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Document 52014AP0092
P7_TA(2014)0092 Compensation and assistance to passengers in the event of denied boarding and of cancellation or long delay of flights ***I European Parliament legislative resolution of 5 February 2014 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EC) No 261/2004 establishing common rules on compensation and assistance to passengers in the event of denied boarding and of cancellation or long delay of flights and Regulation (EC) No 2027/97 on air carrier liability in respect of the carriage of passengers and their baggage by air (COM(2013)0130 — C7-0066/2013 — 2013/0072(COD)) P7_TC1-COD(2013)0072 Position of the European Parliament adopted at first reading on 5 February 2014 with a view to the adoption of Regulation (EU) No …/2014 of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EC) No 261/2004 establishing common rules on compensation and assistance to passengers in the event of denied boarding and of cancellation or long delay of flights and Council Regulation (EC) No 2027/97 on air carrier liability in respect of the carriage of passengers and their baggage by airText with EEA relevance.
P7_TA(2014)0092 Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (COM(2013)0130 — C7-0066/2013 — 2013/0072(COD)) P7_TC1-COD(2013)0072 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im LuftverkehrText von Bedeutung für den EWR.
P7_TA(2014)0092 Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (COM(2013)0130 — C7-0066/2013 — 2013/0072(COD)) P7_TC1-COD(2013)0072 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im LuftverkehrText von Bedeutung für den EWR.
ABl. C 93 vom 24.3.2017, pp. 336–365
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/336 |
P7_TA(2014)0092
Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (COM(2013)0130 — C7-0066/2013 — 2013/0072(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 093/60)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0130), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0066/2013), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013 (1), |
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nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
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gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0020/2014), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 115.
P7_TC1-COD(2013)0072
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates (5) haben wesentlich zum Schutz der Rechte von Fluggästen beigetragen, wenn ihre Reisepläne durch Nichtbeförderung, große Verspätung oder Annullierung von Flügen oder unsachgemäße Behandlung des Gepäcks beeinträchtigt werden. |
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(2) |
Aufgrund einer Reihe von Mängeln, die sich bei der Durchsetzung dieser Rechte herausgestellt haben, konnte jedoch das Potenzial dieser Verordnungen im Bereich des Fluggastschutzes nicht in vollem Maße ausgeschöpft werden. Um eine wirksamere, effizientere und durchgängige Anwendung der Fluggastrechte in der Union zu erreichen, sind eine Reihe von Anpassungen am geltenden Rechtsrahmen vorzunehmen. Dies wurde im Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft 2010 „Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ unterstrichen, in dem Maßnahmen angekündigt wurden, die einen Katalog gemeinsamer Rechte für die Reisenden, darunter auch Flugreisende, und eine adäquate Durchsetzung dieser Rechte gewährleisten sollen. |
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(2a) |
Lufttransportdienste sind Dienstleistungen, die vom Fluggast vorausbezahlt sind und direkt oder indirekt vom Steuerzahler subventioniert werden. Flugscheine sollten daher als „resultierende Verträge“ betrachtet werden, bei denen die Fluggesellschaften die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen mit größter Sorgfalt garantieren. [Abänd. 1] |
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(3) |
Um die Rechtssicherheit für die Luftfahrtunternehmen und die Fluggäste zu verbessern, bedarf es einer genaueren Definition des Begriffs „außergewöhnliche Umstände“, die dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-549/07 (Wallentin-Hermann) Rechnung trägt. Die Definition sollte durch eine nicht erschöpfende Liste näher präzisiert werden, in der klar angegeben ist, welche Umstände als außergewöhnlich anzusehen sind und welche nicht. Der Kommission sollte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste gegebenenfalls zu ergänzen. [Abänd. 2] |
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(4) |
Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-173/07 (Emirates) ist der Begriff „Flug“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahingehend auszulegen, dass es sich dabei im Wesentlichen um einen Beförderungsvorgang im Luftverkehr handelt, der eine „Einheit“ dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit sollten nun der Begriff „Flug“ und die damit zusammenhängenden Ausdrücke „Anschlussflug“ und „Reise“ klar bestimmt werden. |
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(5) |
In der Rechtssache C-22/11 (Finnair) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass der Begriff „Nichtbeförderung“ dahin auszulegen ist, dass er sich nicht nur auf die Nichtbeförderung wegen Überbuchung bezieht, sondern auch auf die Nichtbeförderung aus anderen, z. B. betrieblichen Gründen. In Anbetracht dieser Bestätigung besteht kein Anlass, die aktuelle Die Bestimmung des Begriffs „Nichtbeförderung“zu ändern sollte auch Fälle umfassen, in denen die planmäßige Abflugzeit auf einen früheren Zeitpunkt verlegt wurde und ein Fluggast aus diesem Grund den Flug verpasst . [Abänd. 3] |
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(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt auch für Fluggäste, die ihren Flug als Teil einer Pauschalreise gebucht haben. Allerdings sollte klargestellt werden, dass eine Kumulierung von Ansprüchen, die sich insbesondere aus der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (6) ergeben, nicht zulässig ist. Die Fluggäste sollten die Wahl haben, auf welche Rechtsvorschrift sie ihre Forderungen stützen, jedoch nicht auf der Grundlage beider Rechtsvorschriften Ausgleichsleistungen für dasselbe Problem beanspruchen können. Die Fluggäste sollten von der Art und Weise, wie die Luftfahrtunternehmen und die Reiseveranstalter diese Forderungen untereinander aufteilen, nicht betroffen sein. Luftfahrtunternehmen und Reiseveranstalter sollten den Fluggästen die Nachweise zur Verfügung stellen, die sie benötigen, um ihre Forderungen unverzüglich anzumelden. [Abänd. 4] |
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(7) |
Um das Schutzniveau zu verbessern, sollte Fluggästen auf dem Rückflug einem Flugabschnitt eines für Hin- und Rückflug geltenden Flugscheins die Beförderung nicht deshalb verweigert werden dürfen , weil sie den Hinflug nicht angetreten haben. [Abänd. 5] |
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(8) |
Derzeit müssen Fluggäste mitunter eine Verwaltungsgebühr wegen falscher Schreibung ihres Namens entrichten. Zumutbare Berichtigungen von Buchungsfehlern sollten unentgeltlich vorgenommen werden, sofern sie nicht die Flugzeiten, das Datum, die Flugroute oder den Fluggast betreffen. [Abänd. 6] |
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(9) |
Es sollte deutlich gemacht werden, dass bei Annullierung eines Fluges der Fluggast zwischen Erstattung des Flugpreises, anderweitiger Fortsetzung der Reise oder Beförderung später am selben Tag oder zu einem späteren Zeitpunkt auswählen kann und nicht das Luftfahrtunternehmen darüber entscheidet. [Abänd. 7] |
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(9a) |
Die Luftfahrtunternehmen sollten verpflichtet sein, bei einer Stornierung seitens des Fluggastes die bereits gezahlten Steuern unentgeltlich zurückzuerstatten. [Abänd. 8] |
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(9b) |
Wenn sich der Fluggast im Rahmen einer Vereinbarung für eine Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet, sollten An — und Abreisekosten für den entfallenen Flug grundsätzlich vollumfänglich erstattet werden. Hierzu sollten grundsätzlich Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Taxikosten und Parkgebühren im Parkhaus am Flughafen gehören. [Abänd. 9] |
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(9c) |
In einem wirksamen Regelwerk für Fluggastrechte ist die finanzielle Absicherung von Fluggästen bei Ausfall eines Luftfahrtunternehmens ein zentrales Element. Zur Stärkung der Absicherung von Fluggästen im Falle der Streichung von Flügen infolge der Insolvenz eines Luftfahrtunternehmens oder der Aussetzung der Tätigkeiten eines Luftfahrtunternehmens aufgrund des Entzugs seiner Betriebsgenehmigung sollten Luftfahrtunternehmen verpflichtet sein, einen ausreichenden Nachweis dafür zu erbringen, dass eine Rückerstattung oder der Rücktransport der Fluggäste sichergestellt ist. [Abänd. 10] |
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(9d) |
Durch die Einrichtung eines Garantiefonds oder eines verbindlichen Versicherungssystems könnte zum Beispiel sichergestellt werden, dass ein Luftfahrtunternehmen den Fluggästen bei einer Annullierung des Flugs infolge seiner Insolvenz oder infolge der Einstellung seines Flugbetriebs aufgrund des Entzugs der Betriebsgenehmigung die Kosten erstatten oder für ihre Rückreise sorgen kann. [Abänd. 11] |
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(10) |
Die Flughäfen und ihre Nutzer Das Flughafenleitungsorgan und Flughafennutzer wie Luftfahrtunternehmen , Bodenabfertigungsunternehmen, Flugsicherungsdienste und Bodenabfertigungsunternehmen Unterstützungsdienstleister für Fluggäste mit Behinderungen und Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität sollten zusammenarbeiten angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Flughafennutzern ergreifen , um die Auswirkungen mehrfacher Flugunterbrechungen auf die Fluggäste gering zu halten und für ihre Betreuung und anderweitige Beförderung zu sorgen. Zu diesem Zweck sollten sie sollte das Flughafenleitungsorgan für eine angemessene Koordinierung mittels eines ordnungsgemäßen Notfallplans für solche Fälle Notfallpläne erstellen sorgen und mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei der Ausarbeitung dieser Pläne zusammenarbeiten. Der Plan sollte von den nationalen Durchsetzungsstellen geprüft werden, die bei Bedarf Anpassungen verlangen können. [Abänd. 12] |
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(10a) |
Luftfahrtunternehmen sollten Verfahren und koordinierte Maßnahmen festlegen, um festsitzende Fluggäste angemessen zu informieren. Solche Verfahren sollten klare Hinweise enthalten, welche Stelle an jedem Flughafen für die Betreuung, die Unterstützung, die anderweitige Beförderung oder die Rückerstattung zuständig ist. Zudem sollten die Vorgehensweisen und Bedingungen für die Bereitstellung solcher Leistungen geregelt sein. [Abänd. 13] |
