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Document 22002A0515(02)

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits - Protokoll Nr. 1 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft - Protokoll Nr. 2 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien - Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs 'Erzeugnisse mit Ursprung in' oder 'Ursprungserzeugnisse' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Protokoll Nr. 4 über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich - Gemeinsame Erklärungen - Schlussakte

OJ L 129, 15.5.2002, p. 3–176 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
OJ L 283, 26.10.2005, p. 10–176 (CS, ET, LV, LT, HU, PL, SK, SL)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 074 P. 171 - 344
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 074 P. 171 - 344
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 043 P. 5 - 178

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/09/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/357(1)/oj

Related Council decision

22002A0515(02)

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits - Protokoll Nr. 1 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft - Protokoll Nr. 2 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien - Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs 'Erzeugnisse mit Ursprung in' oder 'Ursprungserzeugnisse' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Protokoll Nr. 4 über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich - Gemeinsame Erklärungen - Schlussakte

Amtsblatt Nr. L 129 vom 15/05/2002 S. 0003 - 0176


Europa-Mittelmeer-Abkommen

zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

im Folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

im Folgenden "Gemeinschaft" genannt,

einerseits, und

DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN,

im Folgenden "Jordanien" genannt,

andererseits,

IN ANBETRACHT der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Jordanien sowie ihrer gemeinsamen Werte,

IN DER ERWAEGUNG, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und Jordanien diese Bindungen stärken, dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Partnerschaft aufnehmen und die jordanische Wirtschaft weiter in die europäische Wirtschaft integrieren wollen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, welche die Vertragsparteien den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, welche die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,

IN ANBETRACHT der politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, die sich in den letzten Jahren in Europa und im Nahen Osten vollzogen haben,

EINGEDENK der Notwendigkeit, ihre Anstrengungen zur Stärkung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwicklung in der Region durch Förderung der regionalen Zusammenarbeit zu vereinen,

IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen und auszubauen,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, den Prozeß der sozialen und wirtschaftlichen Modernisierung zu stärken, den Jordanien mit dem Ziel eingeleitet hat, seine Wirtschaft ohne Einschränkung in die Weltwirtschaft zu integrieren und in der Gemeinschaft der demokratischen Staaten mitzuwirken,

IN ANBETRACHT des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen Jordanien und der Gemeinschaft,

IN DEM WUNSCH, zur Verbesserung des Wissens und des Verständnisses auf beiden Seiten eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technologischen, kulturellen, audiovisuellen und sozialen Fragen aufzunehmen,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Jordaniens für den Freihandel und insbesondere für die Wahrung der Rechte und die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (GATT),

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Assoziationsabkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für den Ausbau von Handel, Investitionen und wirtschaftlicher und technologischer Zusammenarbeit schaffen wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Jordanien andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2) Ziel dieses Abkommens ist es,

- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;

- die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, des Dienstleistungs- und des Kapitalverkehrs zu schaffen;

- durch Dialog und Zusammenarbeit die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern;

- die Lebens- und Beschäftigungsbedingungen zu verbessern und die Produktivität und die finanzielle Stabilität zu erhöhen;

- die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um die friedliche Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu festigen;

- die Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu fördern, die von gemeinsamem Interesse sind.

Artikel 2

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ebenso wie alle Bestimmungen des Abkommens beruhen auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen die Vertragsparteien sich bei ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die ein wesentliches Element dieses Abkommens sind.

TITEL I

POLITISCHER DIALOG

Artikel 3

(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er stärkt ihre Beziehungen, trägt zur Entwicklung einer dauerhaften Partnerschaft bei und erhöht das gegenseitige Verständnis und die gegenseitige Solidarität.

(2) Der Dialog und die Zusammenarbeit sollen insbesondere

- die Entwicklung eines besseren gegenseitigen Verständnisses und einer stärkeren Konvergenz der Standpunkte in internationalen Fragen und insbesondere in solchen Fragen ermöglichen, die erhebliche Folgen für die eine oder die andere Vertragspartei haben können;

- jeder Vertragspartei die Möglichkeit geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen;

- die regionale Sicherheit und Stabilität erhöhen;

- die Durchführung gemeinsamer Aktionen fördern.

Artikel 4

Der politische Dialog betrifft alle Fragen von gemeinsamem Interesse und soll neue Formen der Zusammenarbeit zur Erreichung der gemeinsamen Ziele, insbesondere Frieden, Sicherheit, Menschenrechte, Demokratie und regionale Entwicklung, ermöglichen.

Artikel 5

(1) Der politische Dialog erleichtert die Durchführung gemeinsamer Aktionen und wird regelmäßig und sooft wie nötig geführt, insbesondere

a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;

b) auf der Ebene hoher Beamter, die Jordanien einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten;

c) durch volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle, einschließlich der regelmässigen Unterrichtung durch Beamte, Konsultationen anlässlich internationaler Konferenzen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittländern;

d) durch alle anderen Mittel, die einen nützlichen Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs leisten können.

(2) Es findet ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und dem jordanischen Parlament statt.

TITEL II

FREIER WARENVERKEHR

GRUNDSÄTZE

Artikel 6

In einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Jordanien nach den Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden "GATT" genannt) schrittweise eine Freihandelszone.

KAPITEL 1

GEWERBLICHE WAREN

Artikel 7

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Jordaniens, mit Ausnahme der in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Waren.

Artikel 8

Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien werden weder neue Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

Artikel 9

Die Ursprungswaren Jordaniens werden frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung und frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

Artikel 10

(1) a) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, dass die Gemeinschaft bei den in Anhang I aufgeführten Ursprungswaren Jordaniens einen Agrarteilbetrag beibehält.

b) Der Agrarteilbetrag kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein.

c) Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Erzeugnisse finden auf den Agrarteilbetrag entsprechende Anwendung.

(2) a) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, dass Jordanien bei den in Anhang II aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft einen Agrarteilbetrag beibehält.

b) Der Agrarteilbetrag, den Jordanien nach Buchstabe a) auf Einfuhren aus der Gemeinschaft erheben kann, darf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes nicht übersteigen, der auf Einfuhren aus Ländern angewandt wird, für die keine Präferenzregelung gilt, sondern die Meistbegünstigung.

c) Weist Jordanien nach, dass die Zölle für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in den in Anhang II aufgeführten Waren enthalten sind, den unter Buchstabe b festgelegten Hoechstsatz übersteigen, so kann der Assoziationsrat einen höheren Satz vereinbaren.

d) Jordanien kann die Liste der Waren, für die dieser Agrarteilbetrag gilt, erweitern, sofern die Waren in Anhang I aufgeführt sind. Dieser Agrarteilbetrag wird vor seiner Annahme dem Assoziationsausschuss zur Prüfung notifiziert; dieser kann die erforderlichen Beschlüsse fassen.

e) Auf die in Anhang II aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft erhebt Jordanien ab Inkrafttreten des Abkommens keine höheren als die am 1. Januar 1996 geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung.

(3) Für die gewerbliche Komponente der in Anhang II aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft beseitigt Jordanien seine Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung nach Maßgabe des Artikels 11.

(4) Werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien die Abgaben auf ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis gesenkt oder geht die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurück, so können die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Agrarteilbeträge gesenkt werden.

(5) Die in Absatz 4 genannte Senkung, die Liste der Waren und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Senkung gilt, werden vom Assoziationsrat festgelegt.

Artikel 11

(1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen II, III oder IV aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 werden alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens auf die in Anhang II aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

- Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz um 10 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz um 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz um 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz um 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz um 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt.

(3) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens auf die in Anhang III Liste A aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

- Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

(4) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens auf die in Anhang III Liste B aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

- Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

(5) Die Regelung für die in Anhang IV aufgeführten Waren wird vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens vom Assoziationsrat überprüft. Bei dieser Überprüfung stellt der Assoziationsrat einen Zeitplan für den Abbau der Zölle auf die in Anhang IV aufgeführten Waren auf.

(6) Treten bei einer Ware ernstliche Schwierigkeiten auf, so kann der entsprechende Zeitplan des Absatzes 2, 3 beziehungsweise 4 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden; jedoch kann der Zeitplan, dessen Änderung beantragt wurde, für die betreffende Ware nicht über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus verlängert werden. Hat der Assoziationsausschuss binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags auf Änderung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Jordanien den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.

(7) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am 1. Januar 1996 tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wird.

(8) Wird nach dem 1. Januar 1996 eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Absatz 7 genannten Ausgangssatzes.

(9) Jordanien teilt der Gemeinschaft seine Ausgangssätze mit.

Artikel 12

Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten auch für die Finanzzölle.

Artikel 13

(1) Befristete Ausnahmemaßnahmen zu Artikel 11 können von Jordanien in Form höherer oder wieder eingeführter Zollsätze getroffen werden.

Diese Maßnahmen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernstlichen Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.

Die mit diesen Ausnahmemaßnahmen eingeführten Einfuhrzölle Jordaniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der jährliche Gesamtwert der Waren, die diesen Maßnahmen unterliegen, darf 20 v. H. des durchschnittlichen jährlichen Gesamtwerts der in den letzten drei Jahren, für die Statistiken vorliegen, eingeführten gewerblichen Ursprungswaren der Gemeinschaft nicht übersteigen.

Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der Assoziationsausschuss eine Verlängerung genehmigt. Sie treten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Übergangszeit außer Kraft.

Derartige Maßnahmen dürfen für eine Ware nicht eingeführt werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als vier Jahre vergangen sind.

Jordanien unterrichtet den Assoziationsausschuss über etwaige Ausnahmemaßnahmen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Maßnahmen Konsultationen über die Maßnahmen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger Maßnahmen übermittelt Jordanien dem Assoziationsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Nach diesem Zeitplan muss der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen anderen Zeitplan beschließen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Assoziationsausschuss Jordanien ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um Schwierigkeiten beim Aufbau einer neuen Industrie Rechnung zu tragen oder wenn bestimmte Wirtschaftszweige sich in der Umstrukturierung befinden oder ernstlichen Schwierigkeiten gegenüberstehen.

KAPITEL 2

LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

Artikel 14

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Jordaniens.

Artikel 15

Die Gemeinschaft und Jordanien nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor.

Artikel 16

(1) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1.

(2) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Jordanien die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2.

Artikel 17

(1) Ab 1. Januar 2002 prüfen die Gemeinschaft und Jordanien die Lage und legen die Liberalisierungsmaßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Jordanien im Einklang mit dem in Artikel 15 gesetzten Ziel ab 1. Januar 2003 anzuwenden sind.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung der Struktur des Handels der Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit können die Gemeinschaft und Jordanien regelmäßig im Assoziationsrat für jede Ware auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Möglichkeit prüfen, einander in geeigneter Weise Zugeständnisse einzuräumen.

KAPITEL 3

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 18

(1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien werden weder neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(3) Die Gemeinschaft und Jordanien wenden in ihrem Handel bei der Ausfuhr weder Zölle und Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung an.

Artikel 19

(1) Wird als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die betreffende Vertragspartei die aus diesem Abkommen folgenden Maßnahmen für die Waren abändern, für welche die Regelung oder die Änderungen gelten.

(2) Die Vertragspartei, welche die Abänderung vornimmt, unterrichtet den Assoziationsausschuss. Auf Antrag der anderen Vertragspartei kommt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

(3) Ändert die Gemeinschaft oder Jordanien gemäß Absatz 1 die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewährt sie für die Einfuhr von Ursprungswaren der anderen Vertragspartei einen Vorteil, der dem in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.

(4) Über die Anwendung dieses Artikels können Konsultationen im Assoziationsrat stattfinden.

Artikel 20

(1) Für Ursprungswaren Jordaniens gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten einander gewähren.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln.

Artikel 21

(1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.

(2) Für Waren, die nach dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische indirekte Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 22

(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken.

(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Jordanien statt über Übereinkünfte zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und, soweit angebracht, über andere wichtige Fragen, die ihre Handelspolitik gegenüber Drittländern betreffen. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Fall des Beitritts eines Drittlands zur Europäischen Union statt, um sicherzustellen, dass den beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Jordaniens Rechnung getragen werden kann.

Artikel 23

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI GATT und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 24

Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt,

- dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder

- dass in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen hervorgerufen werden oder drohen,

so kann die betreffende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 25

Führt die Befolgung des Artikels 18 Absatz 3

i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware

und ergeben sich daraus für die ausführende Vertragspartei tatsächlich oder voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen beseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

Artikel 26

(1) Legt die Gemeinschaft oder Jordanien für die Einfuhren von Waren, welche die in Artikel 24 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.

(2) Die betreffende Vertragspartei stellt dem Assoziationsausschuss in den Fällen der Artikel 23, 24 und 25 vor Ergreifen der dort vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d) so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Mit Vorrang sind solche Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Beseitigung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Ausschuss.

(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt Folgendes:

a) Bezüglich des Artikels 23 wird die ausführende Vertragspartei über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation des Falls das Dumping im Sinne des Artikels VI GATT nicht abgestellt oder keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

b) Bezüglich des Artikels 24 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuss zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.

Hat der Assoziationsausschuss oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Falls keinen Beschluss zur Behebung der Schwierigkeiten gefasst oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige beschränken.

c) Bezüglich des Artikels 25 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuss zur Prüfung vorgelegt.

Der Assoziationsausschuss kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Falls keinen Beschluss gefasst, so kann die ausführende Vertragspartei bei der Ausfuhr der betreffenden Ware geeignete Maßnahmen treffen.

d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den Fällen der Artikel 23, 24 und 25 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; sie unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.

Artikel 27

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 28

Die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind für diesen Titel in Protokoll Nr. 3 festgelegt.

Artikel 29

Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.

TITEL III

NIEDERLASSUNGSRECHT UND DIENSTLEISTUNGEN

KAPITEL 1

NIEDERLASSUNGSRECHT

Artikel 30

(1) a) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für die Niederlassung jordanischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.

b) Unbeschadet der in Anhang V aufgeführten Vorbehalte gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaften jordanischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Gesellschaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.

c) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigniederlassungen jordanischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.

(2) a) Unbeschadet der in Anhang VI aufgeführten Vorbehalte gewährt Jordanien für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in seinem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die seinen eigenen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.

b) Jordanien gewährt den in seinem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die seinen eigenen Gesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassungen oder den jordanischen Tochtergesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.

(3) Von Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) darf nicht Gebrauch gemacht werden, um die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei zu umgehen, die auf den Zugang der im Gebiet dieser ersten Vertragspartei niedergelassenen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei zu einzelnen Wirtschaftszweigen oder Tätigkeiten Anwendung finden.

Die in Absatz 1 Buchstabe b), Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2 Buchstabe b) genannte Behandlung gilt für die Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die in der Gemeinschaft beziehungsweise in Jordanien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens niedergelassen sind, und für die Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die sich nach diesem Zeitpunkt dort niedergelassen haben, sobald sie niedergelassen sind.

Artikel 31

(1) Artikel 30 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.

(2) Hinsichtlich der Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gestattet jedoch jede Vertragspartei den Gesellschaften der anderen Vertragspartei die gewerbliche Niederlassung in ihrem Gebiet in Form von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zu Bedingungen für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährten Bedingungen, sofern letztere die günstigeren Bedingungen sind. Diese Tätigkeiten umfassen Folgendes, ohne sich jedoch darauf zu beschränken:

a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelbaren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Fakturierung, ohne Rücksicht darauf, ob diese vom Dienstleistungserbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;

b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenverkehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden);

c) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförderungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförderten Güter beziehen;

d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise, einschließlich computergestützter Informationssysteme und des elektronischen Datenaustauschs (vorbehaltlich nicht diskriminierender Beschränkungen im Telekommunikationsbereich);

e) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals (oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, ausländischen Personals);

f) Handeln im Namen der Gesellschaften, Organisieren des Einlaufens des Schiffes oder Übernehmen von Ladungen, wenn gewünscht.

Artikel 32

Im Sinne dieses Abkommens

a) ist eine "Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise eine "jordanische Gesellschaft" eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise Jordaniens gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Jordaniens hat.

Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise Jordaniens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Jordaniens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft beziehungsweise als jordanische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens aufweist;

b) ist eine "Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft kontrolliert wird;

c) ist eine "Zweigniederlassung" einer Gesellschaft eine geschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass sie in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen;

d) bedeutet "Niederlassung" das Recht der Gesellschaften der Gemeinschaft und der jordanischen Gesellschaften im Sinne des Buchstabens a) auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten durch Gründung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in Jordanien beziehungsweise in der Gemeinschaft;

e) ist "Geschäftstätigkeit" die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;

f) sind "Erwerbstätigkeiten" gewerbliche, kaufmännische und freiberufliche Tätigkeiten;

g) ist "Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats" beziehungsweise "Staatsangehöriger Jordaniens" eine natürliche Person, die Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens ist.

h) Dieses Kapitel und Kapitel 2 gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Jordaniens niedergelassen sind, und für Schifffahrtsgesellschaften, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Jordaniens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungsweise Jordaniens kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in Jordanien gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

Artikel 33

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Maßnahmen zu vermeiden, durch welche die Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der anderen Vertragspartei restriktiver werden, als sie am Tag vor der Unterzeichnung dies Abkommens sind.

(2) Dieser Artikel lässt Artikel 44 unberührt. Für die Fälle des Artikels 44 ist unter Ausschluss aller sonstigen Bestimmungen allein Artikel 44 maßgeblich.

Artikel 34

(1) Die im Gebiet Jordaniens niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen jordanischen Gesellschaften sind berechtigt, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet Jordaniens beziehungsweise der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungsweise Jordaniens besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von diesen Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieser Beschäftigten gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der oben genannten Gesellschaften, im folgenden "Organisationen" genannt, ist "gesellschaftsintern versetztes Personal" im Sinne des Buchstabens c), das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören

- die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,

- die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der anderen Fach- und Verwaltungskräfte,

- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder sonstiger Personalentscheidungen.

b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse können neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse voraussetzen, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.

c) Das "gesellschaftsintern versetzte Personal" umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

(3) Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt im Gebiet Jordaniens beziehungsweise der Gemeinschaft wird den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens gestattet, die Vertreter einer Gesellschaft und in einer Schlüsselposition im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a) beschäftigt sind und die Verantwortung für die Niederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Jordanien oder einer jordanischen Gesellschaft in der Gemeinschaft tragen, sofern

- diese Vertreter nicht im direkten Verkauf tätig sind und nicht selbst Dienstleistungen erbringen und

- die Gesellschaft über keine anderen Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in Jordanien oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft verfügt.

Artikel 35

Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens die Aufnahme und die Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Jordanien beziehungsweise in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Assoziationsrat, welche Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise getroffen werden müssen.

Artikel 36

Artikel 30 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei besondere Regeln für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet anwendet, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei eingetragen sind, sofern diese Regeln durch rechtliche oder tatsächliche Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen von in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften beziehungsweise bei Finanzdienstleistungen aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt sind. Der Unterschied in der Behandlung darf nicht über das infolge der rechtlichen oder tatsächlichen Unterschiede beziehungsweise bei Finanzdienstleistungen aus aufsichtsrechtlichen Gründen unbedingt Notwendige hinausgehen.

KAPITEL 2

GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

Artikel 37

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, unter Berücksichtigung der Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Gemeinschaft oder jordanische Gesellschaften zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.

(2) Der Assoziationsrat spricht Empfehlungen für die Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels aus.

Artikel 38

Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihrem wirtschaftlichen Bedarf entspricht, können die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderabkommen behandelt werden, die von den Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt werden.

Artikel 39

(1) Hinsichtlich des Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Markt und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis wirksam anzuwenden.

a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für die Vertragsparteien dieses Abkommens anwendbar ist. Nicht-Konferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.

b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und fluessigen Massengütern.

(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1

a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittländern über den Verkehr mit trockenen und fluessigen Massengütern und Frachtliniendienste keine Ladungsanteilvereinbarungen auf. Dies schließt jedoch die Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen über Frachtliniendienste nicht aus, wenn der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, dass Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;

b) beseitigen die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder eine Diskriminierung hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.

Jede Vertragspartei gewährt den im Güter- und/oder Personenverkehr eingesetzten und von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den Häfen, der Benutzung der Infrastruktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen, der Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

KAPITEL 3

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 40

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Weiterentwicklung dieses Titels im Hinblick auf den Abschluss eines "Abkommens über wirtschaftliche Integration" im Sinne des Artikels V des Allgemeinen Abkommens über Dienstleistungen (GATS) zu prüfen.

(2) Das in Absatz 1 vorgesehene Ziel wird zum erstenmal spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Assoziationsrat geprüft.

(3) Bei dieser Prüfung trägt der Assoziationsrat den Fortschritten bei der Angleichung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die betreffenden Tätigkeiten Rechnung.

