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Document 52012DC0209
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL, THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE AND THE COMMITTEE OF THE REGIONS EU State Aid Modernisation (SAM)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Modernisierung des EU-Beihilfenrechts
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Modernisierung des EU-Beihilfenrechts
/* COM/2012/0209 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Modernisierung des EU-Beihilfenrechts /* COM/2012/0209 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND
SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (Text von Bedeutung für den EWR) 1. Einführung:
Beihilfenkontrolle im aktuellen wirtschaftlichen und politischen Umfeld 1. Die Wachstumsstrategie der EU
für dieses Jahrzehnt heißt „Europa 2020“. In einer Welt, die sich im
kontinuierlichen Wandel befindet, richtet die Europäische Kommission ihr
Handeln auf die Verwirklichung einer intelligenten, nachhaltigen und
integrativen Wirtschaft für Europa. Diese drei Ziele, die sich gegenseitig
verstärken, dürften der EU und ihren Mitgliedstaaten helfen, ein hohes Maß an
Beschäftigung, Produktivität und sozialem Zusammenhalt zu erreichen. 2. Deshalb ist der Binnenmarkt
der wichtigste Garant für nachhaltiges Wachstum. Ein effizienter Binnenmarkt
erfordert zweierlei: Vorschriften zur Schaffung eines einzigen integrierten
Marktes ohne nationale Grenzen und eine Wettbewerbspolitik, die auch eine
Beihilfenkontrolle beinhaltet, mit der sichergestellt wird, dass das
Funktionieren dieses Binnenmarkts nicht durch wettbewerbswidrige
Verhaltensweisen von Unternehmen oder durch Mitgliedstaaten, die bestimmte
Akteure zu Lasten anderer begünstigen, beeinträchtigt wird. Der Wettbewerb ist
ein wichtiger Wachstumsfaktor; er schafft Anreize für Unternehmen – auch neue
Unternehmen – in Märkte einzutreten und innovativ tätig zu werden, was eine
Steigerung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit in einem globalen Umfeld
bewirkt. Der Wettbewerb ist zudem ein kostengünstiges Instrument, da er keiner
öffentlichen oder privaten Ausgaben bedarf. Als Instrument der
Wettbewerbspolitik kommt der Beihilfenkontrolle bei der Erhaltung und Stärkung
des Binnenmarkts daher eine grundlegende Rolle zu. 3. Die Wirtschafts- und
Finanzkrise hat die Integrität des Binnenmarktes gefährdet und das Risiko
wettbewerbsfeindlicher Maßnahmen erhöht. Gleichzeitig hat die Krise den Ruf
nach einem stärkeren Eingreifen des Staates zum Schutz der schwächsten
Mitglieder der Gesellschaft und zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung
verstärkt. Aber sie stellt auch die Haushalte der Mitgliedstaaten auf den
Prüfstand, da sie eine haushaltspolitische Konsolidierung und den besseren
Einsatz knapper Mittel erfordert, und hat verdeutlicht, dass sich die
Unterschiede hinsichtlich des Spielraums der Mitgliedstaaten bei der
Finanzierung ihrer politischen Maßnahmen vertieft haben. 4. Das Wachstumspotenzial
Europas kann durch einen besseren Einsatz der öffentlichen Ausgaben und durch
Schaffung angemessener Bedingungen für eine dauerhafte Erholung gesteigert
werden. Vor allem sollten die öffentlichen Ausgaben effizienter[1] und wirksamer werden und auf
wachstumsfördernde politische Maßnahmen, die mit den gemeinsamen europäischen
Zielen im Einklang stehen, ausgerichtet werden. 5. Ein Teil der öffentlichen
Ausgaben wird in staatlichen Beihilfen bestehen[2],
sei es in Form von direkten Ausgaben, Steueranreizen, staatlichen Garantien
oder in anderer Form. Eine stärkere und besser ausgerichtete Beihilfenkontrolle
kann die Verwirklichung wachstumsfördernder Maßnahmen begünstigen und
sicherstellen, dass Wettbewerbsverzerrungen beschränkt bleiben, so dass der
Binnenmarkt offen und bestreitbar bleibt. Zudem kann sie zu einer qualitativen
Verbesserung der öffentlichen Finanzen beitragen. Ein gezielterer Rahmen
wird die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, sowohl zur Umsetzung der
Strategie „Europa 2020“ für ein nachhaltiges Wachstum als auch zur
haushaltspolitischen Konsolidierung einen größeren Beitrag zu leisten. 6. Die Modernisierung der
Beihilfenkontrolle ist erforderlich, um die Qualität der wettbewerbsrechtlichen
Würdigung durch die Kommission zu verbessern und um zu erreichen, dass die
Beihilfenkontrolle den nachhaltigen Einsatz öffentlicher Mittel für
wachstumsorientierte Maßnahmen fördert und Wettbewerbsverzerrungen, die das
Ziel gleicher Voraussetzungen im Binnenmarkt untergraben würden, beschränkt.
Die derzeitige Komplexität der materiellen Vorschriften sowie des
Verfahrensrahmens, der für kleinere und größere Beihilfesachen gleichermaßen
gilt, ist für die Beihilfenkontrolle mit besonderen Herausforderungen
verbunden. 7. Auch die folgenden Aspekte
sprechen für eine umfassende Modernisierung der EU-Beihilfenpolitik: Mehrere
wichtige Beihilfeninstrumente treten 2013 außer Kraft; zurzeit werden der
mehrjährige Finanzrahmen der EU und die EU-Strukturfondsbestimmungen für
2014-2020 ausgearbeitet; ferner wird das System der wirtschafts- und
haushaltspolitischen Überwachung im Rahmen des EU-Semesters ausgebaut. 8. Mit der Modernisierung der
Beihilfenkontrolle werden deshalb die folgenden drei Ziele verfolgt:
i) Förderung eines nachhaltigen, intelligenten und integrativen Wachstums
in einem wettbewerbsfähigen Binnenmarkt; ii) Konzentration der
Ex-ante-Prüfung der Kommission auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf
den Binnenmarkt und Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
bei der Durchsetzung der EU-Beihilfevorschriften sowie iii) Straffung der
Regeln und schnellerer Erlass von Beschlüssen. 9. In dieser Mitteilung wird
eine integrierte Strategie für eine Reform zur Verwirklichung der vorgenannten
Ziele beinhaltet, welche eng miteinander verbunden sind und als einzelne
Bausteine eines Gesamtpakets von Reformen betrachtet werden sollten. 2. Ziele und Instrumente der
Modernisierung des EU-Beihilfenrechts 2.1. Wachstumsförderung auf einem
gestärkten, dynamischen und wettbewerbsfähigen Binnenmarkt 10. Die Wachstumsstrategie
„Europa 2020“ beinhaltet eine ausdrückliche Anerkennung der Rolle, die
staatlichen Beihilfen bei der Erzielung von Wachstum zukommt, und ihrer
Fähigkeit, „aktiv und positiv zu den Zielen von „Europa 2020“ beizutragen,
indem sie Initiativen zugunsten innovativerer, effizienterer und umweltfreundlicherer
Technologien anregt und fördert und den Zugang zu staatlicher Förderung von
Investitionen, Wagniskapital und Forschung und Entwicklung erleichtert“[3]. 11. Maßnahmen zur Verwirklichung
der Ziele von „Europa 2020“ können einen wichtigen Beitrag zur Beendigung
der Krise und zur Rückkehr zu einem nachhaltigen Wachstum leisten. Die
Mitgliedstaaten und die Union werden hierfür entsprechende Haushaltsmittel
bereitstellen, bei denen es sich zum Teil auch um staatliche Beihilfen handeln
wird. 12. Eine modernisierte
Beihilfenkontrolle dürfte die Gewährung gut konzipierter und auf ausgewiesenes
Marktversagen und auf Ziele von gemeinsamem Interesse ausgerichteter Beihilfen,
die den Wettbewerb möglichst wenig verzerren, erleichtern („gute Beihilfen“). Dadurch
soll gewährleistet werden, dass staatliche Zuwendungen Innovationen,
umweltfreundliche Technologien und die Entwicklung des Humankapitals fördern,
Umweltschäden vermeiden und letztlich Wachstum, Beschäftigung und
Wettbewerbsfähigkeit in der EU fördern. Derartige Beihilfen werden am stärksten
zum Wachstum beitragen, wenn sie auf ein Marktversagen abzielen und private
Mittel ergänzen, aber nicht ersetzen. Staatliche Beihilfen können nur dann zur
Verwirklichung der angestrebten öffentlichen Zielsetzung beitragen, wenn sie
Anreizwirkung haben, das heißt, wenn sie die Beihilfeempfänger dazu
veranlassen, Tätigkeiten durchzuführen, die sie ohne die Beihilfe nicht
durchgeführt hätten. Ferner werden staatliche Beihilfen das Wachstum am
stärksten fördern, wenn sie in einer Weise gestaltet sind, dass
Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum beschränkt werden und der Binnenmarkt
wettbewerbsfähig und offen bleibt. Deshalb ist die Beihilfenkontrolle von
entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, die Effizienz und Wirksamkeit der
in Form staatlicher Beihilfen getätigten öffentlichen Ausgaben mit dem
übergeordneten Ziel zu verbessern, das Wachstum im Binnenmarkt anzukurbeln. Ein
gesunder Wettbewerb ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür. Mit staatlichen
Beihilfen, die nicht auf Marktversagen abzielen und keinen Anreizeffekt
aufweisen, werden nicht nur öffentliche Mittel vergeudet, sondern sie behindern
sogar das Wachstum durch eine Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen im
Binnenmarkt. 13. Die Beihilfenkontrolle
unterstützt bereits die Leitinitiativen der Strategie „Europa 2020“. So
enthalten die Breitbandleitlinien die Voraussetzungen für eine effiziente
staatliche Förderung der Breitbandanbindung, wobei sie die Verwirklichung der
Ziele der „Digitalen Agenda für Europa“ unterstützen. Eine öffentliche
Förderung des Ausbaus der Infrastruktur ist auch für die Verwirklichung
intelligenter, modernerer und vollständig vernetzter Verkehrs- und
Energieinfrastrukturen entscheidend, wie sie in der Mitteilung „Fahrplan für
ein ressourcenschonendes Europa“ vorgesehen sind. Der Rahmen für staatliche
Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation erleichtert die
Verwirklichung der Ziele der „Innovationsunion“ sowie die Ziele der
Leitinitiative „Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung“. Die
Umsetzung des „Verursacherprinzips“ sowie die Möglichkeit, Beihilfen zu
gewähren, um Unternehmen dazu zu veranlassen, über die in den Leitlinien für
Umweltbeihilfen festgelegten verbindlichen EU-Umweltstandards hinauszugehen oder
Energieeffizienz zu fördern, bilden eines der Instrumente zur Umsetzung der
Leitinitiative „ressourcenschonendes Europa“. Die Möglichkeit,
Ausbildungsmaßnahmen mit staatlichen Mitteln zu fördern, leistet einen Beitrag
zu den Zielen der Leitinitiative „Eine Agenda für neue Kompetenzen und neue
Beschäftigungsmöglichkeiten“. Im Rahmen der Leitlinien für Rettungs- und
Umstrukturierungsbeihilfen sind Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten
nur unter strengen Auflagen zulässig, wobei die Wiederherstellung der
langfristigen Rentabilität der Unternehmen gewährleistet sein muss. Damit
begünstigen die Leitlinien den Marktaustritt ineffizienter Unternehmen, stärken
die Unternehmen im Hinblick auf den globalen Wettbewerb und leisten damit einen
Beitrag zur Leitinitiative „Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung“.
