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Document 31999R1260

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds

OJ L 161, 26.6.1999, p. 1–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 14 Volume 001 P. 31 - 72
Special edition in Estonian: Chapter 14 Volume 001 P. 31 - 72
Special edition in Latvian: Chapter 14 Volume 001 P. 31 - 72
Special edition in Lithuanian: Chapter 14 Volume 001 P. 31 - 72
Special edition in Hungarian Chapter 14 Volume 001 P. 31 - 72
Special edition in Maltese: Chapter 14 Volume 001 P. 31 - 72
Special edition in Polish: Chapter 14 Volume 001 P. 31 - 72
Special edition in Slovak: Chapter 14 Volume 001 P. 31 - 72
Special edition in Slovene: Chapter 14 Volume 001 P. 31 - 72

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006R1083

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1260/oj

31999R1260

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds

Amtsblatt Nr. L 161 vom 26/06/1999 S. 0001 - 0042


VERORDNUNG (EG) Nr. 1260/1999 DES RATES

vom 21. Juni 1999

mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 161,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 158 des Vertrags setzt sich die Gemeinschaft im Hinblick auf die Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts das Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern. Gemäß Artikel 159 wird diese Tätigkeit durch die Strukturfonds, die Europäische Investitionsbank (EIB) und die sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente unterstützt.

(2) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente(5) überprüft der Rat diese Verordnung auf Vorschlag der Kommission bis zum 31. Dezember 1999. Um eine bessere Transparenz der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen zu den Strukturfonds in einer einzigen Verordnung zusammengefaßt und die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen Finanzinstrumente andererseits(6) daher aufgehoben werden.

(3) Gemäß Artikel 5 des der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens beigefügten Protokolls Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel 6 im Rahmen der Strukturfonds in Finnland und Schweden sollten die Bestimmungen dieses Protokolls vor dem 31. Dezember 1999 gleichzeitig mit der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 überprüft werden.

(4) Um die Konzentration zu verstärken und die Tätigkeit der Strukturfonds zu vereinfachen, sollte die Zahl der vorrangigen Ziele im Vergleich zur Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 verringert werden. Diese sollten die Entwicklung und strukturelle Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand, die wirtschaftliche und soziale Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen und die Anpassung und Modernisierung der Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungspolitiken und -systeme betreffen.

(5) Im Rahmen ihrer Tätigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken, ist die Gemeinschaft außerdem bemüht, eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau, die Gleichstellung von Männern und Frauen und ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität zu fördern. Insbesondere ist wichtig, daß bei dieser Tätigkeit die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Strukturfondsmaßnahmen einbezogen werden und daß diese Tätigkeit zur Beseitigung von Ungleichheiten und zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen beiträgt. Die Fondsmaßnahmen können es auch - insbesondere durch Bedarfsanalyse, finanzielle Anreize und erweiterte Partnerschaft - ermöglichen, jede Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft, einer Behinderung oder des Alters zu bekämpfen.

(6) Die kulturelle Entwicklung, die Qualität der natürlichen Umwelt und der Kulturlandschaft und die qualitative und kulturelle Dimension der Lebensbedingungen sowie die Entwicklung des Tourismus tragen dazu bei, den Regionen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zu einer größeren Anziehungskraft zu verhelfen, indem sie zugleich die Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze fördern.

(7) Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) trägt in erster Linie zur Verwirklichung des Ziels der Entwicklung und strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand sowie zur wirtschaftlichen und sozialen Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen bei.

(8) Die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ESF) sollten angepaßt werden, um die europäische Beschäftigungsstrategie zu berücksichtigen und umzusetzen.

(9) Der strukturpolitische Teil der gemeinsamen Fischereipolitik ist eine eigenständige Strukturpolitik und seit 1993 in die Strukturfondsregelung einbezogen. Es ist angezeigt, seine Durchführung im Rahmen der Strukturfonds über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) fortzusetzen. Interventionen des FIAF im Rahmen von Ziel 1 sind Bestandteil der Programmierung für dieses Ziel, während Interventionen des FIAF außerhalb von Ziel 1 in einem Einheitlichen Programmplanungsdokument in jedem betroffenen Mitgliedstaat erfaßt werden.

(10) Die Gemeinschaft hat eine Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeleitet, die mit Strukturmaßnahmen und flankierenden Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung verbunden ist. In diesem Zusammenhang muß der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung "Ausrichtung", über die Verbesserung der Effizienz der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie über die Entwicklung des endogenen Potentials der ländlichen Gebiete weiterhin zur Verwirklichung des vorrangigen Ziels der Entwicklung und strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand beitragen. Der EAGFL, Abteilung "Garantie", trägt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(7) zur Verwirklichung des vorrangigen Ziels der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen bei.

(11) Die spezifischen Bestimmungen für die einzelnen Fonds werden in den gemäß den Artikeln 37, 148 und 162 des Vertrags gefaßten Durchführungsbeschlüssen festgelegt.

(12) Es ist notwendig, Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festzulegen. Es ist daher angebracht, die Ausweisung der vorrangigen Regionen und Gebiete auf Gemeinschaftsebene auf der Grundlage des gemeinsamen Systems zur Einstufung der Regionen vorzunehmen, das unter der Bezeichnung "Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik" (NUTS) vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Zusammenarbeit mit den nationalen statistischen Ämtern erstellt worden ist.

(13) Als Regionen mit Entwicklungsrückstand sollten jene Regionen gelten, deren Pro-Kopf-BIP weniger als 75 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt. Damit eine wirksame Konzentration der Interventionen gewährleistet ist, sollte dieses Kriterium von der Kommission unter Zugrundelegung objektiver statistischer Angaben strikt angewendet werden. Die Gebiete in äußerster Randlage sowie die gemäß dem Protokoll Nr. 6 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens im Zeitraum 1995-1999 unter Ziel 6 fallenden Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sollten unter Ziel 1 der vorliegenden Verordnung fallen.

(14) Als Gesamtheit der Gebiete mit wirtschaftlicher und sozialer Umstellung sollten die im sozioökonomischen Wandel begriffenen Gebiete in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen, die ländlichen Gebiete mit rückläufiger Entwicklung, die Problemgebiete in den Städten sowie die von der Fischerei abhängigen Krisengebiete gelten. Es gilt, eine wirksame Konzentration auf die am schwersten betroffenen Gebiete der Gemeinschaft zu gewährleisten. Diese Gebiete sollten von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten in enger Absprache mit letzteren festgelegt werden.

(15) Um den Gemeinschaftscharakter der Tätigkeit der Fonds zu gewährleisten, sind die im sozioökonomischen Wandel begriffenen Gebiete im Industriesektor sowie die ländlichen Gebiete mit rückläufiger Entwicklung soweit möglich anhand objektiver, auf Gemeinschaftsebene angewandter Kriterien festzulegen. Außerdem sollte gemeinschaftsweit - als Richtwert - die unter dieses vorrangige Ziel fallende Bevölkerung bei den Industriegebieten 10 v. H., bei den ländlichen Gebieten 5 v. H., bei den städtischen Gebieten 2 v. H. und bei den Fischereigebieten 1 v. H. der Gemeinschaftsbevölkerung betragen. Um sicherzustellen, daß sich alle Mitgliedstaaten in angemessener Weise an den Gesamtbemühungen um eine Konzentration beteiligen, sollte die höchstmögliche Verringerung der Bevölkerungsabdeckung des neuen Ziels 2 gemäß der vorliegenden Verordnung im Jahr 2006 gegenüber der der Ziele 2 und 5b gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 im Jahr 1999 nicht mehr als ein Drittel betragen.

(16) Im Interesse einer effizienten Programmplanung müssen die Regionen mit Entwicklungsrückstand, deren Pro-Kopf-BIP weniger als 75 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt, mit den Regionen übereinstimmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags und im Rahmen etwaiger spezifischer Maßnahmen nach Artikel 299 Absatz 2 dieses Vertrags zugunsten von Gebieten in äußerster Randlage (französische überseeische Departements, Azoren, Madeira, Kanarische Inseln) gefördert werden. Ebenso sollten die in wirtschaftlicher und sozialer Umstellung begriffenen Gebiete überwiegend mit denjenigen übereinstimmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags gefördert werden. Die Gemeinschaft sollte anstreben, daß diese Kohärenz zum Ende des Zeitraums 2000-2006 durch entsprechende Bemühungen der Mitgliedstaaten im Vergleich zur derzeitigen Situation zunimmt.

(17) Für das Ziel der Anpassung und Modernisierung der Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungspolitiken und -systeme ist eine finanzielle Unterstützung in den Gebieten vorzusehen, die nicht unter Ziel 1 fallen. Außerdem dient Ziel 3 als Bezugsrahmen, um die Kohärenz mit der Gesamtheit der innerhalb eines Mitgliedstaats zugunsten der Humanressourcen durchgeführten Aktionen zu gewährleisten.

(18) Die ESF-Unterstützung im Rahmen von Ziel 2 sollte regionale und lokale Aktionen betreffen, die der spezifischen Situation des jeweiligen Ziel-2-Gebiets entsprechen und mit den Interventionen der anderen Strukturfonds koordiniert werden. Jeder Beitrag des ESF zu einem Einheitlichen Programmplanungsdokument des Ziels 2 muß so hoch sein, daß eine getrennte Verwaltung gerechtfertigt ist, und sollte daher mindestens 5 v. H. des gesamten Beitrags der Strukturfonds ausmachen.

(19) Es ist erforderlich, daß die Regionen, die 1999 unter ein vorrangiges Ziel fallen, aber die Förderkriterien gemäß der vorliegenden Verordnung nicht erfuellen, übergangsweise eine degressiv gestaffelte Unterstützung erhalten. Diese sollte im Jahr 2000 niedriger sein als 1999.

(20) Es sind Bestimmungen zur Aufteilung der verfügbaren Mittel vorzusehen. Bei dieser Aufteilung, die jährlich vorzunehmen ist, sind erhebliche Mittel auf die Regionen mit Entwicklungsrückstand - einschließlich derjenigen, die übergangsweise eine Unterstützung erhalten - zu konzentrieren.

(21) Der jährliche Gesamtumfang der von einem Mitgliedstaat nach dieser Verordnung erhaltenen Mittel aus dem Strukturfonds - zusammen mit der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds - sollte durch einen allgemeingültigen Kappungsmechanismus nach Maßgabe der nationalen Absorptionskapazität begrenzt werden.

(22) Die Kommission sollte für die verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen eine indikative Aufteilung vornehmen und sich dabei uneingeschränkt auf geeignete objektive Kriterien stützen. 4 v. H. der so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Mittel sind von der Kommission nach Ablauf der Halbzeit zuzuweisen. In Anerkennung der besonderen Anstrengungen für den Friedensprozeß in Nordirland erscheint es angebracht, daß das PEACE-Programm bis 2004 weiterläuft. Es sollte für den Zeitraum 2000-2006 ein besonderes Programm zur Unterstützung der schwedischen NUTS-II-Regionen aufgestellt werden, die nicht unter die Liste nach Artikel 3 Absatz 2 fallen und die Kriterien von Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zu der Akte über den Beitritt Österreichs, Schwedens und Finnlands erfuellen.

(23) Von den insgesamt verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen werden 5,35 v. H. für Gemeinschaftsinitiativen und 0,65 v. H. für innovative Maßnahmen und für technische Hilfe verwendet.

(24) Die verfügbaren Strukturfondsmittel sollten im Hinblick auf ihre Programmierung pauschal indexiert werden. Diese Indexierung sollte erforderlichenfalls vor dem 31. Dezember 2003 Gegenstand einer technischen Anpassung sein.

(25) Die Grundprinzipien der Strukturfondsreform von 1988 sollten für die Tätigkeiten der Fonds bis zum Jahr 2006 weiterhin gelten. Die Erfahrung hat aber gezeigt, daß Verbesserungen erforderlich sind, um diese Tätigkeiten zu vereinfachen und transparenter zu gestalten. Insbesondere sind die Bemühungen um Effizienz als ein Grundprinzip anzusehen.

(26) Um die Tätigkeiten der Strukturfonds effizient und transparent zu gestalten, ist es erforderlich, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft genau abzugrenzen und auf den einzelnen Stufen der Programmplanung, Begleitung, Bewertung und Kontrolle festzulegen. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und unbeschadet der Befugnisse der Kommission fallen die Durchführung der Interventionen und deren Kontrolle in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten.

(27) Die Gemeinschaftstätigkeit stellt eine Ergänzung beziehungsweise einen Beitrag zur Tätigkeit der Mitgliedstaaten dar. Um einen signifikanten zusätzlichen Nutzen zu erzielen, ist es angezeigt, die Partnerschaft auszubauen. Diese betrifft die regionalen und lokalen Behörden, die übrigen zuständigen Behörden - einschließlich der für Umwelt und Gleichstellung von Männern und Frauen zuständigen Behörden -, die Wirtschafts- und Sozialpartner und die übrigen zuständigen Einrichtungen. Die jeweiligen Partner sollten an der Vorbereitung, Begleitung und Bewertung der Interventionen beteiligt werden.

(28) Es empfiehlt sich, den Prozeß der Programmplanung von der Konzeption bis zu den Endbegünstigten festzulegen und diesen Prozeß in den Mitgliedstaaten durch allgemeine indikative Leitlinien zu erleichtern, die die Kommission zu den betreffenden vereinbarten Gemeinschaftspolitiken in bezug auf die Strukturfonds aufstellt.

(29) Bei der Programmplanung ist eine Koordinierung zwischen den Fonds untereinander sowie zwischen diesen und den sonstigen vorhandenen Finanzinstrumenten und der EIB zu gewährleisten. Diese Koordinierung betrifft auch die Kombination von Zuschüssen und Darlehen.

(30) Die Tätigkeiten der Fonds und die Operationen, an deren Finanzierung sie sich beteiligen, müssen mit den übrigen Gemeinschaftspolitiken übereinstimmen und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechen; zu diesem Zweck sind besondere Bestimmungen vorzusehen. So müssen die im Rahmen der Strukturfonds durchgeführten Operationen zur Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Forschung und der technologischen Entwicklung den Schutz der mit dem Erwerb und der Auswertung von Kenntnissen verbundenen Rechte gewährleisten und unter gebührender Berücksichtigung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft durchgeführt werden.

(31) Zur Überprüfung und Durchführung des Zusätzlichkeitsprinzips sind vereinfachte Kriterien und Modalitäten festzulegen.

(32) Das System der Programmplanung ist zu vereinfachen, indem eine einheitliche Programmplanungsdauer von sieben Jahren festgelegt wird. Zum gleichen Zweck ist es angezeigt, die Interventionsformen und die Zahl der Interventionen zu begrenzen, indem diese in der Regel als eine integrierte Intervention je Region durchgeführt werden, die Verwendung der Einheitlichen Programmplanungsdokumente im Rahmen der vorrangigen Ziele verallgemeinert wird und die Großprojekte und Globalzuschüsse in die übrigen Interventionsformen integriert werden.

(33) Um den integrierten Entwicklungsansatz zu verstärken, ist es unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten erforderlich, die Kohärenz zwischen den Aktionen der einzelnen Fonds und den gemeinschaftlichen Politiken, der Beschäftigungsstrategie, der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Mitgliedstaaten sowie deren Regionalpolitik sicherzustellen.

(34) Zur Beschleunigung und Vereinfachung des Programmplanungsverfahrens sollte zwischen den Zuständigkeiten der Kommission und denen der Mitgliedstaaten unterschieden werden. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, daß die Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten die Entwicklungsstrategien und -prioritäten der Programmplanung sowie die entsprechende finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen genehmigt und die Mitgliedstaaten über deren Anwendung entscheiden. Außerdem sollte der Inhalt der einzelnen Interventionsformen festgelegt werden.

(35) Im Rahmen der dezentralisierten Durchführung der Strukturfondstätigkeiten durch die Mitgliedstaaten müssen Garantien in bezug auf die Modalitäten und die Qualität der Durchführung, die Ergebnisse und ihre Bewertung, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und deren Kontrolle gegeben werden.

(36) Die Kommission sollte - erforderlichenfalls unter Einbeziehung der EIB - große, ein bestimmtes Finanzierungsvolumen überschreitende Investitionsprojekte genehmigen können, um deren Wirkung und die vorgesehene Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu bewerten.

(37) Es ist angezeigt, daß Aktionen von Gemeinschaftsinteresse, die auf Initiative der Kommission unternommen werden, die im Rahmen der vorrangigen Ziele durchgeführten Aktionen ergänzen.

(38) Die Gemeinschaftsinitiativen sollten der Förderung der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit (Interreg), der wirtschaftlichen und sozialen Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Vorstädte (URBAN), bei beiden Finanzierung aus dem EFRE, der Entwicklung des ländlichen Raums (Leader), Finanzierung aus dem EAGFL, Abteilung "Ausrichtung", und der Entwicklung der Humanressourcen im Kontext der Chancengleichheit (EQUAL), Finanzierung aus dem ESF, zugute kommen. Der Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit - besonders mit Blick auf die Erweiterung -, der transnationalen und der interregionalen Zusammenarbeit kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Gebührende Aufmerksamkeit sollte der Zusammenarbeit mit den Regionen in äußerster Randlage zuteil werden. Es ist erforderlich, die Koordination der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit mit den im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates(8), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1279/96 des Rates(9) und der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates(10) durchgeführten Maßnahmen zu verstärken, insbesondere im Hinblick auf die Erweiterung der Union und unter Berücksichtigung der Partnerschaft Europa-Mittelmeer. Die soziale und berufliche Eingliederung von Asylbewerbern sollte im Rahmen von EQUAL besondere Berücksichtigung finden.

(39) Die Strukturfonds sollten Studien, Pilotprojekte und den Erfahrungsaustausch unterstützen, um neuartige Ansätze und Methoden für eine einfache und transparente Durchführung zu fördern.

(40) Um die Hebelwirkung der Gemeinschaftsmittel durch möglichst weitgehenden Rückgriff auf private Finanzierung zu verstärken und die Rentabilität der Projekte besser zu berücksichtigen, ist es erforderlich, die Beihilfeformen der Strukturfonds zu diversifizieren und die Interventionssätze zu differenzieren, um das Gemeinschaftsinteresse zu fördern, einen Anreiz zur Verwendung vielfältiger Finanzierungsmittel zu geben und die Beteiligung der Fonds durch die Anregung geeigneter Beihilfeformen zu begrenzen; dazu ist es angebracht, in Fällen von Unternehmens- und Infrastrukturinvestitionen mit erheblichen Einnahmeerwartungen, verringerte Beteiligungssätze festzulegen. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollte der Begriff "erhebliche Nettoeinnahmen" indikativ als Nettoeinnahmen definiert werden, die mindestens 25 v. H. der entsprechenden gesamten Investitionskosten betragen.

(41) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten für die zuschußfähigen Ausgaben die einschlägigen nationalen Vorschriften gelten, wenn entsprechende Gemeinschaftsvorschriften fehlen; die Kommission kann diese erforderlichenfalls erlassen, um einen einheitlichen und ausgewogenen Einsatz der Strukturfonds in der Gemeinschaft sicherzustellen. Allerdings müßten die Zuschußfähigkeit der Ausgaben unter Angabe von Beginn und Ende des Förderzeitraums sowie die Nachhaltigkeit der Investitionen präzisiert werden. Um die nachhaltige Effizienz der Unterstützung durch den Fonds sicherzustellen, sollte daher ein Zuschuß der Fonds zu einer Maßnahme nur dann teilweise oder gänzlich einbehalten werden, wenn die Art oder die Bedingungen der Durchführung eine wesentliche Änderung erfahren, die die Maßnahme von ihrer ursprünglichen Zielsetzung abweichen lassen.

(42) Die Vorschriften und Verfahren für die Mittelbindungen und Zahlungen bedürfen einer Vereinfachung. Zu diesem Zweck sind die Mittelbindungen einmal jährlich in Übereinstimmung mit der mehrjährigen Finanziellen Vorausschau und dem Finanzierungsplan der Interventionen und die Zahlungen in Form eines Vorschusses und anschließender Erstattungen der getätigten Ausgaben vorzunehmen; im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung stellen die gegebenenfalls auf einen Vorschuß angefallenen Zinsen eine Einnahme des betroffenen Mitgliedstaats dar, die zu den gleichen Zwecken einzusetzen sind wie der Vorschuß selbst, um die Wirkung der Fonds zu verstärken.

(43) Die wirtschaftliche Haushaltsführung ist dadurch sicherzustellen, daß die Ausgaben belegt und bescheinigt werden und die Zahlungen von der Einhaltung der wesentlichen Verpflichtungen in bezug auf die Begleitung der Programmplanung, die Finanzkontrolle und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts abhängig gemacht werden.

(44) Um einen wirtschaftlichen Einsatz der Gemeinschaftsmittel zu gewährleisten, sind die Voraussetzungen für die Ausgaben und die finanzielle Abwicklung zu verbessern. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, daß die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Prognosen über die Verwendung der Gemeinschaftsmittel regelmäßig übermitteln und daß Verzögerungen bei der finanziellen Abwicklung die Rückerstattung des Vorschusses und die automatische Freigabe der gebundenen Beträge zur Folge haben.

(45) Während des Übergangszeitraums vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 ist jede Bezugnahme auf den Euro in der Regel als Bezugnahme auf den Euro als Währungseinheit gemäß Artikel 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(11) zu verstehen.

(46) Die Wirksamkeit der Strukturfondstätigkeiten wird durch eine effiziente Begleitung gewährleistet. Es ist daher erforderlich, die Begleitung zu verbessern und die diesbezüglichen Zuständigkeiten klarer festzulegen, wobei insbesondere zwischen den Verwaltungs- und den Begleitaufgaben zu unterscheiden ist.

(47) Für jede Intervention ist eine einzige Verwaltungsbehörde zu benennen, deren Aufgaben zu präzisieren sind. Diese Aufgaben bestehen hauptsächlich darin, Informationen über die Ergebnisse der Intervention zu sammeln und an die Kommission weiterzuleiten, für eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu sorgen, die Bewertungsarbeiten zu organisieren und auf die Einhaltung der Verpflichtungen bezüglich der Bekanntgabe und des Gemeinschaftsrechts zu achten. Zu diesem Zweck sind regelmäßige Treffen zwischen der Kommission und der Verwaltungsbehörde zur Begleitung der Intervention vorzusehen.

(48) Es ist zu präzisieren, daß es sich bei dem Begleitausschuß um ein Gremium handelt, das von dem Mitgliedstaat benannt wird, das für die Begleitung der Intervention zuständig ist, die Verwaltung der Intervention durch die Verwaltungsbehörde überprüft, für die Einhaltung der Leitlinien und Durchführungsmodalitäten der Intervention sorgt und deren Bewertung prüft.

(49) Die Indikatoren und die jährlichen Durchführungsberichte sind für die Begleitung von wesentlicher Bedeutung. Sie sind genauer zu bestimmen, damit sie den Stand der Durchführung der Interventionen und die Qualität der Programmplanung besser wiedergeben.

(50) Um eine effiziente und regelmäßige Durchführung zu gewährleisten, sind die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, der Ausgabenbescheinigung, der Vorbeugung, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht zu präzisieren.

(51) Unbeschadet der bestehenden Befugnisse der Kommission im Bereich der Finanzkontrolle ist es angezeigt, die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verstärken und insbesondere regelmäßige Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen, um die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zu prüfen; in diesem Zusammenhang kann die Kommission gegebenenfalls fordern, daß Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.

(52) Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bezüglich der Ahndung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen sowie die Zuständigkeit der Kommission für den Fall, daß die Mitgliedstaaten ihre Pflichten nicht erfuellen, sind festzulegen.

(53) Die Effizienz und die Wirkung der Strukturfondstätigkeiten hängen auch von einer Verbesserung und Verstärkung der Bewertung ab. Die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission und die Verfahren, mit denen die Zuverlässigkeit der Bewertung gewährleistet werden soll, sind festzulegen.

(54) Es empfiehlt sich, die Interventionen im Hinblick auf ihre Ausarbeitung, ihre Halbzeitrevision und die Beurteilung ihrer Wirkung zu bewerten und diese Bewertung in die Begleitung der Interventionen einzubeziehen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Ziele und den Inhalt der einzelnen Bewertungsphasen festzulegen und die Bewertung unter dem Blickwinkel der sozialen und wirtschaftlichen Lage, der Umwelt und der Gleichstellung von Männern und Frauen zu verbessern.

(55) Die Halbzeitbewertung und die Zurückstellung eines Teils der Mittel ermöglichen es, zusätzliche Mittel innerhalb jedes Mitgliedstaats entsprechend der bei den Interventionen erzielten Leistung zuzuweisen. Diese Mittelzuweisung ist auf objektive, einfache und transparente Kriterien zu stützen, anhand deren die Wirksamkeit, Verwaltung und finanzielle Abwicklung gemessen werden.

(56) Es sollte ein Dreijahresbericht über die Fortschritte vorgelegt werden, die bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts erzielt worden sind. Dieser Bericht sollte eine Analyse der sozioökonomischen Lage und Entwicklung der Regionen der Gemeinschaft enthalten.

(57) Im Hinblick auf eine effektive Ausübung der Partnerschaft und eine angemessene Förderung der Gemeinschaftsinterventionen sollte für eine möglichst weitreichende Information und Publizität gesorgt werden. Die mit der Verwaltung der Interventionen betrauten Stellen haben entsprechende Maßnahmen zu treffen und die Kommission hiervon zu unterrichten.

(58) Die Arbeitsweise der Ausschüsse, die die Kommission bei der Anwendung dieser Verordnung unterstützen sollen, ist im einzelnen festzulegen.

(59) Es sollten spezifische Übergangsbestimmungen festgelegt werden, die es ermöglichen, die neue Programmplanung mit Inkrafttreten dieser Verordnung vorzubereiten, und die gewährleisten, daß die Unterstützung der Mitgliedstaaten bis zur Ausarbeitung der Pläne und der Interventionen nach der neuen Regelung nicht unterbrochen wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

KAPITEL I

ZIELE UND AUFGABEN

Artikel 1

Ziele

Mit der Politik, die die Gemeinschaft mit Hilfe der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des EAGFL, Abteilung "Garantie", der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente verfolgt, sollen die in den Artikeln 158 und 160 des Vertrags niedergelegten allgemeinen Ziele verwirklicht werden. Die Strukturfonds, die EIB und die sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente tragen alle in geeigneter Weise zur Verwirklichung der folgenden drei vorrangigen Ziele bei:

1. Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand, nachstehend "Ziel 1" genannt;

2. Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen, nachstehend "Ziel 2"genannt;

3. Unterstützung der Anpassung und Modernisierung der Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungspolitiken und -systeme, nachstehend "Ziel 3" genannt. Dieses Ziel dient als finanzielle Unterstützung für außerhalb der unter das Ziel 1 fallenden Regionen und als politischer Bezugsrahmen für alle auf nationaler Ebene zugunsten der Humanressourcen durchgeführten Aktionen, unbeschadet der regionalen Besonderheiten.

Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt die Gemeinschaft bei zu einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung des Wirtschaftslebens, zur Entwicklung der Beschäftigung und der Humanressourcen, zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und zur Beseitigung der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen sowie zur Förderung ihrer Gleichbehandlung.

Artikel 2

Mittel und Aufgaben

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als "Strukturfonds" - nachstehend "Fonds" genannt - der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds (ESF), der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung "Ausrichtung", und das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF).

(2) Gemäß den Artikeln 33, 146 und 160 des Vertrags tragen die Fonds nach den für sie geltenden spezifischen Bestimmungen zur Erreichung der Ziele 1, 2 und 3 bei, und zwar mit folgender Aufgabenverteilung:

a) Ziel 1: EFRE, ESF, EAGFL, Abteilung "Ausrichtung", und FIAF;

b) Ziel 2: EFRE, ESF;

c) Ziel 3: ESF.

(3) Der FIAF trägt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei(12) im Fischereisektor zu den Strukturmaßnahmen im Fischereisektor außerhalb der Ziel-1-Gebiete bei.

Der EAGFL, Abteilung "Garantie", trägt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 zur Verwirklichung von Ziel 2 bei.

(4) Die Fonds beteiligen sich an der Finanzierung von Gemeinschaftsinitiativen und an der Unterstützung von innovativen Maßnahmen und Maßnahmen der technischen Hilfe.

Die Maßnahmen der technischen Hilfe werden im Rahmen der Programmplanung gemäß den Artikeln 13 bis 27 oder auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 23 durchgeführt.

(5) Von den übrigen Mitteln des Gemeinschaftshaushalts können insbesondere diejenigen, die für die sonstigen strukturpolitischen Maßnahmen und für den Kohäsionsfonds bestimmt sind, zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 eingesetzt werden.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz zwischen der Tätigkeit der Fonds und den übrigen Politiken und Tätigkeiten der Gemeinschaft, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Gleichstellung von Männern und Frauen, Sozialpolitik, Berufsbildungspolitik, gemeinsame Agrarpolitik, gemeinsame Fischereipolitik, Verkehr, Energie und transeuropäische Netze, sowie für die Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und der Durchführung der Tätigkeit der Fonds.

(6) Die EIB leistet in Übereinstimmung mit ihrer Satzung einen Beitrag zur Erreichung der in Artikel 1 niedergelegten Ziele.

Die anderen vorhandenen Finanzinstrumente, die nach den für sie geltenden Bestimmungen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 eingesetzt werden können, sind insbesondere der Europäische Investitionsfonds und die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) (Darlehen, Bürgschaften), nachstehend "sonstige Finanzinstrumente" genannt.

KAPITEL II

GEOGRAPHISCHE ABGRENZUNG DER IM RAHMEN DER VORRANGIGEN ZIELE FÖRDERFÄHIGEN GEBIETE

Artikel 3

Ziel 1

(1) Unter das Ziel 1 fallen Regionen der Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS II), deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP), gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet auf Basis der Gemeinschaftsdaten der am 26. März 1999 verfügbaren letzten drei Jahre, weniger als 75 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt.

Unter dieses Ziel fallen ferner die Regionen in äußerster Randlage (französische überseeische Departements, Azoren, Madeira und Kanarische Inseln), die alle unter der 75%-Schwelle liegen, sowie die gemäß Protokoll Nr. 6 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens im Zeitraum 1995-1999 im Rahmen von Ziel 6 förderfähigen Gebiete.

(2) Das Verzeichnis der unter Ziel 1 fallenden Regionen wird von der Kommission unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 und des Artikels 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 unter strikter Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels erstellt.

Dieses Verzeichnis gilt ab 1. Januar 2000 für sieben Jahre.

Artikel 4

Ziel 2

(1) Unter das Ziel 2 fallen Regionen mit Strukturproblemen, deren wirtschaftliche und soziale Umstellung gemäß Artikel 1 Nummer 2 gefördert werden soll und deren Bevölkerungsanteil oder Fläche hinreichend signifikant ist. Sie umfassen insbesondere die Gebiete mit einem sozioökonomischen Wandel in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen, die ländlichen Gebiete mit rückläufiger Entwicklung, Problemgebiete in den Städten sowie die von der Fischerei abhängigen Krisengebiete.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten achten darauf, daß die Unterstützung tatsächlich auf die am stärksten betroffenen Gebiete der Gemeinschaft und auf der am besten geeigneten geographischen Ebene konzentriert wird. Der auf die Gebiete gemäß Absatz 1 entfallende Bevölkerungsanteil darf nicht mehr als 18 v. H. der Gesamtbevölkerung der Gemeinschaft ausmachen. Auf dieser Grundlage setzt die Kommission für jeden Mitgliedstaat eine Bevölkerungshöchstgrenze fest, wobei sie folgende Elemente heranzieht:

a) die Gesamtbevölkerung in den Regionen der Ebene NUTS III eines jeden Mitgliedstaats, die den Kriterien der Absätze 5 und 6 entsprechen;

b) das Ausmaß der Strukturprobleme auf der nationalen Ebene eines jeden Mitgliedstaats im Vergleich zu den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten. Dieses Ausmaß wird anhand der Arbeitslosigkeit insgesamt und der Langzeitarbeitslosigkeit außerhalb der unter Ziel 1 fallenden Regionen ermittelt;

c) die Notwendigkeit, sicherzustellen, daß sich jeder Mitgliedstaat an den in diesem Unterabsatz definierten Gesamtbemühungen um Konzentration in angemessener Weise beteiligt; die höchstmögliche Verringerung der von Ziel 2 betroffenen Bevölkerung beträgt nicht mehr als ein Drittel der von den Zielen 2 und 5b gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 im Jahr 1999 betroffenen Bevölkerung.

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten alle Angaben, die für die Kriterien der Absätze 5 und 6 zur Verfügung stehen.

(3) Im Rahmen der Hoechstgrenzen gemäß Absatz 2 schlagen die Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis der signifikanten Gebiete vor; hierzu gehören

a) die Regionen der Ebene NUTS III oder die innerhalb von diesen Regionen am stärksten betroffenen Gebiete, die den Kriterien von Absatz 5 oder den Kriterien von Absatz 6 entsprechen;

b) Gebiete, die den Kriterien von Absatz 7 oder den Kriterien von Absatz 8 oder den spezifischen Kriterien des Mitgliedstaats gemäß Absatz 9 entsprechen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die von ihr für die Bewertung dieser Vorschläge auf der am besten geeigneten geographischen Ebene benötigten statistischen und sonstigen Angaben.

(4) Auf der Grundlage der Angaben gemäß Absatz 3 stellt die Kommission unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 unter Berücksichtigung der nationalen Prioritäten in enger Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Mitgliedstaat das Verzeichnis der unter Ziel 2 fallenden Gebiete auf.

Die den Kriterien der Absätze 5 und 6 entsprechenden Gebiete müssen mindestens 50 v.H. der in einem Mitgliedstaat unter Ziel 2 fallenden Bevölkerung erfassen, es sei denn, daß Ausnahmen durch objektive Umstände begründet sind.

(5) Die Gebiete mit einem sozioökonomischen Wandel im Sektor Industrie gemäß Absatz 1 müssen einer Gebietseinheit der Ebene NUTS III entsprechen oder zu einer solchen Gebietseinheit gehören, die folgende Kriterien erfuellt:

a) eine durchschnittliche Arbeitslosenquote während der letzten drei Jahre, die über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt;

b) ein Anteil der in der Industrie beschäftigten Erwerbstätigen, der in einem beliebigen Bezugsjahr seit 1985 dem Gemeinschaftsdurchschnitt entspricht oder über diesem liegt;

c) ein festgestellter Rückgang der Zahl der in der Industrie beschäftigten Erwerbstätigen gegenüber dem gemäß Buchstabe b) ausgewählten Bezugsjahr.

(6) Die ländlichen Gebiete gemäß Absatz 1 müssen einer Gebietseinheit der Ebene NUTS III entsprechen oder zu einer solchen Gebietseinheit gehören, die folgende Kriterien erfuellt:

a) eine Bevölkerungsdichte von weniger als 100 Einwohnern je km2 oder ein Anteil der in der Landwirtschaft beschäftigten Erwerbstätigen, der in einem beliebigen Bezugsjahr seit 1985 dem Doppelten des Gemeinschaftsdurchschnitts entspricht oder darüber liegt;

b) eine durchschnittliche Arbeitslosenquote während der letzten drei Jahre, die über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt, oder ein Bevölkerungsrückgang seit 1985.

(7) Die städtischen Gebiete gemäß Absatz 1 sind dichtbesiedelte Gebiete, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfuellen:

a) eine über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegende Langzeitarbeitslosenquote;

b) ein hohes Armutsniveau, einschließlich unzureichender Wohnverhältnisse;

c) eine in besonderem Maße geschädigte Umwelt;

d) eine hohe Kriminalitätsrate;

e) ein niedriges Bildungsniveau der Bevölkerung.

(8) Die von der Fischerei abhängigen Gebiete gemäß Absatz 1 sind Küstengebiete, in denen ein erheblicher Anteil der Erwerbstätigen im Fischereisektor beschäftigt ist und die mit sozioökonomischen Problemen infolge der Umstrukturierung des Fischereisektors konfrontiert sind und infolgedessen einen erheblichen Rückgang der Zahl der Arbeitsplätze in diesem Sektor verzeichnen.

(9) Die Gemeinschaftsintervention kann sich auf Gebiete erstrecken, deren Bevölkerungsanteil oder Fläche signifikant ist und die zu einer der folgenden Kategorien gehören:

a) Gebiete, die den Kriterien von Absatz 5 entsprechen und an ein Industriegebiet angrenzen; Gebiete, die den Kriterien von Absatz 6 entsprechen und an ein ländliches Gebiet angrenzen; Gebiete, die den Kriterien von Absatz 5 oder den Kriterien von Absatz 6 entsprechen und an eine unter Ziel 1 fallende Region angrenzen;

b) ländliche Gebiete mit gravierenden sozioökonomischen Problemen entweder infolge der Überalterung oder der Abnahme der in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung;

c) Gebiete, die aufgrund relevanter und nachprüfbarer Merkmale mit schwerwiegenden Strukturproblemen oder mit hoher Arbeitslosigkeit infolge einer sich vollziehenden oder vorgesehenen Umstrukturierung einer oder mehrerer Tätigkeiten im Agrar-, Industrie- oder Dienstleistungssektor konfrontiert oder davon bedroht sind.

(10) Ein Gebiet kann nur im Rahmen des Ziels 1 oder des Ziels 2 unterstützt werden.

(11) Das Verzeichnis der Gebiete gilt ab 1. Januar 2000 für sieben Jahre.

Im Fall einer schwerwiegenden Krise in einer Region kann die Kommission das Verzeichnis der Gebiete auf Vorschlag des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 gemäß den Absätzen 1 bis 10 ändern, ohne dabei den Bevölkerungsanteil innerhalb der einzelnen Regionen gemäß Artikel 13 Absatz 2 zu erhöhen.

Artikel 5

Ziel 3

Die Finanzierungen im Rahmen von Ziel 3 betreffen Regionen, die nicht unter Ziel 1 fallen.

Artikel 6

Übergangsunterstützung

(1) Ungeachtet des Artikels 3 erhalten die im Jahr 1999 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 unter Ziel 1 fallenden Regionen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2005 übergangsweise eine Unterstützung aus den Fonds im Rahmen von Ziel 1.

Bei der Annahme des Verzeichnisses gemäß Artikel 3 Absatz 2 erstellt die Kommission nach Artikel 4 Absätze 5 und 6 das Verzeichnis der zu diesen Regionen auf der NUTS-III-Ebene gehörenden Gebiete, die im Jahr 2006 übergangsweise eine Unterstützung aus den Fonds im Rahmen von Ziel 1 erhalten.

Die Kommission kann jedoch innerhalb der Bevölkerungsgrenzen der in Unterabsatz 2 genannten Gebiete und in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 auf Vorschlag eines Mitgliedstaats diese Gebiete durch zu diesen Regionen gehörende Gebiete der NUTS-III-Ebene oder unterhalb dieser Ebene substituieren, die die Kriterien des Artikels 4 Absätze 5 bis 9 erfuellen.

Die Gebiete der Regionen, die nicht in das Verzeichnis gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 aufgenommen sind, erhalten im Jahr 2006 nur aus dem ESF, dem FIAF sowie dem EAGFL, Abteilung "Ausrichtung", innerhalb derselben Intervention weiterhin Unterstützung.

(2) Ungeachtet des Artikels 4 erhalten die im Jahr 1999 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 unter Ziel 2 und Ziel 5b fallenden Regionen, die nicht in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2005 übergangsweise eine Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen von Ziel 2 gemäß der vorliegenden Verordnung.

Diese Gebiete erhalten vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 als Gebiete, die unter das Ziel 3 fallen, eine Unterstützung aus dem ESF im Rahmen von Ziel 3 sowie aus dem EAGFL, Abteilung "Garantie", im Rahmen seiner Tätigkeit für die ländliche Entwicklung und aus dem FIAF im Rahmen seiner strukturpolitischen Maßnahmen im Fischereisektor außerhalb des Ziels 1.

KAPITEL III

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Mittel und Konzentration

(1) Die für Verpflichtungen der Fonds verfügbaren Mittel belaufen sich auf 195 Milliarden EUR in Preisen von 1999 für den Zeitraum von 2000 bis 2006.

Die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist im Anhang aufgeführt.

(2) Die Aufteilung der Haushaltsmittel auf die Ziele muß so erfolgen, daß ein signifikanter Teil der Mittel auf die unter Ziel 1 fallenden Regionen konzentriert wird.

69,7 v. H. der Strukturfondsmittel werden Ziel 1 zugewiesen, einschließlich 4,3 v. H. für die Übergangsunterstützung (d. h. insgesamt 135,9 Milliarden EUR).

11,5 v. H. der Strukturfondsmittel werden Ziel 2 zugewiesen, einschließlich 1,4 v. H. für die Übergangsunterstützung (d. h. insgesamt 22,5 Milliarden EUR).

12,3 v. H. der Strukturfondsmittel werden Ziel 3 zugewiesen (d. h. insgesamt 24,05 Milliarden EUR).

Die Zahlenangaben zu den Zielen 1, 2 und 3 erfassen weder die Finanzmittel des Absatzes 6 noch die Finanzausstattung des FIAF außerhalb des Ziels 1.

