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Document 32002R1774

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

OJ L 273, 10.10.2002, p. 1–95 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 037 P. 92 - 186
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 037 P. 92 - 186
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 037 P. 92 - 186
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 037 P. 92 - 186
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 037 P. 92 - 186
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 037 P. 92 - 186
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 037 P. 92 - 186
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 037 P. 92 - 186
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 037 P. 92 - 186
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 044 P. 113 - 207
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 044 P. 113 - 207

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/03/2011; Aufgehoben durch 32009R1069

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1774/oj

32002R1774

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

Amtsblatt Nr. L 273 vom 10/10/2002 S. 0001 - 0095


Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 3. Oktober 2002

mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 12. September 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG(4) stellt den Grundsatz auf, dass alle tierischen Abfallstoffe, ungeachtet ihres Ursprungs, nach geeigneter Behandlung als Ausgangserzeugnisse für Futtermittel verwendet werden dürfen.

(2) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss hat seit der Annahme jener Richtlinie mehrere Stellungnahmen zu diesem Thema abgegeben. Er ist dabei im Wesentlichen zu dem Schluss gelangt, dass Nebenprodukte von Tieren, die aufgrund von Veterinäruntersuchungen genussuntauglich sind, auch nicht in die Futtermittelkette gelangen sollten.

(3) Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen sollten je nach Art der verwendeten tierischen Nebenprodukte unterschiedliche Vorschriften gelten. Die zulässigen Verwendungszwecke für bestimmtes Tiermaterial sollten eingeschränkt werden. Es sollten Regeln für anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten als in Tierfutter und für ihre Beseitigung festgelegt werden.

(4) Angesichts der Erfahrungen der letzten Jahre empfiehlt es sich, die Beziehung zwischen der Richtlinie 90/667/EWG und den gemeinschaftlichen Umweltvorschriften zu klären. Diese Verordnung sollte die Anwendung der bestehenden Umweltvorschriften nicht berühren und der Ausarbeitung neuer Umweltschutzvorschriften insbesondere für biologisch abbaubaren Abfall nicht im Wege stehen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission die Zusage gegeben, bis Ende 2004 eine Richtlinie über Bioabfälle, einschließlich Küchen- und Speiseabfällen, auszuarbeiten, mit dem Ziel, eine Regelung für den sicheren Gebrauch und die sichere Rückgewinnung, Verwertung und Beseitigung dieser Abfälle zu schaffen und mögliche Verunreinigungen aufzuspüren.

(5) Mit der Internationalen Wissenschaftlichen Konferenz über Tiermehl, die von der Kommission und dem Europäischen Parlament am 1./2. Juli 1997 in Brüssel abgehalten wurde, ist eine Debatte über die Herstellung und Verfütterung von Tiermehl eingeleitet worden. Die Konferenzteilnehmer plädierten für weitere Beratungen über die künftige Politik auf diesem Gebiet. Um eine möglichst breite öffentliche Debatte über die Zukunft des gemeinschaftlichen Futtermittelrechts anzustoßen, hat die Kommission im November 1997 ein Diskussionspapier über Tiermehl erstellt. Nach dieser Konsultation scheint allgemein anerkannt, dass die Richtlinie 90/667/EWG den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst werden muss.

(6) Das Europäische Parlament hat sich in seiner Entschließung vom 16. November 2000 zu BSE und der Sicherheit von Futtermitteln(5) dafür ausgesprochen, die Verwendung von tierischem Eiweiß in Futtermitteln bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zu verbieten.

(7) In wissenschaftlichen Gutachten wird darauf hingewiesen, dass die Praxis der Fütterung von Tieren einer Art mit Eiweiß, das von Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art stammt, ein Seuchenrisiko darstellt. Diese Praxis sollte deshalb vorsichtshalber verboten werden. Es sollten Durchführungsvorschriften erlassen werden, mit denen die erforderliche Trennung von tierischen Nebenprodukten, die in Futtermitteln verwendet werden sollen, in jedem Stadium der Verarbeitung, Lagerung und Beförderung gewährleistet wird. Für Fisch und Pelztiere sollten jedoch Ausnahmen von dem generellen Verbot vorgesehen werden können, wenn dies nach wissenschaftlichen Gutachten gerechtfertigt ist.

(8) Küchen- und Speiseabfälle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, können ebenfalls ein Kanal für die Verbreitung von Seuchen sein. Alle Küchen- und Speiseabfälle, die in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr anfallen, sollten unschädlich beseitigt werden. Küchen- und Speiseabfälle, die innerhalb der Gemeinschaft anfallen, sollten nicht für die Fütterung von Nutztieren außer Pelztieren verwendet werden.

(9) Ab Oktober 1996 führte das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission (LVA) in den Mitgliedstaaten eine Reihe von Kontrollen vor Ort durch, um zu überprüfen, ob wesentliche Risikofaktoren in Bezug auf BSE vorhanden sind und welche Maßnahmen zum Umgang damit und zur Überwachung getroffen werden. Im Rahmen dieser Kontrollen wurden auch die Systeme der industriellen Tierkörperbeseitigung und andere Methoden der Entsorgung tierischer Abfallstoffe überprüft. Die Kontrollen führten zu einer Reihe allgemeiner Schlussfolgerungen und Empfehlungen, insbesondere zur Frage der Rückverfolgbarkeit tierischer Nebenprodukte.

(10) Um jegliches Risiko der Verbreitung von Krankheitserregern und/oder Rückständen zu vermeiden, sollten tierische Nebenprodukte in einem von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten, zugelassenen und überwachten Verarbeitungsbetrieb getrennt verarbeitet und gelagert oder auf geeignete Weise beseitigt werden. Unter bestimmten Umständen, vor allem, wenn dies aufgrund von Entfernung, Transportdauer oder Kapazitätsmangel gerechtfertigt ist, könnte der bezeichnete Verarbeitungsbetrieb bzw. die bezeichnete Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage auch in einem anderen Mitgliedstaat liegen.

(11) Die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen(6) gilt nicht für Verbrennungsanlagen, wenn der behandelte Abfall ausschließlich aus Tierkörpern besteht. Für solche Verbrennungsanlagen müssen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier Mindestanforderungen festgelegt werden. Bis zum Erlass der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten Umweltvorschriften für solche Anlagen erlassen. Für Verbrennungsanlagen mit niedriger Kapazität wie beispielsweise Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben und Heimtierverbrennungsanlagen sollten - entsprechend dem geringeren Risikopotenzial des behandelten Materials und zur Vermeidung unnötiger Verbringungen von tierischen Nebenprodukten - weniger strenge Anforderungen gelten.

(12) Für die Überwachung von Verarbeitungsbetrieben sollten spezielle Vorschriften festgelegt werden, die insbesondere Verfahrensvorschriften für die Validierung von Verarbeitungsverfahren und Vorschriften für Eigenkontrollen umfassen.

(13) Für die Fütterung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Tieren könnten als Erleichterung Ausnahmen von den Vorschriften für die Verwendung von tierischen Nebenprodukten angezeigt sein. Die zuständigen Behörden sollten solche Verwendungen kontrollieren.

(14) Möglicherweise sind auch Ausnahmen angezeigt, nach denen unter kontrollierten Gegebenheiten die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten an Ort und Stelle zugelassen wird. Die Kommission sollte alle Informationen erhalten, die sie zur Überwachung der Lage und gegebenenfalls zur Festlegung von Durchführungsvorschriften braucht.

(15) In den Mitgliedstaaten sollten Gemeinschaftskontrollen durchgeführt werden, um die einheitliche Anwendung der Hygienevorschriften zu gewährleisten. Diese Kontrollen sollten auch Prüfverfahren umfassen.

(16) Das Hygienerecht der Gemeinschaft ist wissenschaftlich fundiert. Daher sollten erforderlichenfalls stets die mit den Beschlüssen 97/404/EG(7) und 97/579/EG(8) der Kommission eingesetzten wissenschaftlichen Ausschüsse gehört werden. Insbesondere zur Verwendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln sind weitere wissenschaftliche Gutachten nötig. Bis zum Erlass von Gemeinschaftsvorschriften aufgrund dieser Gutachten können die Mitgliedstaaten innerstaatliche Regeln beibehalten oder erlassen, die strenger sind als in dieser Verordnung vorgesehen, sofern sie den übrigen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

(17) Die Finanzierung der Verarbeitung, der Abholung und Sammlung, der Lagerung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte ist in den Mitgliedstaaten auf unterschiedlichste Weise geregelt. Um sicherzustellen, dass dies nicht zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Agrarprodukte führt, ist es angezeigt, eine Analyse durchzuführen und erforderlichenfalls auf Gemeinschaftsebene geeignete Maßnahmen zu treffen.

(18) Aufgrund der genannten Argumente ist eine grundlegende Überarbeitung der Gemeinschaftsvorschriften für tierische Nebenprodukte erforderlich.

(19) Tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (insbesondere verarbeitetes tierisches Eiweiß, ausgeschmolzene Fette, Heimtierfutter, Häute sowie Wolle), sind im Warenverzeichnis in Anhang I des Vertrags aufgeführt. Das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse stellt für einen Teil der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung eine wichtige Einkommensquelle dar. Um die rationelle Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten und seine Produktivität zu steigern, sollten die tierseuchen- und hygienerechtlichen Vorschriften für die betreffenden Erzeugnisse auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Aufgrund des hohen Risikos der Verbreitung von Tierseuchen sollten für das Inverkehrbringen bestimmter tierischer Nebenprodukte insbesondere in Regionen mit hohem Gesundheitsstatus spezielle Vorschriften festgelegt werden.

(20) Um sicherzustellen, dass Drittlanderzeugnisse Hygienenormen erfuellen, die den Hygienenormen der Gemeinschaft zumindest entsprechen oder gleichwertig sind, sollten für Drittländer und Drittlandbetriebe ein Zulassungsverfahren und ein gemeinschaftliches Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen eingeführt werden. Die Einfuhr von Heimtierfutter und Rohmaterial für die Herstellung von Heimtierfutter aus Drittländern unterliegt insbesondere im Hinblick auf die geforderten Garantien in Bezug auf Rückstände von Stoffen, die gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG(9) verboten sind, anderen Bedingungen als in der Gemeinschaft hergestelltes Heimtierfutter bzw. Rohmaterial. Um sicherzustellen, dass dieses Heimtierfutter und Rohmaterial nur für den beabsichtigten Zweck verwendet wird, müssen geeignete Kontrollmaßnahmen für die Einfuhr von derartigem Material festgelegt werden.

(21) Tierische Nebenprodukte, die durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, und zur Ausfuhr bestimmte tierische Nebenprodukte mit Ursprung in der Gemeinschaft können ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft darstellen. Für solche Verbringungen sollten daher bestimmte in dieser Verordnung festgelegte Vorschriften gelten.

(22) Das tierischen Produkten beigefügte Begleitdokument ist das beste Mittel, um den zuständigen Behörden des Bestimmungsorts die Gewähr dafür zu geben, dass eine Sendung den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Die Veterinärbescheinigung sollte im Hinblick auf die Kontrolle der Bestimmung bestimmter Einfuhrerzeugnisse beibehalten werden.

(23) Die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel 1 der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(10), dient den genannten Zielen.

(24) Rat und Kommission haben verschiedene Durchführungsentscheidungen zu den Richtlinien 90/667/EWG und 92/118/EWG erlassen. Darüber hinaus ist die Richtlinie 92/118/EWG grundlegend geändert worden, und weitere Änderungen sind vorgesehen. Der Sektor der tierischen Nebenprodukte wird somit derzeit durch eine Vielzahl gemeinschaftlicher Rechtsakte geregelt und eine Vereinfachung ist erforderlich.

(25) Eine solche Vereinfachung wird auch die speziellen Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs transparenter machen. Sie darf jedoch keine Deregulierung zur Folge haben. Daher müssen die ausführlichen Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs beibehalten und zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier verschärft werden.

(26) Auf die betreffenden Erzeugnisse sollten die in der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(11) vorgesehenen veterinärrechtlichen Kontrollen, einschließlich der Kontrollen durch Kommissionssachverständige, und Schutzmaßnahmen Anwendung finden.

(27) In die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse sollten wirksam kontrolliert werden. Dies kann im Rahmen der Kontrollen gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(12) bewerkstelligt werden.

(28) Die Richtlinie 90/667/EWG, die Entscheidung 95/348/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die im Vereinigten Königreich und in Irland anwendbaren veterinär- und seuchenrechtlichen Vorschriften für die Behandlung bestimmter Abfälle, die zur lokalen Vermarktung als Futtermittel für bestimmte Tierkategorien bestimmt sind(13), und die Entscheidung 1999/534/EG des Rates vom 19. Juli 1999 über Maßnahmen zum Schutz gegen die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien bei der Verarbeitung bestimmter tierischer Abfälle und zur Änderung der Entscheidung 97/735/EG der Kommission(14) sollten daher aufgehoben werden.

(29) Damit alle Maßnahmen jeweils dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, sollte eine enge und effektive Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in dem durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(15) eingesetzten Ständigen Ausschuss sichergestellt werden.

(30) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(16) erlassen werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für

a) die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte, um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden;

b) das Inverkehrbringen und - in bestimmten Sonderfällen - die Ausfuhr und die Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten und den in den Anhängen VII und VIII aufgeführten daraus hergestellten Erzeugnissen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a) rohes Heimtierfutter, das aus Einzelhandelsgeschäften oder an Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten stammt, in denen Fleisch ausschließlich zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher an Ort und Stelle zerlegt und gelagert wird;

b) Flüssigmilch und Kolostrum, die im Herkunftsbetrieb beseitigt oder verwendet werden;

c) ganze Körper oder Teile von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, außer Fisch, der für Handelszwecke angelandet wird, und Wildkörpern oder Teilen von Wildkörpern, die zur Herstellung von Jagdtrophäen verwendet werden;

d) rohes Heimtierfutter zur Verwendung an Ort und Stelle, das nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften von Tieren gewonnen wurde, die im Herkunftsbetrieb hausgeschlachtet wurden und deren Fleisch ausschließlich im Haushalt des Landwirts verzehrt wird;

e) Küchen- und Speiseabfälle, es sei denn,

i) sie stammen von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr,

ii) sind für die Tierernährung bestimmt oder

iii) für die Verwendung in einer Biogasanlage oder zur Kompostierung bestimmt;

f) Eizellen, Embryonen und Samen für Zuchtzwecke und

g) die Durchfuhr auf dem See- oder Luftweg.

(3) Veterinärvorschriften zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "tierische Nebenprodukte" ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Artikeln 4, 5 und 6, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen;

b) "Material der Kategorie 1" tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 4;

c) "Material der Kategorie 2" tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 5;

d) "Material der Kategorie 3" tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 6;

e) "Tier" Wirbeltiere und wirbellose Tiere (einschließlich Fische, Reptilien und Amphibien);

f) "Nutztier" Tiere, die von Menschen gehalten, gemästet oder gezüchtet und zur Erzeugung von Lebensmitteln (wie Fleisch, Milch und Eiern) oder zur Gewinnung von Wolle, Pelzen, Federn, Häuten oder anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs genutzt werden;

g) "Wildtier" nicht von Menschen gehaltene Tiere;

h) "Heimtier" Tiere von Arten, die normalerweise von Menschen zu anderen Zwecken als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt werden;

i) "zuständige Behörde" die zentrale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist oder jede andere Behörde, der die Zentralbehörde diese Zuständigkeit, insbesondere für die Futtermittelkontrolle, übertragen hat; dies schließt gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlands ein;

j) "Inverkehrbringen" jede Tätigkeit, die zum Ziel hat, tierische Nebenprodukte oder daraus hergestellte Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung an Dritte in der Gemeinschaft zu verkaufen oder anderweitig gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte in der Gemeinschaft abzugeben oder zur späteren Lieferung an Dritte in der Gemeinschaft zu lagern;

k) "Handel" Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 des Vertrags;

l) "Durchfuhr" eine Verbringung durch die Gemeinschaft aus einem Drittland in ein anderes;

m) "Erzeuger" jede Person, bei deren Produktionstätigkeit tierische Nebenprodukte anfallen;

n) "TSE" alle transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, ausgenommen humane Krankheitsformen;

o) "spezifiziertes Risikomaterial" Material gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(17).

(2) Ferner gelten die besonderen Begriffsbestimmungen in Anhang I.

Artikel 3

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Tierische Nebenprodukte und daraus hergestellte Erzeugnisse werden nach Maßgabe dieser Verordnung abgeholt/gesammelt, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet, beseitigt, in den Verkehr gebracht, ausgeführt, durchgeführt und verwendet.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch die Einfuhr und das Inverkehrbringen von nicht in den Anhängen VII und VIII genannten Erzeugnissen im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts regeln, bis nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren diesbezüglich ein Beschluss gefasst wird. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, setzen sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen - jeder für sich oder gemeinsam - dafür Sorge, dass zur Sicherstellung der Erfuellung der Vorschriften gemäß Absatz 1 geeignete Vorkehrungen getroffen werden und eine ausreichende Infrastruktur vorhanden ist.

KAPITEL II

KATEGORIENEINTEILUNG, ABHOLUNG/SAMMLUNG, BEFÖRDERUNG, BESEITIGUNG, VERARBEITUNG, VERWENDUNG UND ZWISCHENLAGERUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE

Artikel 4

Material der Kategorie 1

(1) Material der Kategorie 1 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes diese Produkte enthaltende Material:

a) alle Körperteile, einschließlich Häute, folgender Tiere:

i) TSE-verdächtige Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde;

ii) Tiere, die im Rahmen eines TSE-Tilgungsprogramms getötet wurden;

iii) andere Tiere als Nutztiere und Wildtiere, insbesondere Heimtiere, Zootiere und Zirkustiere;

iv) Versuchstiere im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere(18) und

v) Wildtiere, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind;

b) i) spezifiziertes Risikomaterial und

ii) wenn das spezifizierte Risikomaterial bis zum Zeitpunkt der Beseitigung nicht entfernt worden ist, spezifiziertes Risikomaterial enthaltende ganze Tierkörper;

c) Erzeugnisse, die von Tieren gewonnen wurden, denen nach der Richtlinie 96/22/EG verbotene Stoffe verabreicht wurden, sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Umweltkontaminanten und anderen Stoffen enthalten, die unter Gruppe B Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG(19) fallen, wenn diese Rückstände den gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Hoechstwert oder, falls gemeinschaftsrechtlich kein Hoechstwert festgesetzt wurde, den einzelstaatlich festgesetzten Hoechstwert überschreiten;

d) alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und anderen Anlagen, in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird, gesammelt wird, einschließlich Siebreste, Abfall aus Sandfängern, Fett-/Ölgemische, Schlämme und Material aus den Abflussleitungen solcher Anlagen, es sei denn, dieses Material enthält kein spezifiziertes Risikomaterial oder Teile davon;

e) Küchen- und Speiseabfälle von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr; und

f) Gemische von Material der Kategorie 1 mit Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder mit Material beider Kategorien, einschließlich Material, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 bestimmt ist.

(2) Material der Kategorie 1 ist nach Maßgabe des Artikels 7 unverzüglich abzuholen und abzutransportieren und zu kennzeichnen und - sofern die Artikel 23 und 24 nichts anderes bestimmen -

a) durch Verbrennen in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungsanlage direkt als Abfall zu beseitigen;

b) in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder, wenn die zuständige Behörde dies verlangt, der Verarbeitungsmethode 1 zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material gemäß Anhang VI Kapitel I dauerhaft - wenn technisch möglich durch einen Geruchsstoff - gekennzeichnet und schließlich in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage als Abfall verbrannt oder mitverbrannt wird;

c) mit Ausnahme des Materials im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach der Verarbeitungsmethode 1 zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material gemäß Anhang VI Kapitel I dauerhaft - wenn technisch möglich durch einen Geruchsstoff - gekennzeichnet und schließlich durch Vergraben auf einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(20) zugelassenen Deponie als Abfall beseitigt wird;

d) im Fall von Küchen- und Speiseabfällen nach Absatz 1 Buchstabe e) durch Vergraben auf einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG zugelassenen Deponie als Abfall zu beseitigen oder

e) entsprechend dem Stand der Wissenschaft nach anderen Methoden zu beseitigen, die gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zugelassen wurden. Diese können die unter den Buchstaben a) bis d) vorgesehenen Verfahren ergänzen oder ersetzen.

(3) Material der Kategorie 1 darf nur in gemäß Artikel 10 zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 1 zwischenbehandelt oder zwischengelagert werden.

(4) Material der Kategorie 1 darf nur nach dieser Verordnung oder nach Vorschriften ein- oder ausgeführt werden, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen wurden. Spezifiziertes Risikomaterial darf jedoch nur im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ein- oder ausgeführt werden.

Artikel 5

Material der Kategorie 2

(1) Material der Kategorie 2 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes diese Produkte enthaltende Material:

a) Gülle sowie Magen- und Darminhalt;

b) alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Schlachthöfen, ausgenommen Schlachthöfe, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) fallen, oder aus Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 2 gesammelt wird, einschließlich Siebreste, Abfall aus Sandfängern, Fett-/Ölgemische, Schlämme und Material aus den Abflussleitungen solcher Anlagen;

c) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten gemäß Anhang I Gruppe B Nummern 1 und 2 der Richtlinie 96/23/EG enthalten, wenn diese Rückstände den gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Hoechstwert überschreiten;

d) andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Material der Kategorie 1, die aus Drittländern eingeführt werden und die bei den in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft nicht entsprechen, es sei denn, diese Erzeugnisse werden zurückversandt oder ihre Einfuhr wird im Rahmen der in den Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Beschränkungen zugelassen;

e) andere als die in Artikel 4 aufgeführten Tiere und Teile von Tieren, die auf andere Weise als durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr sterben, einschließlich Tiere, die zur Tilgung einer Tierseuche getötet werden;

f) Mischungen von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3, einschließlich Material, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 bestimmt ist, und

g) andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3.

