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Document 32020R0972
Commission Regulation (EU) 2020/972 of 2 July 2020 amending Regulation (EU) No 1407/2013 as regards its prolongation and amending Regulation (EU) No 651/2014 as regards its prolongation and relevant adjustments (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2020/4349
ABl. L 215 vom 7.7.2020, p. 3–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
7.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 215/3 |
VERORDNUNG (EU) 2020/972 DER KOMMISSION
vom 2. Juli 2020
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 2,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ein Teil der Beihilfevorschriften, die im Rahmen der Initiative von 2012 zur Modernisierung des Beihilferechts erlassen wurden, läuft Ende 2020 aus. So endet am 31. Dezember 2020 insbesondere die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (2) und der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (3). |
(2) |
Im Interesse von Planungs- und Rechtssicherheit sollte die Kommission — parallel zur Vorbereitung einer etwaigen künftigen Aktualisierung der im Rahmen der Initiative zur Modernisierung des Beihilferechts erlassenen Beihilfevorschriften — in zwei Phasen tätig werden. |
(3) |
Zunächst sollte die Kommission die Geltungsdauer von Beihilfevorschriften, die andernfalls Ende 2020 auslaufen würden, verlängern. Anschließend sollte die Kommission diese Vorschriften zusammen mit den anderen im Rahmen der Initiative zur Modernisierung des Beihilferechts verabschiedeten Beihilfevorschriften im Einklang mit ihren Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung (4) bewerten. Die Kommission hat die Bewertung dieser Vorschriften am 7. Januar 2019 in Form einer sogenannten „Eignungsprüfung“ eingeleitet. Im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal (5) und der Digitalen Agenda für Europa hat die Kommission bereits ihre Absicht bekundet, bis Ende 2021 eine Reihe von Leitlinien zu überarbeiten. Auf dieser Grundlage wird die Kommission entscheiden, ob sie die Geltungsdauer der Vorschriften erneut verlängert oder die Vorschriften aktualisiert. |
(4) |
Da die Eignungsprüfung umfassend angelegt ist und die Bewertungsergebnisse erst gegen Ende des Jahres 2020 zur Verfügung stehen werden, kann eine Entscheidung über die Gestaltung der Beihilfevorschriften für die Zeit nach 2020 nicht mehr rechtzeitig getroffen werden, um für die Interessenträger Rechtssicherheit und Stabilität in Bezug auf die Frage zu schaffen, welche Vorschriften nach 2020 gelten werden. Um eine sorgfältige Bewertung der Beihilfevorschriften zu ermöglichen und für die Mitgliedstaaten Planungssicherheit und Stabilität in Bezug auf diese Vorschriften zu schaffen, ist daher eine Verlängerung erforderlich. |
(5) |
Folglich sollte die Geltungsdauer der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 und (EU) Nr. 651/2014 um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden. |
(6) |
Die Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 und (EU) Nr. 651/2014 sollten deshalb entsprechend geändert werden. |
(7) |
Infolge der Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ist es möglich, dass einige Mitgliedstaaten Beihilfemaßnahmen verlängern möchten, die auf der Grundlage dieser Verordnung freigestellt wurden und zu denen nach Artikel 11 Buchstabe a der Verordnung Kurzbeschreibungen übermittelt wurden. Im Sinne der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten der Kommission eine aktualisierte Kurzbeschreibung bezüglich der Verlängerung dieser Maßnahmen übermitteln. |
(8) |
Auf der Grundlage des Kapitels III Abschnitte 1 (ausgenommen Artikel 15), 2, 3, 4, 7 (ausgenommen Artikel 44) oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 eingeführte Regelungen, deren durchschnittliche jährliche Mittelausstattung 150 Mio. EUR übersteigt, die durch einen Kommissionsbeschluss länger als sechs Monate freigestellt wurden und die der betreffende Mitgliedstaat über den 31. Dezember 2020 hinaus verlängern möchte, sollten bis zum 31. Dezember 2023 freigestellt bleiben, sofern der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die aktualisierte Kurzbeschreibung übermittelt und im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan einen abschließenden Evaluierungsbericht vorgelegt hat. |
(9) |
Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs auf Unternehmen und mit Blick auf die Kohärenz mit der allgemeinen politischen Reaktion der Kommission darauf, insbesondere im Zeitraum 2020-2021, sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 entsprechend geändert werden. Insbesondere Unternehmen, die infolge des COVID-19-Ausbruchs zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, sollten für einen begrenzten Zeitraum weiterhin auf der Grundlage dieser Verordnung für Beihilfen in Betracht kommen. Wenn Unternehmen aufgrund des COVID-19-Ausbruchs vorübergehend oder auf Dauer Personal abbauen müssen, sollte dies nicht als Verstoß gegen Verpflichtungen gewertet werden, die sie bei Erhalt von Regionalbeihilfen vor dem 31. Dezember 2019 in Bezug auf Standortverlagerungen eingegangen sind. Diese Ausnahmebestimmungen sollten für einen begrenzten Zeitraum — vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 — gelten. |
(10) |
Die Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 und (EU) Nr. 651/2014 sollten deshalb entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erhält folgende Fassung:
„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.“
Artikel 2
Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 Nummer 27 erhält folgende Fassung:
|
3. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Berichterstattung (1) Die Mitgliedstaaten — beziehungsweise im Falle von Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20 der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 ihren Sitz hat — übermitteln der Kommission
(2) Wenn ein Mitgliedstaat aufgrund der Verlängerung der Geltungsdauer dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2023 durch die Verordnung (EU) 2020/972 (*2) Maßnahmen verlängern möchte, zu denen der Kommission im Einklang mit Absatz 1 eine Kurzbeschreibung übermittelt wurde, aktualisiert er die Kurzbeschreibung in Bezug auf die Verlängerung dieser Maßnahmen und übermittelt der Kommission die Aktualisierung innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten des Akts, mit dem er die betreffende Maßnahme verlängert hat. (*1) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1)." (*2) Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).“;" |
4. |
In Artikel 14 Absatz 16 wird folgender Satz angefügt: „In Bezug auf vor dem 31. Dezember 2019 eingegangene Verpflichtungen werden zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2021 eingetretene Arbeitsplatzverluste in derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit in einer ursprünglichen Betriebsstätte des Beihilfeempfängers im EWR nicht als Übertragung im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a erachtet.“ |
5. |
Artikel 59 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.“ |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juli 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(4) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, „Better Regulation Guidelines“ vom 7. Juli 2017, SWD(2017) 350.
(5) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).