(3) Die Kommission nimmt nach transparenten Verfahren für Verpflichtungsermächtigungen, die für die Programmplanung gemäß den Artikeln 13 bis 19 verfügbar sind, eine indikative Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vor. Hierbei trägt sie für die Ziele 1 und 2 einen oder mehreren objektiven Kriterien Rechnung, die denjenigen im von der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 abgedeckten Zeitraum entsprechen: förderfähige Bevölkerung, regionaler Wohlstand, nationaler Wohlstand und relatives Ausmaß der Strukturprobleme, insbesondere der Arbeitslosigkeit.

Für das Ziel 3 beruht die Aufteilung je Mitgliedstaat im wesentlichen auf der förderfähigen Bevölkerung, der Beschäftigungslage und der Schwere der Probleme, insbesondere dem sozialen Ausschluß, dem Erziehungs- und Ausbildungsstand und der Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt.

Im Fall der Ziele 1 und 2 werden bei dieser Aufteilung die Mittelzuweisungen zugunsten der übergangsweise unterstützten Regionen und Gebiete gesondert aufgeführt. Diese Mittelzuweisungen werden nach den Kriterien gemäß Unterabsatz 1 festgelegt. Die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist ab 1. Juni 2000 degressiv gestaffelt und wird im Jahr 2000 unter derjenigen des Jahres 1999 liegen. Das Profil der Übergangsunterstützung kann je nach den spezifischen Bedürfnissen einzelner Regionen im Einvernehmen mit der Kommission angepaßt werden, sofern der für jede Region festgesetzte Betrag eingehalten wird.

Unter Anwendung transparenter Verfahren nimmt die Kommission hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen für Strukturmaßnahmen im Fischereisektor außerhalb der Ziel-1-Regionen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 indikative Aufteilungen auf die Mitgliedstaaten vor.

(4) Im Rahmen von Ziel 1 wird ein Programm zur Unterstützung des Friedensprozesses in Nordirland (PEACE) für den Zeitraum 2000-2004 eingeführt, das Nordirland und den Grenzgebieten Irlands zugute kommt.

Im Rahmen von Ziel 1 wird ein besonderes Hilfsprogramm für den Zeitraum von 2000 bis 2006 für die NUTS-II-Regionen in Schweden, die nicht unter die Liste nach Artikel 3 Absatz 2 fallen und die das Kriterium von Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Schwedens und Finnlands erfuellen, vorgesehen.

(5) 4 v. H. der Verpflichtungsermächtigungen, die in jeder nationalen indikativen Aufteilung gemäß Absatz 3 vorgesehen sind, werden gemäß Artikel 44 zugewiesen.

(6) Während des Zeitraums gemäß Absatz 1 werden 5,35 v. H. der in Absatz 1 genannten Verpflichtungsermächtigungen der Fonds zur Finanzierung der Gemeinschaftsinitiativen verwendet.

0,65 v. H. der Mittel gemäß Absatz 1 werden zur Finanzierung von innovativen Maßnahmen und Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß den Artikeln 22 und 23 verwendet.

(7) Im Hinblick auf ihre Programmierung und ihre künftige Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften werden die in Absatz 1 genannten Beträge ab 1. Januar 2000 mit jährlich 2 v. H. indexiert.

Die Indexierung der Mittelausstattungen für die Jahre 2004 bis 2006 wird erforderlichenfalls von der Kommission spätestens am 31. Dezember 2003 im Rahmen der technischen Anpassung anhand der letzten verfügbaren Wirtschaftsdaten revidiert. Die Abweichung gegenüber der ursprünglichen Programmierung wird mit dem Betrag gemäß Absatz 5 verrechnet.

(8) Der jährliche Gesamtbetrag, den ein Mitgliedstaat aus den Strukturfonds nach dieser Verordnung - zusammen mit der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds - erhält, sollte 4 v. H. des BIP dieses Staates nicht überschreiten.

KAPITEL IV

ORGANISATION

Artikel 8

Komplementarität und Partnerschaft

(1) Die Gemeinschaftsaktion stellt eine Ergänzung oder einen Beitrag zu den entsprechenden nationalen Aktionen dar. Sie kommt zustande durch eine enge Konzertierung, nachstehend "Partnerschaft" genannt, zwischen der Kommission, dem Mitgliedstaat und den Behörden und Stellen, die der Mitgliedstaat im Rahmen seiner einzelstaatlichen Regelungen und seiner einschlägigen Praxis benennt, insbesondere

- den regionalen und lokalen Behörden und den übrigen zuständigen öffentlich-rechtlichen Behörden;

- den Wirtschafts- und Sozialpartnern;

- sonstigen zuständigen Einrichtungen, die in diesem Rahmen relevant sind.

Die Partnerschaft steht im völligem Einklang mit den vorstehend genannten institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnissen der einzelnen Partner.

Bei der Bestimmung der repräsentativsten Partner auf nationaler, regionaler, lokaler oder anderer Ebene sorgt der Mitgliedstaat entsprechend den einzelstaatlichen Regelungen und seiner Praxis für eine weitgehende und effiziente Beteiligung aller relevanten Stellen, wobei er der notwendigen Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen und einer nachhaltigen Entwicklung durch die Einbindung von Anforderungen hinsichtlich des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt Rechnung trägt.

Alle benannten Parteien, nachstehend "Partner" genannt, sind Partner, die ein gemeinsames Ziel verfolgen.

(2) Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung, Finanzierung, Begleitung und Bewertung der Interventionen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Beteiligung der relevanten Partner an den verschiedenen Stufen der Programmplanung, deren zeitlicher Rahmen jeweils zu berücksichtigen ist.

(3) In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips fällt die Durchführung der Interventionen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten auf der den besonderen Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechenden geeigneten Gebietsebene, und zwar unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission, insbesondere für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften.

(4) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission, um sicherzustellen, daß die Gemeinschaftsmittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

(5) Jedes Jahr konsultiert die Kommission die auf europäischer Ebene organisierten Sozialpartner zur Strukturpolitik der Gemeinschaft.

Artikel 9

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Programmplanung" das mehrstufige Organisations-, Entscheidungs- und Finanzierungsverfahren zur mehrjährigen Durchführung der gemeinsamen Aktion der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, um die Ziele gemäß Artikel 1 zu verwirklichen;

b) "Entwicklungsplan" (nachstehend "Plan" genannt) die von dem betreffenden Mitgliedstaat erstellte Analyse der Lage in bezug auf die Ziele gemäß Artikel 1 und die vorrangigen Erfordernisse zu deren Verwirklichung sowie die Strategie und die geplanten Schwerpunkte, deren spezifische Ziele und die damit verbundenen indikativen Finanzierungsmittel;

c) "Bezugsrahmen des Ziels 3" das Dokument, in dem das Umfeld der Interventionen zugunsten der Beschäftigung und der Entwicklung der Humanressourcen im gesamten Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats beschrieben ist und die Zusammenhänge mit den Schwerpunkten des nationalen beschäftigungspolitischen Aktionsplans ermittelt sind;

d) "gemeinschaftliches Förderkonzept"das Dokument, das die Kommission im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat nach Beurteilung des vom Mitgliedstaat vorgelegten Plans genehmigt hat und in dem die Strategie und die Prioritäten für Aktionen der Fonds und des Mitgliedstaats, deren spezifische Ziele, die Beteiligung der Fonds und die übrigen Finanzierungsmittel angegeben sind. Dieses Dokument ist in Schwerpunkte unterteilt und wird über ein oder mehrere operationelle(s) Programm(e) durchgeführt;

e) "Interventionen" die folgenden Interventionsformen der Fonds:

i) operationelle Programme oder Einheitliche Programmplanungsdokumente,

ii) Programme von Gemeinschaftsinitiativen,

iii) Unterstützung von Maßnahmen zur technischen Hilfe oder von innovativen Maßnahmen;

f) "operationelles Programm" das von der Kommission genehmigte Dokument zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts mit einem kohärenten Bündel von Schwerpunkten, bestehend aus mehrjährigen Maßnahmen, zu dessen Durchführung ein oder mehrere Fonds und ein oder mehrere sonstige vorhandene Finanzinstrumente sowie die EIB eingesetzt werden können. Ein integriertes operationelles Programm ist ein operationelles Programm, an dessen Finanzierung sich mehrere Fonds beteiligen;

g) "Einheitliches Programmplanungsdokument"ein einziges von der Kommission genehmigtes Dokument, das die Bestandteile eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts und eines operationellen Programms zusammenfaßt;

h) "Schwerpunkt" eine der Prioritäten der Strategie in einem gemeinschaftlichen Förderkonzept oder einer Intervention. Dem Schwerpunkt zugeordnet sind eine Beteiligung der Fonds und der übrigen Finanzinstrumente, die entsprechenden Finanzierungsmittel des Mitgliedstaats sowie spezifische Zielvorgaben;

i) "Globalzuschuß" der Teil einer Intervention, deren Durchführung und Verwaltung an eine oder mehrere gemäß Artikel 27 Absatz 1 zugelassene zwischengeschaltete Stelle(n) - einschließlich lokaler Behörden, Regionalentwicklungsorganen und Nichtregierungsorganisationen - übertragen werden kann und der vorzugsweise zugunsten lokaler Entwicklungsinitiativen verwendet wird. Der Beschluß, einen Globalzuschuß in Anspruch zu nehmen, wird im Einvernehmen mit der Kommission von dem Mitgliedstaat oder - nach entsprechender Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat - von der Verwaltungsbehörde gefaßt.

Bei Programmen im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative sowie bei innovativen Aktionen kann die Kommission beschließen, einen Globalzuschuß für die gesamte Intervention oder einen Teil der Intervention bereitzustellen. Bei Gemeinschaftsinitiativen darf ein solcher Beschluß nur im vorherigen Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten gefaßt werden;

j) "Maßnahme" das Mittel für die mehrjährige Umsetzung eines Schwerpunkts, das die Finanzierung einer Operation ermöglicht. Jede Beihilferegelung im Sinne von Artikel 87 des Vertrags und jede Beihilfegewährung seitens der von den Mitgliedstaaten benannten Stellen beziehungsweise jede Gruppe solcher Beihilferegelungen oder Beihilfegewährungen oder deren Kombination, die demselben Zweck dienen, wird als eine Maßnahme definiert;

k) "Operation" alle von den Endbegünstigten der Interventionen durchgeführten Vorhaben und Aktionen;

l) "Endbegünstigte" die Stellen und öffentlichen oder privaten Unternehmen, die die Operationen in Auftrag geben. Bei den Beihilferegelungen gemäß Artikel 87 des Vertrags und bei der Gewährung von Beihilfen durch die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen sind die Endbegünstigten die Stellen, die die Beihilfe gewähren;

m) "Ergänzung zur Programmplanung" das Dokument über die Umsetzung der Strategie und der Schwerpunkte der Intervention mit detaillierten Angaben auf Maßnahmenebene gemäß Artikel 18 Absatz 3, das vom Mitgliedstaat oder von der Verwaltungsbehörde festgelegt und gegebenenfalls gemäß Artikel 34 Absatz 3 angepaßt wird; es wird der Kommission zur Information übermittelt;

n) "Verwaltungsbehörde" jede öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche nationale, regionale oder lokale Stelle oder Einrichtung, die von einem Mitgliedstaat für die Verwaltung einer Intervention für die Zwecke dieser Verordnung benannt wird oder der Mitgliedstaat, wenn er selbst diese Aufgabe wahrnimmt. Benennt der Mitgliedstaat eine Verwaltungsbehörde, die nicht mit ihm identisch ist, so legt er alle Einzelheiten seiner Beziehung zu dieser Behörde sowie die Einzelheiten der Beziehung dieser Behörde zur Kommission fest. Die Verwaltungsbehörde kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies beschließt, mit der Einrichtung identisch sein, die für die betreffende Intervention als Zahlstelle dient;

o) "Zahlstelle" eine oder mehrere von dem Mitgliedstaat benannte lokale, regionale oder nationale Behörde(n) oder Stelle(n), die beauftragt ist, bzw. sind, Auszahlungsanträge zu erstellen und einzureichen und Zahlungen der Kommission zu empfangen. Der Mitgliedstaat legt die Einzelheiten seiner Beziehung zur Zahlstelle sowie die Einzelheiten der Beziehung der Zahlstelle zur Kommission fest.

Artikel 10

Koordinierung

(1) Die Koordinierung zwischen den einzelnen Fonds erfolgt insbesondere bei

a) den Plänen, den gemeinschaftlichen Förderkonzepten, den operationellen Programmen und den Einheitlichen Programmplanungsdokumenten (im Sinne des Artikels 9), gegebenenfalls einschließlich des Bezugsrahmens gemäß Artikel 9 Buchstabe c);

b) der Begleitung und Bewertung der im Rahmen eines Ziels durchgeführten Interventionen;

c) den Leitlinien gemäß Absatz 3.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen unter Wahrung des Partnerschaftsprinzips für die Koordinierung zwischen den Interventionen der verschiedenen Fonds einerseits sowie zwischen diesen und den Interventionen der EIB und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits.

Um den größtmöglichen Ankurbelungseffekt der eingesetzten Haushaltsmittel mit Hilfe geeigneter Finanzinstrumente zu erzielen, können die Gemeinschaftsinterventionen in Form von Zuschüssen in geeigneter Weise mit Darlehen und Garantien kombiniert werden. Diese Kombination kann unter Beteiligung der EIB bei der Festlegung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts oder des Einheitlichen Programmplanungsdokuments bestimmt werden. Dabei können die Ausgewogenheit des vorgeschlagenen Finanzierungsplans, die Beteiligung der Fonds sowie die verfolgten Entwicklungsziele berücksichtigt werden.

(3) Die Kommission veröffentlicht spätestens innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung und anschließend vor der in Artikel 42 vorgesehenen Halbzeitbewertung jeweils nach Konsultierung sämtlicher Mitgliedstaaten allgemeine indikative Leitlinien auf der Basis einschlägiger und vereinbarter Gemeinschaftspolitiken für die Ziele gemäß Artikel 1, um die zuständigen nationalen und regionalen Behörden bei der Erstellung der Pläne und der etwaigen Anpassung der Interventionen zu unterstützen. Diese Leitlinien werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 11

Zusätzlichkeit

(1) Zur Gewährleistung einer tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkung dürfen die Mittel der Fonds nicht an die Stelle der öffentlichen Strukturausgaben oder Ausgaben gleicher Art des Mitgliedstaats treten.

(2) Zu diesem Zweck bestimmen die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat die Höhe der öffentlichen Strukturausgaben oder der Ausgaben gleicher Art, die der Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums in den unter Ziel 1 fallenden Regionen insgesamt aufrechterhält.

Für die Ziele 2 und 3 zusammen bestimmen die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat die Höhe der Ausgaben für die aktive Arbeitsmarktpolitik und in begründeten Fällen für die zur Erreichung der im Rahmen dieser beiden Ziele angestrebten Ergebnisse dienenden anderen Aktionen, die der Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums auf nationaler Ebene aufrechterhält.

Diese Ausgaben werden von dem Mitgliedstaat und der Kommission unter Berücksichtigung des Unterabsatzes 4 bestimmt, bevor die Kommission ein gemeinschaftliches Förderkonzept oder Programmplanungsdokumente bezüglich des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt, und in diese Dokumente aufgenommen.

Die Ausgabenhöhe gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 wird unter Berücksichtigung der für die Finanzierung relevanten gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen bestimmt. In der Regel entspricht sie mindestens der Höhe der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben in realen Werten des vorangegangenen Programmplanungszeitraums, wobei allerdings auch einige spezifische wirtschaftliche Bedingungen berücksichtigt werden, und zwar Privatisierungen, eine im vorangegangenen Programmplanungszeitraum außergewöhnliche Höhe der öffentlichen Strukturausgaben oder der Ausgaben gleicher Art des Mitgliedstaats und die konjunkturelle Entwicklung der einzelnen Volkswirtschaften.

Ferner werden Verringerungen der Strukturfondsausgaben gegenüber dem Zeitraum 1994-1999 berücksichtigt.

(3) Während des Programmplanungszeitraums erfolgen auf der in Absatz 2 genannten Gebietsebene drei Überprüfungen der Zusätzlichkeit:

a) eine Ex-ante Überprüfung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3, die für den gesamten Programmplanungszeitraum als Bezugsrahmen dient;

b) spätestens drei Jahre nach Genehmigung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts oder der Einheitlichen Programmplanungsdokumente, grundsätzlich aber spätestens am 31. Dezember 2003 eine Halbzeitüberprüfung, anhand deren die Kommission und der Mitgliedstaat eine Revision der zu erreichenden Höhe der Strukturausgaben vereinbaren können, falls die wirtschaftliche Situation in dem Mitgliedstaat zu einer Entwicklung der öffentlichen Einnahmen oder der Beschäftigung geführt hat, die von der bei der Ex-ante-Überprüfung erwarteten Entwicklung erheblich abweicht;

c) eine Überprüfung vor dem 31. Dezember 2005.

Zu diesem Zweck stellt der Mitgliedstaat der Kommission bei der Vorlage der Pläne, bei der Halbzeitüberprüfung sowie bei der vor dem 31. Dezember 2005 erfolgenden Überprüfung geeignete Angaben zur Verfügung. Bei Bedarf werden statistische Schätzverfahren herangezogen.

Unabhängig von diesen Überprüfungen unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission während des Programmplanungszeitraums jederzeit über Entwicklungen, die es ihm unmöglich machen könnten, die in Absatz 2 genannte Ausgabenhöhe aufrechtzuerhalten.

Artikel 12

Vereinbarkeit

Die Operationen, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Fonds oder die EIB oder ein sonstiges Finanzinstrument sind, müssen dem Vertrag und den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten sowie den Gemeinschaftspolitiken und -aktionen, einschließlich denjenigen in den Bereichen Wettbewerbsregeln, Vergabe öffentlicher Aufträge, Schutz und Verbesserung der Umwelt, Beseitigung von Ungleichheiten und Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, entsprechen.

TITEL II

PROGRAMMPLANUNG

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZIELE 1, 2 UND 3

Artikel 13

Geographischer Geltungsbereich

(1) Die im Rahmen von Ziel 1 eingereichten Pläne sind auf die geographische Ebene abzustellen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als die angemessenste erachtet wird; sie beziehen sich jedoch in der Regel auf eine Region der Ebene NUTS II. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen globalen Entwicklungsplan für einige oder alle ihre Regionen vorlegen, die in dem Verzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und in Artikel 7 Absatz 4 aufgeführt sind, sofern dieser Plan die Einzelheiten gemäß Artikel 16 enthält.

(2) Die im Rahmen von Ziel 2 eingereichten Pläne sind auf die geographische Ebene abzustellen, die der betreffende Mitgliedstaat als die angemessenste erachtet; sie beziehen sich jedoch in der Regel auf alle in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 Absatz 4 enthaltenen Gebiete innerhalb einer Region der Ebene NUTS II und die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Gebiete. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen Plan für einige oder alle ihre Regionen vorlegen, die in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 Absatz 4 und in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführt sind, sofern dieser Plan die Einzelheiten gemäß Artikel 16 enthält. Wenn Pläne andere als unter Ziel 2 fallende Regionen umfassen, dann ist zwischen Aktionen in den unter Ziel 2 fallenden Regionen oder Gebieten und den Aktionen, die andernorts durchgeführt werden, zu unterscheiden.

(3) Die im Rahmen von Ziel 3 eingereichten Pläne beziehen sich im Hinblick auf Finanzierungen auf das Gebiet eines Mitgliedstaats außerhalb der unter das Ziel 1 fallenden Regionen und dienen auf nationaler Ebene als Bezugsrahmen für die Entwicklung der Humanressourcen, wobei den allgemeinen Erfordernissen der mit strukturellen Problemen der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung konfrontierten Gebiete Rechnung getragen wird.

Artikel 14

Geltungsdauer und Revision

(1) Unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 gelten die Pläne, gemeinschaftlichen Förderkonzepte, operationellen Programme und Einheitlichen Programmplanungsdokumente für einen Zeitraum von sieben Jahren.

Der Programmplanungszeitraum beginnt am 1. Januar 2000.

(2) Die gemeinschaftlichen Förderkonzepte, operationellen Programme und Einheitlichen Programmplanungsdokumente werden nach der Halbzeitbewertung gemäß Artikel 42 und der Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve gemäß Artikel 44 auf Betreiben des Mitgliedstaats oder der Kommission im Benehmen mit diesem Mitgliedstaat entsprechend diesem Titel überprüft und erforderlichenfalls angepaßt.

Bei signifikanten Veränderungen der sozialen und wirtschaftlichen Lage und des Arbeitsmarkts können sie auch zu einem anderen Zeitpunkt überprüft werden.

Artikel 15

Vorbereitung und Genehmigung

(1) Für die Ziele 1, 2 und 3 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Plan vor. Dieser Plan wird von den vom Mitgliedstaat auf nationaler, regionaler oder anderer Ebene benannten zuständigen Behörden erstellt. Erfolgt die Intervention in Form eines Einheitlichen Programmplanungsdokuments, so wird dieser Plan wie ein Entwurf des Einheitlichen Programmplanungsdokuments behandelt.

Für das Ziel 1 werden die gemeinschaftlichen Förderkonzepte für alle Regionen, die unter das Ziel 1 fallen, eingesetzt; allerdings legen die Mitgliedstaaten in dem Fall, in dem die Mittelzuweisungen seitens der Gemeinschaft sich auf weniger als 1 Milliarde EUR belaufen oder diesen Betrag nur geringfügig übersteigen, in der Regel einen Entwurf für ein Einheitliches Programmplanungsdokument vor.

Für die Ziele 2 und 3 wird in der Regel ein Einheitliches Programmplanungsdokument verwendet; allerdings können die Mitgliedstaaten ein gemeinschaftliches Förderkonzept erstellen lassen.

(2) Die Pläne werden von dem Mitgliedstaat nach Konsultation der Partner, die ihre Stellungnahmen in einer Weise übermitteln, die die Einhaltung der in Unterabsatz 2 genannten Frist ermöglicht, der Kommission vorgelegt.

Soweit mit dem betreffenden Mitgliedstaat nichts anderes vereinbart wird, sind die Pläne spätestens vier Monate nach Aufstellung der Verzeichnisse der förderfähigen Gebiete gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 4 vorzulegen.

(3) Die Kommission beurteilt die Pläne danach, ob sie mit den Zielen dieser Verordnung übereinstimmen, wobei sie den Bezugsrahmen gemäß Artikel 9 Buchstabe c), andere Gemeinschaftspolitiken und Artikel 41 Absatz 2 berücksichtigt.

Außerdem beurteilt die Kommission jeden für Ziel 3 vorgeschlagenen Plan nach der Kohärenz zwischen den vorgesehenen Aktionen und dem nationalen Plan für die Umsetzung der europäischen Beschäftigungsstrategie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe b) sowie danach, in welcher Weise und wie intensiv die allgemeinen Erfordernisse der mit strukturellen Problemen der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung konfrontierten Gebiete berücksichtigt worden sind.

(4) In den nach Absatz 1 in Frage kommenden Fällen erstellt die Kommission die gemeinschaftlichen Förderkonzepte im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach den Verfahren der Artikel 48 bis 51. Die EIB kann bei der Aufstellung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte hinzugezogen werden. Die Kommission entscheidet über die Beteiligung der Fonds spätestens fünf Monate nach Eingang des entsprechenden Plans bzw. der entsprechenden Pläne, sofern dieser/diese alle Einzelheiten gemäß Artikel 16 enthält/enthalten.

Die Kommission beurteilt die vom Mitgliedstaat eingereichten Vorschläge für operationelle Programme danach, ob diese mit den Zielen der entsprechenden gemeinschaftlichen Förderkonzepte sowie mit den Gemeinschaftspolitiken übereinstimmen. Sie entscheidet gemäß Artikel 28 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat über eine Beteiligung der Fonds, sofern die Vorschläge alle Einzelheiten gemäß Artikel 18 Absatz 2 enthalten.

Die Mitgliedstaaten können gleichzeitig mit ihren Plänen Entwürfe von operationellen Programmen vorlegen, um die Prüfung der Anträge und die Durchführung der Programme zu beschleunigen. Mit der Entscheidung über das gemeinschaftliche Förderkonzept genehmigt die Kommission gemäß Artikel 28 Absatz 1 auch die operationellen Programme, die gleichzeitig mit den Plänen eingereicht worden sind, soweit sie alle Einzelheiten gemäß Artikel 18 Absatz 2 enthalten.

(5) In den nach Absatz 1 in Frage kommenden Fällen entscheidet die Kommission auf der Grundlage der Pläne im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach den Verfahren der Artikel 48 bis 51 über die Einheitlichen Programmplanungsdokumente. Die EIB kann bei der Aufstellung der Einheitlichen Programmplanungsdokumente hinzugezogen werden. Die Kommission erläßt eine einzige Entscheidung über das Einheitliche Programmplanungsdokument und die Beteiligung der Fonds gemäß Artikel 28 Absatz 1, und zwar spätestens fünf Monate nach Eingang des entsprechenden Plans, sofern dieser alle Einzelheiten gemäß Artikel 19 Absatz 3 enthält.

(6) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde legt die Ergänzung zur Programmplanung im Sinne des Artikels 9 Buchstabe m) nach Zustimmung des Begleitausschusses fest, wenn sie nach dem Beschluß der Kommission über die Beteiligung der Fonds erstellt wird, oder nach Konsultation der relevanten Partner, wenn sie vor dem Beschluß über die Beteiligung der Fonds erstellt worden ist. Im letztgenannten Fall bestätigt der Begleitausschuß entweder die Ergänzung zur Programmplanung oder verlangt eine Anpassung gemäß Artikel 34 Absatz 3.

Der Mitgliedstaat übermittelt die Ergänzung zur Programmplanung der Kommission in einem einzigen Dokument zur Information spätestens drei Monate nach der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung eines operationellen Programms oder eines Einheitlichen Programmplanungsdokuments.

(7) Die Entscheidungen der Kommission über ein gemeinschaftliches Förderkonzept oder ein Einheitliches Programmplanungsdokument werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament auf Anfrage zu seiner Unterrichtung diese Entscheidungen und die von ihr genehmigten gemeinschaftlichen Förderkonzepte und Einheitlichen Programmplanungsdokumente.

KAPITEL II

INHALT DER PROGRAMMPLANUNG FÜR DIE ZIELE 1, 2 UND 3

Artikel 16

Pläne

(1) Die im Rahmen der Ziele 1, 2 und 3 eingereichten Pläne stützen sich auf die entsprechenden nationalen und regionalen Schwerpunkte und berücksichtigten die indikativen Leitlinien gemäß Artikel 10 Absatz 3; sie enthalten

a) die - soweit quantifizierbar - quantifizierte Beschreibung der derzeitigen Lage entweder bezüglich des Entwicklungsgefälles, -rückstands und -potentials in den unter Ziel 1 fallenden Regionen oder bezüglich der Umstellung in den unter Ziel 2 fallenden Gebieten oder in bezug auf die Entwicklung der Humanressourcen und die Beschäftigungspolitik im Mitgliedstaat und in den unter Ziel 3 fallenden Gebieten, ferner die Angabe der eingesetzten Finanzmittel und die wichtigsten Ergebnisse des vorangegangenen Programmplanungszeitraums unter Berücksichtigung der verfügbaren Bewertungsergebnisse;

b) die Beschreibung einer geeigneten Strategie zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele und der Schwerpunkte für die dauerhafte Entwicklung und Umstellung der Regionen und Gebiete, darunter der ländlichen Gebiete, sowie die entsprechende Entwicklung der Humanressourcen und die Anpassung und Modernisierung der Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungspolitiken und -systeme.

Über die in diesem Buchstaben festgelegten Einzelheiten hinaus zeigen die Mitgliedstaaten in jedem der für Ziel 3 eingereichten Pläne auf, daß die vorgesehenen Prioritäten mit dem nationalen Beschäftigungsplan bezüglich der Beschreibung der wichtigsten Ziele dieser Strategie und der wichtigsten Mittel zu deren Verwirklichung übereinstimmen.

Ebenso legen die Mitgliedstaaten dar, daß die in jedem Plan für Ziel 2 vorgesehenen und vom ESF zu unterstützenden Tätigkeiten zugunsten der Humanressourcen und der Beschäftigung in die Umstellungsstrategie integriert sind, mit den anderen Fonds koordiniert werden und die Ex-ante-Bewertung bezüglich Humanressourcen und Beschäftigung gemäß Artikel 41 Absatz 2 widerspiegeln. Falls diese Erfordernisse keinen signifikanten Betrag ausmachen, werden sie im Rahmen von Ziel 3 übernommen;

c) Angaben zur vorgesehenen Verwendung und Form der finanziellen Beteiligung der Fonds, gegebenenfalls der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente, einschließlich - zur Information - des Gesamtbetrags des EAGFL, Abteilung "Garantie", für die Maßnahmen nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999; die voraussichtlichen Erfordernisse bezüglich technischer Hilfe; Angaben zur Zusätzlichkeit gemäß Artikel 11, Absatz 2, bei denen es sich in bezug auf Ziel 1 um eine globale und indikative Finanztabelle handeln sollte, in der die öffentlichen oder diesen gleichgestellten und gegebenenfalls die geschätzten privaten Mittel sowie die gemeinschaftlichen Strukturmittel, die entsprechend den im Plan vorgeschlagenen einzelnen Schwerpunkten zuzuweisen sind, zusammengefaßt werden.

In jedem Fall ist in den Plänen zu unterscheiden zwischen den Finanzrahmen, die Gebieten zugewiesen werden, die eine Übergangsunterstützung erhalten, und den Finanzrahmen, die den anderen unter die Ziele 1 und 2 fallenden Gebiete zugewiesen werden.

Im Fall von ESF-Interventionen im Rahmen der Ziele 2 oder 3 können die Beteiligungssätze in den unter das Ziel 2 fallenden Gebieten höher als außerhalb dieser Gebiete sein.

Im Fall des Ziels 3 wird in diesem Finanzierungsplan die Konzentration der Mittel ausgewiesen, die für die Gebiete mit durch die wirtschaftliche und soziale Umstellung bedingten Strukturproblemen geplant sind;

d) einen Bericht über die zur Konsultierung der Partner getroffenen Maßnahmen.

(2) Die Pläne für Regionen, die unter Ziel 1 fallen, umfassen sämtliche relevanten Aktionen zur wirtschaftlichen und sozialen Umstellung, zur Entwicklung der Humanressourcen unter Berücksichtigung des Bezugsrahmens gemäß Artikel 9 Buchstabe c) sowie zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Fischereistrukturen.

Fällt ein Mitgliedstaat vollständig unter Ziel 1, so enthalten die Pläne die Punkte gemäß Absatz 1 Buchstabe b) Unterabsatz 2.

(3) Die Mitgliedstaaten liefern Angaben zu den die einzelnen Fonds betreffenden Posten, einschließlich des jeweils beantragten Umfangs der finanziellen Beteiligung, und einen Überblick über die vorgesehenen operationellen Programme, in dem insbesondere deren spezifische Ziele und die Hauptarten von vorgesehenen Maßnahmen aufgeführt sind.

Artikel 17

Gemeinschaftliche Förderkonzepte

(1) Das gemeinschaftliche Förderkonzept gewährleistet die Koordinierung der gesamten Strukturhilfe der Gemeinschaft in den betroffenen Regionen, einschließlich derjenigen zur Entwicklung der Humanressourcen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3.

(2) Jedes gemeinschaftliche Förderkonzept umfaßt

a) die Strategie und die Schwerpunkte für die gemeinsame Aktion der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats, ihre spezifischen Ziele, die, wenn dies ihrer Art nach möglich ist, zu quantifizieren sind, die gemäß Artikel 41 Absatz 2 vorgenommene Bewertung der erwarteten Auswirkungen; Angaben darüber, inwieweit diese Strategie und diese Schwerpunkte die indikativen Leitlinien gemäß Artikel 10 Absatz 3, die Wirtschaftspolitik, die Strategie für die Entwicklung der Beschäftigung durch Verbesserung der Flexibilität und der Qualifikation der Menschen und gegebenenfalls die Regionalpolitik des Mitgliedstaats berücksichtigen;

b) einen Überblick über die operationellen Programme, die nicht gleichzeitig mit dem gemeinschaftlichen Förderkonzept beschlossen werden, mit Angabe ihrer Laufzeit sowie ihrer spezifischen Ziele und der ausgewählten Schwerpunkte;

c) einen indikativen Finanzierungsplan, der gemäß den Artikeln 28 und 29 für jeden Schwerpunkt Angaben enthält zu dem vorgesehenen Hoechstbetrag für die Beteiligung der einzelnen Fonds in jedem Jahr, gegebenenfalls der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente - einschließlich - zur Information - des Gesamtbetrags des EAGFL, Abteilung "Garantie", für die Maßnahmen nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 -, sofern sie direkt zu dem Finanzierungsplan beitragen, sowie zum Betrag der zuschußfähigen öffentlichen und geschätzten privaten Beiträge des Mitgliedstaats, die der Beteiligung jedes der einzelnen Fonds entsprechen.

Im Fall des Ziels 3 wird in diesem Finanzierungsplan die Konzentration der Mittel ausgewiesen, die für die Gebiete mit durch die wirtschaftliche und soziale Umstellung bedingten Strukturproblemen vorgesehen sind.

In diesem Finanzierungsplan werden die vorgesehenen Mittel für die übergangsweise unterstützten Regionen gesondert ausgewiesen.

Die für die einzelnen gemeinschaftlichen Förderkonzepte für jedes Jahr vorgesehene Gesamtbeteiligung der Fonds muß mit der geltenden Finanziellen Vorausschau übereinstimmen, wobei die Degressivität gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 zu berücksichtigen ist;

d) Bestimmungen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts:

- die Benennung gemäß Artikel 34 einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 9 Buchstabe n), die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts zuständig ist, durch den Mitgliedstaat,

- Bestimmungen für die Beteiligung der Partner in dem Begleitausschuß gemäß Artikel 35;

e) gegebenenfalls Angaben zu den erforderlichen Mitteln für die Vorbereitung, Begleitung und Bewertung der Interventionen.

Gemäß Artikel 11 umfassen die gemeinschaftlichen Förderkonzepte die Ex-ante-Überprüfung der Zusätzlichkeit sowie die entsprechenden Informationen über die Transparenz der Geldströme, insbesondere von dem betreffenden Mitgliedstaat zu den begünstigten Regionen.

Artikel 18

Operationelle Programme

(1) Die unter ein gemeinschaftliches Förderkonzept fallenden Interventionen werden in der Regel in Form eines integrierten operationellen Programms je Region im Sinne des Artikels 9 durchgeführt.

(2) Jedes operationelle Programm umfaßt

a) die Schwerpunkte des Programms, Angaben zu seiner Kohärenz mit dem entsprechenden gemeinschaftlichen Förderkonzept, seine spezifischen Ziele, die, wenn dies ihrer Art nach möglich ist, zu quantifizieren sind, und die Bewertung der erwarteten Auswirkungen gemäß Artikel 41 Absatz 2;

b) eine zusammenfassende Beschreibung der für die Umsetzung der Schwerpunkte geplanten Maßnahmen, einschließlich der Angaben, die notwendig sind, um die Übereinstimmung mit den Beihilferegelungen nach Artikel 87 des Vertrags zu überprüfen; gegebenenfalls Angabe der Art der zur Vorbereitung, Begleitung und Bewertung des operationellen Programms erforderlichen Maßnahmen;

c) einen indikativen Finanzierungsplan, der gemäß den Artikeln 28 und 29 für jeden Schwerpunkt und jedes Jahr Angaben enthält zu dem vorgesehenen Hoechstbetrag für die Beteiligung der einzelnen Fonds, gegebenenfalls der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente - einschließlich - zur Information - des Gesamtbetrags des EAGFL, Abteilung "Garantie", für die Maßnahmen nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 -, sofern sie direkt zu dem Finanzierungsplan beitragen, sowie zum Betrag der zuschußfähigen öffentlichen und geschätzten privaten Beiträge des Mitgliedstaats, die der Beteiligung jedes einzelnen Fonds entsprechen.

In diesem Finanzierungsplan ist unter Berücksichtigung der Gesamtbeteiligung der einzelnen Fonds die geplante Finanzierung für die Regionen, die übergangsweise unterstützt werden, gesondert auszuweisen.

Die für jedes Jahr geplante Gesamtbeteiligung der Fonds muß mit der geltenden Finanziellen Vorausschau vereinbar sein, wobei die Degressivität nach Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 zu berücksichtigen ist;

d) Bestimmungen zur Durchführung des operationellen Programms:

i) die Benennung gemäß Artikel 34 einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 9 Buchstabe n), die für die Verwaltung des operationellen Programms zuständig ist, durch den Mitgliedstaat,

ii) die Beschreibung der Regelungen für die Verwaltung des operationellen Programms,

iii) die Beschreibung der Begleitungs- und Bewertungssysteme, einschließlich der Aufgaben des Begleitausschusses,

iv) die Festlegung der Verfahren für die Bereitstellung und Weiterleitung der Finanzmittel, damit die Transparenz der Geldströme gewährleistet ist,

v) die Beschreibung der speziellen Maßnahmen und Verfahren zur Kontrolle des operationellen Programms.

(3) Die Ergänzung zur Programmplanung umfaßt

a) die Maßnahmen zur Durchführung der entsprechenden Schwerpunkte des operationellen Programms; die Ex-ante-Bewertung der quantifizierten Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 3, sofern diese sich dafür eignen; die entsprechenden Indikatoren für die Begleitung gemäß Artikel 36;

b) die Bestimmung der Kategorien der Endbegünstigten der Maßnahmen;

c) den Finanzierungsplan, der gemäß den Artikeln 28 und 29 für jede Maßnahme Angaben enthält zu dem vorgesehenen Hoechstbetrag für die Beteiligung des betreffenden Fonds, gegebenenfalls der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente, sowie zum Betrag der zuschußfähigen öffentlichen oder diesen gleichgestellten und geschätzten privaten Beiträge des Mitgliedstaats, die der Beteiligung der einzelnen Fonds entsprechen. Der Satz für die Beteiligung eines Fonds an einer Maßnahme wird gemäß Artikel 29 und unter Berücksichtigung der für den betreffenden Schwerpunkt insgesamt bereitgestellten Gemeinschaftsmittel festgelegt.

In diesem Finanzierungsplan werden die vorgesehenen Mittel für die übergangsweise unterstützten Regionen gesondert ausgewiesen.

Dem Finanzierungsplan wird eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Kofinanzierung der Maßnahmen unter Berücksichtigung des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Systems des betreffenden Mitgliedstaats beigefügt;

d) die Maßnahmen, mit denen gemäß Artikel 46 die Publizität des operationellen Programms gewährleistet werden soll;

e) eine Beschreibung der zwischen Kommission und Mitgliedstaat getroffenen Vereinbarungen, nach denen möglichst ein computergestützter Austausch der zur Erfuellung der Verwaltungs-, Begleitungs- und Bewertungsanforderungen dieser Verordnung notwendigen Daten erfolgt.

Artikel 19

Einheitliche Programmplanungsdokumente

(1) Die Interventionen für die Ziele 2 und 3 sowie für das Ziel 1 - nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1 - werden in der Regel in Form von Einheitlichen Programmplanungsdokumenten durchgeführt. Was die Ziele 2 und 3 betrifft, so findet Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) Anwendung.

(2) Ein Einheitliches Programmplanungsdokument für Ziel 1 umfaßt sämtliche relevanten Maßnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen Umstellung, zur Entwicklung der Beschäftigung durch Verbesserung der Flexibilität und der Qualifikation der Menschen unter Berücksichtigung des Bezugsrahmens gemäß Artikel 9 Buchstabe c) sowie zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Fischereistrukturen.

Das Einheitliche Programmplanungsdokument für das Ziel 2 gewährleistet die Koordinierung der gesamten Strukturhilfe der Gemeinschaft, einschließlich - nach Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 - der Koordinierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 33 der genannten Verordnung, allerdings mit Ausnahme der im Rahmen des Ziels 3 gewährten Hilfe für die Entwicklung der Humanressourcen, in allen unter das Ziel 2 fallenden Gebieten.

Das Einheitliche Programmplanungsdokument für das Ziel 3 gewährleistet die Koordinierung der gesamten Strukturhilfe der Gemeinschaft für die Entwicklung der Humanressourcen in den Gebieten gemäß Artikel 5 mit Ausnahme der im Rahmen des Ziels 2 gewährten diesbezüglichen Hilfe.