(2) Material der Kategorie 2 ist nach Maßgabe des Artikels 7 unverzüglich abzuholen, abzutransportieren, zu kennzeichnen und - sofern die Artikel 23 und 24 nichts anderes bestimmen -

a) in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungsanlage durch Verbrennen direkt als Abfall zu beseitigen;

b) in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5, oder, wenn die zuständige Behörde dies verlangt, nach der Verarbeitungsmethode 1 zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material gemäß Anhang VI Kapitel I dauerhaft - wenn technisch möglich durch einen Geruchsstoff - gekennzeichnet und

i) durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage als Abfall beseitigt wird oder

ii) im Fall ausgeschmolzener Fette zu Fettderivaten zur Verwendung in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln oder für andere technische Verwendungszwecke als zur Verwendung in Kosmetika, Pharmazeutika und Medizinprodukten in einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 weiterverarbeitet wird;

c) in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach der Verarbeitungsmethode 1 zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material gemäß Anhang VI Kapitel I dauerhaft - wenn technisch möglich durch einen Geruchsstoff - gekennzeichnet und

i) im Fall von daraus entstehendem eiweißhaltigem Material nach Vorschriften, die gegebenenfalls nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses erlassen wurden, als organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet wird;

ii) in einer gemäß Artikel 15 zugelassenen Biogasanlage oder Kompostieranlage verarbeitet wird oder

iii) durch Vergraben auf einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG zugelassenen Deponie als Abfall beseitigt wird;

d) im Fall von Fischmaterial nach Vorschriften, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen wurden, zu silieren oder zu kompostieren;

e) im Fall von Gülle, von Magen und Darm getrenntem Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum, sofern nach Ansicht der zuständigen Behörde keine Gefahr der Verbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit von ihnen ausgeht,

i) als unverarbeiteter Rohstoff in einer gemäß Artikel 15 zugelassenen Biogas- oder Kompostieranlage zu verwenden oder in einer gemäß Artikel 18 für diesen Zweck zugelassenen technischen Anlage zu behandeln oder

ii) nach Maßgabe dieser Verordnung auf Böden auszubringen oder

iii) nach Vorschriften, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen wurden, in einer Biogasanlage zu verarbeiten oder zu kompostieren;

f) im Fall von ganzen Körpern oder Teilen von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Infektion mit auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten besteht, zur Herstellung von Jagdtrophäen in einer gemäß Artikel 18 für diesen Zweck zugelassenen technischen Anlage zu verwenden oder

g) nach Vorschriften, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses erlassen wurden, auf anderem Wege zu beseitigen oder auf andere Weise zu verwenden. Diese anderen Verfahren ergänzen oder ersetzen die nach den Buchstaben a) bis f) vorgesehenen Verfahren.

(3) Material der Kategorie 2 außer Gülle darf nur in gemäß Artikel 10 zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 2 zwischenbehandelt oder zwischengelagert werden.

(4) Material der Kategorie 2 darf nur im Einklang mit dieser Verordnung oder nach Vorschriften in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen wurden.

Artikel 6

Material der Kategorie 3

(1) Material der Kategorie 3 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes diese Produkte enthaltende Material:

a) Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind, die jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

b) Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, die jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und die von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind;

c) Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden;

d) Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden;

e) tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;

f) ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

g) Rohmilch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen;

h) Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf offener See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden;

i) bei der Verarbeitung von Fisch anfallende frische Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen;

j) Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten;

k) Blut, Häute, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten, und

l) andere Küchen- und Speiseabfälle als die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) genannten.

(2) Material der Kategorie 3 ist nach Maßgabe des Artikels 7 unverzüglich abzuholen, abzutransportieren, zu kennzeichnen und - sofern die Artikel 23 und 24 nichts anderes bestimmen -

a) durch Verbrennen in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungsanlage direkt als Abfall zu beseitigen;

b) in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material gemäß Anhang VI Kapitel I dauerhaft - wenn technisch möglich durch einen Geruchsstoff - gekennzeichnet und entweder durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage oder auf einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG zugelassenen Deponie als Abfall beseitigt wird;

c) in einem gemäß Artikel 17 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten;

d) in einer gemäß Artikel 18 zugelassenen technischen Anlage aufzubereiten;

e) als Rohstoff in einem gemäß Artikel 18 zugelassenen Heimtierfutterbetrieb zu verwenden;

f) in einer gemäß Artikel 15 zugelassenen Biogas- oder Kompostieranlage zu verarbeiten,

g) im Fall von Küchen- und Speiseabfällen gemäß Absatz 1 Buchstabe l) nach Vorschriften, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen wurden, bzw., bis zum Erlass dieser Vorschriften, nach innerstaatlichem Recht in einer Biogasanlage zu verarbeiten oder zu kompostieren;

h) im Fall von Fischmaterial nach Vorschriften, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen wurden, zu silieren oder zu kompostieren;

i) nach Vorschriften, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses erlassen wurden, auf anderem Wege zu beseitigen oder auf andere Weise zu verwenden. Diese anderen Verfahren ergänzen oder ersetzen die in den Buchstaben a) bis h) vorgesehenen Verfahren.

(3) Material der Kategorie 3 darf nur in gemäß Artikel 10 zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 3 zwischenbehandelt oder zwischengelagert werden.

Artikel 7

Abholung/Sammlung, Beförderung und Lagerung

(1) Tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse mit Ausnahme von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 werden nach Maßgabe des Anhangs II abgeholt/gesammelt, befördert und gekennzeichnet.

(2) Während der Beförderung liegt den tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen ein Handelspapier oder, sofern in dieser Verordnung vorgesehen, eine Veterinärbescheinigung bei. Die Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen entsprechen den Vorschriften des Anhangs II, und sie werden für den in Anhang II genannten Zeitraum zur Verfügung gehalten. Sie enthalten insbesondere eine Angabe der Menge und der Beschreibung des Materials und seiner Kennzeichnung.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden um sicherzustellen, dass die Abholung/Sammlung und Beförderung von Material der Kategorien 1 und 2 gemäß den Bestimmungen von Anhang II erfolgt.

(4) Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(21) ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen dass die Abfälle der Kategorie 3 gesammelt, befördert und beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen.

(5) Verarbeitete Erzeugnisse dürfen ausschließlich in gemäß Artikel 11 zugelassenen Lagerbetrieben gelagert werden.

(6) Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, die Bestimmungen dieses Artikels nicht auf Gülle anzuwenden, die zwischen zwei auf demselben Hof gelegenen Punkten oder zwischen im selben Mitgliedstaat gelegenen Höfen und Verwendern befördert wird.

Artikel 8

Versendung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten

(1) Tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse dürfen nur dann in andere Mitgliedstaaten versandt werden, wenn die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Bedingungen erfuellt sind.

(2) Der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Annahme von Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2, verarbeiteten Erzeugnissen aus Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 und verarbeitetem tierischem Eiweiß genehmigt. Die Mitgliedstaaten können als Voraussetzung für die Genehmigung verlangen, dass vor der Versendung die Verarbeitungsmethode 1 angewandt wird.

(3) Tierischen Nebenprodukten und den in Absatz 2 genannten verarbeiteten Erzeugnissen

a) liegt ein Handelspapier oder, sofern nach dieser Verordnung vorgesehen, eine Veterinärbescheinigung bei, und sie

b) werden auf direktem Weg zu ihrer Bestimmungsanlage befördert, die nach dieser Verordnung zugelassen sein muss.

(4) Wenn Mitgliedstaaten Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2, verarbeitete Erzeugnisse aus Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 und verarbeitetes tierisches Eiweiß in andere Mitgliedstaaten versenden, unterrichtet die zuständige Behörde am Herkunftsort die zuständige Behörde am Bestimmungsort in Form einer ANIMO-Mitteilung oder auf andere einvernehmlich vereinbarte Weise über jede Sendung. Die Meldung enthält die in Anhang II Kapitel I Nummer 2 im Einzelnen aufgeführten Angaben.

(5) Die gemäß Absatz 4 über die Versendung unterrichtete zuständige Behörde am Bestimmungsort unterrichtet die zuständige Behörde am Herkunftsort in Form einer ANIMO-Mitteilung oder auf andere einvernehmlich vereinbarte Weise über die Ankunft der betreffenden Sendung.

(6) Die Bestimmungsmitgliedstaaten stellen durch regelmäßige Kontrollen sicher, dass die bezeichneten Betriebe in ihrem Hoheitsgebiet die Sendungen nur zu zugelassenen Zwecken verwenden und zum Nachweis der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung detaillierte Aufzeichnungen führen.

Artikel 9

Aufzeichnungen

(1) Jede Person, die tierische Nebenprodukte versendet, befördert oder in Empfang nimmt, führt Aufzeichnungen über die Sendungen. Diese enthalten die in Anhang II genannten Angaben und werden für den in Anhang II genannten Zeitraum zur Verfügung gehalten.

(2) Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Gülle, die zwischen zwei auf demselben Hof gelegenen Punkten oder örtlich zwischen im selben Mitgliedstaat gelegenen Höfen und Verwendern befördert wird.

KAPITEL III

ZULASSUNG VON ZWISCHENBEHANDLUNGSBETRIEBEN, LAGERBETRIEBEN, VERBRENNUNGS- UND MITVERBRENNUNGSANLAGEN, VERARBEITUNGSBETRIEBEN FÜR MATERIAL DER KATEGORIEN 1 UND 2, FETTVERARBEITUNGSBETRIEBEN FÜR MATERIAL DER KATEGORIEN 2 UND 3, BIOGASANLAGEN UND KOMPOSTIERANLAGEN

Artikel 10

Zulassung von Zwischenbehandlungsbetrieben

(1) Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorien 1, 2 und 3 bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorie 1 oder 2 folgende Bedingungen erfuellen:

a) Sie erfuellen die Anforderungen des Anhangs III Kapitel I;

b) sie behandeln und lagern Material der Kategorie 1 oder 2 nach Maßgabe von Anhang III Kapitel II Teil B;

c) sie führen die Eigenkontrollen gemäß Artikel 25 durch, und

d) sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert.

(3) Um zugelassen zu werden, müssen Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorie 3 folgende Bedingungen erfuellen:

a) Sie erfuellen die Anforderungen des Anhangs III Kapitel I;

b) sie behandeln und lagern Material der Kategorie 3 nach Maßgabe von Anhang III Kapitel II Teil A;

c) sie führen die Eigenkontrollen gemäß Artikel 25 durch, und

d) sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert.

Artikel 11

Zulassung von Lagerbetrieben

(1) Lagerbetriebe bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Lagerbetriebe folgende Bedingungen erfuellen:

a) Sie erfuellen die Anforderungen des Anhangs III Kapitel III, und

b) sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert.

Artikel 12

Zulassung von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen

(1) Die Verbrennung und Mitverbrennung von verarbeiteten Erzeugnissen erfolgt nach den Bestimmungen der Richtlinie 2000/76/EG. Die Verbrennung oder Mitverbrennung von tierischen Nebenprodukten erfolgt entweder nach den Bestimmungen der Richtlinie 2000/76/EG oder, wenn diese Richtlinie nicht anwendbar ist, nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen werden gemäß der genannten Richtlinie oder gemäß Absatz 2 oder 3 zugelassen.

(2) Um von der zuständigen Behörde für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen zu werden, muss eine nicht unter die Richtlinie 2000/76/EG fallende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit hoher Kapazität folgende Bedingungen erfuellen:

a) die allgemeinen Bedingungen in Anhang IV Kapitel I,

b) die Betriebsbedingungen in Anhang IV Kapitel II,

c) die Anforderungen in Anhang IV Kapitel III betreffend Wasserableitungen,

d) die Anforderungen in Anhang IV Kapitel IV betreffend Rückstände,

e) die Temperaturmessungsanforderungen in Anhang IV Kapitel V und

f) die Bedingungen bei nicht normalem Betrieb in Anhang IV Kapitel VI.

(3) Um von der zuständigen Behörde für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen zu werden, muss eine nicht unter die Richtlinie 2000/76/EG fallende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit niedriger Kapazität folgende Bedingungen erfuellen:

a) Sie wird nur für die Beseitigung von toten Heimtieren und/oder von Material der Kategorien 2 und 3 eingesetzt;

b) sie wird, falls sie sich auf dem Gelände eines Haltungsbetriebs befindet, nur für die Beseitigung von Material aus diesem Betrieb eingesetzt;

c) sie erfuellt die allgemeinen Bedingungen in Anhang IV Kapitel I;

d) sie erfuellt die anwendbaren Betriebsbedingungen in Anhang IV Kapitel II;

e) sie erfuellt die Anforderungen in Anhang IV Kapitel IV betreffend Rückstände;

f) sie erfuellt die anwendbaren Temperaturmessungsanforderungen in Anhang IV Kapitel V, und

g) sie erfuellt die Bedingungen bei nicht normalem Betrieb in Anhang IV Kapitel VI.

(4) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.

(5) Die Anforderungen der Absätze 2 und 3 können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses dem Stand der Wissenschaft angepasst werden.

Artikel 13

Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2

(1) Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2 bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2 folgende Bedingungen erfuellen:

a) Sie erfuellen die Anforderungen des Anhangs V Kapitel I;

b) sie behandeln, verarbeiten und lagern Material der Kategorien 1 und 2 nach Maßgabe von Anhang V Kapitel II und Anhang VI Kapitel I;

c) sie wurden von der zuständigen Behörde gemäß Anhang V Kapitel V validiert;

d) sie führen die Eigenkontrollen gemäß Artikel 25 durch;

e) sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert, und

f) sie stellen sicher, dass die Erzeugnisse nach der Verarbeitung den Vorschriften von Anhang VI Kapitel I genügen.

(3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.

Artikel 14

Zulassung von Fettverarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 2 und 3

(1) Fettverarbeitungsbetriebe bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Fettverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 2 folgende Bedingungen erfuellen:

a) Sie verarbeiten ausgeschmolzene Fette, die von Material der Kategorie 2 stammen, nach Maßgabe von Anhang VI Kapitel III;

b) sie legen ausgehend von dem angewandten Verarbeitungsverfahren Methoden zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte fest und wenden diese an;

c) sie führen Aufzeichnungen über die gemäß Buchstabe b) erlangten Informationen und halten diese der zuständigen Behörde zur Verfügung, und

d) sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert.

(3) Fettverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 dürfen, um zugelassen zu werden, nur ausgeschmolzene Fette verarbeiten, die von Material der Kategorie 3 stammen, und müssen die in Absatz 2 genannten einschlägigen Bedingungen erfuellen.

(4) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.

Artikel 15

Zulassung von Biogasanlagen und Kompostieranlagen

(1) Biogasanlagen und Kompostieranlagen bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Biogasanlagen und Kompostieranlagen folgende Bedingungen erfuellen:

a) Sie erfuellen die Anforderungen des Anhangs VI Kapitel II Abschnitt A;

b) sie behandeln und verarbeiten tierische Nebenprodukte nach Maßgabe von Anhang VI Kapitel II Abschnitte B und C;

c) sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert;

d) sie legen Methoden zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte fest und wenden diese an;

e) sie stellen sicher, dass Fermentationsrückstände und Kompost gegebenenfalls die mikrobiologischen Normen gemäß Anhang VI Kapitel II Abschnitt D erfuellen.

(3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.

KAPITEL IV

INVERKEHRBRINGEN UND VERWENDUNG VON VERARBEITETEM TIERISCHEM EIWEISS UND ANDEREN VERARBEITETEN ERZEUGNISSEN, DIE ALS FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNISSE, HEIMTIERFUTTER, KAUSPIELZEUG UND TECHNISCHE ERZEUGNISSE VERWENDET WERDEN KÖNNTEN, UND ZULASSUNG ENTSPRECHENDER ANLAGEN

Artikel 16

Allgemeine Tiergesundheitsvorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen um zu gewährleisten, dass tierische Nebenprodukte und die in den Anhängen VII und VIII genannten daraus hergestellten Erzeugnisse weder aus Haltungsbetrieben in Gebieten, die wegen Auftretens einer Krankheit, für die die betreffende Tierart empfänglich ist, Beschränkungen unterliegen, noch aus Anlagen oder Gebieten versendet werden, bei denen die Gefahr besteht, dass bei der Verbringung oder beim Handel mit diesen Erzeugnissen der Tiergesundheitsstatus der Mitgliedstaaten oder von Teilen von Mitgliedstaaten gefährdet würde, es sei denn, die Erzeugnisse wurden nach Maßgabe dieser Verordnung behandelt.

(2) Die Vorkehrungen gemäß Absatz 1 müssen gewährleisten, dass die Erzeugnisse von Tieren gewonnen werden, die

a) aus Haltungsbetrieben, Gebieten oder Gebietsteilen oder - bei Aquakulturerzeugnissen - Farmen, Gebieten oder Gebietsteilen stammen, welche in Bezug auf die betreffenden Tiere und Erzeugnisse keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, insbesondere nicht im Rahmen von gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen oder wegen des Ausbruchs einer der Tierseuchen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit(22) durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;

b) nicht in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem sich zum Zeitpunkt der Schlachtung Tiere befanden, die an einer unter die in Buchstabe a) erwähnten Vorschriften fallenden Tierseuche erkrankt waren oder bei denen ein entsprechender Verdacht bestand.

(3) Unter der Voraussetzung, dass die in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angewendet werden, ist das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und den in den Anhängen VII und VIII aufgeführten daraus hergestellten Erzeugnissen aus Gebieten oder Gebietsteilen, die zwar tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, jedoch weder verseucht noch seuchenverdächtig sind, zulässig, sofern, je nach Fall, die Erzeugnisse

a) räumlich oder zeitlich von Erzeugnissen, die die Tiergesundheitsanforderungen insgesamt erfuellen, getrennt gewonnen, behandelt, befördert und gelagert werden;

b) nach Maßgabe dieser Verordnung in einem Betrieb, der von dem betreffenden Mitgliedstaat hierfür zugelassen wurde, einer Behandlung unterzogen wurden, die die Beseitigung des betreffenden tiergesundheitlichen Problems gewährleistet;

c) ordnungsgemäß gekennzeichnet sind;

d) den Vorschriften der Anhänge VII und VIII oder Durchführungsvorschriften entsprechen, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.

Unter besonderen Umständen können von Unterabsatz 1 abweichende Bedingungen durch Entscheidungen festgelegt werden, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden. In solchen Entscheidungen sind etwaige Maßnahmen betreffend die Tiere oder an ihnen vorzunehmende Untersuchungen sowie die spezifischen Merkmale der Seuche bei der betroffenen Tierart zu berücksichtigen und Maßnahmen aufzuführen, die zur Gewährleistung des Schutzes der Tiergesundheit in der Gemeinschaft erforderlich sind.

Artikel 17

Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3

(1) Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 folgende Bedingungen erfuellen:

a) Sie erfuellen die Anforderungen des Anhangs V Kapitel I sowie des Anhangs VII Kapitel I;

b) sie behandeln, verarbeiten und lagern ausschließlich Material der Kategorie 3 nach Maßgabe von Anhang V Kapitel II und Anhang VII;

c) sie wurden von der zuständigen Behörde gemäß Anhang V Kapitel V validiert;

d) sie führen die Eigenkontrollen gemäß Artikel 25 durch;

e) sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert, und

f) sie stellen sicher, dass die Erzeugnisse nach der Verarbeitung die Anforderungen des Anhangs VII Kapitel I erfuellen.

(3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.

Artikel 18

Zulassung von Heimtierfutterbetrieben und technischen Anlagen

(1) Heimtierfutterbetriebe und technische Anlagen bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Heimtierfutterbetriebe und technische Anlagen folgende Bedingungen erfuellen:

a) Sie verpflichten sich, nach Maßgabe der in Anhang VIII festgelegten speziellen Vorschriften für die im jeweiligen Betrieb hergestellten Erzeugnisse,

i) die speziellen Herstellungsbedingungen dieser Verordnung einzuhalten;

ii) ausgehend von dem angewandten Herstellungsverfahren Methoden zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte festzulegen und anzuwenden;

iii) je nach Erzeugnis Proben zu entnehmen und in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor zur Überprüfung der Einhaltung der Normen dieser Verordnung analysieren zu lassen;

iv) alle Informationen, die sie gemäß den Ziffern ii) und iii) erhalten, aufzuzeichnen und sie der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten. Die Ergebnisse der Kontrollen und Analysen sind für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren;

v) der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen, wenn aus dem Befund der Laboranalyse gemäß Ziffer iii) oder aus anderen ihnen vorliegenden Informationen hervorgeht, dass die Gesundheit von Mensch oder Tier ernsthaft gefährdet ist, und

b) sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert.

(3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.

Artikel 19

Inverkehrbringen und Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden könnten

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass verarbeitetes tierisches Eiweiß und andere verarbeitete Erzeugnisse, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden könnten, nur in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Sie wurden in einem gemäß Artikel 17 zugelassenen und überwachten Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 hergestellt;

b) sie wurden ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gemäß Anhang VII hergestellt;

c) sie wurden nach Maßgabe von Anhang VII und in einer Weise behandelt, verarbeitet, gelagert und befördert, die die Einhaltung von Artikel 22 gewährleistet, und

d) sie erfuellen die speziellen Vorschriften des Anhangs VII.

