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Document JOC_2002_103_E_0266_01
Amended proposal for a Decision of the European Parliament and of the Council concerning the rules for the participation of undertakings, research centres and universities and for the dissemination of research results for the implementation of the European Community framework programme 2002-2006 (COM(2001) 822 final — 2001/0202(COD))
Geänderter Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Durchführung des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft 2002—2006 (KOM(2001) 822 endg. — 2001/0202(COD))
Geänderter Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Durchführung des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft 2002—2006 (KOM(2001) 822 endg. — 2001/0202(COD))
OJ C 103E , 30.4.2002, p. 266–291
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Durchführung des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft 2002-2006 (Vorlage der Kommission gemäss Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag) /* KOM/2001/0822 endg. - COD 2001/0202 */
Amtsblatt Nr. 103 E vom 30/04/2002 S. 0266 - 0291
Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Durchführung des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft 2002-2006 (Vorlage der Kommission gemäss Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag) BEGRÜNDUNG Die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln, die das Europäische Parlament und der Rat im Mitentscheidungsverfahren beschlossen haben, stellen eines der Rechtsinstrumente zur Durchführung des Forschungsrahmenprogramms der Gemeinschaft dar. Als solches stehen sie auf einer Stufe mit den spezifischen Programmen und - erstmals beim Rahmenprogramm 2002-2006 - dem künftigen Beschluss über die Anwendung von Artikel 169 EG-Vertrag. Diese Regeln entsprechen einem doppelten Anliegen: - Anpassung der Regeln für die Beteiligung an Forschungsprogrammen und für die Verbreitung der Projektergebnisse an den Geist und die Besonderheiten des neuen Rahmenprogramms, insbesondere an die für die vorgeschlagenen neuen Interventions- und Unterstützungsformen geltenden Grundsätze, - Vereinfachung und Straffung der Vorschriften gegenüber den heutigen Regeln und Verbesserung der Lesbarkeit und Verständlichkeit. Die so geschaffene Regelung entspricht den oben genannten Grundsätzen. Zudem sollen die neuen Beteiligungsregeln nicht wie die derzeitigen durch eine Durchführungsverordnung ergänzt werden. Der vorliegende Vorschlag ist eine Überarbeitung des Vorschlags der Kommission vom 10. 9. 2001 für die Beteiligungsregeln (KOM(2001) 500 endg.). Die Überarbeitung wurde im Anschluss an die politische Einigung des Rates auf seiner Sitzung am 10. 12. 2001 über die Instrumente vorgenommen. Die Überarbeitung des ursprünglichen Vorschlags besteht in der Streichung des Kapitels II (,Instrumente") und des Anhangs (,FTE-Tätigkeiten und finanzieller Beitrag der Gemeinschaft, gegliedert nach Instrumenten"). Diese beiden Teile hat der Rat in den Anhang III des Rahmenprogramms übergenommen. Die an dem ursprünglichen Vorschlag vorgenommenen Änderungen wurden dadurch kenntlich gemacht, dass die entfallenden Passagen durchgestrichen und die neuen oder geänderten Passagen fett markiert und unterstrichen wurden. Das Rahmenprogramm 2002-2006, das zur Verwirklichung des Europäischen Forschungs raums beitragen soll, ist nach folgenden Grundsätzen ausgerichtet, die insbesondere bei den Exzellenznetzen und integrierten Projekten zum Tragen kommen: - grundsätzliche Öffnung der Projekte für neue Teilnehmer, - flexible Bedingungen für ihre Arbeitsweise, auch durch Aufnahme neuer Tätigkeiten, - weitgehende Eigenständigkeit bei der Durchführung, wobei die Teilnehmer ihre Arbeitsbedingungen größtenteils selbst bestimmen und die Vereinbarungen treffen, die eine ordnungsgemäße Projektdurchführung am besten gewährleisten. In Bezug auf die Beteiligungs- und Finanzierungsregeln zeigt sich die Anwendung dieser Grundsätze und die Abstimmung auf die Besonderheiten und Ziele des neuen Rahmen programms insbesondere an folgenden Neuerungen: - Die Teilnehmer aus Mitgliedstaaten und aus assoziierten Kandidatenstaaten sind in ihren Rechten und Pflichten völlig gleichgestellt (Artikel 4 und 5). - Die europäischen Organisationen für wissenschaftliche Zusammenarbeit (wie CERN, ESA, ESO oder ELMB) können sich von Rechts wegen und zu denselben Bedin gungen wie jede in einem Mitgliedstaat ansässige Rechtsperson am Rahmen programm beteiligen (was heute nicht der Fall ist) (Artikel 4). - Einrichtungen in Drittländern können sich erstmals von Rechts wegen an den Maß nahmen beteiligen, die im größten Teil des Rahmenprogramms durchgeführt werden. Jene Drittländer, die für die gezielten Maßnahmen des Rahmenprogramms zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit in Frage kommen (Russland und die GUS-Länder, die Mittelmeer- und die Entwicklungsländer), kommen zudem von Rechts wegen in den Genuss einer finanziellen Unterstützung (Artikel 6). - Für die Auswahl der Vorschläge werden allgemeine Kriterien aufgestellt, die die be sonderen Ziele der neuen Instrumente berücksichtigen (Artikel 10). - Die Gemeinschaft leistet ihren finanziellen Beitrag in neuer Form: bei Exzellenz netzen als ,Zuschuss zur Integration" und bei integrierten Projekten als ,Zuschuss zum Budget", wobei eine weitgehende Flexibilität zugestanden wird und eine weniger schwerfällige, aber wirksamere, vor allem nachträgliche Kontrolle vorge sehen ist (Artikel 14). - Den für die Netze und die integrierten Projekte zuständigen Konsortien wird die Möglichkeit gegeben, ihre Zusammensetzung zu ändern, auch im Wege von Bewerbungsaufforderungen unter bestimmten Bedingungen (Artikel 15) und mit der in vereinfachter Form erteilten Zustimmung der Kommission. Auch die Vorschriften über das geistige Eigentum wurden erheblich vereinfacht. Sie sind nun für alle Teilnehmer gleich und konzentrieren sich auf die Grundsätze und Bestimmungen, die, wie die Erfahrung gezeigt hat, für die Teilnehmer am wirksamsten sind. Die diesbezüglichen Vorschriften wurden so verfasst, dass sie einen reibungslosen Ablauf auch der Projekte gewährleisten, die eine größere Anzahl von Teilnehmern aufweisen und in denen die Zusammensetzung der Partnerschaften sich ändern kann. Dementsprechend ist vorgesehen, dass die Teilnehmer untereinander unter Beachtung fester und klarer, allgemeiner Grundsätze die für sie günstigsten Vereinbarungen treffen können. Dies dürfte die Beteiligung kleinerer Forschungseinrichtungen, insbesondere von KMU, erleichtern. Eingeführt wurden u.a. folgende Neuerungen: - Lockerung der Verpflichtung der Teilnehmer, alle mit dem Projekt verbundenen Kenntnisse durch einen Rechtstitel zu schützen, soweit es in bestimmten Fällen eher in ihrem Interesse liegt, diese Kenntnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Artikel 21), - Möglichkeit der Projektteilnehmer, einen Teil ihres bereits bestehenden Know-hows von der Verpflichtung, anderen Teilnehmern Zugang zu gewähren, auszunehmen (Artikel 24), - Begrenzung des Rechts eines Teilnehmers auf Zugang zu den von anderen Teilnehmern erworbenen Kenntnissen auf jene Kenntnisse, die zur Nutzung der von ihm selbst erworbenen notwendig sind (Artikel 26). Diese Vorschriften wurden in Abstimmung mit den Nutzern der Programme, den Wissenschaftskreisen und der Industrie festgelegt. Desgleichen soll bei den technischen Anwendungsvorschriften vorgegangen werden, bei denen es um die Einzelheiten der Durchführung des Rahmenprogramms geht, wie sie insbesondere der Mustervertrag und die Arbeitsprogramme enthalten. Diese Vorschriften werden mit den Nutzern und Verantwortlichen in den Mitgliedstaaten abgestimmt. Bei dem Mustervertrag und den Arbeitsprogrammen wird wie schon bei den vorliegenden Vorschriften auf eine möglichst weitgehende Vereinfachung und Straffung im Einklang mit den Grundsätzen des Rahmenprogramms 2002-2006 geachtet werden. So sollen die derzeitigen Finanzvorschriften im Mustervertrag und in den Antragsformularen für die Zuschüsse vereinfacht werden. 2001/0202 (COD) Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Durchführung des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft 2002-2006 (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167 und Artikel 172 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C ... nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2], [2] ABl. C ... gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [3], [3] ABl. C ... in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das mehrjährige Rahmenprogramm 2002-2006 der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (nachfolgend ,Rahmen programm 2002-2006" genannt), wurde mit dem Beschluss Nr. .../200./EG des Europäischen Parlaments und des Rates [4] verabschiedet. Die im Anhang III des Beschlusses festgelegten Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft müssen durch weitere Bestimmungen ergänzt werden. [4] ABl. L ... (2) Diese Bestimmungen müssen Teil eines kohärenten und transparenten Rahmens sein, der den Zielen und Besonderheiten der im Anhang III des Rahmenprogramms 2002-2006 beschriebenen Instrumente voll Rechnung trägt, damit eine optimale Umsetzung gewährleistet ist. (3) Die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hoch schulen müssen der Art der Forschungs- und technologischen Entwicklungs tätigkeiten, einschließlich der Demonstrationstätigkeiten, Rechnung tragen. Sie können darüber hinaus unterschiedlich sein, je nachdem, ob der Teilnehmer in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Kandidaten- oder Nichtkandidatenstaat oder einem Drittland ansässig ist oder welche Rechtsform er hat, die einer nationalen Einrichtung, einer internationalen Organisation, die von europäischem Interesse ist oder nicht, eines kleinen oder mittleren Unternehmen, einer Europäischen wirtschaftlichen Interessen vereinigung oder die einer Vereinigung von Teilnehmern. (4) Entsprechend dem Rahmenprogramm 2002-2006 muss in Anbetracht der angestrebten internationalen Zusammenarbeit, wie sie vor allem in den Artikeln 164 und 170 EG-Vertrag vorgesehen ist, die Beteiligung von Rechtspersonen aus Drittländern in Betracht gezogen werden. (5) Die internationalen Organisationen, deren Aufgabe es ist, die Zusammenarbeit in der Forschung in Europa zu verstärken, und deren Mitglieder überwiegend Mitgliedstaaten oder assoziierte Staaten sind, tragen zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums bei. Ihre Beteiligung am Rahmenprogramm 2002-2006 muss daher gefördert werden. (6) Die Gemeinsame Forschungsstelle (im Folgenden ,GFS" genannt) beteiligt sich an den indirekten Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen auf der selben Grundlage wie die in einem Mitgliedstaat ansässigen Rechtspersonen. (7) Die im Rahmenprogramm vorgesehenen Tätigkeiten müssen im Einklang mit den finanziellen Interessen der Gemeinschaft stehen und deren Schutz gewährleisten. (8) Die Regeln für die Verbreitung von Forschungsergebnissen sollten den Schutz des geistigen Eigentums sowie die Nutzung und Verbreitung dieser Ergebnisse fördern. Sie sollten sicherstellen, dass die Teilnehmer so weit Zugang zu dem bereits bestehenden Know-how und den durch die Forschung erworbenen Kenntnissen der übrigen Teilnehmer erhalten, wie dies für die Durchführung der Forschungsarbeit oder die Nutzung der dabei erworbenen Kenntnisse notwendig ist. Gleichzeitig sollten sie den Schutz des intellektuellen Kapitals der Teilnehmer gewährleisten. Außerdem sollten sie den Merkmalen der integrierten Projekte und der Exzellenznetze vor allem dadurch Rechnung tragen, dass sie den Teilnehmern ein hohes Maß an Flexibilität bieten und ihnen gestatten, untereinander die für ihre Zusammenarbeit und die Nutzung der erworbenen Kenntnisse am besten geeigneten Vereinbarungen zu treffen. (9) Bei den im Rahmenprogramms vorgesehenen Tätigkeiten müssen die ethischen Grundsätze gewahrt werden, einschließlich jener, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind; gleichzeitig muss versucht werden, die Rolle der Frauen in der Forschung zu stärken und die Information und den Dialog mit der Öffentlichkeit zu verbessern - BESCHLIESSEN: KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Zweck Dieser Beschluss enthält die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Durchführung des [mehrjährigen Rahmenprogramms 2002-2006 der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums] (nachfolgend ,Rahmenprogramm 2002-2006" genannt), mit Ausnahme der FTE-Tätigkeiten eines gemeinsamen Unternehmens oder einer anderen Struktur gemäß Artikel 171 EG-Vertrag. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ,FTE-Tätigkeit" ist eine der Forschungs- oder technologischen Entwicklungs tätigkeiten, einschließlich Demonstrationstätigkeiten, die in den Anhängen I und III des Rahmenprogramms 2002-2006 beschrieben sind; b) ,direkte Maßnahme" ist eine FTE-Tätigkeit, die die GFS in Erfuellung der ihr im Rahmenprogramm 2002-2006 übertragenen Aufgaben durchführt; c) ,indirekte Maßnahme" ist eine FTE-Tätigkeit, die ein oder mehrere Teilnehmer mittels eines Instruments des Rahmenprogramms 2002-2006 durchführen; d) ,Instrumente" sind die im Anhang III des Rahmenprogramms 2002-2006 vorgesehenen indirekten Interventionsmittel der Gemeinschaft, mit Ausnahme von finanziellen Beteiligungen der Gemeinschaft aufgrund von Artikel 169 EG-Vertrag; e) ,Vertrag" ist eine Vereinbarung über einen Zuschuss zur Durchführung einer indirekten Maßnahme, die wechselseitige Rechte und Pflichten der Gemeinschaft und der Teilnehmer der indirekten Maßnahme begründet; f) ,Teilnehmer" ist eine Rechtsperson, die einen Beitrag zu einer indirekten Maßnahme leistet und aufgrund dieses Beschlusses oder des Vertrags Rechte und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft hat; g) ,Rechtsperson" ist eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht, nach Gemeinschaftsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann; h) ,Konsortium" ist die Gesamtheit der Teilnehmer ein und derselben indirekten Maßnahme; i) ,internationale Organisation" ist eine Rechtsperson, die aus einem Zusammenschluss von Staaten mit Ausnahme der Gemeinschaft hervorgegangen und aufgrund eines Vertrags oder ähnlichen Rechtsaktes gegründet worden ist, über gemeinsame Organe verfügt und gegenüber ihren Vertragsstaaten eine eigenständige Völkerrechts persönlichkeit besitzt; j) ,internationale Organisation europäischen Interesses" ist eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder assoziierte Staaten sind und deren Hauptzweck ein Beitrag zur Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit ist; k) ,assoziierter Kandidatenstaat" ist ein assoziierten Staat, der von der Gemeinschaft als Kandidat für einen Beitritt zur Europäischen