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Document 32005D0854

Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 149, 11.6.2005, p. 1–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 049 P. 53 - 65
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 049 P. 53 - 65

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/854(1)/oj

11.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/1


BESCHLUSS Nr. 854/2005/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Mai 2005

über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zahl der Internetanschlüsse und die Nutzung neuer Technologien, etwa von Mobiltelefonen, nimmt in der Gemeinschaft immer noch erheblich zu. Die damit einhergehenden Gefahren, vor allem für Kinder, und der Missbrauch dieser Technologien bleiben, und neue Gefahren und Missbräuche treten hinzu. Um die Ausnutzung der Möglichkeiten anzuregen, die das Internet und neue Online-Technologien bieten, sind auch Maßnahmen zur Förderung ihrer sichereren Nutzung und zum Schutz des Endnutzers vor unerwünschten Inhalten erforderlich.

(2)

Der Aktionsplan „eEurope 2005“, der die Lissabonner Strategie weiterentwickelt, soll sichere Dienste, Anwendungen und Inhalte fördern, die sich auf eine weithin verfügbare Breitband-Infrastruktur stützen. Zu seinen Zielen gehören eine sichere Informationsinfrastruktur, die Entwicklung, Analyse und Verbreitung empfehlenswerter Verfahren, Leistungsvergleiche und ein Mechanismus zur Koordinierung der politischen Konzepte für die Informationsgesellschaft.

(3)

Der Rechtsrahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit digitalen Inhalten in der Informationsgesellschaft, an dem die Gemeinschaft derzeit arbeitet, umfasst inzwischen Vorschriften über Online-Dienste, insbesondere über unerwünschte kommerzielle elektronische Post in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (3), und über wichtige Aspekte der Verantwortlichkeit der Vermittler in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (4), sowie Empfehlungen für die Mitgliedstaaten, die Industrie, die Beteiligten und die Kommission zusammen mit den Leitsätzen zum Jugendschutz in der Empfehlung 98/560/EG (5).

(4)

Sowohl im Bereich der für Kinder möglicherweise schädlichen oder vom Endnutzer unerwünschten Inhalte als auch im Bereich der illegalen Inhalte, insbesondere der Kinderpornografie und des rassistischen Materials, sind weitere Maßnahmen erforderlich.

(5)

Internationale Vereinbarungen über rechtsverbindliche Grundregeln sind wünschenswert, werden aber nicht leicht zu erreichen sein. Selbst wenn sie zustande kommen, werden sie alleine nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass die Regeln angewandt oder die gefährdeten Personen geschützt werden.

(6)

Der mit der Entscheidung Nr. 276/1999/EG (6) angenommene Aktionsplan „Sichereres Internet“ (1999-2004) hat für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft gesorgt, wodurch eine Reihe von Initiativen gefördert und europäischer Zusatznutzen geschaffen werden konnten. Weitere Zuschüsse werden es neuen Initiativen ermöglichen, auf den bisherigen Arbeiten aufzubauen.

(7)

Weitere praktische Maßnahmen sind nötig, damit illegale Inhalte denen, die in der Lage sind, etwas daran zu tun, gemeldet, die Bewertung der Leistungsfähigkeit von Filtertechnologien und der Leistungsvergleich zwischen diesen Technologien gefördert, empfehlenswerte Verfahren für Verhaltenskodizes mit allgemein akzeptierten Verhaltensleitlinien verbreitet und Eltern und Kinder über die besten Möglichkeiten unterrichtet und aufgeklärt werden, das Potenzial der neuen Online-Technologien auf sichere Weise zu nutzen.

(8)

Es sind Maßnahmen der Mitgliedstaaten erforderlich, die eine Vielzahl von Akteuren wie nationale, regionale und lokale Stellen, Netzbetreiber, Eltern, Lehrer und Schulverwaltung einbeziehen. Die Gemeinschaft kann empfehlenswerte Verfahren in den Mitgliedstaaten fördern, indem sie sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch international eine Orientierungsfunktion ausübt und vergleichende Bewertungen, Vernetzung und angewandte Forschung auf europäischer Ebene unterstützt.

(9)

Auch die entscheidend wichtige internationale Zusammenarbeit kann durch Maßnahmen aufgrund der Vernetzung innerhalb der Gemeinschaft gefördert, koordiniert, weitervermittelt und umgesetzt werden.

(10)

Bei den Maßnahmen, die die Kommission gemäß den ihr mit diesem Beschluss übertragenen Durchführungsbefugnissen erlassen kann, handelt es sich im Wesentlichen um Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung eines Programms mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7). Diese Maßnahmen sollten daher nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des genannten Beschlusses erlassen werden.

(11)

Die Kommission sollte für die Komplementarität und Synergie mit verwandten Gemeinschaftsinitiativen und -programmen sorgen und dabei unter anderem der Arbeit anderer Stellen Rechnung tragen.

(12)

Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (8) darstellt.

(13)

Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien und der Kampf gegen illegale und vom Endnutzer unerwünschte Inhalte wegen des grenzüberschreitenden Charakters der anstehenden Fragen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des europäischen Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in den Artikeln 7 und 8, zum Ausdruck kommen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Ziel des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein Gemeinschaftsprogramm für den Zeitraum 2005 bis 2008 zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien, insbesondere durch Kinder, und zum Kampf gegen illegale und vom Endnutzer unerwünschte Inhalte festgelegt.

Das Programm wird „Mehr Sicherheit im Internet“ (nachstehend „das Programm“) genannt.

(2)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele des Programms werden folgende Aktionen behandelt:

a)

Kampf gegen illegale Inhalte,

b)

Bekämpfung unerwünschter und schädlicher Inhalte,

c)

Förderung eines sichereren Umfelds,

d)

Sensibilisierung.

Die Maßnahmen dieser Aktionen sind in Anhang I aufgeführt.

Das Programm ist gemäß Anhang III durchzuführen.

Artikel 2

Beteiligung

(1)   Juristische Personen mit Sitz in den Mitgliedstaaten können sich an diesem Programm beteiligen.

Ferner können juristische Personen mit Sitz in den Bewerberländern gemäß mit diesen Ländern bestehenden oder zu schließenden bilateralen Abkommen teilnehmen.

(2)   Juristische Personen mit Sitz in EFTA-Staaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, können nach den Bestimmungen des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen an diesem Programm teilnehmen.

(3)   Juristische Personen mit Sitz in Drittländern und internationale Organisationen können sich an diesem Programm beteiligen, ohne finanzielle Unterstützung aus den Gemeinschaftsmitteln im Rahmen des Programms, wenn dies tatsächlich zur Durchführung des Programms beiträgt. Der Beschluss zur Genehmigung einer solchen Beteiligung wird gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren gefasst.

Artikel 3

Zuständigkeiten der Kommission

(1)   Die Kommission ist für die Durchführung des Programms zuständig.

(2)   Sie erstellt aufgrund dieses Beschlusses ein Arbeitsprogramm.

(3)   Bei der Durchführung des Programms sorgt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Gesamtkohärenz und -komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung sowie dem Programm Daphne II (9), dem Programm MODINIS (10) und dem Programm eContentplus (11).

(4)   Die Kommission handelt gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren bei

a)

der Festlegung und Änderungen des Arbeitsprogramms,

b)

der Aufschlüsselung der Haushaltsausgaben,

c)

der Festlegung der Kriterien und des Inhalts von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit den in Artikel 1 genannten Zielen,

d)

der Beurteilung der aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für eine Gemeinschaftsförderung vorgeschlagenen Projekte, bei denen sich der geschätzte Gemeinschaftsbeitrag auf mindestens 500 000 EUR beläuft,

e)

Abweichungen von den Regelungen des Anhangs III,

f)

der Durchführung von Maßnahmen für die Programmbewertung.

(5)   Die Kommission setzt den in Artikel 4 genannten Ausschuss über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms in Kenntnis.

Artikel 4

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5

Überwachung und Bewertung

(1)   Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel effizient genutzt werden, sorgt die Kommission dafür, dass die gemäß diesem Beschluss durchgeführten Aktionen einer vorherigen Beurteilung, einer ständigen Kontrolle und einer abschließenden Bewertung unterzogen werden.

(2)   Die Kommission überwacht die Durchführung der Projekte im Rahmen des Programms. Sie bewertet die Art und Weise und die Auswirkungen der Durchführung der Projekte, um festzustellen, ob die ursprünglichen Ziele erreicht wurden.

(3)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen spätestens Mitte 2006 Bericht über die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktionen. Dabei teilt sie mit, ob der für die Jahre 2007 und 2008 vorgesehene Betrag mit der Finanziellen Vorausschau vereinbar ist. Gegebenenfalls unternimmt die Kommission die erforderlichen Schritte im Rahmen der Haushaltsverfahren für die Jahre 2007 und 2008, um die Vereinbarkeit der jährlichen Mittelzuweisungen mit der Finanziellen Vorausschau sicherzustellen.

Nach Abschluss des Programms legt die Kommission einen endgültigen Bewertungsbericht vor.

(4)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse ihrer quantitativen und qualitativen Bewertung und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieses Beschlusses bei. Die Ergebnisse werden vor der Vorlage des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union jeweils für die Jahre 2007 und 2009 übermittelt.

Artikel 6

Finanzielle Bestimmungen

(1)   Der Finanzrahmen für die Durchführung von Maßnahmen der Gemeinschaft gemäß diesem Beschluss wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 auf 45 Mio. EUR festgesetzt; davon sind 20 050 000 EUR für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 vorgesehen.

Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2006 gilt der Betrag als bestätigt, wenn er für diese Phase mit der ab dem Jahr 2007 geltenden Finanziellen Vorausschau vereinbar ist.

Die jährlichen Mittel für den Zeitraum von 2005 bis 2008 werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

(2)   Anhang II enthält eine vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. P. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  Stellungnahme vom 16. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. April 2005.

