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Document 62015CJ0551

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. März 2017.
Pula Parking d.o.o. gegen Sven Klaus Tederahn.
Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Puli-Pola.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich – Zivil- und Handelssachen – Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beitreibung einer nicht beglichenen Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen Parkplatzes – Einbeziehung – Begriff ‚Gericht‘ – Notar, der auf der Grundlage einer ‚glaubwürdigen Urkunde‘ einen Vollstreckungsbefehl ausgestellt hat.
Rechtssache C-551/15.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:193

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

9. März 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 — Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich — Zivil- und Handelssachen — Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beitreibung einer nicht beglichenen Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen Parkplatzes — Einbeziehung — Begriff ‚Gericht‘ — Notar, der auf der Grundlage einer ‚glaubwürdigen Urkunde‘ einen Vollstreckungsbefehl ausgestellt hat“

In der Rechtssache C‑551/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Općinski sud u Puli-Pola (Stadtgericht Pula, Kroatien) mit Entscheidung vom 20. Oktober 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Oktober 2015, in dem Verfahren

Pula Parking d.o.o.

gegen

Sven Klaus Tederahn

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin A. Prechal, des Richters A. Rosas, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Pula Parking d.o.o., vertreten durch M. Kuzmanović und S. L. Pacheco-Vinković, odvjetnici,

von Herrn Tederahn, vertreten durch E. Zadravec, odvjetnik,

der kroatischen Regierung, vertreten durch A. Metelko-Zgombić als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und M. Hellmann als Bevollmächtigte,

der schweizerischen Regierung, vertreten durch M. Schöll als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Cattabriga, S. Ječmenica und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Oktober 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens zwischen der Pula Parking d.o.o. und Herrn Sven Klaus Tederahn wegen eines Antrags auf Beitreibung einer nicht beglichenen Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen Parkplatzes.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Verordnung Nr. 1215/2012 hat ihre Rechtsgrundlage in Art. 67 Abs. 4 und in Art. 81 Abs. 2 Buchst. a, c und e AEUV.

4

In den Erwägungsgründen 3, 4, 10, 26 und 34 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:

„(3)

Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln, indem unter anderem der Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, erleichtert wird. …

(4)

Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind.

(10)

Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken …

(26)

Das gegenseitige Vertrauen in die Rechtspflege innerhalb der Union rechtfertigt den Grundsatz, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Außerdem rechtfertigt die angestrebte Reduzierung des Zeit- und Kostenaufwands bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten die Abschaffung der Vollstreckbarerklärung, die der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat bisher vorausgehen musste. Eine von den Gerichten eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung sollte daher so behandelt werden, als sei sie im ersuchten Mitgliedstaat ergangen.

(34)

Um die Kontinuität zwischen dem [Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32)], der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 [des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1)] und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung des [Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen] und der es ersetzenden Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union.“

5

Kapitel I der Verordnung Nr. 1215/2012 trägt den Titel „Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“. Der darin enthaltene Art. 1 Abs. 1 lautet:

„Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).“

6

In Art. 2 der Verordnung heißt es:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Entscheidung‘ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.

…“

7

Art. 3 der Verordnung lautet:

„Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff ‚Gericht‘ die folgenden Behörden, soweit und sofern sie für eine in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Angelegenheit zuständig sind:

a)

in Ungarn, bei summarischen Mahnverfahren (fizetési meghagyásos eljárás), den Notar (közjegyző),

b)

in Schweden, bei summarischen Mahnverfahren (betalningsföreläggande) und Beistandsverfahren (handräckning), das Amt für Beitreibung (Kronofogdemyndigheten).“

8

Art. 66 Abs. 1 und 2 der Verordnung bestimmt:

„(1)   Diese Verordnung ist nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.