Die Verbindung zwischen den Zielen der Strategie „Europa 2020“ und den
Leitinitiativen einerseits und den Beihilfevorschriften andererseits sollte
weiter ausgebaut werden, um die Instrumente der Kommission zu straffen und die
Mitgliedstaaten zu ermutigen, knappe öffentliche Mittel für gemeinsame
Prioritäten zu verwenden. 14. Des Weiteren kann die
EU-Beihilfenkontrolle die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um eine Stärkung
der Haushaltsdisziplin und um eine Verbesserung der Qualität der öffentlichen
Finanzen unterstützen, indem sie mehr Gewicht auf die Qualität und Effizienz
der Zuwendungen legt – und folglich auch die Verwendung von Steuergeldern
verbessern hilft. Besonders wichtig ist die Beihilfekontrolle im Hinblick auf
die Verwirklichung einer erfolgreichen Haushaltskonsolidierung, die die
Aufgabe, öffentliche Mittel gezielt für die Wachstumsförderung einzusetzen, mit
der Notwendigkeit einer Haushaltkontrolle vereinbart. Daher müssen die Beihilfenkontrolle
und allgemeinere Wettbewerbsaspekte ebenfalls in das Verfahren des EU-Semesters
einbezogen werden. 15. Auch für das einwandfreie
Funktionieren des Binnenmarktes ist eine solide Beihilfenkontrolle von großer
Bedeutung. Sie geht Hand in Hand mit der wirksamen Umsetzung der
EU-Binnenmarktvorschriften; besonders wichtig ist sie für all jene Märkte, die
erst vor kurzem liberalisiert wurden und auf denen große etablierte
Unternehmen, die u. a. in den Bereichen Transport, Postdienste oder in beschränkterem
Umfang Energie tätig sind, bislang staatliche Unterstützung erhalten haben,
weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Die Modernisierung des
EU-Beihilfenrechts kann das Marktgeschehen auf dem Binnenmarkt verbessern,
indem sie noch wirksamer dafür sorgt, dass Wettbewerbsbeschränkungen auf ein
Minimum beschränkt, gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen und
protektionistische Verhaltensweisen unterbunden werden. Diese Aufgabe der
Beihilfenkontrolle gewinnt jetzt, da wir das volle Potenzial des Binnenmarktes
zur Wachstumsförderung ausschöpfen müssen, an Bedeutung. 16. Das globalisierte Umfeld birgt
für die europäischen Unternehmen Herausforderungen und Chancen. Weltweit gibt
es ganz unterschiedliche Wettbewerbsvorschriften. Die EU-Beihilfevorschriften
bieten einen vergleichsweise transparenten, kohärenten und
wachstumsorientierten Rahmen und sorgen für eine Gewährung von Beihilfen in
vergleichbarer Höhe[4].
Die verstärkte Konzentration des modernisierten EU-Beihilferahmens auf
wachstumsorientierte Ziele und die Gewährleistung eines reibungslosen
Funktionierens des Binnenmarktes dürften die Wettbewerbsfähigkeit der
EU-Unternehmen – auch außerhalb der EU – verbessern. 17. Sollten von einem Drittland
gewährte Zuschüsse zu Wettbewerbsverfälschungen führen, bieten die
WTO-Vorschriften einen allgemeinen Rahmen, um die spezifischen Auswirkungen der
rechtswidrigen ausländischen Subventionen für EU-Marktteilnehmer abzustellen.
