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Document 52008PC0627

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (Text von Bedeutung für den EWR) {SEK(2008) 2572} {SEK(2008) 2573}

    /* KOM/2008/0627 endg. - COD 2008/0190 */

    52008PC0627

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (Text von Bedeutung für den EWR) {SEK(2008) 2572} {SEK(2008) 2573} /* KOM/2008/0627 endg. - COD 2008/0190 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 9.10.2008

    KOM(2008)627 endgültig

    2008/0190 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom

    über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (von der Kommission vorgelegt) {SEK(2008) 2572}{SEK(2008) 2573}

    BEGRÜNDUNG

    HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

    Ziele des Vorschlags

    Die Verbraucher und Unternehmen in der Europäischen Union machen immer mehr Gebrauch von elektronischem Geld, das in einigen Mitgliedstaaten bei bestimmten Zahlungsvorgängen erst allmählich zum Ersatz für andere Zahlungsmittel wird. Doch das Potenzial, das dem E-Geld vor acht Jahren – bei der Verabschiedung der Richtlinie 2006/46/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (nachstehend „E-Geld-Richtlinie“)[1]– zugeschrieben wurde, ist noch lange nicht ausgeschöpft.

    Bei der Überprüfung der Anwendung der E-Geld-Richtlinie[2] hat sich herausgestellt, dass einige Bestimmungen die Entwicklung des E-Geld-Markts und insbesondere die technologische Innovation offenbar gebremst haben. Die begrenzte Zahl der E-Geld-Institute mit unbeschränkter Zulassung und das geringe Volumen des E-Geld-Umlaufs belegen, dass sich E-Geld in den meisten Mitgliedstaaten noch nicht wirklich durchgesetzt hat.

    Da mit der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (nachstehend „Zahlungsdiensterichtlinie“)[3] auf Gemeinschaftsebene inzwischen ein moderner und kohärenter Rechtsrahmen für Zahlungsdienste eingeführt worden ist, müssen dringend weitere Maßnahmen ergriffen werden, damit in der Europäischen Union ein echter Binnenmarkt für E-Geld-Dienstleistungen entstehen kann.

    Mit dem vorliegenden Vorschlag der Kommission soll die E-Geld-Richtlinie modernisiert und insbesondere die Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten an die im Rahmen der Zahlungsdiensterichtlinie geltenden Aufsichtsregelungen für Zahlungsinstitute angepasst werden. Ziel ist es, die Entstehung neuer, innovativer und sicherer E-Geld-Dienstleistungen zu ermöglichen, neuen Akteuren Zugang zum Markt zu verschaffen und echten, wirksamen Wettbewerb zwischen allen Marktteilnehmern herzustellen. Innovationen am Zahlungsmarkt werden den Verbrauchern, Unternehmen und der europäischen Gesamtwirtschaft greifbare Vorteile bringen. Kreative Lösungen werden Zahlungen schneller und bequemer machen und der e-Society des 21. Jahrhunderts neue Möglichkeiten eröffnen.

    Allgemeiner Kontext

    Das derzeitige E-Geld-Volumen lässt vor allem deshalb zu wünschen übrig, weil nach der Verabschiedung der E-Geld-Richtlinie nicht so viele neue Teilnehmer auf den Zahlungsmarkt vorgestoßen sind wie erwartet. In den meisten Mitgliedstaaten gilt E-Geld daher noch nicht als glaubwürdige Alternative zu Bargeld. Das Potenzial des E-Geld-Markts ist noch nicht ausgeschöpft, denn er hat nicht nennenswert zu höheren Konsumausgaben und mehr Wirtschaftswachstum beigetragen. Im August 2007 belief sich der E-Geldumlauf gerade einmal auf 1 Mrd. EUR, gegenüber einem Bargeldumlauf von 637 Mrd. EUR. Ende 2007 waren 20 E-Geld-Institute und 127 Institute mit Ausnahmeregelung gemeldet.

    Die aktuelle E-Geld-Richtlinie wurde erlassen, nachdem im Zuge der durch die IT-Revolution bedingten raschen Veränderungen der Geschäftswelt neue Arten von vorausbezahlten Zahlungsmitteln entstanden waren. Die E-Geld-Richtlinie sollte den Markt für die Ausgabe von E-Geld öffnen, indem „E-Geld-Institute“ eingeführt wurden, für die spezielle Aufsichtsregelungen gelten sollten. Ziel war es, einen klaren Rechtsrahmen abzustecken, der den Binnenmarkt für elektronische Zahlungen stärken und den Wettbewerb beleben sollte, während gleichzeitig für eine angemessene Beaufsichtigung gesorgt wurde. Aufgrund einiger inhärenter Schwachstellen wurden damit jedoch nicht die erhofften Ergebnisse erzielt. Diese Schwachstellen wurden bei der Bewertung der E-Geld-Richtlinie offenkundig und sind vor allem darauf zurückzuführen, dass die rechtlichen und aufsichtlichen Rahmenvorschriften, die im Rahmen der aktuellen Richtlinie für E-Geld-Institute gelten, ungeeignet sind.

