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Document 62015CJ0099
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 17 March 2016.#Christian Liffers v Producciones Mandarina SL and Mediaset España Comunicación SA, anciennement Gestevisión Telecinco SA.#Request for a preliminary ruling from the Tribunal Supremo.#Reference for a preliminary ruling — Intellectual property — Directive 2004/48/EC — Article 13(1) — Audiovisual work — Infringing activity — Damages — Rules for calculation — Lump sum — Moral prejudice — Inclusion.#Case C-99/15.
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. März 2016.
Christian Liffers gegen Producciones Mandarina SL und Mediaset España Comunicación SA.
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Richtlinie 2004/48/EG – Art. 13 Abs. 1 – Audiovisuelles Werk – Verletzungshandlung – Schadensersatz – Berechnungsmodalitäten – Pauschalbetrag – Immaterieller Schaden – Einbeziehung.
Rechtssache C-99/15.
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. März 2016.
Christian Liffers gegen Producciones Mandarina SL und Mediaset España Comunicación SA.
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Richtlinie 2004/48/EG – Art. 13 Abs. 1 – Audiovisuelles Werk – Verletzungshandlung – Schadensersatz – Berechnungsmodalitäten – Pauschalbetrag – Immaterieller Schaden – Einbeziehung.
Rechtssache C-99/15.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:173
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
17. März 2016 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Geistiges Eigentum — Richtlinie 2004/48/EG — Art. 13 Abs. 1 — Audiovisuelles Werk — Verletzungshandlung — Schadensersatz — Berechnungsmodalitäten — Pauschalbetrag — Immaterieller Schaden — Einbeziehung“
In der Rechtssache C‑99/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 12. Januar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 2015, in dem Verfahren
Christian Liffers
gegen
Producciones Mandarina SL,
Mediaset España Comunicación SA, vormals Gestevisión Telecinco SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richter F. Biltgen, A. Borg Barthet und E. Levits sowie der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
— |
von Herrn Liffers, vertreten durch E. Jordi Cubells, abogado, |
— |
der Producciones Mandarina SL, vertreten durch A. González Gozalo, abogado, |
— |
der Mediaset España Comunicación SA, vertreten durch R. Seel, abogado, |
— |
der spanischen Regierung, vertreten durch M. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten, |
— |
der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte, |
— |
der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und D. Segoin als Bevollmächtigte, |
— |
der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, |
— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Gippini Fournier und F. Wilman als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. November 2015
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Liffers auf der einen sowie der Producciones Mandarina SL (im Folgenden: Mandarina) und der Mediaset España Comunicación SA, vormals Gestevisión Telecinco SA (im Folgenden: Mediaset), auf der anderen Seite im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
In den Erwägungsgründen 10, 17 und 26 der Richtlinie 2004/48 heißt es:
…
…
|
4 |
Art. 13 Abs. 1 („Schadensersatz“) dieser Richtlinie lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat. Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt:
…“ |
Spanisches Recht
5 |
Art. 140 des Gesetzes über das geistige Eigentum, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 1/1996 zur Genehmigung der kodifizierten Fassung des Gesetzes über das geistige Eigentum, mit dem die auf diesem Gebiet geltenden rechtlichen Bestimmungen geregelt, näher ausgestaltet und harmonisiert werden (Real Decreto Legislativo 1/1996, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley de Propiedad Intelectual, regularizando, aclarando y armonizando las disposiciones legales vigentes sobre la materia), vom 12. April 1996 (BOE Nr. 97, S. 14369), geändert durch das Gesetz 19/2006 über Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum sowie zur Schaffung von Verfahrensvorschriften zur Vereinfachung der Anwendung verschiedener gemeinschaftsrechtlicher Regelungen (ley 19/2006, por la que se amplían los medios de tutela de los derechos de propiedad intelectual e industrial y se establecen normas procesales para facilitar la aplicación de diversos reglamentos comunitarios) vom 5. Juni 2006 (BOE Nr. 134, S. 21230, im Folgenden: Gesetz über das geistige Eigentum), sieht vor: „(1) Der dem Inhaber des verletzten Rechts zu leistende Schadensersatz umfasst nicht nur den Wert des ihm entstandenen Vermögensverlustes, sondern auch den ihm infolge der Verletzung seines Rechts entgangenen Gewinn. Gegebenenfalls umfasst er auch die vom Geschädigten aufgewendeten Ermittlungskosten zur Beschaffung angemessener Beweise für die Rechtsverletzung, die Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist. (2) Die Höhe des Schadensersatzes ist nach Wahl des Geschädigten anhand eines der folgenden Kriterien zu bestimmen:
|
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
6 |
Herr Liffers ist Regisseur, Drehbuchautor und Produzent des audiovisuellen Werks mit dem Titel Dos patrias, Cuba y la noche (Kuba und die Nacht – zwei Heimatländer), das sechs persönliche und intime Geschichten verschiedener Einwohner von Havanna (Kuba) erzählt, deren Gemeinsamkeit in ihrer homosexuellen oder transsexuellen Ausrichtung liegt. |
7 |
Mandarina produzierte eine audiovisuelle Dokumentation über Kinderprostitution in Kuba, in der mit versteckter Kamera gefilmte kriminelle Aktivitäten gezeigt wurden. In diese Dokumentation wurden einige Passagen aus dem Werk Dos patrias, Cuba y la noche eingefügt, ohne dass dazu von Herrn Liffers eine Erlaubnis eingeholt worden wäre. Die Dokumentation wurde durch den spanischen Fernsehsender Telecinco ausgestrahlt, der zu Mediaset gehört. |
8 |
Herr Liffers erhob beim Juzgado de lo Mercantil no 6 de Madrid (Handelsgericht Nr. 6 Madrid) Klage gegen Mandarina und Mediaset, mit der er insbesondere die Unterlassung jeglicher Verletzung seiner Rechte des geistigen Eigentums sowie die Zahlung eines Betrags von 6740 Euro wegen Verletzung seiner Verwertungsrechte und eines zusätzlichen Betrags von 10000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden, der ihm entstanden sein soll, begehrte. |
9 |
Herr Liffers bestimmte die Höhe des für die Verletzung der Verwertungsrechte an seinem Werk geforderten Schadensersatzes anhand des Betrags der Gebühr oder Vergütung, die ihm geschuldet worden wäre, wenn Mandarina und Mediaset seine Erlaubnis zur Nutzung des fraglichen Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätten, und wandte somit Art. 140 Abs. 2 Buchst. b des Gesetzes über das geistige Eigentum an, wonach der Inhaber des verletzten Rechts des geistigen Eigentums den Ersatz seines Schadens nach dem Betrag der Gebühr oder Vergütung bestimmen darf, die ihm geschuldet worden wäre, wenn der Verletzer seine Erlaubnis für die Nutzung dieses Rechts eingeholt hätte (im Folgenden: hypothetische Gebühr). Im Unterschied zur Berechnung nach Art. 140 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das geistige Eigentum verlangt diese Berechnungsart von dem, der die Schadensersatzansprüche geltend macht, nicht den Nachweis des Ausmaßes seines tatsächlichen Schadens. Zu diesem Zweck verwendete Herr Liffers die Gebührensätze der Verwertungsgesellschaft für die Rechte der Produzenten audiovisueller Werke (Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales). Auf die so ermittelte Höhe des materiellen Schadens schlug Herr Liffers einen Pauschalbetrag für den immateriellen Schaden auf, der ihm entstanden sein soll. |
10 |
Der Juzgado de lo Mercantil no 6 de Madrid (Handelsgericht Nr. 6 Madrid) gab der Klage von Herrn Liffers teilweise statt und verurteilte Mandarina und Mediaset insbesondere dazu, an ihn einen Betrag von 3370 Euro für den durch die Verletzung entstandenen materiellen Schaden sowie einen Betrag von 10000 Euro für den immateriellen Schaden zu zahlen. Als Berufungsinstanz setzte die Audiencia provincial de Madrid (Provinzgericht Madrid) den Ersatz für den materiellen Schaden auf 962,33 Euro herab und hob die Verurteilung von Mandarina und Mediaset zum Ersatz des immateriellen Schadens gänzlich auf. Nach Ansicht dieses Gerichts war Herr Liffers nämlich aufgrund der Wahl der in Art. 140 Abs. 2 Buchst. b des Gesetzes über das geistige Eigentum vorgesehenen Berechnungsmethode, die auf der hypothetischen Gebühr basiere, nicht berechtigt, außerdem noch den Ersatz seines immateriellen Schadens zu verlangen. Dafür hätte er die Berechnungsmethode in Art. 140 Abs. 2 Buchst. a dieses Gesetzes wählen müssen. Man könne sich nur für eine der beiden Berechnungsarten entscheiden, so dass eine Kumulierung der beiden ausgeschlossen sei. |
11 |
In seinem beim vorlegenden Gericht, dem Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), eingelegten Rechtsmittel macht Herr Liffers geltend, dass der Ersatz des immateriellen Schadens jedenfalls unabhängig davon zu leisten sei, ob der Geschädigte die in Art. 140 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das geistige Eigentum oder die in Buchst. b dieser Bestimmung vorgesehene Berechnungsart gewählt habe. Das vorlegende Gericht hegt Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 und von Art. 140 Abs. 2 des Gesetzes über das geistige Eigentum, mit dem diese Bestimmung in das spanische Recht umgesetzt werden sollte. |
12 |
Unter diesen Umständen hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Kann Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 dahin ausgelegt werden, dass der durch die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums Geschädigte, der den Ersatz des Vermögensschadens auf der Grundlage des Betrags der Vergütung oder Gebühr verlangt, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden geistigen Eigentumsrechts eingeholt hätte, nicht zusätzlich den Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens verlangen kann? |
Zur Vorlagefrage
13 |
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Grunde wissen, ob Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass der durch die Verletzung seines Rechts des geistigen Eigentums Geschädigte, der den Ersatz seines gemäß Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie auf der Grundlage der hypothetischen Gebühr berechneten materiellen Schadens verlangt, nicht zusätzlich den Ersatz seines immateriellen Schadens gemäß Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie verlangen kann. |
14 |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil Surmačs, C‑127/14, EU:C:2015:522, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
15 |
Was erstens den Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48 anbelangt, ist festzustellen, dass er zwar nicht den immateriellen Schaden als Aspekt erwähnt, den die Gerichte bei der Festsetzung des dem Rechtsinhaber zu leistenden Schadensersatzes zu berücksichtigen haben, aber die Berücksichtigung dieser Art von Schaden auch nicht ausschließt. Denn dadurch, dass diese Bestimmung die Möglichkeit vorsieht, den Schadensersatz als Pauschalbetrag auf der Grundlage „mindestens“ der darin genannten Faktoren festzusetzen, können in diesen Betrag weitere Elemente einfließen wie etwa gegebenenfalls der Ersatz des dem Rechtsinhaber entstandenen immateriellen Schadens. |
16 |
Zweitens wird diese Feststellung durch eine Untersuchung des Zusammenhangs, in den die fragliche Bestimmung eingebettet ist, untermauert. |
17 |
Zum einen stellt nämlich Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/48 die allgemeine Regel auf, dass die zuständigen Gerichte dem Verletzer aufgeben müssen, dem Inhaber des verletzten Rechts des geistigen Eigentums „zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen“ Schadensersatz zu leisten. Wie der Generalanwalt in Nr. 28 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stellt ein immaterieller Schaden – wie eine Rufschädigung des Urhebers eines Werkes – einen Teil des von Letzterem tatsächlich erlittenen Schadens dar, sofern sein Vorliegen bewiesen wird. |
18 |
Folglich schließt allein schon der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48 in Verbindung mit deren Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 aus, dass die Berechnung des Schadensersatzes, der dem betreffenden Rechtsinhaber zu leisten ist, ausschließlich auf der Höhe der hypothetischen Gebühr basiert, wenn der Rechtsinhaber tatsächlich einen immateriellen Schaden erlitten hat. |
