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Document 62021CJ0116

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Juli 2022.
    Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union gegen VW u. a.
    Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Ruhegehalt – Statut der Beamten der Europäischen Union – Anhang VIII Art. 20 – Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung – Überlebender Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezog – Nach dem Ausscheiden dieses Beamten aus dem Dienst geschlossene Ehe – Voraussetzung einer Mindestehedauer von fünf Jahren zum Zeitpunkt des Todes des Beamten – Anhang VIII Art. 18 – Vor dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst geschlossene Ehe – Voraussetzung einer Mindestehedauer von nur einem Jahr – Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 20 – Grundsatz der Gleichbehandlung – Art. 21 Abs. 1 – Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters – Art. 52 Abs. 1 – Keine willkürliche oder im Hinblick auf das vom Unionsgesetzgeber verfolgte Ziel offensichtlich unangemessene Unterscheidung.
    Verbundene Rechtssachen C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:557

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

    14. Juli 2022 ( *1 )

    „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Ruhegehalt – Statut der Beamten der Europäischen Union – Anhang VIII Art. 20 – Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung – Überlebender Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezog – Nach dem Ausscheiden dieses Beamten aus dem Dienst geschlossene Ehe – Voraussetzung einer Mindestehedauer von fünf Jahren zum Zeitpunkt des Todes des Beamten – Anhang VIII Art. 18 – Vor dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst geschlossene Ehe – Voraussetzung einer Mindestehedauer von nur einem Jahr – Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 20 – Grundsatz der Gleichbehandlung – Art. 21 Abs. 1 – Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters – Art. 52 Abs. 1 – Keine willkürliche oder im Hinblick auf das vom Unionsgesetzgeber verfolgte Ziel offensichtlich unangemessene Unterscheidung“

    In den verbundenen Rechtssachen C‑116/21 P bis C‑118/21 P, C‑138/21 P und C‑139/21 P

    betreffend fünf Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Februar 2021 (Rechtssachen C‑116/21 P bis C‑118/21 P) sowie am 26. Februar 2021 (Rechtssachen C‑138/21 P und C‑139/21 P),

    Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara, B. Mongin und B. Schima als Bevollmächtigte,

    Rechtsmittelführerin,

    andere Parteien des Verfahrens:

    VW, vertreten durch N. de Montigny, Avocate,

    Klägerin im ersten Rechtszug,

    Europäisches Parlament, vertreten durch D. Boytha, J. Steele und J. Van Pottelberge als Bevollmächtigte,

    Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Alver, M. Bauer und R. Meyer als Bevollmächtigte,

    Streithelfer im ersten Rechtszug (C‑116/21 P),

    und

    Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara, B. Mongin und B. Schima als Bevollmächtigte,

    Rechtsmittelführerin,

    andere Parteien des Verfahrens:

    BT, wohnhaft in Overijse (Belgien), vertreten durch J.‑N. Louis, Avocat,

    Klägerin im ersten Rechtszug,

    Europäisches Parlament, vertreten durch D. Boytha, J. Steele und J. Van Pottelberge als Bevollmächtigte,

    Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Alver und M. Bauer als Bevollmächtigte,

    Internationale Vereinigung der ehemaligen Bediensteten der Europäischen Union (AIACE Internationale) mit Sitz in Brüssel (Belgien), vertreten durch N. Maes, Advocaat, und J. Van Rossum, Avocat,

    Streithelfer im ersten Rechtszug (C‑117/21 P),

    und

    Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara, B. Mongin und B. Schima als Bevollmächtigte,

    Rechtsmittelführerin,

    andere Parteien des Verfahrens:

    RN, wohnhaft in [vertraulich] (Frankreich), vertreten durch F. Moyse, Avocat,

    Klägerin im ersten Rechtszug,

    Europäisches Parlament, vertreten durch D. Boytha, J. Steele und J. Van Pottelberge als Bevollmächtigte,

    Streithelfer im ersten Rechtszug (C‑118/21 P),

    und

    Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Alver und M. Bauer als Bevollmächtigte,

    Rechtsmittelführer,

    andere Parteien des Verfahrens:

    BT, wohnhaft in Overijse, vertreten durch J.‑N. Louis, Avocat,

    Klägerin im ersten Rechtszug,

    Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara, B. Mongin und B. Schima als Bevollmächtigte,

    Europäisches Parlament, vertreten durch D. Boytha, J. Steele und J. Van Pottelberge als Bevollmächtigte,

    Internationale Vereinigung der ehemaligen Bediensteten der Europäischen Union (AIACE Internationale) mit Sitz in Brüssel, vertreten durch N. Maes, Advocaat, und J. Van Rossum, Avocat,

    Streithelfer im ersten Rechtszug (C‑138/21 P),

    und

    Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Alver und M. Bauer als Bevollmächtigte,

    Rechtsmittelführer,

    andere Parteien des Verfahrens:

    VW, vertreten durch N. de Montigny, Avocate,

    Klägerin im ersten Rechtszug,

    Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara, B. Mongin und B. Schima als Bevollmächtigte,

    Beklagte im ersten Rechtszug,

    Europäisches Parlament, vertreten durch D. Boytha, J. Steele und J. Van Pottelberge als Bevollmächtigte,

    Streithelfer im ersten Rechtszug (C‑139/21 P),

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

    unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie der Richter N. Jääskinen, M. Safjan (Berichterstatter), N. Piçarra und M. Gavalec,

    Generalanwalt: A. Rantos,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, VW/Kommission (T‑243/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:619, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil), und vom 16. Dezember 2020, BT/Kommission (T‑315/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:622, im Folgenden: zweites angefochtenes Urteil); die Kommission beantragt darüber hinaus die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 16. Dezember 2020, RN/Kommission (T‑442/17 RENV, EU:T:2020:618, im Folgenden: drittes angefochtenes Urteil) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile). Mit diesen Urteilen gab das Gericht den Klagen von VW, BT und RN statt und hob die Entscheidungen vom 26. Juni 2017, 20. Juli 2018 bzw. 24. September 2014 (im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen) auf, mit denen die Kommission den Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung für jede dieser Personen auf der Grundlage von Anhang VIII Art. 20 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, das durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. 1968, L 56, S. 1), in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 287, S. 15) geänderten Fassung (im Folgenden: Statut) errichtet wurde, abgelehnt hatte.

    Rechtlicher Rahmen

    2

    In Art. 1d des Statuts heißt es:

    „(1)   Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten.

    Für die Anwendung des Statuts werden nichteheliche Partnerschaften wie Ehen behandelt, sofern die Voraussetzungen nach Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfüllt sind.

    (2)   Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben, die bei der Umsetzung aller Aspekte des Statuts als entscheidender Faktor zu berücksichtigen ist, hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Organe der Europäischen Union nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.

    (5)   Führt eine unter das Statut fallende Person, die sich für benachteiligt hält, weil ihr gegenüber der oben ausgeführte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht eingehalten wurde, Tatsachen an, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es dem Organ, nachzuweisen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Diese Bestimmung ist in Disziplinarverfahren nicht anwendbar.

    (6)   Jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen; dabei sind die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen. Diese Ziele können insbesondere die Festsetzung eines bestimmten Alters für den Eintritt in den Ruhestand und eines Mindestalters für den Bezug des Ruhegehalts rechtfertigen.“

    3

    Art. 35 des Statuts bestimmt:

    „Der Beamte befindet sich in einer der nachstehend aufgeführten dienstrechtlichen Stellungen:

    a)

    aktiver Dienst,

    b)

    Abordnung,

    c)

    Urlaub aus persönlichen Gründen,

    d)

    einstweiliger Ruhestand,

    e)

    Beurlaubung zum Wehrdienst,

    f)

    Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen,

    g)

    Urlaub im dienstlichen Interesse.“

    4

    Art. 47 des Statuts lautet:

    „Der Beamte scheidet endgültig aus dem Dienst aus durch:

    a)

    Entlassung auf Antrag,

    b)

    Entlassung von Amts wegen,

    c)

    Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen,

    d)

    Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen,

    e)

    Entfernung aus dem Dienst,

    f)

    Versetzung in den Ruhestand,

    g)

    Tod.“

    5

    Art. 52 des Statuts sieht vor:

    „Unbeschadet der Regelung in Artikel 50 wird der Beamte in den Ruhestand versetzt

    a)

    von Amts wegen am letzten Tag des Monats, in dem er das 66. Lebensjahr vollendet hat, oder

    b)

    auf seinen Antrag am letzten Tag des Monats, für den die Versetzung in den Ruhestand beantragt wurde, wenn der Beamte das Ruhestandsalter erreicht hat oder wenn er zwischen der Vollendung des 58. Lebensjahres und dem Ruhestandsalter steht und die Voraussetzungen für die sofortige Ruhegehaltszahlung gemäß Anhang VIII Artikel 9 erfüllt. Artikel 48 Absatz 2 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden.

    Der Beamte kann auf seinen Antrag hin bis zu seinem 67. Lebensjahr weiterarbeiten, wenn die Anstellungsbehörde der Ansicht ist, dass der Antrag im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist, oder in Ausnahmefällen bis zu seinem 70. Lebensjahr; in diesem Fall wird der Beamte am letzten Tag des Monats, in dem er dieses Alter erreicht, automatisch in den Ruhestand versetzt.

    …“

    6

    Art. 76 des Statuts hat folgenden Wortlaut:

    „Beamten, ehemaligen Beamten oder Rechtsnachfolgern eines verstorbenen Beamten, die sich – namentlich infolge einer schweren oder längeren Krankheit, einer Behinderung oder aus familiären Gründen – in einer besonders schwierigen Lage befinden, können Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüsse gewährt werden.“

    7

    Anhang VIII Art. 17 des Statuts lautet:

    „Der überlebende Ehegatte eines Beamten, der sich bei seinem Tod in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 des Statuts befand, erhält, sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 22 eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, das an den Beamten gezahlt worden wäre, wenn er – ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters – im Zeitpunkt seines Todes hierauf Anspruch gehabt hätte.

    Die in Absatz 1 vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus der Ehe oder aus einer früheren Ehe des Beamten ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehegatte für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat oder wenn der Tod des Beamten auf ein Gebrechen oder eine Erkrankung, die er sich anlässlich der Ausübung seines Amtes zugezogen hat, oder auf einen Unfall zurückzuführen ist.“

    8

    Anhang VIII Art. 18 des Statuts bestimmt:

    „Der überlebende Ehegatte des ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezog, hat vorbehaltlich des Artikels 22 und sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden war und mindestens ein Jahr bestand, Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog. Die Hinterbliebenenversorgung beträgt mindestens 35 v. H. des letzten Grundgehalts, darf aber keinesfalls höher als das Ruhegehalt sein, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog.

    Die Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus einer Ehe, die der Beamte vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehegatte für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat.“

    9

    Anhang VIII Art. 19 des Statuts sieht vor:

    „Der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der Invalidengeld bezogen hat, hat vorbehaltlich des Artikels 22 dieses Anhangs Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Invalidengelds, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog, sofern er im Zeitpunkt der Zuerkennung des Invalidengelds mit dem ehemaligen Beamten verheiratet war.

    Die Hinterbliebenenversorgung muss mindestens 35 v. H. des letzten Grundgehalts betragen, darf aber keinesfalls höher als das Invalidengeld sein, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog.“

    10

    Anhang VIII Art. 20 des Statuts lautet:

    „Die in den Artikeln 17a, 18, 18a und 19 vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern die Ehe mit dem Beamten, auch wenn sie nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen wurde, mindestens fünf Jahre gedauert hat.“

    11

    Anhang VIII Art. 27 des Statuts hat folgenden Wortlaut:

    „Der geschiedene Ehegatte eines Beamten oder ehemaligen Beamten hat Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern er nachweisen kann, dass er für sich selbst beim Tod seines früheren Ehegatten Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten hatte, die entweder durch richterliche Entscheidung oder durch amtlich eingetragene und rechtswirksame Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten festgelegt wurde.

    Die Hinterbliebenenversorgung darf jedoch die Unterhaltszahlung, die zum Zeitpunkt des Todes des früheren Ehegatten geleistet wurde, nicht übersteigen, wobei letztere nach den Modalitäten des Artikels 82 des Statuts aktualisiert wird.

    Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten erlischt, wenn er vor dem Tod seines früheren Ehegatten eine neue Ehe eingeht. Geht er nach dessen Tod eine neue Ehe ein, so findet Artikel 26 auf ihn Anwendung.“

    Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten und streitige Entscheidungen

    12

    VW, BT und RN gingen mit Unionsbeamten, die zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. der neuen Eheschließung nicht mehr im Dienst eines Unionsorgans standen, die Ehe bzw. eine neue Ehe ein. Die drei ehemaligen Beamten verstarben weniger als fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt.

    13

    Jede der drei in Rede stehenden Frauen stellte in ihrer Eigenschaft als überlebende Ehegattin eines ehemaligen Unionsbeamten einen Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung nach Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts.

    14

    Das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) lehnte die Anträge von VW, von BT und von RN mit den streitigen Entscheidungen ab und begründete dies damit, dass sie die in Anhang VIII Art. 20 des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen für den Bezug einer Hinterbliebenenversorgung nicht erfüllten, da ihre jeweilige Ehe mit dem verstorbenen Beamten, die nach dessen Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen worden sei, weniger als fünf Jahre gedauert habe.

    15

    Die von VW, BT und RN gegen diese Entscheidungen eingelegten Beschwerden wurden zurückgewiesen.

    Klagen und angefochtene Urteile

    16

    Mit Klageschriften, die am 20. April 2018 und am 22. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts sowie am 17. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingingen, erhoben VW, BT und RN jeweils Klage auf Aufhebung der sie betreffenden streitigen Entscheidung.

    17

    Das Europäische Parlament wurde in den drei Rechtssachen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen. Der Rat wurde als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission in den VW und BT betreffenden Rechtssachen zugelassen, während die Internationale Vereinigung der ehemaligen Bediensteten der Europäischen Union (AIACE Internationale) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von BT in der diese betreffenden Rechtssache zugelassen wurde.

    18

    Mit Urteil vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F‑104/15, EU:F:2016:163), gab das Gericht für den öffentlichen Dienst in der RN betreffenden Rechtssache dem ersten Klagegrund statt und hob die Entscheidung vom 24. September 2014 auf. Gegen dieses Urteil legte die Kommission ein Rechtsmittel ein, dem das Gericht mit Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), stattgab. Darin hob das Gericht das Urteil vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F‑104/15, EU:F:2016:163), auf und verwies die Rechtssache an eine andere Kammer des Gerichts als diejenige zurück, die über das Rechtsmittel entschieden hatte, da es der Ansicht war, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif sei.

    19

    Mit Entscheidungen vom 6. Mai 2019 und 11. März 2019 ordnete das Gericht an, die VW und RN betreffenden Rechtssachen bis zur Verkündung der das Verfahren beendenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache HK/Kommission, C‑460/18 P auszusetzen.

    20

    Am 19. Dezember 2019 erließ der Gerichtshof das Urteil HK/Kommission (C‑460/18 P, EU:C:2019:1119).

    21

    In den drei Rechtssachen, in denen die angefochtenen Urteile ergingen, forderte das Gericht die Parteien mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 auf, dazu Stellung zu nehmen, welche Schlussfolgerungen aus diesem Urteil des Gerichtshofs zu ziehen seien.

    22

    Mit den angefochtenen Urteilen hob das Gericht am 16. Dezember 2020 alle streitigen Entscheidungen auf, indem es dem Klagegrund von VW, BT und RN stattgab, mit dem im Wesentlichen gerügt wurde, dass Anhang VIII Art. 20 des Statuts im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie, in den VW und RN betreffenden Rechtssachen, auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in den BT und RN betreffenden Rechtssachen auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters rechtswidrig sei.

    23

    Die angefochtenen Urteile beruhen auf im Wesentlichen identischen Erwägungen, mit Ausnahme derjenigen, die das Gericht in den Rn. 41 bis 46 des dritten angefochtenen Urteils anstellte. In den letztgenannten Randnummern vertrat das Gericht, als es über den Umfang des Rechtsstreits nach dessen Zurückverweisung an das Gericht befand, die Auffassung, dass über den von RN vorgebrachten Grund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt worden sei, im Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), nicht entschieden worden sei, so dass das Gericht im dritten angefochtenen Urteil letztlich über alle von RN im ersten Rechtszug geltend gemachten Aufhebungsgründe unter Berücksichtigung der vom Gericht im Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), entschiedenen Rechtsfragen zu entscheiden habe.

    24

    Im Übrigen stellte das Gericht in den drei angefochtenen Urteilen fest, dass, was die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung angehe, die von Anhang VIII Art. 18 des Statuts erfasste Situation, nämlich die eines überlebenden Ehegatten eines ehemaligen Unionsbeamten, der vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst die Ehe geschlossen habe, und die von Anhang VIII Art. 20 des Statuts erfasste Situation, nämlich die eines überlebenden Ehegatten eines ehemaligen Beamten, der nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst die Ehe geschlossen habe, vergleichbar seien. Das Gericht befand sodann, dass eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte je nach dem Zeitpunkt der Eheschließung vorliege, da im Rahmen von Anhang VIII Art. 18 des Statuts den überlebenden Ehegatten die Hinterbliebenenversorgung unter der Voraussetzung gewährt werde, dass die Ehe mindestens ein Jahr und im Rahmen von Anhang VIII Art. 20 des Statuts mindestens fünf Jahre bestanden habe. Diese Ungleichbehandlung führe dazu, dass die überlebenden Ehegatten ehemaliger Beamter, die nach deren Ausscheiden aus dem Dienst die Ehe geschlossen haben, gegenüber den überlebenden Ehegatten ehemaliger Beamter, die vor diesem Ausscheiden geheiratet haben, benachteiligt würden. In den BT und RN betreffenden Rechtssachen stellte das Gericht auch eine mittelbar auf dem Alter des ehemaligen Beamten zum Zeitpunkt der Eheschließung beruhende Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte fest.

    25

    Nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass die in Anhang VIII Art. 20 des Statuts eingeführte Ungleichbehandlung „gesetzlich“ vorgesehen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sei, untersuchte es, ob die festgestellte Ungleichbehandlung durch ein Ziel von allgemeinem Interesse gerechtfertigt werden könnte und ob sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel insbesondere unter Berücksichtigung der in Rn. 48 des ersten und des zweiten angefochtenen Urteils sowie der in Rn. 70 des dritten angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung verhältnismäßig sei.

    26

    Insoweit erkannte das Gericht hinsichtlich des im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Betrugsprävention zwar an, dass die Voraussetzung der Erfüllung einer Mindestehedauer für die Eröffnung eines Anspruchs auf eine Hinterbliebenenversorgung sicherstellen könne, dass die Eheschließung nicht ausschließlich auf Erwägungen beruhe, die nichts mit einem gemeinsamen Lebensentwurf zu tun haben, wie z. B. rein finanzielle Erwägungen oder Erwägungen im Zusammenhang mit der Erlangung eines Aufenthaltsrechts. Jedoch befand das Gericht, es sei unvernünftig, anzunehmen, dass die in Anhang VIII Art. 20 des Statuts vorgesehene Voraussetzung einer Mindestehedauer von fünf Jahren, also einer fünfmal längeren Dauer als die in Anhang VIII Art. 18 des Statuts vorgesehene, und die ungeachtet der vorgelegten objektiven Beweise keine Ausnahme zulasse, die es ermöglichen würde, das Nichtvorliegen eines Betrugs festzustellen, erforderlich sein könnte, um das Ziel der Betrugsbekämpfung zu erreichen.

    27

    Was zum anderen das im Allgemeininteresse liegende Ziel des Schutzes der Finanzen der Union betrifft, erkannte das Gericht an, dass dieses Ziel als legitim angesehen werden könne, dass es aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für sich genommen keine Abweichung vom allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz rechtfertigen könne. Da die in Anhang VIII Art. 20 des Statuts vorgesehene Voraussetzung der Mindestehedauer nicht durch das Ziel der Betrugsbekämpfung gerechtfertigt werden könne, könne die mit dieser Bestimmung eingeführte Ungleichbehandlung auch nicht allein mit dem Schutz der Finanzen der Union gerechtfertigt werden.

    28

    Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass Anhang VIII Art. 20 des Statuts gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und in der VW betreffenden Rechtssache gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie in den BT und RN betreffenden Rechtssachen gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters verstoße. Unter diesen Umständen gab es, wie bereits in Rn. 22 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, den von VW, BT und RN erhobenen Einreden der Rechtswidrigkeit statt und hob alle streitigen Entscheidungen auf.

    Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

    29

    Mit ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C‑116/21 P bis C‑118/21 P beantragt die Kommission,

    alle angefochtenen Urteile aufzuheben;

    alle Klagen abzuweisen;

    VW, BT und RN die im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten einschließlich, was RN betrifft, die in den Rechtssachen F‑104/15 und T‑442/17 RENV entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    30

    Mit seinen Rechtsmitteln in den Rechtssachen C‑138/21 P und C‑139/21 P beantragt der Rat,

    den Rechtsmitteln stattzugeben sowie das erste und das zweite angefochtene Urteil aufzuheben;

    die Rechtssachen selbst zu entscheiden und die Klagen als unbegründet abzuweisen;

    VW und BT die im ersten Rechtszug und im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    31

    In den Rechtssachen C‑116/21 P und C‑139/21 P beantragt VW,

    die Rechtsmittel der Kommission bzw. des Rates zurückzuweisen;

    der Kommission bzw. dem Rat die im ersten Rechtszug und im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    32

    In den Rechtssachen C‑117/21 P und C‑138/21 P beantragt BT,

    die Rechtsmittel der Kommission bzw. des Rates zurückzuweisen;

    der Kommission bzw. dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    33

    In der Rechtssache C‑118/21 P beantragt RN,

    das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären;

    hilfsweise, die Rechtsmittelgründe für unzulässig oder jedenfalls für unbegründet zu erklären und das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

    der Kommission die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten sowie, im Fall der Aufhebung des dritten angefochtenen Urteils, die im ersten Rechtszug einschließlich der in den Rechtssachen F‑104/15 und T‑442/17 RENV entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    34

    In den Rechtssachen C‑116/21 P bis C‑118/21 P, C‑138/21 P und C‑139/21 P beantragt das Parlament, das als Streithelfer im ersten Rechtszug eine Rechtsmittelbeantwortung gemäß Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eingereicht hat, den Rechtsmitteln stattzugeben.

    35

    In den Rechtssachen C‑117/21 P und C‑138/21 P beantragt die AIACE Internationale, die als Streithelferin im ersten Rechtszug gemäß Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht hat,

    die Rechtsmittel der Kommission bzw. des Rates zurückzuweisen;

    der Kommission bzw. dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    36

    In den Rechtssachen C‑138/21 P und C‑139/21 P beantragt die Kommission, die als Beklagte im ersten Rechtszug gemäß Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht hat,

    das erste und das zweite angefochtene Urteil aufzuheben;

    die Klagen abzuweisen;

    VW und BT die Kosten aufzuerlegen.

    37

    Am 13. April 2021 hat der Präsident des Gerichtshofs nach Art. 54 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beschlossen, die Rechtssachen C‑116/21 P bis C‑118/21 P, C‑138/21 P und C‑139/21 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil zu verbinden.

    Zu den Rechtsmitteln

    38

    Die Kommission stützt ihre Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑116/21 P und C‑117/21 P auf drei identische Gründe, nämlich erstens einen Rechtsfehler in Bezug auf die Kriterien für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Unionsgesetzgeber getroffenen Entscheidungen sowie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, zweitens einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Diskriminierungsverbots und drittens einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 52 Abs. 1 der Charta sowie mehrere Verstöße gegen die Begründungspflicht. In der Rechtssache C‑118/21 P macht die Kommission dieselben Rechtsmittelgründe geltend und stellt ihnen einen weiteren Rechtsmittelgrund voran, mit dem sie einen Rechtsfehler rügt bei der Definition und der Anwendung der Befugnis des Spruchkörpers, der nach Zurückverweisung zu entscheiden hat, nach Aufhebung des angefochtenen Urteils über die Klagegründe zu entscheiden.

    39

    Der Rat stützt seine Rechtsmittel auf drei identische Rechtsmittelgründe, nämlich erstens Rechtsfehler in Bezug auf das Vorliegen einer Ungleichbehandlung, zweitens Rechtsfehler in Bezug auf den Umfang der gerichtlichen Kontrolle der vom Unionsgesetzgeber getroffenen Entscheidungen durch das Gericht und drittens Rechtsfehler hinsichtlich der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. In der Rechtssache C‑138/21 P macht der Rat außerdem einen vierten Rechtsmittelgrund geltend, mit dem er Rechtsfehler und eine Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der Schlussfolgerungen des Gerichts zum Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters rügt.

    40

    VW, BT und RN halten die Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑116/21 P bis C‑118/21 P sowie, was BT betrifft, in der Rechtssache C‑138/21 P für unzulässig.

    Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑116/21 P

    41

    VW macht geltend, das Sinn und Tragweite einiger Rechtsmittelgründe und Argumente der Kommission nicht nachvollziehbar seien und dass es unter Verstoß gegen Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs an einer kurzen Darstellung der Rechtsmittelgründe fehle.

    42

    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen und verweist insbesondere auf den Inhalt ihres Rechtsmittels.

    43

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C‑638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44

    Im vorliegenden Fall genügt der Hinweis, dass die Kommission im Rahmen der drei von ihr zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgebrachten Gründe eine klare und detaillierte Argumentation entwickelt hat, in der dargelegt wird, warum die von ihr beanstandeten Randnummern des ersten angefochtenen Urteils ihrer Ansicht nach Rechtsfehler aufweisen oder eine Verletzung der Begründungspflicht darstellen.

    45

    Im Übrigen enthält das von der Kommission eingelegte Rechtsmittel entgegen dem Vorbringen von VW im Einklang mit Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eine kurze Darstellung der geltend gemachten Rechtsmittelgründe.

    46

    Folglich ist das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑116/21 P zulässig.

    Zur Zulässigkeit der Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑117/21 P und C‑138/21 P

    47

    BT hält die Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑117/21 P und C‑138/21 P für unzulässig, soweit sie damit begründet werden, dass es erforderlich sei, die finanziellen Folgen für den Unionshaushalt zu vermeiden, die sich aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts durch das zweite angefochtene Urteil ergäben, da das etwaige Vorliegen solcher Folgen eine reine Tatsachenfrage sei, die die Anforderungen von Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht erfülle.

    48

    Da sich die Kommission verpflichtet habe, RN unabhängig vom Ausgang des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑118/21 P eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen, müsse die Kommission aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber BT und VW dieselbe Verpflichtung eingehen, wodurch sowohl die Kommission als auch der Rat das Rechtsschutzinteresse verlören; dies habe zur Folge, dass sämtliche Rechtsmittel in den verbundenen Rechtssachen unzulässig seien.

    49

    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen und führt insbesondere aus, dass die gegenüber RN eingegangene Verpflichtung nach Art. 76 des Statuts rein freiwillig gewesen sei und nicht im Namen des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf andere Personen erstreckt werden könne. Da eine solche Erstreckung im Fall von BT nicht sattgefunden habe, sei zudem das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem die Unzulässigkeit der Rechtsmittel wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses dargetan werden solle.

    50

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel nach Art. 256 AEUV und Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/SRB, C‑934/19 P, EU:C:2021:1042, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑117/21 P und C‑138/21 P tatsächlich auf rein rechtliche Gründe gestützt sind, mit denen nicht die Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Frage gestellt werden sollen, sondern die sich darauf beschränken, die rechtlichen Erwägungen des Gerichts im zweiten angefochtenen Urteil zu beanstanden. Zu dem Umstand, dass die Kommission und der Rat den Gerichtshof einleitend oder ergänzend auf die Folgen einer Zurückweisung ihrer Rechtsmittel aufmerksam machen, ist festzustellen, dass diese Erläuterungen, die nicht als solche zur Stützung der gegen das zweite angefochtene Urteil gerichteten Rechtsausführungen verwendet werden, die Zulässigkeit der Rechtsmittel nicht in Frage stellen können.

    52

    Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ist festzustellen, dass dieses Vorbringen auf eine angebliche Verpflichtung der Kommission gestützt ist, die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung auf BT zu erstrecken, die, wie sich aus den Erläuterungen der Kommission ergibt, RN nach Art. 76 des Statuts freiwillig gewährt wurde, obwohl sich eine solche Verpflichtung weder aus dem Statut noch, allgemeiner, aus dem Unionsrecht ergibt, da jede Entscheidung über eine „Zuwendung“ im Sinne dieser Bestimmung des Statuts im Rahmen eines Ermessens getroffen wird und notwendigerweise aus einer individuellen Entscheidung in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls herrühren muss.

    53

    Folglich sind die Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑117/21 P und C‑138/21 P zulässig.

    Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑118/21 P

    54

    RN macht geltend, dass das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑118/21 P unzulässig sei. Die Kommission könne in derselben Rechtssache kein zweites Rechtsmittel einlegen. Weder der AEU-Vertrag noch die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthielten irgendeine Bestimmung, die wiederholte Rechtsmittel in ein und derselben Rechtssache erlaube. RN beruft sich insoweit auch auf die Regel, dass ein Rechtsmittel über ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.

    55

    Die Kommission entgegnet, dass das Vorbringen von RN in den anwendbaren Verfahrensvorschriften keine Grundlage finde.

    56

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie aus Rn. 18 des vorliegenden Urteils hervorgeht, gemäß Anhang I Art. 9 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F‑104/15, EU:F:2016:163), eingelegt hat. Das Gericht gab diesem Rechtsmittel mit Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), statt. Die Rechtssache wurde nach Auflösung des Gerichts für den öffentlichen Dienst am 1. September 2016 an eine andere Kammer des Gerichts als diejenige zurückverwiesen, die über das Rechtsmittel entschieden hatte. Die Rechtssache wurde somit ein zweites Mal im ersten Rechtszug entschieden, was zu dem dritten angefochtenen Urteil führte. Gegen dieses Urteil hat die Kommission gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Rechtsmittel eingelegt.

    57

    Da sowohl das Urteil vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F‑104/15, EU:F:2016:163), als auch das dritte angefochtene Urteil jeweils für sich genommen „Endentscheidungen“ im Sinne von Anhang I Art. 9 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und von deren Art. 56 sind, behauptet RN zu Unrecht, dass die Kommission in derselben Rechtssache zwei Rechtsmittel eingelegt habe.

    58

    Folglich ist das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑118/21 P zulässig.

    Zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑118/21 P

    Vorbringen der Parteien

    59

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 41 bis 46 des dritten angefochtenen Urteils bei der Definition und der Anwendung der Befugnis des Spruchkörpers, der nach Zurückverweisung zu entscheiden hat, nach Aufhebung des Urteils im ersten Rechtszug durch das Gericht im Rechtsmittelverfahren über die im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe zu entscheiden, einen Rechtsfehler begangen. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile.

    60

    Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, dass der Umfang der Zurückverweisung nicht dem Ermessen des Spruchkörpers überlassen sei, an den die Rechtssache zurückverwiesen werde. Insoweit ergebe sich insbesondere aus Rn. 68 des Urteils vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), dass der Gegenstand der Zurückverweisung, mit der das Gericht befasst worden sei, in der Rechtssache, in der das dritte angefochtene Urteil ergangen sei, eindeutig auf die Prüfung des dritten Klagegrundes beschränkt gewesen sei, der kein Vorbringen zur angeblichen Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts enthalte. Daher habe das Gericht im dritten angefochtenen Urteil nicht über andere Klagegründe als den dritten Klagegrund entscheiden dürfen.

    61

    Neben dem Umstand, dass das Gericht in Rn. 42 des dritten angefochtenen Urteils zu Unrecht die zur Stützung des Rechtsmittels geltend gemachten Rechtsmittelgründe berücksichtigt habe, um zu ermitteln, ob Teile des Urteils im ersten Rechtszug aufgehoben worden seien oder nicht, macht die Kommission geltend, dass die Aufhebung des Urteils vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F‑104/15, EU:F:2016:163), auf den Rn. 51 bis 57 des Urteils vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), über die Auslegung von Anhang VIII Art. 20 des Statuts beruhe, wobei die Rn. 58 bis 64 dieses Urteils die Erwägungen des Gerichts im Hinblick auf die von RN zur Stützung der Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Statutsbestimmung vorgebrachten Rügen untermauerten.

    62

    Daher habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es davon ausgegangen sei, dass sich der Umfang des Rechtsstreits nach Zurückverweisung auch auf den von RN in ihrer ursprünglichen Klage vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst geltend gemachten Grund beziehe, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters gerügt worden sei.

    63

    Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe sich im dritten angefochtenen Urteil implizit, aber zwangsläufig zum Fehlen einer Diskriminierung im Rahmen der durch Anhang VIII Art. 18 und 20 des Statuts geregelten Situationen geäußert. Das Gericht habe insoweit im Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), entschieden, dass die vom Gericht für den öffentlichen Dienst vorgenommene Auslegung von Anhang VIII Art. 20 des Statuts im Hinblick auf das Vorbringen von RN hinsichtlich der unterschiedlichen Ehedauer rechtsfehlerhaft sei. Indem das Gericht hierzu festgestellt habe, dass die Nichtberücksichtigung des Ehezeitraums vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienst die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung nicht belegen könne, sei es implizit, aber zwangsläufig davon ausgegangen, dass Anhang VIII Art. 18 und 20 des Statuts so weit gingen, dass die Rüge, mit der die auf der letztgenannten Bestimmung beruhende Rechtswidrigkeit wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht worden sei, sich nicht habe stellen können und dass es daher nicht notwendig sei, über die Frage der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, wie das Gericht in Rn. 63 dieses Urteils ausgeführt habe. Daher habe das Gericht, indem es in Rn. 45 des dritten angefochtenen Urteils das Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), fehlerhaft geprüft habe, in Rn. 46 des dritten angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass über die auf einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung, das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützten Klagegründe im Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), nicht entschieden worden sei.

    64

    Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe mit seiner Feststellung in Rn. 112 des dritten angefochtenen Urteils, dass Anhang VIII Art. 20 des Statuts insbesondere gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, im Widerspruch zum Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), entschieden. Die Feststellung in Rn. 59 dieses Urteils zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Anhang VIII Art. 20 des Statuts sowie der Unterschied zwischen den Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung zwischen dieser Bestimmung und Art. 18 dieses Anhangs ließen nicht den Schluss zu, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gegeben sei.

    65

    RN macht ihrerseits geltend, der erste Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da er ungenau formuliert sei; die Kommission könne dem Gericht nicht denklogisch vorwerfen, dass es sowohl bei der Definition als auch bei der Anwendung der Befugnis des Spruchkörpers, der nach Zurückverweisung zu entscheiden hat, einen Rechtsfehler begangen habe. Dieser Mangel an Genauigkeit beeinträchtige in der Folge das dem ersten Rechtsmittelgrund zugrunde liegende rechtliche Vorbringen.

    66

    RN beantragt, hilfsweise, den ersten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

    67

    In ihrer Rechtsmittelerwiderung macht die Kommission geltend, dass der erste Rechtsmittelgrund zulässig sei, da sie sich nicht darauf beschränken könne, nur die Auslegung der Grundsätze zu beanstanden, die Gegenstand des Rechtsmittels seien, ohne auch deren konkrete Anwendung zu rügen und umgekehrt. Im Übrigen beanstandet sie die von RN vorgenommene Auslegung des dritten angefochtenen Urteils.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    – Zur Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes

    68

    Entgegen dem Vorbringen von RN ist festzustellen, dass die Formulierung des ersten Rechtsmittelgrundes der Kommission weder ungenau noch unlogisch im Hinblick auf die in Rn. 43 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung ist. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vielmehr in klaren Worten vor, dass es sowohl bei der Definition als auch bei der Anwendung der Befugnis des Spruchkörpers, der nach Zurückverweisung zu entscheiden hat, nach Aufhebung des angefochtenen Urteils über die Klagegründe zu entscheiden, einen Rechtsfehler begangen habe, und entwickelt zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes drei ebenso genau und klar formulierte Argumente.

    69

    Soweit RN der Kommission vorwirft, davon auszugehen, dass das Gericht „sowohl“ bei der Definition „als auch“ bei der Anwendung der Befugnis des Spruchkörpers, der nach Zurückverweisung zu entscheiden hat, einen Rechtsfehler begangen habe, was nicht sein könne, genügt die Feststellung, dass die Kommission in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen ausführt, dass das Gericht im dritten angefochtenen Urteil den Gegenstand und den Umfang des Rechtsstreits in der bei ihm anhängigen Rechtssache nicht richtig bestimmt habe, weil es das Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), sowie die Rechtsprechung zur Bestimmung des Gegenstands und des Umfangs des Rechtsstreits nach Zurückverweisung falsch angewandt habe.

    70

    Der erste Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache C‑118/21 P ist daher zulässig.

    – Zur Begründetheit des ersten Rechtsmittelgrundes

    71

    Als Erstes ist die Rüge der Kommission zurückzuweisen, das Gericht habe in Rn. 42 des dritten angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen. Die Kommission hat diese Randnummer nämlich falsch verstanden, indem sie davon ausgegangen ist, das Gericht habe den Gegenstand des Rechtsstreits und seinen Umfang nach Zurückverweisung auf der Grundlage der von der Kommission in ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache T‑695/16 P vorgebrachten Gründe bestimmt. In Rn. 42 Satz 1 des dritten angefochtenen Urteils weist das Gericht nämlich darauf hin, dass das Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), das Urteil vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F‑104/15, EU:F:2016:163), aufgehoben habe, nachdem es zwei von der Kommission geltend gemachten Rechtsmittelgründen teilweise stattgegeben habe. Unter diesen Umständen musste, wie RN vorträgt, die vollständige Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst den Spruchkörper, der nach Zurückverweisung zu entscheiden hat, veranlassen, erneut über die Klage in ihrer Gesamtheit zu entscheiden.

    72

    Das Gericht hat somit in Rn. 43 des dritten angefochtenen Urteils daraus zu Recht abgeleitet, dass es über alle von RN vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst geltend gemachten Aufhebungsgründe unter Berücksichtigung der im Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), entschiedenen Rechtsfragen, deren Beurteilung für das Gericht im Rahmen der Zurückverweisung bindend ist, erneut zu entscheiden habe. Bei dieser Herleitung hat sich das Gericht notwendigerweise auf die in Rn. 41 des dritten angefochtenen Urteils angeführte und von der Kommission nicht beanstandete Rechtsprechung sowie auf die in Rn. 42 Satz 1 dieses Urteils getroffene Feststellung über die vollständige Aufhebung des Urteils vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F‑104/15, EU:F:2016:163), gestützt. Hinsichtlich Rn. 42 Sätze 2 und 3 des dritten angefochtenen Urteils ist festzustellen, dass es sich dabei um einen bloßen Hinweis auf die von der Kommission in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), ergangen ist, geltend gemachten Rechtsmittelgründe handelt, der für diese Herleitung nicht von Belang ist.

    73

    Als Zweites ist festzuhalten, dass das Gericht auch in den Rn. 45 und 46 des dritten angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler begangen hat, als es ausgeführt hat, dass es in seinem Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), nicht über die Teile des von RN mit ihrer Klage vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst geltend gemachten zweiten Klagegrundes entschieden habe.

    74

    Aus den Rn. 35, 55 bis 60 und 76 des Urteils vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F‑104/15, EU:F:2016:163), geht hervor, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den zweiten Klagegrund von RN nicht unter dem Gesichtspunkt der Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts, sondern nur zum Zwecke der Auslegung der in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzung der Mindestehedauer bei der Prüfung des ersten Klagegrundes geprüft hat. In diesem Rahmen wollte das Gericht für den öffentlichen Dienst ermitteln, ob diese Bestimmung im Einklang mit den Grundsätzen des Unionsrechts wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Diskriminierungsverbot dahin ausgelegt werden kann, dass die Kommission die Gesamtdauer der beiden Ehezeiträume von RN mit ihrem verstorbenen Ehegatten berücksichtigen musste, eine Auslegung, die nach Ansicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst durch den Wortlaut dieser Bestimmung nicht ausgeschlossen war.

    75

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 57 des Urteils vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), im Rechtsmittelverfahren entschieden hat, dass die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 57 und 76 des Urteils vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F‑104/15, EU:F:2016:163), im Wesentlichen deshalb rechtsfehlerhaft sei, weil der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung einer solchen Auslegung entgegenstehe. Daher hat das Gericht dieses Urteil in vollem Umfang aufgehoben.

    76

    Wenn das Gericht mit seinem Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), das Urteil vom 20. Juli 2016, RN/Kommission (F‑104/15, EU:F:2016:163), aufgehoben hat, geschah dies folglich deswegen, weil es die vom Gericht für den öffentlichen Dienst vorgenommene Auslegung von Anhang VIII Art. 20 des Statuts im Hinblick auf den ersten Klagegrund von RN sowie auf den Grundsatz der Gleichbehandlung entkräftet hat, und zwar unabhängig von den von RN vorgebrachten Rügen, mit denen eine Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung geltend gemacht wurde.

    77

    Dadurch konnte das Gericht nicht, und sei es auch nur implizit, zu den auf diese Einrede gestützten Rügen Stellung nehmen, da entgegen dem Vorbringen der Kommission weder der Umstand, dass die vom Gericht für den öffentlichen Dienst vorgenommene Auslegung von Anhang VIII Art. 20 des Statuts entkräftet wurde, noch die vom Gericht festgestellte Tragweite der Art. 18 und 20 dieses Anhangs bedeuten, dass der letztgenannte Artikel im Hinblick auf das von RN im Rahmen des zweiten Grundes ihrer ursprünglichen Klage geltend gemachte Vorbringen nicht noch für rechtswidrig erklärt werden könnte. Würde diesem Grund stattgegeben, könnte RN nämlich, obwohl sie im Rahmen der Auslegung von Anhang VIII Art. 20 des Statuts keine Kumulierung der Dauer ihrer beiden Ehen verlangen könnte, diese Bestimmung für rechtswidrig erklären lassen, so dass die Kommission verpflichtet wäre, ihr gegenüber eine neue Entscheidung zu treffen, und dabei die Konsequenzen aus dem den Rechtsstreit beendenden Urteil zu ziehen.

    78

    Unter diesen Umständen behauptet die Kommission unzutreffend im Wesentlichen, dass das Gericht im Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), implizit, aber zwangsläufig negativ über die Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts entschieden habe.

    79

    Außerdem hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Kommission in den Rn. 58 bis 64 seines Urteils vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), die von RN zur Stützung der Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts vorgebrachten Rügen weder geprüft noch zurückgewiesen, so dass die Kommission nicht geltend machen kann, das Gericht habe in Rn. 46 des dritten angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass es in erstgenanntem Urteil über den zweiten Klagegrund nicht entschieden habe.

    80

    Insoweit ist nämlich festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 58 bis 64 seines Urteils vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), lediglich auf das Vorbringen eingegangen ist, mit dem RN das Rechtsmittel der Kommission beantwortet hat. Zum einen beziehen sich die beiden Argumente von RN, die in den Rn. 59 bis 61 dieses Urteils geprüft werden, ausschließlich auf die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Anhang VIII Art. 20 des Statuts und stehen mithin in keinem Zusammenhang mit der Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung.

    81

    Was zum anderen das in den Rn. 62 bis 64 des Urteils vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), geprüfte Vorbringen von RN betrifft, so bezieht sich dieses Vorbringen betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwar auf den zweiten Klagegrund der ursprünglichen Klage, mit dem eine Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Gleichwohl führt das Gericht in Rn. 63 dieses Urteils aus, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die Frage des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprüft habe, indem es von der Prämisse ausgegangen sei, dass der Wortlaut von Anhang VIII Art. 20 des Statuts so ausgelegt werden könne, dass er dazu verpflichte, die kumulierte Dauer der beiden Ehen von RN zu berücksichtigen. Da es jedoch der Ansicht war, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht von einer solchen Prämisse habe ausgehen dürfen, hat das Gericht hieraus nach wie vor in Rn. 63 dieses Urteils den Schluss gezogen, dass es nicht erforderlich sei, über das Vorbringen von RN betreffend einen angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden. Das Gericht hat daher keineswegs den zweiten Grund der ursprünglichen Klage von RN zurückgewiesen, sondern es lediglich abgelehnt, diesen Grund und konkret das Vorbringen, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt wird, zu prüfen, weil eine solche Prüfung nicht zum Stadium des Rechtsmittels gehöre.

    82

    Daraus folgt, dass das Gericht in Rn. 45 des dritten angefochtenen Urteils Rn. 63 des Urteils vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), zutreffend analysiert hat, so dass ihm insoweit kein Rechtsfehler vorgeworfen werden kann.

    83

    Als Drittes behauptet die Kommission zu Unrecht, dass das Gericht im dritten angefochtenen Urteil wegen der Aussage in Rn. 68 Satz 1 des Urteils vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), nicht über andere Gründe als den dritten Klagegrund der beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobenen Klage habe entscheiden dürfen.

    84

    Das Gericht hat sich nämlich in Rn. 68 dieses Urteils darauf beschränkt, zu erklären, dass es nicht in der Lage sei, die Rechtssache zu entscheiden, da das Gericht für den öffentlichen Dienst den dritten von RN vorgebrachten Klagegrund nicht geprüft habe. Allerdings ist festzustellen, dass sich diese Erklärung nur auf die Frage bezieht, ob die Rechtssache zur Entscheidung durch das Gericht im Rechtsmittelverfahren reif war, und nicht auf die davon zu unterscheidende Frage betreffend die Bestimmung des Gegenstands des Rechtsstreits und seines Umfangs nach Zurückverweisung. Insoweit ist es allein Sache des Spruchkörpers, der nach Zurückverweisung zu entscheiden hat, und nicht Sache des Rechtsmittelgerichts, diesen Gegenstand und diesen Umfang als Folge des vom Rechtsmittelgericht erlassenen Urteils zu bestimmen. Daher kann eine Aussage darüber, ob die Rechtssache entscheidungsreif ist, für sich allein nicht ausschlaggebend sein für die Prüfung des Gegenstands und des Umfangs der Rechtssache nach Zurückverweisung, die vom Spruchkörper, der nach Zurückverweisung zu entscheiden hat, vorzunehmen ist.

    85

    Aus Rn. 73 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass das Gericht in Rn. 46 des dritten angefochtenen Urteils zutreffend befunden hat, dass es im Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), nicht über die Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes entschieden habe, mit denen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht worden sei.

    86

    Als Viertes kann die Rüge der Kommission, mit der ein Widerspruch zwischen Rn. 112 des dritten angefochtenen Urteils und Rn. 59 des Urteils vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), geltend gemacht wird, keinen Erfolg haben, da sie auf der in Rn. 78 des vorliegenden Urteils zurückgewiesenen Prämisse beruht, dass das Gericht im Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN (T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520), implizit aber zwangsläufig den Grund zurückgewiesen habe, mit dem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend gemacht worden sei.

    87

    Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund, auf den die Kommission ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C‑118/21 P stützt, als unbegründet zurückzuweisen.

    Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑116/21 P, zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zu den ersten beiden Teilen des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑117/21 P, zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und zu den ersten beiden Teilen des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑118/21 P sowie zum ersten Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C‑138/21 P und C‑139/21 P

    Vorbringen der Parteien

    88

    Mit diesen Rechtsmittelgründen und Teilen machen die Kommission und der Rat geltend, das Gericht habe mit den angefochtenen Urteilen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die von den Bestimmungen des Anhangs VIII Art. 18 und 20 des Statuts erfassten Situationen vergleichbar seien und daher eine Ungleichbehandlung vorliege, weil auf diese vergleichbaren Situationen unterschiedliche Regelungen angewandt würden.

    89

    Allgemein vertreten diese Organe, unterstützt durch das Parlament, die Auffassung, dass das Gericht in den Rn. 59 und 60 des ersten angefochtenen Urteils, in den Rn. 58 und 59 des zweiten angefochtenen Urteils sowie, was die Kommission betrifft, in den Rn. 80 und 81 des dritten angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen habe, indem es davon ausgegangen sei, dass der Zeitpunkt der Eheschließung der einzige für die Anwendung von Anhang VIII Art. 18 oder Art. 20 des Statuts entscheidende Gesichtspunkt sei und dass daher die unter diese Bestimmungen fallenden Situationen vergleichbar seien. Hätte das Gericht alle diese Situationen kennzeichnenden Umstände berücksichtigt, hätte es aber feststellen müssen, dass zwischen den Beamten im aktiven Dienst und denjenigen Beamten, die aus dem Dienst eines Unionsorgans ausgeschieden seien, ein wesentlicher und objektiver Unterschied hinsichtlich der jeweiligen Rechtssituation dieser Beamten bestehe, insbesondere im Hinblick auf die beruflichen Rechte und Pflichten, die Erstere anders als Letztere während ihrer gesamten Dienstzeit nach dem Statut zu beachten haben.

    90

    Im Einzelnen heben sowohl die Kommission als auch der Rat u. a. hervor, dass der sich im aktiven Dienst befindende Beamte anders als ehemalige Beamte, die nicht mehr arbeiten müssten, Beiträge zum Versorgungssystem leisten müsse, ein Grundgehalt beziehe, das über dem Ruhegehalt liege, das ihm gewährt werde, wenn er in den Ruhestand trete, an seinem Dienstort wohnen müsse und Anspruch auf Auslands- und Expatriierungszulage sowie auf Reisekostenerstattung habe. Die Kommission ergänzt, dass ehemalige Beamte für Berufsunfälle nicht mehr über das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem versichert seien. Außerdem bestimme Anhang VIII Art. 18 des Statuts im Gegensatz zu Art. 20 dieses Anhangs, dass die Voraussetzung der Ehedauer außer Betracht bleibe, wenn in der Familie des Beamten ein Kind aus der von ihm vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossenen Ehe hervorgegangen sei, was erkennen lasse, dass sich die Situationen, die Gegenstand dieser beiden Bestimmungen seien, grundlegend voneinander unterschieden. All dies zeige, dass es die Situation eines ehemaligen Beamten, der heirate, nicht ohne Weiteres wie im Fall des Beamten, der noch während seines aktiven Dienstes geheiratet habe, erfordere, dass dem überlebenden Ehegatten durch die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung ein Ersatzeinkommen gewährt werde.

    91

    Außerdem unterscheiden sich nach Ansicht der Kommission die Situation der Beamten im aktiven Dienst und die der Beamten, die aus dem Dienst eines Unionsorgans ausgeschieden seien, in persönlicher Hinsicht. Zum einen seien Beamte, die vor ihrem Ausscheiden aus dem Dienst heirateten, jünger als die unter Anhang VIII Art. 20 des Statuts fallenden Beamten. Zum anderen sei eine Person, die einen Beamten im Ruhestand heirate, bereits als wirtschaftlich unabhängig anzusehen, so dass der Tod dieses Beamten eine geringere Auswirkung habe als im Fall eines Beamten, der den Unterhalt seines Haushalts aus seinem aktiven Dienst bestritten habe. Das Gericht habe in Rn. 51 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 50 des zweiten angefochtenen Urteils und in Rn. 72 des dritten angefochtenen Urteils Rn. 69 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C‑460/18 P, EU:C:2019:1119), insoweit falsch ausgelegt. Entgegen den Ausführungen des Gerichts könne die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des überlebenden Ehegatten gerade ein relevanter Gesichtspunkt für den Unionsgesetzgeber sein, wenn er die Kriterien für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nach Anhang VIII Art. 20 des Statuts unter Berücksichtigung der Umstände festlege, unter denen die Ehe geschlossen worden sei.

    92

    Die Kommission und der Rat sind ferner der Meinung, das Gericht habe es in Rn. 56 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 55 des zweiten angefochtenen Urteils und, was die Kommission betrifft, in Rn. 77 des dritten angefochtenen Urteils zu Unrecht abgelehnt, die Konsequenzen aus Rn. 33 des Urteils vom 17. Juni 1993, Arauxo-Dumay/Kommission (T‑65/92, EU:T:1993:47), zu ziehen, soweit das Gericht in dem letztgenannten Urteil den Unterschied zwischen den Sachverhalten, die unter Anhang VIII Art. 18 bzw. 20 des Statuts fallen, hervorgehoben habe; der eben diesem Urteil zugrunde liegende Denkansatz sei trotz der sachverhaltsbezogenen Unterschiede der jeweils in Rede stehenden Rechtsstreitigkeiten auf die vorliegenden Fälle übertragbar.

    93

    Die Kommission macht darüber hinaus geltend, das Gericht habe in Rn. 58 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 57 des zweiten angefochtenen Urteils und in Rn. 79 des dritten angefochtenen Urteils den Zweck der in Anhang VIII Art. 18 und 20 des Statuts vorgesehenen Mindestehedauer zu Unrecht außer Acht gelassen; dieser bestehe nämlich, wie sich aus Rn. 89 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C‑460/18 P, EU:C:2019:1119), ergebe, darin, Erbvereinbarungen zu unterbinden und mithin zu verhindern, dass die Ehe allein mit dem Ziel geschlossen werde, eine Hinterbliebenenversorgung beziehen zu können, ohne dass die Ehe tatsächlichen und beständigen Beziehungen zwischen den betroffenen Personen entspräche. Somit habe das Gericht dem Kriterium nicht Rechnung getragen, wonach bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit von Sachverhalten sämtliche sie kennzeichnenden Merkmale sowie sämtliche Rechtsvorschriften zur Regelung der jeweiligen Stellung bei jedem der zu vergleichenden Sachverhalte zu berücksichtigen seien. Insbesondere habe das Gericht, indem es in diesen Randnummern der drei angefochtenen Urteile davon ausgegangen sei, dass eine nach dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossene Ehe die Lage des überlebenden Ehegatten in Bezug auf seine Vermögensrechte im Vergleich zu der Situation, die Gegenstand von Anhang VIII Art. 18 des Statuts sei, nicht wesentlich verändere, abgesehen davon, dass diese Erwägung in keiner Weise begründet worden sei, die Gefahr außer Acht gelassen, dass eine solche Ehe den Vorwand für den Abschluss von Erbvereinbarungen bildet.

