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Document 31997R0338
Council Regulation (EC) No 338/97 of 9 December 1996 on the protection of species of wild fauna and flora by regulating trade therein
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
ABl. L 61 vom 3.3.1997, p. 1–69
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/05/2023
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Amtsblatt Nr. L 061 vom 03/03/1997 S. 0001 - 0069
VERORDNUNG (EG) Nr. 338/97 DES RATES vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 (4) wird das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1984 durchgeführt. Ziel dieses Übereinkommens ist es, die gefährdeten Tier- und Pflanzenarten durch die Überwachung des internationalen Handels mit Exemplaren dieser Arten zu schützen. (2) Um die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, die durch den Handel gefährdet werden oder gefährdet werden könnten, besser zu schützen, muß die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 durch eine Verordnung ersetzt werden, die den seit ihrer Annahme gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und der gegenwärtigen Struktur des Handels Rechnung trägt. Des weiteren müssen aufgrund der Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen infolge der Verwirklichung des Binnenmarkts strengere Maßnahmen zur Kontrolle des Handels an den Außengrenzen der Gemeinschaft ergriffen und die entsprechenden Dokumente und Waren an der Einfuhrzollstelle kontrolliert werden. (3) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung des Vertrags, insbesondere in bezug auf den Besitz von Exemplaren von Arten, die unter diese Verordnung fallen, strengere Maßnahmen ergreifen oder beibehalten. (4) Für die Einbeziehung der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in die Anhänge zu dieser Verordnung sind objektive Kriterien festzulegen. (5) Zur Durchführung dieser Verordnung müssen gleiche Bedingungen für die Erteilung, Verwendung und Vorlage der Dokumente im Zusammenhang mit der Genehmigung der Einfuhr von Exemplaren der unter diese Verordnung fallenden Arten in die Gemeinschaft oder ihre Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft festgelegt werden. Die Durchfuhr von Exemplaren durch die Gemeinschaft ist besonders zu regeln. (6) Es obliegt der jeweiligen Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats mit Unterstützung der wissenschaftlichen Behörde dieses Mitgliedstaats und gegebenenfalls unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe über die Anträge auf Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft zu befinden. (7) Die Bestimmungen über die Wiederausfuhr müssen durch ein Konsultationsverfahren ergänzt werden, damit die Gefahr von Verstößen eingeschränkt wird. (8) Um einen wirksamen Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sicherzustellen, können die Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft und ihre Ausfuhr aus der Gemeinschaft zusätzlich eingeschränkt werden. Ergänzend dazu können für lebende Exemplare auf Gemeinschaftsebene auch der Besitz oder die Beförderung in der Gemeinschaft eingeschränkt werden. (9) Es sind besondere Vorschriften für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare, für Exemplare, die als persönliche oder Haushaltsgegenstände gebraucht werden, sowie für das nichtkommerzielle Verleihen und Verschenken oder Tauschen von Exemplaren zwischen registrierten Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen vorzusehen. (10) Um einen möglichst umfassenden Schutz der unter diese Verordnung fallenden Arten sicherzustellen, müssen Bestimmungen über die Kontrolle des Handels und der Beförderung von Exemplaren innerhalb der Gemeinschaft sowie Bedingungen für die Unterbringung von Exemplaren vorgesehen werden. Die Erteilung, Gültigkeit und Verwendung der gemäß dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen, die zur Kontrolle der vorgenannten Tätigkeiten beitragen, müssen gemeinsamen Vorschriften unterliegen. (11) Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um für lebende Exemplare die negativen Auswirkungen des Transports in die, aus der oder innerhalb der Gemeinschaft möglichst gering zu halten. (12) Zur Sicherstellung wirksamer Kontrollen und zur Erleichterung der Zollverfahren sollten Zollstellen bezeichnet werden, die über ausgebildetes Personal verfügen, das für die Durchführung der erforderlichen Förmlichkeiten und der entsprechenden Überprüfungen bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren aus der Gemeinschaft oder bei deren Einfuhr in die Gemeinschaft zuständig ist, um deren zollrechtliche Bestimmung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (5) zu ermitteln. Des weiteren sollten Einrichtungen zur Verfügung stehen, die eine ausreichende Unterbringung und Pflege lebender Exemplare gewährleisten. (13) Die Durchführung dieser Verordnung erfordert ferner die Bezeichnung von Vollzugsbehörden und wissenschaftlichen Behörden in den Mitgliedstaaten. (14) Die Unterrichtung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere an den Grenzübergangsstellen, erleichtern die Einhaltung dieser Vorschriften. (15) Um die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Einhaltung ihrer Bestimmungen streng überwachen und zu diesem Zweck untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten. Dies erfordert ferner die Übermittlung von Informationen über die Durchführung dieser Verordnung. (16) Die Überwachung des Umfangs des Handels mit Arten wildlebender Tiere und Pflanzen, die unter diese Verordnung fallen, ist für die Beurteilung der Auswirkungen des Handels auf den Erhaltungsstatus der Arten von entscheidender Bedeutung. Die ausführlichen Jahresberichte hierüber sollten nach einem gemeinsamen Muster erstellt werden. (17) Um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, ist es wichtig, daß die Mitgliedstaaten Verstöße mit Sanktionen ahnden, die im Hinblick auf Art und Schwere des Verstoßes ausreichend und angemessen sind. (18) Es ist ein gemeinschaftliches Verfahren festzulegen, mit dessen Hilfe die Durchführungsvorschriften und Änderungen der Anhänge dieser Verordnung in einem angemessenen Zeitraum erlassen werden können. Um eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf diesem Gebiet herbeizuführen, ist ein Ausschuß einzusetzen. (19) Die zahlreichen biologischen und ökologischen Aspekte, denen bei der Durchführung dieser Verordnung Rechnung zu tragen ist, erfordern die Einsetzung einer Wissenschaftlichen Prüfgruppe, deren Stellungnahme die Kommission an den Ausschuß und die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten übermittelt, um sie bei ihren Entscheidungen zu unterstützen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ziel Ziel dieser Verordnung ist es, den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch die Regelung des Handels mit ihnen gemäß den nachfolgenden Artikeln sicherzustellen. Diese Verordnung wird im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des in Artikel 2 definierten Übereinkommens angewandt. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: a) "Ausschuß" der nach Artikel 18 eingesetzte Ausschuß für den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen; b) "Übereinkommen" das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES); c) "Ursprungsland" das Land, in dem ein wildlebendes Exemplar einem natürlichen Lebensraum entnommen, in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde; d) "Einfuhrmeldung" eine Meldung des Importeurs oder seines Handelsagenten oder Vertreters zum Zeitpunkt der Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang C oder D aufgeführten Art in die Gemeinschaft auf einem von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 vorgeschriebenen Formular; e) "Einbringung aus dem Meer" unmittelbare Einfuhr eines Exemplars in die Gemeinschaft, das in einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt einschließlich des Luftraums über der See, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds entnommen wurde; f) "Erteilung" Abwicklung aller Verfahren zur Erstellung und Gültigerklärung einer Genehmigung oder Bescheinigung und ihre Aushändigung an den Antragsteller; g) "Vollzugsbehörde" eine im Fall eines Mitgliedstaats nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) und im Fall eines Drittlandes nach Artikel IX des Übereinkommens benannte innerstaatliche Verwaltungsbehörde; h) "Bestimmungsmitgliedstaat" der Bestimmungsmitgliedstaat, der in dem für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr eines Exemplars verwendeten Dokument genannt wird; im Fall des Einbringens aus dem Meer der Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Bestimmungsort eines Exemplars liegt. i) "Angebot zum Verkauf" Angebot zum Verkauf und jegliche Tätigkeit, die in diesem Sinne ausgelegt werden kann, einschließlich der Werbung oder der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Kaufverhandlungen; j) "persönliche oder Haushaltsgegenstände" im Besitz einer Privatperson befindliche tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus solchen, die Teil des normalen Hab und Guts dieser Person sind oder hierzu bestimmt sind; k) "Bestimmungsort" Ort, von dem zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Gemeinschaft angenommen wird, daß die Exemplare normalerweise dort gehalten werden; im Fall von lebenden Exemplaren ist dies der erste Ort, an dem sie nach einer Quarantäne oder einer sonstigen Unterbringung zur Durchführung von Gesundheitsüberprüfungen und -kontrollen gehalten werden sollen; l) "Population" eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen; m) "hauptsächlich kommerzielle Zwecke" alle Zwecke, deren nichtkommerzieller Charakter nicht deutlich überwiegt; n) "Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft" Ausfuhr eines früher eingeführten Exemplars aus der Gemeinschaft; o) "Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft" Einfuhr eines früher ausgeführten oder wiederausgeführten Exemplars in die Gemeinschaft; p) "Verkauf" jede Form des Verkaufs. Für die Zwecke dieser Verordnung werden das Vermieten, der Tausch oder Austausch dem Verkauf gleichgesetzt. Sinnverwandte Ausdrücke werden entsprechend ausgelegt; q) "wissenschaftliche Behörde" eine von einem Mitgliedstaat nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) oder von einem Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens ist, nach Artikel IX des Übereinkommens benannte wissenschaftliche Behörde; r) "Wissenschaftliche Prüfgruppe" der nach Artikel 17 eingesetzte beratende Ausschuß; s) "Art" Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; t) "Exemplar" jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse einer in den Anhängen A bis D aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht, sowie sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, daß sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren oder Pflanzen dieser Art sind oder solche enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich von den Vorschriften dieser Verordnung oder den Vorschriften betreffend den Anhang, in dem die Art verzeichnet ist, aufgrund einer diesbezüglichen Angabe in dem betreffenden Anhang ausgenommen sind. Ein Exemplar wird als Exemplar einer in den Anhängen A bis D aufgeführten Art betrachtet, wenn es sich um ein Tier oder eine Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse davon handelt, von der zumindest ein "Elternteil" einer der aufgeführten Arten angehört. In Fällen, in denen die "Elternteile" eines solchen Tieres oder einer solchen Pflanze Arten angehören, die in verschiedenen Anhängen aufgeführt sind, oder Arten angehören, von denen nur eine aufgeführt ist, gelten die Vorschriften des einschränkenderen Anhangs. Im Fall von Exemplaren von Hybridpflanzen, bei denen ein "Elternteil" einer Art in Anhang A angehört, gelten die Vorschriften des einschränkenderen Anhangs nur, wenn diese Art im Anhang einen diesbezüglichen Hinweis enthält; u) "Handel" die Einfuhr in die Gemeinschaft, einschließlich des Einbringens aus dem Meer, und die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus dieser sowie die Verwendung, Beförderung oder Überlassung von Exemplaren, für die die Vorschriften der Verordnung gelten, in der Gemeinschaft einschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats; v) "Durchfuhr" die Beförderung von Exemplaren, die für einen namentlich genannten Empfänger bestimmt sind, zwischen zwei Punkten außerhalb der Gemeinschaft durch das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft, wobei die Beförderung nur im Zusammenhang mit den für diese Beförderungsart erforderlichen Vorkehrungen unterbrochen werden darf; w) "zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden" Exemplare, deren ursprünglicher natürlicher Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten mehr als fünfzig Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung signifikant verändert wurde und bei denen sich die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats vergewissern konnte, daß sie unter solchen Umständen erworben wurden. Solche Exemplare werden nur als verarbeitet betrachtet, wenn sie eindeutig einer der erwähnten Kategorien angehören und zur Erfuellung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen; x) "Überprüfungen zum Zeitpunkt der Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Durchfuhr" die Dokumentenkontrolle bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigungen, Genehmigungen und Meldungen und die Untersuchung der Exemplare gegebenenfalls in Verbindung mit einer Entnahme von Proben für eine Analyse oder einer eingehenderen Überprüfung, falls die Gemeinschaftsvorschriften dies vorsehen; in den anderen Fällen erfolgt dies durch repräsentative Stichüberprüfungen der Sendungen. Artikel 3 Geltungsbereich (1) Anhang A enthält: a) die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben; b) alle Arten, die i) im gemeinschaftlichen oder internationalen Handel gefragt sind oder sein könnten und vom Aussterben bedroht oder so selten sind, daß jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde, oder ii) die einer Gattung oder Art angehören, deren Arten bzw. Unterarten gemäß den Kriterien unter Buchstabe a) oder Buchstabe b) Ziffer ii) größtenteils in Anhang A aufgeführt sind und deren Aufnahme in den Anhang für den wirksamen Schutz dieser Taxa von wesentlicher Bedeutung ist. (2) Anhang B enthält: a) die in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten, die nicht in Anhang A enthalten sind und zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben; b) die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde; c) alle sonstigen, nicht in den Anhängen I oder II des Übereinkommens aufgeführten Arten, i) die international in Mengen gehandelt werden, - die das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können, - die die Erhaltung der Gesamtpopulation auf einem Niveau beeinträchtigen können, das der Rolle der Art in ihrem Ökosystem entspricht, oder ii) deren Aufnahme in den Anhang aus Gründen der Ähnlichkeit mit anderen Arten in den Anhängen A oder B wesentlich ist, um eine wirksame Kontrolle des Handels mit Exemplaren dieser Arten zu gewährleisten; d) Arten, bei denen erwiesen ist, daß das Einbringen lebender Exemplare in den natürlichen Lebensraum der Gemeinschaft eine ökologische Gefahr für die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten der Gemeinschaft darstellt. (3) Anhang C enthält: a) die in Anhang III des Übereinkommens aufgeführten Arten, die nicht in den Anhängen A und B enthalten sind und zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben; b) die in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde. (4) Anhang D enthält: a) die nicht in den Anhängen A bis C aufgeführten Arten, bei denen der Umfang der Gemeinschaftseinfuhren eine Überwachung rechtfertigt; b) die in Anhang III des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde. (5) Rechtfertigt der Erhaltungsstatus von Arten, die dieser Verordnung unterliegen, ihre Aufnahme in einen der Anhänge des Übereinkommens, so tragen die Mitgliedstaaten zu den notwendigen Änderungen bei. Artikel 4 Einfuhr in die Gemeinschaft (1) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen. Die Einfuhrgenehmigung darf nur unter Beachtung der Einschränkungen nach Absatz 6 sowie unter folgenden Bedingungen erteilt werden: a) Die zuständige wissenschaftliche Behörde vertritt unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Auffassung, daß die Einfuhr in die Gemeinschaft i) den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art nicht beeinträchtigt; ii) - zu einem der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben e), f) und g) genannten Zweck oder - zu sonstigen Zwecken, die dem Überleben der betreffenden Art abträglich sind, erfolgt. b) i) Der Antragsteller weist mit Hilfe von Dokumenten nach, daß die Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurden; werden Exemplare von Arten, die in den Anhängen zum Übereinkommen aufgeführt sind, aus einem Drittland eingeführt, so ist hierfür eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung oder eine Kopie derselben erforderlich, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen durch eine zuständige Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellt worden ist. ii) Zur Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Arten, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) in Anhang A aufgeführt sind, ist ein solcher Nachweis mit Hilfe von Dokumenten zwar nicht erforderlich, jedoch ist die Erstausfertigung einer solchen Einfuhrgenehmigung dem Antragsteller nicht vor der Vorlage der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung auszuhändigen. c) Die zuständige wissenschaftliche Behörde hat sich vergewissert, daß die für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung am Bestimmungsort für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist. d) Die Vollzugsbehörde hat sich vergewissert, daß das Exemplar nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet wird. e) Die Vollzugsbehörde hat sich nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde vergewissert, daß sonstige Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nicht entgegenstehen. f) Im Fall der Einbringung von Exemplaren aus dem Meer hat sich die Vollzugsbehörde vergewissert, daß jedes lebende Exemplar für den Transport so vorbereitet und versandt wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt. (2) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs B in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen. Die Einfuhrgenehmigung darf nur unter Beachtung der Einschränkungen nach Absatz 6 erteilt werden und wenn a) die zuständige wissenschaftliche Behörde nach Prüfung der verfügbaren Daten und unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Auffassung vertritt, daß die Einfuhr in die Gemeinschaft den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art unter Berücksichtigung des gegenwärtigen oder des voraussichtlichen Umfangs des Handels nicht beeinträchtigt. Diese Stellungnahme bleibt auch für spätere Einfuhren gültig, solange sich die oben aufgeführten Faktoren nicht erheblich ändern; b) der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist, daß die am Bestimmungsort für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist; c) die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) und Buchstaben e) und f) erfuellt sind. (3) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs C in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrmeldung vorzulegen; ferner a) hat der Antragsteller im Fall der Ausfuhr aus einem Land, das im Zusammenhang mit der betreffenden Art in Anhang C genannt wird, mit Hilfe einer Ausfuhrgenehmigung, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von einer zuständigen Behörde des Landes erteilt wurde, nachzuweisen, daß die Exemplare unter Einhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Erhaltung der betreffenden Art erworben wurden; oder b) hat er im Fall der Ausfuhr aus einem Land, das nicht im Zusammenhang mit der betreffenden Art in Anhang C genannt wird, oder im Fall der Wiederausfuhr aus irgendeinem Land eine Ausfuhrgenehmigung, eine Wiederausfuhrbescheinigung oder eine Ursprungsbescheinigung vorzulegen, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von einer zuständigen Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellt worden ist. (4) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs D in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrmeldung vorzulegen. (5) Die in Absatz 1 Buchstaben a) und d) und Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) festgelegten Bedingungen für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung gelten nicht für Exemplare, für die der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist, a) daß sie zuvor rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführt oder in dieser erworben wurden und verändert oder unverändert in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden oder b) daß es sich um zu Gegenständen verarbeitete Exemplare handelt, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden. (6) Nach Konsultationen mit den betroffenen Ursprungsländern kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 18 unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Einfuhr in die Gemeinschaft generell oder in bezug auf bestimmte Ursprungsländer einschränken: a) aufgrund der Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) oder Buchstabe e) für Exemplare der Arten des Anhangs A, b) aufgrund der Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe e) oder in Absatz 2 Buchstabe a) für Exemplare der Arten des Anhangs B und c) für lebende Exemplare der Arten des Anhangs B, die eine hohe Sterblichkeitsrate während des Transports aufweisen oder erwiesenermaßen in Gefangenschaft kaum eine ihrer natürlichen Lebenserwartung entsprechende Zeitspanne überleben würden, oder d) für lebende Exemplare von Arten, deren Einbringung in den natürlichen Lebensraum der Gemeinschaft erwiesenermaßen eine ökologische Gefahr für die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten der Gemeinschaft darstellt. Die Kommission veröffentlicht vierteljährlich ein Verzeichnis der etwaigen Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (7) Treten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Sonderfälle der Umladung auf See, des Luft- oder des Eisenbahntransportes auf, so werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Ausnahmen von der Überprüfung und der Vorlage der Einfuhrdokumente an der Einfuhrzollstelle gemäß den Absätzen 1 bis 4 gewährt, damit die genannte Überprüfung und die Dokumentenvorlage an einer anderen gemäß Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Zollstelle erfolgen können. Artikel 5 Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft (1) Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A aus der Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen. (2) Eine Ausfuhrgenehmigung für in Anhang A aufgeführte Exemplare darf nur erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind: a) Die zuständige wissenschaftliche Behörde hat schriftlich mitgeteilt, daß der Fang oder die sonstige Entnahme der Exemplare aus der Natur oder ihre Ausfuhr den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der betreffenden Population dieser Art nicht beeinträchtigen. b) Der Antragsteller weist mit Hilfe von Dokumenten nach, daß die Exemplare gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurden; wird der Antrag in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsstaat gestellt, so ist dieser Nachweis anhand einer Bescheinigung zu erbringen, aus der sich ergibt, daß das Exemplar gemäß den in seinem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften seinem natürlichen Lebensraum entnommen wurde. c) Die Vollzugsbehörde hat sich vergewissert, daß i) alle lebenden Exemplare so für den Transport vorbereitet und versandt werden, daß die Gefahr einer Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt; ii) - die Exemplare von Arten, die nicht in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden oder - im Fall einer Ausfuhr von Exemplaren der Arten des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a) in einen Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, eine Einfuhrgenehmigung erteilt worden ist. d) Die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats hat sich nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde vergewissert, daß keine sonstigen Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung entgegenstehen. (3) Eine Wiederausfuhrbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedingungen in Absatz 2 Buchstaben c) und d) erfuellt sind und der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachgewiesen hat, daß die Exemplare a) gemäß den Vorschriften dieser Verordnung in die Gemeinschaft eingeführt wurden, oder b) falls die Einfuhr in die Gemeinschaft vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte, gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 eingeführt wurden, oder c) falls die Einfuhr in die Gemeinschaft vor 1984 erfolgte, gemäß den Vorschriften des Übereinkommens erstmalig in den internationalen Handel gebracht wurden, oder d) rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeführt wurden, bevor die in den Buchstaben a) und b) genannten Verordnungen oder das Übereinkommen für diese Exemplare oder für den betreffenden Mitgliedstaat Geltung erlangten. (4) Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der in den Anhängen B und C aufgeführten Arten aus der Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen. Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in Absatz 2 Buchstaben a), b), c) Ziffer i) und Buchstabe d) genannten Bedingungen erfuellt sind. Eine Wiederausfuhrbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedingungen in Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer i) und Buchstabe d) und Absatz 3 Buchstaben a) bis d) erfuellt sind. (5) Falls ein Antrag auf eine Wiederausfuhrbescheinigung Exemplare betrifft, die aufgrund einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Einfuhrgenehmigung in die Gemeinschaft eingeführt wurden, konsultiert die Vollzugsbehörde vorher die Vollzugsbehörde, die die Einfuhrgenehmigung ausgestellt hat. Die Konsultationsverfahren und die Fälle, in denen eine solche Konsultation erforderlich ist, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt. (6) Die in Absatz 2 Buchstabe a) und Buchstabe c) Ziffer ii) genannten Bedingungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gelten nicht für i) zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, oder ii) tote Exemplare und Teile sowie Erzeugnisse aus solchen, wenn der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist, daß sie rechtmäßig erworben wurden, bevor diese Verordnung, die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder das Übereinkommen für sie Geltung erlangten. (7) a) Die zuständige wissenschaftliche Behörde jedes Mitgliedstaats überwacht die von dem betreffenden Mitgliedstaat für Exemplare von Arten des Anhangs B erteilten Ausfuhrgenehmigungen und die Ausfuhren solcher Exemplare. Ist eine wissenschaftliche Behörde der Auffassung, daß die Ausfuhr von Exemplaren einer dieser Arten beschränkt werden muß, um sie in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet auf einem Niveau zu erhalten, das der Rolle der Art in ihrem Ökosystem entspricht und gleichzeitig weit über dem Niveau liegt, das die Aufnahme dieser Art in Anhang A nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b) Ziffer i) zur Folge hätte, so teilt sie der zuständigen Vollzugsbehörde schriftlich mit, welche Maßnahmen zur Einschränkung der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare dieser Art zu ergreifen sind. b) Wird eine Vollzugsbehörde über Maßnahmen gemäß Buchstabe a) unterrichtet, so teilt sie dies zusammen mit ihren Bemerkungen der Kommission mit, die gegebenenfalls Einschränkungen der Ausfuhr der betreffenden Arten nach dem Verfahren des Artikels 18 empfiehlt. Artikel 6 Ablehnung von Anträgen auf Genehmigung und Bescheinigungen nach den Artikeln 4, 5 und 10 (1) Lehnt ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung ab und ist dieser Fall im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung von Bedeutung, so unterrichtet er die Kommission unverzüglich über die Ablehnung sowie über die Gründe hierfür. (2) Die Kommission teilt den übrigen Mitgliedstaaten die nach Absatz 1 erhaltenen Informationen mit, um eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen. (3) Wird ein Antrag auf eine Genehmigung oder Bescheinigung für Arten gestellt, für die ein gleichartiger Antrag bereits früher abgelehnt worden ist, so hat der Antragsteller die mit dem Antrag befaßte zuständige Behörde über die frühere Ablehnung zu unterrichten. (4) a) Die Mitgliedstaaten erkennen die Ablehnung eines Antrags durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats an, wenn diese Ablehnung auf den Vorschriften dieser Verordnung beruht. b) Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Umstände signifikant verändert haben oder neue Fakten zur Begründung des Antrags vorgelegt werden. Erteilt eine Vollzugsbehörde in solchen Fällen eine Genehmigung oder stellt sie eine Bescheinigung aus, so unterrichtet sie die Kommission hiervon sowie von den maßgeblichen Gründen. Artikel 7 Abweichungen 1. In Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare a) Exemplare der Arten des Anhangs A, die in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt worden sind, werden nach den Vorschriften für Exemplare der Arten des Anhangs B behandelt, es sei denn, Artikel 8 findet Anwendung. b) Im Fall künstlich vermehrter Pflanzen kann unter besonderen Bedingungen, die von der Kommission festgelegt werden und folgende Bereiche betreffen, von den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 abgewichen werden: i) Verwendung von Gesundheitsbescheinigungen für Pflanzen, ii) Handel durch registrierte gewerbliche Handelstreibende und die in Nummer 4 dieses Artikels erwähnten wissenschaftlichen Einrichtungen und iii) Handel mit Hybriden. c) Die Kriterien zur Feststellung, ob ein Exemplar in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt worden ist, und ob dies zu kommerziellen Zwecken erfolgte, sowie die unter Buchstabe b) erwähnten besonderen Bedingungen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt. 2. Durchfuhr a) Abweichend von Artikel 4 werden bei der Durchfuhr von Exemplaren durch die Gemeinschaft von den Einfuhrzollstellen keine Überprüfungen und keine der vorgeschriebenen Genehmigungen, Bescheinigungen und Meldungen verlangt. b) Im Fall der gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a) und b) in den Anhängen aufgeführten Arten gilt die in Buchstabe a) genannte Ausnahme nur, wenn von der zuständigen Behörde des ausführenden oder wiederausführenden Drittlandes ein gültiges, im Übereinkommen vorgesehenes Ausfuhr- oder Wiederausfuhrdokument, das den Exemplaren entspricht, denen es beigefügt ist, und in dem der Bestimmungsort der Exemplare festgelegt ist, ausgestellt worden ist. c) Ist vor der Ausfuhr oder Wiederausfuhr kein Dokument nach Buchstabe b) ausgestellt worden, so muß das Exemplar beschlagnahmt werden und kann gegebenenfalls eingezogen werden, es sei denn, das Dokument wird entsprechend den Bedingungen, welche die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt hat, nachträglich vorgelegt. 