19 |
Zum anderen ist die Anwendung der in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen pauschalen Berechnungsmethode den zuständigen Gerichten stattdessen nur „in geeigneten Fällen“ erlaubt. |
20 |
Wie es im 26. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt, gilt dies „etwa wenn die Höhe des tatsächlich verursachten Schadens schwierig zu beziffern wäre“. Unter solchen Umständen kann die Höhe des Schadensersatzes aus Kriterien wie z. B. der Vergütung oder den üblicherweise für die Nutzung des Rechts des geistigen Eigentums zu entrichtenden Gebühren abgeleitet werden, was etwaige immaterielle Schäden nicht berücksichtigt. |
21 |
Als letzter Punkt ist zu den mit der Richtlinie 2004/48 verfolgten Zielen zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach ihrem zehnten Erwägungsgrund u. a. ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt gewährleisten soll. |
22 |
Des Weiteren ist dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 zu entnehmen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe in jedem Einzelfall so bestimmt werden sollen, dass den spezifischen Merkmalen dieses Falles gebührend Rechnung getragen wird. |
23 |
Schließlich heißt es im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie u. a., dass zum Ausgleich des Schadens, den ein Verletzer von Rechten des geistigen Eigentums verursacht hat, bei der Festsetzung der Höhe des an den Rechtsinhaber zu zahlenden Schadensersatzes alle einschlägigen Aspekte berücksichtigt werden sollten und u. a. jeglicher ihm verursachte immaterielle Schaden. |
24 |
Es ergibt sich also aus den Erwägungsgründen 10, 17 und 26 der Richtlinie 2004/48, dass diese ein hohes Schutzniveau für Rechte des geistigen Eigentums erreichen soll, das den Besonderheiten jedes Einzelfalls Rechnung trägt und auf einer Schadensersatzberechnungsart basiert, die diese Besonderheiten berücksichtigen soll. |
25 |
Angesichts der Ziele der Richtlinie 2004/48 ist deren Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 dahin auszulegen, dass er den Grundsatz aufstellt, wonach die Berechnung der Höhe des an den Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums zu zahlenden Schadensersatzes diesem den vollständigen Ausgleich des von ihm „tatsächlich erlittenen“ Schadens gewährleisten soll, indem sie auch einen etwaigen immateriellen Schaden einschließt. |
26 |
Wie Rn. 20 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, deckt eine nur auf der hypothetischen Gebühr basierende pauschale Festsetzung der Höhe des geschuldeten Schadensersatzes nur den vom Inhaber des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums erlittenen materiellen Schaden, so dass der Rechtsinhaber, um einen vollständigen Ausgleich erlangen zu können, zusätzlich zum so berechneten Schadensersatz den Ersatz des ihm möglicherweise entstandenen immateriellen Schadens fordern können muss. |
27 |
Vor diesem Hintergrund ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass der durch die Verletzung seines Rechts des geistigen Eigentums Geschädigte, der den Ersatz seines gemäß Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie auf der Grundlage der hypothetischen Gebühr berechneten materiellen Schadens verlangt, zusätzlich den Ersatz seines immateriellen Schadens gemäß Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie verlangen kann. |
Kosten
28 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: |
Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass der durch die Verletzung seines Rechts des geistigen Eigentums Geschädigte, der den Ersatz seines materiellen Schadens verlangt, der gemäß Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie auf der Grundlage des Betrags der Gebühr oder Vergütung berechnet wird, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er seine Erlaubnis für die Nutzung des betreffenden geistigen Eigentums eingeholt hätte, zusätzlich den Ersatz seines immateriellen Schadens gemäß Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie verlangen kann. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.