    94

    VW und BT, unterstützt durch AIACE Internationale, sowie RN treten diesem Vorbringen entgegen.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    95

    Vorab ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die in Art. 20 der Charta niedergelegte Gleichheit vor dem Gesetz ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, nach dem vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C‑930/19, EU:C:2021:657, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    96

    Das für die Feststellung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltende Erfordernis der Vergleichbarkeit der Situationen ist anhand aller die betreffenden Situationen kennzeichnenden Merkmale zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf den Gegenstand und das Ziel des Rechtsakts, mit dem die Unterscheidung vorgenommen wird; dabei sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den der Rechtsakt fällt. Soweit sich die Situationen nicht miteinander vergleichen lassen, verstößt ihre unterschiedliche Behandlung nicht gegen die in Art. 20 der Charta garantierte Gleichheit vor dem Gesetz (Urteil vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C‑930/19, EU:C:2021:657, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    97

    Im Licht dieser Rechtsprechung ist das Vorbringen der Kommission und des Rates, unterstützt durch das Parlament, zu prüfen, wonach das Gericht in den angefochtenen Urteilen zu Unrecht den Schluss gezogen habe, dass die von den Bestimmungen des Anhangs VIII Art. 18 und 20 des Statuts erfassten Situationen vergleichbar seien und dass diese vergleichbaren Situationen nach Maßgabe des Zeitpunkts der Eheschließung ungleich behandelt würden.

    98

    Insoweit ist festzuhalten, dass das Gericht in den Rn. 51, 52 und 55 des ersten angefochtenen Urteils, in den Rn. 50, 51 und 54 des zweiten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 72, 73 und 76 des dritten angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass Anhang VIII Art. 18 und 20 des Statuts vorbehaltlich der Einhaltung der Voraussetzung der Mindestehedauer die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an den überlebenden Ehegatten ausschließlich nach der Rechtsnatur der Bindungen zwischen diesem Ehegatten und dem verstorbenen Ehegatten bezweckten. Das Gericht hat auch darauf hingewiesen, dass diese Bestimmungen das Ziel verfolgten, zugunsten des überlebenden Ehegatten ein Ersatzeinkommen zu gewähren, das den Verlust der Einkünfte des verstorbenen Ehegatten teilweise ausgleichen soll, eines ehemaligen Beamten, der nicht mehr im aktiven Dienst sei und daher keine Beiträge mehr zum Versorgungssystem der Union entrichte.

    99

    Daher hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass diese beiden Bestimmungen des Anhangs VIII des Statuts im Hinblick auf die in Rn. 96 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung, auf die das Gericht selbst in Rn. 44 des ersten und des zweiten angefochtenen Urteils sowie in Rn. 66 des dritten angefochtenen Urteils hingewiesen hat, einen im Wesentlichen identischen Gegenstand und ein im Wesentlichen identisches Ziel verfolgten. Nach Auffassung des Gerichts besteht das Hauptmerkmal für die jeweilige Hinterbliebenenversorgung in der Rechtsnatur der Bindungen zwischen dem überlebenden Ehegatten als Person, der diese Bestimmungen einen Anspruch einräumen, und dem verstorbenen ehemaligen Beamten. Der einzige Unterschied bei der Anwendung von Anhang VIII Art. 18 und 20 des Statuts liege in der geforderten Mindestdauer der Ehe, die ihrerseits vom Zeitpunkt der Eheschließung im Hinblick auf die dienstrechtliche Stellung des Beamten zu diesem Zeitpunkt abhängig sei, wie sich eindeutig aus Rn. 53 des ersten angefochtenen Urteils, aus Rn. 52 des zweiten angefochtenen Urteils und aus Rn. 74 des dritten angefochtenen Urteils ergibt.

    100

    Unter diesen Umständen konnte das Gericht rechtsfehlerfrei zum einen in Rn. 59 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 58 des zweiten angefochtenen Urteils und in Rn. 80 des dritten angefochtenen Urteils feststellen, dass die von den Bestimmungen des Anhangs VIII Art. 18 und 20 des Statuts erfassten Situationen vergleichbar seien, und zum anderen in den Rn. 53 und 60 des ersten angefochtenen Urteils, in den Rn. 52 und 59 des zweiten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 74 und 81 des dritten angefochtenen Urteils davon ausgehen, dass sich die von diesen Bestimmungen erfassten Situationen ausschließlich im Hinblick auf den Zeitpunkt der Eheschließung im Verhältnis zur dienstrechtlichen Stellung des Beamten unterschieden.

    101

    Die Kommission und der Rat, unterstützt durch das Parlament, behaupten jedoch als Erstes, dass sich die von Anhang VIII Art. 18 und 20 des Statuts erfassten Situationen wesentlich und objektiv dadurch unterschieden, dass der Beamte gerade zum Zeitpunkt der Eheschließung im Rahmen der ersten Bestimmung noch im aktiven Dienst eines Unionsorgans gestanden habe, während er dies im Rahmen der zweiten Bestimmung nicht mehr sei. Das Gericht habe somit diesen kennzeichnenden Umstand bei seiner Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situationen nicht hinreichend berücksichtigt.

    102

    Wie das Gericht in Rn. 54 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 53 des zweiten angefochtenen Urteils und in Rn. 75 des dritten angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich jedoch die Rechtsnatur der Bindungen zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem verstorbenen Beamten nicht danach, ob der Beamte zum Zeitpunkt der Eheschließung in einem Beschäftigungsverhältnis stand oder nicht, und auch nicht nach der Höhe der gezahlten oder noch zu zahlenden Beiträge zum Versorgungssystem der Union. Ebenso wenig ist, wie das Gericht in Rn. 58 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 57 des zweiten angefochtenen Urteils und in Rn. 79 des dritten angefochtenen Urteils festgestellt hat, der Umstand, dass der verstorbene Beamte vor oder nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst geheiratet hat, geeignet, die Situation des überlebenden Ehegatten im Hinblick auf seine Vermögensrechte, zu denen der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung als Ersatzeinkommen gehört, wesentlich zu verändern.

    103

    Der Zeitpunkt der Eheschließung richtet sich nämlich allein nach dem Willen der zukünftigen Ehegatten. Diese Entscheidung beruht auf einer freien Entscheidung des Beamten aufgrund einer Vielzahl von Erwägungen, die weder notwendigerweise noch ausschließlich die Berücksichtigung der mit dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses verbundenen Umstände implizieren. Entgegen dem Vorbringen der Kommission und des Rates kann der Umstand, dass der Beamte zu diesem Zeitpunkt im aktiven Dienst war oder nicht, keinen entscheidenden Einfluss auf die Beurteilung der Vergleichbarkeit der betreffenden Situationen im Hinblick auf die in Rn. 96 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien und insbesondere hinsichtlich des Gegenstands und Ziels von Anhang VIII Art. 18 und 20 des Statuts haben, wie sie in Rn. 98 des vorliegenden Urteils wiedergegeben worden sind. Die Ausführungen des Gerichts, auf die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, beruhen im Wesentlichen auf diesem Gegenstand, diesem Ziel und diesem Hauptgesichtspunkt.

    104

    Zwar hat, wie sich aus Rn. 99 des vorliegenden Urteils ergibt, die dienstrechtliche Stellung des Beamten zum Zeitpunkt der Eheschließung Auswirkungen auf die Voraussetzung der Mindestdauer der Ehe. Während die erforderliche Dauer nur ein Jahr beträgt, wenn die Ehe geschlossen wird, wenn der Beamte noch im aktiven Dienst steht, beläuft sie sich auf fünf Jahre, wenn der Beamte nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eines Unionsorgans heiratet.

    105

    Wie VW zu Recht ausführt und wie sich aus den Rn. 102 und 103 des vorliegenden Urteils ergibt, sind jedoch weder die dienstrechtliche Stellung des Beamten noch der Zeitpunkt der Eheschließung relevante Gesichtspunkte im Stadium der Vergleichbarkeit der Situationen, da sie in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit Gegenstand, Zweck und Hauptmerkmal des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung im Sinne von Anhang VIII Art. 18 und 20 des Statuts stehen.

    106

    Aus diesem Grund ist entsprechend davon auszugehen, dass, wie der Gerichtshof in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung nach Anhang VIII Art. 17 des Statuts in Rn. 70 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C‑460/18 P, EU:C:2019:1119), ausgeführt hat, die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung vom Grundsatz her „ausschließlich“ von der Rechtsnatur der Bindungen zwischen der betroffenen Person und dem verstorbenen Beamten abhängt, und zwar obwohl der Gerichtshof in Rn. 89 jenes Urteils anerkannt hat, dass die Mindestdauer der Ehe auch eine Bedingung dafür darstellt, dass dem überlebenden Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zusteht.

    107

    Dem System der Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes der Union liegt nämlich die Rechtsnatur der Bindungen zwischen den Ehegatten zugrunde, da diese Voraussetzung für die Gewährung jeder Art von Hinterbliebenenversorgung im Sinne von Anhang VIII Art. 17 bis 20 und 27 des Statuts gemeinsam ist. Die Voraussetzung der Mindestdauer der Ehe ist zur Voraussetzung der Rechtsnatur der Bindungen zwischen den Ehegatten akzessorisch, da sie nur genauer festlegen soll, wie lange die rechtliche Bindung für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung bestanden haben muss. Diese akzessorische Voraussetzung wird außerdem für manche Arten von Hinterbliebenenversorgung, wie den in Anhang VIII Art. 19 und 27 des Statuts genannten, nicht übernommen.

    108

    Das Gericht hat daher in den Rn. 52 und 54 des ersten angefochtenen Urteils, in den Rn. 51 und 53 des zweiten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 73 und 75 des dritten angefochtenen Urteils in seiner Begründung zu Recht auf die Bedeutung der rechtlichen Bindung zwischen den Ehegatten als Hauptgesichtspunkt abgestellt, der das System der Hinterbliebenenversorgung der Union kennzeichne, und den Schluss gezogen, dass die dienstrechtliche Stellung des Beamten keine Auswirkung auf diese Bindung habe.

    109

    Die Kommission und der Rat tragen als Zweites vor, dass es die Situation eines ehemaligen Beamten, der nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst heirate, nicht erfordere, dass dem überlebenden Ehegatten ein Ersatzeinkommen in gleicher Weise gewährt werde wie im Fall eines Beamten, der noch während seines aktiven Dienstes heirate. Insoweit genügt der Hinweis, dass, wie das Gericht in Rn. 58 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 57 des zweiten angefochtenen Urteils und in Rn. 79 des dritten angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf Rn. 69 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C‑460/18 P, EU:C:2019:1119), zu Recht ausgeführt hat, der Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung im Sinne von Anhang VIII Art. 18 und 20 des Statuts nicht voraussetzt, dass der überlebende Ehegatte aufgrund seiner Einnahmen- und Vermögenssituation nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und damit den Nachweis erbringt, dass er vom Verstorbenen finanziell abhängig war.

    110

    Die Kommission trägt als Drittes vor, das Gericht habe dem Zweck der in Anhang VIII Art. 18 und 20 des Statuts vorgesehenen Mindestdauer der Ehe nicht Rechnung getragen; dieser bestehe, wie sich aus Rn. 89 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C‑460/18 P, EU:C:2019:1119), ergebe, darin, den Abschluss betrügerischer oder missbräuchlicher Erbvereinbarungen zu verhindern. Hierzu genügt der Hinweis, dass dieser Gesichtspunkt im Stadium der Vergleichbarkeit der Situationen nicht von Relevanz ist. Dieses Argument bezieht sich nämlich auf die Rechtfertigung der geforderten mehr oder weniger langen Ehedauer, so dass es erst im Stadium der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer etwaigen Ungleichbehandlung eine Rolle spielen kann.

    111

    Was darüber hinaus das Vorbringen der Kommission betrifft, die fehlende Vergleichbarkeit der Situationen werde auch dadurch belegt, dass entgegen der Vorschrift von Anhang VIII Art. 20 des Statuts die Voraussetzung der Mindestehedauer nach Art. 18 dieses Anhangs außer Betracht bleibe, wenn der überlebende Ehegatte für die Kinder des ehemaligen Beamten sorge oder gesorgt habe, so hat dieser Gesichtspunkt keine Auswirkung auf die Beurteilung der Vergleichbarkeit der von diesen beiden Artikeln abgedeckten Situationen. Die nur in Anhang VIII Art. 18 des Statuts vorgesehene Voraussetzung des Unterhalts der Kinder hat nämlich entsprechend den Ausführungen in den Rn. 104 und 106 des vorliegenden Urteils den gleichen akzessorischen Charakter wie die Voraussetzung der Mindestehedauer, an deren Stelle sie tritt. Sie steht somit in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit Gegenstand, Ziel und Hauptmerkmal des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung im Sinne von Anhang VIII Art. 18 und 20 des Statuts.

    112

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission und des Rates, unterstützt durch das Parlament, die Schlussfolgerungen, zu denen das Gericht in den Rn. 59 und 60 des ersten angefochtenen Urteils, in den Rn. 58 und 59 des zweiten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 80 und 81 des dritten angefochtenen Urteils gelangt ist, nicht rechtsfehlerhaft sind.

    113

    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Kommission und des Rates, das Gericht habe es in Rn. 56 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 55 des zweiten angefochtenen Urteils und, was die Kommission betrifft, in Rn. 77 des dritten angefochtenen Urteils zu Unrecht abgelehnt, die Konsequenzen aus Rn. 33 des Urteils vom 17. Juni 1993, Arauxo-Dumay/Kommission (T‑65/92, EU:T:1993:47), zu ziehen, als ins Leere gehend zu qualifizieren. Selbst wenn dieses Vorbringen begründet wäre, stützen sich die Schlussfolgerungen des Gerichts zur Vergleichbarkeit der Situationen unabhängig von den Erwägungen in den Rn. 56, 57 bzw. 77 dieser Urteile nämlich hinreichend auf die Begründung in den Rn. 51 bis 55 und 58 des ersten angefochtenen Urteils, in den Rn. 50 bis 54 und 57 des zweiten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 72 bis 76 und 79 des dritten angefochtenen Urteils.