(3)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(4)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(5)  Empfehlung 98/560/EG des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde (ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 48).

(6)  Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung einer sichereren Nutzung des Internet und der neuen Online-Technologien durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte, vor allem im Bereich des Schutzes von Kindern und Minderjährigen (ABl. L 33 vom 6.2.1999, S. 1). Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Vereinbarung geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(9)  Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1).

(10)  Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (MODINIS) (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1). Entscheidung geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG.

(11)  Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 1).


ANHANG I

AKTIONEN

1.   AKTION 1: KAMPF GEGEN ILLEGALE INHALTE

Die Meldestellen nehmen Meldungen von Bürgern über illegale Inhalte entgegen. Sie leiten die Meldungen an die entsprechende Stelle (Internetanbieter, Polizei oder eine andere Meldestelle) weiter, so dass diese Maßnahmen ergreifen kann. Nicht staatliche Meldestellen ergänzen die Meldestellen der Polizei, sofern es solche gibt. Ihre Aufgabe unterscheidet sich von der der Strafverfolgungsbehörden, da sie keine Straftaten ermitteln oder Täter festnehmen oder verfolgen. Sie können Fachzentren darstellen, die Internetanbieter darüber beraten, welche Inhalte illegal sein könnten.

Das bestehende Meldestellennetz ist einzigartig und wäre ohne Zuschüsse der Gemeinschaft nicht zustande gekommen. Wie in dem Bewertungsbericht des Aktionsplans „Sichereres Internet“ 2002 hervorgehoben wurde, hat das Netz die Zahl seiner Mitglieder sehr erfolgreich erweitern können und besitzt internationale Ausdehnung. Damit die Meldestellen ihr Potenzial voll entfalten können, müssen sie überall in Europa vertreten sein, gut zusammenarbeiten und ihre Wirksamkeit durch den Austausch von Informationen, empfehlenswerten Verfahren und Erfahrungen erhöhen. Die Gemeinschaftszuschüsse sollten auch dazu verwendet werden, die Meldestellen in der Öffentlichkeit bekannt und dadurch wirksamer zu machen.

Nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden Meldestellen bezuschusst, die als Netzknoten fungieren und mit den anderen Netzknoten innerhalb des europäischen Meldestellennetzes zusammenarbeiten sollen.

Falls erforderlich, könnten Stellen für telefonische Meldungen gefördert werden, bei denen Kinder ihre Anliegen in Bezug auf illegale und schädliche Inhalte im Internet mitteilen könnten.

Zur Bewertung der Wirksamkeit der Meldestellen sollten mehrere Indikatoren berücksichtigt werden. Qualitative und quantitative Daten sollten gesammelt werden über die Einrichtung und den Betrieb von Meldestellen, die Zahl der nationalen Netzknoten, die geografische Verteilung in den Mitgliedstaaten, die Zahl der eingegangenen Meldungen, die Zahl und das Erfahrungsniveau der Mitarbeiter der Meldestellen, die für weitere Maßnahmen an die Behörden und Internetanbieter weitergeleiteten Meldungen und, soweit vorhanden, die infolgedessen ergriffenen Maßnahmen, insbesondere die Zahl und die Art der von den Internetanbietern aufgrund der von den Meldestellen bereitgestellten Informationen entfernten Webseiten. Diese Daten sollten, wenn möglich, veröffentlicht und den zuständigen Behörden übermittelt werden.

Damit das Programm seine Wirkung entfaltet, sind Meldestellen in allen Mitgliedstaaten und Bewerberländern einzurichten, in denen es noch keine gibt. Diese neuen Meldestellen müssen rasch und wirksam in das bestehende europäische Meldestellennetz eingebunden werden. Es müssen Anreize geschaffen werden, um die Einrichtung von Meldestellen zu beschleunigen. Es sollten Verbindungen zwischen diesem Netz und Meldestellen in Drittländern (insbesondere in anderen europäischen Ländern, in denen illegale Inhalte beherbergt und erzeugt werden) gefördert werden, so dass gemeinsame Konzepte entwickelt und Know-how sowie empfehlenswerte Verfahren übertragen werden können. Im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften sind die Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen nicht staatlichen Meldestellen und Strafverfolgungsbehörden — soweit angemessen und erforderlich — weiter zu verbessern, was beispielsweise die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes für derartige Meldestellen einschließen kann. Gegebenenfalls kann es erforderlich sein, die Mitarbeiter der Meldestellen rechtlich und technisch zu schulen. Die aktive Mitarbeit der Meldestellen im Netz und an den grenzüberschreitenden Aktivitäten wird Pflicht.

Die Meldestellen sollten in die Initiativen der Mitgliedstaaten eingebunden sein, auf nationaler Ebene unterstützt werden und wirtschaftlich tragfähig sein, damit ihr Betrieb über die Laufzeit dieses Programms hinaus gewährleistet ist. Die Zuschüsse sind für nicht staatliche Meldestellen bestimmt und werden daher nicht für Meldestellen der Polizei bereitgestellt. Die Meldestellen werden den Nutzern deutlich machen, worin sich ihre Tätigkeiten von denen der Behörden unterscheiden, und sie auf andere Möglichkeiten zur Meldung illegaler Inhalte hinweisen.

