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Document 52020XC0320(03)

    Mitteilung der Kommission Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 2020/C 91 I/01

    C/2020/1863

    ABl. C 91I vom 20.3.2020, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.3.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CI 91/1


    MITTEILUNG DER KOMMISSION

    Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19

    (2020/C 91 I/01)

    1.   DER AUSBRUCH VON COVID-19, SEINE AUSWIRKUNGEN AUF DIE WIRTSCHAFT UND DIE NOTWENDIGKEIT BEFRISTETER MASSNAHMEN

    1.1.   Der Ausbruch von COVID-19 und seine Auswirkungen auf die Wirtschaft

    1.

    Durch den Ausbruch von COVID-19 in mittlerweile allen Mitgliedstaaten der Union ist für die Bürgerinnen und Bürger und für die Gesellschaften eine gravierende gesundheitliche Notlage entstanden. Auch für die Volkswirtschaften der Welt und der Union stellt COVID-19 einen schwerwiegenden Schock dar, und eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion der Mitgliedstaaten und der EU-Organe ist von entscheidender Bedeutung, um diese negativen Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft abzumildern.

    2.

    Der Schock für die Wirtschaft hat mehrere Dimensionen. Es gibt einen Versorgungsschock infolge der Unterbrechung der Lieferketten, einen durch die geringere Verbrauchernachfrage bedingten Nachfrageschock, die sich negativ auf die Investitionsplanung auswirkende Unsicherheit und die Folgen von Liquiditätsengpässen für die Wirtschaft.

    3.

    Mit den verschiedenen Eindämmungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, wie etwa räumlicher Distanzierung, Reisebeschränkungen, Quarantäne und Ausgangssperren, soll der Schock so kurz und begrenzt wie möglich gehalten werden. Diese Maßnahmen wirken sich unmittelbar sowohl auf die Nachfrage als auch auf das Angebot aus und treffen Unternehmen und Arbeitnehmer, vor allem im Gesundheitswesen und in den Bereichen Tourismus, Kultur, Einzelhandel und Verkehr. Über die unmittelbaren Folgen für Mobilität und Handel hinaus wirkt sich der COVID-19-Ausbruch zunehmend auch auf Unternehmen aller Wirtschaftszweige und jeglicher Größe aus – auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wie auch auf Großunternehmen. Darüber hinaus sind die Auswirkungen auf den globalen Finanzmärkten zu spüren, insbesondere wegen Bedenken hinsichtlich der Liquidität. Die Folgen werden nicht auf einen bestimmten Mitgliedstaat beschränkt sein, sondern die Wirtschaft der Union insgesamt hart treffen.

    4.

    Angesichts der außergewöhnlichen Umstände, die der Ausbruch von COVID-19 herbeiführt, können Unternehmen jeglicher Größe mit einem gravierenden Liquiditätsmangel konfrontiert sein. Nicht nur bei kaum solventen, sondern auch bei zahlungsfähigen Unternehmen kann es zu einem plötzlichen Liquiditätsengpass oder sogar zu einer gänzlichen Nichtverfügbarkeit von Liquidität kommen. Besonders gefährdet sind KMU. Somit kann die Situation die wirtschaftliche Lage vieler gesunder Unternehmen und ihrer Beschäftigten kurz- und mittelfristig ernstlich beeinträchtigen und auch längerfristige Auswirkungen haben, wenn gar ihr Fortbestand gefährdet wird.

    5.

    Banken und anderen Finanzintermediären kommt eine Schlüsselrolle bei der Bewältigung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs zu: Sie müssen den Kreditfluss an die Wirtschaft aufrechterhalten. Wenn es bei der Kreditvergabe zu starken Einschränkungen kommt, wird sich die Wirtschaftstätigkeit drastisch verlangsamen, da die Unternehmen Schwierigkeiten hätten, Lieferanten und Beschäftigte zu bezahlen. Vor diesem Hintergrund sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, mit denen Kreditinstituten und anderen Finanzintermediären ein Anreiz geboten wird, ihrer Rolle auch weiterhin gerecht zu werden und die Wirtschaftstätigkeit in der EU weiter zu unterstützen.

    6.

    Beihilfen, die Unternehmen auf der Grundlage dieser Mitteilung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV von den Mitgliedstaaten gewährt und die über Banken als Finanzintermediäre fließen, kommen diesen Unternehmen unmittelbar zugute. Sie zielen nicht darauf ab, die Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz der Banken zu erhalten oder wiederherzustellen. Ebenso wenig zielen Beihilfen, die die Mitgliedstaaten Banken nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV als Ausgleich für direkte, durch den Ausbruch von COVID-19 entstandene Schäden gewähren (1), darauf ab, die Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder Vermittlers zu erhalten oder wiederherzustellen. Folglich wären solche Beihilfen nicht als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen, weder im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten) (2) noch im Sinne der Verordnung 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus) (3), und wären auch nicht nach den Beihilfevorschriften (4) für den Bankensektor (5) zu prüfen.

    7.

    Wenn Banken aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 direkte Unterstützung in Form einer Liquiditäts-, Rekapitalisierungs- oder einer Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte benötigen, muss geprüft werden, ob die jeweilige Maßnahme die Voraussetzungen des Artikels 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffern i, ii oder iii der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten erfüllt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird die Bank, die eine solche direkte Unterstützung erhält, nicht als Kreditinstitut betrachtet, das von einem Ausfall betroffen oder bedroht ist. Soweit solche Maßnahmen der Behebung von Problemen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch dienen, fallen sie unter Randnummer 45 der Bankenmitteilung von 2013 (6), in der eine Ausnahme von der Anforderung der Beteiligung von Anteilseignern und nachrangigen Gläubigern an den Lasten festgelegt ist.

    8.

    Der COVID-19-Ausbruch verursacht für Unternehmen unter Umständen nicht nur Liquiditätsengpässe, sondern auch einen erheblichen Schaden. Angesichts des außerordentlichen Charakters des Ausbruchs von COVID-19 konnten diese Schäden nicht vorhergesehen werden und schaffen so für die Unternehmen Voraussetzungen, die stark von den Marktbedingungen, unter denen sie normalerweise tätig sind, abweichen. Selbst gesunde Unternehmen, die gut auf die mit dem normalen Geschäftsverlauf verbundenen Risiken vorbereitet sind, können unter diesen außergewöhnlichen Umständen so stark unter Druck geraten, dass ihre Existenzfähigkeit gefährdet ist.

    9.

    Der Ausbruch von COVID-19 birgt die Gefahr eines starken Konjunkturrückgangs in der gesamten EU, mit Folgen für Unternehmen, Arbeitsplätze und Privathaushalte. Gezielte öffentliche Unterstützung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass auf den Märkten weiterhin genügend Liquidität zur Verfügung steht, den Schaden für gesunde Unternehmen zu bekämpfen und die Kontinuität der Wirtschaftstätigkeit während und nach dem COVID-19-Ausbruch zu gewährleisten. Angesichts des begrenzten Umfangs des EU-Haushalts sind vor allem die nationalen Haushalte der Mitgliedstaaten gefordert, in der Coronakrise Mittel zur Verfügung zu stellen. Die EU-Beihilfevorschriften ermöglichen es den Mitgliedstaaten, rasch und wirksam Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, insbesondere KMU, zu unterstützen, die aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind.

    1.2.   Die Notwendigkeit einer engen Abstimmung der einzelstaatlichen Beihilfemaßnahmen auf europäischer Ebene

    10.

    Durch die gezielte und angemessene Anwendung der EU-Beihilfenkontrolle soll – unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, den ökologischen und digitalen Wandel im Einklang mit den Zielen der EU zu bewältigen – sichergestellt werden, dass die nationalen Unterstützungsmaßnahmen die betroffenen Unternehmen während des COVID-19-Ausbruchs einerseits wirksam unterstützen, es ihnen andererseits aber auch ermöglichen, sich von der derzeitigen Situation wieder zu erholen. Die EU-Beihilfenkontrolle stellt zudem sicher, dass eine Fragmentierung des EU-Binnenmarkts vermieden wird und weiterhin faire Wettbewerbsbedingungen herrschen. Die Integrität des Binnenmarktes wiederum wird zu einer rascheren Erholung beitragen und verhindern, dass es zu schädlichen Subventionswettläufen kommt, bei denen finanziell besser aufgestellte Mitgliedstaaten ihre Nachbarn zum Nachteil des Zusammenhalts innerhalb der Union übertreffen können.

    1.3.   Die Notwendigkeit angemessener Beihilfemaßnahmen

    11.

    In dieser Mitteilung, die im Rahmen der Gesamtbemühungen der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs auf ihre Wirtschaft ergeht, wird dargelegt, welche Möglichkeiten die Mitgliedstaaten nach den EU-Vorschriften haben, um zu gewährleisten, dass Unternehmen, insbesondere KMU, die in diesem Zeitraum mit plötzlichen Engpässen konfrontiert sind, über Liquidität und Zugang zu Finanzmitteln verfügen, damit sie sich von der derzeitigen Situation erholen können.

    12.

    Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie vom 13. März 2020 (7) die verschiedenen Optionen dargelegt, die die Mitgliedstaaten außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Beihilfenkontrolle nutzen und ohne Beteiligung der Kommission umsetzen können. Dazu gehören für alle Unternehmen geltende Maßnahmen im Zusammenhang mit Lohnzuschüssen, der Aussetzung der Zahlung von Körperschaft- und Umsatzsteuern oder Sozialbeiträgen oder der direkten finanziellen Unterstützung von Verbrauchern im Falle von stornierten Dienstleistungen oder Tickets, die von den betreffenden Veranstaltern nicht erstattet werden.

    13.

    Ferner können die Mitgliedstaaten im Einklang mit der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (8) Unterstützungsmaßnahmen ohne Beteiligung der Kommission konzipieren.

    14.

    Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten – auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und gemäß den Ausführungen in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten – bei der Kommission Beihilferegelungen zur Deckung eines akuten Liquiditätsbedarfs sowie zur Unterstützung von in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen anmelden, und zwar auch dann, wenn diese Schwierigkeiten auf den COVID-19-Ausbruch zurückzuführen sind oder durch diesen verstärkt wurden (9).

    15.

    Des Weiteren können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV Unternehmen in besonders stark betroffenen Sektoren (z. B. Verkehr, Tourismus, Kultur, Gastgewerbe oder Einzelhandel) und/oder Organisatoren abgesagter Veranstaltungen für Verluste entschädigen, die diesen infolge des Ausbruchs entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind. Derartige Entschädigungsmaßnahmen können von den Mitgliedstaaten angemeldet werden und werden daraufhin von der Kommission unmittelbar nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV geprüft (10). Der mit den Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen eingeführte Grundsatz der Einmaligkeit der Beihilfe (11) gilt nicht für Beihilfen, die die Kommission auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, da letztere keine „Rettungsbeihilfe, Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe“ im Sinne der Randnummer 71 der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen darstellen. Deshalb können Mitgliedstaaten Unternehmen, die bereits auf der Grundlage dieser Leitlinien Beihilfen erhalten haben, zudem für unmittelbar durch den COVID-19-Ausbruch entstandene Schäden auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV entschädigen.

    16.

    Ergänzend zu den oben genannten Möglichkeiten, legt die Kommission mit dieser Mitteilung zusätzliche befristete Beihilfemaßnahmen fest, die sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet und die nach der Anmeldung durch die betreffenden Mitgliedstaaten sehr rasch genehmigt werden können. Die Anmeldung alternativer Maßnahmen – sowohl Beihilferegelungen als auch Einzelbeihilfen – wird im Übrigen weiterhin möglich sein. Mit dieser Mitteilung soll ein Rahmen geschaffen werden, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, den derzeitigen Schwierigkeiten von Unternehmen zu begegnen und gleichzeitig die Integrität des EU-Binnenmarkts zu wahren und für faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen.

    2.   ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE B DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION

    17.

    Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn diese zur „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ beiträgt. In diesem Zusammenhang haben die Unionsgerichte festgestellt, dass eine solche Störung nur vorliegt, wenn das gesamte Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigt wird und nicht nur das einer seiner Regionen oder Gebietsteile. Dies steht auch mit der Notwendigkeit im Einklang, Ausnahmebestimmungen wie Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV eng auszulegen (12). Diesen Grundsatz der engen Auslegung setzt die Kommission in ihrer Beschlusspraxis stets um (13).

    18.

    Angesichts der Tatsache, dass alle Mitgliedstaaten vom COVID-19-Ausbruch betroffen sind und die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Eindämmungsmaßnahmen Auswirkungen für die Unternehmen haben, ist die Kommission der Auffassung, dass staatliche Beihilfen gerechtfertigt sind und für einen befristeten Zeitraum nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, um die Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen, insbesondere von KMU, nicht beeinträchtigen.

    19.

    In dieser Mitteilung legt die Kommission die Vereinbarkeitsvoraussetzungen fest, anhand deren sie die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV gewährten Beihilfen grundsätzlich prüfen wird. Die Mitgliedstaaten müssen also nachweisen, dass die Beihilfemaßnahmen, die sie auf der Grundlage dieser Mitteilung bei der Kommission anmelden, ein erforderliches, geeignetes und angemessenes Mittel sind, um eine beträchtliche Störung in ihrem Wirtschaftsleben zu beheben, und dass alle maßgeblichen Voraussetzungen dieser Mitteilung erfüllt sind.

    20.

    Nach Abschnitt 3.1 dieser Mitteilung gewährte Beihilfen können mit nach Abschnitt 3.2 oder mit nach Abschnitt 3.3 gewährten Beihilfen sowie in jedem Fall mit nach Abschnitt 3.5 gewährten Beihilfen kumuliert werden (14).

    3.   BEFRISTETE BEIHILFEMAßNAHMEN

    3.1.   Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen

    21.

    Über die bestehenden Möglichkeiten auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hinaus kann unter den gegenwärtigen Umständen die vorübergehende Gewährung begrenzter Beihilfebeträge an Unternehmen, die sich einem plötzlichen Liquiditätsengpass oder der gänzlichen Nichtverfügbarkeit von Liquidität gegenübersehen, eine geeignete, erforderliche und gezielte Lösung darstellen.

    22.

    Die Kommission wird solche staatlichen Beihilfen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (die genauen Bestimmungen für die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie den Fischerei- und Aquakultursektor werden unter Randnummer 23 dargelegt):

    a.

    die Beihilfe übersteigt nicht 800 000 EUR je Unternehmen in der Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

    b.

    die Beihilfe wird auf der Grundlage einer Beihilferegelung mit geschätzter Mittelausstattung gewährt;

    c.

    die Beihilfe kann Unternehmen gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (15)); sie kann Unternehmen gewährt werden, die sich nicht in Schwierigkeiten befinden, und/oder Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber aufgrund des COVID-19-Ausbruchs danach Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind;

    d.

    die Beihilfe wird spätestens am 31. Dezember 2020 gewährt (16);

    e.

    Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (17) tätig sind, werden davon abhängig gemacht, dass sie nicht teilweise oder vollständig an Primärerzeuger weitergeleitet werden, und ihre Höhe wird nicht nach Maßgabe des Preises oder der Menge der Erzeugnisse bestimmt, die beim Primärerzeuger gekauft oder von den betreffenden Unternehmen auf den Markt gebracht werden.

    23.

    Abweichend von Randnummer 22 gelten für den Landwirtschafts- sowie für den Fischerei- und Aquakultursektor folgende besonderen Voraussetzungen:

    a.

    die Beihilfe übersteigt nicht 120 000 EUR je Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors (18) bzw. 100 000 EUR je Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (19); bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

    b.

    die Höhe der Beihilfe für in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen darf nicht nach Maßgabe des Preises oder der Menge der vermarkteten Erzeugnisse bestimmt werden;

    c.

    Beihilfen für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors betreffen keine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis k der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission (20) genannten Beihilfearten;

    d.

    wenn ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig ist, für die nach den Randnummern 22.a und 23 Buchstabe a unterschiedliche Höchstbeträge gelten, stellt der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie getrennte Buchführung sicher, dass für jede dieser Tätigkeiten der einschlägige Höchstbetrag eingehalten und der Höchstbetrag auch insgesamt nicht überschritten wird;

    e.

    es gelten alle anderen Voraussetzungen in Randnummer 22. (21)

    3.2.   Beihilfen in Form von Garantien für Darlehen

    24.

    Um Unternehmen bei plötzlichen Liquiditätsengpässen Zugang zu Liquidität zu verschaffen, können unter den gegenwärtigen Umständen staatliche Garantien für Darlehen mit begrenzter Laufzeit und begrenztem Darlehensbetrag eine geeignete, erforderliche und gezielte Lösung darstellen.

    25.

    Die Kommission wird solche staatlichen Beihilfen in Form neuer staatlicher Darlehensgarantien auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn Folgendes zutrifft:

    a.

    Für die Garantieprämien werden folgende Mindestwerte festgesetzt:

    Art des Empfängers

    Kreditrisikomarge für Darlehen mit einer Laufzeit von 1 Jahr

    Kreditrisikomarge für Darlehen mit einer Laufzeit von 2-3 Jahren

    Kreditrisikomarge für Darlehen mit einer Laufzeit von 4-6 Jahren

    KMU

    25 bps

    50 bps

    100 bps

    Große Unternehmen

    50 bps

    100 bps

    200 bps

    b.

    Alternativ können die Mitgliedstaaten Regelungen anmelden und dabei obige Tabelle als Grundlage verwenden, wobei Laufzeit, Preisfestsetzung und Umfang der Garantie moduliert werden können (z. B. geringerer Garantieumfang als Ausgleich für eine längere Laufzeit);

    c.

    Die Garantie wird spätestens am 31. Dezember 2020 gewährt;

    d.

    Bei Darlehen, die länger laufen als bis zum 31. Dezember 2020, darf der Darlehensbetrag nicht höher sein als:

    i.

    die doppelte jährliche Lohnsumme des Empfängers (einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für Personal, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht) für das Jahr 2019 oder das letzte verfügbare Jahr. Bei Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, darf der Darlehensbetrag die geschätzte jährliche Lohnsumme für die ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen; oder

    ii.

    25 % des Gesamtumsatzes des Empfängers im Jahr 2019 oder

    iii.

    in angemessen begründeten Fällen kann der Darlehensbetrag auf der Grundlage einer Selbstauskunft des Empfängers zu seinem Liquiditätsbedarf (22) erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf ab dem Zeitpunkt der Gewährung für die kommenden 18 Monate bei KMU bzw. für die kommenden 12 Monate bei großen Unternehmen zu decken.

    e.

    Bei Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 kann der Darlehensbetrag in angemessen begründeten Fällen höher sein als unter Randnummer 25 Buchstabe d vorgesehen, sofern die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gewährleistet bleibt;

    f.

    Die Laufzeit der Garantie ist auf maximal sechs Jahre begrenzt, und die staatliche Garantie deckt höchstens:

    i.

    90 % des Darlehensbetrags, wenn Verluste anteilig und zu gleichen Bedingungen vom Kreditinstitut und vom Staat getragen werden; oder

    ii.

    35 % des Darlehensbetrags, wenn Verluste zunächst dem Staat und erst dann den Kreditinstituten zugewiesen werden (Erstausfallgarantie); und

    iii.

    in beiden genannten Fällen gilt, dass der von der Garantie abgedeckte Betrag anteilig sinken muss, wenn der Darlehensbetrag im Laufe der Zeit beispielsweise aufgrund einer einsetzenden Rückzahlung sinkt.

    g.

    Die Garantie kann sowohl für Investitions- als auch für Betriebsmittelkredite gewährt werden;

    h.

    Die Garantie kann Unternehmen gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (23)); sie kann Unternehmen gewährt werden, die sich nicht in Schwierigkeiten befinden, und/oder Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber aufgrund des COVID-19-Ausbruchs danach Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.

    3.3.   Beihilfen in Form von Zinszuschüssen für Darlehen

    26.

    Um Unternehmen bei plötzlichen Liquiditätsengpässen Zugang zu Liquidität zu verschaffen, kann unter den gegenwärtigen Umständen die Gewährung von Zinszuschüssen in einem befristeten Zeitraum und für begrenzte Darlehensbeträge eine geeignete, erforderliche und zielgerichtete Lösung darstellen. Beihilfen gemäß Abschnitt 3.2 und Abschnitt 3.3. dürfen nicht für denselben Darlehensbetrag kumuliert werden.

    27.

    Die Kommission wird staatliche Beihilfen in Form von Vergünstigungen für öffentliche Darlehen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a.

    Die Darlehen dürfen zu einem ermäßigten Zinssatz gewährt werden, der mindestens dem am 1. Januar 2020 anwendbaren Basissatz (von der Kommission veröffentlichter IBOR für ein Jahr oder gleichwertiger Satz (24)) zuzüglich der in der nachstehenden Tabelle angegebenen Kreditrisikomargen entspricht:

    Art des Empfängers

    Kreditrisikomarge für Darlehen mit einer Laufzeit von 1 Jahr

    Kreditrisikomarge für Darlehen mit einer Laufzeit von 2-3 Jahren

    Kreditrisikomarge für Darlehen mit einer Laufzeit von 4-6 Jahren

    KMU

    25 bps (25)

    50 bps (26)

    100 bps

    Große Unternehmen

    50 bps

    100 bps

    200 bps

    b.

    Alternativ können die Mitgliedstaaten Regelungen anmelden, bei denen die obige Tabelle zwar zugrunde gelegt wird, aber Laufzeit, Preise und Garantiedeckung angepasst werden können (z. B. geringere Garantiedeckung bei längerer Laufzeit).

    c.

    Die Darlehensverträge werden bis zum 31. Dezember 2020 unterzeichnet und sind auf höchstens 6 Jahre begrenzt.

    d.

    Bei Darlehen, die länger laufen als bis zum 31. Dezember 2020, darf der Darlehensbetrag nicht höher sein als:

    i.

    die doppelte Lohnsumme des Empfängers (einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für Personal, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht) für das Jahr 2019 oder das letzte verfügbare Jahr; bei Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, darf der Darlehensbetrag die voraussichtliche jährliche Lohnsumme für die ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen; oder

    ii.

    25 % des Gesamtumsatzes des Empfängers im Jahr 2019; oder

    iii.

    in angemessen begründeten Fällen und auf der Grundlage einer Selbstauskunft des Empfängers zu seinem Liquiditätsbedarf (27) kann der Darlehensbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf für die kommenden 18 Monate bei KMU bzw. für die kommenden 12 Monate bei großen Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Gewährung zu decken.

    e.

    Bei Darlehen, die bis zum 31. Dezember 2020 laufen, kann der Darlehensbetrag in angemessen begründeten Fällen höher sein als unter Randnummer 27 Buchstabe d angegeben, sofern die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gewahrt ist.

    f.

    Das Darlehen kann sich sowohl auf einen Investitions- als auch auf einen Betriebsmittelbedarf beziehen.

    g.

    Das Darlehen kann Unternehmen gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (28)); es kann Unternehmen gewährt werden, die sich nicht in Schwierigkeiten befinden, und/oder Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber aufgrund des COVID-19-Ausbruchs danach Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.

    3.4.   Beihilfen in Form von Garantien und Darlehen über Kreditinstitute oder andere Finanzintermediäre

    28.

    Beihilfen in Form öffentlicher Garantien und ermäßigter Zinssätze auf der Grundlage von Abschnitt 3.2 bzw. Abschnitt 3.3 dieser Mitteilung können Unternehmen mit plötzlichen Liquiditätsengpässen direkt oder über Kreditinstitute und andere Finanzinstitute als Finanzintermediäre gewährt werden. Ist letzteres der Fall, müssen die im Folgenden dargelegten Voraussetzungen erfüllt sein.

    29.

    Solche Beihilfen zielen zwar direkt auf Unternehmen mit plötzlichen Liquiditätsengpässen ab und nicht auf Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute, können aber auch für letztere einen indirekten Vorteil darstellen. Doch solche indirekten Beihilfen haben nicht das Ziel, die Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz der Kreditinstitute zu erhalten oder wiederherzustellen. Deshalb sollten solche Beihilfen nach Auffassung der Kommission nicht als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 28 der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 29 der SRM-Verordnung eingestuft werden und nicht nach den Beihilfevorschriften für den Bankensektor geprüft werden. (29)

    30.

    Jedenfalls sollten bestimmte Vorkehrungen bezüglich der möglichen indirekten Beihilfen zugunsten der Kreditinstitute oder anderer Finanzinstitute getroffen werden, um übermäßige Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen.

    31.

    Die Kreditinstitute oder anderen Finanzinstitute sollten die Vorteile der öffentlichen Garantien oder Zinszuschüsse für Darlehen an die Endempfänger weitergeben. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass die Vorteile – in Form umfangreicherer Finanzierungen, riskanterer Portfolios, geringerer Besicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieentgelte oder niedrigerer Zinssätze – so weit wie möglich an die Endempfänger weitergegeben werden. Im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung zur Verlängerung der Laufzeit bestehender Darlehen für KMU darf keine Garantiegebühr in Rechnung gestellt werden.

    3.5.   Kurzfristige Exportkreditversicherung

    32.

    Gemäß der Mitteilung der Kommission über die kurzfristige Exportkreditversicherung (30) dürfen marktfähige Risiken (31) nicht mithilfe der Mitgliedstaaten durch Exportkreditversicherungen gedeckt werden. Aufgrund des aktuellen Ausbruchs von COVID-19 kann nicht ausgeschlossen werden, dass in einigen Ländern vorübergehend keine Deckung für marktfähige Risiken zur Verfügung steht. (32)

    33.

    In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten das Marktversagen darlegen, indem sie die Nichtverfügbarkeit der Risikodeckung auf dem privaten Versicherungsmarkt durch einschlägige Beweise belegen. Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung in Bezug auf nicht marktfähige Risiken nach Randnummer 18 Buchstabe d der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung wird jedenfalls als gerechtfertigt betrachtet, wenn:

    a.

    ein großer namhafter internationaler privater Exportkreditversicherer und ein nationaler Kreditversicherer Beweise für die Nichtverfügbarkeit der Risikodeckung beibringen oder

    b.

    mindestens vier in dem betreffenden Mitgliedstaat etablierte Ausführer belegen können, dass Versicherer die Risikodeckung für bestimmte Vorgänge verweigert haben.

    4.   ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG

    34.

    Die Mitgliedstaaten müssen für jede auf der Grundlage dieser Mitteilung gewährte Einzelbeihilfe innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung alle relevanten Informationen (33) auf der ausführlichen Beihilfewebsite veröffentlichen.

    35.

    Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission Jahresberichte unterbreiten. (34)

    36.

    Bis zum 31. Dezember 2020 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste aller Maßnahmen übermitteln, die auf der Grundlage von nach dieser Mitteilung genehmigten Regelungen eingeführt wurden.

    37.

    Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass ausführliche Aufzeichnungen über die Gewährung der in dieser Mitteilung vorgesehenen Beihilfen geführt werden. Diese Aufzeichnungen, aus denen hervorgehen muss, dass die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt wurden, müssen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe zehn Jahre aufbewahrt werden und der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.

    38.

    Die Kommission kann gegebenenfalls zusätzliche Informationen über die gewährte Beihilfe anfordern, um zu prüfen, ob die in dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Beihilfemaßnahme vorgesehenen Bedingungen erfüllt worden sind.

    5.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    39.

    Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und des daraus erwachsenden unmittelbaren Handlungsbedarfs wendet die Kommission diese Mitteilung ab dem 19. März 2020 an. Diese Mitteilung geht auf die derzeitigen außergewöhnlichen Umstände zurück und gilt bis zum 31. Dezember 2020. Die Kommission kann diese Mitteilung aus wichtigen wettbewerbspolitischen oder wirtschaftlichen Gründen vor diesem Zeitpunkt überprüfen. Bei Bedarf kann die Kommission ihren Ansatz bei bestimmten Fragen auch durch weitere Klarstellungen präzisieren.

    40.

    Die Kommission wendet die Bestimmungen dieser Mitteilung ab dem 19. März 2020 auf alle einschlägigen angemeldeten Maßnahmen an, auch wenn die betreffenden Maßnahmen vor diesem Datum angemeldet wurden.

    41.

    Im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (35) stützt sich die Kommission bei nicht angemeldeten Beihilfen auf:

    a.

    diese Mitteilung, wenn die Beihilfe nach dem 1. Februar 2020 gewährt wurde;

    b.

    die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Vorschriften in allen übrigen Fällen.

    42.

    Die Kommission trägt in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass bei der Vorlage klarer und vollständiger Anmeldungen von Maßnahmen, die von dieser Mitteilung erfasst werden, möglichst rasch über diese Maßnahmen entschieden wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission von ihren Absichten in Kenntnis setzen und geplante Maßnahmen möglichst rasch und vollständig bei der Kommission anmelden. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei diesem Prozess beraten und unterstützen.

    (1)  Solche Beihilfen müssen von den Mitgliedstaaten bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden und werden von der Kommission nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV geprüft.

    (2)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

    (3)  ABl. L 225 vom 30.7.2014, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus.

    (4)  Mitteilung über die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Beihilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen („Rekapitalisierungsmitteilung“, ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2), Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft („Impaired-Assets-Mitteilung“, ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1), Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften („Umstrukturierungsmitteilung“, ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9), Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011 („Verlängerungsmitteilung von 2010“, ABl. C 329 vom 7.12.2010, S. 7), Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 („Verlängerungsmitteilung von 2011“, ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7), Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung von 2013“, ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).

    (5)  Alle Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten oder anderen Finanzinstituten, die staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, welche weder unter diese Mitteilung noch unter Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV fallen, sind bei der Kommission anzumelden und werden von dieser nach den für den Bankensektor geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen geprüft.

    (6)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).

    (7)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und die Euro-Gruppe – Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (COM(2020) 112 final vom 13. März 2020).

    (8)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

    (9)  Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1). Die Kommission hat bereits verschiedene Regelungen genehmigt, die von neun Mitgliedstaaten vorgelegt wurden.

    (10)  Siehe z. B. den Beschluss der Kommission SA.56685, Dänemark – Ausgleichsregelung für auf COVID-19 zurückzuführende Absagen von Veranstaltungen,

    https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202011/285054_2139535_70_2.pdf.

    (11)  Siehe Abschnitt 3.6.1 der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen.

    (12)  Verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen, Volkswagen AG und Volkswagen Sachsen GmbH/Kommission, ECLI:EU:T:1999:326, Rn. 167.

    (13)  Entscheidung 98/490/EG der Kommission in der Sache C 47/96, Crédit Lyonnais (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28), Abschnitt 10.1; Entscheidung 2005/345/EG der Kommission in der Sache C 28/02, Bankgesellschaft Berlin (ABl. L 116 vom 4.5.2005, S. 1), Rn. 153 f.; Entscheidung 2008/263/EG der Kommission in der Sache C 50/06, BAWAG (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 7), Rn. 166. Siehe Entscheidung der Kommission in der Sache NN 70/07, Northern Rock (ABl. C 43 vom 16.2.2008, S. 1), Entscheidung der Kommission in der Sache NN 25/08, Risikoabschirmung WestLB (ABl. C 189 vom 26.7.2008, S. 3), Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Sache C 9/08, SachsenLB (ABl. L 104 vom 24.4.2009, S. 34) und Beschluss der Kommission vom 16. Juni 2017 in der Sache SA.32544 (2011/C), Umstrukturierung von TRAINOSE S.A. (ABl. L 186 vom 24.7.2018, S. 25).

    (14)  Die in dieser Mitteilung vorgesehenen befristeten Beihilfemaßnahmen können mit Beihilfen kumuliert werden, die in den Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung (ABl. L 352 vom 24.12.2013) fallen.

    (15)  Im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

    (16)  Wird die Beihilfe in Form von Steuervorteilen gewährt, entfällt diese Frist und gilt die Beihilfe als zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem die Steuererklärung für 2020 fällig ist.

    (17)  Im Sinne des Artikels 2 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

    (18)  Erzeugnisse nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

    (19)  Alle in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, vgl. vorstehende Fußnote 18.

    (20)  Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 90 vom 28.6.2014, S. 45).

    (21)  Der Verweis auf die Bestimmung des Begriffs des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ in Randnummer 22 Buchstabe c sowie den Fußnoten 15 und 30 bezieht sich auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung 1388/2014.

    (22)  Der Liquiditätsplan kann sowohl Betriebsmittel- als auch Investitionskosten umfassen.

    (23)  Im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

    (24)  Basisätze, die im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet und auf folgender Website der GD Wettbewerb veröffentlicht wurden: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html.

    (25)  Insgesamt sollte sich der Mindestzinssatz (Basissatz zuzüglich Kreditrisikomargen) mindestens auf 10 Basispunkte pro Jahr belaufen.

    (26)  Insgesamt sollte sich der Mindestzinssatz (Basissatz zuzüglich Kreditrisikomargen) mindestens auf 10 Basispunkte pro Jahr belaufen.

    (27)  Der Liquiditätsbedarf kann sowohl Betriebsmittel- als auch Investitionskosten umfassen.

    (28)  Im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

    (29)  Siehe Abschnitt 6 dieses Befristeten Rahmens.

    (30)  ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1.

    (31)  Als marktfähige Risiken gelten wirtschaftliche und politische Risiken öffentlicher und nichtöffentlicher Schuldner, die in den im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung aufgeführten Ländern niedergelassen sind und bei denen die Höchstrisikodauer weniger als zwei Jahre beträgt.

    (32)  In Abschnitt 4.2 der Mitteilung werden die Ausnahmen von der Definition der marktfähigen Risiken für vorübergehend nicht marktfähige Risiken dargelegt, und Abschnitt 4.3 enthält die Voraussetzungen für die Versicherung vorübergehend nicht marktfähiger Risiken. In Abschnitt 5 sind die Verfahrensvorschriften festgelegt, so insbesondere Bestimmungen darüber, in welchen Fällen eine Anmeldung bei der Kommission erforderlich ist und welche Nachweise erbracht werden müssen.

    (33)  Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geforderten Informationen.

    (34)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

    (35)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.


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