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Document 52016DC0087

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels

COM/2016/087 final

Brüssel, den 26.2.2016

COM(2016) 87 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels

{SWD(2016) 38 final}


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels

1. Hintergrund

Der illegale Artenhandel 1 ist in seiner heutigen Form eines der lukrativsten organisierten Verbrechen. Sein genaues Ausmaß lässt sich nur schwer bemessen, die Jahresgewinne aus dieser Art des illegalen Handels werden aus unterschiedlichen Quellen 2 jedoch auf acht bis 20 Mrd. EUR geschätzt. Betroffen ist ein breites Spektrum geschützter Arten, darunter Elefanten und Nashörner, Korallen, Schuppentiere, Tiger und Menschenaffen.

Ein weltweit wachsendes Problem ...

Der illegale Elfenbeinhandel hat sich seit 2007 mehr als verdoppelt und wird in dreimal größeren Umfang betrieben als noch 1998. Zwischen 2007 und 2013 ist die Nashornwilderei in Südafrika sprunghaft angestiegen (um 7000 %), und die Art ist heute ernsthaft vom Aussterben bedroht 3 . Über 4000 Tonnen Palisanderholz von stark gefährdeten Baumarten, bei dem vermutet wird, dass es illegal aus Madagaskar ausgeführt wurde, wurden allein zwischen November 2013 und April 2014 von den Behörden in verschiedenen Transit- und Bestimmungsländern beschlagnahmt.

Die EU spielt bei der Bekämpfung dieses Handels eine wichtige Rolle, denn Europa ist gleichzeitig Zielmarkt und Umschlagplatz für illegal gehandelte Arten auf der Durchfuhr in andere Regionen. Für bestimmte illegal gehandelte Arten ist Europa auch Ursprungsregion. Die Meldungen der Mitgliedstaaten der letzten Jahre betrafen insbesondere Beschlagnahmungen von Elfenbein und Nashornhörnern auf der Transitroute und illegale Einfuhren lebender Reptilien und exotischer Vögel; gleichzeitig wurden mehrere Tonnen besonders aussterbensbedrohter Aale mit Ursprung in der EU illegal nach Asien verkauft.

… mit bedeutenden Folgen für Rechtsstaatlichkeit, Kriminalität und Sicherheit

Der illegale Artenhandel hat verheerende Auswirkungen auf die Biodiversität, denn er droht bestimmte Arten auszurotten. Er fördert außerdem die Korruption, die diesen Handel wiederum ermöglicht und somit die Rechtsstaatlichkeit untergräbt. Vor allem in bestimmten Regionen Afrikas beeinträchtigt der illegale Artenhandel stark das Potenzial für die wirtschaftliche Entwicklung 4 .

Der illegale Artenhandel ist für kriminelle Banden sehr attraktiv, denn es ist ein äußerst lukratives Geschäft, das im Vergleich zu anderen Arten des illegalen Handels in vielen Ländern mit geringer Priorität geahndet wird; das Risiko der Aufdeckung und das Strafmaß sind entsprechend gering. Es wird regelmäßig gemeldet, dass Verbindungen zur Geldwäsche und anderen Formen des organisierten Verbrechens wie Drogen- und Waffenhandel bestehen 5 . Der UN-Sicherheitsrat hat bestätigt, dass der illegale Artenhandel in der Zentralafrikanischen Republik Konflikte schürt und die Sicherheit in der Region und im Land bedroht, weil er für militante Gruppen eine Finanzierungsquelle darstellt 6 .

Es bedarf eines besseren internationalen Profils …

Aufgrund seines rasanten Anstiegs und seiner Auswirkungen ist der illegale Artenhandel seit einigen Jahren verstärkt in den Blickwinkel der Weltpolitik gerückt. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat im Juli 2015 eine erste Entschließung 7 zu diesem Thema angenommen, die von allen Mitgliedstaaten der EU mitgetragen wurde. Das Thema war auch ein besonderer Tagesordnungspunkt bei anderen internationalen Veranstaltungen, die in jüngster Zeit stattgefunden haben, wie der hochrangigen Konferenz von Kasane, Botswana (März 2015 8 ), und dem G7-Gipfel (Juni 2015 9 ). Die diesbezüglichen Gespräche endeten jeweils in einer gemeinsamen Verpflichtung der Teilnehmerstaaten, darunter auch die EU und ihre Mitgliedstaaten, schärfer gegen den illegalen Artenhandel vorzugehen.

Zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels wurden im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) getroffen, einem wichtigen internationalen Vertrag zur Regelung des internationalen Handels mit Wildtier- und Wildpflanzenarten, dem die EU im Jahr 2015 beigetreten ist. Die Vereinigten Staaten haben eine Präsidiale Arbeitsgruppe (Presidential Task Force) eingesetzt und eine nationale Strategie zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels festgelegt. Hauptzielländer dieses Handels, z. B. China, zeigen sich zunehmend sensibilisiert, insbesondere in Form schärferer Durchsetzungsmaßnahmen, und werden mit der EU in diesem Bereich enger zusammenarbeiten. Die Afrikanische Union hat mit der Durchführung einer kontinentalen Strategie begonnen.

… das in praktischen Maßnahmen zum Ausdruck kommt

Die EU hat bereits eine Führungsrolle übernommen, indem sie den illegalen Handel mit natürlichen Ressourcen mit ambitionierten Maßnahmen zum Schutz von Holz- und Fischereierzeugnissen bekämpft. Der vorliegende Aktionsplan zeigt, dass die EU bereit ist, den internationalen Erwartungen und Verpflichtungen nachzukommen und sich im Kampf gegen den illegalen Handel mit wildlebenden Arten höhere Ziele steckt. Dadurch soll außerdem sichergestellt werden, dass die erheblichen Investitionen, die in vergangenen Jahrzehnten im Rahmen der europäischen Entwicklungshilfe für weltweiten Artenschutz getätigt wurden, nicht durch kriminelle Machenschaften untergraben werden.