(2)   Ungeachtet des Artikels 80 gilt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 weiterhin für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, für vor diesem Zeitpunkt förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden sowie für vor diesem Zeitpunkt gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.“

Kroatisches Recht

9

Art. 31 des Ovršni zakon (Zwangsvollstreckungsgesetz, Narodne novine, br. 112/12, 25/13 und 93/14) sieht vor:

„(1)   Glaubwürdige Urkunden im Sinne dieses Gesetzes sind Rechnungen, … Auszüge aus Buchführungsunterlagen, beglaubigte private Schriftstücke und alle Schriftstücke, die nach besonderen Regelungen als amtliches Schriftstück gelten. Auch Zinsberechnungen gelten als Rechnung.

(2)   Eine glaubwürdige Urkunde ist vollstreckbar, wenn in ihr der Gläubiger und der Schuldner sowie der Gegenstand, die Art, der Umfang und der Zeitpunkt der Vollstreckung einer Geldforderung angegeben sind.

(3)   Eine Rechnung, die einer natürlichen Person erteilt wird, die keine eingetragene Tätigkeit ausübt, muss außer den in Abs. 2 dieses Artikels aufgeführten Angaben den Hinweis an den Schuldner enthalten, dass der Gläubiger im Fall der Nichterfüllung der fälligen Geldforderung die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde beantragen kann.

…“

10

Nach Art. 278 des Zwangsvollstreckungsgesetzes entscheiden die Notare über Anträge auf Vollstreckung auf der Grundlage glaubwürdiger Urkunden.

11

Gemäß Art. 279 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes ist für die Anordnung der Vollstreckung derjenige Notar örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Gemäß Art. 38 des Zwangsvollstreckungsgesetzes handelt es sich hierbei um eine ausschließliche Zuständigkeit. Ein bei einem örtlich unzuständigen Notar gestellter Vollstreckungsantrag wird vom Gericht zurückgewiesen.

12

Gemäß Art. 282 Abs. 3 des Zwangsvollstreckungsgesetzes leitet der Notar, bei dem fristgemäß ein zulässiger und begründeter Widerspruch gegen den von ihm erlassenen Vollstreckungsbefehl eingelegt wird, die Akte zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens an das zuständige Gericht weiter, das gemäß den Art. 57 und 58 dieses Gesetzes über den Widerspruch entscheidet.

13

Gemäß Art. 283 Abs. 1 des Zwangsvollstreckungsgesetzes versieht der Notar eine von ihm ausgestellte Ausfertigung des Vollstreckungsbefehls auf Antrag des Antragstellers mit einer Vollstreckungsklausel, sofern innerhalb von acht Tagen nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein Widerspruch eingelegt wurde.

14

Nach Art. 58 Abs. 3 des Zwangsvollstreckungsgesetzes ist das Gericht, dem die Akte über den Vollstreckungsbefehl, gegen den Widerspruch eingelegt wurde, übermittelt wurde, dafür zuständig, die im Vollstreckungsbefehl enthaltene Anordnung der Vollstreckung aufzuheben und die ergriffenen Maßnahmen für nichtig zu erklären. Für das weitere Verfahren gelten die im Fall eines Widerspruchs gegen einen Zahlungsbefehl anzuwendenden Vorschriften.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

15

Pula Parking, eine Gesellschaft, die im Eigentum der Stadt Pula (Kroatien) steht, ist aufgrund einer Entscheidung des Bürgermeisters dieser Stadt vom 16. Dezember 2009 in der am 11. Februar 2015 geänderten Fassung mit der Verwaltung, Überwachung, Instandhaltung und Reinigung der städtischen gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätze, der Erhebung von Parkgebühren und anderen damit zusammenhängenden Aufgaben betraut.

16

Am 8. September 2010 stellte Herr Tederahn, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, sein Fahrzeug auf einem gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplatz der Stadt Pula ab. Pula Parking stellte Herrn Tederahn einen Parkschein aus.

17

Gemäß dem Parkvertrag, zu dessen Abschluss es infolge der Ausstellung dieses Parkscheins kam, war Herr Tederahn verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach seiner Ausstellung die Parkgebühr zu bezahlen; danach fielen Verzugszinsen an.

18

Da Herr Tederahn die geschuldeten Beträge nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bezahlte, beantragte Pula Parking am 27. Februar 2015 bei einem Notar, dessen Kanzlei sich in Pula befindet, die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ im Sinne von Art. 278 des Zwangsvollstreckungsgesetzes.

