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Document 52012PC0378
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion, on behalf of the European Union, of the Food Assistance Convention
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Ernährungshilfe-Übereinkommens im Namen der Europäischen Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Ernährungshilfe-Übereinkommens im Namen der Europäischen Union
/* COM/2012/0378 final - 2012/0183 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Ernährungshilfe-Übereinkommens im Namen der Europäischen Union /* COM/2012/0378 final - 2012/0183 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1) Hintergrund Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999
ist ein multilaterales Übereinkommen, das ursprünglich in den sechziger Jahren
als Instrument für eine koordinierte und angemessene Bereitstellung von
Agrarüberschüssen der Industrieländer für bedürftige Entwicklungsländer in
Kraft trat. Dieses Übereinkommen galt ursprünglich bis 30. Juni 2002 und wurde
anschließend fünfmal verlängert, zuletzt bis 30. Juni 2012. Am 14. Dezember
2010 kamen die Vertragsparteien des Übereinkommens – die USA, Kanada, Japan,
die Schweiz, Australien und die EU – überein, ein neues Übereinkommen mit dem
Ziel auszuhandeln, anhand des ermittelten Bedarfs angemessene und wirksame
Ernährungshilfe für vulnerable Bevölkerungsgruppen bereitzustellen. Auf der Grundlage der Empfehlung der
Kommission an den Rat ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von
Verhandlungen über ein neues Ernährungshilfe-Übereinkommen. Am 25. April 2012
wurden die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen. Die Kommission
legte am XXX einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die
Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des
Ernährungshilfe-Übereinkommens vorbehaltlich des Abschlusses des Übereinkommens
zu einem späteren Zeitpunkt vor. 2) Art des Ernährungshilfe-Übereinkommens
(2012) Das Übereinkommen
von 2012 spiegelt einen moderneren Ansatz für die Ernährungshilfe wider. Es
zielt darauf ab, wirksam und effizient auf die Nahrungsmittel- und
Nährstoffbedürfnisse vulnerabler Bevölkerungsgruppen einzugehen, und dies – im
Einklang mit der EU-Politik für humanitäre Hilfe im Ernährungsbereich
– über die bloße Bereitstellung von Nahrungsmittelhilfe hinaus. Weitere
zentrale Elemente sind eine bessere Gewährleistung des Zugangs zu und des
Verzehrs von angemessenen, sicheren und nährstoffreichen Nahrungsmitteln auf
der Grundlage einer geeigneten Bedarfsanalyse, ein auf (humanitäre) Grundsätze
gestützter Ansatz und eine uneingeschränkte Einhaltung der WTO-Verpflichtungen.
Das Übereinkommen wird mit Hilfe jährlicher Verpflichtungen der
Vertragsparteien zu Sach- oder Barleistungen umgesetzt. Das Übereinkommen
2012 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, sofern es bis zum
30. November 2012 von fünf Unterzeichnern ratifiziert wurde. Das
Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 2012 zur Unterzeichnung auf;
es kann auch von einzelnen EU-Mitgliedstaaten, die sich zu Direktbeiträgen aus
ihren nationalen Haushalten verpflichten, unterzeichnet und ratifiziert werden.
Voraussichtlich
wird zwischen dem Ablauf des geltenden Übereinkommens von 1999 (30. Juni 2012)
und dem geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Ernährungshilfe-Übereinkommens (1. Januar 2013) eine Zeitspanne zu überbrücken
sein. Eine mögliche weitere
Verlängerung des Übereinkommens von 1999 wird vom Nahrungsmittelhilfeausschuss
in seiner Sitzung im Juni 2012 erörtert. Dem Rat liegt ein Vorschlag der
Kommission vor, sie zu ermächtigen, im Namen der EU keine weitere Verlängerung
des Übereinkommens von 1999 zu unterstützen. 3) Verfahren Die Kommission
ersucht den Rat folglich, den Abschluss des Ernährungshilfe-Übereinkommens im
Namen der Europäischen Union zu genehmigen. 2012/0183 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des
Ernährungshilfe-Übereinkommens im Namen der Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 214 Absatz 4 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union ist Vertragspartei
des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999, das am 1. Juli 2012 außer
Kraft treten dürfte. (2) Gemäß dem Beschluss XXX des
Rates vom [...][2]
wurde das Ernährungshilfe-Übereinkommen vorbehaltlich seines Abschlusses zu
einem späteren Zeitpunkt am [...] unterzeichnet. (3) Es liegt im Interesse der
Union, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, da dieses zur
Verwirklichung der in Artikel 214 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union genannten Ziele der humanitären Hilfe beiträgt. (4) Das Übereinkommen sollte im
Namen der Europäischen Union genehmigt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Ernährungshilfe-Übereinkommen wird im
Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die Kommission beschließt über die im Namen
der Union nach Artikel 5 des Übereinkommens einzugehende jährliche
Verpflichtung und unterrichtet das Sekretariat des Ausschusses über diese
Verpflichtung. Artikel 3 Die Kommission legt jährliche Berichte vor und
nimmt im Namen der Union an dem Informationsaustausch nach Artikel 6 des
Übereinkommens teil. Artikel 4 Der Präsident des Rates bestellt die Person,
die befugt ist, die Hinterlegung der Genehmigungsurkunden nach Artikel 12
des Übereinkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um der
Zustimmung der Europäischen Union zur Bindung durch dieses Übereinkommen
Ausdruck zu verleihen. Artikel 5 Dieser
Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft[3]. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG ERNÄHRUNGSHILFE-ÜBEREINKOMMEN PRÄAMBEL Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens – in Bestätigung ihres Festhaltens an den weiter
gültigen Zielen des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999, einen
Beitrag zur weltweiten Ernährungssicherheit zu leisten und die Fähigkeit der
