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Document 52025PC0471

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Anpassung der Einfuhrzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

COM/2025/471 final

Brüssel, den 28.8.2025

COM(2025) 471 final

2025/0261(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Anpassung der Einfuhrzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 27. Juli 2025 erzielten die Europäische Union und die Vereinigten Staaten eine politische Einigung über ihre Handelsbeziehungen, und am 21. August 2025 gaben sie eine Gemeinsame Erklärung ab, in der sie den Rahmen der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten für ein Abkommen über einen auf Gegenseitigkeit beruhenden, gerechten und ausgewogenen Handel ankündigten (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“). In der Folge verpflichteten sich die Vereinigten Staaten, bestimmte auf Einfuhren aus der Union anwendbare Zölle im Einklang mit dieser politischen Einigung zu ändern und die geltenden Zollsätze auf einen pauschalen Höchstzollsatz von 15 % zu senken. Mit einem Präsidialdekret der Vereinigten Staaten (Executive Order 14326) vom 31. Juli 2025 wird diese Verpflichtung mit Wirkung vom 7. August 2025 umgesetzt. Außerdem werden die Vereinigten Staaten ab dem 1. September 2025 nur den Meistbegünstigungszollsatz auf bestimmte Unionserzeugnisse wie nicht verfügbare natürliche Ressourcen (einschließlich Kork), alle Luftfahrzeuge und Teile davon, Generika und deren Inhaltsstoffe sowie chemische Ausgangsstoffe anwenden. Die Union und die Vereinigten Staaten werden auch erwägen, andere für ihre Volkswirtschaften und Wertschöpfungsketten wichtige Sektoren und Waren in die Liste der Waren aufzunehmen, für die nur die Meistbegünstigungszölle gelten. Die Union und die Vereinigten Staaten betrachten diese Gemeinsame Erklärung als ersten Schritt in einem Prozess, der im Laufe der Zeit um zusätzliche Bereiche erweitert werden kann, um den Marktzugang weiter zu verbessern und die Handels- und Investitionsbeziehungen zu intensivieren.

Wie in der Gemeinsamen Erklärung vom 21. August 2025 dargelegt, hat die Union im Rahmen der politischen Einigung die Absicht bekundet, die Zölle auf alle Industriegüter mit Ursprung in den Vereinigten Staaten abzuschaffen und einen präferenziellen Marktzugang für bestimmte Meeresfrüchteerzeugnisse und landwirtschaftliche Erzeugnisse zu gewähren.

Um die Umsetzung der politischen Verpflichtungen der Union voranzutreiben, sieht der Vorschlag vor, keine Zölle auf jegliche Industriegüter mit Ursprung in den Vereinigten Staaten zu erheben und für bestimmte Meeresfrüchteerzeugnisse und landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten eine präferenzielle Marktzugangsbehandlung zu gewähren.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagene Verordnung würde den Wirtschaftsteilnehmern der Union und der Vereinigten Staaten durch die Nichtanwendung bzw. Senkung von Zöllen zusätzliche Möglichkeiten eröffnen und eine Verschlechterung der Handelsbeziehungen mit den Vereinigten Staaten abwenden. Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), in dem verankert ist, dass die Union die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft fördern sollte, unter anderem auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse 1 .

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag stimmt mit der Politik der Union in anderen Bereichen überein.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach Artikel 5 Absatz 3 EUV findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung in Bereichen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Die Zollunion und die gemeinsame Handelspolitik zählen zu den Bereichen, die gemäß Artikel 3 AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Diese Politik umfasst nach u. a. Artikel 207 AEUV auch die Aushandlung von Handelsabkommen und die Annahme handelspolitischer Maßnahmen einschließlich Zollsenkungen.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag der Kommission steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist angesichts des Ziels, eine Verschlechterung der Handelsbeziehungen mit den Vereinigten Staaten abzuwenden, notwendig.

Wahl des Instruments

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

entfällt

Konsultation der Interessenträger

entfällt

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

entfällt

Folgenabschätzung

Im Lichte der politischen Zusage von Kommissionspräsidentin von der Leyen und Präsident Trump vom 27. Juli 2025 und der Gemeinsamen Erklärung vom 21. August 2025 sowie der Notwendigkeit einer raschen Umsetzung der politischen Einigung wurde auf das formelle Verfahren der Folgenabschätzung verzichtet.

Eine zügige Umsetzung der sich aus der politischen Einigung und der Gemeinsamen Erklärung ergebenden Verpflichtungen der Union in Bezug auf den Marktzugang wird sowohl den Einführern und Unternehmen in der Union als auch den Verbrauchern zugutekommen. Es ist unerlässlich, dass die Union die politische Einigung mit den Vereinigten Staaten schnell umsetzt, um die Handelsbeziehungen zu stabilisieren, die Verpflichtungen sowohl der Union als auch der Vereinigten Staaten zu festigen und sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer aus der Union auf dem Markt der Vereinigten Staaten eine gute Wettbewerbsposition behalten.

Zu den Verpflichtungen der Union gemäß der Gemeinsamen Erklärung gehört die Gewährung einer präferenziellen Zollermäßigung für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten. Auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten werden daher keine Zölle erhoben. Zusätzlich zur bereits geltenden Zollbefreiung für bestimmte Industriegüter, die im Jahr 2024 für 66 % der gesamten Industriegüter mit Ursprung in den Vereinigten Staaten galt, werden gemäß dieser Verordnung die Zölle auf die verbleibenden Industriegüter – im selben Jahr 34 % der Einfuhren von Industriegütern – ausgesetzt. Für Meeresfrüchteerzeugnisse und landwirtschaftliche Erzeugnisse wird vorgeschlagen, ausschließlich für nicht sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse einen präferenziellen Marktzugang zu gewähren, und zwar nur dann, wenn ein Unionsinteresse an der Erleichterung von Einfuhren besteht. Dies soll durch eine teilweise Liberalisierung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und durch Zollkontingente erfolgen.

Im Hinblick auf die Auswirkungen der Verordnung im digitalen Bereich betrifft der Vorschlag die Anpassung der Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und die Eröffnung von Zollkontingenten der Union für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten. Der Vorschlag stützt sich zwar für die Umsetzung der eingeführten Verfahren auf digitale Mittel, enthält jedoch keine spezifischen verbindlichen Vorgaben, die ihre Nutzung vorschreiben. Die vorgeschlagenen Verfahren beruhen voll und ganz auf den bereits bestehenden technischen und digitalen Systemen, und der Vorschlag bringt keine Änderungen in Bezug auf diese Systeme mit sich. Davon ausgehend wurde festgestellt, dass diese Initiative keine Anforderungen von digitaler Relevanz aufweist. Der Grundsatz „standardmäßig digital“ wird so umfassend wie möglich berücksichtigt, indem bestehende digitale Mittel als für die Zwecke dieses Vorschlags zulässig anerkannt werden.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

entfällt

Grundrechte

Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit den Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, denn sie würde die Ausübung von Grundrechten wie der Berufsfreiheit nicht einschränken, da die Einfuhrzölle nur gesenkt und nicht erhöht würden. Die Auswahl bestimmter Waren, für die – im Gegensatz zu anderen Waren – mit der vorgeschlagenen Verordnung die Einfuhrzölle gesenkt bzw. Zollkontingente eröffnet werden, erfolgt auf der Basis einer geeigneten Rechtsgrundlage. Was die Durchführungsbefugnisse betrifft, die mit der vorgeschlagenen Verordnung der Kommission zwecks Aussetzung der Senkung der Einfuhrzölle oder Aussetzung der Zollkontingente übertragen würden, so würde damit lediglich die vor der Annahme der vorgeschlagenen Verordnung bestehende Rechtslage wiederhergestellt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die weitere Liberalisierung der Zölle auf Industrieerzeugnisse sowie auf nicht sensible Agrar- und Meeresfrüchteerzeugnisse wird begrenzte negative Auswirkungen auf den Haushalt der Union haben, da aufgrund der Liberalisierung der Zölle auf die Waren, die unter die Tarifpositionen im Anhang dieses Verordnungsvorschlags fallen, Zolleinnahmen wegfallen.

Legt man 2024 als Bezugsjahr zugrunde, so betragen die geschätzten Gesamtauswirkungen durch entgangene Zolleinnahmen für Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten auf den Unionshaushalt 3,6 Mrd. EUR 2 . Insgesamt gibt es drei Warenkategorien: landwirtschaftliche Erzeugnisse, Meeresfrüchteerzeugnisse und Industrieerzeugnisse. Die Zolleinbußen für landwirtschaftliche Erzeugnisse werden auf insgesamt 230 Mio. EUR geschätzt und ergeben sich sowohl aus Liberalisierungen als auch aus Zollkontingentsregelungen. Somit dürfte sich der Verlust für den Unionshaushalt Schätzungen zufolge auf 172,5 Mio. EUR belaufen. Bei Meeresfrüchteerzeugnissen aus den Vereinigten Staaten beträgt der geschätzte Gesamtverlust an Einnahmen aus entgangenen Zöllen 63 Mio. EUR; der geschätzte Verlust für den Unionshaushalt liegt hier also bei rund 47 Mio. EUR. Für Industriegüter aus den Vereinigten Staaten würden sich die entgangenen Zolleinnahmen schätzungsweise auf 4,6 Mrd. EUR belaufen, was einem Verlust für den Unionshaushalt in Höhe von 3,4 Mrd. EUR entspräche.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

entfällt

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

entfällt

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 sieht die Anpassung der Zölle auf die in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Waren vor, die ihren Ursprung in den Vereinigten Staaten haben und in die Union eingeführt werden.

Zudem ist darin die Einführung einer teilweisen Liberalisierungsregelung für bestimmte in Anhang II der vorgeschlagenen Verordnung aufgeführte Waren festgelegt, die ihren Ursprung in den Vereinigten Staaten haben und in die Union eingeführt werden.

Artikel 2 sieht die Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von in Anhang III der vorgeschlagenen Verordnung aufgeführten Waren vor, die ihren Ursprung in den Vereinigten Staaten haben und in die Union eingeführt werden. Darin wird die Zollkontingentsregelung gemäß Anhang III dargelegt, in dem die spezifischen Kontingentszollsätze, die Kontingentsmengen für diese Waren und die Verwaltung dieser Kontingente festgelegt sind.

Artikel 3 sieht die vollständige oder teilweise Aussetzung der Anpassung der Zölle gemäß Artikel 1 und der in Artikel 2 genannten Zollkontingente unter den in Artikel 3 genannten Umständen vor. Darin ist festgelegt, dass für eine Aussetzung die Verabschiedung eines Durchführungsrechtsakts durch die Kommission gemäß den einschlägigen Verfahren erforderlich ist.

In Artikel 4 ist das Ausschussverfahren für die Aussetzung der Anpassung der Zölle, der teilweisen Liberalisierung und der Zollkontingente festgelegt.

Artikel 5 enthält die Regeln für die Bestimmung des Ursprungs einer Ware.

In Artikel 6 sind die Einzelheiten zu dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung festgelegt.

2025/0261 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Anpassung der Einfuhrzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Union und die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) haben die umfassendsten und tiefsten bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen der Welt und ihre Volkswirtschaften sind eng miteinander verzahnt. Der bilaterale Handel belief sich 2024 auf insgesamt mehr als 1,6 Bio. EUR. Diese vertiefte und umfassende Partnerschaft stützt sich auf erhebliche gegenseitige Investitionen in Höhe von rund 5,3 Bio. EUR in den Markt der jeweils anderen Seite.

(2)Am 21. August 2025 gaben die Union und die Vereinigten Staaten eine Gemeinsame Erklärung zu einem Rahmen der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten für ein Abkommen über einen auf Gegenseitigkeit beruhenden, gerechten und ausgewogenen Handel 3 (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“) ab. In der Gemeinsamen Erklärung verpflichteten sich die Vereinigten Staaten, bestimmte Zölle auf Einfuhren aus der Union im Einklang mit dieser politischen Einigung zu ändern und die anwendbaren Zollsätze auf einen pauschalen Höchstzollsatz von 15 % zu senken. Das Präsidialdekret der Vereinigten Staaten (Executive Order 14326) vom 31. Juli 2025 trägt dieser Verpflichtung mit Wirkung vom 7. August 2025 Rechnung. Außerdem werden die Vereinigten Staaten ab dem 1. September 2025 nur den Meistbegünstigungszollsatz auf bestimmte Unionserzeugnisse wie nicht verfügbare natürliche Ressourcen (einschließlich Kork), alle Luftfahrzeuge und Teile davon, Generika und deren Inhaltsstoffe sowie chemische Ausgangsstoffe anwenden. Die Union und die Vereinigten Staaten haben auch zugesagt zu erwägen, andere für ihre Volkswirtschaften und Wertschöpfungsketten wichtige Sektoren und Waren in die Liste der Waren aufzunehmen, für die nur die Meistbegünstigungszölle gelten.

(3)Die Union und die Vereinigten Staaten betrachten die Gemeinsame Erklärung als ersten Schritt in einem Prozess, der im Laufe der Zeit um zusätzliche Bereiche erweitert werden kann, um den Marktzugang weiter zu verbessern und die Handels- und Investitionsbeziehungen zu intensivieren.

(4)Die Union hat sich verpflichtet, Zölle auf alle Industriegüter der Vereinigten Staaten abzuschaffen und für ein breites Spektrum von Meeresfrüchteerzeugnissen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus den Vereinigten Staaten – darunter Schalenfrüchte, Milchprodukte, frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse, verarbeitete Lebensmittel, Pflanzsaatgut, Sojabohnenöl sowie Schweinefleisch und Bisonfleisch – einen präferenziellen Marktzugang zu gewähren. Die Union und die Vereinigten Staaten haben sich verpflichtet, Ursprungsregeln auszuhandeln, die für diese Handelsvorteile gelten.

(5)Dementsprechend sollte die Union die Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren anpassen und Zollkontingente für die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten eröffnen, indem sie gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 Zollpräferenzmaßnahmen festlegt.

(6)Die angepassten Zölle und Zollkontingente sollten gelten, solange die Vereinigten Staaten die Gemeinsame Erklärung tatsächlich umsetzen.

(7)Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Anwendung dieser Verordnung unter bestimmten Umständen auszusetzen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ausgeübt werden.

(8)Der Ursprung einer Ware sollte im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union – insbesondere Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – bestimmt werden, bis die Präferenzursprungsregeln nach Artikel 64 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung erlassen wurden, um das Ergebnis der in der Gemeinsamen Erklärung genannten Verhandlungen zu den Ursprungsregeln umzusetzen.

(9)Da es wichtig ist, Störungen der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten zu vermeiden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — 

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anpassung der Zölle

(1)Die auf die Einfuhren der Waren, die in die in Anhang I aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union geltenden Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs betragen 0 %.

(2)Der auf den Wertzoll entfallende Teil des Gemeinsamen Zolltarifs wird nicht auf die Einfuhren von Waren der in Anhang II aufgeführten KN-Codes mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union angewendet. Der spezifische Zoll auf Ursprungswaren, der dann angewendet wird, wenn der Einfuhrpreis die Einfuhrpreisregelung unterschreitet, wird beibehalten.

Artikel 2

Eröffnung von Zollkontingenten

(1)Für die Einfuhren der Waren der in Anhang III aufgeführten KN-Codes mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union werden Zollkontingente der Union (im Folgenden „Kontingente“) eröffnet.

(2)Im Rahmen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kontingente entsprechen die Präferenzzollsätze gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 den in der Spalte „Kontingentzollsatz“ angegebenen Zollsätzen im Rahmen der in Anhang III der vorliegenden Verordnung angegebenen Kontingentsgesamtmengen. Die Gesamtmengen für jedes Kontingent gelten jeweils für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung.

