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Document 62016CJ0245

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Juli 2017.
    Nerea SpA gegen Regione Marche.
    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per le Marche.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Verordnung (EG) Nr. 800/2008 – Allgemeine Gruppenfreistellung – Geltungsbereich – Art. 1 Abs. 6 Buchst. c – Art. 1 Abs. 7 Buchst. c – Begriff ‚Unternehmen in Schwierigkeiten‘ – Begriff ‚Gesamtverfahren‘ – Gesellschaft, die gemäß dem operationellen Regionalprogramm des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) eine staatliche Beihilfe erhielt und später zum präventiven Vergleich zur Fortführung des Unternehmens zugelassen wurde – Widerruf der Beihilfe – Verpflichtung zur Rückzahlung des gezahlten Vorschusses.
    Rechtssache C-245/16.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:521

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

    6. Juli 2017 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Staatliche Beihilfen — Verordnung (EG) Nr. 800/2008 — Allgemeine Gruppenfreistellung — Geltungsbereich — Art. 1 Abs. 6 Buchst. c — Art. 1 Abs. 7 Buchst. c — Begriff ‚Unternehmen in Schwierigkeiten‘ — Begriff ‚Gesamtverfahren‘ — Gesellschaft, die gemäß dem operationellen Regionalprogramm des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) eine staatliche Beihilfe erhielt und später zum präventiven Vergleich zur Fortführung des Unternehmens zugelassen wurde — Widerruf der Beihilfe — Verpflichtung zur Rückzahlung des gezahlten Vorschusses“

    In der Rechtssache C‑245/16

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per le Marche (Verwaltungsgericht für die Region Marken, Italien) mit Entscheidung vom 4. März 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 28. April 2016, in dem Verfahren

    Nerea SpA

    gegen

    Regione Marche,

    Beteiligte:

    Banca del Mezzogiorno – Mediocredito Centrale SpA,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter M. Vilaras (Berichterstatter), J. Malenovský, M. Safjan und D. Šváby,

    Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Regione Marche, vertreten durch L. Di Ianni, avvocato,

    der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von C. Colelli und M. Capolupo, avvocati dello Stato,

    der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Recchia und A. Bouchagiar als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. April 2017

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der [Art. 107 und 108 AEUV] (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. 2008, L 214, S. 3).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den die Nerea SpA gegen die Regione Marche (Region Marken, Italien) deswegen führt, weil diese eine staatliche Beihilfe, die Nerea im Rahmen der Durchführung eines operationellen Rahmenprogramms (im Folgenden: ORP) des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) erhalten hatte, widerrief, weil Nerea zum präventiven Vergleich zur Fortführung des Unternehmens zugelassen worden war.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3

    Die Erwägungsgründe 15 und 36 der Verordnung Nr. 800/2008 sehen vor:

    „(15)

    Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten [(ABl. 2004, C 244, S. 2)] sollten auf der Grundlage dieser Leitlinien geprüft werden, damit deren Umgehung verhindert wird. Daher sollten Beihilfen für solche Unternehmen nicht von dieser Verordnung erfasst werden. Um den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten in Verbindung mit der Gewährung von … Beihilfen [für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)] im Rahmen dieser Verordnung zu verringern, sollte die Bestimmung des Begriffs ‚Unternehmen in Schwierigkeiten‘ gegenüber der entsprechenden Begriffsbestimmung in den genannten Leitlinien vereinfacht werden. Außerdem sollten KMU in den ersten drei Jahren nach ihrer Gründung für die Zwecke dieser Verordnung nur dann als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, wenn die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens, welches die Insolvenz des Schuldners voraussetzt, erfüllt sind. Diese Vereinfachung sollte weder die Einstufung dieser KMU gemäß den genannten Leitlinien im Hinblick auf nicht unter diese Verordnung fallende Beihilfen berühren noch die im Rahmen dieser Verordnung erfolgende Einstufung von Großunternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten, für die weiterhin in vollem Umfang die in den genannten Leitlinien festgelegte Begriffsbestimmung gilt.

    (36)

    Im Einklang mit den Grundsätzen für die Gewährung von Beihilfen, die unter Artikel [107 Abs. 1 AEUV] fallen, sollte als Bewilligungszeitpunkt der Zeitpunkt gelten, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden einzelstaatlichen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.“

    4

    Art. 1 Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 800/2008 bestimmt:

    „(6)   Diese Verordnung gilt nicht für folgende Beihilfen:

    c)

    Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten.