Artikel 20

Inverkehrbringen und Ausfuhr von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Heimtierfutter, Kauspielzeug, technische Erzeugnisse, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, sowie die in Anhang VIII genannten tierischen Nebenprodukte nur in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Sie erfuellen entweder

i) die speziellen Vorschriften des Anhangs VIII oder,

ii) wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die sowohl als technisches Erzeugnis als auch als Futtermittel-Ausgangserzeugnis verwendet werden können und Anhang VIII keine speziellen Vorschriften enthält, die speziellen Vorschriften des entsprechenden Kapitels von Anhang VII; und

b) sie stammen aus Betrieben, die gemäß Artikel 18 zugelassen und überwacht werden oder, im Fall von tierischen Nebenprodukten gemäß Anhang VIII, aus anderen nach den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften zugelassenen Betrieben.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass aus anderen verarbeiteten Erzeugnissen als Gülle und Magen- und Darminhalt hergestellte organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel nur in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie alle einschlägigen Anforderungen erfuellen, die gegebenenfalls nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses festgelegt wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Fettderivate, die aus Material der Kategorie 2 hergestellt werden, nur in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Sie wurden in einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 aus ausgeschmolzenen Fetten hergestellt, die bei der Verarbeitung von Material der Kategorie 2 in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 gewonnen wurden;

b) sie wurden nach Maßgabe von Anhang VI behandelt, verarbeitet, gelagert und befördert und

c) sie erfuellen die speziellen Vorschriften des Anhangs VIII.

Artikel 21

Schutzmaßnahmen

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG gilt analog für die unter die Anhänge VII und VIII dieser Verordnung fallenden Erzeugnisse.

Artikel 22

Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung

(1) Folgende Verwendungen von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen sind verboten:

a) die Fütterung einer Art mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art gewonnen wurde;

b) die Fütterung von Nutztieren, außer Pelztieren, mit Küchen- und Speiseabfällen oder Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die Küchen- und Speiseabfälle enthalten oder daraus hergestellt wurden, und

c) das Ausbringen anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle auf Weideland.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich Bestimmungen über Kontrollmaßnahmen, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe a) für Fische und Pelztiere können nach demselben Verfahren nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zugelassen werden.

KAPITEL V

AUSNAHMEN

Artikel 23

Ausnahmen bezüglich der Verwendung von tierischen Nebenprodukten

(1) Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass tierische Nebenprodukte unter Aufsicht der zuständigen Behörden

a) zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken und

b) zu taxidermischen Zwecken in dafür gemäß Artikel 18 zugelassenen technischen Anlagen

verwendet werden.

(2) a) Die Mitgliedstaaten können ferner zulassen, dass unter Aufsicht der zuständigen Behörden und nach Maßgabe von Anhang IX die unter Buchstabe b) aufgeführten tierischen Nebenprodukte zur Fütterung der unter Buchstabe c) aufgeführten Tiere verwendet werden.

b) Tierische Nebenprodukte gemäß Buchstabe a) sind:

i) Material der Kategorie 2, sofern es von Tieren stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren offensichtlichen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, und

ii) Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben a) bis j) und - vorbehaltlich des Artikels 22 - des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe l).

c) Tiere gemäß Buchstabe a) sind:

i) Zootiere,

ii) Zirkustiere,

iii) Reptilien und Raubvögel, ausgenommen Zoo- oder Zirkustiere,

iv) Pelztiere,

v) Wildtiere, deren Fleisch nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist,

vi) Hunde aus anerkannten Zwingern oder Jagdmeuten und

vii) Maden, die als Fischköder verwendet werden sollen.

d) Ferner können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) nach Vorschriften, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wurden, nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und unter Aufsicht der zuständigen Behörden an gefährdete oder geschützte Arten Aas fressender Vögel verfüttert werden.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über

a) die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 und

b) die Überwachungsverfahren, die eingeführt wurden um sicherzustellen, dass die betreffenden tierischen Nebenprodukte nur zu den zulässigen Zwecken verwendet werden.

(4) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Ziffern iv), vi) und vii) zugelassenen und eingetragenen Verwender und Sammelstellen. Jedem Verwender und jeder Sammelstelle wird zu Kontrollzwecken und im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit der jeweiligen Erzeugnisse eine amtliche Nummer zugeteilt.

Die zuständige Behörde kontrolliert die Räumlichkeiten der Verwender und Sammelstellen gemäß Unterabsatz 1 und hat jederzeit freien Zugang zu allen Betriebsstätten, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Absatz 2 gewährleisten zu können.

Ergibt diese Kontrolle, dass diese Vorschriften nicht eingehalten werden, so trifft die zuständige Behörde entsprechende Maßnahmen.

(5) Durchführungsbestimmungen zu den Überwachungsmaßnahmen können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 24

Ausnahmen bezüglich der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten

(1) Die zuständige Behörde kann bei Bedarf entscheiden, dass

a) tote Heimtiere durch Vergraben direkt als Abfall beseitigt werden können;

b) folgende tierische Nebenprodukte aus entlegenen Gebieten durch Verbrennen oder Vergraben an Ort und Stelle beseitigt werden können:

i) Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii),

ii) Material der Kategorie 2 sowie

iii) Material der Kategorie 3, und

c) tierische Nebenprodukte im Fall des Ausbruchs einer in Liste A des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) aufgeführten Seuche durch Verbrennen oder Vergraben an Ort und Stelle als Abfall beseitigt werden können, wenn die zuständige Behörde die Verbringung in die nächste Verbrennungsanlage oder den nächsten Verarbeitungsbetrieb wegen der Gefahr der Verbreitung von Gesundheitsrisiken oder Überlastung dieser Anlagen aufgrund eines massiven Ausbruchs einer Seuche ablehnt.

(2) In Bezug auf Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) kann keine Ausnahme zugelassen werden.

(3) Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) darf nur dann gemäß Absatz 1 Buchstabe b) oder Buchstabe c) vergraben oder verbrannt werden, wenn die zuständige Behörde die angewandte Methode genehmigt und überwacht und sich vergewissert hat, dass jegliches Risiko der Übertragung einer TSE dabei ausgeschlossen ist.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über

a) die Inanspruchnahme der Möglichkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b) in Bezug auf Material der Kategorien 1 und 2 und

b) die Gebiete, die sie für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b) als entlegene Gebiete einstufen, sowie die Gründe für diese Einstufung.

(5) Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um

a) sicherzustellen, dass das Verbrennen oder Vergraben tierischer Nebenprodukte nicht die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährdet, und

b) zu verhindern, dass tierische Nebenprodukte unkontrolliert abgelagert, abgeleitet oder auf andere Weise unkontrolliert beseitigt werden.

(6) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

KAPITEL VI

KONTROLLEN UND UNTERSUCHUNGEN

Artikel 25

Eigenkontrollen

(1) Betreiber und Inhaber von Zwischenbehandlungs- und Verarbeitungsbetrieben oder deren Vertreter treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser Verordnung nachzukommen. Sie führen ein nach den Grundsätzen des Systems der Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) entwickeltes ständiges Verfahren ein und wenden es kontinuierlich an. Sie haben insbesondere folgende Pflichten:

a) Sie stellen die kritischen Kontrollpunkte in den Betrieben fest und kontrollieren sie;

b) sie legen Methoden zur Überwachung und Kontrolle dieser kritischen Kontrollpunkte fest und wenden diese an;

c) bei Verarbeitungsbetrieben nehmen sie repräsentative Proben, um die Übereinstimmung

i) jeder verarbeiteten Charge mit den in dieser Verordnung festgelegten Produktnormen und

ii) mit den in den Gemeinschaftsvorschriften festgesetzten zulässigen Hoechstwerten für physikalisch-chemische Rückstände

zu überprüfen;

d) sie führen über die Ergebnisse der unter den Buchstaben b) und c) genannten Kontrollen und Analysen Aufzeichnungen und halten diese den zuständigen Behörden wenigstens zwei Jahre lang zur Einsicht zur Verfügung;

e) sie führen ein System ein, das die Rückverfolgbarkeit jeder versendeten Charge sicherstellt.

(2) Entsprechen die Analyseergebnisse der gemäß Absatz 1 Buchstabe c) entnommenen Proben nicht dieser Verordnung, so ist der Betreiber des Verarbeitungsbetriebs verpflichtet,

a) der zuständigen Behörde unverzüglich alle Angaben über die Art der Probe und der Charge, der sie entnommen wurde, mitzuteilen;

b) die Ursachen der Abweichungen zu ermitteln;

c) die kontaminierte Charge unter der Aufsicht der zuständigen Behörde erneut zu verarbeiten oder zu beseitigen;

d) sicherzustellen, dass kontaminierte oder kontaminationsverdächtige Stoffe nicht aus dem Betrieb entfernt werden, bevor sie unter Aufsicht der zuständigen Behörde einer erneuten Verarbeitung unterzogen und zur Einhaltung der Normen dieser Verordnung offiziell neue Proben entnommen wurden, sofern diese Stoffe nicht beseitigt werden sollen;

e) häufiger Proben zu entnehmen und Analysen durchzuführen;

f) die Aufzeichnungen über die tierischen Nebenprodukte in Bezug auf die Proben des Endprodukts zu prüfen und

g) innerhalb des Betriebs geeignete Desinfektions- und Reinigungsverfahren in die Wege zu leiten.

(3) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich Bestimmungen über die Häufigkeit der Kontrollen und die Referenzmethoden für mikrobiologische Analysen, können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 26

Amtliche Kontrollen und Listen zugelassener Betriebe

(1) Die zuständigen Behörden führen in den nach dieser Verordnung zugelassenen Betrieben in regelmäßigen Abständen Inspektionen und andere Maßnahmen zu ihrer Überwachung durch. Die Inspektionen und die Überwachung der Verarbeitungsbetriebe erfolgen nach Maßgabe des Anhangs V Kapitel IV.

(2) Die Häufigkeit der Inspektionen und sonstigen Überwachungsmaßnahmen richtet sich nach der Größe des Betriebs, der Art der hergestellten Erzeugnisse, der Risikobewertung und den nach den Grundsätzen des Systems der Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) gebotenen Garantien.

(3) Ergibt eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Inspektion, dass eine oder mehrere der Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden, so trifft die zuständige Behörde entsprechende Maßnahmen.

(4) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der nach dieser Verordnung in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Betriebe. Er teilt jedem Betrieb eine amtliche Nummer zu, anhand deren sich der Betrieb und sein Tätigkeitsbereich feststellen lassen. Die Mitgliedstaaten übermitteln Kopien und aktualisierte Fassungen der Liste an die Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten.

(5) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Häufigkeit der Kontrollen und die Referenzmethoden für mikrobiologische Analysen, können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

KAPITEL VII

GEMEINSCHAFTSKONTROLLEN

Artikel 27

Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten

(1) Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen an Ort und Stelle durchführen, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Kontrollen durchgeführt werden, gewährt den Sachverständigen alle für die Durchführung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.

(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere Bestimmungen für das Verfahren der Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL VIII

VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR UND DIE DURCHFUHR VON BESTIMMTEN TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN UND DARAUS HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN

Artikel 28

Allgemeine Vorschriften

Vorschriften für die Einfuhr von in den Anhängen VII und VIII genannten Erzeugnissen aus Drittländern dürfen nicht weniger streng oder strenger sein als die Vorschriften für die Herstellung und Vermarktung dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft.

Die Einfuhr aus Drittländern von Heimtierfutter und Rohmaterial für die Herstellung von Heimtierfutter, das von Tieren stammt, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG verbotenen Stoffen behandelt wurden, ist jedoch unter der Bedingung, dass dieses Rohmaterial dauerhaft gekennzeichnet ist, und unter weiteren besonderen Bedingungen, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden, zulässig.

Artikel 29

Verbote und Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften

(1) Tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse dürfen nicht eingeführt werden oder durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, wenn die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfuellt sind.

(2) Die in den Anhängen VII und VIII genannten Erzeugnisse dürfen nur in die Gemeinschaft eingeführt werden oder durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, wenn die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 erfuellt sind.

(3) Die in den Anhängen VII und VIII genannten Erzeugnisse müssen, sofern in den genannten Anhängen nicht anders geregelt, aus einem Drittland oder einem Drittlandgebiet stammen, das auf einer nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren zu erstellenden und zu aktualisierenden Liste steht.

Die Liste kann zusammen mit anderen aus hygiene- und tierseuchenrechtlichen Gründen geführten Listen geführt werden.

Bei der Erstellung dieser Liste wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a) die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands;

b) der Aufbau der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands und ihrer Kontrolldienste, die Befugnisse dieser Dienste und die Aufsicht, der sie unterliegen, sowie die Befugnis dieser Dienste, die ordnungsgemäße Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überwachen;

c) die geltenden Hygienevorschriften für die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Versendung von für die Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

d) die Garantien des betreffenden Drittlands hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Hygienevorschriften;

e) die praktischen Erfahrungen mit der Vermarktung des betreffenden Drittlanderzeugnisses und die Ergebnisse der Einfuhrkontrollen;

f) das Ergebnis etwaiger Kontrollen der Gemeinschaft im Drittland;

g) der Gesundheitsstatus des betreffenden Tierbestands sowie anderer Haustiere und des Wildbestands in dem betreffenden Drittland, insbesondere hinsichtlich exotischer Tierkrankheiten, und der allgemeinen Gesundheitslage des Landes, soweit sie die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Gemeinschaft gefährden könnte;

h) die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der das Drittland Informationen über das Vorhandensein von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen in seinem Hoheitsgebiet, insbesondere von Tierseuchen der Listen A und B des OIE oder, im Fall von Fischseuchen in der Aquakultur, der anzeigepflichtigen Seuchen im Sinne des Internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere (Aquatic Animal Health Code) des OIE übermittelt;

i) die Vorschriften des betreffenden Drittlands zur Verhütung und Bekämpfung infektiöser oder ansteckender Tierkrankheiten und ihre Durchführung, einschließlich Vorschriften für die Einfuhr aus anderen Ländern.

(4) In den Anhängen VII und VIII genannte Erzeugnisse, mit Ausnahme technischer Erzeugnisse, müssen aus Betrieben stammen, die auf einer nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erstellten Gemeinschaftsliste stehen; diese Liste wird auf der Grundlage einer Mitteilung der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands an die Kommission erstellt, nach der der Betrieb die Gemeinschaftsanforderungen erfuellt und durch einen amtlichen Kontrolldienst dieses Drittlands überwacht wird.

Die genehmigten Listen werden wie folgt geändert:

a) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Änderungsvorschläge des betreffenden Drittlands für die Betriebslisten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Vorschläge mit;

b) die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Erhalt der unter Buchstabe a) genannten Änderungsvorschläge für die Betriebslisten etwaige schriftliche Bemerkungen;

c) legt wenigstens ein Mitgliedstaat schriftliche Bemerkungen vor, so unterrichtet die Kommission die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen und setzt diesen Punkt auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zur Beschlussfassung nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren;

d) werden der Kommission innerhalb der unter Buchstabe b) genannten Frist von keinem Mitgliedstaat schriftliche Bemerkungen vorgelegt, so gelten die Änderungsvorschläge als von den Mitgliedstaaten angenommen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen entsprechend, und die Einfuhr aus den betreffenden Betrieben wird am fünften Arbeitstag nach Eingang dieser Information bei den Mitgliedstaaten genehmigt.

(5) Die in Anhang VIII genannten technischen Erzeugnisse müssen aus Betrieben stammen, die von der zuständigen Behörde der betreffenden Drittländer zugelassen und bei ihr registriert sind.

(6) Sendungen von in den Anhängen VII und VIII aufgeführten Erzeugnissen muss - sofern in den genannten Anhängen nicht anders geregelt - eine nach dem Muster in Anhang X ausgestellte Veterinärbescheinigung beiliegen, in der bestätigt wird, dass die Erzeugnisse die Bedingungen der genannten Anhänge erfuellen und aus Betrieben stammen, die entsprechenden Bedingungen genügen.

(7) Bis zur Erstellung der Liste gemäß Absatz 4 und der Festlegung der Muster für die Veterinärbescheinigungen gemäß Absatz 6 können die Mitgliedstaaten die Kontrollen gemäß der Richtlinie 97/78/EG und die nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bescheinigungen beibehalten.

Artikel 30

Gleichwertigkeit

(1) Nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren kann eine Entscheidung erlassen werden, durch die die Hygienevorschriften, die ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder ein Drittlandgebiet auf die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Beförderung einer oder mehrerer Kategorien der Erzeugnisse gemäß den Anhängen VII und VIII anwendet, als den für Gemeinschaftserzeugnisse geltenden Vorschriften gleichwertig anerkannt werden, wenn das betreffende Drittland den objektiven Nachweis hierfür erbringt.

Die Entscheidung regelt die Bedingungen für die Einfuhr und/oder die Durchfuhr tierischer Nebenprodukte aus diesem Gebiet, diesem Land oder dieser Gruppe von Ländern.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen beziehen sich auf

a) Art und Inhalt der Veterinärbescheinigung, die dem Erzeugnis beiliegen muss;

b) die besonderen Hygienevorschriften für die Einfuhr in und/oder die Durchfuhr durch die Gemeinschaft und

c) erforderlichenfalls die Verfahren für die Erstellung und Änderung von Listen von Gebieten bzw. Betrieben, aus denen die Einfuhr und/oder die Durchfuhr zugelassen sind.

(3) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 31

Gemeinschaftskontrollen und -prüfverfahren

(1) Sachverständige der Kommission können, gegebenenfalls in Begleitung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Kontrollen vor Ort durchführen, um

a) Listen von Drittländern oder Drittlandgebieten zu erstellen und Einfuhr- und/oder Durchfuhrbedingungen festzulegen;

b) die Einhaltung

i) der Bedingungen für die Aufnahme in eine gemeinschaftliche Drittlandliste,

ii) der Einfuhr- und/oder Durchfuhrbedingungen,

iii) der Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Rechtsvorschriften,

iv) etwaiger gemeinschaftsrechtlich vorgesehener Dringlichkeitsmaßnahmen

zu überprüfen.

Die Kommission bestellt die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung dieser Kontrollen beauftragt sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die alle anfallenden Kosten übernimmt.

(3) Die Häufigkeit der in Absatz 1 genannten Kontrollen und die entsprechenden Verfahrensvorschriften können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(4) Wird bei einer Kontrolle gemäß Absatz 1 ein schwerer Verstoß gegen die Hygienevorschriften festgestellt, so fordert die Kommission das betreffende Drittland unverzüglich auf, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen, oder sie setzt die Versendung der betreffenden Erzeugnisse aus und unterrichtet darüber unverzüglich die Mitgliedstaaten.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Änderungen der Anhänge und Übergangsmaßnahmen

(1) Nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zu allen Fragen, die sich auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken könnten, können die Anhänge nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder ergänzt und gegebenenfalls geeignete Übergangsmaßnahmen erlassen werden.

(2) Wenn in den Mitgliedstaaten vor der Anwendung dieser Verordnung geeignete Kontrollsysteme bestehen, werden für das Verbot der Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen gemäß Artikel 22 Übergangsmaßnahmen gemäß Absatz 1 erlassen, um die weitere Verwendung bestimmter Arten von Küchen- und Speiseabfällen in Futtermitteln unter streng kontrollierten Bedingungen für höchstens vier Jahre ab 1. November 2002 zuzulassen. Diese Maßnahmen gewährleisten, dass in der Übergangszeit kein unangemessenens Risiko für die Gesundheit von Tier und Mensch besteht.

Artikel 33

Regelungsverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "der Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 15 Tage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 34

Anhörung wissenschaftlicher Ausschüsse

Zu Fragen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und die sich auf die Gesundheit von Mensch oder Tier auswirken könnten, werden die zuständigen Wissenschaftlichen Ausschüsse gehört.

Artikel 35

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen.

(2) Insbesondere unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Maßnahmen, mit denen sie die Befolgung dieser Verordnung sicherstellen. Anhand dieser Angaben unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls entsprechende Rechtsetzungsvorschläge.

(3) Die Mitgliedstaaten können bis zum Erlass von Gemeinschaftsvorschriften für die Verwendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln gemäß Artikel 20 Absatz 2 innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, die deren Verwendung stärker einschränken als in dieser Verordnung vorgesehen. Die Mitgliedstaaten können für die Verwendung von aus Material der Kategorie 2 hergestellten Fettderivaten innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, die deren Verwendung stärker einschränken als in dieser Verordnung vorgesehen, bis Anhang VIII gemäß Artikel 32 durch Gemeinschaftsvorschriften für die Verwendung dieser Derivate ergänzt wird.

Artikel 36

Finanzierungsregelungen

Die Kommission erstellt einen Bericht über die Finanzierungsregelungen der Mitgliedstaaten für die Verarbeitung, Abholung/Sammlung, Lagerung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte; diesem Bericht sind geeignete Vorschläge beizufügen.

Artikel 37

Aufhebung

Die Richtlinie 90/667/EWG und die Entscheidungen 95/348/EG und 1999/534/EG werden aufgehoben; die Aufhebung wird sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam.

Verweise auf die Richtlinie 90/667/EWG gelten ab diesem Zeitpunkt als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 38

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist sechs Monate nach Inkrafttreten anwendbar. Für den Beginn der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 ist jedoch Artikel 20 der Richtlinie 2000/76/EG maßgebend, und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 32 sind ab 1. November 2002 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Oktober 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Hansen

(1) ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 40.

(2) ABl. C 193 vom 10.7.2001, S. 32.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2001 (ABl. C 53 E vom 28.2.2002, S. 84), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. November 2001 (ABl. C 45 E vom 19.2.2002, S. 70) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. September 2002 und Beschluss des Rates vom 23. September 2002.

(4) ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5) ABl. C 223 vom 8.8.2001, S. 281.

(6) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

(7) ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 85. Geändert durch den Beschluss 2000/443/EG (ABl. L 179 vom 18.7.2000, S. 13).

(8) ABl. L 237 vom 28.8.1997, S. 18. Geändert durch den Beschluss 2000/443/EG.

(9) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3.

(10) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/7/EG der Kommission (ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 27).