Um mit den vorhandenen Mitteln die größtmögliche Wirkung und Wirksamkeit zu erzielen, muss das Meldestellennetz so effizient wie möglich arbeiten. Dies kann am besten erreicht werden, indem ein Koordinierungszentrum für das Netz eingerichtet wird, das Vereinbarungen zwischen den Meldestellen zur Entwicklung europäischer Leitlinien, Arbeitsmethoden und Verfahren unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften, die für die einzelnen Meldestellen gelten, erleichtert.

Das Koordinierungszentrum hat folgende Aufgaben:

Förderung des Netzes als Ganzes, damit es europaweit wahrgenommen wird und die Öffentlichkeit in der gesamten Europäischen Union dafür verstärkt sensibilisiert wird, beispielsweise durch Bereitstellung einer einheitlichen Bezeichnung und Anlaufstelle, die einen direkten Zugang zu den jeweiligen nationalen Ansprechpartnern bietet,

Kontaktaufnahme zu den geeigneten Stellen, damit das Netz in allen Mitgliedstaaten und Bewerberländern vertreten sein wird,

Verbesserung der funktionellen Wirksamkeit des Netzes,

Aufstellung von Leitlinien für empfehlenswerte Verfahren und deren Anpassung an neue Technologien,

Organisation eines regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den Meldestellen,

Bereitstellung der Sachkenntnis für die Beratung und Unterstützung beim Aufbau neuer Meldestellen, vor allem in Bewerberländern,

Pflege der Verbindungen zu Meldestellen in Drittländern,

Aufrechterhaltung einer engen Arbeitsbeziehung mit dem Koordinierungszentrum für die Sensibilisierung (siehe nachstehenden Abschnitt 4), um das Zusammenspiel und die Wirksamkeit der Maßnahmen des Gesamtprogramms sicherzustellen und die Öffentlichkeit für die Meldestellen verstärkt zu sensibilisieren,

Beteiligung am Forum „Sichereres Internet“ sowie anderen einschlägigen Veranstaltungen und Koordinierung der Beiträge bzw. Reaktionen der Meldestellen,

Das Koordinierungszentrum überwacht die Wirksamkeit der Meldestellen und sammelt genaue und aussagekräftige Statistiken über ihren Betrieb (Zahl und Art der eingegangenen Meldungen, getroffene Maßnahmen und Ergebnisse usw.). Diese Statistiken sollten zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sein.

Das Meldestellennetz sollte für die Behandlung und den Austausch von Meldungen über die wichtigsten Arten illegaler Inhalte — über Kinderpornografie hinaus — sorgen. Für die Behandlung anderer Themen, wie rassistische Inhalte, könnten andere Verfahren und anderes Know-how erforderlich sein; daran könnten Zentren anderer Art beteiligt sein, die sich mit diesen Themen befassen. Wegen der beschränkten Finanz- und Verwaltungsmittel des Programms würden nicht zwangsläufig alle solche Zentren bezuschusst; die Zuschüsse müssten eventuell auf die Stärkung der Rolle der einschlägigen Koordinierungszentren konzentriert werden.

2.   AKTION 2: BEKÄMPFUNG UNERWÜNSCHTER UND SCHÄDLICHER INHALTE

Neben Maßnahmen zum Kampf gegen illegale Inhalte an der Quelle benötigen die Nutzer — also die verantwortlichen Erwachsenen im Falle von Minderjährigen — möglicherweise technische Hilfsmittel. Der Zugang zu diesen Hilfsmitteln kann gefördert werden, um die Nutzer in die Lage zu versetzen, selbst entscheiden zu können, wie sie mit unerwünschten und schädlichen Inhalten umgehen wollen (Nutzer-Emanzipierung).

Eine weitere Finanzierung sollte für die Verbesserung der Informationen über die Leistungsfähigkeit und die Wirksamkeit von Filterprogrammen und -diensten bereitgestellt werden, damit der Nutzer eine sachkundige Auswahl treffen kann. Nutzerorganisationen und wissenschaftliche Forschungsinstitute können bei diesen Bestrebungen wertvolle Partner sein.

Bewertungssysteme und Qualitätskennzeichen können es den Nutzern in Verbindung mit Filtertechnologien ermöglichen, auszuwählen, welche Inhalte sie erhalten möchten, und den Eltern und Erziehern in Europa die notwendigen Informationen an die Hand geben, damit sie Entscheidungen im Einklang mit ihren kulturellen und sprachlichen Werten treffen können. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse früherer Projekte könnten Projekte bezuschusst werden, die auf die Anpassung von Bewertungssystemen und Qualitätskennzeichen an die Konvergenz von Telekommunikation, audiovisuellen Medien und der Informationstechnologie abzielen, sowie Selbstregulierungsinitiativen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit der Eigenkennzeichnung und Dienste zur Überprüfung solcher selbst angebrachten Kennzeichen. Auch könnten weitere Anstrengungen nötig werden, um die Einführung von Bewertungssystemen und Qualitätskennzeichen durch die Inhalteanbieter anzuregen.

Es wäre wünschenswert, zu versuchen, die sichere Nutzung durch Kinder schon bei der Entwicklung neuer Technologien zu berücksichtigen, statt sich um die Milderung etwaiger Folgen der neuen Technologien zu bemühen, nachdem sie konzipiert worden sind. Das Kriterium der Sicherheit der Endnutzer muss in die technischen und kommerziellen Erwägungen einbezogen werden. Dies könnte unter anderem durch die Förderung des Meinungsaustauschs zwischen Kinderfürsorgern und technischen Experten geschehen. Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass nicht jedes für den Onlinebereich entwickelte Produkt für die Nutzung durch Kinder bestimmt ist.

Daher werden im Rahmen des Programms Zuschüsse für technische Maßnahmen entsprechend den Bedürfnissen der Nutzer bereitgestellt, die es ihnen ermöglichen, den Eingang unerwünschter und schädlicher Inhalte zu begrenzen und eingehende unerwünschte Spam entsprechend zu behandeln. Finanziert werden etwa

die Beurteilung der Wirksamkeit vorhandener Filtertechnologien und Unterrichtung der Öffentlichkeit darüber in einer klaren und einfachen Form, die einen Vergleich erleichtert,

die Erleichterung und Koordinierung des Austauschs von Informationen und empfehlenswerten Verfahren über die wirksame Bekämpfung von unerwünschten und schädlichen Inhalten,

die Anregung der Einführung von Inhaltsbewertungen und Qualitätskennzeichen für Webseiten durch die Inhalteanbieter und die Anpassung von Inhaltsbewertungen und Qualitätskennzeichen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit derselben Inhalte über verschiedene Lieferkanäle (Konvergenz),

falls erforderlich, Beiträge zur Zugänglichkeit von Filtertechnologien, insbesondere in Sprachen, die vom Markt nicht angemessen abgedeckt werden. Die verwendeten Technologien sollten — wo angezeigt — das Recht auf Privatsphäre gemäß den Richtlinien 95/46/EG (1) und 2002/58/EG schützen.

Die Anwendung technologischer Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Privatsphäre wird angeregt. Bei den Tätigkeiten im Rahmen dieser Aktion werden die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssystem (2) in vollem Umfang berücksichtigt.

Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt in enger Koordinierung mit den Maßnahmen zur Förderung eines sichereren Umfelds (Maßnahme der Selbstregulierung) und zur Sensibilisierung (Unterrichtung der Öffentlichkeit über Mittel zur Bekämpfung unerwünschter und schädlicher Inhalte).

3.   AKTION 3: FÖRDERUNG EINES SICHEREREN UMFELDS

Ein vollständig funktionierendes System der Selbstregulierung ist eine entscheidende Voraussetzung für die Einschränkung der Flut unerwünschter, schädlicher und illegaler Inhalte. Die Selbstregulierung setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen: Konsultierung und angemessene Vertretung der betroffenen Parteien; Verhaltenskodizes; nationale Gremien zur Erleichterung der gemeinschaftsweiten Zusammenarbeit und zur nationalen Bewertung der Selbstregulierungssysteme (3). In der Gemeinschaft muss in diesem Bereich weitergearbeitet werden, um die europäischen Unternehmen auf dem Gebiet des Internet und neuer Online-Technologien zur Anwendung von Verhaltenskodizes anzuregen.

Das 2004 im Rahmen des Aktionsplans zur sichereren Nutzung des Internet eingerichtete Forum „Sichereres Internet“ wird ein Diskussionsforum für Vertreter aus der Industrie, von Strafverfolgungsbehörden, politische Entscheidungsträger und Nutzerorganisationen (z. B. Eltern- oder Lehrerverbände, Kinderschutzgruppen, Verbraucherschutzverbände, Bürgerrechtsorganisationen und Organisationen für digitale Rechte) sein. Es wird nationalen Mitregulierungs- und Selbstregulierungsgremien eine Plattform für den Erfahrungsaustausch bieten; dort wird auch darüber diskutiert werden können, wie die Industrie zum Kampf gegen illegale Inhalte beitragen kann.

Das Forum wird einen Treffpunkt für Diskussionen auf Expertenebene und eine Plattform zur gegenseitigen Abstimmung bieten und Schlussfolgerungen, Empfehlungen, Leitlinien usw. an die einschlägigen nationalen und europäischen Kanäle leiten.