(3) Jedes Einheitliche Programmplanungsdokument enthält folgende Bestandteile:

a) Strategie und Schwerpunkte der gemeinsamen Aktion von Gemeinschaft und betreffendem Mitgliedstaat; seine spezifischen Ziele, die, wenn dies ihrer Art nach möglich ist, zu quantifizieren sind; Bewertung der erwarteten Auswirkungen - insbesondere auf die Umwelt - gemäß Artikel 41 Absatz 2; Angaben darüber, inwieweit diese Strategie und diese Schwerpunkte die indikativen Leitlinien gemäß Artikel 10 Absatz 3, die Wirtschaftspolitik, die Strategie für die Entwicklung der Beschäftigung durch Verbesserung der Flexibilität und der Qualifikation der Menschen und gegebenenfalls die Regionalpolitik des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigen;

b) eine zusammenfassende Beschreibung der für die Umsetzung der Schwerpunkte geplanten Maßnahmen, einschließlich der Angaben, die notwendig sind, um die Übereinstimmung mit den Beihilfeprogrammen nach Artikel 87 des Vertrags zu überprüfen; gegebenenfalls Angabe der Art der zur Vorbereitung, Begleitung und Bewertung des Einheitlichen Programmplanungsdokuments erforderlichen Maßnahmen;

c) einen indikativen Finanzierungsplan, der gemäß den Artikeln 28 und 29 für jeden Schwerpunkt und jedes Jahr Angaben enthält zu dem vorgesehenen Hoechstbetrag für die Beteiligung der einzelnen Fonds, gegebenenfalls der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente - einschließlich - zur Information - des Gesamtbetrags des EAGFL, Abteilung "Garantie", für die Maßnahmen nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 -, sofern sie direkt zu dem Finanzierungsplan beitragen, sowie zum Betrag der zuschußfähigen öffentlichen und diesen gleichgestellten und geschätzten privaten Beiträge des Mitgliedstaats, die der Beteiligung jedes der einzelnen Fonds entsprechen.

In diesem Finanzierungsplan ist die geplante Finanzierung für die Regionen, die übergangsweise unterstützt werden, gesondert auszuweisen.

Die für jedes Jahr vorgesehene Gesamtbeteiligung der Fonds muß mit der geltenden Finanziellen Vorausschau vereinbar sein, wobei die Degressivität nach Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 zu berücksichtigen ist.

Im Fall des Ziels 3 wird in diesem Finanzierungsplan die Konzentration der Mittel ausgewiesen, die für die Gebiete mit durch die wirtschaftliche und soziale Umstellung bedingten Strukturproblemen vorgesehen sind;

d) Bestimmungen zur Durchführung des Einheitlichen Programmplanungsdokuments:

i) die Benennung gemäß Artikel 34 einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 9 Buchstabe n), die für die Verwaltung des Einheitlichen Programmplanungsdokuments zuständig ist, durch den Mitgliedstaat,

ii) die Beschreibung der Regelungen zur Verwaltung des Einheitlichen Programmplanungsdokuments,

iii) die Beschreibung der Begleitungs- und Bewertungssysteme, einschließlich der Aufgaben des Begleitausschusses,

iv) die Festlegung der Verfahren für die Bereitstellung und die Weiterleitung der Finanzmittel, damit die Transparenz der Geldströme gewährleistet ist,

v) die Beschreibung der speziellen Maßnahmen und Verfahren zur Kontrolle des Einheitlichen Programmplanungsdokuments;

e) gegebenenfalls Angaben zu den erforderlichen Mitteln für die Vorbereitung, Begleitung und Bewertung der Interventionen.

Gemäß Artikel 11 umfaßt das Einheitliche Programmplanungsdokument die Ex-ante-Überprüfung der Zusätzlichkeit für das (die) relevante(n) Ziel(e), das (die) zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission vereinbart wurde(n), sowie die entsprechenden Informationen über die Transparenz der Geldströme, insbesondere von dem betreffenden Mitgliedstaat in die begünstigten Regionen.

(4) Jedem Einheitlichen Programmplanungsdokument wird eine Ergänzung zur Programmplanung im Sinne des Artikels 9 Buchstabe m) und des Artikels 18 Absatz 3 beigegeben.

KAPITEL III

GEMEINSCHAFTSINITIATIVEN

Artikel 20

Inhalt

(1) Die Gemeinschaftsinitiativen betreffen folgende Bereiche:

a) grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung der Gesamtheit des gemeinschaftlichen Raums (Interreg);

b) wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtviertel zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung (URBAN);

c) Entwicklung des ländlichen Raums (Leader);

d) transnationale Zusammenarbeit zur Förderung neuer Methoden zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten jeglicher Art im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt (EQUAL).

(2) Mindestens 2,5 v. H. der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Mittel für Verpflichtungen der Strukturfonds werden Interreg zugewiesen, wobei besonderes Augenmerk den grenzüberschreitenden Tätigkeiten - insbesondere mit Blick auf die Erweiterung sowie auf Mitgliedstaaten, die ausgedehnte gemeinsame Grenzen mit den Beitrittsländern haben, - und einer besseren Koordinierung mit den Programmen PHARE, TACIS und MEDA gilt. Die Zusammenarbeit mit den Gebieten in äußerster Randlage wird ebenfalls gebührend berücksichtigt.

Im Rahmen von EQUAL wird die soziale und berufliche Eingliederung von Asylbewerbern gebührend berücksichtigt.

(3) Die im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen genehmigten Programme können andere Gebiete als die in den Artikeln 3 und 4 genannten Gebiete betreffen.

Artikel 21

Ausarbeitung, Genehmigung und Durchführung

(1) Gemäß den Verfahren der Artikel 48 bis 51 und nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments in Form einer Mitteilung beschließt die Kommission Leitlinien, in denen die Ziele, der Geltungsbereich und die geeigneten Durchführungsbestimmungen für jede Initiative beschrieben sind. Diese Leitlinien werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(2) Jeder in Artikel 20 Absatz 1 angeführte Bereich wird aus einem einzigen Fonds finanziert: der Bereich gemäß Artikel 1 Buchstaben a) und b) aus dem EFRE, der Bereich gemäß Absatz 1 Buchstabe c) aus dem EAGFL, Abteilung "Ausrichtung", und der Bereich gemäß Absatz 1 Buchstabe d) aus dem ESF. Mit der Entscheidung über eine Beteiligung der Fonds kann der in den spezifischen Verordnungen für die einzelnen Fonds festgelegte Geltungsbereich ausgedehnt werden, um Maßnahmen, die für die Durchführung des betreffenden Programms im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative erforderlich sind, einzubeziehen, ohne daß die spezifischen Bestimmungen als solche überschritten werden.

(3) Anhand von Vorschlägen, die gemäß den Leitlinien nach Absatz 1 und gemäß Artikel 41 Absatz 2 ausgearbeitet und vom Mitgliedstaat vorgelegt werden, entscheidet die Kommission gemäß Artikel 28 über die Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen.

(4) Die Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen werden im Anschluß an die Halbzeitbewertung gemäß Artikel 42 überprüft und auf Betreiben des oder der betreffenden Mitgliedstaat(-staaten) oder der Kommission im Einvernehmen mit diesem oder diesen Mitgliedstaat(en) erforderlichenfalls abgeändert.

(5) Die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen decken einen Zeitraum von sieben Jahren ab, der am 1. Januar 2000 beginnt.

KAPITEL IV

INNOVATIVE MASSNAHMEN UND TECHNISCHE HILFE

Artikel 22

Innovative Maßnahmen

(1) Die Fonds können auf Initiative der Kommission und nach Stellungnahme der Ausschüsse gemäß den Artikeln 48 bis 51 zu den Leitlinien für die verschiedenen Typen von innovativen Maßnahmen im Rahmen von 0,4 v. H. ihrer jeweiligen jährlichen Mittelausstattung innovative Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene finanzieren. Diese Maßnahmen umfassen Studien, Pilotprojekte und den Austausch von Erfahrungen.

Die innovativen Maßnahmen tragen zur Ausarbeitung neuartiger Methoden und Praktiken bei, mit denen die Qualität der Interventionen für die Ziele 1, 2 und 3 verbessert werden soll. Sie werden auf einfache, transparente und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechende Weise durchgeführt.

(2) Jeder Aktionsbereich für Pilotprojekte wird aus einem einzigen Fonds finanziert. Mit der Entscheidung über eine Beteiligung der Fonds kann der in den spezifischen Verordnungen für die einzelnen Fonds festgelegte Geltungsbereich ausgedehnt werden, um Maßnahmen, die für die Durchführung des betreffenden Pilotprojekts erforderlich sind, einzubeziehen, ohne daß die spezifischen Bestimmungen als solche überschritten werden.

Artikel 23

Technische Hilfe

Die Fonds können auf Initiative oder im Auftrag der Kommission und nach Anhörung der Ausschüsse gemäß den Artikeln 48 bis 51 zu den verschiedenen Arten von Maßnahmen im Rahmen von 0,25 v. H. ihrer jeweiligen jährlichen Mittelausstattung die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Bewertung und Kontrolle finanzieren. Dazu gehören insbesondere

a) Studien, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die Tätigkeit der Fonds beziehen;

b) Maßnahmen der technischen Hilfe, für den Erfahrungsaustausch und zur Information, die für die Partner, die Endbegünstigten der Fondsinterventionen sowie für die Öffentlichkeit bestimmt sind;

c) die Errichtung, der Betrieb und die Verknüpfung der rechnergestützten Systeme für die Verwaltung, Begleitung und Bewertung;

d) die Verbesserung der Bewertungsmethoden und der Austausch von Informationen über die Praktiken in diesem Bereich.

Artikel 24

Genehmigung von innovativen Maßnahmen und Maßnahmen der technischen Hilfe

(1) Nach Information der betreffenden Mitgliedstaaten über die innovativen Maßnahmen beurteilt die Kommission die im Rahmen der Artikel 22 und 23 eingereichten Anträge auf Beteiligung der Fonds anhand folgender Einzelheiten:

a) eine Beschreibung der vorgeschlagenen Intervention, ihres Anwendungsbereichs, einschließlich des geographischen Geltungsbereichs, und ihrer spezifischen Ziele;

b) die für die Durchführung der Intervention zuständigen Stellen und die Begünstigten;

c) der Zeitplan und der Finanzierungsplan, einschließlich der Beteiligung sonstiger gemeinschaftlicher Finanzierungsquellen;

d) die Durchführungsbestimmungen zur Gewährleistung einer effizienten und ordnungsgemäßen Durchführung;

e) alle weiteren Einzelheiten, anhand deren die Übereinstimmung mit den Gemeinschaftspolitiken und die Berücksichtigung der Leitlinien gemäß Artikel 10 Absatz 3 überprüft werden kann.

Die Kommission genehmigt die Beteiligung der Fonds, wenn diese Angaben eine Beurteilung des Antrags ermöglichen.

(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten werden von der Kommission unmittelbar nach Genehmigung eines Antrags hiervon in Kenntnis gesetzt.

(3) Bei innovativen Maßnahmen im Sinne des Artikels 22 und Maßnahmen der technischen Hilfe im Sinne des Artikels 23 sind die Mitgliedstaaten unbeschadet ihrer Verpflichtungen, die sich aus den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats ergeben, im Sinne dieser Verordnung finanziell nicht haftbar.

KAPITEL V

GROSSPROJEKTE

Artikel 25

Definition

Die Fonds können im Rahmen einer Intervention Ausgaben für Großprojekte finanzieren, d. h. für Projekte,

a) die eine Gesamtheit von wirtschaftlich nicht zu trennenden Arbeiten bilden, die eine genaue technische Funktion erfuellen und klar ausgewiesene Ziele verfolgen, und

b) bei denen die zur Bestimmung des Betrags der Fondsbeteiligung berücksichtigten Gesamtkosten mehr als 50 Millionen EUR betragen.

Artikel 26

Genehmigung und Durchführung

(1) Plant der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde während der Durchführung der Interventionen eine Beteiligung der Fonds an einem Großprojekt, so teilt er bzw. sie dies der Kommission im voraus mit und übermittelt ihr folgende Angaben:

a) die für die Durchführung zuständige Stelle;

b) die Art der Investition und ihre Beschreibung sowie ihre Kosten und ihren Standort;

c) den Zeitplan für die Ausführung des Projekts;

d) eine Kosten- und Nutzenanalyse, einschließlich des finanziellen Nutzens, eine Risikobewertung sowie Angaben zur wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Projekts;

e) ferner

- bei Infrastrukturinvestitionen: die Analyse der Kosten und des sozioökonomischen Nutzens des Projekts mit Angabe des vorgesehenen Auslastungsgrads, die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Entwicklung oder Umstellung der betreffenden Region sowie der Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen für öffentliche Aufträge,

- bei produktiven Investitionen: die Analyse der Marktaussichten in dem betreffenden Bereich sowie der voraussichtlichen Rentabilität des Projekts;

f) die direkten und indirekten Auswirkungen auf die Beschäftigung, sofern möglich, auf Gemeinschaftsebene;

g) Angaben, anhand deren die Auswirkungen auf die Umwelt, die Anwendung der Prinzipien der Vorsorge und Vorbeugung, der Bekämpfung von Umweltschäden, vorzugsweise an ihrem Ursprung, und des Verursacherprinzips sowie die Anwendung der gemeinschaftlichen Umweltbestimmungen beurteilt werden können;

h) die notwendigen Einzelheiten, um die Einhaltung der Wettbewerbsregeln, unter anderem bezüglich staatlicher Beihilfen, beurteilen zu können;

i) eine Abschätzung der Auswirkung der Fondsbeteiligung auf die Verwirklichung des Projekts;

j) den Finanzierungsplan und den Gesamtbetrag der für die Beteiligung der Fonds und aller sonstigen gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen vorgesehenen Mittel.

(2) Die Kommission beurteilt das Projekt, erforderlichenfalls nach Konsultation der EIB, anhand folgender Angaben:

a) der Art der vorgesehenen Investition und gegebenenfalls der zu erwartenden Einnahmen;

b) der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse;

c) dem Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung;

d) seiner Kohärenz mit den Schwerpunkten der entsprechenden Intervention;

e) seiner Vereinbarkeit mit den anderen Gemeinschaftspolitiken;

f) des zu erwartenden wirtschaftlichen und sozialen Nutzens, insbesondere für die Beschäftigung, im Verhältnis zu den aufgewendeten Mitteln;

g) der Koordinierung der Finanzinstrumente und der Kombination von Zuschüssen und Darlehen gemäß Artikel 10 Absatz 2.

(3) Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Angaben gemäß Absatz 1 oder innerhalb von drei Monaten, falls die EIB angehört werden muß, beschließt die Kommission, den Satz der Gemeinschaftsbeteiligung zu bestätigen oder zu ändern. Ist die Kommission der Auffassung, daß das Projekt eine Beteiligung der Fonds nicht oder nur teilweise rechtfertigen dürfte, so kann sie beschließen diese Beteiligung unter Angabe der Gründe ganz oder teilweise zu verweigern.

KAPITEL VI

GLOBALZUSCHUSS

Artikel 27

Globalzuschuß

(1) Wurden die Durchführung und die Verwaltung eines Teils einer Intervention zwischengeschalteten Stellen gemäß Artikel 9 Buchstabe i) übertragen, so müssen diese zwischengeschalteten Stellen über Solvenz sowie über anerkannte Kompetenz und Erfahrung in verwaltungstechnischem Management und Finanzverwaltung verfügen. Sie müssen in der Regel in der bzw. den betreffenden Regionen niedergelassen oder vertreten sein, können aber in begrenzten und begründeten Fällen außerhalb niedergelassen sein. Sie müssen über mehrjährige Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet verfügen und Aufgaben von öffentlichem Interesse wahrnehmen; sie müssen die sozioökonomischen Kreise, die unmittelbar von der Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, in angemessener Weise beteiligen.

(2) Die Inanspruchnahme eines Globalzuschusses wird in der entsprechenden Entscheidung über die Beteiligung der Fonds als besondere Bestimmung zur Durchführung der Intervention gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d) sowie Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d) aufgeführt. Die Einzelheiten der Verwendung der Globalzuschüsse sind Gegenstand einer Übereinkunft zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Verwaltungsbehörde und der betreffenden zwischengeschalteten Stelle.

Bei Programmen im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative sowie bei innovativen Maßnahmen sind die Einzelheiten der Verwendung der Globalzuschüsse Gegenstand einer Übereinkunft zwischen der Kommission und der betreffenden zwischengeschalteten Stelle. Bei Programmen im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative müssen diese Einzelheiten auch mit den betreffenden Mitgliedstaaten vereinbart werden. Die in Artikel 18 genannte Ergänzung zur Programmplanung betrifft nicht den für den Globalzuschuß geltenden Teil der Intervention.

(3) Die Einzelheiten der Verwendung des Globalzuschusses beziehen sich insbesondere auf

a) die durchzuführenden Maßnahmen;

b) die Kriterien für die Auswahl der Begünstigten;

c) die Bedingungen und die Sätze für die Beteiligung der Fonds, einschließlich der Verwendung gegebenenfalls anfallender Zinsen;

d) die Modalitäten für die Begleitung, Bewertung und finanzielle Kontrolle des Globalzuschusses;

e) gegebenenfalls die Inanspruchnahme einer Bankgarantie, wovon die Kommission unterrichtet werden muß.

TITEL III

BETEILIGUNG UND FINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS

KAPITEL I

FINANZIELLE BETEILIGUNG DER FONDS

Artikel 28

Entscheidung über eine Beteiligung der Fonds

(1) Sind alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfuellt, so trifft die Kommission innerhalb von fünf Monaten nach Eingang des Antrags auf Intervention eine einzige Entscheidung über die Beteiligung der Gesamtheit der Fonds. In der Entscheidung werden gegebenenfalls die Mittelzuweisungen zugunsten der übergangsweise unterstützten Regionen und Gebiete gesondert ausgewiesen.

Für jeden Schwerpunkt der Intervention wird eine Hoechstbeteiligung der Fonds festgelegt.

Die finanzielle Beteiligung an einer Maßnahme kann während eines bestimmten Zeitraums immer nur aus einem der Fonds gewährt werden.

Eine Maßnahme oder eine Operation kann aus einem Strukturfonds jeweils nur im Rahmen eines einzigen der in Artikel 1 genannten Ziele unterstützt werden.

Eine einzelne Operation kann aus einem Fonds nicht gleichzeitig im Rahmen eines der Ziele 1, 2 und 3 und einer Gemeinschaftsinitiative unterstützt werden.

Eine einzelne Operation kann aus einem Fonds nicht gleichzeitig im Rahmen eines der Ziele 1, 2 und 3 und des EAGFL, Abteilung "Garantie", unterstützt werden.

Eine einzelne Operation kann aus einem Fonds nicht gleichzeitig im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative und des EAGFL, Abteilung "Garantie", unterstützt werden.

(2) Die Beteiligung der Fonds an operationellen Programmen im Rahmen eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts muß mit dem Finanzierungsplan übereinstimmen, der entsprechend Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c) in dem betreffenden gemeinschaftlichen Förderkonzept festgelegt wurde.

(3) Die finanzielle Beteiligung der Fonds an der Durchführung der Maßnahmen erfolgt insbesondere in Form einer nichtrückzahlbaren Direktbeihilfe (nachstehend "Direktbeihilfe" genannt), aber auch in anderer Form, insbesondere in Form von rückzahlbaren Beihilfen, Zinsvergütungen, Bürgschaften, Beteiligungen, Beteiligungen am Risikokapital oder in sonstigen Finanzierungsformen.

Die an die Verwaltungsbehörde oder an eine sonstige Behörde rückerstatteten Beihilfen werden von dieser wieder derselben Zweckbestimmung zugeführt.

Artikel 29

Differenzierung der Interventionssätze

(1) Die Beteiligung der Fonds wird nach folgenden Kriterien differenziert:

a) Schweregrad der spezifischen - vor allem regionalen oder sozialen - Probleme, denen die Interventionen abhelfen sollen;

b) Finanzkraft des betreffenden Mitgliedstaats, wobei insbesondere dessen relativer Wohlstand und die Notwendigkeit berücksichtigt werden, übermäßige Erhöhungen der Haushaltsausgaben zu vermeiden;

c) Interesse, das im Rahmen der Ziele der Fonds gemäß Artikel 1 den Interventionen und Schwerpunkten unter gemeinschaftlichen Gesichtspunkten beizumessen ist, gegebenenfalls im Hinblick auf die Beseitigung von Ungleichheiten und die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie im Hinblick auf den Schutz und die Verbesserung der Umwelt vor allem nach den Prinzipien der Vorsorge und Vorbeugung sowie nach dem Verursacherprinzip;

d) Interesse, das den Interventionen und Schwerpunkten unter regionalen und nationalen Gesichtspunkten beizumessen ist;

e) spezifische Merkmale der Interventionsform und des betreffenden Schwerpunkts; Berücksichtigung der mit der Ex-ante-Bewertung ermittelten Bedürfnisse, insbesondere bezüglich der Humanressourcen und der Beschäftigung;

f) optimale Verwendung der Mittel in den Finanzierungsplänen, einschließlich der Kombination von öffentlichen und privaten Mitteln, und Einsatz geeigneter Finanzinstrumente gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Wahl von in Artikel 28 Absatz 3 vorgesehenen Finanzierungsformen.

