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Document 62011CJ0454

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. Februar 2013.
Gunārs Pusts gegen Lauku atbalsta dienests.
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts.
Landwirtschaft – EAGFL – Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und (EG) Nr. 817/2004 – Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums – Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge – Nationale Regelung, mit der die Gewährung der Agrarumweltbeihilfe von einem jährlichen Antrag, dem bestimmte Unterlagen beizufügen sind, abhängig gemacht wird – Beihilfeempfänger, der die Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung der betreffenden Fläche erfüllt, aber keinen Antrag gemäß dieser Regelung gestellt hat – Rücknahme der Beihilfe ohne Anhörung des Empfängers, wenn dieser die Vorschriften für die Beantragung von Agrarumweltbeihilfe nicht einhält.
Rechtssache C‑454/11.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:64

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

7. Februar 2013 ( *1 )

„Landwirtschaft — EAGFL — Verordnungen (EG) Nrn. 1257/1999 und 817/2004 — Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums — Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge — Nationale Regelung, mit der die Gewährung der Agrarumweltbeihilfe von einem jährlichen Antrag, dem bestimmte Unterlagen beizufügen sind, abhängig gemacht wird — Beihilfeempfänger, der die Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung der betreffenden Fläche erfüllt, aber keinen Antrag gemäß dieser Regelung gestellt hat — Rücknahme der Beihilfe ohne Anhörung des Empfängers, wenn dieser die Vorschriften für die Beantragung von Agrarumweltbeihilfe nicht einhält“

In der Rechtssache C-454/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstākās Tiesas Senāts (Lettland) mit Entscheidung vom 22. August 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 1. September 2011, in dem Verfahren

Gunārs Pusts

gegen

Lauku atbalsta dienests

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter K. Lenaerts, G. Arestis (Berichterstatter), J. Malenovský und D. Šváby,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Pusts,

der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalniņš und I. Ņesterova als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. von Rintelen und A. Sauka als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270, S. 70) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1257/1999), der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1257/1999 (ABl. L 153, S. 30, und Berichtigung ABl. 2004, L 231, S. 24) und der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Pusts, einem Landwirt, und dem Lauku atbalsta dienests (Lettischer Agrarstützdienst, im Folgenden: LAD) über die Rückzahlung von Agrarumweltbeihilfen, die ihm von den lettischen Behörden während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums gewährt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In Titel II Kapitel VI („Agrarumweltmaßnahmen und Tierschutz“) der Verordnung Nr. 1257/1999 heißt es in Art. 22:

„Die Beihilfen für landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die auf den Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ländlichen Lebensraums (Agrarumweltmaßnahmen) oder auf einen verbesserten Tierschutz ausgerichtet sind, tragen zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft in Bezug auf die Landwirtschaft, die Umwelt und den Schutz von Nutztieren bei.

…“

4

Art. 23 der Verordnung Nr. 1257/1999 bestimmt:

„(1)   Die Beihilfen werden Landwirten gewährt, die sich für mindestens fünf Jahre verpflichten, Agrarumwelt- oder Tierschutzmaßnahmen durchzuführen. Sofern erforderlich, wird für bestimmte Arten von Verpflichtungen im Interesse ihrer Wirkungen auf die Umwelt und den Tierschutz ein längerer Zeitraum festgelegt.

(2)   Die Verpflichtungen bezüglich der Agrarumweltmaßnahmen und des Tierschutzes gehen über die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis einschließlich der guten Tierhaltungspraxis im üblichen Sinne hinaus.

Sie betreffen Dienstleistungen, die im Rahmen anderer Fördermaßnahmen wie Marktstützungsmaßnahmen oder Ausgleichszulagen nicht vorgesehen sind.“

5

Art. 24 der Verordnung sieht vor:

„(1)   Die Beihilfen für die Agrarumwelt- oder Tierschutzverpflichtungen werden jährlich gewährt und anhand folgender Kriterien berechnet:

a)

Einkommensverluste,

b)

zusätzliche Kosten infolge der eingegangenen Verpflichtung und

c)

die Notwendigkeit, einen Anreiz zu bieten.

Investitionskosten werden bei der Berechnung der jährlichen Beihilfe nicht berücksichtigt. Kosten für nichtproduktive Investitionen, die zur Einhaltung einer Verpflichtung erforderlich sind, dürfen bei der Berechnung der Höhe der jährlichen Beihilfe berücksichtigt werden.

(2)   Die für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommenden Höchstbeträge sind im Anhang festgesetzt. Wird die Beihilfe anhand der Fläche berechnet, so richten sich diese Beträge nach der Fläche des Betriebs, für die die Agrarumweltverpflichtungen gelten.“

6

Art. 37 Abs. 4 der Verordnung lautet:

„Die Mitgliedstaaten können für die Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zusätzliche oder restriktivere Bedingungen festlegen, sofern diese den Zielsetzungen und Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.“

7

In Kapitel II Abschnitt 6 („Anträge, Kontrollen und Sanktionen“) bestimmt Art. 66 der Verordnung Nr. 817/2004:

„(1)   Bei Flächen oder Tiere betreffenden Anträgen auf Beihilfen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die getrennt von den Beihilfeanträgen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2419/2001 [der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327, S. 11)] eingereicht werden, sind alle Flächen und Tiere des Betriebs anzugeben, die von der Kontrolle der Anwendung der betreffenden Maßnahme betroffen sind, einschließlich der Flächen und Tiere, für die keine Beihilfe beantragt wird.

(2)   Flächenbezogene Fördermaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums beziehen sich auf einzeln ausgewiesene Parzellen. Während der Laufzeit einer Verpflichtung können Parzellen, für die Beihilfen gewährt werden, nur in den Fällen ausgetauscht werden, die im Programmplanungsdokument ausdrücklich vorgesehen sind.

(3)   Für den Fall, dass der Zahlungsantrag Teil eines Beihilfeantrags für Flächen im Rahmen des Integrierten Kontrollsystems ist, trägt der Mitgliedstaat dafür Sorge, dass Parzellen, für die eine Beihilfe im Rahmen der Fördermaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums beantragt wird, in dem Beihilfeantrag für Flächen des Integrierten Kontrollsystems gesondert ausgewiesen werden.

(4)   Die Identifizierung der Flächen und Tiere erfolgt gemäß Artikel 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(5)   Bei Beihilfen, deren Gewährung über mehrere Jahre erfolgt, werden nach der Zahlung im ersten Jahr der Antragstellung die darauf folgenden Zahlungen auf der Grundlage eines jährlichen Zahlungsantrags für die Beihilfe geleistet, es sei denn, der Mitgliedstaat sieht ein anderes Verfahren vor, das eine wirksame jährliche Überprüfung gemäß Artikel 67 Absatz 1 dieser Verordnung ermöglicht.“

8

Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 sieht vor:

„(1)   Die Kontrollen der Erstanträge auf Inanspruchnahme einer Beihilferegelung und der folgenden Zahlungsanträge werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Beihilfevoraussetzungen erfüllt sind.

Je nach Art der Fördermaßnahme bestimmen die Mitgliedstaaten die für die Kontrollen erforderlichen Methoden und Mittel ebenso wie die zu kontrollierenden Personen.

Die Mitgliedstaaten greifen in allen geeigneten Fällen auf das mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführte Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurück.

