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Document 32016R1997

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1997 der Kommission vom 15. November 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 hinsichtlich der Änderung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum und zur Überwachung von Maßnahmen zur Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen sowie zur Berichtigung der genannten Verordnung

C/2016/7216

OJ L 308, 16.11.2016, p. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R2531

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1997/oj

16.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1997 DER KOMMISSION

vom 15. November 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 hinsichtlich der Änderung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum und zur Überwachung von Maßnahmen zur Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen sowie zur Berichtigung der genannten Verordnung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1), insbesondere auf Artikel 12, Artikel 66 Absatz 5, Artikel 67 und Artikel 75 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission (2) ist die Höchstzahl der Änderungen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festgesetzt, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorschlagen dürfen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Höchstzahl von Programmänderungen angehoben werden sollte, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, eine begrenzte Anzahl zusätzlicher Änderungen während des Programmplanungszeitraums vorzulegen. Die Fälle, in denen die Höchstzahl von Programmänderungen nicht gilt, sollten präzisiert werden und Änderungen im Zusammenhang mit der Annahme bestimmter Dringlichkeitsmaßnahmen oder der neuen Abgrenzung von aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 32 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 einbeziehen.

(2)

Der Erfolg der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums hängt nicht nur von einer verantwortungsvollen Verwaltung und der vollständigen Umsetzung der Programme ab, sondern auch von der Bereitschaft zur Anpassung an neue Herausforderungen und sich wandelnde Umstände wie die Migrationskrise. Um eine gute Koordinierung aller bestehenden Interventionsmechanismen zu gewährleisten, sollte die Unterstützung aus dem ELER für Maßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen auf Unionsebene überwacht werden.

(3)

In Anhang III Teil 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 war das Leader-Logo irrtümlicherweise nicht aufgenommen worden. Dies sollte berichtigt werden. In Anhang IV Nummer 1 sollte der Verweis auf benachteiligte Gebiete berichtigt werden. Er sollte durch einen Verweis auf Gebiete, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, ersetzt werden.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Programmänderungen der Art gemäß Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können während des Programmplanungszeitraums höchstens drei Mal vorgeschlagen werden.

Für alle anderen Arten von Änderungen zusammen gilt Folgendes:

a)

Je Kalenderjahr und Programm kann ein einziger Änderungsvorschlag vorlegt werden, mit Ausnahme des Jahres 2023, in dem für Änderungen, die ausschließlich die Anpassung des Finanzierungsplans betreffen, einschließlich etwaiger sich daraus ergebender Änderungen des Indikatorplans, mehrere Änderungsvorschläge vorgelegt werden dürfen;

b)

für jedes Programm können während des Programmplanungszeitraums drei weitere Änderungsvorschläge vorgelegt werden.

Die Höchstzahl der Änderungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gilt nicht:

a)

für den Fall, dass aufgrund von Naturkatastrophen, Katastrophenereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die von der zuständigen nationalen Behörde offiziell als solche anerkannt sind, oder aufgrund erheblicher und plötzlicher Veränderungen der sozioökonomischen Gegebenheiten in dem Mitgliedstaat oder der Region, einschließlich erheblicher und plötzlicher demografischer Entwicklungen infolge von Migration oder der Aufnahme von Flüchtlingen, Dringlichkeitsmaßnahmen zu treffen sind;

b)

für den Fall, dass nach einer Änderung des Rechtsrahmens der EU eine Programmänderung notwendig ist;

c)

wenn die Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durchgeführt wurde;

d)

im Falle einer Änderung der für jedes Jahr vorgesehenen ELER-Beteiligung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 infolge von Entwicklungen hinsichtlich der jährlichen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 58 Absatz 7 der genannten Verordnung; die vorgeschlagenen Änderungen können auch entsprechende Änderungen in der Beschreibung von Maßnahmen umfassen;

e)

bei Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder

f)

bei Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.“

2.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Außer im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, Katastrophenereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die von der zuständigen nationalen Behörde offiziell als solche anerkannt sind, oder aufgrund erheblicher und plötzlicher Veränderungen der sozioökonomischen Gegebenheiten in dem Mitgliedstaat oder der Region, einschließlich erheblicher und plötzlicher demografischer Entwicklungen infolge von Migration oder der Aufnahme von Flüchtlingen, Änderungen des Rechtsrahmens oder Änderungen infolge der Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können Anträge auf Änderung der nationalen Rahmenregelung gemäß Absatz 2 nur einmal pro Kalenderjahr, und zwar vor dem 1. April, eingereicht werden. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 können Programme — zusätzlich zu den gemäß dem genannten Unterabsatz eingereichten Änderungsvorschlägen — aufgrund einer solchen Überarbeitung geändert werden.“

3.

Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Arten von Vorhaben, bei denen ein potenzieller Beitrag zu Schwerpunktbereichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstaben a bis d und Artikel 5 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 besteht, oder Arten von Vorhaben, bei denen ein potenzieller Beitrag zur Integration von Drittstaatsangehörigen besteht, werden bei der elektronischen Aufzeichnung der Vorhaben gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit Markierungen ausgewiesen, die jene Fälle kenntlich machen, in denen ein Teil des Vorhabens zu einem oder mehreren dieser Schwerpunktbereiche bzw. zu diesem Ziel beiträgt.“

4.

Die Anhänge III, IV und VII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18).


ANHANG

Die Anhänge III, IV und VII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang III Teil 2 Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

für die im Rahmen von LEADER finanzierten Aktionen und Maßnahmen das LEADER-Logo:

Image

“.

2.

In Anhang IV Nummer 1 erhält der Indikator C32 folgende Fassung:

„C32.

Gebiete, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind“.

3.

In Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b erhält der Eintrag „Tabelle C“ folgende Fassung:

„—

Tabelle C: Aufschlüsselung relevanter Ergebnisse (Outputs) und Maßnahmen, nach Art des Gebiets, Geschlecht und/oder Alter und Vorhaben, die zur Integration von Drittstaatsangehörigen beitragen.“.


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