    (7)   Für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe c wird ein KMU als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    c)

    unabhängig von der Gesellschaftsform: Die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens, welches die Insolvenz des Schuldners voraussetzt[,] sind erfüllt.

    Ein KMU wird in den ersten drei Jahren nach seiner Gründung für die Zwecke dieser Verordnung nur dann als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, wenn es die … Voraussetzungen von Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllt.“

    5

    Die Rn. 9 bis 11 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2, im Folgenden: Leitlinien) sehen Folgendes vor:

    „9.

    Es gibt keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Begriffs ‚Unternehmen in Schwierigkeiten‘. Gleichwohl geht die Kommission davon aus, dass sich ein Unternehmen im Sinne dieser Leitlinien in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift.

    10.

    Im Sinne dieser Leitlinien befindet sich ein Unternehmen unabhängig von der Größe insbesondere in folgenden Fällen in Schwierigkeiten:

    a)

    wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist;

    b)

    wenn bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist;

    c)

    wenn unabhängig von der Unternehmensform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind.

    11.

    Selbst wenn keine der in Randnummer 10 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, kann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. Schlimmstenfalls ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig, oder es wurde schon ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Die vorliegenden Leitlinien finden dann auch auf Beihilfen Anwendung, die im Rahmen eines solchen Verfahrens zur Weiterführung des Unternehmens gewährt werden. Ein Unternehmen in Schwierigkeiten kommt jedenfalls nur dann für eine Beihilfe in Betracht, wenn es nachweislich nicht in der Lage ist, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Eigentümer/Anteilseigner oder Fremdmitteln zu sanieren.“

    Italienisches Recht

    6

    Das Institut des präventiven Vergleichs, einschließlich der Variante des präventiven Vergleichs zur Fortführung des Unternehmens, wird durch die Art. 160 bis 186bis des Regio Decreto n. 267 – Disciplina del fallimento, del concordato preventivo, dell’amministrazione controllata e della liquidazione coatta amministrativa (Königliches Dekret Nr. 267 zur Regelung des Konkurses, des gerichtlichen Vergleichs, der Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses und der behördlichen Zwangsabwicklung) vom 16. März 1942 (GURI Nr. 81 vom 6. April 1942) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Insolvenzordnung) geregelt.

    7

    Art. 160 („Voraussetzungen für die Zulassung zum Verfahren“) der Insolvenzordnung bestimmt:

    „Im Fall einer Krise seines Unternehmens kann ein Unternehmer seinen Gläubigern einen Vorschlag zum Abschluss eines präventiven Vergleichs unterbreiten …

    Eine Unternehmenskrise im Sinne des Abs. 1 liegt auch bei Zahlungsunfähigkeit vor.“

    8

    In Art. 161 („Vergleichsantrag“) der Insolvenzordnung heißt es:

    „Der Antrag auf Zulassung zum Verfahren des präventiven Vergleichs wird durch einen vom Schuldner unterzeichneten Schriftsatz beim Gericht des Ortes eingereicht, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat. …“

    9

    Art. 186bis („Vergleich zur Fortführung des Unternehmens“) der Insolvenzordnung sieht vor:

    „Sieht der Vergleichsvorschlag im Sinne von Art. 161 Abs. 2 Buchst. e die Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch den Schuldner vor, finden auf die Veräußerung des noch betriebenen Unternehmens oder die Einbringung des noch betriebenen Unternehmens in eine oder mehrere – auch neu gegründete – Gesellschaften die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung. Der Vorschlag kann auch die Verwertung von nicht dem Unternehmensbetrieb dienenden Gegenständen vorsehen.

    In den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen

    a)

    muss der Vorschlag nach Art. 161 Abs. 2 Buchst. e auch eine aufgeschlüsselte Angabe der erwarteten Ausgaben und Einnahmen aus der im Vergleichsvorschlag vorgesehenen Fortführung des Betriebs des Unternehmens, der erforderlichen Finanzmittel und der entsprechenden Modalitäten ihrer Deckung vorsehen;

    b)

    muss der Sachverständigenbericht nach Art. 161 Abs. 3 bescheinigen, dass die im Vergleichsvorschlag vorgesehene Fortführung des Betriebs des Unternehmens zur bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger beiträgt;

    c)

    der Vorschlag kann, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 160 Abs. 2, für die Zahlung an bevorrechtigte Gläubiger, Pfand- oder Hypothekengläubiger ein Moratorium von bis zu einem Jahr ab Genehmigung vorsehen, es sei denn, dass die Verwertung der Gegenstände oder Rechte vorgesehen ist, an denen ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung besteht. In einem solchen Fall haben diese bevorrechtigten Gläubiger kein Stimmrecht.

    Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 169bis werden zum Zeitpunkt der Klageerhebung laufende Verträge, auch solche, die mit der öffentlichen Verwaltung geschlossen wurden, durch die Einleitung des Verfahrens nicht aufgelöst. Etwaige entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam. Die Zulassung zum Verfahren des präventiven Vergleichs steht der Fortsetzung öffentlicher Verträge nicht entgegen, wenn der vom Schuldner bestellte Sachverständige im Sinne von Art. 67 die Übereinstimmung mit dem Vorschlag und darüber hinaus das Vorhandensein hinreichender Kapazitäten zur Vertragserfüllung bescheinigt hat. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann die Fortsetzung auch der Gesellschaft zugutekommen, die das Unternehmen oder Betriebsteile erwirbt oder in die sie eingebracht werden und auf die die Verträge übertragen werden. Der Insolvenzrichter verfügt bei Veräußerung oder Einbringung die Löschung von Eintragungen und Umschreibungen.

    Nach Klageerhebung ist die Teilnahme an Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach Einholung der Stellungnahme des Insolvenzverwalters, sofern ein solcher benannt ist, vom Gericht zu genehmigen; fehlt es an einer solchen Benennung, entscheidet das Gericht.

    Die Zulassung zum Verfahren des präventiven Vergleichs steht einer Teilnahme an Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nicht entgegen, wenn das Unternehmen im Vergabeverfahren Folgendes vorlegt:

    a)

    ein Gutachten, das von einem Sachverständigen, der den allgemeinen Anforderungen des Art. 67 Abs. 3 Buchst. d genügt, erstellt wurde und die Übereinstimmung mit dem Vorschlag sowie das Vorhandensein hinreichender Kapazitäten zur Vertragserfüllung bescheinigt;

    b)

    die Erklärung eines anderen Wirtschaftsteilnehmers, der den allgemeinen Anforderungen genügt und der die Voraussetzungen hinsichtlich der finanziellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zertifizierungsfähigkeit für die Auftragsvergabe erfüllt und der sich gegenüber dem Bieter und der Vergabestelle verpflichtet hat, für die Vertragslaufzeit die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Mittel bereitzustellen und für das unterstützte Unternehmen einzuspringen, falls dieses im Laufe des Vergabeverfahrens oder nach Vertragsschluss insolvent wird oder aus irgendwelchen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen. Art. 49 des [Decreto legislativo n. 163 – Codice dei contratti pubblici relativi a lavori, servizi e forniture in attuazione delle direttive 2004/17/CE e 2004/18/CE (Gesetzesdekret Nr. 163 zur Schaffung eines Gesetzbuchs über öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge in Umsetzung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG) vom 12. April 2006 (GURI Nr. 100 vom 2. Mai 2006)] findet Anwendung.

    Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes kann das im Vergleichsverfahren befindliche Unternehmen auch im Rahmen eines vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen am Verfahren teilnehmen, sofern es nicht als Beauftragter anzusehen ist und sich die anderen am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen nicht in einem Insolvenzverfahren befinden. In diesem Fall kann die Erklärung gemäß Abs. 4 Buchst. b auch von einem an der Bietergemeinschaft beteiligten Wirtschaftsteilnehmer abgegeben werden.

    Sollte im Zuge des gemäß diesem Artikel eingeleiteten Verfahrens der Betrieb des Unternehmens eingestellt werden oder sich erweisen, dass eine Weiterführung für die Gläubiger offensichtlich nachteilig wäre, entscheidet das Gericht gemäß Art. 173. Die Befugnis des Schuldners, den Vergleichsvorschlag zu ändern, bleibt hiervon unberührt.“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    10

    Mit Bescheid vom 9. November 2010 genehmigte die Region Marken die Ausschreibung und die Formulare für die Durchführung des Vorhabens 1.2.1.05.01 des von der Kommission mit Beschluss Nr. 3986 vom 17. August 2007 für den Zeitraum 2007‑2013 genehmigten ORP des EFRE für die Region Marken.