internationalen Gemeinschaft zu verbessern, auf akute Nahrungsmittelkrisen und
sonstige Ernährungsbedürfnisse von Entwicklungsländern zu reagieren, in dem Bestreben, die Wirksamkeit, Effizienz
und Qualität der Ernährungshilfe zur Rettung des Lebens und Linderung des Leids
der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen, vor allem in Notsituationen, durch die
Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung, insbesondere
zwischen den Vertragsparteien und den Interessenträgern, zu verbessern, in der Erkenntnis, dass
vulnerable Bevölkerungsgruppen besondere Nahrungsmittel- und
Nährstoffbedürfnisse haben, in Bekräftigung dessen, dass
die Staaten die Hauptverantwortung für die Ernährungssicherheit im eigenen Land
und damit für die schrittweise Verwirklichung des Rechts auf angemessene
Nahrung gemäß den vom Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der
Vereinten Nationen (FAO) im November 2004 angenommenen Freiwilligen
Leitlinien zur Unterstützung der schrittweisen Verwirklichung des Rechtes auf
angemessene Nahrung im Rahmen der nationalen Ernährungssicherheit tragen, unter Ermutigung der
Regierungen von Ländern mit unsicherer Ernährungslage zur Entwicklung und
Umsetzung ländereigener Strategien, die durch langfristige Maßnahmen auf die
Ursachen der Ernährungsunsicherheit eingehen und eine angemessene Verknüpfung
von Soforthilfe, Aufbauhilfe und Entwicklungsmaßnahmen sicherstellen, unter Hinweis auf das
humanitäre Völkerrecht und die humanitären Grundsätze Menschlichkeit,
Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit, unter Hinweis auf die
Grundsätze und bewährten Verfahren für humanitäre Hilfe, die am
17. Juni 2003 in Stockholm verabschiedet wurden, in der Erkenntnis, dass die
Vertragsparteien ihre eigene Politik für die Bereitstellung von Ernährungshilfe
in Notsituationen und sonstigen Situationen verfolgen, angesichts des
1996 in Rom verabschiedeten Aktionsplans des Welternährungsgipfels sowie
der in der Erklärung des Weltgipfels 2009 zur Ernährungssicherheit genannten
fünf Grundsätze von Rom für eine nachhaltige weltweite Ernährungssicherheit,
insbesondere der Verpflichtung, die Ernährungssicherheit in allen Ländern zu
verwirklichen, sowie angesichts des fortlaufenden Engagements für die Minderung
der Armut und die Beseitigung des Hungers, das von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen in der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen
bekräftigt wurde, in Anbetracht der Zusagen der
Geber- und Empfängerländer zur Verbesserung der Wirksamkeit der
Entwicklungszusammenarbeit durch die Anwendung der Grundsätze, die in der 2005
von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
angenommenen Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der
Entwicklungszusammenarbeit genannt werden, fest entschlossen, im Einklang
mit den Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) zu handeln,
insbesondere mit den Nahrungsmittelhilfedisziplinen der WTO – sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Ziele Die Ziele dieses Übereinkommens bestehen darin, Leben zu
retten, den Hunger zu reduzieren, die Ernährungssicherheit zu erhöhen und den
Ernährungszustand der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen zu verbessern, indem (a)
auf die Nahrungsmittel- und Nährstoffbedürfnisse
der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen eingegangen wird, indem die
Vertragsparteien sich verpflichten, Ernährungshilfe bereitzustellen, durch die
der Zugang zu und der Verzehr von angemessenen, sicheren und nährstoffreichen
Nahrungsmitteln besser sichergestellt werden, (b)
gewährleistet wird, dass die Ernährungshilfe, die
die vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen erhalten, angemessen, wirksam und
effizient ist, rechtzeitig und sich nach dem Bedarf richtet sowie auf gemeinsamen
Grundsätzen beruht, und (c)
der Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und
die Koordinierung erleichtert werden und ein Diskussionsforum geschaffen wird,
damit die Ressourcen der Vertragsparteien wirksamer, effizienter und kohärenter
für die Deckung des Bedarfs eingesetzt werden können. Artikel 2 Grundsätze der
Ernährungshilfe Bei der Bereitstellung und Erbringung der Ernährungshilfe
für die vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen sollten die Vertragsparteien stets
folgende Grundsätze einhalten: (a)
Allgemeine Grundsätze der Ernährungshilfe: i) Bereitstellung von Ernährungshilfe nur
dann, wenn sie das wirksamste und am besten geeignete Mittel ist, um auf die
Nahrungsmittel- oder Nährstoffbedürfnisse der vulnerabelsten
Bevölkerungsgruppen einzugehen, ii) Bereitstellung der Ernährungshilfe
unter Berücksichtigung der langfristigen Rehabilitations- und Entwicklungsziele
der Empfängerländer und gegebenenfalls bei gleichzeitiger Unterstützung des
übergeordneten Ziels der Ernährungssicherheit, iii) Bereitstellung der Ernährungshilfe in
einer Weise, die die Lebensgrundlagen schützt und die Eigenständigkeit und
Widerstandsfähigkeit vulnerabler Bevölkerungsgruppen und lokaler Gemeinschaften
stärkt und zur Verhütung und Milderung von Ernährungssicherheitskrisen sowie zur
Vorbereitung und Reaktion auf solche Krisen dient, iv) Bereitstellung der Ernährungshilfe unter
Vermeidung von Abhängigkeiten und Minimierung direkter und indirekter negativer
Auswirkungen auf die Empfänger und sonstige Gruppen, v) Bereitstellung der Ernährungshilfe ohne
nachteilige Folgen für die Produktion, die Marktbedingungen, die
Vermarktungsstrukturen und den gewerblichen Handel vor Ort oder den Preis
unentbehrlicher Güter für vulnerable Bevölkerungsgruppen, vi) Bereitstellung der Ernährungshilfe in Form
nicht rückzahlbarer Zuschüsse, soweit möglich. (b)
Grundsätze der Wirksamkeit der Ernährungshilfe: i) möglichst weitgehende Minimierung der
Nebenkosten, um den für die Ernährungshilfe für vulnerable Bevölkerungsgruppen
verfügbaren Betrag zu erhöhen und die Effizienz zu fördern, ii) aktive Bemühung um Zusammenarbeit,
Koordinierung und Informationsaustausch zur Verbesserung der Wirksamkeit und
Effizienz der Ernährungshilfeprogramme und der Kohärenz zwischen der
Ernährungshilfe und den damit verbundenen Politikbereichen und Instrumenten, iii) Erwerb von Nahrungsmitteln und anderen
Komponenten der Ernährungshilfe vor Ort oder in der Region, soweit möglich und
angebracht, iv) zunehmende Bereitstellung von nicht
gebundener Ernährungshilfe in Form von Bargeld, soweit dies möglich ist und dem
Bedarf entspricht, v) Monetarisierung von Nahrungsmittelhilfe
nur dann, wenn dies nachweislich erforderlich ist und der Verbesserung der
Ernährungssicherheit vulnerabler Bevölkerungsgruppen dient; bei der
Monetarisierung Zugrundelegung transparenter und objektiver Marktanalysen und
Vermeidung von Handelsverschiebungen, vi) Gewährleistung der Vermeidung des
Einsatzes der Ernährungshilfe zur Förderung der Marktentwicklungsziele der
Vertragsparteien, vii) möglichst weitgehende Vermeidung der
Wiederausfuhr von Nahrungsmittelhilfe außer zur Verhütung oder Bewältigung
einer Notsituation; Wiederausfuhr nur in einer Weise, bei der
Handelsverschiebungen vermieden werden, viii) gegebenenfalls Anerkennung der
Hauptrolle und –verantwortung von einschlägigen Behörden oder Interessenträgern
in Bezug auf die Organisation, Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen der
Ernährungshilfe. (c)
Grundsätze der Bereitstellung der Ernährungshilfe: i) Ausrichtung der Ernährungshilfe an den
Nahrungsmittel- und Nährstoffbedürfnissen der vulnerabelsten
Bevölkerungsgruppen, ii) Einbeziehung der Empfänger sowie
gegebenenfalls anderer wichtiger Interessenträger in die Bewertung der
Bedürfnisse der Empfänger und in die Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und
Evaluierung der Ernährungshilfe, iii) Bereitstellung einer Ernährungshilfe,
die den geltenden Sicherheits- und Qualitätsstandards entspricht und den
kulturellen und lokalen Ernährungsgewohnheiten sowie den Nährstoffbedürfnissen
der Empfänger Rechnung trägt; iv) Wahrung der Würde der Empfänger der
Ernährungshilfe. (d)
Grundsätze der Rechenschaftspflicht für die
Ernährungshilfe: i) Anwendung spezifischer und geeigneter
Maßnahmen zur Stärkung der Rechenschaftspflicht und Transparenz der Politik,
der Programme und der Maßnahmen auf dem Gebiet der Ernährungshilfe; ii) Überwachung und Evaluierung der
Ergebnisse und Auswirkungen der Ernährungshilfe sowie regelmäßige und
transparente Berichterstattung darüber mit dem Ziel, die bewährten Verfahren
weiterzuentwickeln und ihre Effizienz zu maximieren. Artikel 3 Verhältnis zu
WTO-Übereinkünften Dieses Übereinkommen berührt nicht die derzeitigen oder
künftigen WTO-Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien. Im Falle eines Konflikts zwischen diesen
Verpflichtungen und dem Übereinkommen haben erstere Vorrang. Dieses
Übereinkommen greift den etwaigen Standpunkten einer Vertragspartei in
WTO-Verhandlungen nicht vor. Artikel 4 Förderfähiges Land,
förderfähige vulnerable Bevölkerungsgruppen, förderfähige Erzeugnisse,
förderfähige Tätigkeiten und Nebenkosten 1. „Förderfähiges Land“ ist
jedes Land, das auf der vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC)
beschlossenen Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt
ist, sowie jedes Land, das in den Verfahrens- und Durchführungsregeln (Rules of
Procedure and Implementation) genannt wird. 2. „Förderfähige vulnerable
Bevölkerungsgruppen“ sind vulnerable Bevölkerungsgruppen in einem förderfähigen
Land. 3. „Förderfähige Erzeugnisse“
sind Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die der einschlägigen nationalen
Politik und Gesetzgebung des Bestimmungslandes sowie gegebenenfalls den
geltenden internationalen Sicherheits- und Qualitätsnormen für Nahrungsmittel
entsprechen, sowie Erzeugnisse, die zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs und
zum Schutz der Lebensgrundlagen in Notsituationen und frühen Wiederaufbauphasen
beitragen. Die Liste der förderfähigen Erzeugnisse ist in den Verfahrens- und
Durchführungsregeln enthalten. 4. Die förderfähigen Tätigkeiten
im Rahmen der jährlichen Mindestverpflichtung einer Vertragspartei nach Absatz
5 stehen im Einklang mit Artikel 1 und umfassen mindestens Folgendes: (a)
die Bereitstellung und Verteilung förderfähiger
Erzeugnisse, (b)
die Bereitstellung von Bargeld und Gutscheinen und (c)
ernährungstherapeutische Maßnahmen. Die förderfähigen Tätigkeiten sind in den Verfahrens- und
Durchführungsregeln näher ausgeführt. 5. Die förderfähigen
Nebenkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der jährlichen
Mindestverpflichtung einer Vertragspartei nach Artikel 5 stehen im Einklang mit
Artikel 1 und beschränken sich auf Kosten, die unmittelbar die Durchführung der
förderfähigen Tätigkeiten betreffen, wie in den Verfahrens- und
Durchführungsregeln näher ausgeführt. Artikel 5 Verpflichtung 1. Zur Erreichung der Ziele
dieses Übereinkommens erklärt sich jede Vertragspartei bereit, eine jährliche
Verpflichtung für die Ernährungshilfe einzugehen, die im Einklang mit ihren
Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgelegt wird. Die Verpflichtung einer
Vertragspartei wird als ihre „jährliche Mindestverpflichtung“ bezeichnet. 2. Die jährliche
Mindestverpflichtung wird als Wert oder Menge angegeben, wie in den Verfahrens-
und Durchführungsregeln näher ausgeführt. Jede Vertragspartei kann entscheiden,
ob sie einen Mindestwert oder eine Mindestmenge oder eine Kombination aus
beiden für ihre Mindestverpflichtung nennt. 3. Die als Wert ausgedrückten jährlichen
Mindestverpflichtungen können in der von der Vertragspartei gewählten Währung
angegeben werden. Die als Menge ausgedrückten jährlichen Mindestverpflichtungen
können in Tonnen Getreideäquivalent oder einer anderen Maßeinheit angegeben
werden, die in den Verfahrens- und Durchführungsregeln aufgeführt ist. 4. Jede Vertragspartei teilt
ihre erste jährliche Mindestverpflichtung dem Sekretariat so bald wie möglich
mit, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
oder drei Monate nach ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen. 5. Jede Vertragspartei teilt dem
Sekretariat jegliche Änderung ihrer jährlicher Mindestverpflichtung für die
folgenden Jahre spätestens bis zum 15. Dezember des Jahres vor der Änderung
mit. 6. Das Sekretariat unterrichtet
alle Vertragsparteien so früh wie möglich, spätestens aber am 1. Januar
jedes Jahres über die aktualisierten jährlichen Mindestverpflichtungen. 7. Beiträge zur Erfüllung der
jährlichen Mindestverpflichtungen sollten möglichst in Form reiner Zuschüsse
geleistet werden. Was die Ernährungshilfe anbelangt, die auf die Verpflichtung
einer Vertragspartei angerechnet wird, so sind mindestens 80 % in Form
reiner Zuschüsse für förderfähige Länder und förderfähige vulnerable
Bevölkerungsgruppen zu gewähren, wie in den Verfahrens- und Durchführungsregeln
näher ausgeführt. Nach Möglichkeit bemühen sich die Vertragsparteien, diesen
Prozentsatz schrittweise zu erhöhen. Jede Vertragspartei sollte in ihrem
Jahresbericht Rechenschaft über Beiträge ablegen, die nicht als reine Zuschüsse
gewährt werden. 8. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, bei allen Maßnahmen der Ernährungshilfe im Rahmen dieses
Übereinkommens darauf zu achten, dass schädigende Eingriffe in die normalen
Strukturen der Erzeugung und des internationalen Handels vermieden werden. 9. Die Vertragsparteien stellen
sicher, dass die Ernährungshilfe nicht direkt oder indirekt, formell oder
informell, explizit oder implizit an kommerzielle Ausfuhren
landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder anderer Waren und Dienstleistungen in die
Empfängerländer geknüpft wird. 10. Um der jährlichen
Mindestverpflichtung – unabhängig davon, ob sie als Wert oder Menge ausgedrückt
wird – nachzukommen, leistet jede Vertragspartei Beiträge, die mit diesem
Übereinkommen im Einklang stehen und die Finanzierung der in Artikel 4
genannten und in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher bezeichneten
förderfähigen Erzeugnisse und Tätigkeiten sowie zugehörigen Nebenkosten
umfassen. 11. Beiträge, die bereitgestellt
werden, um die jährliche Mindestverpflichtung im Rahmen dieses Übereinkommens
zu erfüllen, können nur für die in Artikel 4 genannten und in den Verfahrens-
und Durchführungsregeln näher bezeichneten förderfähigen Länder oder
förderfähigen vulnerablen Bevölkerungsgruppen verwendet werden. 12. Die Beiträge der
Vertragsparteien können bilateral, über zwischenstaatliche oder sonstige
internationale Organisationen oder über andere Partner im Bereich der
Ernährungshilfe, nicht aber über andere Vertragsparteien bereitgestellt werden. 13. Jede Vertragspartei unternimmt
sämtliche Anstrengungen, um ihre jährliche Mindestverpflichtung zu erfüllen.
Ist eine Vertragspartei nicht in der Lage, ihre jährliche Mindestverpflichtung
in einem bestimmten Jahr zu erfüllen, schildert sie die Ursachen in ihrem
entsprechenden Jahresbericht. Der nicht geleistete Betrag wird der jährlichen
Mindestverpflichtung der Vertragspartei für das Folgejahr hinzugerechnet,
sofern nicht der Ausschuss nach Artikel 7 etwas anderes beschließt oder
außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, davon abzuweichen. 14. Überschreitet der Beitrag
einer Vertragspartei ihre jährliche Mindestverpflichtung, kann der Überschuss –
allerdings höchstens fünf Prozent der jährlichen Mindestverpflichtung – als
Teil des Beitrags dieser Vertragspartei für das Folgejahr angerechnet werden. Artikel 6 Jährliche
Berichterstattung und Informationsaustausch 1. Innerhalb von neunzig Tagen
nach Ende des Kalenderjahres legt jede Vertragspartei dem Sekretariat einen
Bericht im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln vor, in dem sie
darlegt, wie sie ihre jährliche Mindestverpflichtung im Rahmen dieses
Übereinkommens erfüllt hat. 2. Dieser Jahresbericht enthält
einen beschreibenden Teil, der Informationen darüber umfassen kann, wie die
Politik, die Programme und die Maßnahmen der Vertragspartei für die
Ernährungshilfe zu den Zielen und Grundsätzen dieses Übereinkommens beitragen. 3. Die Vertragsparteien sollten
laufend Informationen über ihre Politik und ihre Programme für die
Ernährungshilfe sowie über die Ergebnisse der Bewertungen dieser Politik und
dieser Programme austauschen. Artikel 7 Ernährungshilfe-Ausschuss 1. Es wird ein
Ernährungshilfe-Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt, dem alle
Vertragsparteien dieses Übereinkommens angehören. 2. Der Ausschuss trifft auf
seinen formellen Tagungen im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen des
Übereinkommens die Entscheidungen und nimmt die Aufgaben wahr, die zur
Durchführung des Übereinkommens notwendig sind. 3. Der Ausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung; er kann darüber hinaus Bestimmungen zur näheren Erläuterung
der Vorschriften des Übereinkommens annehmen, um sicherzustellen, dass letztere
ordnungsgemäß angewandt werden. Als Verfahrens- und Durchführungsregeln für das
vorliegende Übereinkommen dienen zunächst die im Dokument FAC(11/12)1 vom
25. April 2012 des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens
von 1999 enthaltenen Bestimmungen. Der Ausschuss kann später beschließen,
diese Verfahrens- und Durchführungsregeln zu ändern. 4. Die Beschlüsse des
Ausschusses werden einvernehmlich gefasst, d. h. dass keine Vertragspartei
formellen Widerspruch gegen den vorgeschlagenen Beschluss des Ausschusses über
eine auf einer formellen Tagung erörterte Angelegenheit einlegt. Formeller
Widerspruch kann entweder auf der formellen Tagung oder innerhalb von dreißig
Tagen nach Verteilung des Protokolls der formellen Tagung, in dem der
vorgeschlagene Beschluss festgehalten wurde, eingelegt werden. 5. Das Sekretariat bereitet über
jedes Jahr einen zusammenfassenden Bericht für den Ausschuss vor, der nach den
Verfahrens- und Durchführungsregeln auszuarbeiten, anzunehmen und zu