(2)   Es werden Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.“

9

Art. 71 Abs. 2 der Verordnung Nr. 817/2004 lautet:

„Im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der betreffende Einzelbegünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums verpflichtet, diese Beträge gemäß den Bestimmungen von Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen.“

10

Art. 73 der Verordnung Nr. 817/2004 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten legen ein System von Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

11

Die Verordnung Nr. 2419/2001 wurde durch die Verordnung Nr. 796/2004 aufgehoben. Nach der Verordnung Nr. 796/2004 gilt diese für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, und Bezugnahmen auf die Verordnung Nr. 2419/2001 gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung Nr. 796/2004.

12

In Art. 73 der Verordnung Nr. 796/2004, der an die Stelle des Art. 49 der Verordnung Nr. 2419/2001 getreten ist, heißt es:

„(1)   Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(3)   Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

…“

Lettisches Recht

13

Das Dekret Nr. 255 des Ministerrats vom 17. April 2007 über das Verfahren zur Gewährung von nationalen Beihilfen und Beihilfen der Europäischen Union für die Entwicklung des ländlichen Raums in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (Latvijas Vēstnesis, 2007, Nr. 70) sieht vor, dass der Antragsteller einer Beihilfe zur Entwicklung des ökologischen Landbaus dem LAD zum 11. Juni des jeweils laufenden Jahres ein vollständig ausgefülltes Antragsformular für Flächenzahlungen und einen Plan der landwirtschaftlichen Nutzfläche, den der LAD zur Verfügung stellt und aus dem die bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche hervorgeht, vorzulegen hat. In dem Dekret ist weiter bestimmt, dass sich der Antragsteller verpflichtet, während des gesamten Verpflichtungszeitraums von fünf Jahren jedes Jahr beim LAD für die gemeldeten Maßnahmen einen Beihilfeantrag zu stellen und die gemeldete vertragsgebundene Fläche nicht zu verkleinern oder ihren Ort zu verändern. Für den Fall, dass diese Anforderungen nicht erfüllt werden, sieht das Dekret vor, dass der Antragsteller dem LAD die gezahlte Beihilfe erstatten muss.

14

Anhang 10 des Dekrets Nr. 1002 des Ministerrats vom 30. November 2004 über die Einzelheiten der Durchführung des Programms „Plan für die Entwicklung des ländlichen Raums Lettlands zur Umsetzung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum in den Jahren 2004 bis 2006“) (Latvijas Vēstnesis, 2004, Nr. 193) nennt die Dokumente, die dem LAD für eine Beihilfe zur Entwicklung des ökologischen Landbaus vorzulegen sind. Insbesondere wird in diesem Antrag darauf hingewiesen, dass der Antragsteller während des Verpflichtungszeitraums für das laufende Jahr einen Antrag und einen Plan der landwirtschaftlichen Nutzfläche vorzulegen hat.

15

Anhang 11 des Dekrets Nr. 1002 sieht vor, dass dem LAD bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen die gesamte erhaltene Beihilfe zurückzuzahlen ist.

16

Das im Dekret Nr. 255 vorgesehene Antragsformular wurde durch das Dekret Nr. 269 des Ministerrats vom 17. April 2007 über das Verfahren zur Gewährung von nationalen Beihilfen und Beihilfen der Europäischen Union für die Landwirtschaft im Rahmen der Regeln für Direktzahlungen (Latvijas Vēstnesis, 2007, Nr. 69) genehmigt. Dieses Formular ermöglicht dem Antragsteller, gleichzeitig Flächenzahlungen und andere Zahlungen wie z. B. Agrarumweltbeihilfen zu beantragen. Das Formular beginnt mit einer abschließenden Aufzählung der Beihilfen, die beantragt werden können, und enthält eine Aufforderung, das Handbuch für den Erhalt von Flächenzahlungen des betreffenden Jahres zu konsultieren. Schließlich enthält das Formular über dem für die Unterschrift vorgesehenen Feld folgenden Hinweis:

„Bei der Beantragung einer Agrarumweltbeihilfe … ist der ausgefüllte Anhang vorzulegen. Andernfalls wird die Umweltbeihilfe … nicht ausgezahlt. Der Unterzeichner erklärt, dass er die in den Vorschriften niedergelegten Anforderungen und Voraussetzungen in Bezug auf die Regelung der einheitlichen Flächenzahlung … und die Agrarumweltbeihilfen gelesen und davon Kenntnis genommen hat und sie vollständig einhalten wird und dass er über alle Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfen und darüber informiert worden ist, dass die Beihilfe nur zum Teil oder nicht ausgezahlt wird, wenn vorsätzlich oder fahrlässig unzutreffende Angaben gemacht wurden.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17

Am 21. April 2006 stellte Herr Pusts beim LAD einen Antrag auf Flächenzahlung für 2006 und einen Antrag auf Agrarumweltbeihilfe mit einem Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren für 18,85 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche.

18

Am 9. Mai 2007 stellte Herr Pusts einen Antrag auf Flächenzahlung für 2007, auf den er am 11. Juni desselben Jahres ein Schreiben des LAD erhielt, in dem erklärt wurde, dass die Angaben in dem Antrag sorgfältig überprüft würden und er von eventuellen Fehlern unterrichtet würde, um sie beheben zu können.

19

Am 3. Juli 2007 gewährte der LAD Herrn Pusts für 2006 eine Agrarumweltbeihilfe in Höhe von 1826,77 LVL mit einem Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren für eine Fläche von 18,85 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche. Am 30. Juli 2007 erhielt Herr Pusts ein Zertifikat über die Vereinbarkeit seiner Betriebstätigkeiten während der Umstellung auf die ökologische Erzeugung.

20

Mit Entscheidung vom 25. April 2008 forderte der LAD von Herrn Pusts die gesamte für 2006 gewährte Agrarumweltbeihilfe mit der Begründung zurück, dass die von der Fünfjahresverpflichtung erfasste landwirtschaftliche Nutzfläche von 18,85 Hektar 2007 verkleinert worden sei. Der LAD habe bei der Prüfung des Beihilfeantrags für 2007 festgestellt, dass Herr Pusts in seinem Antrag auf Flächenzahlung für 2007 nicht angegeben habe, dass er für die gemeldeten Flächen auch eine Agrarumweltbeihilfe beantrage, da er die neunte Spalte des Teils „C“ des Antrags, in dem die gemeldeten Flächen anzugeben seien, nicht ausgefüllt habe und seinem Antrag nicht – wie nach der einschlägigen nationalen Regelung verlangt – den Anhang „Beihilfeantrag für Agrarumweltschutzmaßnahmen“ beigefügt habe. Dies könne nicht als ein Versehen von Herrn Pusts angesehen werden. Somit habe Herr Pusts die Agrarumweltverpflichtungen für die 2006 gemeldete Fläche von 18,85 Hektar nicht mehr erfüllt und müsse folglich die bereits erhaltene Beihilfe gemäß der nationalen Regelung zurückzahlen.

21

Mit Entscheidung vom 11. Juni 2008 bestätigte der LAD seine frühere Entscheidung. Er behielt daher 1228,87 LVL von den späteren Beihilfezahlungen ein und forderte Herrn Pusts auf, den ausstehenden Betrag von 597,90 LVL zurückzuzahlen.

22

Gegen diese Entscheidung vom 11. Juni 2008 erhob Herr Pusts Nichtigkeitsklage beim Administratīvā rajona tiesa (Regionales Verwaltungsgericht). Mit der Klage begehrt er die Auszahlung des vom LAD einbehaltenen Betrags und die Gewährung der verweigerten Agrarumweltbeihilfe für 2007. Herr Pusts räumt ein, einen unvollständigen Beihilfeantrag eingereicht zu haben, erklärt aber, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfülle und weder die von den Agrarumweltverpflichtungen erfasste Fläche verkleinert noch ihren Ort verändert habe, sondern aus Unachtsamkeit bei der Beantragung einen Fehler gemacht habe. Er bekräftigt, diese Verpflichtungen tatsächlich weiterhin erfüllt zu haben, und wirft dem LAD vor, ihn nicht über die Fehlerhaftigkeit seines Antrags informiert und keine zusätzlichen Angaben von ihm erbeten zu haben.

23

Mit Urteil vom 19. November 2009 wies das Gericht die Klage ab. Herr Pusts habe sich gemäß der anwendbaren nationalen Regelung verpflichtet, fünf Jahre lang jedes Jahr einen Antrag auf Agrarumweltbeihilfe für die gemeldeten Tätigkeiten zu stellen. Um eine Agrarumweltbeihilfe zu erhalten, habe Herr Pusts wie für 2006 auch für 2007 einen ordnungsgemäß ausgefüllten Beihilfeantrag und einen Plan der betroffenen landwirtschaftlichen Nutzfläche vorlegen müssen. Da Herr Pusts in seinem Antrag auf Flächenzahlung für 2007 nicht angegeben habe, dass er für dasselbe Jahr auch eine Agrarumweltbeihilfe beantrage, und auch den entsprechenden Anhang nicht beigefügt habe, sei der LAD zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass Herr Pusts seine 2006 eingegangenen Agrarumweltverpflichtungen nicht mehr einhalte und deshalb die gezahlte Beihilfe zurückzahlen müsse.

24

Das Administratīvā rajona tiesa führte in seinem Urteil ferner aus, dass die Unvollständigkeit des Antrags von Herrn Pusts nicht als ein Versehen angesehen werden könne, sondern vielmehr als Ausdruck der Nichterfüllung der von der einschlägigen nationalen Regelung vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung einer Agrarumweltbeihilfe zu betrachten sei. Wegen dieser Nichterfüllung müsse Herr Pusts die zu Unrecht erhaltene Beihilfe zurückzahlen, auch wenn er seine übrigen Verpflichtungen weiterhin eingehalten habe. Auch sei der LAD nicht verpflichtet gewesen, Herrn Pusts über die Fehlerhaftigkeit seines Antrags zu informieren, und habe im Übrigen keine Veranlassung gehabt, dessen Aufmerksamkeit auf diesen Punkt zu lenken, da in der neunten Spalte des Teils „C“ des Antrags keine Parzelle eingetragen und der entsprechende Anhang dem Antrag nicht beigefügt gewesen sei. Schließlich habe der LAD seiner Entscheidung die von Herrn Pusts übermittelten Informationen zugrunde gelegt, nämlich seine Anträge für 2006 und 2007. Da der LAD somit über alle für den Erlass seiner Entscheidung erforderlichen Informationen verfügt habe, sei er nicht verpflichtet gewesen, den Standpunkt von Herrn Pusts anzuhören, der den Inhalt des Verwaltungsakts nicht habe beeinflussen können.

25

Herr Pusts legte gegen das Urteil des Administratīvā rajona tiesa beim Administratīvā apgabaltiesa (regionales Berufungsgericht in Verwaltungsstreitsachen) Berufung ein, das diese mit Urteil vom 8. November 2010 zurückwies. Das Berufungsgericht bestätigte die Begründung des erstinstanzlichen Urteils und fügte hinzu, Herr Pusts habe mit seinen Beihilfeanträgen bestätigt, dass er die in der einschlägigen nationalen Regelung vorgesehenen Voraussetzungen für den Erhalt der betreffenden Agrarumweltbeihilfe zur Kenntnis genommen habe.

26

Gegen dieses Urteil legte Herr Pusts Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein, mit der er u. a. geltend machte, dass das Urteil die Tragweite einschlägiger unionsrechtlicher Bestimmungen verkannt habe.

27

Da die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nach Ansicht des Augstākās Tiesas Senāts von der Auslegung der Verordnungen Nrn. 1257/1999, 817/2004 und 796/2004 abhängt, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind die Rechtsvorschriften der Union über die Rückzahlung von Beihilfen dahin auszulegen, dass die Zahlung einer Beihilfe als nicht gerechtfertigt angesehen werden kann, wenn der Beihilfeempfänger zwar weiterhin die Verpflichtungen erfüllt, das für den Zahlungsantrag vorgeschriebene Verfahren aber nicht eingehalten hat?

2.

Steht eine Regelung, nach der die von dem Beihilfeempfänger eingegangenen Verpflichtungen allein deshalb als nicht mehr eingehalten angesehen werden, weil der Beihilfeempfänger keinen Antrag gestellt hat, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über die Rückzahlung von Beihilfen?

3.

Steht eine Regelung, nach der in dem Fall, dass Überprüfungen vor Ort nicht mehr möglich sind (da ein Jahr abgelaufen ist) und folglich davon ausgegangen wird, dass die von dem Beihilfeempfänger eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr eingehalten wurden, sämtliche während des Verpflichtungszeitraums bereits gewährten Beihilfebeträge vom Beihilfeempfänger zurückzuzahlen sind, auch wenn sie bereits für mehrere Jahre zuerkannt und ausbezahlt wurden, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über die Rückzahlung von Beihilfen?

Zu den Vorlagefragen

28

Mit den drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnungen Nrn. 1257/1999, 817/2004 und 796/2004 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach der Empfänger einer Beihilfe, die ihm im Gegenzug zu seinen mehrjährigen Agrarumweltverpflichtungen gewährt wird, verpflichtet ist, die gesamte für die Vorjahre bereits ausgezahlte Beihilfe zurückzuzahlen, weil er keinen jährlichen Antrag gemäß den anwendbaren nationalen Bestimmungen gestellt hat, obwohl er behauptet, dass er seine Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung der betreffenden Flächen weiterhin erfüllt habe, und er von der zuständigen Behörde nicht angehört worden ist, eine Vor-Ort-Kontrolle der betreffenden Flächen aber nicht mehr möglich ist, da das fragliche Jahr abgelaufen ist.

29

Zunächst ist festzustellen, dass es in keiner dieser Verordnungen eine Bestimmung gibt, die einer solchen nationalen Regelung ausdrücklich entgegensteht.

30

Die Art. 22 bis 24 der Verordnung Nr. 1257/1999 legen die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die insbesondere auf die Erhaltung des ländlichen Lebensraums ausgerichtet sind, fest. Wie sich aus ihnen ergibt, sind Agrarumweltbeihilfen dadurch gekennzeichnet, dass sich die betreffenden Landwirte für fünf Jahre verpflichten, eine umweltfreundliche Landwirtschaft zu betreiben. Im Gegenzug zu den Agrarumweltverpflichtungen wird von den Staaten jährlich nach Maßgabe der erlittenen Einkommensverluste oder der daraus entstehenden zusätzlichen Kosten eine Beihilfe gewährt (vgl. Urteile vom 4. Juni 2009, JK Otsa Talu, C-241/07, Slg. 2009, I-4323, Randnr. 36, und vom 24. Mai 2012, Hehenberger, C-188/11, Randnr. 30).

