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Document 32002D0151

2002/151/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2002 über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 518)

OJ L 50, 21.2.2002, p. 94–95 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 006 P. 494 - 495
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 006 P. 494 - 495
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 006 P. 494 - 495
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 006 P. 494 - 495
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 006 P. 494 - 495
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 006 P. 494 - 495
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 006 P. 494 - 495
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 006 P. 494 - 495
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 006 P. 494 - 495
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 008 P. 99 - 100
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 008 P. 99 - 100
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 032 P. 84 - 85

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/151(1)/oj

32002D0151

2002/151/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2002 über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 518)

Amtsblatt Nr. L 050 vom 21/02/2002 S. 0094 - 0095


Entscheidung der Kommission

vom 19. Februar 2002

über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 518)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/151/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge(1), insbesondere auf die Artikel 5 Absatz 5 und 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2000/53/EG können Kraftfahrzeuge nur nach Vorlage des Verwertungsnachweises abgemeldet werden.

(2) Damit die zuständigen Behörden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Verwertungsnachweise gegenseitig anerkennen und akzeptieren können, muss die Kommission gemäß der Richtlinie 2000/53/EG Mindestanforderungen für den Verwertungsnachweis festlegen.

(3) Die Mindestanforderungen zielen darauf ab, Sicherheit zu schaffen in Bezug auf Identität und Anschrift der betreffenden Verwertungsanlage, der zuständigen Behörde und des Fahrzeughalters sowie in Bezug auf eine Reihe das Fahrzeug betreffender Angaben.

(4) Die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates(2) eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG ausgestellte Verwertungsnachweis enthält mindestens die im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Angaben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Februar 2002

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

(2) ABl. L 78 vom 18.3.1991, S. 32.

ANHANG

Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG ausgestellten Verwertungsnachweis

1. Name und Anschrift, Unterschrift sowie Register- oder Identifikationsnummer(1) der Anlage oder des Betriebs, die/der den Verwertungsnachweis ausstellt.

2. Name und Anschrift der Behörde, die für die Genehmigung (gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/53/EG) der Anlage oder des Betriebs zuständig ist, die/der den Verwertungsnachweis ausstellt.

3. Wird der Nachweis von einem Hersteller, Händler oder einer Rücknahmestelle im Auftrag einer zugelassenen Verwertungsanlage ausgestellt, Name und Anschrift sowie Register- oder Identifikationsnummer(2) der Anlage oder des Betriebs, die/der den Verwertungsnachweis ausstellt.

4. Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises.

5. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Fahrzeugs (Registrierung oder eine Erklärung der Anlage oder des Betriebs, die/der den Verwertungsnachweis ausstellt, beifügen, dass die Registrierung vernichtet wurde(3)).

6. Fahrzeugklasse, -marke und -modell.

7. Fahrzeug-Identifizierungsnummer (Fahrgestell).

8. Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit und Unterschrift des Halters oder Eigentümers des abgelieferten Fahrzeugs.

(1) Darauf kann verzichtet werden, wenn das nationale Registrierungs- oder Identifizierungssystem diese Nummer nicht vorsieht.

(2) Darauf kann verzichtet werden, wenn das nationale Registrierungs- oder Identifizierungssystem diese Nummer nicht vorsieht.

(3) Falls die Registrierung wegen eines elektronischen Registrierungssystems nicht in Papierform vorliegt, kann darauf verzichtet werden.

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