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Document 52012DC0261

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie Eine Partnerschaft für neues Wachstum im Dienstleistungssektor 2012-2015

/* COM/2012/0261 draft */

52012DC0261

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie Eine Partnerschaft für neues Wachstum im Dienstleistungssektor 2012-2015 /* COM/2012/0261 draft */


I. Einleitung: Wachstum und Arbeitsplätze durch Dienstleistungen

Der Dienstleistungssektor ist ein wichtiger Motor des Wachstums in der EU, da auf ihn über 65 % des BIP und der Beschäftigung in der EU entfallen. Die Dienstleistungsrichtlinie ist auf europäischer Ebene das Schlüsselinstrument zur Förderung von Strukturreformen im Dienstleistungssektor und deckt Dienstleistungen ab, auf die mehr als 45 % des BIP der EU entfallen. Durch die Umsetzung dieser Richtlinie wurden große Fortschritte bei der Beseitigung von Hindernissen sowie hin zu einem wirklich integrierten Binnenmarkt für Dienstleistungen erzielt. EU-weit wurden Hunderte nationaler Rechtsvorschriften überarbeitet und Tausende diskriminierender, ungerechtfertigter oder unverhältnismäßiger Anforderungen abgeschafft. Die Instrumente, die die Umsetzung der Richtlinie unterstützen sollen („Einheitliche Ansprechpartner“), haben jetzt in den meisten Mitgliedstaaten ihre Arbeit aufgenommen und tragen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands in diesem Bereich bei.

Quelle: Eurostat, Statistische Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, Bruttowertschöpfung, 2009.

Hinweis: Der dunklereTeil auf der rechten Seite markiert die unter die Dienstleistungsrichtlinie fallenden Dienstleistungen.

Das Schaubild zeigt den Beitrag der unter die Richtlinie fallenden Sektoren (rund 45 % des BIP) und der übrigen Sektoren zur EU-Wirtschaft.

Für die meisten nicht unter die Richtlinie fallenden Sektoren gelten besondere Rechtsvorschriften (siehe Anhang 1).

Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gibt es in vielen Sektoren; sie werden in der Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2010 „Ein Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in Europa“ genauer behandelt.

Die bislang von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie getroffenen Maßnahmen werden im Laufe der Zeit zusätzlich 0,8 % zum BIP der EU beitragen, wobei die Auswirkungen hauptsächlich in den ersten fünf bis zehn Jahren nach der Umsetzung spürbar sein werden[1]. Dennoch ist klar, dass Dienstleistungserbringer nach wie vor mit Hindernissen konfrontiert werden, wenn sie grenzüberschreitend tätig sein wollen, und Verbraucher – anders als im Binnenmarkt für Waren – nicht immer leicht Zugang zu Dienstleistungen aus der gesamten EU haben. Wirtschaftsanalysen zufolge könnte der wirtschaftliche Zuwachs mit rund 2,6 % des BIP[2] dreimal höher ausfallen als bislang, wenn die Mitgliedstaaten so gut wie alle verbleibenden Beschränkungen aufheben würden.

Es kann also noch viel mehr getan werden, um die wirtschaftlichen Vorteile der Dienstleistungsrichtlinie zu maximieren. Die Mitgliedstaaten sollten, wie vom Europäischen Rat[3] gefordert, gewährleisten, dass die Richtlinie ihre volle Wirkungskraft entfalten kann. Durch die vollständige Umsetzung wird das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen erheblich verbessert, vor allem in Bezug auf den Marktzugang von KMU und eine größere Auswahl für die Verbraucher. Sie wird ferner zu verstärkter Wettbewerbsfähigkeit der EU, Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen. In dieser Mitteilung wird aufgezeigt, wie dies erreicht werden kann. Die Kommission genügt damit ihrer Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 41 der Richtlinie sowie den Aufforderungen des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments, die Umsetzung der Richtlinie sowie die Initiativen zur Verbesserung und Stärkung des Binnenmarktes für Dienstleistungen genau zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten.  In der Mitteilung werden die Maßnahmen dargelegt, die die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen sollten, um zu gewährleisten, dass die Richtlinie die größtmöglichen Auswirkungen hat. Diese Maßnahmen beruhen auf detaillierten Angaben zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten und den Ergebnissen der in den beigefügten Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen enthaltenen Kohärenztests[4].

Die Maßnahmen werden mit Hilfe der Maßnahmen zur besseren Governance für den Binnenmarkt überwacht, die die Kommission in einer Mitteilung dargelegt hat, die gemeinsam mit dieser Mitteilung angenommen wurde. Diese Überwachung ist Teil der Überwachung, die im Rahmen des Europäischen Semesters durchgeführt wird und gegebenenfalls in den länderspezifischen Empfehlungen zum Ausdruck kommt. Die Kommission hat am 30. Mai 2012 bereits länderspezifische Empfehlungen zu Strukturreformen im Dienstleistungssektor in 12 Mitgliedstaaten abgegeben[5].

II. In vollem Umfang von der Dienstleistungsrichtlinie profitieren

Die Richtlinie deckt ein breites Spektrum von Sektoren ab, das von traditionellen Tätigkeiten bis hin zu wissensbasierten Diensten reicht. Die Richtlinie hat weit reichende Auswirkungen und betrifft große und kleine Dienstleistungserbringer, darunter Tausende von KMU.

Die Kommission will ihre Anstrengungen auf die Dienstleistungssektoren von erheblichem Gewicht und mit überdurchschnittlichem Wachstumspotenzial konzentrieren.

– Dienstleistungen für Unternehmen entsprechend 11,7 % des BIP

– Baugewerbe entsprechend 6,3 % des BIP

– Tourismus entsprechend 4,4 % des BIP und

– Einzelhandel entsprechend 4,2% des BIP.

Durch die Gewährleistung einer besseren Umsetzung in der Praxis können wir viel mehr aus den bisherigen Vereinbarungen herausholen. Die EU darf sich diese Gelegenheit zum Erreichen kurzfristiger Ziele beim Wachstum bzw. bei der Schaffung von Arbeitsplätzen nicht entgehen lassen.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sich in erster Linie darauf konzentrieren, eine ehrgeizigere und vollständige Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie sicherzustellen, um so ihr ungenutztes Potenzial zu erschließen, bevor ihr Anwendungsbereich ausgeweitet wird.  Fast alle gewerblichen Dienstleistungen fallen bereits unter EU-Rechtsvorschriften (siehe Anhang I). Daher besteht nach Ansicht der Kommission derzeit kein Bedarf an einer Änderung der Richtlinie.

Die deutlichsten Vorteile bot die Richtlinie bislang Dienstleistungserbringern, die sich in ihrem eigenen oder einem anderen Mitgliedstaat selbständig machen wollen. Dagegen bestehen bei Dienstleistungserbringern, die grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen wollen, noch immer Unsicherheit hinsichtlich des in den Mitgliedstaaten geltenden rechtlichen Rahmens bzw. bestehender Hindernisse. In einigen Fällen erwachsen Probleme aus der uneinheitlichen oder nicht ordnungsgemäßen Anwendung anderer EU-Instrumente wie beispielsweise der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen oder der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.

1. „Nulltoleranz“ bei Nichteinhaltung

Die Kommission wird eine Politik der „Nulltoleranz“ bei Nichteinhaltung der nachstehend aufgeführten, im Rahmen der Richtlinie bestehenden eindeutigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten verfolgen. Die Richtlinie untersagt eine Reihe diskriminierender und besonders belastender Anforderungen, die in Artikel 14 aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten haben sie größtenteils abgeschafft. Dennoch bestehen einige diskriminierende Anforderungen fort, die noch abgeschafft werden müssen.

Die Richtlinie enthält besondere Verpflichtungen zur Vereinfachung von Genehmigungsverfahren: 1) die in Artikel 13 Absatz 4 vorgesehene stillschweigende Genehmigung, bei der die fehlende Reaktion der Verwaltung als Zustimmung gewertet wird, und 2) die landesweite Gültigkeit der Genehmigungen gemäß Artikel 10 Absatz 4.  Eine Reihe von Mitgliedstaaten kommen diesen Verpflichtungen nur in begrenztem Umfang und mit zu vielen Ausnahmen nach. Hier besteht dringender Handlungsbedarf im Hinblick auf die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Verpflichtungen.

Gemäß Artikel 24 der Richtlinie ist das absolute Verbot der kommerziellen Kommunikation für reglementierte Berufe untersagt. In zehn Mitgliedstaaten besteht jedoch das Verbot der kommerziellen Kommunikation fort und muss aufgehoben werden.

Niederlassungsanforderungen machen die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen unmöglich. Sie zählen zu den restriktivsten Anforderungen, die in Artikel 16 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie (der Klausel über die Dienstleistungsfreiheit) behandelt werden, und die Mitgliedstaaten dürfen sie Dienstleistern nicht auferlegen. Ferner sind gemäß Artikel 14 der Dienstleistungsrichtlinie Anforderungen in Bezug auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit untersagt. Verstöße gegen diese eindeutigen Verbote bestehen in einigen Mitgliedstaaten noch fort und müssen beseitigt werden[6].

Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten müssen sich verpflichten, ihre Rechtsvorschriften mit der Dienstleistungsrichtlinie vollständig in Einklang zu bringen, indem sie die in ihren Rechtsvorschriften  noch bestehenden Verstöße gegen eindeutige Verpflichtungen im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie unverzüglich beenden.

Die Kommission wird ihre „Nulltoleranz” erforderlichenfalls mit Hilfe von Vertragsverletzungsverfahren durchsetzen.

2. Die ökonomischen Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie maximieren

Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten bei vielen Aspekten der Umsetzung Ermessensspielraum ein. So nimmt vor allem Artikel 15 der Dienstleistungsrichtlinie Bezug auf Anforderungen wie Rechtsformen, Anforderungen im Hinblick auf Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen, quantitative und territoriale Einschränkungen und Preise, die die Mitgliedstaaten nur insoweit beibehalten können, als sie verhältnismäßig und durch  einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

Dieser Ermessensspielraum wurde von den Mitgliedstaaten in sehr unterschiedlichem Umfang genutzt. Häufig haben sie sich dafür entschieden, den Status quo zu erhalten, statt bei der Öffnung ihrer Dienstleistungsmärkte mehr Ehrgeiz zu beweisen. Auch wenn diese Optionen nicht immer einen Verstoß gegen die Richtlinie darstellen, können diese Anforderungen doch das Wirtschaftswachstum behindern und die Mitgliedstaaten sollten sie überprüfen. Dadurch dürften wir uns dem ermittelten zusätzlichen Wachstum weiter annähern.

Die Mitgliedstaaten sollten daher die Art und Weise, in der sie von ihrem Ermessen Gebrauch machen, neu bewerten. Sie sollten vorrangig Anforderungen zur Beschränkung von Unternehmensstrukturen und Beteiligungsverhältnissen, die ein Hindernis für die Entwicklung freiberuflicher Dienstleistungen darstellen, prüfen. Die in einer Reihe von Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte und die laufenden Reformen zeigen, dass diese Dienstleistungen von einem weniger umfangreichen Regelungsrahmen profitieren können, ohne dass dadurch die Qualität der Dienstleistungen beeinträchtigt oder die Unabhängigkeit der Dienstleister untergraben werden.

Ebenso muss gemäß der Klausel über die Dienstleistungsfreiheit in Artikel 16 der Richtlinie geprüft werden, ob Anforderungen, die die Mitgliedstaaten den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistern auferlegen, wenn sie grenzüberschreitende Dienstleistungen auf ihrem Hoheitsgebiet erbringen, gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Bei Unternehmen und Berufstätigen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, besteht noch immer viel zu häufig Unsicherheit darüber, welche Bestimmungen für sie gelten. Noch schwerer wiegt, dass sie mitunter zusätzlich zur Erfüllung der ihnen nach der Rechtsordnung ihres eigenen Mitgliedstaats obliegenden Pflichten praktisch sämtlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie Dienstleistungen erbringen, genügen müssen. Die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen müssen verbessert werden, damit Rechtssicherheit gewährleistet ist und diesem doppelten bürokratischen Aufwand ein Ende gesetzt wird.

Vor allem Versicherungspflichten können für Dienstleistungserbringer ein Problem darstellen. Sie bestehen für zahlreiche Tätigkeiten zum Schutz der Dienstleistungsempfänger. Einige dieser Anforderungen entsprechen hundertprozentig den Anforderungen, die bereits im Niederlassungsmitgliedstaat erfüllt sein müssen, und belasten die Unternehmen mit zusätzlichen Kosten. Noch schwerer wiegt, dass es schwierig sein kann, einen Versicherer im  Niederlassungsmitgliedstaat oder in dem Mitgliedstaat, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht wird, zu finden, vor allem im Baugewerbe und im Tourismussektor.

Maßnahmen

Die Kommission wird 2012 gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Vergleichsuntersuchung und einen Austausch vorbildlicher Praktiken durchführen, deren Schwerpunkt auf Anforderungen, durch die Unternehmensstrukturen und Beteiligungsverhältnisse beschränkt werden, und der Klausel über die Dienstleistungsfreiheit liegt. Die Mitgliedstaaten sollten sich zu einer gründlichen Prüfung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften verpflichten. Die Ergebnisse werden bis Mitte 2013 bewertet.

Die Mitgliedstaaten müssen alle nicht auf der Grundlage der Richtlinie gerechtfertigten Beschränkungen und Genehmigungen abschaffen und sollten  insbesondere die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der den Dienstleistungserbringern auferlegten Anforderungen überprüfen. Für verbleibende Beschränkungen, die auf der Grundlage der Richtlinie gerechtfertigt werden können, sollten die Mitgliedstaaten den wirtschaftlichen Nutzen ihrer Abschaffung bewerten und erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen.

Die Kommission wird länderspezifische Empfehlungen zu vorrangigen Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Semesters für 2013 abgeben. Gegebenenfalls wird die Kommission auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse Vorschläge für zusätzliche Rechtsvorschriften zu bestimmten Aspekten in Betracht ziehen.

Die Mitgliedstaaten sollten verstärkt das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nutzen. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten dabei überwachen und unterstützen.

Die Kommission wird die Entwicklung von Maßnahmen durch den Versicherungssektor fördern, deren Ziel es ist, Dienstleistungserbringern auch bei der Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten einen angemessenen Versicherungsschutz zu bieten. Vor allem in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassene Versicherungsunternehmen, die Versicherungspolicen anbieten, die auch die Erbringung von Dienstleistungen abdecken, sollten Dienstleistungserbringer versichern, wenn diese grenzüberschreitende Dienstleistungen in diesen Mitgliedstaaten erbringen.

Die Kommission wird die mit Hilfe des Versicherungssektors erreichten Fortschritte bis Ende 2013 bewerten. Abhängig davon, ob Fortschritte erreicht wurden oder nicht, wird die Kommission alternative Lösungen, darunter auch Vorschläge für Rechtsvorschriften, in Betracht ziehen.

3. Freiberufliche Dienstleistungen: Überarbeitung des Rechtsrahmens

Es gibt 800 Kategorien reglementierter Berufe. Hinsichtlich der Reglementierung freiberuflicher Dienstleistungen wurden Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten festgestellt, deren Auswirkungen durch aufwändige Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen noch verschlimmert werden. Der Europäische Rat hat betont, wie wichtig es ist, bei der Verbesserung der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen, der Verringerung der Zahl der reglementierten Berufe und der Beseitigung ungerechtfertigter regelungsbedingter Hemmnisse Fortschritte zu erzielen[7]. Im kürzlich unterbreiteten Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen werden diese Aspekte behandelt. Um sicherzustellen, dass so rasch wie möglich Fortschritte erzielt werden, hat die Kommission diesbezüglich länderspezifische Empfehlungen an 8 Mitgliedstaaten gerichtet[8], die im Rahmen des Europäischen Semesters für 2013 weiterverfolgt werden.

In Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen müssen die Mitgliedstaaten gemäß dem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie klar festlegen und begründen, in welchen Fällen sie ausnahmsweise von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, die Qualifikationen von Dienstleistern zu prüfen, bevor diese ihre Dienstleistungen anbieten können. Die Mitgliedstaaten müssen ferner sicherstellen, dass die jährliche Erklärung, die die Dienstleistungserbringer möglicherweise abgeben müssen, im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gültig ist. Dadurch werden der Verwaltungsaufwand verringert und Unsicherheiten für Berufstätige beseitigt. Das vorgeschlagene System von Transparenz und gegenseitiger Evaluierung wird dazu beitragen, die aufgrund von Unterschieden bei der Reglementierung von Berufen bestehende Komplexität abzubauen. Die Mitgliedstaaten sollten auf nationaler Ebene die für reglementierte Berufe vorgeschriebenen Qualifikationsanforderungen und den Umfang der vorbehaltenen Tätigkeiten überarbeiten.

Nach der Annahme des Vorschlags beabsichtigt die Kommission, 2013 eine Mitteilung vorzulegen. Die Mitteilung wird sich auf dank der länderspezifischen Empfehlungen erzielte Fortschritte und andere die reglementierten Berufe betreffende Entwicklungen in den Mitgliedstaaten stützen.

Maßnahmen

Das Europäische Parlament und der Rat sollten - wie vom Europäischen Rat im Oktober 2011 dringend gefordert - vor Ende 2012 den Vorschlag für eine überarbeitete Richtlinie über Berufsqualifikationen annehmen.

Die Kommission wird:

- die Mitgliedstaaten als Teil des Europäischen Semesters für 2013 bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zu freiberuflichen Dienstleistungen unterstützen und in diesem Zusammenhang 2012 das Thema mit den Mitgliedstaaten erörtern, um so rasch wie möglich Fortschritte zu erzielen.

- 2013 nach der Annahme der überarbeiteten Richtlinie eine Mitteilung vorlegen, die eine Bestandsaufnahme der in den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte enthält und die gegenseitige Evaluierung der reglementierten Berufe zu erleichtern soll.

4. Sicherstellen, dass die Dienstleistungsrichtlinie den Verbrauchern nützt

Die Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen über Landesgrenzen hinweg reicht für den Aufbau eines echten Binnenmarktes für Dienstleistungen nicht aus. Ebenso wichtig ist es, zu gewährleisten, dass Dienstleistungsempfänger einfach von dem Möglichkeiten profitieren können, die ihnen der Binnenmarkt bietet.

Um die Rechte der Verbraucher und ihr Vertrauen in den Binnenmarkt zu stärken, verpflichtet die Dienstleistungsrichtlinie die Mitgliedstaaten, rechtliche Hindernisse für Dienstleistungsempfänger zu beseitigen, die Dienstleistungen von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistern erwerben wollen. Sie stellt ferner durch sowohl für die Dienstleister als auch für die Behörden der Mitgliedstaaten geltende Informationspflichten (beispielsweise durch die Schaffung der Stellen nach Artikel 21, die Verbraucher unterstützen) sicher, dass die Verbraucher beim Erwerb von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten eine sachkundige Wahl treffen können. Schließlich wird mit der Richtlinie das Ziel verfolgt, Praktiken der Dienstleister zu beenden, durch die der Zugang von Verbrauchern mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten zu ihren Dienstleistungen ungerechtfertigterweise behindert wird. In diesem Zusammenhang stellt die „Nichtdiskriminierungsklausel“ einen wichtigen Fortschritt im Hinblick auf den ungehinderten Zugang der Verbraucher zum Binnenmarkt dar.

Gemäß Artikel 20 der Richtlinie ist die Diskriminierung von Dienstleistungempfängern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes untersagt. Dies gilt für die Verweigerung einer Dienstleistung oder für Angebote zu schlechteren Bedingungen, wenn diese nicht aus objektiven Gründen gerechtfertigt werden können.  Solche Fälle sollten nicht mehr auftreten, wenn Artikel 20 in den Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt ist. 

Die Nichtdiskriminierungsklausel erfordert eine Einzelfallbewertung[9]. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Fällen gelten, in denen Verbrauchern bei Zahlungen für in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistungen durch Überweisungen oder Lastschriften in Euro höhere Gebühren auferlegt werden als für Transaktionen im Inland. Den Verbrauchern sollte grundsätzlich eine Leistung nicht länger mit der Begründung verweigert werden, es sei physisch unmöglich, Waren in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern. Ebenso wenig sollten Dienstleistungserbringer sich auf rein geografische Faktoren stützen, um durch bestimmte Praktiken die Märkte im EU-Binnenmarkt zum Nachteil der Verbraucher künstlich aufzuteilen.

Auf EU-Ebene gibt es Initiativen, um noch bestehende Hemmnisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zu verringern und das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern. Dazu zählen die Vollendung des Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums, der Vorschlag der Kommission für ein fakultatives Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, die Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie, der Vorschlag zur Schaffung zentraler Anlaufstellen für die Verarbeitung von Mehrwertsteuerdaten, die Vorschläge zur Schaffung von Einrichtungen für alternative Streitbeilegung (AS) bei verbraucherrechtlichen Streitigkeiten und die EU-weite Online-Plattform für grenzüberschreitende Beschwerden (OS) sowie anstehende Initiativen im Bereich der kollektiven Verwaltung von Urheberrechten sowie der Abgaben für Privatkopien und sonstige Reproduktionsformen.

Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten müssen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der „Nichtsdiskriminierungsklausel“ vorrangig durchsetzen. Die Kommission wird mit den nationalen Stellen, die Beschwerden wegen diskriminierender Behandlung bearbeiten, und mit den zuständigen Vollzugsbehörden Kontakt aufnehmen, um sicherzustellen, dass die Verbraucher in vollem Umfang vom Binnenmarkt profitieren können. Die Kommission wird insbesondere bis Mitte 2013 gezielte Maßnahmen vorschlagen, um die Anwendung zu überwachen und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn Mängel festgestellt werden.

Die Kommission hat erste Klarstellungen zur “Nichtdiskriminierungsklausel” vorgelegt und wird deren Durchsetzung genau überwachen. Zusätzliche besondere Orientierungshilfe wird bis Ende 2013 auf der Grundlage weiterer Erfahrungen mit der nationalen Umsetzung dieser Bestimmung gegeben. Bei dieser Orientierungshilfe werden die rechtlichen Entwicklungen berücksichtigt, durch die die für Unternehmen, die ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten, verbleibenden Hindernisse abgebaut werden.

Die Kommission wird unverzüglich die Zusammenarbeit mit den Unternehmen aufnehmen, beispielsweise durch Verbände und Handelskammern, um die Transparenz zu erhöhen und die Anstrengungen zu unterstützen, damit gewährleistet ist, dass die Verbraucher im Binnenmarkt grenzüberschreitend einkaufen können. Die Kommission wird Dienstleistungserbringer in bestimmten Sektoren bei der freiwilligen  Festlegung von Qualitätscharten unterstützen, die auch Verpflichtungen hinsichtlich der grenzüberschreitenden  Bedingungen für den Zugang zu Dienstleistungen enthalten. Die erzielten Fortschritte werden von der Kommission bis Mitte 2013 evaluiert.

Die Kommission unterrichtet – in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – im Rahmen der Sensibilisierungskampagne, die 2013 als Teil des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger durchgeführt wird, die Verbraucher über ihre Rechte im Binnenmarkt im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie.

5. Funktionierende Binnenmarktvorschriften in der Praxis

Die Richtlinie existiert nicht isoliert. Sie kann ihre volle Wirkung nur entfalten, wenn sie zusammen mit den anderen Binnenmarktrichtlinien in kohärenter Weise angewandt wird. Dies ist vor allem im Fall der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr von Bedeutung.

Die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen sind in vielen Mitgliedstaaten langwierig und aufwändig.

Grenzüberschreitende Dienstleistungen werden zunehmend online erbracht. Trotz der mit der Dienstleistungsrichtlinie und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr eingeführten Vereinfachung bestehen Hemmnisse fort.

Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten müssen ihre Rechtsvorschriften und Verfahren vollständig mit der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in Einklang bringen. In den nationalen Rechtsvorschriften müssen die kombinierten Auswirkungen dieser Richtlinien in vollem Umfang berücksichtigt werden. Notwendige Anpassungen müssen dringend vorgenommen werden.

Die Kommission wird diese Richtlinien unter besonderer Berücksichtigung ihrer kombinierten Anwendung energisch durchsetzen, um positive Ergebnisse für die Dienstleister in der Praxis zu erzielen. Die Kommission wird gegebenenfalls Vertragsverletzungsverfahren einleiten.

6. Sektorspezifischer Bedarf

Die Kohärenztests[10] haben ergeben, dass eine Reihe von Wachstumsengpässen in bestimmten Sektoren angegangen werden müssen.

6.1 Spezialisierte Dienstleistungen: Die gegenseitige Anerkennung Wirklichkeit werden lassen

Bei grenzüberschreitenden spezialisierten Dienstleistungen können aufgrund der Umsetzung sektorspezifischer EU-Bestimmungen, die für Experten, deren Tätigkeit in Zusammenhang mit fluoriertem Treibhausgas (F-Gas) in Kühlsystemen, der Energieeffizienz von Gebäuden oder der Abfallentsorgung und -beförderung steht, eine Genehmigung vorschreiben, bestimmte Anforderungen gelten. Fallen solche Experten unter ein Akkreditierungssystem gemäß der Verordnung Nr. (EG) 765/2008, so wird die gegenseitige Anerkennung der Akkreditierungsurkunden erleichtert. Sie sollte ihre Wirkung in vollem Umfang entfalten können.

Wenn laut sektorspezifischer EU-Bestimmungen Genehmigungs- und Akkreditierungsverfahren auf nationaler Ebene vorgesehen sind, sollte gewährleistet sein, dass Dienstleistungserbringer, die über eine Genehmigung oder Akkreditierung verfügen, ihre Tätigkeit auf der Grundlage der in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Genehmigung oder Akkreditierung in anderen Mitgliedstaaten ausüben können.

Maßnahmen

Die Kommission ist bestrebt, zu gewährleisten, dass die Klauseln über die gegenseitige Anerkennung im Rahmen künftiger Vorschläge für sektorspezifische Rechtsvorschriften zur Einführung von Genehmigungsregelungen für Experten, die spezialisierte Dienstleistungen anbieten, verstärkt genutzt werden.

Bei der Anwendung bestehender sektorspezifischer Rechtsvorschriften müssen die Mitgliedstaaten Artikel 56 AEUV und EU-Rechtsvorschriften zur Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen durch Experten aus anderen Mitgliedstaaten (beispielsweise die Berufsqualifikationsrichtlinie) in vollem Umfang wirksam werden lassen, wenn der Beruf reglementiert ist oder die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Akkreditierung anwendbar ist. Die Mitgliedstaaten sollten das IMI nutzen, um die Prüfung der Einhaltung von Anforderungen in anderen Mitgliedstaaten zu vereinfachen.

Technische Standards sollten in Bereichen, in denen erhebliche Unterschiede in Bezug auf die nationale Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften bestehen, insbesondere mit Hilfe der EU-Normungsmechanismen (CEN) weiter angeglichen werden, wie es bereits bei der Zertifizierung der Energieeffizienz von Gebäuden der Fall ist.

6.2 Verbraucherschutzrecht

Ein wesentlicher Teil des bestehenden Verbraucherschutzrechts beruht auf einer Mindestharmonisierung. In Bereichen, in denen die Mindestharmonisierung gilt, sind die Mitgliedstaaten sehr oft über die Mindestharmonisierungsregeln hinausgegangen. Dies führt dazu, dass Dienstleistungserbringer mit unterschiedlichen Anforderungen konfrontiert sein können, je nachdem, wo sie ihre Dienste erbringen wollen, was wiederum zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen kann. Die Kommission hat zwei Möglichkeiten, um hier tätig zu werden: Entweder durch eine weitere oder sogar vollständige Harmonisierung, wie kürzlich bei der Verbraucherschutzrichtlinie geschehen und wie im Januar 2012 in der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschlagen, oder durch eine fakultative Harmonisierung, wie sie im Oktober 2011 im Rahmen des fakultativen Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts vorgeschlagen wurde. Beide Methoden ergänzen einander und sollten in Abhängigkeit vom gemeinsamen Besitzstand, von der Notwendigkeit zur Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und von den jeweiligen öffentlichen Interessen sowie von der Notwendigkeit, ein hohes Verbraucherschutzniveau, vor allem bei Online-Dienstleistungen, zu gewährleisten, genutzt werden.

Maßnahmen

Die Kommission ist bestrebt, Legislativverfahren zu die Verbraucher betreffenden Maßnahmen, die von entscheidender Bedeutung für den Binnenmarkt für Dienstleistungen sind,  zu beschleunigen.

Die Kommission ist bestrebt, bei neuen Vorschlägen für neue Rechtsvorschriften gegebenenfalls einen höheren Harmonisierungsgrad des künftigen EU-Verbraucherschutzrechts sicherzustellen. Das Europäische Parlament und der Rat sollten im Hinblick auf das Erreichen dieses Ziels gemeinsame Anstrengungen unternehmen, damit gewährleistet ist, dass der Binnenmarkt in vollem Umfang funktioniert.

Speziell für den Tourismussektor wird die Kommission, wie in der Verbraucheragenda[11] angekündigt, 2013 eine aktualisierte Pauschalreisenrichtlinie vorschlagen, durch die die nationalen Rechtsvorschriften vor allem im Hinblick auf Online-Angebote weiter harmonisiert werden sollen.

Beim Verbraucherschutzrecht, wo die Mindestharmonisierung gilt, wird die Kommission mit den nationalen Vollzugsbehörden zusammenarbeiten, um die ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Besitzstands beim Verbraucherschutz in kohärenter und umfassender Weise unter Berücksichtigung der Rechte und Regeln im Binnenmarkt zu gewährleisten.

6.3 Dienstleistungen für den Handel und für Unternehmen: Besondere Initiativen

Die Leistung des Handels- und Vertriebssektors wird durch eine Reihe von Problemen beeinträchtigt, von denen viele im Bericht zur Überwachung des Handels- und Vertriebsmarktes[12] sowie vom Europäischen Parlament[13] ermittelt wurden. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Sektors arbeitet die Kommission einen Europäischen Aktionsplan für den Handel aus, um eine EU-Strategie für den Handelssektor in den kommenden Jahren festzulegen.

Dienstleistungen für Unternehmen wurden als ein Dienstleistungssektor ausgemacht, dessen Produktivität erheblich gesteigert werden könnte. Die Kommission wird, wie in der Binnenmarktakte und in der Mitteilung „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“ angekündigt, eine Hochrangige Gruppe zum Thema Unternehmensdienstleistungen einsetzen, um die Mängel in diesem Sektor zu untersuchen. Die Gruppe wird sich auf vier Sektoren von Dienstleistungen für Unternehmen konzentrieren: i) Marketing und Werbung, ii) Gebäude- und Anlagenmanagement, iii) technische und Ingenieurdienstleistungen und iv) Gestaltung. Der besondere Schwerpunkt wird auf Verbindungen zwischen Unternehmensdienstleistungen und der Herstellung in der EU sowie auf der Entwicklung freiwilliger europäischer Standards liegen, die das Potenzial haben, die Qualität der Dienstleistungen und die Vergleichbarkeit von Dienstleistungen, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten von Dienstleistern erbracht werden, zu erhöhen..

Maßnahmen

Die Kommission wird 2012 einen Europäischen Aktionsplan für den Handel annehmen, in dem eine EU-Strategie für diesen Sektor dargelegt wird.

Die Kommission wird eine Hochrangige Gruppe zum Thema Unternehmensdienstleistungen einsetzen, die Mängel in diesem Sektor bis Herbst 2012 untersuchen soll.

7. Einheitliche Ansprechpartner der zweiten Generation

Die Einheitlichen Ansprechpartner sollen Dienstleistern das Leben erleichtern, indem sie ihnen eine Schnittstelle für den Zugang zu allen notwendigen Informationen bieten und es ihnen ermöglichen, alle einschlägigen Verwaltungsverfahren online abzuwickeln. Sie erleichtern ferner den Dienstleistungsempfängern eine sachkundige Wahl beim Kauf von Dienstleistungen. Die Einheitlichen Ansprechpartner bieten ihnen grundlegende Informationen wie Kontaktdaten der zuständigen Behörden und allgemein verfügbare Rechtsmittel im Fall von Streitigkeiten.

Die Nutzerfreundlichkeit der von den Einheitlichen Ansprechpartnern bereitgestellten Informationen über die Regelungen für die wichtigsten Dienstleistungssektoren variiert jedoch stark

Viele Einheitliche Ansprechpartner stellen die Information in mindestens einer Fremdsprache bereit, was einen großen Vorteil für Dienstleistungserbringer darstellt. Zahlreiche Verwaltungsverfahren sind jedoch noch nicht online verfügbar und wenn sie auf nationaler Ebene verfügbar sind, haben Nutzer aus dem Ausland häufig keinen Zugriff auf sie.

Diese Unterschiede müssen unbedingt angegangen werden, damit die Einheitlichen Ansprechpartner so funktionieren, wie sie es zum Vorteil der Nutzer sollten. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die weitere Vereinfachung und Rationalisierung der Verfahren, stärkere „Back-office“-Iintegration und notwendige technische Anpassungen, vor allem beim grenzübergreifenden Zugang, noch große Herausforderungen überwinden müssen. Auch die Unternehmen müssen unbedingt auf die Existenz der Einheitlichen Ansprechpartner und ihren Nutzen hingewiesen werden.

Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten müssen ihre Einheitlichen Ansprechpartner dringend in vollem Umfang mit den Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie in Einklang bringen.

die Mitgliedstaaten werden ermutigt, mit Unterstützung der Kommission bis Ende 2014 Einheitliche Ansprechpartner der zweiten Generation aufzubauen, die 1) alle Verfahren im Laufe des Lebenszyklus eines Unternehmens behandeln, 2) mehrsprachig und 3) nutzerfreundlicher sind. Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten Kriterien für die Einheitlichen Ansprechpartner der zweiten Generation in Form einer „Charta für die Einheitlichen Ansprechpartner“ vereinbaren.

Die Kommission wird 2013 eine mit den Mitgliedstaaten koordinierte Kommunikationskampagne über die Einheitlichen Ansprechpartner starten, um die Internetpräsenz der Einheitlichen Ansprechpartner zu verbessern. Die Kommission nimmt mit Unternehmensorganisationen Kontakt auf, damit die Unternehmen besser über die Einheitlichen Ansprechpartner unterrichtet sind, und fördert weiterhin deren Nutzung.

 III.  Schlussfolgerung

Die Dienstleistungen sind eine wichtige Triebkraft der europäischen Wirtschaft. Ein besser integrierter und besser funktionierender Binnenmarkt für Dienstleistungen ist von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche Erholung der EU.

Alle  Mitgliedstaaten haben erhebliche Fortschritte bei der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie erzielt. Sie haben ungerechtfertigte Hemmnisse beseitigt und ihren für Dienstleistungen geltenden Rechtsrahmen überarbeitet. Dies wird der EU-Wirtschaft Rückenwind geben.

Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen im Dienstleistungssektor werden jedoch noch immer durch ein breites Spektrum an Hindernissen beeinträchtigt. Mehr Wachstum ist möglich, wenn jetzt Maßnahmen ergriffen werden, um das Potenzial der Dienstleistungsrichtlinie voll auszuschöpfen.

In Einklang mit der Mitteilung über Bessere Governance für den Binnenmarkt sollten wir unsere Anstrengungen darauf konzentrieren, bereits Bestehendes besser funktionieren zu lassen. In dieser Mitteilung werden Möglichkeiten vorgeschlagen, wie die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie maximiert werden können, vor allem in Dienstleistungssektoren von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung.

– Die Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf die Dienstleistungsrichtlinie ehrgeiziger werden. Alle verbleibenden Hindernisse sollten in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Auswirkungen gründlich bewertet werden.

– Die Kommission hat einen Vorschlag zur Modernisierung des rechtlichen Rahmens für die Mobilität freiberuflicher Dienstleistungen vorgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten ihn rasch annehmen.

– Der Binnenmarkt muss für die Verbraucher da sein. Die Unternehmen sollten ihn nicht zum Nachteil der Dienstleistungsempfänger künstlich aufteilen.

– Andere Binnenmarktinstrumente, beispielsweise die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, sollten in Verbindung mit der Dienstleistungsrichtlinie angewandt werden. Gegebenenfalls sollte das EU-Recht überarbeitet werden, um dem speziellen Bedarf des Dienstleistungssektors gerecht zu werden und zu gewährleisten, dass der rechtliche Rahmen in der Praxis sowohl für Dienstleistungserbringer als auch für Dienstleistungsempfänger effektiv funktioniert.

– Die Mitgliedstaaten sollten die einheitlichen Ansprechpartner zu voll funktionsfähigen e-Government-Instrumenten weiterentwickeln, damit sie dem Bedarf der Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger gerecht werden.

Dies erfordert das politische Engagement aller EU-Organe und Mitgliedstaaten, indem sie der fristgerechten Durchführung der erforderlichen Maßnahmen den notwendigen Vorrang einräumen. Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten partnerschaftliche zusammenarbeiten, um neues Wachstum und neue Arbeitsplätze im Dienstleistungssektor zu schaffen. Sie wird die Fortschritte im Rahmen ihres Jahreswachstumsberichts genau überwachen.

Anhang 1 – Für Dienstleistungssektoren geltende EU-Rechtsvorschriften

|| Die wichtigsten unter die Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) fallenden Sektoren

|| · Dienstleistungen für Unternehmen einschließlich freiberuflicher Dienstleistungen (Juristen, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Beratungsgesellschaften, Kommunikations- und Marketingagenturen, Patentanwälte , Zertifizierungsdienste, Sportvermittler, Manager von Künstlern, Personalagenturen, Dolmetscher, Tierärzte, Vermessungsingenieure…) · Baugewerbe und Handwerk · Einzelhandel · Immobilien · Tourismus (Hotels, Restaurants, Cafés, Reisebüros, Fremdenführer…) · Privates Bildungswesen

Dienstleistungssektoren || Die wichtigsten EU-Rechtsinstrumente für den Sektor

Energie || Erdgasbinnenmarkt · Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG Elektrizitätsbinnenmarkt · Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (Text von Bedeutung für den EWR) Erdgasbinnenmarkt · Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Finanzdienstleistungen || Aktionsplan für Finanzdienstleistungen und Folgemaßnahmen (Richtlinie 2006/43/EG, Richtlinie 2006/46/EG, Richtlinie 2007/63/EG, Richtlinie 2007/44/EG, Richtlinie 2009/14/EG, Richtlinie 2007/36/EG,  2007/64/EG, Richtlinie 2009/111/EG, Richtlinie 2009/44/EG, Richtlinie 2010/76/EU, Richtlinie 2009/49/EG, Richtlinie 2011/61/EU, Richtlinie 2011/89/EU)

Gesundheitsfürsorge || · Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung ·  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Postsektor || · Richtlinie 97/67/EG · Richtlinie 2002/39/EG · Richtlinie 2008/06/EG

Telekommunikation || · Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Errichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten, geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung, geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, geändert durch die Richtlinie 2006/24/EG und die Richtlinie 2009/136/EG

Verkehr || Straßenverkehr · Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs · Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt · Verordnung (EG) Nr.1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates Seeverkehr · Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22 Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr · Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) Schienenverkehr · Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25) · Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr Luftverkehr · Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft · Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft Binnenschifffahrt · Verordnung (EG) Nr. 1356/96 des Rates vom 8. Juli 1996 über gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten · Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Mai 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind

|| Nicht unter EU-Sekundärrecht fallende Sektoren

|| · Glücksspiele · Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 51 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind · Leistungen privater Wach- und Sicherheitsdienste · Notare, Gerichtsvollzieher · Taxis und Hafendienste

Anhang II – Verzeichnis der Initiativen mit Zeitplan

Politikbereiche || Maßnahmen || Zeitplan

1. Nulltoleranz bei Nichteinhaltung || Ø Die Mitgliedstaaten bringen ihre Rechtsvorschriften vollständig in Einklang mit der Dienstleistungsrichtlinie. Ø Die Kommission wendet über Vertragsverletzungsverfahren  eine Nulltoleranz-Politik an, vor allem in den vorrangigen Sektoren || sofort sofort

2. Maximierung der ökonomischen Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie || Ø Die Kommission führt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Vergleichsuntersuchung durch, um in den vorrangigen Sektoren geltenden besonderen Rechtsvorschriften erneut zu beurteilen. Ø Die Mitgliedstaaten beseitigen alle noch bestehenden ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Beschränkungen und bewerten die wirtschaftlichen Vorteile der Beseitigung gerechtfertigter Anforderungen. Ø Von den Mitgliedstaaten zu treffende vorrangige Maßnahmen, die aus den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters hervorgehen. Ø Die Mitgliedstaaten nutzen verstärkt das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). Ø Die Kommission wird mit dem Versicherungssektor Kontakt aufnehmen, um sicherzustellen, dass Dienstleistungserbringer auch bei ihrer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat Versicherungsschutz erhalten. Ø Die Kommission wird die erzielten Fortschritte bewerten und Alternativlösungen in Betracht ziehen, gegebenenfalls auch Vorschläge für Rechtsvorschriften. || Start 2012 Bewertung der Ergebnisse Mitte 2012 sofort ab 2012 sofort sofort bis Ende 2013

3. Überarbeitung des Rechtsrahmens für freiberufliche Dienstleistungen || Ø Das Europäische Parlament und der Rat nehmen den Vorschlag für eine überarbeitete Richtlinie über Berufsqualifikationen an. Ø Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung länderspezifischer Empfehlungen zu freiberuflichen Dienstleistungen als Teil des Europäischen Semesters für 2013. Ø Die Kommission legt eine Mitteilung zur Erleichterung der gegenseitigen Evaluierung der reglementierten Berufe vor. || vor Ende 2012 2012 - 2013 2013

4. Sicherstellen, dass die Dienstleistungsrichtlinie den Verbrauchern nützt || Ø Die Mitgliedstaaten setzen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der „Nichtsdiskriminierungsklausel“ durch. Ø Die Kommission schlägt gezielte Maßnahmen vor, um die Anwendung zu überwachen und ergreift Maßnahmen, wenn Mängel festgestellt werden. Ø Die Kommission gibt zusätzliche besondere Orientierungshilfe zu Artikel 20. Ø Die Kommission arbeitet mit den Unternehmen zusammen, um zu gewährleisten, dass Kunden grenzüberschreitend kaufen können. Ø Die Kommission unterrichtet - in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – im Rahmen der Sensibilisierungskampagne als Teil des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger  die Verbraucher über ihre Rechte im Binnenmarkt im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie. || sofort Mitte 2013 Ende 2013 sofort Bewertung der Fortschritte Mitte 2013 2013