31

Die Mitgliedstaaten können außerdem nach Art. 37 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1257/1999 für die Gewährung der Unionsbeihilfen zur Entwicklung des ländlichen Raums zusätzliche oder restriktivere Bedingungen festlegen, sofern diese den Zielsetzungen und Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

32

Hinsichtlich der auf die Art. 22 bis 24 der Verordnung Nr. 1257/1999 gestützten Anträge auf Agrarumweltbeihilfen für Produktionsverfahren sieht Art. 66 Abs. 5 der Verordnung Nr. 817/2004 vor, dass bei Beihilfen, deren Gewährung über mehrere Jahre erfolgt, nach der Zahlung im ersten Jahr der Antragstellung die darauffolgenden Zahlungen auf der Grundlage eines jährlichen Zahlungsantrags für die Beihilfe geleistet werden, es sei denn, der Mitgliedstaat sieht ein anderes Verfahren vor, das eine wirksame jährliche Überprüfung gemäß Art. 67 Abs. 1 dieser Verordnung ermöglicht. Diesem Art. 66 Abs. 5 ist zu entnehmen, dass die Landwirte ohne ein solches nationales Verfahren keine Zahlungen erhalten, wenn sie keinen jährlichen Zahlungsantrag stellen. Die jährliche Antragstellung ist also eine Voraussetzung für die Gewährung von Agrarumweltbeihilfen nach den Art. 22 bis 24 der Verordnung Nr. 1257/1999.

33

Die Bedeutung, die der Stellung eines jährlichen Zahlungsantrags für Agrarumweltbeihilfen zukommt, wird auch durch Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 817/2004 bestätigt, der für das Kontrollsystem der mehrjährigen Agrarumweltbeihilfe für Produktionsverfahren bestimmt, dass die Kontrollen der Erstanträge auf Inanspruchnahme einer Beihilferegelung und der folgenden Zahlungsanträge so durchgeführt werden, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Beihilfevoraussetzungen erfüllt sind. Eine solche jährliche Antragstellung ermöglicht es also, die Einhaltung der eingegangenen Agrarumweltverpflichtungen zu überprüfen. Indem sich die Zahlstelle auf diesen jährlichen Antrag stützt, ist sie in der Lage, jedes Jahr wirksam zu überprüfen, ob die mehrjährigen Verpflichtungen fortdauernd eingehalten werden, und die Beihilfen gegebenenfalls auszuzahlen.

34

Folglich ist eine nationale Regelung, die als eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Agrarumweltbeihilfen verlangt, dass sich der Antragsteller verpflichtet, während des gesamten Verpflichtungszeitraums von fünf Jahren jedes Jahr bei der Zahlstelle einen Antrag für die gemeldeten Agrarumweltmaßnahmen zu stellen, mit den genannten Bestimmungen des Unionsrechts vereinbar. Eine solche nationale Regelung hält sich daher innerhalb des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten nach Art. 37 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1257/1999 verfügen.

35

Außerdem ist zu beachten, dass bei Agrarumweltbeihilfen, die durch eine mehrjährige Verpflichtung gekennzeichnet sind, die Beihilfevoraussetzungen während des gesamten Verpflichtungszeitraums einzuhalten sind, für den diese Beihilfen gewährt worden sind (vgl. Urteil Hehenberger, Randnr. 34). Wird daher eine dieser Beihilfevoraussetzungen – wie die nach der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung verlangte Stellung eines jährlichen Zahlungsantrags für die Beihilfe – auch nur ein einziges Mal während der gesamten Laufzeit des Agrarumweltprojekts, für die sich der Beihilfeempfänger verpflichtet hat, nicht erfüllt, können die Beihilfen nicht gewährt werden.

36

Der Umstand, dass der Empfänger von Agrarumweltbeihilfen die übrigen Beihilfevoraussetzungen – insbesondere seine Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung der betreffenden Flächen – weiterhin erfüllt hat, kann den Ausschluss von diesen Beihilfen, zu dem die Nichterfüllung einer der Voraussetzungen führt, nicht verhindern. Die Beihilfen werden nämlich nur dann gewährt, wenn alle Voraussetzungen für die Gewährung während der gesamten Laufzeit des Agrarumweltprojekts, für die sich der Beihilfeempfänger verpflichtet hat, vorliegen, so dass die Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen für sich allein genügt, um zu einem Ausschluss zu führen.

37

Für den Fall des Ausschlusses von Agrarumweltbeihilfen wegen der Nichterfüllung von Beihilfevoraussetzungen ist Art. 71 Abs. 2 der Verordnung Nr. 817/2004, der auf Art. 73 der Verordnung Nr. 796/2004 verweist, zu entnehmen, dass der Beihilfebegünstigte verpflichtet ist, sämtliche bereits gezahlten Beträge für Beihilfen zurückzuzahlen, von denen er ausgeschlossen worden ist (vgl. Urteil Hehenberger, Randnr. 36).

38

Außerdem kann sich der Empfänger von Agrarumweltbeihilfen, der keinen Beihilfeantrag gestellt hat, der den nationalen Bestimmungen entspricht, die eine Beihilfegewährung von einem jährlichen Antrag abhängig machen, nicht auf ein Recht berufen, hierzu gehört zu werden. Keine Bestimmung der Verordnungen Nrn. 1257/1999, 817/2004 und 796/2004 sieht ein solches Recht zugunsten eines Landwirts vor, der keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Agrarumweltbeihilfen gestellt hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Landwirt, der keinen solchen Antrag gestellt hat, hierzu gehört werden könnte, kann eine solche Anhörung jedenfalls keinen Einfluss auf die Konsequenzen haben, die sich aus der Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Agrarumweltbeihilfen, zu deren Einhaltung er sich verpflichtet hat, ergeben. Der Landwirt kann nämlich seinen Verstoß gegen diese Voraussetzungen nicht rechtfertigen.

39

Ebenso kann auch der Umstand, dass eine Vor-Ort-Kontrolle der betreffenden Flächen nicht mehr möglich ist, da das fragliche Jahr abgelaufen ist, den Ausschluss von den Agrarumweltbeihilfen wegen Nichterfüllung der Beihilfevoraussetzungen und die sich daraus ergebende Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beihilfebeträge nicht berühren. Denn selbst wenn diese Kontrolle erfolgen könnte, genügt die Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen für sich allein, um zu einem solchen Ausschluss und damit zur Rückzahlung zu führen.

40

Nach alledem ist auf die drei Vorlagefragen zu antworten, dass die Verordnungen Nrn. 1257/1999, 817/2004 und 796/2004 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach der Empfänger einer Beihilfe, die ihm im Gegenzug zu seinen mehrjährigen Agrarumweltverpflichtungen gewährt wird, verpflichtet ist, die gesamte für die Vorjahre bereits ausgezahlte Beihilfe zurückzuzahlen, weil er keinen jährlichen Antrag gemäß den anwendbaren nationalen Bestimmungen gestellt hat, obwohl er behauptet, dass er seine Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung der betreffenden Flächen weiterhin erfüllt habe, und er von der zuständigen Behörde nicht angehört worden ist, eine Vor-Ort-Kontrolle der betreffenden Flächen aber nicht mehr möglich ist, da das fragliche Jahr abgelaufen ist.