Das Forum wird sich mit allen Aktionen befassen, die Diskussion fördern und das Vorgehen gegen illegale, unerwünschte und schädliche Inhalte erleichtern. Mit seinen Plenarsitzungen und, falls erforderlich, themenbezogenen Arbeitsgruppen mit klaren Zielsetzungen und Fristen wird es als Treffpunkt für die Beteiligten aus allen Bereichen dienen: einschließlich staatliche Stellen und Programme, Normungsgremien, Privatwirtschaft, Dienststellen der Kommission und Nutzerorganisationen (z. B. Eltern- oder Lehrerverbände, Kinderschutzgruppen, Verbraucherschutzverbände sowie Bürgerrechtsorganisationen und Organisationen für digitale Rechte). Das Forum wird allen, die auf nationaler und europäischer Ebene, vor allem in den Programmen und Initiativen der Mitgliedstaaten, aktiv sind, Gelegenheit zum Meinungs-, Informations- und Erfahrungsaustausch geben. Gegebenenfalls sollte das Forum „Sichereres Internet“ mit wichtigen Organisationen, die in verwandten Bereichen wie beispielsweise Netz- und Informationssicherheit tätig sind, Informationen austauschen und zusammenarbeiten.

Mit dem Forum „Sichereres Internet“ werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

1.

Förderung der Vernetzung der entsprechenden Strukturen in den Mitgliedstaaten und Ausbau der Zusammenarbeit mit Selbstregulierungsgremien außerhalb Europas;

2.

Förderung der Konsensfindung und Selbstregulierung bei der qualitativen Bewertung von Internetauftritten, der medienübergreifenden Inhaltsbewertung sowie bei der Bewertung und bei Filterungstechniken und deren Ausweitung auf neue Inhaltsformen wie Online-Spiele und neue Zugangsformen wie Mobiltelefone;

3.

Anregung der Diensteanbieter zur Ausarbeitung von Verhaltenkodizes zu Fragen wie dem transparenten und gewissenhaften Umgang mit Verfahren zur Meldung und Entfernung von Inhalten („Notice and Take down“-Verfahren) sowie die Unterrichtung der Nutzer über die sicherere Nutzung des Internet und das Bestehen von Stellen zur Meldung illegaler Inhalte;

4.

Förderung der Erforschung der Wirksamkeit von Bewertungsprojekten und Filtertechnologien. Nutzerorganisationen und wissenschaftliche Forschungsinstitute können bei diesen Bestrebungen wertvolle Partner sein.

Die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der im Rahmen des Programms mitfinanzierten laufenden und abgeschlossenen Projekte werden dabei berücksichtigt. Das Forum wird als offene Plattform dazu beitragen, das Problembewusstsein und die Einbeziehung der Bewerberländer und anderer Drittländer zu verbessern, und damit als internationale Arena für die Lösung eines globalen Problems dienen. Dadurch sorgt das Forum dafür, dass wichtige Verbände wie Nutzerorganisationen (z. B. Eltern- oder Lehrerverbände, Kinderschutzgruppen, Verbraucherschutzverbände, Bürgerrechtsorganisationen und Organisationen für digitale Rechte), Wirtschaftszweige und öffentliche Stellen die in der Gemeinschaft und international ergriffenen Initiativen zur Förderung der sichereren Nutzung kennen, dazu konsultiert werden und dazu beitragen.

Die Mitarbeit im Forum „Sichereres Internet“ steht allen Interessenten außerhalb der Gemeinschaft und aus den Bewerberländern offen. Die internationale Zusammenarbeit wird ferner durch einen mit dem Forum verbundenen runden Tisch gefördert, durch den ein regelmäßiger Dialog über empfehlenswerte Verfahren, Verhaltenskodizes, Selbstregulierung und Qualitätsbewertung angekurbelt werden soll. Die Kommission wird dafür sorgen, dass Synergien mit verwandten Foren und ähnlichen Initiativen vollständig genutzt werden.

Für ein Sekretariat zur Unterstützung der Arbeit des Forums „Sichereres Internet“ mit Fachleuten, deren Aufgabe darin besteht, die Untersuchungsgegenstände vorzuschlagen, die Arbeitsunterlagen vorzubereiten, die Diskussionen zu leiten und die Schlussfolgerungen niederzulegen, kann eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden.

Weiter könnten etwa auch Selbstregulierungsprojekte zur Ausarbeitung grenzüberschreitender Verhaltenskodizes Gemeinschaftszuschüsse erhalten. Beratung und Hilfeleistung können gewährt werden, um die Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene durch die Vernetzung der zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten und Bewerberländern und durch die systematische Überprüfung und Berichterstattung in Bezug auf rechtliche und regulatorische Fragen zu gewährleisten, um die Erarbeitung von Bewertungs- und Zertifizierungsverfahren für die Selbstregulierung voranzutreiben, um Ländern, die Selbstregulierungsgremien einrichten wollen, praktische Unterstützung zu gewähren und um die Zusammenarbeit mit Selbstregulierungsgremien außerhalb Europas auszubauen.

4.   AKTION 4: SENSIBILISIERUNG

Sensibilisierungsmaßnahmen sollten mehrere Kategorien illegaler, unerwünschter und schädlicher Inhalte (darunter etwa Inhalte, die als für Kinder ungeeignet gelten, rassistische und fremdenfeindliche Inhalte) ansprechen und gegebenenfalls damit verbundenen Fragen des Verbraucher- und Datenschutzes sowie der Informations- und Netzsicherheit (Viren/Spam) Rechnung tragen. Sie sollten sowohl Inhalten gelten, die über das Internet verbreitet werden, als auch neuen Formen der interaktiven Information und Kommunikation aufgrund der raschen Ausbreitung des Internet und des Mobilfunks (z. B. Peer-to-Peer-Dienste, Breitband-Video, Sofortnachrichten, Chat-Räume usw.).

Damit die beabsichtigten Zielgruppen erreicht werden, wird die Kommission weitere Schritte unternehmen, um kostengünstige Mittel der Informationsverbreitung an ein breites Nutzerspektrum zu fördern, insbesondere durch Einrichtungen, von denen eine Multiplikatorwirkung ausgeht, und durch elektronische Verbreitungskanäle. Die Kommission könnte insbesondere die Nutzung von Massenmedien und die Verteilung von Informationsmaterial an Schulen und Internetcafes erwägen.

Das Programm wird geeignete Gremien unterstützen, die nach einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, um in allen Mitgliedstaaten und Bewerberländern als Sensibilisierungszentren zu dienen, und die in enger Zusammenarbeit mit allen wichtigen Akteuren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Sensibilisierungsmaßnahmen und -programme durchführen werden. Für den europäischen Zusatznutzen wird ein Koordinierungszentrum sorgen, das eng mit den anderen Zentren zusammenarbeiten wird, um einen Austausch empfehlenswerter Verfahren sicherzustellen.

Einrichtungen, die als Sensibilisierungszentrum tätig werden wollen, müssen nachweisen, dass sie von den nationalen Behörden nachdrücklich unterstützt werden. Sie müssen einen klaren Auftrag zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die sicherere Nutzung des Internet und der neuen Online-Technologien oder zur Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz haben und über die dazu erforderlichen finanziellen Mittel verfügen.

Die Sensibilisierungszentren haben folgende Aufgaben:

Ausarbeitung einer in sich geschlossenen, durchschlagenden und gezielten Sensibilisierungskampagne über die dafür am besten geeigneten Medien unter Beachtung der empfehlenswerten Verfahren und Erfahrungen aus anderen Ländern;

Aufbau und Pflege von Partnerschaften (formell und informell) mit den Hauptbeteiligten (Behörden, Presse und Medien, Verbände der Internetanbieter, Nutzerorganisationen, Bildungsvertreter) und den in ihren Ländern laufenden Maßnahmen mit Bezug auf die sicherere Nutzung des Internet und der neuen Online-Technologien;

Förderung von Dialog und Informationsaustausch, insbesondere zwischen den Bildungsvertretern und Vertretern des Technologiebereichs;

gegebenenfalls Zusammenarbeit bei Aktivitäten in Bereichen im Zusammenhang mit diesem Programm, wie etwa im Bereich der Medien- und Informationskompetenz oder des Verbraucherschutzes;

Unterrichtung der Nutzer über europäische Filterprogramme und -dienste und über Meldestellen und Selbstregulierungssysteme;

aktive Zusammenarbeit mit anderen nationalen Sensibilisierungszentren innerhalb des europäischen Netzes durch den Austausch von Informationen über empfehlenswerte Verfahren, die Teilnahme an Sitzungen und die Ausarbeitung und Verwirklichung eines europäischen, aber gegebenenfalls an die nationalen sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten angepassten Konzepts;

Bereitstellung von Fachwissen und technischer Unterstützung für den Aufbau von Sensibilisierungszentren (Betreuung neuer durch erfahrenere Zentren).

Im Interesse der guten Zusammenarbeit und hohen Wirksamkeit wird zur logistischen und strukturellen Unterstützung der Zentren in den einzelnen Mitgliedstaaten das Koordinierungszentrum finanziert, das für die europaweite Wahrnehmung, eine wirksame Kommunikation und den Erfahrungsaustausch sorgt, so dass fortdauernd Lehren aus den Ergebnissen dieser Maßnahmen gezogen werden können (z. B. zur Anpassung des verwendeten Aufklärungs- und Informationsmaterials).

Das Koordinierungszentrum hat folgende Aufgaben:

wirksame Kommunikation und Sicherstellung, dass Informationen und empfehlenswerte Verfahren innerhalb des Netzes ausgetauscht werden;

Weiterbildung der Mitarbeiter der Sensibilisierungszentren in Fragen der sichereren Nutzung des Internet und der neuen Online-Technologien (Ausbilderschulung);

technische Unterstützung der Bewerberländer, die Sensibilisierungsmaßnahmen durchführen wollen;

Koordinierung der von den Sensibilisierungszentren zur Verfügung gestellten Fachkenntnisse und technischen Unterstützung für den Aufbau neuer Sensibilisierungszentren;

Vorschläge für Indikatoren und Erfassung, Auswertung und Austausch statistischer Daten über Sensibilisierungsmaßnahmen, damit deren Auswirkungen eingeschätzt werden können;

Bereitstellung der Infrastruktur für eine einheitliche, umfassende und grenzübergreifende Sammlung (Web-Portal) einschlägiger Informations-, Sensibilisierungs- und Forschungsressourcen mit lokalisierten Inhalten (oder gegebenenfalls nachgeordneten Web-Angeboten), was auch Nachrichtenüberblicke, Artikel und monatliche Mitteilungsblätter in mehreren Sprachen umfassen kann, sowie die Bekanntmachung der Aktivitäten des Forums „Sichereres Internet“;

Ausbau der Verbindung mit Sensibilisierungsaktivitäten außerhalb Europas;

Beteiligung am Forum „Sichereres Internet“ sowie anderen einschlägigen Veranstaltungen und Koordinierung der Beiträge bzw. Reaktionen des Sensibilisierungsnetzes.

