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Document 62015CJ0025

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Juni 2016.
Verfahren auf Betreiben von István Balogh.
Vorabentscheidungsersuchen des Budapest Környéki Törvényszék.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Recht auf Dolmetschleistungen – Richtlinie 2010/64/EU – Anwendungsbereich – Begriff ‚Strafverfahren‘ – In einem Mitgliedstaat vorgesehenes Verfahren zur Anerkennung einer Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats in Strafsachen und zur Eintragung einer von diesem Gericht ausgesprochenen Verurteilung in das Strafregister – Kosten der Übersetzung dieser Entscheidung – Rahmenbeschluss 2009/315/JI – Beschluss 2009/316/JI.
Rechtssache C-25/15.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:423

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

9. Juni 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Recht auf Dolmetschleistungen — Richtlinie 2010/64/EU — Anwendungsbereich — Begriff ‚Strafverfahren‘ — In einem Mitgliedstaat vorgesehenes Verfahren zur Anerkennung einer Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats in Strafsachen und zur Eintragung einer von diesem Gericht ausgesprochenen Verurteilung in das Strafregister — Kosten der Übersetzung dieser Entscheidung — Rahmenbeschluss 2009/315/JI — Beschluss 2009/316/JI“

In der Rechtssache C‑25/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Budapest Környéki Törvényszék (Bezirksgericht Budapest, Ungarn) mit Entscheidung vom 5. Januar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Januar 2015, in dem Verfahren gegen

István Balogh

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Fünften Kammer, der Richter F. Biltgen und A. Borg Barthet sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós und M. Bóra als Bevollmächtigte,

der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard, F. Zeder und B. Trefil als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Sipos und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Januar 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. 2010, L 280, S. 1).

2

Es ergeht in einem Verfahren vor dem Budapest Környéki Törvényszék (Bezirksgericht Budapest, Ungarn) zur Anerkennung der Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils eines anderen Mitgliedstaats, mit dem Herr István Balogh wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe und zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt wurde, in Ungarn.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rahmenbeschluss 2009/315/JI

3

In den Erwägungsgründen 2, 3, 5 und 17 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2009, L 93, S. 23) heißt es:

„(2)

Am 29. November 2000 hat der Rat … ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen … angenommen. Der vorliegende Rahmenbeschluss trägt dazu bei, die in Maßnahme Nr. 3 des Programms genannten Ziele zu erreichen …

(3)

Im Schlussbericht über die erste Begutachtungsrunde zur Rechtshilfe in Strafsachen … wurden die Mitgliedstaaten ersucht, die Verfahren für die Übermittlung von Dokumenten zwischen Staaten zu vereinfachen; hierzu sollten gegebenenfalls Standardformulare verwendet werden, die der Erleichterung der Rechtshilfe dienen sollen.

(5)

Mit Blick auf die Verbesserung des Informationsaustauschs aus den Strafregistern zwischen den Mitgliedstaaten werden die zur Verwirklichung dieses Ziels entwickelten Projekte begrüßt. … Die … gesammelte Erfahrung hat … gezeigt, dass der gegenseitige Austausch von Informationen über Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten weiter vereinfacht werden muss.

(17)

… Die gegenseitige Verständigung kann verbessert werden, indem ein ‚europäisches Standardformat‘ entwickelt wird, das den Austausch der Informationen in einer einheitlichen, elektronischen Form ermöglicht, die die automatisierte Übersetzung dieser Informationen erleichtert. …“

4

Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315, der dessen Ziel umschreibt, lautet:

„Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es

a)

die Modalitäten festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat, in dem eine Verurteilung gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ergangen ist (nachstehend ‚Urteilsmitgliedstaat‘ genannt), die Informationen über eine solche Verurteilung dem Mitgliedstaat übermittelt, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt (nachstehend ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ genannt);

b)

die Pflichten des Herkunftsmitgliedstaats für das Speichern dieser Informationen und die Modalitäten für die Beantwortung eines Ersuchens um Informationen aus dem Strafregister zu bestimmen;

c)

die Rahmenbedingungen für den Auf- und Ausbau eines elektronischen Systems zum Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieses Rahmenbeschlusses und des späteren Beschlusses nach Artikel 11 Absatz 4 festzulegen.“

