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Mit der Verordnung (EU) 2024/1938 werden neue Vorschriften eingeführt, durch die höhere Standards in der Europäischen Union (EU) für die Sicherheit und Qualität von Substanzen menschlichen Ursprungs („SoHO“) wie Blut, Gewebe und Zellen festgelegt werden. Sie schafft einen einheitlichen Rahmen, um Substanzen menschlichen Ursprungs für alle Beteiligten der Gesundheitsversorgung zugänglicher und zuverlässiger zu gestalten. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab:
die kontinuierliche Bereitstellung von SoHO-Therapien auf der Grundlage hoher Sicherheits- und Qualitätsstandards zu unterstützen;
Schutzmaßnahmen auf neue Patienten- und Spendergruppen und auf Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung auszuweiten;
die Harmonisierung in den Mitgliedstaaten der EU zu erhöhen, den grenzüberschreitenden Austausch von SoHO zu erleichtern und den Zugang für Patienten zu Therapien zu verbessern;
Bedingungen für eine sichere, wirksame und zugängliche Innovation zu schaffen;
die Krisenvorsorge und -resilienz zu verbessern, um den Zugang zu Therapien zu sichern;
digitale Strategien einzuführen;
einen Beitrag zur Europäischen Gesundheitsunion zu leisten, indem fundiertes Fachwissen zusammengeführt und Größeneinsparungen erzielt werden.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Verordnung gilt für eine Vielzahl von Substanzen menschlichen Ursprungs, die definiert sind als jede Substanz, die aus dem menschlichen Körper gewonnen wird, unabhängig davon, ob sie Zellen enthält oder nicht und ob es sich dabei um lebende oder nicht lebende Zellen handelt, einschließlich SoHO-Präparate, die aus der Verarbeitung einer solchen Substanz hervorgehen. Dazu gehören:
Blut und Blutbestandteile;
Gewebe und Zellen, darunter Stammzellen aus Knochenmark, peripherem Blut oder Nabelschnurblut;
Keimzellen und Gewebe, wie Embryos und Gameten;
Sonstige Substanzen menschlichen Ursprungs, wie Humanmilch, Darmmikrobiota und nicht für Transfusionen verwendeten Blutpräparate.
Einheitlicher EU-Rahmen
Ziel der Verordnung ist es, Normen zu harmonisieren und den Austausch von Substanzen menschlichen Ursprungs in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die wichtigsten Aspekte folgen.
Für SoHO zuständige Behörden. Jeder Mitgliedstaat benennt eine Aufsichtsbehörde zur Überwachung der SoHO-Tätigkeiten. Diese Behörden arbeiten transparent, im öffentlichen Interesse und frei von jeglicher äußeren Einflussnahme.
EU-weite Verfahren. Gemeinsame Verfahren für die Zulassung und Bewertung von SoHO-Präparaten werden den Prozess vereinfachen und die grenzüberschreitende Kohärenz verbessern.
Strengere Aufsicht. Betriebsstätten, die an der Verarbeitung und Lagerung, der Freigabe, der Einfuhr oder der Ausfuhr von SoHO beteiligt sind, müssen zusätzliche Erlaubnis- und Inspektionsanforderungen erfüllen.
Koordinierung auf EU-Ebene. Es wird ein SoHO-Koordinierungsgremium eingerichtet, um die Mitgliedstaaten bei der wirksamen Umsetzung der Verordnung zu unterstützen.
Neue IT-Plattform. Die SoHO-Plattform der EU wird eingerichtet, um Aktivitäten zu registrieren und den Informationsaustausch in der gesamten EU zu vereinfachen. Die technischen Spezifikationen für die SoHO-Plattform der EU sind in der Durchführungsverordnung (EU) der Kommission 2025/1467 festgelegt.
Schnellwarnungen. Zur Bewältigung schwerwiegender Vorkommnisse oder Reaktionen, die Spender oder Empfänger gefährden könnten, wird ein Schnellreaktionssystem eingerichtet.
Verantwortlichkeiten der SoHO-Einrichtungen
Rechtlich niedergelassene Organisationen, die an SoHO-Tätigkeiten beteiligt sind, müssen folgende Verpflichtungen erfüllen.
Registrierung. Alle SoHO-Einrichtungen müssen sich vor Beginn der Tätigkeiten, die sich auf die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von SoHO-Präparaten auswirken, registrieren lassen.
Qualitätsmanagementsysteme. Einrichtungen müssen ein Qualitätsmanagementsystem erstellen und führen, das auf ihre Tätigkeiten zugeschnitten ist.
Verantwortliche Person. Eine benannte Person innerhalb der Organisation sorgt für die Einhaltung der Verordnung.
Datenberichterstattung. Einrichtungen müssen Daten in Bezug auf ihre SoHO-Tätigkeiten erheben und darüber Bericht erstatten.
Spender, Empfänger und Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung
Die Verordnung legt einen starken Schwerpunkt auf die Sicherheit und Würde der Spender und Empfänger, indem sie den Anwendungsbereich früherer Rechtsvorschriften erweitert, um einen besseren Schutz für Spender und Empfänger zu gewährleisten.
Spender. Die Gesundheit der lebenden Spender muss vor, während und nach der Spende geschützt werden. Sie sollten detaillierte Informationen über das Spendeverfahren erhalten und ihre Rechte auf Privatsphäre, Nichtdiskriminierung und Datenschutz sollten geschützt werden.
Empfänger und Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung SoHO-Einrichtungen müssen die Risiken für Empfänger und Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung so gering wie möglich halten und dabei sicherstellen, dass die verwendeten Substanzen sicher und von hoher Qualität sind.
In der Verordnung wird unterstrichen, dass SoHO-Spenden freiwillig und unentgeltlich erfolgen sollten. Obwohl Spender eine Entschädigung oder Erstattung der Aufwendungen erhalten können, sind finanzielle Anreize für die Spende verboten, um ethische Aspekte zu berücksichtigen.
Kritische SoHO
Eine unzureichende Versorgung mit kritischen SoHO könnte zu ernsten Schäden oder zu einem Risiko ernster Schäden für die Gesundheit der Patienten oder zu einer ernsten Unterbrechung der Herstellung von Produkten führen, die durch andere EU-Rechtsvorschriften geregelt sind. Um Engpässe zu vermeiden, müssen die Mitgliedstaaten:
zumutbare Anstrengungen unternehmen, um eine dauerhafte und stabile Versorgung zu gewährleisten;
nationale Notfallpläne erstellen, um potenzielle Versorgungsunterbrechungen zu bewältigen.
Die meisten Bestimmungen finden ab dem Anwendung, mit einigen Ausnahmen, die entweder früher oder später gelten.
Mit dieser Verordnung werden die Richtlinien 2002/98/EG (siehe Zusammenfassung) und 2004/23/EG (siehe Zusammenfassung) mit Wirkung vom ersetzt und aufgehoben. Dafür gelten detaillierte Übergangsbestimmungen.
Verordnung (EU) 2024/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG (ABl. L, 2024/1938, ).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1938 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1467 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der technischen Spezifikationen für die SoHO-Plattform der EU für den Informationsaustausch über zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs (ABl. L, 2025/1467, ).
Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom , S. 1-16)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom , S. 39–98).
Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom , S. 1–175).
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom , S. 1–88).
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom , S. 1-76).
Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom , S. 121–137).
Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 294 vom , S. 32–50).
Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 102 vom , S. 48-58).
Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. L 33 vom , S. 30-40).
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom , S. 67-128)