Union anerkannt ist; l) ,assoziierter Staat" ist ein Staat, der mit der Gemeinschaft ein völkerrechtliches Abkommen geschlossenen hat, nach dessen Bedingungen oder auf dessen Grundlage er zu allen oder einigen Teilen des Rahmenprogramms 2002-2006 beiträgt; m) ,Drittland" ist ein Staat, der weder ein Mitgliedstaat noch ein assoziierter Staat ist; n) ,Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung" (EWIV) ist eine Rechtsperson, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates [5] gegründet worden ist; [5] ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1. o) ,kleine und mittlere Unternehmen" (im Folgenden ,KMU" genannt) sind Unter nehmen, die die Kriterien der Empfehlung 96/280/EG der Kommission [6] erfuellen; [6] ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. p) ,Unternehmensgruppierung" ist eine Rechtsperson, die sich überwiegend aus KMU zusammensetzt und deren Interessen vertritt; q) ,Budget" ist der Voranschlag aller für eine indirekte Maßnahme erforderlichen Mittel und erwarteten Belastungen; r) ,Unregelmäßigkeit" ist ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht oder die Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung durch die Handlung oder Unterlassung einer Rechtsperson, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Gemeinschaften oder einen von ihnen verwalteten Haushalt verursacht oder verursachen würde; s) ,bereits bestehendes Know-how" sind die Informationen, über die die Teilnehmer vor Abschluss des Vertrags verfügen oder die sie parallel zum Vertrag erwerben, sowie die Urheberrechte oder die mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs-, Geschmacksmuster- oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutz zertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes; t) ,Kenntnisse" sind die Ergebnisse der direkten oder indirekten Maßnahmen, einschließ lich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht, sowie das Urheber recht oder die mit den genannten Ergebnissen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder eventuellen Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs-, Geschmacksmuster- oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes; u) ,Verbreitung" ist die Offenlegung von Kenntnissen durch jedes geeignete Mittel mit Ausnahme von Veröffentlichungen aufgrund der Formalitäten zum Schutz der Kenntnisse; v) ,Nutzung" ist die direkte oder indirekte Verwendung von Kenntnissen in der Forschung oder zur Schaffung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder zur Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung. Artikel 3 Unabhängigkeit 1. Zwei Rechtspersonen sind im Sinne dieses Beschlusses voneinander unabhängig, wenn zwischen ihnen kein Kontrollverhältnis besteht. Ein Kontrollverhältnis liegt vor, wenn eine Rechtsperson direkt oder indirekt eine andere kontrolliert oder eine Rechtsperson derselben direkten oder indirekten Kontrolle untersteht wie die andere. Die Kontrolle kann vor allem resultieren aus a) dem direkten oder indirekten Besitz von mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals einer Rechtsperson oder der Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter dieser Rechtsperson, b) dem direkten oder indirekten De-facto- oder De-jure-Besitz der Entscheidungs gewalt bei einer Rechtsperson. 2. Halten öffentliche Beteiligungsgesellschaften, institutionelle Investoren oder Risiko kapitalgesellschaften oder -fonds direkt oder indirekt mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals einer Rechtsperson oder die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter dieser Rechtsperson, so entsteht allein dadurch kein Kontrollverhältnis. 3. Befinden sich mehrere Rechtspersonen im Besitz derselben öffentlichen Körperschaft oder werden sie von derselben treuhänderisch verwaltet, so entsteht allein dadurch kein Kontrollverhältnis zwischen ihnen. KAPITEL II BETEILIGUNG AN INDIREKTEN MASSNAHMEN UND FINANZIERUNG Artikel 4 Allgemeine Grundsätze 1. Jede Rechtsperson, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligt, kann vorbe haltlich der Artikel 6 und 7 in den Genuss eines finanziellen Beitrags der Gemein schaft kommen. 2. Jede in einem assoziierten Staat ansässige Rechtsperson kann sich vorbehaltlich des Artikels 5 an den indirekten Maßnahmen genauso wie eine in einem Mitgliedstaat ansässige Rechtsperson beteiligen und hat dieselben Rechte und Pflichten wie diese. 3. Die GFS kann sich an den indirekten Maßnahmen genauso wie eine in einem Mitgliedstaat ansässige Rechtsperson beteiligen und hat dieselben Rechte und Pflichten wie diese. 4. Jede internationale Organisation europäischen Interesses kann sich an den indirekten Maßnahmen genauso wie eine in einem Mitgliedstaat ansässige Rechtsperson beteiligen und nimmt soweit mit ihrem Gründungsakt vereinbar dieselben Rechte und Pflichten wie diese wahr. 5. Je nach Art der verwendeten Instrumente oder den Zielen der FTE-Tätigkeit kann in den Arbeitsprogrammen der spezifischen Programme gegebenenfalls die Beteiligung von Rechtspersonen an einer indirekte Maßnahme von deren Tätigkeiten oder deren Art abhängig gemacht werden. Artikel 5 Mindestzahl und Sitz der Teilnehmer 1. In den Arbeitsprogrammen werden je nach Art des Instruments und den Zielen der FTE-Tätigkeit die bei einer indirekten Maßnahme verlangte Mindestzahl an Teilnehmern und der Ort ihres Sitzes festgelegt. 2. Bei den Exzellenznetzen und den integrierten Projekten darf die Mindestzahl der Teilnehmer nicht unter drei unabhängigen, in drei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten ansässigen Rechtspersonen liegen, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten oder assoziierte Kandidatenstaaten sein müssen. 3. Die Maßnahmen zur gezielten Unterstützung und die Maßnahmen zur Förderung der Humanressourcen und der Mobilität können, ausgenommen bei Ausbildungsnetzen im Forschungsbereich, von einer Rechtsperson durchgeführt werden. Ist im Arbeitsprogramm eine Mindestzahl von zwei oder mehr in ebenso vielen Mitglied staaten oder assoziierten Staaten ansässigen Rechtspersonen festgesetzt, wird diese Zahl entsprechend den Bedingungen des Absatzes 4 festgelegt. 4. Bei anderen als den in den Absätzen 2 und 3 genannten Instrumenten darf die Mindestzahl der Teilnehmer nicht unter zwei unabhängigen, in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten ansässigen Rechtspersonen liegen, von denen mindestens eine ein Mitgliedstaat oder assoziierter Kandidatenstaat sein muss. 5. Eine EWIV oder eine Rechtsperson, die in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Staat ansässig ist und in der unabhängige, die Bedingungen dieses Beschlusses erfuellende Rechtspersonen zusammengeschlossen sind, kann sich allein an einer indirekten Maßnahme beteiligen, wenn ihre Zusammensetzung den Bedingungen entspricht, die in gemäß den Absätzen 1 - 4 festgelegt wurden. Artikel 6 Beteiligung von Rechtspersonen aus Drittländern 1. Jede in einem Drittland ansässige Rechtsperson kann sich zusätzlich zu der in Über einstimmung mit Artikel 5 festgelegten Mindestteilnehmerzahl an den FTE-Tätig keiten beteiligen, die im Hinblick auf das Ziel ,Bündelung der Forschung" der Entscheidung 2.../.../EG des spezifischen Programms ,Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums" durchgeführt werden. Jede Rechtsperson, die in einem Drittland, das die speziellen Tätigkeiten inter nationaler Zusammenarbeit im