3. Persönliche und Haushaltsgegenstände Abweichend von den Artikeln 4 und 5 gelten die Bestimmungen dieser Artikel nicht für tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus Exemplaren von Arten der Anhänge A bis D, wenn es sich um persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände handelt, die gemäß den von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 festzulegenden Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt oder aus dieser ausgeführt oder wiederausgeführt werden. 4. Wissenschaftliche Einrichtungen Die in den Artikeln 4, 5, 8 und 9 genannten Dokumente sind nicht erforderlich, wenn es sich um nichtkommerzielles Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen haltbar gemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren und lebendem Pflanzenmaterial zwischen Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen handelt, die bei einer Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind; diese Exemplare müssen mit einem Etikett, dessen Muster nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt wird, oder einem vergleichbaren, von der Vollzugsbehörde eines Drittlandes ausgestellten oder genehmigten Etikett versehen sein. Artikel 8 Bestimmungen betreffend die Kontrolle des Handels (1) Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A sind verboten. (2) Die Mitgliedstaaten können den Besitz von Exemplaren, insbesondere von lebenden Tieren von Arten, die in Anhang A aufgeführt sind, verbieten. (3) Im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten ist eine Ausnahme von den Verboten des Absatzes 1 möglich, sofern die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Exemplare untergebracht sind, von Fall zu Fall eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellt, wenn die Exemplare a) in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A dieser Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten, oder b) zu Gegenständen verarbeitet sind, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, oder c) gemäß dieser Verordnung in die Gemeinschaft eingeführt wurden und für Zwecke verwendet werden, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind, oder d) in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen sind oder e) unter außergewöhnlichen Umständen für den Fortschritt der Wissenschaft oder grundlegende biomedizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (6) verwendet werden, falls ausschließlich diese Art für diesen Zweck geeignet ist und keine in Gefangenschaft geborenen und gezüchtete Exemplare dieser Art zur Verfügung stehen, oder f) zu Zucht- und Fortpflanzungszwecken verwendet werden, die zur Erhaltung der betreffenden Art beitragen, oder g) Forschungs- oder Bildungszwecken dienen, die den Schutz oder die Erhaltung der Art zum Ziele haben, oder h) aus einem Mitgliedstaat stammen und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ihrem natürlichen Lebensraum entnommen wurden. (4) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 18 allgemeine Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 auf der Grundlage der Bedingungen des Absatzes 3 sowie allgemeine Ausnahmen für die Arten des Anhangs A gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) festlegen. Diese Ausnahmen müssen mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten in Einklang stehen. (5) Die in Absatz 1 genannten Verbote gelten auch für Exemplare der Arten des Anhangs B, es sei denn, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann nachgewiesen werden, daß diese Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten erworben und - falls sie von außerhalb der Gemeinschaft stammen - in diese eingeführt wurden. (6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Exemplare der in den Anhängen B bis D aufgeführten Arten, die nach Maßgabe dieser Verordnung eingezogen wurden, nach freiem Ermessen verkaufen, sofern sie nicht direkt an die natürliche oder juristische Person zurückgegeben werden, bei der sie eingezogen wurden oder die an dem Verstoß beteiligt war. Solche Exemplare können anschließend zu allen Zwecken als rechtmäßig erworben behandelt werden. Artikel 9 Beförderung lebender Exemplare (1) Jede Beförderung eines lebenden Exemplars einer in Anhang A aufgeführten Art innerhalb der Gemeinschaft von dem Ort aus, der in der Einfuhrgenehmigung oder in jeder gemäß dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigung genannt wird, erfordert die vorherige Genehmigung einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Exemplar befindet. In allen anderen Fällen einer Beförderung muß die für die Beförderung verantwortliche Person gegebenenfalls die rechtmäßige Herkunft des Exemplars nachweisen können. (2) Diese Genehmigung a) darf nur erteilt werden, wenn sich die zuständige wissenschaftliche Behörde des Mitgliedstaats oder im Fall der Beförderung nach einem anderen Mitgliedstaat die zuständige wissenschaftliche Behörde des letztgenannten Staates vergewissert hat, daß die am Bestimmungsort für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist, b) muß durch Ausstellung einer Bescheinigung bestätigt werden und c) muß gegebenenfalls sofort einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats mitgeteilt werden, in den das Exemplar verbracht werden soll. (3) Eine solche Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein lebendes Tier zum Zweck einer dringenden tierärztlichen Behandlung befördert werden muß und direkt an den genehmigten Aufenthaltsort zurückbefördert wird. (4) Wird ein lebendes Exemplar einer Art des Anhangs B innerhalb der Gemeinschaft befördert, so kann der Besitzer des Exemplars dieses abgeben, wenn der vorgesehene Empfänger über die Unterbringung, Ausrüstung und die erforderlichen Praktiken für eine sorgsame Behandlung des Exemplars ausreichend unterrichtet ist. (5) Werden lebende Exemplare nach der Gemeinschaft, aus der Gemeinschaft oder innerhalb der Gemeinschaft befördert oder bei der Durchfuhr oder beim Umladen dort eine Zeitlang gehalten, so müssen sie so vorbereitet, befördert und gepflegt werden, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt und im Fall von Tieren die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Schutz von Tieren während ihrer Beförderung eingehalten werden. (6) Nach dem Verfahren des Artikels 18 kann die Kommission den Besitz oder die Beförderung lebender Exemplare der Arten einschränken, deren Einfuhr in die Gemeinschaft nach Artikel 4 Absatz 6 eingeschränkt wurde. Artikel 10 Bescheinigungen Die Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats kann auf Antrag und bei Vorlage aller erforderlichen Nachweise eine Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b), Absatz 3 sowie Absatz 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) ausstellen, wenn alle Bedingungen hierfür erfuellt sind. Artikel 11 Gültigkeit der Genehmigungen und Bescheinigungen und besondere Bedingungen (1) Unbeschadet strengerer Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten erlassen oder beibehalten werden können, gelten Genehmigungen und Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurden, in der ganzen Gemeinschaft. (2) a) Diese Genehmigungen oder Bescheinigungen sowie darauf basierende Genehmigungen und Bescheinigungen werden jedoch als ungültig angesehen, wenn eine zuständige Behörde oder die Kommission nach Rücksprache mit der ausstellenden zuständigen Behörde feststellt, daß zu Unrecht angenommen wurde, die Bedingungen für die Ausstellung seien erfuellt. b) Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindliche Exemplare, für die solche Dokumente ausgestellt wurden, werden durch die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats beschlagnahmt und können eingezogen werden. (3) In jeder Genehmigung oder Bescheinigung, die gemäß dieser Verordnung erteilt bzw. ausgestellt wird, kann die ausstellende Behörde Bedingungen festlegen und Auflagen erteilen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen. Müssen solche Bedingungen oder Auflagen in das Genehmigungs- oder Bescheinigungsformular aufgenommen werden, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. (4) Einfuhrgenehmigungen, die auf der Grundlage einer Kopie der zugehörigen Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung ausgestellt wurden, sind für die Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft nur gültig, wenn das gültige Original der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung beiliegt. (5) Die Kommission legt Fristen für die Ausstellung der Genehmigungen und Bescheinigungen nach dem Verfahren des Artikels 18 fest. Artikel 12 Eingangs- und Ausgangsstellen (1) Die Mitgliedstaaten benennen Zollstellen, die die