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Document 52012SA0020
Special Report No 20/2012 ‘Is structural measures funding for municipal waste management infrastructure projects effective in helping Member States achieve EU waste policy objectives?’
Sonderbericht Nr. 20/2012 „Gewährleistet die Förderung von Infrastrukturprojekten für die Siedlungsabfallwirtschaft im Rahmen von Strukturmaßnahmen eine wirksame Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Erreichen der Ziele der EU-Abfallpolitik?“
Sonderbericht Nr. 20/2012 „Gewährleistet die Förderung von Infrastrukturprojekten für die Siedlungsabfallwirtschaft im Rahmen von Strukturmaßnahmen eine wirksame Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Erreichen der Ziele der EU-Abfallpolitik?“
Sonderbericht Nr. 20/2012 „Gewährleistet die Förderung von Infrastrukturprojekten für die Siedlungsabfallwirtschaft im Rahmen von Strukturmaßnahmen eine wirksame Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Erreichen der Ziele der EU-Abfallpolitik?“
GLOSSAR Abfallbeseitigungssteuer : Eine wirtschaftliche Maßnahme zur Erhöhung der Kosten der Deponierung und in manchen Fällen auch der Verbrennung von Abfällen und somit zur Schaffung eines Anreizes für Recycling. Die pro Tonne beseitigten Abfall zu zahlende Steuer wird zusätzlich zu den Deponierungs- und/oder Verbrennungskosten erhoben. Abfallgebühren : Von den privaten Haushalten an die Kommunen gezahlte Gebühren für die Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen. Die Abfallgebühren werden von den einzelnen Kommunen unterschiedlich berechnet und können auf der Quadratmeterfläche von Wohnungen oder Häusern, der Zahl der in einem Haushalt lebenden Personen, dem Trinkwasserverbrauch, dem Gewicht oder Volumen der erzeugten Abfälle oder anderen Parametern beruhen. Biologisch abbaubare Abfälle : Alle Abfälle, die aerob oder anaerob abgebaut werden können, wie Lebensmittel, Gartenabfälle, Papier und Pappe. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) : Finanzinstrument zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zwischen den Regionen der EU. Interventionen des EFRE werden hauptsächlich über operationelle Programme und Einheitliche Programmplanungsdokumente, die zahlreiche Projekte umfassen, durchgeführt. EU-12 : Die Mitgliedstaaten, die im Jahr 2004 (zehn Mitgliedstaaten) und im Jahr 2007 (zwei Mitgliedstaaten) der EU beigetreten sind. EU-27 : Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Informationsmaßnahmen : In diesem Bericht bezieht sich der Begriff auf Maßnahmen zur Bereitstellung von Informationen, um den richtigen Umgang der Öffentlichkeit mit Abfall zu fördern und die Wirksamkeit der Abfallwirtschaftspolitik zu erhöhen. Sensibilisierungskampagnen und Aufklärungsstrategien sind zwei Beispiele hierfür. Kohäsionsfonds : Finanzinstrument zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durch die Finanzierung von Umwelt- und Verkehrsprojekten in Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 % des EU-Durchschnitts. Operationelles Programm : Ein von der Kommission genehmigtes Dokument, das ein kohärentes Paket von Schwerpunkten umfasst, die aus mehrjährigen Maßnahmen und zahlreichen Projekten bestehen. Programmplanungszeitraum : Der mehrjährige Rahmen, in dem Ausgaben für Strukturmaßnahmen geplant und getätigt werden. Sickerwasser : Jede Flüssigkeit, die durch die abgelagerten Abfälle durchsickert. Siedlungsabfälle : Die durch kommunale Behörden oder in deren Auftrag gesammelten und über das Abfallwirtschaftssystem beseitigten Abfälle. Der Großteil dieser Abfälle stammt von privaten Haushalten, dazu gehören aber auch "ähnliche" Abfälle von Geschäften, von Büros und öffentlichen Einrichtungen. Siedlungsabfälle umfassen z. B. biologisch abbaubare Materialien, Papier, Kunststoffe, Glas, Metalle, Textilien usw. (Quelle: Eurostat). Strukturmaßnahmen : In diesem Bericht bezieht sich der Begriff auf Interventionen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Kohäsionsfonds. Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) : Finanzinstrument zur Unterstützung der Bewerberländer bei der Vorbereitung auf den Beitritt, mit dem finanzielle Unterstützung für Infrastrukturprojekte in den für die EU vorrangigen Bereichen Umwelt und Verkehr bereitgestellt wird. Nach dem Beitritt wurden die ISPA-Projekte in Kohäsionsfondsprojekte umgewandelt. Verursacherprinzip : Gemäß dem Verursacherprinzip sind die Kosten der Abfallbewirtschaftung von dem Abfallersterzeuger oder von dem derzeitigen Abfallbesitzer oder den früheren Abfallbesitzern zu tragen (Quelle: Abfallrichtlinie). Verwaltungsrechtliche Maßnahmen : In diesem Bericht bezieht sich der Begriff auf im Rahmen von Rechtsvorschriften getroffene Maßnahmen, nach denen Abfallerzeuger, Abfallentsorger und/oder Kommunen bestimmte Anforderungen zu beachten haben, wie die Einführung eines Genehmigungs- und Kontrollsystems für Einrichtungen der Abfallwirtschaft, die Einführung einer getrennten Sammlung von Abfällen am Entstehungsort oder die Einhaltung von Qualitätsstandards bei der Erzeugung von Kompost. Wirksamkeit : Messgröße für das Verhältnis zwischen erreichten Ergebnissen und festgelegten Zielen. Wirtschaftliche Maßnahmen : Der Begriff bezieht sich in diesem Bericht auf Maßnahmen, die Anreize für die Wahl weniger schädlicher Optionen für die Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der EU-Abfallpolitik bieten sollen (z. B. Recycling statt Deponierung). Dazu zählen verursacherbezogene Gebührensysteme und Abfallbeseitigungssteuern. ZUSAMMENFASSUNG I. Im Jahr 2010 erzeugte jeder Bürger der 27 EU-Mitgliedstaaten durchschnittlich etwa 500 kg Siedlungsabfälle, die, wenn sie nicht ordnungsgemäß gesammelt, behandelt und beseitigt werden, zu negativen Umweltauswirkungen führen können. Eine ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung kann jedoch auch zu einer besseren Nutzung der Ressourcen führen, da Siedlungsabfälle eine Rohstoffquelle sind. Deshalb hat die EU gemeinsame Standards und Zielvorgaben in Form von Richtlinien für die Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen eingeführt und kofinanziert Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung in bestimmten Regionen. II. Die Prüfung des Hofes konzentrierte sich auf die Kofinanzierung der EU von Infrastrukturen für die Siedlungsabfallwirtschaft. Es wurde untersucht, ob die Mitgliedstaaten durch die Fördermittel beim Erreichen der Ziele der EU-Abfallpolitik wirksam unterstützt werden. Der Hof bewertete direkt die Leistung von 26 in einer Stichprobe enthaltenen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung und prüfte das Erreichen der Ziele der EU-Abfallpolitik sowie die Durchführung von flankierenden Maßnahmen in den acht Regionen, in denen sich die Infrastrukturen befinden. Auch die Rolle der Kommission wurde untersucht. III. Der Hof kam zu dem Schluss, dass zwar in nahezu allen ausgewählten Regionen Verbesserungen bei der Abfallbewirtschaftung festzustellen waren, die Wirksamkeit der Förderung von Infrastrukturen für die Siedlungsabfallwirtschaft im Rahmen von Strukturmaßnahmen jedoch durch die unzulängliche Durchführung von flankierenden Maßnahmen beeinträchtigt wurde: a) Die Leistung der kofinanzierten Infrastrukturen hing in hohem Maße von den Strategien für die Abfallsammlung ab. Was Abfalldeponien anbelangt, so wurden Abfälle ohne geeignete Behandlung abgelagert, und generell wurden unzureichende finanzielle Mittel zur Deckung der Kosten der Stilllegung und Nachsorge zurückgestellt. b) Die Berichterstattung über das Erreichen der EU-Zielvorgaben wurde durch die Zuverlässigkeit der Daten beeinträchtigt, wodurch sich eine Überwachung durch die Kommission schwierig gestaltet. Obwohl in nahezu allen Regionen Verbesserungen bei der Abfallbewirtschaftung festzustellen waren, stieg das Abfallaufkommen pro Kopf in sechs der acht geprüften Regionen. In den beiden Regionen, die zum Erreichen der EU-Zielvorgaben beitrugen, waren eine getrennte Sammlung von biologisch abbaubaren Abfällen und in größerem Umfang Abgaben auf die Deponierung von Abfällen eingeführt worden, was zu einer Verringerung der Deponierung geführt hat. Abfälle wurden generell ohne eine geeignete Behandlung in Deponien abgelagert. c) Die Wirksamkeit der EU-Förderung wurde aufgrund der mangelhaften Umsetzung von flankierenden Informations-, verwaltungsrechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen nicht maximiert. Die Durchführung dieser flankierenden Maßnahmen war keine Voraussetzung für den Erhalt einer EU-Finanzhilfe. Auch beim EU-Rechtsrahmen für Abfälle und den EU-Leitlinien wurden Schwachstellen ermittelt. IV. Der Hof spricht folgende Empfehlungen aus: a) Die Mitgliedstaaten sollten den Schwerpunkt auf Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung zur Behandlung von zuvor am Entstehungsort getrennten Abfällen legen und gewährleisten, dass in Deponien abgelagerte Abfälle vor ihrer Ablagerung behandelt werden und eine ausreichende finanzielle Sicherheitsleistung zur Deckung der Kosten der Stilllegung und Nachsorge vorliegt. Die Kommission sollte die Gewährung von EU-Finanzhilfen von der Umsetzung dieser Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten abhängig machen. b) Die Mitgliedstaaten sollten zuverlässige und vollständige Datenbanken über die Abfallbewirtschaftung einrichten, und die Kommission sollte die Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten überprüfen. Die Kommission, das Parlament und der Rat sollten in Erwägung ziehen, die Finanzhilfen der EU mit dem Erreichen der Ziele der EU-Abfallpolitik zu verknüpfen. c) Die Mitgliedstaaten sollten Informations-, verwaltungsrechtliche und wirtschaftliche Maßnahmen als Ergänzung zu den kofinanzierten Infrastrukturen durchführen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten der Beteiligung und Zustimmung der Öffentlichkeit größere Aufmerksamkeit widmen, den Schwerpunkt auf die Einführung einer getrennten Sammlung, auch biologisch abbaubarer Abfälle, sofern kosteneffizient, legen und Abgaben auf die Deponierung sowie über die Gebühren Anreize zur Förderung von Abfallvermeidung und Recycling einführen. Die Kommission sollte vor der Gewährung von EU-Finanzhilfen die Umsetzung dieser Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten fordern und niedrigere Interventionssätze anwenden, sofern nicht das Verursacherprinzip angewendet wird. d) Die Kommission sollte den EU-Rechtsrahmen für Abfälle und die EU-Leitlinien verbessern. Insbesondere sollte die Kommission Vorschläge für Zielvorgaben im Bereich der Abfallvermeidung erarbeiten, das Konzept der Behandlung vor der Deponierung klarstellen, die Möglichkeit in Erwägung ziehen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten EU-Qualitätsstandards für Kompost zu entwickeln, sowie für die zur Veranschlagung der Kosten der Stilllegung und Nachsorge von Deponien heranzuziehende Methodik angemessene Leitlinien bereitstellen und bewährte Verfahren verbreiten. EINLEITUNG SIEDLUNGSABFALLWIRTSCHAFT IN DER EU 1. Die europäische Gesellschaft ist in den letzten zehn Jahren wohlhabender geworden, wobei zugleich Verbrauch und Produktion gestiegen sind. Im Jahr 2010 erzeugte jeder EU-Bürger durchschnittlich 502 kg Siedlungsabfälle. Dabei reicht die Spannbreite von 304 kg in Lettland bis zu 760 kg in Zypern (siehe Abbildung 1). 2. Wenn Siedlungsabfälle nicht ordnungsgemäß gesammelt, behandelt und beseitigt werden, stellen sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar und können negative Umweltauswirkungen auf die Luft (durch Treibhausgase), den Boden (durch Sickerwasser aufgrund illegaler Ablagerungen oder unzureichend kontrollierter Deponien) und das Wasser (durch Wasser, das mit Abfällen in Kontakt kommt und in Grundwasserspeicher oder Oberflächenwasser eindringt) sowie Geruchsprobleme verursachen. ABBILDUNG 1 SIEDLUNGSABFALLAUFKOMMEN PRO KOPF IM JAHR 2010 NACH MITGLIEDSTAATEN +++++ TIFF +++++ Quelle: Eurostat. 3. Eine angemessene Abfallbewirtschaftung kann zu einer besseren Nutzung der Ressourcen führen, da Siedlungsabfälle eine Rohstoffquelle sein können. Papier, Pappe, Metalle, Glas und Kunststoffe können recycelt und biologisch abbaubare Abfälle in nährstoffreichen Kompost umgewandelt werden, der in der Landwirtschaft als Bodenverbesserungsmittel eingesetzt werden kann. Die Reste können verbrannt (Energierückgewinnung) oder in einer Deponie beseitigt werden. 4. In Anhang I findet sich eine Abbildung, in der die wichtigsten Elemente der Siedlungsabfallwirtschaft dargestellt werden. Ein typisches System für die Siedlungsabfallwirtschaft umfasst die Sammlung von (am Entstehungsort getrennten oder nicht getrennten) Abfällen sowie die folgenden Arten von Infrastrukturen: a) Sortieranlage: eine Anlage zur Trennung recycelbaren Abfalls wie Papier und Pappe, Glas, Verpackungen und Metalle durch manuelle Sortierbänder und/oder automatische Prozesse wie Luftstrom oder optische Separatoren; b) Kompostier- und Vergärungsanlagen: Anlagen zur Behandlung biologisch abbaubarer Abfälle. In Kompostieranlagen findet ein aerober biologischer Prozess zur Umwandlung biologisch abbaubarer Abfälle in ein stabiles Granulat statt, das als Bodenverbesserungsmittel eingesetzt werden kann, während in Vergärungsanlagen Chemikalien zur Unterstützung des Zersetzungsprozesses verwendet werden. Unter Luftabschluss wirken dabei Bakterien auf biologisch abbaubare Abfälle ein, um diese zu zersetzen und in methanreiches Biogas umzuwandeln, das zur Energieerzeugung genutzt werden kann; c) Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung: eine Anlage, bei der das Sortieren mit einer Form der biologischen Behandlung wie Kompostieren oder Vergärung kombiniert wird. In der Phase der mechanischen Behandlung werden die biologisch abbaubaren Abfälle und trockenen Abfälle voneinander getrennt sowie in manchen Fällen recycelbare Abfälle aussortiert. Anschließend werden die biologisch abbaubaren Stoffe einer biologischen Behandlung unterzogen; d) Verbrennungsanlage: eine Anlage zur Verbrennung von Abfällen mit oder ohne Energierückgewinnung; e) Deponie: Standort für die Ablagerung von Abfällen über- oder unterhalb der Erdoberfläche. 5. In den meisten EU-Mitgliedstaaten ist die Deponierung nach wie vor vorherrschend bei der Abfallbewirtschaftung, auch wenn die Energierückgewinnung und insbesondere das Recycling in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen haben (siehe Abbildung 2). 6. Um die negativen Auswirkungen von Siedlungsabfällen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit zu mindern und eine effizientere Nutzung der Ressourcen zu fördern, hat die EU allgemeine Grundsätze sowie gemeinsame Standards und Zielvorgaben in Form von Richtlinien für die Siedlungsabfallwirtschaft eingeführt. ABBILDUNG 2 BEHANDLUNG VON SIEDLUNGSABFÄLLEN IM JAHR 2010 NACH MITGLIEDSTAATEN +++++ TIFF +++++ Quelle: Eurostat. 7. Der Rahmen für die EU-Abfallpolitik wurde in der Richtlinie vom 15. Juli 1975 [1] festgelegt. Nach dieser Richtlinie beruht die EU-Abfallpolitik auf der Förderung der Abfallvermeidung, Wiederverwendung und des Recyclings von Abfällen. Wenn die Abfallerzeugung nicht verhindert werden kann, sind so viele Materialien wie möglich zu verwerten, vorzugsweise durch Recycling, und Deponien nur als letzte Möglichkeit zu nutzen. Des Weiteren wurde das Verursacherprinzip eingeführt. In der Abfallrichtlinie von 2008 [2] wurden diese Grundsätze weiterentwickelt und eine verpflichtende fünfstufige Abfallhierarchie eingeführt (siehe Abbildung 3). 8. Die Abfallrichtlinie wurde durch eine Reihe von Einzelrichtlinien über Abfallbehandlungsverfahren (Deponierung [3] und Verbrennung [4]) oder bestimmte Abfallströme wie Verpackungen [5] oder Elektro- und Elektronik-Altgeräte ergänzt [6]. In diesen Richtlinien werden von den Mitgliedstaaten zu erfüllende quantitative Zielvorgaben hinsichtlich der Reduzierung der Deponierung von biologisch abbaubaren Abfällen, des Recyclings und der Verwertung von Verpackungsabfällen sowie der getrennten Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten eingeführt. Unter Berücksichtigung der Ausgangssituation in der Abfallbewirtschaftung wurden die Fristen für die Erfüllung der Ziele für manche Mitgliedstaaten verlängert (siehe Tabelle 1). ABBILDUNG 3 PYRAMIDE DER ABFALLHIERARCHIE +++++ TIFF +++++ Quelle: Europäischer Rechnungshof. 9. Die Wirksamkeit der Abfallpolitik kann durch flankierende Maßnahmen wie die Durchführung von Informations- und Sensibilisierungskampagnen, die Umgestaltung von Verwaltungsverfahren oder die Einführung finanzieller Anreize oder Negativanreize verbessert werden. In manchen Fällen werden diese Maßnahmen durch die Rechtsvorschriften vorgeschrieben, wie die Notwendigkeit angemessener Informationen für die Verbraucher, in anderen Fällen gehen sie jedoch auf die bei der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen gewonnenen Erfahrungen zurück, wie die Einführung einer Abfallbeseitigungssteuer oder die getrennte Sammlung von biologisch abbaubaren Abfällen. TABELLE 1 VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU ERREICHENDE ZIELVORGABEN Quelle: EU-Richtlinien über Abfälle. Richtlinien | Zielvorgaben | Deponierichtlinie | Allgemeines Ziel: Bis Ende 2006, 2009 bzw. 2016 muss die deponierte Menge von biologisch abbaubaren Siedlungsabfällen auf 75 %, 50 % bzw. 35 % der im Jahr 1995 erzeugten Gesamtmenge der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle verringert werden. | Spezifisches Ziel für Portugal und Rumänien: Die Fristen laufen bis Ende 2010, 2013 bzw. 2020. | Verpackungsrichtlinie | Allgemeines Ziel: Bis Ende 2008 müssen mindestens 60 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle verwertet und zwischen mindestens 55 und höchstens 80 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle stofflich verwertet werden. Darüber hinaus werden die folgenden Mindestzielvorgaben für die stoffliche Verwertung der Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, erreicht: 60 Gewichtsprozent für Glas, 60 Gewichtsprozent für Papier und Pappe, 50 Gewichtsprozent für Metalle, 22,5 Gewichtsprozent für Kunststoffe und 15 Gewichtsprozent für Holz. | Spezifisches Ziel für Portugal: Bis Ende 2005 erreicht die Verwertung von Verpackungsabfall 50 bis 65 % und werden zwischen 25 und 45 Gewichtsprozent des gesamten Verpackungsmaterials, das in Verpackungsabfällen enthalten ist, und mindestens 15 Gewichtsprozent jedes einzelnen Verpackungsmaterials stofflich verwertet. Das allgemeine Ziel für 2008 ist bis 2011 zu erreichen. | Spezifisches Ziel für Rumänien: Das allgemeine Ziel für 2008 ist mit Zwischenzielen bis 2013 zu erreichen. | Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte | Bis Ende 2006 muss eine Quote von durchschnittlich mindestens 4 Kilogramm getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr erreicht werden. | Spezifisches Ziel für Rumänien: Bis Ende 2006, 2007 bzw. 2008 muss eine Quote von durchschnittlich mindestens 2, 3 bzw. 4 Kilogramm getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr erreicht werden. | EU-STRUKTURMAßNAHMEN ZUR KOFINANZIERUNG VON INFRASTRUKTUREN FÜR FESTE SIEDLUNGSABFÄLLE 10. In bestimmten Regionen können die Mitgliedstaaten eine Finanzhilfe der EU für Infrastrukturen im Bereich der Siedlungsabfallwirtschaft über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds (KF) beantragen. Im Programmplanungszeitraum 2000-2006 war ein Betrag von 4,6 Milliarden Euro dieser Fonds für Infrastrukturen für Siedlungs- und Industrieabfälle vorgesehen. Im Programmplanungszeitraum 2007-2013 wird der Beitrag der EU für Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung auf 6,2 Milliarden Euro steigen, wovon etwa 70 % in die zwölf neuen EU-Mitgliedstaaten fließen werden. In Anhang II werden die vorgesehenen Mittel der EU für beide Programmplanungszeiträume nach Mitgliedstaaten ausgewiesen. 11. Kofinanzierte Infrastrukturen werden im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt, wobei die Kommission die letzte Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der EU trägt [7]. Im Programmplanungszeitraum 2000-2006 genehmigte die Kommission zusätzlich zu den operationellen Programmen die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Anträge für sämtliche Kohäsionsfondsvorhaben und EFRE-Projekte, deren Gesamtkosten mehr als 50 Millionen Euro betrugen (Großprojekte). Für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 müssen über die Programme hinaus von der Kommission nur Projekte genehmigt werden, deren Kosten mehr als 50 Millionen Euro betragen [8]. 12. Im Bereich der Siedlungsabfälle spielen zwei Generaldirektionen (GD) der Kommission [9] eine wichtige Rolle: a) Die GD Umwelt ist für die Umweltpolitik der EU im Bereich der Abfallbewirtschaftung zuständig. Sie ist für die Überwachung der Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften (etwa des Erreichens der spezifischen Zielvorgaben) verantwortlich und wird von der GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung bei der Prüfung der Qualität von Vorschlägen für operationelle Programme und Großprojekte konsultiert [10]. b) Die GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung ist für den EU-Haushalt im Bereich der Regionalpolitik zuständig, in deren Rahmen Infrastrukturprojekte im Bereich Abfallbewirtschaftung kofinanziert werden können. 13. Im Programmplanungszeitraum 2000-2006 wurden im Rahmen von Strukturmaßnahmen hauptsächlich die folgenden Arten von Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung kofinanziert: Sortieranlagen (siehe Foto 1), Kompostier- und Vergärungsanlagen (siehe Foto 2), Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, Systeme zur getrennten Sammlung und Deponien (sowohl der Bau neuer Anlagen als auch die Stilllegung und Sanierung alter Deponien) (siehe Foto 3). Es wird erwartet, dass diese Arten von Infrastrukturen einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der EU-Abfallpolitik leisten, indem biologisch abbaubare Abfälle nicht mehr auf Deponien gelangen und höhere Recyclingraten erzielt werden (siehe Kasten 1). KASTEN 1 BEISPIELE FÜR VON DER EU KOFINANZIERTE INFRASTRUKTUREN FÜR DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG In einer Sortieranlage in Portugal (RESITEJO) mit einer Kapazität von 9000 t pro Jahr sollten zuvor am Entstehungsort in einer Reihe von Gemeinden getrennte Verpackungsabfälle sowie Papier und Glas wiederverwertet werden. Die manuell sortierten stofflich verwertbaren Materialien wurden an Recyclingunternehmen verkauft, und der Restmüll wurde zu einer angrenzenden Abfalldeponie befördert. Die für eine Förderung der EU in Betracht kommenden Projektkosten beliefen sich auf 2,28 Millionen Euro, wobei 1,71 Millionen Euro aus dem EFRE kofinanziert wurden. In Rumänien sollten in einer Kompostieranlage (Râmnicu Vâlcea) biologisch abbaubare Abfälle, die zuvor von den Haushalten getrennt gesammelt wurden, sowie organische Abfälle aus kommunalen Parkanlagen behandelt und in Kompost umgewandelt werden. Mit einer Kapazität zur Behandlung von 14400 t Abfällen pro Jahr sollte die Anlage dazu beitragen, dass die Deponierung von biologisch abbaubarem Abfall im Einklang mit den Zielen der Deponierrichtlinie verringert wird. Die Infrastruktur war Teil eines integrierten Abfallbewirtschaftungsprojekts mit Kosten in Höhe von 14,67 Millionen Euro, für das sich die Fördermittel der EU auf 11 Millionen Euro beliefen. Ein Projekt in Spanien (Alt Empordà) umfasste die Vergrößerung einer Deponie mit einer Kapazität von 1167603 m3 sowie die Verbesserung der vorhandenen Zellen in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Gas und Sickerwasser, um die Auswirkungen der Deponie auf die Umwelt zu verringern. Die Kosten des Projekts beliefen sich auf 5,71 Millionen Euro. Davon wurden 4,57 Millionen Euro aus dem Kohäsionsfonds finanziert. +++++ TIFF +++++ +++++ TIFF +++++ +++++ TIFF +++++ PRÜFUNGSUMFANG UND PRÜFUNGSANSATZ 14. Hauptziel der Prüfung war eine Bewertung der Frage, ob die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Ziele der EU-Abfallpolitik durch die Förderung von Infrastrukturprojekten im Bereich Siedlungsabfallwirtschaft im Rahmen von Strukturmaßnahmen wirksam unterstützt werden. 15. Der Hof befasste sich mit den folgenden drei Fragen: a) Sind die Infrastrukturen für die Siedlungsabfallwirtschaft erfolgreich? b) Wurden die Ziele der EU-Abfallpolitik auf regionaler Ebene erreicht [11]? c) Wurden Maßnahmen zur Maximierung der Wirksamkeit der EU-Finanzierung eingeleitet? 16. Im vorliegenden Bericht werden die bei der Prüfung angewendeten Beurteilungskriterien bei der jeweiligen Frage (siehe Ziffern 20, 21, 35 und 45) erläutert. Wie bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen üblich, tragen diese Kriterien bestehenden vorbildlichen Vorgehensweisen im betreffenden Bereich Rechnung (siehe Ziffer 9). 17. Die Prüfung wurde bei der Europäischen Kommission sowie in acht Regionen in vier Mitgliedstaaten (Spanien, Italien, Portugal und Rumänien) durchgeführt. Die Stichprobe von geprüften Infrastrukturen konzentrierte sich auf die Mitgliedstaaten und Regionen, die eine hohe finanzielle Förderung der EU für die Abfallbewirtschaftung in den Programmplanungszeiträumen 2000-2006 und 2007-2013 erhalten haben und in denen zum Zeitpunkt der Prüfung eine ausreichende Zahl von abgeschlossenen Projekten vorlag, sodass eine Bewertung der Wirksamkeit möglich war. Anhang III enthält eine Übersicht über die geprüften Infrastrukturen und analysierten operationellen Programme. 18. Die Prüfung beruhte auf einer Bewertung a) der Leistung bei einer Stichprobe von 26 Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung, die im Programmplanungszeitraum 2000-2006 kofinanziert worden waren [12]: fünf Sortieranlagen, sieben Kompostier- oder Vergärungsanlagen, sieben Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung und sieben Abfalldeponien; b) der Verwirklichung der Ziele der EU für feste Siedlungsabfälle in den acht geprüften Regionen; c) der Durchführung von flankierenden Maßnahmen in den in der Stichprobe enthaltenen Regionen sowie der Rolle der Kommission bei der Maximierung der Wirksamkeit der EU-Finanzierung. 