Rahmen der Entscheidung 2.../.../EG des spezifischen Programms ,Integration und Stärkung des Europäischen Forschungs raums" betreffen, ansässig ist und die sich an den in Unterabsatz 1 genannten FTE-Tätigkeiten beteiligt, kann in den Genuss eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft kommen, soweit das Budget, das im Anhang II des Rahmenprogramms 2002-2006 für die in Artikel 164 Buchstabe b) EG-Vertrag genannte Maßnahme vorgesehen ist, dies gestattet. Jede Rechtsperson, die in einem anderen Drittland als den in Unterabsatz 2 genannten ansässig ist und sich an den im Unterabsatz 1 genannten FTE-Tätigkeiten beteiligt, kann in den Genuss eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft kommen, wenn diese Möglichkeit im Rahmen einer FTE-Tätigkeit vorgesehen ist oder der Beitrag für die Durchführung der indirekten Maßnahme von wesentlicher Bedeutung ist. 2. Jede Rechtsperson, die in einem Drittland ansässig ist, das mit der Gemeinschaft ein Abkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit geschlossen hat, kann sich zusätzlich zu der in Übereinstimmung mit Artikel 5 festgelegten Mindest teilnehmer zahl an den anderen als den in Absatz 1 genannten FTE-Tätigkeiten zu den in dem genannten Abkommen vorgesehenen Bedingungen beteiligen. Sie kann in den Genuss eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft kommen, wenn diese Möglichkeit im Rahmen einer FTE-Tätigkeit vorgesehen ist oder der Beitrag für die Durchführung der indirekten Maßnahme von wesentlicher Bedeutung ist. 3. Jede Rechtsperson, die in einem anderen Drittland als den in Absatz 2 genannten ansässig ist, kann sich zusätzlich zu der gemäß Artikel 5 festgelegten Mindestzahl der Teilnehmer an den anderen FTE-Tätigkeiten als den in Absatz 1 genannten beteiligen, wenn diese Beteiligung im Rahmen einer FTE-Tätigkeit vorgesehen ist oder für die Durchführung der indirekten Maßnahme notwendig ist. Sie kann in den Genuss eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft kommen, wenn diese Möglichkeit im Rahmen einer FTE-Tätigkeit vorgesehen ist oder der Beitrag für die Durchführung der indirekten Maßnahme von wesentlicher Bedeutung ist. Artikel 7 Beteiligung internationaler Organisationen Jede andere internationale Organisation als die internationalen Organisationen europäischen Interesses kann sich an den FTE-Tätigkeiten, die im Hinblick auf das Ziel ,Bündelung der Forschung" der Entscheidung 2.../.../EG [des spezifischen Programms ,Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums"] durchgeführt werden, zu den in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 genannten Bedingungen und an den übrigen FTE-Tätigkeiten zu den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Bedingungen beteiligen. Artikel 8 Fachliche Fähigkeiten und Ressourcen 1. Die Teilnehmer müssen über die für die Durchführung der indirekten Maßnahme notwendigen Kenntnisse und fachlichen Fähigkeiten verfügen. 2. Bei Einreichung des Vorschlags müssen die Teilnehmer zumindest potenziell über die für die Durchführung der indirekten Maßnahme notwendigen Ressourcen verfügen und deren Herkunft angeben. In dem Maße, wie die Arbeiten voranschreiten, müssen die Teilnehmer über die für die Durchführung der indirekten Maßnahme notwendigen Mittel verfügen, und zwar soweit und sobald diese benötigt werden. Unter den für die Durchführung der indirekten Maßnahme notwendigen Mitteln sind personelle Mittel, Infrastruktur, finanzielle Mittel und gegebenenfalls immaterielle Güter sowie sonstige ihnen von einem Dritten aufgrund einer vorherigen Zusage zur Verfügung gestellten Mittel zu verstehen. Artikel 9 Einreichung der Vorschläge für indirekte Maßnahmen 1. Die Vorschläge für indirekte Maßnahmen werden nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unterbreitet, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und, soweit möglich, über andere Wege in großem Umfang verbreitet werden. 2. Absatz 1 gilt nicht für a) bestimmte Maßnahmen zur gezielten Unterstützung der in den Arbeitspro grammen aufgeführten Tätigkeiten von Rechtspersonen, b) bestimmte Maßnahmen zur gezielten Unterstützung, die in einem Kauf oder in einer Dienstleistung nach den für öffentliche Aufträge geltenden Vorschriften bestehen, c) Maßnahmen zur gezielten Unterstützung, für die wegen ihrer Eignung und ihres Nutzens im Hinblick auf die Ziele und den wissenschaftlichen und technologischen Inhalt der spezifischen Programme bei der Kommission ein Zuschuss beantragt werden kann, soweit das Arbeitsprogramm des betreffen den spezifischen Programms dies vorsieht und ein solcher Antrag nicht in den Geltungsbereich einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fällt, d) die in Artikel 11 genannten Maßnahmen zur gezielten Unterstützung. 3. Einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann eine Aufforderung zur Interessensbekundung vorangehen, damit die Kommission die Ziele und Bedürfnisse feststellen und abschätzen kann, ohne späteren Entscheidungen vorzugreifen. Artikel 10 Bewertung und Auswahl der Vorschläge für indirekte Maßnahmen 1. Die in Artikel 9 Absatz 1 und in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Vorschläge für indirekte Maßnahme werden nach folgenden Kriterien bewertet: a) Relevanz für die Ziele des spezifischen Programms; b) wissenschaftliche und technologische Qualität; c) zusätzlicher Nutzen infolge der Gemeinschaftsunterstützung, einschließlich der kritischen Masse mobilisierter Ressourcen, der erwarteten Wirkung oder ihres Beitrags zur Gemeinschaftspolitik; d) Güte des Plans zur Nutzung oder Verbreitung der Kenntnisse, potenzielle Auswirkung auf die Innovation sowie Kompetenz in der Verwaltung des geistigen Eigentums; e) Fähigkeit, eine indirekte Maßnahme erfolgreich durchzuführen, beurteilt anhand der Ressourcen, der Kompetenz und der Organisation. 2. Bei der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c) werden außerdem folgende Kriterien einbezogen: a) bei Exzellenznetzen der Umfang und die Intensität der vorgesehenen Bündelungsanstrengungen und die Fähigkeit des Netzes, über die der einzelnen Netzmitglieder hinausgehende Spitzenleistungen zu fördern, sowie die Aussichten auf eine Fortdauer der Bündelung ihrer Forschungskapazitäten und Ressourcen über die Dauer des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft hinaus; b) bei den integrierten Projekten die Ambition der Ziele und der Umfang der ein gesetzten Mittel, durch die ein erheblicher Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit oder zur Lösung gesellschaftlicher Probleme geleistet werden kann; c) bei integrierten Infrastrukturinitiativen die Aussichten auf eine Fortdauer der Initiative über die Dauer des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft hinaus. 3. In den Arbeitsprogrammen der spezifischen Programme wird je nach Art der verwendeten Instrumente oder nach den Zielen der FTE-Tätigkeit angegeben, welche der in Absatz 1 genannten Kriterien die Kommission anwendet. Diese werden ebenso wie die in Absatz 2 genannten Kriterien präzisiert oder ergänzt, um vor allem zu berücksichtigen, welchen Beitrag die Vorschläge für indirekte Maßnahmen zur Verbesserung der Information und des Dialogs mit der Öffentlichkeit und zur Stärkung der Rolle der Frauen in der Forschung leisten. 