Kosten

41

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung, die Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1257/1999 und die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach der Empfänger einer Beihilfe, die ihm im Gegenzug zu seinen mehrjährigen Agrarumweltverpflichtungen gewährt wird, verpflichtet ist, die gesamte für die Vorjahre bereits ausgezahlte Beihilfe zurückzuzahlen, weil er keinen jährlichen Antrag gemäß den anwendbaren nationalen Bestimmungen gestellt hat, obwohl er behauptet, dass er seine Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung der betreffenden Flächen weiterhin erfüllt habe, und er von der zuständigen Behörde nicht angehört worden ist, eine Vor-Ort-Kontrolle der betreffenden Flächen aber nicht mehr möglich ist, da das fragliche Jahr abgelaufen ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Lettisch.

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Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache C-454/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstākās Tiesas Senāts (Lettland) mit Entscheidung vom 22. August 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 1. September 2011, in dem Verfahren

Gunārs Pusts

gegen

Lauku atbalsta dienests

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter K. Lenaerts, G. Arestis (Berichterstatter), J. Malenovský und D. Šváby,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von Herrn Pusts,

– der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalniņš und I. Ņesterova als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch G. von Rintelen und A. Sauka als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270, S. 70) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1257/1999), der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1257/1999 (ABl. L 153, S. 30, und Berichtigung ABl. 2004, L 231, S. 24) und der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Pusts, einem Landwirt, und dem Lauku atbalsta dienests (Lettischer Agrarstützdienst, im Folgenden: LAD) über die Rückzahlung von Agrarumweltbeihilfen, die ihm von den lettischen Behörden während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums gewährt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3. In Titel II Kapitel VI („Agrarumweltmaßnahmen und Tierschutz“) der Verordnung Nr. 1257/1999 heißt es in Art. 22:

„Die Beihilfen für landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die auf den Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ländlichen Lebensraums (Agrarumweltmaßnahmen) oder auf einen verbesserten Tierschutz ausgerichtet sind, tragen zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft in Bezug auf die Landwirtschaft, die Umwelt und den Schutz von Nutztieren bei.

…“

4. Art. 23 der Verordnung Nr. 1257/1999 bestimmt:

„(1) Die Beihilfen werden Landwirten gewährt, die sich für mindestens fünf Jahre verpflichten, Agrarumwelt- oder Tierschutzmaßnahmen durchzuführen. Sofern erforderlich, wird für bestimmte Arten von Verpflichtungen im Interesse ihrer Wirkungen auf die Umwelt und den Tierschutz ein längerer Zeitraum festgelegt.

(2) Die Verpflichtungen bezüglich der Agrarumweltmaßnahmen und des Tierschutzes gehen über die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis einschließlich der guten Tierhaltungspraxis im üblichen Sinne hinaus.

Sie betreffen Dienstleistungen, die im Rahmen anderer Fördermaßnahmen wie Marktstützungsmaßnahmen oder Ausgleichszulagen nicht vorgesehen sind.“

5. Art. 24 der Verordnung sieht vor:

„(1) Die Beihilfen für die Agrarumwelt- oder Tierschutzverpflichtungen werden jährlich gewährt und anhand folgender Kriterien berechnet:

a) Einkommensverluste,

b) zusätzliche Kosten infolge der eingegangenen Verpflichtung und

c) die Notwendigkeit, einen Anreiz zu bieten.

Investitionskosten werden bei der Berechnung der jährlichen Beihilfe nicht berücksichtigt. Kosten für nichtproduktive Investitionen, die zur Einhaltung einer Verpflichtung erforderlich sind, dürfen bei der Berechnung der Höhe der jährlichen Beihilfe berücksichtigt werden.

(2) Die für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommenden Höchstbeträge sind im Anhang festgesetzt. Wird die Beihilfe anhand der Fläche berechnet, so richten sich diese Beträge nach der Fläche des Betriebs, für die die Agrarumweltverpflichtungen gelten.“

6. Art. 37 Abs. 4 der Verordnung lautet:

„Die Mitgliedstaaten können für die Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zusätzliche oder restriktivere Bedingungen festlegen, sofern diese den Zielsetzungen und Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.“

7. In Kapitel II Abschnitt 6 („Anträge, Kontrollen und Sanktionen“) bestimmt Art. 66 der Verordnung Nr. 817/2004:

„(1) Bei Flächen oder Tiere betreffenden Anträgen auf Beihilfen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die getrennt von den Beihilfeanträgen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2419/2001 [der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327, S. 11)] eingereicht werden, sind alle Flächen und Tiere des Betriebs anzugeben, die von der Kontrolle der Anwendung der betreffenden Maßnahme betroffen sind, einschließlich der Flächen und Tiere, für die keine Beihilfe beantragt wird.

(2) Flächenbezogene Fördermaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums beziehen sich auf einzeln ausgewiesene Parzellen. Während der Laufzeit einer Verpflichtung können Parzellen, für die Beihilfen gewährt werden, nur in den Fällen ausgetauscht werden, die im Programmplanungsdokument ausdrücklich vorgesehen sind.

(3) Für den Fall, dass der Zahlungsantrag Teil eines Beihilfeantrags für Flächen im Rahmen des Integrierten Kontrollsystems ist, trägt der Mitgliedstaat dafür Sorge, dass Parzellen, für die eine Beihilfe im Rahmen der Fördermaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums beantragt wird, in dem Beihilfeantrag für Flächen des Integrierten Kontrollsystems gesondert ausgewiesen werden.

(4) Die Identifizierung der Flächen und Tiere erfolgt gemäß Artikel 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(5) Bei Beihilfen, deren Gewährung über mehrere Jahre erfolgt, werden nach der Zahlung im ersten Jahr der Antragstellung die darauf folgenden Zahlungen auf der Grundlage eines jährlichen Zahlungsantrags für die Beihilfe geleistet, es sei denn, der Mitgliedstaat sieht ein anderes Verfahren vor, das eine wirksame jährliche Überprüfung gemäß Artikel 67 Absatz 1 dieser Verordnung ermöglicht.“

8. Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 sieht vor:

„(1) Die Kontrollen der Erstanträge auf Inanspruchnahme einer Beihilferegelung und der folgenden Zahlungsanträge werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Beihilfevoraussetzungen erfüllt sind.

Je nach Art der Fördermaßnahme bestimmen die Mitgliedstaaten die für die Kontrollen erforderlichen Methoden und Mittel ebenso wie die zu kontrollierenden Personen.

Die Mitgliedstaaten greifen in allen geeigneten Fällen auf das mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführte Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurück.

(2) Es werden Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.“

9. Art. 71 Abs. 2 der Verordnung Nr. 817/2004 lautet:

„Im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der betreffende Einzelbegünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums verpflichtet, diese Beträge gemäß den Bestimmungen von Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen.“

10. Art. 73 der Verordnung Nr. 817/2004 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten legen ein System von Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

11. Die Verordnung Nr. 2419/2001 wurde durch die Verordnung Nr. 796/2004 aufgehoben. Nach der Verordnung Nr. 796/2004 gilt diese für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, und Bezugnahmen auf die Verordnung Nr. 2419/2001 gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung Nr. 796/2004.