(3)Die Einfuhrkontingentsmengen gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 6 vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.

Artikel 3

Aussetzung

(1)Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem die Anwendung des Artikels 1 oder des Artikels 2 ganz oder teilweise ausgesetzt wird, wenn

a)die Vereinigten Staaten die Gemeinsame Erklärung nicht umsetzen bzw. die mit der Gemeinsamen Erklärung verfolgten Ziele auf andere Weise untergraben, den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zum US-amerikanischen Markt untergraben oder die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten anderweitig stören,

b)es hinreichende Hinweise darauf gibt, dass die Vereinigten Staaten künftig in der unter Buchstabe a dargelegten Weise handeln werden,

c)die Anpassung der Zölle gemäß Artikel 1 oder die Eröffnung von Zollkontingenten nach Artikel 2 dazu führt, dass eine Ware mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Umständen eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, oder

d)sich die objektiven Umstände gegenüber den zum Zeitpunkt der Abgabe der Gemeinsamen Erklärung herrschenden Umständen geändert haben.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt gilt, solange die in Absatz 1 genannten Umstände andauern.

Artikel 4

Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von dem mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingesetzten Ausschuss „Handelshemmnisse“ unterstützt.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 5

Ursprungsregeln

Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Ursprung einer Ware im Einklang mit Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt, bis die Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 64 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung erlassen worden sind.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3

1.2.Politikbereich(e)3

1.3.Ziel(e)3

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)3

1.3.2.Einzelziel(e)3

1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3

1.3.4.Leistungsindikatoren4

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative4

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen5

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)5

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN7

2.1.Überwachung und Berichterstattung7

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)7

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen7

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle7

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)7

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten7

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE8

3.1.Bezeichnung des Vorschlags8

3.2.Haushaltslinien8

3.3.Finanzielle Auswirkungen 8

4.SONSTIGE ANMERKUNGEN9

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Zölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Eröffnung von Zollkontingenten der Union für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

1.2.Politikbereich(e) 

Handel

1.3.Ziel(e)

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Erhaltung zusätzlicher Möglichkeiten für die Wirtschaftsteilnehmer der Union und der Vereinigten Staaten und Abwendung einer Verschlechterung der Handelsbeziehungen mit den Vereinigten Staaten durch weitere Nichtanwendung bzw. Senkung der Zölle.

1.3.2.Einzelziel(e)

Einzelziel Nr.

Anpassung der Zölle und Eröffnung autonomer Zollkontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, um den Verpflichtungen der Union im Rahmen der politischen Einigung zwischen der Union und den Vereinigten Staaten vom 31. Juli 2025 und der Gemeinsamen Erklärung vom 21. August 2025 nachzukommen.

1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

Das erwartete Ergebnis ist die Nichtanwendung von Zöllen durch die Aussetzung der Zölle auf alle Industriegüter mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und die Gewährung eines präferenziellen Marktzugangs für einige Meeresfrüchteerzeugnisse und landwirtschaftliche Erzeugnisse. Diese präferenziellen Zollermäßigungen sind Teil der Umsetzung der Verpflichtungen der Union in Bezug auf den Marktzugang, die sich aus der politischen Einigung vom 31. Juli 2025 bzw. der Gemeinsamen Erklärung vom 21. August 2025 ergeben. Dabei handelt es sich um die Gewährung der Zollbefreiung für die verbleibenden Industriegüter, für die noch keine Zollbefreiung gilt; dies entsprach im Jahr 2024 34 % der Einfuhren von Industriegütern. Für Meeresfrüchteerzeugnisse und landwirtschaftliche Erzeugnisse wird vorgeschlagen, einen präferenziellen Marktzugang ausschließlich für nicht sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse zu gewähren, und zwar nur dann, wenn ein Unionsinteresse an der Erleichterung von Einfuhren – durch eine teilweise Liberalisierung für bestimmte landwirtschaftliche Einfuhren sowie durch Zollkontingente – besteht. Es wird erwartet, dass die Union die politische Einigung mit den Vereinigten Staaten schnell umsetzt, um die Handelsbeziehungen zu stabilisieren, die Verpflichtungen sowohl der Union als auch der Vereinigten Staaten zu festigen und sicherzustellen, dass die Unternehmen in der Union auf dem US-Markt eine gute Wettbewerbsposition behalten.

1.3.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

Entfällt, da nur eine Anpassung der Zölle für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und die Eröffnung von Zollkontingenten der Union für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten vorgenommen werden soll.

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 8  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Der Erlass der vorgeschlagenen Verordnung nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und ihr Inkrafttreten sollen so schnell wie möglich erfolgen.

Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Nach Artikel 5 Absatz 3 EUV findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung in Bereichen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Die Zollunion und die gemeinsame Handelspolitik zählen zu den Bereichen, die gemäß Artikel 3 AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Diese Politik umfasst nach u. a. Artikel 207 AEUV auch die Aushandlung von Handelsabkommen und die Annahme handelspolitischer Maßnahmen einschließlich Zollsenkungen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Angesichts des beispiellosen Niveaus einseitiger US-Zölle, die rund 70 % der Ausfuhren aus der EU in die Vereinigten Staaten betreffen, und der laufenden US-Untersuchungen nach Abschnitt 232, die im Falle der Einführung der Zölle rund 97 % der EU-Ausfuhren in die Vereinigten Staaten betreffen würden, ist es unerlässlich, Verpflichtungen in Bezug auf den präferenziellen Marktzugang einzugehen, um die Handelsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten zu stabilisieren, wie in der politischen Einigung vom 27. Juli 2025 vorgesehen. Im Einklang mit ihren eigenen Verpflichtungen im Rahmen der politischen Einigung führten die Vereinigten Staaten bereits den vereinbarten pauschalen Höchstzollsatz von 15 % für die meisten Waren, für die Gegenzölle der USA gelten, mit einem am 31. Juli erlassenen und seit dem 7. August 2025 geltenden Präsidialdekret ein. Die Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung wird daher die Verpflichtungen aus der politischen Einigung vom 27. Juli 2025 festigen und deren Umsetzung voranbringen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Nicht zutreffend

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Nicht zutreffend

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

Befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

Unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von 2025 bis JJJJ

Anschließend reguläre Umsetzung

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen

über Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.

Bemerkungen

Nicht zutreffend

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Entfällt, da es sich um eine Anpassung der Zölle für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und die Eröffnung von Zollkontingenten der Union für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten handelt.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Entfällt, da es sich um eine Anpassung der Zölle für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und die Eröffnung von Zollkontingenten der Union für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten handelt.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Entfällt, da es sich um eine Anpassung der Zölle für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und die Eröffnung von Zollkontingenten der Union für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten handelt.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Entfällt, da es sich um eine Anpassung der Zölle für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und die Eröffnung von Zollkontingenten der Union für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten handelt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Entfällt, da es sich um eine Anpassung der Zölle für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und die Eröffnung von Zollkontingenten der Union für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten handelt.

3.    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Bezeichnung des Vorschlags

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Zölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Eröffnung von Zollkontingenten der Union für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

3.2.Haushaltslinien

Einnahmenlinie (Kapitel/Artikel/Posten):

Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: 21 082 004 566 EUR

(nur bei zweckgebundenen Einnahmen):

Die Einnahmen werden der folgenden Ausgabenlinie zugewiesen (Kapitel/Artikel/Posten):

3.3.Finanzielle Auswirkungen

   Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

     Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag wirkt sich auf die zweckgebundenen Einnahmen aus.

Daraus ergibt sich Folgendes: 

Einnahmenlinie

Auswirkungen auf die Einnahmen 9

Zeitraum von XX Monaten, gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ (falls zutreffend)

Jahr N

Kapitel 12 Artikel 120 – Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses

2014/335/EU, Euratom

-12 Mrd. EUR

4 Monate ab dem 1.9.2025

2025

Stand nach der Maßnahme

Einnahmenlinie

2026

2027

2028

2029

2030

Kapitel 12 Artikel 120

-3,9 Mrd. EUR

-3,9 Mrd. EUR

-3,9 Mrd. EUR

-3,9 Mrd. EUR

-3,9 Mrd. EUR

(Nur im Falle zweckgebundener Einnahmen, vorausgesetzt, dass die Haushaltslinie bereits bekannt ist):

Ausgabenlinie 10

Jahr N

Jahr N+1

Kapitel/Artikel/Posten ...

