This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52015DC0120
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL The Water Framework Directive and the Floods Directive: Actions towards the 'good status' of EU water and to reduce flood risks
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Wasserrahmenrichtlinie und Hochwasserrichtlinie - Maßnahmen zum Erreichen eines guten Gewässerzustands in der EU und zur Verringerung der Hochwasserrisiken
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Wasserrahmenrichtlinie und Hochwasserrichtlinie - Maßnahmen zum Erreichen eines guten Gewässerzustands in der EU und zur Verringerung der Hochwasserrisiken
COM/2015/120 final
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Wasserrahmenrichtlinie und Hochwasserrichtlinie - Maßnahmen zum Erreichen eines guten Gewässerzustands in der EU und zur Verringerung der Hochwasserrisiken /* COM/2015/0120 final */
1.
Einleitung Zur Umsetzung der
Wasserrahmenrichtlinie (WRR)[1] aus dem Jahr 2000 müssen die Mitgliedstaaten auf transparente und
partizipative Weise eine Reihe kostenwirksamer Maßnahmen durchführen. Sie
müssen diese (in ihren „Maßnahmenprogrammen“ verankerten) Maßnahmen in ihre
Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete (im Folgenden
„Bewirtschaftungspläne“) integrieren, die alle sechs Jahre aktualisiert werden.
Im Jahr 2012 hat die Kommission die Ergebnisse ihrer Prüfung der damals
vorliegenden Bewirtschaftungspläne veröffentlicht[2]. Effiziente
Wasserbewirtschaftung, wie sie in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehen ist,
hilft den Mitgliedstaaten, sich auf Wetterextreme einzustellen, die aufgrund
des Klimawandels immer häufiger werden und enorme Schäden verursachen.[3] Ergänzend
zur Wasserrahmenrichtlinie wurde im Jahr 2007 die Hochwasserrichtlinie (HWR)
erlassen, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, Hochwasserrisiken und -gefahren
zu ermitteln, zu kartieren und mithilfe von Hochwasserrisikomanagementplänen unter
Kontrolle zu bringen[4]. Bei beiden Richtlinien wurde
inzwischen ein Meilenstein im Durchführungsprozess erreicht. Die vorliegende
Mitteilung evaluiert die bisherigen Fortschritte, wobei berücksichtigt wird,
dass die beiden Richtlinien miteinander verflochten sind und koordiniert
umgesetzt werden sollten. Die Evaluierung beruht auf den ersten Berichten über
konkrete Aktionen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der in ihren
Bewirtschaftungsplänen vorgesehenen Maßnahmen. Sie stützt sich auf die von der Kommission
vorgenommene Prüfung der Bewirtschaftungspläne[5] aus dem Jahr 2012 und
erfüllt die Anforderungen von Artikel 18 Absatz 4 der Wasserrahmenrichtlinie,
der die Kommission verpflichtet, im Jahre 2015 einen Zwischenbericht über die
Durchführung der geplanten Maßnahmenprogramme der Mitgliedstaaten zu
veröffentlichen. Die Prüfung der
Maßnahmenprogramme der Mitgliedstaaten durch die Kommission und deren
Evaluierung der vorläufigen nationalen Hochwasserrisikobewertungen bilden die
Grundlage für die im letzten Teil des vorliegenden Dokuments enthaltenen
Empfehlungen, auf die im Kontext dieser Mitteilung eingegangen wird, weil die
Mitgliedstaaten die zweiten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und
die ersten Hochwasserrisikomanagementpläne (im Folgenden „Managementpläne“) bis
Ende 2015 verabschieden müssen und die Pläne zur Zeit Gegenstand öffentlicher
Konsultationen sind. Dieser Mitteilung liegen
sieben Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen bei. Zwei davon beinhalten
eine eingehendere Bewertung des Stands der Durchführung der
Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrichtlinie[6]. Die fünf anderen
Dokumente betreffen Bewertungen der Bewirtschaftungspläne Belgiens,
Griechenlands, Spaniens, Portugals und Kroatiens[7], die im Jahr 2012 noch
nicht angenommen waren. 2.
Nutzung der Möglichkeiten der europäischen
Wasserpolitik Die Wasserrahmenrichtlinie
und andere wasserbezogene Richtlinien[8] haben dazu beigetragen,
dass Gewässer in der EU heute besser geschützt sind. Grundsätzlich können
Europäer unbedenklich Leitungswasser trinken und EU-weit in Tausenden von
Küstengebieten, Flüssen und Seen schwimmen. Abwassereinleitungen aus
städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Quellen sind gesetzlich
geregelt. Der „Fitness-Check“ der
europäischen Süßwasserpolitik aus dem Jahr 2012[9] hat bestätigt, dass der
derzeitige wasserpolitische Rahmen den Herausforderungen, mit denen Europas
Süßwässer konfrontiert sind, durchaus gerecht wird. Aufgrund der
jahrzehntelangen Verunreinigung und anhaltend ineffizienten Bewirtschaftung
muss jedoch noch viel getan werden, bevor der Zustand europäischer Gewässer
generell für gut befunden werden kann: Nach dem „Blueprint für den Schutz der
europäischen Wasserressourcen“ der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2012[10] muss davon
ausgegangen werden, dass ungefähr 50 % der europäischen
Oberflächengewässer im Jahr 2015 keinen guten ökologischen Zustand erreichen.
Auch war die Überwachung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer derart
lückenhaft, dass er im Jahr 2012 bei über 40 % der Wasserkörper nicht
bekannt war und keine Basisdaten ermittelt werden konnten. Beim Grundwasser
scheint die Lage etwas besser zu sein, wenngleich bestimmte Einzugsgebiete noch
immer mit erheblichen Problemen zu kämpfen haben.[11] Wie in ihrer Antwort auf die erste
europäische Bürgerinitiative zum Recht des Menschen auf Wasser bereits
angedeutet[12], wird die Kommission die Umsetzung ihrer Gewässergesetzgebung
vorantreiben und sich dabei auf die im Siebten Umweltaktionsprogramm und im
Gewässer-Blueprint eingegangenen Verpflichtungen stützen. Im Blueprint wurde
eine breite Palette von Durchführungsinstrumenten vorgeschlagen, die in das
Arbeitsprogramm 2013-2015 zur gemeinsamen Durchführungsstrategie im Rahmen der
Wasserrahmenrichtlinie[13] übernommen wurden. Darüber hinaus hat die Kommission ihren Dialog mit
den Mitgliedstaaten seit 2012 verstärkt und ausgedehnte bilaterale Gespräche
mit den Mitgliedstaaten geführt, um die Ergebnisse ihrer Prüfung der
Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zu erörtern und mit Blick auf eine
bessere Durchführung konkrete Maßnahmen zu vereinbaren. Die gemeinsame Durchführungsstrategie
und die bilateralen Prozesse haben den Mitgliedstaaten insofern geholfen, als
die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie präzisiert, neue Durchführungsinstrumente
geschaffen und erfahrungsbasierte Lösungen vorgeschlagen wurden. Wenn die
Mitgliedstaaten diese mit Erfolg in die aktualisierten Bewirtschaftungspläne
für 2015 übernehmen und realisieren, dürften keine weiteren
Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich sein[14].