Erfolgt bei der Beteiligung des ESF eine Differenzierung gemäß Artikel 16 Absatz 1, so wird dabei den mit der Ex-ante-Bewertung ermittelten Bedürfnissen, insbesondere bezüglich der Humanressourcen und der Beschäftigung, Rechnung getragen.

(2) Die Beteiligung der Fonds wird im Verhältnis zu den zuschußfähigen Gesamtkosten oder im Verhältnis zu den öffentlichen oder gleichgestellten zuschußfähigen Ausgaben (nationale, regionale oder lokale und gemeinschaftliche Ausgaben) für die einzelne Intervention berechnet.

(3) Für die Beteiligung der Fonds gelten folgende Grenzen:

a) höchstens 75 v. H. der zuschußfähigen Gesamtkosten und in der Regel mindestens 50 v. H. der zuschußfähigen öffentlichen Ausgaben für Maßnahmen in den Regionen, die unter Ziel 1 fallen. Wenn die Regionen sich in einem Mitgliedstaat befinden, der aus dem Kohäsionsfonds gefördert wird, kann in entsprechend begründeten Ausnahmefällen die Beteiligung der Gemeinschaft bis zu 80 v. H. der zuschußfähigen Gesamtkosten und im Fall der Gebiete in äußerster Randlage sowie im Fall der griechischen Inseln in Randlage, die aufgrund ihrer Entfernung benachteiligt sind, bis zu 85 v. H. der zuschußfähigen Gesamtkosten betragen;

b) höchstens 50 v. H. der zuschußfähigen Gesamtkosten und in der Regel mindestens 25 v. H. der zuschußfähigen öffentlichen Ausgaben für Maßnahmen in den Regionen und Gebieten, die unter Ziel 2 oder Ziel 3 fallen.

Bei Unternehmensinvestitionen erfolgt die Beteiligung der Fonds unter Beachtung der zulässigen Beihilfeintensität und der Kumulierungsregeln für staatliche Beihilfen.

(4) Umfaßt die betreffende Intervention die Finanzierung von Einnahmen schaffenden Investitionen, so wird bei der Festlegung der Beteiligung der Fonds an diesen Investitionen als spezifisches Merkmal unter anderem der Umfang der Brutto-Selbstfinanzierungsquote berücksichtigt, von dem normalerweise bei der betreffenden Investition nach Maßgabe der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen auszugehen wäre; die Beteiligung der Fonds darf nicht zu einer Erhöhung des nationalen Haushalts führen.

Die Beteiligung der Fonds darf folgende Grenzen in keinem Fall überschreiten:

a) bei Infrastrukturinvestitionen, die mit beträchtlichen Nettoeinnahmen verbunden sind:

i) 40 v. H. der zuschußfähigen Gesamtkosten in den Ziel-1-Regionen; dieser Satz kann in den aus dem Kohäsionsfonds geförderten Mitgliedstaaten um höchstens 10 v. H. angehoben werden,

ii) 25 v. H. der zuschußfähigen Gesamtkosten in den Ziel-2-Gebieten,

iii) diese Sätze können im Hinblick auf andere Finanzierungsformen als Direktbeihilfen angehoben werden, doch darf diese Anhebung 10 v. H. der zuschußfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten;

b) bei Unternehmensinvestitionen:

i) 35 v. H. der zuschußfähigen Gesamtkosten in den Ziel-1-Regionen,

ii) 15 v. H. der zuschußfähigen Gesamtkosten in den Ziel-2-Gebieten,

iii) im Fall von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen können diese Sätze im Hinblick auf andere Finanzierungsformen als Direktbeihilfen angehoben werden, doch darf diese Anhebung 10 v. H. der zuschußfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten.

(5) Die Bezugnahmen in den Absätzen 3 und 4 auf die unter Ziel 1 und Ziel 2 fallenden Regionen und Gebiete gelten ebenfalls für die Regionen und Gebiete, die einerseits in den Genuß der Übergangsunterstützung gemäß Artikel 6 Absatz 1 und in den Genuß einer Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 4 bzw. andererseits in den Genuß einer Unterstützung gemäß Artikel 6 Absatz 2 kommen.

(6) Die auf Initiative der Kommission durchgeführten Maßnahmen gemäß den Artikeln 22 und 23 können zu 100 v. H. der Gesamtkosten finanziert werden. Die im Auftrag der Kommission durchgeführten Maßnahmen gemäß Artikel 23 werden ohnehin zu 100 v. H. der Gesamtkosten finanziert.

(7) Für Maßnahmen der technischen Hilfe im Rahmen der Programmplanung und für die Gemeinschaftsinitiativen gelten die in diesem Artikel genannten Sätze.

Artikel 30

Zuschußfähigkeit

(1) Ausgaben für Operationen kommen für eine Beteiligung der Fonds nur dann in Betracht, wenn diese Operationen zur betreffenden Intervention gehören.

(2) Ausgaben kommen für eine Beteiligung der Fonds nicht in Betracht, wenn der Endbegünstigte die Zahlung hierfür vor Eingang des Antrags für die betreffende Intervention bei der Kommission tatsächlich geleistet hat. Dieser Zeitpunkt stellt den Anfangstermin der Zuschußfähigkeit für die Ausgaben dar.

Der Endtermin für die Zuschußfähigkeit der Ausgaben ist in der Entscheidung über die Beteiligung der Fonds festgelegt und bezieht sich auf die vom Endbegünstigten getätigten Zahlungen. Diese Frist kann von der Kommission auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Mitgliedstaats gemäß den Artikeln 14 und 15 verlängert werden.

(3) Für die zuschußfähigen Ausgaben gelten die einschlägigen nationalen Vorschriften, es sei denn, die Kommission stellt, falls erforderlich, gemeinsame Regeln für die Zuschußfähigkeit der Ausgaben nach dem Verfahren des Artikels 53 Absatz 2 auf.

(4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, daß die Beteiligung der Fonds an einer Operation nur dann fortgeführt wird, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige nationale Behörde oder die Verwaltungsbehörde die Beteiligung der Fonds beschlossen hat, keine erhebliche Veränderung erfolgt ist,

a) die ihre Art oder Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder die einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft und

b) die darauf zurückzuführen ist, daß die Art der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur sich geändert hat oder daß der Standort einer Produktionstätigkeit aufgegeben worden ist oder sich geändert hat.

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede derartige Veränderung. Liegt eine solche Veränderung vor, so findet Artikel 39 Anwendung.

KAPITEL II

FINANZIELLE ABWICKLUNG

Artikel 31

Mittelbindungen

(1) Die Gemeinschaftsmittel werden auf der Grundlage der Entscheidung über die Beteiligung der Fonds gebunden.

(2) Mittelbindungen für Interventionen, die innerhalb von zwei oder mehr Jahren durchgeführt werden sollen, werden in der Regel einmal jährlich vorgenommen. Die erste Mittelbindung erfolgt, wenn die Kommission die Entscheidung über die Genehmigung der Intervention erläßt. Die darauf folgenden Mittelbindungen erfolgen in der Regel bis zum 30. April eines jeden Jahres.

Der Teil eines gebundenen Betrags, für den am Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung oder für die betreffenden Beträge gegebenenfalls nach dem Zeitpunkt eines späteren für die Genehmigung einer Maßnahme oder einer Operation erforderlichen Beschlusses der Kommission keine Vorauszahlung erfolgt ist oder kein zulässiger Auszahlungsantrag im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 bei der Kommission vorgelegt wurde oder für den bei Fristablauf der in Artikel 37 Absatz 1 genannte Schlußbericht nicht vorliegt, wird von der Kommission automatisch freigegeben; die Beteiligung der Fonds an dieser Intervention wird entsprechend gekürzt.

Die Frist der automatischen Freigabe im Sinne des Unterabsatzes 2 wird für den Teil der Mittelbindung für Operationen unterbrochen, die zu dem für die Freigabe vorgesehenen Zeitpunkt Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung sind, vorbehaltlich einer vorherigen begründeten Unterrichtung der Kommission durch den betreffenden Mitgliedstaat und einer Verbreitung der Informationen durch die Kommission.

Die Kommission unterrichtet auf jeden Fall den Mitgliedstaat und die Zahlstelle rechtzeitig, wenn das Risiko einer Anwendung der automatischen Freigabe im Sinne des Unterabsatzes 2 besteht.

Tritt die Verordnung erst nach dem 1. Januar 2000 in Kraft, so wird die Frist für die automatische Freigabe nach Unterabsatz 2 für die erste Mittelbindung um die Anzahl der Monate verlängert, die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem Zeitpunkt der Entscheidung über eine Beteiligung der Fonds nach Artikel 28 liegen.

(3) Bei Interventionen, die innerhalb von weniger als zwei Jahren durchgeführt werden sollen, wird der Gesamtbetrag der Fondsbeteiligung gebunden, sobald die Kommission die Entscheidung über die Beteiligung der Fonds erläßt.

Artikel 32

Zahlungen

(1) Zahlungen für eine Beteiligung der Fonds werden von der Kommission in Übereinstimmung mit den entsprechenden Mittelbindungen an die Zahlstelle geleistet, wie sie in Artikel 9 Buchstabe o) definiert ist.

Die Zahlungen werden der am weitesten zurückliegenden offenen Mittelbindung gemäß Artikel 31 zugeordnet.

Die Zahlungen können in Form von Vorauszahlungen, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen geleistet werden. Die Zwischenzahlungen und Restzahlungen betreffen die tatsächlich getätigten Ausgaben, die sich auf die von den Endbegünstigten getätigten Zahlungen beziehen, welche durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege belegt sind.

Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen gemäß Absatz 3 vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines zulässigen Auszahlungsantrags.

Die Zahlstelle sorgt dafür, daß die Endbegünstigten den Betrag der Fondsbeteiligung, auf den sie Anspruch haben, möglichst rasch und vollständig erhalten, ohne daß irgendein Abzug, Einbehalt oder eine später erhobene spezifische Abgabe diesen Betrag verringern darf.

(2) Bei der ersten Mittelbindung leistet die Kommission eine Vorauszahlung an die Zahlstelle. Die Vorauszahlung beträgt 7 v. H. der Beteiligung der Fonds an der betreffenden Intervention. Grundsätzlich kann sie entsprechend der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln auf höchstens zwei Haushaltsjahre aufgeteilt werden.

Für die Dauer der Intervention leistet die Zahlstelle Vorauszahlungen zur Zahlung der Gemeinschaftsbeteiligung an den mit dieser Intervention zusammenhängenden Ausgaben.

Die Vorauszahlung wird von der Zahlstelle je nach den Fortschritten bei der Durchführung der Intervention ganz oder teilweise an die Kommission zurückgezahlt, wenn innerhalb von 18 Monaten nach der Entscheidung über die Fondsbeteiligung kein Zahlungsantrag bei der Kommission eingereicht worden ist. Etwaige Zinserträge, die der Vorschuß erbringt, werden für die betreffende Intervention verwendet.

(3) Die Zwischenzahlungen der Kommission dienen der Erstattung der im Rahmen der Fonds tatsächlich getätigten und von der Zahlstelle bescheinigten Ausgaben. Diese Zahlungen werden auf der Ebene der einzelnen Interventionen getätigt und auf der Ebene der in dem Finanzierungsplan für die Ergänzung zur Programmplanung enthaltenen Maßnahmen berechnet. Sie sind an die Bedingung geknüpft, daß

a) der Kommission die Ergänzung zur Programmplanung mit den Angaben gemäß Artikel 18 Absatz 3 vorliegt;

b) der Kommission der neueste fällige jährliche Durchführungsbericht mit den Angaben gemäß Artikel 37 vorliegt;

c) der Kommission die fällige Halbzeitbewertung der Intervention gemäß Artikel 42 vorliegt;

d) in den von der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuß getroffenen Entscheidungen der Gesamtbetrag der für die betreffenden Schwerpunkte bewilligten Fondsbeteiligung eingehalten wird;

e) den Empfehlungen nach Artikel 34 Absatz 2 fristgerecht Folge geleistet wurde oder der Mitgliedstaat mitgeteilt hat, warum keine Maßnahmen getroffen wurden, wenn diese Empfehlungen darauf abstellen, schwerwiegende Mängel im Begleit- oder Verwaltungssystem, die die reibungslose Finanzverwaltung der Intervention beeinträchtigen, zu beheben, und daß den Aufforderungen zu Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 37 Absatz 4 Folge geleistet wurde, wenn der Antrag sich auf die betreffende(n) Maßnahme(n) bezieht;

f) weder eine Aussetzung gemäß Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 1 noch ein Beschluß der Kommission über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 des Vertrags hinsichtlich der Maßnahme(n), auf die sich der Antrag bezieht, vorliegt.

Der Mitgliedstaat und die Zahlstelle werden von der Kommission unverzüglich unterrichtet, wenn eine dieser Bedingungen nicht erfuellt ist und dem Antrag auf Zahlung deshalb nicht stattgegeben werden kann; sie ergreifen die erforderlichen Schritte, um Abhilfe zu schaffen.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Auszahlungsanträge für die Zwischenzahlungen möglichst zusammengefaßt dreimal jährlich bei der Kommission eingereicht werden, wobei der letzte Auszahlungsantrag spätestens am 31. Oktober vorzulegen ist.

In den Auszahlungsanträgen für die Zwischenzahlungen werden für jeden Schwerpunkt die getätigten Ausgaben in den übergangsweise unterstützten Regionen und Gebieten gesondert ausgewiesen.

Der kumulierte Betrag der in Absatz 2 und in diesem Absatz genannten Zahlungen für eine Intervention darf 95 v. H. der Beteiligung der Fonds an dem betreffenden Interventionspaket nicht überschreiten.

(4) Die Zahlung des Restbetrags der Intervention ist an die Bedingungen geknüpft, daß

a) die Zahlstelle innerhalb von sechs Monaten nach der in der Entscheidung zur Gewährung der Fondsbeteiligung angegebenen Zahlungsfrist eine Bescheinigung über die tatsächlich getätigten Ausgaben bei der Kommission vorgelegt hat,

b) der abschließende Durchführungsbericht der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt wurde,

c) der Mitgliedstaat die Erklärung gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f) der Kommission übermittelt hat.

(5) Die endgültige Zahlung des Restbetrags kann nicht mehr auf Antrag des Mitgliedstaats berichtigt werden, wenn die Zahlstelle nicht innerhalb von neun Monaten nach Zahlung dieses Restbetrags einen entsprechenden Antrag bei der Kommission eingereicht hat.

(6) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die zur Ausstellung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Bescheinigungen und Erklärungen befugt sind.

(7) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens zum 30. April aktualisierte Vorausschätzungen der Zahlungsanträge für das laufende und die Vorausschätzungen für das folgende Haushaltsjahr.

(5) Für die innovativen Maßnahmen gemäß Artikel 22 und die Maßnahmen gemäß Artikel 23 bestimmt die Kommission geeignete Zahlungsverfahren, die mit der Zielsetzung dieser Bestimmungen in Einklang stehen, und unterrichtet die in den Artikeln 48 bis 51 genannten Ausschüsse.

Artikel 33

Verwendung des Euro

Die Beträge der Entscheidungen, Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission lauten gemäß den von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 53 Absatz 2 festzulegenden Durchführungsbestimmungen auf Euro und werden in Euro ausgezahlt.

TITEL IV

WIRKSAMKEIT DER FONDSINTERVENTIONEN

KAPITEL I

BEGLEITUNG

Artikel 34

Verwaltung durch die Verwaltungsbehörde

(1) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 trägt die gemäß Artikel 9 Buchstabe n) benannte Verwaltungsbehörde die Verantwortung für die Wirksamkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung und insbesondere für folgendes:

a) die Einrichtung eines Systems für die Erfassung zuverlässiger finanzieller und statistischer Daten über die Durchführung, die Indikatoren für die Begleitung gemäß Artikel 36 und für die Bewertung gemäß den Artikeln 42 und 43 sowie für die Übermittlung dieser Daten gemäß den zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission vereinbarten Modalitäten, wobei nach Möglichkeit computergestützte Systeme, die den Datenaustausch mit der Kommission ermöglichen, im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe e) zum Einsatz kommen sollten;

b) die Anpassung gemäß Absatz 3 und die Durchführung der Ergänzung zur Programmplanung im Sinne des Artikels 18 Absatz 3, unbeschadet des Artikels 35;

c) die Erstellung und - nach Billigung durch den Begleitausschuß - die Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts bei der Kommission;

d) die Durchführung der Halbzeitbewertung gemäß Artikel 42 in Zusammenarbeit mit der Kommission und dem Mitgliedstaat;

e) die Verwendung von separaten Abrechnungssystemen oder geeigneten Kodierungssystemen durch die an der Verwaltung und Durchführung der Intervention beteiligten Einrichtungen für sämtliche Transaktionen im Zusammenhang mit der Intervention;

f) die Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen der Intervention finanzierten Operationen, insbesondere durch Durchführung von Maßnahmen der internen Kontrolle, die mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung vereinbar sind, sowie die Reaktion auf die Feststellungen oder Aufforderungen zu Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder von Empfehlungen zu Anpassungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels im Einklang mit den Bestimmungen dieser Artikel;

g) die Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftspolitiken, wie in Artikel 12 vorgesehen; gemäß den Gemeinschaftsregeln für die öffentliche Auftragsvergabe müssen die zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Bekanntmachungen genaue Angaben über die Projekte enthalten, für die eine Beteiligung der Fonds beantragt oder beschlossen wurde;

h) die Einhaltung der Verpflichtungen bezüglich Information und Publizität gemäß Artikel 46.

Unbeschadet dieser Verordnung handelt die Verwaltungsbehörde bei der Erfuellung ihrer Aufgaben in vollem Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen System des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Die Kommission und die Verwaltungsbehörde prüfen jedes Jahr bei Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts gemäß Artikel 37 die wichtigsten Ergebnisse des Vorjahres entsprechend den im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat und der betreffenden Verwaltungsbehörde festzulegenden Modalitäten.

Nach dieser Prüfung kann die Kommission dem Mitgliedstaat und der Verwaltungsbehörde ihre Bemerkungen übermitteln. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die auf diese Bemerkungen hin unternommenen Schritte. Ist die Kommission in begründeten Fällen der Auffassung, daß die ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichend sind, kann sie dem Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde Anpassungen empfehlen, um die Wirksamkeit der Regelungen für die Begleitung oder Verwaltung der Intervention zu verbessern; gleichzeitig sind die Gründe für diese Empfehlungen anzugeben. Gehen Empfehlungen bei ihr ein, so legt die Verwaltungsbehörde anschließend dar, welche Schritte unternommen worden sind, um die Regelungen für die Begleitung oder Verwaltung zu verbessern, oder warum sie keine solchen Schritte unternommen hat.

(3) Die Verwaltungsbehörde paßt auf Antrag des Begleitausschusses oder von sich aus die Ergänzung zur Programmplanung an, ohne dabei den für den betreffenden Schwerpunkt bewilligten Gesamtbetrag der Fondsbeteiligung oder die spezifischen Ziele des Schwerpunkts zu ändern. Nach Billigung durch den Begleitausschuß teilt sie diese Anpassung der Kommission innerhalb von einem Monat mit.

Änderungen der in der Entscheidung über die Fondsbeteiligung enthaltenen Angaben werden von der Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat binnen vier Monaten nach der Billigung durch den Begleitausschuß beschlossen.

Artikel 35

Begleitausschüsse

(1) Jedes gemeinschaftliche Förderkonzept oder Einheitliche Programmplanungsdokument und jedes operationelle Programm wird von einem Begleitausschuß überwacht.

Die Begleitausschüsse werden von dem Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der benannten Verwaltungsbehörde und nach Anhörung der Partner eingesetzt. Diese tragen für eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern Sorge.

Die Begleitausschüsse werden innerhalb von höchstens drei Monaten nach der Entscheidung über die Fondsbeteiligung gebildet. Die Begleitausschüsse handeln im Rahmen der Zuständigkeit - einschließlich der gerichtlichen Zuständigkeit - des Mitgliedstaats.

(2) Ein Vertreter der Kommission und gegebenenfalls der EIB nimmt an den Arbeiten des Begleitausschusses mit beratender Stimme teil.

Der Begleitausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung unter Beachtung des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Systems des betreffenden Mitgliedstaats und verständigt sich mit der Verwaltungsbehörde auf diese Geschäftsordnung.

Den Vorsitz des Begleitausschusses führt grundsätzlich ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.