4. Ein Vorschlag für eine indirekte Maßnahme, der im Widerspruch zu den fundamentalen ethischen Grundsätzen, insbesondere den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten, steht oder die im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen nicht erfuellt, kann jederzeit von dem Bewertungs- und Auswahl verfahren ausgeschlossen werden. Ein Teilnehmer, der bei Durchführung einer indirekten Maßnahme eine Unregel mäßigkeit begangen hat, kann jederzeit von dem Bewertungs- und Auswahlverfahren ausgeschlossen werden. 5. Die Kommission bewertet und wählt die Vorschläge für eine indirekte Maßnahme nach transparenten, fairen und unparteilichen Verfahren aus, die sie in einem Bewertungshandbuch festlegt, für dessen Bekanntmachung sie sorgt. 6. Die Kommission bewertet die Vorschläge mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger, die sie gemäß Artikel 11 bestellt. Bei bestimmten Maßnahmen zur gezielten Unterstützung, vor allem bei den in Artikel 9 Absatz 2 genannten, greift sie nur auf diese zurück, wenn sie es für angemessen erachtet. Artikel 11 Bestellung unabhängiger Sachverständiger 1. Die Kommission bestellt für die im Rahmenprogramm 2002-2006 und in den spezifischen Programmen vorgesehenen Bewertungen und für die in Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Unterstützungsaufgaben unabhängige Sachverständige. Sie kann außerdem Gruppen unabhängiger Sachverständiger bilden, die sie bei der Umsetzung ihrer Politik in die Praxis beraten. 2. Die Kommission bestellt die unabhängigen Sachverständigen nach einem der folgenden Verfahren: a) Für die in Artikel 6 des Rahmenprogramms 2002-2006, in Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung [....] und in Artikel 8 Absatz 2 der Entscheidung [....] über das spezifische Programm ,Ausgestaltung des Europäischen Forschungs raums" vorgesehene Bewertung bestellt die Kommission als unabhängige Sachverständige hochrangige Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Industrie oder Politik, die über umfangreiche Erfahrung in der Forschung, in der Forschungspolitik oder in der Verwaltung von For schungsprogrammen auf nationaler oder internationaler Ebene verfügen. b) Zu ihrer Unterstützung bei der Bewertung von Vorschlägen für Exzellenznetze und integrierte Projekte sowie bei der Überwachung jener Vorschläge, die ausgewählt und durchgeführt werden, bestellt die Kommission als unabhängige Sachverständige hochrangige Persönlichkeiten aus Wissenschaft oder Industrie, die auf dem betreffenden Fachgebiet hervorragende Kenntnisse besitzen und international als Autorität gelten. c) Zur Bildung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Gruppen bestellt die Kommission als unabhängige Sachverständige Fachleute, die auf dem betreffenden Gebiet oder in den Fragen, die Gegenstand der Arbeiten sind, erwiesenermaßen über Kenntnisse, Kompetenz und Erfahrung ersten Ranges verfügen. d) In allen anderen, nicht unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Fällen bestellt die Kommission, um die verschiedenen Forschungsbeteiligten in ausgewogener Weise berücksichtigen zu können, unabhängige Sachver ständige, deren Kompetenz und Kenntnisse den ihnen übertragenen Aufgaben angemessen sind. Zu diesem Zweck fordert sie zur Einzelbewerbung auf oder fordert Forschungseinrichtungen auf, Eignungslisten aufzustellen; sie kann, wenn sie es für angebracht hält, auch andere, nicht auf diesen Listen stehende Personen auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen. 3. Bei der Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen vergewissert sich die Kommission, dass er in Bezug auf die Frage, zu der er sich äußern soll, in keinen Interessenkonflikt gerät. Zu diesem Zweck verlangt sie vom ihm die Unterzeichnung einer Erklärung, in der er einen solchen Konflikt bei seiner Bestellung ausschließt und sich verpflichtet, die Kommission zu unterrichten, falls ein solcher während der Dauer seiner Aufgabe eintritt. Artikel 12 Verträge 1. Über die ausgewählten Vorschläge für eine indirekte Maßnahme werden Verträge nach dem jeweils von der Kommission im Einklang mit dem Rahmenprogramm 2002-2006 und diesem Beschluss und, soweit nötig, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen betroffenen Instrumente entwickelten Muster geschlossen. 2. Im Vertrag werden die Rechte und Pflichten der Teilnehmer in Übereinstimmung mit diesem Beschluss festgelegt, insbesondere die Einzelheiten der technischen, technolo gischen und finanziellen Überwachung der indirekten Maßnahmen, der Aktualisierung ihrer Ziele, der Entwicklung des Konsortiums, der Zahlung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft, sowie gegebenenfalls die Bedingungen für die Erstattungsfähigkeit der notwendigen Ausgaben und Verbreitungs- und Nutzungsregeln. 3. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft werden in den Verträgen angemessene Sanktionen vorgesehen. 4. Der Abschluss eines Vertrags berührt nicht das Recht der Kommission, eine Rück forderungsentscheidung zu fassen, die einen vollstreckbaren Titel im Sinne von Artikel 256 EG-Vertrag darstellt, um von einem Teilnehmer einen geschuldeten Betrag zurückzuerhalten. Vor einer solchen Entscheidung fordert die Kommission den Teilnehmer auf, sich innerhalb einer festgesetzten Frist zu äußern. Artikel 13 Durchführung der indirekten Maßnahme 1. In Übereinstimmung mit dem Vertrag und den Organisationsmodalitäten, die das Konsortium für sich festlegt, sorgt dieses für die technische Durchführung der indirekten Maßnahme unter der gemeinschaftlichen Verantwortung der Teilnehmer. 2. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu einer indirekten Aktion wird dem vom Konsortium benannten und von der Kommission akzeptierten Teilnehmer nach den im Vertrag vorgesehenen Modalitäten ausgezahlt. Er verwaltet den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft in Ausführung der Beschlüsse, die das Konsortium über seine Aufteilung unter den Teilnehmern und Maßnahmen fasst. 3. Vorbehaltlich der im Vertrag vorgesehenen Anpassungen, die sich auf die Art des Instruments und den Umfang des Beitrags der Teilnehmer gründen, a) haftet jeder Teilnehmer unbegrenzt und gesamtschuldnerisch für die Verwendung des gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 aufgeteilten finanziellen Beitrags der Gemeinschaft, ausgenommen für den Teil, der den unter Buchstabe b) genannten Teilnehmern zugeteilt wurde, b) haftet ein Teilnehmer, der aus rechtlichen Gründen nicht gesamtschuldnerisch haften kann, nur für den Teil des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft, der ihm gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 zugeteilt wurde. 4. Die Kommission nimmt die in Absatz 3 Buchstabe a) genannte Haftung nur in dem Maße in Anspruch, wie weder der verantwortliche Teilnehmer noch das Konsortium von sich aus in angemessener Zeit den der Gemeinschaft entstandenen Schaden ausgleicht. 