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(10b) |
Um Fluggästen bei Flugunterbrechungen oder bei Verspätung, Beschädigung oder Verlust von Gepäckstücken Unterstützungsleistungen zu erbringen, sollten Luftfahrtunternehmen in den Flughäfen Anlaufstellen einrichten, an denen ihr Personal oder von ihnen beauftragte Dritte den Fluggästen die nötigen Informationen über ihre Rechte, einschließlich Beschwerdeverfahren bereitstellen und sie dabei unterstützen, sofortige Maßnahmen ergreifen. [Abänd. 14] |
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(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sollte im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 (Sturgeon) und dem Grundsatz der Gleichbehandlung, nach dem vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, ausdrücklich einen Ausgleichsanspruch für Fluggäste vorsehen, die von großen Verspätungen betroffen sind. Um unter anderem den finanziellen Auswirkungen auf die Luftfahrtbranche Rechnung zu tragen und eine daraus resultierende Zunahme der Annullierungen zu verhindern, sollte gleichzeitig die einen Ausgleichsanspruch begründende Verspätungsdauer erhöht werden. Damit Die Erhöhung sollte dazu führen, dass für die innerhalb der EU reisenden Bürger einheitliche Ausgleichsregelungen gelten,. sollte bei allen Reisen innerhalb der Union dieselbe Verspätungsdauer gelten, während sie Gleichzeitig sollte die Verspätungsdauer bei Reisen aus/nach Drittländern von der Entfernung abhängen sollte erhöht werden , um den betrieblichen Schwierigkeiten, mit denen die Luftfahrtunternehmen beim Umgang mit Verspätungen auf weit entfernten Flughäfen konfrontiert sind, Rechnung zu tragen. Was die Höhe der Ausgleichszahlungen betrifft, sollte bei der gleichen Flugentfernung immer derselbe Betrag gelten. [Abänd. 15] |
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(12) |
Zur Schaffung von Rechtssicherheit sollte in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausdrücklich festgehalten werden, dass Änderungen der Flugzeiten ähnliche Folgen für die Fluggäste haben wie große Verspätungen oder Nichtbeförderung und daher vergleichbare Ausgleichsansprüche begründen sollten. [Abänd. 16] |
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(13) |
Fluggäste, die einen Anschlussflug aufgrund einer Flugplanänderung oder Verspätung verpassen, sollten während der Wartezeit auf anderweitige Beförderung angemessen betreut werden. Entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-11/11 (Air France/Folkerts) sollten diese Fluggäste auf ähnlicher Grundlage wie die Fluggäste verspäteter oder annullierter Flüge ausgleichsberechtigt sein, da auch sie ihr Endziel mit Verspätung erreichen. [Abänd. 17] |
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(13a) |
Grundsätzlich sollte das Luftfahrtunternehmen, das die Flugplanänderung oder die Verspätung verursacht hat, verpflichtet sein, für Unterstützung und eine anderweitige Beförderung zu sorgen. Um jedoch die finanzielle Belastung für das betroffene Luftfahrtunternehmen abzumildern, sollte die Ausgleichszahlung an die betroffenen Fluggäste in einem Verhältnis zur Verspätung des vorhergehenden Anschlussfluges am Umsteigepunkt stehen. [Abänd. 18] |
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(13b) |
Fluggäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, die aufgrund einer durch Flughafenabfertigungsdienste verursachte Verspätung einen Anschlussflug verpassen, sollten angemessen betreut werden, während sie auf anderweitige Beförderung warten. Diese Fluggäste sollten vom Flughafenleitungsorgan in gleicher Weise Ausgleichszahlungen fordern können wie Fluggäste, deren Flüge sich verspäten oder vom Luftfahrtunternehmen gestrichen werden. [Abänd. 19] |
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(14) |
Um den Fluggastschutz zu verbessern, sollte klargestellt werden, dass von Verspätungen betroffene Fluggäste Anspruch auf Betreuungs- und Ausgleichsleistungen haben, gleich ob sie sich noch im Flughafengebäude oder bereits im Luftfahrzeug befinden. Da sie in letzterem Fall die im Flughafengebäude verfügbaren Dienstleistungen jedoch nicht nutzen können, sollten ihre Rechte auf Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse und das Verlassen des Luftfahrzeugs gestärkt werden. |
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(15) |
Entscheidet sich ein Fluggast für eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, machen die Luftfahrtunternehmen dies häufig von der Verfügbarkeit freier Plätze auf ihren Flügen abhängig und enthalten ihren Fluggästen damit die Möglichkeit vor, mit alternativen Verkehrsdiensten schneller befördert zu werden. Die Luftfahrtunternehmen sollten daher verpflichtet werden, nach einer bestimmten Zeit eine anderweitige Beförderung mit einem anderen Luftfahrtunternehmen oder anderen Verkehrsträgern anzubieten, wenn dadurch die Reise eher fortgesetzt werden kann. Anderweitige Beförderungen sollten von der Verfügbarkeit freier Plätze abhängen. |
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(16) |
Im Fall außergewöhnlicher Umstände von langer Dauer müssen die Luftfahrtunternehmen derzeit unbeschränkt für die Unterbringung ihrer Fluggäste aufkommen. Wegen des Fehlens einer absehbaren zeitlichen Beschränkung kann diese Ungewissheit die finanzielle Stabilität des Luftfahrtunternehmens erheblich gefährden. Die Luftfahrtunternehmen sollten daher jedoch die Betreuungsleistungen hinsichtlich der Dauer der Unterbringung sowie — wenn sich die Fluggäste selbst um ihre Unterbringung kümmern — hinsichtlich der Kosten und Betreuung nach einer bestimmten Zeit einschränken können. Darüber hinaus sollte durch Notfallplanungen und schnellere anderweitige Beförderungen das Risiko, dass Fluggäste über einen langen Zeitraum festsitzen, gemindert werden. [Abänd. 20] |
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(17) |
Bei bestimmten Flugverkehrsdiensten von geringem Umfang hat sich die Umsetzung einiger Fluggastrechte, insbesondere des Anspruchs auf Unterbringung, gemessen an den Einnahmen der Luftfahrtunternehmen als unverhältnismäßig herausgestellt. Bei Kurzstreckenflügen mit kleinen Luftfahrzeugen sollte daher die Verpflichtung, für die Unterbringung aufzukommen, nicht gelten, wenngleich die Luftfahrtunternehmen die Fluggäste bei der Suche einer solchen Unterbringung unterstützen sollten. [Abänd. 21] |
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(18) |
Behinderte Menschen, Personen mit eingeschränkter Mobilität und andere Personen mit besonderen Bedürfnissen, beispielsweise Kinder ohne Begleitung, Schwangere und Personen mit speziellen medizinischen Bedürfnissen, haben unter Umständen größere Schwierigkeiten, sich im Fall einer Flugunterbrechung um eine Unterbringung zu kümmern. Diese Kategorien von Fluggästen sollten daher unbedingt von den Beschränkungen des Rechts auf Unterbringung, die im Fall außergewöhnlicher Umstände oder bei regionalen Flugverkehrsdiensten vorgesehen sind, ausgenommen werden. [Abänd. 22] |
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(18a) |
Verlangt ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, dass Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität von einem Betreuer begleitet werden, sollten Betreuer von der Zahlung der Flughafengebühr befreit werden. [Abänd. 23] |
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(18b) |
Die Dienstleistungserbringer sollten sicherstellen, dass Personen mit eingeschränkter Mobilität und Personen mit Behinderungen das Recht haben, an Bord jederzeit kostenlos sicherheitsgeprüfte Atemgeräte benutzen dürfen. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Unternehmen und Vertreterorganisationen von Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität eine Liste mit genehmigten medizinischen Sauerstoffgeräten aufstellen, wobei die Sicherheitserfordernisse gebührend berücksichtigt werden. [Abänd. 24] |
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(19) |
Für den Umfang an großen Verspätungen und annullierten Flügen in der EU sind nicht allein die Luftfahrtunternehmen verantwortlich. Um allen Akteuren der Flugverkehrskette Anreize zu bieten, effiziente und zeitgerechte Lösungen zu finden, um die mit großen Verspätungen und Annullierungen verbundenen Unannehmlichkeiten für die Fluggäste zu mindern, sollten die Luftfahrtunternehmen das Recht haben, bei Dritten, die zu dem die Ausgleichszahlung oder sonstige Verpflichtungen begründenden Ereignis beigetragen haben, Regress zu nehmen. |
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(20) |
Die Fluggäste sollten nicht nur über die ihnen bei einer Flugunterbrechung einer Flugplanänderung oder einer Nichtbeförderung zustehenden Rechte korrekt informiert, sondern auch über die Gründe der Unterbrechung angemessen unterrichtet werden, sobald diese Informationen vorliegen. Diese Unterrichtung sollte auch dann erfolgen, wenn der Fluggast den Flugschein über einen in der Union niedergelassenen Vermittler erworben hat. Ferner sollten die Fluggäste über die einfachsten und schnellsten Verfahren im Hinblick auf Forderungen und Beschwerden unterrichtet werden, um dafür zu sorgen, dass sie ihre Rechte geltend machen können. [Abänd. 25] |
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(21) |
Zur besseren Durchsetzung der Fluggastrechte sollte die Rolle der nationalen Durchsetzungsstellen genauer definiert und von der Bearbeitung individueller Fluggastbeschwerden klar abgegrenzt werden. |
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(21a) |
Um die nationalen Durchsetzungsstellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Durchsetzung dieser Verordnung zu unterstützen, sollten Luftfahrtunternehmen ihnen entsprechende Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Einhaltung aller einschlägigen Artikel der Verordnung zur Verfügung stellen. [Abänd. 26] |
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(21b) |
Da die gewerbliche Luftfahrt ein integrierter Unionsmarkt ist, sind Maßnahmen zur gesicherten Durchsetzung der Verordnung auf Ebene der Union wirkungsvoller, wenn die Kommission stärker beteiligt ist. Insbesondere sollte die Kommission durch die Veröffentlichung einer Liste von Luftfahrtunternehmen, die die Verordnung systematisch missachten, die Flugreisenden besser aufklären, was die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften durch die Luftfahrtunternehmen betrifft. [Abänd. 27] |
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(22) |