Ferner können die mit Drittländern geschlossenen bilateralen
Freihandelsabkommen auch Bestimmungen über Zuschüsse enthalten, die bestimmte
vom WTO-Rahmen nicht abgedeckte Aspekte behandeln (z. B. das
Freihandelsabkommen mit Korea). Zur Durchsetzung dieser Vorschriften können
handelspolitische Instrumente eingesetzt werden. 18. Folgende Vorschläge zur
Modernisierung des EU-Beihilfenrechts sollen einen Beitrag zum Wachstumsziel
der EU leisten: a) Erarbeitung und Festlegung der allgemeinen
Grundsätze, die die Kommission bei der Würdigung der Vereinbarkeit aller
Beihilfemaßnahmen anlegt: Solche horizontalen Grundsätze würden klarstellen,
wie die Kommission die allen Beihilfen gemeinsamen Merkmale prüft, die zurzeit
auf der Grundlage unterschiedlicher Leitlinien und Rahmenbestimmungen gewürdigt
werden. Diese Grundsätze müssten so konkret und praxisnah wie möglich sein und
könnten sich auf die Abgrenzung und Würdigung von tatsächlichem Marktversagen,
der jeweiligen Anreize und der negativen Auswirkungen staatlicher
Interventionen beziehen und möglicherweise auch Erwägungen zu den Auswirkungen
der Beihilfen insgesamt beinhalten. b) Überarbeitung und Straffung der
Beihilfeleitlinien, um sie mit diesen allgemeinen Grundsätzen in Einklang
zu bringen. Die Überarbeitung wird auf einem allgemeinen Ansatz basieren, der
auf die Stärkung des Binnenmarkts und die Förderung einer verstärkten Effizienz
der öffentlichen Ausgaben abzielt (Gewährung staatlicher Beihilfen nur dann,
wenn sie mit einem wirklichen Mehrwert verbunden sind); eine klarere Abgrenzung
des jeweiligen Marktversagens, das angegangen werden muss, und eine verstärkte
Prüfung des Anreizeffekts werden in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle
spielen, damit ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis gewährleistet ist und
Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Auch eine systematischere Prüfung der
etwaigen negativen Auswirkungen der staatlichen Beihilfe – insbesondere im
Hinblick auf Verfälschungen der Allokationseffienz und der dynamischen
Effizienz, Subventionswettläufe und Marktmacht – wird erforderlich sein. So
werden die geänderten Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen
bei Unternehmen, die nicht dem Finanzsektor angehören, zu einem sehr wichtigen
Instrument der Kontrolle dieser stark wettbewerbsverfälschenden Beihilfenart
werden. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass der Prozess des
Marktaustritts nur in tatsächlich begründeten Fällen durch staatliche Maßnahmen
beendet wird. Ebenso soll, wenn die Marktbedingungen dies erlauben, für die
Zeit nach der Krise ein Paket neuer Vorschriften für die Rettung und
Umstrukturierung von Finanzinstituten eingeführt werden, das mit den künftigen
Vorschlägen für EU-Krisenmanagement und ‑bewältigung im Einklang stehen
wird. Schließlich dürfte die Ermittlung bewährter Verfahrensweisen in Bezug auf
die Ausgabenprioritäten im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine rasche
Genehmigung kosteneffizienter und wachstumsfördernder Beihilfen ermöglichen.
Was die Straffung betrifft, so könnten in einer ersten Phase verschiedene
Leitlinien, u. a. die Leitlinien für Regionalbeihilfen, Forschung,
Entwicklung und Innovation, Umweltbeihilfen, Risikokapital und Breitband (diese
Beihilfearten machen mehr als zwei Drittel aller in der EU gewährten Beihilfen
aus) bis Ende 2013 auf die gemeinsamen Grundsätze abgestimmt und möglicherweise
konsolidiert werden. Dadurch könnten auch Synergien zwischen den verschiedenen
Beihilfesystemen genutzt und mehrere Ziele gleichzeitig verwirklicht werden.
Der Erlass der einzelnen Leitlinien würde in diesem Zeitraum nach und nach
unverzüglich erfolgen. Weitere Leitlinien werden dann schrittweise angepasst
und konsolidiert. 2.2. Fokussierung der Durchsetzung
auf Fälle mit besonders starken Auswirkungen auf den Binnenmarkt 19. Das Streben nach einer
effizienten Ausgabenpolitik sollte nicht zu einer Mikrokontrolle der gesamten
öffentlichen Ausgaben führen, sondern vielmehr zu einer Priorisierung und zu
einer verstärkten Prüfung der Beihilfen mit erheblichen Auswirkungen auf den
Binnenmarkt, zum Beispiel Maßnahmen, die umfangreiche und möglicherweise
wettbewerbsverzerrende Beihilfen abdecken, einschließlich Steuerbeihilfen.
