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Document 32008D0544

2008/544/EG: Beschluss der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Änderung des Beschlusses 2004/858/EG zwecks Umwandlung der Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm in die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher

OJ L 173, 3.7.2008, p. 27–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 018 P. 56 - 58

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013D0770

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/544/oj

3.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/27


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2008

zur Änderung des Beschlusses 2004/858/EG zwecks Umwandlung der „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ in die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“

(2008/544/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm (nachstehend „PHEA“) wurde mit dem Beschluss 2004/858/EG der Kommission (2) errichtet, um das mit dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angenommene Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (nachstehend „Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit 2003—2008“) zu verwalten. Gemäß dem Beschluss 2004/858/EG nimmt die PHEA ihre Aufgaben bis zum 31. Dezember 2010 wahr, um die im Rahmen des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit 2003—2008 unterzeichneten Verträge und Finanzhilfen zu verwalten.

(2)

Der Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) (4) (nachstehend „das zweite Gesundheitsprogramm 2008—2013“) trat am 21. November 2007 in Kraft. Das zweite Gesundheitsprogramm soll die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit fortsetzen und sich dabei auf drei weit gefasste Ziele konzentrieren: besserer Gesundheitsschutz der Bürger, Förderung der Gesundheit für mehr Wohlstand und Solidarität sowie Schaffung und Verbreitung von Gesundheitswissen.

(3)

Das vom Europäischen Parlament und vom Rat am 18. Dezember 2006 angenommene Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007—2013) (5) (nachstehend „das Verbraucherschutzprogramm 2007—2013“) legt den allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2007 bis 2013 fest. Ziel des Programms ist es, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu ergänzen, zu unterstützen und zu begleiten und zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit sowie der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher ebenso wie zur Förderung ihrer Rechte auf Information, Aufklärung und auf Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen beizutragen.

(4)

Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (6) kann die Kommission Schulungskurse für das Personal der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Teilnehmer aus Drittländern, einschließlich Entwicklungsländern, veranstalten. Gegenstand dieser Schulungen sind Lebens- und Futtermittelrecht sowie Anforderungen an Tiergesundheit und Tierschutz. Darüber hinaus liefert Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (7) eine Rechtsgrundlage für Schulungen im Pflanzenschutzbereich, so dass die von der Kommission durchgeführten Schulungstätigkeiten eine allgemeine gemeinschaftliche Schulungsstrategie in den Bereichen Lebens- und Futtermittelrecht, Rechtsvorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz sowie über Pflanzenschutz (nachstehend „Schulungsmaßnahmen im Bereich Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Richtlinie 2000/29/EG“) bilden.

(5)

Eine von externen Beratern durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse hat ergeben, dass es am kostengünstigsten wäre, wenn die bestehende PHEA die Aufgaben zur Durchführung des zweiten Gesundheitsprogramms 2008—2013 weiterführen würde.

(6)

Die Kosten-Nutzen-Analyse hat ebenfalls gezeigt, dass die Aufgaben zur Durchführung des Verbraucherschutzprogramms für 2007—2013 ebenso wie der Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Richtlinie 2000/29/EG effizienter von der bestehenden PHEA wahrgenommen werden könnten, wobei die Gesamtverwaltung dieser Gemeinschaftsprogramme und -maßnahmen nach wie vor bei der Kommission läge.

(7)

Die PHEA sollte in die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher umgewandelt werden, damit ihre zusätzlichen Aufgaben aus der Bezeichnung hervorgehen.

(8)

Der Beschluss 2004/858/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 2004/858/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Agentur wird als ‚Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher‘ bezeichnet.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Dauer

Die Agentur nimmt ihre Aufgaben vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2015 wahr.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Ziele und Aufgaben

(1)   Die Agentur ist für die Wahrnehmung folgender Durchführungsaufgaben zur Verwaltung des mit dem Beschluss Nr. 1350/2007/EG angenommenen zweiten Gesundheitsprogramms für 2008—2013, des mit dem Beschluss Nr. 1926/2006/EG angenommenen Verbraucherschutzprogramms für 2007—2013 und der Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Richtlinie 2000/29/EG zuständig:

a)

Verwaltung aller Phasen der Laufzeit spezifischer Projekte, die von der Kommission in der Übertragungsverfügung im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 im Zusammenhang mit den oben genannten Gemeinschaftsprogrammen und -maßnahmen festgelegt werden, und Durchführung der dazu erforderlichen Kontrollen durch sachdienliche Entscheidungen, die auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission getroffen werden;

b)

Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug bei Einnahmen und Ausgaben sowie — auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission — Vornahme aller für die Verwaltung der oben genannten Gemeinschaftsprogramme und -maßnahmen erforderlichen Tätigkeiten, insbesondere jener, die mit der Vergabe von Aufträgen und der Gewährung von Finanzhilfen im Zusammenhang stehen;

c)

Zusammenstellung, Analyse und Übermittlung aller nötigen Informationen an die Kommission, damit sie die Durchführung der oben genannten Gemeinschaftsprogramme und -maßnahmen leiten und bewerten kann.

(2)   Die Agentur verwaltet außerdem alle Phasen der Laufzeit der Durchführungsmaßnahmen, die ihr im Rahmen des mit dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG angenommenen Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit 2003—2008 übertragen worden sind.

(3)   In dem Kommissionsbeschluss über die Befugnisübertragung werden alle der Agentur übertragenen Aufgaben im Einzelnen aufgeführt. Der Beschluss der Kommission wird dem gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 eingesetzten Ausschuss zur Information übermittelt.“

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Finanzhilfen

Die Agentur erhält im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft auszuweisende Zuschüsse aus den Mitteln, die dem mit dem Beschluss Nr. 1350/2007/EG angenommenen zweiten Gesundheitsprogramm 2008—2013, dem mit dem Beschluss Nr. 1926/2006/EG angenommenen Verbraucherschutzprogramm und den Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Richtlinie 2000/29/EG zugewiesen wurden.“

Artikel 2

Sämtliche Bezugnahmen auf die „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ gelten als Bezugnahmen auf die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“.

Brüssel, den 20. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73.

(3)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(4)  ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.

(5)  Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).

(6)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2008 des Rates (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 85).

(7)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).


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