(11) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG.

(12) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(13) ABl. L 202 vom 26.8.1995, S. 8.

(14) ABl. L 204 vom 4.8.1999, S. 37.

(15) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(16) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(17) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 der Kommission (ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 60).

(18) ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.

(19) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(20) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

(21) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32).

(22) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

ANHANG I

BESONDERE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Imkereierzeugnisse" Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz oder Pollen für die Verwendung in der Imkerei;

2. "Charge" eine in einer einzigen Anlage mit einheitlichen Produktionsparametern produzierte Produktionseinheit oder eine Reihe solcher Einheiten, wenn diese zusammen gelagert werden, die zum Zweck eines Rückrufs und einer erneuten Behandlung oder der Beseitigung identifiziert werden kann, falls Prüfungen ergeben, dass dies erforderlich ist;

3. "Biogasanlage" eine Anlage, in der Erzeugnisse tierischen Ursprungs zum Erzeugen und Auffangen von Biogas unter anaeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden;

4. "Blutprodukte" aus Blut oder Blutbestandteilen gewonnene Erzeugnisse - ausgenommen Blutmehl - wie getrocknetes/gefrorenes/fluessiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete/gefrorene/fluessige rote Blutkörperchen oder Teile oder Mischungen davon;

5. "Blut" frisches Vollblut;

6. "Blutmehl" durch Hitzebehandlung von Blut gemäß Anhang VII Kapitel II gewonnene Produkte zur Verfütterung oder organischen Düngung;

7. "Heimtierfutter in Dosen" wärmebehandeltes Heimtierfutter in einem luftdicht verschlossenen Behälter;

8. "Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2" eine Anlage, in der unverarbeitetes Material der Kategorien 1 oder 2 vor der Weiterbeförderung zu seinem Endbestimmungsort behandelt und/oder zwischengelagert wird und wo bestimmte Vorbehandlungen, wie Entfernen von Häuten und Tierkörperuntersuchungen, durchgeführt werden können;

9. "Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1" einen Betrieb, in dem Material der Kategorie 1 vor seiner endgültigen Beseitigung verarbeitet wird;

10. "Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2" einen Betrieb, in dem aus Material der Kategorie 2 ausgeschmolzene Fette nach den Normen gemäß Anhang VI Kapitel III verarbeitet werden;

11. "Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2" einen Betrieb, in dem Material der Kategorie 2 vor seiner endgültigen Beseitigung, Weiterverarbeitung oder Verwendung verarbeitet wird;

12. "Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 3" eine Anlage, in der unverarbeitetes Material der Kategorie 3 vor der Weiterbeförderung zum Endbestimmungsort sortiert und/oder zerlegt und/oder gekühlt oder in Blöcken tiefgefroren und/oder zwischengelagert wird;

13. "Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3" einen Betrieb, in dem aus Material der Kategorie 3 ausgeschmolzene Fette verarbeitet werden;

14. "Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3" einen Betrieb, in dem Material der Kategorie 3 zu verarbeitetem tierischen Eiweiß oder anderen verarbeiteten Erzeugnissen verarbeitet wird, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden könnten;

15. "Küchen- und Speiseabfälle" alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste;

16. "Mitverbrennungsanlage" eine Entsorgungsanlage im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2000/76/EG;

17. "Mitverbrennung" die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder daraus hergestellten Erzeugnissen in einer Mitverbrennungsanlage;

18. "Sammelstellen" Einrichtungen, die bestimmte tierische Nebenprodukte, die für die Fütterung der in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c) aufgeführten Tiere verwendet werden sollen, abholen/sammeln und aufbereiten;

19. "Kompostieranlage" eine Anlage, in der Erzeugnisse tierischen Ursprungs unter aeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden;

20. "Fermentationsrückstände" Rückstände aus der Umwandlung von tierischen Nebenprodukten in einer Biogasanlage;

21. "Magen- und Darminhalt" den Inhalt von Magen und Darm von Säugetieren und Laufvögeln, auch von Magen und Darm getrennt;

22. "Kauspielzeug" aus Huftierhäuten oder aus anderem Tiermaterial hergestellte ungegerbte Produkte zum Kauen für Heimtiere;

23. "Futtermittel-Ausgangserzeugnis" die in der Richtlinie 96/25/EG(1) definierten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die tierischen Ursprungs sind, einschließlich verarbeitetes tierisches Eiweiß, Blutprodukte, ausgeschmolzene Fette, Fischöl, Fettderivate, Gelatine und hydrolysiertes Eiweiß, Dikalziumphosphat, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum;

24. "Fischmehl" durch Verarbeitung gewonnenes tierisches Eiweiß von Meerestieren, ausgenommen Meeressäugetiere;

25. "Pelztiere" zur Erzeugung von Pelzen gehaltene oder gezüchtete Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden;

26. "Gelatine" natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten, Sehnen und Bändern von Tieren (einschließlich Fischen und Gefluegel) gewonnen wird;

27. "Grieben" eiweißhaltige feste Bestandteile, die sich beim Ausschmelzen des Rohfetts nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser absetzen;

28. "luftdicht verschlossener Behälter" ein Behälter, der seiner Konzeption nach dazu bestimmt ist, seinen Inhalt gegen das Eindringen von Mikroorganismen zu schützen;

29. "Häute" alle kutanen und subkutanen Gewebe;

30. "Verbrennungsanlage mit hoher Kapazität" Verbrennungsanlagen außer Verbrennungsanlagen mit niedriger Kapazität;

31. "hydrolysierte Proteine" durch Hydrolyse von tierischen Nebenprodukten gewonnene Polypeptide, Peptide und Aminosäuren sowie Mischungen davon;

32. "Verbrennungsanlage" eine Entsorgungsanlage im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/76/EG;

33. "Verbrennung" die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder daraus hergestellten Erzeugnissen in einer Verbrennungsanlage;

34. "Laborreagens" ein abgepacktes, ein Blutprodukt enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat für den Endverbraucher, das als Reagens oder Reagensprodukt einzeln oder kombiniert in Laboratorien verwendet wird;

35. "Deponie" eine Abfallbeseitigungsanlage im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG des Rates;

36. "Verbrennungsanlage mit niedriger Kapazität" eine Verbrennungsanlage mit einem Durchsatz von weniger als 50 Kilogramm tierische Nebenprodukte pro Stunde;

37. "Gülle" Exkremente und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, sowie Guano;

38. "organische Düngemittel" und "Bodenverbesserungsmittel" Materialien tierischen Ursprungs, die einzeln oder gemeinsam zur Pflanzenernährung bzw. zur Verbesserung der Pflanzenernährung und zur Erhaltung oder zur Verbesserung der physikalisch-chemischen Eigenschaften sowie der biologischen Aktivität des Bodens verwendet werden; darunter auch Gülle, Magen- und Darminhalt, Kompost und Fermentationsrückstände;

39. "Weideland" mit Gras oder anderen Krautpflanzen bewachsenes Land, das als Weide für Nutztiere dient;

40. "Heimtierfutterbetrieb" eine Anlage, in der bestimmte tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter oder Kauspielzeug verwendet werden;

41. "Heimtierfutter" Material der Kategorie 3 enthaltendes Futter für Heimtiere;

42. "verarbeitetes tierisches Eiweiß" ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Eiweiß, das gemäß dieser Verordnung so verarbeitet wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder auf andere Weise in Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, oder in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden kann; nicht dazu gehören Blutprodukte, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Kolostrum, Gelatine, hydrolysiertes Eiweiß und Dikalziumphosphat;

43. "verarbeitetes Heimtierfutter" Heimtierfutter, ausgenommen rohes Heimtierfutter, das gemäß Anhang VIII verarbeitet wurde;

44. "verarbeitete Erzeugnisse" tierische Nebenprodukte, die nach einer der Verarbeitungsmethoden oder einem anderen Verfahren gemäß Anhang VII oder Anhang VIII behandelt worden sind;

45. "Verarbeitungsmethoden" die in Anhang V Kapitel III aufgeführten Verfahren;

46. "Verarbeitungsbetrieb" einen Betrieb, in dem tierische Nebenprodukte verarbeitet werden;

47. "In-vitro-Diagnostikum" ein zur Verwendung durch den Endverbraucher bestimmtes und ein Bluterzeugnis enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat, das einzeln oder kombiniert entweder als Reagens, als Reagensprodukt, als Kalibriermittel, als Satz oder als System und zur In-vitro-Untersuchung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs, ausgenommen gespendete Organe und Blut, verwendet wird und ausschließlich oder im Wesentlichen dazu dient, den Zustand oder die Funktionen des Organismus, eine Krankheit oder eine genetische Anomalie zu erkennen oder die Unbedenklichkeit und Verträglichkeit mit anderen Reagenzien zu prüfen.

48. "rohes Heimtierfutter" Heimtierfutter, das zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt, gefroren oder tiefgefroren wurde;

49. "entlegene Gebiete" Gebiete, in denen der Tierbestand so gering ist und die betreffenden Einrichtungen so weit entfernt sind, dass der mit dem Abholen und der Beförderung verbundene Aufwand im Vergleich zu einer Beseitigung an Ort und Stelle unangemessen wäre;

50. "ausgeschmolzene Fette" Fette, die bei der Verarbeitung von Material der Kategorien 2 oder 3 gewonnen wurden;

51. "Lagerbetrieb" einen Betrieb, in dem verarbeitete Erzeugnisse vor ihrer endgültigen Verwendung oder Beseitigung zwischengelagert werden, ausgenommen die Betriebe und zwischengeschalteten Personen im Sinne der Richtlinie 95/69/EG des Rates(2);

52. "Gerben" das Härten von Häuten mit pflanzlichen Gerbstoffen, Chromsalzen oder anderen Substanzen wie Aluminiumsalzen, Eisen-(III)-Salzen, Silikaten, Aldehyden und Chinonen oder anderen synthetischen Härtemitteln;

53. "technische Anlage" eine Anlage, in der tierische Nebenprodukte zur Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet werden;

54. "technische Erzeugnisse" unmittelbar aus bestimmten tierischen Nebenprodukten hergestellte, nicht für den menschlichen Verzehr oder die Verfütterung bestimmte Erzeugnisse wie gegerbte und behandelte Häute, Jagdtrophäen, bearbeitete Wolle, Haare, Borsten, Federn und Teile von Federn, Equidenserum, Blutprodukte, Pharmazeutika, Medizinprodukte, Kosmetika, Knochenasche für die Porzellanherstellung, Gelatine und Klebstoffe, organische Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel, ausgeschmolzene Fette, Fettderivate, verarbeitete Gülle sowie Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis;

55. "unbearbeitete Federn und Federnteile" Federn und Federnteile, die weder einer Dampfbehandlung noch einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden;

56. "unbearbeitete Wolle" Schafwolle, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen wurde;

57. "unbearbeitete Haare" Wiederkäuerhaare, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen wurden;

58. "unbearbeitete Schweineborsten" Schweineborsten, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen wurden.

(1) Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55).

(2) Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/29/EG (ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 32).

ANHANG II

HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE ABHOLUNG/SAMMLUNG UND BEFÖRDERUNG VON TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN UND VERARBEITETEN ERZEUGNISSEN

KAPITEL I

Identifizierung

1. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass

a) Material der Kategorien 1, 2 und 3 bei der Abholung/Sammlung und Beförderung identifizierbar ist und getrennt und identifizierbar bleibt und dass

b) verarbeitete Erzeugnisse bei der Beförderung identifizierbar sind und getrennt und identifizierbar bleiben.

2. Während der Beförderung ist auf einem an dem Fahrzeug, dem Behälter, Karton oder sonstigen Verpackungsmaterial befestigten Etikett deutlich Folgendes anzugeben:

a) die Kategorie der tierischen Nebenprodukte bzw. im Fall von verarbeiteten Erzeugnissen die Kategorie der tierischen Nebenprodukte, aus denen die verarbeiteten Erzeugnisse hergestellt wurden, sowie

b) i) bei Material der Kategorie 3 die Worte: "Nicht für den menschlichen Verzehr",

ii) bei Material der Kategorie 2, außer Gülle und Magen- und Darminhalt, und daraus hergestellten verarbeiteten Erzeugnissen die Worte: "Darf nicht verfüttert werden", oder

iii) bei Material der Kategorie 1 und daraus hergestellten verarbeiteten Erzeugnissen die Worte: "Nur zur Entsorgung".

KAPITEL II

Fahrzeuge und Behälter

1. Tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse sind in fest verschlossenen neuen Verpackungen oder abgedeckten lecksicheren Behältnissen bzw. Fahrzeugen abzuholen und zu befördern.

2. Fahrzeuge und wiederverwendbare Behälter sowie alle wiederverwendbaren Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen in Berührung kommen, sind

a) nach jeder Verwendung zu säubern, aus-/abzuwaschen und zu desinfizieren,

b) sauber zu halten und

c) vor Verwendung zu reinigen und zu trocknen.

3. In wiederverwendbaren Behältern darf, soweit zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen erforderlich, immer nur ein bestimmtes Erzeugnis befördert werden.

KAPITEL III

Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen

1. Während der Beförderung muss den tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen ein Handelspapier oder, sofern in dieser Verordnung vorgeschrieben, eine Veterinärbescheinigung beiliegen.

2. Auf den Handelspapieren muss Folgendes angegeben sein:

a) das Datum, an dem das Material abgeholt wurde,

b) eine Beschreibung des Materials, einschließlich der Angaben nach Kapitel I, die Tierart bei Material der Kategorie 3 und verarbeiteten Erzeugnissen daraus, die als Futtermittel verwendet werden sollen, und gegebenenfalls die Ohrmarkennummer,

c) die Materialmenge,

d) der Herkunftsort des Materials,

e) Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens,

f) Name und Anschrift des Empfängerbetriebs und gegebenenfalls dessen Zulassungsnummer sowie

g) gegebenenfalls

i) die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs und

ii) Art und Verfahren der Behandlung.

3. Das Handelspapier ist in mindestens drei Exemplaren (ein Original und zwei Kopien) auszustellen. Das Original begleitet die Sendung bis zum Endbestimmungsort. Der Empfänger bewahrt das Original auf. Der Erzeuger bewahrt eine Kopie und der Spediteur die andere auf.

4. Nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren kann ein Muster für das Handelspapier festgelegt werden.

5. Veterinärbescheinigungen müssen von der zuständigen Behörde ausgestellt und unterzeichnet sein.

KAPITEL IV

Aufzeichnungen

Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 9 müssen die nachstehend aufgeführten Angaben gemäß Kapitel III Nummer 2 enthalten:

a) die Angaben gemäß den Buchstaben b) und c) und

b) im Fall der Aufzeichnungen der Versender tierischer Nebenprodukte die Angaben gemäß den Buchstaben a) und e) und, soweit bekannt, die Angaben gemäß Buchstabe f) bzw.

c) im Fall der Aufzeichnungen der Beförderer tierischer Nebenprodukte die Angaben gemäß den Buchstaben a), d) und f) bzw.

d) im Fall der Aufzeichnungen der Empfänger tierischer Nebenprodukte das Datum der Anlieferung und die Angaben gemäß den Buchstaben d) und e).

KAPITEL V

Aufbewahrung von Dokumenten

Das Handelspapier und die Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel III und die Aufzeichnungen gemäß Kapitel IV werden der zuständigen Behörde für mindestens zwei Jahre zur Vorlage zur Verfügung gehalten.

KAPITEL VI

Temperaturbedingungen

1. Die Beförderung von tierischen Nebenprodukten muss unter Temperaturbedingungen erfolgen, die gewährleisten, dass jegliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden wird.

2. Unverarbeitetes Material der Kategorie 3, das für die Herstellung von Futtermitteln oder Heimtierfutter verwendet werden soll, muss gekühlt oder gefroren befördert werden, es sei denn, es wird binnen 24 Stunden ab Versendung verarbeitet.

3. Für Kühltransporte verwendete Fahrzeuge müssen so konzipiert sein, dass während der gesamten Beförderungsdauer eine angemessene Temperatur aufrechterhalten werden kann.

KAPITEL VII

Spezielle Vorschriften für die Durchfuhr

Die Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen muss unter Einhaltung der Vorschriften der Kapitel I, II, III und VI erfolgen.

KAPITEL VIII

Kontrollmaßnahmen

Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Abholung/Sammlung, Beförderung, Verwendung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen zu kontrollieren, indem sie u. a. prüfen lässt, ob die entsprechenden Bücher und Dokumente ordnungsgemäß geführt werden, und indem sie, falls sie dies für erforderlich hält oder diese Verordnung es vorschreibt, eine Plombe anlegen lässt.

Lässt die zuständige Behörde eine Sendung tierischer Nebenprodukte oder verarbeiteter Erzeugnisse durch eine Plombe sichern, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des Bestimmungsorts darüber.

ANHANG III

HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR ZWISCHENBEHANDLUNGS- UND LAGERBETRIEBE

KAPITEL I

Zulassungsbedingungen für Zwischenbehandlungsbetriebe

1. Die Anlagen und Einrichtungen von Zwischenbehandlungsbetrieben müssen zumindest folgende Anforderungen erfuellen:

a) Die Anlagen müssen von öffentlichen Straßen und anderen Betrieben wie z. B. Schlachthöfen ausreichend getrennt sein. Durch die Anordnung der Anlagen muss gewährleistet sein, dass Material der Kategorien 1 und 2 von der Anlieferung bis zum Versand vollständig von Material der Kategorie 3 getrennt bleibt.

b) Die Anlage muss über einen überdachten Ort für die Annahme der tierischen Nebenprodukte verfügen.

c) Die Anlage muss so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeiten leicht abfließen können.

d) Die Anlage muss über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen.

e) Die Anlage muss über geeignete Vorkehrungen für die Bekämpfung von Ungeziefer wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen.

f) Die Anlage muss über ein hygienisch einwandfreies Abwasserableitungssystem verfügen.

g) Soweit für die Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich, muss die Anlage über geeignete Lagereinrichtungen mit Temperaturregelung verfügen, die so leistungsfähig sind, dass die tierischen Nebenprodukte auf der erforderlichen Temperatur gehalten werden können, und die so konzipiert sind, dass die Temperaturen überwacht und aufgezeichnet werden können.

2. Die Anlage muss über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container oder Behälter, in denen die tierischen Nebenprodukte angeliefert werden, und der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden, verfügen. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zum Desinfizieren von Fahrzeugrädern vorhanden sein.

KAPITEL II

Allgemeine Hygienevorschriften

A. Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorie 3

1. Die Betriebe dürfen außer dem Einführen, Abholen/Sammeln, Sortieren, Zerlegen, Kühlen, Gefrieren, Einfrieren in Gefrierblöcke, vorübergehenden Lagern und Versenden von Material der Kategorie 3 keine anderen Tätigkeiten ausführen.

2. Material der Kategorie 3 ist so zu sortieren, dass jegliches Risiko der Verbreitung von Tierseuchen vermieden wird.

3. Während des Sortierens und Lagerns ist Material der Kategorie 3 von anderen Erzeugnissen als Material der Kategorie 3 separat und in einer Weise zu bearbeiten und zu lagern, bei der die Verbreitung von Krankheitserregern vermieden und die Einhaltung von Artikel 22 gewährleistet wird.

4. Material der Kategorie 3 ist bis zu seiner Weitersendung ordnungsgemäß zu lagern und gegebenenfalls zu kühlen oder einzufrieren.

5. Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder nach Weisung der zuständigen Behörde anderweitig zu beseitigen.

B. Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorie 1 oder 2

6. Die Betriebe dürfen außer dem Abholen/Sammeln, Behandeln, vorübergehenden Lagern und Versenden von Material der Kategorie 1 oder 2 keine anderen Tätigkeiten ausführen.

7. Material der Kategorie 1 oder 2 ist so zu sortieren, dass jegliches Risiko der Verbreitung von Tierseuchen vermieden wird.

8. Während des Lagerns ist Material der Kategorie 1 oder 2 von anderen Erzeugnissen separat und in einer Weise zu behandeln und zu lagern, bei der die Verbreitung von Krankheitserregern vermieden wird.

9. Material der Kategorien 1 oder 2 ist bis zu seiner Weitersendung ordnungsgemäß, d. h. auch unter angemessenen Temperaturbedingungen, zu lagern.

10. Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder nach Weisung der zuständigen Behörde anderweitig zu beseitigen.

11. Abwässer müssen behandelt werden um sicherzustellen, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, dass keine Krankheitserreger mehr vorhanden sind. Spezielle Vorschriften für die Behandlung von Abwässern aus Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2 können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

KAPITEL III

Vorschriften für die Zulassung von Lagerbetrieben

Die Anlagen und Einrichtungen von Lagerbetrieben müssen zumindest folgende Anforderungen erfuellen:

1. Die Anlagen, in denen verarbeitete Erzeugnisse aus Material der Kategorie 3 gelagert werden, dürfen sich nicht am gleichen Ort befinden wie die Anlagen, in denen verarbeitete Erzeugnisse aus Material der Kategorien 1 und 2 gelagert werden, es sei denn, sie sind in völlig separaten Gebäuden untergebracht.

2. Die Anlage muss

a) über einen überdachten Ort für die Annahme der Erzeugnisse verfügen;

b) so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeiten leicht abfließen können;

c) über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen und

d) über geeignete Vorkehrungen für die Bekämpfung von Ungeziefer wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen.

3. Die Anlage muss über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container oder Behälter, in denen die Erzeugnisse angeliefert werden, und der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden, verfügen. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zum Desinfizieren von Fahrzeugrädern vorhanden sein.

4. Die Erzeugnisse sind bis zu ihrer Weitersendung ordnungsgemäß zu lagern.

ANHANG IV

VORSCHRIFTEN FÜR VERBRENNUNGS- UND MITVERBRENNUNGSANLAGEN, AUF DIE DIE RICHTLINIE 2000/76/EG NICHT ANWENDBAR IST

KAPITEL I

Allgemeine Bedingungen

1. Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten und zu betreiben, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

2. Der Betreiber einer Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage hat hinsichtlich der Annahme tierischer Nebenprodukte alle erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu treffen, damit direkte Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden oder soweit wie möglich begrenzt werden.