Kapitel/Artikel/Posten ...

Ausgabenlinie

[N+2]

[N+3]

[N+4]

[N+5]

Kapitel/Artikel/
Posten ...

Kapitel/Artikel/
Posten ...

4.SONSTIGE ANMERKUNGEN

Der Wert der entgangenen Zölle wurde berechnet, indem die Einfuhren aus den USA, für die derzeit Zölle gelten, mit dem handelsgewichteten durchschnittlichen Zollsatz multipliziert wurden. Da die Mitgliedstaaten berechtigt sind, 25 % der erhobenen Zölle als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand einzubehalten, wird zwischen dem Gesamtbetrag der entgangenen Zölle und dem Verlust von Einnahmen für den Unionshaushalt unterschieden.

(1)    Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e EUV.
(2)    Der Wert der entgangenen Zölle wurde berechnet, indem die Einfuhren aus den USA, für die derzeit Zölle gelten, mit dem handelsgewichteten durchschnittlichen Zollsatz multipliziert wurden. Da die Mitgliedstaaten berechtigt sind, 25 % der erhobenen Zölle als Ausgleich für die Erhebungskosten einzubehalten, wird zwischen dem Gesamtbetrag der entgangenen Zölle und dem Verlust von Einnahmen für den Unionshaushalt unterschieden.
(3)     Joint Statement on a United States-European Union framework on an agreement on reciprocal, fair and balanced trade – Europäische Kommission , Link: https://policy.trade.ec.europa.eu/news/joint-statement-united-states-european-union-framework-agreement-reciprocal-fair-and-balanced-trade-2025-08-21_en .
(4)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(5)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren ( ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13 , ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj ).
(6)    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(7)    Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (Kodifizierter Text) (ABl. L 272, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1843/oj).
(8)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(9)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h abzüglich 20 % für Erhebungskosten anzugeben.
(10)    Nur bei Bedarf auszufüllen.
Top

Brüssel, den 28.8.2025

COM(2025) 471 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Anpassung der Einfuhrzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika


ANHANG I

Liste der Waren nach Artikel 1 Absatz 1

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.

KN-Code 2025 1

Warenbezeichnung

0701 90 50

Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis 30. Juni

0701 90 90

Kartoffeln, frisch oder gekühlt (ausgenommen Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln und Kartoffeln zum Herstellen von Stärke)

0703 10 19

Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt (ausgenommen für Saatzwecke „Steckzwiebeln“)

0708 20 00

Bohnen „Vigna-Arten, Phaseolus-Arten“, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

0709 20 00

Spargel, frisch oder gekühlt

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

0710 80 69

Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (ausgenommen der Gattung „Agaricus“)

0710 80 95

Anderes Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren – andere

0712 20 00

Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

0712 90 90

Gemüse und Mischungen von Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet – andere

0714 20 10

Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

0805 10 80

Orangen, frisch oder getrocknet (ausgenommen frische Süßorangen)

0805 40 00

Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet

0805 50 90

Limetten „Citrus aurantifolia, Citrus latifolia“, frisch oder getrocknet

0805 90 00

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet – andere

0806 20 30

Sultanas, getrocknet

0806 20 90

Weintrauben, getrocknet (ausgenommen Korinthen und Sultaninen)

0808 10 10

Mostäpfel, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

0808 30 10

Mostbirnen, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

0810 20 10

Himbeeren, frisch

0810 40 30

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, frisch

0810 40 50

Früchte der Arten Vaccinium macrocarpum und Vaccinium corymbosum, frisch

0810 40 90

Früchte der Gattung Vaccinium, frisch (ausgenommen der Arten Vaccinium vitis-idaea, myrtillus, macrocarpum und corymbosum)

0811 90 19

Früchte und Nüsse, gefroren, genießbar, auch in Wasser oder Dampf gekocht, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von > 13 GHT - andere

0811 90 50

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0811 90 95

Früchte und Nüsse, gefroren, genießbar, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln – andere

0813 10 00

Aprikosen [Marillen], getrocknet

0813 20 00

Pflaumen, getrocknet

0813 40 95

Früchte, getrocknet – andere

0813 50 19

Mischungen von getrockneten Aprikosen/Marillen, Äpfeln, Pfirsichen, einschließlich Prunus persica nectarina und Nektarinen, Birnen, Papaya-Früchten oder anderen genießbaren und getrockneten Früchten, mit Pflaumen

1007 10 10

Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat

1007 90 00

Körner-Sorghum (ausgenommen zur Aussaat)

1008 21 00

Hirse zur Aussaat (ausgenommen Körner-Sorghum)

1102 90 10

von Gerste

1209 10 00

Samen von Zuckerrüben, zur Aussaat

1209 21 00

Samen von Luzerne, zur Aussaat

1209 23 80

Samen von Schwingel, zur Aussaat (ausgenommen von Wiesenschwingel „Festuca pratensis Huds.“ und von Rotschwingel „Festuca rubra L.“)

1209 29 50

Samen von Lupinen, zur Aussaat

1209 29 60

Samen von Futterrüben „Beta vulgaris var. alba“, zur Aussaat

1209 29 80

Samen von Futterpflanzen, zur Aussaat - andere

1209 30 00

Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat

1209 91 30

Samen von Roten Rüben „Beta vulgaris var. conditiva“, zur Aussaat

1209 91 80

Samen von Gemüsen, zur Aussaat (ausgenommen Rote Rüben „Beta vulgaris var. conditiva“)

1209 99 91

Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat (ausg. krautartige Pflanzen)

1209 99 99

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat - andere

1512 11 10

Sonnenblumenöl und Safloröl, roh, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln)

1515 90 99

Pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg, oder flüssig, anderweit nicht genannt (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und rohe Fette und Öle)

1517 90 99

Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen, genießbar sowie von genießbaren Fraktionen verschiedener Fette und Öle, mit einem Milchfettgehalt von ≤ 10 GHT (ausg. Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle [für Backwaren usw.] verwendeten Art sowie feste Margarine)

2001 10 00

Gurken und Cornichons, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2001 90 20

Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2004 10

Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

2005 20 10

Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken (ausgenommen gefroren)

2005 60 00

Spargel, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure) (ausgenommen gefroren)

2005 70 00

Oliven, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure) (ausgenommen gefroren)

2005 99 80

Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren – andere

2007 99

Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Fruchtmuse oder Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2008 20 90

Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker

2008 93

Preiselbeeren „Vaccinium macrocarpon“ und „Vaccinium oxycoccos“, Moosbeeren „Vaccinium vitis-idaea“, zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit nicht genannt

2008 99 28

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von ≤ 11,85 % mas

2008 99 34

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 11,85 % mas

2008 99 37

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von ≤ 11,85 % mas

2008 99 40

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 11,85 % mas

2008 99 45

Pflaumen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg

2008 99 48

Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg

2008 99 49

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg

2008 99 67

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 1 kg

2008 99 99

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker – andere

2009 49 30

Ananassaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von > 20 jedoch ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

2009 81

Saft aus Preiselbeeren „Vaccinium macrocarpon“ und „Vaccinium oxycoccos“, Moosbeeren „Vaccinium vitis-idaea“, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2009 89 35

Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von ≤ 30 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausgenommen Mischungen sowie Saft aus Zitrus-, Passions-, Mango-, Mangostan-, Papaya-, Jackfrüchten, Guaven, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Sapotpflaumen, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben, Äpfeln und Birnen)

2009 89 38

Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 30 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausgenommen Mischungen sowie Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mango-, Mangostan-, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Preiselbeeren und Birnen)

2009 89 69

Birnensaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C (ausgenommen zugesetzten Zucker enthaltend)

2009 89 73

Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen Mischungen)

2009 89 79

Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von > 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen Mischungen sowie Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mango-, Mangostan-, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Preiselbeeren, Birnen und Kirschen)

2009 89 86

Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von > 30 % (ausgenommen Mischungen sowie Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mango-, Mangostan-, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Preiselbeeren und Birnen)

2009 89 89

Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von ≤ 30 % (ausgenommen Mischungen sowie Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mango-, Mangostan-, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Preiselbeeren und Birnen)

2009 89 99

Saft aus Früchten oder Gemüsen, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C (ausgenommen zugesetzten Zucker enthaltend, Mischungen und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mango-, Mangostan-, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Birnen, Kirschen und Preiselbeeren)

25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

26

Erze sowie Schlacken und Aschen

27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation, bituminöse Stoffe, Mineralwachse

28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

ex 29

Organische chemische Erzeugnisse

Ausgenommen:

2905 43 - Mannitol

2905 44 - D-Glucitol (Sorbit):

30

Pharmazeutische Erzeugnisse

31

Düngemittel

32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

ex 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

Ausgenommen:

3302 10 - Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art

34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

3506

Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

3507

Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

ex 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

Ausgenommen:

3809 10 - Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten;

3824 60 - Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

39

Kunststoffe und Waren daraus

40

Kautschuk und Waren daraus

41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

44

Holz und Holzwaren; Holzkohle

45

Kork und Korkwaren

46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

50

Seide

51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

52

Baumwolle

53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

54

Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder laminierte Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

60

Gewirke und Gestricke

61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

65

Kopfbedeckungen und Teile davon

66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

69

Keramische Waren

70

Glas und Glaswaren

71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

72

Eisen und Stahl

73

Waren aus Eisen oder Stahl

74

Kupfer und Waren daraus

75

Nickel und Waren daraus

76

Aluminium und Waren daraus

78

Blei und Waren daraus

79

Zink und Waren daraus

80

Zinn und Waren daraus

81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

91

Uhrmacherwaren

92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

96

Verschiedene Waren

97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

ANHANG II

Liste der Waren nach Artikel 1 Absatz 2

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind.

KN-Code 2025 2

Warenbezeichnung

Für Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten geltende Zollsätze

0702

Tomaten, frisch oder gekühlt

Anhang 2 der Verordnung 2658/87 des Rates kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 8,8 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt

Anhang 2 der Verordnung 2658/87 des Rates kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 12,8 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0709 91 00

Artischocken, frisch oder gekühlt

Anhang 2 der Verordnung 2658/87 des Rates kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 10,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0709 93 10

Zucchini „Courgettes“, frisch oder gekühlt

Anhang 2 der Verordnung 2658/87 des Rates kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 12,8 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0805 10 22

Navel Orangen, frisch

Anhang 2 der Verordnung 2658/87 des Rates kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0805 10 24

Blondorangen, frisch

Anhang 2 der Verordnung 2658/87 des Rates kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0805 10 28

Süßorangen, frisch (ausgenommen Navel Orangen und Blondorangen)

Anhang 2 der Verordnung 2658/87 des Rates kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0805 21 10

Satsumas, frisch

Anhang 2 der Verordnung 2658/87 des Rates kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0805 21 90

Mandarinen, einschließlich Tangerinen, frisch (ausgenommen Clementinen und Satsumas)

Anhang 2 der Verordnung 2658/87 des Rates kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0805 22 00

Clementinen, frisch, einschließlich Monreales

Anhang 2 der Verordnung 2658/87 des Rates kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0805 29 00

Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch

Anhang 2 der Verordnung 2658/87 des Rates kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0805 50 10

Zitronen „Citrus limon, Citrus limonum“, frisch

Anhang 2 der Verordnung 2658/87 des Rates kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 6,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch

Anhang 2 der Verordnung 2658/87 des Rates kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0808 10 80

Äpfel, frisch (ausgenommen Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember)

Anhang 2 der Verordnung 2658/87 des Rates kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0808 30 90

Birnen, frisch (ausgenommen Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember)

Anhang 2 der Verordnung 2658/87 des Rates kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0809 29 00

Kirschen, frisch (ausgenommen Sauerkirschen/Weichseln)

Anhang 2 der Verordnung 2658/87 des Rates kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

0809 40 05

Pflaumen, frisch

Anhang 2 der Verordnung 2658/87 des Rates kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

2009 61 10

Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von ≤ 30 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht

Anhang 2 der Verordnung 2658/87 des Rates kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 22,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

2009 69 19

Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 22 EUR für 100 kg Eigengewicht

Anhang 2 der Verordnung 2658/87 des Rates kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 40 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

2009 69 51

Traubensaft, einschließlich Traubenmost, konzentriert, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht

Anhang 2 der Verordnung 2658/87 des Rates kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 22,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

2009 69 59

Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht

Anhang 2 der Verordnung 2658/87 des Rates kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 22,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

ANHANG III

Liste der Waren nach Artikel 2 Absatz 1

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.

1.Zollkontingent für Schweinefleisch

Laufende Nummer

KN-Code 2025 3

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9001

0203 22 19

Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren

0 %

25 000 Tonnen

0203 29 11

Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren

0203 29 15

Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren

0203 29 55

Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, gefroren (ausgenommen Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)

0203 29 59

Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, gefroren (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, Schinken oder Schultern und Teile davon sowie Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)

0210 11 19

Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gesalzen oder in Salzlake

0210 11 39

Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, getrocknet oder geräuchert

0210 11 90

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (ausg. von Hausschweinen)

0210 12

Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon, von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210 19 10

Bacon-Hälften oder spencers, von Hausschweinen, gesalzen oder in Salzlake

0210 19 20

3/4-sides oder middles, von Hausschweinen, gesalzen oder in Salzlake

0210 19 30

Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, gesalzen oder in Salzlake

0210 19 50

Fleisch von Hausschweinen, gesalzen oder in Salzlake (ausgenommen Schinken oder Schultern und Teile davon, Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon, „bacon“-Hälften oder „spencers“, „3/4-sides“ oder „middles“ sowie Vorderteile oder Kotelettstränge und Teile davon)

0210 19 60

Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, getrocknet oder geräuchert

0210 19 70

Kotelettstränge und Teile davon, von Hausschweinen, getrocknet oder geräuchert

0210 19 89

Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, getrocknet oder geräuchert (ausgenommen Schinken oder Schultern und Teile davon, Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon sowie Vorderteile oder Kotelettstränge und Teile davon)

0210 19 90

Fleisch von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (ausgenommen von Hausschweinen, Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen sowie Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)

1602 41 90

Schinken und Teile davon, von Schweinen, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen von Hausschweinen)

1602 42

Schultern und Teile davon, von Schweinen, zubereitet oder haltbar gemacht

1602 49 13

Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht

1602 49 15

Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Mischungen aus nur Kotelettsträngen und Schinken oder nur Nacken und Schultern)

1602 49 19

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschl. Mischungen, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von ≥ 80 GHT (ausgenommen Schinken, Schultern, Kotelettstränge, Nacken, und Teile davon, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

1602 49 30

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von ≥ 40 GHT, jedoch < 80 GHT (ausgenommen Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

1602 49 50

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von < 40 GHT (ausgenommen Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch)

1602 49 90

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, von Schweinen, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen von Hausschweinen, Schinken, Schultern, und Teile davon, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch)

2.Zollkontingent für Bisons

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9002

ex 0201 10 00

ganze oder halbe Tierkörper von Bisons, frisch oder gekühlt

0 %

3 000 Tonnen

ex 0201 20 20

„quartiers compensés“ von Bisons, mit Knochen, frisch oder gekühlt

ex 0201 20 30

Vorderviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

ex 0201 20 50

Hinterviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

ex 0201 20 90

Fleisch von Bisons, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, „quartiers compensés“, Vorder- und Hinterviertel)

ex 0201 30 00

Fleisch von Bisons, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

ex 0202 10 00

ganze oder halbe Tierkörper von Bisons, gefroren

ex 0202 20 10

„quartiers compensés“ von Bisons, mit Knochen, gefroren

ex 0202 20 30

Vorderviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

ex 0202 20 50

Hinterviertel von Bisons, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

ex 0202 20 90

Fleisch von Bisons, mit Knochen, gefroren (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, „quartiers compensés“, Vorder- und Hinterviertel)

ex 0202 30 10

Vorderviertel von Bisons, ohne Knochen, gefroren, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht, oder quartiers compensés in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

ex 0202 30 50

Crops, chucks and blades und briskets, von Bisons, ohne Knochen, gefroren

ex 0202 30 90

Fleisch von Bisons, ohne Knochen, gefroren – andere

ex 0206 10 95

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Bisons, genießbar, frisch oder gekühlt

ex 0206 29 91

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Bisons, genießbar, gefroren

ex 0210 20 10

Fleisch von Bisons, mit Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

ex 0210 20 90

Fleisch von Bisons, ohne Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

ex 0210 99 51

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Bisons, genießbar, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

ex 0210 99 59

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, von Bisons, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch)

3.Zollkontingent für Milcherzeugnisse

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9003

0401 10

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von ≤ 1 GHT

0 %

10 000 Tonnen

0401 20

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 1 GHT, jedoch ≤ 6 GHT

0401 40

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 6 GHT, jedoch ≤ 10 GHT

0403 20

Joghurt

0403 90

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert oder mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

0405 20

Milchstreichfette

0405 90

Fettstoffe aus der Milch sowie entwässerte Butter und Ghee (ausgenommen natürliche, rekombinierte Butter und Molkenbutter)

1702 11

Lactose, fest, und Lactosesirup, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Lactose von ≥ 99 GHT, berechnet als wasserfreie Lactose in der Trockenmasse

1702 19

Lactose, fest, und Lactosesirup, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Lactose von < 99 GHT, berechnet als wasserfreie Lactose in der Trockenmasse

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig:

4.Zollkontingent für Käsesorten

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9004

0406 10

Frischkäse „nichtgereifter Käse“, einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen

0 %

10 000 Tonnen

0406 20

Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

0406 30

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

0406 40 90

Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch „Penicillium roqueforti“ (ausgenommen Roquefort und Gorgonzola)

0406 90 01

Käse für die Verarbeitung

0406 90 21

Cheddar

5.Zollkontingent für Nüsse

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9005

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

0 %

500 000 Tonnen

2008 19

Schalenfrüchte und andere Samen, einschließlich Mischungen, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Erdnüsse)

6.Zollkontingent für Sojaöl

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9006

1507 10

Sojaöl, roh, auch entschleimt

0 %

400 000 Tonnen

7.Zollkontingent für bestimmte Tierfutterzubereitungen

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9007

2309 10 51

Hundefutter und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend, mit einem Gehalt an Stärke von > 30 GHT, keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von < 10 GHT

0 %

40 000 Tonnen

2309 10 90

Hundefutter und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup noch Milcherzeugnisse enthaltend

2309 90 31

Zubereitungen für Tierfutter, einschließlich Vormischungen, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup, jedoch keine Stärke und keine Milcherzeugnisse enthaltend, oder mit einem Gehalt an Stärke von ≤ 10 GHT und mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von < 10 GHT

2309 90 41

Zubereitungen für Tierfutter, einschließlich Vormischungen, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend, mit einem Gehalt an Stärke von > 10, jedoch ≤ 30 GHT, keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von < 10 GHT

2309 90 96

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup noch Milcherzeugnisse enthaltend – andere

8.Zollkontingent für Pazifischen Pollack

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9008

0303 67

Pazifischer Pollack „Theragra chalcogramma“, gefroren

0 %

340 000 Tonnen

0304 75

Fischfilets vom Pazifischen Pollack „Theragra chalcogramma“, gefroren

0304 94

Fischfleisch, auch fein zerkleinert, vom Pazifischen Pollack „Theragra chalcogramma“, gefroren (ausgenommen Filets)

9.Zollkontingent für Kalmare

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9009

0307 43

Tintenfische und Kalmare, gefroren, auch ohne Schale

0 %

5 000 Tonnen

10.Zollkontingent für unverarbeiteten Lachs

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9010

0303 11

Roter Lachs „Oncorhynchus nerka“, gefroren

0 %

20 000 Tonnen

0303 12

Pazifische Lachse, gefroren (ausgenommen Roter Lachs)

0304 81

Fischfilets vom Pazifischen Lachs „Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus“, Atlantischen Lachs „Salmo salar“ und Donaulachs „Hucho hucho“, gefroren

11.Zollkontingent für verarbeiteten Lachs

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingents-menge

09.9011

1604 11

Lachse, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (ausgenommen fein zerkleinert)

0 %

5 000 Tonnen

12.Zollkontingent für zubereitete Garnelen

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9012

1605 21

Garnelen, zubereitet oder haltbar gemacht, nicht in luftdichten Behältnissen (ausgenommen geräuchert)

0 %

5 000 Tonnen

1605 29

Garnelen, zubereitet oder haltbar gemacht, in luftdichten Behältnissen (ausgenommen geräuchert)

13.Zollkontingent für Seehechte und Dornhaie

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9013

0303 81 15

Dornhaie „Squalus acanthias“ und Katzenhaie „Scyliorhinus spp.“, gefroren

0 %

20 000 Tonnen

0304 74 19

Gefrorene Fischfilets von Seehechten „Merluccius spp.“ (ausgenommen Kap-Hecht, Tiefenwasser-Kapseehecht und Patagonischer Seehecht)

0304 88 11

Gefrorene Fischfilets von Dornhaien „Squalus acanthias“ und Katzenhaien „Scyliorhinus spp.“

0304 96 10

Gefrorenes Fischfleisch von Dornhaien „Squalus acanthias“ und Katzenhaien „Scyliorhinus spp.“, auch fein zerkleinert

14.Zollkontingent für Kakaopulver und Schokolade

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9014

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2 %

40 000 Tonnen

1806 10 15

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von < 5 GHT

2 %

1806 10 20

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von ≥ 5 GHT, jedoch < 65 GHT

2 % + 6,3 EUR/100kg/net

1806 10 30

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von ≥ 65 GHT, jedoch < 80 GHT

2 % + 7,85 EUR/100kg/net

1806 10 90

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von ≥ 80 GHT

2 % + 10,48 EUR/100kg/net

1806 20 10

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von > 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von ≥ 31 GHT oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von ≥ 31 GHT

2,1 % + 6,07 EUR/100kg/net

1806 20 30

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von > 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg, mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von ≥ 25 GHT, jedoch < 31 GHT

2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net

1806 20 50

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von > 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von ≥ 18 GHT, jedoch < 31 GHT

2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net

1806 20 70

Chocolate-milk-crumb genannte Zubereitungen, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg

3,9 % + 10,41 EUR/100kg/net

1806 20 80

Kakaoglasur in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg

2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net

1806 20 95

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von > 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von < 18 GHT (ausgenommen Kakaopulver, Kakaoglasur sowie chocolate-milk-crumb genannte Zubereitungen)

2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net

1806 31 00

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln, mit einem Gewicht von ≤ 2 kg, gefüllt

2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net

1806 32 10

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln, mit einem Gewicht von ≤ 2 kg, mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen, ungefüllt

2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net

1806 32 90

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln, mit einem Gewicht von ≤ 2 kg, ohne Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen, ungefüllt

2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net

1806 90 11

Schokolade und Schokoladeerzeugnisse in Form von Pralinen, auch gefüllt, alkoholhaltig

2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net

1806 90 19

Schokolade und Schokoladeerzeugnisse in Form von Pralinen, auch gefüllt, nichtalkoholhaltig

2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net

1806 90 31

Schokolade und Schokoladeerzeugnisse, gefüllt (ausgenommen in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln sowie Pralinen)

2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net

1806 90 39

Schokolade und Schokoladeerzeugnisse, nicht gefüllt (ausgenommen in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln sowie Pralinen)

2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net

1806 90 50

kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

2,1 % + 5,76 EUR/100kg/net

1806 90 60

kakaohaltige Brotaufstriche

2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net

1806 90 70

kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net

1806 90 90

Kakaohaltige Zubereitungen, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von ≤ 2 kg – andere

2,1 % + 3,56 EUR/100kg/net

15.Zollkontingent für Lebensmittelzubereitungen des Kapitels 19

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9015

1901 10 00

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 40 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt sowie Lebensmittelzubereitungen aus Milch, Rahm, Buttermilch, saurer Milch, saurem Rahm, Molke, Joghurt, Kefir oder ähnlichen Waren der Position 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt, zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1,9 % + 16,03 EUR/100kg/net

50 000 Tonnen

1901 20 00

Mischungen und Teig aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 40 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt sowie Mischungen und Teig aus Milch, Rahm, Buttermilch, saurer Milch, saurem Rahm, Molke, Joghurt, Kefir oder ähnlichen Waren der Position 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

1,9 % + 6,01 EUR/100kg/net

1901 90 11

Malzextrakt, mit einem Gehalt an Trockenmasse von ≥ 90 GHT

1,3 % + 4,5 EUR/100kg/net

1901 90 19

Malzextrakt, mit einem Gehalt an Trockenmasse von < 90 GHT

1,3 % + 3,68 EUR/100 kg/net

1901 90 91

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder < 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, ohne oder mit Gehalt an Kakao von < 40 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao (ausgenommen Malzextrakt sowie zur Kinderernährung, in Aufmachung für den Einzelverkauf, Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren und in Pulverform aus Milch, Rahm, Buttermilch, saurer Milch, saurem Rahm, Molke, Joghurt, Kefir oder ähnlichen Waren der Position 0401 bis 0404)

3,2 %

1901 90 95

Lebensmittelzubereitungen in Pulverform, bestehend aus einem Gemisch aus entrahmter Milch und/oder Molke und pflanzlichen Fetten/Ölen mit einem Gehalt an Fetten/Ölen von ≤ 30 GHT

1,9 % + 16,03 EUR/100kg/net

1901 90 99

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit Gehalt an Kakao von < 40 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao sowie Lebensmittelzubereitungen aus Milch, Rahm, Buttermilch, saurer Milch, saurem Rahm, Molke, Joghurt, Kefir oder ähnlichen Waren der Position 0401 bis 0404, ohne oder mit Gehalt an Kakao < 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt (ausgenommen Malzextrakt sowie zur Ernährung von Kindern, in Aufmachung für den Einzelverkauf und Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren und Waren der Unterposition 1901.90.91), Zuckergehalt < 70 GHT

1,9 % + 7,71 EUR/100kg/net

1902 11 00

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend

1,9 % + 6,15 EUR/100kg/net

1902 19 10

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß sowie keine Eier enthaltend

1,9 % + 6,15 EUR/100kg/net

1902 19 90

Teigwaren, Weichweizenmehl oder Weichweizengrieß enthaltend, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, keine Eier enthaltend

1,9 % + 5,28 EUR/100kg/net

1902 20 10

Teigwaren, mit Fleisch oder anderen Stoffen gefüllt, auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet, > 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

2,1 %

1902 20 30

Teigwaren, mit Fleisch oder anderen Stoffen gefüllt, auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet, > 20 GHT Wurst und ähnl. Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fett jeder Art oder Herkunft, enthaltend

13,58 EUR/100 kg/net

1902 20 91

Teigwaren, mit Fleisch oder anderen Stoffen gefüllt, gekocht (ausgenommen > 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fett jeder Art oder Herkunft oder > 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend)

2,1 % + 1,53 EUR/100kg/net

1902 20 99

Teigwaren, mit Fleisch oder anderen Stoffen gefüllt, auch noch in anderer Weise zubereitet (ausgenommen gekocht oder > 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fett jeder Art oder Herkunft oder > 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend)

2,1 % + 4,28 EUR/100kg/net

1902 30 10

Teigwaren, in Form von getrockneten Zubereitungen (ausgenommen gefüllte Teigwaren)

1,6 % + 6,15 EUR/100kg/net

1902 30 90

Teigwaren, gekocht oder anders zubereitet (ausgenommen gefüllte oder getrocknete Teigwaren)

1,6 % + 2,43 EUR/100kg/net

1902 40 10

Couscous, unzubereitet

1,9 % + 6,15 EUR/100kg/net

1902 40 90

Couscous, gekocht oder anders zubereitet

1,6 % + 2,43 EUR/100kg/net

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1,6 % + 3,78 EUR/100kg/net

1904 10 10

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, auf der Grundlage von Mais „z. B. Cornflakes“

1 % + 5 EUR/100kg/net

1904 10 30

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, auf der Grundlage von Reis

1,3 % + 11,5 EUR/100kg/net

1904 10 90

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (ausgenommen auf der Grundlage von Mais oder Reis)

1,3 % + 8,4 EUR/100kg/net

1904 20 10

Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

2,3 % + 4,74 EUR/100kg/net

1904 20 91

Lebensmittelzubereitungen, aus nichtgerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von nichtgerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide, auf der Grundlage von Mais (ausgenommen Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken)

1 % + 5 EUR/100kg/net

1904 20 95

Lebensmittelzubereitungen, aus nichtgerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von nichtgerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide, auf der Grundlage von Reis (ausgenommen Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken)

1,3 % + 11,5 EUR/100kg/net

1904 20 99

Lebensmittelzubereitungen, aus nichtgerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von nichtgerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide (ausgenommen auf der Grundlage von Mais oder Reis sowie Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken)

1,3 % + 8,4 EUR/100kg/net

1904 30 00

Bulgur-Weizen in Form von bearbeiteten Körnern, durch Kochen von Hartweizenkörnern hergestellt

2,1 % + 6,43 EUR/100kg/net

1904 90 10

Reis, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig nicht genannt (ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt, sowie Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide)

2,1 % + 11,5 EUR/100kg/net

1904 90 80

Getreide in Form von Körnern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit nicht genannt (ausgenommen Reis und Mais, Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, Lebensmittel durch Aufblähen oder Rösten zubereitet, Lebensmittelzubereitungen aus nichtgerösteten Getreideflocken, Lebensmittelzubereitungen aus Mischungen von nichtgerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide sowie Bulgur-Weizen)

2,1 % + 6,43 EUR/100kg/net

1905 10 00

Knäckebrot

1,5 % + 3,25 EUR/100kg/net

1905 20 10

Lebkuchen und Honigkuchen und ähnliche Waren, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet, von < 30 GHT

2,4 % + 4,58 EUR/100kg/net

1905 20 30

Lebkuchen und Honigkuchen und ähnliche Waren, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet, von ≥ 30 GHT, jedoch < 50 GHT

2,5 % + 6,15 EUR/100kg/net

1905 20 90

Lebkuchen und Honigkuchen und ähnliche Waren, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet, von ≥ 50 GHT

2,5 % + 7,85 EUR/100kg/net

1905 31 11

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, auch kakaohaltig, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 85 g

2,3 % + 4,74  EUR/100kg/net

1905 31 19

Kekse und ähnl. Kleingebäck, gesüßt, auch kakaohaltig, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 85 g

2,3 % + 4,74  EUR/100kg/net

1905 31 30

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von ≥ 8 GHT (ausgenommen ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt)

2,3 % + 4,74  EUR/100kg/net

1905 31 91

Doppelkekse mit Füllung, gesüßt, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von < 8 GHT (ausgenommen ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt)

2,3 % + 4,74  EUR/100kg/net

1905 31 99

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von < 8 GHT (ausgenommen ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt sowie Doppelkekse mit Füllung)

2,3 % + 4,74  EUR/100kg/net

1905 32 05

Waffeln mit einem Wassergehalt von > 10 GHT

2,3 % + 4,74  EUR/100kg/net

1905 32 11

Waffeln, auch kakaohaltig, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 85 g (ausgenommen mit einem Wassergehalt von > 10 GHT)

2,3 % + 4,74  EUR/100kg/net

1905 32 19

Waffeln, auch kakaohaltig, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt (ausgenommen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 85 g sowie Waffeln mit einem Wassergehalt von > 10 GHT)

2,3 % + 4,74  EUR/100kg/net

1905 32 91

Waffeln, gesalzen, auch gefüllt (ausgenommen mit einem Wassergehalt von > 10 GHT)

2,3 % + 4,74  EUR/100kg/net

1905 32 99

Waffeln, auch kakaohaltig, auch gefüllt (ausgenommen ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen, gesalzen sowie solche mit einem Wassergehalt von > 10 GHT)

2,3 % + 4,74  EUR/100kg/net

1905 40 10

Zwieback

2,4 % + 4,74  EUR/100kg/net

1905 40 90

Brot, geröstet, und ähnl. geröstete Waren (ausgenommen Zwieback)

2,4 % + 4,74  EUR/100kg/net

1905 90 10

ungesäuertes Brot (Matzen)

1 % + 3,98  EUR/100kg/net

1905 90 20

Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnl. Waren

1,1 % + 15,13  EUR/100kg/net

1905 90 30

Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils ≤ 5 GHT

2,4 % + 4,74  EUR/100kg/net

1905 90 45

Kekse und ähnliches Kleingebäck, ungesüßt

2,3 % + 4,74  EUR/100kg/net

1905 90 55

Backwaren, extrudierte und expandierte, gesalzen oder aromatisiert (ausgenommen Knäckebrot, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren sowie Waffeln)

2,3 % + 4,74  EUR/100kg/net

1905 90 70

Torten, Rosinenbrot, Panettone, Baisers, Christstollen, Hörnchen und andere Backwaren mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose von ≥ 5 GHT (ausgenommen Knäckebrot, Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, Kekse und ähnliches Kleingebäck, Waffeln und Zwieback)

2,3 % + 4,74  EUR/100kg/net

1905 90 80

Pizzas, Quiches und andere Backwaren mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose von < 5 % (ausgenommen Knäckebrot, Kekse und ähnliches Kleingebäck, Waffeln, Zwieback und ähnliche geröstete Waren, Brot, Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneien verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren)

2,3 % + 3,5  EUR/100kg/net

16.Zollkontingent für Lebensmittelzubereitungen des Kapitels 21

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9016

2101 11 00

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee

2,3 %

250 000 Tonnen

2101 12 92

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

2,9 %

2101 12 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

2,3 % + 3,56  EUR/100kg/net

2101 20 20

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate

1,5 %

2101 20 92

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate

1,5 %

2101 20 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

1,6 % + 3,56  EUR/100kg/net

2101 30 11

geröstete Zichorien

2,9 %

2101 30 19

Kaffeemittel, geröstet (ausgenommen Zichorien)

1,3 % + 3,18  EUR/100kg/net

2101 30 91

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien

3,5 %

2101 30 99

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln (ausgenommen Zichorien)

2,7 % + 5,68  EUR/100kg/net

2102 10 10

ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

2,7 %

2102 10 31

Backhefen, getrocknet

3 %

2102 10 39

Backhefen (ausgenommen getrocknet)

3 %

2102 10 90

Hefen, lebend (ausgenommen ausgewählte Mutterhefen und Backhefen)

3,7 %

2102 20 11

Hefen, ohne Leben, in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 1 kg

2,1 %

2102 20 19

Hefen, ohne Leben (ausgenommen in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von ≤ 1 kg)

1,3 %

2102 20 90

Einzeller-Mikroorganismen, ohne Leben (ausgenommen in Aufmachung als Arzneiwaren sowie Hefen)

0%

2102 30 00

zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

1,5 %

2103 10 00

Sojasoße

1,9 %

2103 20 00

Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

2,6 %

2103 30 10

Senfmehl (ausgenommen zubereitet)

0 %

2103 30 90

Senf, einschließlich zubereitetes Senfmehl

2,3 %

2103 90 10

Mango-Chutney, flüssig

0 %

2103 90 30

Bitter, aromatische, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 0,5 l

0 %

2103 90 90

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen sowie zusammengesetzte Würzmittel (ausgenommen Sojasoße, Tomatenketchup und andere Tomatensoßen, Mango-Chutney, flüssig sowie aromatische Bitter der Unterposition 2103 90 30)

1,9 %

2104 10 00

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

2,9 %

2104 20 00

Lebensmittel in Form von Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g

3,5 %

2105 00 10

Speiseeis, auch kakaohaltig, kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von < 3 GHT

2,2 % + 5,05  EUR/100kg/net

2105 00 91

Speiseeis, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von ≥ 3 GHT, jedoch < 7 GHT

2 % + 9,63  EUR/100kg/net

2105 00 99

Speiseeis, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von ≥ 7 GHT

2 % + 13,5  EUR/100kg/net

2106 10 20

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend oder < 1,5 GHT Milchfett, < 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, < 5 GHT Glucose oder < 5 GHT Stärke enthaltend

3,2 %

2106 10 80

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe, ≥ 1,5 GHT Milchfett, ≥ 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, ≥ 5 GHT Glucose oder ≥ 5 GHT Stärke enthaltend

66,75 EUR/100kg/net

2106 90 20

Zubereitungen, zusammengesetzt, alkoholhaltig, der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 0,5 % vol (ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen)

4,3 % MIN 0,25 EUR/% vol/

hl

2106 90 30

Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt

10,68 EUR/100kg/net mas

2106 90 51

Lactosesirup, aromatisiert oder gefärbt

3,5 EUR/100kg/net

2106 90 55

Glucosesirup und Maltodextrinsirup, aromatisiert oder gefärbt

5 EUR/100kg/net

2106 90 59

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt (ausgenommen Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup)

0,1 EUR/100 kg/net pro 1 GHT an Saccharose, einschließlich anderer als Saccharose berechneter Zucker

2106 90 92

Lebensmittelzubereitungen, anderweit nicht genannt, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder < 1,5 GHT Milchfett, < 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, < 5 GHT Glucose oder < 5 GHT Stärke enthaltend

3,2 %

2106 90 98

Lebensmittelzubereitungen, anderweitig nicht genannt, ≥ 1,5 GHT Milchfett, ≥ 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, ≥ 5 GHT Glucose oder ≥ 5 GHT Stärke enthaltend

2,3 % + 8,35 EUR/100kg/net

17.Zollkontingent für bestimmte nicht alkoholhaltige Getränke

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9017

2202 10 00

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker

oder anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

0 %

20 000 Tonnen

2202 91 00

alkoholfreies Bier

2202 99 19

Getränke, nicht alkoholhaltig, keine Milch oder Milcherzeugnisse und keine Fette hieraus enthaltend

18.Zollkontingent für Mannitol und Sorbit

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9018

2905 43

Mannitol

0 %

2 500 Tonnen

2905 44

D-Glucitol (Sorbit)

19.Zollkontingent für Riechstoffe

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9019

3302 10 29

Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, ≥ 1,5 GHT Milchfett, ≥ 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, ≥ 5 GHT Glucose oder ≥ 5 GHT Stärke enthaltend, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art (ausgenommen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 0,5 % vol)

0 %

1 400 Tonnen

20.Zollkontingent für Dextrine

Laufende Nummer

KN-Code 2025

Warenbezeichnung

Kontingentzollsatz

Kontingentsmenge

09.9020

3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken, z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke

0 %

11 000 Tonnen

(1)    Die KN-Codes stammen aus der in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif definierten Kombinierten Nomenklatur; dabei handelt es sich um die Codes, wie sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassung jeweils sinngemäß gelten.
(2)    Die KN-Codes stammen aus der in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif definierten Kombinierten Nomenklatur; dabei handelt es sich um die Codes, wie sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassung jeweils sinngemäß gelten.
(3)    Die KN-Codes stammen aus der in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif definierten Kombinierten Nomenklatur; dabei handelt es sich um die Codes, wie sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassung jeweils sinngemäß gelten.
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