Artikel 41

(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 42

Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern dadurch die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des Abkommens erwachsen, nicht zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung des Artikels 41.

Artikel 43

Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die sich im ausschließlichen Miteigentum von jordanischen Gesellschaften und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.

Artikel 44

Die Behandlung, die eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem Tag an, der einen Monat vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen des GATS liegt, hinsichtlich der unter das GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei im Rahmen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors, -teilsektors und jeder Erbringungsweise gewährt.

Artikel 45

Für die Zwecke dieses Titels bleibt die Behandlung unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder Jordanien im Einklang mit den Grundsätzen von Artikel V des GATS in Abkommen über wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.

Artikel 46

(1) Ungeachtet anderer Bestimmungen des Abkommens ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen aufgrund eines Treuhandgeschäfts eine Verbindlichkeit eines Erbringers von Finanzdienstleistungen besteht, oder zur Sicherstellung der Integrität und der Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen diese Maßnahmen mit den Bestimmungen des Abkommens nicht im Einklang, so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um die Pflichten einer Vertragspartei aus dem Abkommen zu umgehen.

(2) Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Einrichtungen befinden.

Artikel 47

Dieses Abkommen schließt nicht aus, dass jede Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass durch die Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen hinsichtlich des Zugangs von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden.

TITEL IV

ZAHLUNGEN, KAPITALVERKEHR UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE FRAGEN

KAPITEL 1

ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

Artikel 48

Vorbehaltlich der Artikel 51 und 52 sind laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr im Rahmen dieses Abkommens frei von allen Beschränkungen.

Artikel 49

(1) Im Rahmen dieses Abkommens sind unbeschadet der Artikel 50 und 51 und des in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Anhangs VI Beschränkungen des Kapitalverkehrs von der Gemeinschaft nach Jordanien und des Direktinvestitionen betreffenden Kapitalverkehrs von Jordanien in die Gemeinschaft unzulässig.

(2) Der Abfluss jordanischen Kapitals in die Gemeinschaft, das nicht Direktinvestitionen betrifft, unterliegt den in Jordanien geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab, um den Kapitalverkehr vollständig zu liberalisieren, sobald die Voraussetzungen dafür erfuellt sind.

Artikel 50

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens und der sonstigen internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und Jordaniens berührt Artikel 49 nicht die Anwendung von Beschränkungen, die zwischen ihnen bei Inkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich ihres Kapitalverkehrs bestehen und die Direktinvestitionen, unter anderem in Immobilien, und Niederlassung betreffen.

Der Transfer von Investitionen, die von Gebietsansässigen der Gemeinschaft in Jordanien oder von Gebietsansässigen Jordaniens in der Gemeinschaft getätigt werden, und von daraus resultierenden Gewinnen ins Ausland bleibt jedoch unberührt.

Artikel 51

Falls der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Jordanien unter außergewöhnlichen Umständen ernstliche Schwierigkeiten für das Funktionieren der Währungspolitik oder der Geldpolitik in der Gemeinschaft oder in Jordanien verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft beziehungsweise Jordanien unter den im Rahmen des GATS festgelegten Voraussetzungen und im Einklang mit den Artikeln VIII und XIV der Satzung des Internationalen Währungsfonds im Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Jordanien für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen treffen, die nicht über das zur Behebung der Schwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausgehen dürfen.

Artikel 52

Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernstlichen Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Jordaniens kann die Gemeinschaft beziehungsweise Jordanien unter den im Rahmen des GATT festgelegten Voraussetzungen und im Einklang mit den Artikeln VIII und XIV der Satzung des Internationalen Währungsfonds Beschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, die nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Jordanien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung der Maßnahmen vor.

KAPITEL 2

WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE FRAGEN

Artikel 53

(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar

a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Jordaniens oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

c) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2) Alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise im Falle der EGKS-Erzeugnisse aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie aus den Regeln über staatliche Beihilfen einschließlich des Sekundärrechts ergeben.

(3) Der Assoziationsrat erlässt binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.

Bis zum Erlass dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT als Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 Buchstabe c) und den einschlägigen Teilen des Absatzes 2 angewandt.

(4) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c) erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens alle von Jordanien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Jordanien den Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird, in denen im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht.

Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Jordaniens, ob dieser Zeitraum um weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist.

b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen erstatten und auf Antrag Auskunft über die Beihilfesysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

(5) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 2 genannten Waren

- findet Absatz 1 Buchstabe c) keine Anwendung;

- werden alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe a) stehen, nach den Kriterien beurteilt, welche die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/1962 des Rates.

(6) Wenn die Gemeinschaft oder Jordanien der Ansicht ist, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und

- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen nicht in angemessener Weise geregelt ist, oder

- wenn bei Fehlen derartiger Bestimmungen diese Verhaltensweise den Interessen der anderen Vertragspartei oder ihrem inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen droht,

kann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Hinsichtlich der mit Absatz 1 Buchstabe c) unvereinbaren Verhaltensweisen können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das GATT fallen, nur nach den Verfahren und unter den Voraussetzungen des GATT oder der anderen einschlägigen Übereinkünfte eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.

(7) Unbeschadet anderslautender Bestimmungen, die nach Absatz 3 erlassen werden, findet der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses statt.

Artikel 54

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Jordanien alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Jordaniens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Erreichung dieses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 55

Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien beeinträchtigen und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Dies steht der Wahrnehmung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben - de jure oder de facto - nicht entgegen.

Artikel 56

(1) Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VII gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(2) Die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs VII wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auf, welche die Handelsbeziehungen beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.

Artikel 57

Die Vertragsparteien streben an, die Unterschiede in den Bereichen Normung und Konformitätsprüfung zu verringern. Zu diesem Zweck schließen die Vertragsparteien, soweit angebracht, Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung.

Artikel 58

Die Vertragsparteien sind sich über das Ziel einer schrittweisen Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens einig. Der Assoziationsrat hält Konsultationen zur Erreichung dieses Ziels ab.

TITEL V

WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 59

Ziele

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in ihrem beiderseitigen Interesse im Einklang mit den übergeordneten Zielen des Abkommens zu fördern.

(2) Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Anstrengungen Jordaniens im Hinblick auf eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu unterstützen.

Artikel 60

Geltungsbereich

(1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Bereiche, in denen interne Schwierigkeiten bestehen oder die durch die Liberalisierung der jordanischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Jordanien und der Gemeinschaft betroffen sind.

(2) Die Zusammenarbeit bezieht sich auch vorrangig auf die Bereiche, welche die Annäherung der Wirtschaft der Gemeinschaft und der Wirtschaft Jordaniens erleichtern, insbesondere auf die wachstums- und beschäftigungsintensiven Bereiche.

(3) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Jordanien und den anderen Ländern der Region.

(4) Der Erhaltung der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts wird bei der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen Rechnung getragen, für die sie von Bedeutung ist.

(5) Die Vertragsparteien können weitere Bereiche, die nicht unter die Bestimmungen dieses Titels fallen, einvernehmlich in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.

Artikel 61

Methoden und Modalitäten

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch

a) regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Wirtschaftspolitik umfasst;

b) regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch in jedem Bereich der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Sachverständigen;

c) Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildungsmaßnahmen;

d) Durchführung gemeinsamer Aktionen wie Seminare und Workshops;

e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;

f) Förderung von Jointventures.

Artikel 62

Regionale Zusammenarbeit

Zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit unterstützen die Vertragsparteien Aktionen, die von regionaler Tragweite sind oder an denen sich andere Länder der Region beteiligen.

Diese Aktionen können Folgendes betreffen:

- Regionalhandel,

- Umweltschutz,

- Ausbau der Wirtschaftsinfrastruktur,

- wissenschaftliche und technologische Forschung,

- Kultur,

- Zoll.

Artikel 63

Bildung und Ausbildung

Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit das Ziel, die effektivsten Mittel zu ermitteln und anzuwenden, mit denen die Lage im Bereich Bildung und Berufsausbildung erheblich verbessert werden kann, insbesondere im Hinblick auf öffentliche und private Unternehmen, handelsbezogene Dienstleistungen, die öffentliche Verwaltung, Facheinrichtungen, Normungs- und Zertifizierungsorganisationen und andere einschlägige Einrichtungen. In diesem Zusammenhang wird der Berufsausbildung zur Umstrukturierung der Industrie besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Durch die Zusammenarbeit soll ferner die Herstellung von Verbindungen zwischen den Facheinrichtungen in der Gemeinschaft und in Jordanien unterstützt und der Informations- und Erfahrungsaustausch und die Zusammenlegung der technischen Ressourcen gefördert werden.

Artikel 64

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

a) Förderung der Herstellung dauerhafter Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien, insbesondere durch

- den Zugang Jordaniens zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung gemäß den geltenden Bestimmungen über die Beteiligung von Drittländern an diesen Programmen,

- die Beteiligung Jordaniens an den Netzen der dezentralen Zusammenarbeit,

- die Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung;

b) Ausbau der Forschungskapazitäten Jordaniens;

c) Förderung der technologischen Innovation, des Transfers neuer Technologien und der Verbreitung von Know-how, insbesondere zur Beschleunigung der Anpassung der jordanischen Industriekapazitäten.

Artikel 65

Umwelt

(1) Ziel der Zusammenarbeit ist, eine Verschlechterung der Umweltlage zu verhindern, die Verschmutzung zu überwachen, die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen sicherzustellen, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten, und regionale Umweltprojekte zu fördern.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:

- Desertifikation,

- Qualität des Meerwassers und Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung,

- Bewirtschaftung der Wasserressourcen,

- rationelle Energienutzung,

- Abfallwirtschaft,

- Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im Allgemeinen und die Sicherheit der Industrieanlagen im Besonderen,

- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser,

- Umwelterziehung und -bewußtsein,

- Einsatz von fortschrittlichen Instrumenten des Umweltmanagements, Umweltbeobachtungsmethoden und -überwachung, einschließlich insbesondere des Einsatzes des Umweltinformationssystems (UIS) und der Umweltverträglichkeitsprüfung,

- Versalzung.

Artikel 66

Industrielle Zusammenarbeit

Durch die Zusammenarbeit soll insbesondere Folgendes gefördert und unterstützt werden:

- industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern in der Gemeinschaft und in Jordanien, einschließlich Zugang Jordaniens zu den Gemeinschaftsnetzen für die Unternehmenskooperation und zu den Netzen der dezentralen Zusammenarbeit;

- Modernisierung und Umstrukturierung der jordanischen Industrie;

- Schaffung und Förderung günstiger Rahmenbedingungen für die Privatwirtschaft zur Förderung des Wachstums und der Diversifizierung der Industrieproduktion;

- Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen in der Gemeinschaft und in Jordanien;

- Technologietransfer, Innovation und Forschung und technologische Entwicklung;

- Diversifizierung der Industrieproduktion Jordaniens;

- Entwicklung der Humanressourcen;

- Verbesserung des Zugangs zu Investitionsmitteln;

- Förderung der Innovation;

- Verbesserung der Informationshilfsdienste.

Artikel 67

Investitionen und Investitionsförderung

Ziel der Zusammenarbeit ist die Schaffung günstiger und stabiler Rahmenbedingungen für Investitionen in Jordanien. Die Zusammenarbeit führt zur Entwicklung

- von harmonisierten und vereinfachten Verwaltungsverfahren, von Koinvestitionen in Maschinen, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen beider Vertragsparteien, und von Informationskanälen und Mitteln zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten;

- günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für die beiderseitige Investitionstätigkeit der Vertragsparteien, soweit angebracht, durch Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Jordanien;

- des Zugangs zu den Kapitalmärkten für die Finanzierung ertragbringender Investitionen;

- von Jointventures zwischen jordanischen Unternehmen und Unternehmen der Gemeinschaft.

Artikel 68

Normung und Konformitätsprüfung

Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes angestrebt:

a) Förderung der Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Normung, Metrologie, Qualitätsnormen und Anerkennung der Konformitätsprüfung;

b) Hebung des Niveaus der jordanischen Konformitätsprüfungsorganisationen mit dem Ziel, sobald und soweit wie möglich Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsprüfung zu schließen;

c) Aufbau von Strukturen und Organisationen für den Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums, für die Normung und für die Aufstellung von Qualitätsnormen.

Artikel 69

Rechtsangleichung

Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern.

Artikel 70

Finanzdienstleistungen

Die Vertragsparteien arbeiten zur Angleichung ihrer Normen und Vorschriften zusammen, insbesondere

a) zur Stärkung und Umstrukturierung des Finanzsektors Jordaniens;

b) zur Verbesserung des Buchführungs- sowie des Aufsichts- und Regelungssystems für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors Jordaniens.

Artikel 71

Landwirtschaft

Die Vertragsparteien konzentrieren sich bei der Zusammenarbeit insbesondere auf Folgendes:

- Unterstützung der von ihnen verfolgten Politik zur Diversifizierung der Produktion;

- Förderung der umweltfreundlichen Landwirtschaft;

- engere Beziehungen zwischen Unternehmen, Berufs- und Fachverbänden und -organisationen in Jordanien und in der Gemeinschaft auf freiwilliger Grundlage;

- technische Hilfe und Schulung;

- Harmonisierung der pflanzenschutz- und veterinärrechtlichen Normen;

- integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, einschließlich Verbesserung der Grunddienstleistungen und Entwicklung der landwirtschaftsbezogenen Erwerbstätigkeiten;

- Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Regionen, Austausch von Informationen und Know-how über ländliche Entwicklung.

Artikel 72

Verkehr

Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

- Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von gemeinsamem Interesse verbundenen Straßen-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur;

- Aufstellung und Durchsetzung von Betriebsnormen, die mit denen der Gemeinschaft vergleichbar sind;

- Erneuerung der technischen Anlagen entsprechend den Gemeinschaftsnormen für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene, den Containerverkehr und den Güterumschlag;

- schrittweise Lockerung der Transitbedingungen;

- Verbesserung des Managements der Flughäfen, der Eisenbahnen und der Luftverkehrskontrolle und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen.

Artikel 73

Informationsinfrastruktur und Telekommunikation

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:

a) Telekommunikation im Allgemeinen;

b) Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung in den Bereichen Informationstechnologie und Telekommunikation;

c) Verbreitung neuer Informationstechnologien, insbesondere im Bereich der Netze und des Verbunds von Netzen (ISDN - diensteintegrierende digitale Netze - und EDI - elektronischer Datenaustausch);

d) Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer Kommunikationsmittel und neuer informationstechnologischer Einrichtungen zwecks Expansion des Marktes für Ausrüstungsgüter, Dienstleistungen und Anwendungen in Verbindung mit den Informationstechnologien, Kommunikationsmitteln, Dienstleistungen und Anlagen.

Artikel 74

Energie

Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind folgende:

- Förderung regenerativer Energieträger und einheimischer Energiequellen;

- Förderung der Energieeinsparung und der rationellen Energienutzung;

- angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von Datenbanken im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, insbesondere zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft und Jordaniens;

- Unterstützung von Modernisierung und Ausbau der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Gemeinschaft.

Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Erleichterung der Durchleitung von Gas, Öl und Elektrizität.

Artikel 75

Fremdenverkehr

Die Prioritäten der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind folgende:

- Verbesserung des Fachwissens der Fremdenverkehrsindustrie und Erarbeitung eines in sich geschlossenen Konzepts für die Fremdenverkehrspolitik;

- Förderung einer guten Verteilung des Fremdenverkehrs über die Jahreszeiten;

- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Regionen und Städten benachbarter Länder;

- Verbesserung der Informationen für Touristen und Schutz ihrer Interessen;

- Hervorhebung der Bedeutung des kulturellen Erbes für den Fremdenverkehr;

- Sicherstellung der Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Fremdenverkehr und Umwelt in geeigneter Weise;

- Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Fremdenverkehrs durch Unterstützung höherer Professionalität, insbesondere im Bereich des Hotelmanagements;

- Informationsaustausch über die geplante Entwicklung des Fremdenverkehrs sowie über Marketingprojekte, Messen, Ausstellungen, Tagungen und Veröffentlichungen im Fremdenverkehrsbereich.

Artikel 76

Zoll

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Zollwesen auszubauen, um die Einhaltung der handelspolitischen Bestimmungen zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:

a) Vereinfachung der Kontrollen und der Zollabfertigungsverfahren;

b) Verwendung des Einheitspapiers und Herstellung einer Verbindung zwischen den Durchfuhrvereinbarungen der Gemeinschaft und Jordaniens.

(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe nach Protokoll Nr. 4.

Artikel 77

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Angleichung der Methodik, um für die Handhabung der Statistiken über Handel, Bevölkerung, Migration sowie generell alle Bereiche, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen, eine zuverlässige Grundlage zu schaffen.

Artikel 78

Geldwäsche

(1) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel zusammen, den Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem Drogenhandel im Besonderen zu verhindern.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere technische Hilfe und Amtshilfe mit dem Ziel, Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und anderen zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.

Artikel 79

Bekämpfung des Drogenmissbrauchs

(1) Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit insbesondere das Ziel,

- die Wirksamkeit der Strategien und Durchführungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Versorgung und des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu erhöhen und den Missbrauch dieser Produkte zu verringern;

- eine gemeinsame Vorgehensweise zur Verringerung des illegalen Konsums dieser Produkte zu unterstützen.

(2) Die Vertragsparteien legen gemeinsam im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest. Maßnahmen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.

An den Maßnahmen können sich die zuständigen privaten und öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen Jordaniens, der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen.

(3) Die Zusammenarbeit erfolgt in Form eines Informationsaustausches und, soweit angebracht, gemeinsamer Maßnahmen in folgenden Bereichen:

- Schaffung oder Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und -informationszentren für die Behandlung und Wiedereingliederung Drogenabhängiger;

- Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Ausbildung und epidemiologische Forschung;

- Festlegung von Normen zur Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und anderen zur widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Stoffen, die den von der Gemeinschaft und den zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Chemical Action Task Force (CATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.

TITEL VI

ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN UND KULTURELLEN BEREICH

KAPITEL 1

DIALOG IM SOZIALEN BEREICH

Artikel 80

(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger Dialog über alle sozialen Fragen von gemeinsamem Interesse eingerichtet.

(2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie weitere Fortschritte bei der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Gleichbehandlung und der gesellschaftlichen Integration der Staatsangehörigen Jordaniens und der Mitgliedstaaten erzielt werden können, die sich legal im Gebiet ihrer Gastländer aufhalten.

(3) Der Dialog konzentriert sich auf die Probleme im Zusammenhang mit

a) den Lebens- und Arbeitsbedingungen der Einwanderer,

b) der Migration,

c) der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die Rückführung illegaler Einwanderer nach dem Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des Gastlands,

d) Projekte und Programme zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen Jordaniens und der Mitgliedstaaten, der gegenseitigen Kenntnis von Kultur und Gesellschaft, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung.

Artikel 81

Der Dialog im sozialen Bereich findet auf den gleichen Ebenen und nach den gleichen Verfahren statt, wie sie in Titel I vorgesehen sind, der als Rahmen für diesen Dialog dienen kann.

KAPITEL 2

MASSNAHMEN DER ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN BEREICH

Artikel 82

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen sollte. Sie räumen der Achtung der sozialen Grundrechte besondere Priorität ein.

(2) Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Aktionen und Programme zu allen Fragen durchgeführt, die für die Vertragsparteien von Interesse sind.

Vorrangig sind folgende Aktionen vorgesehen:

a) Verringerung des Migrationsdrucks durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und durch die Verbesserung der Ausbildung in den Auswanderungszonen;

b) Wiedereingliederung rückgeführter illegaler Einwanderer;

c) Förderung der Rolle der Frau in der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung insbesondere durch das Bildungswesen und die Medien im Rahmen der einschlägigen Politik Jordaniens;

d) Ausbau und Konsolidierung der jordanischen Programme für die Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;

e) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit;

f) Verbesserung der Gesundheitsversorgung;

g) Verbesserung der Lebensbedingungen in den benachteiligten Gebieten mit großer Bevölkerungsdichte;

h) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen jordanischer und europäischer Jugendlicher, die in den Mitgliedstaaten ansässig sind, um das Verständnis für die Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern.

Artikel 83

Die Maßnahmen der Zusammenarbeit können mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen internationalen Organisationen koordiniert werden.

Artikel 84

Der Assoziationsrat setzt vor dem Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Sie wird mit der laufenden Evaluierung der Durchführung der Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 beauftragt.

KAPITEL 3

ZUSAMMENARBEIT IM KULTURELLEN BEREICH UND INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 85

(1) Zur Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses und unter Berücksichtigung der zu diesem Zweck bereits eingeleiteten Projekte verpflichten sich die Vertragsparteien im Geiste der Achtung vor der Kultur des anderen, eine solide Grundlage für einen ständigen kulturellen Dialog zu schaffen und eine langfristige kulturelle Zusammenarbeit in allen geeigneten Tätigkeitsbereichen zu fördern.