veröffentlichen ist. 6. Der Ausschuss sollte ein
Forum für Beratungen der Vertragsparteien über Fragen der Ernährungshilfe sein,
wie das Erfordernis, angemessen und rechtzeitig Mittelzusagen für die Deckung
der Nahrungsmittel- und Nährstoffbedürfnisse zu mobilisieren, vor allem in
konkreten Not- und Krisensituationen. Er sollte den Austausch von Informationen
mit anderen Interessenträgern und die Weitergabe von Informationen an diese
erleichtern sowie sie konsultieren und von ihnen Informationen erhalten, um
seine Beratungen zu unterstützen. 7. Jede Vertragspartei benennt
einen Vertreter, dem die Ankündigungen und sonstigen Mitteilungen des
Sekretariats übermittelt werden. Artikel 8 Vorsitz
und stellvertretender Vorsitz des Ausschusses 1. Auf der letzten formellen
Tagung jedes Jahres bestimmt der Ausschuss einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden für das folgende Jahr. 2. Der Vorsitzende hat folgende
Aufgaben: (a)
Er erstellt den Entwurf der Tagesordnung für jede
formelle Tagung und jede informelle Sitzung, (b)
er leitet die formellen Tagungen und informellen
Sitzungen, (c)
er eröffnet und schließt die formellen Tagungen und
informellen Sitzungen, (d)
er unterbreitet dem Ausschuss zu Beginn der
formellen Tagungen und informellen Sitzungen den Entwurf der Tagesordnung zur
Annahme, (e)
er leitet die Beratungen und sorgt für die
Einhaltung der Verfahrens- und Durchführungsregeln, (f)
er erteilt den Vertragsparteien das Wort, (g)
er entscheidet im Einklang mit den einschlägigen
Verfahrens- und Durchführungsregeln über Geschäftsordnungsanträge und (h)
er formuliert Fragen und verkündet Beschlüsse. 3. Kann der Vorsitzende an einer
formellen Tagung oder informellen Sitzung oder einem Teil davon nicht
teilnehmen oder ist er vorübergehend nicht in der Lage, das Amt des
Vorsitzenden auszuüben, so nimmt der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben
des Vorsitzenden wahr. In Abwesenheit des Vorsitzenden und des
stellvertretenden Vorsitzenden ernennt der Ausschuss einen vorübergehenden
Vorsitzenden. 4. Kann der Vorsitzende – aus
welchen Gründen auch immer – das Amt des Vorsitzenden nicht mehr ausüben, so
übernimmt der stellvertretende Vorsitzende bis Ende des Jahres dieses Amt. Artikel 9 Formelle Tagungen und
informelle Sitzungen 1. Der Ausschuss hält formelle
Tagungen und informelle Sitzungen nach den Verfahrens- und Durchführungsregeln
ab. 2. Der Ausschuss hält mindestens
einmal jährlich eine formelle Tagung ab. 3. Der Ausschuss hält auf Antrag
des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens drei Vertragsparteien
zusätzliche formelle Tagungen und informelle Sitzungen ab. 4. Der Ausschuss kann zu seinen
formellen Tagungen oder informellen Sitzungen im Einklang mit den Verfahrens-
und Durchführungsregeln Beobachter und Interessenträger einladen, die bestimmte
Fragen der Ernährungshilfe erörtern möchten. 5. Der Ausschuss tritt an einem
Ort zusammen, der im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln
festgelegt wird. 6. Die Tagesordnung für die
formellen Tagungen und die informellen Sitzungen wird im Einklang mit den
Verfahrens- und Durchführungsregeln erstellt. 7. Die Protokolle der formellen
Tagungen, in denen auch etwaige Vorschläge für Beschlüsse des Ausschusses
enthalten sind, werden innerhalb von dreißig Tagen nach der formellen Tagung
übermittelt. Artikel 10 Sekretariat 1. Der Ausschuss benennt im
Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln ein Sekretariat und nimmt
dessen Dienste in Anspruch. Der Ausschuss ersucht den Internationalen
Getreiderat, sein Sekretariat anfangs als Sekretariat des Ausschusses nutzen zu
dürfen. 2. Das Sekretariat nimmt die in
diesem Übereinkommen und in den Verfahrens- und Durchführungsregeln genannten
Aufgaben sowie etwaige administrative Aufgaben einschließlich der Bearbeitung
und Verteilung von Unterlagen und Berichten wahr und übt weitere vom Ausschuss
geforderte Funktionen aus. Artikel 11 Beilegung
von Streitigkeiten Der Ausschuss bemüht sich um die Beilegung etwaiger
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens oder der Verfahrens- und Durchführungsregeln,
einschließlich Beanstandungen wegen Nichterfüllung der in diesem Übereinkommen
festgelegten Verpflichtungen. Artikel 12 Unterzeichnung
und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung Dieses Übereinkommen liegt vom 11. Juni 2012 bis zum 31.
Dezember 2012 am Sitz der Vereinten Nationen in New York auf zur Unterzeichnung
durch Argentinien, Australien, das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien,
die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Dänemark, die Republik Estland,
die Europäische Union, die Republik Finnland, die Französische Republik, die
Hellenische Republik, Irland, die Italienische Republik, Japan, Kanada, die
Republik Kroatien, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das
Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande,
das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Polen, die
Portugiesische Republik, Rumänien, das Königreich Schweden, die Schweizerische
Eidgenossenschaft, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, das
Königreich Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika
und die Republik Zypern. Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch jeden Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. Artikel 13 Beitritt 1. Sollten ein in Artikel 12
genannter Staat oder die Europäische Union dieses Übereinkommen bis Ablauf der
Unterzeichnungsfrist nicht unterzeichnet haben, so kann der Beitritt jederzeit
später erfolgen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. 2. Sobald dieses Übereinkommen
nach Artikel 15 in Kraft getreten ist, liegt es für jeden nicht in Artikel 12
genannten Staat und für jedes gesonderte Zollgebiet, das in der Wahrnehmung
seiner Außenhandelsbeziehungen volle Handlungsfreiheit besitzt und mit einem
Beschluss des Ausschusses als geeignet anerkannt wird, zur Unterzeichnung auf.
Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. Artikel 14 Notifikation der
vorläufigen Anwendung Die in Artikel 12 genannten Staaten und die Europäische
Union sowie wie jeder Staat und jedes mit Beschluss des Ausschusses nach
Artikel 13 Absatz 2 als geeignet anerkannte gesonderte Zollgebiet, können, wenn
sie beabsichtigen, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen, zu
genehmigen oder ihm beizutreten, aber noch keine Urkunde hinterlegt haben, beim
Verwahrer jederzeit eine Notifikation der vorläufigen Anwendung des
Übereinkommens hinterlegen. Das Übereinkommen
gilt ab dem Datum der Hinterlegung der Notifikation vorläufig für den
betreffenden Staat, das betreffende gesonderte Zollgebiet bzw. die Europäische
Union. Artikel 15 Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen tritt am
1. Januar 2013 in Kraft, sofern bis 30. November 2012 fünf
Unterzeichner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt
haben. 2. Tritt dieses Übereinkommen
nicht nach Absatz 1 in Kraft, so können die Unterzeichner, die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, sowie Staaten oder die
Europäische Union, die Beitrittsurkunden nach Artikel 13 Absatz 1
hinterlegt haben, einstimmig beschließen, dass das Übereinkommen zwischen ihnen
in Kraft treten soll. 3. Haben ein Staat, ein
gesondertes Zollgebiet oder die Europäische Union das Übereinkommen
ratifiziert, angenommen oder genehmigt oder sind ihm beigetreten, nachdem es in
Kraft getreten ist, tritt das Übereinkommen für die Betreffenden mit dem Datum
der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde in Kraft. Artikel 16 Beurteilungs- und
Änderungsverfahren 1. Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann eine Vertragspartei jederzeit eine Beurteilung der
Sachdienlichkeit des Übereinkommens oder Änderungen des Übereinkommens
vorschlagen. Änderungsvorschläge werden den Vertragsparteien mindestens sechs
Monate im Voraus vom Sekretariat übermittelt und auf der ersten formellen
Tagung des Ausschusses erörtert, die nach Ablauf der Benachrichtigungsfrist
stattfindet. 2. Vorschläge für Änderungen
dieses Übereinkommens werden mit Beschluss des Ausschusses angenommen. Das
Sekretariat unterrichtet die Vertragsparteien und den Verwahrer von
Änderungsvorschlägen, die vom Ausschuss angenommen wurden. Der Verwahrer
übermittelt die angenommenen Änderungen den Vertragsparteien. 3. Die Notifikation über die
Zustimmung zu einer Änderung wird dem Verwahrer übermittelt. Eine angenommene
Änderung tritt für diejenigen Vertragsparteien, die eine solche Notifikation
übermittelt haben, neunzig Tage nach dem Datum in Kraft, zu dem der Verwahrer
derartige Notifikationen von mindestens vier Fünfteln der Vertragsparteien
erhalten hat, die diesem Übereinkommen bis zum Datum der Annahme der Änderung
durch den Ausschuss beigetreten waren. Die Änderung tritt für jede andere
Vertragspartei neunzig Tage nach dem Datum in Kraft, zu dem sie ihre
Notifikation beim Verwahrer hinterlegt. Der Ausschuss kann beschließen, dass
für das Inkrafttreten einer bestimmten Änderung eine andere Mindestanzahl von
Notifikationen erforderlich ist. Das Sekretariat unterrichtet die
Vertragsparteien und den Verwahrer von dem entsprechenden Beschluss. Artikel 17 Rücktritt und Kündigung 1. Eine Vertragspartei kann zum
Ende jedes Jahres durch eine mindestens neunzig Tage vor Jahresende an den
Verwahrer und den Ausschuss gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von
diesem Übereinkommen zurücktreten. Diese Vertragspartei wird weder von der
jährlichen Mindestverpflichtung noch von den Verpflichtungen zur
Berichterstattung befreit, die sie als Vertragspartei im Rahmen dieses
Übereinkommens eingegangen ist und bis Ende des betreffenden Jahres noch nicht
erfüllt hat. 2. Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann eine Vertragspartei jederzeit dessen Kündigung vorschlagen.
Dieser Vorschlag wird dem Sekretariat schriftlich übermittelt und mindestens
sechs Monate vor seiner Erörterung durch den Ausschuss an die Vertragsparteien
weitergeleitet. Artikel 18 Verwahrer 1. Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt. 2. Der Verwahrer erhält
Mitteilung über jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und
Notifikation der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens sowie über jeden
Beitritt und notifiziert allen Vertragsparteien und Unterzeichnern diese
Mitteilungen. Artikel 19 Verbindlicher
Wortlaut Die Urschriften dieses Übereinkommens,
dessen englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist,
werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu London am 25. April 2012. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubriken(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN EINLEITENDE BEMERKUNGEN Bei
der Aushandlung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 war die EU die
treibende Kraft. So strebt es die EU mit ihrer Politik für humanitäre Hilfe
im Ernährungsbereich an, im konkreten Krisenfall auf eine möglichst
wirksame und effiziente Kombination von Instrumenten zurückgreifen zu können. Das
neue Übereinkommen steht für einen zeitgemäßen Ernährungshilfeansatz und ist
humanitär ausgerichtet, weshalb es kurzfristige Maßnahmen mit höchstens
einjähriger Dauer vorsieht. Es hat ein wirksameres Vorgehen im Bereich der
Ernährungshilfe zum Ziel und erweitert die Palette der für eine Finanzierung in
Betracht kommenden Ernährungshilfeinstrumente (u. a. Bargeld und
Gutscheine). Das Übereinkommen fördert die Bereitstellung einer strikt
bedarfsbezogenen Ernährungshilfe auf der Grundlage objektiv festgestellter
Bedürfnisse und unter Berücksichtigung des lokalen Kontexts. Ferner fördert es
die Achtung humanitärer Grundsätze und eine den betreffenden Standort oder die
jeweilige Region begünstigende Beschaffungspolitik und es berücksichtigt Ernährungsfragen
im Kontext der Ernährungshilfe. Darüber hinaus begünstigt es die Partnerschaft
mit Interessenträgern, sieht adäquate Monitoring- und Evaluierungsinstrumente
vor und fördert den Austausch bewährter Praktiken. Das neue
Ernährungshilfe-Übereinkommen soll von der EU, den EU-Mitgliedstaaten und
Drittländern individuell unterzeichnet und ratifiziert werden, die alle
nach Maßgabe ihres jeweiligen Haushalts Verpflichtungen übernehmen. Mit der
Ratifikation des Übereinkommens werden sie zu Vertragsparteien und haben dem
Sekretariat zu notifizieren, wieviel Ernährungshilfe (Menge und/oder Wert) sie
jedes Jahr mindestens zur Verfügung stellen werden. Diese jährliche
Mindestverpflichtung kann flexibel gehandhabt und durch Notifikation ans
Sekretariat geändert werden. Für die jährliche
Mindestverpflichtung der Europäischen Union wird ausgehend vom EU-Haushalt
ein konservativer Ansatz verfolgt, d. h. es sollen 200 Mio. EUR
zugesagt werden, was etwa 80 % der durchschnittlichen Ausstattung der
Haushaltslinie für humanitäre Nahrungsmittelhilfe in den letzten Jahren
entspricht. Da das Übereinkommen humanitär ausgerichtet ist, erstreckt sich die
Ex-post-Berichterstattung auf die kurzfristige Ernährungshilfe, die von der EU
unterstützt wird und unter das Übereinkommen fällt. In der Praxis betreffen die
Erfüllung der jährlichen Mindestverpflichtung und die Ex-post-Berichterstattung
vor allem Maßnahmen im Bereich der humanitären Ernährungshilfe. Nur
ausnahmsweise können im Rahmen des Übereinkommens auch ganz bestimmte Maßnahmen
zur Ernährungssicherung als förderfähig angesehen werden, doch setzt dies eine
Einzelfallbewertung voraus. Die
Vertragsparteien müssen jedes Jahr über die Erfüllung ihrer
Mindestverpflichtungen und die von ihnen unternommenen oder unterstützten
Ernährungshilfemaßnahmen ex post Bericht erstatten. Das Sekretariat des
Übereinkommens erstellt auf der Grundlage der Einzelberichte der
Vertragsparteien einen Bericht, der anschließend veröffentlicht wird. Die EU
wird über die Erfüllung der jährlichen Mindestverpflichtungen der EU berichten,
während die einzelnen EU-Mitgliedstaaten dies in Bezug auf ihre jeweiligen
Verpflichtungen tun werden. 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und den
Abschluss des Ernährungshilfe-Übereinkommens 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[4] Humanitäre
Hilfe – Ernährungshilfe 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[5]. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission (d)
Mehr Gewicht für die Stimme der EU auf der
Weltbühne. Der
Vorschlag steht mit dem übergeordneten Ziel „Mehr Gewicht für die Stimme der EU
auf der Weltbühne“ aus dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2012 im Einklang.
