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Document 62015CJ0469
Judgment of the Court (First Chamber) of 27 April 2017.#FSL Holdings and Others v European Commission.#Appeal — Competition — Agreements, decisions and concerted practices — European banana market in Greece, Italy and Portugal — Coordination in the fixing of prices — Admissibility of evidence transmitted by national tax authorities — Rights of the defence — Calculation of the amount of the fine — Scope of judicial review — Classification as an ‘agreement having as its object the restriction of competition’.#Case C-469/15 P.
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. April 2017.
FSL Holdings u. a. gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Bananen in Griechenland, Italien und Portugal – Koordinierung bei der Festsetzung von Preisen – Zulässigkeit von Beweisen, die von nationalen Steuerbehörden weitergegeben werden – Verteidigungsrechte – Berechnung der Geldbuße – Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Einstufung als ‚Vereinbarung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt‘.
Rechtssache C-469/15 P.
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. April 2017.
FSL Holdings u. a. gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Bananen in Griechenland, Italien und Portugal – Koordinierung bei der Festsetzung von Preisen – Zulässigkeit von Beweisen, die von nationalen Steuerbehörden weitergegeben werden – Verteidigungsrechte – Berechnung der Geldbuße – Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Einstufung als ‚Vereinbarung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt‘.
Rechtssache C-469/15 P.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:308
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
27. April 2017 ( *1 )
„Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Europäischer Markt für Bananen in Griechenland, Italien und Portugal — Koordinierung bei der Festsetzung von Preisen — Zulässigkeit von Beweisen, die von nationalen Steuerbehörden weitergegeben werden — Verteidigungsrechte — Berechnung der Geldbuße — Umfang der gerichtlichen Kontrolle — Einstufung als ‚Vereinbarung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt‘“
In der Rechtssache C‑469/15 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. September 2015,
FSL Holdings NV mit Sitz in Antwerpen (Belgien),
Firma Léon Van Parys NV mit Sitz in Antwerpen,
Pacific Fruit Company Italy SpA mit Sitz in Rom (Italien),
Prozessbevollmächtigte: P. Vlaemminck und B. Van Vooren, advocaten, C. Verdonck, avocate, J. Auwerx, advocaat und B. Gielen, avocate,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch A. Biolan, M. Kellerbauer und P. Rossi als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Regan, J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), C. G. Fernlund und S. Rodin,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. November 2016
folgendes
Urteil
1 |
Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die FSL Holdings NV, die Firma Léon Van Parys NV und die Pacific Fruit Company Italy SpA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission (T‑655/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:383), mit dem das Gericht den Beschluss C(2011) 7273 final der Kommission vom 12. Oktober 2011 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] (Sache COMP/39482 – Exotische Früchte [Bananen]) (im Folgenden: streitiger Beschluss) nur teilweise für nichtig erklärt hat. |
Rechtlicher Rahmen
2 |
Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) sieht vor: „(1) Für die Zwecke der Anwendung der Artikel [101 und 102 AEUV] sind die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten befugt, einander tatsächliche oder rechtliche Umstände einschließlich vertraulicher Angaben mitzuteilen und diese Informationen als Beweismittel zu verwenden. (2) Die ausgetauschten Informationen werden nur zum Zweck der Anwendung von Artikel [101 oder 102 AEUV] sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwendet, für den sie von der übermittelnden Behörde erhoben wurden. Wird das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht jedoch im gleichen Fall und parallel zum gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht angewandt und führt es nicht zu anderen Ergebnissen, so können nach diesem Artikel ausgetauschte Informationen auch für die Anwendung des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts verwendet werden. …“ |
3 |
Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt: „Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“ |
4 |
Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 lautet: „Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“ |
5 |
In der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002) sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit der Kommission zusammenarbeiten, die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, erlassen oder ermäßigt werden kann. In Rn. 11 Buchst. a dieser Mitteilung heißt es dazu, dass das Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens in vollem Umfang kontinuierlich und zügig mit der Kommission zusammenarbeiten und der Kommission alle in seinem Besitz befindlichen oder anderweitig verfügbaren Beweismittel über das mutmaßliche Kartell vorlegen muss. |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
6 |
Die Rechtsmittelführerinnen, FSL Holdings und Firma Léon Van Parys, zwei Aktiengesellschaften belgischen Rechts, und Pacific Fruit Company Italy, eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts, importieren, vermarkten und verkaufen Bananen der Marke Bonita in Europa. |
7 |
Am 8. April 2005 stellte die Chiquita Brands International Inc. (im Folgenden: Chiquita) einen Antrag auf Geldbußenerlass nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 für die Tätigkeit des Vertriebs und der Vermarktung von Bananen und anderem Frischobst, die nach Europa eingeführt werden. Dieser Antrag erhielt das Aktenzeichen COMP/39188 – Bananen (im Folgenden: Nordeuropa betreffende Angelegenheit). Der Geldbußenerlass wurde ihr am 3. Mai 2005 gewährt. |
8 |
Am 26. Juli 2007 erhielt die Kommission Unterlagen von der Guardia di Finanza (Finanzpolizei, Italien), die im Rahmen einer nationalen Untersuchung in Steuersachen bei einer Nachprüfung in der Wohnung und im Büro eines Beschäftigten von Pacific Fruit Company Italy gefunden worden waren. |
9 |
Am 26. November 2007 teilte die Kommission Chiquita mit, dass ihre Bediensteten am 28. November 2007 eine Nachprüfung in den Geschäftsräumen dieses Unternehmens durchführen würden. Bei dieser Gelegenheit wurde Chiquita davon in Kenntnis gesetzt, dass eine neue Untersuchung in Bezug auf die Praktiken in Griechenland, Italien und Portugal (im Folgenden: Südeuropa betreffende Angelegenheit) durchgeführt werde. Das Unternehmen wurde daran erinnert, dass es einen bedingten Geldbußenerlass für die Europäische Union insgesamt erhalten habe und folglich zur Zusammenarbeit verpflichtet sei. |
10 |
Vom 28. bis zum 30. November 2007 führte die Kommission Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von Bananenimporteuren in Spanien und Italien durch. Während der in Rom (Italien) bei Pacific Fruit Company Italy durchgeführten Nachprüfungen fand die Kommission zwei Seiten Notizen, die ihr bereits von der Finanzpolizei übermittelt worden waren. |
11 |
Chiquita wurde aufgefordert, die Teile ihrer mündlichen Erklärungen in der Nordeuropa betreffenden Angelegenheit zu benennen, die ihrer Ansicht nach auch einen Zusammenhang mit der Südeuropa betreffenden Angelegenheit aufwiesen. |
12 |
Am 15. Oktober 2008 erließ die Kommission die Entscheidung K(2008) 5955 endg. in einem Verfahren nach Artikel [101 AEUV] (Sache COMP/39188 – Bananen), in der sie feststellte, dass mehrere große Bananenimporteure in Nordeuropa, darunter Chiquita, dadurch gegen Art. 81 EG verstoßen hätten, dass sie sich an einer abgestimmten Verhaltensweise beteiligt hätten, mit der sie in der Zeit von 2000 bis 2002 die Listenpreise für Bananen, die sie wöchentlich für mehrere Mitgliedstaaten festgesetzt hätten, koordiniert hätten. FSL Holdings und Firma Léon Van Parys waren nicht Adressaten dieser Entscheidung. |
13 |
Am 10. Dezember 2009 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Südeuropa betreffenden Angelegenheit, die u. a. an Chiquita und die Rechtsmittelführerinnen gerichtet war. Nach Akteneinsicht übermittelten alle Adressaten dieser Mitteilung der Kommission ihre Stellungnahmen und nahmen an einer mündlichen Anhörung am 18. Juni 2010 teil. |
14 |
Am 12. Oktober 2011 erließ die Kommission den streitigen Beschluss, in dem sie feststellte, dass Chiquita und die Rechtsmittelführerinnen dadurch gegen Art. 101 AEUV verstoßen hätten, dass sie sich an einem Kartell im Bereich der Einfuhr, der Vermarktung und des Verkaufs von Bananen in Griechenland, Italien und Portugal in der Zeit vom 28. Juli 2004 bis zum 8. April 2005, während der diese Unternehmen ihre Preisstrategie in diesen drei Mitgliedstaaten koordiniert hätten, beteiligt hätten, und verhängte gegen sie Geldbußen, für deren Bestimmung sie die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) und die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 heranzog. |
15 |
Die Kommission setzte für die zu verhängende Geldbuße zunächst einen Grundbetrag fest:
|
16 |
Sodann stellte die Kommission fest, dass alle besonderen Umstände der Nordeuropa betreffenden Angelegenheit, auf deren Grundlage sie den Grundbetrag der Geldbuße um 60 % herabgesetzt habe, um der spezifischen Regelung des Bananensektors und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die Koordinierung in dieser ersten Angelegenheit auf die Listenpreise bezogen habe, in der Südeuropa betreffenden Angelegenheit nicht gegeben seien. |
17 |
Schließlich entschied die Kommission, den Grundbetrag für alle in Rede stehenden Unternehmen um 20 % herabzusetzen. |
18 |
Nach dieser Anpassung beliefen sich die Grundbeträge der zu verhängenden Geldbußen auf
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19 |
Chiquita wurde allerdings ein Geldbußenerlass nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gewährt. Für die Rechtsmittelführerinnen wurde hingegen keine weitere Anpassung vorgenommen, so dass ihnen gesamtschuldnerisch ein gerundeter Endbetrag von 8919000 Euro auferlegt wurde. |
Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
20 |
Mit Klageschrift, die am 22. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragten die Rechtsmittelführerinnen die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses. |
21 |
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diesen Anträgen nur teilweise stattgegeben. |
22 |
Nachdem es festgestellt hatte, dass die Zuwiderhandlung in der Zeit vom 12. August 2004 bis zum 19. Januar 2005 unterbrochen worden sei, hat das Gericht Art. 1 des streitigen Beschlusses für nichtig erklärt, soweit er sich auf diesen Zuwiderhandlungszeitraum bezieht und FSL Holdings, Firma Léon Van Parys und Pacific Fruit Company Italy betrifft, und die in Art. 2 des streitigen Beschlusses festgesetzte Geldbuße von 8919000 Euro auf 6689000 Euro herabgesetzt. |
Anträge der Parteien
23 |
Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,
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24 |
Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen. |
Zum Rechtsmittel
25 |
Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. |
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
26 |
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie der Verteidigungsrechte geltend gemacht, soweit das Gericht nicht festgestellt habe, dass die Verwendung der von der Finanzpolizei an die Kommission weitergegebenen Beweise rechtswidrig gewesen sei. |
27 |
Hierzu tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es in Rn. 80 des angefochtenen Urteils lediglich darauf hingewiesen habe, dass die Rechtmäßigkeit der Weitergabe dieser Beweise an die Kommission allein der italienischen Rechtsordnung unterliege, obwohl bei dieser Weitergabe auch das Unionsrecht beachtet werden müsse. |