19. Die Prüfung fand zwischen Januar und November 2011 statt. Bei der Kommission und in den vier in der Stichprobe enthaltenen Mitgliedstaaten wurden die Projektunterlagen geprüft, und es wurden Gespräche mit Kommissionsbediensteten, den Behörden der Mitgliedstaaten und Infrastrukturbetreibern geführt. Im Rahmen der Prüfung wurden alle in der Stichprobe enthaltenen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung besucht. Der Hof wurde durch unabhängige externe Sachverständige im Bereich der Siedlungsabfallwirtschaft unterstützt. Die Prüfungskriterien waren mit Unterstützung externer Sachverständiger festgelegt und mit der Kommission bei der Planung der Prüfung erörtert worden. BEMERKUNGEN SIND DIE INFRASTRUKTUREN FÜR DIE SIEDLUNGSABFALLWIRTSCHAFT ERFOLGREICH? 20. Die Leistung der kofinanzierten Infrastrukturen muss ihrer technischen Auslegung, dem Finanzierungsantrag und allgemein anerkannten Standards entsprechen. 21. Gemäß der Abfallrichtlinie müssen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung so ausgelegt sein und betrieben werden, dass eine Behandlung und Beseitigung von Abfällen ohne Gefährdung von Wasser, Luft und Boden sowie ohne Lärm- oder Geruchsbelästigung sichergestellt wird. Darüber hinaus ist nach der Deponierichtlinie eine finanzielle Sicherheitsleistung für die Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren erforderlich, da mögliche Gefahren für die Umwelt auch nach der Phase des Betriebs bestehen können. 22. Der Hof prüfte, ob a) die kofinanzierten Infrastrukturen für die Siedlungsabfallwirtschaft im Hinblick auf das Erreichen der erwarteten Ergebnisse wirksam waren; b) der Betrieb der kofinanzierten Infrastrukturen für die Siedlungsabfallwirtschaft zu Umweltproblemen geführt hat. DIE ANLAGEN FÜR DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG WAREN IN UNTERSCHIEDLICHEM UMFANG WIRKSAM, DIE LEISTUNG VON ANLAGEN, IN DENEN UNSORTIERTE ABFÄLLE ANGELIEFERT WERDEN, WAR JEDOCH UNZUREICHEND SORTIERANLAGEN 23. Die Leistung der vom Hof überprüften fünf Sortieranlagen, die für die Verwertung von am Entstehungsort von den privaten Haushalten getrennten Verpackungsabfällen (und in manchen Fällen von Papier und Glas) ausgelegt waren, war in Bezug auf ihre technische Auslegung und allgemein anerkannte Standards hinsichtlich des Input-/Output-Verhältnisses [13] sowie der Qualität der verwerteten Materialien im Allgemeinen zufriedenstellend: a) Zwischen 50 % und 74 % der angelieferten Verpackungsabfälle wurden verwertet. b) Die Qualität der verwerteten Materialien entsprach üblicherweise den Marktspezifikationen, und sie waren daher verkaufsfähig. 24. Aufgrund von Mängeln in der Planungsphase der Infrastrukturen wurden jedoch drei der fünf Sortieranlagen sechs bzw. sieben Jahre nach ihrer Inbetriebnahme mit zwischen 106 % und 154 % ihrer geplanten Kapazität betrieben. In einem Fall nutzten mehr Kommunen als ursprünglich geplant die Anlage, und in zwei Fällen war die Menge der getrennt am Entstehungsort gesammelten Abfälle größer als veranschlagt. Bei einer Überlastung besteht das Risiko, dass der Anteil der verwerteten Materialien sinkt und die von den Recyclingunternehmen geforderten Qualitätsstandards für verwertete Materialien nicht erfüllt werden. KOMPOSTIER- UND VERGÄRUNGSANLAGEN 25. Die Leistung der sieben Kompostier- bzw. Vergärungsanlagen für die Behandlung von biologisch abbaubaren Abfällen zur Erzeugung von Kompost war unterschiedlich. Der Hof stellt Folgendes fest: a) Die Menge des produzierten Komposts im Vergleich zur Menge der bei den Anlagen angelieferten Siedlungsabfälle lag in vier der ausgewählten Anlagen unter dem vorgesehenen Zielwert (das Input-/Output-Verhältnis schwankte bei diesen Anlagen zwischen 1 % und 22 %), was dazu führt, dass erhebliche Mengen von Restmüll in Deponien abgelagert werden. b) In zwei Anlagen entsprach die Qualität des produzierten Komposts nicht den in den Anträgen angegebenen Zielen, insbesondere bei gemischten Abfällen. In diesen Fällen war der Kompost wegen des hohen Gehalts an Schwermetallen für andere Verwendungen, wie in der Landwirtschaft, weniger geeignet. In einer dritten Anlage prüfte der Betreiber den Gehalt an Schwermetallen nur während des ersten Betriebsjahres, nicht aber in den folgenden vier Jahren. KASTEN 2 EIN BEISPIEL FÜR DIE ERFOLGREICHE VERMARKTUNG VON KOMPOST Bei einer portugiesischen Kompostieranlage (LIPOR) für etwa 1 Million Einwohner wurden ausschließlich getrennt gesammelte biologisch abbaubare Abfälle, seien es Lebensmittel-, Küchen- oder Gartenabfälle, angeliefert. Der Betreiber der Anlage legte beispielsweise durch Sensibilisierungskampagnen den Schwerpunkt auf das ordnungsgemäße Sortieren und die Sammlung von biologisch abbaubaren Abfällen, um so die Qualität des Ausgangsmaterials für den Kompost zu verbessern. Im Jahr 2010 produzierte die Anlage 10027 t hochwertigen Kompost, der leicht zu einem durchschnittlichen Preis von 71,8 Euro pro t vermarktet werden konnte. c) Aufgrund des schwach entwickelten Kompostmarkts [14] und seiner schlechten Qualität war der in fünf der sieben in der Stichprobe enthaltenen Anlagen produzierte Kompost nur schwer verkäuflich. Der Kompost wurde schließlich für einen Preis von weniger als 1 Euro pro Tonne entsorgt. In zwei Fällen bauten sich Lagerbestände auf, obwohl die Produktion deutlich unter dem Zielwert lag. d) Zwei Anlagen wurden mit weniger als 10 % ihrer Kapazität betrieben, da ein Großteil der getrennt gesammelten biologisch abbaubaren Abfälle nicht verwendet werden konnte, weil sie mit anderen Abfallarten vermischt waren und direkt in Abfalldeponien beseitigt werden mussten. Zwei andere Anlagen wurden hingegen mit 102 % bzw. 119 % ihrer Kapazität betrieben und waren somit überlastet. ANLAGEN ZUR MECHANISCH-BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG 26. Sechs der geprüften Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung waren in Betrieb. Eine siebte Anlage in Apulien jedoch, die im Jahr 2003 fertiggestellt worden war, war zum Zeitpunkt der Prüfung aufgrund erheblicher Probleme bei der Vergabe des Vertrags für den Betrieb und Verzögerungen beim Erhalt der erforderlichen Genehmigungen nicht in Betrieb. Während dieses seit 2003 laufenden Zeitraums beliefen sich die von dem Mitgliedstaat getragenen Kosten für die Erhaltung der Anlage auf 3,5 Millionen Euro (bzw. 24 % der gesamten Investitionskosten). 27. Fünf der sechs geprüften und in Betrieb befindlichen Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung waren für gemischte Abfälle ausgelegt (einschließlich biologisch abbaubarer Abfälle). Der Hof stellt eine sehr geringe Leistung in Bezug auf die verwerteten Materialien und die Reduzierung der Deponierung fest. Hinsichtlich ihrer Leistung können diese sechs Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung in drei Gruppen untergliedert werden: a) Eine Anlage zur mechanisch-biologischen Behandlung leistete eindeutig einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der EU-Abfallpolitik und insbesondere zur Reduzierung der Deponierung, obwohl die in ihrer technischen Auslegung festgelegten Ziele nicht vollständig erreicht wurden (siehe Kasten 3). b) Eine weitere Anlage zur mechanisch-biologischen Behandlung zeigte ein gemischtes Bild. Die trockenen Bestandteile der Abfälle wurden an eine externe Anlage zur Erzeugung von Brennstoffen aus Müll geliefert, und weniger als 50 % der bei der Anlage angelieferten Abfälle wurden in einer Deponie entsorgt. Abgesehen von einer geringfügigen Verwertung von Metallen fand jedoch keine sonstige stoffliche Verwertung statt, und biologisch abbaubare Abfälle wurden nicht recycelt, da der gesamte Restmüll aus dem Prozess in einer Deponie abgelagert wurde. c) Bei vier Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung wurde die Menge der deponierten Abfälle nicht wesentlich verringert (siehe Kasten 4). KASTEN 3 BEISPIEL FÜR EINE ANLAGE ZUR MECHANISCH-BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG ENTSPRECHEND DER EU-ABFALLHIERARCHIE UND DEM ZIEL EINER REDUZIERUNG DER DEPONIERUNG Bei einer Anlage zur mechanisch-biologischen Behandlung in Spanien (Sant Adrià de Besòs) wurde nur Restmüll angeliefert, da Verpackungen, Glas, Papier und Pappe sowie biologisch abbaubare Abfälle zuvor durch spezielle Behälter, die der gesamten Bevölkerung im Einzugsbereich der Anlage zur Verfügung standen, getrennt gesammelt wurden. In der Anlage wurden die trockenen Bestandteile von den biologischen Abfällen getrennt. Nach der Verwertung von für den Verkauf an Verwertungsunternehmen geeigneten Materialien wie Glas, Kunststoffe, Metalle, Papier und Pappe wurde der verbleibende trockene Teil in einer Anlage mit Energierückgewinnung im selben Abfallbewirtschaftungskomplex verbrannt. Die biologischen Abfälle wurden einer anaeroben Behandlung zur Erzeugung von Biogas unterzogen, das anschließend als Energiequelle genutzt wurde. Aufgrund dieses Prozesses betrug die Verwertung von Materialien im Jahr 2010 8 % des Restmülls, der bei der Anlage angeliefert wurde, gegenüber einem im Antrag angegebenen Wert von 10 %. Der biologisch abbaubare Anteil, der einer biologischen Behandlung unterzogen wurde, betrug 20 % gegenüber einem geplanten Anteil von 26,5 %, und der Anteil des Restmülls zur Verbrennung lag bei 70 % gegenüber 63,5 %. KASTEN 4 BEI VIER ANLAGEN ZUR MECHANISCH-BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG WURDEN DIE ZIELVORGABEN NICHT ERREICHT, UND SIE LEISTEN KEINEN BEITRAG ZUR REDUZIERUNG DER ABFALLBESEITIGUNG IN DEPONIEN In drei italienischen Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung (Villacidro, Olbia und Cerignola) lagerte der Betreiber die gesamten Produkte des Prozesses – die trockenen Bestandteile ohne eine Verwertung von Materialien sowie die Verarbeitungsprodukte, die insgesamt 68 %, 82 % bzw. 93 % der bei den Anlagen angelieferten Abfälle ausmachten – in Deponien ab. Die Menge der in Deponien beseitigten Abfälle wurde lediglich durch Prozessverluste (wie Verdunstung oder Sickerwasserentstehung) verringert. In einer Anlage waren die kofinanzierten Maschinen zur Erzeugung von Brennstoffen aus Müll außer Betrieb, und in einer zweiten Anlage waren sie aufgrund des Fehlens potenzieller Käufer für den Brennstoff abmontiert worden. In der dritten Anlage wurde die mechanische Sortieranlage sechs Jahre nach Inbetriebnahme nicht mehr genutzt, da biologisch abbaubare Abfälle getrennt am Entstehungsort gesammelt wurden und diese Anlage daher nicht mehr erforderlich war. Darüber hinaus waren die drei Anlagen überlastet, und in der Folge wurden 13 %, 52 % bzw. 65 % der bei den Anlagen angelieferten Abfälle überhaupt nicht behandelt und mit einem hohem biologisch abbaubaren Anteil direkt in Deponien beseitigt, da biologisch abbaubare Abfälle in zwei Fällen nicht getrennt gesammelt wurden. In der vierten Anlage in dieser Gruppe (Linares, Spanien) fand eine Verwertung von Materialien statt, und der produzierte Kompost wurde nicht in Deponien beseitigt, sondern bei Bauarbeiten und in der Landwirtschaft eingesetzt. Allerdings wurden die Verwertungsziele nicht erreicht: Nur zwischen 6 % und 9 % der biologisch abbaubaren Abfälle und 4 % der verwertbaren Materialien wurden verwertet, während die Zielvorgabe bei 25 % und 28 % bzw. 7 % und 8 % lag. Daher wurden 85 % der bei der Anlage angelieferten Abfälle mit einem hohen biologisch abbaubaren Anteil in Deponien abgelagert. Der produzierte Kompost war schwer verkäuflich, und etwa 50 % der Gesamtproduktion der Anlage wurden zum Zeitpunkt der Prüfung eingelagert. DEPONIEN 28. Bei den sieben ausgewählten Deponien stellte der Hof fest, dass die Menge der deponierten biologisch abbaubaren Abfälle aufgrund einer fehlenden wirksamen Behandlung dieser Abfälle zwischen 31 % und 55 % der insgesamt deponierten Abfälle ausmachte. a) In fünf der sieben geprüften Deponien wurden die Abfälle ohne jegliche Behandlung in den Deponien abgelagert. Auch wenn in drei dieser fünf Deponien biologisch abbaubare Abfälle getrennt gesammelt wurden, waren in zwei Fällen mehr als 90 % der biologisch abbaubaren Abfälle mit biologisch nicht abbaubaren Abfällen vermischt und wurden deshalb direkt in den Deponien abgelagert. b) Die in den beiden übrigen ausgewählten Deponien abgelagerten Abfälle wurden vor ihrer Beseitigung in einer Anlage zur mechanisch-biologischen Behandlung aufbereitet. Allerdings war die Leistung der beiden Anlagen zur Behandlung nicht zufriedenstellend. Eine der Anlagen war überlastet (52 % der angelieferten Abfälle wurden direkt ohne eine Behandlung zur Deponie verbracht). In der zweiten Anlage wurde das in ihrer technischen Auslegung vorgesehene Ziel für die Verwertung von biologisch abbaubaren Abfällen nicht erfüllt, und die Abfälle wurden daher mit einem hohen biologisch abbaubaren Anteil in Deponien beseitigt (siehe Kasten 4). NAHEZU ALLE INFRASTRUKTUREN ERFÜLLTEN DIE UMWELTANFORDERUNGEN, DOCH BEI MEHR ALS ZWEI DRITTELN DER DEPONIEN FEHLTE DIE ERFORDERLICHE FINANZIELLE SICHERHEITSLEISTUNG FÜR DIE KOSTEN DER STILLLEGUNG UND NACHSORGE 29. Bei 25 der 26 ausgewählten Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung zeigte die Prüfung der Daten durch den Hof, dass die Umweltauswirkungen auf Luft, Wasser und Boden im Allgemeinen überwacht wurden. Die Projekte entsprachen in den meisten Fällen ihren jeweiligen Genehmigungen. Eine Anlage war zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht in Betrieb (siehe Ziffer 26). 