5. Sind mehrere Rechtspersonen in einer gemeinsamen Rechtsperson, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 als alleiniger Teilnehmer tätig wird, zusammengeschlossen, so übernimmt diese die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Aufgaben und haftet gegenüber der Gemeinschaft, unbeschadet der Vereinbarungen, die die Rechtspersonen, aus denen sie sich zusammensetzt, untereinander getroffen haben. Artikel 14 Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft Gemäß Anhang III des Rahmenprogramms 2002-2006 kann der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft, in den Grenzen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen [7], in dreierlei Form gezahlt werden: [7] ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. a) Bei Exzellenznetzen wird der Beitrag in Form eines Zuschusses zur Integration gezahlt, dessen Höhe sich nach dem Wert der Kapazitäten und Ressourcen richtet, deren Bündelung von der Gesamtheit der Teilnehmer vorgeschlagen wird. Er ergänzt die von den Teilnehmern zur Durchführung ihres gemeinsamen Arbeitsprogramms aufgebotenen Mittel. Er wird unter Berücksichtigung der Durchführung des gemeinsamen Arbeitspro gramms und auf der Grundlage der damit zusammenhängenden Ausgaben, die zu den von den Teilnehmern selbst bestrittenen Ausgaben hinzukommen und von einem externen Wirtschaftsprüfer oder bei öffentlichen Rechtspersonen von einem dafür zu ständigen Bediensteten des öffentlichen Dienstes bestätigt worden sind, ausgezahlt. b) Bei bestimmten Maßnahmen zur Förderung der Humanressourcen und der Mobilität sowie zur gezielten Unterstützung, mit Ausnahme der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) genannten indirekten Maßnahmen, kann er in Form einer Pauschale gezahlt werden. c) Bei den integrierten Projekten und den übrigen Instrumenten, ausgenommen die unter den Buchstaben a) und b) genannten und ausgenommen die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) genannten indirekten Maßnahmen, wird der Beitrag in Form eines Zuschusses zum Budget gezahlt, der als Prozentsatz des von den Teilnehmern für die indirekte Maßnahme vorgesehenen Budgets berechnet wird, wobei der Prozentsatz je nach Art der Tätigkeit variiert. In dem Vertrag werden die für die Durchführung der indirekten Maßnahme notwendigen Ausgaben festgelegt, welche von einem externen Wirtschaftsprüfer oder bei öffentlichen Rechtspersonen von einem dafür zuständigen Bediensteten des öffentlichen Dienstes bestätigt werden müssen. In dem Vertrag können Durchschnittssätze für jede Ausgabenart oder im Voraus bestimmte Pauschalen festgelegt werden ebenso wie - im Einvernehmen mit den Teilnehmern - ein Wert für jede Tätigkeit, der von den tatsächlichen Ausgaben nicht wesentlich abweicht. Artikel 15 Änderung des Konsortiums 1. Das Konsortium kann im Einvernehmen mit der Kommission im Rahmen des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft und unabhängig vom Instrument von sich aus oder in Ausführung des Vertrags seine Zusammensetzung ändern, insbesondere jede Rechtsperson aufnehmen, die zur Durchführung der indirekten Maßnahme beiträgt. Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Änderungen, benennt das Konsortium neue Rechtspersonen nach den von ihm als zweckmäßig erachteten Modalitäten oder in Übereinstimmung mit dem Vertrag. 2. In dem gemeinsamen Arbeitsprogramm eines Exzellenznetzes oder im Durchfüh rungsplan eines integrierten Projekts wird angegeben, bei welchen Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums zuvor eine Bewerbungsaufforderung veröffent licht werden muss. Das Konsortium veröffentlicht die Aufforderung und sorgt in großem Umfang für ihre Verbreitung über spezielle Informationsträger, insbesondere über die Internet-Seiten zum Rahmenprogramm 2002-2006, durch die Fachpresse oder durch Broschüren. Es bewertet die Angebote nach den Kriterien, die gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 bestimmt und bei der Bewertung und Auswahl der indirekten Maßnahme angewendet wurden, mit Unterstützung von Fachleuten, die nicht seiner Weisungsbefugnis unterstehen und die es nach den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Kriterien bestellt. Schlägt das Konsortium nach dieser Bewertung seine Erweiterung um neue Teilnehmer vor, kann die Kommission dem gemäß Absatz 1 widersprechen. Artikel 16 Zusätzlicher finanzieller Beitrag Die Kommission kann den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu einer laufenden indirekten Maßnahme im Hinblick auf eine Erweiterung derselben um neue Tätigkeiten mit möglicherweise neuen Teilnehmern aufstocken. Dies geschieht über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die sich gegebenen falls auf die laufenden indirekten Maßnahmen beschränken, und nach einer gemäß Artikel 10 durchgeführten Bewertung. Artikel 17 Tätigkeiten des Konsortiums zum Nutzen Dritter Sieht der Vertrag vor, dass das Konsortium seine Tätigkeiten ganz oder teilweise zum Nutzen Dritter durchführt, sorgt dieses für ihre angemessene und gegebenenfalls vertragsgemäße Bekanntgabe. Das Konsortium bewertet und wählt die ihm übermittelten Anträge nach den Grundsätzen der Transparenz, der Gleichheit und der Unparteilichkeit und nach den im Vertrag vorgesehenen Modalitäten aus. Artikel 18 Technische, technologische und finanzielle Überwachung und Überprüfung 1. Die Kommission prüft regelmäßig die indirekten Maßnahmen, zu denen die Gemeinschaft einen Beitrag leistet, anhand der Tätigkeitsberichte, die auch auf die Durchführung des Plans zur Nutzung oder Verbreitung der Kenntnisse eingehen und die ihr die Teilnehmer vertragsgemäß übermitteln. Bei der Überwachung der Exzellenznetze und integrierten Projekte und bei Bedarf der sonstigen indirekten Maßnahmen wird die Kommission von unabhängigen Sachverständigen unterstützt, die sie gemäß Artikel 11 Absatz 2 bestellt. 2. In Übereinstimmung mit dem Vertrag trifft die Kommission alle Maßnahmen, die der Verwirklichung der Ziele der indirekten Maßnahme dienen, unter Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, derentwegen sie, wenn nötig, im Falle eines Verstoßes gegen diesen Beschluss oder den Vertrag den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft ändern oder die indirekte Maßnahme unterbrechen kann. 3. Die Kommission oder ein von ihr bevollmächtigter Vertreter hat das Recht, bei den Teilnehmern technische, technologische und finanzielle Überprüfungen durchzu führen, um sich zu vergewissern, dass die indirekte Maßnahme unter den von ihnen angegebenen Bedingungen und in Übereinstimmung mit dem Vertrag durchgeführt wird bzw. durchgeführt wurde. 4. Gemäß Artikel 248 Absatz 2 EG-Vertrag kann der Rechnungshof die Verwendung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft nach den ihm eigenen Verfahren überprüfen. Artikel 19 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft Die Kommission stellt sicher, dass bei der Durchführung indirekter Maßnahmen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch wirksame Prüfungen und abschreckende Maßnahmen und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten entsprechend den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 [8] und (EG, Euratom) Nr. 2185/96 [9] des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/99 des Europäischen Parlaments und des Rates [10] durch Sanktionen geschützt werden, die wirksam, angemessen und abschreckend sind. [8] ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. [9] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [10] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. KAPITEL III VERBREITUNGS- UND NUTZUNGSREGELN Artikel 20 Eigentum an Kenntnissen 1. Kenntnisse, die bei Arbeiten im Rahmen einer direkten Maßnahme erworben werden, sind Eigentum der Gemeinschaft. 2. Kenntnisse, die bei Arbeiten im Rahmen einer von der Gemeinschaft voll finanzierten indirekten Maßnahme erworben werden, sind grundsätzlich Eigentum der Gemein schaft. Kenntnisse, die bei Arbeiten im Rahmen einer von der Gemeinschaft teilweise finanzierten indirekten Maßnahme erworben werden, sind Eigentum der Teilnehmer, die die Arbeiten, bei der die Kenntnisse erworben wurden, durchgeführt haben. 