KAPITEL II

Betriebsbedingungen

3. Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten, zu bauen und zu betreiben, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C erhöht wird; die Messung muss in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen repräsentativen Stelle des Brennraums entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörden erfolgen.

4. Jede Linie von Verbrennungsanlagen mit hoher Kapazität muss mit mindestens einem Hilfsbrenner ausgestattet sein. Dieser muss automatisch eingeschaltet werden, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft auf unter 850 °C sinkt. Er ist auch während der Anlauf- und Abschaltphase der Anlage einzusetzen, um zu gewährleisten, dass die Temperatur von 850 °C zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge - und solange sich unverbranntes Material im Brennraum befindet - aufrechterhalten bleibt.

5. Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit hoher Kapazität müssen mit einem automatischen System ausgestattet sein, das zum Einsatz kommt, um die Beschickung mit tierischen Nebenprodukten unter folgenden Umständen zu verhindern:

a) während der Anlaufphase bis zum Erreichen der Temperatur von 850 °C und

b) bei jedem Absinken der Temperatur unter 850 °C.

6. Tierische Nebenprodukte sind nach Möglichkeit ohne direkte Handhabung unmittelbar in den Brennraum zu verbringen.

KAPITEL III

Ableitung von Wasser

7. Die Gelände von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Lagerflächen für tierische Nebenprodukte sind so auszulegen, dass unerlaubtes und unbeabsichtigtes Freisetzen von Schadstoffen in den Boden und in das Oberflächen- und Grundwasser entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vermieden wird. Außerdem muss für das auf dem Gelände der Verbrennungsanlage anfallende verunreinigte Regenwasser und für verunreinigtes Wasser, das durch Aus- oder Überlaufen oder bei der Brandbekämpfung anfällt, Speicherkapazität vorgesehen werden.

8. Die Speicherkapazität muss so bemessen sein, dass das anfallende Wasser untersucht und erforderlichenfalls vor der Ableitung behandelt werden kann.

KAPITEL IV

Rückstände

9. Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "Rückstände" alle fluessigen oder festen Stoffe, die bei der Verbrennung oder Mitverbrennung, bei der Abwasserbehandlung oder sonstigen Prozessen innerhalb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage entstehen. Dazu gehören auch Rostasche und Schlacke sowie Filterstaub und Kesselstaub.

10. Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage sind hinsichtlich Menge und Schädlichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Die Rückstände sind, soweit angezeigt, in der Anlage selbst oder außerhalb dieser unter Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu verwerten.

11. Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen in Form von Staub hat so zu erfolgen, dass eine Verbreitung in der Umwelt vermieden wird (beispielsweise durch Verwendung geschlossener Behälter).

KAPITEL V

Temperaturmessung

12. Es müssen geeignete Verfahren angewandt werden, um die für den Verbrennungs- oder Mitverbrennungsprozess relevanten Parameter und Bedingungen zu überwachen. Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit hoher Kapazität müssen über Temperaturmessgeräte verfügen und diese benutzen.

13. Die Temperaturmessanforderungen werden in der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung oder in den damit verbundenen Auflagen festgelegt.

14. Der ordnungsgemäße Einbau und das Funktionieren automatischer Überwachungsgeräte müssen kontrolliert werden, und jedes Jahr muss ein Überwachungstest durchgeführt werden. Die Kalibrierung muss mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen.

15. Die Temperaturmessergebnisse müssen auf geeignete Weise aufgezeichnet und dargestellt werden, damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der gemäß dieser Verordnung genehmigten Betriebsbedingungen nach Verfahren, die von den genannten Behörden festgelegt werden, überprüfen können.

KAPITEL VI

Nicht normale Betriebsbedingungen

16. Bei einem Ausfall oder bei nicht normalen Betriebsbedingungen muss der Betreiber den Betrieb so schnell wie möglich vermindern oder ganz einstellen, bis die normalen Betriebsbedingungen wieder hergestellt sind.

ANHANG V

ALLGEMEINE HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE VERARBEITUNG VON MATERIAL DER KATEGORIEN 1, 2 UND 3

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften für die Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3

1. Die Anlagen und Einrichtungen von Verarbeitungsbetrieben müssen zumindest folgende Anforderungen erfuellen:

a) Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, dürfen nicht auf demselben Gelände liegen wie Schlachthöfe, es sei denn, sie befinden sich in einem völlig separaten Gebäude. Unbefugte Personen oder Tiere dürfen keinen Zugang zu den Anlagen haben.

b) Verarbeitungsbetriebe müssen in einen reinen und einen unreinen Bereich, die angemessen voneinander getrennt sind, unterteilt sein. Der unreine Bereich muss über einen überdachten Ort für die Annahme der tierischen Nebenprodukte verfügen und so konzipiert sein, dass er leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeiten leicht abfließen können. Die Betriebe müssen über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen.

c) Verarbeitungsbetriebe müssen über eine ausreichende Heißwasser- und Dampferzeugungskapazität für die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte verfügen.

d) Soweit erforderlich, muss der unreine Bereich über Ausrüstungen zur Vorzerkleinerung der tierischen Nebenprodukte und eine Förderanlage zur Weiterbeförderung der zerkleinerten Erzeugnisse in die eigentliche Verarbeitungsanlage verfügen.

e) Alle Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, müssen den Hygienevorschriften gemäß Kapitel II genügen. Soweit eine Hitzebehandlung erforderlich ist, müssen die Anlagen ausgerüstet sein mit

i) Messgeräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung und erforderlichenfalls Druckmessern an kritischen Punkten,

ii) Aufzeichnungsgeräten zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse

und

iii) einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung.

f) Zur Vermeidung einer Rekontamination des Enderzeugnisses durch angelieferte tierische Nebenprodukte müssen der Bereich, in dem zur Verarbeitung angeliefertes Material entladen wird, und die Bereiche für die Verarbeitung des Materials und die Lagerung des verarbeiteten Erzeugnisses deutlich voneinander getrennt sein.

2. Verarbeitungsbetriebe müssen über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container oder Behälter, in denen tierische Nebenprodukte angeliefert werden, und der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden, verfügen.

3. Es müssen geeignete Einrichtungen zum Desinfizieren von Fahrzeugrädern beim Verlassen des unreinen Bereichs der Anlage vorhanden sein.

4. Verarbeitungsbetriebe müssen ausnahmslos über ein Abwässerableitungssystem verfügen, das den Auflagen der zuständigen Behörde genügt.

5. Verarbeitungsbetriebe müssen über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen. Das Labor muss für die erforderlichen Analysen ausgerüstet und von der zuständigen Behörde zugelassen sein.

KAPITEL II

Allgemeine Hygienevorschriften

1. Tierische Nebenprodukte müssen nach ihrer Anlieferung so bald wie möglich verarbeitet werden und sind bis zu ihrer Verarbeitung ordnungsgemäß zu lagern.

2. Die zur Beförderung von unverarbeitetem Material verwendeten Container, Behälter und Fahrzeuge sind an einem entsprechend ausgewiesenen Ort zu säubern. Dieser Ort muss so gelegen oder konzipiert sein, dass jedes Risiko der Kontamination verarbeiteter Erzeugnisse vermieden wird.

3. Im unreinen Bereich beschäftigte Personen dürfen den reinen Bereich der Anlage nur betreten, wenn sie zuvor ihre Arbeitskleidung und Fußbekleidung wechseln bzw. die Fußbekleidung desinfizieren. Ausrüstungen und Geräte dürfen auf keinen Fall vom unreinen Bereich in den reinen Bereich verbracht werden, ohne vorher gereinigt und desinfiziert worden zu sein. Um Personalbewegungen zwischen den verschiedenen Arbeitsbereichen kontrollieren und den Gebrauch von Fuß- und Durchfuhrbecken sicherstellen zu können, ist der Personalverkehr in der Anlage genau zu regeln.

4. Abwässer aus dem unreinen Bereich müssen behandelt werden, um sicherzustellen, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, dass keine Krankheitserreger mehr vorhanden sind. Spezielle Vorschriften für die Behandlung von Abwässern aus Verarbeitungsbetrieben können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

5. Auf der Grundlage eines dokumentierten Ungezieferbekämpfungsplans ist systematisch präventiv gegen Vögel, Nager, Insekten und anderes Ungeziefer vorzugehen.

6. Für alle Bereiche der Anlagen müssen Reinigungsverfahren festgelegt und dokumentiert sein. Geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel sind zur Verfügung zu halten.

7. Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsgeräte umfassen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und deren Ergebnisse müssen dokumentiert und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

8. Anlagen und Ausrüstungen müssen in einwandfreiem Zustand gehalten und Messgeräte regelmäßig geeicht werden.

9. Verarbeitete Erzeugnisse sind im Verarbeitungsbetrieb so zu behandeln und zu lagern, dass eine Rekontamination ausgeschlossen ist.

KAPITEL III

Verarbeitungsmethoden

Methode 1

Zerkleinerung

1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Kantenlänge von über 50 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, dass die Kantenlänge nach der Zerkleinerung höchstens 50 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher wird täglich kontrolliert und aufgezeichnet. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 50 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2. Nach dem Zerkleinern werden die tierischen Nebenprodukte auf eine Kerntemperatur von über 133 °C erhitzt und bei einem durch gesättigten Dampf(1) erzeugten (absoluten) Druck von mindestens 3 bar mindestens 20 Minuten lang ununterbrochen auf dieser Temperatur gehalten; die Hitzebehandlung kann als einmaliger Prozess oder als sterilisierende Vor- oder Nachbehandlung erfolgen.

3. Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

Methode 2

Zerkleinerung

1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Kantenlänge von über 150 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, dass die Kantenlänge nach der Zerkleinerung höchstens 150 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher wird täglich kontrolliert und aufgezeichnet. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 150 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2. Nach dem Zerkleinern werden die tierischen Nebenprodukte für mindestens 125 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 100 °C, für mindestens 120 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 110 °C und für mindestens 50 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 120 °C erhitzt.

3. Die Verarbeitung erfolgt im Chargenbetrieb.

4. Die tierischen Nebenprodukte müssen so erhitzt werden, dass die Zeit-/Temperaturanforderungen gleichzeitig erfuellt sind.

Methode 3

Zerkleinerung

1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Kantenlänge von über 30 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, dass die Kantenlänge nach der Zerkleinerung höchstens 30 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher wird täglich kontrolliert und aufgezeichnet. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 30 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2. Nach dem Zerkleinern werden die tierischen Nebenprodukte für mindestens 95 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 100 °C, für mindestens 55 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 110 °C und für mindestens 13 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 120 °C erhitzt.

3. Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

4. Die tierischen Nebenprodukte können so erhitzt werden, dass die Zeit-/Temperaturkriterien gleichzeitig erfuellt sind.

Methode 4

Zerkleinerung

1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Kantenlänge von über 30 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, dass die Kantenlänge nach der Zerkleinerung höchstens 30 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher wird täglich kontrolliert und aufgezeichnet. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 30 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2. Nach dem Zerkleinern werden die tierischen Nebenprodukte in einem Kessel unter Zugabe von Fett für mindestens 16 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 100 °C, für mindestens 13 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 110 °C, für mindestens 8 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 120 °C und für mindestens 3 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 130 °C erhitzt.

3. Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

4. Die tierischen Nebenprodukte können so erhitzt werden, dass die Zeit-/Temperaturkriterien gleichzeitig erfuellt sind.

Methode 5

Zerkleinerung

1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Kantenlänge von über 20 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, dass die Kantenlänge nach der Zerkleinerung höchstens 20 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher wird täglich kontrolliert und aufgezeichnet. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 20 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2. Nach dem Zerkleinern werden die tierischen Nebenprodukte bis zum Zerfall erhitzt; anschließend werden Fett und Wasser aus dem proteinartigen Material ausgetrieben. Das verbleibende Material wird sodann für mindestens 120 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 80 °C und für mindestens 60 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 100 °C erhitzt.

3. Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

4. Die tierischen Nebenprodukte können so erhitzt werden, dass die Zeit-/Temperaturkriterien gleichzeitig erfuellt sind.

Methode 6

(nur für Nebenprodukte von Fischen)

Zerkleinerung

1. Die tierischen Nebenprodukte werden in Stücke mit einer Kantenlänge von ... mm zerkleinert und zur Senkung des pH-Wertes auf ... mit Ameisensäure vermischt. Die Mischung wird bis zur weiteren Behandlung für ... Stunden gelagert.

2. Die Mischung wird dann für mindestens ... Minuten in einem thermischen Konverter auf eine Kerntemperatur von ... °C erhitzt. Der Durchlauf des Erzeugnisses durch den Hitzekonverter wird maschinell kontrolliert, um Abweichungen so zu begrenzen, dass das Erzeugnis am Ende der Hitzebehandlung einen Zyklus durchlaufen hat, bei dem sowohl die Zeit- als auch die Temperaturanforderungen erfuellt sind.

3. Nach der Hitzebehandlung wird das Erzeugnis maschinell in Flüssigbestandteile, Fett und Grieben zerteilt. Um ein verarbeitetes Eiweißkonzentrat zu erhalten, wird die Flüssigphase in zwei dampfbeheizte Wärmeaustauscher gepumpt, die mit Vakuumkammern ausgerüstet sind, damit die Feuchtigkeit ausgedampft werden kann. Die Grieben werden dem Eiweißkonzentrat vor der Lagerung wieder zugegeben.

Methode 7

1. Jede von der zuständigen Behörde zugelassene Methode, für die der zuständigen Behörde der Nachweis erbracht wurde, dass über einen Zeitraum von einem Monat täglich nach folgenden mikrobiologischen Normen Enderzeugnisstichproben untersucht wurden:

a) unmittelbar nach der Hitzebehandlung entnommene Materialproben:

Clostridium perfringens: kein Befund in 1 g,

b) während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verarbeitungsbetrieb entnommene Materialproben:

Salmonella: kein Befund in 25 g: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0

Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g

wobei

n= Anzahl der zu untersuchenden Proben;

m= Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;

M= Hoechstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist;

c= Anzahl Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl der anderen Proben m oder weniger beträgt.

2. Angaben zu den kritischen Kontrollpunkten, an denen jeder Verarbeitungsbetrieb die mikrobiologischen Normen erfuellt, sind aufzuzeichnen und zur Verfügung zu halten, damit der Inhaber bzw. Betreiber der Anlage oder sein Vertreter und die zuständige Behörde den Verfahrensablauf überwachen können. Aufzuzeichnen und zu überwachen sind insbesondere Teilchengröße, kritische Temperatur und gegebenenfalls Absolutzeit, Druckprofil, Vorschubgeschwindigkeit des Rohmaterials und Fettrecyclingrate.

3. Diese Angaben sind der Kommission auf Anfrage vorzulegen.

KAPITEL IV

Überwachung der Produktion

1. Verarbeitungsbetriebe unterliegen der Überwachung der zuständigen Behörde, die sicherstellt, dass die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, und die insbesondere

a) Folgendes kontrolliert:

i) die allgemeine Betriebs-, Ausrüstungs- und Personalhygiene;

ii) die Effizienz der vom Betrieb durchgeführten Eigenkontrollen gemäß Artikel 25, insbesondere durch Prüfung der Ergebnisse der Eigenkontrollen und durch Probenahmen;

iii) die Beschaffenheit der Erzeugnisse nach der Verarbeitung; die dazu erforderlichen Analysen und Untersuchungen werden nach wissenschaftlich anerkannten Methoden durchgeführt (wie sie insbesondere in den Gemeinschaftsvorschriften oder - falls keine Gemeinschaftsvorschriften existieren - in anerkannten internationalen Normen festgelegt sind); und

iv) die Lagerungsbedingungen;

b) die für Laboranalysen erforderlichen Proben entnimmt und

c) andere Kontrollen durchführt, die sie zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung für erforderlich hält.

2. Die zuständige Behörde muss zu allen Bereichen des Verarbeitungsbetriebs sowie zu Büchern, Handelspapieren und Veterinärbescheinigungen jederzeit freien Zugang haben, um die ihr nach Nummer 1 obliegenden Aufgaben wahrnehmen zu können.

KAPITEL V

Validierungsverfahren

1. Verarbeitungsbetriebe sind von der zuständigen Behörde nach folgenden Verfahren und Indikatoren zu validieren:

a) Prozessbeschreibung (anhand eines Flussdiagramms);

b) Feststellung der kritischen Kontrollpunkte, einschließlich der Materialdurchlaufrate bei kontinuierlicher Arbeitsweise;

c) Konformität mit den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Prozessanforderungen und

d) Erfuellung der folgenden Anforderungen:

i) Teilchengröße bei Chargenbetrieb unter Dampfdruckbedingungen und kontinuierlicher Arbeitsweise, wobei sich die Teilchengröße nach der Größe des Scheibenlochs oder der Spaltweite des Brechers richtet und

ii) Temperatur, Druck, Durchlaufzeit und Durchlaufrate (nur bei kontinuierlicher Arbeitsweise) nach Maßgabe der Nummern 2 und 3.

2. Bei Chargenbetrieb unter Dampfdruckbedingungen ist

a) die Temperatur anhand eines ständigen Thermoelements zu überwachen und unter Realzeitbedingungen aufzuzeichnen;

b) der Druck anhand eines ständigen Druckmessers zu überwachen und unter Realzeitbedingungen aufzuzeichnen;

c) die Durchlaufzeit anhand von Zeit-/Temperatur- und Zeit-/Druck-Diagrammen nachzuweisen.

Thermoelement und Druckmesser sind mindestens einmal jährlich zu eichen.

3. Bei kontinuierlicher Arbeitsweise unter Dampfdruckbedingungen

a) müssen Temperatur und Druck mit Thermoelementen bzw. einer Infrarotmesspistole und mit an bestimmten Stellen des Verfahrenssystems angebrachten Druckmessern so überwacht werden, dass die Temperatur- und Druckanforderungen im gesamten kontinuierlichen System oder in einem Systemabschnitt erfuellt sind. Temperatur und Druck sind unter Realzeitbedingungen aufzuzeichnen;

b) ist die Mindestdurchlaufzeit innerhalb des gesamten maßgeblichen Abschnitts des kontinuierlichen Systems, soweit die Temperatur- und Druckanforderungen erfuellt sind, mittels unlöslicher Markerstoffe (z. B. Mangandioxid) oder nach einer gleichwertigen Methode zu messen und der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die genaue Bestimmung und Kontrolle der Durchlaufrate ist unerlässlich und erfolgt im Rahmen des Validierungstests an einem fortlaufend überwachbaren kritischen Kontrollpunkt durch Messung

i) der Förderschneckenumdrehungen je Minute (rev/min),

ii) der Stromstärke (Ampere bei einer bestimmten Spannung),

iii) der Verdunstungs-/Kondensationsrate oder

iv) der Zahl der Pumpenstöße je Zeiteinheit.

Alle Mess- und Überwachungsgeräte müssen mindestens einmal jährlich geeicht werden.

4. Die zuständige Behörde muss die Validierungsverfahren in regelmäßigen Abständen und immer, wenn sie dies für erforderlich hält, in jedem Fall jedoch immer dann, wenn der Verarbeitungsprozess wesentlich geändert wurde (z. B. andere Maschinen oder anderes Rohmaterial), wiederholen.

5. Validierungsverfahren auf der Grundlage von Testmethoden können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(1) "Gesättigter Dampf" bedeutet, dass die gesamte Luft in der Sterilisierkammer evakuiert und durch Dampf ersetzt wird.

ANHANG VI

SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERARBEITUNG VON MATERIAL DER KATEGORIEN 1 UND 2 UND FÜR BIOGAS- UND KOMPOSTIERANLAGEN

KAPITEL I

Spezielle Vorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Anhang V:

A. Anlagen

1. Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2 müssen so konzipiert sein, dass Material der Kategorie 1 und Material der Kategorie 2 von der Annahme des Rohmaterials bis zur Versendung des verarbeiteten Erzeugnisses vollständig voneinander getrennt sind.

2. Die zuständige Behörde kann jedoch die vorübergehende Nutzung eines Verarbeitungsbetriebs für Material der Kategorie 2 zur Verarbeitung von Material der Kategorie 1 genehmigen, wenn ein Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 wegen eines massiven Ausbruchs einer Tierseuche oder aufgrund anderer außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer Umstände überlastet ist.

Der Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 muss dann von der zuständigen Behörde erneut gemäß Artikel 13 zugelassen werden, ehe er wieder Material der Kategorie 2 verarbeitet.

B. Verarbeitungsnormen

3. Für jede der in Anhang V Kapitel III festgelegten Verarbeitungsmethoden sind die für die Kontrolle der Intensität der Hitzebehandlung maßgeblichen kritischen Kontrollpunkte festzustellen. Als kritische Kontrollpunkte kommen unter anderem infrage:

a) die Größe der Rohmaterialteilchen;

b) der bei der Hitzebehandlung erreichte Temperaturwert;

c) der auf das Rohmaterial angewandte Druck und

d) die Dauer der Hitzebehandlung oder die Vorschubgeschwindigkeit bei kontinuierlicher Arbeitsweise.

Für jeden zu überwachenden kritischen Kontrollpunkt sind Mindestnormen vorzugeben.

4. Über die Einhaltung der Mindestwerte für die einzelnen kritischen Kontrollpunkte sind Aufzeichnungen zu führen und diese sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

5. Zur kontinuierlichen Überwachung des Verarbeitungsprozesses sind genau geeichte Mess-/Aufzeichnungsgeräte zu verwenden. Das Datum der Eichung dieser Geräte ist aufzuzeichnen.