12. In Art. 73 der Verordnung Nr. 796/2004, der an die Stelle des Art. 49 der Verordnung Nr. 2419/2001 getreten ist, heißt es:

„(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

…“

Lettisches Recht

13. Das Dekret Nr. 255 des Ministerrats vom 17. April 2007 über das Verfahren zur Gewährung von nationalen Beihilfen und Beihilfen der Europäischen Union für die Entwicklung des ländlichen Raums in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung ( Latvijas Vēstnesis, 2007, Nr. 70) sieht vor, dass der Antragsteller einer Beihilfe zur Entwicklung des ökologischen Landbaus dem LAD zum 11. Juni des jeweils laufenden Jahres ein vollständig ausgefülltes Antragsformular für Flächenzahlungen und einen Plan der landwirtschaftlichen Nutzfläche, den der LAD zur Verfügung stellt und aus dem die bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche hervorgeht, vorzulegen hat. In dem Dekret ist weiter bestimmt, dass sich der Antragsteller verpflichtet, während des gesamten Verpflichtungszeitraums von fünf Jahren jedes Jahr beim LAD für die gemeldeten Maßnahmen einen Beihilfeantrag zu stellen und die gemeldete vertragsgebundene Fläche nicht zu verkleinern oder ihren Ort zu verändern. Für den Fall, dass diese Anforderungen nicht erfüllt werden, sieht das Dekret vor, dass der Antragsteller dem LAD die gezahlte Beihilfe erstatten muss.

14. Anhang 10 des Dekrets Nr. 1002 des Ministerrats vom 30. November 2004 über die Einzelheiten der Durchführung des Programms „Plan für die Entwicklung des ländlichen Raums Lettlands zur Umsetzung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum in den Jahren 2004 bis 2006“) ( Latvijas Vēstnesis, 2004, Nr. 193) nennt die Dokumente, die dem LAD für eine Beihilfe zur Entwicklung des ökologischen Landbaus vorzulegen sind. Insbesondere wird in diesem Antrag darauf hingewiesen, dass der Antragsteller während des Verpflichtungszeitraums für das laufende Jahr einen Antrag und einen Plan der landwirtschaftlichen Nutzfläche vorzulegen hat.

15. Anhang 11 des Dekrets Nr. 1002 sieht vor, dass dem LAD bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen die gesamte erhaltene Beihilfe zurückzuzahlen ist.

16. Das im Dekret Nr. 255 vorgesehene Antragsformular wurde durch das Dekret Nr. 269 des Ministerrats vom 17. April 2007 über das Verfahren zur Gewährung von nationalen Beihilfen und Beihilfen der Europäischen Union für die Landwirtschaft im Rahmen der Regeln für Direktzahlungen ( Latvijas Vēstnesis , 2007, Nr. 69) genehmigt. Dieses Formular ermöglicht dem Antragsteller, gleichzeitig Flächenzahlungen und andere Zahlungen wie z. B. Agrarumweltbeihilfen zu beantragen. Das Formular beginnt mit einer abschließenden Aufzählung der Beihilfen, die beantragt werden können, und enthält eine Aufforderung, das Handbuch für den Erhalt von Flächenzahlungen des betreffenden Jahres zu konsultieren. Schließlich enthält das Formular über dem für die Unterschrift vorgesehenen Feld folgenden Hinweis:

„Bei der Beantragung einer Agrarumweltbeihilfe … ist der ausgefüllte Anhang vorzulegen. Andernfalls wird die Umweltbeihilfe … nicht ausgezahlt. Der Unterzeichner erklärt, dass er die in den Vorschriften niedergelegten Anforderungen und Voraussetzungen in Bezug auf die Regelung der einheitlichen Flächenzahlung … und die Agrarumweltbeihilfen gelesen und davon Kenntnis genommen hat und sie vollständig einhalten wird und dass er über alle Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfen und darüber informiert worden ist, dass die Beihilfe nur zum Teil oder nicht ausgezahlt wird, wenn vorsätzlich oder fahrlässig unzutreffende Angaben gemacht wurden.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17. Am 21. April 2006 stellte Herr Pusts beim LAD einen Antrag auf Flächenzahlung für 2006 und einen Antrag auf Agrarumweltbeihilfe mit einem Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren für 18,85 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche.

18. Am 9. Mai 2007 stellte Herr Pusts einen Antrag auf Flächenzahlung für 2007, auf den er am 11. Juni desselben Jahres ein Schreiben des LAD erhielt, in dem erklärt wurde, dass die Angaben in dem Antrag sorgfältig überprüft würden und er von eventuellen Fehlern unterrichtet würde, um sie beheben zu können.

19. Am 3. Juli 2007 gewährte der LAD Herrn Pusts für 2006 eine Agrarumweltbeihilfe in Höhe von 1 826,77 LVL mit einem Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren für eine Fläche von 18,85 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche. Am 30. Juli 2007 erhielt Herr Pusts ein Zertifikat über die Vereinbarkeit seiner Betriebstätigkeiten während der Umstellung auf die ökologische Erzeugung.

20. Mit Entscheidung vom 25. April 2008 forderte der LAD von Herrn Pusts die gesamte für 2006 gewährte Agrarumweltbeihilfe mit der Begründung zurück, dass die von der Fünfjahresverpflichtung erfasste landwirtschaftliche Nutzfläche von 18,85 Hektar 2007 verkleinert worden sei. Der LAD habe bei der Prüfung des Beihilfeantrags für 2007 festgestellt, dass Herr Pusts in seinem Antrag auf Flächenzahlung für 2007 nicht angegeben habe, dass er für die gemeldeten Flächen auch eine Agrarumweltbeihilfe beantrage, da er die neunte Spalte des Teils „C“ des Antrags, in dem die gemeldeten Flächen anzugeben seien, nicht ausgefüllt habe und seinem Antrag nicht – wie nach der einschlägigen nationalen Regelung verlangt – den Anhang „Beihilfeantrag für Agrarumweltschutzmaßnahmen“ beigefügt habe. Dies könne nicht als ein Versehen von Herrn Pusts angesehen werden. Somit habe Herr Pusts die Agrarumweltverpflichtungen für die 2006 gemeldete Fläche von 18,85 Hektar nicht mehr erfüllt und müsse folglich die bereits erhaltene Beihilfe gemäß der nationalen Regelung zurückzahlen.

21. Mit Entscheidung vom 11. Juni 2008 bestätigte der LAD seine frühere Entscheidung. Er behielt daher 1 228,87 LVL von den späteren Beihilfezahlungen ein und forderte Herrn Pusts auf, den ausstehenden Betrag von 597,90 LVL zurückzuzahlen.

22. Gegen diese Entscheidung vom 11. Juni 2008 erhob Herr Pusts Nichtigkeitsklage beim Administratīvā rajona tiesa (Regionales Verwaltungsgericht). Mit der Klage begehrt er die Auszahlung des vom LAD einbehaltenen Betrags und die Gewährung der verweigerten Agrarumweltbeihilfe für 2007. Herr Pusts räumt ein, einen unvollständigen Beihilfeantrag eingereicht zu haben, erklärt aber, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfülle und weder die von den Agrarumweltverpflichtungen erfasste Fläche verkleinert noch ihren Ort verändert habe, sondern aus Unachtsamkeit bei der Beantragung einen Fehler gemacht habe. Er bekräftigt, diese Verpflichtungen tatsächlich weiterhin erfüllt zu haben, und wirft dem LAD vor, ihn nicht über die Fehlerhaftigkeit seines Antrags informiert und keine zusätzlichen Angaben von ihm erbeten zu haben.

