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Document 32013R0487
Commission Regulation (EU) No 487/2013 of 8 May 2013 amending, for the purposes of its adaptation to technical and scientific progress, Regulation (EC) No 1272/2008 of the European Parliament and of the Council on classification, labelling and packaging of substances and mixtures Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR
OJ L 149, 1.6.2013, p. 1–59
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 066 P. 52 - 110
In force
1.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 487/2013 DER KOMMISSION
vom 8. Mai 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1), insbesondere auf Artikel 53,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurden die Vorschriften und Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen innerhalb der Europäischen Union vereinheitlicht. |
(2) |
In dieser Verordnung wurde das weltweit harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals, „GHS“) der Vereinten Nationen (UN) berücksichtigt. |
(3) |
Die Einstufungskriterien und Kennzeichnungsvorschriften des GHS werden auf UN-Ebene in regelmäßigen Abständen überprüft. Die vierte überarbeitete Fassung des GHS ist das Ergebnis der im Dezember 2010 vom UN-Sachverständigenausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter und das weltweit harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (UNCETDG/GHS) angenommenen Änderungen. Sie enthält Änderungen, die u. a. neue Gefahrenkategorien für chemisch instabile Gase und nicht entzündbare Aerosole und die weitere Rationalisierung der Sicherheitshinweise betreffen. Daher müssen die technischen Vorschriften und die Kriterien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 an die vierte überarbeitete Fassung des GHS angepasst werden. |
(4) |
Das GHS ermöglicht es den Behörden, Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften für Stoffe und Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als haut- und/oder augenätzend eingestuft wurden, anzunehmen. Es lässt ferner die Möglichkeit zu, von bestimmten Kennzeichnungselementen auf der Verpackung abzusehen, wenn das Volumen des Stoffes oder des Gemisches unter einem bestimmten Wert liegt. Es sollten Vorschriften zwecks Umsetzung dieser Maßnahmen auf Unionsebene eingeführt werden. |
(5) |
Zudem sollte die Terminologie verschiedener in den Anhängen enthaltener Vorschriften und bestimmter technischer Kriterien dahin gehend geändert werden, dass den Akteuren und den Durchsetzungsbehörden die Umsetzung erleichtert, die Einheitlichkeit des Rechtsakts verbessert und seine Klarheit gesteigert wird. |
(6) |
Damit sich die Lieferanten von Stoffen auf die neuen Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften, die mit dieser Verordnung eingeführt werden, einstellen können, sollte eine Übergangszeit vorgesehen und die Anwendung dieser Verordnung verschoben werden. Dies ermöglicht, dass die Vorschriften dieser Verordnung vor Ablauf der Übergangszeit auf freiwilliger Basis angewandt werden können. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 14 Absatz 2 wird Buchstabe c gestrichen. |
2. |
Dem Artikel 23 wird folgender Buchstabe f angefügt:
|
3. |
Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
4. |
Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. |
5. |
Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. |
6. |
Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert. |
7. |
Anhang V wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert. |
8. |
Anhang VI wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert. |
9. |
Anhang VII wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 dürfen Stoffe bereits vor dem 1. Dezember 2014 und Gemische bereits vor dem 1. Juni 2015 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der Fassung der vorliegenden Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 brauchen Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden, bis zum 1. Dezember 2016 nicht gemäß dieser Verordnung neu gekennzeichnet und umverpackt zu werden.
(3) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 brauchen Gemische, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, bis zum 1. Juni 2017 nicht gemäß dieser Verordnung neu gekennzeichnet und umverpackt zu werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Dezember 2014 für Stoffe und ab dem 1. Juni 2015 für Gemische.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Mai 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
(2) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
A. |
Teil 1 wird wie folgt geändert:
|
B. |
Teil 2 erhält folgende Fassung:
|
C. |
Teil 3 wird wie folgt geändert:
|
(1) Nicht schnell abbaubar.