(3) Der Begleitausschuß vergewissert sich hinsichtlich der Effizienz und Qualität der Durchführung der Intervention. Zu diesem Zweck

a) bestätigt er gemäß Artikel 15 die Ergänzung zur Programmplanung oder paßt sie an, einschließlich der materiellen und finanziellen Indikatoren für die Begleitung des Programms. Für jedwede spätere Anpassung ist seine vorherige Billigung erforderlich;

b) prüft und billigt er innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung der Intervention die Auswahlkriterien für die im Rahmen der einzelnen Maßnahmen finanzierten Operationen;

c) überprüft er regelmäßig die Fortschritte im Hinblick auf die spezifischen Interventionsziele;

d) prüft er die Ergebnisse der Durchführung, insbesondere die Erreichung der Ziele bei den verschiedenen Maßnahmen, sowie die Halbzeitbewertung gemäß Artikel 42;

e) prüft und billigt er den jährlichen Durchführungsbericht und den Schlußbericht, bevor diese der Kommission zugeleitet werden;

f) prüft und billigt er jedweden Vorschlag zur inhaltlichen Änderung des Kommissionsbeschlusses über die Fondsbeteiligung;

g) kann er der Verwaltungsbehörde in jedem Fall eine Anpassung oder Revision der Intervention vorschlagen, die die Erreichung der Ziele im Sinne des Artikels 1 beschleunigen oder die Verwaltung der Intervention auch hinsichtlich der Finanzverwaltung verbessern könnte. Die Anpassung der Intervention erfolgt gemäß Artikel 34 Absatz 3.

Artikel 36

Indikatoren für die Begleitung

(1) Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuß nehmen die Begleitung anhand materieller und finanzieller Indikatoren vor, die im operationellen Programm, im Einheitlichen Programmplanungsdokument oder in der Ergänzung zur Programmplanung festgelegt werden. Bei der Ausarbeitung dieser Indikatoren sollte den von der Kommission veröffentlichten methodischen Leitlinien und Listen mit Beispielen für Indikatoren sowie der von der Kommission bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorzuschlagenden Einteilung in Interventionsbereiche Rechnung getragen werden. Diese Indikatoren beziehen sich auf den spezifischen Charakter der betreffenden Intervention, ihre Ziele sowie auf die sozioökonomische und strukturelle Lage und den Zustand der Umwelt in dem betreffenden Mitgliedstaat sowie gegebenenfalls seine Regionen, wobei gegebenenfalls Regionen oder Gebiete berücksichtigt werden, die eine Übergangsunterstützung erhalten. Zu diesen Indikatoren gehören insbesondere die für die Zuteilung der Reserve gemäß Artikel 44 gewählten Indikatoren.

(2) Diese Indikatoren nennen für die betreffenden Interventionen

a) die spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Schwerpunkte und deren Kohärenz, wobei diese Ziele in den Fällen, in denen sich eine Quantifizierung anbietet, auch quantifiziert werden;

b) den Stand der Durchführung der Intervention, gemessen an der materiellen Ausführung, den Ergebnissen und - sobald dies möglich ist - den Auswirkungen auf der jeweils geeigneten Ebene (Schwerpunkt oder Maßnahme);

c) den Stand der Ausführung des Finanzierungsplans.

Sofern die Art der Interventionen es zuläßt, werden die Statistiken nach Geschlechtern und nach der Größenklasse der begünstigten Unternehmen aufgeschlüsselt.

(3) Die finanziellen Indikatoren und die Durchführungsindikatoren müssen so beschaffen sein, daß sich die Informationen nach Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) für Großprojekte getrennt ermitteln lassen.

Artikel 37

Jährlicher Durchführungsbericht und Schlußbericht

(1) Für eine mehrjährige Intervention wird der Kommission nach Maßgabe von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c) von der Verwaltungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende jedes vollen Kalenderjahres der Durchführung ein jährlicher Durchführungsbericht vorgelegt. Spätestens sechs Monate nach dem Enddatum für die Förderfähigkeit der Ausgaben wird der Kommission ein Schlußbericht vorgelegt.

Für jede Intervention, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Jahren durchgeführt werden soll, wird der Kommission von der Verwaltungsbehörde nur ein Schlußbericht vorgelegt. Dieser Bericht wird innerhalb von sechs Monaten nach der letzten von der Zahlstelle ausgeführten Zahlung vorgelegt.

Dieser Bericht wird vor Übermittlung an die Kommission von dem Begleitausschuß geprüft und genehmigt.

Hat die Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht erhalten, so teilt sie innerhalb von zwei Monaten unter Angabe von Gründen mit, ob sie den Bericht für unbefriedigend hält; ist dies nicht der Fall, gilt der Bericht als angenommen. Im Fall eines Schlußberichts antwortet die Kommission binnen fünf Monaten nach Eingang des Berichts.

(2) Die jährlichen Durchführungsberichte und die Schlußberichte behandeln folgendes:

a) jedwede für die Durchführung der Intervention relevante Änderung der Rahmenbedingungen, insbesondere signifikante sozioökonomische Entwicklungen, Änderungen nationaler, regionaler oder sektorieller Politiken, des Bezugsrahmens gemäß Artikel 9 Buchstabe c) sowie, sofern gegeben, deren Auswirkungen auf die Kohärenz zwischen den Interventionen der einzelnen Fonds oder zwischen diesen und den Interventionen der sonstigen Finanzinstrumente;

b) den Stand der Durchführung der Schwerpunkte und Maßnahmen für jeden einzelnen Fonds, bezogen auf die jeweiligen spezifischen Ziele; zu diesem Zweck sind die materiellen Indikatoren sowie die Ergebnis- und Auswirkungsindikatoren nach Artikel 36 auf der jeweils geeigneten Ebene (Schwerpunkt oder Maßnahme) zu quantifizieren, sofern und zu dem Zeitpunkt, zu dem sich eine Quantifizierung anbietet;

c) die finanzielle Abwicklung der Intervention; hierzu sind für die einzelnen Maßnahmen der Gesamtbetrag der von der Zahlstelle tatsächlich getätigten Ausgaben und der Gesamtbetrag der von der Kommission empfangenen Zahlungen anzugeben sowie die finanziellen Indikatoren gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe c) zu quantifizieren; die finanzielle Abwicklung in den unter die Übergangsregelung fallenden Gebieten ist für jeden Schwerpunkt gesondert darzustellen; die finanzielle Abwicklung des EAGFL, Abteilung "Garantie", für die Maßnahmen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist auf der Ebene des Gesamtbetrags der finanziellen Abwicklung darzustellen;

d) die von der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuß getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und der Effizienz der Durchführung; hierzu gehören insbesondere

i) Die Tätigkeiten für die Begleitung, die finanzielle Kontrolle und die Bewertung, einschließlich der Modalitäten für die Datenerfassung;

ii) eine zusammenfassende Darstellung der bei der Verwaltung der Intervention aufgetretenen signifikanten Probleme und der ergriffenen Maßnahmen einschließlich der Reaktionen auf Empfehlungen für Anpassungen nach Artikel 34 Absatz 2 oder Aufforderungen zu Abhilfemaßnahmen nach Artikel 38 Absatz 4;

iii) die Inanspruchnahme der technischen Hilfe;

iv) die zur Gewährleistung der Publizität der Intervention gemäß Artikel 46 getroffenen Maßnahmen;

e) die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftspolitiken gemäß Artikel 12 sowie zur Gewährleistung der Koordinierung der gesamten gemeinschaftlichen Strukturpolitik gemäß Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 getroffen werden;

f) gegebenenfalls ein gesondertes Kapitel über den Stand der Durchführung und finanziellen Abwicklung der Großprojekte und der Globalzuschüsse.

KAPITEL II

FINANZKONTROLLE

Artikel 38

Allgemeine Bestimmungen

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften übernehmen in erster Linie die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Finanzkontrolle der Interventionen. Zu diesem Zweck treffen sie unter anderem folgende Maßnahmen:

a) Sie vergewissern sich, daß Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind und einwandfrei funktionieren, so daß eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel sichergestellt ist.

b) Sie übermitteln der Kommission eine Beschreibung dieser Systeme.

c) Sie stellen sicher, daß die Interventionen in Übereinstimmung mit allen geltenden Gemeinschaftsvorschriften verwaltet und die für sie eingesetzten Fondsmittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

d) Sie bescheinigen, daß die der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen korrekt sind, und stellen sicher, daß sie auf Buchführungssystemen beruhen, die sich auf überprüfbare Belege stützen.

e) Sie beugen Unregelmäßigkeiten vor, decken sie auf, korrigieren sie in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften und unterrichten die Kommission hierüber sowie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

f) Sie legen der Kommission beim Abschluß einer jeden Intervention einen Vermerk vor, der von einer in ihrer Funktion von der Verwaltungsbehörde unabhängigen Person oder Stelle erstellt worden ist. Der Vermerk enthält einen Überblick über die Ergebnisse der in den vorangegangenen Jahren durchgeführten Kontrollen sowie eine Schlußfolgerung zur Gültigkeit des Auszahlungsantrags für den Restbetrag und zur Rechtmäßigkeit und zur Ordnungsmäßigkeit der Operationen, die der endgültigen Ausgabenerklärung zugrunde liegen. Die Mitgliedstaaten fügen diesem Vermerk gegebenenfalls ihre Stellungnahme bei.

g) Sie arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, daß die Gemeinschaftsmittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

h) Sie fordern die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit verlorengegangenen Beträge zurück und erheben gegebenenfalls Verzugszinsen.

(2) Die Kommission vergewissert sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften, daß in den Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind und einwandfrei funktionieren, so daß eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel sichergestellt ist.

Zu diesem Zweck können - unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen - Beamte oder Bedienstete der Kommission im Einklang mit den Vereinbarungen, die im Rahmen der in Absatz 3 beschriebenen Zusammenarbeit getroffen werden, vor Ort die Operationen, die aus den Fonds finanziert werden, und die Verwaltungs- und Kontrollsysteme unter anderem im Stichprobenverfahren kontrollieren, wobei die Vorankündigungsfrist mindestens einen Arbeitstag beträgt. Die Kommission setzt den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an diesen Kontrollen teilnehmen.

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit einer oder mehrerer Operationen eine Kontrolle vor Ort verlangen. Beamte oder Bedienstete der Kommission können an diesen Kontrollen teilnehmen.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten auf der Grundlage bilateraler administrativer Vereinbarungen zusammen, um die Pläne, die Methodik und die Durchführung der Kontrollen zu koordinieren und damit deren Nutzeffekt zu optimieren. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzüglich die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.

Mindestens einmal jährlich und in jedem Fall vor der jährlichen Überprüfung gemäß Artikel 34 Absatz 2 ist folgendes zu prüfen und zu bewerten:

a) die Ergebnisse der von dem Mitgliedstaat und der Kommission durchgeführten Kontrollen;

b) die etwaigen Feststellungen der anderen nationalen oder gemeinschaftlichen Organe oder Einrichtungen der Kontrolle;

c) die finanziellen Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeiten, die bereits getroffenen oder noch erforderlichen Abhilfemaßnahmen und gegebenenfalls die Änderungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme.

(4) Aufgrund dieser Prüfung und Bewertung und unbeschadet der von dem Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel und gemäß Artikel 39 unmittelbar zu treffenden Maßnahmen kann die Kommission Feststellungen treffen, insbesondere bezüglich der finanziellen Auswirkungen der gegebenenfalls festgestellten Unregelmäßigkeiten. Diese Feststellungen werden dem Mitgliedstaat und der für die Verwaltung der betreffenden Intervention zuständigen Behörde übermittelt. Die Feststellungen werden gegebenenfalls durch Aufforderungen zu Abhilfemaßnahmen ergänzt, mit denen die Mängel der Verwaltung zu beseitigen und die aufgedeckten und noch nicht korrigierten Unregelmäßigkeiten zu berichtigen sind. Der Mitgliedstaat hat Gelegenheit, zu diesen Feststellungen Bemerkungen zu unterbreiten.

Wenn die Kommission nach Eingang der oder dem Ausbleiben von Bemerkungen des Mitgliedstaats Schlußfolgerungen angenommen hat, unternimmt der Mitgliedstaat innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Schritte, um den Aufforderungen der Kommission nachzukommen, und unterrichtet die Kommission über die von ihm getroffenen Maßnahmen.

(5) Unbeschadet dieses Artikels kann die Kommission nach ordnungsgemäßer Überprüfung eine Zwischenzahlung ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie im Zusammenhang mit den betreffenden Ausgaben eine erhebliche Unregelmäßigkeit feststellt, die nicht berichtigt worden ist und ein unmittelbares Handeln erfordert. Sie setzt den Mitgliedstaat von den ergriffenen Maßnahmen und den Gründen für diese Maßnahmen in Kenntnis. Wenn nach fünf Monaten die Gründe, die die Aussetzung gerechtfertigt haben, fortbestehen oder wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Behebung der erheblichen Unregelmäßigkeit nicht mitgeteilt hat, so gilt Artikel 39.

(6) Sofern in den bilateralen administrativen Vereinbarungen nichts anderes beschlossen wurde, bewahren die zuständigen Behörden, nachdem die Kommission den Restbetrag für eine Intervention ausgezahlt hat, drei Jahre lang alle Belege für die im Rahmen der betreffenden Intervention getätigten Ausgaben und durchgeführten Kontrollen entweder in Urschrift oder als beglaubigte Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern zur Einsicht durch die Kommission auf. Diese Frist wird im Fall von Gerichtsverfahren oder auf begründeten Antrag der Kommission ausgesetzt.

Artikel 39

Finanzkorrekturen

(1) Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, bei Unregelmäßigkeiten Nachforschungen anzustellen, bei nachgewiesenen erheblichen Veränderungen der Art oder der Durchführungs- und Kontrollbedingungen einer Intervention tätig zu werden und die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen.

Der Mitgliedstaat nimmt die in bezug auf die individuelle oder systematische Unregelmäßigkeit erforderlichen Finanzkorrekturen vor. Die von dem Mitgliedstaat vorgenommenen Korrekturen bestehen in der Streichung oder Kürzung der Gemeinschaftsbeteiligung. Der Mitgliedstaat kann die auf diese Weise freigesetzten Mittel unter Einhaltung der aufgrund von Artikel 53 Absatz 2 festzulegenden Bestimmungen für die betreffende Intervention wiederverwenden.

(2) Wenn die Kommission nach Abschluß der erforderlichen Überprüfungen feststellt, daß

a) ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 1 nicht nachgekommen ist oder

b) eine Intervention insgesamt oder zum Teil die Beteiligung der Fonds weder ganz noch teilweise rechtfertigt oder

c) bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen beträchtliche Mängel vorliegen, die zu systematischen Unregelmäßigkeiten führen könnten,

so setzt die Kommission die ausstehenden Zwischenzahlungen aus und fordert den Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern und gegebenenfalls alle erforderlichen Korrekturen vorzunehmen.

Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die Bemerkungen der Kommission, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, bei der beide Seiten in Zusammenarbeit auf der Grundlage der Partnerschaft bemüht sind, zu einer Einigung über die Bemerkungen und die daraus zu ziehenden Schlüsse zu gelangen.

(3) Kommt nach Ablauf des von der Kommission festgelegten Zeitraums keine Einigung zustande und hat der Mitgliedstaat bis dahin keine Korrekturen vorgenommen, so kann die Kommission unter Berücksichtigung etwaiger Bemerkungen des Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten beschließen,

a) die Vorauszahlung gemäß Artikel 32 Absatz 2 zu kürzen oder

b) die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen und die Fondsbeteiligung für die betreffende Intervention ganz oder teilweise zu streichen.

Die Kommission setzt den Betrag einer Korrektur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Unregelmäßigkeit oder der Änderung sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der festgestellten Mängel der Verwaltungs- oder Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten fest.

Wurde bis zum Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist kein Beschluß über ein Vorgehen gemäß Buchstabe a) oder Buchstabe b) gefaßt, so wird die Aussetzung der Zwischenzahlungen unverzüglich aufgehoben.

(4) Zu Unrecht gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen; auf diese Beträge werden Verzugszinsen erhoben.

(5) Dieser Artikel findet unbeschadet des Artikels 32 Anwendung.

KAPITEL III

BEWERTUNG

Artikel 40

Allgemeine Bestimmungen

(1) Damit die Effizienz der Strukturinterventionen beurteilt werden kann, wird eine Ex-ante-Bewertung, eine Halbzeitbewertung und eine Ex-post-Bewertung der Gemeinschaftsaktion zur Abschätzung ihrer Wirkung in bezug auf die Ziele gemäß Artikel 1 und zur Analyse ihrer Auswirkungen auf spezifische Strukturprobleme vorgenommen.

(2) Die Wirksamkeit der Fondsaktionen wird anhand der folgenden Kriterien gemessen:

a) Gesamtauswirkung auf die in Artikel 158 des Vertrags genannten Ziele und insbesondere auf die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft.

b) Auswirkung der in den Plänen vorgeschlagenen Prioritäten und der im Rahmen der einzelnen Gemeinschaftlichen Förderkonzepte sowie in den einzelnen Interventionen vorgesehenen Schwerpunkte.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission statten sich mit geeigneten Mitteln aus und erfassen die erforderlichen Daten, damit die Bewertung möglichst effizient durchgeführt werden kann. Dabei werden die verschiedenen Angaben, die im Rahmen des Begleitsystems ermittelt werden können, herangezogen und erforderlichenfalls durch die Sammlung von Informationen ergänzt, die die Relevanz der Bewertung verbessern sollen.

Auf Initiative der Mitgliedstaaten oder der Kommission - nach Information des betroffenen Mitgliedstaats - können ergänzende - gegebenenfalls thematische - Bewertungen veranlaßt werden, um übertragbare Erfahrungen zu ermitteln.

(4) Die Ergebnisse der Bewertung werden der Öffentlichkeit auf Antrag zur Verfügung gestellt. Für die Ergebnisse der Bewertung gemäß Artikel 42 ist die Zustimmung des Begleitausschusses entsprechend den institutionellen Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten notwendig.

(5) Die Einzelheiten der Bewertung werden in den gemeinschaftlichen Förderkonzepten und den Interventionen näher festgelegt.

Artikel 41

Ex-ante-Bewertung

(1) Die Ex-ante-Bewertung dient als Grundlage für die Ausarbeitung der Pläne, der Interventionen und der Ergänzung zur Programmplanung und ist Teil von diesen.

Die Ex-ante-Bewertung wird unter der Verantwortung der Behörden vorgenommen, die für die Ausarbeitung der Pläne, der Interventionen und der Ergänzung zur Programmplanung zuständig sind.

(2) Während der Ausarbeitung der Pläne und der Interventionen dient die Ex-ante-Bewertung der Analyse der Stärken, Schwächen und Möglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaates, der Region oder des Sektors. Sie beurteilt mit Blick auf die in Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Kriterien die Kohärenz der Strategie und der gewählten Ziele mit den Merkmalen der betreffenden Regionen oder Gebiete, einschließlich der Entwicklung ihrer Bevölkerung, sowie die voraussichtliche Wirkung der geplanten Aktionsprioritäten, wobei sie die spezifischen Ziele, wenn ihrer Art nach möglich, im Vergleich zur Ausgangssituation quantifiziert.

Die Ex-ante-Bewertung berücksichtigt insbesondere die Lage im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, der kleinen und mittleren Unternehmen, der Beschäftigung sowie des Arbeitsmarktes im Hinblick auf die europäische Beschäftigungsstrategie, der Umwelt sowie der Gleichstellung von Männern und Frauen, und umfaßt insbesondere:

a) eine Ex-ante-Bewertung der sozioökonomischen Situation, insbesondere der Tendenzen des Arbeitsmarktes, einschließlich in den Regionen mit besonderen Beschäftigungsproblemen, sowie der globalen Strategie im Bereich der Entwicklung der Humanressourcen und ferner der Art und Weise, wie diese Strategie mit der in den nationalen Aktionsplänen dargelegten Beschäftigungsstrategie verknüpft ist;

b) eine Ex-ante-Bewertung des Zustands der Umwelt in der betreffenden Region, insbesondere jener Umweltbereiche, die durch die Intervention voraussichtlich erheblich beeinflußt werden; die Vorschriften zur Einbeziehung der Umweltdimension in die Intervention und deren Kohärenz mit auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene vorhandenen kurz- und langfristigen Zielsetzungen (z. B. Umweltmanagementpläne); die Vorschriften zur Sicherstellung der Einhaltung der Gemeinschaftsregelung im Umweltbereich. Die Ex-ante-Bewertung gibt eine soweit wie möglich quantifizierte Beschreibung der gegenwärtigen Umweltsituation und eine Abschätzung der erwarteten Auswirkungen der Strategie und Interventionen auf die Lage der Umwelt;

c) eine Ex-ante-Bewertung der Lage bezüglich der Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, einschließlich der spezifischen Zwänge, denen jede der beiden Gruppen unterworfen ist; eine Abschätzung der erwarteten Auswirkungen der Strategie und der Interventionen, insbesondere bezüglich der Eingliederung der Männer und Frauen in den Arbeitsmarkt, der allgemeinen und beruflichen Bildung, des Unternehmertums der Frauen und der Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben.