6. Material, das möglicherweise nicht der beschriebenen Hitzebehandlung unterzogen wurde (z. B. Restmaterial, das bei Einschaltung der Maschine ausgeworfen wird, oder Kesselausfluss), muss erneut eingespeist und hitzebehandelt oder gesammelt und erneut verarbeitet werden.

7. Tierische Nebenprodukte werden entsprechend den folgenden Verarbeitungsnormen verarbeitet:

a) Verarbeitungsmethode 1 ist anzuwenden bei

i) Material der Kategorie 2, ausgenommen Gülle und Magen- und Darminhalt, das für eine Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt ist oder als organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet werden soll;

ii) Material der Kategorien 1 und 2, das für eine Deponie bestimmt ist.

b) Eine der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 ist anzuwenden bei

i) Material der Kategorie 2, wenn das aus der Verarbeitung hervorgegangene Eiweiß zum Verbrennen oder Mitverbrennen bestimmt ist;

ii) Material der Kategorie 2, wenn die daraus ausgeschmolzenen Fette für einen Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 bestimmt sind, und

iii) Material der Kategorie 1 oder 2, das zur Verbrennung oder Mitverbrennung bestimmt ist.

Die zuständige Behörde kann jedoch verlangen, dass bei Material der Kategorie 1, das zur Verbrennung oder Mitverbrennung bestimmt ist, die Verarbeitungsmethode 1 angewandt wird.

C. Verarbeitete Erzeugnisse

8. Verarbeitete Erzeugnisse, die aus Material der Kategorie 1 oder 2 hervorgegangen sind, müssen mit Ausnahme fluessiger Erzeugnisse, die für Biogas- oder Kompostieranlagen bestimmt sind, nach einer von der zuständigen Behörden zugelassenen Methode dauerhaft - wenn technisch möglich mit einem Geruchsstoff - gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung kann nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren näher geregelt werden.

9. Unmittelbar nach der Hitzebehandlung werden von verarbeiteten Erzeugnissen, die für eine Biogas- oder Kompostieranlage oder eine Deponie bestimmt sind, Proben entnommen, die in 1 g frei von hitzeresistenten Bakteriensporen (Clostridium perfringens) sein müssen.

KAPITEL II

Spezielle Vorschriften für die Zulassung von Biogas- und Kompostieranlagen

A. Anlagen

1. Biogasanlagen müssen über folgende Installationen verfügen:

a) eine unumgehbare Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung mit

i) Geräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung,

ii) Aufzeichnungsgeräten zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse und

iii) einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung sowie

b) geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern beim Verlassen der Biogasanlage.

Für Biogasanlagen, die nur tierische Nebenprodukte verarbeiten, die der Verarbeitungsmethode 1 unterzogen wurden, ist eine Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung jedoch nicht obligatorisch.

2. Kompostieranlagen müssen über folgende Installationen verfügen:

a) einen unumgehbaren geschlossenen Kompostierreaktor mit

i) Geräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung,

ii) Aufzeichnungsgeräten zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse und

iii) einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung sowie

b) geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern, in denen unbehandelte tierische Nebenprodukte befördert werden.

3. Jede Biogas- und Kompostieranlage muss über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen. Das Labor muss für die erforderlichen Analysen ausgerüstet und von der zuständigen Behörde zugelassen sein.

B. Hygienevorschriften

4. In Biogas- und Kompostieranlagen dürfen nur folgende tierische Nebenprodukte verarbeitet werden:

a) Material der Kategorie 2 bei Anwendung der Verarbeitungsmethode 1 in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2,

b) Gülle und Magen- und Darminhalt sowie

c) Material der Kategorie 3.

5. Die tierischen Nebenprodukte gemäß Nummer 4 müssen nach ihrer Anlieferung so bald wie möglich verarbeitet werden. Sie sind bis zu ihrer Verarbeitung ordnungsgemäß zu lagern.

6. Container, Behälter und Fahrzeuge, in denen unbehandeltes Material befördert wurde, müssen an einem entsprechend ausgewiesenen Ort gesäubert werden. Dieser Ort muss so gelegen oder konzipiert sein, dass jedes Risiko der Kontamination behandelter Erzeugnisse vermieden wird.

7. Auf der Grundlage eines dokumentierten Ungezieferbekämpfungsplans ist systematisch präventiv gegen Vögel, Nager, Insekten und anderes Ungeziefer vorzugehen.

8. Für alle Bereiche der Anlagen müssen Reinigungsverfahren festgelegt und dokumentiert sein. Geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel sind zur Verfügung zu halten.

9. Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsgeräte umfassen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.

10. Installationen und Ausrüstungen müssen in einwandfreiem Zustand gehalten und Messgeräte müssen regelmäßig geeicht werden.

11. Fermentationsrückstände sind so zu behandeln und zu lagern, dass eine Rekontamination ausgeschlossen ist.

C. Verarbeitungsnormen

12. Material der Kategorie 3, das in Biogasanlagen mit einer Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung als Rohmaterial verwendet wird, muss folgende Mindestnormen erfuellen:

a) Hoechstteilchengröße vor Eingang in die Abteilung: 12 mm,

b) Mindesttemperatur des gesamten Materials in der Abteilung: 70 °C und

c) Mindestzeit in der Abteilung ohne Unterbrechung: 60 Minuten.

13. Material der Kategorie 3, das in Kompostieranlagen als Rohmaterial verwendet wird, muss folgende Mindestnormen erfuellen:

a) Hoechstteilchengröße vor Eingang in den Kompostierreaktor: 12 mm,

b) Mindesttemperatur des gesamten Materials im Reaktor: 70 °C und

c) Mindestzeit im Reaktor bei 70 °C (gesamtes Material): 60 Minuten.

14. Bis zum Erlass von Vorschriften nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g) kann die zuständige Behörde jedoch für Biogas- oder Kompostieranlagen, in denen an tierischen Nebenprodukten ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle als Rohmaterial verwendet werden, die Anwendung von anderen als den in den Nummern 12 und 13 festgelegten Verarbeitungsnormen zulassen, sofern gewährleistet ist, dass in Bezug auf die Verringerung von Krankheitserregern eine gleichwertige Wirkung erreicht wird.

D. Fermentationsrückstände und Kompost

15. Proben von Fermentationsrückständen oder Kompost, die während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus der Biogas- oder Kompostieranlage entnommen werden, müssen folgende Normen erfuellen:

Salmonella: kein Befund in 25 g: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0

Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g

wobei

n= Anzahl der zu untersuchenden Proben;

m= Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;

M= Hoechstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist;

c= Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

KAPITEL III

Verarbeitungsnormen für die Weiterverarbeitung ausgeschmolzener Fette

Zur Gewinnung von Fettderivaten von ausgeschmolzenen Fetten aus Material der Kategorie 2 können folgende Verfahren eingesetzt werden:

1. Umesterung oder Hydrolyse bei mindestens 200 °C und einem entsprechenden angemessenen Druck während 20 Minuten (Glycerin, Fettsäuren und Ester) oder

2. Verseifung mit NaOH 12M (Glycerin und Seife):

a) bei Chargenbetrieb bei 95 °C während 3 Stunden oder

b) bei kontinuierlicher Arbeitsweise bei 140 °C und 2 bar (2000 hPa) während 8 Minuten oder unter gleichwertigen Bedingungen, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wurden.

ANHANG VII

SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERARBEITUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VERARBEITETEM TIERISCHEM EIWEISS UND ANDEREN VERARBEITETEN ERZEUGNISSEN, DIE ALS FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNIS VERWENDET WERDEN KÖNNTEN

KAPITEL I

Spezielle Vorschriften für die Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Anhang V:

A. Anlagen

1. Anlagen für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 dürfen sich nicht auf demselben Gelände wie Anlagen für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 befinden, es sei denn, es handelt sich um ein völlig separates Gebäude.

2. Die zuständigen Behörden können jedoch die vorübergehende Nutzung eines Verarbeitungsbetriebs für Material der Kategorie 3 zur Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 genehmigen, wenn ein Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 wegen eines massiven Ausbruchs einer Tierseuche oder aufgrund anderer außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer Umstände überlastet ist.

Der Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 muss dann von der zuständigen Behörde erneut gemäß Artikel 17 zugelassen werden, ehe er wieder Material der Kategorie 3 verarbeitet.

3. Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 müssen über Folgendes verfügen:

a) eine Vorrichtung zur Kontrolle der tierischen Nebenprodukte auf Fremdstoffe wie Verpackungsmaterial, Metallstücke usw. und,

b) soweit die Menge der verarbeiteten Erzeugnisse eine regelmäßige oder ständige Anwesenheit der zuständigen Behörde erforderlich macht, einen entsprechend ausgestatteten abschließbaren Raum zur ausschließlichen Verwendung durch den Überwachungsdienst.

B. Rohmaterial

4. Zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen darf nur Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) bis j) verwendet werden, das gemäß Artikel 22 behandelt, gelagert und befördert wurde.

5. Vor ihrer Verarbeitung müssen tierische Nebenprodukte auf Fremdstoffe kontrolliert werden, die gegebenenfalls sofort zu entfernen sind.

C. Verarbeitungsnormen

6. Für jede der in Anhang V Kapitel III festgelegten Verarbeitungsmethoden sind die für die Kontrolle der Intensität der Hitzebehandlung maßgeblichen kritischen Kontrollpunkte festzustellen. Zu den kritischen Kontrollpunkten gehören mindestens:

- die Größe der Rohmaterialteilchen,

- der bei der Hitzebehandlung erreichte Temperaturwert,

- gegebenenfalls der auf das Rohmaterial angewandte Druck und

- die Dauer der Hitzebehandlung oder die Vorschubgeschwindigkeit bei kontinuierlicher Arbeitsweise.

Für jeden zu berücksichtigenden kritischen Kontrollpunkt sind Mindestnormen vorzugeben.

7. Über die Einhaltung der Mindestwerte für die einzelnen kritischen Kontrollpunkte sind Aufzeichnungen zu führen und diese sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

8. Zur kontinuierlichen Überwachung des Verarbeitungsprozesses sind genau geeichte Mess-/Aufzeichnungsgeräte zu verwenden. Das Datum der Eichung dieser Geräte ist aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

9. Material, das möglicherweise nicht der beschriebenen Hitzebehandlung unterzogen wurde (z. B. Restmaterial, das bei Einschaltung der Maschine ausgeworfen wird, oder Kesselausfluss), muss erneut eingespeist und hitzebehandelt oder gesammelt und erneut verarbeitet werden.

D. Verarbeitete Erzeugnisse

10. Enderzeugnisproben, die während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verarbeitungsbetrieb entnommen werden, müssen folgende Normen erfuellen:

Salmonella: kein Befund in 25 g: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0

Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g

wobei

n= Anzahl der zu untersuchenden Proben;

m= Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;

M= Hoechstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist;

c= Anzahl Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

KAPITEL II

Spezielle Vorschriften für verarbeitetes tierisches Eiweiß

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I:

A. Verarbeitungsnormen

1. Verarbeitetes Säugetiereiweiß muss nach Verarbeitungsmethode 1 verarbeitet worden sein.

2. Verarbeitetes Eiweiß von Nichtsäugetieren, ausgenommen Fischmehl, muss nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 verarbeitet worden sein.

3. Fischmehl muss

a) nach einer der Verarbeitungsmethoden oder

b) nach einer Methode und nach Parametern verarbeitet worden sein, die gewährleisten, dass das Erzeugnis den mikrobiologischen Normen gemäß Kapitel I Nummer 10 entspricht.

B. Lagerung

4. Verarbeitetes tierisches Eiweiß ist in neuen oder sterilisierten Säcken zu verpacken und zu lagern oder in angemessenen Massengutbehältern zu lagern.

5. Es sind ausreichende Maßnahmen zu treffen, um die Kondensierung innerhalb von Behältern, Förderanlagen oder Aufzügen auf einem Mindestmaß zu halten.

6. Erzeugnisse in Förderanlagen, Aufzügen oder Behältern sind vor Zufallskontamination zu schützen.

7. Ausrüstungen für die Behandlung von verarbeitetem tierischem Eiweiß sind sauber und trocken zu halten und sollten an vorgegebenen Prozessstufen auf Einhaltung der Sauberkeitsvorschriften kontrolliert werden. Alle Lagervorrichtungen sind entsprechend den Produktionsvorschriften regelmäßig zu leeren und zu reinigen.

8. Verarbeitetes tierisches Eiweiß muss trocken gehalten werden. Ausfließen und Kondensierung im Lagerbereich sind zu vermeiden.

C. Einfuhr

9. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Es stammt aus Drittländern, die auf der Liste in Anhang XI Teil II oder - im Fall von Fischmehl - auf der Liste in Anhang XI Teil III stehen;

b) es stammt aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;

c) es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt, und

d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 6 bei.

10. Bevor Einfuhrsendungen für den freien Verkehr in der Gemeinschaft freigegeben werden, muss die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle Proben von dem verarbeitetem tierischem Eiweiß entnehmen, um sich zu vergewissern, dass die Anforderungen von Kapitel I Nummer 10 eingehalten werden. Sie muss

a) aus jeder Massengutsendung Proben entnehmen und

b) aus Erzeugnissendungen, die im Herkunftsherstellungsbetrieb verpackt wurden, Stichproben entnehmen.

11. Wenn jedoch sechs aufeinander folgende Tests von Massengutsendungen aus einem bestimmten Drittland negativ ausgefallen sind, darf sich die zuständige Behörde bei darauf folgenden Massengutsendungen aus diesem Drittland auf Stichprobeuntersuchungen beschränken. Hat eine dieser Stichprobeuntersuchungen einen Positivbefund ergeben, so muss die zuständige Behörde, die die Proben durchführt, die zuständige Behörde des Herkunftslands entsprechend unterrichten, damit diese geeignete Abhilfemaßnahmen treffen kann. Die zuständige Behörde des Herkunftslands muss diese Maßnahmen der für die Proben zuständigen Behörde mitteilen. Bei einem weiteren Positivbefund bei Erzeugnissen derselben Herkunft muss die zuständige Behörde aus allen weiteren Sendungen derselben Herkunft so lange Proben entnehmen, bis erneut sechs aufeinander folgende Tests negativ ausfallen.

12. Die zuständigen Behörden müssen über die Befunde der Stichprobeuntersuchungen sämtlicher Einfuhrsendungen Aufzeichnungen führen und diese mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

13. Bei positivem Salmonella-Befund

a) ist entweder mit der Sendung nach dem Verfahren nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 97/78/EG(1) zu verfahren oder

b) die Sendung in einem gemäß dieser Verordnung zugelassenen Verarbeitungsbetrieb erneut zu verarbeiten oder nach von der zuständigen Behörde zugelassenen Verfahren zu sterilisieren. Nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren kann ein Verzeichnis zulässiger Verfahren aufgestellt werden. Die betreffende Sendung ist erst freizugeben, wenn sie verarbeitet worden ist und die von der zuständigen Behörde gemäß Kapitel I Nummer 10 durchgeführten Salmonella-Untersuchungen negativ ausgefallen sind.

KAPITEL III

Spezielle Vorschriften für Blutprodukte

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I:

A. Rohmaterial

1. Für die Herstellung von Blutprodukten darf nur Blut, das unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) fällt, verwendet werden.

B. Verarbeitungsnormen

2. Blutprodukte müssen

a) nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 oder

b) nach einer Methode und nach Parametern verarbeitet worden sein, die gewährleisten, dass das Erzeugnis den mikrobiologischem Normen gemäß Kapitel I Nummer 10 entspricht.

C. Einfuhr

3. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Blutprodukten genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste in Anhang XI Teil V stehen;

b) sie stammen aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;

c) sie wurden nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt, und

d) ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 6 bei.

KAPITEL IV

Spezielle Vorschriften für ausgeschmolzene Fette und Fischöl

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I:

A. Verarbeitungsnormen

1. Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette müssen so gereinigt werden, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet.

B. Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten

2. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil IV stehen;

b) sie stammen aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;

c) sie wurden nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt;

d) sie

i) wurden ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Schweinen gewonnen und stammen aus einem Land oder einem Landesteil, das bzw. der in den letzten 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und in den letzten 12 Monaten frei von klassischer und afrikanischer Schweinepest war,

ii) wurden ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Gefluegel gewonnen und stammen aus einem Land oder einem Landesteil, das bzw. der in den letzten 6 Monaten frei von Newcastle Krankheit und Gefluegelpest war,

iii) wurden ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Wiederkäuern gewonnen und stammen aus einem Land oder einem Landesteil, das bzw. der in den letzten 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und in den letzten 12 Monaten frei von Rinderpest war,

iv) wurden, falls in dem genannten Bezugszeitraum eine der genannten Seuchen aufgetreten ist, einer der folgenden Hitzebehandlungen unterzogen:

- Erhitzung auf mindestens 70 °C für mindestens 30 Minuten oder

- Erhitzung auf mindestens 90 °C für mindestens 15 Minuten,

wobei die Parameter der kritischen Kontrollpunkte aufzuzeichnen und zu verwahren sind, damit der Inhaber bzw. Betreiber der Anlage oder deren Vertreter und erforderlichenfalls die zuständige Behörde den Betriebsablauf überwachen können. Aufzuzeichnen und zu überwachen sind insbesondere Teilchengröße, kritische Temperatur und gegebenenfalls Absolutzeit, Druckprofil, Vorschubgeschwindigkeit des Rohmaterials und Fettrecyclingrate, und

e) ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 6 bei.

C. Einfuhr von Fischöl

3. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Fischöl genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Es stammt aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil III stehen;

b) es stammt aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;

c) es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt, und

d) ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 6 bei.

D. Hygienevorschriften

4. Soweit ausgeschmolzene Fette oder Fischöle verpackt sind, müssen sie in neue oder gereinigte Behälter abgefuellt worden sein, und es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um eine Rekontamination der Erzeugnisse zu vermeiden. Soweit die Erzeugnisse als Massengut versendet werden, müssen Leitungen, Pumpen, Tanks sowie alle sonstigen Massengutcontainer bzw. Massenguttankwagen, die zur Beförderung der Erzeugnisse vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der Verwendung geprüft und für sauber befunden worden sein.

KAPITEL V

Spezielle Vorschriften für Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I:

A. Verarbeitungsnormen

1. Rohmilch und Kolostrum müssen unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gewonnen werden. Diese Bedingungen können nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 festgelegt werden.

2. Milch oder behandelte oder verarbeitete Milchprodukte sind mindestens 15 Sekunden bei mindestens 72 °C oder bei einer Zeit-/Temperatur-Kombination mit zumindest gleichwertigem Wärmeeffekt, der eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt, einer Wärmebehandlung zu unterziehen, gefolgt von

a) im Fall von Milchpulver oder einem Milchpulvererzeugnis, einem Trocknungsverfahren, oder

b) im Fall eines Sauermilcherzeugnisses, einem Prozess, bei dem der pH-Wert gesenkt und für mindestens eine Stunde auf unter 6 gehalten wird.

3. Über die Bedingungen gemäß Nummer 2 hinaus müssen Milchpulver oder Milchpulvererzeugnisse folgende Bedingungen erfuellen:

a) Nach Abschluss des Trocknungsprozesses sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Kontamination der Erzeugnisse zu vermeiden, und

b) das Enderzeugnis ist

i) in neue Behälter zu verpacken oder,

ii) im Falle von Massenguttransporten in Fahrzeugen bzw. Containern zu befördern, die vor dem Verladen der Milch, der Erzeugnisse auf Milchbasis oder des Kolostrums mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel desinfiziert worden sind.

B. Einfuhr

4. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis genehmigen, wenn sie

a) aus Drittländern stammen, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil I stehen;

b) im Falle von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die im Anhang Spalte B der Entscheidung 95/340/EG(2) aufgeführt sind, einem Pasteurisierungsverfahren unterzogen worden sind, das eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt, und den Erzeugnissen eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 2(A) beiliegt;

c) im Falle von Erzeugnissen auf Milchbasis mit einem pH-Wert von unter 6 aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die im Anhang Spalte C der Entscheidung 95/340/EG aufgeführt sind, zuvor einem Pasteurisierungsverfahren unterzogen worden sind, das eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt, und den Erzeugnissen eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 2(B) beiliegt;

d) im Falle von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die im Anhang Spalte C der Entscheidung 95/340/EG aufgeführt sind, zunächst einem Sterilisierungsverfahren oder einer doppelten Wärmebehandlung unterzogen worden sind, wobei jede Behandlung für sich eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt, und den Erzeugnissen eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 2(C) beiliegt; und

e) aus einem Verarbeitungsbetrieb stammen, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht.

5. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die im Anhang Spalte C der Entscheidung 95/340/EG aufgeführt sind und in denen in den letzten 12 Monaten Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist oder in denen in den letzten 12 Monaten gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, müssen, bevor sie in die Gemeinschaft eingeführt werden können,

entweder

a) einem Sterilisierungsverfahren unterzogen worden sein, das einen Fc-Wert von mindestens 3 bewirkt, oder

b) einer ersten Wärmebehandlung unterzogen worden sein, deren Wärmewirkung zumindest der eines Pasteurisierungsverfahrens von mindestens 15 Sekunden bei mindestens 72 °C entspricht und die eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt, gefolgt von

i) einer zweiten Wärmebehandlung, deren Wärmewirkung zumindest der ersten Wärmebehandlung entspricht und die ausreichen würde, um eine negative Reaktion beim Phosphatasetest zu bewirken, gefolgt, im Fall von Milchpulver oder Milchpulvererzeugnissen, von einem Trocknungsverfahren, oder

ii) einem Säuerungsverfahren, bei dem der pH-Wert mindestens eine Stunde lang unter 6 gehalten wurde.

6. Besteht das Risiko der Einschleppung einer exotischen Krankheit oder eine andere Gefahr für die Tiergesundheit, so können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren zusätzliche Bedingungen zum Schutz der Tiergesundheit festgelegt werden.

KAPITEL VI

Spezielle Vorschriften für Gelatine und hydrolysiertes Eiweiß

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I:

A. Verarbeitungsnormen für Gelatine

1. a) Gelatine muss nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem gewährleistet ist, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 einer Säure- oder Laugenbehandlung unterzogen und danach einmal oder mehrmals abgespült wird. Der pH-Wert wird anschließend eingestellt. Gelatine wird durch einmaliges oder mehrmaliges aufeinander folgendes Erhitzen mit anschließender Reinigung durch Filtrieren und Sterilisieren extrahiert.

b) Nach Anwendung der Verfahren gemäß Buchstabe a) kann die Gelatine getrocknet und gegebenenfalls pulverisiert oder gepresst werden.

c) Die Verwendung von anderen Konservierungsstoffen als Schwefeldioxid und Wasserstoffperoxid ist verboten.

2. Gelatine muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen umhüllt, verpackt, gelagert und befördert werden. Insbesondere gilt Folgendes:

a) Es muss ein Raum für die Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials vorhanden sein;

b) das Umhüllen und Verpacken findet in einem diesem Zweck vorbehaltenen Raum oder Bereich statt,

und

c) Gelatineumhüllungen und -verpackungen tragen die Aufschrift "Für Tierfutter geeignete Gelatine".

B. Verarbeitungsnormen für hydrolysiertes Eiweiß

3. Hydrolysiertes Eiweiß muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass eine etwaige Kontamination von Rohmaterial der Kategorie 3 auf einem Mindestmaß gehalten wird. Das Rohmaterial muss durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet werden und anschließend

a) mehr als 3 Stunden lang bei einer Temperatur von über 80 °C einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von über 140 °C und einem Druck von über 3,6 bar hitzebehandelt werden, oder

b) zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und anschließend einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von 140 °C und einem Druck von 3 bar hitzebehandelt werden, oder

c) einem gleichwertigen Verfahren unterzogen werden, das nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 zugelassen ist.

C. Einfuhr

4. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Gelatine und hydrolisiertem Eiweiß genehmigen, wenn diese Erzeugnisse folgende Bedingungen erfuellen:

a) Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang X Teil XI stehen;

b) sie stammen aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;

c) sie wurden nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt, und

d) ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 6 bei.

KAPITEL VII

Spezielle Vorschriften für Dicalciumphosphat

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I:

A. Verarbeitungsnormen

1. Dicalciumphosphat muss entweder nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass

a) das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen, durch Zugabe von heißem Wasser entfettet und während mindestens zwei Tagen mit verdünnter Salzsäure (bei einer Konzentration von mindestens 4 % und einem pH-Wert von unter 1,5) behandelt wird,

b) danach die so entstandene Phosphorlauge gekalkt wird, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4 bis 7 entsteht, und

c) das Präzipitat abschließend 15 Minuten lang bei einer Eintrittstemperatur von 270 °C bis 325 °C und einer Endtemperatur von 60 °C bis 65 °C heißluftgetrocknet wird;

oder nach einem gleichwertigen Verfahren, das nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren zugelassen ist.

B. Einfuhr

2. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Dicalciumphosphat genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Es stammt aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang X Teil XI stehen;

b) es stammt aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;

c) es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt und

d) ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 6 bei.

(1) Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(2) Entscheidung 95/340/EG der Kommission vom 27.7.1995 zur Erstellung eines vorläufigen Verzeichnisses der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen, und zur Aufhebung der Entscheidung 94/70/EG (ABl. L 200 vom 24.8.1995, S. 38). Zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/584/EG (ABl. L 255 vom 9.10.1996, S. 20).

ANHANG VIII

VORSCHRIFTEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VON HEIMTIERFUTTER, KAUSPIELZEUG UND TECHNISCHEN ERZEUGNISSEN

KAPITEL I

Zulassungsvorschriften für Heimtierfutterbetriebe und technische Anlagen

Betriebe, die Heimtierfutter, Kauspielzeug und technische Erzeugnisse, mit Ausnahme von aus Material der Kategorie 2 hergestellten organischen Düngemitteln, Bodenverbesserungsmitteln und Fettderivaten, herstellen, müssen folgende Bedingungen erfuellen:

1. Sie müssen über geeignete Einrichtungen für die absolut sichere Lagerung und Behandlung des angelieferten Materials verfügen.

2. Sie müssen über geeignete Einrichtungen für die Beseitigung - nach Maßgabe dieser Verordnung - von nicht verwendeten tierischen Nebenprodukten, die nach der Herstellung der Erzeugnisse übrig bleiben, verfügen; andernfalls müssen sie dieses Material nach Maßgabe dieser Verordnung an einen Verarbeitungsbetrieb oder eine Verbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlage weitersenden.

KAPITEL II

Vorschriften für Heimtierfutter und Kauspielzeug

A. Rohmaterial

1. Für die Herstellung von Heimtierfutter und Kauspielzeug dürfen nur tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) bis j) verwendet werden. Rohes Heimtierfutter darf jedoch nur aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) hergestellt werden.

B. Verarbeitungsnormen

2. Heimtierfutter in Dosen muss auf einen Fc-Wert von mindestens 3 erhitzt werden.

3. Anderes verarbeitetes Heimtierfutter als Dosenfutter muss einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 90 °C unterzogen werden. Nach der Behandlung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des Erzeugnisses zu vermeiden. Das Erzeugnis ist in neuen Verpackungen zu verpacken.

4. Kauspielzeug muss bei der Herstellung einer Hitzebehandlung unterzogen werden, die gewährleistet, dass Krankheitserreger (einschließlich Salmonellen) wirksam abgetötet werden. Nach der Behandlung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des Erzeugnisses zu vermeiden. Das Erzeugnis ist in neuen Verpackungen zu verpacken.

5. Rohes Heimtierfutter muss in neuen, lecksicheren Verpackungen verpackt werden. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass das Erzeugnis auf allen Stufen seiner Herstellung und bis zur Abgabe im Einzelhandel vor Kontamination geschützt ist. Die Verpackung muss gut sichtbar und leserlich mit den Worten "ausschließlich Heimtierfutter" beschriftet sein.

6. Während der Herstellung und/oder der Lagerung (vor dem Versand) müssen Zufallsstichproben entnommen werden, damit nachgeprüft werden kann, ob die folgenden Normen erfuellt sind:

Salmonella: kein Befund in 25 g: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0

wobei

n= Anzahl der zu untersuchenden Proben;

m= Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;

M= Hoechstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist;

c= Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

C. Einfuhr

7. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Heimtierfutter und Kauspielzeug genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil X stehen;

b) sie stammen aus Heimtierfutterbetrieben, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen sind und die speziellen Bedingungen dieser Verordnung erfuellen;

c) sie wurden nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt;

d) ihnen liegt

i) im Falle von Dosenfutter eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 3(A),

ii) im Falle von anderem verarbeitetem Heimtierfutter als Dosenfutter eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 3(B),

iii) im Falle von Kauspielzeug eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 3(C) bzw.

iv) im Falle von rohem Heimtierfutter eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 3(D) bei.

KAPITEL III

Vorschriften für Gülle, verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte

I. Unverarbeitete Gülle

A. Handel

1. a) Der Handel mit unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Gefluegel und Equiden ist verboten, es sei denn,

i) sie stammt aus einem Gebiet, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruch einer schweren übertragbaren Krankheit unterliegt, und

ii) sie ist dazu bestimmt, unter Überwachung der zuständigen Behörden auf den Flächen eines einzelnen Betriebs ausgebracht zu werden, die diesseits und jenseits der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten liegen.

b) Jedoch kann die zuständige Behörde eine Sondergenehmigung für das Verbringen von Gülle in ihr Hoheitsgebiet für folgende Verwendungszwecke erteilen:

i) Gülle, die zur Verarbeitung in einer von der zuständigen Behörde nach Maßgabe dieser Verordnung für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Abschnitt II zugelassenen technischen Anlage oder Biogasanlage oder Kompostieranlage bestimmt ist. Die zuständige Behörde muss bei der Zulassung dieser Anlagen der Herkunft der Gülle Rechnung tragen, oder

ii) Gülle, die zur Ausbringung auf die Flächen eines Betriebes bestimmt ist. Ein solcher Handel darf jedoch nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Bestimmungsmitgliedstaats erfolgen. Die zuständigen Behörden müssen, wenn sie erwägen, die Zustimmung zu erteilen, insbesondere der Herkunft und der Bestimmung der Gülle sowie tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Belangen Rechnung tragen.

In diesen Fällen muss der Gülle eine Veterinärbescheinigung beiliegen, die einem nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Modell entspricht.

2. Für den Handel mit unverarbeiteter Gefluegelgülle gilt Folgendes:

a) Sie muss aus einem Gebiet stammen, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruch der Newcastle-Krankheit oder Gefluegelpest unterliegt;

b) darüber hinaus darf unverarbeitete Gülle aus Gefluegelbeständen, die gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden sind, nicht in eine Region versendet werden, der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG(1) der Status eines "nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets" zuerkannt wurde, und

c) der Gülle muss eine Veterinärbescheinigung beiliegen, die einem nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Muster entspricht.

3. Der Handel mit unverarbeiteter Equidengülle ist an keinerlei Veterinärbedingungen gebunden.

B. Einfuhr

4. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von unverarbeiteter Gülle genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Sie stammt aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil IX stehen;

b) sie erfuellt je nach Tierart die Bedingungen gemäß Nummer 1 Buchstabe a);

c) ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 6 bei.

II. Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte

A. Inverkehrbringen

5. Für das Inverkehrbringen von verarbeiteter Gülle und verarbeiteten Gülleprodukten gilt Folgendes:

a) Sie müssen aus in einer von der zuständigen Behörde nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassenen technischen Anlage, Biogasanlage oder Kompostieranlage stammen;

b) sie müssen mindestens 60 Minuten lang einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C oder einer gleichwertigen Behandlung gemäß den Vorschriften, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wurden, unterzogen worden sein;

c) sie müssen

i) frei von Salmonellen sein (d. h. kein Befund in 25 g des verarbeiteten Erzeugnisses),

ii) frei von Enterobacteriaceae sein (ausgehend von der Zahl aerober Keime: < 1000 cfu je g Verarbeitungserzeugnis) und

iii) zur Verringerung Sporen bildender Bakterien und der Toxinbildung behandelt worden sein, und

d) sie müssen so gelagert werden, dass es nach der Verarbeitung auf keinen Fall zu einer Kontamination oder Sekundärinfektion oder Feuchtigkeit kommen kann. Entsprechend sind sie zu lagern in

i) dichten, isolierten Silos oder

ii) vorschriftgemäß verschlossenen Packungen (Plastikbeuteln oder "big bags").

B. Einfuhr

6. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von verarbeiteter Gülle und verarbeiteten Gülleprodukten genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil IX stehen;

b) sie stammen aus einer Anlage, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen ist und die speziellen Bedingungen dieser Verordnung erfuellt;

c) sie erfuellen die Anforderungen gemäß Nummer 5, und

d) ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 6 bei.

III. Guano

7. Das Inverkehrbringen von Guano ist an keinerlei Veterinärbedingungen gebunden.

KAPITEL IV

Vorschriften für Blut und Blutprodukte für technische Verwendungszwecke einschließlich Pharmazeutika, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien, ausgenommen Equidenserum

A. Inverkehrbringen

1. Für das Inverkehrbringen der unter dieses Kapitel fallenden Blutprodukte gelten die Vorschriften des Artikels 20.

B. Einfuhr

2. Für die Einfuhr von Blut gelten die Vorschriften des Kapitels XI.

3. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Blutprodukten genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil VI stehen;

b) sie stammen aus einer Anlage, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen ist und die speziellen Bedingungen dieser Verordnung erfuellt, und

c) ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 6 bei, und

d) sie stammen entweder aus einem Drittland, in dem bei den empfänglichen Arten seit mindestens 24 Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche und seit 12 Monaten kein Fall von vesikulärer Stomatitis, vesikulärer Schweinekrankheit, Rinderpest, Pest der kleinen Wiederkäuer, Rifttalfieber, Blauzungenkrankheit, afrikanischer Pferdepest, klassischer oder afrikanischer Schweinepest, Newcastle-Krankheit oder Gefluegelpest gemeldet wurde und in dem seit mindestens 12 Monaten gegen keine dieser Krankheiten geimpft wird. Die Veterinärbescheinigung kann für die Tierart ausgestellt werden, von der die Blutprodukte gewonnen wurden;

e) oder - im Fall von Blutprodukten von Rindern -

i) sie stammen aus einem Drittlandgebiet, das die unter Buchstabe d) genannten Anforderungen erfuellt und aus dem die Einfuhr von Rindern, frischem Rindfleisch oder Rindersamen gemeinschaftsrechtlich zugelassen ist, wobei das Blut, aus dem diese Produkte hergestellt wurden, in diesem Fall von Rindern aus diesem Landesteil stammen und

- in gemeinschaftsrechtlich zugelassenen Schlachthöfen

oder

- in von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassenen und überwachten Schlachthöfen gesammelt werden musste, wobei in diesem Falle Anschrift und Veterinärkontrollnummer der betreffenden Schlachthöfe der Kommission und den Mitgliedstaaten mitgeteilt oder auf der Veterinärbescheinigung vermerkt sein müssen;

ii) sie wurden einer der folgenden Behandlungen unterzogen, die gewährleisten, dass das Produkt frei von Erregern der unter Buchstabe d) genannten Rinderkrankheiten ist:

- mindestens dreistuendige Hitzebehandlung bei 65 °C mit anschließender Wirksamkeitsprüfung,

- Bestrahlung bei 2,5 Megarad oder Gammabestrahlung mit anschließender Wirksamkeitsprüfung,

- Veränderung des pH-Werts auf pH-5 innerhalb von zwei Stunden mit anschließender Wirksamkeitsprüfung,

- Hitzebehandlung bei 90 °C Kerntemperatur mit anschließender Wirksamkeitsprüfung, oder

- einer anderen nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren zugelassenen Behandlung, oder

iii) sie erfuellen die Anforderungen von Kapitel X. In diesem Falle darf die Verpackung der Produkte während der Lagerung nicht geöffnet werden, und die technische Anlage muss eine der unter Ziffer ii) genannten Behandlungen durchführen.

4. Erforderlichenfalls können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren spezielle Vorschriften für die Einfuhr von Produkten zur Verwendung in der In-vitro-Diagnostik und Laborreagenzien erlassen werden.

KAPITEL V

Vorschriften für Equidenserum

A. Rohmaterial

1. Das Serum muss

a) von Equiden stammen, die keinerlei Anzeichen der in der Richtlinie 90/426/EWG(2) genannten Seuchen oder von anderen schweren Seuchen, für die Equiden empfänglich sind, zeigen, und

b) in Anstalten oder Stationen gewonnen worden sein, die keinerlei gesundheitsrechtlichen Beschränkungen aufgrund der genannten Richtlinie unterliegen.

B. Einfuhr

2. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Equidenserum genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Es stammt von Equiden, die in einem Drittland geboren und aufgezogen wurden, aus dem auch die Einfuhr von Schlachtpferden zugelassen ist.

b) Es wurde unter folgenden Bedingungen gewonnen, verarbeitet und versendet:

i) Es stammt aus einem Land, in dem afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen einschließlich VEE), infektiöse Anämie, vesikuläre Stomatitis, Tollwut und Milzbrand anzeigepflichtig sind.

ii) Es wurde unter der Überwachung eines Tierarztes von Equiden gewonnen, die zum Zeitpunkt der Gewinnung des Serums frei von klinischen Symptomen einer Infektionskrankheit waren.

iii) Es wurde von Equiden gewonnen, die von Geburt an im Hoheitsgebiet oder - bei amtlicher Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht - in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands gehalten wurden, in dem

- in den letzten zwei Jahren kein Fall von venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis aufgetreten war;

- in den letzten sechs Monaten kein Fall von Beschälseuche aufgetreten war;

- in den letzten sechs Monaten kein Fall von Rotz aufgetreten war.

iv) Es wurde von Equiden gewonnen, die nicht in Betrieben waren, welche aus tiergesundheitlichen Gründen gesperrt waren oder für die Folgendes gilt:

- bei Pferdeenzephalomyelitis: der Tag der Schlachtung aller infizierten Equiden lag mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Gewinnung des Serums;

- bei infektiöser Anämie: alle infizierten Tiere waren geschlachtet worden und die verbleibenden Tiere hatten auf zwei im Abstand von drei Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert;

- bei vesikulärer Stomatitis: die Sperrung war mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Gewinnung des Serums aufgehoben worden;

- bei Tollwut: der letzte Fall von Tollwut war mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Gewinnung des Serums gemeldet worden;

- bei Milzbrand: der letzte Fall von Milzbrand war mindestens 15 Tage vor dem Zeitpunkt der Gewinnung des Serums gemeldet worden, oder

- alle Tiere der seuchenempfänglichen Arten des Betriebs waren mindestens 30 Tage (bzw. - im Falle von Milzbrand - 15 Tage) vor der Gewinnung des Serums geschlachtet und alle Räumlichkeiten desinfiziert worden.

v) Während seiner Gewinnung, Behandlung und Verpackung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination mit Krankheitserregern zu verhindern.

vi) Es wurde in fest verschlossene, lecksichere Behälter gefuellt, die deutlich lesbar als "Equidenserum" und mit der Registernummer des Gewinnungsbetriebs beschriftet sind.

c) Es stammt aus einer Anlage, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen ist und die speziellen Vorschriften dieser Verordnung erfuellt.

d) Ihm liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 4 bei.

KAPITEL VI

Vorschriften für Häute von Huftieren

A. Geltungsbereich

1. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für

a) Häute von Huftieren, die die Anforderungen der Richtlinie 64/433/EWG(3) des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch erfuellen;

b) für Häute von Huftieren, die vollständig gegerbt worden sind;

c) Wet Blues (chromgegerbte Häute);

d) gepickelte Felle;

e) Kalkhäute (mindestens acht Stunden lang bei einem pH-Wert von 12 bis 13 gekalkte und gesalzene Häute).

2. Im Rahmen des Geltungsbereichs gemäß Nummer 1 gelten die Vorschriften dieses Kapitels für frische, gekühlte und behandelte Häute. "Behandelte Häute" im Sinne dieses Kapitels sind Häute, die

a) getrocknet wurden oder

b) vor dem Versand für mindestens 14 Tage trocken oder nass gesalzen wurden oder

c) für sieben Tage mit Meersalz, dem 2 % Natriumkarbonat zugesetzt wurden, gesalzen wurden oder

d) für 42 Tage bei mindestens 20 °C getrocknet wurden oder

e) nach einem nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 festgelegten anderen Verfahren als Gerben haltbar gemacht wurden.

B. Handel

3. Der Handel mit frischen oder gekühlten Häuten unterliegt denselben Hygienebedingungen wie der Handel mit frischem Fleisch gemäß der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch(4).

4. Der Handel mit behandelten Häuten ist zulässig, sofern jeder Sendung das Handelspapier gemäß Anhang II beiliegt, in dem bescheinigt wird, dass

a) die Häute gemäß Nummer 2 behandelt wurden und

b) die Sendungen weder mit anderen tierischen Erzeugnissen noch mit lebenden Tieren in Berührung gekommen sind, von denen ein Seuchenrisiko ausgeht.

C. Einfuhr

5. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von frischen oder gekühlten Häuten genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Sie wurden von Tieren im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) gewonnen.

b) Sie stammen aus einem Drittland bzw. - im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht - einem Drittlandgebiet, aus dem auch die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der betreffenden Arten zugelassen ist und das

i) zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Versand frei war von

- klassischer Schweinepest,

- afrikanischer Schweinepest und

- Rinderpest

ii) und zumindest in den letzten 24 Monaten vor dem Versand frei war von Maul- und Klauenseuche und in dem in den letzten 12 Monaten vor dem Versand nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde.

c) Sie wurden gewonnen

i) von Tieren, die zumindest in den letzten drei Monaten vor ihrer Schlachtung bzw. - falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind - von Geburt an im Hoheitsgebiet des Herkunftslands gehalten wurden,

ii) im Falle von Häuten von Paarhufern, von Tieren aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist,

iii) im Falle von Häuten von Schweinen, von Tieren, aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen kein Fall von vesikulärer Schweinekrankheit und in den letzten 40 Tagen kein Fall von klassischer oder afrikanischer Schweinepest und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen keine dieser Seuchen aufgetreten ist, oder

iv) von Tieren, die in den 24 Stunden vor ihrer Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für frei von Anzeichen der Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, klassischen und afrikanischen Schweinepest und der vesikulären Schweinekrankheit befunden wurden.

d) Es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination der Erzeugnisse mit Krankheitserregern zu verhindern, und

e) ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 5(A) bei.

6. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von behandelten Häuten von Huftieren genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Sie wurden von Tieren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b), c) oder k) gewonnen.

b) Ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 5(B) bei.

c) Sie

i) wurden entweder von Tieren aus einem Drittland oder einem Drittlandgebiet gewonnen, das keinen gemeinschaftsrechtlichen Beschränkungen wegen des Ausbruchs einer schweren übertragbaren Krankheit unterliegt, für die die Tiere der betreffenden Art empfänglich sind, und wurden gemäß Nummer 2 behandelt oder

ii) von Tieren aus anderen Drittländern oder anderen Drittlandgebieten gewonnen und gemäß Nummer 2 Buchstabe c) oder d) behandelt oder

iii) von Wiederkäuern gewonnen, gemäß Nummer 2 behandelt und während 21 Tagen getrennt gelagert bzw. während 21 Tagen ununterbrochen befördert; in diesem Fall wird die Veterinärbescheinigung gemäß Buchstabe b) durch eine Erklärung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 5(C) ersetzt, in der bescheinigt wird, dass die genannten Anforderungen erfuellt sind.

d) Im Fall gesalzener Häute, die auf dem Seeweg befördert werden, sind die Häute vor der Einfuhr für den in der der Sendung beiliegenden Veterinärbescheinigung genannten Zeitraum gesalzen worden, und

e) die Sendung ist weder mit anderen tierischen Erzeugnissen noch mit lebenden Tieren in Berührung gekommen, von denen ein Seuchenrisiko ausgeht.