Überprüfungen und die Förmlichkeiten für die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Arten in die Gemeinschaft im Hinblick auf die Ermittlung von deren zollrechtlicher Bestimmung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft vornehmen, und geben an, welche dieser Zollstellen speziell für lebende Exemplare bestimmt sind. (2) Allen nach Absatz 1 benannten Zollstellen ist ausreichendes und entsprechend ausgebildetes Personal zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Unterbringungseinrichtungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Transport und die Unterbringung lebender Tiere zur Verfügung stehen und daß bei Bedarf angemessene Vorkehrungen für lebende Pflanzen getroffen werden. (3) Alle gemäß Absatz 1 benannten Stellen werden der Kommission mitgeteilt, die eine entsprechende Liste im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. (4) In Ausnahmefällen und gemäß Kriterien, die nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt werden, kann eine Vollzugsbehörde gestatten, daß die Einfuhr in die Gemeinschaft oder die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr bei einer Zollstelle abgewickelt wird, die nicht gemäß Absatz 1 benannt wurde. (5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Öffentlichkeit an den Grenzübergangsstellen über die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung informiert wird. Artikel 13 Vollzugsbehörden, wissenschaftliche Behörden und sonstige zuständige Behörden (1) a) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Vollzugsbehörde, die die Hauptverantwortung für die Durchführung dieser Verordnung und die Kontakte zur Kommission trägt. b) Jeder Mitgliedstaat kann außerdem weitere Vollzugsbehörden und andere zuständige Behörden benennen, die bei der Durchführung der Verordnung eingeschaltet werden; in diesem Fall ist es Aufgabe der hauptverantwortlichen Vollzugsbehörde, den übrigen Behörden alle für die korrekte Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Informationen zu übermitteln. (2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere fachlich geeignete wissenschaftliche Behörden, deren Aufgabenbereich sich nicht mit demjenigen einer benannten Vollzugsbehörde decken darf. (3) a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung Geltung erlangt, Namen und Anschriften der benannten Vollzugsbehörden, der sonstigen Behörden, die Genehmigungen oder Bescheinigungen erteilen dürfen, und der wissenschaftlichen Behörden; diese Angaben werden binnen eines Monats im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. b) Alle in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Vollzugsbehörden übermitteln der Kommission auf deren Ersuchen binnen zwei Monaten die Namen und Unterschriftenmuster der Personen, die ermächtigt sind, Genehmigungen und Bescheinigungen zu unterzeichnen, sowie Stempelabdrücke, Siegel oder sonstige Mittel, mit denen die Echtheit der Genehmigungen oder Bescheinigungen bestätigt wird. c) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Veränderung der übermittelten Angaben, und zwar spätestens zwei Monate nach Eintreten dieser Veränderung. Artikel 14 Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Ermittlungen bei Verstößen (1) a) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung. b) Haben die zuständigen Behörden Grund zu der Annahme, daß ein Verstoß gegen diese Vorschriften vorliegt, ergreifen sie die entsprechenden Maßnahmen, um diesen Verstoß abzustellen oder rechtliche Schritte einzuleiten. c) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und - im Hinblick auf die in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Arten - das Sekretariat des Übereinkommens von allen Maßnahmen der zuständigen Behörden bei wesentlichen Verstößen gegen diese Verordnung, einschließlich der Beschlagnahme und Einziehung von Exemplaren. (2) Die Kommission weist die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf die Bereiche hin, in denen sie Ermittlungen im Rahmen dieser Verordnung als notwendig erachtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und - im Hinblick auf die in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Arten - das Sekretariat des Übereinkommens über das Ergebnis der darauf folgenden Ermittlungen. (3) a) Es wird eine Gruppe "Anwendung der Regelung" eingesetzt, der Vertreter der Behörden eines jeden Mitgliedstaats angehören und die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung überwachen soll. Den Vorsitz in dieser Gruppe führt der Vertreter der Kommission. b) Die Gruppe "Anwendung der Regelung" prüft technische Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die vom Vorsitzenden entweder von sich aus oder auf Antrag der Mitglieder der Gruppe oder des Ausschusses aufgeworfen werden. c) Die Kommission übermittelt die Stellungnahme der Gruppe "Anwendung der Regelung" an den Ausschuß. Artikel 15 Weitergabe von Informationen (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Informationen aus. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, daß alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und diese über die Durchführungsbestimmungen zu dem Übereinkommen, über diese Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen zu informieren. (2) Die Kommission steht mit dem Sekretariat des Übereinkommens in Verbindung, um die wirksame Durchführung des Übereinkommens im gesamten räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung sicherzustellen. (3) Die Kommission teilt den Vollzugsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten sämtliche Stellungnahmen der Wissenschaftlichen Prüfgruppe unverzüglich mit. (4) a) Die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 15. Juni alle Informationen über das vorige Jahr, die zur Erstellung der in Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe a) des Übereinkommens genannten Berichte erforderlich sind, sowie entsprechende Informationen über den internationalen Handel mit allen Exemplaren der in den Anhängen A, B und C aufgeführten Arten und über die Einfuhr von Exemplaren der in Anhang D aufgeführten Arten in die Gemeinschaft. Die zu übermittelnden Informationen und deren Form werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt. b) Ausgehend von den in Buchstabe a) genannten Informationen erstellt die Kommission jedes Jahr vor dem 31. Oktober einen statistischen Bericht über die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Exemplare in die Gemeinschaft und die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr solcher Exemplare aus der Gemeinschaft und übermittelt dem Sekretariat des Übereinkommens die Informationen über die unter das Übereinkommen fallenden Arten. c) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 20 übermitteln die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission jedes zweite Jahr - und erstmals 1999 - vor dem 15. Juni alle Informationen über die zwei vorhergehenden Jahre, die zur Erstellung der in Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe b) des Übereinkommens genannten Berichte erforderlich sind, sowie entsprechende Informationen zu den Bestimmungen dieser Verordnung, die nicht in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen. Die zu übermittelnden Informationen und deren Form werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt. d) Ausgehend von den in Buchstabe c) genannten Informationen erstellt die Kommission jedes zweite Jahr - und erstmals 1999 - vor dem 31. Oktober einen Bericht über die Durchführung und die Anwendung dieser Verordnung. (5) Zur Vorbereitung der Änderungen der Anhänge übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission alle einschlägigen Informationen. Die Kommission legt die erforderlichen Informationen nach dem Verfahren des Artikels 18 fest. (6) Gemäß der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (7) ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen, die bei der Durchführung dieser Verordnung übermittelt wurden. Artikel 16 Sanktionen (1) Die Mitgliedstaaten sorgen durch geeignete Maßnahmen dafür, daß zumindest bei folgenden Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen verhängt werden: a) Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr von Exemplaren aus der Gemeinschaft ohne einschlägige Genehmigung oder Bescheinigung, mit falscher, gefälschter oder ungültiger Genehmigung oder Bescheinigung oder einer ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde geänderten Genehmigung oder Bescheinigung; b) Nichterfuellung der Auflagen für eine nach Maßgabe dieser Verordnung erteilte Genehmigung oder ausgestellte Bescheinigung; c) falsche Erklärungen oder bewußt falsche Informationserteilung, um eine Genehmigung oder Bescheinigung zu erhalten; d) Vorlage einer falschen, gefälschten oder ungültigen Genehmigung oder Bescheinigung oder einer ohne Erlaubnis geänderten Genehmigung oder Bescheinigung im Hinblick auf die Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung der Gemeinschaft oder für jeden anderen amtlichen Zweck im Zusammenhang mit dieser Verordnung; e) Nichtvorlage einer Einfuhrmeldung oder falsche Einfuhrmeldung; f) Versand lebender Exemplare ohne ordnungsgemäße Vorbereitung, um die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum zu beschränken; g) Verwendung von Exemplaren der in Anhang A aufgeführten Arten zu anderen als den bei der Erteilung der Einfuhrgenehmigung oder nachträglich zugelassenen Zwecken; h) Handel mit künstlich vermehrten Pflanzen entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b); i) Verbringung von Exemplaren in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft oder Durchfuhr durch die Gemeinschaft ohne eine nach dieser Verordnung ausgestellte entsprechende Genehmigung oder Bescheinigung und im Fall einer Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren aus einem Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens ist, ohne eine nach dem Übereinkommen ausgestellte Genehmigung oder Bescheinigung oder ohne ausreichenden Nachweis über das Vorhandensein einer solchen Genehmigung oder Bescheinigung; j) Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Verwendung und Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken, Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren unter Verstoß gegen Artikel 8; k) Verwendung einer Genehmigung oder Bescheinigung für ein anderes Exemplar als das Exemplar, für das sie ausgestellt wurde; l) Fälschung oder Änderung einer nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestellten Genehmigung oder Bescheinigung; m) Verheimlichung oder Ablehnung eines Antrags auf Einfuhr in die Gemeinschaft oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft gemäß Artikel 6 Absatz 3. (2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Schwere des Verstoßes stehen und Bestimmungen über eine Beschlagnahme und - gegebenenfalls - Einziehung vorsehen. (3) Wurde ein Exemplar eingezogen, wird es einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übergeben, in dem die Einziehung stattgefunden hat; diese a) muß das jeweilige Exemplar nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde dieses Mitgliedstaats unter als angemessen erachteten Bedingungen im Einklang mit den Zielen und Bestimmungen des Übereinkommens und dieser Verordnung unterbringen oder in anderer Weise darüber verfügen; b) kann bei der Einfuhr lebender Exemplare in die Gemeinschaft das betreffende Exemplar nach Anhören des Ausfuhrlandes auf Kosten der verurteilten Person wieder in das Ausfuhrland zurücksenden. (4) Wird ein lebendes Exemplar der in Anhang B oder C aufgeführten Arten an einer Einfuhrstelle ohne gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt, so muß es beschlagnahmt und kann eingezogen werden, oder wenn der Empfänger seine Annahme verweigert, können die zuständigen Behörden des für den Ort der Einfuhr zuständigen Mitgliedstaats gegebenenfalls die Annahme der Sendung verweigern und vom Transporteur die Rücksendung des Exemplars an seinen Herkunftsort fordern. Artikel 17 Die Wissenschaftliche Prüfgruppe (1) Es wird eine Wissenschaftliche Prüfgruppe eingesetzt, der Vertreter der wissenschaftlichen Behörde(n) eines jeden Mitgliedstaats angehören und deren Vorsitz der Vertreter der Kommission führt. (2) a) Die Wissenschaftliche Prüfgruppe prüft wissenschaftliche Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung - insbesondere Fragen bezüglich Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a), Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 6 -, die vom Vorsitzenden entweder von sich aus oder auf Antrag der Mitglieder der Gruppe oder des Ausschusses aufgeworfen werden. b) Die Kommission übermittelt die Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe an den Ausschuß. Artikel 18 Der Ausschuß (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erläßt die Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder gibt der Ausschuß keine Stellungnahme ab, so legt die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag über die zu ergreifenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. (2) Bei den dem Ausschuß nach Artikel 19 Nummern 1 und 2 obliegenden Aufgaben erläßt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, wenn der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt hat. (3) Bei den dem Ausschuß nach Artikel 19 Nummern 3 und 4 obliegenden Aufgaben erläßt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, wenn der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt hat, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen. Artikel 19 Nach dem Verfahren des Artikels 18 1. legt die Kommission einheitliche Bedingungen und Kriterien fest für die i) Ausstellung, Gültigkeit und Verwendung der in den Artikeln 4, 5, 7 Absatz 4 und Artikel 10 genannten Dokumente und deren Form; ii) Verwendung von Pflanzengesundheitsbescheinigungen; iii) Verfahren - soweit erforderlich - zur Kennzeichnung der Exemplare, damit diese leichter identifiziert werden können und die Einhaltung der Bestimmungen gewährleistet wird; 2. verabschiedet die Kommission die in Artikel 4 Absätze 6 und 7, Artikel 5 Absätze 5 und 7 Buchstabe b), Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c), Absatz 2 Buchstabe c) und Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben a) und c) und Absatz 5 sowie Artikel 21 Absatz 3 erwähnten Maßnahmen; 3. ändert die Kommission die Anhänge A bis D; hiervon ausgenommen sind Änderungen des Anhangs A, die nicht aus Beschlüssen der Vertragsparteien des Übereinkommens resultieren; 4. erläßt die Kommission, soweit erforderlich, zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung von Entschließungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, von Beschlüssen oder Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens sowie von Empfehlungen des Sekretariats des Übereinkommens. Artikel 20 Schlußbestimmungen Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und das Sekretariat des Übereinkommens über die Bestimmungen, die sie im einzelnen für die Anwendung dieser Verordnung erlassen, sowie über alle Rechtsinstrumente und Maßnahmen zu deren Anwendung und Durchsetzung. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter. Artikel 21 (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 wird aufgehoben. (2) Solange die in Artikel 19 Nummern 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen noch nicht erlassen worden sind, können die Mitgliedstaaten die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und der Verordnung (EWG) Nr. 3418/93 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente (8) erlassenen Maßnahmen beibehalten oder weiterhin anwenden. (3) Die Kommission hat zwei Monate vor der Anwendung dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 18 nach Rücksprache mit der Wissenschaftlichen Prüfgruppe a) zu überprüfen, daß keine Gründe vorliegen, die Einschränkungen der Einfuhr von nicht in Anhang A dieser Verordnung aufgeführten Arten des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in die Gemeinschaft rechtfertigen; b) eine Verordnung zu erlassen, mit der Anhang D so geändert wird, daß aus ihm eine repräsentative Liste der Arten wird, für die die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) genannten Kriterien gelten. Artikel 22 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 1997. Die Artikel 12, 13, 14 Absatz 3, 16, 17, 18, 19 und Artikel 21 Absatz 3 gelten ab dem Inkrafttreten der Verordnung. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1996. Im Namen des Rates Der Präsident B. HOWLIN (1) ABl. Nr. C 26 vom 3. 2. 1992, S. 1, und ABl. Nr. C 131 vom 12. 5. 1994, S. 1. (2) ABl. Nr. C 223 vom 31. 8. 1992, S. 19. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 1995 (ABl. Nr. C 17 vom 22. 1. 1996, S. 430), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Februar 1996 (ABl. Nr. C 196 vom 6. 7. 1996, S. 58) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 18. September 1996 (ABl. Nr. C 320 vom 28. 10. 1996). (4) ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/95 der Kommission (ABl. Nr. L 57 vom 15. 3. 1995, S. 1). (5) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994. (6) ABl. Nr. L 358 vom 18. 12. 1986, S. 1. (7) ABl. Nr. L 158 vom 23. 6. 1990, S. 56. (8) ABl. Nr. L 344 vom 1. 12. 1983, S. 1. ANHANG Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D 1. Die in den Anhängen A, B, C und D aufgeführten Arten werden bezeichnet: a) mit dem Namen der Art oder b) als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik) oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten. 2. Die Abkürzung "spp." wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet. 3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation. 4. Im Anhang A fett gedruckte Arten sind dort im Einklang mit ihrem Schutz gemäß der Richtlinie 79/409/EWG (1) ("Vogel-Richtlinie") oder der Richtlinie 92/43/EWG (2) ("Habitat-Richtlinie") aufgenommen. 5. Die Abkürzung "p.e." bezeichnet möglicherweise ausgestorbene Arten. 6. Ein Sternchen "*" neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, daß eine oder mehrere geographisch abgegrenzte Populationen, Unterarten oder Arten der betreffenden Art oder des betreffenden Taxons in Anhang A aufgeführt sind und daß diese Populationen, Unterarten oder Arten von Anhang B ausgenommen sind. 7. Zwei Sternchen "**" neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeuten, daß eine oder mehrere geographisch abgegrenzte Populationen, Unterarten oder Arten der betreffenden Art oder des betreffenden Taxons in Anhang B aufgeführt sind und daß diese Populationen, Unterarten oder Arten von Anhang A ausgenommen sind. 8. Die Zeichen "(I)", "(II)", "(III)" und das Zeichen "×", gefolgt von einer Nummer nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons, betreffen die Anhänge des Übereinkommens, in denen die betreffenden Arten erwähnt sind (siehe Nummern 9 bis 12). Ist keines dieser Zeichen angegeben, so sind die betreffenden Arten in keinem Anhang des Übereinkommens erwähnt. 9. Die Angabe von "(I)" nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, daß die betreffende Art oder das betreffende Taxon in Anhang I des Übereinkommens steht. 10. Die Angabe von "(II)" nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, daß die betreffende Art oder das betreffende höhere Taxon in Anhang II des Übereinkommens steht. 11. Die Angabe von "(III)" nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, daß die betreffende Art oder das betreffende Taxon in Anhang III des Übereinkommes steht. In diesem Fall ist auch das Land, für das die Art oder das höhere Taxon in den Anhang III aufgenommen wurde, mit einem Code aus zwei Buchstaben wie folgt angegeben: BW (Botsuana), CA (Kanada), CO (Kolumbien), CR (Costa Rica), GH (Ghana), GT (Guatemala), HN (Honduras), IN (Indien), MY (Malaysia), MU (Mauritius), NP (Nepal), TN (Tunesien), UY (Uruguay). 