Der Aktionsplan leistet einen wichtigen Beitrag zur den Zielen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die von den Staats- und Regierungschefs im September 2015 auf einem UN-Gipfel vereinbart wurden. Gemäß Ziel 15, das die Biodiversität betrifft, müssen „dringend Maßnahmen ergriffen werden, um der Wilderei und dem Handel mit geschützten Pflanzen- und Tierarten ein Ende zu setzen und dem Problem des Angebots illegaler Produkte aus wildlebenden Pflanzen und Tieren und der Nachfrage danach zu begegnen“ 10 . 

Das Europäische Parlament forderte in einer im Januar 2014 angenommenen Entschließung 11 einen Aktionsplan. Auch zahlreiche Mitgliedstaaten, internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und betroffene Unternehmen plädierten im Rahmen einer Konsultation von Interessenträgern zur Politik der EU gegen den illegalen Artenhandel, die von der Europäischen Kommission im Februar 2014 lanciert wurde, für einen europäischen Aktionsplan 12 .

Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen das Problem gemeinsam lösen. Zur Umsetzung des CITES-Übereinkommens regeln seit 1983 EU-weit einheitliche Vorschriften den Handel mit wildlebenden Arten in den Mitgliedstaaten 13 , und die Kommission hat 2007 eine Durchsetzungsempfehlung abgegeben 14 .

Berichten zufolge 15 setzen die Mitgliedstaaten diese gemeinsamen Vorschriften jedoch auf sehr unterschiedliche Weise durch und um. Dies stellt ein bedeutendes Risiko dar, da kriminelle Banden diese Situation leicht ausnutzen und die Handelsrouten entsprechend anpassen können, wie sich dies in den letzten Jahren in einer Reihe von Fällen bestätigt hat. Aus verschiedenen Berichten und im Zuge der Konsultation der Interessenträger wurde außerdem klar, dass die wirksame Bekämpfung des illegalen Artenhandels in wesentlichem Maße auch dadurch behindert wird, dass der Ernst der Lage verkannt wird und der politische Wille fehlt.

Ein gemeinsames Engagement der EU und ihrer Mitgliedstaaten, im Rahmen eines Aktionsplans Maßnahmen zu ergreifen, gemeinsamen internationalen Verpflichtungen nachzukommen und die Schwere des Problems auch auf politischer Ebene anzuerkennen, ist ein Weg, um sicherzustellen, dass die Vorschriften innerhalb der EU einheitlicher durchgesetzt werden. Die EU wird an Glaubwürdigkeit gewinnen, wenn sie ihre globalen Partner auffordert, verschärft gegen den illegalen Artenhandel vorzugehen.

Zur Durchführung dieses Aktionsplans wird bei vielen konkreten Maßnahmen eine enge Zusammenarbeit mit Interessenträgern, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft und relevanten Wirtschaftssektoren, notwendig sein, damit vorhandener Sachverstand und vorhandenes Wissen optimal genutzt werden können und ein Maximum an Wirkung gewährleistet ist.

2. Die Elemente des Aktionsplans

Der Aktionsplan der EU sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, die von EU-Organen und/oder von den Mitgliedstaaten durchzuführen und im Anhang dieser Mitteilung aufgelistet sind.

Natürlich sind zur Durchführung der Maßnahmen ausreichende Finanz- und Humanressourcen erforderlich. Dieser Aktionsplan liefert die Dynamik und den Rahmen, die es ermöglichen, vorhandene Ressourcen der EU besser zu nutzen. Die Maßnahmen stellen im Wesentlichen darauf ab, die Zusammenarbeit und Synergien zwischen den Akteuren zu verbessern und vorhandene Instrumente und Strategien effizienter zu nutzen, damit in der EU und weltweit wirksamer gegen den illegalen Artenhandel vorgegangen werden kann.

Die Maßnahmen sollen durch Einbindung aller einschlägigen Organisationen zu einer ganzheitlichen Lösung dieses komplexen Problems beitragen und beruhen auf drei Schwerpunkten:
1) Unterbindung des illegalen Artenhandels und Bekämpfung seiner Ursachen,
2) Durchführung und Durchsetzung bestehender Vorschriften und wirksamere Bekämpfung der organisierten Artenschutzkriminalität und
3) Stärkung der globalen Partnerschaft der Ursprungs-, Zielmarkt- und Transitländer gegen den illegalen Artenhandel.

Die unter die jeweiligen Schwerpunkte fallenden Ziele und Maßnahmen sind in der Tabelle im Anhang näher aufgeschlüsselt.

Schwerpunkt 1: Unterbindung des illegalen Artenhandels und Bekämpfung seiner Ursachen

Es werden Anstrengungen unternommen, um das Angebot von und die Nachfrage nach illegalen Produkten von Wildarten sowohl innerhalb der EU als auch weltweit zu verringern, indem vorhandene multilaterale (CITES) und EU-spezifische Instrumente genutzt, konkrete Kampagnen gefördert und der Elfenbeinhandel innerhalb der und aus der EU weiter begrenzt werden (Ziel 1.1 – siehe Tabelle im Anhang). Eine sich anbietende Methode, die Ursachen des illegalen Artenhandels zu beseitigen, besteht darin sicherzustellen, dass ländliche Gemeinschaften in den Ursprungsländern stärker für den Artenschutz sensibilisiert werden und mehr davon profitieren (Ziel 1.2).

