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Document 31990L0619

Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG

OJ L 330, 29.11.1990, p. 50–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 06 Volume 003 P. 67 - 77
Special edition in Swedish: Chapter 06 Volume 003 P. 67 - 77

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/12/2002; Aufgehoben durch 32002L0083

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/619/oj

31990L0619

Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG

Amtsblatt Nr. L 330 vom 29/11/1990 S. 0050 - 0061
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0067
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0067


*****

ZWEITE RICHTLINIE DES RATES

vom 8 . November 1990

zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung ( Lebensversicherung ) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG

( 90/619/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN _

gestützt auf den Vertrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Es ist notwendig, den Binnenmarkt im Bereich der Lebensversicherung und der Geschäfte zu entwickeln, die unter die Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5 . März 1979 zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung ( Lebensversicherung ) ( 4 ) ( nachstehend "Erste Richtlinie" genannt ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, fallen . Um dieses Ziel zu erreichen, soll es den Unternehmen mit Geschäftssitz in der Gemeinschaft erleichtert werden, ihre Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten zu erbringen; dadurch wird es den Versicherungsnehmern ermöglicht, sich nicht nur bei in ihrem Land niedergelassenen Unternehmen, sondern auch bei solchen zu versichern, die ihren Geschäftssitz in der Gemeinschaft haben und in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind .

Nach dem Vertrag ist seit dem Ende der Übergangszeit im Dienstleistungsverkehr eine unterschiedliche Behandlung je nachdem, ob das Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, niedergelassen ist oder nicht, unzulässig . In den Genuß der Dienstleistungsfreiheit kommt dabei jede Niederlassung in der Gemeinschaft, also nicht nur der Hauptsitz des Unternehmens, sondern auch Agenturen oder Zweigniederlassungen desselben .

Aus praktischen Gründen ist es angezeigt, den Dienstleistungsverkehr unter Berücksichtigung einerseits der Niederlassung des Unternehmens und andererseits des Ortes, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, zu definieren . Deshalb muß auch die Verpflichtung definiert werden . Ferner ist die im Wege einer Niederlassung ausgeuebte Tätigkeit von einer im freien Dienstleistungsverkehr ausgeuebten Tätigkeit abzugrenzen .

Es ist eine Ergänzung der Ersten Richtlinie vorzunehmen, insbesondere um die Aufsichtsbefugnisse und _mittel der Überwachungsbehörden zu präzisieren . Ferner sind besondere Bestimmungen über den Zugang zu der im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erfolgenden Tätigkeit sowie deren Ausübung und Überwachung vorzusehen .

Den Versicherungsnehmern, die dadurch, daß sie auf eigene Initiative eine Verpflichtung in einem anderen Land eingehen und sich somit unter den Schutz der Rechtsordnung dieses anderen Landes begeben, keinen besonderen Schutz in dem Staat der Verpflichtung benötigen, ist die uneingeschränkte Freiheit bei der Wahl auf einem möglichst breiten Markt für die Lebensversicherung und die unter die Erste Richtlinie fallenden Geschäfte einzuräumen . Andererseits ist den anderen Versicherungsnehmern ein angemessener Schutz zu gewährleisten .

Bei manchen Ausformungen der Pensionsfonds ist aufgrund der Vielfalt und Komplexität der einzelnen Systeme und ihrer engen Beziehungen zu den Systemen der sozialen Sicherheit eine aufmerksame Prüfung erforderlich . Daher sind sie aus dem Anwendungsbereich der für den freien Dienstleistungsverkehr geltenden besonderen Vorschriften dieser Richtlinie auszuschließen . Sie werden in einer anderen Richtlinie behandelt werden .

Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften des Vertragsrechts für die in der Ersten Richtlinie genannten Tätigkeiten bleiben unterschiedlich . Die Freiheit der Wahl eines anderen Vertragsrechts als das des Staates der Verpflichtung kann in bestimmten Fällen nach Regeln gewährt werden, in denen die spezifischen Umstände berücksichtigt werden .

Die Bestimmungen der Ersten Richtlinie über die Bestandsübertragung sind zu verschärfen

durch Bestimmungen zu ergänzen, die speziell auf den Fall abzielen, daß der Bestand von im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs geschlossenen Verträgen einem anderen Unternehmen übertragen wird .

Beim derzeitigen Stand der Koordinierung ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, zum Schutz der Versicherungsnehmer die gleichzeitige Ausübung der

Tätigkeit im freien Dienstleistungsverkehr und der Tätigkeit im Wege einer Niederlassung zu beschränken . Eine solche Einschränkung kann für Verpflichtungen, bei denen die Versicherungsnehmer einen solchen Schutz nicht brauchen, nicht vorgesehen werden .

Der Zugang zur Ausübung der freien Dienstleistung muß Verfahren unterliegen, die sicherstellen, daß das Unternehmen die Vorschriften sowohl hinsichtlich der Finanzgarantien als auch der Versicherungsbedingungen und der Tarife einhält . Diese Verfahren können vereinfacht werden, soweit die im Dienstleistungsbereich ausgeuebte Tätigkeit Versicherungsnehmer betrifft, die aufgrund der Besonderheiten der Verpflichtung, die sie einzugehen beabsichtigen, keinen besonderen Schutz in dem Staat der Verpflichtung brauchen .

Bei im freien Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Lebensversicherungen ist dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von 14 bis 30 Tagen von dem Vertrag zurückzutreten .

In der Ersten Richtlinie ist die Kumulierung der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 73/239/EWG ( 1 ) ( sogenannte Erste Richtlinie zur Koordinierung der Schadenversicherung ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/357/EWG ( 2 ), fallen, mit denen der Ersten Richtlinie grundsätzlich untersagt worden . Zwar hat die Erste Richtlinie den bestehenden Unternehmen, die in beiden Versicherungszweigen tätig sind, die Fortführung ihrer Tätigkeiten gestattet, doch hat sie präzisiert, daß sie keine Agenturen oder Zweigniederlassungen für den Versicherungszweig Lebensversicherung errichten dürfen . Der besondere Charakter von im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs eingegangenen Verpflichtungen im Versicherungsbereich rechtfertigt jedoch _ zumindest für eine mit der Bekanntmachung der Richtlinie an die Mitgliedstaaten beginnende Übergangszeit _ eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Anwendung des genannten Prinzips .

Diese Richtlinie hindert ein Kompositunternehmen nicht daran, sich für die Lebensversicherung und für die Nicht-Lebensversicherung in zwei Unternehmen aufzuspalten . Damit eine solche Aufspaltung sich unter bestmöglichen Bedingungen vollzieht, sollten die Mitgliedstaaten unter Beachtung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts eine entsprechende steuerliche Regelung namentlich im Hinblick auf die bei einer solchen Aufteilung sichtbar werdenden stillen Reserven treffen können .

Für den Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs ist eine besondere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission vorzusehen . Ferner ist eine Regelung für Sanktionen vorzusehen, die dann anzuwenden ist, wenn das Dienstleistungsunternehmen die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht einhält .

Die technischen Rückstellungen einschließlich der mathematischen Rückstellungen sind den Regeln und der Aufsicht des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, zu unterstellen, wenn die Dienstleistungstätigkeit Verpflichtungen betrifft, bei denen der Bestimmungsstaat der Dienstleistung den Versicherungsnehmern einen besonderen Schutz gewähren will . Die technischen Rückstellungen einschließlich der mathematischen Rückstellungen unterliegen dagegen weiterhin den Regeln und der Aufsicht des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, wenn die Sorge um den Schutz des Versicherungsnehmers nicht begründet ist .

In mehreren Mitgliedstaaten unterliegen die Lebensversicherungsverträge und die anderen unter die Erste Richtline fallenden Geschäfte keiner Form der indirekten Besteuerung, während andere Mitgliedstaaten besondere Steuern darauf erheben . In den Mitgliedstaaten mit Versicherungssteuern bestehen jedoch erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Ausgestaltung und der Steuersätze . Es ist zu vermeiden, daß

diese Unterschiede für die Unternehmen in Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommen . Dem kann bis zu einer späteren Harmonisierung dadurch abgeholfen werden, daß das Steuersystem angewendet wird, das in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung vorgesehen ist . Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Modalitäten festzulegen, nach denen die Erhebung dieser Steuern sichergestellt werden soll .

Die Erste Richtlinie enthält ausdrückliche Bestimmungen über die Zulassung von Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz ausserhalb der Gemeinschaft haben .

Es sollte ein flexibles Verfahren vorgesehen werden, mit dem die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu den Drittländern auf gemeinschaftlicher Grundlage bewertet werden kann . Da die Gemeinschaft ihre Finanzmärkte für die anderen Länder geöffnet halten will, ist das Ziel dieses Verfahrens nicht deren Abschottung gegenüber den anderen Ländern, sondern eine stärkere Liberalisierung der globalen Finanzmärkte in anderen Drittländern . Zu diesem Zweck sieht diese Richtlinie Verfahren für die Verhandlungen mit Drittländern oder _ als letztes Mittel _ Maßnahmen vor, mit denen neue Zulassungsanträge ausgesetzt bzw . die Neuzulassungen begrenzt werden können .

Nach Artikel 8c des Vertrages ist der Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand abverlangt werden, zu berücksichtigen . Bestimmten Mitgliedstaaten muß daher eine Übergangszeit eingeräumt werden, die ihnen eine schrittweise Anpassung an die Erfordernisse des freien Dienstleistungsverkehrs ermöglicht .

Angesichts der Unterschiede, die in den nationalen Gesetzgebungen existieren, ist es geboten, den Mitgliedstaaten eine Übergangsfrist einzuräumen, die es ihnen ermöglicht, ihre Gesetzgebung in bezug auf Gruppenlebensversicherungsverträge, die an einen Arbeitsvertrag anknüpfen, oder in bezug auf die Vermittlung durch Makler anzupassen, bevor die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie für den Fall, daß der Versicherungsnehmer die Initiative zum Vertragsabschluß im Wege der freien Dienstleistung ergreift, in ihrer Gesamtheit anzuwenden sind .

Es muß insbesondere eine ausreichende Frist eingeräumt werden, damit die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, geeignete Vorschriften zur Sicherstellung der beruflichen Eignung und Unabhängigkeit der Versicherungsvermittler erlassen können . Aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Vermittler bei der Beratung der Versicherungsnehmer angesichts eines durch die Einführung der Dienstleistungsfreiheit bewirkten erhöhten Angebots erhalten die berufliche Eignung und Unabhängigkeit der Vermittler wesentliche Bedeutung für den Verbraucherschutz _

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

TITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand dieser Richtlinie ist

a ) die Ergänzung der Richtlinie 79/267/EWG;

b ) die Festlegung von Sonderbestimmungen betreffend den freien Dienstleistungsverkehr für die Tätigkeiten, die in der genannten Richtlinie aufgeführt und in Titel III der vorliegenden Richtlinie präzisiert sind .

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

a ) Erste Richtlinie die Richtlinie 79/267/EWG;

b ) Unternehmen :

_ für die Anwendung der Titel I und II : jedes Unternehmen, das eine behördliche Zulassung nach Artikel 6 oder Artikel 27 der Ersten Richtlinie erhalten hat;

_ für die Anwendung der Titel III und IV : jedes Unternehmen, das eine behördliche Zulassung nach Artikel 6 der genannten Richtlinie erhalten hat;

c ) Niederlassung :

der Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Artikels 3;

d ) Verpflichtung :

die Verpflichtung, die in einer der in Artikel 1 der Ersten Richtlinie genannten Formen von Versicherungen oder Geschäften konkret zum Ausdruck kommt;

e ) Mitgliedstaat der Verpflichtung :

der Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Niederlassung dieser juristischen Person befindet, auf die sich der Vertrag bezieht;

f ) Mitgliedstaat der Niederlassung :

der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, welches die Verpflichtung eingeht;

g ) Mitgliedstaat der Dienstleistung :

der Mitgliedstaat der Verpflichtung, wenn die Verpflichtung von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen eingegangen wird;

h ) Mutterunternehmen : die Mutterunternehmen nach Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG ( 1 );

i ) Tochterunternehmen : die Tochterunternehmen nach Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht .

Artikel 3

Jede ständige Präsenz eines Unternehmens im Gebiet eines Mitgliedstaats ist bei der Anwendung der Ersten Richtlinie sowie der vorliegenden Richtlinie einer Agentur oder Zweigniederlassung gleichzustellen, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung oder Agentur angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln .

TITEL II

Ergänzende Bestimmungen zur ersten Richtlinie

Artikel 4

( 1 ) Das Recht, das auf die Verträge über die in der Ersten Richtlinie genannten Tätigkeiten anwendbar ist, ist das Recht des Mitgliedstaats der Verpflichtung . Jedoch können die Parteien, sofern dies nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist, das Recht eines anderen Staates wählen .

( 2 ) Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer um eine natürliche Person und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehöriger er ist, so können die Parteien das Recht des Mitgliedstaats wählen, dessen Staatsangehöriger er ist .

( 3 ) Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede in bezug auf vertragliche Verpflichtungen ihre eigenen Rechtsnormen besitzt, so ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach dieser Richtlinie jede Gebietseinheit als Staat anzusehen .

( 1 ) ABl . Nr . C 38 vom 15 . 2 . 1989, S . 7, und

ABl . Nr . C 72 vom 22 . 3 . 1990, S . 5 .

( 2 ) ABl . Nr . C 175 vom 16 . 7 . 1990, S . 107, und Beschluß vom 24 . Oktober 1990 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ).

( 3 ) ABl . Nr . C 298 vom 27 . 11 . 1989, S . 2 .

( 4 ) ABl . Nr . L 63 vom 13 . 3 . 1979, S . 1 .

( 1 ) ABl . Nr . L 228 vom 16 . 8 . 1973, S . 3 .

( 2 ) ABl . Nr . L 172 vom 4 . 7 . 1988, S . 1 .

( 1 ) ABl . Nr . L 193 vom 18 . 7 . 1983, S . 1 .

Ein Mitgliedstaat, in dem verschiedene Gebietseinheiten in bezug auf vertragliche Verpflichtungen ihre eigenen Rechtsnormen besitzen, ist nicht verpflichtet, diese Richtlinie auf Streitfälle zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden .

( 4 ) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Bestimmungen, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln .

Sieht das Recht eines Mitgliedstaats dies vor, so können die zwingenden Vorschriften des Rechts des Mitgliedstaats der Verpflichtung angewandt werden, soweit nach dem Recht dieses Staates diese Vorschriften ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht der Vertrag unterliegt .

( 5 ) Vorbehaltlich der vorstehenden Absätze wenden die Mitgliedstaaten auf die unter diese Richtlinie fallenden Versicherungsverträge ihre allgemeinen Bestimmungen des internationalen Privatrechts in bezug auf vertragliche Schuldverhältnisse an .

Artikel 5

Dem Artikel 23 der Ersten Richtlinie wird folgender Absatz hinzugefügt :

"( 3 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, damit die Versicherungsaufsichtsbehörden über die Befugnisse und Mittel verfügen, die zur Überwachung der Tätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Versicherungsunternehmen _ einschließlich der ausserhalb dieses Gebiets ausgeuebten Tätigkeiten _ gemäß den Richtlinien des Rates über diese Tätigkeiten und im Hinblick auf deren Anwendung erforderlich sind .

Diese Befugnisse und Mittel müssen den zuständigen Aufsichtsbehörden insbesondere die Möglichkeit geben,

_ sich eingehend über die Lage des Unternehmens und seine gesamten Tätigkeiten zu unterrichten, insbesondere :

_ durch Einholung von Auskünften oder Anforderung von Versicherungsunterlagen,

_ durch örtliche Prüfungen in den Geschäftsräumen des Unternehmens;

_ alle Maßnahmen dem Unternehmen gegenüber zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, daß der Geschäftsbetrieb mit den Rechts - und Verwaltungsvorschriften, die das Unternehmen jeweils in den Mitgliedstaaten zu beachten hat, und insbesondere mit dem Tätigkeitsprogramm _ sofern es weiterhin verbindlich ist _ in Einklang bleibt und Mißstände, die eine Gefährdung der Versicherteninteressen darstellen, vermieden oder beseitigt werden;

_ die Anwendung der von den Aufsichtsbehörden verlangten Maßnahmen, wenn notwendig, zwangsweise durchzusetzen, gegebenenfalls durch Einschaltung der Gerichte .

Die Mitgliedstaaten können auch die Möglichkeit vorsehen, daß die Aufsichtsbehörden alle Auskünfte über die von den Versicherungsvertretern gehaltenen Verträge einholen ."

Artikel 6

( 1 ) Artikel 25 der Ersten Richtlinie wird aufgehoben .

( 2 ) Jeder Mitgliedstaat ermächtigt unter den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen die in seinem Gebiet niedergelassenen Unternehmen, ihren Bestand an Verträgen, für die dieser Staat derjenige der Verpflichtung ist, ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen zu übertragen, das in demselben Mitgliedstaat niedergelassen ist, sofern die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das übernehmende Unternehmen niedergelassen ist, diesem bescheinigen, daß es unter Berücksichtigung der Übertragung die nötige Solvabilitätsspanne besitzt .

( 3 ) Jeder Mitgliedstaat ermächtigt unter den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen die in seinem Gebiet niedergelassenen Unternehmen, ihren Bestand an nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen zu übertragen, das in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung niedergelassen ist, sofern die

Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das übernehmende Unternehmen niedergelassen ist, diesem bescheinigen, daß es unter Berücksichtigung der Übertragung die nötige Solvabilitätsspanne besitzt .

( 4 ) Jeder Mitgliedstaat ermächtigt unter den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen die in seinem Gebiet niedergelassenen Unternehmen, ihren Bestand an nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen zu übertragen, das in demselben Mitgliedstaat niedergelassen ist, sofern die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das übernehmende Unternehmen niedergelassen ist, diesem bescheinigen, daß es unter Berücksichtigung der Übertragung die nötige Solvabilitätsspanne besitzt und in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung die Bedingungen nach den Artikeln 11, 12, 14 und 16 erfuellt .

( 5 ) In den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen genehmigen die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das übertragende Unternehmen niedergelassen ist, die Übertragung nach Zustimmung der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung .

( 6 ) Ermächtigt ein Mitgliedstaat unter den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen die in seinem Gebiet niedergelassenen Unter

nehmen, ihren Bestand an Verträgen ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen zu übertragen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Dienstleistung niedergelassen ist, so vergewissert er sich, daß nachstehende Bedingungen erfuellt sind :

_ die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das übernehmende Unternehmen niedergelassen ist, bescheinigen, daß dieses unter Berücksichtigung der Übertragung die nötige Solvabilitätsspanne besitzt;

_ der Mitgliedstaat, in dem das übernehmende Unternehmen niedergelassen ist, ist hiermit einverstanden;

_ das übernehmende Unternehmen erfuellt in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung die Bedingungen nach den Artikeln 11, 12, 14 und 16, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats sehen die Möglichkeit einer solchen Übertragung vor und der betreffende Mitgliedstaat ist mit der Übertragung einverstanden .

( 7 ) Die nach diesem Artikel genehmigte Übertragung wird in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung unter den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen veröffentlicht . Sie gilt gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern, den Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben, uneingeschränkt .

Diese Bestimmung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten vorzusehen, daß die Versicherungsnehmer den Vertrag binnen einer bestimmten Frist nach der Übertragung kündigen können .

Artikel 7

Artikel 22 Absatz 2 der Ersten Richtlinie erhält folgende Fassung :

"( 2 ) Die Italienische Republik trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, damit die den Unternehmen auf ihrem Gebiet auferlegte Verpflichtung, einen Teil ihres Bestands an das "Istituto nazionale di assicurazioni' abzutreten, spätestens am 20 . November 1994 aufgehoben wird ."

Artikel 8

( 1 ) Die Überschrift des Titels III der Ersten Richtlinie erhält folgende Fassung :

"TITEL III A

Vorschriften für in der Gemeinschaft befindliche Agenturen oder Zweigniederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz ausserhalb der Gemeinschaft haben ".

( 2 ) Nach Artikel 32 der Ersten Richtlinie wird folgende Überschrift eingefügt :

"TITEL III B

Vorschriften betreffend Tochterunternehmen von dem Recht eines Drittlandes unterliegenden Mutterunternehmen und den Erwerb von Beteiligungen durch ein solches Mutterunternehmen ".

Artikel 9

In Titel III Abschnitt B der Ersten Richtlinie werden die folgenden Artikel eingefügt :

"Artikel 32a

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission

a ) jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt . Die Kommission unterrichtet hierüber den in Artikel 32b Absatz 6 genannten Ausschuß;

b ) jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen desselben wird bzw . das Mutterunternehmen die Kontrolle über das Tochterunternehmen übernimmt . Die Kommission unterrichtet hierüber den in Artikel 32b Absatz 6 genannten Ausschuß .

Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden der Kommission zu machen haben .

Artikel 32b

( 1 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Versicherungsunternehmen bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem Drittland stossen .

( 2 ) Die Kommission erstellt erstmals nicht später als sechs Monate vor dem in Artikel 3

Absatz 2 der Richtlinie 90/619/EWG ( 1 ) bezeichneten Zeitpunkt und dann regelmässig einen Bericht, der die Behandlung von Versicherungsunternehmen in Drittländern gemäß den Absätzen 3 und 4 bei ihrer Niederlassung und der Ausübung von Versicherungsgeschäften sowie dem Erwerb von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Drittländern untersucht . Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge bei .

( 3 ) Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß ein Drittland den Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, den die Gemeinschaft den Versicherungsunternehmen dieses Drittlandes gewährt, so kann die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft vergleichbare Wettbewerbsmöglichkeiten zu erreichen . Der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit .

( 4 ) Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft in einem Drittland keine Inländer

behandlung erfahren, ihnen also nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten geboten werden wie inländischen Versicherungsunternehmen, und daß die Bedingungen für einen effektiven Marktzugang nicht gegeben sind, so kann die Kommission Verhandlungen zur Beseitigung der Diskriminierung aufnehmen .

In dem in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Fall kann nach dem Verfahren des Artikels 32b Absatz 6 zusätzlich zur Einleitung der Verhandlungen jederzeit beschlossen werden, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten folgende Entscheidungen beschränken oder aussetzen müssen :

_ Entscheidungen über zum Zeitpunkt des Beschlusses oder später eingereichte Anträge auf Zulassung und

_ Entscheidungen über den Erwerb direkter oder indirekter Beteiligungen durch dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegende Mutterunternehmen .

Die Laufzeit dieser Maßnahmen darf drei Monate nicht überschreiten .

Vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten kann der Rat anhand der Verhandlungsergebnisse auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Fortführung der Maßnahmen beschließen .

Eine solche Beschränkung oder Aussetzung ist weder bei der Gründung von Tochterunternehmen durch in der Gemeinschaft ordnungsgemäß zugelassene Versicherungsunternehmen oder ihre Tochterunternehmen noch beim Erwerb von Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch solche Unternehmen oder Tochterunternehmen zulässig .

( 5 ) Trifft die Kommission eine Feststellung im Sinne der Absätze 3 oder 4, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen folgendes mit :

a ) jeden Antrag auf Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegt;

b ) jede Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Unternehmen, durch den dieses Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen des letzteren würde .

Diese Mitteilungspflicht besteht nicht mehr, sobald mit dem in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Drittland ein Abkommen geschlossen wurde oder wenn die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 genannten Maßnahmen nicht mehr zur Anwendung kommen .

( 6 ) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist . Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

Die Kommission erlässt die geplanten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen .

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist, die in jedem vom Rat gemäß diesem Absatz zu erlassenden Rechtsakt festgelegt wird, keinesfalls aber drei Monate von der Befassung des Rates an überschreiten darf, keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen .

( 7 )

Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar sein, die sich aus zwei - oder mehrseitigen internationalen Abkommen über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen ergeben .

( 1 ) ABl . Nr . L 330 vom 29 . 11 . 1990, S . 50 ."

TITEL III

Besondere Bestimmungen für den freien Dienstleistungsverkehr

Artikel 10

( 1 ) Die Bestimmungen dieses Titels gelten für den Fall, daß ein Unternehmen von einer in einem Mitgliedstaat befindlichen Niederlassung aus eine Verpflichtung in einem anderen Mitgliedstaat eingeht .

( 2 ) Diese Bestimmungen gelten für

_ die Versicherungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Ersten Richtlinie;

_ die Geschäfte im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben a ) und b ) der Ersten Richtlinie .

( 3 ) Diese Bestimmungen gelten nicht für die Geschäfte und Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c ), d ) und e ), nach Artikel 1 Absatz 3 sowie nach den Artikeln 2, 3 und 4 der Ersten Richtlinie .

( 4 ) Ein Unternehmen kann Verpflichtungen in einem anderen Mitgliedstaat nur eingehen, wenn es in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung für die gleiche Art von Verpflichtung nach Artikel 6 der Ersten Richtlinie zugelassen ist .

Artikel 11

Jedes Unternehmen, das Dienstleistungen erbringen will, ist gehalten, vorher die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Sitzes und gegebenenfalls des Mitgliedstaats der betreffenden Niederlassung davon zu unterrichten und dabei den oder die Mitgliedstaaten, in dessen oder deren Gebiet es diese Dienstleistungen erbringen will, sowie die Art der Verpflichtungen, die es eingehen will, anzugeben .

Artikel 12

( 1 ) Vorbehaltlich des Artikels 13 kann jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet ein Unternehmen die in Artikel 10 genannten Verpflichtungen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs eingehen will, den Zugang zu dieser Tätigkeit von einer behördlichen Zulassung abhängig machen, sofern sie nicht gemäß Artikel 13 eingegangen werden; zu diesem Zweck kann er verlangen, daß das Unternehmen

a ) eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Sitzes vorlegt, wonach es für alle seine Tätigkeiten über die Mindestsolvabilitätsspanne nach Artikel 19 der Ersten Richtlinie verfügt und nach der Zulassung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie ausserhalb des Mitgliedstaats der Niederlassung tätig sein darf;

b ) eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung vorlegt, worin die Versicherungszweige angegeben sind, die das betreffende Unternehmen betreiben darf, und mit der zugleich bestätigt wird, daß diese Behörden keine Einwände dagegen erheben, daß das Unternehmen eine Dienstleistungstätigkeit ausübt;

c ) einen Tätigkeitsplan unterbreitet, der Angaben über folgendes enthalten muß :

_ die Art der Verpflichtungen, die das Unternehmen in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung eingehen will,

_ die allgemeinen und die besonderen Versicherungsbedingungen, die es zugrunde legen will,

_ die Tarife, die es bei den einzelnen Gruppen von Versicherungsgeschäften anwenden will, und die technischen Grundlagen, die es für die einzelnen Gruppen von Geschäften verwenden will,

_ die Formblätter und sonstigen gedruckten Unterlagen, die es im Verkehr mit den Versicherungsnehmern verwenden will, soweit diese auch von niedergelassenen Unternehmen verlangt werden .

( 2 ) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung können verlangen, daß ihnen die in Absatz 1 Buchstabe c ) genannten Angaben in der Amtssprache dieses Staates übermittelt werden .

( 3 ) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung verfügen nach Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Unterlagen über eine Frist von sechs Monaten, um die Zulassung ausgehend davon zu gewähren bzw . abzulehnen, ob die einzelnen Teile des von dem Unternehmen vorgelegten Tätigkeitsplans mit den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts - und Verwaltungsvorschriften übereinstimmen .

Diese Zulassung kann nicht verweigert werden, wenn bestimmte Geschäfte des Tätigkeitsplans im Mitgliedstaat der Niederlassung des Unternehmens der Aufsicht der Versicherungsaufsichtsbehörden unterliegen, im Mitgliedstaat der Dienstleistung dagegen nicht .

( 4 ) Haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung bei Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist nicht Stellung genommen, so gilt die Zulassung als abgelehnt .

( 5 ) Jede auf Ablehnung der Zulassung oder der Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a ) oder b ) laute

Entscheidung ist eingehend zu begründen und dem betroffenen Unternehmen bekanntzugeben .

( 6 ) Jeder Mitgliedstaat sieht einen Rechtsbehelf gegen jedwede Ablehnung der Zulassung oder der Erteilung der Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a ) oder b ) vor .

Artikel 13

( 1 ) Die im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs eingegangenen Verpflichtungen unterliegen Artikel 14, wenn sich der Versicherungsnehmer auf eigene Initiative an das Unternehmen wendet, damit dieses die Verpflichtung eingeht .

Der Versicherungsnehmer gilt als Initiator,

_ wenn zum einen der Vertrag von beiden Parteien in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Unternehmens oder aber von jeder Partei in dem Staat, in dem sie niedergelassen ist bzw . in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, geschlossen wird und zum anderen das Unternehmen den Kontakt zu dem Versicherungsnehmer weder durch einen Versicherungsvermittler oder eine beauftragte Person noch mittels einer persönlich an den Versicherungsnehmer gerichteten Werbeaktion in dem Staat, in dem dieser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, hergestellt hat;

_ wenn sich der Versicherungsnehmer an einen Vermittler wendet, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, und der die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ) der Richtlinie 77/92/EWG ( 1 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, definierte Berufstätigkeit ausübt, um Auskünfte über die Versicherungsverträge einzuholen, die von Unternehmen angeboten werden, die in anderen Mitgliedstaaten als dem niedergelassen sind, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, oder um über diesen Vermittler bei einem dieser Unternehmen schriftlich eine Verpflichtung einzugehen . In diesem Fall unterzeichnet der Versicherungsnehmer eine Erklärung des im Anhang unter Buchstabe A festgelegten Inhalts, die den entsprechenden Auftrag enthält .

( 2 ) Bevor eine Verpflichtung in den Fällen des Absatzes 1 erster und zweiter Gedankenstrich eingegangen wird, unterzeichnet der Versicherungsnehmer eine Erklärung des im Anhang unter Buchstabe B festgelegten Inhalts, wonach er davon Kenntnis nimmt, daß diese Verpflichtung den Aufsichtsregeln des Mitgliedstaats der Niederlassung unterliegt, der die Verpflichtung eingeht .

Artikel 14

( 1 ) Jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet ein Unternehmen nach Maßgabe des Artikels 13 Verpflichtungen durch Dienstleistungen eingehen will, verlangt, daß das Unternehmen folgendes Verfahren einhält :

a ) Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Sitzes, wonach es für alle seine Tätigkeiten über die Mindestsolvabilitätsspanne nach Artikel 19 der Ersten Richtlinie verfügt und nach der Zulassung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie ausserhalb des Mitgliedstaats der Niederlassung tätig sein darf;

b ) Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung, worin die Versicherungszweige angegeben sind, die das betreffende Unternehmen betreiben darf, und mit der zugleich bestätigt wird, daß diese Behörden keine Einwände dagegen erheben, daß das Unternehmen eine Dienstleistungstätigkeit ausübt;

c ) Angaben über die Art der Verpflichtungen, die das Unternehmen in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung eingehen will .

Das Verfahren des Unterabsatzes 1 wird nicht angewendet, wenn eine Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, im Mitgliedstaat der Verpflichtung nicht der Aufsicht der für die Überwachung der privaten Versicherungen zuständigen Verwaltunsbehörden unterliegt .

( 2 ) Jeder Mitgliedstaat sieht einen Rechtsbehelf gegen jedwede Ablehnung der Gewährung der Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a ) oder b ) vor .

( 3 ) Das Unternehmen kann seine Tätigkeit ab dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem die Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung nachweislich im Besitz der in Absatz 1 erwähnten Unterlagen sind .

( 4 ) Der vorliegende Artikel gilt auch, wenn der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet in Unternehmen durch Dienstleistungen Verpflichtungen nach anderen als den in Artikel 13 vorgesehenen Modalitäten eingehen will, den Zugang zu dieser Tätigkeit nicht von einer behördlichen Zulassung abhängig macht .

( 5 ) Die Mitgliedstaaten können dem Versicherungsnehmer nicht verbieten, eine Verpflichtung einzugehen, die nach dem Recht des Mitgliedstaats der Niederlassung zulässig ist, sofern sie nicht gegen die im Mitgliedstaat der Dienstleistung geltenden Bestimmungen über die öffentliche Ordnung verstösst .

Artikel 15

( 1 ) Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, daß der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags, der in einem der in Titel III genannten Fälle geschlossen wird, von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt

wird, daß der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten .

Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, daß er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen .

Die übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden gemäß dem auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 4 anwendbaren Recht geregelt, insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach denen der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, daß der Vertrag geschlossen ist .

( 2 ) Bei Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten können die Mitgliedstaaten von der Anwendung von Absatz 1 absehen .

Artikel 16

In den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist vorzusehen, daß ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen dort im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat aus mindestens folgende Verpflichtungen eingehen kann :

_ Verpflichtungen im Sinne von Artikel 10, wenn sie nach den Modalitäten des Artikels 13 eingegangen werden,

_ Verpflichtungen im Sinne von Artikel 10, die nach anderen als den in Artikel 13 vorgesehenen Modalitäten eingegangen werden und unter Versicherungszweige fallen, für die das im ersten Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen nach Artikel 6 der Ersten Richtlinie dort nicht zugelassen ist .

Falls hingegen dieses Unternehmen im letztgenannten Fall diese Zulassung besitzt, kann der erste Mitgliedstaat diesen Dienstleistungsverkehr untersagen .

Artikel 17

( 1 ) Wenn ein Unternehmen im Sinne des Artikels 11 die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c ) oder in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c ) genannten Angaben ändern will, so legt es die Änderungen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung vor . Diese Änderungen müssen je nach Fall Artikel 12 Absatz 3 oder Artikel 14 Absatz 3 entsprechen .

( 2 ) Wenn das Unternehmen seine Tätigkeit auf Verpflichtungen nach Artikel 10 ausdehnen will, die nach anderen als den in Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 4 genannten Modalitäten eingegangen werden, so hat es das in den Artikeln 11 und 12 festgelegte Verfahren einzuhalten .

( 3 ) Wenn das Unternehmen seine Tätigkeit auf Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 13 bzw . des Artikels 14 Absatz 4 ausdehnen will, so hat es das in den Artikeln 11 und 14 vorgesehene Verfahren einzuhalten .

Artikel 18

( 1 ) Die Unternehmen, die gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Ersten Richtlinie die im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG genannten Tätigkeiten mit der Ausübung der in Artikel 1 der Ersten Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten kumulieren, dürfen für einen der in der Ersten Richtlinie genannten Versicherungszweige Verpflichtungen nur im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie eingehen . Sie dürfen auch Verpflichtungen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 12 eingehen, sofern dies zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie oder zu einem späteren Zeitpunkt nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Dienstleistung zulässig ist; sie dürfen dies in den übrigen Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1995 .

( 2 ) Dieser Artikel wird im Lichte des von der Kommission gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Ersten Richtlinie erstellten Berichts überprüft .

Artikel 19

( 1 ) Der Mitgliedstaat der Dienstleistung kann Rechts - und Verwaltungsvorschriften zum Schutz des Versicherungsnehmers, insbesondere solche für die Genehmigung der allgemeinen und der besonderen Versicherungsbedingungen, der im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwendenden Formblätter und sonstigen gedruckten Unterlagen, der Tarife sowie aller anderen für die normale Überwachung erforderlichen Dokumente beibehalten oder einführen . Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die Vorschriften des Mitgliedstaats des Niederlassung keinen Schutz im erforderlichen Umfang gewährleisten und daß die Anforderungen des Mitgliedstaats der Dienstleistung nicht über das hinausgehen, was in dieser Hinsicht notwendig ist .

( 2 ) Im Falle der nach Maßgabe des Artikels 13 eingegangenen Verpflichtungen sieht der Mitgliedstaat der Dienstleistung jedoch keine Bestimmungen vor, die die Genehmigung oder die systematische Mitteilung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen gedruckten Unterlagen, die das betreffende Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern verwenden will, vorschreiben .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten können zwecks Überwachung der Einhaltung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften, die sich auf diese Verpflichtungen beziehen, lediglich eine nicht systematische Mitteilung dieser Bedingungen und anderen Unterlagen vorschreiben, ohne daß dies eine Vorbedingung für die Aufnahme der Tätigkeit des Unternehmens darstellen kann .

Artikel 20

( 1 ) Ein Unternehmen, das Dienstleistungen erbringt, hat den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung alle zur Anwendung dieses Artikels angeforderten Unterlagen vorzulegen, soweit auch ein dort niedergelassenes Unternehmen hierzu verpflichtet ist .

( 2 ) Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats feststellen, daß ein im Gebiet dieses Mitgliedstaats Dienstleistungen erbringendes Unternehmen die in demselben

Mitgliedstaat für das Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften nicht einhält, so fordern sie das Unternehmen auf, diese Unregelmässigkeit abzustellen .

( 3 ) Wenn das Unternehmen der in Absatz 2 genannten Aufforderung nicht nachkommt, so teilen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung dies den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung mit . Diese treffen die zweckdienlichen Maßnahmen, damit das Unternehmen diese Unregelmässigkeit abstellt . Die Art dieser Maßnahmen wird den Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung mitgeteilt .

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung können sich auch an die zuständigen Behörden des Sitzes des Versicherungsunternehmens wenden, wenn die Dienstleistungen von einer Zweigniederlassung oder Agentur aus erbracht werden .

( 4 ) Verletzt das Unternehmen trotz der Maßnahmen des Mitgliedstaats der Niederlassung _ oder wenn sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat _ weiterhin die in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung geltenden Rechtsvorschriften, so kann dieser nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörden des Niederlassungsstaats entsprechende Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmässigkeiten zu verhindern, und, soweit unbedingt erforderlich, das Unternehmen daran hindern, weitere Verpflichtungen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in seinem Gebiet einzugehen . Bei im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach anderen Modalitäten als denjenigen des Artikels 13 eingegangenen Verpflichtungen umfassen diese Maßnahmen auch den Entzug der Zulassung nach Artikel 12 . Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die für diese Maßnahmen erforderlichen Zustellungen in ihrem Gebiet ermöglicht werden .

( 1 ) ABl . Nr . L 26 vom 31 . 1 . 1977, S . 14 .

( 5 ) Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, in ihrem Gebiet begangene Unregelmässigkeiten zu ahnden .

( 6 ) Wenn das Unternehmen, das gegen die Rechtsvorschriften verstossen hat, in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung über eine Niederlassung verfügt oder Vermögensgegenstände besitzt, können dessen Aufsichtsbehörden nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die für diesen Verstoß vorgesehenen Sanktionen an dieser Niederlassung bzw . an diesen Vermögensgegenständen vollstrecken .

( 7 ) Gemäß den Absätzen 2 bis 6 ergriffene Maßnahmen, die Sanktionen oder Beschränkungen für die Erbringung von Dienstleistungen umfassen, sind hinreichend zu begründen und den betreffenden Unternehmen bekanntzugeben . Gegen sie kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie getroffen wurden, ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden .

( 8 ) Sind Maßnahmen im Rahmen von Artikel 24 der Ersten Richtlinie getroffen worden, so werden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung von den Behörden, die sie ergriffen haben, darüber unterrichtet; sie treffen, wenn es sich dabei um Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 des genannten Artikels handelt, die nötigen Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Versicherten .

Bei Wiederruf der Zulassung nach Artikel 26 der Ersten Richtlinie werden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung davon unterrichtet; sie treffen entsprechende Maßnahmen, damit die betreffende Niederlassung nicht weitere Versicherungsverträge im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs im Gebiet dieses Mitgliedstaats abschließt .

( 9 ) Die Kommission unterbreitet dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht, aus dem die Zahl und die Art der Fälle hervorgehen, in denen in den einzelnen Mitgliedstaaten die Ablehnung der Zulassung gemäß Artikel 12 bekanntgegeben oder Maßnahmen gemäß Absatz 4 getroffen wurden . Die Mitgliedstaaten arbeiten dabei mit der Kommission zusammen, indem sie ihr die zur Erstellung diese Berichts erforderlichen Angaben übermitteln .

Artikel 21

Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus einem im Wege des Dienstleistungsverkehrs geschlossenen Versicherungsvertrag genauso zu erfuellen wie die aus anderen Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen dieses Unternehmens, ohne daß hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Empfänger von Versicherungsleistungen ein Unterschied gemacht wird .

Artikel 22

( 1 ) Wird ein Geschäft im Dienstleistungsverkehr angeboten, so ist dem Versicherungsnehmer, bevor irgendeine Verpflichtung eingegangen wird, der Mitgliedstaat des Sitzes, der Agentur oder der Zweigniederlassung, mit dem oder der der Vertrag geschlossen wird, zur Kenntnis zu bringen .

Werden dem Versicherungsnehmer oder den Versicherten Dokumente zur Verfügung gestellt, so muß der in Unterabsatz 1 genannte Hinweis darin enthalten sein .

( 2 ) Aus dem Vertrag oder anderen Deckung gewährenden Dokumenten sowie aus dem Versicherungsangebot muß, wenn es den Versicherungsnehmer bindet, die Anschrift des Versicherungsunternehmens, das die Deckung gewährt, und des Sitzes ersichtlich sein .

Artikel 23

Jede Niederlassung muß ihrer Aufsichtsbehörde für im Wege des Dienstleistungsverkehrs getätigte Geschäfte die gebuchten Prämienbeträge _ ohne Abzug der Rückversicherung _ pro Mitgliedstaat und für jeden der im Anhang zur Ersten Richtlinie definierten Zweige I bis VI mitteilen .

Diese Mitteilung erfolgt jeweils getrennt für die Verpflichtungen, die nach den Modalitäten des Artikels 12 eingegangen werden, und die Verpflichtungen, die nach den Modalitäten des Artikels 14 eingegangen werden .

Die Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats teilt diese Angaben auf Antrag den Aufsichtsbehörden de

Mitgliedstaaten der Dienstleistungen mit .

Artikel 24

( 1 ) Ist für die Dienstleistung eine Zulassung durch den Mitgliedstaat der Dienstleistung erforderlich, so werden die Höhe der technischen Rückstellungen einschließlich der mathematischen Rückstellungen und die Regeln bezueglich der Beteiligung an den Gewinnen und an den Rückkauf - und Umwandlungswerten für die betreffenden Verträge unter der Kontrolle dieses Mitgliedstaats nach dessen Regeln oder andernfalls nach der dort bestehenden Praxis festgelegt . Die Bedeckung dieser Rückstellungen durch gleichwertige und kongrünte Vermögenswerte sowie deren Belegenheit und die Anwendung der Regeln für die Gewinnbeteiligung und die Rückkauf - und Umwandlungswerte unterliegen der Aufsicht dieses Mitgliedstaats nach seinen Regeln oder seiner Praxis .

( 2 ) In allen anderen Fällen werden diese verschiedenen Geschäfte unter der Kontrolle des Mitgliedstaats der Niederlassung nach dessen Regeln oder Praxis durchgeführt .

( 3 ) Der Mitgliedstaat der Niederlassung trägt dafür Sorge, daß die Rückstellungen, die sich auf die Gesamtheit der Verträge beziehen, die das Unternehmen durch die betreffenden Niederlassung abschließt, ausreichend hoch und durch gleichwertige und kongrünte Vermögenswerte abgedeckt sind .

( 4 ) In dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall tauschen der Mitgliedstaat der Niederlassung und der Mitgliedstaat der Dienstleistung alle für die Erfuellung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 erforderlichen Informationen aus .

Artikel 25

Unbeschadet einer späteren Harmonisierung unterliegen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs abgeschlossene Versicherungsbeträge ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpflichtung im Sinne von

Artikel 2 Buchstabe e ) eingegangen worden ist, auf Versicherungsprämien erhoben werden, sowie in Spanien den gesetzlich festgelegten Zusatzabgaben für das "Consorcio de Compensacion de Seguros", damit dieses seine Aufgabe in bezug auf die Kompensation von Verlusten, die sich aus unvorhergesehenen Ereignissen in diesem Mitgliedstaat ergeben, erfuellen kann .

Die geltende Steuerregelung wird durch das auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 4 anwendbare Recht nicht berührt .

Vorbehaltlich einer späteren Harmonisierung wendet jener Mitgliedstaat auf die Unternehmen, die Dienstleistungen in seinem Gebiet einbringen, die einzelstaatlichen Bestimmungen an, mit denen die Erhebung der indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die nach Absatz 1 fällig sind, sichergestellt werden soll .

TITEL IV

Übergangsbestimmungen

Artikel 26

Die nachstehende Übergangsregelung gilt für Spanien bis zum 31 . Dezember 1995 und für Griechenland und Portugal bis zum 31 . Dezember 1998 :

_ Sie können die Verpflichtungen, bei denen sie der Mitgliedstaat der Dienstleistung sind, auf die Verpflichtungen beschränken, die nach Maßgabe von Artikel 13 eingegangen werden .

_ Was die technischen Rückstellungen einschließlich der mathematischen Rückstellungen im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen betrifft, können sie vorschreiben, daß für ihre Berechnung, ihre Bedeckung und ihre Belegenheit ihre nationalen Rechtsvorschriften gelten .

Artikel 27

( 1 ) In bezug auf die Verträge über Gruppenversicherungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten kann jeder Mitgliedstaat die Verpflichtungen, bei denen er der Mitgliedstaat der Dienstleistung ist, bis zum 31 . Dezember 1994 auf die Verpflichtungen beschränken, die nach Maßgabe von Artikel 12 eingegangen werden .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können während eines Zeitraums von längstens drei Jahren nach dem in Artikel 30 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt die Annahme zugrunde legen, daß der Versicherungsnehmer nur in dem in Artikel 13 Absatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen Fall als Initiator gilt .

TITEL V

Schlußbestimmungen

Artikel 28

Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng miteinander zusammen, um die Überwachung der in der Ersten Richtlinie genannten Versicherungen und Geschäfte in der Gemeinschaft zu erleichtern .

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Hauptschwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben, unter anderem über diejenigen, die entstehen, wenn ein Mitgliedstaat feststellt, daß Versicherungstätigkeiten im Sinne der Ersten Richtlinie auf Kosten der in seinem Gebiet niedergelassenen Unternehmen in anomalem Umfang auf in angrenzenden Gebieten gelegene Agenturen und Zweigniederlassungen übertragen werden .

Die Kommission und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden .

Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Rat entsprechende Vorschläge .

Artikel 29

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmässig, und zwar erstmals am 20 . November 1995, einen Bericht über die Entwicklung des Versicherungsmarktes und der im freien Dienstleistungsverkehr getätigten Geschäfte vor .

Artikel 30

Die Mitgliedstaaten ändern ihre einzelstaatlichen Vorschriften gemäß dieser Richtlinie binnen 24 Monaten nach deren Bekanntgabe ( 1 ) und teilen dies unverzueglich der Kommission mit .

Die gemäß Absatz 1 geänderten Vorschriften sind binnen 30 Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie anzuwenden .

Artikel 31

Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie an übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlauf der wesentlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, di

sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen .

Artikel 32

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 8 . November 1990 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . ROMITA

( 1 ) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 20 . November 1990 bekanntgegeben .

ANHANG

A . Vom Versicherungsnehmer gemäß Artikel 13 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich zu unterzeichnende Erklärung

"Ich bringe hiermit meinen Wunsch zum Ausdruck, daß mir von ( Name des Vermittlers ) Informationen über die Versicherungverträge vorgelegt werden, die von Unternehmen angeboten werden, die in anderen Staaten als in ( Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat ) niedergelassen sind . Ich nehme zur Kenntnis, daß diese Unternehmen den Aufsichtsregeln des Staates unterliegen, in dem sie niedergelassen sind, und nicht den Aufsichtsregeln ( Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat )".

B . Vom Versicherungsnehmer gemäß Artikel 13 Absatz 2 zu unterzeichnende Erklärung

"Ich nehme zur Kenntnis, daß ( Name des Versicherers ) in ( Niederlassungsmitgliedstaat dieses Versicherers ) niedergelassen ist, und bin mir darüber im klaren, daß für die Überwachung des Versicherers die Aufsichtsbehörden ( Niederlassungsmitgliedstaat des Versicherers ) und nicht die Aufsichtsbehörden ( Staat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat ) zuständig sind ."

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