12. Das Zeichen "×" vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons in Anhang A oder B bedeutet, daß nur bestimmte geographisch getrennte Populationen, Arten oder Gruppen von Arten oder Familien der betreffenden Art oder des betreffenden Taxons wie folgt in Anhang I, II oder III des Übereinkommens aufgeführt sind: ×701 Die Art steht in Anhang II, die Unterart Cercocebus galeritus galeritus dagegen in Anhang I. ×702 Die Art steht in Anhang II, die Unterart kirkii dagegen in Anhang I. ×703 Alle Arten mit Ausnahme von Lipotes vexillifer, Platanista spp., Bernardius spp., Hyperoodon spp., Physeter catodon (umfaßt Synonym Physeter macrocephalus), Sotalia spp., Sousa spp., Neophocaena phocaenoides, Phocoena sinus, Eschrichtius robustus (umfaßt Synonym Eschrichtius glaucus), Balaenoptera spp. (mit Ausnahme der Population Balaenoptera acutorostrata in Westgrönland), Megaptera novaengliae, Eubalaena spp. (früher einbezogen in die Art Balaena) und Caperea marginata, die in Anhang I stehen, sind in Anhang II aufgeführt. Exemplare der in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten, einschließlich Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse daraus, mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen für kommerzielle Zwecke, die von der grönländischen Bevölkerung aufgrund einer Lizenz der jeweils zuständigen Behörde gefangen werden, gelten als unter Anhang B aufgeführt. ×704 Populationen Bhutans, Indiens, Nepals und Pakistans, die in Anhang I genannt sind, andere Populationen, die in Anhang II genannt sind. ×705 Die Populationen Bhutans, Chinas, Mexikos und der Mongolei sowie Unterarten Isabellinus, die in Anhang I erwähnt sind, andere Populationen und Unterarten, die in Anhang II genannt sind. ×706 Die Art steht in Anhang I, mit Ausnahme der Population Australiens, die in Anhang II erwähnt ist. ×707 Trichechus inunquis und Trichechus manatus stehen in Anhang I. Trichechus senegalensis steht in Anhang II. ×708 Die Art steht in Anhang II, die Unterart Equus hemionus hemionus dagegen in Anhang I. ×709 Haliaetus albicilla und H. leucocephalus stehen in Anhang I, die übrigen Arten in Anhang II. ×710 Die nachstehenden Arten stehen in Anhang III: Crax daubentoni und Crax globulosa für Kolumbien und Crax rubra für Kolumbien, Costa Rica, Guatemala und Honduras. ×711 Pauxi pauxi steht für Kolumbien in Anhang III. ×712 Die Arten stehen in Anhang II, die Unterarten Grus canadensis nesiotes und Grus canadensis pulla dagegen in Anhang I. ×713 Mantella aurantiaca steht in Anhang II. 13. Das Zeichen "-" vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, daß bestimmte geographisch abgegrenzte Populationen, Arten, Artengruppen oder Familien der betreffenden Art oder des betreffenden Taxons wie folgt von den jeweiligen Anhängen ausgenommen sind: 101 Population Spaniens, nördlich des Duero, griechische Populationen nördlich des 39. Breitengrades 102 Population der Vereinigten Staaten von Amerika 103 - Chile: ein Teil der Population der Provinz Parinacota, Ia. Region Tarapacá - Peru: ganze Population 104 Populationen von Afghanistan, Bhutan, Burma, Indien, Myanmar, Nepal und Pakistan 105 Cathartidae, Neuweltgeier 106 Melopsittacus undulatus (Wellensittich), Nymphicus hollandicus (Nymphensittich) und Psittacula krameri (Halsbandsittich) 107 Population von Ecuador: 0-Ausfuhrquoten für 1995 und 1996, anschließend die vom CITES-Sekretariat und der Sachverständigengruppe "Krokodile" der IUCN/SSC gebilligten jährlichen Ausfuhrquoten 108 Population von Botsuana, Äthiopien, Kenia, Malawi, Mosambik, der Vereinigten Republik Tansania, Sambia und Simbabwe und Populationen der nachstehenden Länder mit bestimmten jährlichen Ausfuhrquoten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Abgesehen von den Exemplaren aus Farmen genehmigt die Vereinigte Republik Tansania 1995 und 1996 die Ausfuhr von höchstens 1 100 Wildfängen (einschließlich 100 Jagdtrophäen) und 1997 eine vom CITES-Sekretariat und der Sachverständigengruppe "Krokodile" der IUCN/SSC gebilligte Anzahl Exemplare 109 Populationen von Australien, Indonesien und Papua-Neuguinea 110 Population von Chile 111 Alle Arten außer Sukkulenten 112 Aloe vera, auch Aloe barbadensis gennant. 14. Das Zeichen "+" vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, daß nur bestimmte geographisch abgegrenzte Populationen, Unterarten oder Arten der betreffenden Art oder des betreffenden Taxons wie folgt in dem jeweiligen Anhang aufgeführt sind: +201 Populationen Spaniens nördlich des Duero, griechische Populationen nördlich des 39. Breitengrads +202 Populationen von Kamerun und Nigeria +203 Asiatische Population +204 Mittel- und nordamerikanische Populationen +205 Populationen von Bangladesch, Indien und Thailand +206 Indische Population +207 - Chile: ein Teil der Population der Provinz Parinacota, Ia. Region Tarapacá - Peru: ganze Population +208 Populationen von Afghanistan, Bhutan, Indien, Myanmar, Nepal und Pakistan +209 Mexikanische Population +210 Populationen von Algerien, Burkina Faso, Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik von Tschad, Mali, Mauretanien, Marokko, Niger, Nigeria, Senegal und Sudan +211 Population der Seychellen +212 Europäische Population mit Ausnahme des Gebiets der ehemaligen Sowjetunion +213 Sämtliche neuseeländische Arten +214 Chilenische Population +215 Sämtliche Populationen der nord- und südamerikanischen Arten. 15. Ist der Name einer Art oder eines höheren Taxons mit dem Zeichen "=" versehen, dem eine Zahl folgt, soll die Art oder das Taxon in folgender Weise interpretiert werden: =301 wird auch als Phalanger maculatus bezeichnet =302 wird auch als Vampyrops lineatus bezeichnet =303 enthält die Familie Tupaiidae =304 war früher in der Familie Lemuridae enthalten =305 war früher als Unterart von Callithrix jaccus geführt =306 enthält das Gattungssynonym Leontideus =307 war früher in der Art Saguinus oedipus enthalten =308 war früher als Alouatta palliata (villosa) geführt =309 enthält das Synonym Cercopithecus roloway =310 war früher in der Gattung Papio enthalten =311 enthält das Gattungssynonym Simias =312 enthält das Synonym Colobus badius rufomitratus =313 enthält das Gattungssynonym Rhinopithecus =314 wird auch als Presbytis entellus bezeichnet =315 wird auch als Presbytis geei und Semnopithecus geei bezeichnet =316 wird auch als Presbytis pileata und Semnopithecus pileatus bezeichnet =317 war früher als Tamandua tetradactyla (teilweise) geführt =318 enthält die Synonyme Bradypus boliviensis und Bradypus griseus =319 enthält das Synonym Cabassous gymnurus =320 enthält das Synonym Priodontes giganteus =321 enthält das Gattungssynonym Coendou =322 enthält das Gattungssynonym Cuniculus =323 war früher in der Gattung Dusicyon enthalten =324 enthält das Synonym Dusicyon fulvipes =325 enthält das Gattungssynonym Fennecus =326 wird auch als Selenarctos thibetanus bezeichnet =327 war früher als Nasua nasua geführt =328 wird auch als Aonyx microdon oder Paraonyx microdon bezeichnet =329 enthält das Synonym Galictis allamandi =330 war früher in der Gattung Lutra enthalten =331 war früher in der Gattung Lutra enthalten, enthält die Synonyme Lutra annectens, Lutra enudris, Lutra incarum und Lutra platensis =332 enthält das Gattungssynonym Viverra =333 enthält das Synonym Eupleres major =334 war früher als Viverra megaspila geführt =335 war früher als Herpestes fuscus geführt =336 war früher als Herpestes auropunctatus geführt =337 wird auch als Hyaena brunnea bezeichnet =338 wird auch als Felis caracal oder Lynx caracal bezeichnet =339 war früher in der Gattung Felis enthalten =340 wird auch als Felis pardina oder Felis lynx pardina bezeichnet =341 war früher in der Gattung Panthera enthalten =342 wird auch als Equus asinus bezeichnet =343 war früher in der Art Equus hemionus enthalten =344 wird auch als Equus caballus przewalskii bezeichnet =345 wird auch als Choeropsis liberiensis bezeichnet =346 wird auch als Cervus porcinus annamiticus bezeichnet =347 wird auch als Cervus porcinus calamianensis bezeichnet =348 wird auch als Cervus porcinus kuhlii bezeichnet =349 wird auch als Cervus dama mesopotamicus bezeichnet =350 enthält das Synonym Bos frontalis =351 enthält das Synonym Bos grunniens =352 enthält das Gattungssynonym Novibos =353 war früher als Bubalus bubalis (domestizierte Form) geführt =354 enthält das Gattungssynonym Anoa =355 wird auch als Damaliscus dorcas dorcas bezeichnet =356 war früher in der Art Naemorhedus goral enthalten =357 wird auch als Capricornis sumatraensis bezeichnet =358 enthält das Synonym Oryx tao =359 enthält das Synonym Ovis aries ophion =360 wird auch als Rupicapra rupicapra ornata bezeichnet =361 wird auch als Boocercus eurycerus bezeichnet, enthält das Gattungssynonym Taurotragus =362 wird auch als Pterocnemia pennata bezeichnet =363 wird auch als Sula abbotti bezeichnet =364 wird auch als Ardeola ibis bezeichnet =365 wird auch als Egretta alba bezeichnet =366 wird auch als Ciconia ciconia boyciana bezeichnet =367 wird auch als Hagedashia hagedash bezeichnet =368 wird auch als Lampribis rara bezeichnet =369 enthält die Synonyme Anas chlorotis und Anas nesiotis =370 wird auch als Spatula clypeata bezeichnet =371 wird auch als Anas platyrhynchos laysanensis bezeichnet =372 wahrscheinlich ein Hybrid von Anas platyrhynchos und Anas superciliosa =373 wird auch als Nyroca nyroca bezeichnet =374 enthält das Synonym Dendrocygna fulva =375 wird auch als Cairina hartlaubii bezeichnet =376 wird auch als Aquila heliaca adalberti bezeichnet =377 wird auch als Chondrohierax wilsonii bezeichnet =378 wird auch als Falco peregrinus babylonicus und Falco peregrinus pelegrinoides bezeichnet =379 wird auch als Crax mitu mitu bezeichnet =380 war früher in der Gattung Crax enthalten =381 war früher in der Gattung Aburria enthalten =382 war früher als Arborophila brunneopectus (teilweise) geführt =383 war früher in der Art Crossoptilon crossoptilon enthalten =384 war früher in der Art Polyplectron malacense enthalten =385 enthält das Synonym Rheinardia nigrescens =386 wird auch als Tricholimnas sylvestris bezeichnet =387 wird auch als Choriotis nigriceps bezeichnet =388 wird auch als Houbaropsis bengalensis bezeichnet =389 wird auch als Turturoena iriditorques bezeichnet; war früher als Columba malherbii geführt (teilweise) =390 