3. Haben mehrere Teilnehmer gemeinsam Arbeiten durchgeführt, bei denen Kenntnisse erworben wurden, sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse und regeln unter sich die Verteilung der Eigentumsrechte an den Kenntnissen und die Einzelheiten der Ausübung dieser Rechte in Übereinstimmung mit diesem Beschluss und dem Vertrag. 4. Kenntnisse, die bei Arbeiten im Rahmen von Kooperations- oder Kollektiv forschungsprojekten erworben werden, sind gemeinsames Eigentum der KMU oder der Unternehmensgruppierungen, die unter sich die Verteilung der Eigentumsrechte an den Kenntnissen und die Einzelheiten der Ausübung dieser Rechte in Überein stimmung mit diesem Beschluss und dem Vertrag regeln. 5. Kann eine von einem Teilnehmer beschäftigte Person Rechte an Kenntnissen geltend machen, unternimmt der Teilnehmer die erforderlichen Schritte oder schließt angemessene Vereinbarungen, damit diese Rechte in einer Weise ausgeübt werden können, die mit seinen Verpflichtungen aus diesem Beschluss und dem Vertrag zu vereinbaren ist. 6. Tritt ein Teilnehmer seine Eigentumsrechte an Kenntnissen an einen Dritten ab, so unternimmt er die erforderlichen Schritte oder schließt Vereinbarungen, um seine Verpflichtungen aus diesem Beschluss und dem Vertrag auf den Rechtsnachfolger zu übertragen. Solange der Teilnehmer Zugangsrechte einräumen muss, unterrichtet er die Kommission und die übrigen Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme zuvor über die geplante Abtretung und den Rechtsnachfolger. Die Kommission kann jeder Eigentumsabtretung an Dritte widersprechen, insbesondere solchen an Dritte, die nicht in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Staat ansässig sind, wenn die Abtretung nicht im Einklang steht mit dem Interesse, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu stärken, oder mit ethischen Grundsätzen, insbesondere den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten. Artikel 21 Schutz der Kenntnisse 1. Soweit angebracht, sorgt der Eigentümer der Kenntnisse für einen angemessenen und wirksamen Schutz der Kenntnisse, die sich zu industriellen oder kommerziellen Anwendungen eignen, unter besonderer Berücksichtigung der berechtigten Interessen der betroffenen Teilnehmer und in Übereinstimmung mit dem Vertrag und allen geltenden Rechtsvorschriften. 2. Hält die Kommission den Schutz von Kenntnissen in einem bestimmten Land für notwendig und wurde ein solcher Schutz nicht beantragt oder wurde auf ihn verzichtet, so kann die Kommission mit Zustimmung des betreffenden Teilnehmers Schutzmaßnahmen ergreifen. In diesem Fall übernimmt die Gemeinschaft, soweit es das bestimmte Land betrifft, anstelle des Teilnehmers die Verpflichtungen bezüglich der Einräumung von Zugangsrechten. Der Teilnehmer darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er nachweisen kann, dass seine berechtigten Interessen erheblich beeinträchtigt würden. 3. Ein Teilnehmer kann Daten über Kenntnisse, die ihm gehören, auf jedem beliebigen Informationsträger veröffentlichen oder deren Veröffentlichung gestatten, sofern dies nicht den Schutz dieser Kenntnisse beeinträchtigt. Die Kommission und die übrigen Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme werden im Voraus von jeder geplanten Veröffentlichung unterrichtet und können ihr widersprechen, wenn diese den Schutz der Kenntnisse beeinträchtigen würde. Artikel 22 Nutzung und Verbreitung von Kenntnissen 1. Die Teilnehmer und die Gemeinschaft nutzen ihre Kenntnisse, die bei direkten oder indirekten Maßnahmen erworben wurden, oder sorgen für ihre Nutzung im Einklang mit den Interessen der betroffenen Teilnehmer. Die Teilnehmer legen die Einzelheiten der Nutzung in detaillierter und überprüfbarer Weise fest. 2. Eignen sich Kenntnisse für eine Verbreitung oder werden Kenntnisse nicht entsprechend Absatz 1 genutzt, sorgen die Teilnehmer dafür, dass sie innerhalb einer von der Gemeinschaft gesetzten Frist verbreitet werden. Anderenfalls kann die Kommission selbst die Kenntnisse verbreiten. Besonders zu berücksichtigen sind a) die Vorteile einer raschen Verbreitung, beispielsweise um Doppelarbeit in der Forschung zu vermeiden oder um Synergien zwischen indirekten Maßnahmen zu schaffen, b) die Notwendigkeit, Rechte am geistigen Eigentum zu schützen, c) die Vertraulichkeit, d) die berechtigten Interessen der Teilnehmer. Artikel 23 Zurverfügungstellung der bei direkten Maßnahmen erworbenen Kenntnisse Kenntnisse, die bei Arbeiten im Rahmen einer direkten Maßnahme erworben wurden, können einer oder mehreren interessierten Rechtspersonen, insbesondere den in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Staat ansässigen, zur Verfügung gestellt werden, sofern sich die Rechts personen verpflichten, die Kenntnisse zu nutzen oder dafür zu sorgen, dass sie genutzt werden. Die Bereitstellung von Kenntnissen wird an angemessene Bedingungen, insbesondere die Zahlung einer Vergütung, geknüpft. Artikel 24 Grundsätze für Zugangsrechte bei indirekten Maßnahmen 1. Zugangsrechte werden auf Antrag eingeräumt. Die Einräumung von Zugangsrechten kann vom Abschluss spezieller Vereinbarungen abhängig gemacht werden, die sicherstellen sollen, dass die Rechte ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwendet werden, sowie vom Abschluss angemessener Vereinbarungen über eine vertrauliche Behandlung. Die Teilnehmer können auch Vereinbarungen schließen, um insbesondere zusätzliche oder günstigere Zugangsrechte, einschließlich von Zugangsrechten an Dritte, einzuräumen oder die für die Zugangsrechte geltenden Bedingungen zu spezifizieren, nicht jedoch, um letztere einzuschränken. Solche Vereinbarungen müssen den geltenden Wettbewerbsvorschriften ent sprechen. Die Kommission kann der Einräumung von Zugangsrechten an Dritte, insbesondere wenn diese nicht in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Staat ansässig sind, widersprechen, wenn die Einräumung nicht im Einklang steht mit dem Interesse, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu stärken, oder mit ethischen Grundsätzen, insbesondere den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten. 2. Rechte auf Zugang zu bereits bestehendem Know-how werden nur so weit eingeräumt, wie der betreffenden Teilnehmer dazu berechtigt ist. 3. Ein Teilnehmer kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Teilnehmern bestimmtes bereits bestehendes Know-how ausdrücklich von der Verpflichtung zur Einräumung von Zugangs rechten ausnehmen, bevor er den Vertrag unterzeichnet oder ein neuer Teilnehmer zu der indirekten Maßnahme hinzukommt. Die übrigen Teilnehmer können ihre Zustimmung nur verweigern, wenn sie nachweisen, dass ihre berechtigten Interessen erheblich beeinträchtigt würden. 4. Die Zugangsrechte schließen nicht das Recht ein, ohne die Zustimmung des die Rechte einräumenden Teilnehmers, Unterlizenzen zu vergeben. Artikel 25 Zugangsrechte zum Zwecke der Durchführung indirekter Maßnahmen 1. Die Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme haben ein Recht auf Zugang zu den bei Arbeiten im Rahmen der indirekten Maßnahme erworbenen Kenntnissen und zu bereits bestehendem Know-how, wenn dies zur Durchführung ihrer eigenen Arbeiten im Rahmen dieser indirekten Maßnahme notwendig ist. Die Rechte auf Zugang zu Kenntnissen werden unentgeltlich eingeräumt. Die Rechte auf Zugang zu bereits bestehendem Know-how werden ebenfalls unentgeltlich eingeräumt, sofern vor Unterzeichnung des Vertrags nichts Anderes vereinbart wurde. 2. Vorbehaltlich seiner berechtigten Interessen entbindet das Ausscheiden einen Teilnehmer nicht von seiner Verpflichtung, den übrigen Teilnehmern derselben indirekten Maßnahme gemäß Absatz 1 bis zum Ende der Maßnahme Zugangsrechte einzuräumen. Artikel 26 Zugangsrechte zum Zwecke der Nutzung 1. Die Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme haben ein Recht auf Zugang zu den bei Arbeiten im Rahmen der indirekten Maßnahme erworbenen Kenntnissen und zu bereits bestehendem Know-how, wenn dies zur Nutzung ihrer eigenen Kenntnisse notwendig ist. Die Rechte auf Zugang zu Kenntnissen werden unentgeltlich eingeräumt, sofern vor Unterzeichnung des Vertrags nichts Anderes vereinbart wurde. Die Rechte auf Zugang zu bereits bestehendem Know-how werden zu nicht-diskriminierenden, zu vereinbarenden Bedingungen eingeräumt. 2. Vorbehaltlich der berechtigten Interessen der Teilnehmer können Zugangsrechte zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen bis zwei Jahre nach Ende der indirekten Maßnahme oder nach Ausscheiden eines Teilnehmers, je nachdem, was früher eintritt, verlangt werden, sofern die Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme keinen längeren Zeitraum vereinbaren. Artikel l 27 Unvereinbare oder einschränkende Verpflichtungen 1. Die Teilnehmer treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Verpflichtungen zu vermeiden, die mit den in diesem Beschluss festgelegten Pflichten nicht zu vereinbaren sind. 2. Der Teilnehmer, der zur Einräumung von Zugangsrechten verpflichtet ist, unterrichtet die Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme so rasch wie möglich, je nach Sachlage, über Beschränkungen bei der Einräumung eines Rechts auf Zugang zu dem bereits bestehenden Know-how, über Verpflichtungen zur Einräumung von Rechten an den Kenntnissen und über jede Beschränkung, die die Einräumung von Zugangsrechten wesentlich berühren kann. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU) Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments and des Rates über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Durchführung des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) Dokumentennummer AD/539219 Auswirkungen auf die Unternehmen 1. Wer wird von dem vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein- - Welche Wirtschaftszweige- - Welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unternehmen)- - Befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geografischen Gebieten- Im Rahmenprogramm werden für die Auswirkungen auf KMU eindeutige und ehrgeizige Ziele gesetzt. Es wird vorgeschlagen, den angestrebten Mindestanteil für die Mittelzuweisung an KMU im Rahmen des spezifischen Programms ,Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums" von 10 % auf 15 % zu erhöhen (50%ige Erhöhung gegenüber dem laufenden Rahmenprogramm). Bisher betrug der Anteil europäischer Unternehmen, die sich an Forschungsprojekten auf Kostenteilungsbasis beteiligt haben, etwa 45 % (90 % des Budgets des letzten Rahmenprogramms). KMU stellen etwa 60 % dieser Unternehmen (und somit 28 % aller Teilnehmer an Projekten auf Kostenteilungsbasis). Es handelt sich um KMU aus allen Industrie- bzw. Wirtschaftssektoren. Die Mehrheit (52 %) sind Mitteltechnologieunternehmen (Materialien, Maschinenbau, Dienstleistungen für die Industrie), 36 % kommen aus forschungsintensiveren Branchen (Pharmazeutika, Informationstechnologie, Luft- und Raumfahrt), 12 % aus Branchen mit geringerem Forschungsbedarf (Agro-Industrie, Textilien, nicht-technische Dienstleistungen). Die Verteilung der teilnehmenden KMU entsprach bisher zumeist der Intensität der Wirtschaftstätigkeit in den europäischen Regionen. Alle Unternehmen der Europäischen Union bzw. der 17 voll assoziierten Länder können unter den gleichen Bedingungen am Rahmenprogramm teilnehmen. Gemäß weiterer Assoziierungsabkommen können auch Organisationen aus anderen Ländern (unter von Land zu Land unterschiedlichen Bedingungen) am Rahmenprogramm teilnehmen. 2. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen- Da die Beteiligung freiwillig ist, sind den Unternehmen keine Maßnahmen vorgeschrieben. 3. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)- Entsprechend den Empfehlungen der OECD (SME Outlook 2000, Best Practices in SME policy) liegt der Schwerpunkt der spezifischen Programme auf Maßnahmen, die der Art der KMU und deren jeweils unterschiedlichem Bedarf angepasst sind. Mit den Vorschlägen werden alle KMU-Kategorien zur Teilnahme an jeder Art von Forschungstätigkeit in sämtlichen Bereichen aufgefordert. KMU in der Technologie entwicklung, die in Sektoren mit hohem Forschungsbedarf aktiv sind, sollen hauptsächlich im Rahmen integrierter Projekte und Exzellenznetze am Programm ,Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums" teilnehmen. Den an diesen Projektarten beteiligten Partnern wird empfohlen, die Forschungsergebnisse und neu entwickelte Technologien an die KMU weiterzugeben. Gegebenenfalls sollten die Ergebnisse im Rahmen neu gegründeter Unternehmen genutzt werden. Daneben sind ergänzende Maßnahmen vorgesehen, die die europäischen KMU bei der Teilnahme - in neuen oder herkömmlichen Forschungsbereichen - unterstützen sollen, indem sie deren technologische Kapazitäten stärken und bessere Voraussetzungen für Aktivitäten auf europäischer bzw. internationaler Ebene schaffen. Diese Maßnahmen sind in allen wissenschaftlichen und technologischen Bereichen und den für die europäische Wettbewerbsfähigkeit relevanten Sektoren möglich. Es handelt sich um: - großangelegte, mittelfristige Kollektivforschungsmaßnahmen, durchgeführt von technischen Forschungszentren für einen bzw. mehrere Industriesektoren, anhand von Verträgen mit Unternehmenszusammenschlüssen (hauptsächlich KMU); - Kooperationsforschung, bei der die Akteure jeweils einen Teil der Forschungsarbeiten übernehmen, die einer begrenzten Anzahl von KMU aus mehreren Mitgliedstaaten zugute kommen, die einen gemeinsamen bzw. komplementären Forschungsbedarf haben; die Zusammenarbeit eines KMU aus dem Hochtechnologiebereich mit Forschungszentren bzw. Hochschulen ist eine weitere Möglichkeit. Mit drei Maßnahmen des Programms ,Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums" soll dessen Wirkung auf Unternehmen ebenfalls verstärkt werden: - Mit der Förderung der Innovationsforschung und der Innovation im Rahmen aller finanziell unterstützten Projekte dürfte das spezifische Programm die wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Auswirkungen verstärken; - durch eine bessere Ausbildung der Jungwissenschaftler dürfte die europäische Forschung in die Lage versetzt werden, die Kluft zwischen Europa und den Vereinigten Staaten und Japan im Hinblick auf die Anzahl der Forscher je Einwohner zu schließen, womit es den Unternehmen möglich wird, in Hoch- bzw. neuen Technologien ausgebildetes Personal einzustellen; - die gemeinsame Nutzung großer wissenschaftlicher Infrastrukturen ist nicht nur von Vorteil für die Forscher, sondern auch für die Unternehmen; diese werden aufgefordert, zu den verschiedenen Maßnahmen beizutragen und sich ihnen anzuschließen, womit sichergestellt werden könnte, dass Ausrüstung und Netze ihrem Bedarf entsprechen.