28 |
Die Kommission müsse insbesondere verhindern, dass die Verteidigungsrechte durch eine solche Weitergabe in nicht wieder gutzumachender Weise beeinträchtigt würden, was voraussetze, dass sie prüfe, ob die weitergegebenen Dokumente nur zu dem Zweck verwendet würden, zu dem sie von der nationalen Behörde zusammengetragen worden seien, wie es Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 im Rahmen des Austauschs zwischen den Wettbewerbsbehörden vorsehe. |
29 |
Die Rechtsmittelführerinnen machen auch geltend, die Kommission habe die Verteidigungsrechte dadurch verletzt, dass sie sie über die Weitergabe der in Rede stehenden Dokumente durch die nationale Behörde erst nahezu zwei Jahre, nachdem diese stattgefunden habe, informiert habe. |
30 |
Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, das Gericht habe die Beweise dadurch verfälscht, dass es in den Rn. 67 und 68 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten habe, dass die Frage, ob die zwei Seiten Notizen von den nationalen Behörden rechtswidrig weitergegeben worden seien, für die Rechtmäßigkeit ihrer Verwendung ohne Belang sei, da diese Dokumente auch von der Kommission im Zuge der Nachprüfungen im Juli 2007 gefunden worden seien. Sie machen nämlich geltend, dass sie entgegen den Ausführungen in Rn. 68 des angefochtenen Urteils die Rechtmäßigkeit der von der Kommission durchgeführten Nachprüfungen gerügt hätten. Sie beziehen sich auch auf das Urteil vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission (C‑583/13 P, EU:C:2015:404), um geltend zu machen, dass angesichts der Rechtswidrigkeit der Weitergabe der Dokumente, auf deren Grundlage die Kommission eine Nachprüfung vorgenommen habe, die bei dieser Nachprüfung gefundenen Dokumente nicht als Beweise hätten verwertet werden dürfen. |
31 |
Nach Ansicht der Kommission ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
32 |
Was den ersten Aspekt der zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumentation betrifft, hat das Gericht in den Rn. 45 und 80 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, dass zum einen die Frage, ob die Weitergabe nach nationalem Strafrecht erlangter Erkenntnisse durch einen nationalen Staatsanwalt oder nationale Wettbewerbsbehörden an die Kommission rechtmäßig ist, dem nationalen Recht unterliegt, und dass es zum anderen nicht Sache des Unionsrichters ist, eine Maßnahme einer nationalen Behörde anhand des nationalen Rechts auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen (Urteil vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C‑407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 62). |
33 |
Unabhängig von der Frage, ob sich das Gericht für die Annahme, dass die Kommission die in Rede stehenden Dokumente heranziehen durfte, darauf beschränken durfte, in Rn. 80 des angefochtenen Urteils festzustellen, dass ihre Weitergabe nicht von einem nationalen Gericht für rechtswidrig erklärt worden sei, ist hervorzuheben, dass das Gericht nicht nur – in den Rn. 82 bis 89 des Urteils – die Bedingungen geprüft hat, unter denen diese Weitergabe stattgefunden hat, sondern zudem – in den Rn. 71 bis 79 des Urteils – das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass die der Kommission von der Finanzpolizei übermittelten Dokumente angesichts dessen, was Art. 12 der Verordnung Nr. 1/2003 für den Informationsaustausch zwischen Wettbewerbsbehörden vorschreibe, von der Kommission nur für den Zweck, zu dem sie von der Finanzpolizei erhoben worden seien, als Beweise hätten verwendet werden dürfen, zutreffend als unbegründet zurückgewiesen hat. |
34 |
Wie die Generalanwältin in Nr. 45 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wird mit Art. 12 der Verordnung Nr. 1/2003 das besondere Ziel verfolgt, die Zusammenarbeit zwischen den Behörden innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes zu erleichtern und zu fördern, indem der Informationsaustausch erleichtert wird. Dazu wird in seinem Abs. 1 bestimmt, dass für die Zwecke der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten befugt sind, einander tatsächliche oder rechtliche Umstände einschließlich vertraulicher Angaben mitzuteilen und diese Informationen als Beweismittel zu verwenden, wobei zugleich, insbesondere in Abs. 2, die Bedingungen festgelegt werden, unter denen diese Informationen verwendet werden können. |
35 |
Aus diesen Bestimmungen kann daher nicht abgeleitet werden, dass sie den Ausdruck einer allgemeineren Regel darstellen, die es der Kommission verbietet, Informationen zu verwenden, die von anderen nationalen Behörden als den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten weitergegeben werden, nur weil diese Informationen zu anderen Zwecken erlangt worden sind. |
36 |
Des Weiteren ist hervorzuheben, wie das Gericht in Rn. 79 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass eine solche Regel die Rolle der Kommission bei ihrer Aufgabe der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union übermäßig beschneiden würde. |
37 |
Das Gericht hat daher zutreffend auf die Rügen der Rechtsmittelführerinnen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verwendung der von der Finanzpolizei weitergegebenen Dokumente geantwortet. |
38 |
In Bezug auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass eine Verwendung dieser Dokumente zu anderen als den Zwecken, für die sie zusammengetragen worden seien, die Verteidigungsrechte in nicht wieder gutzumachender Weise beeinträchtigen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt und dass das alleinige Kriterium für die Beurteilung von Beweismitteln ihre Glaubhaftigkeit ist (vgl. Urteil vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C‑407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 63). |
39 |
Des Weiteren werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, nicht festgestellt zu haben, dass die Kommission die Verteidigungsrechte verletzt habe, weil sie nahezu zwei Jahre gewartet habe, bevor sie die Rechtsmittelführerinnen darüber informiert habe, dass sie im Besitz dieser Dokumente sei. |
40 |
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es die Wahrung der Verteidigungsrechte erfordert, dem betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass eine Zuwiderhandlung vorliege, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. u. a. Urteil vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C‑407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
41 |
Bei einem Verfahren zur Anwendung von Art. 101 AEUV sind somit zwei Abschnitte zu unterscheiden: der der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorausgehende und der auf sie folgende (vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 27). |
42 |
Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, dem betreffenden Unternehmen vor der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitzuteilen, dass sie über Beweise verfügt, da zum einen durch die Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und zum anderen durch die Akteneinsicht, die es dem Adressaten dieser Mitteilung ermöglicht, von den Beweismitteln Kenntnis zu erlangen, die sich in den Akten der Kommission befinden, sichergestellt wird, dass die Verteidigungsrechte gewahrt werden und dass das betreffende Unternehmen die Verteidigungsrechte nach der Übersendung dieser Mitteilung umfassend geltend machen kann (vgl. u. a. Urteil vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C‑407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 58 und 59). |
43 |
Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass die Kommission darüber wachen muss, dass die Verteidigungsrechte in dem Abschnitt des Ermittlungsverfahrens, der der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorausgeht, nicht beeinträchtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 63). |
44 |
Um das Vorbringen zurückzuweisen, die Kommission sei lange vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Besitz bestimmter Dokumente gewesen, hat das Gericht in Rn. 98 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission in dieser Mitteilung ausdrücklich die Tatsache erwähnt habe, dass sie sich auf die von den italienischen Behörden übermittelten Dokumente stütze, und dass die Kommission diese Dokumente den Rechtsmittelführerinnen einige Monate vor dieser Mitteilung zugesandt habe. |
45 |
Ferner hat das Gericht in Rn. 99 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass die Rechtsmittelführerinnen keine Gründe geltend gemacht hätten, weshalb die Tatsache, dass sie während der Vorprüfungsphase keine Kenntnis von diesen Dokumenten gehabt hätten, irgendeine Auswirkung auf ihre späteren Verteidigungsmöglichkeiten in dem auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte folgenden Verfahrensabschnitt gehabt haben könne (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C‑407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 61). |
46 |
Damit hat es diesen Teil des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen zu Recht zurückgewiesen. |
47 |
Was schließlich die behauptete Verfälschung der Beweise durch das Gericht betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verfälschung vorliegt, wenn – ohne Erhebung neuer Beweise – die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist (vgl. u. a. Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 17). |
48 |
Wie die Generalanwältin in Nr. 65 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, muss der Rechtsmittelführer überdies genau angeben, welche Beweismittel verfälscht worden sein sollen, und die Beurteilungsfehler darlegen, die begangen worden seien sollen (vgl. u. a. Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 16). |
49 |
Die Rechtsmittelführerinnen beanstanden jedoch nicht die Würdigung der in Rede stehenden Dokumente durch das Gericht, sondern ihre Zulässigkeit für den Fall, dass ihre Weitergabe durch die Finanzpolizei für rechtswidrig gehalten werde, was jedenfalls nicht dargetan worden ist. |
50 |
Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen. |
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
51 |
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es nicht festgestellt habe, dass die Kommission gegen ihre Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoßen habe, indem sie Chiquita einen Geldbußenerlass gewährt habe, und folglich nicht die Auffassung vertreten habe, dass die Informationen, die der Kommission von diesem Unternehmen in dem Verfahren, das zur Gewährung dieses Erlasses geführt habe, übermittelt worden seien, aus den Akten hätten entfernt werden müssen. |
52 |
In der Südeuropa betreffenden Angelegenheit habe dieses Unternehmen während des Verfahrens nicht in vollem Umfang kontinuierlich und zügig zusammengearbeitet, wie es Rn. 11 Buchst. a dieser Mitteilung verlange. |
53 |
Außerdem seien einige der Informationen, die die Kommission erhalten habe, vertraulich und hätten daher nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen, da die Rechtsmittelführerinnen keinen Zugang zu ihnen gehabt hätten. |
54 |
Die Rechtsmittelführerinnen heben hervor, dass ihr zweiter Rechtsmittelgrund eine Rechtsfrage betreffe, bei der es darum gehe, ob die Kommission ihre eigenen Regeln beachte, und dass es sich insbesondere in Anbetracht von Nr. 42 ihrer Klageschrift und Nr. 21 ihrer Erwiderung nicht um neues Vorbringen handele. |
55 |
Die Kommission macht geltend, dass dieser Rechtsmittelgrund – der unzulässig sei, weil er die Würdigung von Tatsachen betreffe, deren Verfälschung im Rechtsmittel nicht behauptet worden sei – zudem neues Vorbringen darstelle und in jedem Fall ins Leere gehe, weil die von Chiquita gelieferten Informationen, selbst wenn ihr der Geldbußenerlass nicht hätte gewährt werden dürfen, nicht aus den Akten entfernt werden müssten. |
56 |
Die Kommission trägt hilfsweise vor, dass der Antrag von Chiquita auf Geldbußenerlass nicht auf die Nordeuropa betreffende Angelegenheit beschränkt gewesen sei, sondern die Tatsachen betroffen habe, die sich im Europäischen Wirtschaftsraum ereignet hätten. Dieses Unternehmen habe rechtzeitig Beweismittel auch in Bezug auf das rechtswidrige Verhalten in der Südeuropa betreffenden Angelegenheit vorgelegt. |
57 |
Das Vorbringen, wonach sie nicht auf vertrauliche Informationen Bezug nehmen dürfe, um das Vorliegen eines Kartells zu beweisen, sei nicht nur unzulässig, weil es keinen Bezug zum zweiten Rechtsmittelgrund aufweise, sondern jedenfalls auch unbegründet, da die Rechtsmittelführerinnen während des Verfahrens in den Räumlichkeiten der Kommission Zugang zu den in Rede stehenden Informationen gehabt hätten. |
Würdigung durch den Gerichtshof
58 |
Unabhängig von der Frage, ob der zweite Rechtsmittelgrund als neues Vorbringen anzusehen ist oder ob sich eine Nichtbeachtung von Rn. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 auf die Rechtmäßigkeit der Verwendung der von Chiquita in diesem Rahmen gelieferten Informationen durch die Kommission auswirken könnte, stellt die Frage, ob ein Unternehmen im Sinne dieser Randnummer in vollem Umfang kontinuierlich und zügig zusammengearbeitet hat, in jedem Fall eine Tatsachenfrage dar, deren Würdigung durch das Gericht nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt, es sei denn, dass die Feststellungen des Gerichts mit einem sachlichen Irrtum oder einer Verfälschung behaftet sind, der bzw. die sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergibt, was im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht worden ist. |
59 |
Was das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen betrifft, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es nicht festgestellt habe, dass bestimmte der von Chiquita in diesem Rahmen abgegebenen Erklärungen von der Kommission wegen ihrer Vertraulichkeit nicht hätten verwendet werden dürfen, so handelt es sich in Wirklichkeit um neues Vorbringen, das im Übrigen unzureichend untermauert ist. |
60 |
Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen. |
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
61 |
Mit ihrem dritten, hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe gegen den in Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstoßen, da es nur eine begrenzte richterliche Kontrolle der Geldbuße durchgeführt und seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, die ihm durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 eingeräumt werde, nicht ausgeübt habe. Folglich habe das Gericht auch die Höhe der Geldbuße falsch berechnet. |
62 |
Sie fügen hinzu, dass es Sache des Gerichtshofs sei, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung selbst die Umstände des Einzelfalls und die Art der fraglichen Zuwiderhandlung zu beurteilen, um die Höhe der Geldbuße festzusetzen, und verweisen auf Rn. 80 des Urteils vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C‑441/11 P, EU:C:2012:778). |
63 |
Es sei Sache des Unionsrichters, seine Rechtmäßigkeitskontrolle auf der Grundlage der vom Kläger zur Stützung seiner Klagegründe vorgelegten Beweise vorzunehmen, und bei dieser Kontrolle könne er nicht auf den Ermessensspielraum verweisen, über den die Kommission in diesem Bereich verfüge. Sie nehmen insoweit insbesondere Bezug auf das Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission (C‑389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 129). |
64 |
Was jedoch die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung betreffe, habe das Gericht in Rn. 525 des angefochtenen Urteils lediglich die Leitlinien von 2006 zitiert, um festzustellen, dass die Kommission bei der Beurteilung des für solche Zuwiderhandlungen zu berücksichtigenden Umsatzanteils zutreffend einen Satz von 15 % angewandt habe. |
65 |
Ebenso sei es vorgegangen, um sodann ihr Vorbringen bezüglich der Notwendigkeit, den begrenzten kumulierten Marktanteil und die beschränkte räumliche Ausdehnung der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, zurückzuweisen. |
66 |
Ferner machen sie geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in Rn. 532 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass es nicht notwendig gewesen sei, dass die Kommission zusätzliche Tatsachen oder Umstände berücksichtige, obwohl sie die objektiven Gesichtspunkte wie Inhalt und Dauer der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, deren Zahl und Intensität, den Umfang des betroffenen Marktes und die Schädigung der öffentlichen Wirtschaftsordnung, die relative Bedeutung und den Marktanteil der verantwortlichen Unternehmen sowie einen etwaigen Wiederholungsfall hätte beurteilen müssen, worauf die Rechtsmittelführerinnen aber entsprechend dem Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 91), ausdrücklich hingewiesen hätten. |
67 |
Ähnliche Rügen tragen sie in Bezug auf die vom Gericht in den Rn. 544 bis 554 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung der mildernden Umstände vor. |
68 |
Des Weiteren machen sie geltend, dass das Gericht, wenn es die Höhe der Geldbuße richtig geprüft hätte, eine 60%ige Herabsetzung der Geldbuße hätte beschließen müssen, wie sie von der Kommission in der Nordeuropa betreffenden Angelegenheit angewandt worden sei, da die beiden von der Kommission in jener Sache berücksichtigten Faktoren, d. h. die besondere Reglementierung und das Vorliegen einer bezweckten Zuwiderhandlung, auch im vorliegenden Fall gegeben seien. |
69 |
Auf die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit entgegnen sie, dass sie das Gericht ersucht hätten, von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch zu machen. |
70 |
Die Kommission macht geltend, dass die Rechtsmittelführerinnen das Gericht nicht ersucht hätten, von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch zu machen, so dass der dritte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen sei, und dass das Gericht in jedem Fall die besonderen Umstände des Falles gemäß den Anforderungen des Grundsatzes des gerichtlichen Rechtsschutzes geprüft habe. |
71 |
Die Frage, ob das Gericht die Geldbuße um mindestens 60 % hätte herabsetzen müssen – so wie die Kommission dies in der Nordeuropa betreffenden Angelegenheit beschlossen habe –, weil es sich ebenfalls um eine bezweckte Zuwiderhandlung handele, betreffe zudem eine Tatsachenfrage. |
Würdigung durch den Gerichtshof
72 |
Vorab ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen, wie insbesondere aus Nr. 142 ihrer Klageschrift hervorgeht, das Gericht ersucht haben, dadurch von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch zu machen, dass es die gegen sie verhängte Geldbuße für nichtig erklärt oder herabsetzt, und der dritte Rechtsmittelgrund somit kein neues Vorbringen darstellt. |
73 |
In Bezug auf die gerichtliche Kontrolle der von der Kommission bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht verhängten Geldbußen ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Unionsrichters ist, die Rechtmäßigkeitskontrolle auf der Grundlage der vom Kläger zur Stützung seiner Klagegründe vorgelegten Beweise vorzunehmen. Bei dieser Kontrolle kann der Richter weder hinsichtlich der Wahl der Gesichtspunkte, die bei der Anwendung der in den Leitlinien genannten Kriterien berücksichtigt wurden, noch hinsichtlich ihrer Bewertung auf den Ermessensspielraum der Kommission verweisen, um auf eine gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle zu verzichten (vgl. insbesondere Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 62). |
74 |
Die Rechtmäßigkeitskontrolle wird ergänzt durch die dem Unionsrichter durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 gemäß Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. u. a. Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 63). |
75 |
Um den Erfordernissen des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zu genügen – und angesichts des Umstands, dass nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 die Höhe der Geldbuße anhand der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung festzusetzen ist –, hat das Gericht bei der Ausübung der Befugnisse nach den Art. 261 und 263 AEUV jegliche Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße nicht der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung angemessen ist (vgl. u. a. Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C‑617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 86). |
76 |
Im Rahmen eines Rechtsmittels besteht die Aufgabe des Gerichtshofs darin, nachzuprüfen, ob dem Gericht bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Klage Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. u. a. Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 46). |
77 |
Es ist jedoch nicht Sache des Gerichtshofs, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Würdigung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Würdigung zu ersetzen (vgl. u. a. Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C‑101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 72). |
78 |
Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C‑101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 73). |
79 |
Wie die Generalanwältin in Nr. 85 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann dem Gericht im vorliegenden Fall nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich in diesem Rahmen auf die Leitlinien von 2006 bezogen zu haben, da mit dem von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Klagegrund, wie aus Rn. 501 des angefochtenen Urteils hervorgeht, ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Leitlinien von 2006 wegen einer unzutreffenden Würdigung u. a. der Schwere der Zuwiderhandlung sowie der mildernden Umstände gerügt wurde. |
80 |
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und dass es mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, Sache des Klägers ist, gegen die angefochtene Entscheidung Klagegründe vorzubringen und Beweise beizubringen (vgl. u. a. Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 64). |
81 |
Was die Schwere der Zuwiderhandlung betrifft, hat das Gericht in Rn. 525 des angefochtenen Urteils zutreffend die Ansicht vertreten, dass die Kommission berechtigt war, für die schwerwiegendsten Verstöße – wie den in Rede stehenden – einen Satz von mindestens 15 % des Umsatzes anzuwenden, der den Mindestwert am „oberen Ende dieser Bandbreite“ im Sinne von Ziff. 23 der Leitlinien von 2006 für diese Art von Zuwiderhandlung darstellt (vgl. hierzu Urteil vom 11. Juli 2013, Gosselin Group/Kommission, C‑429/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:463, Rn. 124). |
82 |
Das Gericht hat in den Rn. 528 bis 533 des angefochtenen Urteils auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, die Kommission hätte den beschränkten kumulierten Marktanteil und die beschränkte räumliche Ausdehnung der Zuwiderhandlung für die Bestimmung des zugrunde gelegten Umsatzanteils berücksichtigen müssen, geprüft und ist rechtlich hinreichend darauf eingegangen. In Rn. 530 des angefochtenen Urteils hat es insbesondere zutreffend die Auffassung vertreten, dass dieser Satz für die schwerwiegendsten Verstöße mindestens oberhalb von 15 % liegen müsse. |
83 |
Der vom Gericht in Rn. 532 des angefochtenen Urteils geäußerte Standpunkt, dass sich die Berücksichtigung zusätzlicher Gesichtspunkte oder Umstände erübrige, wenn sich die Kommission damit begnüge, einen Satz anzuwenden, der dem für die schwerwiegendsten Verstöße vorgesehenen Mindestsatz von 15 % des Umsatzes entspreche oder fast entspreche, ist zwar grundsätzlich falsch, er spiegelt jedoch nicht die vom Gericht in dem Urteil tatsächlich vorgenommene Prüfung wider; das Gericht hat nämlich die Relevanz der Umstände, die die Rechtsmittelführerinnen in ihrer Klageschrift in Bezug auf die Prüfung der Schwere der Zuwiderhandlung geltend gemacht hatten, insbesondere in Rn. 533 des angefochtenen Urteils geprüft (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2013, Gosselin Group/Kommission, C‑429/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:463, Rn. 129). Hervorzuheben ist auch, dass das individuelle Verhalten der Unternehmen durchaus berücksichtigt worden ist, da das Gericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend die Auffassung vertreten hat, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung in die Kategorie der schwerwiegendsten Verstöße fällt. |
84 |
Des Weiteren ist festzustellen, dass entgegen den Ausführungen in Rn. 531 des angefochtenen Urteils aus dem 329. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses nicht hervorgeht, dass der Satz von 15 % des Umsatzes von der Kommission auf der Grundlage allein des Wesens der Zuwiderhandlung festgesetzt worden ist, da dieser Erwägungsgrund auch die anderen Umstände der Sache erfasst. |
85 |
Was schließlich die Würdigung der mildernden Umstände betrifft, hat sich das Gericht nicht darauf beschränkt, in Rn. 549 des angefochtenen Urteils auf das Vorliegen eines Ermessensspielraums der Kommission hinzuweisen, sondern es hat in Rn. 551 des Urteils die Auffassung vertreten, dass einer der beiden Faktoren, die eine Herabsetzung in der Nordeuropa betreffenden Angelegenheit rechtfertigten, und zwar die Koordinierung der Listenpreise, in der vorliegenden Rechtssache nicht gegeben sei, was die unterschiedliche prozentuale Herabsetzung in der vorliegenden Rechtssache rechtfertige. |
86 |
Das Argument der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht hätte jedoch die Tatsache berücksichtigen müssen, dass es sich in der vorliegenden Rechtssache wie in der Nordeuropa betreffenden Angelegenheit um eine bezweckte Zuwiderhandlung gehandelt habe, kann jedenfalls – abgesehen davon, dass damit die Tatsachenwürdigung in Frage gestellt wird – nicht durchgreifen, da eine solche Tatsache keinen mildernden Umstand darstellen kann. |
87 |
Ferner hat das Gericht in den Rn. 552 und 553 des angefochtenen Urteils ebenfalls zutreffend auf die Gründe hingewiesen, aus denen die Kommission nicht durch ihre frühere Entscheidungspraxis gebunden sein kann, so dass allein die Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bei einem bestimmten Verhalten die Geldbuße in einem bestimmtem Umfang herabgesetzt hat, nicht bedeutet, dass sie verpflichtet wäre, bei der Beurteilung eines ähnlichen Verhaltens im Rahmen eines späteren Verwaltungsverfahrens eine entsprechende Herabsetzung vorzunehmen. |
88 |
Folglich hat das Gericht bei der Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle keinen Rechtsfehler begangen. |
89 |
Daher ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum vierten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
90 |
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe gegen den Begriff der Vereinbarung mit wettbewerbswidrigem Zweck verstoßen, weil es den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem die geprüfte Vereinbarung gestanden habe, und den Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, der sich daraus ergeben habe, nicht berücksichtigt habe. |
91 |
Sie werfen somit dem Gericht vor, insbesondere in Rn. 466 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass mit dem Verhalten der Beteiligten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezweckt gewesen sei. |
92 |
Eine Analyse des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem die in Rede stehende Vereinbarung stehe, sei für die Feststellung notwendig, ob eine Zuwiderhandlung eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecke (Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C‑32/11, EU:C:2013:160, Rn. 36 und 48, und vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C‑345/14, EU:C:2015:784, Rn. 16). |
93 |
Der Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung müsse eng ausgelegt werden, das Gericht müsse die Gründe rechtfertigen, weshalb die betreffende Beschränkung den Wettbewerb hinreichend beeinträchtige, und es könne sich nur dann auf entsprechende Verhaltensweisen, die in der früheren Rechtsprechung als bezweckte Zuwiderhandlung eingestuft worden seien, beziehen, wenn sie den geprüften hinreichend nahekämen (Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204). |
94 |
Die Rechtsmittelführerinnen leiten daraus ab, dass sich das Gericht in Rn. 468 des angefochtenen Urteils nicht lediglich auf die Erwägung habe beschränken dürfen, dass die in Rede stehende Praxis unter Art. 101 Abs. 1 Buchst. a AEUV falle, der sich allein auf die Festsetzung der Preise beziehe und nicht auf bloße Mitteilungen zukünftiger Absichten bezüglich der Preisbewegungen. |
95 |
Wenn das Gericht die Art der Güter, die Funktionsbedingungen und die Struktur des Marktes berücksichtigt hätte, hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die in Rede stehende Vereinbarung keinen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt habe. |
96 |
Sie verweisen insoweit insbesondere darauf, dass der europäische Bananenmarkt zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung einer gemeinsamen Marktorganisation unterlegen habe, die zu Inflexibilität und zu einem hohen Grad an Transparenz bei den Mengen und den Preisen geführt habe, was die Mitbewerber letztendlich dazu bewogen habe, untereinander Geschäftsbeziehungen zu knüpfen. Der in Rede stehende Informationsaustausch sei gelegentlich erfolgt, und es gebe keinen offensichtlichen Zusammenhang zwischen den Daten dieser Kontakte und denen der jeweiligen Preisfestsetzungen. Außerdem habe die Zuwiderhandlung nur zwei Mitbewerber auf dem Markt betroffen, Pacific Fruit Company Italy habe als Preisnehmer ihren Kunden keine Preise vorschreiben können, und nur ein beschränkter Teil des europäischen Bananenmarkts sei betroffen gewesen. |
97 |
Vereinzelte Verweise auf den Kontext der Rechtssache in dem angefochtenen Urteil, die nicht im Rahmen der Einstufung der in Rede stehenden Praktiken als bezweckte Zuwiderhandlung erfolgt seien, ließen nicht die Annahme zu, dass dieser Kontext für die Einstufung als bezweckte Zuwiderhandlung berücksichtigt worden sei. |
98 |
Hinsichtlich der Verletzung der Verteidigungsrechte machen die Rechtsmittelführerinnen auch geltend, dass ihnen durch die fehlerhafte Feststellung des Vorliegens eines wettbewerbswidrigen Zwecks eine eingehende und kontradiktorische Debatte über die Wirkungen ihres Verhaltens vorenthalten worden sei. |
99 |
Die Kommission macht geltend, der vierte Rechtsmittelgrund sei unzulässig, weil es sich um neues Vorbringen handele, aber auch deshalb, weil das Vorbringen zum wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang der in Rede stehenden Zuwiderhandlung die Tatsachenwürdigung in Frage stelle. |
100 |
Jedenfalls habe das Gericht den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang der in Rede stehenden Vereinbarung rechtlich hinreichend berücksichtigt und keinen Rechtsfehler begangen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
101 |
In Bezug auf die von der Kommission wegen der Neuartigkeit des vierten Rechtsmittelgrundes erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist festzustellen, dass aus Nr. 135 der Klageschrift hervorgeht, dass die Rechtsmittelführerinnen die Einstufung als bezweckte Zuwiderhandlung „unter Berücksichtigung u. a. der Tatsachen und Umstände der Rechtssache“ beanstandet haben, dass sie hierzu aber nur geltend gemacht haben, dass die in Rede stehende Vereinbarung nur den vagen und sporadischen Austausch von Informationen über die generellen Tendenzen des Marktes betroffen habe. |
102 |
Ohne dass es notwendig wäre, über die Zulässigkeit des vierten Rechtsmittelgrundes zu entscheiden, ist allerdings festzustellen, dass dieser jedenfalls unbegründet ist. |
103 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung eng auszulegen ist und nur auf bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen angewandt werden kann, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass die Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist. Bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C‑345/14, EU:C:2015:784, Rn. 17, und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C‑373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 26). |
104 |
Das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine Vereinbarung eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung enthält, liegt in der Feststellung, dass eine solche Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C‑345/14, EU:C:2015:784, Rn. 20). |
105 |
In diesem Rahmen ist auf den Inhalt der Bestimmungen der in Rede stehenden Vereinbarung und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C‑373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 27). |
106 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass, wie aus dem angefochtenen Urteil und insbesondere seinen Rn. 246, 524 und 550 hervorgeht, die Kommission festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerinnen an einem Kartell teilgenommen hätten, das die Festsetzung der Preise zum Zweck gehabt habe, und dass diese Würdigung der Tatsachen und Beweise vom Gericht in dem angefochtenen Urteil nicht in Frage gestellt worden ist. |
107 |
Bei solchen Vereinbarungen, die besonders schwere Wettbewerbsverstöße darstellen, kann daher die Analyse des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem die Verhaltensweise steht, auf das beschränkt werden, was unbedingt notwendig ist, um auf das Bestehen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung zu schließen (vgl. entsprechend zu Vereinbarungen über die Marktaufteilung Urteil vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C‑373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 29). |
108 |
Das Gericht ist jedoch in Rn. 466 des angefochtenen Urteils auf das Argument, das die Rechtsmittelführerinnen hierzu in ihrer Klageschrift vorgebracht hatten, ordnungsgemäß eingegangen, wobei es u. a. auf die Prüfung des im Rahmen des dritten Klagegrundes geprüften Sachverhalts verwiesen hat. |
109 |
Des Weiteren sind jedenfalls, wie die Generalanwältin in Nr. 104 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Argumente zum wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang der Sache, die die Rechtsmittelführerinnen zur Stützung ihres vierten Rechtsmittelgrundes geltend gemacht haben, für die Prüfung des Vorliegens eines wettbewerbswidrigen Zwecks nicht von Belang, so dass dem Gericht nicht mit Erfolg vorgeworfen werden kann, sie im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt zu haben. |
110 |
Einige von ihnen zielen im Übrigen darauf ab, eine fehlende Koordinierung in Bezug auf die Preise darzutun und in Wirklichkeit das Bestehen der Vereinbarung in Frage zu stellen. Dies gilt nämlich für den Umstand, dass der europäische Bananenmarkt einer gemeinsamen Marktordnung unterliegt. |
111 |
Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 473 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten hat, dass die Kommission mit Recht angegeben habe, dass die Zuwiderhandlung als bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs einzustufen gewesen sei. |
112 |
Des Weiteren kann dem Gericht nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen zu haben, da die Einstufung als Vereinbarung mit einem wettbewerbswidrigen Zweck den Rechtsmittelführerinnen die Möglichkeit genommen habe, sich auf die fehlende wettbewerbswidrige Wirkung zu berufen. |
113 |
Daraus folgt, dass der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist. |
114 |
Da keiner der Gründe, auf die die Rechtsmittelführerinnen ihr Rechtsmittel gestützt haben, durchgreift, ist das Rechtsmittel demzufolge zurückzuweisen. |
Kosten
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Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.