Gleichzeitig sollte die Prüfung von Fällen lokalerer Art mit geringen
Auswirkungen auf den Handel vereinfacht werden. Dies könnte durch Festsetzung
angemessenerer und differenzierterer Regeln und durch Modernisierung der Verfahren
der Beihilfenkontrolle erreicht werden, wobei die Mitgliedstaaten verstärkt für
die Ausgestaltung und Umsetzung der Unterstützungsmaßnahmen verantwortlich sein
könnten. Dies würde eine klarere Formulierung der Regeln und eine verbesserte
Ex-post-Kontrolle durch die Kommission erfordern, damit eine angemessene
Einhaltung der Vorschriften gewährleistet ist. Bei geringeren Beihilfebeträgen
wird dadurch auch der Verwaltungsaufwand für Behörden und Beihilfeempfänger
verringert. 20. Folgende Vorschläge zur
Modernisierung des EU-Beihilfenrechts sollen zum Ziel verstärkter
Prioritätensetzung beitragen: a) Erwägung einer Überprüfung der De-minimis-Verordnung
auf der Grundlage einer ausführlichen Folgenabschätzung unter Berücksichtigung
der Lage in allen Mitgliedstaaten und auf dem Binnenmarkt insgesamt sowie der Auswirkungen
einer solchen Überprüfung auf den Haushalt, in deren Rahmen festgestellt würde,
ob der derzeitige Schwellenwert noch den Marktbedingungen entspricht; b) Änderungen in der Ermächtigungsverordnung
des Rates, um die Kommission in die Lage zu versetzen, bestimmte Kategorien von
Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären und sie damit von der
Anmeldepflicht zu befreien. In diesen Fällen gäbe es mehr Beihilfearten, die
nach Erfahrung der Kommission für eine derartige vereinfachte Kontrolle in
Frage kämen, ohne dass die effiziente Überwachung und die Ex-post-Kontrolle
durch die Kommission geschwächt würden. Die geänderte Ermächtigungsverordnung
könnte zum Beispiel folgende neue Beihilfearten umfassen: Beihilfen für den
Kulturbereich, Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen
verursachte Schäden, Beihilfen für von der EU (teil)finanzierte Projekte wie zum
Beispiel JESSICA und andere; c) Überarbeitung und mögliche Ausweitung der
allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung hinsichtlich der von der
überarbeiteten Ermächtigungsverordnung abgedeckten Beihilfekategorien, um dazu
beizutragen, dass öffentliche Mittel verstärkt bestimmten Zielen zugeleitet
werden, um die verwaltungstechnische Bearbeitung bestimmter Maßnahmen mit
vergleichsweise geringen Beihilfebeträgen zu vereinfachen. 21. Sollte die Kommission
beschließen, Umfang und Geltungsbereich der von der Anmeldepflicht befreiten
Beihilfemaßnahmen auszuweiten, würde die Verantwortung der Mitgliedstaaten
für die Gewährleistung der korrekten Durchsetzung der Beihilfevorschriften
wachsen. Gibt es mehr Maßnahmen, die von der Anmeldepflicht freigestellt
sind, müssen die Mitgliedstaaten die De-minimis-Maßnahmen und die unter eine
Gruppenfreistellung fallenden Regelungen und Einzelbeihilfen vorab auf deren
Übereinstimmung mit den Beihilfevorschriften prüfen, und zwar in enger
Absprache mit der Kommission, die auch weiterhin für die Ex-post-Kontrolle
dieser Maßnahmen zuständig sein wird. Die Kommission wird von den
Mitgliedstaaten eine verstärkte Mitarbeit in Bezug auf die Qualität und die
fristgerechte Übermittlung der Informationen sowie die Vorbereitung der
Anmeldungen und effiziente nationale Systeme (einschließlich der privaten Durchsetzung)
erwarten, um die Vereinbarkeit der von der Anmeldepflicht freigestellten
Beihilfemaßnahmen mit dem Unionsrecht zu gewährleisten. Eine Verringerung des
Verwaltungsaufwands durch eine weniger weitreichende Anmeldepflicht ist nur
unter der Voraussetzung möglich, dass die einzelstaatlichen Behörden verstärkt
für die tatsächliche Einhaltung der Vorschriften sorgen. Daher wird die
Ex-post-Kontrolle durch die Kommission verstärkt werden müssen, unter anderem,
weil die Ergebnisse der Überwachung der Durchführung der unter eine