Ein weiterer prioritärer Aktionsbereich ist die gezieltere Kontaktaufnahme zu den einschlägigen Wirtschaftssektoren, die von den am Artenhandel direkt Beteiligten bzw. Verwendern von Wildartenprodukten bis hin zu Dienstleistungsanbietern für diesen Handel reichen. Dies veranschaulicht das Streben der EU nach einem verantwortungsvollem Management der globalen Lieferketten 16 (Ziel 1.3). Und schließlich soll mit multilateralen und bilateralen Maßnahmen gegen die Korruption vorgegangen werden, die den illegalen Artenhandel entlang der gesamten Durchsetzungskette entscheidend mitbeeinflusst (Ziel 1.4).

Schwerpunkt 2: Effizientere Durchführung und Durchsetzung bestehender Vorschriften und wirksamere Bekämpfung der organisierten Artenschutzkriminalität

Die bisherigen internationalen und europäischen Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels sind zwar insgesamt angemessen, zahlreiche Studien und Berichte deuten jedoch auf erhebliche Durchführungs- und Durchsetzungsprobleme hin 17 . Dies gilt vor allem für das relativ neue Phänomen der organisierten Artenschutzkriminalität. Für jeden Mitgliedstaat wird eine Übersicht über die jeweiligen Durchführungsmängel erstellt, und es werden Strategien zur ihrer Beseitigung erarbeitet, damit eine EU-weit einheitliche Durchsetzung der bestehenden Vorschriften gewährleistet ist (Ziel 2.1).

Die gemeinsame Festsetzung von Durchsetzungsprioritäten und die spezielle Unterstützung durch Europol und Eurojust in grenzüberschreitenden Fällen wird dazu beitragen, dass Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen künftig strategischer werden. Im Jahr 2016 wird in Einklang mit der Sicherheitsagenda der EU eine Überprüfung in Angriff genommen, um bewerten zu können, ob die geltenden Rahmenvorschriften der EU für die Bekämpfung der Umweltkriminalität und vor allem der organisierten Artenschutzkriminalität zweckmäßig sind.

Ziel 2.2 stellt darauf ab, die Kapazitäten in allen Bereichen der Durchsetzungskette und der Justiz auszubauen, um den illegalen Artenhandel in der EU wirksam bekämpfen zu können. Dazu sind nationale Maßnahmen zur Verbesserung der zwischenbehördlichen Zusammenarbeit, Koordination, Kommunikation und Datenübermittlung durch Best-Practice-Austausch auf EU-Ebene erforderlich. Die Wissensgrundlage für Fälle des illegalen Artenhandels muss ausgebaut werden, und Schulungen sind unerlässlich.

Die wirksamere Bekämpfung des organisierten Verbrechens (Ziel 2.3) im Bereich des illegalen Artenhandels setzt die gezielte Sensibilisierung von Sachverständigen für organisiertes Verbrechen, Cyberkriminalität und Geldwäsche voraus. Zudem müssen alle Mitgliedstaaten ihren eingegangenen internationalen Verpflichtungen nachkommen, um zu gewährleisten, dass der illegale Artenhandel von ihrer jeweiligen Gesetzgebung für die organisierte Kriminalität abgedeckt ist und mit angemessenen Strafen belegt werden kann. Und schließlich soll durch Teilnahme an Einsätzen zur Durchsetzung des internationalen Rechts, durch technische Hilfe und durch gezielte finanzielle Unterstützung auch die internationale Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung verbessert werden (Ziel 2.4).

Schwerpunkt 3: Stärkung der globalen Partnerschaft der Ursprungs-, Zielmarkt- und Transitländer gegen den illegalen Artenhandel

Mit verschiedenen Maßnahmen sollen mehr Finanzmittel bereitgestellt werden, um Entwicklungsländern in ihren Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels zu helfen, die finanzielle Unterstützung zu optimieren und die Gelder strategischer zu verwenden. Dazu werden umfassende Bedarfsanalysen durchgeführt und Fördermaßnahmen mit anderen Geberländern koordiniert (Ziel 3.1). Zur Stärkung der globalen Partnerschaft gegen den illegalen Artenhandel müssen die der EU und ihren Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden diplomatischen und anderen Instrumente (wie die Handelspolitik der EU) in den Beziehungen zu wichtigen Ursprungs-, Transit- und Zielmarktländern und einschlägigen regionalen Organisationen effizienter genutzt werden (Ziel 3.2).

Es müssen effizientere Instrumente entwickelt werden, damit die in bestimmten Regionen bestehenden Verbindungen zwischen illegalem Artenhandel und Sicherheit aufgebrochen werden können (Ziel 3.3). Und schließlich müssen auch die im Rahmen internationaler Übereinkommen und Foren bestehenden multilateralen Prozesse genutzt werden, damit das Thema nicht nur Gegenstand der globalen Agenda, sondern auch der politische Wille erhalten bleibt und die Erfüllung eingegangener Verpflichtungen überwacht wird. Die nächste Konferenz der CITES-Vertragsparteien im September 2016 wird in diesem Zusammenhang besonders wichtig sein (Ziel 3.4).

3. Überwachung und Evaluierung

Der Aktionsplan hat eine Laufzeit von fünf Jahren (2016-2020). Die Tabelle im Anhang ordnet jede Maßnahme einem EU-Akteur (Kommissionsdienststellen, EAD, Europol, Eurojust) und/oder den Mitgliedstaaten zu und gibt einen Zeitrahmen für die Durchführung vor. Für die Durchführungsüberwachung werden die Kommissionsdienststellen und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) einen Fortschrittsanzeiger erstellen.

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zur Überwachung des Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten eingesetzte EU-Gruppe „Anwendung der Regelung“, die sich aus Vertretern der Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammensetzt, wird zweimal jährlich eine Fortschrittsbewertung vornehmen. Die Kommission wird dem Rat und dem Europäischen Parlament bis Juli 2018 über den Stand der Durchführung des Aktionsplans und über die Angemessenheit und Relevanz seiner Schwerpunkte und Ziele berichten. Die Fortschritte bei der Eindämmung des illegalen Artenhandels und der Erfolg des Aktionsplans werden 2020 evaluiert. Auf dieser Grundlage wird die Kommission prüfen, welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind.

Eine dienststellenübergreifende Gruppe innerhalb der Kommission wird die Tätigkeiten innerhalb der jeweiligen Bereiche koordinieren und sicherstellen, dass alle einschlägigen Kommissionsdienststellen und der EAD die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen.

4. Verknüpfungen mit anderen Initiativen und Politiken der EU

Mit dem Aktionsplan wird die Empfehlung Nr. 2007/425/EG der Kommission zur Festlegung einer Reihe von Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels gegenstandslos.

Der Aktionsplan wird so durchgeführt, dass Kohärenz mit bestehenden EU-Politiken, die für den illegalen Handel mit natürlichen Ressourcen von Belang sind, gewährleistet ist. Darunter fallen der EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT), die Politik der EU gegen illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) sowie EU-Initiativen gegen den illegalen Handel mit Abfällen, Drogen, gefälschten Waren, Waffen oder Menschen sowie gegen Geldwäsche und illegale Finanzströme.

ANHANG – Maßnahmentabelle

Schwerpunkt I - Unterbindung des illegalen Artenhandels und Bekämpfung seiner Ursachen

Maßnahmen

Zuständig

Erwartete Ergebnisse

Zeitrahmen

Ziel 1.1

Verringerung des Angebots an und der Nachfrage nach illegalen Produkten wildlebender Tier- und Pflanzenarten

1. Anhebung der finanziellen Unterstützung für Sensibilisierungskampagnen und Kampagnen zur gezielten Nachfrageverringerung in der EU und weltweit

KOM/

HRVP 18 /

MS

Durchführung von Maßnahmen und Bereitstellung von Finanzmitteln zur Sensibilisierung und zur Verringerung der Nachfrage nach illegalen Produkten wildlebender Arten in wichtigen Drittländern und innerhalb der EU; dies gilt insbesondere für Arten, die innerhalb der EU in großem Umfang illegal gehandelt werden.

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

KOM/

MS

Gemeinsame Nutzung vorhandener Sensibilisierungsinstrumente und Materialien zwischen den Mitgliedstaaten

Ende 2016

2. Weitere Beschränkung des Elfenbeinhandels innerhalb und aus der EU

KOM

Herausgabe von Kommissionsleitlinien für eine einheitliche Auslegung des EU-Rechts mit dem Ziel, die Ausfuhr von Rohelfenbein aus der Zeit vor dem Übereinkommen auszusetzen und garantieren zu können, dass in der EU nur legale, antike Elfenbeingegenstände gehandelt werden

Ende 2016

MS

Die Mitgliedstaaten stellen für Rohelfenbein aus der Zeit vor dem Übereinkommen weder Ausfuhr- noch Wiederausfuhrdokumente aus

Die Mitgliedstaaten stellen Bescheinigungen für den innereuropäischen Handel mit antiken Elfenbeingegenständen nur nach den Kriterien der Leitlinien aus

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

3. Einschränkung oder Verbot der nicht nachhaltigen Einfuhr gefährdeter Arten (z. B. seltene Reptilienarten) in die EU durch Beantragung der Aufnahme dieser Arten in die entsprechenden CITES-Anhänge

KOM

Übermittlung neuer Aufnahmeanträge zur Prüfung durch die Konferenz der CITES-Vertragspartien (KdV)

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein im April 2016

Ziel 1.2

Sicherstellung, dass ländliche Gemeinschaften in Ursprungsländern für den Artenschutz sensibilisiert werden und davon profitieren

4. Stärkere Einbindung ländlicher Gemeinschaften in die Bewirtschaftung und Erhaltung wildlebender Arten

KOM/

MS

Priorisierung - in einschlägigen Politiken der EU und der Mitgliedstaaten - der konsequenten Einbindung ländlicher Gemeinschaften in die Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels, einschließlich der Finanzierung

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

5. Förderung der Entwicklung nachhaltiger und alternativer Lebensgrundlagen für Gemeinschaften, die in sowie in unmittelbarer Nähe zu Lebensräumen wildlebender Arten leben

KOM/

HRVP/

MS

Priorisierung - in Politiken der EU und der Mitgliedstaaten zur finanziellen Unterstützung ländlicher Gemeinschaften in Ursprungsländern - der Förderung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten, von denen in sowie in unmittelbarer Nähe zu Lebensräumen wildlebender Arten lebende ländliche Gemeinschaften profitieren

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

Ziel 1.3

Stärkere Beteiligung der Wirtschaft an Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels und Förderung der nachhaltigen Beschaffung von Produkten wildlebender Arten

6. Sensibilisierung von Wirtschaftssektoren, die mit Produkten wildlebender Arten innerhalb der EU handeln oder diese aus der EU ausführen oder diesen Handel erleichtern

KOM

Identifizierung der Hauptakteure in den am Artenhandel beteiligten Wirtschaftssektoren auf EU-Ebene und Schaffung von Möglichkeiten für die regelmäßige Kommunikation in Fragen des Artenhandels zwischen diesen Akteuren und der Kommission

Ende 2016

KOM

Organisation von Treffen zwischen der EU Wildlife Trade Enforcement Group und Handelsbeteiligten zur Diskussion spezifischer Fragen (z. B. traditionelle chinesische Medizin, exotische Heimtiere, Luxusgüter, Jagdtourismus, Transport, Kurierdienste, Online-Handel)

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

7. Unterstützung von Privatinitiativen zur Eindämmung des illegalen Artenhandels und Förderung der nachhaltigen Beschaffung von Produkten wildlebender Arten innerhalb/außerhalb der EU

KOM/

MS

Unterstützung bereits bestehender Privatinitiativen und privat-/öffentlich-rechtlicher Partnerschaften und Austausch bewährter Verfahren zwecks Förderung neuer Initiativen

Ende 2017

Ziel 1.4

Bekämpfung der Korruption im Kontext des illegalen Artenhandels

8. Unterstützung von Initiativen zur Bekämpfung der Korruption im Kontext des illegalen Artenhandels auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene

KOM/

HRVP

Einbeziehung des illegalen Artenhandels in Politiken und Instrumente der EU zur Bekämpfung der Korruption (insbesondere im Rahmen von Dialogen mit wichtigen Drittländern, die finanzielle Unterstützung erhalten)

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

KOM/

HRVP/

MS

Erörterung des Problems in bilateralen Treffen mit wichtigen Partnerländern und in einschlägigen multilateralen Foren wie dem G7- und dem G20-Gipfel und im Rahmen des UN-Übereinkommens gegen Korruption

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

KOM/

MS

Vorlage eines einschlägigen Vorschlags für eine Entschließung zur Prüfung durch die 17. Konferenz der CITES-Vertragsparteien

April 2016

Schwerpunkt 2 – Effizientere Durchführung und Durchsetzung bestehender Vorschriften und effizientere Bekämpfung der organisierten Artenschutzkriminalität

Maßnahmen

Zuständig

Erwartete Ergebnisse

Zeitrahmen

Ziel 2.1: Gewährleistung einer einheitlicheren Durchführung der EU-Vorschriften für den Artenhandel und Entwicklung eines strategischeren Konzepts für die Kontrollen und die Durchsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels auf EU-Ebene

9. Entwicklung von Strategien zur Verbesserung der Einhaltung der Artenschutzvorschriften der EU auf nationaler Ebene

KOM

Bewertung der Mängel bei der Durchführung der EU-Verordnungen zur Regelung des Artenhandels, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, durch die Kommission einschließlich Empfehlungen für die Behebung dieser Mängel

Ende 2016

MS

Berücksichtigung der Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten

2017

KOM

Gezielte Überwachung der Durchführung der EU-Vorschriften für die Einfuhr von Jagdtrophäen in die EU, um sicherzustellen, dass derartige Trophäen legalen und nachhaltigen Ursprungs sind

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

10. Verbesserung der Aufdeckungsquote illegaler Aktivitäten

MS

Zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgeschriebenen Kontrollen an den Grenzübergängen: Gewährleistung der Überwachung der Einhaltung und der Durchsetzung der Vorschriften im eigenen Land, insbesondere durch regelmäßige Kontrollen von Händlern und Besitzern von Arten wie Tierhandlungen, Züchter und Gärtnereien.

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

11. Intensivierung der Bemühungen zur Gewährleistung der Anwendung des Fahrplans der EU zur Beendigung des illegalen Tötens und Fangs von Vögeln und des Handel mit diesen Tieren (auch relevant für Schwerpunkt 1)  

KOM

Bereitstellung von Finanzmitteln für die im Rahmen des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Arten eingesetzte zwischenstaatliche Task Force für illegales Töten von Vögeln im Mittelmeerraum sowie erstes Treffen dieser Task Force

Mitte 2016

KOM/

MS

Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Überwachung und Rechtsdurchsetzung im eigenen Land

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

12. Regelmäßige Ermittlung und Bewertung der Hauptrisiken

MS

Festsetzung, auf nationaler Ebene, von Durchsetzungsprioritäten für Zielarten und -produkte (wie Aale, Elfenbein, Nashornhörner, lebende Reptilien und Vögel), Handelsrouten und Schmuggelmethoden

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

KOM/

Europol/MS

Gestützt auf eine gemeinsame risikobasierte Bewertung EU-weit einheitlicher Prioritäten, die im Rahmen der EU Wildlife Trade Enforcement Group vereinbart wurden, in Zusammenarbeit mit Europol

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

13. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Fällen des grenzüberschreitenden illegalen Artenhandels

KOM/

Europol/Eurojust

Bereitstellung ausreichender Mittel bei Europol und Eurojust für Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

Europol/Eurojust/MS

Regelmäßige gemeinsame Einsätze der Mitgliedstaaten im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (mit Unterstützung von Europol)

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

Europol/Eurojust/MS

Einsatz gemeinsamer Ermittlerteams (aus Europol und/oder Eurojust)

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

14. Überprüfung der Politik und Rahmenvorschriften der EU im Bereich Umweltkriminalität im Einklang mit der Europäischen Sicherheitsagenda

KOM

Überprüfung der Wirksamkeit der Richtlinie 2008/99/EG, einschließlich der EU-weit geltenden strafrechtlichen Sanktionen bei illegalem Artenhandel

2016

Ziel 2.2: Ausbau der Kapazitäten zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels in allen Teilen der Durchsetzungskette und des Justizwesens

15. Verbesserung der Zusammenarbeit, der Koordination, der Kommunikation und des Datenflusses zwischen den zuständigen Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten

MS

Schaffung eines Koordinationsmechanismus (z. B. eine zwischenbehördliche Task Force und/oder Vereinbarung) zur Vernetzung der einschlägigen Behörden (Zoll, Kontrolldienste, Polizei, CITES-Verwaltungs- und Durchsetzungsbehörden) in jedem Mitgliedstaat mit Zugang zu den relevanten Kommunikationskanälen für alle Behörden mit Zuständigkeit in diesem Bereich

Mitte 2017

MS

Überprüfung - durch die Mitgliedstaaten - der Optionen für den Datenaustausch zwischen den nach nationalem Recht in diesem Bereich zuständigen Behörden

Mitte 2017

KOM/

MS

Sammlung und Austausch - auf EU-Ebene im Rahmen der EU Wildlife Trade Enforcement Group - bewährter Praktiken zur Erleichterung der zwischenbehördlichen Zusammenarbeit und der wirksamen Überwachung und Durchsetzung der Rechtseinhaltung in den Mitgliedstaaten

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

16. Verbesserung der Wissensgrundlage für Kontrollen, Ermittlungen, Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren in Fällen des illegalen Artenhandels

MS

Systematischere Übermittlung - durch die Mitgliedstaaten - qualitativ und statistisch relevanter Daten, einschließlich Daten über Kontrollen, Ermittlungen, Beschlagnahmungen, Strafverfolgungen und Gerichtsurteile, einschließlich verhängter Sanktionen, an die Kommission und systematischere Unterrichtung von Europol über sämtliche Fälle organisierter Kriminalität und/oder ihrer grenzüberschreitenden Auswirkungen

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

KOM/

MS

Straffung der Methoden für die Erfassung der Daten über den illegalen Artenhandel in der gesamten EU und Sensibilisierung einschlägiger Expertengruppen für die Kriminalstatistik

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

KOM/

ENPE

Schaffung - auf ENPE 19 -Ebene - einer Datenbank für die Rechtsprechung der Mitgliedstaaten im Bereich des illegalen Artenhandels zwecks Erleichterung des Wissensaustauschs

Mitte 2017

17. Intensivierung der Schulung in allen Teilen der Durchsetzungskette, auch durch gemeinsame Schulungsaktivitäten

KOM

Einbeziehung des illegalen Artenhandels in das Programm europäischer Ausbildungsinstitute wie CEPOL, ERA u.a.

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

KOM/

MS

Zusammenstellung und Austausch des verwendeten Schulungsmaterials innerhalb der EU

Ende 2016

KOM

Finanzielle Unterstützung von Schulungsmaßnahmen im Bereich des illegalen Artenhandels im Rahmen der diversen einschlägigen Finanzierungsinstrumente der EU (LIFE, Fonds für die innere Sicherheit, usw.)

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

MS

Regelmäßige Schulung in den Mitgliedstaaten für die gesamte Durchsetzungs-/Justizkette, einschließlich gemeinsamer Schulungsseminare für einschlägige Durchsetzungsbehörden, Staatsanwälte und Richter

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

18. Ausbau bzw. Einrichtung von Praktikernetzwerken auf nationaler und regionaler Ebene und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen diesen Netzwerken

MS

Einrichtung relevanter nationaler Netzwerke mit finanzieller Unterstützung des Mitgliedstaats

Mitte 2017

KOM

Organisation gemeinsamer Sitzungen einschlägiger europäischer Netzwerke 20

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

19. Verbesserung der Versorgung beschlagnahmter oder eingezogener lebender Tiere oder Pflanzen

MS

Bereitstellung von Einrichtungen - in allen Mitgliedstaaten - zur vorübergehenden Versorgung beschlagnahmter oder eingezogener lebender Exemplare und Einführung von Mechanismen für die langfristige Unterbringung dieser Tiere, soweit erforderlich; diesbezügliche Unterstützung anderer Mitgliedstaaten

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

Ziel 2.3: Wirksamere Bekämpfung der organisierten Artenschutzkriminalität

20. Regelmäßige Bewertung der Bedrohung von Arten durch organisierten illegalen Artenhandel in der EU

Europol

Ermittlung - anhand von Daten und, wenn möglich, nationalen Bedrohungsbewertungen der Mitgliedstaaten - der Bedrohung von Arten durch den illegalen Artenhandel im Rahmen der Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität (SOCTA)

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein in der ersten Jahreshälfte 2017

21. Ausbau der Expertenkapazitäten zum Aufbrechen der Verbindungen zwischen dem illegalem Artenhandel und der organisierten Kriminalität, einschließlich Cyberkriminalität, und der damit zusammenhängenden illegalen Finanzströme

KOM/

MS

Durchführung von Sensibilisierungskampagnen in relevanten Foren (wie dem Netz von Staatsanwälten für organisierte Kriminalität, nationale organisierte Kriminalität, Cyberkriminalität und Finanzermittlungsstellen (REFCO))

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

MS

Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels über das Internet und Schaffung von Möglichkeiten zum Abruf von Hilfe spezialisierter Cyberkriminalität-Einheiten in spezifischen Fällen (z. B. bei Darkweb-Ermittlungen und virtuellem Währungsmissbrauch).

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

KOM/

MS

Aufnahme der Frage in die Agenda der FATF 21 -, der CARIN 22 - und der Egmont-Gruppe der Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen

Ende 2016

KOM/

MS

Auflage für die FATF, einen Leitfaden für Verbindungen zwischen Geldwäsche und illegalem Artenhandel zu erarbeiten

Ende 2016

MS

Schulung im Bereich Ermittlung illegaler Finanzströme im Zusammenhang mit organisiertem illegalem Artenhandel

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

22. Gewährleistung durch die Mitgliedstaaten (im Einklang mit eingegangenen internationalen Verpflichtungen), dass der organisierte illegale Artenhandel in der gesamten EU ein schweres Verbrechen im Sinne der UN-Konvention gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität darstellt und entsprechend mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren belegt werden kann

MS

Überprüfung und, bei Bedarf, Änderung der relevanten nationalen Gesetzgebung

Ende 2017

23. Überprüfung - durch die Mitgliedstaaten und in Einklang mit der UNGA-Resolution - der nationalen Geldwäsche-Gesetzgebung, um sicherzustellen, dass Straftaten im Zusammenhang mit dem illegalen Artenhandel als Vortaten behandelt werden und nach nationalem Strafverfolgungsrecht einklagbar sind

MS

Überprüfung und bei Bedarf Änderung der relevanten nationalen Gesetzgebung

Ende 2017

Ziel 2.4: Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels

24. Verstärkung der Durchsetzungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Durchsetzungsakteuren in der EU und in wichtigen Drittländern und anderen regionalen Netzen zur Durchsetzung des Artenschutzrechts, relevanten globalen Netzen (Internationales Konsortium zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (ICCWC 23 ) und dem Internationalen Netz für die Einhaltung und Durchsetzung von Umweltvorschriften (INECE))

KOM/

Europol

Gemeinsame Treffen von Europol, der EU Wildlife Trade Enforcement Group und relevanten regionalen Durchsetzungsnetzwerken (wie ASEAN-WEN und die Task Force im Rahmen des Lusaka-Abkommens) sowie INECE.

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

KOM

Austausch bewährter Praktiken für Durchsetzungszusammenarbeit

Ende 2016

MS

Europol

Teilnahme der Mitgliedstaaten, unterstützt durch Europol, an gemeinsamen Einsätzen zur Durchsetzung des internationalen Rechts

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

25. Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten für die Rechtsdurchsetzung in den Hauptursprungs- und -zielmarktländern, auch innerhalb von Schutzgebieten

KOM/

HRVP/

MS

Weitere finanzielle Unterstützung von ICCWC-Aktivitäten, einschließlich Evaluierungen von Durchsetzungssystemen anhand des ICCWC-Toolkits für Verstöße gegen das Artenschutz- und Forstrecht (Wildlife and Forest Crime Toolkit)

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

KOM/

HRVP/

MS

Berücksichtigung der Ergebnisse von ICCWC-Toolkit-Empfehlungen zwecks gezielter Unterstützung von Drittländern

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

Schwerpunkt 3 - Stärkung der globalen Partnerschaft der Ursprungs-, Zielmarkt- und Transitländer gegen den illegalen Artenhandel

Maßnahmen

Zuständig

Erwartete Ergebnisse

Zeitrahmen

Ziel 3.1:

Umfangreichere, wirksamere und gezieltere Unterstützung von Entwicklungsländern

26. Sicherstellung, dass Maßnahmen gegen den illegalen Artenhandel im Rahmen relevanter EU-Programme in den Bereichen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, Umwelt, organisierte Kriminalität, Sicherheit und Politikgestaltung förderfähig sind

KOM/

HRVP

Programmierung von Entwicklungshilfemaßnahmen auf Basis eines „Strategiekonzepts zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten in Afrika“ 24  

Entwicklung weiterer regionaler oder thematischer Strategiekonzepte

Mobilisierung - innerhalb der im Rahmen der beteiligten Programme vereinbarten Finanzrahmen und zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels - von Finanzierungsquellen für die Entwicklungszusammenarbeit (z. B. der Europäische Entwicklungsfonds (EDF), das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI), das Instrument für Stabilität und Frieden (IcSP) und andere Finanzierungsinstrumente wie das Partnerschaftsinstrument (PI)) und Erforschung anderer potenzieller Finanzierungsquellen

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

27. Steigerung der Wirksamkeit der finanziellen Unterstützung für die Bekämpfung des illegalen Artenhandels

KOM/

HRVP/

MS

Anberaumung regelmäßiger Sitzungen in wichtigen Ländern zwecks Koordinierung der Maßnahmen von Geberländern

Verpflichtung von Empfängerländern zur Berichterstattung über die Wirkung der von der EU finanzierten Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (anhand von Indikatoren wie der Zahl der Beschlagnahmungen und Verurteilungen)

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016 

Ziel 3.2

Verstärkung und bessere Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels und seiner Ursachen mit den betreffenden Ursprungs-, Transit- und Zielmarktländern

28. Intensivierung des Dialogs mit wichtigen Ursprungs-, Transit- und Zielmarktländern, einschließlich Lokalgemeinschaften, Zivilgesellschaft und Privatsektor

KOM/

HRVP/

MS

Identifizierung prioritärer Länder

Schaffung konkreter Strukturen für den Dialog und die technische Zusammenarbeit

Systematische Einbeziehung des Themas in die Tagesordnungen für politische und sektorielle Dialoge und für hochrangige Sitzungen mit wichtigen Drittländern oder Drittlandregionen

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

HRVP/

MS

Errichtung eines Netzes von Anlaufstellen in den Delegationen und Botschaften der betreffenden Länder, gegebenenfalls mithilfe vorhandener Strukturen wie dem EU-Netz der Umweltdiplomatie

Ende 2016

29. Gezielte Inanspruchnahme handelspolitischer Maßnahmen und Instrumente der EU zur Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels

KOM/

HRVP

Vorschlag ehrgeiziger Ziele zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels durch die EU zwecks Berücksichtigung in künftigen Freihandelsabkommen (FTA), z. B. mit Japan und den USA (Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft, TTIP))

Gezielte Überwachung der Erfüllung der in bestehenden FTA-Abkommen und der APS+-Regelung festgeschriebenen Zusagen für die Bekämpfung des illegalen Artenhandels

Einbeziehung des illegalen Artenhandels in die Tagesordnung der bilateralen Handelsdialoge der EU mit wichtigen Partnerländern und dem WTO-Ausschuss für Handel und Umwelt

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

30. Verbesserung der Zusammenarbeit im Kampf gegen den illegalen Artenhandel mit relevanten regionalen Organisationen (wie der Afrikanischen Union, der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC), der Ostafrikanischen Gemeinschaft, ASEAN) sowie in relevanten multilateralen Foren wie ASEM

KOM/

HRVP

Regelmäßige Erörterung des Themas in hochrangigen Treffen

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

Ziel 3.3

Berücksichtigung der Sicherheitsdimension des illegalen Artenhandels

31. Verbesserung der Wissensgrundlage und Entwicklung von Strategien zum Aufbrechen der Verbindungen zwischen illegalem Artenhandel und Sicherheit

KOM/

HRVP

Durchführung einer Studie zur Verbesserung der Wissensgrundlage zu den Verbindungen zwischen illegalem Artenhandel und anderen Formen des organisierten Verbrechens und der Finanzierung von Milizen oder terroristischen Gruppierungen

Mitte 2016

KOM/

HRVP/

MS

Je nach Studienergebnissen: Vereinbarung der nächsten Schritte in relevanten EU-Foren

Mitte 2017

KOM/

HRVP/

MS

Berücksichtigung der Sicherheitsdimension des illegalen Artenhandels in Gesamtlagewertungen der EU für relevante Drittländer

Ende 2016 

HRVP/

MS

Verbesserung der Zusammenarbeit von UN und EU bei der Bekämpfung des illegalen Artenhandels im Kontext der Friedenserhaltung und der Krisenbewältigung

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

Ziel 3.4

Verstärkung der multilateralen Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels

32. Förderung der Annahme und Durchführung starker Entscheidungen, Resolutionen und politischer Erklärungen zum Thema illegaler Artenhandel im Rahmen internationaler Instrumente und multilateraler Foren

KOM/

HRVP/

MS

Regelung der Frage im Rahmen folgender Instrumente:

CITES – soweit erforderlich auch in Form der Unterstützung von Handelssanktionen in Fällen der Nichteinhaltung

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten - Tunis Action Plan 2013-2020 für die Unterbindung des illegalen Tötens und Fangs von Wildvögeln und des Handels mit diesen Tieren im Rahmen des Übereinkommens von Bern über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Relevante globale multilaterale Initiativen (UN, Folgemaßnahmen zu London und Kasane, G7, G20 usw.)

Regelmäßige Überwachung der Erfüllung der in diesen Foren eingegangenen Verpflichtungen durch die EU und ihre Mitgliedstaaten

Unbegrenzt, mit einem ersten wichtigen Meilenstein Ende 2016

(1)

     Definiert als internationaler und nicht internationaler illegaler Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und deren Produkten sowie eng damit zusammenhängende Straftaten wie Wilderei.

(2)

      https://www.unodc.org/unodc/en/frontpage/2014/May/wildlife-crime-worth-8-10-billion-annually.html

https://cites.org/eng/international_dimension_of_illegal_wildlife_trade   http://www.gfintegrity.org/report/briefing-paper-transnational-crime/

(3)

     Das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zu dieser Mitteilung (SWD (2016) 38) gibt einen genaueren Überblick über das weltweite Ausmaß des illegalen Artenhandels und die Rolle der EU bei seiner Bekämpfung.

(4)

     Siehe SWD(2016) 38.

(5)

     Siehe SWD(2016) 38

(6)

     Entschließungen 2134 (2014) und 2136 (2014); „Bericht des Generalsekretärs über die Lage in der Zentralafrikanischen Republik und die Tätigkeiten des UN-Regionalbüros für Zentralafrika“, 30. November 2015.

(7)

     Entschließung 69/314.

(8)

      https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/417231/kasane-statement-150325.pdf  

(9)

      https://www.g7germany.de/Content/DE/_Anlagen/G8_G20/2015-06-08-g7-abschluss-annex-deu.pdf?__blob=publicationFile&v=6 , S. 11.

(10)

     Ziel 15.7.

(11)

     Vgl. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 (2013/2747(RSP)).

(12)

     Siehe COM(2014) 64 und Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen (2014) 347.

(13)

     Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates. 

(14)

     ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 45.

(15)

     Siehe SWD(2016) 38

(16)

     Siehe COM(2015) 497, Handel für alle - Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik.

(17)

     Siehe SWD(2016) 38

(18)

     Hohe(r) Vertreter(in) der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsident(in) der Europäischen Kommission.

(19)

     Europäisches Netz der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte.

(20)

     z. B. die EU Wildlife Trade Enforcement Group, das Europäische Netz der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte (ENPE), das Europäische Forum „Richter für die Umwelt“ (EUFJE), das Netz der Europäischen Union für die Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL), die Projektgruppe für die Koordination von Tätigkeiten zum Schutz der Gesundheit, des Kulturerbes und der Umwelt (PARCS), EnviCrimeNet.

(21)

     Financial Action Task Force (Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“)

(22)

     Camden Assets Recovery Interagency Network (Camdener zwischenstaatliches Netz der Vermögensabschöpfungsstellen)

(23)

     Darunter Interpol, das CITES-Sekretariat, die Weltzollorganisation, UNODC und die Weltbank.

(24)

     Larger than elephants - Inputs for an EU strategic approach to wildlife conservation in Africa – Synthesis, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2015.

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