    114

    Folglich sind der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑116/21 P, der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und die ersten beiden Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑117/21 P, der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und die ersten beiden Teile des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑118/21 P sowie der erste Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C‑138/21 P und C‑139/21 P als unbegründet zurückzuweisen.

    Zu den ersten beiden Teilen des ersten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑116/21 P und C‑117/21 P, zu den ersten beiden Teilen des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑118/21 P und zum zweiten Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C‑138/21 P und C‑139/21 P

    Vorbringen der Parteien

    115

    Mit diesen Rechtsmittelgründen werfen die Kommission und, hilfsweise, der Rat in der Sache dem Gericht vor, dass es in den angefochtenen Urteilen einen Rechtsfehler in Bezug auf den Umfang der gerichtlichen Kontrolle begangen habe.

    116

    Diese beiden Organe, unterstützt durch das Parlament, sind der Ansicht, dass das Gericht in Rn. 48 Satz 2 der ersten beiden angefochtenen Urteile und, was die Kommission betrifft, in Rn. 70 Satz 2 des dritten angefochtenen Urteils eine Rechtsprechung der Union angewandt habe, die in dem völlig anderen Kontext der Entscheidungen der Personalpolitik in Situationen, in denen dem Gesetzgeber mehrere Optionen offen stünden, entwickelt worden sei. Mithin habe das Gericht insbesondere in Rn. 80 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 84 des zweiten angefochtenen Urteils und, was die Kommission betrifft, in Rn. 105 des dritten angefochtenen Urteils zu Unrecht den Schluss gezogen, dass die Entscheidung des Unionsgesetzgebers hinsichtlich der in Anhang VIII Art. 20 des Statuts festgelegten Mindestehedauer schlicht „unvernünftig“ sei. Damit habe es eine Kontrolle vorgenommen, die über den „offensichtlich ungeeigneten oder unangemessenen“ Charakter der in Rede stehenden Maßnahme im Verhältnis zu dem von den zuständigen Organen verfolgten Ziel, nämlich im vorliegenden Fall die Verhinderung von Rechtsmissbrauch und Betrug sowie den Schutz der Finanzen der Union, hinausgegangen sei. Das Gericht habe so seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung des Unionsgesetzgebers gesetzt und daher die Grenzen der Rechtmäßigkeitskontrolle überschritten.

    117

    Was das Ziel des Schutzes der Unionsfinanzen betrifft, wirft der Rat dem Gericht vor, Anhang VIII Art. 20 des Statuts nicht im Licht dieses im weiten Sinne verstandenen Ziels in Verbindung mit dem Ziel der Betrugsbekämpfung geprüft zu haben. Abgesehen davon, dass das Gericht hätte prüfen müssen, ob diese Bestimmung im Hinblick auf diese Ziele offensichtlich unangemessen sei, habe es in Rn. 83 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 87 des zweiten angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass das finanzielle Gleichgewicht des Versorgungssystems der Union auch ohne diese Bestimmung nicht gefährdet wäre. Die Union habe nämlich eine Regelung schaffen müssen, die Betrugssituationen infolge von Zweckehen, die von Unionsbeamten im Ruhestand geschlossen wurden, verhindern könne.

    118

    Die Kommission bringt darüber hinaus vor, dass das Gericht, obwohl es behauptet habe, seine Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Anhang VIII Art. 20 auf die Art. 20 und 21 der Charta zu stützen, von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen sei, wonach die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts im Hinblick auf die Grundrechte jedenfalls nicht auf einem Vorbringen beruhen kann, das sich auf die Konsequenzen dieses Rechtsakts in einem Einzelfall stützt. Das Gericht habe nämlich die besondere Benachteiligung hervorgehoben, die bestimmte Personen erleiden könnten, und habe sich außerdem, in den Rn. 77 und 78 des ersten angefochtenen Urteils, in Rn. 81 des zweiten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 101 bis 103 des dritten angefochtenen Urteils auf die Besonderheit der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles berufen, um Anhang VIII Art. 20 des Statuts für rechtswidrig zu erachten.

    119

    VW ist der Ansicht, dass die Kommission und der Rat mit ihrer Rüge, das Gericht habe geprüft, ob die Entscheidung des Unionsgesetzgebers „unvernünftig“ gewesen sei, das erste angefochtene Urteil falsch verstünden. Das Gericht habe nämlich in den Rn. 69 bis 74 dieses Urteils geprüft, ob diese Entscheidung „offensichtlich unvernünftig“ im Sinne von „unangemessen“ gewesen sei. VW vertritt die Auffassung, das Gericht sei der richtigen Logik der Verhältnismäßigkeitsprüfung gefolgt, wie sie sich aus der Rechtsprechung der Unionsgerichte ergebe, und macht geltend, das Gericht habe zu Recht entschieden, dass, selbst wenn das Ziel der Betrugsbekämpfung als legitim anerkannt werden sollte, die Maßnahme, die auf der Grundlage einer unwiderlegbaren Vermutung eine fünfmal höhere Mindestehedauer als die nach Art. 18 dieses Anhangs geforderte vorschreiben solle, offensichtlich unangemessen sei und über das hinausgehe, was erforderlich sei um sicherzustellen, dass kein Betrug vorliege.

    120

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission habe das Gericht im Übrigen über die Erwägungen zu ihrer tatsächlichen und familiären Situation hinaus in Rn. 61 des ersten angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Ungleichbehandlung nicht nur für sie selbst, sondern allgemeiner für alle überlebenden Ehegatten eines ehemaligen Beamten, die diesen nach dessen Ausscheiden aus dem Dienst geheiratet hätten, und damit für alle überlebenden Ehegatten, die in den Anwendungsbereich von Anhang VIII Art. 20 des Statuts fielen, zu einer Benachteiligung führe.

    121

    Auch BT, unterstützt durch AIACE Internationale, ist der Ansicht, dass sich das Gericht in Rn. 61 des zweiten angefochtenen Urteils allgemein geäußert habe, ohne speziell auf ihren eigenen Fall Bezug zu nehmen und ohne anhand der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles zu argumentieren.

    122

    Außerdem habe das Gericht, so wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C‑460/18 P, EU:C:2019:1119), davon ausgegangen sei, dass die Voraussetzung der Mindestehedauer von einem Jahr in Anhang VIII Art. 17 und 18 des Statuts in Bezug auf das Ziel der Hinterbliebenenversorgung nicht diskriminierend oder offensichtlich unangemessen ist, prüfen müssen, ob die in Art. 20 dieses Anhangs genannte Voraussetzung der Mindestehedauer von fünf Jahren nicht diskriminierend, offensichtlich unangemessen und erforderlich sei, um die vom Unionsgesetzgeber gesetzten Ziele zu erreichen. Das Gericht habe diese Prüfung im zweiten angefochtenen Urteil jedoch sorgfältig vorgenommen.

    123

    RN macht geltend, dem Vorbringen der Kommission, das Gericht habe den Umfang seiner Rechtsprechungsbefugnis verkannt, fehle es an Klarheit; daher sei es unzulässig, soweit die Kommission nicht näher ausführe, im Hinblick auf welches mit der Hinterbliebenenversorgung verfolgte Ziel die Rechtmäßigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts hätte betrachtet werden müssen. Jedenfalls habe das Gericht die Situation überlebender Ehegatten im Hinblick auf das Ziel beurteilt, die Einkommensverluste infolge des Todes des ehemaligen Beamten zugunsten dieser Ehegatten auszugleichen.

    124

    Außerdem habe das Gericht entgegen dem Vorbringen der Kommission bei der Beurteilung der Gültigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts nicht nur die Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall in Betracht gezogen, sondern habe in den Rn. 83 und 103 des dritten angefochtenen Urteils ausgeführt, dass diese Bestimmung eine ganze Gruppe von Personen, nämlich die überlebenden Ehegatten, die einen ehemaligen Beamten geheiratet hätten, in besonderer Weise benachteilige.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    125

    Vorab ist festzustellen, dass es entgegen der Behauptung von RN dem Vorbringen der Kommission, das Gericht habe den Umfang seiner gerichtlichen Kontrolle verkannt, nicht an Klarheit mangelt und dass es daher im Hinblick auf die in Rn. 43 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung nicht unzulässig ist. Mit diesem Vorbringen wirft die Kommission dem Gericht nämlich vor, das Kriterium, anhand dessen die Rechtmäßigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts zu beurteilen sei, nicht richtig angewandt zu haben.

    126

    In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 46 bis 48 des ersten und des zweiten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 68 bis 70 des dritten angefochtenen Urteils auf die in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Anforderungen sowie auf die Rechtsprechung hingewiesen hat, die für die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit einer Ungleichbehandlung Anwendung findet. Sodann hat es in Rn. 49 des ersten und des zweiten angefochtenen Urteils sowie in Rn. 71 des dritten angefochtenen Urteils entschieden, dass es dann, wenn die Situationen, auf die sich Anhang VIII Art. 18 bzw. 20 des Statuts beziehe, vergleichbar seien, prüfen müsse, ob es nicht unvernünftig sei, dass der Unionsgesetzgeber die eingeführte Ungleichbehandlung für geeignet und erforderlich hält, um das Allgemeinwohlziel zu erreichen, das mit der Voraussetzung der Mindestehedauer in Anhang VIII Art. 20 des Statuts verfolgt werde. Nachdem es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Situationen vergleichbar seien, hat es diese Prüfung ausgehend von Rn. 65 des ersten angefochtenen Urteils, Rn. 66 des zweiten angefochtenen Urteils und Rn. 90 des dritten angefochtenen Urteils vorgenommen.

    127

    Wie die Kommission und der Rat, unterstützt durch das Parlament, geltend machen, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bei statutarischen Bestimmungen wie den vorliegend in Rede stehenden unter Berücksichtigung des in diesem Zusammenhang weiten Ermessens des Unionsgesetzgebers der in Art. 20 der Charta niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann missachtet wird, wenn der Gesetzgeber eine willkürliche oder im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Regelung offensichtlich unangemessene Differenzierung vornimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Alvarez y Bejarano u. a./Kommission, C‑517/19 P und C‑518/19 P, EU:C:2021:240, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    128

    Diese Rechtsprechung ist im Rahmen der Prüfung des in Art. 52 Abs. 1 der Charta aufgestellten Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit anwendbar.

    129

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 49 des ersten und des zweiten angefochtenen Urteils sowie in Rn. 71 des dritten angefochtenen Urteils festgestellt, dass zu prüfen sei, ob es nicht unvernünftig erscheine, dass der Unionsgesetzgeber die eingeführte Ungleichbehandlung für geeignet und erforderlich halte, um das Allgemeinwohlziel zu erreichen, das mit der in Anhang VIII Art. 20 des Statuts vorgesehenen Voraussetzung der Mindestehedauer verfolgt werde. Es hätte sich jedoch auf die Prüfung beschränken müssen, ob die in dieser Bestimmung vorgenommene Differenzierung in Verbindung mit Art. 18 dieses Anhangs nicht willkürlich oder im Hinblick auf das verfolgte Allgemeinwohlziel offensichtlich unangemessen ist. Dadurch hat es den Umfang seiner gerichtlichen Kontrolle verkannt, indem es das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit fehlerhaft geprüft hat, und somit einen Rechtsfehler begangen. Ohne diesen Fehler hätte das Gericht nämlich andere Erwägungen angestellt und wäre eventuell zu anderen Schlussfolgerungen als denjenigen gelangt, die es in den Rn. 80, 85 und 87 des ersten angefochtenen Urteils, in den Rn. 84, 90 und 92 des zweiten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 105, 110 und 112 des dritten angefochtenen Urteils gezogen hat.

    130

    Diese Verkennung der gerichtlichen Kontrolle hat sich auch auf Rn. 69 des ersten angefochtenen Urteils, auf Rn. 71 des zweiten angefochtenen Urteils und auf Rn. 94 des dritten angefochtenen Urteils übertragen. Ausgehend von diesen Randnummern hat das Gericht nämlich geprüft, ob die in Anhang VIII Art. 20 des Statuts vorgesehene Voraussetzung einer Mindestehedauer von fünf Jahren für sich genommen und unabhängig von der in Art. 18 dieses Anhangs vorgesehenen Voraussetzung einer Mindestehedauer von einem Jahr im Rahmen von Art. 52 Abs. 1 der Charta verhältnismäßig war, in dem Sinne, dass sie nicht offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung des vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziels erforderlich ist. Wie sich aus Rn. 128 des vorliegenden Urteils ergibt, hätte sich das Gericht aber auch im Rahmen dieser Bestimmung der Charta auf die Prüfung beschränken müssen, ob die im vorliegenden Fall festgestellte Unterscheidung, nämlich die Tatsache, dass in den unter Anhang VIII Art. 20 des Statuts fallenden Situationen eine fünfmal höhere Mindestehedauer erforderlich ist als in den unter Art. 18 dieses Anhangs fallenden Situationen, obwohl diese Situationen insgesamt vergleichbar sind, als willkürlich oder offensichtlich unangemessen im Hinblick auf das diesen beiden Bestimmungen gemeinsame, vom Unionsgesetzgeber verfolgte Ziel anzusehen ist.

    131

    Unter diesen Umständen ist den ersten beiden Teilen des ersten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C‑116/21 P und C‑117/21 P, den ersten beiden Teilen des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑118/21 P sowie dem zweiten Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C‑138/21 P und C‑139/21 P stattzugeben, ohne dass das weitere Vorbringen der Kommission und des Rates geprüft zu werden braucht.