Gruppenfreistellung fallenden Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten in vielen
Fällen eine mangelnde Einhaltung der Beihilfevorschriften erkennen lassen. Auf
diese Weise kann eine effiziente Durchsetzung gewährleistet werden. 2.3. Straffere Regeln und
schnellerer Abschluss 22. Da im Laufe der Zeit ein
komplexer Rechtsrahmen für die Beihilfevorschriften entstanden ist, besteht
durchaus Spielraum, sie zu präzisieren und zu vereinfachen, für mehr Kohärenz
zu sorgen und den gesamten Vorgang der beihilfenrechtlichen Prüfung zu
straffen. Die Beihilfekonzepte sollten besser erläutert und die horizontalen
und materiellen Vorschriften konsolidiert werden. 23. Die Kommission ist
verpflichtet, allen Vorbringen bezüglich möglicher staatlicher Beihilfen
nachzugehen, ohne dabei in Bezug auf die Bearbeitung der Beschwerden selbst
Prioritäten setzen zu können. Darüber hinaus erhält sie von den Beteiligten
nicht immer die von ihr angeforderten vollständigen und genauen Auskünfte, was
zu einer Verlängerung der Verfahren führen kann. Erforderlich sind eine
Straffung und Reform der Verfahren, damit die Beschlüsse in einem für
Unternehmen annehmbaren Zeitrahmen und in enger Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten erlassen werden können. Folgende Elemente des Pakets sollen zu
diesem Ziel beitragen: a) Präzisierung und bessere Erläuterung des Begriffs
der staatlichen Beihilfe: Der Begriff der staatlichen Beihilfe ist
ein objektiver Begriff. Er ist in Artikel 107 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union als Maßnahme definiert, die sich aus einem
staatlichen oder mit staatlichen Mitteln erfolgten Eingriff ergibt, der den
Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, dem Empfänger einen Vorteil
verschafft und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Die Aufgabe
der Kommission beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Klarstellung
ihres Verständnisses und ihrer Anwendung der Vertragsbestimmungen gemäß der
Auslegung durch den Gerichtshof. Innerhalb dieser Vorgaben wird die Kommission
die mit dem Begriff der Beihilfe zusammenhängenden Schlüsselbegriffe im
Hinblick auf eine leichtere Durchführung weiter präzisieren; b) eine Modernisierung der Verfahrensverordnung
in Bezug auf die Behandlung von Beschwerden und die Verarbeitung von Marktinformationen,
damit sich die Kommission auf Beihilfesachen konzentrieren kann, die sich
besonders stark auf den Binnenmarkt auswirken. Dazu muss die Kommission in die
Lage versetzt werden, bei der Behandlung von Beschwerden Prioritäten zu setzen,
um Beschwerden über mögliche Beihilfen mit erheblichen Auswirkungen auf
Wettbewerb und Handel im Binnenmarkt Vorrang einräumen zu können. Damit die
Kommission Beihilfefälle mit erheblichen Auswirkungen in effizienter Weise
prüfen kann, sollten ihr effizientere Werkzeuge an die Hand gegeben werden, um
von den Marktteilnehmern rechtzeitig alle erforderlichen Informationen
einzuholen, so dass sie ihre Beschlüsse in einem für Unternehmen annehmbaren
Zeitrahmen erlassen kann. Eine derartige Modernisierung der Verfahren würde es
der Kommission auch erlauben, mehr Untersuchungen zu wesentlichen
Wettbewerbsverfälschungen, die den Binnenmarkt behindern, auf eigene Initiative
einzuleiten. Sie würde auch eine rasche Prüfung der Auswirkungen der
Beihilfemaßnahmen auf den Markt ermöglichen, was eine raschere Beschlussfassung
ermöglichen würde. 3. Weiteres Vorgehen 24. Durch die vorstehend
ausgeführte Modernisierung des EU-Beihilfenrechts sollte ein klarerer und
kohärenterer Aufbau des Beihilfenrechts erreicht werden. Die vorstehend in
Betracht gezogenen Maßnahmen sind die einzelnen Bausteine eines Reformpakets. 25. Die hier vorgestellten
Maßnahmen werden in ihrer Gesamtheit dazu beitragen, dass unsere ehrgeizigen
Ziele erreicht werden – sie ergänzen einander und sind eng miteinander verflochten.