5

Art. 4 („Pflichten des Urteilsmitgliedstaats“) des Rahmenbeschlusses 2009/315 bestimmt:

„…

(2)   Die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats unterrichtet die Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich über die im Hoheitsgebiet des Urteilsmitgliedstaats ergangenen und in das Strafregister eingetragenen Verurteilungen von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten.

(3)   Auskünfte über eine spätere Änderung oder Streichung von Informationen im Strafregister werden von der Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats unverzüglich an die Zentralbehörde des jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats übermittelt.

(4)   Jeder Mitgliedstaat, der gemäß den Absätzen 2 und 3 Informationen bereitgestellt hat, übermittelt der Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats auf deren Ersuchen im Einzelfall eine Abschrift der in Betracht kommenden Urteile und nachfolgenden Maßnahmen sowie alle weiteren diesbezüglichen Auskünfte, um ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob dadurch eine Maßnahme auf nationaler Ebene erforderlich wird.“

6

Art. 5 („Pflichten des Herkunftsmitgliedstaats“) des Rahmenbeschlusses 2009/315 bestimmt in Abs. 1:

„Die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats speichert gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 alle ihr nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 übermittelten Informationen für die Zwecke der Weiterübermittlung nach Artikel 7.“

7

Art. 11 („Format und sonstige Modalitäten für die Durchführung und Erleichterung des Informationsaustauschs über Verurteilungen“) des Rahmenbeschlusses 2009/315 sieht vor:

„(1)   Bei der Übermittlung von Informationen nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 übermittelt die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats die folgenden Informationen:

a)

Informationen, die in jedem Fall zu übermitteln sind, … (obligatorische Informationen):

i)

Informationen zu der Person, gegen die die Verurteilung ergangen ist (vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort …, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und – gegebenenfalls – frühere/r Name/n),

ii)

Informationen zur Art der Verurteilung (Datum der Verurteilung, Bezeichnung des Gerichts, Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde),

iii)

Informationen über die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat (Datum der … Straftat und Bezeichnung oder rechtliche Qualifikation der Straftat sowie Bezugnahme auf die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften) und

iv)

Informationen zum Inhalt der Verurteilung, insbesondere Hauptstrafe und etwaige zusätzliche Strafen, Maßnahmen der Besserung und Sicherung und Folgeentscheidungen, die die Vollstreckung der Strafe abändern;

b)

Informationen, die übermittelt werden, wenn sie in das Strafregister eingetragen sind (fakultative Informationen):

i)

die Namen der Eltern der verurteilten Person,

ii)

das Aktenzeichen des Urteils,

iii)

der Ort der Tatbegehung und

iv)

Rechtsverluste, die sich aus der Verurteilung ergeben;

c)

Informationen, die übermittelt werden, wenn sie den Zentralbehörden zur Verfügung stehen (zusätzliche Informationen):

i)

die Identitätsnummer der verurteilten Person …,

ii)

Fingerabdrücke der betreffenden Person und

iii)

gegebenenfalls Pseudonym und/oder Aliasname(n).

Zusätzlich kann die Zentralbehörde alle anderen Informationen über Verurteilungen übermitteln, die in das Strafregister eingetragen sind.

(2)   Die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats speichert alle Informationen der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kategorien, die sie nach Artikel 5 Absatz 1 zum Zweck der Weiterübermittlung nach Artikel 7 erhalten hat. Sie kann die Informationen der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 2 genannten Kategorien zu demselben Zweck speichern.

(3)   …

Nach Ablauf der Frist nach Absatz 7 übermitteln die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten einander diese Informationen auf elektronischem Wege in einem Standardformat.