23. Mit Urteil vom 19. November 2009 wies das Gericht die Klage ab. Herr Pusts habe sich gemäß der anwendbaren nationalen Regelung verpflichtet, fünf Jahre lang jedes Jahr einen Antrag auf Agrarumweltbeihilfe für die gemeldeten Tätigkeiten zu stellen. Um eine Agrarumweltbeihilfe zu erhalten, habe Herr Pusts wie für 2006 auch für 2007 einen ordnungsgemäß ausgefüllten Beihilfeantrag und einen Plan der betroffenen landwirtschaftlichen Nutzfläche vorlegen müssen. Da Herr Pusts in seinem Antrag auf Flächenzahlung für 2007 nicht angegeben habe, dass er für dasselbe Jahr auch eine Agrarumweltbeihilfe beantrage, und auch den entsprechenden Anhang nicht beigefügt habe, sei der LAD zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass Herr Pusts seine 2006 eingegangenen Agrarumweltverpflichtungen nicht mehr einhalte und deshalb die gezahlte Beihilfe zurückzahlen müsse.

24. Das Administratīvā rajona tiesa führte in seinem Urteil ferner aus, dass die Unvollständigkeit des Antrags von Herrn Pusts nicht als ein Versehen angesehen werden könne, sondern vielmehr als Ausdruck der Nichterfüllung der von der einschlägigen nationalen Regelung vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung einer Agrarumweltbeihilfe zu betrachten sei. Wegen dieser Nichterfüllung müsse Herr Pusts die zu Unrecht erhaltene Beihilfe zurückzahlen, auch wenn er seine übrigen Verpflichtungen weiterhin eingehalten habe. Auch sei der LAD nicht verpflichtet gewesen, Herrn Pusts über die Fehlerhaftigkeit seines Antrags zu informieren, und habe im Übrigen keine Veranlassung gehabt, dessen Aufmerksamkeit auf diesen Punkt zu lenken, da in der neunten Spalte des Teils „C“ des Antrags keine Parzelle eingetragen und der entsprechende Anhang dem Antrag nicht beigefügt gewesen sei. Schließlich habe der LAD seiner Entscheidung die von Herrn Pusts übermittelten Informationen zugrunde gelegt, nämlich seine Anträge für 2006 und 2007. Da der LAD somit über alle für den Erlass seiner Entscheidung erforderlichen Informationen verfügt habe, sei er nicht verpflichtet gewesen, den Standpunkt von Herrn Pusts anzuhören, der den Inhalt des Verwaltungsakts nicht habe beeinflussen können.

25. Herr Pusts legte gegen das Urteil des Administratīvā rajona tiesa beim Administratīvā apgabaltiesa (regionales Berufungsgericht in Verwaltungsstreitsachen) Berufung ein, das diese mit Urteil vom 8. November 2010 zurückwies. Das Berufungsgericht bestätigte die Begründung des erstinstanzlichen Urteils und fügte hinzu, Herr Pusts habe mit seinen Beihilfeanträgen bestätigt, dass er die in der einschlägigen nationalen Regelung vorgesehenen Voraussetzungen für den Erhalt der betreffenden Agrarumweltbeihilfe zur Kenntnis genommen habe.

26. Gegen dieses Urteil legte Herr Pusts Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein, mit der er u. a. geltend machte, dass das Urteil die Tragweite einschlägiger unionsrechtlicher Bestimmungen verkannt habe.

27. Da die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nach Ansicht des Augstākās Tiesas Senāts von der Auslegung der Verordnungen Nrn. 1257/1999, 817/2004 und 796/2004 abhängt, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Sind die Rechtsvorschriften der Union über die Rückzahlung von Beihilfen dahin auszulegen, dass die Zahlung einer Beihilfe als nicht gerechtfertigt angesehen werden kann, wenn der Beihilfeempfänger zwar weiterhin die Verpflichtungen erfüllt, das für den Zahlungsantrag vorgeschriebene Verfahren aber nicht eingehalten hat?

2. Steht eine Regelung, nach der die von dem Beihilfeempfänger eingegangenen Verpflichtungen allein deshalb als nicht mehr eingehalten angesehen werden, weil der Beihilfeempfänger keinen Antrag gestellt hat, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über die Rückzahlung von Beihilfen?

3. Steht eine Regelung, nach der in dem Fall, dass Überprüfungen vor Ort nicht mehr möglich sind (da ein Jahr abgelaufen ist) und folglich davon ausgegangen wird, dass die von dem Beihilfeempfänger eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr eingehalten wurden, sämtliche während des Verpflichtungszeitraums bereits gewährten Beihilfebeträge vom Beihilfeempfänger zurückzuzahlen sind, auch wenn sie bereits für mehrere Jahre zuerkannt und ausbezahlt wurden, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über die Rückzahlung von Beihilfen?

Zu den Vorlagefragen

28. Mit den drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnungen Nrn. 1257/1999, 817/2004 und 796/2004 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach der Empfänger einer Beihilfe, die ihm im Gegenzug zu seinen mehrjährigen Agrarumweltverpflichtungen gewährt wird, verpflichtet ist, die gesamte für die Vorjahre bereits ausgezahlte Beihilfe zurückzuzahlen, weil er keinen jährlichen Antrag gemäß den anwendbaren nationalen Bestimmungen gestellt hat, obwohl er behauptet, dass er seine Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung der betreffenden Flächen weiterhin erfüllt habe, und er von der zuständigen Behörde nicht angehört worden ist, eine Vor-Ort-Kontrolle der betreffenden Flächen aber nicht mehr möglich ist, da das fragliche Jahr abgelaufen ist.

29. Zunächst ist festzustellen, dass es in keiner dieser Verordnungen eine Bestimmung gibt, die einer solchen nationalen Regelung ausdrücklich entgegensteht.

30. Die Art. 22 bis 24 der Verordnung Nr. 1257/1999 legen die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die insbesondere auf die Erhaltung des ländlichen Lebensraums ausgerichtet sind, fest. Wie sich aus ihnen ergibt, sind Agrarumweltbeihilfen dadurch gekennzeichnet, dass sich die betreffenden Landwirte für fünf Jahre verpflichten, eine umweltfreundliche Landwirtschaft zu betreiben. Im Gegenzug zu den Agrarumweltverpflichtungen wird von den Staaten jährlich nach Maßgabe der erlittenen Einkommensverluste oder der daraus entstehenden zusätzlichen Kosten eine Beihilfe gewährt (vgl. Urteile vom 4. Juni 2009, JK Otsa Talu, C-241/07, Slg. 2009, I-4323, Randnr. 36, und vom 24. Mai 2012, Hehenberger, C-188/11, Randnr. 30).

