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Document JOC_2002_103_E_0368_01
Proposal for a Council Directive to improve access to justice in cross-border disputes by establishing minimum common rules relating to legal aid and other financial aspects of civil proceedings (COM(2002) 13 final — 2002/0020(CNS))
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzübergreifendem Bezug durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe und für andere mit Zivilverfahren verbundene finanzielle Aspekte (KOM(2002) 13 endg. — 2002/0020(CNS))
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzübergreifendem Bezug durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe und für andere mit Zivilverfahren verbundene finanzielle Aspekte (KOM(2002) 13 endg. — 2002/0020(CNS))
OJ C 103E , 30.4.2002, p. 368–372
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzübergreifendem Bezug durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe und für andere mit Zivilverfahren verbundene finanzielle Aspekte /* KOM/2002/0013 endg. - CNS 2002/0020 */
Amtsblatt Nr. 103 E vom 30/04/2002 S. 0368 - 0372
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzübergreifendem Bezug durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe und für andere mit Zivilverfahren verbundene finanzielle Aspekte (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. ZIELE Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Gemäß Artikel 61 Buchstabe c) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlässt der Rat zum schrittweisen Aufbau dieses Raums Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. Gemäß Artikel 65 Buchstabe c) EG-Vertrag schließen diese Maßnahmen die Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren ein, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Rat auf seiner Tagung in Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 den Rat ersucht, Mindeststandards zur Gewährleistung eines angemessenen Niveaus der Prozesskostenhilfe bei grenzüberschreitenden Rechtssachen in allen Ländern der Union zu verabschieden. Die Kommission hat im März 2000 ein Grünbuch über die Prozesskostenhilfe in Zivilsachen vorgelegt. Im Februar 2001 wurde eine Anhörung der nationalen Sachverständigen und der betreffenden Berufsgruppen durchgeführt, um sie vor der Ausarbeitung eines Rechtsetzungsvorschlags um ihre Meinung zu bitten. Ziel des Grünbuchs war es, einen Überblick über die Schwierigkeiten zu geben, die sich für Prozessparteien aus anderen Mitgliedstaaten stellen, wenn sie Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen wollen, und Lösungswege aufzuzeigen. Die tendenziell zunehmenden Streitsachen mit grenzübergreifendem Bezug betreffen auch Personen mit so geringem Einkommen, dass sie sich ohne Prozesskostenhilfe keinen Zugang zum Recht verschaffen können. Eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat gerichtliche Schritte unternehmen oder sich in einem gegen sie angestrengten Verfahren verteidigen will und hierzu in diesem Mitgliedstaat Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, wird aufgrund der Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsordnungen diversen Schwierigkeiten begegnen. Diese Schwierigkeiten sind in erster Linie auf die einzelstaatlichen Vorschriften über Art und Umfang der Prozesskostenhilfe sowie über die Anspruchsvoraussetzungen in finanzieller wie auch in persönlicher Hinsicht zurückzuführen. Sie können aber auch durch die Notwendigkeit für den Antragsteller entstehen, den Rechtsweg im Staat des Gerichtsstands zu kennen und zu verstehen, sich eventuell von zwei Rechtsanwälten beraten zu lassen und die durch den grenzübergreifenden Bezug der Streitsache bedingten zusätzlichen Kosten aufzubringen. Der Antragsteller wird Prozesskostenhilfe im Mitgliedstaat des Gerichtsstands leichter und schneller erhalten, wenn es für die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten einzelstaatlichen Verwaltungsbehörden effiziente Verfahren gibt. Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen sowohl für die breite Öffentlichkeit als auch für die betroffenen Berufsgruppen sind ebenfalls von Nutzen. Das Grünbuch wurde sehr positiv aufgenommen, und der überwiegende Teil der interessierten Personen hat anerkannt, dass eine Maßnahme auf Gemeinschaftsebene erforderlich ist. Am 29. Juni 2001 hat die Kommission ein Treffen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten abgehalten, um über einen ersten Vorentwurf zu beraten. Die zahlreichen Reaktionen auf die Veröffentlichung des Grünbuchs sowie die Anhörung im Februar 2001 und das Treffen im Juni 2001 zeigten, dass mehrheitlich die Auffassung vertreten wurde, der Vorschlag der Kommission solle Mindestnormen vorsehen, um den Streitparteien bei grenzübergreifenden Streitsachen im Wege einer angemessenen Prozesskostenhilfe einen effektiven Zugang zum Recht zu verschaffen. Hiervon ausgehend enthält der Richtlinienvorschlag zahlreiche Bestimmungen, mit denen zum einen sichergestellt werden soll, dass die Person, die ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat anstrengt, einer Person gleichgestellt wird, die ihren Wohnsitz im Land des Gerichtsstands hat, und zum anderen, dass die Schwierigkeiten, die durch den grenzübergreifenden Charakter der Streitsache bedingt sind, die Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht behindern. Im gleichen Sinne sieht der Richtlinienvorschlag Verfahren für die Zusammenarbeit und für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vor, um den Personen, die in grenzübergreifende Streitsachen verwickelt sind, die notwendigen Schritte bei ihrem Vorgehen zu erleichtern. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die bereits bestehenden internationalen Übereinkommen (das Straßburger Übereinkommen von 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und das 1980 unterzeichnete Haager Abkommen über die Erleichterung des internationalen Zugangs zu den Gerichten) nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden sind und nur in geringem Umfang angewandt werden. Der Vorschlag der Kommission zielt daher insbesondere auf eine effizientere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ab. Die vorgeschlagene Richtlinie soll in erster Linie gewährleisten, dass in Streitsachen mit grenzübergreifendem Bezug Prozesskostenhilfe in angemessener Höhe in Anspruch genommen werden kann. Hierzu ist eine Anpassung bestimmter einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erforderlich. Eine Richtlinie des Rates ist in diesem Fall das geeignetste Rechtsinstrument. Mit der Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften soll auch vermieden werden, dass mittellosen Personen Prozesskostenhilfe vorenthalten wird mit der Folge, dass sie ihre Rechte wegen unzureichender Finanzmittel nicht wahrnehmen können und vom gemeinsamen europäischen Rechtsraum ausgeschlossen werden. Es sei in diesem Zusammenhang an das am 30. November 2000 angenommene Programm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung erinnert. Dieses Programm soll den freien Verkehr von Entscheidungen durch die Abschaffung des Exequaturverfahrens sicherstellen. Die Kommission wird überdies in Kürze eine Verordnung über einen europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen vorschlagen. Der Richtlinienvorschlag enthält deshalb einige grundsätzliche Regeln, die die Kompatibilität der einzelstaatlichen Rechtssysteme erleichtern sollen. Nach diesen Grundsätzen soll in allen Zivilsachen verfahren werden. Dessen ungeachtet bleibt es den Mitgliedstaaten unbenommen, ihr System der Prozesskostenhilfe in Übereinstimmung mit ihrer Rechtstradition nach ihren Vorstellungen zu gestalten. Die Bestimmungen des Richtlinienvorschlags hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere Bestimmungen für Personen vorzusehen, die einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Der Vorschlag der Kommission schließt sich an andere gemeinschaftliche und internationale Rechtsakte an. Darunter sind zu nennen: Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, nach der Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten (Artikel 47 Absatz 3 der Charta). Die Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, nach der jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache in billiger Weise gehört wird (Artikel 6 der Konvention). Diese Bestimmung betrifft vor allem Strafverfahren, doch wurde der Grundsatz, dass jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache in billiger Weise gehört wird, so ausgelegt, dass er unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Prozesskostenhilfe in Zivilsachen einschließt (siehe das Urteil Airey gegen Irland vom 9. Oktober 1979). Das 1980 unterzeichnete Haager Abkommen über die Erleichterung des internationalen Zugangs zu den Gerichten, nach dem die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats sowie Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, Anspruch auf Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in jedem Vertragsstaat zu denselben Bedingungen genießen, als ob sie Staatsangehörige dieses Staates wären und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten (Artikel 1 des Abkommens). Bisher wurde dieses Abkommen nur von wenigen Mitgliedstaaten ratifiziert. 2. RECHTSGRUNDLAGE Der Richtlinienvorschlag stützt sich auf Artikel 61 Buchstabe c) EG-Vertrag. Mit der Festlegung von Mindestnormen soll in der gesamten Union ein angemessenes Niveau der Prozesskostenhilfe gewährleistet werden, was zur Erleichterung des freien Personenverkehrs und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen würde. Die vorgeschlagene Richtlinie gilt gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union nicht für Dänemark. Die Richtlinie findet auch auf das Vereinigte Königreich und Irland keine Anwendung, doch haben diese beiden Mitgliedstaaten aufgrund der entsprechenden Protokolle die Möglichkeit eines "opt-in". 3. BEGRÜNDUNG DES VORSCHLAGS IM HINBLICK AUF DIE GRUNDSÄTZE DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT UND DER SUBSIDIARITÄT Der Richtlinienvorschlag ist Teil der Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Maßgabe der Verträge und entspricht der Forderung des Europäischen Rates auf seiner Tagung in Tampere im Oktober 1999. Es ist vorgesehen, Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten einzurichten sowie durch die Festlegung gemeinsamer Mindestnormen die Kompatibilität bestimmter einzelstaatlicher Vorschriften zu gewährleisten. Da diese Ziele von den Mitgliedstaaten nicht verwirklicht werden können, ist ein Vorgehen auf Gemeinschaftsebene erforderlich. Der Vorschlag geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. 4. ERLÄUTERUNG DER ARTIKEL Artikel 1 (Ziele und Anwendungsbereich) Der Richtlinienvorschlag entspricht dem Wunsch des Europäischen Rates, den Zugang zum Recht in Europa wirksam zu fördern. Er sieht gemeinsame Mindestnormen vor, die den an einer Streitsache beteiligten Personen im gesamten Unionsgebiet effektiven Zugang zum Recht verschaffen sollen, und trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und des freien Personenverkehrs bei. Die "anderen mit Zivilverfahren verbundenen finanziellen Aspekte" betreffen Artikel 17, der über die Prozesskostenhilfe im eigentlichen Sinn hinausgeht. Der Vorschlag gilt für zivilrechtliche Streitigkeiten, ohne dass es auf die Art der Rechtsprechungsinstanz ankommt, vor der die Streitsache verhandelt wird. Diese Vorgehensweise, die der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 [1] des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Verordnung "Brüssel I") folgt, bedeutet, dass der Vorschlag auf alle Streitfälle in Zivil- und Handelssachen einschließlich des Arbeitsrechts und des Verbraucherschutzrechts Anwendung findet, selbst wenn sie von anderen Rechtsprechungsinstanzen, die auch verwaltungsrechtlicher Art sein können, entschieden werden. [1] ABl. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1. Der Vorschlag gilt nicht für verwaltungsrechtliche Streitsachen, da diese nicht von Artikel 61 EG-Vertrag erfasst sind, der die Rechtsgrundlage für die Richtlinie darstellt. Die Prozesskostenhilfe in Verwaltungsstreitsachen kann aber durch andere Vorschläge erfasst werden (so legt etwa Artikel 19 Absatz 2 des Vorschlags [2] für eine Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern Folgendes fest: "Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerbern gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 - d.h. Entscheidungen, die materiellen Aufnahmebedingungen nicht kostenlos zu gewähren - der Rechtsweg offen steht und dass sie Zugang zu einem Rechtsbeistand haben."). [2] ABl. C 213 E vom 31. Juli 2001, S. 286. Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) Dieser Artikel definiert im Sinne der Richtlinie die Begriffe 'Prozesskostenhilfe', 'Zivilverfahren' und 'Prozesskosten'. Artikel 3 (Anspruch auf Prozesskostenhilfe) Ziel des Richtlinienvorschlags ist es u. a., dafür zu sorgen, dass niemand aufgrund unzureichender Finanzmittel daran gehindert wird, seine Rechte geltend zu machen. Der Begriff der Prozesskostenhilfe kann sich aufgrund verschiedener nationaler Traditionen und Anschauungen von seinem Umfang her deutlich zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden. Von den Hilfen, die einer Person vom Staat gewährt werden können, damit sie effektiv Zugang zum Recht erhält, nennt der Vorschlag zum einen die kostenlose Unterstützung durch einen Rechtsanwalt. Der Vorschlag belässt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Art und Weise der anwaltlichen Unterstützung (Regelung durch den Staat, die Justizbehörden oder die Anwaltschaft) sowie die Modalitäten für die mögliche Vergütung des Rechtsanwalts zu regeln. Die Unterstützung durch den Rechtsanwalt muss konkret erfolgen; es reicht nicht aus, dass lediglich ein Anwalt bestellt wird, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil Artico gegen Italien vom 13. Mai 1980 festgestellt hat. Zum anderen sieht der Vorschlag die Befreiung von den oder die Übernahme der Prozesskosten vor. Dabei handelt es sich um die Prozesskosten im engen Sinn und nicht um die "sonstigen mit dem Rechtsstreit verbundenen Kosten", die schwer zu definieren sind und beträchtliche Beträge erreichen können. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie die sonstigen Kosten in die Prozesskostenhilfe einbeziehen. Die unmittelbar mit dem grenzübergreifenden Charakter einer Streitsache verbundenen Kosten fallen jedoch unter die Prozesskostenhilfe (siehe Artikel 5). Artikel 4 (Zuständigkeit für die Prozesskostenhilfe) Im Zusammenhang mit der Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzübergreifendem Bezug stellt sich unter anderem die Frage, welches Recht anwendbar ist: das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Person, die den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, ihren Wohnsitz hat, oder das Recht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands. Es erscheint logisch, dass der Mitgliedstaat des Gerichtsstands, der die Prozesskostenhilfe zu finanzieren hat, sein eigenes Recht anwendet, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Prozesskostenhilfe und der Anspruchsvoraussetzungen, wobei allerdings die Richtlinienbestimmungen einzuhalten sind (d. h. unter Berücksichtigung des grenzübergreifenden Charakters der Streitsache, vor allem bei unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten in den betreffenden Mitgliedstaaten). Artikel 5 (Übernahme der durch den grenzübergreifenden Charakter der Streitsache bedingten Kosten) Gemäß Artikel 5 deckt die Prozesskostenhilfe die unmittelbar mit dem grenzübergreifenden Charakter einer Streitsache verbundenen Kosten (mit Ausnahme der Reisekosten, zumindest in den Fällen, in denen die persönliche Anwesenheit der Parteien bei der mündlichen Verhandlung nicht vorgeschrieben ist). Dadurch soll jede finanzielle Ungleichbehandlung einer Partei in einem Verfahren mit grenzübergreifendem Bezug verhindert werden. Diese Bestimmung stellt einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung der Schwierigkeiten bei, die mit dem grenzübergreifenden Charakter einer Streitsache verbunden sind. Gemäß Absatz 3 übernimmt der Mitgliedstaat, in dem der Empfänger der Prozesskostenhilfe seinen Wohnsitz hat, die Kosten, die dem Empfänger der Prozesskostenhilfe in diesem Staat entstehen. Muss sich eine Person erst in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz hat, anwaltlich beraten lassen, bevor sie ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat anstrengt, so trägt der Wohnsitzmitgliedstaat die Kosten dafür. Artikel 6 (Diskriminierungsverbot) Artikel 6 des Vorschlags enthält den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 12 des Vertrags. Darüber hinaus soll jede Diskriminierung zwischen Unionsbürgern aufgrund ihres Wohnsitzes ausgeschlossen werden. Der Vorschlag betrifft somit Unionsbürger, aber auch alle Personen, die ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben, einschließlich Staatenlosen, Flüchtlingen und Asylbewerbern. Artikel 6 hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, weitergehende Rechtsvorschriften beizubehalten, nach denen die Prozesskostenhilfe unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz bzw. Aufenthalt einer Person gewährt wird, die Partei in einem Verfahren ist, dass in die gerichtliche Zuständigkeit dieses Staates fällt. Artikel 6 fügt sich in die Reihe anderer bereits genannter internationaler Rechtsakte ein. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Tampere unterstrichen, dass "Freiheit nur in einem echten Raum des Rechts genossen werden [kann], in dem die Bürger sich in jedem anderen Mitgliedstaat genauso einfach wie in ihrem eigenen Staat an die Gerichte und Behörden wenden können." Bei der Anhörung nach der Veröffentlichung des Grünbuchs der Kommission haben zahlreiche Teilnehmer betont, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung in den verfügenden Teil der Richtlinie aufgenommen werden müsse. Artikel 7 (Weitergewährung der Prozesskostenhilfe) Gewinnt die Person, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, das Verfahren, sollte die Prozesskostenhilfe sinnvollerweise auch die Kosten für die Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung des Urteils einschließen. Dies sollte auch dann gelten, wenn ein Rechtsbehelf gegen diese Person eingelegt worden ist, sofern sich ihre finanzielle Situation in der Zwischenzeit nicht wesentlich verbessert hat. Möchte die Person jedoch einen Rechtsbehelf gegen ein Urteil in einem Verfahren einlegen, bei dem sie unterlegen ist, so sollte der Mitgliedstaat den Antrag auf Prozesskostenhilfe neuerlich prüfen können, wobei auch die Begründetheit des Antrags zu berücksichtigen wäre. Hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung ist Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, der wie folgt lautet: "Ist dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er in dem Verfahren [der Vollstreckbarerklärung] hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht." Artikel 8 (Bearbeitung der Anträge) Artikel 8 soll sicherstellen, dass die Rechte der Person, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, gewahrt werden. Bei dem Rechtsbehelf in Absatz 3 muss es sich nicht notwendigerweise um einen Rechtsbehelf vor einem Gericht handeln. Artikel 9 (Einreichung und Übermittlung der Anträge auf Prozesskostenhilfe) Gemäß dem Straßburger Übereinkommen von 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann jede Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei um Prozesskostenhilfe ersuchen möchte, ihren Antrag im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts stellen. Dieser Staat ist verpflichtet, den Antrag an den anderen Staat weiterzuleiten. Im Richtlinienvorschlag werden die in diesem bisher nur wenig genutzten Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übernommen. Die Übermittlungs- und Empfangsbehörden, die von den vierzehn Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die das Übereinkommen ratifiziert haben, notifiziert worden sind, sollten im Rahmen dieser Richtlinie beibehalten werden. Der Richtlinienvorschlag enthält jedoch auch ein neues Element, indem er eine Frist von acht Tagen für die Übermittlung der Anträge sowie ein Standardformular einführt. Artikel 10 (Notifikation) Die Mitgliedstaaten notifizieren ein Verzeichnis der Behörden, die für die Übermittlung und Entgegennahme der Anträge auf Prozesskostenhilfe zuständig sind, sowie ein Verzeichnis der Sprachen, in denen die übermittelten Anträge abgefasst sein dürfen. Artikel 11 (Standardformular) Die Ausarbeitung eines Standardformulars erfordert Sorgfalt und Zeit. Liegt es aber erst einmal vor, erleichtert es sowohl die Zusammenarbeit zwischen den Behörden als auch die Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe selbst. Artikel 12 (Dringlichkeitsverfahren) Mit diesem Artikel soll verhindert werden, dass eine Streitpartei, gegen die in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzmitgliedstaat ein Verfahren angestrengt wird oder die selbst ein Verfahren anstrengen will, nicht früh genug Prozesskostenhilfe erhält. Artikel 13 (Voraussetzungen im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse) Die Frage, wann eine Person aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, lässt sich nur schwer beantworten. Beinahe alle Mitgliedstaaten haben Vermögensschwellen festgelegt; Personen, deren Vermögen unter diesen Schwellen liegt, können unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe erhalten. Wegen der unterschiedlichen Lebenshaltungs- und Prozesskosten in den Mitgliedstaaten wurde davon abgesehen, eine gemeinsame "europäische" Schwelle festzulegen. In dem Vorschlag ist daher vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten diese Schwellen so festlegen, dass die Ziele der Richtlinie erreicht werden. Unabhängig von den nach objektiven Kriterien festgelegten Schwellen muss eine Person, die Prozesskostenhilfe beantragt, stets nachweisen können, dass sie ohne Prozesskostenhilfe nicht in der Lage wäre, ihre Rechte geltend zu machen. Dies ist bei einer Streitsache mit grenzübergreifendem Bezug besonders wichtig. In Artikel 13 wird auch auf die Möglichkeit verwiesen, dass Personen, die Prozesskostenhilfe beantragen, eine private Finanzierungsregelung in Anspruch nehmen können, die ihnen einen effektiven Zugang zum Recht ermöglicht. Dabei kann es sich etwa um eine Versicherung oder um einen Vertrag mit einem Rechtsanwalt handeln, nach dem dieser nur dann bezahlt wird, wenn er das Verfahren für seinen Mandanten gewinnt. Diese Art von privatrechtlichem Vertrag stellt keine Form der Prozesskostenhilfe dar, ermöglicht der betreffenden Person jedoch, ihre Rechte geltend zu machen, so dass sie nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist. Artikel 14 (Voraussetzungen im Hinblick auf den Inhalt der Streitsache) Ziel dieser Bestimmung ist es, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, Anträge auf Prozesskostenhilfe abzulehnen, wenn das beabsichtigte Verfahren mutwillig oder unrealistisch ist. Solche Bestimmungen sind auch in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen.In der Richtlinie wird jedoch bewusst nicht auf die "Erfolgsaussichten" des Verfahrens verwiesen, da dies ein subjektives Element einbringen würde, nach dem die Bewertung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zu einer Art "Vorentscheidung" führen würde. Diese Vorgehensweise folgt einem neueren Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Aerts