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Document 62009TJ0057
Judgment of the General Court (Seventh Chamber) of 20 October 2011.#Alfastar Benelux v Council of the European Union.#Public service contracts - Tendering procedure - Provision of technical maintenance and help desk and on-site intervention services for the PCs, printers and peripherals of the General Secretariat of the Council - Rejection of a tender - Obligation to state the reasons on which a decision is based.#Case T-57/09.
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 20. Oktober 2011.
Alfastar Benelux gegen Rat der Europäischen Union.
Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von Dienstleistungen der technischen Wartung sowie Helpdesk-Diensten und Vor-Ort-Einsätzen in Bezug auf die Arbeitsplatzrechner, Drucker und Peripheriegeräte des Generalsekretariats des Rates - Ablehnung des Angebots eines Bewerbers - Begründungspflicht.
Rechtssache T-57/09.
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 20. Oktober 2011.
Alfastar Benelux gegen Rat der Europäischen Union.
Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von Dienstleistungen der technischen Wartung sowie Helpdesk-Diensten und Vor-Ort-Einsätzen in Bezug auf die Arbeitsplatzrechner, Drucker und Peripheriegeräte des Generalsekretariats des Rates - Ablehnung des Angebots eines Bewerbers - Begründungspflicht.
Rechtssache T-57/09.
European Court Reports 2011 II-00368*
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2011:609
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 20. Oktober 2011 – Alfastar Benelux/Rat
(Rechtssache T-57/09)
„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Erbringung von Dienstleistungen der technischen Wartung sowie Helpdesk-Diensten und Vor-Ort-Einsätzen in Bezug auf die Arbeitsplatzrechner, Drucker und Peripheriegeräte des Generalsekretariats des Rates – Ablehnung des Angebots eines Bewerbers – Begründungspflicht“
1. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ergehende Entscheidung, ein Angebot abzulehnen – Beurteilung anhand der Informationen, über die der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung verfügt – Fehlende Mitteilung der Vorteile des ausgewählten Angebots – Unzureichende Begründung (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 24-29, 36-43)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtigerklärung einer Entscheidung des Rates, mit der im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ein Angebot abgelehnt wurde – Rechtswidrigkeit und Kausalzusammenhang, deren Vorliegen von der Prüfung der Klagegründe abhängt, die gegen die Entscheidung zu richten sind, die an die Stelle der für nichtig erklärten Entscheidung tritt – Verfrühter Schadensersatzantrag (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 45-53)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 1. Dezember 2008, mit der das Angebot der Unternehmensgruppe Alfastar-Siemens, bestehend aus Alfastar Benelux und der Siemens IT Solutions and Services SA, im Rahmen der Ausschreibung UCA 218 07 für die Erbringung der Dienstleistungen Technische Wartung – Helpdesk-Dienste und Vor-Ort-Einsätze in Bezug auf die Arbeitsplatzrechner, Drucker und Peripheriegeräte des Generalsekretariats des Rates (ABl. 2008/S 91-122796) abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bewerber vergeben wurde, sowie auf Schadensersatz |
Tenor
1. |
Die Entscheidung des Rates vom 1. Dezember 2008, mit der das Angebot der Unternehmensgruppe Alfastar-Siemens, bestehend aus Alfastar Benelux und der Siemens IT Solutions and Services SA, im Rahmen der Ausschreibung UCA 218 07 für die Erbringung der Dienstleistungen Technische Wartung – Helpdesk-Dienste und Vor-Ort-Einsätze in Bezug auf die Arbeitsplatzrechner, Drucker und Peripheriegeräte des Generalsekretariats des Rates abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bewerber vergeben wurde, wird für nichtig erklärt. |
2. |
Der Antrag auf Schadensersatz wird zurückgewiesen. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |