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Document 32020R1298

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1298 der Kommission vom 13. Juli 2020 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union

C/2020/4721

OJ L 304, 18.9.2020, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1298/oj

18.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1298 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2020

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/452 ist vorgesehen, dass Projekte oder Programme von Unionsinteresse solche umfassen, bei denen Unionsmittel in erheblicher Höhe oder zu einem wesentlichen Anteil bereitgestellt werden oder die unter die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf kritische Infrastrukturen, kritische Technologien oder kritische Ressourcen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung wesentlich sind, fallen.

(2)

Die in Erwägungsgrund 1 erwähnten Projekte und Programme von Unionsinteresse sind in einer Auflistung im Anhang der Verordnung (EU) 2019/452 aufgeführt.

(3)

Die Kommission hat festgestellt, dass es mehrere weitere Projekte und Programme gibt, bei denen Unionsmittel in erheblicher Höhe oder zu einem wesentlichen Anteil bereitgestellt werden oder die unter die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf kritische Infrastrukturen, kritische Technologien oder kritische Ressourcen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung wesentlich sind, fallen und die daher in die oben genannte Auflistung aufgenommen werden sollten.

(4)

Es ist angebracht, Partnerschaften im Rahmen von Horizont 2020 in Form einer Beteiligung der Union an Programmen mehrerer Mitgliedstaaten, von Instrumenten wie gemeinsamen Unternehmen oder Einrichtungen wie dem Europäischen Innovations- und Technologieinstitut ausdrücklich zu erwähnen. Diese Partnerschaften spielen eine wichtige Rolle bei EU-Maßnahmen zur Bewältigung von Gesundheitsnotständen wie der COVID-19-Pandemie, da sie unter anderem Forschung und Innovation im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Initiativen zur Verbesserung der Effizienz, Wirksamkeit und Qualität des Prozesses der Arzneimittelentwicklung sowie Partnerschaften zwischen dem privaten Sektor und der Wissenschaft zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme unterstützen.

(5)

Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/452 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/452 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Horizont 2020, einschließlich Forschungs- und Entwicklungsprogrammen gemäß Artikel 185 AEUV, und gemeinsamer Unternehmen oder sonstiger gemäß Artikel 187 AEUV eingerichteter Strukturen:

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ‚Horizont 2020‘ (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104), einschließlich dort festgelegter Maßnahmen im Zusammenhang mit Schlüsseltechnologien, wie beispielsweise künstliche Intelligenz, Robotik, Halbleiter und Cybersicherheit.“

2.

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ):

Beschluss (GASP) 2018/340 des Rates vom 6. März 2018 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 24).

Beschluss (GASP) 2018/1797 des Rates vom 19. November 2018 zur Änderung und zur Aktualisierung des Beschlusses (GASP) 2018/340 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte (ABl. L 294 vom 21.11.2018, S. 18).

Beschluss (GASP) 2019/1909 des Rates vom 12. November 2019 zur Änderung und zur Aktualisierung des Beschlusses (GASP) 2018/340 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte (ABl. L 293 vom 14.11.2019, S. 113).“

3.

Folgende Nummern 9, 10 und 11 werden angefügt:

„9.

Vorbereitende Maßnahme zur Vorbereitung des neuen Programms EU-GOVSATCOM:

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, insbesondere Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

10.

Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung:

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, insbesondere Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

11.

Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER:

Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sobald die Frist für die Erhebung von Einwänden durch das Europäische Parlament oder den Rat abgelaufen ist oder das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/452 erheben werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1.


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