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Document 32006R1463

Verordnung (EG) Nr. 1463/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

OJ L 277, 9.10.2006, p. 1–1 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 076 P. 9 - 9
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 076 P. 9 - 9
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 027 P. 208 - 208

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1305

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1463/oj

9.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1463/2006 DES RATES

vom 19. Juni 2006

zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, unterzeichnet in Luxemburg am 25. April 2005, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (1) wurden die allgemeinen Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Gemeinschaft im Programmplanungszeitraum 2007 bis 2013 sowie die Schwerpunkte und die Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt.

(2)

Diese allgemeinen Bestimmungen und Maßnahmen sollten angepasst werden, damit sie ab dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union in diesen Ländern durchgeführt werden können.

(3)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 muss das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums einen obligatorischen Schwerpunkt „Leader“ umfassen, für den ein Mindestprozentsatz des ELER-Beitrags zu dem Programm vorgesehen sein muss. Wegen der mangelnden Erfahrung Bulgariens und Rumäniens mit der Umsetzung des Leader-Konzepts und zum Aufbau einer ausreichenden lokalen Kapazität für Leader sollte der durchschnittliche Finanzbeitrag von 2,5 % für den Schwerpunkt Leader im Zeitraum 2010-2013 für Bulgarien und Rumänien gelten.

(4)

Damit Bulgarien und Rumänien bis 2013 in den Genuss der Übergangsmaßnahmen zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Semisubsistenz-Betriebe und der Gründung von Erzeugergemeinschaften kommen können, sollten diese Länder in die Liste der begünstigten Länder aufgenommen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 17 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Bulgarien und Rumänien ist im Zeitraum 2010-2013 der Durchschnitt von mindestens 2,5 % der gesamten Beteiligung des ELER für den Schwerpunkt 4 einzuhalten. Bei der Berechnung dieses Prozentsatzes ist jeder im Zeitraum 2007-2009 geleistete Beitrag des ELER zu diesem Schwerpunkt zu berücksichtigen.“

2.

In Artikel 20 Buchstabe d erhält die Einleitung folgende Fassung:

„Übergangsmaßnahmen für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, die Slowakei und Slowenien:“

.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.


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