30. Allerdings wurde zum Zeitpunkt der Prüfung in zwei der sieben ausgewählten Deponien das Gas, das bei der Zersetzung der abgelagerten biologisch abbaubaren Abfälle entstand, nicht nach den Anforderungen der Deponierichtlinie gesammelt und behandelt oder abgefackelt (siehe Kasten 5). Durch unkontrolliertes Deponiegas kann die Atmosphäre belastet, die Vegetation beeinträchtigt und eine Explosion ausgelöst werden. 31. Des Weiteren stellte der Hof bei einem Drittel der Infrastrukturen Probleme hinsichtlich der in den nationalen Umweltgenehmigungen vorgegebenen Grenzwerte für Geruchsemissionen fest, zumindest während bestimmter Betriebszeiträume. Bei einem weiteren Drittel der ausgewählten Infrastrukturen wurde festgestellt, dass Geruchsemissionen nicht überwacht wurden. Zwei der Anlagen, in denen die Geruchsbelastungen nicht überwacht wurden, erhielten gleichzeitig eine Kofinanzierung der EU für ergänzende bauliche Anlagen zur Behandlung von Geruchsproblemen. KASTEN 5 FEHLENDE SAMMLUNG UND BEHANDLUNG ODER ABFACKELUNG VON DEPONIEGAS BEI ZWEI DEPONIEN In einer der Deponien in Italien (Cavallino) wurden seit drei Jahren Abfälle abgelagert, und zum Zeitpunkt der Prüfung betrug die Kapazitätsauslastung etwa 70 %. Das durch die Zersetzung der biologisch abbaubaren Abfälle erzeugte Gas wurde ohne Behandlung in die Atmosphäre freigesetzt und nicht abgefackelt, da der Bau der Infrastruktur für die Gassammlung noch nicht abgeschlossen war. In einer Deponie in Rumänien (Piatra Neamt) stellte der Hof knapp zwei Jahre nach ihrer Inbetriebnahme fest, dass ein System zur Deponiegaserfassung weder vorhanden, noch im Bau, noch in Planung war. Bei diesen beiden Deponien wird aufgrund der fehlenden oder mangelhaften Behandlung vor der Ablagerung eine erhebliche Menge an biologisch abbaubaren Abfällen angeliefert. Daher ist die Sammlung und Behandlung oder Abfackelung des Gases zum Schutz der Atmosphäre noch wichtiger. 32. Allerdings wurden in der Hälfte der Infrastrukturen, die Probleme mit dem Geruchsmanagement aufwiesen, die operativen Prozesse nicht geändert und auch keine ergänzenden Investitionen zur Lösung der Probleme getätigt (siehe Kasten 6). 33. Die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund des Betriebs von Deponien sind nicht auf den Betriebszeitraum der Infrastruktur beschränkt, da ein Eindringen von Sickerwasser und Emissionen von Deponiegas auch Jahrzehnte nach der Stilllegung der Deponie noch möglich sind. Aus diesem Grund ist gemäß der Deponierichtlinie die Rücklage von finanziellen Mitteln zur Deckung der Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren erforderlich. Allerdings lag in fünf der sieben ausgewählten Deponien keine ausreichende finanzielle Sicherheitsleistung für diesen Zweck vor. In diesen Fällen sind die tatsächlich hinterlegten Beträge, unabhängig von der Berechnungsmethode, nicht ausreichend, um zu gewährleisten, dass bei der Stilllegung des Deponiebetriebs angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um langfristigen Gefahren für die Umwelt, wie einer Verschmutzung des Grundwassers durch Eindringen von Sickerwasser in den Boden oder einer Belastung der Atmosphäre durch Emissionen von Deponiegas, zu begegnen. KASTEN 6 BEISPIELE FÜR MÖGLICHKEITEN ZUR MINDERUNG VON GERUCHSPROBLEMEN In zwei Kompostier- bzw. Vergärungsanlagen (VALORSUL, Portugal, und Gironés, Spanien) wurden im Rahmen einer unabhängigen Überwachung Geruchsprobleme festgestellt. Zur Lösung dieser Probleme führten die Betreiber Änderungen beim Betriebsprozess ein, wie eine Änderung des Zeitplans und Zeitpunkts des Wendens des Kompostes oder bei der Wartung z. B. der Biofilter. In einer der Anlagen wurde ein Meldesystem eingeführt, das es den Anwohnern ermöglicht, sich über unangenehme Gerüche per SMS beim Betreiber zu beschweren. In zwei der Deponien in Portugal (RESIDOURO und Baixo Tâmega) gingen in den ersten Betriebsjahren Beschwerden über Geruchsprobleme ein. Daraufhin wurden Desodorierungssysteme eingerichtet, die bei Bedarf aktiviert werden. 34. Des Weiteren stellte der Hof fest, dass in den verschiedenen Regionen sehr unterschiedliche Methoden für die Ermittlung des Betrags der finanziellen Sicherheitsleistung verwendet werden, was zu großen Unterschieden bei den Beträgen führt (von 370000 Euro bis zu 4180000 Euro für eine Abfalldeponie mit einer Kapazität von etwa 1,4 Millionen m3). Diese Methoden bieten keine zufriedenstellende Gewähr, dass ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung der Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren zur Verfügung stehen. In einigen Fällen wurde die finanzielle Sicherheitsleistung anhand der Kosten für die Schaffung der Infrastruktur der Deponie ermittelt, während in anderen Fällen bei der Ermittlung des Betrags die Kapazität der Abfalldeponie, ihre Fläche oder die abgelagerte Menge in Tonnen berücksichtigt wurde. WERDEN DIE ZIELE DER EU-ABFALLPOLITIK AUF REGIONALER EBENE ERREICHT? 35. Die Förderung von Infrastrukturprojekten für die Siedlungsabfallwirtschaft im Rahmen von Strukturmaßnahmen sollte den begünstigten Regionen dabei helfen, die in den EU-Richtlinien festgelegten Ziele der Abfallpolitik zu erreichen. Insbesondere sollte die Vermeidung von Siedlungsabfall gefördert werden, und die Regionen sollten die Quote der getrennt gesammelten Abfälle erhöhen, sodass sie zum Erreichen der EU-Zielvorgaben11 für das Recycling und die Verwertung beitragen und die Menge der in Deponien abgelagerten Abfälle verringert wird. 36. Der Hof prüfte, ob a) sich die Situation hinsichtlich der Vermeidung von Siedlungsabfällen in den in der Stichprobe enthaltenen Regionen verbessert hat; b) die Regionen die Quote der getrennt gesammelten Abfälle erhöht, zum Erreichen der EU-Zielvorgaben für bestimmte Abfallströme beigetragen und eine Reduzierung der Menge der deponierten Abfälle erreicht haben; c) illegale Ablagerungen beseitigt und Abfälle vor ihrer Ablagerung in Deponien behandelt wurden. UNSTIMMIGKEITEN BEI DEN GEMELDETEN DATEN 37. Nach seinen Besuchen in den acht Regionen in den vier in der Stichprobe enthaltenen Mitgliedstaaten stellte der Hof Unstimmigkeiten bei den über das Erreichen der EU-Zielvorgaben gemeldeten Daten fest. Die an die Kommission gemeldeten Daten konnten nicht in allen Fällen mit den in den Mitgliedstaaten verfügbaren Zahlen in Einklang gebracht werden. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten kann es sich für die Kommission schwierig gestalten, zu bewerten, ob die Ziele für die EU-Abfallpolitik tatsächlich erreicht wurden (siehe Kasten 7). Die Kommission kontrolliert die Kohärenz der erhaltenen Zahlen, nimmt aber keine Bewertung ihrer Zuverlässigkeit vor. 38. Zudem stellt die Kommission keine Informationen über den Beitrag der Regionen zum Erreichen der EU-Zielvorgaben zusammen, obwohl in sechs der acht besuchten Regionen die Pläne für die Abfallbewirtschaftung, bei denen die Zielvorgaben der EU berücksichtigt werden, auf regionaler Ebene erstellt werden. Meldungen auf nationaler Ebene können dazu führen, dass innerhalb eines Mitgliedstaates bestehende große Unterschiede bei der Leistung der Abfallwirtschaft verborgen bleiben, wie etwa in Andalusien und Apulien im Vergleich zur Gesamtsituation in Spanien bzw. Italien der Fall. KASTEN 7 BEISPIELE VON FÄLLEN, IN DENEN DIE DATEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT MIT DEN DER KOMMISSION GEMELDETEN DATEN ÜBEREINSTIMMTEN In Spanien ist in Bezug auf das Erreichen des Ziels der Deponierichtlinie das Umweltministerium für die Konsolidierung der Daten aus den Regionen und die Meldung an die Kommission zuständig. Andalusien meldete, dass im Jahr 2009 eine Menge von 500000 t an biologisch abbaubaren Abfällen in Deponien entsorgt wurde, während der Hof anhand der im Zuge seiner Prüfung eingeholten Daten die Menge auf etwa 1800000 t veranschlagte. Somit wurden im Jahr 2009 in Spanien 58 % und nicht wie der Kommission gemeldet 47 % des im Jahr 1995 erzeugten biologisch abbaubaren Abfalls in Deponien abgelagert. Somit wurde das in der Deponierichtlinie für dieses Jahr festgelegte Ziel von 50 % nicht erreicht. In Portugal, wo auf regionaler Ebene keine Daten über das Erreichen der in EU-Richtlinien festgelegten Zielvorgaben zur Verfügung stehen, wurden den auf nationaler Ebene an die Kommission gemeldeten Daten zufolge im Jahr 2006 die Vorgaben der Deponierichtlinie erreicht und im Jahr 2005 die Zielvorgaben der Richtlinie über Verpackungen. Allerdings zeigten die während der Prüfung eingeholten Daten, dass die Zielvorgabe der Deponierichtlinie im Jahr 2006 knapp verfehlt und die Zielvorgaben der Richtlinie über Verpackungen im Jahr 2005 in Bezug auf die stoffliche Verwertung von Kunststoffverpackungen (um 46,95 %) verfehlt wurden. IN SECHS DER IN DER STICHPROBE ENTHALTENEN REGIONEN NAHM DAS ABFALLAUFKOMMEN ZU 39. Entgegen dem für den Durchschnitt aller 27 Mitgliedstaaten zu beobachtenden Trend, nach dem sich trotz des kontinuierlichen Wirtschaftswachstums bis zum Jahr 2008 das Siedlungsabfallaufkommen bei 520 kg pro Kopf seit dem Jahr 2000 stabilisiert hat, war in den sechs in der Stichprobe enthaltenen Regionen beim Abfallaufkommen pro Kopf ein Anstieg festzustellen. In den beiden übrigen Regionen – Sardinien und Katalonien – hat sich dieser Wert stabilisiert. Im Jahr 2009 lag in der Hälfte der in der Stichprobe enthaltenen Regionen das Abfallaufkommen pro Kopf über dem Durchschnitt der 27 Mitgliedstaaten der EU sowie über dem Durchschnitt des jeweiligen Mitgliedstaates, während dies im Jahr 2000 für keine der in der Stichprobe enthaltenen Regionen zutraf. NUR BEI EINEM VIERTEL DER IN DER STICHPROBE ENTHALTENEN REGIONEN WAR EIN DEUTLICHER ANSTIEG DER QUOTE DER GETRENNT GESAMMELTEN ABFÄLLE, EINE VERRINGERUNG DER DEPONIERUNG SOWIE EIN BEITRAG ZUM ERREICHEN DER EU-ZIELVORGABEN FESTZUSTELLEN 40. In nur zwei der ausgewählten Regionen – Sardinien und Katalonien – waren deutliche Fortschritte bei der getrennten Sammlung von Abfällen und der Abkehr von der Deponierung zu verzeichnen. Der Hof stellte einen Anstieg der Quote der getrennten Sammlung von Abfällen für Sardinien von 2 % im Jahr 2000 auf 43 % im Jahr 2009 und für Katalonien von 13 % auf 38 % in diesem Zeitraum fest. Zudem war ein Rückgang der Deponierung von Siedlungsabfällen in diesem Zeitraum von 74 % auf 23 % in Sardinien und von 64 % auf 39 % in Katalonien festzustellen (siehe Abbildung 4) [15]. 41. In diesen beiden Regionen wurde eine Verringerung der deponierten Abfälle in kg pro Kopf festgestellt, während dieser Indikator in den sechs übrigen in der Stichprobe enthaltenen Regionen nahezu unverändert blieb oder ein Anstieg zu verzeichnen war (siehe Abbildung 5). ABBILDUNG 4 ENTWICKLUNG DER QUOTE DER GETRENNTEN SAMMLUNG VON SIEDLUNGSABFÄLLEN UND DER DEPONIERUNGSQUOTE IN DEN IN DER STICHPROBE ENTHALTENEN REGIONEN ZWISCHEN 2000 UND 2009 [16] +++++ TIFF +++++ Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der bei der Kommission und auf der Ebene der Mitgliedstaaten verfügbaren Daten. ABBILDUNG 5 DEPONIERTE ABFÄLLE PRO KOPF (KG) IM JAHR 2000 UND IM JAHR 2009 [17] +++++ TIFF +++++ Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der bei der Kommission und auf der Ebene der Mitgliedstaaten verfügbaren Daten. 42. Dieselben Regionen – Sardinien und Katalonien – haben als einzige zum Erreichen der EU-Zielvorgaben für bestimmte Arten von Siedlungsabfällen beigetragen: a) Hinsichtlich der Reduzierung der Deponierung von biologisch abbaubaren Abfällen trugen lediglich Sardinien und Katalonien zum Erreichen der EU-Zielvorgaben der Deponierichtlinie bei. Zwei andere Regionen trugen nicht zum Erreichen der EU-Zielvorgaben bei, und für vier andere Regionen endete die Frist für das Erreichen der Zielvorgabe im Jahr 2010. Zum Zeitpunkt der Prüfung standen keine Daten für 2010 zur Verfügung, doch der Trend in den Jahren vor 2010 lässt keinen Anstieg bei der Deponierung von biologisch abbaubaren Abfällen [18] erkennen (siehe Tabelle 2). b) Hinsichtlich der Ziele der Verpackungsrichtlinie stellt sich die Situation in den acht Regionen sehr unterschiedlich dar. Katalonien, Sardinien und Andalusien trugen zum Erreichen der EU-Zielvorgaben bei. In den fünf übrigen Regionen erfolgte keine spezifische Überwachung auf regionaler Ebene. Nach Einschätzung des Hofes auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingeholten Daten ist es aufgrund der niedrigen Quote der getrennten Sammlung von Abfällen unwahrscheinlich, dass diese Regionen zum Erreichen der EU-Zielvorgaben beitragen werden. c) Fünf der acht in der Stichprobe enthaltenen Regionen [19] trugen nicht zum Erreichen der im Jahr 2006 gemäß der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu erfüllenden EU-Zielvorgabe für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten bei, obwohl generell ein positiver Trend festzustellen war. Katalonien hatte bereits im Jahr 2006 zum Erreichen dieser Vorgabe beigetragen, und Sardinien und Apulien in den Jahren 2009 und 2010. TABELLE 2 TREND BEI DER QUOTE DER ERZEUGTEN BIOLOGISCH ABBAUBAREN ABFÄLLE AUF DER GRUNDLAGE DER GESAMTMENGE DER IM JAHR 1995 ENTSTANDENEN BIOLOGISCH ABBAUBAREN SIEDLUNGSABFÄLLE Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der bei der Kommission und auf der Ebene der Mitgliedstaaten verfügbaren Daten. | 2006 | 2009 | In der Stichprobe enthaltene Regionen | Ergebnis | Zielvorgabe | Ergebnis | Zielvorgabe | ES-Katalonien | 69 % | < 75 % | 45 % | < 50 % | IT-Sardinien | 59 % | < 75 % | 36 % | < 50 % | IT-Apulien | 84 % [2222] | < 75 % | 85 % | < 50 % | ES-Andalusien | 87 % | < 75 % | 93 % | < 50 % | Portugal [1111] | 79 % | k. A. | 78 % | < 75 % [5555] | RO-Nord-Est | 56 % [3333] | k. A. | 69 % [3333] | < 75 % [5555] | RO-Sud-Vest | 75 % [4444] | k. A. | 87 % | < 75 % [5555] | IN DER HÄLFTE DER REGIONEN WURDEN ILLEGALE DEPONIEN BESEITIGT, DOCH GENERELL WURDEN DIE ABFÄLLE OHNE EINE VORHERIGE BEHANDLUNG AUF DEPONIEN ABGELAGERT 43. Nach den von den geprüften Regionen bereitgestellten Daten waren im Zeitraum 2000-2009 illegale Müllabladeplätze entweder beseitigt oder ihre Zahl erheblich reduziert worden. a) Nach den von den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellten Daten bestanden in vier Regionen zum Zeitpunkt der Prüfung keine illegalen Deponien. b) In den vier übrigen Regionen wurden noch illegale Deponien genutzt, insbesondere in den beiden in Rumänien ausgewählten Regionen, in denen im Jahr 2009 die Sammlung von Siedlungsabfällen nur 54 % bzw. 33 % der Bevölkerung abdeckte. Die fehlende Sammlung von Siedlungsabfällen in diesen beiden Regionen war besonders in ländlichen Gebieten auffallend. 44. In den geprüften Regionen wurden Siedlungsabfälle generell ohne eine vorherige Behandlung in Deponien beseitigt, obwohl in der Deponierichtlinie festgelegt ist, dass in Deponien abgelagerte Abfälle zur Verringerung der Menge oder der Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zu behandeln sind. Der Hof stellte Folgendes fest: a) In vier der in der Stichprobe enthaltenen Regionen wurden Siedlungsabfälle generell ohne eine Behandlung in Deponien abgelagert [20]. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass in diesen Regionen nur in einer sehr kleinen Zahl von Kommunen eine getrennte Sammlung von biologisch abbaubaren Abfällen stattfand, was zu einem hohen biologisch abbaubaren Anteil der deponierten Abfälle führte. b) In einer Region umfasste die Behandlung vor der Beseitigung nur das Abfallaufkommen von etwa 40 % der Gesamtbevölkerung in der Region. Diese fehlende Behandlung wurde jedoch teilweise dadurch abgemildert, dass in einem Großteil der Region eine getrennte Sammlung von biologisch abbaubaren Abfällen erfolgte. c) In den drei verbleibenden Regionen stand eine höhere Zahl von Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung für eine vorherige Behandlung zur Verfügung, doch im Allgemeinen erzielten sie nicht die erwartete Leistung (siehe Kasten 8). WURDEN MAßNAHMEN ZUR MAXIMIERUNG DER WIRKSAMKEIT DER EU-FINANZIERUNG EINGELEITET? 45. Um die Wirksamkeit der kofinanzierten Infrastrukturen zu maximieren, sollten flankierende Informations-, verwaltungsrechtliche und wirtschaftliche Maßnahmen durchgeführt werden wie Sensibilisierungskampagnen, Qualitätsstandards und getrennte Sammlung oder verursacherbezogene Gebührensysteme und Abfallbeseitigungssteuern (siehe Ziffer 9), damit im Einklang mit der EU-Abfallhierarchie die Abfallvermeidung und das Recycling gesteigert werden (siehe Abbildung 3). Die EU-Förderung sollte dazu dienen, die Durchführung dieser flankierenden Maßnahmen zu unterstützen. Es sollten geeignete Rahmenvorschriften und Leitlinien umgesetzt werden. KASTEN 8 BEISPIEL FÜR EINE REGION, IN DER ZWAR ANLAGEN ZUR ABFALLBEHANDLUNG BESTEHEN, DEREN LEISTUNG JEDOCH NICHT ZUFRIEDENSTELLEND IST In einer der in der Stichprobe enthaltenen Regionen erfolgte in 22 der 28 zum Zeitpunkt der Prüfung in Betrieb befindlichen Abfalldeponien eine Vorbehandlung der Abfälle durch Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung. Allerdings erreichten diese Anlagen nicht ihre Leistungsziele. Durchschnittlich 76 % der bei den 23 in der Region verfügbaren Abfallbehandlungsanlagen angelieferten Abfälle wurden im Jahr 2008 trotz der Vorbehandlung mit einem hohen biologisch abbaubaren Anteil in Deponien entsorgt. Im Fall der geprüften Anlage (Linares, Spanien) betrug die Verwertung von biologisch abbaubaren Abfällen nur zwischen 6 % und 9 % gegenüber der Zielvorgabe von 25 % bis 28 %. 46. Der Hof prüfte, ob a) es auf der Ebene des Mitgliedstaats und/oder auf regionaler Ebene informative, administrative und wirtschaftliche Maßnahmen zur Unterstützung der kofinanzierten Infrastrukturen für die Abfallwirtschaft gab und ob die Kommission deren Anwendung bei der Genehmigung von operationellen Programmen oder Projekten förderte; b) davon auszugehen ist, dass der Rechtsrahmen und die Leitlinien der EU zur Maximierung der Wirksamkeit der EU-Finanzierung beitrugen. DER UMFANG, IN DEM FLANKIERENDE INFORMATIONS-, VERWALTUNGSRECHTLICHE UND WIRTSCHAFTLICHE MAßNAHMEN DURCHGEFÜHRT WURDEN, WAR IN DEN IN DER STICHPROBE ENTHALTENEN REGIONEN SEHR UNTERSCHIEDLICH INFORMATIONSMAßNAHMEN 47. Generell lagen in den Regionen, in denen sich die in der Stichprobe enthaltenen Infrastrukturen für die Abfallwirtschaft befanden, Nachweise für ergänzende Informationsmaßnahmen wie Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit oder die Veröffentlichung von Leitlinien für die Abfallbewirtschaftung vor. In Kasten 9 wird ein entsprechender Fall dargestellt. KASTEN 9 EIN GUTES BEISPIEL, WIE DIE SENSIBILISIERUNG DER ÖFFENTLICHKEIT ZU EINER BESSEREN QUALITÄT DER LEISTUNG VON INFRASTRUKTUREN FÜHREN KANN Eine der Kompostieranlagen in Portugal (LIPOR) wurde von einem Unternehmen betrieben, das Dienstleistungen der Abfallwirtschaft (getrennte Sammlung und Abfallbehandlung) für acht Kommunen mit etwa 1 Million Einwohner erbrachte. Da das Unternehmen Kommunikation und eine hohe Beteiligung als wesentliche Faktoren für den Erfolg der Abfallbewirtschaftung betrachtete, waren alle seine Tätigkeiten mit Bemühungen zur Bereitstellung von Informationen, Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit verbunden. Insbesondere wurde der Bau der Kompostieranlage von Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen sowie einer speziellen Marketingstrategie für den Kompost begleitet. Es wurden regelmäßig Umfragen zur Zufriedenheit der Öffentlichkeit durchgeführt, eine gebührenfreie Telefonhotline eingerichtet und Leitlinien zur Abfallbewirtschaftung veröffentlicht und verteilt. All diese Bemühungen führten zu einer zufriedenstellenden Trennung von biologisch abbaubaren Abfällen am Entstehungsort durch die privaten Haushalte und den Handel, wodurch die Produktion und der Verkauf von hochwertigem Kompost ermöglicht wurden (siehe Kasten 2). 48. Allerdings stellte der Hof Folgendes fest: a) In keiner der in der Stichprobe enthaltenen Regionen nahmen die zuständigen Behörden eine Bewertung des Erfolgs ihrer Informationskampagnen vor, außerdem wurden zu Beginn keine messbaren Zielvorgaben festgelegt. b) In zwei der ausgewählten Regionen in Rumänien waren trotz der Durchführung von Sensibilisierungskampagnen nahezu die gesamten getrennt gesammelten biologisch abbaubaren Abfälle mit anderen Abfällen vermischt und mussten direkt in Deponien beseitigt werden, statt in Kompostieranlagen behandelt zu werden. VERWALTUNGSRECHTLICHE MAßNAHMEN 49. Entsprechend den Anforderungen der Abfallrichtlinie führten die acht Regionen ein System zur Erteilung von Genehmigungen für Anlagen zur Abfallbehandlung ein. Zum Zeitpunkt der Prüfung wurden in allen Infrastrukturen Inspektionen durch die zuständigen Behörden durchgeführt. Diese Inspektionen waren jedoch auf die Bewertung möglicher Auswirkungen auf die Umwelt beschränkt und betrafen nicht den Leistungsaspekt der Anlagen zur Abfallbewirtschaftung (siehe Kasten 6). 50. Bei der getrennten Abfallsammlung stellte der Hof erhebliche Unterschiede zwischen den Regionen und Kommunen fest, die an die geprüften Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung angeschlossen waren. Während die getrennte Sammlung von Verpackungsabfall, Papier und Pappe sowie Glas weitgehend umgesetzt war und zur festgestellten guten Leistung der geprüften Sortieranlagen beitrug, war die getrennte Sammlung von biologisch abbaubaren Abfällen nur in zwei Regionen zufriedenstellend. Diese Regionen trugen zum Erreichen der EU-Zielvorgaben hinsichtlich einer Verringerung des deponierten biologisch abbaubaren Abfalls bei, und es gelang ihnen, die deponierte Menge in kg pro Kopf zu reduzieren (siehe Ziffern 41-42). In den sechs übrigen Regionen erfolgte im Allgemeinen keine oder keine wirksame getrennte Sammlung von biologisch abbaubaren Abfällen. Daher wiesen Kompostieranlagen zur Behandlung von gemischten Abfällen oder nicht ordnungsgemäß am Entstehungsort getrennten biologisch abbaubaren Abfällen eine schlechte Leistung auf. 51. Die Zahlen zeigen die Gegenläufigkeit der Prozentsätze bei der getrennten Abfallsammlung und dem deponierten Abfall (siehe Abbildung 6). 52. Was die Qualitätsstandards für Kompost anbelangt, stellte der Hof fest, dass zum Zeitpunkt der Prüfung in vier Regionen kein entsprechender Standard vorlag und in den vier übrigen Regionen bei den zulässigen Grenzwerten für die Konzentration von Schwermetallen im Kompost erhebliche Unterschiede festzustellen waren sowie diese weniger streng waren als die Werte im Leitlinienentwurf der EU. Das Fehlen von Qualitätsstandards trug zu den Schwierigkeiten der Kompostier- und Vergärungsanlagen beim Verkauf ihres Komposts bei. ABBILDUNG 6 GEGENLÄUFIGKEIT DER PROZENTSÄTZE BEI DER GETRENNTEN ABFALLSAMMLUNG UND DEM DEPONIERTEN ABFALL [21] +++++ TIFF +++++ Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der bei der Kommission und auf der Ebene der Mitgliedstaaten verfügbaren Daten. WIRTSCHAFTLICHE MAßNAHMEN 53. Anhand der Prüfung der von den Kommunen bei den privaten Haushalten erhobenen Gebühren für die Abfallbewirtschaftung in mindestens drei größeren Kommunen, die an eine in der Stichprobe enthaltene Infrastruktur angeschlossen waren, stellte der Hof Folgendes fest: a) In allen Fällen handelte es sich um Pauschalgebühren [22], die nicht auf verursacherbezogenen Systemen (Pay-as-you-throw), welche die Berücksichtigung des Verursacherprinzips und die Vermeidung oder Reduzierung von Abfall zum Ziel haben, beruhten. b) Einige Kommunen verfügten zwar nicht über ein verursacherbezogenes System (Pay-as-you-throw), nahmen in ihre Tarife aber Elemente zur Förderung von Abfallrecycling auf (siehe Kasten 10). 54. Eine den Kommunen zusätzlich zu den normalen Deponierungs- und/oder Verbrennungsgebühren pro Tonne deponiertem und/oder verbranntem Abfall in Rechnung gestellte Abfallbeseitigungssteuer [23] ist ein weiterer wirtschaftlicher Anreiz, um eine Verhaltensänderung zu bewirken. Fünf der in der Stichprobe enthaltenen Regionen führten eine Abfallbeseitigungssteuer zur Förderung von weniger umweltschädlichen Möglichkeiten der Abfallbewirtschaftung ein. In den zwei Regionen mit der höchsten Deponiesteuer waren der niedrigste Prozentsatz von deponierten Abfällen im Jahr 2009 (siehe Abbildung 7) und die stärksten Verbesserungen im Zeitraum 2000-2009 zu verzeichnen. Zur Förderung einer getrennten Sammlung verknüpften zwei Regionen den Betrag der Abfallbeseitigungssteuer mit der von jeder Kommune erreichten Quote der getrennten Sammlung (siehe Kasten 11). KASTEN 10 BEISPIELE FÜR ABFALLGEBÜHRENSYSTEME MIT ELEMENTEN ZUR FÖRDERUNG VON ABFALLRECYCLING Zur Förderung von Abfallrecycling gewährten einige Kommunen in Katalonien Rabatte auf die von den privaten Haushalten gezahlten Abfallgebühren, die auf Heimkompostierung, der Nutzung von Annahmestellen oder der Teilnahme an Sensibilisierungskampagnen beruhten. Die von diesen Kommunen erzielte Quote der getrennten Sammlung (39 %) war höher als von Kommunen, die keine wirtschaftlichen Anreize anwendeten (29 %). Andere Kommunen in Katalonien berücksichtigten den Anteil der deponierten Abfälle bei der Festlegung der Gebühren zugunsten der Haushalte in Kommunen mit niedrigeren Deponierungsquoten. ABBILDUNG 7 ABFALLBESEITIGUNGSSTEUER UND PROZENTSATZ DER DEPONIERTEN SIEDLUNGSABFÄLLE IM JAHR 2009 [24] +++++ TIFF +++++ Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der bei der Kommission und auf der Ebene der Mitgliedstaaten verfügbaren Daten. KASTEN 11 BEISPIEL FÜR DIE ABFALLBESEITIGUNGSSTEUER FÜR DEPONIERTE ODER VERBRANNTE ABFÄLLE AUF DER GRUNDLAGE DES VON JEDER KOMMUNE ERZIELTEN PROZENTSATZES DER GETRENNTEN SAMMLUNG Zur Förderung der getrennten Sammlung von Abfällen am Entstehungsort richten sich in Sardinien seit 2005 die Gebühren für deponierte oder verbrannte Abfälle nach der von den einzelnen Kommunen bei der getrennten Sammlung erzielten Quote. Beispielsweise wurde im Jahr 2010 bei einer Quote der getrennten Sammlung zwischen 50 % und 60 % eine Steuerermäßigung von 20 % angewandt. Bei einer Quote der getrennten Sammlung von über 60 % kam den Kommunen eine Steuerermäßigung von 40 % zugute. Bei einer Quote der getrennten Sammlung von unter 50 % (oder 40 % in Abhängigkeit von der Zahl der Einwohner einer Kommune) wurde eine Strafgebühr in Höhe von zusätzlich 5,16 Euro/Tonne erhoben. BEI DER GENEHMIGUNG VON OPERATIONELLEN PROGRAMMEN ODER PROJEKTEN FÖRDERTE DIE KOMMISSION NICHT DIE DURCHFÜHRUNG FLANKIERENDER MAßNAHMEN 55. Die Finanzierung im Rahmen von Strukturmaßnahmen hatte keinen Einfluss auf die Durchführung flankierender Informations-, verwaltungsrechtlicher oder wirtschaftlicher Maßnahmen. Die Kommission verlangte bei der Entscheidung über die Kofinanzierung von Infrastrukturen für die Abfallwirtschaft nur wenige Informationen über diese Instrumente: a) In Bezug auf Finanzierungen aus dem EFRE stellte der Hof fest, dass neun der zehn ausgewählten operationellen Programme keine Informationen über spezifische verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder einen Verweis auf Abfallbeseitigungssteuern bzw. die Arten der von den privaten Haushalten gezahlten Abfallgebühren (Pauschalsatz oder auf der Grundlage von verursacherbezogenen Systemen erhobene Sätze) enthielten. b) Zudem stellte der Hof fest, dass auch bei einer individuellen Bewertung und Genehmigung jedes Vorhabens des Kohäsionsfonds durch die Kommission im Programmplanungszeitraum 2000-2006 der seitens der Kommission von den Mitgliedstaaten geforderte Detaillierungsgrad für flankierende Maßnahmen im Allgemeinen nicht sicherstellte, dass diese vor der Gewährung einer EU-Finanzierung vorhanden waren. 