wird auch als Nesoenas mayeri bezeichnet =391 war früher als Treron australis geführt (teilweise) =392 wird auch als Calopelia brehmeri bezeichnet, enthält das Synonym Calopelia puella =393 wird auch als Tympanistria tympanistria bezeichnet =394 wird auch als Amazona dufresniana rhodocorytha bezeichnet =395 wird oft unter der falschen Bezeichnung Ara caninde gehandelt =396 wird auch als Cyanoramphus novaezelandiae cookii bezeichnet =397 wird auch als Opopsitta diophtalma coxeni bezeichnet =398 wird auch als Pezoporus occidentalis bezeichnet =399 war früher in der Art Psephotus chrysopterygius enthalten =400 wird auch als Psittacula krameri echo bezeichnet =401 war früher in der Gattung Gallirex enthalten; wird auch als Tauraco porphyreolophus bezeichnet =402 wird auch als Otus gurneyi bezeichnet =403 wird auch als Ninox novaeseelandiae royana bezeichnet =404 wird auch als Strix ulula bezeichnet =405 war früher in der Gattung Glaucis enthalten =406 enthält das Gattungssynonym Ptilolaemus =407 war früher in der Gattung Rhinoplax enthalten =408 wird auch als Pitta brachyura nympha bezeichnet =409 wird auch als Musicapa ruecki oder Niltava ruecki bezeichnet =410 wird auch als Dasyornis brachypterus longirostris bezeichnet =411 wird auch als Tchitrea bourbonnensis bezeichnet =412 wird auch als Meliphaga cassidix bezeichnet =413 war früher in der Gattung Spinus enthalten =414 war früher als Serinus gularis geführt (teilweise) =415 wird auch als Estrilda subflava oder Sporaeginthus subflavus bezeichnet =416 war früher als Lagonosticta larvata geführt (teilweise) =417 enthält das Gattungssynonym Spermestes =418 wird auch als Euodice cantans bezeichnet; war früher als Lonchura malabarica geführt (teilweise) =419 wird auch als Hypargos nitidulus bezeichnet =420 war früher als Parmoptila woodhousei geführt (teilweise) =421 enthält die Synonyme Pyrenestes frommi und Pyrenestes rothschildi =422 wird auch als Estrilda bengala bezeichnet =423 wird auch als Malimbus rubriceps oder Anaplectes melanotis bezeichnet =424 wird auch als Coliuspasser ardens bezeichnet =425 war früher als Euplectes orix geführt (teilweise) =426 wird auch als Coliuspasser macrourus bezeichnet =427 wird auch als Ploceus superciliosus bezeichnet =428 enthält das Synonym Ploceus nigriceps =429 wird auch als Sitagra luteola bezeichnet =430 wird auch als Sitagra melanocephala bezeichnet =431 wurde früher als Ploceus velatus geführt =432 wird auch als Hypochera chalybeata bezeichnet; enthält die Synonyme Vidua amauropteryx, Vidua centralis, Vidua neumanni, Vidua okavangoensis und Vidua ultramarina =433 wurde früher als Vidua paradisea geführt (teilweise) =434 enthält das Synonym Cuora criskarannarum =435 wurde früher als Kachuga tecta tecta bezeichnet =436 enthält die Gattungssynonyme Nicoria und Geoemyda (teilweise) =437 wird auch als Chrysemys scripta elegans bezeichnet =438 wird auch als Geochelone elephantopus bezeichnet; wird auch der Gattung Testudo zugewiesen =439 wird auch der Gattung Testudo zugewiesen =440 wird auch der Gattung Aspideretes zugewiesen =441 war früher in der Podocnemis spp. enthalten =442 wird auch als Pelusios subniger bezeichnet =443 umfaßt Alligatoridae, Crocodylidae und Gavialidae =444 wird auch als Crocodylus mindorensis bezeichnet =445 war früher in Chamaeleo spp. enthalten =446 wird auch als Constrictor constrictor occidentalis bezeichnet =447 umfaßt das Synonym Python molurus pimbura =448 umfaßt das Synonym Pseudoboa cloelia =449 wird auch als Hydrodynastes gigas bezeichnet =450 wird auch als Alsophis chamissonis bezeichnet =451 war früher in der Gattung Natrix enthalten =452 enthält das Gattungssynonym Megalobatrachus =453 im Sinne von D'Abrera =454 wird auch als Conchodromus dromas bezeichnet =455 wird auch in den Gattungen Dysnomia und Plagiola geführt =456 enthält das Gattungssynonym Proptera =457 wird auch in der Gattung Carunculina geführt =458 wird auch als Megalonaias nickliniana bezeichnet =459 wird auch als Cyrtonaias tampicoensis tecomatensis und Lampsilis tampicoensis tecomatensis geführt =460 enthält das Gattungssynonym Micromya =461 enthält das Gattungssynonym Papuina =462 enthält nur die Familie Helioporidae mit einer Art (Heliopora coerulea) =463 wird auch als Podophyllum emodi und Sinopodophyllum hexandrum bezeichnet =464 wird auch in der Gattung Echinocactus geführt =465 wird auch als Lobeira macdougallii oder Nopalxochia macdougallii bezeichnet =466 wird auch als Echinocereus lindsayi bezeichnet =467 wird auch als Wilcoxia schmollii bezeichnet =468 wird auch in der Gattung Coryphantha geführt =469 wird auch als Solisia pectinata bezeichnet =470 wird auch als Backebergia militaris bezeichnet =471 wird auch in der Gattung Toumeya geführt =472 umfaßt das Synonym Ancistrocactus tobuschii =473 wird auch in den Gattungen Neolloydia oder Echinomastus geführt =474 wird auch in den Gattungen Toumeya oder Pediocactus geführt =475 wird auch in der Gattung Neolloydia geführt =476 wird auch als Saussurea lappa bezeichnet =477 umfaßt Euphorbia cylindrifolia ssp. tuberifera =478 wird auch als Euphorbia capsaintemariensis var. tulearensis bezeichnet =479 wird auch als Engelhardia pterocarpa bezeichnet =480 enthält Aloe compressa var. rugosquamosa und Aloe compressa var. schistophila =481 enthält Aloe haworthioides var. aurantiaca =482 enthält Aloe laeta var. maniaensis =483 enthält die Familien Apostasiaceae und Cypripediaceae als Unterfamilien Apostasioideae und Cypripedioideae =484 wird auch als Sarracenia rubra alabamensis bezeichnet =485 wird auch als Sarracenia rubra jonesii bezeichnet =486 enthält das Synonym Stangeria paradoxa =487 wird auch als Taxus baccata spp. wallichiana bezeichnet =488 enthält das Synonym Welwitschia bainesii =489 enthält das Synonym Vulpes vulpes leucopus. 16. Das Zeichen "°" vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons soll wie folgt interpretiert werden: °501 Für Exemplare der als Haustiere gehaltenen Form gilt die Verordnung nicht. °502 Die jährlichen Ausfuhrquoten für lebende Exemplare und Jagdtrophäen werden wie folgt festgesetzt: Botsuana: 5, Namibia: 150, Simbabwe: 50. Für den Handel mit solchen Exemplaren gilt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung. °503 Ausschließlich für den internationalen Handel mit lebenden Tieren, die nach annehmbaren und geeigneten Bestimmungsorten verbracht werden, und für Jagdtrophäen. °504 Ausschließlich für den internationalen Handel mit Wolle lebender Vikunjas der Populationen in Anhang B (siehe +210) und für den Handel mit den Wolle-Lagerbeständen in Peru (3 249 kg) sowie Stoffe und Artikel aus solchen. Auf der Rückseite des Stoffs müssen das von den Arealstaaten dieser Art, die das Übereinkommen zum Schutz und zur Erhaltung der Vikunjas angenommen haben, vereinbarte Kennzeichen sowie die Worte "VICUÑANDES - CHILE" oder "VICUÑANDES - PERU" angebracht sein. °505 Fossilien sind nicht von den Bestimmungen der Verordnung betroffen. °506 Bis zur 10. Sitzung der Konferenz der Parteien sind keine Ausfuhren adulter Pflanzen des Pachypodium brevicaule zugelassen. °507 Für Samen oder In-vitro-Gewebekulturen in fluessigem oder festem Medium, die in sterilen Behältern transportiert werden, gilt die Verordnung nicht. 17. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Buchstabe t) der Verordnung bezeichnet das Zeichen " " vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons des Anhangs B wie folgt jene Teile von und Erzeugnisse aus Exemplaren der Art oder des höheren Taxons, auf welche die Verordnung Anwendung findet: 1 alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: a) Samen, Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien) und b) Sämlinge oder In-vitro-Zellkulturen in festem oder fluessigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden; 2 alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: a) Sporen und Pollen, b) Sämlinge oder In-vitro-Zellkulturen in festem oder fluessigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden, c) chemische Erzeugnisse; 3 Wurzeln und ohne weiteres erkennbare Teile davon; 4 alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: a) Samen und Pollen, b) Sämlinge oder In-vitro-Zellkulturen in festem oder fluessigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden, c) Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder von künstlich vermehrten Pflanzen stammen, und d) einzelne Stammglieder (Scheiben) sowie Teile und Erzeugnisse davon, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Exemplaren der Gattung Opuntia, Untergattung Opuntia spp. stammen; 5 Stämme oder Holzblöcke, Bretter und Furnier; 6 Blöcke, Holzschnitzel und unverarbeitetes aufgebrochenes Material; 7 alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: a) Samen und Pollen (einschließlich Pollinien), b) Sämlinge oder In-vitro-Gewebekulturen in festem oder fluessigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden; c) Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen und d) Früchte sowie Teile und Erzeugnisse davon, aus künstlich vermehrten Vanillen der Gattung Vanilla stammend; 8 alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: a) Samen und Pollen, b) Sämlinge oder In-vitro-Gewebekulturen in festem oder fluessigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden; c) fertige pharmazeutische Produkte. 18. Da von keinem höheren Pflanzen-Taxon in Anhang A erwähnt wird, daß für seine Hybride Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung zu berücksichtigen ist, bedeutet dies, daß künstlich vermehrte Hybride aus einer oder mehreren Arten oder Taxa mit einer Bescheinigung der künstlichen Vermehrung in den Verkehr gebracht werden können und daß die Verordnung nicht für Sämlinge und Pollen (einschließlich Pollinien), Schnittblumen, Sämlinge oder In-vitro-Gewebekulturen in fluessigem oder festem Medium gilt, die in sterilen Behältern befördert werden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG (ABl. Nr. L 164 vom 30. 6. 1994, S. 9). (2) ABl. Nr. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.