Die Kommission wird jedoch Verstöße in Schwerpunktbereichen[15] weiterhin ahnden, wenn sich die
Durchführung mit den genannten Mitteln nicht verbessern lässt. Die europäische Wasserpolitik
hat es der EU auch ermöglicht, eine weltweit führende dynamische
Wasserindustrie zu schaffen, in der 9 000 kleine und mittlere Unternehmen
tätig sind[16] und die nahezu 500 000 Vollzeitarbeitsplätze sichert.[17] Sie ist
daher sehr viel mehr als eine bloße Antwort auf eine Umweltschutzfrage: Sie ist
für die EU ein Mittel zum Anstoß grünen und blauen Wachstums und fördert die
Ressourceneffizienz. Wasserbewirtschaftungstechnologien beispielsweise stehen
im Mittelpunkt der Ökoinnovation, und die Kommission hat im Jahr 2012[18] die
europäische Innovationspartnerschaft (EIP) für Wasser ins Leben gerufen, um die
Entwicklung innovativer Lösungen, die zu einer nachhaltigen Konjunkturbelebung
beitragen können und gleichzeitig die Anpassung an den Klimawandel fördern, zu
erleichtern. 3.
Prüfung der WRR-Massnahmenprogramme durch die
Kommission Die Maßnahmenprogramme
bestehen aus verbindlichen grundlegenden Maßnahmen, von denen einige auf
Richtlinien aus der Zeit vor der Wasserrahmenrichtlinie zurückgehen, während
andere (Kontrolle von Wasserentnahmen, Wassereinleitungen, Verunreinigungen aus
diffusen Quellen oder die physikalische Veränderung von Wasserkörpern)
WRR-spezifisch sind. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten verpflichtet,
ergänzende Maßnahmen zu ergreifen, wenn dies zum Erreichen der Umweltziele
erforderlich ist. Abbildung
1. Vereinfachte Illustration eines Prozesses zur Identifizierung und Behebung
des Defizits zwischen dem Status quo und dem Ziel des guten Wasserzustands für
2015. Die Prüfung der Kommission
ergab, dass viele Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen danach ausrichten, „was
bereits eingeführt und/oder geplant ist“ und „was machbar ist“, ohne den
aktuellen Zustand der Wasserkörper und die in den Bewirtschaftungsplänen
aufgezeigten Belastungen zu berücksichtigen, die das Erreichen eines „guten
Zustands“ verhindern. Anstatt geeignete und kosteneffiziente Maßnahmen zu
erarbeiten, die gewährleisten, dass ein guter Gewässerzustand erreicht wird und
das bestehende Leistungsdefizit behoben wird, haben sich viele Mitgliedstaaten
oft damit begnügt, nur abzuschätzen, inwieweit bereits bestehende Maßnahmen zum
Erreichen der Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie beitragen werden. Dies
führt dazu, dass Ausnahmeregelungen zu allgemein sind und ohne triftigen Grund
angewendet werden. In den meisten Fällen, in denen Ausnahmen gewährt werden und
das Erreichen des „guten Zustands“ hinausgezögert wird, ist nicht klar, ob die
Maßnahmen das angestrebte Ziel näherbringen, wie die Richtlinie dies vorsieht. Die Umweltziele der
Wasserrahmenrichtlinie sind quantifiziert und an feste Fristen gebunden. Der
von vielen Mitgliedstaaten verfolgte Ansatz - sich (zumeist) ausgehend vom
Status Quo in die richtige Richtung bewegen - reicht eindeutig nicht aus, um
die Umweltziele für die meisten Wasserkörper zu erreichen. 3.1.
Wasserverunreinigung durch Landwirtschaft,
Industrie und Haushalte Damit die Ziele der
Wasserrahmenrichtlinie durch Verringerung der Wasserverunreinigung erreicht
werden können, müssen zunächst einige andere Richtlinien und Verordnungen
korrekt umgesetzt werden. Dazu gehören die Richtlinie über die Behandlung
kommunaler Abwässer, die Nitratrichtlinie, die Richtlinie über den nachhaltigen
Einsatz von Pestiziden und die Richtlinie über Industrieemissionen, welche für
die Bekämpfung von Verunreinigungen aus Punktquellen und diffusen Quellen eine
wichtige Rolle spielen und daher in den Bewirtschaftungsplänen für die
Einzugsgebiete und in den Maßnahmenprogrammen berücksichtigt werden sollten. Für den Agrarsektor
wird im letzten Bericht über die Nitratrichtlinie[19] darauf verwiesen, dass
hinsichtlich der Nitratverunreinigung des Grundwassers eine leichte
Verbesserung zu verzeichnen ist, gleichzeitig wurde jedoch hervorgehoben, dass
weitere Maßnahmen zur Verringerung und Verhütung der Gewässerverunreinigung
erforderlich sind. Die Analyse der von den Mitgliedstaaten übermittelten
Maßnahmenprogramme bestätigt diese Aussagen. Ungeachtet der Tatsache, dass nach
Meldungen aus 63 % der Flussgebietseinheiten die Durchführung der
Nitratrichtlinie allein nicht ausreicht, um Verunreinigungen aus diffusen Quellen
auf ein Niveau zu senken, das das Erreichen der Ziele der
Wasserrahmenrichtlinie gewährleistet, wurden keine erforderlichen zusätzlichen
Maßnahmen zur Behebung der restlichen Mängel getroffen. Verunreinigungen aus
diffusen Quellen belasten[20] EU-weit 90 % der Flussgebietseinheiten, 50 % der
Oberflächengewässer und 33 % der Grundwasserkörper beträchtlich.
Hauptquelle diffuser Verunreinigungen ist die Landwirtschaft. Wenngleich der
Verbrauch mineralischer Dünger leicht zurückgegangen ist[21], gibt es bei den von den Mitgliedstaaten eingeführten grundlegenden Maßnahmen zur Reduzierung der
Belastungen durch die Landwirtschaft noch immer Defizite; außerdem fehlen
Maßnahmen zur Bekämpfung der Phosphat- und Nitratemissionen außerhalb der gemäß
der Nitratrichtlinie ausgewiesenen nitratgefährdeten Gebiete. Die aus der
Landwirtschaft gemeldeten ergänzenden Maßnahmen sind weitgehend freiwilliger
Art und betreffen unter anderem die von der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)
vorgesehenen Beratungsdienste und Agrar-Umwelt-Maßnahmen wie die Extensivierung
landwirtschaftlicher Betriebe und die ökologische Landwirtschaft. Was die Haushalte
betrifft, so hat sich die Durchführung der Richtlinie über die Behandlung
kommunaler Abwässer als Herausforderung erwiesen, vor allem aufgrund der
Finanzierungs- und Planungsaspekte größerer Investitionen in Infrastrukturen
wie Kanalisationssysteme und Kläranlagen. In der EU-15[22] ist die Durchführung
gut vorangeschritten, und einige Mitgliedstaaten stehen kurz davor, alle
Anforderungen der Richtlinie zu erfüllen. Für die meisten Länder der EU-13
jedoch laufen die in den Beitrittsverträgen ausgehandelten Übergangsfristen
demnächst aus, und die meisten dieser Länder sind trotz intensiver Bemühungen
im vergangenen Jahrzehnt noch immer weit von vollständiger Konformität
entfernt,. Die Hauptprobleme für die EU-15 betreffen die Erhaltung und
Instandsetzung der Kanalisationen und Abwasserbehandlungssysteme, die neueren
Mitgliedstaaten hingegen müssen weiterhin daran arbeiten, die
Mindestinfrastrukturanforderungen zu erfüllen. Zudem sind
Kanalisationsüberläufe[23] nach wie vor eine der Hauptverunreinigungsquellen in städtischen
Gebieten, die in den kommenden Jahren EU-weit beträchtliche Investitionen
erfordern werden. Im Interesse einer besseren Konformität wurden die
Mitgliedstaaten 2014 gebeten, ausführliche Durchführungsprogramme vorzulegen,
zusammen mit Infrastrukturinvestitionsplänen, die von der Kommission zur Zeit
geprüft werden. Verunreinigungen durch
Industrietätigkeiten können hinsichtlich bestimmter
Schadstoffe und Wasserkörper besondere Bedeutung haben. Die Richtlinie über
Industrieemissionen gibt die Hauptmethoden für die Behebung dieses Problems vor
und verpflichtet die Betreiber von Industrieanlagen insbesondere, die „besten
verfügbaren Techniken“ anzuwenden, um auf allen Ebenen (Wasser, Luft und Boden)
ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten. Die zuständigen nationalen
Behörden tragen dafür Sorge, dass die in den Genehmigungen für
Industrieemissionen vorgegebenen Emissionsgrenzwerte mit den „besten
verfügbaren Techniken“ in Einklang stehen und maßgebliche Wasserschutzziele
berücksichtigen. Obwohl diese Auflagen zum Teil erfüllt werden, geht aus den
Maßnahmenprogrammen hervor, dass dies nicht systematisch geschieht oder, falls
doch, nicht gemeldet wird[24]. Die meisten Mitgliedstaaten
haben mit der Aufstellung ihrer Inventare von Emissionen prioritärer Stoffe
begonnen, wie dies in der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen vorgesehen ist.
Sie nutzen diese Inventarisierung und ihre Belastungs- und Wirkungsanalysen, um
Verschmutzungsquellen zu identifizieren. Der Anteil der Wasserkörper, die als
aus Punktquellen oder diffusen Quellen verunreinigt identifiziert werden, ist
von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. Die meisten Mitgliedstaaten
beziffern verschiedene diffuse Emissionen nach wie vor nicht für das Inventar.
Die Zahl der Schadstoffe, die die Mitgliedstaaten als Schadstoffe von
nationaler Bedeutung identifizieren[25], schwankt ebenfalls
beträchtlich. Folglich sind die meisten Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur
Bekämpfung der chemischen Gewässerverunreinigung einführen, zu allgemein und
führen eher zu unbezifferten als zu stoff- oder quellenspezifischen
Ergebnissen. 3.2.
Übermäßiger Wasserverbrauch durch übermäßige
Wasserentnahme Über die Erneuerungskapazität
der Natur hinausgehende Wasserentnahmen belasten die europäischen Oberflächen-
und Grundwässer sehr, vor allem aufgrund der Bewässerungstradition in den
Anrainerstaaten des Mittelmeers und des Schwarzen Meers, aber auch aufgrund der
Verstädterung und anderer Wirtschaftstätigkeiten in unterschiedlichen Teilen
der EU. 10 % der Oberflächengewässer und 20 % der Grundwasserkörper
sind stark von exzessiver Wasserentnahme betroffen. Für Einzugsgebiete, die
aufgrund ihres hohen Wasserbedarfs schon jetzt durch eine übermäßige
Wasserentnahme gekennzeichnet sind, verpflichtet die Wasserrahmenrichtlinie die
Mitgliedstaaten, Maßnahmen einzuführen, die die langfristige Nachhaltigkeit der
Wasserentnahme sichern (z. B. Überprüfung von Genehmigungen oder bessere
Durchsetzung). Die ersten Maßnahmenprogramme zeigten jedoch, dass dieses
Problem unsachgemäß angegangen wird, da für die betroffenen Wasserkörper zu
viele Ausnahmen gewährt wurden, und dies oft ohne triftigen Grund. Auch die ersten Bewirtschaftungspläne
zeigten, dass die meisten Mitgliedstaaten den Wasserbedarf der Natur außer Acht
gelassen haben, wozu sie verpflichtet sind, wenn die Umweltziele der
Wasserrahmenrichtlinie erreicht werden sollen. Häufig wurde nur die für die
Sommermonate erforderliche Mindestwasserführung berücksichtigt, nicht jedoch
die anderen Faktoren[26], die für die Gesundheit der Ökosysteme und die Gewährleistung all
ihrer Nutzfunktionen maßgeblich sind. Dies bedeutet, dass die durchgeführten
Maßnahmen das Erreichen eines „guten Zustands“ für viele Wasserkörper, die
Gegenstand erheblicher Wasserentnahmen oder einer Abflussregulierung sind
(z. B. zum Zwecke der Bewässerung, der Erzeugung von Wasserkraft, der
Trinkwasserversorgung, der Schifffahrt), nicht garantieren. Gleichzeitig jedoch
haben sich die Mitgliedstaaten aktiv um ein gemeinsames Verständnis der
ökologisch erforderlichen Mindestwasserführung und deren gebührende
Berücksichtigung bei der Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie bemüht. Dies
hat zur Erarbeitung eines Leitfadens geführt, den die Mitgliedstaaten ab 2015
anwenden sollen.[27] Die gemeinsame Durchführungsstrategie zur Wasserrahmenrichtlinie hat
es auch ermöglicht, bewährte Praktiken bei der Verwendung von Wasserbilanzen
austauschen, die Umweltbedürfnisse berücksichtigen, um die Nachhaltigkeit der
Wasserzuteilung zu gewährleisten[28], sowie beim Einsatz
von Fernerkundungstechniken zur Erleichterung der Kontrollen illegaler
Wasserentnahmen und der diesbezüglichen Nachkontrollen[29]. 3.3.
Veränderung des Abflussverhaltens und der
physikalischen Struktur von Wasserkörpern Veränderungen des
Abflussverhaltens und der physikalischen Struktur von Wasserkörpern
(„Hydromorphologie“) zählen zu den wichtigsten Faktoren, die das Erreichen
eines guten Gewässerzustands verhindern. Die ersten Maßnahmenprogramme reichen
in der Regel jedoch nicht aus, um diese Entwicklung aufzuhalten. Die
Veränderungen sind meistens das Ergebnis des Baus grauer Infrastruktur wie
Bodenentwässerungsrinnen, Irrigationdämme oder Staudämme für die Wasserkrafterzeugung,
Aufstauungen zur Erleichterung der Schifffahrt, Kaimauern oder Deichen zum
Hochwasserschutz usw. Nahezu alle Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete
sehen ein Minimum von Maßnahmen zur Lösung dieses Problems vor, die jedoch oft
zu allgemein sind, keine Schwerpunkte setzen und in keinerlei direktem
Zusammenhang zu den bestehenden Belastungen oder erwarteten Auswirkungen
stehen. Einige Mitgliedstaaten haben zudem keine Methoden für die
Gewässerzustandsbewertung entwickelt, die empfindlich genug wären, um
hydromorphologische Veränderungen festzustellen, weshalb sie zur wirksamen
Lösung des Problems nur begrenzt geeignet sind. 4.
Der Bezug zur Hochwasserrichtlinie (HWR) Es wird weithin anerkannt,
dass große Teile Europas aufgrund des Klimawandels in zunehmendem Maße mit
immer häufiger auftretenden Hochwasserereignissen rechnen müssen. Im Jahr 2007
wurde mit der Hochwasserrichtlinie ein gesamteuropäischer Rahmen geschaffen,
der den Mitgliedstaaten die Ermittlung, Bewertung und Behebung von Hochwasserrisiken
erleichtern kann. Wie dies beim
Risikomanagement grundsätzlich der Fall ist, wird die Hochwasserrichtlinie in
iterativen Zyklen durchgeführt. Am Ende jedes Sechsjahreszyklus werden
Hochwasserrisikomanagementpläne (im Folgenden „Managementpläne“) aufgestellt.
Die ersten dieser Pläne dürften Ende 2015 vorliegen und sollten mit den in der
Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Bewirtschaftungsplänen[30] koordiniert werden, um Synergien zwischen
den beiden Rechtsinstrumenten zu nutzen. Natürliche Wasserrückhaltungsmaßnahmen[31] sind ein Beispiel für Maßnahmen, die durch
Stärkung und Erhaltung der natürlichen Wasserrückhaltungs- und
-speicherkapazität von Grundwasserleitern, Böden und Ökosystemen zur
Verwirklichung der Ziele sowohl der Wasserrahmenrichtlinie als auch der
Hochwasserrichtlinie beitragen können. Maßnahmen wie das Wiederanschließen von
Flussauen an Flüsse, die Wiedermäandrierung von Flüssen und die
Wiederherstellung von Feuchtgebieten können Flutwellen flussabwärts abschwächen
oder aufhalten und gleichzeitig die Wasserqualität und Wasserverfügbarkeit
verbessern sowie Lebensräume erhalten und klimaresistenter machen. Als erste Schritte im
Risikomanagementprozess sah die Hochwasserrichtlinie vorläufige
Hochwasserrisikobewertungen bis Ende 2011 und die Identifizierung von Gebieten
mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko vor, was es den Mitgliedstaaten
ermöglichte, die Durchführung auf besonders gefährdete Gebiete zu
konzentrieren. Die vorläufigen Bewertungen stützten sich weitgehend auf
verfügbare Informationen über vergangene signifikante Hochwasserfälle und auf
Vorhersagen potenziell signifikanter künftiger Hochwasserereignisse. Die meisten Mitgliedstaaten
haben neue vorläufige Hochwasserrisikobewertungen erstellt, andere hingegen
verlassen sich auf bisherige Bewertungen oder einen Mix aus neuen und alten
Bewertungen. Flussüberschwemmungen sind die in der EU mit Abstand am häufigsten
gemeldete Hochwasserursache, gefolgt von niederschlagsbedingten
Überschwemmungen und Meereshochwasser. Die am häufigsten gemeldeten Folgen
betreffen wirtschaftliche Schäden; menschliche Schäden stehen an zweiter
Stelle.[32] Die Kriterien für die Definition des Begriffs „signifikantes
Hochwasser“ und die Festlegung von Methoden für die Quantifizierung der
Auswirkungen sind vielfältig und in einigen Fällen nicht detailliert genug. Nur ein Drittel der
Mitgliedstaaten hat bei der Bewertung des Hochwasserrisikos ausdrücklich
langfristige Entwicklungen (wie Klimaänderungen und sozioökonomische
Veränderungen) berücksichtigt. Dies ist insofern überraschend, als
hochwasserbedingte Verluste in Europa in den letzten Jahrzehnten beträchtlich
zugenommen haben - vor allem aufgrund sozioökonomischer Faktoren (wie der
zunehmenden Wohlstandskonzentration in Überschwemmungsgebieten) und des Klimawandels. Der zweite Schritt im
Risikomanagementprozess gemäß der Hochwasserrichtlinie besteht in der
Erstellung bis Ende 2013 von Hochwassergefahrenkarten und
Hochwasserrisikokarten für Gebiete, die als Gebiete mit potenziell
signifikantem Hochwasserrisiko identifiziert wurden. Die Kommission ist zurzeit
dabei, die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen auszuwerten.[33] Trotz der genannten Mängel
führen alle Mitgliedstaaten erstmals gleichzeitig und nach ein und derselben
Rahmenregelung Maßnahmen durch, um hochwasserbedingte soziale, wirtschaftliche
und ökologische Schäden zu vermeiden oder zu reduzieren. Die
Hochwasserrichtlinie bot den Mitgliedstaaten außerdem einen starken Anreiz,
ihre Maßnahmen nicht nur auf den Schutz, sondern auch auf die Verhütung und
Sensibilisierung zu konzentrieren.[34] Die
Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sollen politische
Entscheidungsträger und Behörden nun dazu bewegen, Maßnahmen zu ergreifen, mit
denen sich Hochwasserrisiken für Gewässer und Gesellschaft auf effiziente und
nachhaltige Weise reduzieren lassen. 5.
Vorgehen: Nutzen von Investitionsmöglichkeiten und
Festlegen einer Wassergebührenordnung zur Steigerung der Effizienz Es wird allgemein anerkannt,
dass wasserpolitische Ziele besser realisiert und stärker in andere
Politikbereiche, einschließlich Finanzierungsinstrumente wie die GAP und die
europäischen Struktur- und Investitionsfonds, integriert werden müssen. Die
Daten für den Finanzierungszeitraum 2007-2013 zeigen, dass die Mitgliedstaaten
die von der EU gebotenen Möglichkeiten zur finanziellen Förderung der Ziele der
Wasserrahmenrichtlinie nicht umfassend genutzt haben[35] (obwohl es durchaus
einige gute Beispiele gibt[36]). So wurde beispielsweise Artikel 38 der früheren Verordnung über die
Entwicklung des ländlichen Raums[37], über den Maßnahmen im
Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie finanziert werden konnten, kaum in Anspruch
genommen.[38] Mittel, die für den Bau städtischer Kläranlagen zur Verfügung stehen,
wurden in einigen Fällen (zum Teil wegen schlechter Planung) nicht genutzt oder
verspätet zugeteilt. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 auf
der Grundlage von Artikel 17 der Richtlinie über die Behandlung kommunaler
Abwässer verpflichtet, Durchführungsprogramme einschließlich detaillierter
Investitionspläne vorzulegen, und wird die Durchführung dieser Programme und
Pläne genau überwachen. Allgemein gesehen werden Fördergelder der EU, die zu
den Zielen der Bewirtschaftungspläne betragen könnten, für die
Maßnahmenprogramme nicht immer in Anspruch genommen. Die Maßnahmenprogramme
bestätigen auch, dass Anreize für effiziente Wassernutzung und transparente
Wassergebührenordnungen nicht in allen Mitgliedstaaten und wasserabhängigen
Sektoren genutzt werden, was zum Teil auf fehlende Verbrauchsmessungen
zurückzuführen ist. Um Preisanreize zu schaffen, sollte der Wasserverbrauch
grundsätzlich auf Basis der tatsächlich verbrauchten Mengen bepreist werden.
Dies setzt eine allgemeine Verbrauchsmessung voraus, vor allem in
landwirtschaftlich genutzten Einzugsgebieten, in denen Wasser hauptsächlich zu
Bewässerungszwecken verbraucht wird. Wenngleich einige Mitgliedstaaten bei der
Anpassung ihrer Wassergebührenordnungen an die Auflagen der
Wasserrahmenrichtlinie gut vorangekommen sind, werden Maßnahmen zur Deckung der
Umwelt- und Ressourcenkosten nur begrenzt durchgeführt. Die fehlende
Kostendeckung (auch bei Umwelt-, Ressourcen- und Infrastrukturkosten) verteuert
lediglich die Rechnung, die für kommende Generationen in Gebieten anfallen
wird, die mit extremer Wasserknappheit und veralteten Wasserinfrastrukturen
konfrontiert sein werden. Im Interesse einer korrekten
Wasserpreisgestaltung wurden mit der Verordnung über die gemeinsamen
Bestimmungen[39] Vorbedingungen für den Zugang zu ELER- und Kohäsionsfondsmitteln
festgelegt. Unter diesem Gesichtspunkt prüft die Kommission derzeit die
Wassergebührenordnungen und Kostendeckungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten und
schreibt für Fälle, in denen Mängel festgestellt werden, Aktionspläne vor. In
einem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs[40] wurde anerkannt, dass
der Grundsatz der Kostendeckung - durch Bepreisung oder auf andere Weise -
potenziell auf eine breite Palette von Wasserdienstleistungen Anwendung findet,
die den Wasserzustand beeinflussen. Beschließt ein Mitgliedstaat, den Grundsatz
der Kostendeckung auf eine bestimmte Wassernutzungstätigkeit nicht anzuwenden,
so muss er genau erläutern, mit welchen anderen Maßnahmen er sicherstellt, dass
die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie erreicht werden. 6.
Schlussfolgerungen und Empfehlungen Auf der Grundlage der
nachstehenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen soll mit den
Maßnahmenprogrammen Folgendes erreicht werden:
Abstimmung von Umwelt- und Wirtschaftszielen durch
Priorisierung von Maßnahmen, die für Natur, Mensch und Gewerbe sauberes
Wasser in ausreichenden Mengen sichern;
Gewähr langfristiger Nachhaltigkeit und
wirtschaftlicher Überlebensfähigkeit für die europäische Landwirtschaft
und Aquakultur;
Förderung von Energieerzeugung, nachhaltigem Verkehr
und Tourismusentwicklung und eines wirklich grünen Wachstums der
europäischen Wirtschaft.
Notwendigkeit einer
soliden Grundlage für die Maßnahmenprogramme Die Mitgliedstaaten müssen
ihre Maßnahmenprogramme stärker an einer fundierten Bewertung der Belastungen
und Wirkungen auf das aquatische Ökosystem und einer zuverlässigen Bewertung
des Wasserzustands ausrichten. Denn eine mangelhafte Ausgangsbewertung der
Belastungen stellt auch die gesamten Bewirtschaftungspläne auf eine schlechte
Grundlage, und es besteht das Risiko, dass die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen
weder an der richtigen Stelle noch kosteneffizient durchführen. Die Überwachung sollte
aufrechtbehalten und/oder verstärkt werden. Insbesondere der Zustand von
Oberflächengewässern sollte besser überwacht werden, vor allem in Hinblick auf
prioritäre Stoffe. Die in bestimmten Mitgliedstaaten noch immer vorhandenen
Mängel bei den Methoden für die Gewässerzustandsbewertung sollten dringend
behoben werden. Besonders wichtig ist die Entwicklung von Methoden zur Feststellung
hydrologischer und physikalischer Veränderungen der Wasserkörper; in einigen
Mitgliedstaaten ist dies bereits geschehen. Die sich daraus ergebende
erweiterte Wissensbasis dürfte gewährleisten, dass Maßnahmen gezielter auf das
Erreichen der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie konzentriert werden. Defizitanalyse: Was muss
getan werden, um die Ziele zu erreichen? Um ihre Maßnahmenprogramme
korrekt ausrichten zu können, müssen die Mitgliedstaaten herausarbeiten, wie
Maßnahmen am kostenwirksamsten kombiniert werden können, um die Lücke zwischen
dem derzeitigen Gewässerzustand und dem angestrebten „guten Zustand“ zu
schließen. Diese Defizitanalyse muss durchgeführt werden, um zu ermitteln, was
im Hinblick auf die Zielerfüllung getan werden muss, wie viel Zeit dies in
Anspruch nehmen wird und wer in welcher Höhe welche Kosten tragen wird. Auch
lassen sich Ausnahmen wegen technischer Undurchführbarkeit oder
unverhältnismäßig hoher Kosten nur auf Basis dieser Analyse ordnungsgemäß
begründen. Und selbst wenn Ausnahmen gerechtfertigt sind, müssen die
Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass mit den Maßnahmen eine möglichst
starke Annäherung an das Ziel erreicht wird. Anpassung des
Wasserverbrauchs an die Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie und Durchsetzung
der Änderungen Vorhandene Genehmigungen -
z. B. für Wasserentnahmen (einschließlich Wasserrechte),
Wassereinleitungen, die Wasserkrafterzeugung usw. - sollten überprüft und
erforderlichenfalls aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie mit den
Zielen der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar sind. In bestimmten Mitgliedstaaten
ist dies bereits geschehen; andere sollten sich anschließen. Nach Überprüfung der
Genehmigungen müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die
Genehmigungsauflagen eingehalten werden. Je nach Risiko der Nichteinhaltung
sind dazu möglicherweise Kontrollen erforderlich, und es ist dafür Sorge zu
tragen, dass angemessene Durchsetzungskapazitäten zur Verfügung stehen. Bekämpfung der
Gewässerverunreinigung Die Mitgliedstaaten müssen
ihre grundlegenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewässerverunreinigung aus
diffusen landwirtschaftlichen Quellen verbessern. Obwohl der „gute Zustand“
noch in weiter Ferne liegt und die vor Erlass der Wasserrahmenrichtlinie
eingeführten Maßnahmen in vielen Flussgebietseinheiten nicht ausreichen, sehen
viele Mitgliedstaaten nur freiwillige Maßnahmen vor. Diese können zwar einen
kleinen Teil des verbleibenden Defizits ausgleichen, eine spürbare Verbesserung
kann jedoch nur mit den verbindlichen grundlegenden Maßnahmen erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sollten
Verunreinigungen an der Quelle bekämpfen, indem sie die Maßnahmen der
Wasserrahmenrichtlinie und andere wasserbezogene Vorschriften (vor allem der
Nitratrichtlinie, der Richtlinie über Industrieemissionen und der Richtlinie
über die Behandlung kommunaler Abwässer) in allen Punkten anwenden. Dies ist,
auch im Interesse des Umweltschutzes und zur Vermeidung hoher
Behandlungskosten, einer kostspieligen Endaufbereitung vorzuziehen, die
beispielsweise zur Gewährleistung einer hohen Trinkwasserqualität erforderlich
ist. Die Mitgliedstaaten werden angehalten, weiterhin Wasserschutzgebiete
auszuweisen, um Gebiete zu schützen, in denen vor allem aus
Oberflächengewässern Wasser für die Trinkwassererzeugung entnommen wird. Sie
müssen außerdem sicherstellen, dass ihre Maßnahmen konkret auf die Quellen und
Chemikalien abzielen, die dafür verantwortlich sind, dass Wasserkörper keinen
„guten Zustand“ erreichen. Quantitative Aspekte und
Qualitätsbezug Die Bewertung der Maßnahmenprogramme
durch die Kommission zeigt, dass der Zusammenhang zwischen Qualität und
Quantität bei der Bewertung der Belastungen der aquatischen Ökosysteme stärker
berücksichtigt werden muss und Maßnahmen zur Regelung der Wasserentnahme und
der Wasserführung erforderlich sind. Durch den Klimawandel
bedingte Wasserknappheit und Dürren sind in zahlreichen Gebieten Europas
(zumindest in bestimmten Jahreszeiten) ein zunehmendes Problem. Der
Wassermangel trifft nach und nach immer mehr Flussgebietseinheiten der EU, und
die Mitgliedstaaten müssen Präventivmaßnahmen ergreifen, um auf Dauer
untragbare Wasserentnahmen zu vermeiden. Wo bereits zu viel Wasser entnommen
wird, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um den
Wasserverbrauch auf ein nachhaltiges Niveau zu senken. Dies ist besonders bei
Grundwasser und in den Fällen wichtig, in denen Grundwasserläufe an wichtige
wasserabhängige Ökosysteme anschließen, bei denen es sich oft um Schutzgebiete
(z. B. Feuchtgebiete) handelt. Jede Ausnahme von dieser Regel ist an die
Bedingungen der Wasserrahmenrichtlinie gebunden und muss in den
Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete ordnungsgemäß begründet sein. Veränderungen des
Abflussverhaltens und physikalische Veränderungen von Wasserkörpern Ungeachtet der Tatsache, dass
ein Drittel der europäischen Wasserkörper durch Abflussregulierungen
(hydrologische Regulierungen) und physikalische (morphologische) Veränderungen
signifikant beeinträchtigt wird, enthalten die Maßnahmenprogramme vieler
Mitgliedstaaten keine klaren Vorgaben zur Berichtigung dieser Situation. Die Mitgliedstaaten sollten
in Einklang mit dem kürzlich angenommenen CIS-Leitfaden eine ökologisch
erforderliche Mindestwasserführung vorgeben und Maßnahmen durchführen, die
diese Fließmengen für vorhandene und neue Nutzungszwecke schützen und/oder
wiederherstellen. Dies setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten Überwachungs- und
Bewertungsmethoden zur Aufdeckung von Situationen entwickeln, bei denen davon
ausgegangen werden muss, dass hydrologische Veränderungen das Erreichen eines
guten ökologischen Zustands verhindern. Die bedeutendsten Veränderungen können
schon jetzt mit verfügbaren Instrumenten und Maßnahmen ermittelt und behoben
werden, und die Reduzierung der Auswirkungen von Wasserentnahmen und
Abflussregulierungen sollte in den nächsten Maßnahmenprogrammen Priorität
erhalten. Bei vielen Wasserkörpern sind
die physikalischen Veränderungen das Ergebnis von Abflussregulierungen, weshalb
die ökologisch erforderliche Mindestwassermenge möglicherweise nicht ausreicht
und Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich sind, wenn die Ziele der
Wasserrahmenrichtlinie erreicht werden sollen. Vernünftiger Einsatz
wirtschaftlicher Instrumente und Anreize Die Mitgliedstaaten sollten
unangemessene Gebührenordnungen für Wasserressourcen anpassen - vor allem,
jedoch nicht ausschließlich, in der Landwirtschaft, die noch immer für
erhebliche Umwelt- und Wirtschaftsschäden verantwortlich ist, beispielsweise
wegen ineffizienter Nutzung knapper Wasserressourcen oder wegen
Verunreinigungen, die eine kostspielige Behandlung erforderlich machen.
Folglich stehen für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten weniger Wasserressourcen
zur Verfügung, und in bestimmten Regionen der EU werden künftige
Wachstumsmöglichkeiten beeinträchtigt. Eine angemessene, auf Verbrauchsmessung
und Kostendeckung basierende Wassergebührenordnung, die mit der
Wasserrahmenrichtlinie in Einklang steht, würde bewirken, dass Wasser effizient
genutzt wird, unnötigen Wasserkonsum vermeiden, Anbau- und Bewirtschaftungssysteme
fördern, die die Produktionskosten senken und die Wirtschaftsbilanz
landwirtschaftlicher Betriebe verbessern, sowie Mittel mobilisieren, die die
langfristige Nachhaltigkeit von Infrastrukturinvestitionen sichern und
versickerungsbedingte Wasserverschwendung verhindern.[41] Vielfältige Vorteile durch
koordinierte Durchführung Zusammenarbeit auf
verschiedenen Ebenen ist wichtig und sollte auf vorhandenen, bewährten
Strukturen beruhen, wenn die Maßnahmenprogramme Erfolg zeigen sollen. Dies gilt
an erster Stelle für Flussgebietseinheiten, in denen Verwaltungs- oder
nationale Grenzen kostenoptimalen Maßnahmen nicht im Weg stehen sollten. Es
gilt auch für die für die Umsetzung verschiedener Umweltrechtsakte zuständigen
Instanzen, denn die Maßnahmenprogramme zur Wasserrahmenrichtlinie
beispielsweise sind für das Erreichen bestimmter Ziele der
Hochwasserrichtlinie, der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie oder der
Biodiversitätsstrategie der EU und der FFH-Richtlinie unerlässlich. Die harmonisierten Fristen
für die nach der Wasserrahmenrichtlinie und nach der Hochwasserrichtlinie
aufzustellenden Managementpläne bieten eine gute Gelegenheit, vorhandene
Informationen über Zustand und Belastungen parallel zu nutzen und
Maßnahmenprogramme aufzustellen, die das Erreichen des „guten Zustands“
erleichtern und gleichzeitig das Hochwasserrisiko vermindern. Dieses
Synergiepotenzial muss umfassend ausgeschöpft werden. Bei der Entscheidung über
Risikomanagementmaßnahmen im Rahmen der Hochwasserrichtlinie sollten die
Mitgliedstaaten die vielfältigen langfristigen Vorteile von Maßnahmen
berücksichtigen, die die natürliche Wasserrückhaltung fördern. Dies gilt auch
für die Prüfung der besseren Umweltoptionen gemäß Artikel 4 Absatz 7 der
Wasserrahmenrichtlinie für Projekte, die Wasserkörper physikalisch verändern. Die bisherige Durchführung
der Hochwasserrichtlinie schreitet gut voran. Angesichts des Rahmencharakters
der Richtlinie wird ihr letztlicher Erfolg von den jeweiligen Ambitionen der
Mitgliedstaaten und der robusten, messbaren Durchführung ihrer Pläne für 2015
abhängen.[42] Die Methoden zur Vorhersage potenziell signifikanter künftiger
Hochwasserereignisse und zur Quantifizierung potenzieller künftiger
Auswirkungen sollten verbessert werden. Klima- und sozioökonomische Veränderungen
(z. B. Zersiedelung und zu Bodenversiegelung führende Landnutzung) sollten
stärker berücksichtigt werden, denn sie sind wichtige Elemente des
Hochwasserrisikomanagements. Der zweite Zyklus der
Bewirtschaftungspläne ermöglicht auch Synergien mit dem ersten
Maßnahmenprogramm zur Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. Letztere Richtlinie und
die Wasserrahmenrichtlinie ergänzen einander und sollten parallel durchgeführt
werden. Investitionsmöglichkeiten Die Mitgliedstaaten sollten
die zahlreichen Fördermöglichkeiten der EU für Maßnahmenprogramme nutzen.
Bereit stehen Mittel zur Einführung von dem Klima- und Umweltschutz
förderlichen Landwirtschaftsmethoden im Rahmen der Entwicklungsprogramme für
den ländlichen Raum, Finanzmittel aus dem Kohäsionsfonds im Rahmen von Zielen,
die die Wasserpolitik und die Klimaanpassung betreffen, Mittel im Rahmen
integrierter LIFE-Projekte, Fördermittel im Rahmen von Horizont 2020 für
Innovationen im Wassersektor und für den Einsatz innovativer naturnaher
Lösungen zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen im Zusammenhang
mit der Gewässerbewirtschaftung und dem Hochwasserrisiko-management. Die
Kommission hat sich bereits umfassend zu den Partnerschaftsvereinbarungen sowie
den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum und den operationellen
Programmen geäußert, die die Mitgliedstaaten vorgeschlagen haben, um ihren
Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie und ihrer
Umweltvorteile generell zu maximieren; die tatsächliche Verwendung der Mittel
fällt jedoch in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen. Gleichermaßen sollten die
Mitgliedstaaten die im Rahmen der europäischen Innovationspartnerschaften für
Wasser und für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit entwickelten
Innovationen nutzen, auch um die Herausforderungen im Zusammenhang mit der
Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie zu meistern. Schließlich könnten die
Mitgliedstaaten auch die Möglichkeiten der (von der Kommission vorgeschlagenen)
EU-Investitionsoffensive[43] nutzen, um insbesondere die Entwicklung der Gewässerinfrastruktur zu
fördern. [1] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der
Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000. [2] Siehe http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52012DC0670. [3]
Bei Beibehaltung des Status Quo (d. h. bei Fortführung der gegenwärtigen
Hochwasserschutzpolitik, die von einem Wiederkehrintervall von 100 Jahren
ausgeht) werden die Schäden für die EU aufgrund der kombinierten Wirkung
klimatischer und sozioökonomischer Veränderungen bis zu den 2020er Jahren
voraussichtlich von 6,9 Mrd. EUR/Jahr auf 20,4 Mrd. EUR/Jahr, bis zu den 2050er
Jahren voraussichtlich auf 45,9 Mrd. EUR/Jahr und bis zu den 2080er Jahren
voraussichtlich auf 97,9 Mrd. EUR/Jahr ansteigen. Siehe Rojas et al. (2013), Climate
change and river floods in the European Union: Socio-economic consequences and
the costs and benefits of adaptation, Global Environmental Change
23, 1737–1751, abrufbar über http://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0959378013001416#. [4] Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von
Hochwasserrisiken, ABl. L 288 vom 6.11.2007. [5] Siehe http://ec.europa.eu/environment/water/water-framework/impl_reports.htm#third. [6] Bericht über den Stand der Durchführung der in der
Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Maßnahmenprogramme; Bericht über den Stand
der Durchführung der Hochwasserrichtlinie. [7] Berichte über den Stand der Durchführung der in der
Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Bewirtschaftungspläne für die
Einzugsgebiete. [8] Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und
Verschlechterung, ABl. L 372 vom 27.12.2006; Richtlinie 2008/105/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 348 vom 24.12.2008;
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der
Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl.
L 375 vom 31.12.1991; Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über
die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. L 135 vom 30.5.1991; Richtlinie
2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung), ABl. L 334 vom 17.12.2010; Richtlinie 98/83/EG des Rates
vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen
Gebrauch, ABl. L 330 vom 5.12.1998; Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der
Badegewässer und deren Bewirtschaftung, ABl. L 64 vom 4.3.2006; Richtlinie
2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie), ABl. L 164 vom 25.6.2008;
Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige
Verwendung von Pestiziden, ABl. L 309 vom 24.11.2009. [9] SWD(2012) 393 final. [10] COM(2012) 673 final. [11] Angesichts der unterschiedlichen Verhältnisse in den europäischen
Einzugsgebieten verbergen sich hinter dem EU-Durchschnitt (bei rund 90 %
der Wasserkörper wird davon ausgegangen, dass sie im Jahr
2015 einen guten mengenmäßigen Grundwasserzustand erreichen, und für 77 %
der Wasserkörper wird 2015 ein guter chemischer Grundwasserzustand erwartet)
dennoch erhebliche regionale Probleme. Aufgrund der in einigen Mitgliedstaaten
gängigen, äußerst lücken- und mangelhaften Methoden für die Bewertung des
Grundwasserzustands sollten diese Angaben zudem mit Vorsicht betrachtet werden. [12] COM(2014) 177 final. [13] Die gemeinsame Durchführungsstrategie (Common Implementation
Strategy, CIS) ist ein kooperativer und offener Prozess der Zusammenarbeit
zwischen Kommission, Mitgliedstaaten und Interessenträgern. Sie wurde 2001
eingeführt und soll die Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie erleichtern. [14] Der Anhang zum Bericht über den Stand der Durchführung der
Maßnahmenprogramme zur Wasserrahmenrichtlinie enthält spezifische Empfehlungen
für Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten durchführen sollten. Diese Empfehlungen
spiegeln die Ergebnisse der Kommissionsbewertung und des bilateralen Prozesses
wider. [15] Dazu zählen die Durchsetzung der Fristen für die Annahme der
Bewirtschaftungspläne, für Überwachung und Bewertung, für Verunreinigungen aus
diffusen landwirtschaftlichen Quellen, für nicht WRR-konforme Infrastrukturen
usw. in Koordination mit der Durchsetzung der Richtlinien über Nitrate und über
die Behandlung von kommunalem Abwasser. [16] COM(2012) 216 final. [17] Potential for stimulating sustainable
growth in the water industry sector in the EU and the marine sector — input to
the European Semester, Water Industry Final REPORT,
Acteon — noch nicht veröffentlicht. [18] http://ec.europa.eu/environment/water/innovationpartnership/about_en.htm. [19] COM (2013) 638 final. [20] Ist ein Wasserkörper stark belastet, besteht das Risiko, dass ein
„guter Zustand“ mit den derzeitigen Maßnahmen nicht erreicht werden kann. [21]http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Agri-environmental_indicator_-_mineral_fertiliser_consumption. [22] Mitgliedstaaten, die der EU vor dem 1. Mai 2004 beigetreten sind.
Die Länder der EU-13 wurden nach diesem Datum Mitgliedstaaten der EU. [23] Sowohl Regenwasserüberläufe als auch Rohabwasserüberläufe durch
Mischkanalisation (Rohabwässer + Regenwasser). [24] Maßnahmen zur Nachrüstung oder Verbesserung von Anlagen zur Behandlung
industrieller Abwässer werden in nur 29 Flussgebietseinheiten in acht
Mitgliedstaaten als wichtige Maßnahmen mitgeteilt. [25] Dabei handelt es entweder um für das Einzugsgebiet spezifische
Schadstoffe in Oberflächengewässern oder um Grundwasserschadstoffe, für die die
Mitgliedstaaten Schwellenwerte festlegen. [26] Bei Hochwasserereignissen beispielsweise Strömungsstärke, Häufigkeit,
Dauer, Zeitpunkt und Wassererneuerungsrate. [27] Siehe CIS-Leitfaden zu ökologisch erforderlichen Wasserabflussmengen
(zur Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie, abrufbar über https://circabc.europa.eu/w/browse/a3c92123-1013-47ff-b832-16e1caaafc9a. [28] Ein CIS-Leitfaden für die Wasserbilanzierung wird im Frühjahr 2015
erwartet. [29] Siehe Studie über Erdbeobachtung zur Erleichterung des Nachweises
unzulässiger Wasserentnahmen, abrufbar über https://circabc.europa.eu/w/browse/fe1bf504-5dc4-4e12-a466-37c3a8c3eab4. [30] Siehe CIS-Arbeitsdokument „Links between the Floods Directive (FD 2007/60/EC) and Water Framework
Directive (2000/60/EC“, abrufbar über https://circabc.europa.eu/w/browse/b91b99c7-835f-48fe-b0f5-57740b973d4c. [31] Siehe CIS-Policy
Document on Natural Water Retention Measures, abrufbar über https://circabc.europa.eu/w/browse/2457165b-3f12-4935-819a-c40324d22ad3. [32] Etwa neun von zehn der über 8 000 Gebiete mit potenziell
signifikantem Hochwasserrisiko, die von den Mitgliedstaaten gemeldet wurden,
werden mit Flussüberschwemmungen assoziiert, und in den meisten Fällen werden
hauptsächlich potenzielle wirtschaftliche Schäden gemeldet. [33] Anfang Februar 2015 hatten drei Mitgliedstaaten noch keine
Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten übermittelt. [34] Risikomanagement ist ein neuer Förderbereich innerhalb der
Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2014-2020; Ziel ist es, Projekte zur
Vermeidung und zum Management wetterbedingter Risiken und Naturkatastrophen zu
kofinanzieren. [35] Siehe Sonderbericht 04/2014 des Rechnungshofs „Integration der Ziele
der EU-Wasserpolitik in die GAP: ein Teilerfolg“, http://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR14_04/SR14_04_DE.pdf. [36] z. B. nicht produktive Investitionen ex Artikel
41 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Entwicklung des ländlichen Raums,
die getätigt wurden, um den Zustand der Uferstreifen von Wasserläufen
(z. B. in Flandern) zu verbessern und Feuchtgebiete (z. B. in
Dänemark) wiederherzustellen. [37] Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L
277 vom 21.10.2005. [38] Für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 wurden
wasserbezogene Maßnahmen im Rahmen von Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr.
1698/2005 über die Entwicklung des ländlichen Raums im Jahr 2010, als die
ersten Maßnahmenprogramme im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie vorlagen,
aktiviert. Was die Maßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
über die Entwicklung des ländlichen Raums anbelangt, so sind die meisten der
Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für den Zeitraum 2014-2020 noch
nicht genehmigt und es bleibt abzuwarten, ob sie Wassermaßnahmen enthalten
werden oder nicht. [39] Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den
Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit
allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,
den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres-
und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des
Rates. [40] Urteil vom 11. September 2014 in der Rechtssache C-525/12
Kommission vs. Deutschland. [41] Siehe Dokument über bewährte Praktiken zur Vermeidung von
Versickerungen, abrufbar unter https://circabc.europa.eu/w/browse/bb786001-ed42-416d-836e-4835481ba508. [42] Für die Erfolgsmessung ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten
Leitlinien für die Erfassung von Daten über Katastrophenverluste erarbeiten: http://drr.jrc.ec.europa.eu/LossDataWorkshopOctober2014. [43] http://ec.europa.eu/priorities/jobs-growth-investment/plan/index_de.htm.