    Das erste Problem ergibt sich aus der unklaren Definition des E-Gelds und dem Geltungsbereich der Richtlinie, der Rechtsunsicherheit schafft und die Weiterentwicklung des Markts behindert. Das zweite Problem betrifft die Unstimmigkeiten im Rechtsrahmen, der unverhältnismäßig strenge Aufsichtsanforderungen, teils widersprüchliche Freistellungsregelungen und Zulassungsverfahren sowie die Anwendung von Geldwäschebekämpfungsvorschriften auf E-Geld-Dienstleistungen vorsieht. Diese allgemeinen Rechtsunstimmigkeiten werden sich verschärfen, wenn die Zahlungsdiensterichtlinie (spätestens im November 2009) umgesetzt ist, denn sie sieht für Zahlungsinstitute teilweise ganz andere Aufsichtsanforderungen vor als heute für E-Geld-Institute gelten (z.B. unterliegt die Tätigkeit der E-Geld-Institute heute dem Grundsatz der Ausschließlichkeit, die Tätigkeit der Zahlungsinstitute jedoch nicht).

    Früher wurden Zahlungsdienste von Banken angeboten, die unter die EU-Bankenrichtlinien fallen. Diese Richtlinien wurden 2006 geändert und durch die Richtlinien 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG)[4] sowie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung der Richtlinie 93/6/EWG)[5], nachfolgend „Eigenkapitalrichtlinie”, ersetzt.

    E-Geld kann von (im Rahmen der Eigenkapitalrichtlinie als Zweckgesellschaften geltenden) E-Geld-Instituten ausgegeben werden, die nach der E-Geld-Richtlinie reguliert werden. Kreditinstitute, die nach der Eigenkapitalrichtlinie reguliert werden, dürfen im Rahmen der E-Geld-Richtlinie ebenfalls E-Geld ausgeben. Wer E-Geld ausgeben will, hat also derzeit zwei Möglichkeiten:

    - Er kann nach der E-Geld-Richtlinie eine Zulassung als E-Geld-Institut beantragen oder

    - sich um die Zulassung als richtiggehendes Kreditinstitut bemühen.

    Die Zahlungsdiensterichtlinie bietet die rechtliche Grundlage für die Schaffung eines EU-weiten gemeinsamen Zahlungsverkehrsmarkts. Sie soll ein modernes und umfassendes Regelwerk schaffen, das für alle Zahlungsdienste in der Europäischen Union gilt. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 1. November 2009 umsetzen. In Titel II der Zahlungsdiensterichtlinie wurde eine neue Kategorie von Zahlungsdienstleistern eingeführt: die „Zahlungsinstitute“. Diese unterliegen anderen Aufsichtsbestimmungen als E-Geld- und Kreditinstitute. Allerdings dürfen Zahlungsinstitute kein elektronisches Geld ausgeben. Sie dürfen auch keine Einlagen von den Zahlungsdienstnutzern entgegennehmen und dürfen Geldbeträge, die sie von Zahlungsdienstnutzern erhalten, nur für die Erbringung der im Anhang zur Zahlungsdiensterichtlinie genannten Zahlungsdienste verwenden. Die Ausgabe von E-Geld ist im Anhang zur Zahlungsdiensterichtlinie zwar nicht aufgeführt, ergibt sich jedoch implizit aus einer anderen Tätigkeit in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG.

    Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Gemeinschaft

    Der verfolgte Ansatz steht mit den Politikmaßnahmen und dem Ziel, einen echten Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu schaffen, im Einklang und trägt zur Verwirklichung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) bei. Er entspricht der Lissabon-Agenda, da die Überarbeitung der E-Geld-Richtlinie die technologische Innovation fördern und einen Beitrag zum Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum leisten wird.

    ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

    Anhörung interessierter Kreise

    Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

    Gemäß Artikel 11 der E-Geld-Richtlinie leitete die Kommission Anfang 2005 eine Überprüfung der Richtlinienanwendung ein. Hierzu führten die Kommissionsdienststellen im Juli 2005 auch eine öffentliche Konsultation durch. Auf der Grundlage des Prüfungsberichts und der öffentlichen Konsultation veröffentlichten die Kommissionsdienststellen im Juli 2006 ein Arbeitsdokument zur Überarbeitung der E-Geld-Richtlinie[6].

    Mitgliedstaaten und betroffene Interessengruppen wurden regelmäßig zu Zielen und Inhalt des Vorschlags konsultiert. Von Dezember 2007 bis Juni 2008 wurde die Überarbeitung der E-Geld-Richtlinie von zwei Expertengruppen für Retail-Zahlungen – der Payment System Government Expert Group (Arbeitsgruppe der Regierungssachverständigen zum Zahlungsverkehrssystem) und der Payment System Market Group (Arbeitsgruppe Zahlungsverkehrsmarkt) - erörtert. Außerdem fanden regelmäßig bilaterale Gespräche mit den Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank, der Zahlungsverkehrsbranche (Banken, E-Geld-Institute und Anbieter von mobilen Zahlungsdiensten), Verbraucherverbänden u.a. statt.

    Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

    Die wichtigsten Ergebnisse des Prüfungsberichts und der öffentlichen Konsultation sind im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zur Überarbeitung der E-Geld-Richtlinie vom Juli 2006[7] zusammengefasst. Die meisten Teilnehmer hielten die Richtlinie für überarbeitungsbedürftig, da einige Vorschriften die Entwicklung des E-Geld-Markts behindert hätten.

    Von den betroffenen Interessengruppen wurde beanstandet, dass die Richtlinie wegen der unklaren Definition von E-Geld und ihres unscharfen Geltungsbereichs keine ausreichende Rechtssicherheit biete.

    Der Prüfungsbericht machte außerdem deutlich, dass hohe Eigenmittelanforderungen sowie bestimmte in der E-Geld-Richtlinie vorgesehene Beschränkungen (z.B. hinsichtlich des Geschäftsbereichs von E-Geld-Instituten) und Anforderungen die Entwicklung des E-Geld-Markts gebremst haben.

    Die Beiträge zur öffentlichen Konsultation sind abrufbar unter: http://circa.europa.eu/Public/irc/markt/markt_consultations/library?l=/financial_services/e-money_directive&vm=detailed&sb=Title.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags machte die Kommission umfassend vom Fachwissen externer Sachverständiger Gebrauch. Die von einer externen Beratungsfirma durchgeführte Evaluierung, eine öffentliche Konsultation und Beiträge zweier Expertengruppen lieferten wertvolle Erkenntnisse. Außerdem wurde eine Fachzusammenkunft mit der E-Geld-Branche und mit der Europäischen Zentralbank abgehalten.

    Folgenabschätzung

    Um die Probleme im Bereich der E-Geld-Dienstleistungen anzugehen und die gesteckten Ziele zu erreichen, wurden die verschiedensten Lösungen erwogen. Die beiden in Abschnitt 3 angesprochenen Hauptprobleme ergeben sich aus

    1. der Definition von E-Geld und dem Geltungsbereich der E-Geld-Richtlinie,

    2. den Unzulänglichkeiten des Rechtsrahmens (Aufsichtsregelung, Freistellungen und Geldwäschevorschriften).

    Nach einer ersten Prüfung der diversen Optionen vor dem Hintergrund der angestrebten Ziele, wurden fünf grundsätzliche Politikoptionen bewertet: 1) keine Maßnahmen ergreifen, 2) einen einfachen Leitfaden ausgeben, 3) die Aufsichtsregelungen für Zahlungsinstitute auch auf E-Geld-Institute anwenden, 4) spezielle Aufsichtsregelungen auf E-Geld-Institute anwenden und 5) die E-Geld-Richtlinie aufheben.

    Die Evaluierung der Optionen führte zu der Einschätzung, dass die sowohl bei Option 3 als auch bei Option 4 vorgesehene Anpassung an die Zahlungsdiensterichtlinie die beste Lösung wäre. Beide Optionen dürften sich positiv auf die Entwicklung des E-Geld-Markts niederschlagen, sowohl im Hinblick auf den E-Geld-Umlauf (Steigerungspotenzial auf 10 Mrd. EUR) als auch die Zahl der Institute (bis zu 120 E-Geld-Institute).

    Hauptvorteile bei Option 4 sind eine spezielle Aufsichtsregelung, die zu den Risiken von E-Geld-Instituten in angemessenem Verhältnis steht, und die Beibehaltung der bestehenden Meldepflichten für E-Geld-Institute, so dass die Marktüberwachung sichergestellt ist. Nachteil wäre ein höherer Bürokratieaufwand, der jedoch noch in vertretbarem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünde.

    Option 3 - Anwendung derselben Aufsichtsregelungen wie für Zahlungsinstitute – hätte den Vorteil, dass sich der Bürokratieaufwand verringern würde, da keine Meldungen erforderlich wären. Hauptnachteil wäre, dass dies die Marktüberwachung erschweren würde. Außerdem ist die fragliche Aufsichtsregelung über das Zahlungsvolumen insofern indirekt an die Risiken von E-Geld-Instituten gekoppelt, als für die Ausführung von Zahlungen E-Geld verwendet wird.

    Option 1 (keine Maßnahmen) und Option 2 (Leitfaden) würden die Komplexität des Rechtsrahmens nach Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie 2009 nicht beseitigen und die weitere Marktentwicklung behindern. Option 5 (Aufhebung der Richtlinie) würde Rechtsunsicherheit schaffen und die Entwicklung neuer E-Geld-Dienstleistungen bremsen.

    Die Folgenabschätzung der Kommission ist abrufbar unter:

    http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/impact/docs/SEC_2008_..._1_en.pdf.

    RECHTLICHE ASPEKTE

    Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

    Der Vorschlag ist komplett neu aufgebaut. Da eine Anpassung an die Zahlungsdiensterichtlinie angestrebt wird und alle Bestimmungen geändert wurden, soll die aktuelle E-Geld-Richtlinie aufgehoben und durch den neuen Vorschlag ersetzt werden.

    Der Richtlinienvorschlag enthält folgende wesentliche Neuerungen:

    Artikel 1 und 2 : Präzisierung des Geltungsbereichs der Richtlinie und der Definition von E-Geld

    Die gegenwärtige Richtlinie schafft Rechtsunsicherheit darüber, ob sie für bestimmte Geschäftsmodelle gilt, und bremst die Entwicklung neuer und innovativer Dienstleistungen. Die Begriffe ‚E-Geld’ und ‚E-Geld-Institut’ müssen, wie im Prüfungsbericht angeregt, präzisiert werden, um Zweifel darüber auszuräumen, welche Geschäftsmodelle unter die Richtlinie fallen und welche Dienstleistungen durch die Richtlinie 2007/64/EG geregelt werden. Vorgeschlagen wird eine technisch neutrale und einfachere Definition von ‚E-Geld’.

    Artikel 3, 6, 7 und 9 : Überarbeitung der Aufsichtsanforderungen

    Gegenwärtig gelten für E-Geld-Institute ganz ähnliche Aufsichtsanforderungen wie für Kreditinstitute im Rahmen der Richtlinie 2006/48/EG. Aufgrund der in der Folgenabschätzung angestellten qualitativen Risikobewertung hält die Kommission die derzeitigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen im Vergleich zu den Risiken der Tätigkeit für überzogen. Um eine etwaige künftige Integration der Bestimmungen dieser Richtlinie in die Richtlinie 2007/64/EG zu erleichtern und aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen E-Geld und elektronischen Zahlungen, muss eine nahtlose Übereinstimmung zwischen den jeweiligen Regelungen für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sichergestellt werden. Der Vorschlag sieht daher folgende Anpassungen vor:

    Anwendung der qualitativen Aufsichtsanforderungen nach Titel II der Richtlinie 2007/64/EG auf E-Geld-Institute (Artikel 3). Dazu gehört auch das Zulassungsverfahren der Richtlinie 2007/64/EG, wonach E-Geld-Institute bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einen Zulassungsantrag stellen müssen, dem unter anderem das Geschäftsmodell, ein Geschäftsplan sowie ein Nachweis des Anfangskapitals und eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung beizufügen sind. Die zuständigen Behörden teilen dem Institut innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags mit, ob die Zulassung erteilt wird.

    Herabsetzung des erforderlichen Anfangskapitals von 1 Mio. EUR auf 125 000 EUR (Artikel 6). Das derzeit vorgeschriebene Anfangskapital wird als zu hoch und dem Risiko der Dienstleistung nicht angemessen angesehen. Das hohe Anfangskapital scheint für kleinere (meistens freigestellte) Firmen einer der Hauptgründe, keine Zulassung als E-Geld-Institut zu beantragen.