56. Die von den in der Stichprobe enthaltenen Mitgliedstaaten vorgelegten Durchführungsberichte zur Erfüllung der Anforderungen der EU-Abfallrichtlinien enthalten einige Informationen über diese flankierenden Maßnahmen (z. B. Informationen über die Einführung einer Deponiesteuer, Inspektionen, Informationen für die Öffentlichkeit usw.). Der Hof stellte jedoch keine Verknüpfung zwischen der Bewertung der Durchführungsberichte durch die GD Umwelt und der in der Zuständigkeit der GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung liegenden EU-Förderung von Infrastrukturen für die Abfallwirtschaft fest: Mitgliedstaaten, die der Kommission keine oder unvollständige Berichte übermitteln, kommen in gleicher Weise in den Genuss von Strukturmaßnahmen zur Förderung von Infrastrukturen für die Abfallwirtschaft. 57. Die fehlende Verknüpfung zwischen einer Finanzierung durch die EU und dem Vorliegen von flankierenden Instrumenten war besonders in Bezug auf die Anwendung des Verursacherprinzips – einem der Prinzipien, auf denen die EU-Umweltpolitik basiert – von Bedeutung [25]. Dieses Prinzip wurde in der Abfallrichtlinie von 1975 festgelegt [26] und anschließend in weitere Einzelrichtlinien über die Abfallwirtschaft, wie die Deponierichtlinie [27], aufgenommen. Nach den Rechtsvorschriften zur Kohäsionspolitik und internen Leitlinien der Kommission ist bei einer finanziellen Unterstützung der EU die Anwendung des Prinzips durch eine Differenzierung der Interventionssätze zu berücksichtigen [28]. 58. Dieser Grundsatz einer Differenzierung der Interventionssätze wurde von der Kommission im Programmplanungszeitraum 2000-2006 in einem Themenpapier [29] weiterentwickelt. Darin heißt es: "Ist in der Finanzierung eines Projekts ein Gebührensystem (z. B. niedrige Pauschalgebühren) vorgesehen, das nicht auf dem tatsächlichen Ressourcenverbrauch basiert und zudem weder die notwendigen Finanzmittel erbringt, die zur Unterhaltung dieser Infrastruktur notwendig sind, noch zur Deckung der Betriebskosten und eines Großteils der Abschreibungskosten führt, ist der Interventionssatz zu reduzieren." In diesen Fällen sollte der vorgeschlagene Interventionssatz normalerweise wie in Spalte 5 von Anhang IV dargelegt berechnet werden. 59. Der Hof stellte fest, dass, obwohl bei den ausgewählten Infrastrukturen die Betriebs- und Abschreibungskosten nicht durch die von den privaten Haushalten erhobenen Abfallgebühren gedeckt werden, die Kommission den Grundsatz einer Differenzierung der Interventionssätze durch eine Reduzierung des Kofinanzierungssatzes nicht angewendet hatte. Daher wurde in nahezu allen Fällen ein höherer als der gemäß dem Grundsatz einer Differenzierung der Interventionssätze zu gewährende Kofinanzierungssatz angewandt (siehe Anhang IV). Einige Kommunen erhoben keine Abfallgebühren von den privaten Haushalten. 60. Die von den Kommunen bei den privaten Haushalten für die Abfallbewirtschaftung erhobenen Gebühren waren sehr unterschiedlich, selbst innerhalb einer Region (siehe Tabelle 3). Die Unterschiede, die sich in manchen Fällen auf bis zu 300 % innerhalb einer Region beliefen, können nicht nur durch Unterschiede beim Durchschnittseinkommen der privaten Haushalte und der Erschwinglichkeit der Gebühren oder durch die unterschiedlichen Kosten der Abfallbewirtschaftung innerhalb der in der Stichprobe enthaltenen Kommunen erklärt werden. TABELLE 3 VON DEN PRIVATEN HAUSHALTEN IN DEN IN DER STICHPROBE ENTHALTENEN KOMMUNEN IM JAHR 2009 ODER 2010 GEZAHLTE ABFALLGEBÜHREN Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von im Zuge der Prüfung erlangten Prüfungsnachweisen. Region | Festgestellte niedrigste Gebühren | Festgestellte höchste Gebühren | Unterschied in % | ES-Katalonien | 40,25 Euro pro Haushalt | 166,50 Euro pro Haushalt | 314 % | IT-Sardinien | 1,02 Euro pro m2 Fläche | 3,3 Euro pro m2 Fläche | 224 % | IT-Apulien | 1,57 Euro pro m2 Fläche | 2,62 Euro pro m2 Fläche | 67 % | ES-Andalusien | 69,60 Euro pro Haushalt | 94,36 Euro pro Haushalt | 36 % | PT-Norte | 0 Euro | 76,20 Euro pro Haushalt | – | PT-Lisboa Vale do Tejo | 0 Euro | 70,38 Euro pro Haushalt | – | RO-Nord-Est | 8,69 Euro pro Person (an die in der Stichprobe enthaltenen Infrastrukturen war nur eine Kommune angeschlossen) | k. A. | RO-Sud-Vest | 16,20 Euro pro Person (an die in der Stichprobe enthaltenen Infrastrukturen war nur eine Kommune angeschlossen) | k. A. | BEIM EU-RECHTSRAHMEN FÜR ABFÄLLE UND DEN EU-LEITLINIEN WURDEN SCHWACHSTELLEN ERMITTELT 61. Der EU-Rechtsrahmen für Abfälle und die Leitlinien der EU können zur Maximierung der Wirksamkeit der EU-Finanzierung beitragen. Der Hof stellte Schwachstellen in diesem Bereich fest. FEHLENDE SCHWERPUNKTLEGUNG AUF DIE ABFALLVERMEIDUNG BEI DEN ZIELVORGABEN DER EU-RICHTLINIEN 62. Nach der in der Abfallrichtlinie enthaltenen EU-Abfallhierarchie ist die Abfallvermeidung die erste Abfallbewirtschaftungsoption. Im Sechsten Umweltaktionsprogramm [30] wird als übergeordnetes Ziel eine wesentliche Verringerung der Abfallerzeugung und -beseitigung genannt. 63. Allerdings beziehen sich die in den EU-Richtlinien festgelegten Zielvorgaben im Bereich der Abfallbewirtschaftung ausschließlich auf das Recycling, die Verwertung und Verringerung der deponierten biologisch abbaubaren Abfälle und befassen sich nicht mit der Vermeidung oder Verringerung von Abfällen (siehe Ziffer 39). UNZUREICHENDE KLARHEIT DES KONZEPTS EINER ABFALLBEHANDLUNG VOR DER ABLAGERUNG 64. Gemäß der Deponierichtlinie sollen nur behandelte Abfälle deponiert werden. Allerdings wird in der Richtlinie nicht ausreichend klar dargelegt, was diese Behandlung umfasst und ob die Behandlung mit einer Verringerung der deponierten Abfallmenge oder nur mit einer Verkleinerung des Volumens der Abfälle verbunden sein soll [31]. 65. Diese unzureichende Klarheit des Konzepts einer Behandlung vor der Deponierung führte zu unterschiedlichen Strategien auf nationaler und/oder regionaler Ebene. In einer der in der Stichprobe enthaltenen Regionen lag der Schwerpunkt beispielsweise auf Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, deren Leistung für das Erreichen einer Reduzierung der deponierten Abfälle nicht ausreichend war. In zwei weiteren Regionen wurden Abfälle als behandelt betrachtet und konnten direkt deponiert werden, wenn eine hohe Quote einer getrennten Sammlung erzielt wurde (siehe Ziffern 28 und 44). FEHLENDE EU-QUALITÄTSSTANDARDS FÜR KOMPOST 66. In allen acht in der Stichprobe enthaltenen Regionen kofinanzierte die EU Kompostier- und Vergärungsanlagen. Zum Zeitpunkt der Prüfung lagen jedoch in vier der geprüften Regionen keinerlei Qualitätsstandards für Kompost vor. In den vier übrigen Regionen waren große Unterschiede bei den zulässigen Konzentrationen von Schwermetallen festzustellen (siehe Ziffer 52). 67. Die Tatsache, dass Qualitätsstandards für Kompost auf nationaler/regionaler Ebene entweder nicht vorlagen oder, sofern sie vorlagen, erhebliche Unterschiede aufwiesen, wirkte sich nachteilig auf die Entwicklung eines Kompostmarktes aus, wodurch sich für die Anlagenbetreiber der Verkauf des produzierten Kompostes schwierig gestaltete. Es gibt keine EU-Qualitätsstandards für Kompost. KEINE LEITLINIEN DER EU ZUR FINANZIELLEN SICHERHEITSLEISTUNG FÜR DIE STILLLEGUNGSKOSTEN VON DEPONIEN 68. Im Hinblick auf die finanzielle Sicherheitsleistung zur Deckung der Stilllegungs- und Nachsorgekosten stellte der Hof fest, dass die Methodik für ihre Berechnung in den sechs Regionen, in denen sich die ausgewählten Deponien befanden, stark variierte, was zu sehr unterschiedlichen Beträgen für Deponien mit derselben Kapazität führte. Dies ist ein Hinweis darauf, dass die entsprechenden Beträge möglicherweise nicht in allen Fällen ausreichend sind, um sämtliche Kosten für einen Zeitraum von 30 Jahren – wie in der Deponierichtlinie gefordert – zu decken. Die EU hat weder den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Berechnung der Stilllegungs- und Nachsorgekosten an die Hand gegeben noch einen Erfahrungsaustausch der Mitgliedstaaten in diesem Bereich gefördert (siehe Ziffern 33 und 34). SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN 69. In nahezu allen ausgewählten Regionen wurden Verbesserungen bei der Abfallbewirtschaftung festgestellt. Allerdings wurde die Wirksamkeit der Finanzierung von Infrastrukturen für die Siedlungsabfallwirtschaft im Rahmen von Strukturmaßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Ziele der EU-Abfallpolitik durch eine unzureichende Umsetzung von flankierenden Maßnahmen und durch Schwachstellen bei den Rechtsvorschriften und Leitlinien der EU beeinträchtigt. Bei der Beurteilung der in ihre Verantwortung fallenden operationellen Programme oder Projekte förderte die Kommission nicht die Durchführung flankierender Maßnahmen. Der Erfolg der kofinanzierten Infrastrukturen hängt davon ab, dass eine wirksame getrennte Sammlung am Entstehungsort besteht, was häufig nicht der Fall ist. Obwohl in allen in der Stichprobe berücksichtigten Regionen Verbesserungen bei der Abfallbewirtschaftung festzustellen waren, wurden die Ziele der EU-Abfallpolitik nur von 25 % der Regionen erreicht, hauptsächlich denjenigen, die flankierende Maßnahmen durchführten. LEISTUNG DER INFRASTRUKTUREN FÜR DIE SIEDLUNGSABFALLWIRTSCHAFT 70. Die Leistung der kofinanzierten Infrastrukturen hing in hohem Maße von den Strategien für die Abfallsammlung ab: a) Die Sortieranlagen zur Verwertung von am Entstehungsort von den privaten Haushalten getrennten Verpackungsabfällen wiesen eine zufriedenstellende Leistung auf (siehe Ziffern 23-24). b) Generell wiesen Kompostier- und Vergärungsanlagen zur Behandlung von getrennt gesammelten biologisch abbaubaren Abfällen (wenn diese nicht mit anderen Abfällen vermischt waren) eine bessere Leistung auf als Anlagen zur Behandlung nicht sortierter Abfälle, deren Leistung unzureichend war (siehe Ziffer 25). c) Die Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen am Entstehungsort nicht sortierte Abfälle angeliefert wurden, trugen im Allgemeinen nicht zum Erreichen der Ziele der EU-Abfallpolitik bei, da ein Großteil der bei den Anlagen angelieferten Abfälle deponiert wurde (siehe Ziffern 26-27). 71. In allen in der Stichprobe enthaltenen Deponien wurden die Abfälle entweder nach einer unzureichenden Behandlung oder ohne jede Behandlung abgelagert, was zu einem hohen biologisch abbaubaren Anteil der deponierten Abfälle führte (siehe Ziffer 28). 