    132

    Daher sind, ohne dass der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑116/21 P, der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑117/21 P, der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes und der vierte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑118/21 P, der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑138/21 P sowie der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑139/21 P geprüft zu werden brauchen, den Rechtsmitteln stattzugeben und die drei angefochtenen Urteile aufzuheben.

    Zu den Klagen vor dem Gericht

    133

    Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

    134

    Im vorliegenden Fall ist insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass die Aufhebungsklagen in den Rechtssachen T‑243/18, T‑315/19 und T‑442/17 RENV auf Gründe gestützt sind, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweiserhebung erfordert, davon auszugehen, dass diese Klagen entscheidungsreif sind und endgültig über sie zu entscheiden ist.

    135

    Damit der Gerichtshof zu diesem Zweck über die vollständigen Akten der Rechtssachen verfügt, hat die Kanzlei des Gerichtshofs auf entsprechenden Antrag des Berichterstatters am 21. Januar 2022 bei der Kanzlei des Gerichts die Übermittlung der Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlungen in den Rechtssachen T‑243/18 und T‑315/19 beantragt. Die Kanzlei des Gerichts hat diesem Antrag am 25. Januar 2022 entsprochen.

    Zur Klage in der Rechtssache T‑243/18

    136

    VW hat ihre Klage vor dem Gericht in der Rechtssache T‑243/18 im Wesentlichen auf zwei Klagegründe gestützt, mit denen sie eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts und, hilfsweise, eine fehlerhafte Auslegung von Anhang VIII Art. 27 des Statuts gerügt hat. Weiter hilfsweise hat sie auch die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung wegen Verstoßes gegen den in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht.

    Zum ersten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts

    137

    Mit ihrem ersten Klagegrund in der Rechtssache T‑243/18 macht VW geltend, Anhang VIII Art. 20 des Statuts verstoße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, die in Art. 20 bzw. in Art. 52 der Charta verankert seien, indem er ihr dadurch, dass er die Voraussetzung einer Mindestehedauer von fünf Jahren aufstelle, während Anhang VIII Art. 18 des Statuts nur eine Dauer von einem Jahr vorsehe, zu Unrecht eine Hinterbliebenenversorgung vorenthalte.

    138

    Die Kommission, unterstützt durch das Parlament und den Rat, tritt diesem Vorbringen entgegen.

    139

    Gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

    140

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in Art. 20 der Charta niedergelegt ist; das Diskriminierungsverbot des Art. 21 Abs. 1 der Charta stellt eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes dar (Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselības ministrija, C‑243/19, EU:C:2020:872, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch in Art. 1d des Statuts wird auf diese beiden Grundsätze hingewiesen.

    141

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das in Art. 21 Abs. 1 der Charta verankerte Verbot jeder Diskriminierung wegen des Alters als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingenden Charakter hat und dass dieses Verbot schon für sich allein dem Einzelnen ein Recht verleiht, das er in einem Rechtsstreit, der einen vom Unionsrecht erfassten Bereich betrifft, als solches geltend machen kann (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gleiche muss für den in Art. 20 der Charta genannten allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung oder der Gleichheit vor dem Gesetz gelten.

    142

    Wie bereits in Rn. 95 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, verlangt der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechend den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta vom Unionsgesetzgeber, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (Urteil vom 22. Mai 2014, Glatzel, C‑356/12, EU:C:2014:350, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    143

    Wie in Rn. 96 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, ist das für die Feststellung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltende Erfordernis der Vergleichbarkeit der Situationen anhand aller die betreffenden Situationen kennzeichnenden Merkmale zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf den Gegenstand und das Ziel des Rechtsakts, mit dem die Unterscheidung vorgenommen wird; dabei sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den der Rechtsakt fällt. Soweit sich die Situationen nicht miteinander vergleichen lassen, verstößt ihre unterschiedliche Behandlung nicht gegen die in Art. 20 der Charta garantierte Gleichheit vor dem Gesetz.

    144

    Außerdem ist an die in Rn. 127 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zu erinnern, wonach bei statutarischen Bestimmungen wie den vorliegend in Rede stehenden unter Berücksichtigung des in diesem Zusammenhang weiten Ermessens des Unionsgesetzgebers der Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann missachtet wird, wenn der Gesetzgeber eine willkürliche oder im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Regelung offensichtlich unangemessene Differenzierung vornimmt.

    145

    Im Licht dieser Rechtsprechung und anhand der Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta ist die von VW in der Rechtssache T‑243/18 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts im Hinblick auf die Art. 20 und 52 der Charta zu prüfen.

    146

    Was als Erstes die Vergleichbarkeit der in Anhang VIII Art. 18 und 20 des Statuts genannten Situationen betrifft, ist aus den in den Rn. 98 bis 113 des vorliegenden Urteils genannten Gründen davon auszugehen, dass diese Situationen vergleichbar sind.

    147

    Als Zweites ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber dadurch, dass er in diesen Bestimmungen des Anhangs VIII des Statuts unterschiedliche Mindestehezeiten vorgesehen hat, vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt hat.

    148

    Als Drittes ist zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung mit Art. 20 der Charta vereinbar ist, da sie die in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten und in Rn. 139 des vorliegenden Urteils angeführten Kriterien erfüllt.

    149

    Erstens steht fest, dass diese Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen ist, da sie sich aus Anhang VIII Art. 20 des Statuts in Verbindung mit Art. 18 dieses Anhangs ergibt. Diese unionsrechtlichen Bestimmungen enthalten mit genauen Zahlenangaben versehene Voraussetzungen für die Mindestdauer der Ehe, die den Umfang der Einschränkung der Ausübung des Rechts auf Gleichbehandlung definieren (zur Tragweite des Erfordernisses, dass jede Einschränkung der Ausübung der Grundrechte gesetzlich vorgesehen sein muss, vgl. Urteil vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑401/19, EU:C:2022:297, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    150

    Zweitens wahrt die Einschränkung, mit der das System der Hinterbliebenenversorgung durch die in Rede stehende unterschiedliche Behandlung versehen ist, gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta den Wesensgehalt des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Einschränkung stellt nämlich diesen Grundsatz nicht als solchen in Frage, da sie sich nur auf die beschränkte Frage der Voraussetzung der Mindestehedauer bezieht, die überlebende Ehegatten verstorbener Beamter oder verstorbener ehemaliger Beamter erfüllen müssen, um eine Hinterbliebenenversorgung zu beziehen, ohne dass diesen Ehegatten die Möglichkeit genommen wird, im jeweiligen in Anhang VIII Art. 18 bzw. 20 des Statuts angesprochenen Fall eine solche Versorgung zu erhalten.

    151

    Drittens entspricht diese Einschränkung einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta, nämlich der Verhinderung von Rechtsmissbrauch und Betrug; das Verbot von Betrug und Rechtsmissbrauch stellt dabei einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der von den Rechtsunterworfenen zu beachten ist (Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 49). Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die Bedingung, dass die Ehe eine bestimmte Zeit gedauert haben muss, damit dem überlebenden Ehegatten die Hinterbliebenenversorgung zusteht, sicherstellen soll, dass die Beziehungen zwischen den betroffenen Personen tatsächlich vorlagen und beständig waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C‑460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 89). Es handelt sich um ein einheitliches und für alle überlebenden Ehegatten, die von den Bestimmungen des Anhangs VIII Art. 18 und 20 des Statuts erfasst werden, unterschiedslos geltendes Kriterium, mit dem nicht das Vorliegen von Missbrauch oder Betrug bei den überlebenden Ehegatten vermutet werden soll, sondern mit dem verhindert werden soll, dass ein solcher Missbrauch oder Betrug begangen wird.

    152

    Was viertens die Prüfung der Verhältnismäßigkeit betrifft, ist, wie in den Rn. 127 und 144 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und aufgrund des weiten Ermessens, über das der Unionsgesetzgeber in Bezug auf die statutarischen Vorschriften verfügt, zu prüfen, ob Anhang VIII Art. 20 des Statuts dadurch, dass darin den überlebenden Ehegatten, die einen Beamten nach dessen Ausscheiden aus dem Dienst geheiratet haben, eine Mindestehedauer von fünf Jahren vorgeschrieben wird, während die Mindestehedauer nach Anhang VIII Art. 18 des Statuts im Fall der Eheschließung mit einem sich noch im aktiven Dienst befindlichen Beamten nur ein Jahr beträgt, eine willkürliche oder im Hinblick auf die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung offensichtlich unangemessene Differenzierung vornimmt.

    153

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die in Anhang VIII Art. 17 des Statuts vorgesehene Bedingung einer Mindestdauer von einem Jahr im Hinblick auf diese Zielsetzung weder willkürlich noch offensichtlich unangemessen ist; diese Analyse gilt für die in Anhang VIII Art. 18 des Statuts vorgesehene Voraussetzung der Mindestdauer von einem Jahr entsprechend (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C‑460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 90).

    154

    Wie die Kommission, unterstützt durch den Rat und das Parlament, im Wesentlichen in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht ausgeführt hat, ist es ersichtlich weder willkürlich noch offensichtlich unangemessen, in Anhang VIII Art. 20 des Statuts eine längere Mindestehedauer als die in Art. 18 dieses Anhangs vorgesehene zu verlangen. In dem von diesem Art. 20 erfassten Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Ehe nach dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst geschlossen wird, kann nämlich der Anreiz zu Missbrauch oder Betrug durch die größere Vorhersehbarkeit und das nähere Bevorstehen des Todes des Beamten gefördert werden, wenn das Ausscheiden wie im vorliegenden Fall durch die Versetzung in den Ruhestand im Sinne von Art. 52 des Statuts erfolgt.

    155

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber dadurch, dass er in Anhang VIII Art. 20 des Statuts zur Verhinderung von Missbrauch und Betrug eine Mindestehedauer von fünf Jahren festgelegt hat, während diese in den von Art. 18 dieses Anhangs erfassten Situationen nur ein Jahr beträgt, im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens keine willkürliche oder offensichtlich unangemessene Unterscheidung vorgenommen hat.

    156

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Anhang VIII Art. 20 des Statuts geschaffene Ungleichbehandlung mit Art. 20 der Charta im Einklang steht, ohne dass das von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht geltend gemachte Ziel des Schutzes der finanziellen Interessen der Union geprüft zu werden braucht.

    157

    Daher ist der erste Klagegrund, mit dem eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

    Zum zweiten Klagegrund: fehlerhafte Auslegung von Anhang VIII Art. 27 des Statuts und Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung

    158

    Mit ihrem zweiten Klagegrund in der Rechtssache T‑243/18 macht VW geltend, die Kommission habe Anhang VIII Art. 27 des Statuts rechtsfehlerhaft ausgelegt, da diese Bestimmung nach Ansicht von VW nur dahin ausgelegt werden könne, dass sie sich auf die Situation einer Ehe beziehe, die nach der Scheidung zwischen verschiedenen Personen geschlossen worden sei. Hilfsweise macht VW geltend, die genannte Bestimmung sei rechtswidrig, da sie gegen die in Art. 20 bzw. Art. 52 der Charta niedergelegten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoße.

    159

    Die Kommission, unterstützt durch das Parlament und den Rat, tritt diesem Vorbringen entgegen und verweist insbesondere auf den klaren Wortlaut von Anhang VIII Art. 27 des Statuts. Nachdem die Kommission in ihrer Klagebeantwortung die Unzulässigkeit des zweiten Klagegrundes geltend gemacht hatte, hat sie in ihrer Gegenerwiderung erklärt, hinsichtlich des in erster Linie vorgebrachten Teils dieses Klagegrundes auf die Einrede der Unzulässigkeit zu verzichten, sie aber in Bezug auf den hilfsweise geltend gemachten Teil dieses Klagegrundes aufrechtzuerhalten. Zum letztgenannten Punkt führt sie u. a. aus, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 27 des Statuts unzulässig sei, weil es der Klageschrift in Bezug auf diesen Teil des zweiten Klagegrundes an Klarheit mangele.

    160

    Was als Erstes den Rechtsfehler angeht, den die Kommission bei der Auslegung von Anhang VIII Art. 27 des Statuts begangen haben soll, ist, wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung hervorhebt, darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel seinem klaren Wortlaut nach ausschließlich den Anspruch des geschiedenen Ehegatten eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten auf Hinterbliebenenversorgung regelt. Ohne dass es erforderlich wäre, den Begriff „eine neue Ehe [eingehen]“ in Abs. 3 dieses Artikels auszulegen, steht fest, dass VW zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten mit einem ehemaligen Beamten verheiratet und nicht von ihm geschieden war, so dass sie hinsichtlich ihres Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nicht unter Anhang VIII Art. 27 des Statuts, sondern allein unter Art. 20 dieses Anhangs fiel. Diese Bestimmung ist, wie sich aus der Zurückweisung des ersten Klagegrundes ergibt, nicht rechtswidrig und nimmt somit für sich genommen überlebenden Ehegatten, die sich in der Lage von VW befinden, nicht den Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung, sofern sie die Voraussetzungen dieses Art. 20 erfüllen.

    161

    Was als Zweites die Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 27 des Statuts betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt, dass die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand enthalten muss und dass diese Darstellung so klar und genau sein muss, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Unionsrichter die Ausübung seiner Kontrollaufgabe ermöglicht. Insbesondere müssen die Anträge der Klageschrift eindeutig formuliert sein, damit der Unionsrichter nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Dezember 2019, WB/Kommission, C‑271/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1037, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    162

    Auch wenn die Klageschrift von VW im Rahmen des zweiten Klagegrundes formal zwei Teile nennt, ist festzustellen, dass die Darstellung der Gesichtspunkte, auf die der zweite Teil dieses Klagegrundes gestützt werden soll, der gegenüber dem ersten Teil hilfsweise geltend gemacht wird, zu kurz ist, um dem Unionsrichter die Beurteilung seiner etwaigen Begründetheit zu ermöglichen. Sowohl seine Überschrift als auch sein Inhalt sind mit allgemeinen Erwägungen verbunden, die es nicht erlauben, ihn genau zu prüfen. Insbesondere wird in der Klageschrift nicht erläutert, inwiefern Anhang VIII Art. 27 des Statuts gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen soll, die in Art. 20 bzw. in Art. 52 der Charta verankert sind.