1.4.2. Einzelziel(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel Nr. … ABM/ABB-Tätigkeiten 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen
auswirken dürfte. Im
Einklang mit der EU-Politik für humanitäre Hilfe im Ernährungsbereich fördert
das neue Ernährungshilfe-Übereinkommen den Einsatz innovativer
Ernährungshilfeinstrumente, erhöht die Wirksamkeit der Maßnahmen im Bereich der
Ernährungshilfe auf der Grundlage objektiv festgestellter Bedürfnisse,
berücksichtigt den lokalen Kontext, sieht adäquate Monitoring- und
Evaluierungsinstrumente vor und fördert den Austausch bewährter Praktiken im
Rahmen des Ernährungshilfe-Übereinkommens. Es
sorgt insbesondere dadurch für „Vorhersehbarkeit“, dass sich die Geber, die dem
Übereinkommen beitreten, zur jährlichen Bereitstellung eines bestimmten Maßes
an Unterstützung im Bereich der Ernährungshilfe verpflichten. Über die
Umsetzung wird in einem jährlich veröffentlichten Bericht Rechenschaft
abgelegt. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Die
Geber, die dem Übereinkommen beitreten, verpflichten sich zur jährlichen
Bereitstellung eines bestimmten Maßes an Unterstützung im Bereich der
Ernährungshilfe. Über die Umsetzung wird in einem jährlich veröffentlichten
Bericht Rechenschaft abgelegt (wenn auch für den Fall der Nichterfüllung keine
Sanktionen vorgesehen sind). 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Es
soll gewährleistet werden, dass die von den wichtigsten Gebern durchgeführte
bzw. unterstützte Ernährungshilfe möglichst wirksam und effizient ist, so dass
der Nahrungsmittel- und Nährstoffbedarf der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen
auf der Grundlage der festgestellten Bedürfnisse, unter Achtung grundlegender
Prinzipien und im Einklang mit den WTO-Verpflichtungen gedeckt wird. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU –
Die EU, die zu den wichtigsten Gebern humanitärer Ernährungshilfe gehört, hat
sich zusammen mit den EU-Mitgliedstaaten für die Neuaushandlung des
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 eingesetzt und war wichtigste
Triebkraft bei der Ausarbeitung eines modernen Ernährungshilfe-Übereinkommens
auf EU- und internationaler Ebene nach Maßgabe des Verfahrens des Artikels 218
AEUV. –
Das Ernährungshilfe-Übereinkommen erleichtert es der EU, die Ziele ihrer
Politik im Bereich der humanitären Hilfe im Sinne von Artikel 214
Absatz 1 AEUV auf internationaler Ebene auf der Grundlage von
Artikel 214 Absatz 4 AEUV voranzubringen. –
Die Intervention der EU trägt dazu bei, die Kohärenz zwischen den Maßnahmen der
EU und der Mitgliedstaaten im Bereich der Ernährungshilfe zu stärken. –
Das Handeln auf internationaler Ebene auf der Grundlage des
Ernährungshilfe-Übereinkommens sorgt für mehr Transparenz und Vorhersehbarkeit
der Maßnahmen im Bereich der Ernährungshilfe. –
Zur Deckung des Bedarfs an Nahrungsmitteln und Nährstoffen hat sich die EU
dafür eingesetzt, den rein produktorientierten Ansatz durch einen
vielseitigeren Ansatz mit einer breiteren, besser geeigneten Palette
miteinander kombinierbarer Instrumente zu ersetzen. –
Die Maßnahmen, die die EU im Kontext des Ernährungshilfe-Übereinkommens auf
internationaler Ebene mit anderen wichtigen internationalen Gebern ergreift,
werden dazu beitragen, noch weitere Geber für einen zeitgemäßeren Ansatz für
die Ernährungshilfe zu gewinnen. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Die
Erfahrungen der GD ECHO aus der Beteiligung der EU an internationalen
Übereinkommen und Foren im Bereich der Ernährungshilfe (insbesondere dem
Nahrungsmittel-Übereinkommen von 1999, zu dessen Vertragsparteien die EU gehört
hat) haben zu den folgenden Erkenntnissen geführt, die wiederum dazu
beigetragen haben, dass sich die EU für ein zeitgemäßeres internationales
Übereinkommen zur Unterstützung der Ernährungshilfepolitik eingesetzt hat: Im
Vordergrund stehen eine möglichst effiziente und wirksame Deckung des Bedarfs
der Hilfeempfänger (im Gegensatz zu den bisherigen Nahrungsmittelspenden, mit
denen überschüssige Bestände abgebaut wurden) sowie die Notwendigkeit, allen
Parteien Zeit zuzugestehen, damit sie ihre bestehenden Instrumente an die neuen
Erfordernisse anpassen und versuchen können, diese mit Hilfe eines
zeitgemäßeren Politikansatzes zu erfüllen. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Handel
und Landwirtschaft: Das neue Übereinkommen ist WTO-kompatibel und fördert
bewährte Praktiken, mit denen verzerrende oder schädliche Auswirkungen auf die
Menschen, die Märkte und die Gesellschaft vor Ort möglichst vermieden werden
sollen. Vorläufig
fungiert der Internationale Getreiderat als Sekretariat des Übereinkommens, der
im Rahmen des von der Europäischen Kommission (GD AGRI) verwalteten Getreidehandels-Übereinkommens
eingesetzt wurde und finanziert wird. Wenn
angezeigt und machbar, werden Synergieeffekte mit dem thematischen DCI-Programm
für Ernährungssicherheit angestrebt, um längerfristige Lösungen zur
Verbesserung der Nahrungsmittel- und Nährstoffversorgung zu fördern. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ –
¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Inkrafttreten mit einer Anlaufphase ab
1. Januar 2013, sofern das Übereinkommen bis 30. November 2012 von
fünf Vertragsparteien ratifiziert wurde, –
Vollbetrieb wird angeschlossen. 1.7. Vorgeschlagene Methoden der
Mittelverwaltung[6] ¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[7] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte
Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (UN-Einrichtungen und IKRK/IFRC) Bemerkungen Das
Übereinkommen sieht die Einsetzung eines Ernährungshilfe-Ausschusses vor, in
dem die Vertragsparteien des Übereinkommens vertreten sind. Er verwaltet das
Übereinkommen und dient als wichtigstes Forum für Beratungen und den
Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien. Die Maßnahmen der Kommission (GD ECHO) unterliegen im Falle der
Durchführung durch NRO der zentralen direkten Verwaltung und im Falle der
Durchführung durch UN-Einrichtungen oder IFRC/IKRK der gemeinsamen Verwaltung. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Artikel 6
des Übereinkommens sieht eine jährliche Berichterstattung vor. Die besonderen
Vorgaben für die Berichterstattung werden in den Verfahrensregeln
(Regeln 9 und 10) festgelegt, die in der ersten Sitzung des
Ernährungshilfe-Ausschusses angenommen wird. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Es
wurde kein spezifisches Risiko festgestellt. Das Ernährungshilfe-Übereinkommen
sieht keine Tätigkeit vor, die mit Risiken verbunden wäre, die über die für die
GD ECHO jedes Jahr ermittelten Risiken hinausgehen würden. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Das
Ernährungshilfe-Übereinkommen bringt keine Änderung der allgemeinen
Kontrollstrukturen der GD ECHO mit sich. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Das
Ernährungshilfe-Übereinkommen bringt keine Änderung der allgemeinen