(4)   Das Format nach Absatz 3 sowie die sonstigen Modalitäten für die Durchführung und Erleichterung des Austauschs von Informationen über Verurteilungen zwischen den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten werden vom Rat … festgelegt.

Die sonstigen Modalitäten umfassen:

a)

die Festlegung sämtlicher Modalitäten, die das Verständnis der übermittelten Informationen und ihre automatische Übersetzung erleichtern;

…“

Beschluss 2009/316/JI

8

In den Erwägungsgründen 2, 6 und 12 des Beschlusses 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315 (ABl. 2009, L 93, S. 33) heißt es:

„(2)

Auf der derzeitigen Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 findet kein effizienter Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen, die gegen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind, statt. Es bedarf daher auf der Ebene der Europäischen Union effizienterer und einfacherer Verfahren für einen solchen Informationsaustausch.

(6)

Mit diesem Beschluss soll der Rahmenbeschluss [2009/315] durchgeführt werden, damit ein elektronisches System für den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten errichtet und weiterentwickelt werden kann. … Es sollte … ein Standardformat eingeführt werden, das den Austausch der Informationen in einer einheitlichen, elektronischen und einer leicht elektronisch übersetzbaren Form ermöglicht, und es sollten weitere Vorkehrungen getroffen werden, um den elektronischen Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen zwischen den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten zu organisieren und zu erleichtern.

(12)

Die Referenztabellen mit Kategorien von Straftatbeständen und Kategorien von Strafen und Maßnahmen in diesem Beschluss sollen durch Nutzung eines Codesystems die automatische Übersetzung erleichtern und das übereinstimmende Verständnis der übermittelten Informationen ermöglichen. …“

9

Art. 1 des Beschlusses 2009/316, der dessen Gegenstand definiert, sieht vor:

„Mit diesem Beschluss wird das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) eingerichtet.

Er legt außerdem Elemente eines Standardformats für den elektronischen Austausch von Strafregisterinformationen zwischen den Mitgliedstaaten fest, das insbesondere Angaben über die Straftat, die der Verurteilung zugrunde liegt, sowie über die Verurteilung selbst … enthält …“

10

Art. 3 („Europäisches Strafregisterinformationssystem [ECRIS]“) des Beschlusses 2009/316 sieht in Art. 1 vor:

„ECRIS ist ein dezentrales Informationstechnologiesystem, das auf den Strafregisterdatenbanken der einzelnen Mitgliedstaaten beruht. Es setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:

a)

einer … Verbindungssoftware, die den Austausch von Informationen zwischen den Strafregisterdatenbanken der Mitgliedstaaten ermöglicht;

…“

11

Art. 4 („Datenübertragungsformat“) des Beschlusses 2009/316 bestimmt:

„(1)   Bei der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 7 des Rahmenbeschlusses [2009/315] betreffend die Bezeichnung oder die Qualifikation einer Straftat und die geltenden Rechtsvorschriften nehmen die Mitgliedstaaten Bezug auf den entsprechenden Code für jeden der in der Übermittlung genannten Straftatbestände, wie er in der Tabelle der Straftatbestände in Anhang A vorgesehen ist. …

Die Mitgliedstaaten können auch vorliegende Informationen über den Grad der Tatbestandsverwirklichung und den Grad der Beteiligung an einer Straftat und gegebenenfalls über das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit oder über Rückfalltaten zur Verfügung stellen.

(2)   Bei der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 7 des Rahmenbeschlusses [2009/315], die die Verurteilung selbst, insbesondere die Hauptstrafe, sowie mögliche Nebenstrafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung und Folgeentscheidungen, die die Vollstreckung der Strafe abändern, betreffen, nehmen die Mitgliedstaaten Bezug auf den entsprechenden Code für die in der Übermittlung genannten einzelnen Strafen und Maßnahmen, wie er in der Tabelle der Strafen und Maßnahmen in Anhang B vorgesehen ist. …

Die Mitgliedstaaten erteilen gegebenenfalls auch vorliegende Informationen über die Art und/oder die Bedingungen für die Vollstreckung der verhängten Strafen und Maßnahmen, wie sie in den Parametern des Anhangs B vorgesehen sind. …“

Richtlinie 2010/64

12

Die Erwägungsgründe 14, 17 und 22 der Richtlinie 2010/64 lauten:

„(14)

Das Recht von Personen, die die Verfahrenssprache des Gerichts nicht sprechen oder nicht verstehen, auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen ergibt sich aus Artikel 6 [der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten] in dessen Auslegung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Diese Richtlinie erleichtert die praktische Anwendung dieses Rechts. Zu diesem Zweck zielt diese Richtlinie darauf ab, das Recht von verdächtigen oder beschuldigten Personen auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren im Hinblick auf die Wahrung des Rechts dieser Personen auf ein faires Verfahren zu gewährleisten.

(17)

Diese Richtlinie sollte gewährleisten, dass es unentgeltliche und angemessene sprachliche Unterstützung gibt, damit verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrnehmen können und ein faires Verfahren gewährleistet wird.

(22)

Dolmetschleistungen und Übersetzungen nach dieser Richtlinie sollten in der Muttersprache der verdächtigen oder beschuldigten Personen oder einer anderen Sprache, die sie sprechen oder verstehen, zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrnehmen können und um ein faires Verfahren zu gewährleisten.“

13

Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2010/64 sieht in den Abs. 1 und 2 vor:

„(1)   Diese Richtlinie regelt das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Recht gilt für Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Weise davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob sie die Straftat begangen haben, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.“

14

Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/64 lautet:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten.

(2)   Zu den wesentlichen Unterlagen gehören jegliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil.“

15

Art. 4 der Richtlinie 2010/64 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten kommen unabhängig vom Verfahrensausgang für die in Anwendung [von Art. 3] entstehenden … Übersetzungskosten auf.“

Ungarisches Recht

16

Art. 46 Abs. 1a des A nemzetközi bűnügyi jogsegélyről szóló 1996. évi XXXVIII. Törvény (Gesetz Nr. XXXVIII von 1996 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, im Folgenden: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) bestimmt, dass für das besondere Verfahren zur Anerkennung der Wirksamkeit eines ausländischen Urteils das Gericht am Wohn- oder Aufenthaltsort der beschuldigten Person sachlich und örtlich zuständig ist. Nach Art. 46 Abs. 3 dieses Gesetzes kommen in diesem Verfahren die allgemeinen Vorschriften des A büntetőeljárásról szóló 1998 évi XIX. törvény (Gesetz Nr. XIX von 1998 zur Einführung der Strafprozessordnung, im Folgenden: Strafprozessordnung) über besondere Verfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende zur Anwendung.

17

Art. 9 Abs. 1 der Strafprozessordnung sieht vor, dass Ungarisch die Sprache des Strafverfahrens ist.

18

Nach Art. 339 Abs. 1 der Strafprozessordnung trägt der Staat die Kosten, zu deren Tragung die beschuldigte Person nicht verpflichtet ist. Diese wird gemäß Art. 338 Abs. 1 der Strafprozessordnung zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn sie schuldig gesprochen wird oder wenn festgestellt wird, dass sie für eine Ordnungswidrigkeit verantwortlich ist.

19

Gemäß Art. 555 Abs. 2 Buchst. j der Strafprozessordnung trägt die beschuldigte Person in den besonderen Verfahren die Kosten, sofern sie zur Tragung der Kosten des Hauptsacheverfahrens verurteilt worden ist.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

20

Mit Urteil vom 13. Mai 2014, das am 8. Oktober 2014 rechtskräftig wurde, verurteilte das Landesgericht Eisenstadt (Österreich) Herrn Balogh, einen ungarischen Staatsangehörigen, wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe und erlegte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Die zuständigen österreichischen Behörden unterrichteten die Igazságügyi Minisztérium Nemzetközi Büntetőjogi Osztálya (Abteilung für Internationales Strafrecht des ungarischen Justizministeriums, im Folgenden: Abteilung) über den Inhalt dieses Urteils und übersandten es ihr anschließend auf ihr Ersuchen.

21

Die Abteilung übermittelte dieses Urteil dem vorlegenden Gericht in dessen Eigenschaft als das für die Anerkennung seiner Wirksamkeit in Ungarn zuständige Gericht im Einklang mit dem besonderen Verfahren nach dem in Rn. 16 des vorliegenden Urteils angeführten Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Dieses besondere Verfahren, mit dem weder eine erneute Würdigung der Tatsachen oder der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Verurteilten noch eine erneute Verurteilung verbunden ist, dient allein dazu, dem Urteil des ausländischen Gerichts dieselbe Bedeutung zuzuerkennen, die es hätte, wenn es von einem ungarischen Gericht erlassen worden wäre, und ist hierfür unerlässlich.

22

Da das fragliche Urteil in deutscher Sprache abgefasst ist, hat das vorlegende Gericht im Einklang mit dem betreffenden besonderen Verfahren für seine Übersetzung in die Verfahrenssprache, im vorliegenden Fall das Ungarische, zu sorgen.

23

In Anwendung insbesondere von Art. 555 Abs. 2 Buchst. j der Strafprozessordnung, der gemäß Art. 46 Abs. 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen auf das betreffende Verfahren anwendbar ist, und Art. 338 Abs. 1 der Strafprozessordnung trägt die zur Tragung der Kosten des Hauptsacheverfahrens verurteilte Person die Kosten der besonderen Verfahren.

24

Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass sich in Ungarn in Bezug auf die Übernahme der Übersetzungskosten, die mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden besonderen Verfahren verbunden sind, zwei unterschiedliche gerichtliche Praktiken herausgebildet haben.

25

So wurde zum einen angenommen, dass die in der Richtlinie 2010/64 vorgesehene Unentgeltlichkeit der Übersetzung die besonderen Bestimmungen des ungarischen Rechts unanwendbar mache, so dass an deren Stelle die allgemeine Vorschrift in Art. 9 der Strafprozessordnung trete, wonach einem Beschuldigten ungarischer Staatsangehörigkeit das Recht zustehe, seine Muttersprache zu verwenden. Daraus folge, dass der Staat gemäß Art. 339 Abs. 1 der Strafprozessordnung die Kosten für die Übersetzung der ausländischen Entscheidung zu tragen habe.

26

Zum anderen wurde auch die Auffassung vertreten, dass sich das Hauptsacheverfahren, das mit der Verurteilung des Beschuldigten geendet habe, von dem besonderen Verfahren zur Anerkennung der Wirkungen des Urteils in Ungarn unterscheide, das akzessorischen Charakter habe. Daher müsse der Beschuldigte zwar im Hauptsacheverfahren unentgeltliche sprachliche Unterstützung erhalten, wenn er der Sprache, in der es geführt werde, nicht mächtig sei, doch gelte dies nicht im Rahmen eines akzessorischen Verfahrens für die Übersetzung eines von einem ausländischen Gericht erlassenen Urteils in die Sprache dieses Verfahrens, die der Betroffene beherrsche, denn diese Übersetzung sei für Zwecke des betreffenden Verfahrens und nicht zum Schutz der Rechte des Verurteilten erforderlich.

27

Unter diesen Umständen hat das Budapest Környéki Törvényszék (Bezirksgericht Budapest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Bedeutet die in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64 enthaltene Formulierung „Diese Richtlinie regelt das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls“, dass die ungarischen Gerichte diese Richtlinie auch in einem besonderen Verfahren (Kapitel XXIX der Strafprozessordnung) anwenden müssen, d. h., dass das im ungarischen Recht vorgesehene besondere Verfahren unter den Begriff „Strafverfahren“ zu subsumieren ist, oder sind unter diesem Begriff nur solche Verfahren zu verstehen, die mit einer rechtskräftigen Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten abgeschlossen werden?

Zur Vorlagefrage

28

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung, um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, veranlasst sehen kann, auf unionsrechtliche Vorschriften einzugehen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat. Außerdem hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2014, SICES u. a., C‑155/13, EU:C:2014:145, Rn. 23, und vom 11. Februar 2015, Marktgemeinde Straßwalchen u. a., C‑531/13, EU:C:2015:79, Rn. 37).

29

Wie die österreichische Regierung und die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben haben, kann der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens unter den Rahmenbeschluss 2009/315 und den Beschluss 2009/316 fallen.

30

Aus der Akte ergibt sich nämlich zum einen, dass die zuständigen österreichischen Behörden im Ausgangsverfahren die Abteilung im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2009/315 im Wege des durch den Beschluss 2009/316 eingeführten ECRIS über die Verurteilung von Herrn Balogh durch das Landesgericht Eisenstadt unterrichteten, damit Ungarn die übermittelten Informationen gemäß Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses speichert.

31

Zum anderen ersuchte die Abteilung die genannten Behörden um Übersendung des vom Landesgericht erlassenen Urteils und übermittelte das Urteil nach dessen Erhalt nach dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden besonderen Verfahren im Hinblick auf seine Anerkennung in Ungarn und die Eintragung der Verurteilung in das ungarische Strafregister des Budapest Környéki Törvényszék (Bezirksgericht Budapest). Nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften ist die Durchführung dieses Verfahrens hierfür nämlich unerlässlich.

32

Gemäß Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315 besteht dessen Zweck gerade darin, u. a. die Modalitäten festzulegen, nach denen der Urteilsmitgliedstaat dem Herkunftsmitgliedstaat Informationen über die in seinem Hoheitsgebiet gegen einen Staatsangehörigen des letztgenannten Mitgliedstaats ergangenen, in das Strafregister des Urteilsmitgliedstaats eingetragenen Verurteilungen für ihre Speicherung durch den Herkunftsmitgliedstaat übermittelt. Ferner besteht der Gegenstand des Beschlusses 2009/316 nach dessen Art. 1 darin, die Elemente des Standardformats für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten festzulegen.

33

Unter diesen Umständen ist, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, nicht nur der Richtlinie 2010/64, sondern auch dem Rahmenbeschluss 2009/315 und dem Beschluss 2009/316 Rechnung zu tragen, und die Vorlagefrage ist im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen umzuformulieren.

34

Folglich ist die Vorlagefrage so zu verstehen, dass mit ihr geklärt werden soll, ob die Richtlinie 2010/64 sowie der Rahmenbeschluss 2009/315 und der Beschluss 2009/316 dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass für die Anerkennung, durch das Gericht eines Mitgliedstaats, einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats, mit der eine Person wegen der Begehung einer Straftat verurteilt wurde, ein besonderes Verfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verfahren gilt und dass insbesondere die Kosten für die Übersetzung der fraglichen Entscheidung im Rahmen des betreffenden Verfahrens von dieser Person zu tragen sind.

35

Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 21. Mai 2015, Rosselle, C‑65/14, EU:C:2015:339, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Richtlinie 2010/64

36

Zur Auslegung der Richtlinie 2010/64 ist erstens festzustellen, dass sie nach ihrem Art. 1 Abs. 1 das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls regelt. Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie gilt dieses Recht für die betreffende Person ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt wird, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt ist, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob sie die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.

37

Ein besonderes Verfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das die Anerkennung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats zum Gegenstand hat, findet definitionsgemäß nach der endgültigen Klärung der Frage statt, ob die verdächtige oder beschuldigte Person die Straftat begangen hat, und gegebenenfalls nach ihrer Verurteilung.

38

Zweitens ist hervorzuheben, dass die Richtlinie 2010/64, wie sich insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 14, 17 und 22 ergibt, das Recht von verdächtigen oder beschuldigten Personen, die die Verfahrenssprache nicht sprechen oder nicht verstehen, auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen gewährleisten soll, indem die praktische Anwendung dieses Rechts erleichtert wird, um für ein faires Verfahren zu sorgen. Daher haben die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie sicherzustellen, dass solche Personen innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller wesentlichen Unterlagen, u. a. des gegen sie ergangenen Urteils, erhalten, damit sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten.

39

Wie die österreichische Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof erläutert hat, wurde Herrn Balogh im August 2015 die Übersetzung des Urteils des Landesgerichts Eisenstadt zugestellt. Unter diesen Umständen war eine erneute Übersetzung dieses Urteils im Rahmen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, zu seiner Anerkennung in Ungarn und zur Eintragung der Verurteilung in das ungarische Strafregister dienenden besonderen Verfahrens zum Schutz der Verteidigungsrechte von Herrn Balogh oder seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht erforderlich und folglich nicht aufgrund der mit der Richtlinie 2010/64 verfolgten Ziele gerechtfertigt.

40

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Richtlinie 2010/64 auf ein besonderes Verfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht anwendbar ist.

Rahmenbeschluss 2009/315 und Beschluss 2009/316

41

Bei der Auslegung des Rahmenbeschlusses 2009/315 und des Beschlusses 2009/316 ist insbesondere der Inhalt der Art. 4, 5 und 11 des Rahmenbeschlusses sowie der Inhalt der Art. 3 und 4 des Beschlusses heranzuziehen.

42

Nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315 unterrichtet die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats die Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich über die im Hoheitsgebiet des Urteilsmitgliedstaats ergangenen und dort in das Strafregister eingetragenen Verurteilungen von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten. Art. 5 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses sehen vor, dass die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die erhaltenen Informationen speichert.

43

Die Liste der Informationen, die der Urteilsmitgliedstaat dem Herkunftsmitgliedstaat übermittelt, ist in Art. 11 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses enthalten; von der Entscheidung der Gerichte des Urteilsmitgliedstaats ist dort keine Rede.

44

Zudem werden diese Informationen nach Art. 11 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2009/315 zwischen den Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg in einem Standardformat ausgetauscht. In den Art. 3 und 4 des Beschlusses 2009/316 heißt es hierzu, dass die Informationen über die Bezeichnung oder die rechtliche Qualifikation der Straftat sowie die Informationen zum Inhalt der Verurteilung zwischen den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten mittels des ECRIS in Form der entsprechenden Codes für die in der Übermittlung genannten Straftatbestände und Strafen übermittelt werden.

45

Art. 4 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2009/315 sieht zwar vor, dass der Urteilsmitgliedstaat der Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats auf deren Ersuchen im Einzelfall eine Abschrift der in Betracht kommenden Urteile und nachfolgenden Maßnahmen sowie alle weiteren diesbezüglichen Auskünfte übermittelt, um ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob dadurch eine Maßnahme auf nationaler Ebene erforderlich wird.

46

Sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch aus der Systematik des gesamten Art. 4 sowie von Art. 11 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ergibt sich jedoch, dass das Urteil nur dann der Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt wird, wenn besondere Umstände dies erfordern, und dass die Übermittlung nicht systematisch zwecks Eintragung der Verurteilung in das Strafregister dieses Mitgliedstaats verlangt werden kann.

47

Aus den Angaben der ungarischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ergibt sich aber, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende besondere Verfahren systematisch angewandt wird und dass im vorliegenden Fall kein besonderer Umstand die Anwendung dieses Verfahrens auf die Anerkennung des vom Landesgericht Eisenstadt gegen Herrn Balogh erlassenen Urteils – und in diesem Rahmen ein Ersuchen um dessen Übermittlung – rechtfertigte. Daher ließ sich das Ersuchen nicht mit Art. 4 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2009/315 rechtfertigen.

48

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats nach dem Rahmenbeschluss 2009/315 und dem Beschluss 2009/316 Verurteilungen durch die Gerichte des Urteilsmitgliedstaats unmittelbar auf der Grundlage der hierzu in Form von Codes von der Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats über das ECRIS übermittelten Angaben in das Strafregister eintragen muss.

49

Unter diesen Umständen darf die Eintragung nicht von der vorherigen Durchführung eines Verfahrens zur gerichtlichen Anerkennung der Verurteilungen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden besonderen Verfahren und erst recht nicht von der Übermittlung des Urteils an den Herkunftsmitgliedstaat zum Zweck einer solchen Anerkennung abhängen.

50

Diese Auslegung wird durch die mit dem Rahmenbeschluss 2009/315 und dem Beschluss 2009/316 verfolgten Ziele bestätigt.

51

Wie sich nämlich insbesondere aus den Erwägungsgründen 2, 3, 5 und 17 des Rahmenbeschlusses sowie aus den Erwägungsgründen 2, 6 und 12 des Beschlusses ergibt, bestehen die Ziele des durch diese Rechtsakte eingeführten Systems zum Informationsaustausch darin, zur Erleichterung der Rechtshilfe und zur Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen die Verfahren für die Übermittlung von Dokumenten zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinfachen, den Austausch von Informationen aus dem Strafregister zwischen ihnen zu verbessern und weiter zu vereinfachen und die Wirksamkeit dieses Austausches zu verstärken; hierfür soll ein europäisches Standardformat entwickelt werden, das den Austausch der Informationen in einer einheitlichen, elektronischen und verständlichen Form ermöglicht, die eine automatisierte Übersetzung dieser Informationen mit Hilfe von Standardformblättern und Codes erleichtert.

52

Wie der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zielen der Rahmenbeschluss 2009/315 und der Beschluss 2009/316 somit auf die Einführung eines schnellen und effizienten Systems zum Austausch von Informationen über die in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Union ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen ab.

53

Ein Verfahren zur Anerkennung von Verurteilungen durch die Gerichte anderer Mitgliedstaaten wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das der Eintragung dieser Verurteilungen in das Strafregister vorausgeht und zudem die Übermittlung und Übersetzung dieser Entscheidungen voraussetzt, kann aber die Eintragung erheblich verzögern, den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erschweren, dem im Beschluss 2009/316 vorgesehenen Übersetzungsmechanismus seinen Nutzen nehmen und dadurch die Verwirklichung der mit dem Rahmenbeschluss 2009/315 und dem Beschluss 2009/316 verfolgten Ziele gefährden.

54

Außerdem verstößt ein solches Verfahren generell gegen den in Art. 82 Abs. 1 AEUV – der Art. 31 EU ersetzt hat, auf den sich der Rahmenbeschluss 2009/315 und der Beschluss 2009/316 stützen – vorgesehenen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen in Strafsachen. Zu diesem Grundsatz steht es nämlich in Widerspruch, wenn die Anerkennung von Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedstaats durch einen anderen Mitgliedstaat dort von der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden besonderen Verfahrens abhängig gemacht wird.

55

Aus alledem folgt, dass der Rahmenbeschluss 2009/315 und der Beschluss 2009/316 der Anwendung einer nationalen Regelung entgegenstehen, mit der für die Anerkennung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassenen Entscheidung ein besonderes Verfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende geschaffen wird.

56

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage wie folgt zu antworten:

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64 ist dahin auszulegen, dass die Richtlinie nicht auf ein besonderes innerstaatliches Verfahren für die Anerkennung, durch das Gericht eines Mitgliedstaats, einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden ist, mit der eine Person wegen der Begehung einer Straftat verurteilt wurde.

Der Rahmenbeschluss 2009/315 und der Beschluss 2009/316 sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung, mit der ein solches besonderes Verfahren geschaffen wird, entgegenstehen.

Kosten

57

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass die Richtlinie nicht auf ein besonderes innerstaatliches Verfahren für die Anerkennung, durch das Gericht eines Mitgliedstaats, einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden ist, mit der eine Person wegen der Begehung einer Straftat verurteilt wurde.

 

Der Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten und der Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315 sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung, mit der ein solches besonderes Verfahren geschaffen wird, entgegenstehen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.

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