19

Bei der von Pula Parking vorgelegten „glaubwürdigen Urkunde“ handelte es sich um einen beglaubigten Auszug aus ihren Buchführungsunterlagen, wonach aufgrund der Rechnung vom 8. September 2010 am 16. September 2010 ein Betrag von 100 kroatischen Kuna (HRK) (etwa 13 Euro) fällig wurde.

20

Der Notar erließ am 25. März 2015 auf der Grundlage dieser Urkunde einen Vollstreckungsbefehl.

21

Da Herr Tederahn am 21. April 2015 gegen den Vollstreckungsbefehl Widerspruch einlegte, wurde die Rechtssache gemäß Art. 282 Abs. 3 des Zwangsvollstreckungsgesetzes an das Općinski sud u Puli-Pola (Stadtgericht Pula, Kroatien) verwiesen.

22

Im Rahmen seines Widerspruchs rügte Herr Tederahn die sachliche und örtliche Unzuständigkeit des Notars, der den Vollstreckungsbefehl vom 25. März 2015 erlassen hatte; der Notar sei nicht befugt, gegenüber einem deutschen Staatsangehörigen oder einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Union auf der Grundlage einer aus dem Jahr 2010 stammenden „glaubwürdigen Urkunde“ einen solchen Vollstreckungsbefehl auszustellen.

23

Unter diesen Umständen hat das Općinski sud u Puli-Pola (Stadtgericht Pula) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist im vorliegenden Fall angesichts der Natur des rechtlichen Verhältnisses zwischen den Parteien des Zivilverfahrens die Verordnung Nr. 1215/2012 anwendbar?

2.

Bezieht sich die Verordnung Nr. 1215/2012 auch auf die Zuständigkeit der Notare in der Republik Kroatien?

Zu den Vorlagefragen

Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012

24

Nach Ansicht von Herrn Tederahn ist die Verordnung Nr. 1215/2012 in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar, weil der Vertrag über die Nutzung des Parkplatzes vor dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union am 1. Juli 2013 geschlossen worden sei. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Akte über den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats im Wesentlichen auf dem allgemeinen Grundsatz der sofortigen und vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts auf diesen Staat beruht, wobei Abweichungen nur zulässig sind, soweit sie in Übergangsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind (Urteil vom 28. April 2009, Apostolides, C‑420/07, EU:C:2009:271, Rn. 33).

25

Speziell zur Verordnung Nr. 1215/2012 ist darauf hinzuweisen, dass sie nach ihrem Art. 66 Abs. 1 nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden ist, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.

26

Im vorliegenden Fall betrifft das Ausgangsverfahren zwar die Beitreibung einer nicht beglichenen Parkgebühr, die aufgrund eines vor dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union geschlossenen Vertrags geschuldet wird; das Zwangsvollstreckungsverfahren wurde jedoch am 27. Februar 2015, nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1215/2012, eingeleitet, und das vorlegende Gericht wurde am 21. April 2015 mit dem Ausgangsrechtsstreit befasst, so dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren erhobene in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

27

Wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge dargelegt hat, sind im Übrigen für die Vollstreckung fälliger Forderungen in der Regel die zum Zeitpunkt der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens geltenden Verfahrensvorschriften maßgebend und nicht die Vorschriften, die zum Zeitpunkt des zugrunde liegenden Vertragsschlusses in Kraft waren.

28

Die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils gezogene Schlussfolgerung wird auch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bestätigt, zwischen dem und der Verordnung Nr. 1215/2012 nach deren 34. Erwägungsgrund die Kontinuität in Bezug auf die Auslegung von Art. 66 Abs. 1 der Verordnung zu wahren ist. Nach dieser Rechtsprechung besteht die einzige notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung auf Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind, darin, dass die Klage nach ihrem Inkrafttreten erhoben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 1979, Sanicentral, 25/79, EU:C:1979:255, Rn. 6).

Zur ersten Frage

29

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein Zwangsvollstreckungsverfahren, das von einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Gesellschaft zur Beitreibung einer nicht beglichenen Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen Parkplatzes, mit dessen Betrieb diese Gesellschaft von der Gebietskörperschaft betraut wurde, gegen eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet wird, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

30

Pula Parking, die kroatische und die schweizerische Regierung und die Europäische Kommission stimmen im Wesentlichen darin überein, dass es sich bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsverhältnis um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 handelt.

31

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 nunmehr an die Stelle der Verordnung Nr. 44/2001 getreten ist, so dass die Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Verordnung durch den Gerichtshof auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Rechtsakte der Union als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C‑417/15, EU:C:2016:881, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, dessen Wortlaut dem von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, ist die Verordnung Nr. 1215/2012 in „Zivil- und Handelssachen“ anzuwenden.

33

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen beteiligten Staates verstanden werden, da sichergestellt werden muss, dass sich aus dieser Verordnung für die Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Er ist als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der genannten Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements, C‑523/14, EU:C:2015:722, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Um festzustellen, ob ein Rechtsgebiet in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, müssen das zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsverhältnis bestimmt und die Grundlage der erhobenen Klage sowie die Modalitäten ihrer Erhebung geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Sapir u. a., C‑645/11, EU:C:2013:228, Rn. 34, sowie vom 12. September 2013, Sunico u. a., C‑49/12, EU:C:2013:545, Rn. 35).

35

Im vorliegenden Fall handelt es sich, wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 49 bis 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bei der Verwaltung öffentlichen Parkraums und der Erhebung von Parkgebühren um eine Aufgabe von lokalem Interesse, die von Pula Parking, einem im Eigentum der Stadt Pula stehenden Unternehmen, wahrgenommen wird. Pula Parking wurden ihre Befugnisse zwar durch einen Hoheitsakt übertragen, doch erfordert offenbar weder die Bestimmung der nicht beglichenen Parkgebühr, die auf einem Vertrag beruht, noch deren Beitreibung, bei der es um die Wahrung privater Interessen geht und die den auf die Rechtsverhältnisse zwischen Privatpersonen anzuwendenden allgemeinen nationalen Rechtsvorschriften unterliegt, die Ausübung hoheitlicher Befugnisse seitens der Stadt Pula oder von Pula Parking.

36

Insoweit scheint sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte zu ergeben, was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist, dass mit der von Pula Parking geforderten Parkgebühr keine Strafgelder einhergehen, die als Ausfluss eines Hoheitsakts von Pula Parking angesehen werden könnten, und dass sie keinen Strafcharakter aufweist, sondern lediglich ein Entgelt für eine erbrachte Leistung darstellt.

37

Im Übrigen verschafft sich Pula Parking dadurch, dass sie den Betroffenen Parkscheine ausstellt, offensichtlich auch nicht, abweichend von den allgemeinen Rechtsvorschriften, selbst einen Vollstreckungstitel, weil sie nach der Ausstellung eines solchen Parkscheins lediglich in der Lage ist, sich ebenso wie der Inhaber einer Rechnung auf eine glaubwürdige Urkunde zu stützen, die es ihr ermöglicht, ein Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsgesetzes einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2013, Sunico u. a., C‑49/12, EU:C:2013:545, Rn. 39).

38

Das zwischen Pula Parking und Herrn Tederahn bestehende Rechtsverhältnis ist somit grundsätzlich als privatrechtliches Rechtsverhältnis einzustufen und fällt deshalb unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012.

39

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein Zwangsvollstreckungsverfahren, das von einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Gesellschaft zur Beitreibung einer nicht beglichenen und keinen Strafcharakter aufweisenden, sondern lediglich das Entgelt für eine erbrachte Leistung darstellenden Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen Parkplatzes, mit dessen Betrieb diese Gesellschaft von der Gebietskörperschaft betraut wurde, gegen eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet wird, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Zur zweiten Frage

40

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass in Kroatien Notare, die im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ tätig werden, unter den Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung fallen.