72. Nahezu alle geprüften Infrastrukturen erfüllten die Umweltanforderungen. In fünf der sieben ausgewählten Deponien lag jedoch keine ausreichende finanzielle Sicherheitsleistung zur Deckung der Stilllegungs- und Nachsorgekosten vor. Bei der Methodik zur Ermittlung des Betrags der erforderlichen finanziellen Sicherheitsleistung wurden erhebliche Unterschiede festgestellt. In den meisten Fällen sind die festgelegten Beträge unzureichend für die Deckung aller damit in Zusammenhang stehender Kosten (siehe Ziffern 29-34). EMPFEHLUNG 1 a) Die Mitgliedstaaten sollten i) den Schwerpunkt auf Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung zur Behandlung von zuvor am Entstehungsort getrennten Abfällen (einschließlich biologisch abbaubarer Abfälle, sofern kosteneffizient) legen; ii) gewährleisten, dass in Deponien abgelagerte Siedlungsabfälle vor ihrer Deponierung behandelt werden; iii) sicherstellen, dass Deponien über eine ausreichende finanzielle Sicherheitsleistung zur Deckung der Kosten der Stilllegung und Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren verfügen, deren Berechnung auf einer angemessenen Methodik beruhen sollte. b) Die Kommission sollte eine Beteiligung der EU von der Umsetzung dieser Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten abhängig machen. ZIELE DER EU-ABFALLPOLITIK AUF REGIONALER EBENE 73. Der Hof stellte erhebliche Schwachstellen bei der Berichterstattung der Mitgliedstaaten über das Erreichen der EU-Zielvorgaben fest. Dies führte dazu, dass die Kommission nicht in allen Fällen bewerten konnte, ob die von den Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse den EU-Zielvorgaben im Bereich Abfall entsprachen. Die Kommission kontrolliert die Kohärenz der übermittelten Zahlen, nimmt aber keine Bewertung ihrer Zuverlässigkeit vor und stellt keine Informationen über das Erreichen der EU-Zielvorgaben auf regionaler Ebene zusammen (siehe Ziffern 37-38). 74. Obwohl sich in nahezu allen ausgewählten Regionen einige Verbesserungen bei der Abfallbewirtschaftung feststellen ließen, a) war in sechs der acht in der Stichprobe enthaltenen Regionen ein Anstieg des Abfallaufkommens pro Kopf festzustellen, und dies obwohl die Abfallvermeidung in der Hierarchie der EU für Maßnahmen im Bereich Abfallbewirtschaftung von herausragender Bedeutung ist (siehe Ziffer 39); b) war in nur einem Viertel der zur Stichprobe gehörenden Regionen ein wesentlicher Anstieg der Quote der getrennten Sammlung und dementsprechend eine Verringerung der Deponierung und ein Beitrag zum Erreichen der EU-Zielvorgaben zu verzeichnen (siehe Ziffern 40-42); c) wurden Abfälle generell ohne eine angemessene Behandlung oder ohne jede Behandlung deponiert (siehe Ziffer 44). EMPFEHLUNG 2 a) Die Mitgliedstaaten sollten zuverlässige Datenbanken über die Abfallbewirtschaftung einrichten, um sowohl die Fortschritte beim Erreichen der Ziele der EU-Abfallpolitik zu überwachen als auch ihre Berichterstattung an die Kommission zu untermauern. b) Die Kommission sollte die Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten bewerten. c) Die Kommission, das Parlament und der Rat sollten in Erwägung ziehen, die Finanzhilfen der EU mit dem Erreichen der Ziele der EU-Abfallpolitik zu verknüpfen. ZUR MAXIMIERUNG DER WIRKSAMKEIT DER EU-FINANZIERUNG EINGELEITETE MAßNAHMEN 75. Die Wirksamkeit der EU-Finanzierung wurde aufgrund der unzureichenden Umsetzung von flankierenden Maßnahmen nicht maximiert. 76. Die Durchführung von flankierenden Informations-, verwaltungsrechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen war in den in der Stichprobe enthaltenen Regionen sehr unterschiedlich. a) Eine ausgeprägte Sensibilisierung der Öffentlichkeit und eine hohe Bereitschaft zur Beteiligung an Abfallwirtschaftssystemen sind offenbar die entscheidenden Faktoren für den Erfolg von Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung, insbesondere in Bezug auf die getrennte Sammlung von Abfällen am Entstehungsort durch die privaten Haushalte. In keiner der in der Stichprobe enthaltenen Regionen nahmen die zuständigen Behörden eine Bewertung der Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Informationsmaßnahmen vor (siehe Ziffern 47-48). b) Ausschließlich Regionen, die die getrennte Sammlung von biologisch abbaubaren Abfällen am Entstehungsort eingeführt hatten, trugen zum Erreichen der entsprechenden EU-Zielvorgaben in Bezug auf eine Reduzierung der Deponierung bei (siehe Ziffern 50-51). c) In vier der acht in der Stichprobe enthaltenen Regionen lagen keine Qualitätsstandards für Kompost vor, und in den vier übrigen Regionen bestanden erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Grenzwerts für die zulässige Konzentration von Schwermetallen, was zu einer unzureichenden Entwicklung eines Marktes für den produzierten Kompost der in die Stichprobe einbezogenen Kompostier- und Vergärungsanlagen beitrug (siehe Ziffer 52). d) Die Einführung von wirtschaftlichen Instrumenten in Form von Gebühren oder Abfallbeseitigungssteuern zeigte eine erhebliche Wirkung auf die Erfolge von Projekten und Regionen bei der Abfallbewirtschaftung (siehe Ziffern 53-54). e) Die Kommission förderte nicht die Durchführung von flankierenden Maßnahmen, insbesondere die Anwendung des Verursacherprinzips, da bei den zur Stichprobe gehörenden Projekten keine differenzierten Interventionssätze festgestellt wurden (siehe Ziffern 55-60). EMPFEHLUNG 3 a) Die Mitgliedstaaten sollten i) der stärkeren Sensibilisierung der Öffentlichkeit und der Beteiligung an Abfallbewirtschaftungssystemen, insbesondere in Bezug auf die getrennte Sammlung von Abfällen am Entstehungsort durch die privaten Haushalte, größere Aufmerksamkeit widmen, und die Ergebnisse von Sensibilisierungskampagnen und Aufklärungsstrategien sollten systematisch gemessen werden; ii) den Schwerpunkt auf die Einführung einer getrennten Sammlung, auch biologisch abbaubarer Abfälle, sofern kosteneffizient, legen, um sowohl die Leistung der Infrastrukturen für die Abfallwirtschaft zu maximieren als auch Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der EU-Abfallpolitik zu erreichen; iii) wirtschaftliche Instrumente in der Abfallwirtschaft einführen, um die Abfallvermeidung und das Recycling zu fördern, insbesondere durch eine Abfallbeseitigungssteuer, verursacherbezogene Gebührensysteme (Pay-as-you-throw) und sonstige Anreize bei den von den privaten Haushalten gezahlten Gebühren. b) Die Kommission sollte i) eine Beteiligung der EU von der Umsetzung dieser Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten abhängig machen; ii) was das Verursacherprinzip anbelangt, bei der Genehmigung von operationellen Programmen die Mitgliedstaaten auffordern, geringere Interventionssätze anzuwenden, wenn die von den privaten Haushalten gezahlten Abfallgebühren nicht die Betriebskosten und einen Großteil der Abschreibungskosten der Siedlungsabfallwirtschaft decken, und bei der Genehmigung von Großprojekten diesen Grundsatz auch selbst anwenden. 77. Verbesserungen des EU-Rechtsrahmens und der EU-Leitlinien können zur Maximierung der Wirksamkeit der im Rahmen von Strukturmaßnahmen gewährten Finanzierung von Infrastrukturen im Bereich der Siedlungsabfallwirtschaft beitragen. Der Hof stellt Folgendes fest: a) die fehlende Schwerpunktlegung bei den Zielen der EU-Abfallrichtlinien auf die Abfallvermeidung, obwohl gemäß der Abfallrichtlinie die Vermeidung als prioritäre Abfallbewirtschaftungsoption gilt (siehe Ziffern 62-63); b) die unzureichende Klarheit des Konzepts einer Abfallbehandlung vor der Deponierung, was zu unterschiedlichen Strategien auf nationaler und regionaler Ebene führte (siehe Ziffern 64-65); c) das Fehlen von EU-Qualitätsstandards für Kompost, obwohl auf Ebene der Mitgliedstaaten keine oder inkohärente Standards bestehen, wodurch die Entwicklung eines Kompostmarktes beeinträchtigt wird (siehe Ziffern 66-67); d) das Fehlen von Leitlinien zu der für die Veranschlagung der Stilllegungs- und Nachsorgekosten von Deponien zugrunde zu legenden Methodik (siehe Ziffer 68). EMPFEHLUNG 4 Die Kommission sollte a) Vorschläge für Zielvorgaben im Bereich der Abfallvermeidung entsprechend der Pyramide der EU-Abfallhierarchie unterbreiten; b) das in der Deponierichtlinie enthaltene Konzept der Behandlung vor der Deponierung klarstellen, um einen kohärenten Ansatz der Mitgliedstaaten sicherzustellen; c) die Möglichkeit in Erwägung ziehen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten EU-Qualitätsstandards für Kompost zur Förderung der Entwicklung eines Kompostmarkts zu erarbeiten; d) für die zur Veranschlagung der von der finanziellen Sicherheitsleistung abzudeckenden Stilllegungs- und Nachsorgekosten heranzuziehende Methodik angemessene Leitlinien bereitstellen und bewährte Verfahren verbreiten. Dieser Bericht wurde von Kammer II unter Vorsitz von Herrn Harald NOACK, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 24. Oktober 2012 in Luxemburg angenommen. Für den Rechnungshof +++++ TIFF +++++ Vítor Manuel da Silva Caldeira Präsident [1] Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39), geändert im Jahr 1991 durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 32) und anschließend kodifiziert durch die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9), die durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3) aufgehoben wurde. [2] Richtlinie 2008/98/EG. [3] Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1). [4] Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91), aufgehoben durch die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). [5] Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), geändert durch die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 26) und durch die Richtlinie 2005/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 17). [6] Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24), geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106) und durch die Richtlinie 2008/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 65). Die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte enthält eine Neufassung dieser Richtlinie (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38). [7] Artikel 17 Absatz 1 EUV und Artikel 317 AEUV. [8] Vom 1. Januar 2007 bis 25. Juni 2010 belief sich der Betrag für den Bereich Umwelt auf 25 Millionen Euro. [9] Eine weitere Generaldirektion, die GD Statistik, ist dafür zuständig, das Europäische Statistische System zu koordinieren und anderen Generaldirektionen der Kommission relevante Statistiken zur Verfügung zu stellen. Sie ist der Hauptlieferant von Abfallstatistiken, deren Hauptnutzer die GD Umwelt ist. [10] Während des Programmplanungszeitraums 2000-2006 wurde die GD Umwelt von der GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung auch bei Anträgen für Kohäsionsfondsvorhaben konsultiert. [11] In den EU-Abfallrichtlinien werden Ziele und Zielvorgaben auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegt. Da generell jedoch die Regionen für die Festlegung der Abfallwirtschaftspläne verantwortlich sind und sie Fördermittel der EU für Infrastrukturen im Bereich der Siedlungsabfallwirtschaft erhalten haben, wurde im Rahmen dieser Prüfung ihr Beitrag zur Verwirklichung der Ziele und zum Erreichen der Zielvorgaben der EU bewertet. [12] 15 Infrastrukturen für die Siedlungsabfallwirtschaft erhielten eine finanzielle Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds (einschließlich fünf ehemaliger ISPA-Vorhaben, die in Rumänien vor dem Beitritt des Landes eingeleitet worden waren). Die Mittel waren von der Kommission genehmigt worden. Bei 11 Infrastrukturen handelte es sich um EFRE-Projekte, die in operationellen Programmen enthalten waren und von den zuständigen Verwaltungsbehörden genehmigt worden waren. [13] Verhältnis zwischen der in der Anlage behandelten Menge von Abfällen in Tonnen und der Menge an verwertetem Material in Tonnen. [14] Ein angemessener Kompostmarkt setzt das Bestehen von Qualitätsstandards für Kompost, die Angabe der potenziell geeigneten Verwendungen sowie die Durchführung von Sensibilisierungskampagnen zur Förderung der Verwendung von Kompost voraus. [15] Die Analyse der von der Region Sud-Vest in Rumänien erzielten Ergebnisse wird von der mangelnden Zuverlässigkeit der in dem Mitgliedstaat verfügbaren Datenbanken über die Abfallbewirtschaftung, insbesondere in Bezug auf die Quote der getrennten Sammlung von Abfällen, beeinflusst. [16] Für die Region Nord-Est in Rumänien bezieht sich die Deponierungsquote auf die im Zeitraum 2003-2009 gesammelten Abfälle und die getrennte Sammlung auf den Zeitraum 2004-2009. Für Andalusien bezieht sich die Quote der getrennten Sammlung von Abfällen auf den Zeitraum 2002-2008, und für die Region Sud-Vest beziehen sich die Quoten der Deponierung von gesammelten Abfällen und der getrennten Sammlung von Abfällen auf den Zeitraum 2006-2009. [17] Die Daten für die Region RO-Nord-Est beziehen sich auf 2003 und 2009 und für die Region RO-Sud-Vest auf 2007 und 2009. [18] Für Portugal standen ausschließlich Daten auf nationaler Ebene zur Verfügung. [19] ES-Andalusien, RO-Nord-Est und RO-Sud-Vest. Für die beiden in der Stichprobe enthaltenen Regionen in Portugal – Lisboa e Vale do Tejo und Norte – standen keine Daten auf regionaler Ebene zur Verfügung. Das Ziel wurde jedoch von dem Mitgliedstaat insgesamt nicht erfüllt. [1111] Es stehen ausschließlich Daten auf Ebene des Mitgliedstaats, nicht aber für die beiden Regionen zur Verfügung. [2222] Die Daten beziehen sich auf das Jahr 2008. [3333] Dazu sind nicht gesammelte Siedlungsabfälle zu addieren, die 35 % bzw. 27 % des gesamten Siedlungsabfallaufkommens ausmachten. [4444] Die Daten beziehen sich auf das Jahr 2007. [5555] Zielvorgabe für das Jahr 2010. [20] Es wird darauf hingewiesen, dass Rumänien eine zusätzliche Frist bis 2017 eingeräumt wurde, um zu gewährleisten, dass sämtliche vorhandenen Deponien den Anforderungen der Deponierichtlinie entsprechen. [21] Für die Regionen RO-Nord-Est und RO-Sud-Vest wurde die Deponierungsquote lediglich auf Grundlage der gesammelten Abfälle berechnet. [22] Die Abfallgebühren wurden auf der Grundlage der Quadratmeterfläche von Wohnungen oder Häusern, der Zahl der in einem Haushalt lebenden Personen, des Trinkwasserverbrauchs oder einer Kombination dieser Elemente berechnet, ohne dass die Menge der von jedem Haushalt erzeugten Abfälle berücksichtigt wurde. [23] Auch für Privatpersonen bei der Ablagerung in Deponien. [24] Für die Regionen ES-Andalusien und IT-Apulien beziehen sich die Daten auf 2008. Bei den Regionen RO-Nord-Est und RO-Sud-Vest wurden beim Anteil der deponierten Abfälle die nicht gesammelten Abfälle nicht berücksichtigt. [25] Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung). [26] Artikel 15 der Richtlinie 75/442/EWG, Artikel 15 Buchstabe t der Richtlinie 91/156/EWG, Artikel 15 der Richtlinie 2006/12/EG und Artikel 14 der Richtlinie 2008/98/EG. [27] Artikel 10 der Richtlinie 1999/31/EG. [28] Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds: "Die Beteiligung der Fonds wird nach dem Verursacherprinzip differenziert."Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999: "Die Beteiligung der Fonds kann durch Anwendung des Verursacherprinzips differenziert werden."Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006: "Bei der Berechnung der zuschussfähigen Ausgaben von Einnahmen schaffenden Projekten berücksichtigt die Verwaltungsbehörde die Anwendung des Verursacherprinzips." [29] Der neue Programmplanungszeitraum 2000-2006: Themenpapier 1 – Anwendung des Verursacherprinzips – Differenzierung der Interventionssätze der Gemeinschaft für Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des ISPA ( 6.12.1999). [30] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum sechsten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft für die Umwelt (KOM(2001) 31 endgültig). [31] In Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG heißt es: "(...) durch eine Verringerung der Menge oder der Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt", und in Artikel 2 Buchstabe h heißt es: "(...) um ihr Volumen oder ihre gefährlichen Eigenschaften zu verringern, ihre Handhabung zu erleichtern oder ihre Verwertung zu begünstigen ". -------------------------------------------------- ANHANG I SYSTEM DER ABFALLWIRTSCHAFT VON DER ENTSTEHUNG DER ABFÄLLE BIS ZU IHRER ENDGÜLTIGEN ENTSORGUNG +++++ TIFF +++++ Ergänzende Hinweise zur Abbildung Nach der Abfallrichtlinie gilt Folgendes: Abfallvermeidung: Maßnahmen, die ergriffen werden, bevor ein Stoff, ein Material oder ein Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und die Folgendes verringern: die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des erzeugten Abfalls auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen. Wiederverwendung: Jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren. Recycling: Jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung von biologisch abbaubaren Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind. Verwertung: Jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmte Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Beseitigung: Jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. -------------------------------------------------- ANHANG II IM RAHMEN VON STRUKTURMAßNAHMEN FÜR PROJEKTE IM BEREICH DER ABFALLWIRTSCHAFT BEREITGESTELLTE UNTERSTÜTZUNG Quelle: Europäische Kommission. PROGRAMMPLANUNGSZEITRAUM 2000-2006 | Mitgliedstaat | Kohäsionsfonds (Siedlungs- und Industrieabfälle) | Kohäsionsfonds (Umwelt im Bereich Abfallwirtschaft) | EFRE | INSGESAMT | % am Gesamtwert | Spanien | 1393087080 | 75120816 | 220099852 | 1688307748 | 36,78 | Griechenland | 365649728 | 0 | 297647168 | 663296896 | 14,45 | Portugal | 385910757 | 8908090 | 51652744 | 446471591 | 9,73 | Italien | 0 | 0 | 313677576 | 313677576 | 6,83 | Ungarn | 176848871 | 27958830 | 15167782 | 219975483 | 4,79 | Deutschland | 0 | 0 | 197557502 | 197557502 | 4,30 | Polen | 74031202 | 29438760 | 91424570 | 194894532 | 4,25 | Litauen | 90372374 | 16563950 | 1446008 | 108382332 | 2,36 | Rumänien | 0 | 107489325 | 0 | 107489325 | 2,34 | Frankreich | 0 | 0 | 103931777 | 103931777 | 2,26 | Irland | 6903275 | 0 | 80617000 | 87520275 | 1,91 | Slowenien | 62572651 | 20331730 | 0 | 82904381 | 1,81 | Tschechische Republik | 47345000 | 0 | 16328485 | 63673485 | 1,39 | Lettland | 32405111 | 22928732 | 7538163 | 62872006 | 1,37 | Grenzübergreifende Zusammenarbeit in der EU | 0 | 0 | 56691788 | 56691788 | 1,24 | Bulgarien | 0 | 51800193 | 0 | 51800193 | 1,13 | Zypern | 0 | 28722415 | 0 | 28722415 | 0,63 | Estland | 23096673 | 0 | 2389009 | 25485682 | 0,56 | Slowakei | 0 | 0 | 22870561 | 22870561 | 0,50 | Vereinigtes Königreich | 0 | 0 | 16864095 | 16864095 | 0,37 | Malta | 11723250 | 0 | 3166065 | 14889315 | 0,32 | Interregionale Zusammenarbeit in der EU | 0 | 0 | 13985683 | 13985683 | 0,30 | Finnland | 0 | 0 | 6222300 | 6222300 | 0,14 | Belgien | 0 | 0 | 5706707 | 5706707 | 0,12 | Niederlande | 0 | 0 | 5680360 | 5680360 | 0,12 | Dänemark | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | Luxemburg | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | Österreich | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | Schweden | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | EU insgesamt | 2669945972 | 389262841 | 1530665195 | 4589874008 | 100,00 | Quelle: Europäische Kommission. PROGRAMMPLANUNGSZEITRAUM 2007-2013 | Mitgliedstaat | Vorgesehene EU-Mittel | % am Gesamtwert | Polen | 1311253636 | 21,01 | Rumänien | 792840872 | 12,71 | Tschechische Republik | 520258572 | 8,34 | Spanien | 462015554 | 7,40 | Griechenland | 432176450 | 6,93 | Slowakei | 368600000 | 5,91 | Ungarn | 366500000 | 5,87 | Italien | 338072531 | 5,42 | Bulgarien | 300521138 | 4,82 | Litauen | 278995046 | 4,47 | Portugal | 224088076 | 3,59 | Slowenien | 205568426 | 3,29 | Frankreich | 134470000 | 2,16 | Lettland | 129500000 | 2,08 | Zypern | 125495000 | 2,01 | Estland | 70302813 | 1,13 | Malta | 55250000 | 0,89 | Deutschland | 47745110 | 0,77 | Grenzübergreifende Zusammenarbeit in der EU | 47890793 | 0,77 | Vereinigtes Königreich | 20230668 | 0,32 | Irland | 3000000 | 0,05 | Belgien | 2382219 | 0,04 | Niederlande | 2667500 | 0,04 | INSGESAMT | 6239824404 | 100,00 | -------------------------------------------------- ANHANG III ÜBERSICHT ÜBER DIE FÜR DIE PRÜFUNG AUSGEWÄHLTEN INFRASTRUKTUREN Quelle: Europäischer Rechnungshof. Region (Mitgliedstaat) | Projekttitel | Art der Infrastruktur im Bereich Abfallwirtschaft | EU-Fonds | Katalonien (Spanien) | Anlage zur mechanisch-biologischen Behandlung (Sant Adrià de Besòs) | Mechanisch-biologische Behandlung | Kohäsionsfonds | Katalonien (Spanien) | Bau und Anpassung von Infrastrukturen für die Siedlungsabfallwirtschaft in Katalonien (Projekt 17 – Ausbau und Anpassung der Deponie in Alt Empordà) | Deponie | Kohäsionsfonds | Katalonien (Spanien) | Bau und Anpassung von Infrastrukturen für die Siedlungsabfallwirtschaft in Katalonien (Projekt 18 – Kompostieranlage Gironés) | Kompostieranlage | Kohäsionsfonds | Sardinien (Italien) | Anlage zur Erzeugung von hochwertigem Kompost (Serramanna) | Kompostieranlage | EFRE (OP Sardinien) | Sardinien (Italien) | Vergärungsanlage (Villacidro) | Mechanisch-biologische Behandlung | EFRE (OP Sardinien) | Sardinien (Italien) | Anlage zur Auswahl, Stabilisierung und Erzeugung von Ersatzbrennstoffen (Olbia) | Mechanisch-biologische Behandlung | EFRE (OP Sardinien) | Apulien (Italien) | Anlage zur Biostabilisierung und Kompostierung in Cerignola | Mechanisch-biologische Behandlung | EFRE (OP Apulien) | Apulien (Italien) | Deponie (Cavallino) | Deponie | EFRE (OP Apulien) | Apulien (Italien) | Biostabilisierungsanlage (Cavallino) | Mechanisch-biologische Behandlung | EFRE (OP Apulien) | Apulien (Italien) | Umweltschutz und -regeneration durch die Entwicklung eines Zyklus für die Siedlungsabfallwirtschaft (Brindisi) | Zum Zeitpunkt der Prüfung nicht in Betrieb | EFRE (OP Apulien) | Andalusien (Spanien) | Verwertungsanlage für Verpackungen und Verpackungsabfälle im integrierten Zentrum für die Behandlung von festen Siedlungsabfällen Monta Marta – Cónica (Sevilla) | Sortieranlage | Kohäsionsfonds | Andalusien (Spanien) | Wiederverwertungs- und Kompostieranlage (Linares) | Mechanisch-biologische Behandlung | Kohäsionsfonds | Andalusien (Spanien) | Vorbereitungsarbeiten und Stilllegung einer Zelle sowie Bau einer neuen Zelle in einer Deponie für die Ablagerung fester Siedlungsabfälle, Guadiel (Linares) | Deponie | Kohäsionsfonds | LVT (Portugal) | Sortieranlage, RESITEJO | Sortieranlage | EFRE (OP LVT) | LVT (Portugal) | Bau einer Anlage für die Verwertung organischer Stoffe (VALORSUL) | Vergärungsanlage | Kohäsionsfonds | Norte (Portugal) | Gemeindeübergreifendes System für die Verwertung und Behandlung fester Siedlungsabfälle (Vale do Douro Sul, RESIDOURO) | Sortieranlage | EFRE (OP Norte) | Norte (Portugal) | Gemeindeübergreifendes System für die Verwertung und Behandlung fester Siedlungsabfälle (Vale do Douro Sul, RESIDOURO) | Deponie | EFRE (OP Norte) | Norte (Portugal) | Umweltsanierung der Anlage für die Behandlung fester Siedlungsabfälle (Vale do Ave) | Kompostieranlage | EFRE (OP Norte) | Norte (Portugal) | Integrierte Bewirtschaftung von festen Abfällen durch LIPOR – Anlage für die Verwertung organischer Stoffe | Kompostieranlage | Kohäsionsfonds | Norte (Portugal) | Gemeindeübergreifendes System für die Verwertung und Behandlung fester Siedlungsabfälle (Baixo Tâmega) | Sortieranlage | Kohäsionsfonds | Norte (Portugal) | Gemeindeübergreifendes System für die Verwertung und Behandlung fester Siedlungsabfälle (Baixo Tâmega) | Deponie | Kohäsionsfonds | Nord-Est (Rumänien) | Abfallbewirtschaftungsprogramm Piatra Neamt | Kompostieranlage | Kohäsionsfonds(früher ISPA) | Nord-Est (Rumänien) | Abfallbewirtschaftungsprogramm Piatra Neamt | Sortieranlage | Kohäsionsfonds (früher ISPA) | Nord-Est (Rumänien) | Abfallbewirtschaftungsprogramm Piatra Neamt | Deponie | Kohäsionsfonds (früher ISPA) | Sud-Vest (Rumänien) | Integriertes System für die Siedlungsabfallwirtschaft (Râmnicu Vâlcea) | Kompostieranlage | Kohäsionsfonds (früher ISPA) | Sud-Vest (Rumänien) | Integriertes System für die Siedlungsabfallwirtschaft (Râmnicu Vâlcea) | Deponie | Kohäsionsfonds (früher ISPA) | Ergänzende Prüfung von operationellen Programmen des EFRE, ohne eine Prüfung von Infrastrukturen Katalonien (Spanien) | Einheitliches Programmplanungsdokument Katalonien 2000-2006 | Andalusien (Spanien) | Operationelles Programm Andalusien 2000-2006 | Castilla-la-Mancha (Spanien) | Operationelles Programm Castilla-la-Mancha 2000-2006 | Comunidad de Madrid (Spanien) | Einheitliches Programmplanungsdokument Comunidad de Madrid 2000-2006 | Madeira (Portugal) | Operationelles Programm Madeira 2000-2006 | Sizilien (Italien) | Operationelles Programm Sizilien 2000-2006 | -------------------------------------------------- ANHANG IV GEWÄHRTE INTERVENTIONSSÄTZE IM VERGLEICH ZU SÄTZEN, BEI DENEN DER DECKUNG DER BETRIEBSKOSTEN DURCH DIE PRIVATEN HAUSHALTE RECHNUNG GETRAGEN WÜRDE Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der bei der Kommission und auf der Ebene der Mitgliedstaaten verfügbaren Daten. Infrastruktur | Deckung der Gesamtkosten durch Gebühren | Deckung der Betriebskosten durch Gebühren | Angewandter Interventionssatz | Vorgeschlagener anzuwendender Interventionssatz [3] | Bezugsjahr | ES-CA1 | 40 % | 42 % | 80 % | 50 % | 2010 | ES-CA2 | 56 % | 59 % | 80 % | 50 % | 2010 | ES-CA3 | 76 % | 80 % | 80 % | 50 % | 2010 | IT-SA1 | 78 % | 84 % | 50 % | 40 % | 2009 | IT-SA2 | 77 % | 83 % | 50 % | 40 % | 2009 | IT-SA3 | 78 % | 84 % | 50 % | 40 % | 2009 | IT-PU1 | 96 % | 100 % | 50 % | 40 % | 2009 | IT-PU2 und 3 | 85 % | 91 % | 50 % | 40 % | 2009 | IT-PU4 | Nicht zutreffend: Das Projekt war zum Zeitpunkt der Prüfung nicht in Betrieb. | ES-AN1 | Nicht zutreffend: Die Betriebs- und Abschreibungskosten der Sortieranlage werden von den Unternehmen getragen, die die Verpackungen auf den Markt gebracht haben. | ES-AN2 und 3 | 83 % | 88 % | 80 % | 50 % | 2009 | PT-LVT1 | 55 % | 66 % | 75 % | 50 % | 2010 | PT-LVT2 [1] | 0 % | 0 % | 50 % | 50 % | 2010 | PT-NO1 und 2 | 27 % | 33 % | 75 % | 50 % | 2010 | PT-NO3 | 73 % | 88 % | 75 % | 50 % | 2010 | PT-NO4 | 68 % | 82 % | 50 % | 50 % | 2010 | PT-NO5 und 6 | 24 % | 29 % | 85 % | 50 % | 2010 | RO-PN1, 2 und 3 | Keine Daten | 73 % | 75 % | 50 % | 2010 | RO-RV1 und 2 | Keine Daten | 89 % [2] | 75 % | 50 % | 2010 | [1] Dem Hof wurden lediglich Informationen für zwei der drei Kommunen zur Verfügung gestellt, für die um Daten gebeten worden war. [2] Ohnee Betriebskosten der Deponie und der Kompostieranlage. [3] Auf der Grundlage des Themenpapiers 1 – Anwendung des Verursacherprinzips – Differenzierung der Interventionssätze der Gemeinschaft für Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des ISPA ( 6.12.1999). In diesem Dokument werden anzuwendende Interventionssätze vorgeschlagen. --------------------------------------------------