Die Fluggäste sollten über die einschlägigen Verfahren für die Einreichung von Forderungen und Beschwerden bei Luftfahrtunternehmen hinreichend informiert sowie auf die diesbezüglichen Fristen, insbesondere die des Artikels 16a Absatz 2, hingewiesen werden und innerhalb einer angemessenen Zeit so zeitnah wie möglich eine Antwort erhalten. Darüber hinaus sollten die Fluggäste die Möglichkeit haben, sich auf außergerichtlichem Weg gegen Luftfahrtunternehmen zu beschweren. Die Mitgliedstaaten sollten für Fälle, in denen für Konflikte zwischen Fluggästen und Luftfahrtunternehmen keine Lösung gefunden wird, gut gerüstete Vermittlungsdienste vorsehen. Da es sich bei dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf um ein anerkanntes Grundrecht nach Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union handelt, sollte der Zugang der Fluggäste zu den Gerichten durch solche Maßnahmen allerdings weder verhindert noch erschwert werden. Zu diesem Zweck sollten die Fluggäste grundsätzlich alle Anschriften und Kontaktdaten der in den einzelnen Ländern mit der Durchführung der entsprechenden Verfahren betrauten Stellen erhalten. Um für eine einfache, schnelle und kostengünstige Abwicklung von Ansprüchen in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren zu sorgen, sollte insbesondere auf die online verfügbaren und alternativen Formen der Streitbeilegung sowie auf das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen hingewiesen werden. [Abänd. 28] |
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(22a) |
Einer Forderung sollte stets eine Beschwerde vorangehen. [Abänd. 29] |
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(23) |
In der Rechtssache C-139/11 (Moré vs. KLM) stellte der Gerichtshof der Europäischen Union klar, dass sich die Fristen für Schadensersatzklagen nach den nationalen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten richten. Was außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren betrifft, werden im Einklang mit der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) Fristen festgelegt. [Abänd. 30] |
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(24) |
Ein regelmäßiger Informationsfluss zwischen der Kommission und den nationalen Durchsetzungsstellen würde der Kommission die Möglichkeit geben, diese Stellen besser zu überwachen und zu koordinieren und sie zu unterstützen. |
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(25) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), ausgeübt werden. |
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(26) |
Für den Erlass von Durchführungsbeschlüssen über den Inhalt der Tätigkeitsberichte, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln, sollte das Beratungsverfahren Anwendung finden. |
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(26a) |
Um die Rechtssicherheit für die Luftfahrtunternehmen und die Fluggäste zu verbessern, sollte es möglich sein, den Begriff „außergewöhnliche Umstände“, auf der Grundlage der Arbeit der nationalen Durchsetzungsstellen und von Gerichtsurteilen zu klären. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen mit den nationalen Durchsetzungsstellen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 31] |
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(27) |
Damit bei Beschädigung oder Verlust von Mobilitätshilfen der volle Wert erstattet wird, sollten informieren die Luftfahrtunternehmen Personen und Flughafenabfertigungsdienste Fluggäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität bei der Buchung und noch einmal bei der Abfertigung über die Gelegenheit bieten, unentgeltlich eine besondere Interessenserklärung abzugeben, die es ihnen nach dem Montrealer Übereinkommen ermöglicht, vollständigen Ersatz für den Verlust oder die Beschädigung zu verlangen. Die Luftfahrtunternehmen müssen die Fluggäste bei der Buchung der Flugscheine auf die Existenz dieser Erklärung und die sich daraus ergebenden Rechte hinweisen. [Abänd. 32] |
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(28) |
Unter den Fluggästen herrscht mitunter Unklarheit über Abmessungen, Gewicht und Anzahl der Gepäckstücke, die mit an Bord genommen werden dürfen. Damit die Fluggäste über die für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck geltenden Freimengen ihres Flugscheins informiert sind, sollten die Luftfahrtunternehmen bei der Buchung und am Flughafen diese Freimengen eindeutig angeben. |
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(29) |
Musikinstrumente sollten, soweit dies möglich ist, als Kabinengepäck zugelassen und andernfalls nach Möglichkeit unter geeigneten Bedingungen im Frachtraum des Luftfahrzeugs befördert werden. Damit die Fluggäste beurteilen können, ob ihr Instrument als Kabinengepäck geeignet ist, sollten die Luftfahrtunternehmen sie über die Größe der Aufbewahrungsmöglichkeiten informieren. Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 sollte entsprechend geändert werden. [Abänd. 33] |
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(30) |
Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 verankerten Fluggastrechte zu gewährleisten, sollten die nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 benannten nationalen Durchsetzungsstellen auch die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 bestehenden Rechte überwachen und durchsetzen. |
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(31) |
Angesichts der kurzen Beschwerdefristen für verloren gegangenes, beschädigtes oder verspätetes Reisegepäck sollte an jedem Flughafen ein besonderer Gepäckschadendienst eingerichtet werden, der den Fluggästen die Möglichkeit bietet, bei der Ankunft Beschwerde einzureichen. Zu diesem Zweck sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen die Möglichkeit bieten, mittels eines am Flughafen verfügbaren Formulars Beschwerde einzureichen in allen Unionsamtssprachen ein Beschwerdeformular zur Verfügung stellen . Dabei kann es sich auch um eine Schadensanzeige in Form des so genannten „Property Irregularity Report“ (PIR) handeln. Die Kommission sollte über Durchführungsrechtsakte die Form des standardisierten Antragsformulars festlegen. [Abänd. 34] |
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(32) |
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 ist hinfällig geworden, da Versicherungsfragen nun durch die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) geregelt werden. Er sollte daher gestrichen werden. |
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(33) |
Um der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 festgelegten Haftungshöchstbeträge gemäß der Überprüfung, die die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) 2009 nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens vorgenommen hat, angepasst werden. |
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(34) |
Um die kontinuierliche Übereinstimmung zwischen der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 und dem Montrealer Übereinkommen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Dies wird es der Kommission ermöglichen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 festgelegten Haftungshöchstbeträge zu ändern, wenn diese von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens angepasst werden. |
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(35) |
Diese Verordnung sollte die Grundrechte sowie die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze wahren; hierzu gehören unter anderem der Verbraucherschutz, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das Verbot jeglicher Form von Diskriminierung und die Integration von Menschen mit Behinderung sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. |
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(35a) |
Um den Flugastschutz auch jenseits der Unionsgrenzen zu verbessern, sollten Fluggastrechte laufend Gegenstand bilateraler und internationaler Vereinbarungen sein. [Abänd. 35] |
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(35b) |
Spezielle Einrichtungen für schwerbehinderte Fluggäste, die Umkleidekabinen und Toilettenanlagen (sog. „changing places“) benötigen, sollten dem Fluggast auf allen Unionsflughäfen mit einem jährlichen Aufkommen von mehr als einer Million Fluggästen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 36] |
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(35c) |
Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten nationalen Durchsetzungsstellen verfügen nicht immer über die erforderlichen Befugnisse, um den wirksamen Schutz der Fluggastrechte zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten daher die nationalen Durchsetzungsstellen mit ausreichenden Befugnissen ausstatten, um Verstöße zu ahnden und Streitigkeiten zwischen Fluggästen und Unternehmen zu lösen. Die nationalen Durchsetzungsstellen sollten alle eingehenden Beschwerden umfassend untersuchen — [Abänd. 37] |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wird wie folgt geändert:
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-1. |
In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
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-1a. |
In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
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-1b. |
Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen. [Abänd. 174/Rev] |
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1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Große Verspätungen (1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug verspätet, oder verschiebt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen die planmäßige Abflugzeit auf einen späteren Zeitpunkt, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen,
(1a) Wenn ein Luftfahrtunternehmen die planmäßige Abflugzeit um mehr als drei Stunden vorverlegt, bietet es den Fluggästen die Erstattung des Flugpreises gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder eine anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b an. Die Fluggäste können ihre anderweitige Beförderung auch selbst organisieren und die Rückerstattung der entsprechenden Kosten verlangen, wenn das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b anbietet. [Abänd. 73] (2) Die Fluggäste haben gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen einen Ausgleichsanspruch gemäß Artikel 7, wenn sie ihr Endziel