gegen Belgien vom 31. Juli 1998), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass die für die Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zuständige Behörde die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Verfahrens (im diesem Fall eines Rechtsbehelfs) nicht prüfen durfte. Artikel 15 (Anwendung auf juristische Personen) Das finanzielle Überleben kleiner Unternehmen oder die Beschäftigungssituation in kleinen Unternehmen kann vom Ausgang eines Gerichtsverfahrens abhängen. Diese juristischen Personen können aus denselben Gründen wie natürliche Personen Prozesskostenhilfe benötigen, d.h. wenn sie nicht über ausreichende Mittel zur Finanzierung der Prozesskosten verfügen. Nach den Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten können juristische Personen unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe erhalten, während diese Möglichkeit in anderen Mitgliedstaaten ausgeschlossen oder besonders strengen Kriterien unterworfen ist. Angesichts der unterschiedlichen Rechtslage in den Mitgliedstaaten und der Vorbehalte der meisten Mitgliedstaaten sind juristische Personen mit Erwerbszweck in diesem Richtlinienvorschlag nicht erfasst. Es ist jedoch vorgesehen, dass juristische Personen ohne Erwerbszweck, etwa Verbraucherorganisationen, Prozesskostenhilfe erhalten können, wenn das Verfahren auf den Schutz rechtlich anerkannter allgemeiner Interessen abzielt, d.h. kollektiver Interessen, die über eine reine Häufung von Einzelinteressen hinausgehen. Diese Bestimmung dient zur Anpassung an die Richtlinie über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (Richtlinie 98/27/EG vom 19. Mai 1998) [3]. Nach dieser Richtlinie haben von den Mitgliedstaaten anerkannte "qualifizierte Einrichtungen" die Möglichkeit, im gesamten Gemeinschaftsgebiet Unterlassungsklagen zu erheben. Die Möglichkeit für solche Einrichtungen, Prozesskostenhilfe zu erhalten, trägt zur Erreichung der Ziele der Richtlinie von 1998 bei. [3] ABl. L 166 vom 11. Juni 1998, S. 51. Artikel 16 (Außergerichtliche Verfahren) Die Kommission arbeitet zurzeit an einem Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung. Solche Verfahren, z. B. die Mediation, werden in einigen Mitgliedstaaten bereits durch gesetzliche Regelungen gefördert, um auf diese Weise das traditionelle Gerichtssystem zu entlasten. Wie die traditionellen Verfahren können auch die außergerichtlichen Verfahren den Parteien Kosten verursachen, so dass es sinnvoll ist, wenn Personen, die diese Kosten aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht tragen können, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Artikel 17 (Erstattung der Gerichtskosten und Anwaltshonorare) Dieser Artikel ist allgemeinerer Natur und geht über die Prozesskostenhilfe als solche hinaus. Die Kommission hat im August 1999 einen Fragebogen an die Mitgliedstaaten gerichtet, um festzustellen, inwieweit in ihren Rechtsvorschriften vorgesehen ist, dass der obsiegenden Partei die Anwaltskosten erstattet werden. In den meisten Mitgliedstaaten, die auf den Fragebogen geantwortet haben, werden der obsiegenden Partei die Anwaltskosten je nach Mitgliedstaat in unterschiedlicher Form erstattet. Diese Kosten werden meist der unterliegenden Partei bis zu einem gesetzlich oder von der Anwaltschaft oder dem Gericht festgelegten Hoechstwert auferlegt.In dem Vorschlag wird versucht, dieses System allgemein einzuführen, wobei den Mitgliedstaaten jedoch ein breiter Spielraum belassen wird (wie sich an der Formulierung "angemessene Erstattung" und "eines Teils oder der Gesamtheit der Kosten" zeigt). Die Aussicht, die Gerichtskosten oder die Anwaltshonorare auch als obsiegende Partei tragen zu müssen, stellt ein wesentliches Hindernis für den Zugang zum Recht dar. Eine Person, die weiß, dass diese Kosten ebenso hoch sind wie der Betrag, den sie durch das Verfahren zu erlangen hofft, oder noch höher, wird möglicherweise darauf verzichten, ihre Rechte geltend zu machen. Diese Person steht sich dadurch schlechter als eine Person, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, was eine Form der Diskriminierung darstellt. Der Richtlinienvorschlag verweist auch darauf, dass Ausnahmen von dem in Artikel 17 niedergelegten Grundsatz möglich sind, um einen angemessener Schutz schwächerer Parteien zu gewährleisten. Diese Ausnahmen betreffen vor allem das Arbeits- und Verbraucherschutzrecht. So wäre es zum Beispiel unangemessen, wenn ein Arbeitnehmer, der seine Entlassung anficht und das Verfahren verliert, dazu verurteilt würde, die Kosten des Unternehmens, das ihn entlassen hat, zu tragen. Hat die unterlegene Partei Prozesskostenhilfe erhalten, verfügt sie wahrscheinlich nicht über ausreichende Mittel, um die Anwaltskosten der obsiegenden Partei zu tragen. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass keine Erstattung geschuldet wird oder der Staat die Erstattung übernimmt. Artikel 18 (Information) Die Verbesserung der Bedingungen für den Zugang zum Recht insbesondere bei grenzübergreifenden Streitfällen könnte wenig Wirkung zeigen, wenn die möglichen Begünstigten nicht darüber informiert werden. Die in den Mitgliedstaaten bestehenden Prozesskostenhilferegelungen werden bereits auf der Internetseite "Dialog mit den Bürgern" sowie in einer Veröffentlichung des Europarats beschrieben. Auf der Internetseite des Europäischen Justiziellen Netzes sollte eine Zusatzinformation über die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und über diese Richtlinie veröffentlicht werden. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzübergreifendem Bezug durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe und für andere mit Zivilverfahren verbundene finanzielle Aspekte DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c), auf Vorschlag der Kommission [4], [4] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [5], [5] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [6], [6] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [7], [7] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. (2) Gemäß Artikel 65 Buchstabe c) EG-Vertrag schließen diese Maßnahmen die Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren ein, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften. (3) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 den Rat ersucht, Mindeststandards zur Gewährleistung eines angemessenen Niveaus der Prozesskostenhilfe bei grenzüberschreitenden Rechtssachen in allen Ländern der Union zu verabschieden. (4) Unzureichende Mittel einer Partei, die als Klägerin oder Beklagte an einer Streitsache beteiligt ist, dürfen den effektiven Zugang zum Recht ebenso wenig behindern wie Schwierigkeiten aufgrund des grenzübergreifenden Bezugs einer Streitsache. (5) Die Richtlinie soll vor allem eine angemessene Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzübergreifendem Bezug gewährleisten; hierzu müssen gemeinsame Mindestvorschriften festgelegt werden. Eine Richtlinie des Rates ist hierfür das geeignetste Rechtsinstrument. (6) Die Richtlinie betrifft alle zivilrechtlichen Streitsachen, einschließlich im Bereich des Handelsrechts, Arbeitsrechts und Verbraucherschutzrechts. (7) Jede Person, die an einer zivilrechtlichen Streitsache beteiligt ist, muss in der Lage sein, ihre Rechte geltend zu machen, auch wenn sie aufgrund ihrer persönlichen finanziellen Situation die Prozesskosten nicht tragen kann. (8) Die Prozesskostenhilfe muss zumindest die konkrete Unterstützung durch einen Rechtsanwalt und die Befreiung von den oder die Übernahme der Prozesskosten einschließen. (9) Die Prozesskostenhilfe gilt als angemessen, wenn sie dem Empfänger einen effektiven Zugang zum Recht ermöglicht. (10) Da die Prozesskostenhilfe vom Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährt wird mit Ausnahme der vorprozessualen Rechtsberatung durch einen örtlichen Rechtsanwalt, wenn die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt, ihren Wohnsitz nicht im Mitgliedstaat des Gerichtsstands hat, muss der Mitgliedstaat des Gerichtsstands sein eigenes Recht unter Wahrung der in der Richtlinie festgeschriebenen Grundsätze anwenden. (11) Die Komplexität und die Unterschiede der Gerichtssysteme der Mitgliedstaaten sowie die durch den grenzübergreifenden Charakter von Streitsachen bedingten Kosten dürfen den Zugang zum Recht nicht behindern. Die Prozesskostenhilfe sollte daher die unmittelbar mit dem grenzübergreifenden Charakter einer Streitsache verbundenen Kosten decken. (12) Die Unionsbürger müssen unabhängig vom Ort ihres Wohnsitzes Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, wenn sie die in der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfuellen. Gleiches gilt für die Angehörigen von Drittstaaten, die zum Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechtigt sind. (13) Wird Prozesskostenhilfe gewährt, so muss sie sich auf das gesamte Verfahren erstrecken einschließlich auf die Kosten für die Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung eines Urteils. Dem Empfänger ist die Prozesskostenhilfe weiterzugewähren, wenn ein Rechtsbehelf gegen ihn eingelegt wird. (14) Die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zwischen den Mitgliedstaaten sollte in einer Weise geregelt werden, dass die Information der Öffentlichkeit und der Fachkreise gefördert und die Übermittlung der Anträge auf Prozesskostenhilfe von einem Mitgliedstaat in einen anderen erleichtert und beschleunigt wird. (15) Das 1977 in Straßburg unterzeichnete Europäische Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe, nach dem die Vertragsparteien die Übermittlungs- und Empfangsbehörden sowie die Verfahren zur Übermittlung der Anträge notifizieren, bleibt auf die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, anwendbar. In den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten hingegen tritt die Richtlinie an die Stelle des Übereinkommens. (16) Die in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren der Notifikation und Übermittlung orientieren sich unmittelbar an jenen des Europäischen Übereinkommens. Es empfiehlt sich, für die Übermittlung der Anträge auf Prozesskostenhilfe eine Frist zu setzen; im Übereinkommen von 1977 ist eine solche Frist nicht vorgesehen. Die Festsetzung einer relativ kurzen Frist trägt zu einer geordneten Rechtspflege bei. (17) Die Einführung eines Standardformulars für die Übermittlung der Anträge auf Prozesskostenhilfe bei Streitsachen mit grenzübergreifendem Bezug würde die Verfahren vereinfachen und beschleunigen. (18) Angesichts der unterschiedlichen Prozess- und Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, Schwellenwerte festzulegen, bei deren Überschreiten von einer Person anzunehmen ist, dass sie die Kosten des Verfahrens in einer Weise tragen kann, dass die Ziele der Richtlinie gewahrt sind. (19) Das Ziel der Richtlinie könnte jedoch nicht erreicht werden, wenn die Personen, die Prozesskostenhilfe beantragen, nicht die Möglichkeit erhielten, nachzuweisen, dass sie nicht für die Prozesskosten aufkommen können, obwohl ihr Vermögen die vom Mitgliedstaat des Gerichtsstands festgelegte Schwelle überschreitet. (20) Die Möglichkeit, auf privatrechtliche Regelungen oder Vereinbarungen zurückzugreifen, die einen effektiven Zugang zum Recht gewährleisten, stellt keine Form der Prozesskostenhilfe dar. Diese Möglichkeit kann jedoch dazu führen, dass davon ausgegangen wird, dass die betreffende Person trotz ungünstiger finanzieller Verhältnisse die Prozesskosten tragen kann. (21) Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, Anträge auf Prozesskostenhilfe für offensichtlich unbegründete Verfahren abzulehnen, ohne dass zugleich eine Vorentscheidung über die Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Sache getroffen wird. (22) Juristische Personen sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen mit Ausnahme solcher ohne Erwerbszweck wie Verbraucherverbände, die zum Schutz rechtlich anerkannter allgemeiner Interessen den Rechtsweg beschreiten. Dieser Grundsatz trägt zur Erreichung der Ziele der Richtlinie über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (Richtlinie 98/27/EG vom 19. Mai 1998) [8] bei. [8] ABl. L 166 vom 11. Juni 1998, S. 51. (23) Die Prozesskostenhilfe ist für herkömmliche Gerichtsverfahren wie für außergerichtliche Verfahren wie die Mediation gleichermaßen zu gewähren, wenn die Anwendung solcher Verfahren gesetzlich gefördert wird. (24) Die Aussicht für eine Partei, die Gerichts- oder Anwaltskosten selbst dann tragen zu müssen, wenn sie obsiegt, stellt ein Hindernis für den Zugang zum Recht dar. Die angemessene Erstattung dieser Kosten durch die unterlegene Partei gleicht diesen Nachteil aus. Der Schutz schwächerer Parteien insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts und des Verbraucherschutzrechts kann Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen. (25) Die Festlegung von Mindestnormen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere Bestimmungen für Personen vorzusehen, die Prozesskostenhilfe beantragen. (26) Die Ziele der geplanten Maßnahme können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und lassen sich daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag besser auf Gemeinschaftsebene erreichen. Entsprechend dem im selben Artikel festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (27) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, wie sie insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die Anwendung des in Artikel 47 Absatz 3 der Charta festgelegten Grundsatzes zu fördern, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. (28) [Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht an der Annahme dieser Richtlinie.] [Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten.] (29) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für Dänemark somit nicht bindend oder anwendbar ist -- HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Ziele und Anwendungsbereich Ziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzübergreifendem Bezug durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe und für andere mit Zivilverfahren verbundene finanzielle Aspekte. Sie findet auf alle zivilrechtlichen Verfahren unabhängig von der Art der Gerichtsbarkeit Anwendung. Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: Prozesskostenhilfe: die Unterstützung, die einer Person gewährt wird, damit sie einen effektiven Zugang zum Recht erhält, wenn ihre Finanzmittel nicht ausreichen, um die mit einer Streitsache verbundenen Kosten zu tragen. Zivilrechtliches Verfahren: jedes Verfahren, das eine Streitsache im Bereich des Zivilrechts einschließlich des Handelsrechts, Arbeitsrechts und Verbraucherschutzrechts betrifft. Prozesskosten: die Gerichtskosten und die Anwaltshonorare. Artikel 3 Anspruch auf Prozesskostenhilfe Jede als Klägerin oder Beklagte an einer zivilrechtlichen Streitsache beteiligte natürliche Person hat Anspruch auf eine angemessene Prozesskostenhilfe, wenn sie nicht über ausreichende Mittel im Sinne von Artikel 13 verfügt, um ihre Rechte geltend zu machen. Die Prozesskostenhilfe umfasst insbesondere die konkrete Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder eine andere zur Vertretung vor Gericht gesetzlich befugte Person in Form einer Rechtsberatung vor Prozessbeginn und in Form der Vertretung der betreffenden Person vor Gericht sowie die Befreiung von den oder die Übernahme der Gerichtskosten. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Empfänger der Prozesskostenhilfe diese am Ende des Verfahrens ganz oder teilweise zurückzahlen muss, wenn sich seine finanziellen Verhältnisse in der Zwischenzeit wesentlich verbessert haben. Artikel 4 Zuständigkeit für die Prozesskostenhilfe Die Prozesskostenhilfe wird vom Mitgliedstaat des Gerichtsstands gemäß seinen Rechtsvorschriften und nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt. Artikel 5 Übernahme der durch den grenzübergreifenden Charakter der Streitsache bedingten Kosten Die im Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährte Prozesskostenhilfe umfasst die unmittelbar mit dem grenzübergreifenden Charakter einer Streitsache verbundenen Zusatzkosten. Diese Kosten betreffen unter anderem Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen sowie die Reisekosten, sofern die persönliche Anwesenheit der betreffenden Personen bei der Verhandlung vorgeschrieben ist. Der Wohnsitzmitgliedstaat der Person, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, gewährt Prozesskostenhilfe, um die in diesem Mitgliedstaat entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für die Unterstützung durch einen örtlichen Rechtsanwalt, zu decken. Artikel 6 Diskriminierungsverbot Die Mitgliedstaaten gewähren die Prozesskostenhilfe ohne jede Diskriminierung Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen, die zum Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechtigt sind. Artikel 7 Weitergewährung der Prozesskostenhilfe Die Prozesskostenhilfe wird dem Empfänger weitergewährt, um die Kosten für die Vollstreckbarerklärung oder die Vollstreckung eines Urteils im Mitgliedstaat des Gerichtsstands unbeschadet von Artikel 3 Absatz 3 zu decken. Auf Exequaturverfahren findet Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Anwendung. Die Prozesskostenhilfe wird weitergewährt, wenn ein Rechtsbehelf gegen den Empfänger der Prozesskostenhilfe eingelegt wird. Für den Fall, dass der Rechtsbehelf vom Empfänger eingelegt wird, ist eine neuerliche Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe vorgesehen. Artikel 8 Bearbeitung der Anträge Die für die Entscheidung über die Anträge auf Prozesskostenhilfe zuständigen einzelstaatlichen Behörden tragen für größtmögliche Transparenz bei der Bearbeitung der Anträge Sorge. Jede ablehnende Entscheidung ist zu begründen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen eine Entscheidung zur Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Artikel 9 Einreichung und Übermittlung der Anträge auf Prozesskostenhilfe Personen, die Prozesskostenhilfe beantragen wollen und die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des Gerichtsstands haben, können ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat einreichen. Die zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats übermitteln den Antrag innerhalb von acht Tagen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Gerichtsstands. Die nach Maßgabe dieser Richtlinie übermittelten Schriftstücke sind von der Legalisation und ähnlichen Formalitäten befreit. Für die nach Absatz 2 erbrachten Leistungen dürfen die Mitgliedstaaten keinerlei Entgelt verlangen. Die Übermittlungsbehörden können die Übermittlung eines offenkundig unzulässigen Antrags ablehnen, insbesondere wenn es sich nicht um ein zivilrechtliches Verfahren handelt. Die nach dem Verfahren dieser Richtlinie übermittelten Anträge auf Prozesskostenhilfe müssen in der Sprache der Empfangsbehörde oder in einer anderen von ihr anerkannten Sprache abgefasst sein. In den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten ersetzt diese Richtlinie das Straßburger Übereinkommen von 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Artikel 10 Notifikation Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission das Verzeichnis der für die Übermittlung und den Empfang der Anträge zuständigen Behörden, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Liste der Amtssprachen der Europäischen Union außer ihrer bzw. ihren eigenen Amtssprache(n), in denen die an ihre zuständigen Behörden übermittelten Anträge auf Prozesskostenhilfe abgefasst sein dürfen. Artikel 11 Standardformular Zur Erleichterung der Übermittlung der Anträge wird die Kommission mit Unterstützung des Ausschusses nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 [9] des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ein Standardformular erstellen. [9] ABl. L 160 vom 30. Juni 2000, S. 37. Artikel 12 Dringlichkeitsverfahren Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anträge auf Prozesskostenhilfe von Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Mitgliedstaat des Gerichtsstands haben, innerhalb einer angemessenen Frist vor der Verhandlung geprüft werden. Artikel 13 Voraussetzungen im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse Die Mitgliedstaaten erteilen Prozesskostenhilfe natürlichen Personen, die Parteien einer unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Streitsache sind und die Prozesskosten aufgrund ihrer persönlichen finanziellen Lage nicht tragen können. Die Mitgliedstaaten können Vermögensschwellen festsetzen, bei deren Überschreiten davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller die Prozesskosten tragen kann. Diese Schwellen werden unter Berücksichtigung verschiedener objektiver Faktoren wie der Lebenshaltungskosten und der Kosten eines Verfahrens festgelegt. Ein Antragsteller, der die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfuellt, kann den Nachweis erbringen, dass er insbesondere wegen der unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten im Wohnsitzmitgliedstaat und im Mitgliedstaat des Gerichtsstands die Prozesskosten nicht tragen kann; in diesem Fall ist ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Prozesskosten tragen kann, wenn er im konkreten Fall auf eine privatrechtliche Regelung zurückgreifen kann, bei der er die Anwaltshonorare nicht zu zahlen braucht, wenn er das Verfahren verliert, und die Gerichtskosten von einem Dritten getragen werden. Artikel 14 Voraussetzungen im Hinblick auf den Inhalt der Streitsache Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Anträge auf Prozesskostenhilfe für ein offensichtlich unbegründetes Verfahren von den zuständigen Behörden abgelehnt werden können. Artikel 15 Anwendung auf juristische Personen Unbeschadet von Artikel 14 wird im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassenen juristischen Personen ohne Erwerbszweck Prozesskostenhilfe gewährt, wenn das Verfahren auf den Schutz rechtlich anerkannter allgemeiner Interessen abzielt und sie nicht über ausreichende Mittel verfügen, um die Prozesskosten zu tragen. Artikel 16 Aussergerichtliche Verfahren Die Prozesskostenhilfe ist auf die Behandlung der Streitsache in einem außergerichtlichen Verfahren auszudehnen, wenn dieses Verfahren gesetzlich gefördert wird oder die Streitparteien durch den Richter darauf verwiesen werden. Artikel 17 Erstattung der Gerichtskosten und Anwaltshonorare Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine angemessene Erstattung eines Teils oder der Gesamtheit der Prozesskosten durch die unterliegende Partei hat. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen, damit ein angemessener Schutz schwächerer Parteien gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Erstattung nicht geschuldet oder vom Staat übernommen wird, wenn der unterlegenen Partei Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Artikel 18 Information Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden arbeiten zusammen, um die Information der Öffentlichkeit und der Fachkreise über die verschiedenen Systeme der Prozesskostenhilfe insbesondere durch das mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen zu gewährleisten. Artikel 19 Günstigere Bestimmungen Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere Bestimmungen für Personen vorzusehen, die Prozesskostenhilfe beantragen. Artikel 20 Diese Richtlinie tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 21 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 22 Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident