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Document 32002L0090

Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt

OJ L 328, 5.12.2002, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 19 Volume 006 P. 64 - 65
Special edition in Estonian: Chapter 19 Volume 006 P. 64 - 65
Special edition in Latvian: Chapter 19 Volume 006 P. 64 - 65
Special edition in Lithuanian: Chapter 19 Volume 006 P. 64 - 65
Special edition in Hungarian Chapter 19 Volume 006 P. 64 - 65
Special edition in Maltese: Chapter 19 Volume 006 P. 64 - 65
Special edition in Polish: Chapter 19 Volume 006 P. 64 - 65
Special edition in Slovak: Chapter 19 Volume 006 P. 64 - 65
Special edition in Slovene: Chapter 19 Volume 006 P. 64 - 65
Special edition in Bulgarian: Chapter 19 Volume 006 P. 33 - 34
Special edition in Romanian: Chapter 19 Volume 006 P. 33 - 34
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 003 P. 101 - 102

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/90/oj

32002L0090

Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt

Amtsblatt Nr. L 328 vom 05/12/2002 S. 0017 - 0018


Richtlinie 2002/90/EG des Rates

vom 28. November 2002

zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe a) und Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b),

auf Initiative der Französischen Republik(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eines der Ziele der Europäischen Union ist der schrittweise Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; dies bedeutet unter anderem, dass die illegale Einwanderung bekämpft werden muss.

(2) Daher sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Beihilfe zur illegalen Einwanderung zu bekämpfen, und zwar sowohl, wenn diese den unerlaubten Grenzübertritt im engeren Sinne betrifft, als auch, wenn dadurch ein Netzwerk zur Ausbeutung von Menschen unterhalten wird.

(3) Zu diesem Zweck ist es von wesentlicher Bedeutung, die bestehenden Rechtsvorschriften anzunähern; insbesondere umfasst dies zum einen die genaue Definition des betreffenden Tatbestands und der Ausnahmen - dies ist Gegenstand dieser Richtlinie - und zum anderen Mindestvorschriften für Strafen, die Verantwortlichkeit von juristischen Personen und die Gerichtsbarkeit, die Gegenstand des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt(3) sind.

(4) Mit dieser Richtlinie soll die Beihilfe zur illegalen Einwanderung definiert und somit die Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Verhinderung dieser Straftat praxisgerechter gestaltet werden.

(5) Diese Richtlinie ergänzt andere Rechtsinstrumente, die zur Bekämpfung von illegaler Einwanderung, illegaler Beschäftigung, Menschenhandel und sexueller Ausbeutung von Kindern beschlossen wurden.

(6) Hinsichtlich Irlands und Norwegens stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung jener Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(4) dar, die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstabe E des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen(5) gehören.

(7) Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verträge an der Annahme und der Anwendung dieser Richtlinie.

(8) Entsprechend den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die diesen Mitgliedstaat nicht bindet und auf ihn keine Anwendung findet. Da mit dieser Richtlinie der Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Titels IV im Dritten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt wird, beschließt Dänemark nach Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Richtlinie erlassen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeiner Tatbestand

(1) Jeder Mitgliedstaat legt angemessene Sanktionen für diejenigen fest, die

a) einer Person, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats ist, vorsätzlich dabei helfen, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Verletzung der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates über die Einreise oder die Durchreise von Ausländern einzureisen oder durch dessen Hoheitsgebiet zu reisen;

b) einer Person, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats ist, zu Gewinnzwecken vorsätzlich dabei helfen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Verletzung der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates über den Aufenthalt von Ausländern aufzuhalten.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann beschließen, wegen der in Absatz 1 Buchstabe a) beschriebenen Handlungen in Anwendung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Rechtspraktiken keine Sanktionen zu verhängen, wenn das Ziel der Handlungen die humanitäre Unterstützung der betroffenen Person ist.

Artikel 2

Anstiftung, Beteiligung und Versuch

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die in Artikel 1 genannten Sanktionen auch für diejenigen gelten, die im Falle einer der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) oder b) aufgeführten Handlungen

a) Anstifter sind oder

b) als Gehilfen beteiligt sind oder

c) versuchen, eine solche Handlung zu begehen.

Artikel 3

Sanktionen

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 1 und 2 genannten Handlungen Gegenstand wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen sind.

Artikel 4

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 5. Dezember 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und übermitteln ihr eine Aufstellung der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 5

Aufhebung

Artikel 27 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 wird zum 5. Dezember 2004 aufgehoben. Setzt ein Mitgliedstaat diese Richtlinie nach Artikel 4 Absatz 1 vor diesem Zeitpunkt um, so verliert die genannte Bestimmung für diesen Mitgliedstaat ab dem Tag der Umsetzung ihre Gültigkeit.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 7

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Haarder

(1) ABl. C 253 vom 4.9.2000, S. 1.

(2) ABl. C 276 vom 1.10.2001, S. 244.

(3) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

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