(2) Schnell abbaubar.“
ANHANG II
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil 1 Abschnitt 1.1.2 wird gestrichen. |
2. |
Teil 3 Abschnitte 3.2 bis 3.2.2.2 erhalten folgende Fassung: „3.2. Tastbare Gefahrenhinweise 3.2.1. Mit einem tastbaren Gefahrenhinweis auszustattende Verpackungen
3.2.2. Bestimmungen für tastbare Gefahrenhinweise Die technischen Spezifikationen für tastbare Gefahrenhinweise müssen der aktuellen Ausgabe der EN ISO-Norm 11683 ‚Verpackung — Tastbare Gefahrenhinweise — Anforderungen‘ entsprechen.“ |
ANHANG III
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil 1 wird die Tabelle 1.1 wie folgt geändert:
|
2. |
In Teil 2 Tabelle 2.1 wird der zusätzliche Gefahrenhinweis EUH006 gestrichen. |
ANHANG IV
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Einleitung erhält folgende Fassung: „Bei der Wahl der Sicherheitshinweise gemäß Artikel 22 und Artikel 28 Absatz 3 können Lieferanten die Sicherheitshinweise in der unten aufgeführten Tabelle unter Berücksichtigung der Deutlichkeit und Verständlichkeit der Warnhinweise miteinander kombinieren. Steht ein Textteil eines Sicherheitshinweises in Spalte (2) in eckigen Klammern […], so bedeutet das, dass der in eckigen Klammern stehende Text nicht in jedem Fall zutrifft und nur unter bestimmten Voraussetzungen angewandt werden sollte. In diesen Fällen enthält Spalte (5) die Erläuterung, unter welcher Voraussetzung der Text verwendet werden soll. Enthält ein Sicherheitshinweis in Spalte 2 einen umgekehrten Schrägstrich oder einen Schrägstrich [/], so bedeutet das, dass entsprechend den Hinweisen in Spalte 5 eine Wahl zwischen den Ausdrücken, die durch diese Zeichen getrennt werden, getroffen werden muss. Enthält der Text eines Sicherheitshinweises in Spalte 2 drei Punkte […], so bedeutet das, dass Einzelheiten zu den bereitzustellenden Informationen in Spalte 5 enthalten sind.“ |
2. |
Teil 1 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Teil 2 wird wie folgt geändert:
|
ANHANG V
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Teil 3 Abschnitt 3.1 erhält folgende Fassung: „3.1. SYMBOL: UMWELT
Für die folgenden Klassen und Kategorien der Umweltgefahren ist kein Piktogramm erforderlich: Abschnitt 4.1: Gewässergefährdend — langfristige Wirkung der Kategorien: Chronisch 3, Chronisch 4“. |
ANHANG VI
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Teil 3 Tabelle 3.1 wird die ergänzende Kodierung der Gefahrenhinweise EUH006 für den Stoff mit der Index-Nr. 601-015-00-0 gestrichen. |
ANHANG VII
Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erhält folgende Fassung:
1. |
In Tabelle 1.2 wird die folgende Zeile gestrichen:
|
2. |
Hinweis 4 unter Tabelle 1.1 erhält folgende Fassung: „Hinweis 4: Die Gefahrenhinweise H360 und H361 zeigen an, dass aufgrund von Wirkungen auf die Fruchtbarkeit und/oder die Entwicklung allgemeiner Anlass zur Besorgnis besteht: „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen“/„Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen“. Den Kriterien zufolge kann der allgemeine Gefahrenhinweis ersetzt werden durch den Gefahrenhinweis gemäß Abschnitt 1.1.2.1.2 von Anhang VI, der die konkrete Wirkung anzeigt, die Anlass zu Besorgnis gibt. Wenn die andere Differenzierung nicht erwähnt wird, so ist das darauf zurückzuführen, dass die Nachweise eine diesbezügliche Wirkung nicht belegen oder keine bzw. keine schlüssigen Daten vorliegen; für diese Differenzierung gelten die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 3.“ |