So würden die vorgeschlagenen Verfahrensmaßnahmen eine schnellere
Beschlussfassung ermöglichen und die Kommission in die Lage versetzen, sich in
Fragen, die für die EU von besonderem Belang sind, stärker auf die Durchsetzung
zu konzentrieren. Ein ähnlicher Ansatz liegt dem Vorschlag zugrunde, den
Anwendungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnung durch eine Änderung der
Ermächtigungsverordnung auszuweiten. 26. Angesichts der Wechselwirkung
zwischen den Zielen und Elementen des Reformpakets und im Hinblick auf eine
Maximierung der mit der Modernisierung der EU-Beihilfevorschriften erzielten
Ergebnisse, sollten die wichtigsten Elemente der Reform gleichzeitig in Kraft
treten. Die verschiedenen Verfahren werden daher ab der Annahme dieser Mitteilung
beginnen, und die wichtigsten Instrumente des Pakets, einschließlich der
Rechtsakte des Rates, sollten bis Ende 2013 angenommen werden. 27. Vor diesem Hintergrund sollten
die Vorschläge der Kommission für die Verfahrens- und die
Ermächtigungsverordnung im Herbst 2012 angenommen werden. Ziel der Kommission
wird es sein, den übrigen Teil des Pakets im Laufe der nächsten Monate zu
erstellen, um die Änderung und Straffung der wichtigsten Rechtsakte und
Leitlinien schrittweise bis Ende 2013 abzuschließen. Die Kommission hat die
Absicht, die Mitgliedstaaten zu konsultieren und einen offenen Dialog mit dem
Europäischen Parlament und anderen Beteiligten zu führen, um Beiträge für eine
Debatte über die Vorschläge zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts zusammenzutragen. [1] Dies würde im Einklang mit der Mitteilung der Kommission
„Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ (KOM(2011) 571 endg.,
S. 10) auch die schrittweise Abschaffung von Zuwendungen bedeuten, die zu
einer ineffizienten Nutzung von Ressourcen oder zu Umweltschäden führen. [2] Einen Überblick über die öffentlichen Ausgaben für
staatliche Beihilfen bietet der „Anzeiger für staatliche Beihilfen – Bericht
über staatliche Beihilfen der EU-Mitgliedstaaten“ (KOM(2011) 848 endg.). [3] Mitteilung der Kommission EUROPA 2020 – Eine Strategie
für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM(2010) 2020
endg., 3.3.2010, S. 20. [4] Nach einer vergleichenden Studie der
Welthandelsorganisation aus dem Jahr 2006 ist die Höhe der von den
EU-Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen (als Prozentsatz des BIP) mit der Höhe
der Beihilfen der wichtigsten Handelspartner der EU vergleichbar. Siehe den Bericht der WTO „Exploring the links between subsidies,
trade and the WTO“ http://www.wto.org/english/res_e/booksp_e/anrep_e/world_trade_report06_e.pdf, 2006, Abschnitt II „Subsidies, Trade and the WTO“
Kapitel E „The incidence of Subsidies“.