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die planmäßige Abflug- und Ankunftszeit geändert hat und sich daraus eine Verspätung gegenüber der ursprünglichen Ankunftszeit ergibt, es sein denn, dem Fluggast wurde die Flugplanänderung mehr als 15 Tage vor der ursprünglichen Abflugzeit mitgeteilt. (4) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Verspätung oder die Flugplanänderung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht und die Verspätung oder die Flugplanänderung sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche außergewöhnlichen Umstände können nur geltend gemacht werden, wenn sie sich auf den betreffenden Flug oder den Flug auswirken, der zuvor mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt wurde. Solche außergewöhnlichen Umstände können nur geltend gemacht werden, wenn sie sich auf den betreffenden Flug oder den Flug auswirken, der zuvor mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt wurde. Weist das Luftfahrtunternehmen nicht in schriftlicher Form außergewöhnliche Umstände nach, so muss es die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 zahlen. Die Pflicht der Luftfahrtunternehmen, den Fluggästen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b anzubieten, wird von diesen Bestimmungen nicht berührt. [Abänd. 75] (5) Bei Verspätungen auf der Rollbahn von mehr als einer Stunde stellt das ausführende Luftfahrtunternehmen vorbehaltlich sicherheitsbezogener Beschränkungen unentgeltlich Toiletten und Trinkwasser zur Verfügung und sorgt für eine angemessene Beheizung oder Kühlung der Kabine sowie bei Bedarf für eine angemessene medizinische Versorgung. Erreicht die Verspätung auf der Rollbahn die Höchstdauer von fünf zwei Stunden, kehrt das Luftfahrzeug an den Flugsteig oder einen anderen geeigneten Ausstiegspunkt zurück, an dem die Fluggäste aussteigen und dieselben Unterstützungsleistungen wie in Absatz 1 in Anspruch nehmen können, außer in den Fällen, in denen das Luftfahrzeug aus Gründen der Sicherheit oder der Gefahrenabwehr seine Position auf der Rollbahn nicht verlassen kann. Nach einer Gesamtverspätung von mehr als drei Stunden nach der ursprünglichen Abflugzeit können Fluggäste dieselben Unterstützungsleistungen wie in Absatz 1 in Anspruch nehmen, einschließlich Erstattungsmöglichkeit, Rückflug und anderweitiger Beförderung gemäß Artikel 8 Absatz 1, wobei sie entsprechend informiert werden. “[Abänd. 76] |
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6. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 6a Verpasste Anschlussflüge (1) Verpasst ein Fluggast einen von ihm gebuchten Anschlussflug wegen einer Verspätung oder Flugplanänderung des vorhergehenden Fluges, so bietet ihm das Unionsluftfahrtunternehmen, das den vorhergehenden Anschlussflug ausführende Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ausführt und für die Verspätung oder Flugplanänderung verantwortlich zeichnet — auch in Fällen, in denen der bei einer anderweitigen Beförderung auf einen Alternativflug gebucht wird –, Folgendes an: [Abänd. 77]
(2) Verpasst ein Fluggast einen Anschlussflug wegen einer Flugplanänderung oder einer Verspätung eines vorhergehenden Anschlussflugs von 90 Minuten oder mehr , berechnet auf Grundlage der Ankunftszeit am Umsteigepunkt , so hat er gegenüber dem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Union , das den vorhergehenden Anschlussflug ausführt, einen Ausgleichsanspruch gemäß Artikel 6 Absatz 2. Die gesamte Verspätung wird auf der Grundlage der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel berechnet. [Abänd. 79] (3) Etwaige Ausgleichsmodalitäten, die die betroffenen Luftfahrtunternehmen miteinander vereinbaren, bleiben von Absatz 2 unberührt. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten, die einen Anschlussflug zu zwischen zwei Flughäfen innerhalb der Union oder von einem Flughafen in der EU Union zu einem Flughafen außerhalb der Union durchführen.“[Abänd. 80] |
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7. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so stehen den Fluggästen folgende drei Optionen unentgeltlich zur Auswahl:
(2) Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt. (2a) Absatz 1 Buchstabe b gilt auch in Fällen, in denen das Luftfahrzeug gestartet ist, anschließend jedoch auf einem anderen Flughafen als dem Zielflughafen landen muss. Gemäß Absatz 3 trägt das Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Flughafen. [Abänd. 86] (3) Bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu oder von einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Flughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Flughafen oder, bezogen auf den Zielflughafen, zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort. [Abänd. 87] (4) Mit Zustimmung des Fluggastes können für den Rückflug bzw. die Rückflüge gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder die anderweitige Beförderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder c Verkehrsdienste genutzt werden, die von einem anderen Luftfahrtunternehmen, mit einer anderen Streckenführung oder einem anderen Verkehrsträger durchgeführt werden. (5) Wählt der Fluggast die Option in Absatz 1 Buchstabe b, so hat er vorbehaltlich verfügbarer Plätze und sofern vergleichbare Alternativen zur Verfügung stehen, Anspruch auf anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit einem anderen Luftfahrtunternehmen oder einem anderen Verkehrsträger, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht in der Lage ist, den Fluggast mit eigenen Verkehrsdiensten innerhalb von 12 acht Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit an sein Endziel zu befördern. Unbeschadet Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (12) stellt das andere Der Fluggast hat das Recht, die anderweitige Beförderung abzulehnen. Das Luftfahrtunternehmen oder das andere Verkehrsunternehmen dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen keinen höheren Preis in Rechnung als den von ihren eigenen Passagieren in den vorangegangenen drei Monaten für vergleichbare Dienste gezahlten Durchschnittspreis teilt dem Fluggast binnen 30 Minuten nach der planmäßigen Abflugzeit mit, ob es ihn fristgerecht mit eigenen Verkehrsdiensten befördert . In diesem Fall bleibt sein Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9 während des Wartens auf die anderweitige Beförderung bestehen . [Abänd. 88] (6) Wird Fluggästen angeboten, gemäß Absatz 1 ganz oder teilweise mit einem anderen Verkehrsträger befördert zu werden, so ist diese Artikel 6 a auf die Beförderung durch den anderen Verkehrsträger gemäß den bestehenden Vereinbarungen zur anderweitigen Beförderung zwischen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen und dem anderen Verkehrsträger anwendbar. Das Luftfahrtunternehmen hat dabei weiterhin für die Anwendung dieser Verordnung auf die andere Beförderung so anwendbar, als wäre sie mit einem motorisierten Starrflügelflugzeug durchgeführt worden gesamte Reise zu sorgen .“[Abänd. 89] |
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8a. |
In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt: „(6a) Der Fluggast kann seine anderweitige Beförderung selbst organisieren und die Erstattung der entstehenden Kosten fordern, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihm keine anderweitige Beförderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b anbietet.“ [Abänd. 90] |
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9. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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-10. |
In Artikel 10 Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Werktagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten“ [Abänd. 99] |
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10. |
In Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und c wird der Ausdruck „Preises des Flugscheins“ durch „Flugpreises“ ersetzt. |
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11. |
Artikel 11 wird folgender Absatz hinzugefügt: „(3) Das ausführende Luftfahrtunternehmen wendet die in Artikel 9 Absätze 4 Absatz 4 und 5 genannten Beschränkungen nicht an, wenn es sich bei den Fluggästen um Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, ihre Begleitpersonen, Kinder ohne Begleitung, Schwangere oder Personen mit speziellen medizinischen Bedürfnissen handelt, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen, sein Vermittler oder der Veranstalter mindestens 48 Stunden vor dem planmäßigen Abflug über die speziellen Bedürfnisse unterrichtet wurde. Diese Unterrichtung gilt für die gesamte Reise und die Rückreise, sofern für beide Reisen ein Vertrag mit auf demselben Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde Flugschein aufgeführt sind . Zudem müssen sich die Luftfahrtunternehmen bemühen, für angemessene Betreuungsbedingungen von Blinden- und Assistenzhunden zu sorgen. Informationen über die Betreuung und die Vorkehrungen werden über verschiedene zugängliche Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt. [Abänd. 100] (3a) Das Personal der Luftfahrtunternehmen muss in der Unterstützung von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität geschult werden, um diesen den Zugang zu den Flugzeugen bzw. das Ein- und Aussteigen zu erleichtern; [Abänd. 101] (3b) Luftfahrtunternehmen dürfen Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität das Einsteigen weder unter dem Vorwand verweigern, dass sie ohne Begleitung sind, noch automatisch die Anwesenheit einer Begleitperson verlangen;“ [Abänd. 102] |
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11a. |
In Artikel 12 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung darf auf einen solchen Schadensersatzanspruch nicht angerechnet werden.“ [Abänd. 103] |
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12. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Regressansprüche In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, und unbeschadet bestehender Verzichtsverträge mit Dritten zum Zeitpunkt des jeweiligen Streitfalls kann keine Bestimmung dieser Verordnung oder nationaler Gesetze in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschränkt, für die aufgrund dieser Verordnung entstandenen Kosten bei anderen Personen, auch Dritten, die zu dem die Ausgleichszahlung oder sonstige Verpflichtungen begründenden Ereignis beigetragen haben, nach geltendem Recht Regress zu nehmen oder die gesamten Kosten zurückzuerhalten . Insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Ausgleichsleistungen zu verlangen oder für die ihm entstanden Kosten bei einem Flughafen oder einem anderen Dritten, mit dem es in einer Vertragsbeziehung steht, Regress zu nehmen .“[Abänd. 104] |
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13. |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Verpflichtung zur Information der Fluggäste (1) Das Flughafenleitungsorgan und das ausführende Luftfahrtunternehmen stellen sicher, dass an den Abfertigungsschaltern (einschließlich der Check-in-Automaten) und am Flugsteig ein klar lesbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut für die Fluggäste deutlich sichtbar angebracht wird: „Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr Flug annulliert wird oder um mindestens zwei Stunden verspätet ist, oder wenn der planmäßige Abflug gegenüber der ursprünglichen , auf Ihrem Flugschein angegebenen Abflugzeit um mindestens zwei Stunden vorverlegt wurde, verlangen Sie am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über ihre Rechte, insbesondere über Unterstützungs- und eventuelle Ausgleichsleistungen. [Abänd. 105] (1a) Luftfahrtunternehmen richten an jedem Flughafen, an dem sie tätig sind, Anlaufstellen ein, und sorgen dafür, dass dort Ansprechpartner oder vom betreffenden Luftfahrtunternehmen beauftragte Dritte bereitstehen, die den Fluggästen die notwendigen Informationen über ihre Rechte einschließlich Beschwerdeverfahren zur Verfügung stellen, sie unterstützen und bei Annullierungen oder Verspätungen von Flügen und bei verloren gegangenem oder verspätetem Reisegepäck sofortige Maßnahmen ergreifen. Diese Anlaufstellen stehen während der Betriebszeiten der Luftfahrtunternehmen und bis die letzten Fluggäste aus dem letzten Luftfahrzeug ausgestiegen sind, bereit, um Fluggäste unter anderem in Bezug auf Rückerstattungen, anderweitige Beförderung und Umbuchungen zu unterstützen und Beschwerden entgegenzunehmen. [Abänd. 106] (1b) Das ausführende Luftfahrtunternehmen stellt den Fluggästen auf elektronischen Flugscheinen und elektronischen sowie gedruckten Bordkarten deutlich lesbare und transparente Informationen über die Fluggastrechte und Kontaktstellen für Unterstützung und Beratung zur Verfügung. [Abänd. 107] (2) Ein ausführendes Im Falle der Nichtbeförderung, bei Annullierung, Flugverspätung oder -verschiebung von mindestens zwei Stunden informiert das ausführende Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die Beförderung verweigert alle betroffenen Fluggäste unverzüglich und umfassend und lässt ihnen in schriftlicher oder elektronischer Form einen Flug annulliert, händigt jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung dargelegt werden, einschließlich Informationen über mögliche Beschränkungen gemäß Artikel 9 Absätze 4 und 5 und Informationen über mögliche andere Verkehrsträger . Ferner wird allen Fluggästen Die Adresse des Luftfahrtunternehmens , an die von einer Flugverspätung oder -verschiebung von mindestens zwei Stunden betroffen sind, ein entsprechender Hinweis ausgehändigt. er seine Beschwerde richten kann, sowie die Kontaktinformationen der nach Artikel 16a benannten zuständigen Beschwerdestellen werden dem Fluggast ebenfalls in schriftlicher Form ausgehändigt. [Abänd. 108] (3) Bei Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, insbesondere blinden oder sehbehinderten Personen sind die Bestimmungen dieses Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer und in geeigneten Formaten Mittel anzuwenden. [Abänd. 109] (4) Das Flughafenleitungsorgan stellt sicher, dass in den Fluggastbereichen des Flughafens allgemeine Informationen über Fluggastrechte deutlich sichtbar angebracht sind. Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen stellt es stellt ferner sicher, dass die sich am Flughafen aufhaltenden Fluggäste über die Gründe und ihre Rechte im Falle von Verspätungen und Flugunterbrechungen, wie etwa die Annullierung ihres Fluges und ihre Rechte für den Fall unterrichtet werden, falls dass das Luftfahrtunternehmen unerwartet seinen Betrieb einstellt, etwa wegen zum Beispiel im Falle der Insolvenz oder Entzug des Entzugs seiner Betriebsgenehmigung. [Abänd. 110] (5) Bei Annullierung oder Verspätung des Abflugs informiert das ausführende Luftfahrtunternehmen die Fluggäste so rasch wie möglich, sobald diese Informationen vorliegen, jedoch spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abflugzeit, über die Lage und, sobald diese Informationen vorliegen, , einschließlich des Grundes der Reiseunterbrechung, über die voraussichtliche Abflugzeit, sofern das Luftfahrtunternehmen gemäß den Absätzen 6 und 7 die Kontaktinformationen des Fluggastes erhalten hat, wenn der Flugschein über einen Vermittler erworben wurde. [Abänd. 111] (5a) Die Luftfahrtunternehmen müssen an den Abfertigungsschaltern und am Flugsteig über Unterlagen mit der Europäischen Charta der Rechte der Flugreisenden verfügen, welche ihr Personal den Fluggästen auf Verlangen aushändigt. Die Europäische Kommission bringt diese Charta bei jeder wesentlichen Änderung der Fluggastrechte auf den neuesten Stand. [Abänd. 112] (5b) Alle Luftfahrtunternehmen richten einen funktionierenden telefonischen Beratungsdienst ein, der allen Fluggästen nach Buchung der Reise zugänglich ist. Diese Beratung muss im Störungsfall sämtliche Auskünfte sowie Alternativvorschläge bereitstellen und darf die Kosten eines Ortsgesprächs in keinem Fall übersteigen. [Abänd. 113] (6) Erwirbt der Fluggast seinen Flugschein nicht unmittelbar beim ausführenden Luftfahrtunternehmen, sondern über einen in der Union niedergelassenen Vermittler, so übermittelt dieser Vermittler dem Luftfahrtunternehmen die Kontaktinformationen des Fluggastes, sofern der Fluggast dem ausdrücklich und in schriftlicher Form zugestimmt hat. Diese Zustimmung muss vom Fluggast bestätigt werden (‚Opt-in‘). Das Luftfahrtunternehmen darf diese Kontaktinformationen nur zur Erfüllung der Informationspflichten gemäß diesem Artikel und nicht zu Marketingzwecken verwenden und löscht diese Angaben binnen 72 Stunden nach Erfüllung des Beförderungsvertrags. Die Zustimmung des Fluggasts zur Weitergabe seiner Kontaktinformationen an das Luftfahrtunternehmen und zur Verarbeitung, Abfrage und Speicherung dieser Daten erfolgen im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2). [Abänd. 114] (7) Vermittler sind von den Bestimmungen in ihren Verpflichtungen Absatz 6 ausgenommen, wenn sie nachweisen können, dass durch ein alternatives System die Unterrichtung des Fluggastes ohne die Übermittlung seiner Kontaktinformationen sichergestellt ist , oder wenn sich der Fluggast entschieden hat, seine Kontaktinformationen nicht anzugeben .’ [Abänd. 115] (7a) Der Erbringer der Dienstleistung ermöglicht den einfachen Zugang zu korrekten und objektiven Informationen über die Auswirkungen der Reise auf die Umwelt (einschließlich Klima) und die Energieeffizienz der Reise. Diese Informationen werden auf den Websites der Luftfahrtunternehmen bzw. Reiseveranstalter veröffentlicht und müssen dort und auf den Flugscheinen selbst deutlich sichtbar sein. Die Kommission unterstützt die laufenden Maßnahmen in diese Richtung. [Abänd. 116] (7b) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Absatz 2 wird in jeder elektronischen Mitteilung an den Fluggast, mit der ihm Annullierungen, große Verspätungen oder Flugplanänderungen mitgeteilt werden, deutlich darauf hingewiesen, dass der Fluggast möglicherweise Anspruch auf Ausgleichszahlungen und/oder Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung hat. [Abänd. 117] (*2) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).“" |
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14. |
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Durchsetzung (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Durchsetzungsstelle, die für die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Verstöße gegen diese Verordnung auf in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen, Flüge von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen und Flüge von einem Drittland zu diesen Flughäfen zuständig ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Stelle gemäß diesem Absatz benannt worden ist. [Abänd. 118] (2) Die nationale Durchsetzungsstelle überwacht die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung mit besonderer Aufmerksamkeit und ergreift die zur Wahrung der Fluggastrechte erforderlichen Maßnahmen. Zu diesem Zweck stellen die Luftfahrtunternehmen und die Flughafenleitungsorgane der nationalen Durchsetzungsstelle auf deren Verlangen die einschlägigen Unterlagen innerhalb eines Monats nach der Anforderung zur Verfügung , unbeschadet der Verpflichtungen von Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 14a . Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben trägt die nationale Durchsetzungsstelle auch den Informationen Rechnung, die ihr von der gemäß Artikel 16a benannten Stelle übermittelt werden. Sie kann auch ergreift Durchsetzungsmaßnahmen zu individuellen Beschwerden beschließen, die ihr von der gemäß Artikel 16a benannten Stelle zugeleitet werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre jeweilige nationale Durchsetzungsstelle mit ausreichenden Befugnissen zur wirksamen Sanktionierung von Verstößen ausgestattet ist. [Abänd. 119] (2a) Luftfahrtunternehmen stellen der nationalen Durchsetzungsstelle proaktiv umfassende Informationen im Hinblick auf den Eintritt technischer Probleme, insbesondere auf die diesbezüglichen Gründe, bereit. Die nationale Durchsetzungsstelle übermittelt diese Informationen den Stellen, die für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen gemäß Artikel 16a zuständig sind. [Abänd. 120] (3) Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig , abschreckend und abschreckend hinreichend sein , um Beförderungsunternehmen einen finanziellen Anreiz zur konsequenten Einhaltung dieser Verordnung zu geben . [Abänd. 121] (4) Sind die nach Artikel 16 und 16a benannten Stellen nicht identisch, so Im Einklang mit der Richtlinie 2013/11/EU werden Berichtsverfahren für den Informationsaustausch Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den Stellen eingerichtet nationalen Durchsetzungsstellen und der gemäß Artikel 16a benannten Stelle geschaffen. Diese Mechanismen der Zusammenarbeit schließen den gegenseitigen Austausch von Informationen ein , damit die nationale Durchsetzungsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungs- und Durchsetzungsaufgaben unterstützt wird und die nach Artikel 16a benannte Stelle die für die Prüfung individueller Beschwerden notwendigen Informationen zusammentragen sowie sich das dafür notwendige fachliche Wiesen aneignen kann. [Abänd. 122] (5) Die nationalen Durchsetzungsstellen veröffentlichen jährlich bis spätestens Ende April des jeweils folgenden Kalenderjahres Statistiken über ihre Tätigkeiten und die verhängten Sanktionen. Die nationalen Durchsetzungsstellen veröffentlichen gleichzeitig auf der Grundlage der Daten, die die Luftfahrtunternehmen und die Flughafenleitungsorgane aufzeichnen und übermitteln müssen, Statistiken bezüglich der Anzahl und der Art der Beschwerden, der Anzahl der Annullierungen, der Fälle der Nichtbeförderung und Verspätungen und deren Dauer sowie Angaben über verlorenes, verspätetes oder beschädigtes Reisegepäck. [Abänd. 123] (6) Für die unter Bis zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2013/11/EU durch die Mitgliedstaaten kann jeder Fluggast auf jedem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bei jeder nationalen Durchsetzungsstelle Beschwerde wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen diese Verordnung fallenden Belange übermitteln die Luftfahrtunternehmen den nationalen Durchsetzungsstellen der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, ihre Kontaktinformationen einlegen, der auf einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder Flüge von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder Flüge von einem Drittstaat zu diesen Flughäfen betrifft .“[Abänd. 124] |
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14a. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 16-a Einhaltungsdokumente (1) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft erstellen ein Dokument, welches hinreichend ausführlich darlegt, dass mit ihren Betriebsverfahren für die konsequente Einhaltung sämtlicher einschlägiger Artikel dieser Verordnung gesorgt ist, und legen dieses Dokument der nationalen Durchsetzungsstelle des Mitgliedstaates, der ihre Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ausgestellt hat, und der Europäischen Kommission bis zum 1. Januar 2016 vor. (1a) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Angaben festzulegen, die diese Einhaltungsdokumente mindestens umfassen müssen. Die Mindestangaben umfassen zumindest Notfallpläne für größere Reiseunterbrechungen, die Angabe darüber, wer für die Erbringung von Unterstützungsleistungen und die Erfüllung sonstiger Rechte zuständig ist, die Modalitäten und Verfahren, auf deren Grundlage Beschwerden bearbeitet und Unterstützungsleistungen und Ausgleichszahlungen erbracht werden, sowie Verfahren und Vorlagen für Mitteilungen an Fluggäste. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 16c Absatz 2 erlassen. (2) Alle anderen Beförderungsunternehmen, die Dienstleistungen von einem Flughafen der Union aus erbringen, legen den nationalen Durchsetzungsstellen sämtlicher Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, und der Europäischen Kommission ein Einhaltungsdokument vor. (3) Luftfahrtunternehmen prüfen ihre Einhaltungsdokumente und legen der bzw. den betreffenden nationalen Durchsetzungsstelle(n) und der Europäischen Kommission ab dem 1. Januar 2019 alle drei Jahre aktualisierte Fassungen vor. (4) Die nationale Durchsetzungsstelle nimmt die von den Luftfahrtunternehmen vorgelegten Einhaltungsdokumente zur Kenntnis und prüft die Gültigkeit der Einhaltungsdokumente nach Möglichkeit gegenüber Informationen aus Beschwerden.“ [Abänd. 125] |
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15. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 16a Forderungen und Beschwerden von Fluggästen (1) Die Luftfahrtunternehmen , Veranstalter oder Verkäufer von Flugscheinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Artikel 2 Buchstabe d unterrichten die Fluggäste bei der Buchung über ihre die Bearbeitungsverfahren der Luftfahrtunternehmen und die einschlägigen Fristen gemäß Absatz 2 für Forderungen und Beschwerden im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung festgelegten Rechten und teilen ihnen die betreffenden Kontaktadressen mit, an die die Fluggäste ihre Forderungen und Beschwerden, auch in elektronischer Form, richten können. Die Das Luftfahrtunternehmen und gegebenenfalls der Veranstalter unterrichten die Fluggäste auch über die für die Bearbeitung von Fluggastbeschwerden zuständige(n) Stelle(n) , die gemäß diesem Artikel und Artikel 16 von den Mitgliedstaaten benannt wurde(n) . Die entsprechenden Informationen werden bei der Buchung gegeben, sie müssen für alle zugänglich und deutlich im Flugschein und auf den Websites der Luftfahrtunternehmen angegeben sein und an den Schaltern der Luftfahrtunternehmen auf den Flughäfen ausgegeben sowie in der E-Mail-Nachricht mitgeteilt werden, über die die Mitteilung einer Annullierung oder Verspätung ergeht. Den Fluggästen wird auf Verlangen ein Beschwerdeformular ausgehändigt . [Abänd. 126] (1a) Die Beweislast bezüglich der Bereitstellung der erforderlichen Informationen für die Fluggäste liegt bei dem Luftfahrtunternehmen. [Abänd. 127] (2) Will ein Fluggast aufgrund seiner ihm nach dieser Verordnung zustehenden Rechte eine Beschwerde an das Luftfahrtunternehmen richten, so muss er diese innerhalb von drei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung des Fluges einreichen. Die Erhebung einer Beschwerde innerhalb von drei Monaten und nach Ablauf dieser drei Monate erfolgt unbeschadet seines Rechts auf Durchsetzung seiner Forderungen nach dieser Verordnung vor Gericht und im Rahmen einer außergerichtlichen Beilegung des Streitfalls. Innerhalb von sieben Tagen Werktagen nach Eingang der Beschwerde bestätigt das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast deren Empfang. Das Luftfahrtunternehmen gibt dem Fluggast innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine ausführliche Antwort. Gibt das Luftfahrtunternehmen diese ausführliche Antwort nicht innerhalb dieser Zweimonatsfrist, gilt dies als Anerkennung der Forderungen des Fluggasts. Beruft sich das Luftfahrtunternehmen auf außergewöhnliche Umstände, so hat es dem Fluggast in seiner Antwort die spezifischen Umstände der Annullierung oder Verspätung mitzuteilen. Zudem hat das Luftfahrtunternehmen darzulegen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung oder Verspätung zu verhindern. Neben der umfassenden Antwort teilt das Luftfahrtunternehmen dem betroffenen Fluggast die einschlägigen Kontaktinformationen der gemäß Absatz 3 benannten Stelle mit, einschließlich der Anschrift, der Telefonnummer, einer E-Mail-Adresse und einer Website. [Abänd. 128] (3) Im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und nationalen Gesetzen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich Fluggäste bei Streitfällen mit Luftfahrtunternehmen über die Rechte und Pflichten gemäß dieser Verordnung an unabhängige, wirksame und effiziente Mechanismen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitfällen wenden können. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere nationale Stellen, die für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggästen im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Rechten und Pflichten zuständig sind. Dabei sollte es sich um andere Stellen als die in Artikel 16 Absatz 1 genannte Durchsetzungsstelle handeln. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Stellen befugt sind, den zugrundeliegenden Streitfall zwischen Fluggästen und Luftfahrtunternehmen durch eine für beide Parteien rechtlich bindende und durchsetzbare Entscheidung beizulegen. Für Streitfälle, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU fallen, findet nur ebendiese Richtlinie Anwendung. Sämtliche Luftfahrtunternehmen, die an Flügen von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaates zu diesen Flughäfen beteiligt sind, halten sich an das System zur alternativen Streitbeilegung im Sinne der Richtlinie 2013/11/EU, das eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der außergerichtlichen Beilegung von Streitfällen zwischen Fluggästen und Luftfahrtunternehmen darstellt. [Abänd. 129] (4) Jeder Nach Empfang der vollständigen Antwort des Luftfahrtunternehmens kann der betreffende Fluggast kann bei einer gemäß Absatz 3 benannten Stelle für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen Beschwerde wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen diese Verordnung erheben, der auf einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder einen Flug von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder von einem Drittstaat zu einem solchen Flughafen in diesem Hoheitsgebiet betrifft. Solche Beschwerden dürfen frühestens zwei Monate nach können innerhalb einer entsprechenden Beschwerde beim betreffenden Luftfahrtunternehmen im Voraus festgelegten Frist eingereicht werden, sofern die nicht weniger als ein Jahr ab dem Zeitpunkt betragen darf, an dem der Fluggast die Beschwerde oder die Forderung an das betreffende Luftfahrtunternehmen diese noch nicht abschließend beantwortet gerichtet bzw. gestellt hat. [Abänd. 130] (4a) Wird dem Luftfahrtunternehmen eine unrechtmäßige Handlung nachgewiesen, setzt die Beschwerdestelle die nationale Durchsetzungsstelle darüber in Kenntnis, und diese trifft gemäß Artikel 16a Absatz 2 Maßnahmen bezüglich der Durchsetzung. [Abänd. 131] (5) Innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde bestätigt Wenn die benannte Stelle deren Empfang und eine Beschwerde erhalten hat, benachrichtigt sie die Streitparteien, sobald sie alle Unterlagen mit den Informationen zu der Beschwerde erhalten hat. Sie sendet ein Exemplar der die Beschwerde betreffenden Unterlagen an die zuständige nationale Durchsetzungsstelle. Die Frist für die endgültige Beantwortung darf drei Monate ab Eingang der Beschwerde 90 Kalendertage ab dem Zeitpunkt, an dem die benannte Stelle die vollständige Beschwerdeakte erhalten hat, nicht überschreiten. Die zuständige nationale Durchsetzungsstelle erhält ebenfalls ein Exemplar der endgültigen Antwort. [Abänd. 132] (5a) Damit Luftfahrtunternehmen in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Belange kontaktiert werden können, übermitteln sie den in diesem Artikel genannten Stellen der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, ihre Kontaktinformationen. [Abänd. 133] (5b) Wenn in Bezug auf diese Verordnung Sicherheitsgründe angeführt werden, fällt die Beweislast dem betroffenen Luftfahrtunternehmen zu. [Abänd. 134] Artikel 16aa Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei Konflikten zwischen Fluggästen und Luftfahrtunternehmen sowie Erbringern von Dienstleistungen anderer Verkehrsträger gut ausgestattete, kostenlose und unabhängige Schlichtungsstellen bei der Suche nach Lösungen behilflich sind. [Abänd. 135] Artikel 16b Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (1) Die Kommission unterstützt durch den in Artikel 16c genannten Ausschuss den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten über und die Zusammenarbeit im Hinblick auf die nationale Auslegung und Anwendung dieser Verordnung. [Abänd. 136] (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis spätestens Ende April des jeweils folgenden Kalenderjahres einen Bericht über ihre Tätigkeiten , einschließlich der Statistiken gemäß Artikel 16 Absatz 5 . Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über die in diesen Berichten zu behandelnden Fragen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 16c angenommen. [Abänd. 137] (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig sachdienliche Informationen über die nationale Auslegung und Anwendung dieser Verordnung; die Kommission stellt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten in elektronischer Form zur Verfügung. (4) Die Kommission untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Fälle, in denen Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Auslegung außergewöhnlicher Umstände, unterschiedlich angewendet und durchgesetzt werden, und präzisiert die Bestimmungen der Verordnung, um eine gemeinsame Vorgehensweise zu fördern. Die Kommission kann zu diesem Zweck nach Anhörung des in Artikel 16c genannten Ausschusses eine Empfehlung abgeben. (5) Auf Ersuchen der Kommission untersuchen die nationalen Durchsetzungsstellen bestimmte mutmaßliche Vorgehensweisen eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen und teilen der Kommission innerhalb von vier Monaten nach dem Ersuchen ihre Ergebnisse mit. (5a) Die Kommission und die Mitgliedstaaten richten ein unionsweites Verfahren ein, das alle gemäß Artikel 16 und Artikel 16a benannten Stellen umfasst, um den Austausch von Informationen über Verstöße, Sanktionen und bewährte Durchsetzungsverfahren zwischen allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Kommission stellt diese Informationen allen Mitgliedstaaten in elektronischer Form zur Verfügung. [Abänd. 138] (5b) Die nationalen Durchsetzungsstellen stellen der Kommission auf Anfrage Informationen und einschlägige Unterlagen zu einzelnen Verstößen bereit. [Abänd. 139] (5c) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website spätestens ab dem 1. Mai 2015 eine Liste sämtlicher in der Union tätiger Luftfahrtunternehmen, die systematisch gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, und aktualisiert diese Liste regelmäßig. Unabhängig von der Größe oder Staatszugehörigkeit wird von jedem Luftfahrtunternehmen angenommen, dass es systematisch gegen diese Verordnung verstößt, wenn die Kommission in Bezug auf dieses Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 16b Absatz 5b Nachweise für Verstöße erhalten hat, die Fluggästen in Bezug auf mehr als zehn verschiedene Flüge innerhalb eines Kalenderjahres widerfahren sind und mehr als einen Artikel dieser Verordnung betreffen. [Abänd. 140] Artikel 16c Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird vom Ausschuss für Fluggastrechte unterstützt, der sich aus jeweils zwei Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten zusammensetzt, von denen mindestens einer eine nationale Durchsetzungsstelle vertritt. Bei dem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“ |
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15a. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 16ca Delegierte Rechtsakte Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16cb zu erlassen, in denen der erschöpfenden Liste der Fälle, die als außergewöhnliche Umstände gelten, entsprechend der Tätigkeit der nationalen Durchsetzungsstellen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weitere Fälle hinzugefügt werden.“ [Abänd. 141] |
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15b. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 16cb Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16ca wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (*3) übertragen. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16ca kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem betreffenden Beschluss genannten Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16ca erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ [Abänd. 142] (*3) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. " |
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16. |
Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Bericht Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2017 Bericht über die Anwendung und die Ergebnisse dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen des Ausgleichs bei großer Verspätung und der Begrenzung der Unterbringung bei außergewöhnlichen Umständen von langer Dauer , Probleme bei der Auslegung außergewöhnlicher Umstände, die von den nationalen Durchsetzungsstellen veröffentlichten Statistiken über ihre Tätigkeiten, einschließlich der Sanktionen und ihren Feststellungen zu Verstoßpraktiken von Luftfahrtunternehmen, die Fortschritte bei der Errichtung nationaler Stellen für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen und die Tätigkeiten dieser Stellen . Die Kommission berichtet auch über den verbesserten Schutz von Reisenden von Flügen aus Drittländern, die von gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, im Rahmen internationaler Luftverkehrsabkommen. Zudem erstattet die Kommission über die Wirksamkeit der von den in Artikel 16 genannten Stellen eingeleiteten Maßnahmen und Sanktionen sowie über die etwaige Notwendigkeit eines harmonisierten Ansatzes Bericht. Dem Bericht werden, soweit erforderlich, Legislativvorschläge beigefügt.“[Abänd. 143] |
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17. |
Anhang I der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 als Anhang I angefügt. |
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Das Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft stellt am Flughafen Union und die in ihrem Namen handelnden Bodenabfertigungsdienstleister richten an allen Flughäfen in der Union eine Stelle ein, an der Fluggästen Beschwerdeformulare zur Verfügung ausgehändigt werden , die es dem Fluggast ihnen ermöglichen, unmittelbar nach ihrer Ankunft eine Beschwerde über beschädigtes oder verspätetes Reisegepäck einzureichen. Solche Gleichermaßen händigen die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft derartige Beschwerdeformulare auf Verlangen der Fluggäste an ihren Abfertigungsschaltern oder an ihren Serviceschaltern am Flughafen oder an beiden Stellen aus , und sie stellen das Beschwerdeformular auf ihrer Website zur Verfügung. Diese Beschwerdeformulare , auch in Form so genannter ‚Property Irregularity Reports‘ (PIR), werden vom Luftfahrtunternehmen am Flughafen als Beschwerde im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens entgegengenommen. Diese Möglichkeit lässt das Recht des Fluggastes unberührt, eine Beschwerde auf anderem Wege innerhalb der im Montrealer Übereinkommen festgelegten vorgeschriebenen Fristen einzureichen. (2a) Die Kommission kann über Durchführungsrechtsakte die Form des standardisierten Antragsformulars festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungs-/Prüfverfahren gemäß Artikel 6f Absatz 2 erlassen. “[Abänd. 144] |
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2. |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Unbeschadet des Absatzes 1 beläuft sich dieser Vorschuss mindestens auf einen 18 096 SZR entsprechenden Betrag in Euro je Fluggast im Todesfall. Die Kommission kann diesen Betrag durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 6c unter Berücksichtigung einer von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation nach Artikel 24 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens getroffenen Entscheidung anpassen. Bei einer Anpassung des vorgenannten Betrags wird auch der entsprechende Betrag im Anhang geändert.“ |
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2a. |
In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: „(3a) Bei Verlust, Verspätung oder Beschädigung von Reisegepäck müssen die Luftfahrtgesellschaften zunächst die Fluggäste, mit denen sie einen Vertrag geschlossen haben, entschädigen, bevor sie im Anschluss daran das Recht ausüben können, gegenüber den Flughäfen oder Dienstleistungserbringern ihre Ansprüche aufgrund von Schäden geltend zu machen, für die sie nicht notwendigerweise verantwortlich sind.“ [Abänd. 145] |
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3. |
Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Kommission kann die im Anhang genannten Beträge, mit Ausnahme des Betrags in Artikel 5 Absatz 2, durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 6c unter Berücksichtigung einer von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation nach Artikel 24 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens getroffenen Entscheidung anpassen.“ |
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4. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 6a (1) Bei der Beförderung aufgegebener Rollstühle oder sonstiger Mobilitätshilfen und Hilfsgeräte bieten weisen das Luftfahrtunternehmen und seine Vermittler Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) auf ihre Rechte hin und bieten diesen Personen bei der Buchung und spätestens bei der Übergabe der Ausrüstung an das Luftfahrtunternehmen die Gelegenheit, unentgeltlich eine besondere Interessenserklärung gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens abzugeben. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Format des für diese Interessenerklärung zu verwendenden Musterformulars festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 6f Absatz 2 erlassen. [Abänd. 146] (2) Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen haftet das Luftfahrtunternehmen nur bis zu dem von der betreffenden Person bei der Übergabe der aufgegebenen Mobilitätshilfe an das Luftfahrtunternehmen angegebenen Betrag. (3) Bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder verspäteter Beförderung von aufgegebenen Rollstühlen oder sonstigen Mobilitätshilfen und Hilfsgeräten haftet das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft bis zur Höhe des vom Fluggast angegebenen Betrags, sofern es nicht nachweist, dass der beanspruchte Betrag höher ist als das tatsächliche betragsmäßig angegebene Interesse der Person an der Ablieferung am Bestimmungsort. (3a) Die Luftfahrtunternehmen sorgen dafür, dass die Fluggäste ihre Rollstühle, einschließlich Kinderwagen, unentgeltlich bis zum Flugsteig nutzen können und dass sie diese an der Luftfahrzeugtür zurückerhalten. Falls dies aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist, müssen die Luftfahrtunternehmen Rollstuhlfahrern im Flughafengebäude eine unentgeltliche Mobilitätsalternative bis zu dem Zeitpunkt bieten, an dem sie ihren Rollstuhl entgegennehmen können. Falls diese Sicherheitsgründe unmittelbar auf das Flughafengebäude zurückzuführen sind, fällt es dem Betreiber des Flughafens zu, die in diesem Absatz genannte Alternative zur Verfügung zu stellen. [Abänd. 147] Artikel 6b (1) Die nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 benannte nationale Durchsetzungsstelle stellt die Einhaltung dieser Verordnung sicher. Sie überwacht zu diesem Zweck
(2) Zur Überwachung des Schutzes von behinderten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität im Fall einer Beschädigung ihrer Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte prüft und berücksichtigt die nationale Durchsetzungsstelle auch die Angaben zu den Beschwerden bezüglich Mobilitätshilfen, die bei den nach Artikel 16a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 benannten Stellen eingereicht wurden. [Abänd. 148] (3) Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (4) In ihren Jahresberichten gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 veröffentlichen die nationalen Durchsetzungsstellen auch Statistiken über ihre Tätigkeiten und die im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung verhängten Sanktionen. Artikel 6c (1) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen. (2) Die Befugnisübertragung an in Artikel 6 Absatz 1 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (*5) übertragen. D ie Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfolgt auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung vor . Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums . [Abänd. 149] (3) Die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit. (5) Ein gemäß Artikel 6 Absatz 1 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn binnen zwei Monaten nach der Notifizierung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 6d (1) Die Luftfahrtunternehmen können zwar aufgrund ihrer unternehmerischen Freiheit die Bedingungen für die Gepäckbeförderung festlegen, jedoch geben sie bei der Buchung geben in einer frühen Phase des Buchungsvorgangs in allen Vertriebswegen, einschließlich der computergestützten Reservierungssysteme, und an den Abfertigungsschaltern (einschließlich Check-in-Automaten) eindeutig die zulässigen Freimengen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck an, die die Fluggäste in der Kabine und im Frachtraum des Luftfahrzeugs auf den einzelnen Flügen einer Buchung befördern dürfen, einschließlich etwaiger, innerhalb einer bestimmten Freimenge geltender Beschränkungen der Zahl der Gepäckstücke und Beschränkungen in Bezug auf Einkäufe am Flughafen . Werden Einzelheiten zu zusätzlichen Gebühren für die Gepäckbeförderung zusätzliche Gebühren erhoben, so geben die Luftfahrtunternehmen bei der Buchung in einer frühen Phase des Buchungsvorgangs und auf Anfrage am Flughafen genaue Einzelheiten zu diesen Gebühren auf klare, transparente und unmissverständliche Weise an. Die wesentliche Reiseleistung und Leistungen, für die zusätzliche Gebühren anfallen, müssen klar erkennbar sein und getrennt voneinander erworben werden können. [Abänd. 150] (1a) Den Fluggästen ist es gestattet, zusätzlich zu der vorgegebenen Freimenge für Handgepäck grundlegende persönliche Gegenstände oder Habseligkeiten, wie Jacke, und Handtasche, einschließlich mindestens einer Tasche in Standardgröße mit Einkäufen, die am Flughafen getätigt wurden, kostenfrei in die Kabine mitzunehmen. [Abänd. 151] (1b) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 können die Obergrenzen des gesamten zulässigen Handgepäcks pro Fluggast in Höchstabmessungen und/oder einem Höchstgewicht angegeben werden, wobei jedoch die Anzahl der Gepäckstücke nicht begrenzt werden darf. [Abänd. 152] (2) Stehen außergewöhnliche Umstände wie Sicherheitsgründe oder eine nach der Buchung vorgenommene Änderung des Luftfahrzeugtyps der Beförderung als Handgepäck zugelassener Das Luftverkehrsunternehmen kann die oben genannten Gegenstände in der Kabine entgegen, so können sie vom Luftfahrtunternehmen im Frachtraum des Luftfahrzeugs, allerdings ohne Aufpreis für den Fluggast, befördert befördern lassen , wenn deren Beförderung in der Kabine aufgrund von außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit Sicherheitsgründen oder den besonderen Merkmalen des Luftfahrzeugs ausgeschlossen ist. In diesen Fällen werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben . [Abänd. 153] (2a) Wird Handgepäck vor dem Besteigen des Luftfahrzeugs oder vor dem Start des Luftfahrzeugs aus dem Luftfahrzeug in den Frachtraum verladen, muss dieses dem Flugpassagier beim Verlassen des Luftfahrzeugs als Handgepäck überreicht werden. [Abänd. 154] (3) Die in europäischen und internationalen Sicherheitsvorschriften, unter anderem in den Verordnungen (EG) Nr. 300/2008 und (EG) Nr. 820/2008, festgelegten Beschränkungen für Handgepäck bleiben von diesen Rechten unberührt. Artikel 6e (1) Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Union gestatten es Fluggästen, ein Musikinstrument als Kabinengepäck mitzuführen, sofern die geltenden Sicherheitsvorschriften sowie die technischen Spezifikationen und Beschränkungen des betreffenden Luftfahrzeugs dies zulassen. Musikinstrumente werden als Kabinengepäck zugelassen, sofern sie in ein geeignetes einem geeigneten Gepäckabteil innerhalb der Kabine oder unter einen einem geeigneten Fluggastsitz sicher verstaut werden können. Die Luftfahrtunternehmen können bestimmen, dass Wenn ein Musikinstrument als Kabinengepäck zugelassen wurde, ist es Teil der dem Fluggast zustehenden Handgepäckfreimenge ist und nicht . Die Luftfahrtunternehmen können bestimmen, dass zusätzliche Gebühren für Handgepäck, das zusätzlich zu dieser Freimenge mitgeführt werden darf wird, anfallen . [Abänd. 155] (2) Ist ein Musikinstrument zu groß, um in ein geeignetes einem geeigneten Gepäckabteil innerhalb der Kabine oder unter einen einem geeigneten Fluggastsitz sicher verstaut werden zu können, kann das Luftfahrtunternehmen den Erwerb eines zweiten Flugscheins verlangen, wenn das Musikinstrument als Handgepäck auf einem zweiten Sitzplatz mitgeführt wird. Für den zweiten Flugschein ist keine Flughafengebühr zu entrichten. Bei Erwerb eines zweiten Sitzplatzes unternimmt das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Fluggast einen Sitzplatz neben dem betreffenden Musikinstrument zuzuweisen. Musikinstrumente werden auf Anfrage und soweit verfügbar in einem beheizten Teil des Frachtraums des Luftfahrzeugs befördert, sofern die geltenden Sicherheitsvorschriften, die Platzverhältnisse und die technischen Spezifikationen des betreffenden Luftfahrzeugs dies zulassen. Die Luftfahrtunternehmen geben in ihren Geschäftsbedingungen eindeutig an, auf welcher Grundlage Musikinstrumente befördert und welche Gebühren dafür erhoben werden. [Abänd. 156] (2a) Musikinstrumente werden auf Anfrage und soweit Platz zur Verfügung steht, in einem beheizten Teil des Frachtraums des Luftfahrzeugs befördert, sofern die geltenden Sicherheitsvorschriften, die Platzverhältnisse und die technischen Spezifikationen des betreffenden Luftfahrzeugs dies zulassen. Die Luftfahrtunternehmen stellen spezielle Gepäckscheine zur Verfügung, die gut sichtbar auf dem Musikinstrument angebracht werden, um sicherzustellen, dass dieses mit der nötigen Sorgfalt behandelt wird. Es werden ausschließlich Instrumente im Frachtraum des Flugzeugs befördert, die ordnungsgemäß in einem starren Behälter und/oder Hartschalenbehältnis verpackt sind, der bzw. das speziell für diese Gegenstände bestimmt ist. [Abänd. 157] (2b) Die Luftfahrtunternehmen geben bei der Buchung und in ihren Geschäftsbedingungen eindeutig an, auf welcher Grundlage Musikinstrumente befördert werden, einschließlich der Gebühren, die für die Beförderung erhoben werden, der im betreffenden Flugzeug zur Verfügung stehenden Einrichtungen für die Beförderung von Musikinstrumenten und der Abmessungen dieser Einrichtungen. Muss ein zweiter Sitz gebucht werden, wird den Fluggästen die Möglichkeit angeboten, diesen zweiten Sitz online zu buchen. [Abänd. 158] Artikel 6f (1) Die Kommission wird vom Ausschuss für Fluggastrechte unterstützt. Bei dem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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5. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2017 über die Anwendung und die Ergebnisse dieser Verordnung Bericht. Dem Bericht werden, soweit erforderlich, Legislativvorschläge beigefügt.“ |
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6. |
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 wird durch den Anhang II dieser Verordnung ersetzt. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 115.
(2) ABl. C […] vom […], S. […].
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014.
(4) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1).
(6) Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59).
(7) Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 65).
(8) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(9) Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1).
(*1) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).
(11) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1.
(*4) Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).“ [Abänd. 159]
(*5) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Anhang I
„Anhang: Nicht erschöpfende Liste außergewöhnlicher Umstände im Sinne dieser Verordnung [Abänd. 160]
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1. |
Folgende Umstände sind als ‚außergewöhnlich‘ anzusehen:
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2. |
Folgende Umstände sind nicht als „außergewöhnlich“ anzusehen:
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Anhang II
„ANHANG
HAFTUNG VON LUFTFAHRTUNTERNEHMEN FÜR FLUGGÄSTE UND DEREN REISEGEPÄCK
Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Union nach den Unionsrechtsvorschriften und dem Montrealer Übereinkommen anzuwenden sind.
SCHADENSERSATZ BEI TOD ODER KÖRPERVERLETZUNG
Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen bei Unfällen, die sich an Bord eines Flugzeugs oder beim Ein- oder Ausstieg ereignet haben. Für Schäden bis zu einer Höhe von 113 100 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrtunternehmen keine Haftungsfreistellung oder Haftungsbegrenzung geltend machen. Bei höheren Beträgen haftet das Luftfahrtunternehmen nicht, wenn es nachweist, dass der Schaden nicht durch eine fahrlässige oder sonstige unrechtmäßige Handlung des Unternehmens, oder ausschließlich durch eine fahrlässige oder sonstige unrechtmäßige Handlung eines Dritten verursacht wurde.
VORSCHUSSZAHLUNGEN
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 18 096 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung).
VERSPÄTUNGEN BEI DER BEFÖRDERUNG VON FLUGGÄSTEN
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4 694 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.
VERLUST, BESCHÄDIGUNG ODER VERSPÄTUNG VON REISEGEPÄCK
Das Luftfahrtunternehmen haftet für den Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1 113 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung), und zwar je Fluggast und nicht je aufgegebenen Gepäckstück, sofern nicht durch eine besondere Erklärung des Fluggastes eine höhere Haftungsgrenze zwischen ihm und dem Luftfahrtunternehmen vereinbart wurde. Das Luftfahrtunternehmen haftet nicht für beschädigtes oder verloren gegangenes Reisegepäck, wenn die Beschädigung oder der Verlust auf die Beschaffenheit oder einen Defekt des Gepäcks zurückzuführen ist. Das Luftfahrtunternehmen haftet nicht für verspätetes Reisegepäck, wenn es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den dadurch verursachten Schaden zu vermeiden oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Für Handgepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet das Luftfahrtunternehmen nur, wenn es den Schaden verschuldet hat.
HÖHERE HAFTUNGSGRENZE FÜR REISEGEPÄCK
Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen gegebenenfalls verlangten Zuschlag entrichtet. Ein solcher Zuschlag richtet sich nach einem Tarif, der sich auf die Kosten für die Beförderung und die Versicherung des betreffenden Reisegepäcks bezieht, die über den Haftungshöchstbetrag von 1 131 SZR hinausgehen. Der Tarif wird den Fluggästen auf Anfrage mitgeteilt. Behinderte Fluggäste und Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität erhalten grundsätzlich die Möglichkeit, für die Beförderung ihrer Mobilitätshilfen unentgeltlich eine besondere Interessenserklärung abzugeben.
FRISTEN FÜR BEANSTANDUNGEN BEIM REISEGEPÄCK
Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten. Um diese Fristen problemlos einhalten zu können, müssen die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen die Gelegenheit bieten, am Flughafen ein Beschwerdeformular auszufüllen. Solche Beschwerdeformulare, auch in Form so genannter ‚Property Irregularity Reports‘ (PIR), müssen vom Luftfahrtunternehmen am Flughafen als Beschwerde entgegengenommen werden.
HAFTUNG DES VERTRAGLICHEN UND DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Dies schließt auch Fälle ein, in denen das Interesse an der Lieferung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen betragsmäßig angegeben wurde.
KLAGEFRISTEN
Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.
GRUNDLAGE DIESER INFORMATIONEN
Diese Bestimmungen beruhen auf dem Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 und die Verordnung (EU) Nr. xxx) und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.“