In Forschungsarbeiten soll auch vergleichend untersucht werden, wie die Bürger, insbesondere die Kinder, neue Online-Technologien nutzen. Zu weiteren Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene könnten etwa die Unterstützung spezieller, kinderfreundlicher Internetdienste oder eine Auszeichnung für die beste Sensibilisierungsmaßnahme des Jahres zählen.


(1)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 69 vom 16.3.2005, S. 67.

(3)  Siehe: Leitsätze für die Schaffung von Selbstkontrollsystemen der Mitgliedstaaten für den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde in den online angebotenen audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten in der Empfehlung 98/560/EG.


ANHANG II

VORLÄUFIGE AUFSCHLÜSSELUNG DER AUSGABEN

1.

Kampf gegen illegale Inhalte

25–30 %

2.

Bekämpfung unerwünschter und schädlicher Inhalte

10–17 %

3.

Förderung eines sichereren Umfelds

8–12 %

4.

Sensibilisierung

47–51 %


ANHANG III

MITTEL FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS

1.

Die Kommission führt das Programm gemäß der technischen Beschreibung in Anhang I durch.

2.

Die Durchführung des Programms erfolgt über indirekte Aktionen. Dazu gehören:

a)

Aktionen auf Kostenteilungsbasis

i)

Pilotprojekte und Maßnahmen zu empfehlenswerten Verfahren. Ad-hoc-Projekte in für das Programm relevanten Bereichen, unter Einschluss von Projekten, in denen empfehlenswerte Verfahren demonstriert oder bestehende Technologien innovativ angewandt werden.

ii)

Netze: Netze dienen der Zusammenführung verschiedener Interessenkreise, damit in der gesamten Europäischen Union für Maßnahmen gesorgt wird und die Koordinierung sowie der Know-how-Transfer erleichtert werden. Sie können mit Maßnahmen zu empfehlenswerten Verfahren verknüpft sein.

iii)

Angewandte europaweite Forschungsarbeiten zur vergleichenden Untersuchung, wie die Bürger, insbesondere die Kinder, neue Online-Technologien nutzen.

Die Finanzierung durch die Gemeinschaft beträgt normalerweise höchstens 50 % der Kosten des Projekts. Öffentlichen Einrichtungen kann eine Erstattung von 100 % der Mehrkosten gewährt werden.

b)

Begleitmaßnahmen

Folgende Begleitmaßnahmen tragen zur Durchführung des Programms oder der Vorbereitung künftiger Tätigkeiten bei:

i)

vergleichende Bewertung und nach vergleichbarer Methodik durchgeführte Erhebungen zum Erhalt zuverlässiger Daten über die sicherere Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien für alle Mitgliedstaaten;

ii)

technische Bewertung von Technologien wie der Filterung, die die sicherere Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien fördern sollen. Bei der Bewertung ist auch zu berücksichtigen, ob diese Technologien den Schutz der Privatsphäre verbessern oder nicht;

iii)

Studien zur Unterstützung des Programms und seiner Aktionen, einschließlich Selbstregulierung und der Arbeiten des Forums „Sichereres Internet“, oder Vorbereitung künftiger Tätigkeiten;

iv)

Preisausschreiben für empfehlenswerte Verfahren;

v)

Informationsaustausch, Konferenzen, Seminare, Workshops oder anderweitige Sitzungen und Leitung gebündelter Maßnahmen;

vi)

Verbreitung, Information und Kommunikation.

Auf das Inverkehrbringen von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen, auf Vermarktung und Werbung ausgerichtete Maßnahmen sind ausgeschlossen.

3.

Die Auswahl von Aktionen auf Kostenteilungsbasis erfolgt aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die gemäß den geltenden Finanzbestimmungen auf den Internetseiten der Kommission veröffentlicht werden.

4.

Anträge auf Förderung durch die Gemeinschaft sollten gegebenenfalls einen Finanzierungsplan umfassen, in dem alle Elemente der Projektfinanzierung aufgeführt sind; dabei sind unter anderem Angaben zur Höhe der bei der Gemeinschaft beantragten Fördermittel sowie zu sonstigen Förderanträgen oder Beihilfen aus anderen Quellen zu machen.

5.

Begleitmaßnahmen werden gemäß den geltenden Finanzbestimmungen im Rahmen von Ausschreibungen durchgeführt.


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