Kontrollstrukturen der GD ECHO mit sich. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubriken(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung……………………] || GM/NGM ([8]) || von EFTA-Ländern[9] || von Kandidatenländern[10] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 4 || 23 02 02 Nahrungsmittelhilfe || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien Entfällt Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung…………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || [XX.YY.YY.YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 4 || Globales Europa GD ECHO || || || Jahr N[11] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || Jahr N+7 || Folge- jahre || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || || || 23 02 02 || Verpflichtungen || (1) || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || || 1600 Zahlungen || (2) || 130 || 160 || 180 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || 130 || 1600 Zahlungen || (2a) || || || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[12] || || || || || || || || || || Entfällt || || (3) || || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für GD ECHO || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || || 1600 Zahlungen || =2+2a +3 || 130 || 160 || 180 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || 130 || 1600 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || || 1600 Zahlungen || (5) || 130 || 160 || 180 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || 130 || 1600 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 4 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || || 1600 Zahlungen || =5+ 6 || 130 || 160 || 180 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || 130 || 1600 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere
Rubriken betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || Jahr N+7 || INSGESAMT GD: ECHO || Personalausgaben || 0,031 || 0,031 || 0,031 || 0,031 || 0,031 || 0,031 || 0,031 || 0,031 || 0,248 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,002 || 0,002 || 0,002 || 0,002 || 0,002 || 0,002 || 0,002 || 0,002 || 0,0016 GD ECHO INSGESAMT || Mittel || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,264 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,264 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[13] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || Jahr N+7 || Folgen de Jahre || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 200,033 || 200,033 || 200,033 || 200,033 || 200,033 || 200,033 || 200,033 || 200,033 || || 1600,264 Zahlungen || 130,033 || 160,033 || 180,033 || 200,033 || 200,033 || 200,033 || 200,033 || 130,033 || || 1600,264 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || || Jahr N+7 || Insgesamt || || || ERGEBNISSE Art der Ergebnisse[14] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten || EINZELZIEL Nr. 1[15] || || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2… || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || GEASMTKOSTEN || || 200 || || 200 || || 200 || || 200 || || 200 || || 200 || || 200 || || 200 || || 1600 || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Zusammenfassung –
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine
Verwaltungsmittel benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr N[16] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || Jahr N+7 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 0,031 || 0,031 || 0,031 || 0,031 || 0,031 || 0,031 || 0,031 || 0,248 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,002 || 0,002 || 0,002 || 0,002 || 0,002 || 0,002 || 0,002 || 0,016 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,264 Außerhalb der RUBRIK 5[17] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungs- ausgaben || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,033 || 0,264 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf –
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal
benötigt. – x Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal
benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || Jahr N+7 || || || || || || || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[18] || || XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || || || || XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || || || XX 01 04 yy[19] || am Sitz[20] || || || || || || || || || || in den Delegationen || || || || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || || || INSGESAMT || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || XX steht für den Politikbereich bzw.
Haushaltstitel 23. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Vorbereitung der Beteiligung der EU an den Sitzungen des Ernährungshilfe-Ausschusses und Teilnahme an den Sitzungen. Vorbereitung und Erstellung der jährlichen Berichte über die Erfüllung der jährlichen Mindestverpflichtung und die unterstützten Tätigkeiten im Bereich der Ernährungshilfe. Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[21]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter
–
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
x Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht
auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[22] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. [1] ABl. C
[…] vom […], S. […]. [2] ABl. L
[...] vom [...], S. [...]. [3] Der Tag
des Inkrafttretens des Übereinkommens wird auf Veranlassung des
Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. [4] ABM:
Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based
Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [5] Im Sinne
des Artikels 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der
Haushaltsordnung. [6] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [7] Einrichtungen
im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung. [8] GM =
Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [9] EFTA:
Europäische Freihandelsassoziation. [10] Kandidatenländer
und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans. [11] Das Jahr N
ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen
wird. [12] Ausgaben
für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung
der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien),
indirekte Forschung, direkte Forschung. [13] Das Jahr N
ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen
wird. [14] Ergebnisse
sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch
von Studenten, gebaute Straßenkilometer…). [15] Wie in
Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [16] Das Jahr N
ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen
wird. [17] Ausgaben
für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung
der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien),
indirekte Forschung, direkte Forschung. [18] AC=
Vertragsbediensteter, INT= Leiharbeitskraft ("Interimaire"),
JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS=
Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger. [19] Teilobergrenze
für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige
BA-Linien). [20] Insbesondere
für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds
(EFF). [21] Siehe
Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung. [22] Bei den
traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h.
abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.