    11

    Am 13. April 2011 beantragte Nerea eine Beihilfe nach diesem ORP. Mit Bescheid vom 20. März 2012 bewilligte die Region Marken ihr einen Zuschuss von 144052,58 Euro für zuschussfähige Ausgaben in Höhe von 665262,91 Euro. Auf Antrag von Nerea wurden ihr 50 % dieses Zuschusses, also ein Betrag von 72026,29 Euro, von der zwischengeschalteten Stelle MedioCredito Centrale (MCC) SpA (im Folgenden: MCC) als Vorschuss gezahlt.

    12

    Am 18. November 2013 legte Nerea, nachdem sie die bezuschussten Investitionen durchgeführt hatte, eine Abrechnung über ihre Ausgaben vor und beantragte die Auszahlung des Restbetrags dieses Zuschusses.

    13

    Am 24. Dezember 2013 beantragte Nerea beim Tribunale di Macerata (Gericht von Macerata, Italien) einen präventiven Vergleich zur Fortführung des Unternehmens. Mit Entscheidung vom 15. Oktober 2014, die am 23. Oktober 2014 veröffentlicht wurde, eröffnete dieses Gericht das Vergleichsverfahren.

    14

    MCC setzte Nerea mit Schreiben vom 11. Februar 2015 von einer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zum Widerruf der ihr von der Region Marken gewährten Zuschüsse in Kenntnis. Begründet wurde die Einleitung dieses Verfahrens damit, dass Nerea die in den Art. 1 und 20 Buchst. h der Ausschreibung vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Förderfähigkeit nicht mehr erfülle, da sie zum Verfahren des präventiven Vergleichs zur Fortführung des Unternehmens zugelassen worden sei.

    15

    Am 5. März 2015 reichte Nerea eine Stellungnahme ein und beantragte die Aufhebung des Widerrufsverfahrens.

    16

    Mit Schreiben vom 20. März 2015 bestätigte MCC gegenüber Nerea, dass es sich bei der Eröffnung des Verfahrens des präventiven Vergleichs zur Fortführung des Unternehmens gemäß Art. 1 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 800/2008 um einen der Fälle handele, der ihrer Förderfähigkeit entgegenstehe.

    17

    Am 11. Mai 2015 widerrief die Region Marken den Nerea gewährten Zuschuss und verlangte von dieser die Rückzahlung des gezahlten Vorschusses von 72026,29 Euro zuzüglich 4997,93 Euro Zinsen.

    18

    Daraufhin erhob Nerea beim vorlegenden Gericht Klage gegen diese Entscheidungen und machte u. a. Verstöße gegen den ORP, gegen Art. 1 Abs. 7 der Verordnung Nr. 800/2008 und gegen den Grundsatz der guten Verwaltung geltend.

    19

    Unter diesen Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale per le Marche (Verwaltungsgericht für die Region Marken, Italien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Betrifft Art. 1 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 800/2008 nur die Verfahren, die von den Verwaltungsbehörden und Gerichten der Mitgliedstaaten von Amts wegen eröffnet werden können (in Italien beispielsweise das Insolvenzverfahren) oder auch solche, die allein auf Antrag des betroffenen Unternehmers (wie im innerstaatlichen Recht das Vergleichsverfahren) eingeleitet werden können? Die Frage stellt sich, weil in den Rechtsvorschriften von der „Eröffnung“ eines Gesamtverfahrens die Rede ist, welches die Insolvenz des Schuldners voraussetzt.

    2.

    Ist Art. 1 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 800/2008, falls davon auszugehen sein sollte, dass diese Verordnung alle Insolvenzverfahren und insbesondere das Institut des zum Verfahren des präventiven Vergleichs zur Fortführung des Unternehmens im Sinne von Art. 186bis der Insolvenzordnung betrifft, dahin auszulegen, dass allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Unternehmer, der einen Zuschuss aus Strukturfondsmitteln erhalten möchte, der Gewährung der Finanzhilfe entgegensteht oder die nationale Verwaltungsbehörde verpflichtet, die bereits geleisteten Zahlungen zurückzufordern, oder ist vielmehr das Vorliegen der Schwierigkeiten konkret zu prüfen und sind dabei beispielsweise der Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens, die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen durch den Unternehmer und alle anderen maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen?

