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Document 32020R1298
Commission Delegated Regulation (EU) 2020/1298 of 13 July 2020 amending the Annex to Regulation (EU) 2019/452 of the European Parliament and of the Council establishing a framework for the screening of foreign direct investments into the Union
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1298 der Kommission vom 13. Juli 2020 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1298 der Kommission vom 13. Juli 2020 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union
C/2020/4721
OJ L 304, 18.9.2020, p. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
18.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1298 DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2020
zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/452 ist vorgesehen, dass Projekte oder Programme von Unionsinteresse solche umfassen, bei denen Unionsmittel in erheblicher Höhe oder zu einem wesentlichen Anteil bereitgestellt werden oder die unter die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf kritische Infrastrukturen, kritische Technologien oder kritische Ressourcen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung wesentlich sind, fallen. |
(2) |
Die in Erwägungsgrund 1 erwähnten Projekte und Programme von Unionsinteresse sind in einer Auflistung im Anhang der Verordnung (EU) 2019/452 aufgeführt. |
(3) |
Die Kommission hat festgestellt, dass es mehrere weitere Projekte und Programme gibt, bei denen Unionsmittel in erheblicher Höhe oder zu einem wesentlichen Anteil bereitgestellt werden oder die unter die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf kritische Infrastrukturen, kritische Technologien oder kritische Ressourcen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung wesentlich sind, fallen und die daher in die oben genannte Auflistung aufgenommen werden sollten. |
(4) |
Es ist angebracht, Partnerschaften im Rahmen von Horizont 2020 in Form einer Beteiligung der Union an Programmen mehrerer Mitgliedstaaten, von Instrumenten wie gemeinsamen Unternehmen oder Einrichtungen wie dem Europäischen Innovations- und Technologieinstitut ausdrücklich zu erwähnen. Diese Partnerschaften spielen eine wichtige Rolle bei EU-Maßnahmen zur Bewältigung von Gesundheitsnotständen wie der COVID-19-Pandemie, da sie unter anderem Forschung und Innovation im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Initiativen zur Verbesserung der Effizienz, Wirksamkeit und Qualität des Prozesses der Arzneimittelentwicklung sowie Partnerschaften zwischen dem privaten Sektor und der Wissenschaft zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme unterstützen. |
(5) |
Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/452 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/452 wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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2. |
Nummer 8 erhält folgende Fassung:
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3. |
Folgende Nummern 9, 10 und 11 werden angefügt:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sobald die Frist für die Erhebung von Einwänden durch das Europäische Parlament oder den Rat abgelaufen ist oder das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/452 erheben werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN