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Document 31989L0458

Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Europäischen Emissionsnormen für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum unter 1,4 Litern

OJ L 226, 3.8.1989, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 019 P. 59 - 60
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 019 P. 59 - 60
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 010 P. 15 - 17
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 010 P. 15 - 17
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 010 P. 15 - 17
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 010 P. 15 - 17
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 010 P. 15 - 17
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 010 P. 15 - 17
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 010 P. 15 - 17
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 010 P. 15 - 17
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 010 P. 15 - 17

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2013; Aufgehoben durch 32007R0715

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/458/oj

31989L0458

Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Europäischen Emissionsnormen für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum unter 1,4 Litern

Amtsblatt Nr. L 226 vom 03/08/1989 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0059
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0059


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RICHTLINIE DES RATES

vom 18 . Juli 1989

zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der europäischen Emissionsnormen für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum unter 1,4 Litern

( 89/458/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 a ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Es müssen Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes bis 31 . Dezember 1992 ergriffen werden ; der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen , in dem der freie Verkehr von Waren , Personen , Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist .

Im ersten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft für den Umweltschutz , das am 22 . November 1973 vom Rat verabschiedet wurde , wird bereits dazu aufgefordert , den neuesten wissenschaftlichen Fortschritten bei der Bekämpfung der Luftverschmutzung durch Abgase aus Kraftfahrzeugmotoren Rechnung zu tragen und die bereits erlassenen Richtlinien in diesem Sinne anzupassen .

Im dritten Aktionsprogramm sind weitere Anstrengungen im Hinblick auf eine erhebliche Verringerung des derzeitigen Schadstoffemissionsniveaus der Kraftfahrzeuge vorgesehen .

In der Richtlinie 70/220/EWG ( 4 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/436/EWG ( 5 ) , sind die Grenzwerte für Emissionen von Kohlenmonoxid und unverbrannten Kohlenwasserstoffen aus Kraftfahrzeugmotoren festgelegt . Sie wurden zum erstenmal durch die Richtlinie 74/290/EWG ( 6 ) herabgesetzt und aufgrund der Richtlinie 77/102/EWG ( 7 ) durch Grenzwerte für zulässige Stickoxidemissionen ergänzt . Die Grenzwerte für diese drei Schadstoffe sind mit den Richtlinien 78/665/EWG ( 8 ) , 83/351/EWG ( 9 ) und 88/76/EWG ( 10 ) schrittweise gesenkt worden . Grenzwerte für Emissionen luftverunreinigender Partikel von Dieselmotoren sind durch die Richtlinie 88/436/EWG eingeführt worden .

Die von der Kommission über dieses Thema durchgeführten Arbeiten haben gezeigt , daß der Gemeinschaft Technologien zur Verfügung stehen bzw . hier weiterentwickelt werden , die eine weitere Senkung der betreffenden Grenzwerte für alle Hubraumkategorien gestatten .

Es müssen besondere Anstrengungen unternommen werden , um bei Kraftfahrzeugen die sauberen Technologien im Rahmen des Forschungsprogramms für die Entwicklung der neuen Technologien zu fördern .

Damit durch diese Maßnahmen der grösstmögliche Nutzen für die Umwelt in Europa erzielt und gleichzeitig die Einheitlichkeit des Marktes gewährleistet wird , müssen strengere europäische Normen eingeführt werden , die auf einer vollständigen Harmonisierung beruhen und mindestens so streng sind wie die der Vereinigten Staaten von Amerika und die vom Europäischen Parlament votierten Normen . Diese Grenzwerte beruhen auf dem derzeitigen in der Richtlinie 70/220/EWG festgelegten Prüfverfahren und müssen überarbeitet werden , wenn dieses Verfahren durch einen Test ergänzt wird , der den Fahrbedingungen ausserhalb geschlossener Ortschaften entspricht .

In Anbetracht der Bedeutung der verunreinigenden Emissionen von Kraftfahrzeugen und ihres Anteils an den für den Treibhauseffekt verantwortlichen Gasen ist es notwendig , insbesondere die CO2-Emissionen entsprechend dem Beschluß des Verwaltungsrates des Umweltprogramms der Vereinten Nationen ( UNEP ) vom 24 . Mai 1989 , insbesondere Nummer 11 Buchstabe d ) , zu stabilisieren und anschließend zu verringern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG wird wie folgt geändert :

1 . Unter Nummer 5.2.1.1.4 erhält die letzte Zeile der Tabelle folgende Fassung :

" C < 1,400 * 19 * 5 * - "

2 . Unter Nummer 7.1.1.1 erhält die letzte Zeile der Tabelle folgende Fassung :

" C < 1,400 * 22 * 5,8 * - " .

Artikel 2

( 1 ) Ab 1 . Januar 1990 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen der Luftverunreinigung durch Emissionen von Motoren mit einem Hubraum von weniger als 1 400 cm3

- für einen Kraftfahrzeugtyp die EWG-Betriebserlaubnis , die Ausstellung der in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG ( 11 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403/EWG ( 12 ) , vorgesehenen Bescheinigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht verweigern ,

- das erstmalige Inverkehrbringen von Fahrzeugen nicht untersagen ,

sofern die Emissionen dieses Kraftfahrzeugtyps oder dieser Fahrzeuge der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen .

( 2 ) Bei Kraftfahrzeugtypen , die mit Motoren mit einem Hubraum von weniger als 1 400 cm3 ausgerüstet sind , gilt ab 1 . Juli 1992 :

- die Mitgliedstaaten dürfen das Dokument nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG für einen Kraftfahrzeugtyp nicht mehr ausstellen ;

- die Mitgliedstaaten müssen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Kraftfahrzeugtyp verweigern ,

wenn dessen Emissionen den Anhängen der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie nicht genügen .

( 3 ) Bei Fahrzeugen , die mit Motoren mit einem Hubraum von weniger als 1 400 cm3 ausgerüstet sind , untersagen die Mitgliedstaaten ab 31 . Dezember 1992 das erstmalige Inverkehrbringen , wenn die Emissionen dieser Fahrzeuge den Anhängen der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie nicht genügen .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten können für die unter diese Richtlinie fallenden Fahrzeuge steuerliche Anreize vorsehen . Diese Anreize müssen im Einklang mit dem Vertrag stehen und darüber hinaus folgende Bedingungen erfuellen :

- Sie müssen für die gesamte Automobilproduktion des betreffenden Mitgliedstaats und solche eingeführten Fahrzeuge gelten , die auf dem Markt eines Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden sollen und so ausgerüstet sind , daß sie den 1992 einzuhaltenden europäischen Normen schon vorzeitig genügen können ;

- sie entfallen , sobald die Emissionswerte als verbindliche Vorschrift gemäß Artikel 2 Absatz 3 in Kraft getreten sind ;

- sie müssen bei jedem Fahrzeugtyp deutlich geringer sein als die tatsächlichen Kosten für die zur Einhaltung der festgesetzten Werte eingeführten Vorrichtungen und deren Einbau im Fahrzeug .

Die Kommission muß rechtzeitig über Vorhaben zur Einführung oder Änderung der steuerlichen Anreize gemäß Absatz 1 unterrichtet werden , damit sie dazu Stellung nehmen kann .

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie vor dem 1 . Januar 1990 nachzukommen . Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

Artikel 5

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit vor Ende 1990 auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission

- auch die Regelung für Fahrzeuge , die mit Motoren mit einem Hubraum von 1 400 cm3 oder mehr ausgerüstet sind , an die in dieser Richtlinie festgelegten Zeitpunkte und Normen anzugleichen , wobei ein verbessertes europäisches Prüfverfahren zugrunde gelegt wird , das einen Test umfasst , der den Fahrbedingungen ausserhalb geschlossener Ortschaften entspricht ;

- die in dieser Richtlinie für Kraftfahrzeuge mit Motoren mit einem Hubraum von unter 1 400 cm3 festgelegten Grenzwerte im Rahmen dieses verbesserten europäischen Prüfverfahrens umzusetzen .

Artikel 6

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit aufgrund eines Vorschlags der Kommission , der den Ergebnissen der derzeitigen Beratungen über den Treibhauseffekt Rechnung trägt , Maßnahmen zur Begrenzung der CO2-Emissionen von Kraftfahrzeugen .

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 18 . Juli 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

R . DUMAS

( 1 ) ABl . Nr . C 56 vom 27 . 2 . 1988 , S . 9 , und ABl . Nr . C 134 vom 31 . 5 . 1989 , S . 8 .

( 2 ) ABl . Nr . C 262 vom 10 . 10 . 1988 , S . 89 , und ABl . Nr . C 120 vom 16 . 5 . 1989 .

( 3 ) ABl . Nr . C 208 vom 8 . 8 . 1988 , S . 7 .

( 4 ) ABl . Nr . L 76 vom 6 . 4 . 1970 , S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . L 214 vom 6 . 8 . 1988 , S . 1 .

( 6 ) ABl . Nr . L 159 vom 15 . 6 . 1974 , S . 61 .

( 7 ) ABl . Nr . L 32 vom 3 . 2 . 1977 , S . 32 .

( 8 ) ABl . Nr . L 223 vom 14 . 8 . 1978 , S . 48 .

( 9 ) ABl . Nr . L 197 vom 20 . 7 . 1983 , S . 1 .

( 10 ) ABl . Nr . L 36 vom 9 . 2 . 1988 , S . 1 .

( 11 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 12 ) ABl . Nr . L 220 vom 8 . 8 . 1987 , S . 44 .

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