    Zu den Vorlagefragen

    20

    Vorab ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung des Art. 1 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 800/2008 ersucht, da es mit einem Rechtsstreit befasst ist, in dem Nerea – ein Unternehmen, das im Rahmen eines ORP für die Region Marken staatliche Beihilfen erhielt – bestreitet, nach dieser Bestimmung zur Rückzahlung des gewährten Betrags zuzüglich Zinsen verpflichtet zu sein, weil sie nach dessen Auszahlung den präventiven Vergleich zur Fortführung des Unternehmens beantragt hatte.

    Zur ersten Frage

    21

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 800/2008 dahin auszulegen ist, dass der darin verwendete Begriff „Gesamtverfahren“ nur Verfahren erfasst, die durch die Verwaltungsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten von Amts wegen eröffnet werden können, oder ob von diesem Begriff auch die Verfahren erfasst werden, die auf Antrag des Unternehmens eingeleitet werden können.

    22

    Gemäß der Vorlageentscheidung stellt sich diese Frage aufgrund der Besonderheit des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gesamtverfahrens, nämlich des präventiven Vergleichs zur Fortführung des Unternehmens nach der Insolvenzordnung, der auf Antrag des betroffenen Unternehmens vom zuständigen Gericht eröffnet wird.

    23

    Wäre der Begriff „Gesamtverfahren“ dahin auszulegen, dass er nur durch das zuständige Gericht von Amts wegen eröffnete Verfahren beträfe, schlösse er den präventiven Vergleich zur Fortführung des Unternehmens nicht ein und fände Art. 1 Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 800/2008 daher auf die Situation von Nerea keine Anwendung.

    24

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 800/2008 gemäß ihrem Art. 1 Abs. 6 Buchst. c nicht für Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten gilt. Im 15. Erwägungsgrund der Verordnung wird präzisiert, dass Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten auf der Grundlage der Leitlinien geprüft werden sollten, damit deren Umgehung verhindert wird.

    25

    Nach Art. 1 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 800/2008 wird ein KMU als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, wenn es die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens, welches die Insolvenz des Schuldners voraussetzt, erfüllt.

    26

    Diese Vorschrift verweist also hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Gesamtverfahrens gegen ein KMU auf das nationale Recht.

    27

    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass weder diese Vorschrift noch eine andere Bestimmung der Verordnung Nr. 800/2008 die unterschiedlichen in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen existierenden Gesamtverfahren danach unterscheidet, ob diese durch die Verwaltungsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten von Amts wegen eröffnet oder auf Antrag des betroffenen Unternehmens eingeleitet werden.

    28

    So nimmt zwar Art. 1 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 800/2008 auf die „Voraussetzungen für eine Eröffnung“ eines Gesamtverfahrens Bezug, doch kann diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie nur die von Amts wegen gegen Unternehmen eröffneten Verfahren beträfe und auf Antrag der Unternehmen eingeleitete Verfahren ausgeschlossen wären.

    29

    Folglich ist Art. 1 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 800/2008 dahin auszulegen, dass der darin verwendete Begriff „Gesamtverfahren“ alle im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren der Unternehmensinsolvenz unabhängig davon erfasst, ob diese Verfahren durch die nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte von Amts wegen eröffnet oder auf Antrag des betroffenen Unternehmens eingeleitet werden.

    Zur zweiten Frage

    30

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 800/2008 dahin auszulegen ist, dass es für die Nichtgewährung einer staatlichen Beihilfe nach dieser Verordnung oder – sofern sie bereits gewährt wurde – für deren Widerruf ausreicht, dass ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens erfüllt, oder ob hierfür konkret geprüft werden muss, dass sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befindet.

    31

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 800/2008 gemäß ihrem Art. 1 Abs. 6 Buchst. c nicht für Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, d. h. namentlich für Unternehmen, die nach Art. 1 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens, welches die Insolvenz des Schuldners voraussetzt, erfüllen.

    32

    Gemäß dem 36. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 800/2008 sollte als Bewilligungszeitpunkt für die Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV der Zeitpunkt gelten, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden einzelstaatlichen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.

    33

    Wie der Generalanwalt in Nr. 71 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist im Hinblick auf die in der Verordnung Nr. 800/2008 festgelegten Voraussetzungen für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Unternehmens auf diesen Zeitpunkt abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke, C‑129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40).

    34

    Nach dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 800/2008 sollte ferner die Bestimmung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gegenüber der entsprechenden Begriffsbestimmung in den Leitlinien vereinfacht werden, um den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten in Verbindung mit der Gewährung von KMU-Beihilfen im Rahmen dieser Verordnung zu verringern. Art. 1 Abs. 7 der Verordnung beschränkt sich folglich darauf, die in Rn. 10 der Leitlinien angeführten Kriterien des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ wiederzugeben, ohne die in Rn. 11 der Leitlinien aufgezählten Kriterien zu übernehmen.

    35

    Diesem Ziel der Vereinfachung liefe es jedoch zuwider, wenn von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangt würde, bei der Entscheidung darüber, ob einem Unternehmen gemäß der Verordnung Nr. 800/2008 eine staatliche Beihilfe zu gewähren ist, zum Zeitpunkt der Prüfung der Förderfähigkeit eines Unternehmens selbst konkret zu beurteilen, ob es sich in Schwierigkeiten befindet.

    36

    Im Übrigen sind diese nationalen Behörden nach Art. 1 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung nicht verpflichtet, eine eigenständige Prüfung der konkreten Situation eines Unternehmens vorzunehmen. Vielmehr haben sie nur darauf zu achten, dass sie einem Unternehmen, das die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens erfüllt, keinen Zuschuss nach dieser Verordnung gewähren.

    37

    Folglich kann bei einem Unternehmen wie Nerea, das zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm ein Zuschuss gewährt wurde, nach dem anwendbaren nationalen Recht nicht die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens erfüllt hat – was vom vorlegenden Gerichts festzustellen ist –, nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 1 Abs. 6 der Verordnung Nr. 800/2008 handelt.

    38

    Daraus folgt auch, dass ein Zuschuss, der einem Unternehmen gemäß der Verordnung Nr. 800/2008 und insbesondere unter Beachtung der negativen Voraussetzung ihres Art. 1 Abs. 6 gewährt wurde, nicht allein deshalb widerrufen werden kann, weil gegen dieses Unternehmen nach der Gewährung des Zuschusses ein Gesamtverfahren eröffnet wurde.

    39

    Somit ist Art. 1 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 800/2008 dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens nach dem nationalen Recht erfüllt, was vom vorlegenden Gericht festzustellen ist, für die Nichtgewährung einer staatlichen Beihilfe nach dieser Verordnung oder – sofern sie bereits gewährt wurde – für die Feststellung ausreicht, dass die Beihilfe gemäß dieser Verordnung nicht hätte gewährt werden dürfen, wenn diese Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung vorlagen. Dagegen kann ein Zuschuss, der einem Unternehmen gemäß der Verordnung Nr. 800/2008 und insbesondere unter Beachtung ihres Art. 1 Abs. 6 gewährt wurde, nicht allein deshalb widerrufen werden, weil gegen dieses Unternehmen nach der Gewährung des Zuschusses ein Gesamtverfahren eröffnet wurde.

    Kosten

    40

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Art. 1 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der [Art. 107 und 108 AEUV] (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) ist dahin auszulegen, dass der darin verwendete Begriff „Gesamtverfahren“ alle vom nationalen Recht vorgesehenen Verfahren der Unternehmensinsolvenz erfasst, unabhängig davon, ob diese Verfahren durch die nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte von Amts wegen eröffnet oder auf Antrag des betroffenen Unternehmens eingeleitet werden.

     

    2.

    Art. 1 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 800/2008 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens nach dem nationalen Recht erfüllt, was vom vorlegenden Gericht festzustellen ist, für die Nichtgewährung einer staatlichen Beihilfe nach dieser Verordnung oder – sofern sie bereits gewährt wurde – für die Feststellung ausreicht, dass die Beihilfe gemäß dieser Verordnung nicht hätte gewährt werden dürfen, wenn diese Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung vorlagen. Dagegen kann ein Zuschuss, der einem Unternehmen gemäß der Verordnung Nr. 800/2008 und insbesondere unter Beachtung ihres Art. 1 Abs. 6 gewährt wurde, nicht allein deshalb widerrufen werden, weil gegen dieses Unternehmen nach der Gewährung des Zuschusses ein Gesamtverfahren eröffnet wurde.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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