    163

    Folglich verstößt die von VW eingereichte Klageschrift hinsichtlich des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes gegen die Anforderungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts und ist aus diesem Grund unzulässig.

    164

    Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage von VW in der Rechtssache T‑243/18 abzuweisen.

    Zur Klage in der Rechtssache T‑315/19

    165

    Zur Stützung ihrer Klage vor dem Gericht in der Rechtssache T‑315/19 hat BT, unterstützt durch AIACE Internationale, zwei Klagegründe geltend gemacht. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie eine Rechtswidrigkeit der in Anhang VIII Art. 20 des Statuts festgelegten Voraussetzung der Mindestehedauer von fünf Jahren und mit dem zweiten Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 1d des Statuts.

    166

    Die Kommission, unterstützt durch das Parlament und den Rat, tritt diesem Vorbringen entgegen.

    167

    Vorab ist festzustellen, dass die gesamte von BT in ihrer beim Gericht eingereichten Klageschrift dargelegte Argumentation im Wesentlichen auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters nach Anhang VIII Art. 20 des Statuts in Verbindung mit Art. 18 dieses Anhangs beruht. BT macht somit, obwohl sie in ihrer Klageschrift formal zwei Klagegründe vorgebracht hat, nur einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie die Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts im Hinblick auf diese Grundsätze geltend macht.

    168

    Im Übrigen ist festzustellen, dass BT in ihrer Erwiderung und sodann in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht erläutert hat, dass sie auch eine Verletzung der in Art. 1d Abs. 6 des Statuts verankerten Fürsorgepflicht geltend mache. Zwar ist in der Klageschrift nur von einem Verstoß gegen Art. 1d die Rede, so dass davon ausgegangen werden könnte, dass BT implizit auf Abs. 6 dieses Artikels des Statuts Bezug genommen habe. Aus dem Vorbringen von BT in ihrer Klageschrift vor dem Gericht geht jedoch nicht hervor, dass sie irgendeine Verletzung der Fürsorgepflicht rügen wollte, da sich ihr Vorbringen nämlich nur auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters konzentriert. Außerdem hat die Kommission in ihrer Klagebeantwortung den zweiten Klagegrund nicht dahin verstanden, dass er sich auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht bezieht.

    169

    Daher ist in Anwendung der in Rn. 161 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht die Unzulässigkeit des auf die Fürsorgepflicht gestützten Klagegrundes geltend gemacht hat, festzustellen, dass der zweite in Rn. 165 des vorliegenden Urteils genannte Klagegrund ebenso wenig wie der erste Klagegrund dahin verstanden werden kann, dass er eine Verletzung der Fürsorgepflicht nach Art. 1d Abs. 6 des Statuts umfasst.

    170

    Unter Heranziehung dieser einleitenden Erwägungen ist der einzige Klagegrund zu prüfen, mit dem die Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters geltend gemacht wird.

    171

    Insoweit ist, was als Erstes die Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts betrifft, soweit sie auf einen Verstoß gegen den in Art. 20 der Charta verankerten und in Art. 1d des Statuts aufgegriffenen Grundsatz der Gleichbehandlung gestützt wird, auf die Rn. 139 bis 156 des vorliegenden Urteils zu verweisen und dieser erste Teil des einzigen Klagegrundes aus denselben Gründen zurückzuweisen.

    172

    Was als Zweites die Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts angeht, soweit mit ihr ein Verstoß gegen das in Art. 21 Abs. 1 der Charta verankerte und in Art. 1d des Statuts aufgegriffene Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters geltend gemacht wird, ist erstens darauf hinzuweisen, dass, wie in Rn. 146 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die in Anhang VIII Art. 18 und 20 des Statuts angesprochenen Situationen vergleichbar sind.

    173

    Zweitens hat der Unionsgesetzgeber dadurch, dass er in diesen Art. 18 und 20 unterschiedliche Mindestehezeiten vorgesehen hat, eine Ungleichbehandlung vorgenommen, die mittelbar auf dem Alter beruht.

    174

    Zum einen nämlich unterscheiden sich, wie in den Rn. 99 und 154 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, die von den Bestimmungen des Anhangs VIII Art. 18 und 20 des Statuts erfassten Sachverhalte hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Ehe geschlossen wurde, im Verhältnis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte nach Art. 47 des Statuts aus dem Dienst ausscheidet oder nicht; zum anderen erfolgt ein solches Ausscheiden aus dem Dienst im Wesentlichen und wie sich der Sache nach aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ergibt, durch die Versetzung in den Ruhestand gemäß Art. 52 des Statuts. In Anbetracht dessen, dass dieser Art. 52 in seiner weitesten Anwendung, wie BT in ihrer Erwiderung vor dem Gericht betont, vorsieht, dass Beamte, die Anspruch auf ein Ruhegehalt haben, im Sinne von Anhang VIII Art. 20 des Statuts, im Alter zwischen 58 und 70 Jahren in den Ruhestand versetzt werden können, ist festzustellen, dass die ehemaligen Beamten im Sinne von Anhang VIII Art. 20 des Statuts im Allgemeinen in einem höheren Alter geheiratet haben als die ehemaligen Beamten im Sinne von Anhang VIII Art. 18 des Statuts.

    175

    Folglich begründet Anhang VIII Art. 20 des Statuts in Verbindung mit Art. 18 dieses Anhangs eine Ungleichbehandlung, die mittelbar auf dem Alter des Beamten beruht, wobei der Umstand, dass Beamte gemäß Art. 52 des Statuts mit einem im Extremfall zwölf Jahre betragenden Altersunterschied in den Ruhestand versetzt werden und ein Ruhegehalt beziehen können, nicht ausreichen kann, um in Abrede zu stellen, dass diese Ungleichbehandlung sehr wohl auf dem Alter beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C‑670/18, EU:C:2020:272, Rn. 26 bis 28).

    176

    Drittens ist auf die Rn. 148 bis 154 des vorliegenden Urteils zu verweisen und aus denselben Gründen, ohne dass das von der Kommission in ihrer Gegenerwiderung vor dem Gericht geltend gemachte Ziel des Schutzes der finanziellen Interessen der Union geprüft zu werden braucht, der Schluss zu ziehen, dass die in Anhang VIII Art. 20 des Statuts geschaffene, mittelbar auf dem Alter gründende Ungleichbehandlung mit dem in Art. 21 Abs. 1 der Charta verankerten und in Art. 1d des Statuts aufgegriffenen Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters im Einklang steht.

    177

    Daher ist der zweite Teil des einzigen Klagegrundes, mit dem eine Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts im Hinblick auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

    178

    Nach alledem ist der einzige Klagegrund, mit dem eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 des Statuts geltend gemacht wird, zurückzuweisen und damit die Klage von BT in der Rechtssache T‑315/19 abzuweisen.

    Zur Klage in der Rechtssache T‑442/17 RENV

    179

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nur endgültig über die Klage zu entscheiden hat, soweit der Rechtsstreit bei ihm noch anhängig ist (Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C‑833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    180

    Zur Stützung ihrer Klage vor dem Gericht in der Rechtssache T‑442/17 RENV hat RN drei Klagegründe geltend gemacht. Da das Gericht den ersten und den dritten Klagegrund im dritten angefochtenen Urteil zurückgewiesen hat und RN die Begründetheit der Teile dieses Urteils, die sich mit diesen beiden Klagegründen befassen, nicht im Rahmen eines Anschlussrechtsmittels in Abrede gestellt hat, wird dieses Urteil durch seine vom Gerichtshof verfügte Aufhebung nicht in Frage gestellt, soweit das Gericht diese Klagegründe zurückgewiesen hat. RN hätte nämlich ein Anschlussrechtsmittel einlegen können, um die Zurückweisung der im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegründe 1 und 3 durch das Gericht zu beanstanden, da Art. 178 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmt, dass die Anschlussrechtsmittelanträge auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts gerichtet sein müssen, ohne die Reichweite dieser Anträge auf die Entscheidung des Gerichts in der Gestalt der Entscheidungsformel zu beschränken, anders als dies in Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung in Bezug auf Rechtsmittelanträge geregelt ist. In Ermangelung eines solchen Anschlussrechtsmittels ist das dritte angefochtene Urteil rechtskräftig, soweit das Gericht den ersten und den dritten Klagegrund zurückgewiesen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C‑833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    181

    Daraus folgt, dass der Gerichtshof im Rahmen der Klage in der Rechtssache T‑442/17 RENV nur über den zweiten von RN vor dem Gericht geltend gemachten Klagegrund zu entscheiden hat. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission vor dem Gericht die Zulässigkeit dieses Klagegrundes in Abrede gestellt hat. Diese Einrede der Unzulässigkeit ist jedoch aus denselben wie den vom Gericht in den Rn. 62 und 63 des dritten angefochtenen Urteils angeführten Gründen zurückzuweisen, die von der Kommission in ihrem Rechtsmittel auch nicht beanstandet worden sind.

    182

    Unter Heranziehung dieser einleitenden Erwägungen ist festzuhalten, dass RN mit ihrem zweiten Klagegrund geltend macht, Anhang VIII Art. 20 des Statuts in Verbindung mit Art. 18 dieses Anhangs sei rechtswidrig, da er gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters, die in Art. 20 bzw. Art. 21 Abs. 1 der Charta verankert seien und in Art. 1d des Statuts aufgegriffen würden, sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

    183

    Die Kommission, unterstützt durch das Parlament, tritt diesem Vorbringen entgegen.

    184

    Insoweit ist auf die Rn. 171 bis 176 des vorliegenden Urteils zu verweisen und aus denselben Gründen der zweite Klagegrund zurückzuweisen sowie damit die Klage von RN in der Rechtssache T‑442/17 RENV abzuweisen.

    Kosten

    185

    Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

    186

    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    187

    Da VW mit ihrem Vorbringen nach der Stattgabe der Rechtsmittel unterlegen ist und die Kommission sowie der Rat jeweils beantragt haben, ihr die Kosten aufzuerlegen, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten dieser beiden Organe sowohl im ersten Rechtszug in der Rechtssache T‑243/18 als auch in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen C‑116/21 P und C‑139/21 P aufzuerlegen.

    188

    Da BT mit ihrem Vorbringen nach Stattgabe der Rechtsmittel unterlegen ist und die Kommission sowie der Rat jeweils beantragt haben, ihr die Kosten aufzuerlegen, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten dieser beiden Organe sowohl im ersten Rechtszug in der Rechtssache T‑315/19 als auch in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen C‑117/21 P und C‑138/21 P aufzuerlegen.

    189

    Da RN mit ihrem Vorbringen nach Stattgabe des Rechtsmittels unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission sowohl im ersten Rechtszug in den Rechtssachen F‑104/15 und T‑442/17 RENV als auch in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C‑118/21 P aufzuerlegen. Da die Kommission hingegen nicht beantragt hat, RN in der Rechtssache T‑695/16 P zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind jeder dieser Parteien ihre eigenen Kosten in diesem Verfahren aufzuerlegen.

    190

    Gemäß Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs können einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, wenn sie das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, im Rechtsmittelverfahren Kosten nur dann auferlegt werden, wenn sie am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat. Nimmt eine solche Partei am Verfahren teil, so kann der Gerichtshof ihr ihre eigenen Kosten auferlegen.

    191

    Nach diesen Bestimmungen tragen das Parlament und AIACE Internationale, die als Streithelfer im ersten Rechtszug am Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen haben, ihre eigenen Kosten in allen Rechtssachen, in denen sie dem Verfahren im ersten Rechtszug bzw. in den Rechtsmittelverfahren beigetreten sind, einschließlich, was das Parlament betrifft, in den Rechtssachen F‑104/15 und T‑695/16 P.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, VW/Kommission (T‑243/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:619), vom 16. Dezember 2020, BT/Kommission (T‑315/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:622), und vom 16. Dezember 2020, RN/Kommission (T‑442/17 RENV, EU:T:2020:618), werden aufgehoben.

    2.

    Die Klagen von VW in der Rechtssache T‑243/18, von BT in der Rechtssache T‑315/19 und von RN in der Rechtssache T‑442/17 RENV werden abgewiesen.

    3.

    VW trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission und dem Rat der Europäischen Union sowohl in der Rechtssache T‑243/18 als auch in den Rechtssachen C‑116/21 P und C‑139/21 P entstanden sind.

    4.

    BT trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission und dem Rat der Europäischen Union sowohl in der Rechtssache T‑315/19 als auch in den Rechtssachen C‑117/21 P und C‑138/21 P entstanden sind.

    5.

    RN trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission sowohl in den Rechtssachen F‑104/15 und T‑442/17 RENV als auch in der Rechtssache C‑118/21 P entstanden sind.

    6.

    Die Europäische Kommission und RN tragen ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T‑695/16 P.

    7.

    Das Europäische Parlament und die Internationale Vereinigung der ehemaligen Bediensteten der Europäischen Union (AIACE Internationale) tragen ihre eigenen Kosten in allen Rechtssachen, in denen sie dem Verfahren im ersten Rechtszug bzw. in den Rechtsmittelverfahren beigetreten sind, einschließlich, was das Europäische Parlament betrifft, in den Rechtssachen F‑104/15 und T‑695/16 P.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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