41

Pula Parking und die kroatische Regierung sind der Auffassung, dass der Begriff „Gericht“ für die Zwecke der Verordnung Nr. 1215/2012 weit auszulegen sei, so dass er nicht nur die Gerichte im engeren Sinne, die rechtsprechend tätig würden, sondern auch die Notare umfassen könne. Die Europäische Kommission und die übrigen in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, sind – mit Ausnahme der schweizerischen Regierung, die sich nicht zu dieser Frage äußert – der Ansicht, dass die Notare in Kroatien, vorbehaltlich einer Änderung der Verordnung, für Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ nicht einem Gericht im Sinne der Verordnung gleichgestellt werden könnten.

42

Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, müssen die Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 in Ermangelung eines Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, wobei die allgemeine Systematik, die Ziele und die Entstehungsgeschichte dieses Unionsrechtsakts zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2016, Hőszig, C‑222/15, EU:C:2016:525, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Zur allgemeinen Systematik der Verordnung Nr. 1215/2012 ist festzustellen, dass darin mehrfach auf die Begriffe „Gericht“, „Zuständigkeit“ oder „Verfahren“ Bezug genommen wird, ohne diese jedoch zu definieren.

44

So bezieht sich der Titel der Verordnung Nr. 1215/2012 auf die „gerichtliche Zuständigkeit“, und ihr Art. 66, der die zeitliche Anwendbarkeit der Verordnung regelt, bestimmt in Abs. 1, dass die Verordnung nur auf „Verfahren“ anzuwenden ist, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind.

45

Der in Kapitel I („Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“) der Verordnung enthaltene Art. 1 Abs. 1 sieht vor, dass sie in Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Nach Art. 2 der Verordnung ist unter dem Begriff „Entscheidung“ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung zu verstehen.

46

In Art. 3 der Verordnung ist geregelt, welche Behörden, soweit und sofern sie für eine in ihren Anwendungsbereich fallende Angelegenheit zuständig sind, als Gerichte anzusehen sind; dies sind in Ungarn bei summarischen Mahnverfahren die Notare und in Schweden bei summarischen Mahnverfahren und Beistandsverfahren das Amt für Beitreibung. Diese Bestimmung bezieht sich speziell auf die dort genannten Behörden und schließt die Notare in Kroatien nicht ein. Insoweit ist es unerheblich, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 am 12. Dezember 2012, vor dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union, erlassen wurde und dass sich die technischen Anpassungen des Besitzstands der Union ausschließlich auf die vor dem 1. Juli 2012 angenommenen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte der Union bezogen.

47

Überdies hat der Gerichtshof in Bezug auf die Tätigkeiten der Notare stets darauf hingewiesen, dass zwischen der Rechtsprechungstätigkeit und der Tätigkeit eines Notars grundlegende Unterschiede bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Österreich, C‑53/08, EU:C:2011:338, Rn. 103, vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C‑32/14, EU:C:2015:637, Rn. 47, und vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn, C‑392/15, EU:C:2017:73, Rn. 111).

48

Ferner ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 – anders als z. B. die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107), nach deren Art. 3 Abs. 2 der Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung nicht nur Gerichte, sondern auch alle sonstigen Behörden mit Zuständigkeiten in diesem Bereich einschließt, die gerichtliche Funktionen ausüben und gewisse in dieser Bestimmung genannte Anforderungen erfüllen – keine mit einer solchen Wirkung ausgestattete allgemeine Bestimmung enthält.

49

Daher ist, wie in Rn. 42 des vorliegenden Urteils dargelegt, im Rahmen der vorliegenden Rechtssache der Begriff „Gericht“ im Licht der Ziele der Verordnung Nr. 1215/2012 zu untersuchen, deren Auslegung das vorlegende Gericht begehrt.

50

Nach dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 ist es unerlässlich, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind. Wie aus ihrem 26. Erwägungsgrund hervorgeht, findet dieser Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung seine Rechtfertigung insbesondere im gegenseitigen Vertrauen in die Rechtspflege innerhalb der Union.

51

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Im System der Verordnung Nr. 1215/2012 kommen diese Grundsätze darin zum Ausdruck, dass die Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedstaats ebenso behandelt und vollstreckt werden, wie wenn sie in dem Mitgliedstaat ergangen wären, in dem um ihre Vollstreckung ersucht wird.

53

Die Verordnung Nr. 1215/2012, deren Rechtsgrundlage Art. 67 Abs. 4 AEUV ist, dem zufolge der Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, erleichtert werden soll, ist daher darauf gerichtet, im Bereich der Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen das mit den Rechtsinstrumenten, in deren Kontinuität sich die Verordnung einreiht, geschaffene vereinfachte und wirksame System der Kollisionsnormen sowie der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu stärken, um die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, wobei sie ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (vgl. entsprechend, für den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C‑241/15, EU:C:2016:385, Rn. 32).

54

Daher muss der Begriff „Gericht“ im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Ziele so ausgelegt werden, dass die Notwendigkeit berücksichtigt wird, es den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die von den Gerichten anderer Mitgliedstaaten erlassenen Entscheidungen zu identifizieren und mit der von der Verordnung geforderten Zügigkeit zu vollstrecken. Die Wahrung des der Anwendung der Verordnung zugrunde liegenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens in die ordnungsgemäße Rechtspflege in den Mitgliedstaaten der Union setzt nämlich insbesondere voraus, dass die Entscheidungen, um deren Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ersucht wird, in einem gerichtlichen Verfahren ergangen sind, das die Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bietet und in dem der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gewahrt wird.

55

Diese Schlussfolgerung wird durch die Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 1215/2012 bestätigt. Nach dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (KOM[2010] 748 endgültig), der die Neufassung der Verordnung Nr. 44/2001 betraf, sollte in Kapitel I („Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 1215/2012 eine Definition des Begriffs „Gericht“ aufgenommen werden, wonach darunter „jede Behörde, die ein Mitgliedstaat als für einen in den Anwendungsbereich [der] Verordnung fallenden Sachverhalt zuständig bezeichnet“, zu verstehen sein sollte. Der Unionsgesetzgeber ist diesem Ansatz jedoch nicht gefolgt.

56

Im vorliegenden Fall gehören die Notare in Kroatien, wie die kroatische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dem öffentlichen Notariat an, das nicht Teil des Gerichtssystems ist. Gemäß den Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsgesetzes sind sie dazu berufen, über Anträge auf Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde zu beschließen. Sobald der Beschluss dem Beklagten zugestellt wurde, kann er Widerspruch einlegen. Der Notar, bei dem fristgerecht ein zulässiger und mit Gründen versehener Widerspruch gegen den von ihm erlassenen Beschluss eingelegt wird, legt die Akte zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens dem zuständigen Gericht vor, das über den Widerspruch entscheidet.

57

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der vom Notar auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ ausgestellte Vollstreckungsbefehl dem Schuldner erst nach seinem Erlass zugestellt wird, ohne dass der beim Notar gestellte Antrag dem Schuldner übermittelt worden wäre.

58

Der Schuldner hat zwar die Möglichkeit, gegen den vom Notar ausgestellten Vollstreckungsbefehl Widerspruch einzulegen, und der Notar übt die ihm im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ übertragenen Befugnisse offenbar unter der Aufsicht eines Richters aus, dem der Notar etwaige Einwände zuleiten muss; gleichwohl hat die vom Notar in Kroatien vorgenommene Prüfung des Antrags auf Ausstellung eines Vollstreckungsbefehls auf einer solchen Grundlage keinen kontradiktorischen Charakter.

59

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass in Kroatien Notare, die im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ tätig werden, nicht unter den Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung fallen.

Kosten

60

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Zwangsvollstreckungsverfahren, das von einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Gesellschaft zur Beitreibung einer nicht beglichenen und keinen Strafcharakter aufweisenden, sondern lediglich das Entgelt für eine erbrachte Leistung darstellenden Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen Parkplatzes, mit dessen Betrieb diese Gesellschaft von der Gebietskörperschaft betraut wurde, gegen eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet wird, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

 

2.

Die Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass in Kroatien Notare, die im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ tätig werden, nicht unter den Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung fallen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Kroatisch.

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