5. Funktionierende Binnenmarktvorschriften in der Praxis || Ø Die Mitgliedstaaten bringen ihre Rechtsvorschriften und Verfahren vollständig mit der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in Einklang. Ø Die Kommission setzt diese Richtlinien energisch durch; und wendet gegebenenfalls Vertragsverletzungsverfahren an. || sofort sofort

6. Sektorspezifischer Bedarf: 6.1 Gegenseitige Anerkennung für spezialisierte Dienstleistungen 6.2 Verbraucherschutz-recht: Stärkere Harmonisierung in bestimmten Sektoren 6.3 Dienstleistungen für den Handel und für Unternehmen: Besondere Initiativen || Ø Die Kommission gewährleistet die volle Wirksamkeit der im Vertrag niedergelegten Freiheiten, indem sie danach strebt, im Rahmen künftiger Vorschläge für sektorspezifische Rechtsvorschriften zur Einführung von Genehmigungsregelungen für Experten, die spezialisierte Dienstleistungen anbieten, die Klauseln für die gegenseitige Anerkennung verstärkt zu nutzen. Ø Die Mitgliedstaaten lassen die EU-Rechtsvorschriften, gemäß denen Experten aus anderen Mitgliedstaaten akzeptiert werden müssen, umfassend wirksam werden und nutzen das IMI, um die Prüfung der Einhaltung von Anforderungen in anderen Mitgliedstaaten zu vereinfachen. Ø Technische Standards werden in Bereichen,  in denen erhebliche Unterschiede in Bezug auf die nationale Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften bestehen, insbesondere mit Hilfe der EU-Normungsmechanismen (CEN) weiter angeglichen. Ø Die Kommission gewährleistet im Rahmen künftiger Rechtsvorschriften für den EU-Verbraucherschutz gegebenenfalls ein höheres Harmonisierungsniveau. Das Europäische Parlament und der Rat sollten im Hinblick auf das Erreichen dieses Ziels gemeinsame Anstrengungen unternehmen, damit gewährleistet ist, dass der Binnenmarkt in vollem Umfang funktioniert. Ø Die Kommission überarbeitet die Pauschalreisenrichtlinie. Ø Die Kommission arbeitet mit den nationalen Vollzugsbehörden zusammen, um die ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Besitzstands beim Verbraucherschutz in kohärenter und umfassender Weise zu gewährleisten, unter Berücksichtigung der Rechte und Regeln im Binnenmarkt. Ø Die Kommission nimmt einen Europäischen Aktionsplan für den Handel an, in dem eine EU-Strategie für diesen Sektor dargelegt wird. Ø Die Kommission setzt eine Hochrangige Gruppe zum Thema Uunternehmensdienstleistungen ein, die Mängel in diesem Sektor untersuchen soll. || bei der Annahme künftiger Vorschläge sofort bereits im Gang bei der Annahme künftiger Vorschläge 2012 Anfang 2013 2012 Herbst 2012

7. Einheitliche Ansprechpartner der zweiten Generation || Ø Die Mitgliedstaaten bringen ihre Einheitlichen Ansprechpartner vollständig in Einklang mit der Dienstleistungsrichtlinie. Ø Die Mitgliedstaaten entwickeln die Einheitlichen Ansprechpartner der zweiten Generation: 1) für alle Verfahren im Laufe des Lebenszyklus eines Unternehmens, 2) mehrsprachig und 3) benutzerfreundlicher. Die Kommission vereinbart mit den Mitgliedstaaten Kriterien für die Einheitlichen Ansprechpartner der zweiten Generation in Form einer „Charta für die Einheitlichen Ansprechpartner". Ø Die Kommission startet eine mit den Mitgliedstaaten koordinierte Kommunikationskampagne über die Einheitlichen Ansprechpartner, um die Internetpräsenz der Einheitlichen Ansprechpartner zu verbessern, nimmt mit Unternehmensorganisationen Kontakt auf, damit die Unternehmen besser über die Einheitlichen Ansprechpartner unterrichtet sind, und fördert weiterhin deren Nutzung. || sofort 2012-2014 2013

[1]       Studie der Kommission „The Economic Impact of the Services Directive: a first assessment following implementation“, veröffentlicht unter .http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/economic_paper/2012/index_en.htm.

[2]       Die Zahl 2,6 % setzt sich zusammen aus den vorstehend genannten zusätzlichen 0,8 % des EU-BIP und dem weiteren Zuwachs von bis zu 1,8 % des BIP, der nach einem ehrgeizigeren Szenario, bei dem die Mitgliedstaaten alle Beschränkungen aufheben, erreicht werden könnte.

[3]       Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rats vom 30. Januar 2012.

[4]       Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Detailed information on the implementation of Directive 2006/123/EC on services in the internal market”; Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Results of the performance checks of the internal market for services (construction, business services and tourism)”.

[5]       COM(2012) 299 Maßnahmen für mehr Stabilität, Wachstum und Arbeitsplätze vom 30. Mai 2012.

[6]       Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Detailed information on the implementation of Directive 2006/123/EC on services in the internal market”.

[7]       Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, März 2012.

[8]       COM(2012) 299 vom 30. Mai 2012.

[9]       Weitere Einzelheiten siehe: Commission Staff Working Document with a view to establishing guidance on the application of Article 20(2) of Directive 2006/123/EC on services in the internal market.

[10]     Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Results of the performance checks of the internal market for services (construction, business services and tourism)”.

[11]     Eine Europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und mehr Wachstum, COM(2012) 225 final.

[12]     Überwachung des Handels- und Vertriebsmarktes „Ein effizienterer und fairerer Binnenmarkt in Handel und Vertrieb bis 2020“, KOM(2010) 355.

[13]     Bericht des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2011 über das Thema „Mehr Effizienz und Fairness auf dem Einzelhandelsmarkt“ (2010/2109(INI).

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