31. Die Mitgliedstaaten können außerdem nach Art. 37 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1257/1999 für die Gewährung der Unionsbeihilfen zur Entwicklung des ländlichen Raums zusätzliche oder restriktivere Bedingungen festlegen, sofern diese den Zielsetzungen und Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

32. Hinsichtlich der auf die Art. 22 bis 24 der Verordnung Nr. 1257/1999 gestützten Anträge auf Agrarumweltbeihilfen für Produktionsverfahren sieht Art. 66 Abs. 5 der Verordnung Nr. 817/2004 vor, dass bei Beihilfen, deren Gewährung über mehrere Jahre erfolgt, nach der Zahlung im ersten Jahr der Antragstellung die darauffolgenden Zahlungen auf der Grundlage eines jährlichen Zahlungsantrags für die Beihilfe geleistet werden, es sei denn, der Mitgliedstaat sieht ein anderes Verfahren vor, das eine wirksame jährliche Überprüfung gemäß Art. 67 Abs. 1 dieser Verordnung ermöglicht. Diesem Art. 66 Abs. 5 ist zu entnehmen, dass die Landwirte ohne ein solches nationales Verfahren keine Zahlungen erhalten, wenn sie keinen jährlichen Zahlungsantrag stellen. Die jährliche Antragstellung ist also eine Voraussetzung für die Gewährung von Agrarumweltbeihilfen nach den Art. 22 bis 24 der Verordnung Nr. 1257/1999.

33. Die Bedeutung, die der Stellung eines jährlichen Zahlungsantrags für Agrarumweltbeihilfen zukommt, wird auch durch Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 817/2004 bestätigt, der für das Kontrollsystem der mehrjährigen Agrarumweltbeihilfe für Produktionsverfahren bestimmt, dass die Kontrollen der Erstanträge auf Inanspruchnahme einer Beihilferegelung und der folgenden Zahlungsanträge so durchgeführt werden, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Beihilfevoraussetzungen erfüllt sind. Eine solche jährliche Antragstellung ermöglicht es also, die Einhaltung der eingegangenen Agrarumweltverpflichtungen zu überprüfen. Indem sich die Zahlstelle auf diesen jährlichen Antrag stützt, ist sie in der Lage, jedes Jahr wirksam zu überprüfen, ob die mehrjährigen Verpflichtungen fortdauernd eingehalten werden, und die Beihilfen gegebenenfalls auszuzahlen.

34. Folglich ist eine nationale Regelung, die als eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Agrarumweltbeihilfen verlangt, dass sich der Antragsteller verpflichtet, während des gesamten Verpflichtungszeitraums von fünf Jahren jedes Jahr bei der Zahlstelle einen Antrag für die gemeldeten Agrarumweltmaßnahmen zu stellen, mit den genannten Bestimmungen des Unionsrechts vereinbar. Eine solche nationale Regelung hält sich daher innerhalb des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten nach Art. 37 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1257/1999 verfügen.

35. Außerdem ist zu beachten, dass bei Agrarumweltbeihilfen, die durch eine mehrjährige Verpflichtung gekennzeichnet sind, die Beihilfevoraussetzungen während des gesamten Verpflichtungszeitraums einzuhalten sind, für den diese Beihilfen gewährt worden sind (vgl. Urteil Hehenberger, Randnr. 34). Wird daher eine dieser Beihilfevoraussetzungen – wie die nach der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung verlangte Stellung eines jährlichen Zahlungsantrags für die Beihilfe – auch nur ein einziges Mal während der gesamten Laufzeit des Agrarumweltprojekts, für die sich der Beihilfeempfänger verpflichtet hat, nicht erfüllt, können die Beihilfen nicht gewährt werden.

36. Der Umstand, dass der Empfänger von Agrarumweltbeihilfen die übrigen Beihilfevoraussetzungen – insbesondere seine Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung der betreffenden Flächen – weiterhin erfüllt hat, kann den Ausschluss von diesen Beihilfen, zu dem die Nichterfüllung einer der Voraussetzungen führt, nicht verhindern. Die Beihilfen werden nämlich nur dann gewährt, wenn alle Voraussetzungen für die Gewährung während der gesamten Laufzeit des Agrarumweltprojekts, für die sich der Beihilfeempfänger verpflichtet hat, vorliegen, so dass die Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen für sich allein genügt, um zu einem Ausschluss zu führen.

37. Für den Fall des Ausschlusses von Agrarumweltbeihilfen wegen der Nichterfüllung von Beihilfevoraussetzungen ist Art. 71 Abs. 2 der Verordnung Nr. 817/2004, der auf Art. 73 der Verordnung Nr. 796/2004 verweist, zu entnehmen, dass der Beihilfebegünstigte verpflichtet ist, sämtliche bereits gezahlten Beträge für Beihilfen zurückzuzahlen, von denen er ausgeschlossen worden ist (vgl. Urteil Hehenberger, Randnr. 36).

38. Außerdem kann sich der Empfänger von Agrarumweltbeihilfen, der keinen Beihilfeantrag gestellt hat, der den nationalen Bestimmungen entspricht, die eine Beihilfegewährung von einem jährlichen Antrag abhängig machen, nicht auf ein Recht berufen, hierzu gehört zu werden. Keine Bestimmung der Verordnungen Nrn. 1257/1999, 817/2004 und 796/2004 sieht ein solches Recht zugunsten eines Landwirts vor, der keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Agrarumweltbeihilfen gestellt hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Landwirt, der keinen solchen Antrag gestellt hat, hierzu gehört werden könnte, kann eine solche Anhörung jedenfalls keinen Einfluss auf die Konsequenzen haben, die sich aus der Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Agrarumweltbeihilfen, zu deren Einhaltung er sich verpflichtet hat, ergeben. Der Landwirt kann nämlich seinen Verstoß gegen diese Voraussetzungen nicht rechtfertigen.

39. Ebenso kann auch der Umstand, dass eine Vor-Ort-Kontrolle der betreffenden Flächen nicht mehr möglich ist, da das fragliche Jahr abgelaufen ist, den Ausschluss von den Agrarumweltbeihilfen wegen Nichterfüllung der Beihilfevoraussetzungen und die sich daraus ergebende Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beihilfebeträge nicht berühren. Denn selbst wenn diese Kontrolle erfolgen könnte, genügt die Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen für sich allein, um zu einem solchen Ausschluss und damit zur Rückzahlung zu führen.

40. Nach alledem ist auf die drei Vorlagefragen zu antworten, dass die Verordnungen Nrn. 1257/1999, 817/2004 und 796/2004 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach der Empfänger einer Beihilfe, die ihm im Gegenzug zu seinen mehrjährigen Agrarumweltverpflichtungen gewährt wird, verpflichtet ist, die gesamte für die Vorjahre bereits ausgezahlte Beihilfe zurückzuzahlen, weil er keinen jährlichen Antrag gemäß den anwendbaren nationalen Bestimmungen gestellt hat, obwohl er behauptet, dass er seine Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung der betreffenden Flächen weiterhin erfüllt habe, und er von der zuständigen Behörde nicht angehört worden ist, eine Vor-Ort-Kontrolle der betreffenden Flächen aber nicht mehr möglich ist, da das fragliche Jahr abgelaufen ist.

Kosten

41. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung, die Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1257/1999 und die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach der Empfänger einer Beihilfe, die ihm im Gegenzug zu seinen mehrjährigen Agrarumweltverpflichtungen gewährt wird, verpflichtet ist, die gesamte für die Vorjahre bereits ausgezahlte Beihilfe zurückzuzahlen, weil er keinen jährlichen Antrag gemäß den anwendbaren nationalen Bestimmungen gestellt hat, obwohl er behauptet, dass er seine Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung der betreffenden Flächen weiterhin erfüllt habe, und er von der zuständigen Behörde nicht angehört worden ist, eine Vor-Ort-Kontrolle der betreffenden Flächen aber nicht mehr möglich ist, da das fragliche Jahr abgelaufen ist.

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