(2) Bei der Festlegung der Kooperationsprojekte und -programme sowie der gemeinsamen Aktionen schenken die Vertragsparteien der Jugend, den schriftlichen und audiovisuellen Ausdrucks- und Kommunikationsmitteln, dem Schutz des kulturellen Erbes und der Verbreitung von Kultur besondere Aufmerksamkeit.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die in der Gemeinschaft oder in den Mitgliedstaaten laufenden Programme für kulturelle Zusammenarbeit auf Jordanien ausgedehnt werden können.

(4) Die Vertragsparteien fördern Aktionen von gemeinsamem Interesse im Bereich Information und Kommunikation.

TITEL VII

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 86

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird für Jordanien eine finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen geeigneter Verfahren und mit den erforderlichen Finanzmitteln bereitgestellt.

Nach Inkrafttreten des Abkommens legen die Vertragsparteien diese Verfahren mittels der am ehesten geeigneten Instrumente einvernehmlich fest.

Die finanzielle Zusammenarbeit konzentriert sich neben den in den Titeln V und VI genannten Bereichen auf

- die Förderung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft;

- die Verbesserung der Wirtschaftsinfrastruktur;

- die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten;

- die Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf die jordanische Wirtschaft, insbesondere auf Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie;

- flankierende sozialpolitische Maßnahmen.

Artikel 87

Im Rahmen der bestehenden Gemeinschaftsfinanzierungsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern prüft die Gemeinschaft in enger Zusammenarbeit mit der jordanischen Regierung und den anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzinstitutionen, wie die Strukturpolitik Jordaniens unterstützt werden kann, welche die Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts bei den wichtigsten finanziellen Gesamtgrößen, die Förderung der Schaffung günstiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums und gleichzeitig die Erhöhung des sozialen Wohlergehens der Bevölkerung zum Ziel hat.

Artikel 88

Im Hinblick auf ein koordiniertes Vorgehen bei außergewöhnlichen makroökonomischen und finanziellen Problemen, die sich möglicherweise infolge der Durchführung dieses Abkommens ergeben, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialogs die Tendenzen in den Handels- und Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Jordanien mit besonderer Aufmerksamkeit.

TITEL VIII

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 89

Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung einmal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die Umstände dies erfordern.

Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

Artikel 90

(1) Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung Jordaniens andererseits.

(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung vertreten lassen.

(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mitglied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der Regierung Jordaniens nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

Artikel 91

Zur Erreichung der Ziele des Abkommens ist der Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen.

Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen aussprechen.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 92

(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Verwaltung des Abkommens zuständig ist.

(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuss übertragen.

Artikel 93

(1) Der Assoziationsausschuss tagt auf Beamtenebene und besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung Jordaniens andererseits.

(2) Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Den Vorsitz im Assoziationsausschuss führt abwechselnd ein Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union und ein Vertreter der Regierung Jordaniens.

Artikel 94

(1) Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.

(2) Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Sie sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der gefassten Beschlüsse.

Artikel 95

Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien einsetzen.

Artikel 96

Der Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und dem jordanischen Parlament zu erleichtern.

Artikel 97

(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss beilegen.

(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlich sind.

(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.

Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.

Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.

Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 98

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu treffen,

a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfuellung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 99

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

- bewirken die von Jordanien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder Unternehmen;

- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Jordanien angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen jordanischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Unternehmen.

Artikel 100

Hinsichtlich der direkten Steuern bewirkt dieses Abkommen nicht, dass

- die Vorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei auf steuerlichem Gebiet im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt;

- eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die Steuerhinterziehung oder -flucht verhindert werden soll;

- eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 101

(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.

(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.

Artikel 102

Die Protokolle Nrn. 1 bis 4 sowie die Anhänge I bis VII sind Bestandteil dieses Abkommens. Die Erklärungen und Briefwechsel sind in der Schlussakte enthalten, die Bestandteil dieses Abkommens ist.

Artikel 103

Im Sinne dieses Abkommens sind "Vertragsparteien" die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Befugnissen einerseits und Jordanien andererseits.

Artikel 104

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

Artikel 105

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet Jordaniens andererseits.

Artikel 106

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 107

(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dem Haschemitischen Königreich Jordanien, die am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichnet wurden.

Hecho en Bruselas, el veinticuatro de noviembre de mil novecientos noventa y siete./Udfærdiget i Bruxelles, den fireogtyvende november nitten hundrede og sygoghalvfems./Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebenundneunzig./Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τέσσερις Νοεμβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα επτά./Done at Brussels on the twenty-fourth day of November in the year one thousand nine hundred and ninety-seven./Fait à Bruxelles, le vingt-quatre novembre mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept./Fatto a Bruxelles, addì ventiquattro novembre millenovecentonovantasette./Gedaan te Brussel, de vierentwintigste november negentienhonderd zevenennegentig./Feito em Bruxelas, em vinte e quatro de Novembro de mil novecentos e noventa e sete./Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäseitsemän./Som skedde i Bryssel den tjugofjärde november nittonhundranittiosju./

>PIC FILE= "L_2002129DE.002401.TIF">

Pour le Royaume de Belgique/Voor het Koninkrijk België/Für das Königreich Belgien

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Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

>PIC FILE= "L_2002129DE.002602.TIF">

Per la Repubblica italiana

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

>PIC FILE= "L_2002129DE.002604.TIF">

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

>PIC FILE= "L_2002129DE.002701.TIF">

Pela República Portuguesa

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Suomen tasavallan puolesta

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För Konungariket Sverige

>PIC FILE= "L_2002129DE.002704.TIF">

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Por las Comunidades Europeas/For De Europæiske Fællesskaber/Für die Europäischen Gemeinschaften/Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες/For the European Communities/Pour les Communautés européennes/Per le Comunità europee/Voor de Europese Gemeenschappen/Pelas Comunidades Europeias/Euroopan yhteisöjen puolesta/På Europeiska gemenskapernas vägnar

>PIC FILE= "L_2002129DE.002801.TIF">

>PIC FILE= "L_2002129DE.002802.TIF">

>PIC FILE= "L_2002129DE.002803.TIF">

>PIC FILE= "L_2002129DE.002804.TIF">

LISTE DER ANHÄNGE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG I

Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in Jordanien, bei denen die Gemeinschaft einen Agrarteilbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 beibehalten kann

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, bei denen Jordanien einen Agrarteilbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 beibehalten kann

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Listen der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 11 Absatz 3 bzw. 4 genannte Zeitplan für den Abbau der bei der Einfuhr nach Jordanien erhobenen Abgaben gilt

Liste A

0501 00 00

0502 10 00

0502 90 00

0503 00 00

0505 10 00

0505 90 00

0506 10 00

0506 90 00

0507 10 00

0507 90 00

0508 00 00

1302 32 10

1401 10 00

1401 20 00

1401 90 00

1402 10 00

1402 90 00

1403 10 00

1403 90 00

1404 10 90

1404 20 00

1404 90 10

1520 00 10

1521 90 90

1804 00 00

1805 00 10

1901 10 10

1901 10 20

1901 90 20

2106 10 10

2106 90 30

2106 90 40

2106 90 60

2503 00 00

2504 10 00

2504 90 00

2507 00 00

2508 10 00

2508 20 00

2508 30 00

2508 40 00

2508 50 00

2508 60 00

2508 70 00

2509 00 00

2510 10 00

2510 20 00

2511 10 00

2511 20 00

2512 00 00

2513 19 00

2513 20 10

2514 00 00

2519 10 00

2519 90 00

2520 20 10

2524 00 00

2526 10 00

2526 20 00

2528 10 00

2528 90 00

2530 90 20

2530 90 30

2601 11 00

2601 12 00

2601 20 00

2602 00 00

2603 00 00

2604 00 00

2605 00 00

2606 00 00

2607 00 00

2608 00 00

2609 00 00

2610 00 00

2611 00 00

2612 10 00

2612 20 00

2613 10 00

2613 90 00

2614 00 00

2615 10 00

2615 90 00

2616 10 00

2616 90 00

2617 10 00

2617 90 00

2618 00 00

2619 00 00

2620 11 00

2620 19 00

2620 20 00

2620 30 00

2620 40 00

2620 50 00

2620 90 00

2621 00 00

2701 11 00

2701 12 00

2701 19 00

2701 20 00

2702 10 00

2702 20 00

2703 00 00

2704 00 00

2705 00 00

2706 00 00

2707 10 00

2707 20 00

2707 30 00

2707 40 00

2707 50 00

2707 60 00

2707 91 00

2707 99 00

2708 10 00

2708 20 00

2709 00 00

2710 00 52

2710 00 70

2712 20 10

2713 11 00

2713 12 00

2713 20 00

2713 90 00

2714 10 00

2714 90 00

2801 30 00

2802 00 00

2803 00 00

2804 29 10

2804 29 20

2804 70 00

2804 90 00

2805 11 00

2805 19 00

2805 21 00

2805 22 00

2805 30 00

2805 40 00

2806 20 00

2807 00 00

2808 00 00

2809 10 00

2809 20 00

2810 00 00

2811 11 00

2811 19 10

2811 19 90

2811 22 00

2811 29 00

2812 10 10

2812 10 20

2812 10 30

2812 10 40

2812 10 50

2812 10 60

2812 10 70

2812 10 80

2812 10 90

2812 90 00

2813 10 00

2813 90 00

2815 20 00

2815 30 00

2816 10 00

2816 20 00

2816 30 00

2817 00 00

2818 10 00

2818 20 00

2818 30 00

2819 90 10

2820 10 00

2821 10 10

2821 20 10

2822 00 10

2823 00 00

2824 10 00

2824 20 00

2824 90 00

2825 10 00

2825 20 00

2825 30 00

2825 40 00

2825 50 00

2825 60 00

2825 70 00

2825 80 00

2825 90 90

2826 11 00

2826 12 00

2826 19 00

2826 20 00

2826 30 00

2826 90 00

2827 10 00

2827 20 00

2827 31 00

2827 32 00

2827 33 00

2827 34 00

2827 35 00

2827 36 00

2827 38 00

2827 39 00

2827 41 90

2827 49 90

2829 11 00

2829 19 00

2829 90 10

2830 10 00

2830 20 00

2830 30 00

2830 90 00

2833 11 00

2833 19 00

2833 21 00

2833 22 00

2833 23 00

2833 24 00

2833 25 00

2833 26 00

2833 27 00

2833 29 00

2833 30 00

2833 40 00

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9504 40 00

9504 90 00

9505 10 00

9505 90 00

9506 11 00

9506 12 00

9506 19 00

9506 21 00

9506 29 00

9506 31 00

9506 32 00

9506 39 00

9506 40 00

9506 51 00

9506 59 00

9506 61 00

9506 62 00

9506 69 00

9506 70 00

9506 91 00

9506 99 00

9507 10 00

9507 20 00

9507 30 00

9507 90 00

9508 00 00

9601 10 00

9601 90 10

9601 90 90

9602 00 20

9602 00 90

9603 10 00

9603 21 00

9603 29 00

9603 30 00

9603 40 00

9603 50 00

9603 90 10

9603 90 90

9604 00 00

9605 00 00

9608 10 90

9608 20 00

9608 31 00

9608 39 00

9608 40 00

9608 50 00

9608 60 00

9608 91 00

9608 99 90

9609 10 90

9609 20 00

9609 90 00

9610 00 00

9611 00 00

9612 10 00

9612 20 00

9613 10 00

9613 20 00

9613 30 00

9613 80 00

9613 90 00

9614 20 00

9614 90 00

9615 11 00

9615 19 00

9615 90 00

9616 20 00

9617 00 00

9618 00 00

9701 10 00

9701 90 00

9702 00 00

9703 00 00

9704 00 00

9705 00 90

9706 00 00

ANHANG IV

Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Artikel 11 Absatz 5

2103 20 00

2203 00 00

2203 00 10

2203 00 20

2203 00 90

2205 00 00

2205 10 00

2205 90 00

2402 00 00

2402 10 00

2402 20 00

2402 90 00

2402 90 20

2403 00 00

2403 10 00

2403 90 00

2403 91 00

2403 99 00

2403 99 20

2403 99 30

2403 99 90

5701 00 00

5701 10 00

5701 90 00

5702 00 00

5702 10 00

5702 20 00

5702 30 00

5702 31 00

5702 39 00

5702 40 00

5702 41 00

5702 49 00

5702 50 00

5702 51 00

5702 59 00

5702 90 00

5702 91 00

5702 99 00

5703 00 00

5703 10 00

5703 90 00

5704 00 00

5704 10 00

5705 00 00

6101 10 00

6101 90 00

6102 10 00

6102 30 00

6102 90 00

6103 12 00

6103 19 00

6103 21 00

6103 22 00

6103 23 00

6103 29 00

6103 39 00

6103 49 00

6104 12 00

6104 13 00

6104 23 00

6104 02 90

6104 31 00

6104 39 00

6104 44 00

6104 49 00

6104 59 00

6104 61 00

6104 69 00

6106 10 00

6108 11 00

6108 19 00

6108 29 00

6108 32 00

6108 39 00

6108 99 00

6110 90 00

6111 90 00

6112 20 00

6112 31 00

6112 39 00

6112 41 00

6112 49 00

6113 00 00

6114 10 00

6114 90 00

6115 99 90

6116 10 00

6116 91 00

6116 92 00

6116 93 00

6116 99 00

6117 10 00

6117 20 00

6117 80 00

6117 90 00

6201 13 00

6201 19 00

6201 99 00

6202 19 00

6202 91 00

6202 99 00

6205 90 00

6206 10 00

6206 40 00

6206 90 00

6207 11 00

6207 19 00

6207 22 00

6207 29 00

6207 92 00

6207 99 00

6208 11 00

6208 19 00

6208 21 00

6208 22 00

6208 29 00

6208 91 00

6208 92 00

6208 99 00

6209 10 00

6209 90 00

6210 10 00

6210 40 00

6210 50 00

6211 11 00

6211 12 00

6211 20 00

6211 31 00

6211 33 00

6211 39 00

6211 41 00

6211 43 00

6211 49 00

6212 20 00

6212 30 00

6212 90 00

6213 10 00

6213 20 00

6213 90 00

6216 00 00

6217 10 90

6217 90 00

6309 00 00

6309 00 10

6309 00 90

6401 10 00

6401 91 00

6401 92 00

6401 99 00

6402 12 00

6402 19 00

6402 20 00

6402 30 00

6402 91 00

6402 99 00

6405 10 00

6405 20 00

6405 90 00

6406 10 00

6406 20 00

6406 91 00

6406 99 10

6406 99 20

6406 99 91

6406 99 99

ex 8703 10 00 (1)

ex 8703 21 00 (2)

ex 8703 22 00 (3)

ex 8703 23 00 (4)

ex 8703 24 00 (5)

ex 8703 31 00 (6)

ex 8703 32 00 (7)

ex 8703 33 00 (8)

ex 8703 39 00 (9)

9401 20 00

9401 30 00

9401 40 00

9401 50 00

9401 61 00

9401 69 00

9401 71 00

9401 79 00

9401 80 00

9401 90 00

9402 10 10

9403 10 00

9403 20 00

9403 30 00

9403 40 00

9403 50 00

9403 60 00

9403 70 00

9403 80 00

9403 90 00

9404 10 00

9404 21 00

9404 29 00

9404 30 00

9404 90 00

9405 10 00

9405 20 00

9405 30 00

9405 40 90

9405 50 90

9405 60 00

9405 91 00

9405 92 00

9405 99 00

9406 00 19

9406 00 20

9406 00 30

9406 00 90

(1) Gebrauchte Fahrzeuge, d. h. Fahrzeuge, die vor mehr als sechs Monaten angemeldet wurden und eine Laufleistung von mindestens 6000 km aufweisen.

(2) Gebrauchte Fahrzeuge, d. h. Fahrzeuge, die vor mehr als sechs Monaten angemeldet wurden und eine Laufleistung von mindestens 6000 km aufweisen.

(3) Gebrauchte Fahrzeuge, d. h. Fahrzeuge, die vor mehr als sechs Monaten angemeldet wurden und eine Laufleistung von mindestens 6000 km aufweisen.

(4) Gebrauchte Fahrzeuge, d. h. Fahrzeuge, die vor mehr als sechs Monaten angemeldet wurden und eine Laufleistung von mindestens 6000 km aufweisen.

(5) Gebrauchte Fahrzeuge, d. h. Fahrzeuge, die vor mehr als sechs Monaten angemeldet wurden und eine Laufleistung von mindestens 6000 km aufweisen.

(6) Gebrauchte Fahrzeuge, d. h. Fahrzeuge, die vor mehr als sechs Monaten angemeldet wurden und eine Laufleistung von mindestens 6000 km aufweisen.

(7) Gebrauchte Fahrzeuge, d. h. Fahrzeuge, die vor mehr als sechs Monaten angemeldet wurden und eine Laufleistung von mindestens 6000 km aufweisen.

(8) Gebrauchte Fahrzeuge, d. h. Fahrzeuge, die vor mehr als sechs Monaten angemeldet wurden und eine Laufleistung von mindestens 6000 km aufweisen.

(9) Gebrauchte Fahrzeuge, d. h. Fahrzeuge, die vor mehr als sechs Monaten angemeldet wurden und eine Laufleistung von mindestens 6000 km aufweisen.

ANHANG V

Liste der Vorbehalte der Gemeinschaft nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b)

Bergbau

In einigen Mitgliedstaaten können für nicht EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks- und Abbaukonzessionen erforderlich sein.

Fischerei

Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehören, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Erwerb von Grundstücken

In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Grundstücken Beschränkungen.

Audiovisuelle Dienstleistungen, einschließlich Rundfunk

Die Inländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk und sonstiger Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfuellen.

Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich Mobil- und Satellitenfunk

Dienstleistungen vorbehalten.

In einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang hinsichtlich Zusatzdienstleistungen und Infrastruktur beschränkt.

Landwirtschaft

In einigen Mitgliedstaaten gilt die Inländerbehandlung nicht für nicht EG-kontrollierte Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb von Rebflächen durch nicht EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforderlichenfalls genehmigungspflichtig.

Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen

In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an Verlags- und Rundfunkgesellschaften.

ANHANG VI

Liste der Vorbehalte Jordaniens nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a)

Zur Verbesserung der Inländerbehandlung in allen Sektoren werden die nachstehenden Vorbehalte binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens überprüft.

- Bei Projekten und Wirtschaftstätigkeiten in den nachstehenden Sektoren darf der Anteil nicht jordanischer Investoren nicht mehr als 50 % betragen:

a) Bauaufträge,

b) Handel und handelsbezogene Dienstleistungen,

c) Bergbau.

- Nicht jordanische Investoren dürfen am Ammaner Finanzmarkt in jordanischer Währung notierte Wertpapiere erwerben, sofern die Mittel in einer konvertierbaren ausländischen Währung transferiert werden.

- Der Anteil nicht jordanischer Investoren an einer Aktiengesellschaft darf nicht mehr als 50 % betragen, es sei denn, dass der Prozentsatz der nicht jordanischen Anteile bei Zeichnungsschluss mehr als 50 % betragen hat; für diesen Fall wird die Obergrenze für den Anteil nichtjordanischer Investoren auf diesen Prozentsatz festgesetzt.

- Der Mindestbetrag für nicht jordanische Investitionen in Projekte ist 100000 JOD (einhunderttausend jordanische Dinar), mit Ausnahme von Investitionen in den Ammaner Finanzmarkt, für die ein Mindestbetrag von 1000 JOD (eintausend jordanische Dinar) gilt.

Kauf, Verkauf und Vermietung von Immobilien durch Nichtjordanier bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministerkabinetts.

ANHANG VII

Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum nach Artikel 56

1. Spätestens Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Jordanien folgenden multilateralen Übereinkünften über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentums bei:

- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971);

- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);

- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979);

- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);

- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);

- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);

- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991).

2. Spätestens im siebten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Jordanien folgender multilateralen Übereinkunft bei:

- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, ergänzt 1979 und geändert 1984).

3. Jordanien verpflichtet sich, zum Zeitpunkt seines Beitritts zur WTO, spätestens jedoch Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens, für einen geeigneten und effizienten Schutz der Patente für chemische und pharmazeutische Erzeugnisse gemäß den Artikeln 27 bis 34 des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum zu sorgen.

4. Der Assoziationsrat kann beschließen, dass die Nummern 1, 2 und 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich Anwendung finden.

5. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der Einhaltung der Verpflichtungen beimessen, die aus folgender multilateralen Übereinkunft erwachsen:

- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979).

LISTE DER PROTOKOLLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PROTOKOLL Nr. 1

über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft

(1) Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Jordanien werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

2. a) Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte A angegeben.

b) Bei einigen Waren, für die im Gemeinsamen Zolltarif die Erhebung eines Wertzolls und eines spezifischen Zolls vorgesehen ist, gelten die in den Spalten A und C angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll.

(3) Bei einigen Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Ware in Spalte B angegebenen Zollkontingents beseitigt. Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent übersteigen, wird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte C angegeben.

(4) Für einige der in Absatz 3 genannten Waren, für die dies in Spalte D angegeben ist, werden die Zollkontingente ab Inkrafttreten dieses Abkommens in vier gleich großen jährlichen Tranchen um 3 % der angegebenen Mengen erhöht.

(5) Für die Waren, für die dies in Spalte D angegeben ist, kann die Gemeinschaft eine Referenzmenge festsetzen, sofern sie aufgrund der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz feststellt, dass die eingeführten Mengen einer Ware Schwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verursachen drohen. Übersteigen die eingeführten Mengen der Ware die Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft diese Ware einem Zollkontingent unterstellen, dessen Menge der Referenzmenge entspricht. Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent übersteigen, wird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte C angegeben.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PROTOKOLL Nr. 2

über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien

(1) Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Jordanien zugelassen.

(2) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung dürfen nicht höher sein als in Spalte A angegeben.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PROTOKOLL Nr. 3

über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

INHALT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bedeuten

a) der Begriff "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung, einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

b) der Begriff "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c) der Begriff "Erzeugnis" die Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d) der Begriff "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e) der Begriff "Zollwert" den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

f) der Begriff "Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Jordanien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

g) der Begriff "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft oder in Jordanien für die Vormaterialien gezahlt wird;

h) der Begriff "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien im Sinne des Buchstabens g), der sinngemäß Anwendung findet;

i) der Begriff "Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem diese Erzeugnisse hergestellt worden sind;

j) die Begriffe "Kapitel" und "Position" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll "Harmonisiertes System" oder "HS" genannt);

k) der Begriff "einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

l) der Begriff "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

m) der Begriff "Gebiete" die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2

Allgemeines

(1) Im Sinne des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.

(2) Im Sinne des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Jordaniens

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in Jordanien gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Jordanien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Jordanien im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Bilaterale Ursprungskumulierung

(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Jordanien, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen.

(2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Jordaniens sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen.

Artikel 4

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als in der Gemeinschaft oder in Jordanien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Gemeinschaft oder Jordaniens außerhalb des eigenen Küstenmeeres aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Gemeinschaft oder Jordaniens ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern die Gemeinschaft oder Jordanien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

(2) Der Begriff "Schiffe der Gemeinschaft oder Jordaniens" und "Fabrikschiffe der Gemeinschaft oder Jordaniens" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a) die in einem EG-Mitgliedstaat oder in Jordanien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

b) die die Flagge eines EG-Mitgliedstaats oder Jordaniens führen;

c) die zu mindestens 50 v. H. Eigentum von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder Jordaniens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten oder Jordaniens sind und im Falle von Personen- oder Kapitalgesellschaften außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;

d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder Jordaniens besteht;

e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder Jordaniens besteht.

Artikel 5

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste des Anhangs II erfuellt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfuellen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2) Vormaterialien, die gemäß den in der Liste festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, wenn

a) ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht übersteigt;

b) die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 erfuellt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;

d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Jordaniens zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Jordanien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Artikel 7

Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich, dass

a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 8

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeug

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 9

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht übersteigt.

Artikel 10

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a) Energie und Brennstoffe,

b) Anlagen und Ausrüstung,

c) Maschinen und Werkzeuge,

d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 11

Territorialitätsprinzip

(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Jordanien erfuellt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Jordanien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass

a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 12

Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Jordanien befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- oder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Jordaniens befördert werden.

(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Warenbeschreibung,

ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland, oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 13

Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Jordanien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass

a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Jordanien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Jordanien verkauft oder überlassen hat;

c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und

d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

Artikel 14

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft oder in Jordanien zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Maßgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Jordanien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in der Gemeinschaft oder in Jordanien geltenden Maßnahmen, durch die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Jordanien in den freien Verkehr übergehen.

(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinnes des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinnes des Artikels 8 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinnes des Artikels 9, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

(6) Dieser Artikel findet in den ersten vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens keine Anwendung. Er kann einvernehmlich überprüft werden.

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 15

Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Jordanien und Ursprungserzeugnisse Jordaniens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, sofern

a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder

b) in den Fällen des Artikels 20 Absatz 1 vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in denen die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im folgenden "Erklärung auf der Rechnung" genannt).

(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den Fällen des Artikels 25 die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 16

Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fuellt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufuellen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines EG-Mitgliedstaats oder Jordaniens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Jordaniens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(5) Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen. Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefuellt ist, dass jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist der Tag der Ausstellung anzugeben.

(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 17

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen wurde.

(2) In Fällen des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Tag der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

"NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT", "DÉLIVRÉ A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERFØLGENDE", "ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ", "EXPEDIDO A POSTERIORI", "EMITIDO A POSTERIORI", "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", "UTFÄRDAT I EFTERHAND",

">PIC FILE= "L_2002129DE.007401.TIF">".

(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

Artikel 18

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, welche die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE", "ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ", "DUPLICADO", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE",

">PIC FILE= "L_2002129DE.007402.TIF">".

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung ab diesem Tag.

Artikel 19

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises

Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Jordanien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Jordanien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 20

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

(1) Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:

a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21;

b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 ECU je Sendung nicht übersteigt.

(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Jordaniens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Falle ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

(5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 21 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

(6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 21

Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer, der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 22

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 23

Vorlage der Ursprungsnachweise

Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen.

Artikel 24

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 25

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nicht kommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Protokolls erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 ECU nicht übersteigen.

Artikel 26

Belege

Bei den in Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Jordaniens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in der Gemeinschaft oder in Jordanien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

c) Belege über in der Gemeinschaft oder in Jordanien an den Vormaterialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, die in der Gemeinschaft oder in Jordanien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in der Gemeinschaft oder in Jordanien nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 27

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 20 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 16 Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 28

Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in den Papier entstehen lassen.

Artikel 29

In ECU ausgedrückte Beträge

(1) Die Beträge in der Währung des Ausfuhrlands, die den in ECU ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden vom Ausfuhrland festgelegt und den Einfuhrländern über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt.

(2) Sind die Beträge höher als die betreffenden vom Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlands in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen EG-Mitgliedstaats in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.

(3) Für die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der ECU-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1996.

(4) Die in ECU ausgedrückten Beträge und ihr Gegenwert in den Landeswährungen der EG-Mitgliedstaaten und Jordaniens werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Jordaniens vom Gemischten Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Gemischte Ausschuss dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in ECU ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 30

Gegenseitige Amtshilfe

(1) Die Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten und Jordaniens übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

(2) Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Jordanien einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Artikel 31

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2) In Fällen des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.

(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, welche die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Jordaniens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 32

Streitbeilegung

Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 31, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.

In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Landes.

Artikel 33

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 34

Freizonen

(1) Die Gemeinschaft und Jordanien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zu ihrer Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 stellen in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Jordaniens, die von einem Ursprungsnachweis begleitet sind, in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, die betreffenden Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokoll entspricht.

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 35

Durchführung des Protokolls

(1) Im Sinne des Artikels 2 schließt der Begriff "Gemeinschaft" Ceuta und Melilla nicht ein.

(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Jordanien gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 betreffend Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Voraussetzungen des Artikels 36 sinngemäß.

Artikel 36

Besondere Voraussetzungen

(1) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 12 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas

a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass

i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Jordaniens oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen;

2. als Ursprungserzeugnisse Jordaniens

a) Erzeugnisse, die vollständig in Jordanien gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Jordanien unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass

i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen.

(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die Vermerke "Jordanien" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37

Änderung des Protokolls

Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, dieses Protokoll zu ändern.

Artikel 38

Durchführung des Protokolls

Die Gemeinschaft und Jordanien treffen für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 39

Waren im Durchfuhrverkehr oder im Zolllager

Waren, welche die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellen und sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Jordanien unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.

ANHANG I

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

Bemerkung 1

In der Liste sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfuellen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 5 des Protokolls gelten können.

Bemerkung 2

2.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3

3.1. Die Bestimmungen des Artikels 5 des Protokolls für Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in Jordanien.

Beispiel

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

3.2. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3. Wenn eine Regel besagt, dass "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können unbeschadet der Regel 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, welche die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ...", dass nur Vormaterialien derselben Position wie die Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

3.4. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel

Die Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

3.5. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

Beispiel

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals übersteigen. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4

4.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

4.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

4.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 5

5.1. Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

- Seide,

- Wolle,

- grobe Tierhaare,

- feine Tierhaare,

- Rosshaar,

- Baumwolle,

- Materialien für die Papierherstellung und Papier,

- Flachs,

- Hanf,

- Jute und andere textile Bastfasern,

- Sisal und andere textile Agavefasern,

- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

- synthetische Filamente,

- künstliche Filamente,

- synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

- synthetische Spinnfasern aus Polyester,

- synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

- synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

- synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

- synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

- synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

- synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

- andere synthetische Spinnfasern,

- künstliche Spinnfasern aus Viskose,

- andere künstliche Spinnfasern,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

- Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

- andere Erzeugnisse der Position 5605.

Beispiel

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, welche die Ursprungsregeln nicht erfuellen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden.

Beispiel

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden.

Beispiel

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und das getuftete Spinnstofferzeugnis ist folglich ein Mischerzeugnis.

Beispiel

Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist ein Mischerzeugnis, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer höheren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormaterialien des Teppichs nicht übersteigt. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze wird eingehalten.

5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 6

6.1. Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfuellen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht übersteigt.

6.2. Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Werts der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7

7.1. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung(1);

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation.

7.2. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung(2);

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation;

k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist.

Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

(1) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

(2) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

ANHANG II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

Druckanweisungen

1. Die Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Jordaniens können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

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ANHANG IV

ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° ...(1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ...(2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ...(3)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ...(4).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...(5)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... Ursprungswaren sind(6).

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας τωv πρoϊόvτωv πoυ καλύπτovται από τo παρόv έγγραφo (άδεια τελωvείoυ υπ'αριθ. ...(7)) δηλώvει ότι, εκτός εάv δηλώvεται σαφώς άλλως, τα πρoϊόvτα αυτά είvαι πρoτιμησιακής καταγωγής ...(8).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ...(9)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin(10).

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ...(11)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ...(12).

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ...(13)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ...(14).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ...(15)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn(16).

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n. o ...(17)), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial ...(18).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o ...(19)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita(20).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ...(21)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung(22).

Arabische Fassung

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(23)(24)

...(25)

(Ort und Datum)

...(26)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

(3) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

(4) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

(5) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

(6) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

(7) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

(8) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

(9) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

(10) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

(11) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

(12) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

(13) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

(14) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

(15) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

(16) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

(17) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

(18) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

(19) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

(20) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

(21) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

(22) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

(23) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.

(24) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

(25) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(26) Siehe Artikel 20 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

PROTOKOLL Nr. 4

über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

a) "Zollrecht" jede im Gebiet der Vertragsparteien geltende Bestimmung über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

b) "ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;

c) "ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;

d) "personenbezogene Daten" alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, Amtshilfe bei der Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich.

(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden zustimmen.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, sich davon zu überzeugen, dass das Zollrecht ordnungsgemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten.

(2) Auf Ersuchen teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften die besondere Überwachung von

a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;

c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein können;

- neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;

- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

- natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

- Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 5

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften

- die Zustellung aller Schriftstücke,

- die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall findet auf das Ersuchen Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch unverzüglich schriftlicher Bestätigung bedürfen.

(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

b) zu treffende Maßnahme;

c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;

d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 5.

(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.

Artikel 7

Erledigung von Amtshilfeersuchen

(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht selbst tätig werden kann.

(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt.

(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls verweigern, sofern diese

a) die Souveränität Jordaniens oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, der gemäß diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigen könnte oder

b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder

c) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder

d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(3) Wird die Amtshilfe verweigert, so ist die betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begründung unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 10

Datenschutz

(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsorgane geltenden Vorschriften.

(2) Peronenbezogene Daten dürfen nur übermittelt weden, wenn die Vertragspartei, welcher die Auskunft erteilt wird, sich verpflichtet, einen Schutz dieser Daten zu gewährleisten, der dem Schutz mindestens gleichwertig ist, den die Vertragspartei, welche die Auskunft erteilt, in einem solchen Fall gewährt.

(3) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Zu anderen Zwecken dürfen sie von einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.

(4) Absatz 3 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, welche die Auskunft erteilt hat, wird unverzüglich von einer derartigen Verwendung unterrichtet.

(5) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

Artikel 11

Sachverständige und Zeugen

(1) Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestattet weden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

(2) Die zugelassenen Beamten genießen im Gebiet der ersuchenden Behörde den Schutz, der deren Beamten durch die geltenden Rechtsvorschriften garantiert wird.

Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 13

Durchführung

(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den nationalen Zolldienststellen Jordaniens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie können dem Assoziationsrat über den Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich Änderungen dieses Protokolls vorschlagen, die ihres Erachtens notwendig sind.

(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlassen.

Artikel 14

Ergänzender Charakter des Protokolls

Unbeschadet des Artikels 10 berühren die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Jordanien geschlossenen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.

Schlussakte

Die Bevollmächtigten

des KÖNIGREICHS BELGIEN,

des KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

der GRIECHISCHEN REPUBLIK,

des KÖNIGREICHS SPANIEN,

der FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

der ITALIENISCHEN REPUBLIK,

des GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

des KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

der REPUBLIK ÖSTERREICH,

der PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

der REPUBLIK FINNLAND,

des KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und des Vertrags über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

einerseits, und

die Bevollmächtigten des HASCHEMITISCHEN KÖNIGREICHS JORDANIEN,

nachstehend "Jordanien" genannt,

andererseits,

die am vierundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebenundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits ("Europa-Mittelmeer-Abkommen") zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

das Europa-Mittelmeer-Abkommen, seine Anhänge und folgende Protokolle:

Protokoll Nr. 1 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft

Protokoll Nr. 2 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien

Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Protokoll Nr. 4 über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Jordaniens haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 51 und 52 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zum geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentum (Artikel 56 und Anhang VII)

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 62 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zur dezentralen Zusammenarbeit

Gemeinsame Erklärung zu Titel VII des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 101 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu den Arbeitnehmern

Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit zur Verhinderung und Kontrolle der illegalen Einwanderung

Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz

Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra

Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Jordaniens haben ferner das folgende, dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Kenntnis genommen:

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und Jordanien über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft

Hecho en Bruselas, el veinticuatro de noviembre de mil novecientos noventa y siete./Udfærdiget i Bruxelles, den fireogtyvende november nitten hundrede og sygoghalvfems./Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebenundneunzig./Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τέσσερις Νοεμβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα επτά./Done at Brussels on the twenty-fourth day of November in the year one thousand nine hundred and ninety-seven./Fait à Bruxelles, le vingt-quatre novembre mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept./Fatto a Bruxelles, addì ventiquattro novembre millenovecentonovantasette./Gedaan te Brussel, de vierentwintigste november negentienhonderd zevenennegentig./Feito em Bruxelas, em vinte e quatro de Novembro de mil novecentos e noventa e sete./Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäseitsemän./Som skedde i Bryssel den tjugofjärde november nittonhundranittiosju./

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Pour le Royaume de Belgique/Voor het Koninkrijk België/Für das Königreich Belgien

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Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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Pela República Portuguesa

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Suomen tasavallan puolesta

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Por las Comunidades Europeas/For De Europæiske Fællesskaber/Für die Europäischen Gemeinschaften/Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες/For the European Communities/Pour les Communautés européennes/Per le Comunità europee/Voor de Europese Gemeenschappen/Pelas Comunidades Europeias/Euroopan yhteisöjen puolesta/På Europeiska gemenskapernas vägnar

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GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 28

Zur Förderung der schrittweisen Errichtung einer umfassenden Freihandelszone Europa-Mittelmeer im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Cannes und den Schlussfolgerungen der Konferenz von Barcelona

- kommen die Vertragsparteien überein, in Protokoll Nr. 3 über die Ursprungsregeln die diagonale Kumulierung vor Abschluss und Inkrafttreten von Freihandelsabkommen zwischen Mittelmeerländern einzuführen;

- bekräftigen die Vertragsparteien ihr Eintreten für die Harmonisierung der Ursprungsregeln in der Freihandelszone Europa-Mittelmeer. Der Assoziationsrat ändert erforderlichenfalls das Protokoll, damit dieses Ziel erreicht wird.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN 51 UND 52

Treten in Jordanien während der schrittweisen Durchführung des Abkommens ernstliche Zahlungsbilanzschwierigkeiten auf, so können Jordanien und die Gemeinschaft Konsultationen abhalten, um zu ermitteln, wie Jordanien am Besten geholfen werden kann, diese Schwierigkeiten zu beheben.

Die Konsultationen finden unter Beteiligung des Internationalen Währungsfonds statt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM GEISTIGEN, GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUM (ARTIKEL 56 UND ANHANG VII)

Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Begriff "geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum" insbesondere Folgendes: Urheberrecht einschließlich Urheberrecht an Computerprogrammen und verwandte Schutzrechte, Patente, gewerbliche Muster, geographische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen, Handels- und Dienstleistungsmarken, Topografien integrierter Schaltkreise sowie Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung von 1967 und Schutz nicht offenbarter Informationen über Know-how.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 62

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den Friedensprozess im Nahen Osten und ihre Überzeugung, dass der Frieden durch regionale Zusammenarbeit gefestigt werden sollte. Die Gemeinschaft ist bereit, von Jordanien und anderen Beteiligten aus der Region vorgelegte gemeinsame Entwicklungsprojekte vorbehaltlich der einschlägigen technischen und Haushaltsverfahren der Gemeinschaft zu unterstützen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR DEZENTRALEN ZUSAMMENARBEIT

Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie den Programmen der dezentralen Zusammenarbeit als Mittel zur Förderung des Erfahrungsaustausches und des Wissenstransfers innerhalb des Mittelmeerraums sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Partnern im Mittelmeerraum beimessen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU TITEL VII

Die Gemeinschaft und Jordanien treffen geeignete Massnahmen, um die jordanischen Unternehmen bei der Modernisierung bestehender und der Errichtung neuer Anlagen technisch und finanziell zu unterstützen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 101

1. Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 101 genannten "besonders dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine Vertragspartei sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist

- die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfuellung des Abkommens;

- der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Elemente des Abkommens.

2. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die in Artikel 101 genannten "geeigneten Maßnahmen" im Einklang mit dem Völkerrecht getroffene Maßnahmen sind. Trifft eine Vertragspartei in einem besonders dringenden Fall nach Artikel 101 eine Maßnahme, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARBEITNEHMERN

Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der fairen Behandlung der in ihrem Gebiet legal ansässigen und beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer beimessen. Die Mitgliedstaaten erklären sich bereit, auf Ersuchen Jordaniens die Aushandlung bilateraler Abkommen auf Gegenseitigkeit über die Arbeitsbedingungen und die Ansprüche im Bereich der sozialen Sicherheit der in ihrem Gebiet legal ansässigen und beschäftigten Arbeitnehmer aus Jordanien beziehungsweise aus den Mitgliedstaaten in Betracht zu ziehen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZUR VERHINDERUNG UND KONTROLLE DER ILLEGALEN EINWANDERUNG

1. Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um die illegale Einwanderung zu verhindern und zu kontrollieren. Zu diesem Zweck erklärt sich jede Vertragspartei damit einverstanden, die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, auf deren Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten zu gestatten. Überdies versehen die Vertragsparteien ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren.

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt diese Verpflichtung nur hinsichtlich der Personen, die für Gemeinschaftszwecke nach der Erklärung Nr. 2 zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Union als ihre Staatsangehörigen anzusehen sind.

2. Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei bilaterale Abkommen zur Festlegung spezifischer Verpflichtungen für die Zusammenarbeit zur Verhinderung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zu schließen, einschließlich der Verpflichtung, die Rückkehr von Staatsangehörigen anderer Länder und Staatenlosen zu gestatten, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei in ihr Gebiet gekommen sind.

3. Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen unternommen werden können, um die illegale Einwanderung zu verhindern und zu kontrollieren.

4. Diese gemeinsame Erklärung ist nicht so auszulegen, als könnten die Vertragsparteien bei ihrer Umsetzung den ihnen aus den geltenden Menschenrechtsnormen erwachsenden Pflichten zuwiderhandeln oder als würden diese Pflichten verringert.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM DATENSCHUTZ

Die Vertragsparteien kommen überein, den Datenschutz in allen Bereichen zu gewährleisten, in denen der Austausch personenbezogener Daten vorgesehen ist.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Jordanien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

2. Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Jordanien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

2. Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

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