7. Frische, gekühlte oder behandelte Häute von Huftieren sind in Containern, Kraftfahrzeugen, Eisenbahnwaggons oder als Ballen einzuführen, die von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands ordnungsgemäß verplombt wurden.

KAPITEL VII

Vorschriften für Jagdtrophäen

A. Rohmaterial

1. Unbeschadet der Vorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(5) unterliegen Jagdtrophäen

a) von Schalen- und Federwild, die zwecks Haltbarkeit bei Raumtemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden, und

b) von anderen Arten als Schalen- und Federwild

keinerlei tierseuchenrechtlich begründeten Verboten bzw. Beschränkungen.

2. Unbeschadet der aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angenommenen Vorschriften gilt für Jagdtrophäen von Schalen- und Federwild, die nicht gemäß Nummer 1 Buchstabe a) behandelt wurden, Folgendes:

a) Sie müssen von Tieren aus einem Gebiet stammen, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruchs einer Tierseuche unterliegt, für welche die betreffenden Tierarten empfänglich sind, oder

b) sie müssen, wenn sie von Tieren aus einem Gebiet stammen, das wegen Ausbruchs einer Tierseuche, für welche die betreffenden Tierarten empfänglich sind, Beschränkungen unterliegt, die Anforderungen gemäß Nummer 3 oder 4 erfuellen.

3. Für Jagdtrophäen, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen und Zähnen bestehen, gilt Folgendes:

a) Sie müssen so lange in siedendes Wasser getaucht worden sein, bis die Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Geweihe und Zähne von Fremdstoffen jeder Art befreit waren.

b) Sie müssen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel, im Falle von aus Knochen bestehenden Teilen mit Wasserstoffperoxid, desinfiziert worden sein.

c) Sie müssen unmittelbar nach der Behandlung einzeln in transparenten und - zur Vermeidung einer späteren Kontamination - verschlossenen Packungen verpackt werden, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten, und

d) ihnen liegt ein Dokument oder eine Bescheinigung bei, in dem bzw. der bestätigt wird, dass die vorgenannten Anforderungen erfuellt sind.

4. Für Jagdtrophäen, die ausschließlich aus Häuten bestehen, gilt Folgendes:

a) Sie müssen entweder

i) getrocknet worden sein oder

ii) vor ihrem Versand für mindestens 14 Tage trocken oder nass gesalzen worden sein oder

iii) nach einem anderen Verfahren als Gerben, das nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren zugelassen wurde, haltbar gemacht worden sein.

b) Sie müssen unmittelbar nach der Behandlung einzeln in transparenten und - zur Vermeidung einer späteren Kontamination - verschlossenen Packungen verpackt werden, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten, und

c) ihnen liegt ein Dokument oder eine Bescheinigung bei, in dem bzw. der bestätigt wird, dass die genannten Anforderungen erfuellt sind.

B. Einfuhr

5. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr behandelter Jagdtrophäen von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen oder Häuten bestehen, aus Drittländern genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Den Trophäen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 6(A) bei, und

b) sie erfuellen die Anforderungen der Nummern 3 und 4. Jedoch brauchen trocken- oder nassgesalzene Häute, die auf dem Seeweg befördert werden, nicht 14 Tage vor ihrem Versand gesalzen zu werden, sofern sie 14 Tage vor ihrer Einfuhr gesalzen wurden.

6. Die Mitgliedstaaten müssen gemäß den Anforderungen von Nummer 7 die Einfuhr von aus ganzen Tierkörperteilen bestehenden völlig unbehandelten Feder- und Schalenwildtrophäen aus Drittländern genehmigen,

a) die auf einer der Listen im Anhang zur Entscheidung 94/86/EG der Kommission vom 16. Februar 1994 über das vorläufige Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Wildfleisch zulassen(6) stehen und

b) aus denen auch die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der betreffenden Tierarten zugelassen ist.

7. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Jagdtrophäen gemäß Nummer 6 genehmigen, wenn sie

a) von Tieren aus einem Gebiet stammen, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruch von Seuchen unterliegt, für die Tiere der betreffenden Art empfänglich sind,

b) unmittelbar nach der Behandlung einzeln in transparenten und - zur Vermeidung einer späteren Kontamination - verschlossenen Packungen verpackt werden, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten, und

c) ihnen eine Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 6(B) beiliegt.

KAPITEL VIII

Vorschriften für Wolle, Haare, Schweineborsten, Federn und Federnteile

A. Rohmaterial

1. Unbearbeitete Wolle, unbearbeitete Haare, unbearbeitete Schweineborsten und unbearbeitete Federn und Federnteile müssen von Tieren im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) oder k) gewonnen worden sein. Sie müssen fest und trocken verpackt sein. Die Versendung von Schweineborsten aus Regionen, in denen die afrikanische Schweinepest endemisch ist, ist jedoch verboten, es sei denn, die Schweineborsten wurden

a) ausgekocht, angefärbt bzw. gebleicht oder

b) einer anderen Behandlung unterzogen, die die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet, vorausgesetzt, es liegt eine Bescheinigung des am Herkunftsort zuständigen Tierarztes vor, in der die Behandlung bescheinigt wird. Fabrikwäsche darf nicht als Behandlung im Sinne dieses Kapitels gelten.

2. Die Bestimmungen gemäß Nummer 1 gelten nicht für Zierfedern oder Federn, die

a) von Reisenden im persönlichen Reisegepäck zum Eigengebrauch mitgeführt werden oder

b) zu nicht gewerblichen Zwecken an Privatpersonen gesendet werden.

B. Einfuhr

3. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Schweineborsten aus Drittländern oder - im Fall einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht - aus Drittlandgebieten genehmigen, wenn

a) die Schweineborsten von Tieren gewonnen wurden, die in einem Schlachtbetrieb im Ursprungsland geschlachtet worden sind, und wenn

b) entweder,

i) sofern in den letzten 12 Monaten kein Fall von afrikanischer Schweinepest aufgetreten ist, der Sendung eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 7 Abschnitt A beiliegt, oder

ii) sofern in den letzten 12 Monaten ein oder mehrere Fälle von afrikanischer Schweinepest aufgetreten sind, der Sendung eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 7Abschnitt B beiliegt.

4. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr unbearbeiteter Wolle, unbearbeiteter Haare und unbearbeiteter Federn und Federnteile genehmigen, wenn sie

a) fest und trocken verpackt sind und

b) auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, zur technischen Anlage oder zu einem Zwischenbehandlungsbetrieb gesandt werden.

KAPITEL IX

Vorschriften für Imkereierzeugnisse

A. Rohmaterial

1. Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkereierzeugnisse

a) dürfen nicht aus einem Gebiet stammen, das wegen Ausbruch der bösartigen oder der gutartigen Faulbrut gesperrt ist, wenn - im Fall der gutartigen Faulbrut - das Bestimmungsgebiet zusätzliche Garantien gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG(7) erhalten hat;

b) müssen die Anforderungen des Artikels 8 Buchstabe a) der Richtlinie 92/65/EWG erfuellen.

Ausnahmen sind erforderlichenfalls nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen.

B. Einfuhr

2. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von zur Verwendung in der Imkerei bestimmten Imkereierzeugnissen genehmigen,

a) wenn das der Sendung beiliegende Begleitpapier folgende Angaben enthält:

i) das Herkunftsland,

ii) den Namen des Erzeugerbetriebs,

iii) die Registernummer des Erzeugerbetriebs,

iv) die Art der Erzeugnisse,

v) die Angabe: "Imkereierzeugnisse, die ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt sind und aus einem Betrieb stammen, der keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruch einer Bienenkrankheit unterliegt, und die im Zentrum eines Gebiets mit einem Umkreis von 3 km gewonnen wurden, das seit mindestens 30 Tagen keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruch der anzeigepflichtigen amerikanischen Faulbrut unterliegt", und

b) wenn die für die Überwachung des registrierten Erzeugerbetriebs zuständige Behörde das Begleitpapier abgestempelt hat.

KAPITEL X

Vorschriften für Knochen und Knochenprodukte (ausgenommen Knochenmehl), Hörner und Hornprodukte (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (ausgenommen Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind

1. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Knochen und Knochenprodukten (ausgenommen Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (ausgenommen Hufmehl) aus Drittländern, die zur Herstellung technischer Erzeugnisse bestimmt sind, genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Die Erzeugnisse wurden vor der Ausfuhr getrocknet, jedoch weder gekühlt noch gefroren.

b) Die Erzeugnisse werden aus ihrem Herkunftsland ausschließlich auf dem Land- und Seeweg direkt zu einer Grenzkontrollstelle in der Gemeinschaft verbracht, ohne in einem außerhalb der Gemeinschaft gelegenen Hafen oder an einem anderen Ort außerhalb der Gemeinschaft umgeladen zu werden.

c) Die Erzeugnisse werden nach den in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Dokumentenprüfungen auf direktem Wege zur technischen Anlage befördert.

2. Jeder einzelnen Sendung liegt Folgendes bei:

a) ein von der für die Überwachung des Herkunftsbetriebs zuständigen Behörde abgestempeltes Handelspapier, das folgende Angaben enthält:

i) das Herkunftsland,

ii) den Namen des Erzeugerbetriebs,

iii) die Art des Erzeugnisses (getrocknete Knochen/getrocknete Knochenprodukte/getrocknete Hörner/getrocknete Hornprodukte/getrocknete Hufe/getrocknete Hufprodukte) und

iv) den Hinweis darauf, dass das Erzeugnis

- von gesunden, in einem Schlachthof geschlachteten Tieren stammt oder

- 42 Tage lang bei einer Durchschnittstemperatur von mindestens 20 °C getrocknet wurde oder

- vor dem Trocknen für eine Stunde bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C erhitzt wurde oder

- vor dem Trocknen für eine Stunde bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C verascht wurde oder

- gesäuert wurde, bis für mindestens eine Stunde vor dem Trocknen im Kern ein pH-Wert von unter 6 erreicht und gehalten wurde,

und in keinem Fall dazu bestimmt ist, zu Lebensmitteln, Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verarbeitet zu werden, und

b) die folgende Erklärung des Einführers, die in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Gemeinschaft und in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein muss:

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3. Die Erzeugnisse müssen in verplombten Containern oder Fahrzeugen oder als Massengut in einem Schiffsladeraum in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft befördert werden. Beim Transport in Containern müssen diese sowie in jedem Fall alle Begleitpapiere Namen und Anschrift der technischen Anlage tragen.

4. Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Grenzkontrolle muss das Material gemäß den Vorschriften von Artikel 9 Absatz 4 dieser Richtlinie auf direktem Wege zur technischen Anlage befördert werden.

5. Im Verarbeitungsbetrieb müssen über Menge und Art des Materials Aufzeichnungen geführt werden, damit nachgewiesen werden kann, dass das Material tatsächlich für den angegebenen Zweck verwendet wurde.

KAPITEL XI

Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter sowie von pharmazeutischen und anderen technischen Erzeugnissen

Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr tierischer Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter sowie von pharmazeutischen und anderen technischen Erzeugnissen genehmigen, wenn folgende Anforderungen erfuellt sind:

1. Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil VII stehen.

2. Sie bestehen nur aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a).

3. Sie sind im Herkunftsbetrieb tiefgefroren worden.

4. Es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination der Erzeugnisse mit Krankheitserregern zu verhindern.

5. Sie wurden in neuen, lecksicheren Verpackungen verpackt.

6. Ihnen liegt eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 8 bei, und

7. Sie werden im Anschluss an die Grenzkontrolle gemäß der Richtlinie 97/78/EG und gemäß Artikel 9 Absatz 4 jener Richtlinie

a) entweder auf direktem Wege zu einem Heimtierfutterbetrieb oder einer technischen Anlage befördert, die garantiert haben, dass die tierischen Nebenprodukte nur für den zulässigen Zweck verwendet werden und den Betrieb auf keinen Fall unbehandelt verlassen, oder

b) zu einem Zwischenbehandlungsbetrieb befördert.

KAPITEL XII

Ausgeschmolzene Fette für die Fettverarbeitungsindustrie

Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr ausgeschmolzener Fette zwecks Verarbeitung nach einer Methode, die zumindest die Normen für einen der Prozesse gemäß Anhang VI Kapitel III erfuellt, genehmigen, wenn folgende Anforderungen erfuellt sind:

1. Das Erzeugnis wird ausschließlich auf direktem Land- oder Seeweg vom Herkunftsland zur einer Grenzkontrollstelle in der Gemeinschaft befördert.

2. Im Anschluss an die Dokumentenprüfungen gemäß der Richtlinie 97/78/EG und gemäß Artikel 9 Absatz 4 jener Richtlinie werden die Erzeugnisse zur Verarbeitung zu einem Fettverarbeitungsbetrieb weiterbefördert.

3. Jeder Sendung liegt eine Erklärung des Einführers bei. In dieser Erklärung muss festgestellt werden, dass die gemäß diesem Kapitel eingeführten Erzeugnisse keinen anderen Verwendungszwecken als der Weiterverarbeitung nach einer Methode, die zumindest die Normen für einen der Prozesse gemäß Anhang VI Kapitel III erfuellt, zugeführt werden. Diese Erklärung ist der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs der Erzeugnisse in das Gebiet der Gemeinschaft vorzulegen und von dieser mit einem Sichtvermerk zu versehen; sie muss die Sendung anschließend bis zum Fettverarbeitungsbetrieb begleiten.

(1) Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6). Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/505/EG der Kommission (ABl. L 201 vom 9.8.2000, S. 8).

(2) Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42). Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/298/EG der Kommission (ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 63).

(3) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG (ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7).

(4) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 24. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1579/2001 der Kommission (ABl. L 209 vom 2.8.2001, S. 14).

(6) ABl. L 44 vom 17.2.1994, S. 33.

(7) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54). Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/298/EG der Kommission (ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 63).

ANHANG IX

VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWENDUNG VON BESTIMMTEM MATERIAL DER KATEGORIEN 2 UND 3, DAS ZUR VERFÜTTERUNG AN BESTIMMTE TIERE GEMÄSS ARTIKEL 23 ABSATZ 2 BESTIMMT IST

1. Dieser Anhang gilt nur für die aufgrund von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffern iv), vi) und vii) zugelassenen und eingetragenen Verwender und Sammelstellen. Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet "relevantes Material" die in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) angegebenen tierischen Nebenprodukte und die daraus hergestellten Erzeugnisse.

2. Relevantes Material ist nach Maßgabe des Anhangs II zu den Verwendern bzw. Sammelstellen zu transportieren.

3. Sammelstellen müssen

a) zumindest die folgenden Anforderungen des Anhangs V erfuellen:

i) Kapitel I Nummer 1 Buchstaben a), b), c), d) und f), Nummern 2, 3 und 4 und

ii) Kapitel II Nummern 1, 2, 4, 5 und 9 sowie

b) über Einrichtungen zur unschädlichen Beseitigung von nicht verwendetem unverarbeitetem relevantem Material verfügen, oder das nicht verwendete unverarbeitete Material gemäß dieser Verordnung an einen Verarbeitungsbetrieb oder eine Verbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlage weiterleiten.

Die Mitgliedstaaten können die Nutzung eines Verarbeitungsbetriebs für Material der Kategorie 2 als Sammelstelle genehmigen.

4. Über die Aufzeichnungen gemäß Anhang II hinaus sind für relevantes Material folgende Aufzeichnungen zu verwahren:

a) im Fall von Endverwendern die Menge des verwendeten Materials und der Zeitpunkt der Verwendung und

b) im Fall von Sammelstellen

i) die gemäß Nummer 5 behandelte Menge;

ii) Name und Anschrift der einzelnen Endverwender, die das Material kaufen;

iii) die Anlagen, denen das Material zwecks Verwendung angeliefert wird;

iv) die versandte Menge und

v) das Versanddatum.

5. Die Betreiber von Sammelstellen, welche relevantes Material, ausgenommen Fischabfälle, an Endverbraucher liefern, müssen dafür sorgen, dass es

a) einer der folgenden Behandlungen unterzogen wird (entweder in der Sammelstelle oder in einem von der zuständigen Behörde gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zugelassenen Schlachtbetrieb):

i) Denaturierung mit einer Lösung eines von der zuständigen Behörde zugelassenen Färbemittels, die so konzentriert sein muss, dass die Anfärbung des Materials deutlich sichtbar ist; dazu sind alle Materialstücke ganzflächig mit der genannten Lösung zu bedecken, entweder durch Eintauchen des Materials in die Lösung oder durch Aufsprühen oder anderweitige Anwendung der Lösung;

ii) Sterilisieren durch Kochen oder Dampfdruckanwendung, bis alle Materialstücke bis in den Kern hinein gekocht sind, oder

iii) jede andere von der zuständigen Behörde zugelassene Behandlung;

b) nach der Behandlung und vor dem Vertrieb verpackt wird, wobei die Verpackung deutlich sichtbar und lesbar mit Namen und Anschrift der Sammelstelle sowie dem Hinweis "nicht für den menschlichen Verzehr" beschriftet sein muss.

ANHANG X

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER TIERISCHER NEBENPRODUKTE UND DARAUS HERGESTELLTER ERZEUGNISSE AUS DRITTLÄNDERN

KAPITEL 1

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KAPITEL 2(A)

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KAPITEL 2(B)

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KAPITEL 2(C)

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KAPITEL 3(A)

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KAPITEL 3(B)

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KAPITEL 3(C)

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KAPITEL 3(D)

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KAPITEL 4

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KAPITEL 5(A)

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KAPITEL 5(B)

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KAPITEL 5(C)

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KAPITEL 6(A)

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KAPITEL 6(B)

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KAPITEL 7(A)

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KAPITEL 7(B)

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KAPITEL 8

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ANHANG XI

LISTE DER DRITTLÄNDER, AUS DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE EINFUHR VON NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMTEN TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN ZULASSEN KÖNNEN

Die Aufnahme eines Landes in eine der folgenden Listen ist eine für die Zulassung der Einfuhr der betreffenden Produkte aus diesem Lande notwendige, jedoch nicht ausreichende Bedingung. Bei der Einfuhr müssen außerdem alle einschlägigen tierseuchen- und hygienerechtlichen Anforderungen erfuellt sein.

TEIL I

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen können

Drittländer gemäß Spalte B bzw. Spalte C des Anhangs der Entscheidung 95/340/EG.

TEIL II

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß (ausgenommen Fischmehl) zulassen können

Drittländer gemäß Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

TEIL III

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fischmehl und Fischöl zulassen können

Drittländer gemäß dem Anhang der Entscheidung 97/296/EG.

TEIL IV

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten (ausgenommen Fischöl) zulassen können

Drittländer gemäß Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

TEIL V

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Blutprodukten als Futtermittel-Ausgangserzeugnis zulassen können

A. Blutprodukte von Huftieren

Drittländer bzw. Drittlandgebiete gemäß Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG, aus denen auch die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der betreffenden Arten zugelassen ist.

B. Blutprodukte von anderen Tierarten

Drittländer gemäß Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

TEIL VI

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Blutprodukten (ausgenommen Blutprodukte von Equiden) für technische und pharmazeutische Verwendungszwecke zulassen können

A. Blutprodukte von Huftieren

Drittländer bzw. Drittlandgebiete gemäß Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG, aus denen auch die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der betreffenden Arten zugelassen ist.

B. Blutprodukte von anderen Tierarten

Drittländer gemäß Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

TEIL VII

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von unverarbeitetem Material für die Herstellung von Heimtierfutter und technischen Erzeugnissen zulassen können

A. Unverarbeitetes Material von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden

Drittländer bzw. Drittlandgebiete gemäß Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG, aus denen auch die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der betreffenden Arten zugelassen ist.

B. Unverarbeitetes Material von Gefluegel

Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch zulassen.

C. Unverarbeitetes Material von anderen Tierarten

Drittländer gemäß Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

TEIL VIII

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von unbearbeiteten Schweineborsten zulassen können

Drittländer gemäß Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

TEIL IX

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gülle für die Bodendüngung zulassen können

A. Verarbeitete Gülleprodukte

Drittländer gemäß Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

B. Verarbeitete Equidengülle

Drittländer der Liste gemäß Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG für lebende Equiden.

C. Unverarbeitete Gefluegelgülle

Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch zulassen.

TEIL X

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Heimtierfutter und Kauspielzeug zulassen können

Drittländer gemäß Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG sowie die folgenden Länder:

(LK) Sri Lanka(1)

(JP) Japan(2)

(TW) Taiwan(3).

TEIL XI

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gelatine, hydrolysiertem Protein und Dikalziumphosphat zulassen können

Drittländer gemäß Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG sowie die folgenden Länder:

(KR) Republik Korea(4)

(MY) Malaysia(5)

(PK) Pakistan(6)

(TW) Taiwan(7)

(1) Ausschließlich Kauspielzeug aus Häuten von Huftieren.

(2) Ausschließlich verarbeitetes Futter für Zierfische.

(3) Ausschließlich verarbeitetes Futter für Zierfische.

(4) Ausschließlich Gelatine.

(5) Ausschließlich Gelatine.

(6) Ausschließlich Gelatine.

(7) Ausschließlich Gelatine.

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