Die Ex-ante-Bewertung umfaßt die Prüfung der Relevanz der vorgesehenen Durchführungs- und Begleitmodalitäten sowie der Kohärenz mit den Gemeinschaftspolitiken und der Berücksichtigung der indikativen Leitlinien gemäß Artikel 10 Absatz 3.

Dabei werden die Ergebnisse der Bewertungsarbeiten der vorangegangenen Programmplanungszeiträume berücksichtigt.

(3) Die Bewertung der in der Ergänzung zur Programmplanung vorgesehenen Maßnahmen dient dazu, ihre Kohärenz mit den Zielen der entsprechenden Schwerpunkte nachzuweisen, ihre spezifischen Ziele zu quantifizieren, wenn ihre Art dies zuläßt, und zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b) die Relevanz der Auswahlkriterien zu prüfen.

Artikel 42

Halbzeitbewertung

(1) Die Halbzeitbewertung mißt unter Berücksichtigung der Ex-ante-Bewertung die ersten Ergebnisse der Interventionen, ihre Relevanz und die Verwirklichung der angestrebten Ziele. Sie beurteilt außerdem die Verwendung der Finanzmittel sowie die den Verlauf der Begleitung und Durchführung.

(2) Die Halbzeitbewertung wird unter Verantwortung der Verwaltungsbehörde in Zusammenarbeit mit der Kommission und dem Mitgliedstaat vorgenommen. Sie betrifft die einzelnen gemeinschaftlichen Förderkonzepte und Interventionen. Die Halbzeitbewertung wird von einem unabhängigen Bewertungssachverständigen durchgeführt, dem Begleitausschuß des gemeinschaftlichen Förderkonzepts oder der Intervention gemäß Artikel 35 Absatz 3 vorgelegt und sodann in der Regel drei Jahre nach Genehmigung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts oder der Interventionen der Kommission, spätestens aber am 31. Dezember 2003, im Hinblick auf die Überprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelt.

(3) Die Kommission prüft die Relevanz und die Qualität der Bewertung auf der Grundlage von zuvor einvernehmlich zwischen Kommission und Mitgliedstaat festgelegten Kriterien im Hinblick auf die Revision der Intervention und die Zuweisung der Reserve gemäß Artikel 44.

(4) In Anknüpfung an die Halbzeitbewertung wird für jedes gemeinschaftliche Förderkonzept und jede Intervention eine Aktualisierung der Halbzeitbewertung vorgenommen. Mit Blick auf die Vorbereitung späterer Interventionen werden die Bewertungsarbeiten spätestens am 31. Dezember 2005 abgeschlossen.

Artikel 43

Ex-post-Bewertung

(1) Die Ex-post-Bewertung soll unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Bewertungsergebnisse Aufschluß über die Verwendung der Mittel, die Wirksamkeit und Effizienz der Interventionen und ihre Auswirkungen geben, damit daraus Lehren für die Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts gezogen werden können. Sie bezieht sich auf die Faktoren, die für den Erfolg oder Mißerfolg der Durchführung verantwortlich sind, sowie auf die ausgeführten Aktionen und die erzielten Ergebnisse, einschließlich ihrer Nachhaltigkeit.

(2) Die Ex-post-Bewertung wird unter Verantwortung der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat und der Verwaltungsbehörde vorgenommen. Sie betrifft die Interventionen und wird von unabhängigen Bewertungssachverständigen durchgeführt. Die Ex-post-Bewertung wird spätestens drei Jahre nach Ablauf des Programmplanungszeitraums abgeschlossen.

KAPITEL IV

LEISTUNGSGEBUNDENE RESERVE

Artikel 44

Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve

(1) Jeder Mitgliedstaat beurteilt in enger Absprache mit der Kommission im Rahmen der einzelnen Ziele und spätestens bis 31. Dezember 2003 die Leistung seiner einzelnen operationellen Programme oder Einheitlichen Programmplanungsdokumente anhand einer begrenzten Zahl von Begleitindikatoren, die Aufschluß über die Wirksamkeit, Verwaltung und finanzielle Abwicklung geben und die die Halbzeitergebnisse im Vergleich zu ihren ursprünglichen spezifischen Zielen messen.

Diese Indikatoren werden vom Mitgliedstaat in enger Absprache mit der Kommission auf der Grundlage einer von der Kommission vorgeschlagenen Indikativliste von Indikatoren, die ganz oder teilweise berücksichtigt wird, festgelegt und in den vorliegenden jährlichen Durchführungsberichten sowie in dem Bericht über die Halbzeitbewertung quantifiziert. Die Mitgliedstaaten sind für ihre Anwendung verantwortlich.

(2) Zur Halbzeit und nicht später als am 31. März 2004 weist die Kommission in enger Absprache mit den betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Vorschlags jedes Mitgliedstaats unter Berücksichtigung seiner besonderen institutionellen Rahmenbedingungen und der entsprechenden Programmplanung im Rahmen der einzelnen Ziele die Verpflichtungsermächtigungen gemäß Artikel 7 Absatz 5 den operationellen Programmen oder Einheitlichen Programmplanungsdokumenten oder deren Schwerpunkten zu, deren Leistung als angemessen erachtet wird. Die operationellen Programme oder Programmplanungsdokumente werden gemäß den Artikeln 14 und 15 angepaßt.

TITEL V

BERICHTE UND PUBLIZITÄT

Artikel 45

Berichte

(1) Gemäß Artikel 159 des Vertrags erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen alle drei Jahre Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und über die Weise, in der die Fonds, der Kohäsionsfonds, die EIB und die sonstigen Finanzinstrumente hierzu beigetragen haben. Dieser Bericht enthält insbesondere:

a) eine Bilanz der erzielten Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, einschließlich der sozioökonomischen Lage und Entwicklung der Regionen, und eine Analyse der Direktinvestmentströme und deren Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation auf Gemeinschaftsebene,

b) eine Bilanz der Rolle der Fonds, des Kohäsionsfonds, der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente sowie der Auswirkungen der anderen nationalen und Gemeinschaftspolitiken bei der Vollendung dieses Prozesses,

c) die etwaigen Vorschläge zu den Aktionen und Gemeinschaftspolitiken, die zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts anzunehmen sind.

(2) Vor dem 1. November eines jeden Jahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung im vorangegangenen Jahr. Dieser Bericht enthält insbesondere:

a) eine Bilanz der Tätigkeiten der einzelnen Fonds, der Verwendung ihrer Haushaltsmittel und der Konzentration der Interventionen sowie eine Bilanz der Verwendung der sonstigen Finanzinstrumente, für die die Kommission zuständig ist, und der Konzentration der Mittel dieser Instrumente. Diese Bilanz umfaßt:

- eine jährliche Aufschlüsselung der Mittelbindungen und Zahlungen der einzelnen Fonds je Mitgliedstaat, einschließlich der Mittel für Gemeinschaftsinitiativen;

- eine jährliche Evaluierung der innovativen Maßnahmen und der technischen Hilfe,

b) eine Bilanz der Koordinierung der Interventionen der Fonds untereinander und mit den Interventionen der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente,

c) sobald verfügbar, die Bewertungsergebnisse gemäß Artikel 42 - einschließlich Angaben zur Anpassung der Intervention - und gemäß Artikel 43 sowie eine Bewertung der Übereinstimmungen der Fondsaktionen mit den Gemeinschaftspolitiken gemäß Artikel 12,

d) das Verzeichnis der Großprojekte, für die eine Beteiligung der Fonds gewährt wurde,

e) die Ergebnisse der durch die Kommission durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 38 Absatz 2 sowie die bei diesen Kontrollen gewonnenen Erkenntnisse einschließlich der Angabe der Zahl der festgestellten Unregelmäßigkeiten, der betreffenden Beträge und der Finanzkorrekturen, die gemäß Artikel 39 Absatz 2 durchgeführt wurden,

f) Informationen über die gemäß den Artikeln 48 bis 51 abgegebenen Stellungnahmen der Ausschüsse.

Artikel 46

Information und Publizität

(1) Im Hinblick auf die Konsultation gemäß Artikel 15 Absatz 2 sorgen die Mitgliedstaaten für die Publizität der Pläne.

(2) Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 1 hat die für eine Intervention zuständige Verwaltungsbehörde für die Publizität der Intervention zu sorgen; sie unterrichtet insbesondere:

a) die potentiellen Endbegünstigten, die Wirtschaftsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die relevanten Nichtregierungsorganisationen über die durch die Intervention gebotenen Möglichkeiten,

b) die breite Öffentlichkeit über die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Intervention und über deren Ergebnisse.

(3) Die Mitgliedstaaten konsultieren die Kommission und unterrichten sie gemäß Artikel 37 Absatz 2 jährlich über ihre in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Initiativen.

TITEL VI

AUSSCHÜSSE

Artikel 47

Allgemeine Bestimmungen

(1) Bei der Anwendung dieser Verordnung wird die Kommission von folgenden vier Ausschüssen unterstützt:

a) dem Ausschuß für die Entwicklung und Umstellung der Regionen;

b) dem Ausschuß gemäß Artikel 147 des Vertrags;

c) dem Ausschuß für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums;

d) dem Ausschuß für Fischerei- und Aquakulturstrukturen.

(2) Üben die unter Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) genannten Ausschüsse die Befugnisse eines Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 48, 50 oder 51 aus, so findet folgendes Verfahren Anwendung:

- Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen.

- Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

- Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

- Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahmen des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß davon, inwieweit sie seine Stellungnahmen berücksichtigt hat.

(3) Üben die unter Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) genannten Ausschüsse die Befugnisse eines Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 48, 50 oder 51 aus, so findet folgendes Verfahren Anwendung:

- Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen.

- Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

- Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

- Die Kommission kann die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben.

- Der Rat kann innerhalb des unter dem vierten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(4) Die Kommission befaßt die Ausschüsse mit den in Artikel 45 genannten Berichten. Sie kann einen Ausschuß um Stellungnahme zu allen Fragen bitten, die die Interventionen der Fonds betreffen und die nicht in diesem Titel vorgesehen sind. Dies gilt auch für Fragen, mit denen sich in erster Linie andere Ausschüsse befassen.

(5) Die Stellungnahmen eines jeden Ausschusses werden den anderen in diesem Titel genannten Ausschüssen zur Kenntnis gebracht.

(6) Jeder Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Das Europäische Parlament wird regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse unterrichtet.

Artikel 48

Ausschuß für die Entwicklung und Umstellung der Regionen

(1) Bei der Kommission wird ein Ausschuß für die Entwicklung und Umstellung der Regionen eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die EIB bestimmt einen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist.

(2) Der Ausschuß tritt gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 beschriebenen Verfahren als Verwaltungsausschuß zusammen, wenn er sich mit folgenden Fragen befaßt:

a) den in Artikel 53 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen.

Zu diesen Durchführungsbestimmungen werden auch andere Ausschüsse, soweit sie betroffen sind, im Rahmen ihrer beratenden Funktion gehört;

b) den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1261/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juni 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(13);

c) den Leitlinien für die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a) (Interreg) und in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) (URBAN) genannte Gemeinschaftsinitiativen;

d) den Leitlinien für die in Artikel 22 vorgesehenen verschiedenen Arten von innovativen Maßnahmen im Falle einer Unterstützung durch den EFRE.

(3) Der Ausschuß tritt gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 beschriebenen Verfahren als Beratender Ausschuß zusammen, wenn er sich mit folgenden Fragen befaßt:

a) der Aufstellung und Überarbeitung des Verzeichnisses der unter das Ziel 2 fallenden Gebiete;

b) den gemeinschaftlichen Förderkonzepten und den entsprechenden Informationen, die in den Einheitlichen Programmplanungsdokumenten für die Ziele 1 und 2 enthalten sind;

c) den Arten von Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 23, soweit eine Beteiligung des EFRE vorgesehen ist;

d) alle sonstigen die Artikel 20 bis 22 betreffenden Fragen.

Artikel 49

Ausschuß nach Artikel 147 des Vertrags

(1) Der Ausschuß nach Artikel 147 des Vertrags besteht aus zwei Vertretern der Regierung, zwei Vertretern der Arbeitnehmerverbände und zwei Vertretern der Arbeitgeberverbände je Mitgliedstaat. Das Mitglied der Kommission, das den Vorsitz führt, kann diese Aufgabe einem hohen Beamten der Kommission übertragen.

Für jeden Mitgliedstaat wird für jede der in Absatz 1 genannten Gruppen ein Stellvertreter benannt. Bei Abwesenheit eines Mitglieds oder beider Mitglieder nimmt der Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil.

Die Mitglieder und die Stellvertreter werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission für die Dauer von drei Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Rat bemüht sich bei der Zusammensetzung des Ausschusses um eine angemessene Vertretung der verschiedenen beteiligten Gruppen. Die EIB bestimmt für die Punkte der Tagesordnung, die sie betreffen, einen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist.

(2) Der Ausschuß

a) gibt Stellungnahmen zu den Entwürfen von Entscheidungen der Kommission über die Einheitlichen Programmplanungsdokumente und die gemeinschaftlichen Förderkonzepte für das Ziel 3 sowie über die gemeinschaftlichen Förderkonzepte und die entsprechenden Informationen in den Einheitlichen Programmplanungsdokumenten für die Ziele 1 und 2 ab, wenn es sich um eine Beteiligung des ESF handelt;

b) gibt seine Stellungnahme über die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 53 Absatz 2 ab;

c) wird zu den in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1262/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juni 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds(14) genannten Durchführungsbestimmungen gehört;

d) gibt Stellungnahmen zu den Entwürfen von Leitlinien der Kommission für die Gemeinschaftsinitiative betreffend Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d) (EQUAL) und für die verschiedenen Arten von innovativen Maßnahmen im Rahmen des Artikels 22 ab, soweit eine Beteiligung des ESF vorgesehen ist. Die Kommission kann ihm auch weitere Fragen im Sinne der Artikel 20 bis 22 unterbreiten;

e) wird zu den Arten von Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 23 gehört, sofern eine Beteiligung des ESF vorgesehen ist.

(3) Für die Annahme der Stellungnahmen des Ausschusses ist die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Die Kommission unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahmen berücksichtigt hat.

Artikel 50

Ausschuß für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums

(1) Bei der Kommission wird ein Ausschuß für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die EIB bestimmt einen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist.

(2) Der Ausschuß handelt als Verwaltungsausschuß gemäß dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 3, wenn er sich mit folgenden Fragen befaßt:

a) den Durchführungs- und Übergangsbestimmungen gemäß den Artikeln 34, 50 und 53 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999;

b) den Leitlinien für die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c) genannte Gemeinschaftsinitiative (LEADER).

(3) Der Ausschuß handelt als Beratender Ausschuß gemäß dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 2, wenn er sich mit folgenden Fragen befaßt:

a) der Aufstellung und Überarbeitung des Verzeichnisses der unter das Ziel 2 fallenden Gebiete;

b) den Interventionsteilen, die die Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums betreffen und in den Entwürfen von Entscheidungen der Kommission über die gemeinschaftlichen Förderkonzepte und entsprechenden Informationen in den Einheitlichen Programmplanungsdokumenten für die Regionen der Ziele 1 und 2 enthalten sind;

c) den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 53 Absatz 2;

d) den Arten von Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 23, soweit eine Beteiligung des EAGFL vorgesehen ist;

e) allen sonstigen Fragen der Artikel 20 bis 22.

Artikel 51

Ausschuß für Fischerei- und Aquakulturstrukturen

(1) Bei der Kommission wird ein Ausschuß für Fischerei- und Aquakulturstrukturen eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die EIB bestimmt einen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist.

(2) Der Ausschuß handelt als Verwaltungsausschuß gemäß dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 3, wenn er sich mit folgenden Fragen befaßt:

a) den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999;

b) den Leitlinien für die in Artikel 22 vorgesehenen verschiedenen Arten von innovativen Maßnahmen, soweit eine Beteiligung des FIAF vorgesehen ist.

(3) Der Ausschuß handelt als Beratender Ausschuß gemäß dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 2, wenn er sich mit folgenden Fragen befaßt:

a) der Aufstellung und Überarbeitung des Verzeichnisses der unter das Ziel 2 fallenden Gebiete;

b) den die Fischereistrukturen betreffenden Interventionsteilen, die in den Entwürfen von Entscheidungen der Kommission über die gemeinschaftlichen Förderkonzepte und entsprechenden Informationen in den Einheitlichen Programmplanungsdokumenten für die Ziele 1 und 2 vorgesehen sind;

c) den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 53 Absatz 2;

d) den Arten von Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 23, soweit eine Beteiligung des FIAF vorgesehen ist;

e) alle sonstigen Fragen des Artikels 22.

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 52

Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer Intervention, die vom Rat oder von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88 und (EWG) Nr. 4253/88 sowie jeder sonstigen für diese Intervention am 31. Dezember 1999 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden ist.

(2) Anträge auf Beteiligung der Fonds an Interventionen, die auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88 und (EWG) Nr. 4253/88 eingereicht wurden, werden von der Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnungen geprüft und spätestens am 31. Dezember 1999 genehmigt.

(3) Bei der Festlegung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte und der Interventionen berücksichtigt die Kommission alle Aktionen, die vom Rat oder von der Kommission vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt wurden und sich in dem von den Förderkonzepten und Interventionen erfaßten Zeitraum finanziell auswirken. Diese Aktionen unterliegen nicht Artikel 30 Absatz 2.

(4) Abweichend von dem in Artikel 30 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt können tatsächlich getätigte Ausgaben, für die die Kommission zwischen dem 1. Januar und dem 30. April 2000 einen Interventionsantrag erhalten hat, der alle Bedingungen dieser Verordnung erfuellt, für eine Beteiligung der Fonds ab 1. Januar 2000 in Betracht kommen.

(5) Die Teile der gebundenen Beträge für die Operationen oder Programme, die die Kommission vor dem 1. Januar 1994 genehmigt hat und für die spätestens am 31. März 2001 kein abschließender Zahlungsantrag eingereicht worden ist, werden von der Kommission unbeschadet der Operationen oder Programme, die aus rechtlichen Gründen ausgesetzt sind, spätestens am 30. September 2001 automatisch freigegeben, wobei die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.

Die Teile der gebundenen Beträge für Programme, die die Kommission zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1999 genehmigt hat und für die spätestens am 31. März 2003 kein abschließender Zahlungsantrag eingereicht worden ist, werden von der Kommission unbeschadet der Operationen oder Programme, die aus rechtlichen Gründen ausgesetzt sind, spätestens am 30. September 2003 automatisch freigegeben, wobei die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.

Artikel 53

Durchführungsbestimmungen

(1) Die Kommission ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 30, 33, 38, 39 und 46 werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 48 Absatz 2 Buchstabe a) erlassen. Die Kommission erläßt ferner nach diesem Verfahren andere Bestimmungen für die Durchführung dieser Verordnung, soweit dies unter unvorhergesehenen Umständen erforderlich erscheint.

Artikel 54

Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88 und (EWG) Nr. 4253/88 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2000 unbeschadet des Artikels 52 Absatz 1 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 55

Revisionsklausel

Auf Vorschlag der Kommission überprüft der Rat diese Verordnung spätestens am 31. Dezember 2006.

Er befindet nach dem Verfahren des Artikels 161 des Vertrags über diesen Vorschlag.

Artikel 56

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Artikel 28, 31 und 32 sind ab 1. Januar 2000 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. VERHEUGEN

(1) ABl. C 176 vom 9.6.1998, S. 1.

(2) Zustimmung vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 74.

(4) ABl. C 373 vom 2.12.1998, S. 1.

(5) ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABL. L 337 vom 24.12.1994, S. 11).

(6) ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94.

(7) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(8) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11 (PHARE). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 753/96 (ABl. L 103 vom 26.4.1996, S. 5).

(9) ABL. L 165 vom 4.7.1996, S. 1 (TACIS).

(10) ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1(MEDA). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 780/98 (ABl. L 113 vom 15.4.1998, S. 2).

(11) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(12) Siehe S. 54 dieses Amtsblatts.

(13) Siehe Seite 43 dieses Amtsblatts.

(14) Siehe Seite 48 dieses Amtsblatts.

ANHANG

STRUKTURFONDS

Jährliche Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2000 bis 2006 gemäß Artikel 7 Absatz 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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