    Ersetzung der aktuellen laufenden Eigenmittelanforderungen durch neue Berechnungsmethoden, die auf das Risikoprofil der E-Geld-Institute abstellen (Artikel 7).

    Artikel 8 und 9 : Tätigkeiten und Sicherungsanforderungen

    Nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie dürfen E-Geld-Institute heute lediglich die Ausgabe von E-Geld und eng damit verbundene Dienstleistungen gewerbsmäßig betreiben. Diese Einschränkung des Geschäftsfelds widerspricht dem Ansatz bei Zahlungsinstituten, die nach der Richtlinie 2007/64/EG auch anderen Zahlungsdienstgeschäften (z.B. Einzelhandels- oder Telekomgeschäften) nachgehen dürfen. Hier ist ein kohärenterer Ansatz gefragt. Die Tätigkeit der E-Geld-Institute sollte nicht unbedingt auf die Ausgabe von E-Geld beschränkt sein, und daher sollten bei hybriden E-Geld-Instituten Sicherungsanforderungen wie in Artikel 9 der Richtlinie 2007/64/EG gelten.

    Artikel 5 : Rücktauschbarkeit

    Die Vorschriften über die Rücktauschbarkeit (die Möglichkeit, dass der Verbraucher sein E-Geld jederzeit in Form einer Kontogutschrift oder in bar zurückverlangen kann) müssen präzisiert werden, wobei ihre Anwendung im Mobiltelefonbereich besonders zu erwähnen ist. Die Verbraucher sollten jederzeit Anspruch auf Rücktausch haben, und zwar gebührenfrei, wenn der Rücktausch in voller Höhe erfolgt. Bei Teilrücktausch vor Vertragsablauf kann der Emittent dem Inhaber eine Gebühr in Rechnung stellen, die allerdings in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Vorgangs stehen sollte.

    Artikel 10 : Ausnahmeregelung

    Im Prüfungsbericht wurde dargelegt, dass ein ausgewogener Kompromiss zwischen leichterem Marktzugang, angemessenen Schutzbestimmungen und der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gefunden werden muss. Außerdem müssen Anreize für Institute gesetzt werden, die im Rahmen einer Ausnahmeregelung operieren, aber eine Vollzulassung anstreben. Vorgeschlagen wird, dass die Freistellungsregelungen der E-Geld-Richtlinie an die Ausnahmeregelungen des Artikels 26 der Richtlinie 2007/64/EG angepasst werden. Diese Änderung ist vor dem Hintergrund der einfacheren Zulassungsbedingungen für E-Geld-Institute zu sehen.

    Artikel 16 : Geldwäschevorschriften

    Da es bei E-Geld-Geschäften durchschnittlich um geringe Beträge geht, könnte die uneingeschränkte Anwendung der Identifizierungs- und Erfassungsvorschriften als unverhältnismäßig empfunden werden, denn sie ist für die Zahlungsverkehrsbranche bei Kleinbetragszahlungen per Internet oder Mobiltelefon mit hohen Verwaltungskosten verbunden. Die derzeitige Richtlinie enthält keine speziellen Vorschriften gegen Geldwäsche. Allerdings wurden mit der Richtlinie 2005/60/EG vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden eingeführt, die für E-Geld gelten, und eine ähnliche Regelung ist auch in der Verordnung über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers enthalten. Vorgeschlagen wird, diese niedrigen Beträge an die Beträge in den Artikeln 34 und 53 der Richtlinie 2007/64/EG anzupassen und folglich die Schwellenwerte in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe d der Richtlinie 2005/60/EG anzuheben. Dies würde dazu beitragen, bei kontogestützten Vorgängen doppelten Identifizierungsaufwand zu vermeiden. Von der Branche ergriffene flankierende Maßnahmen würden das Risiko ebenfalls vermindern helfen. Dies entspräche dem auf Selbstregulierung bauenden Ansatz im Zahlungsverkehrsbereich (Beispiel: SEPA).

    Artikel 17 : Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

    E-Geld-Institute dürfen keine Einlagen entgegennehmen. Dies bleibt weiterhin den Kreditinstituten vorbehalten. Allerdings sollten E-Geld-Institute als „Finanzinstitute“ im Sinne der Eigenkapitalrichtlinie 2006/48/EG angesehen werden. Artikel 4 Absatz 5 sowie Anhang I der Eigenkapitalrichtlinie werden geändert, um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass Kreditinstitute weiterhin E-Geld ausgeben dürfen.

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage des Vorschlags sind Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 95 EG-Vertrag.

    Subsidiaritätsprinzip

    Das Subsidiaritätsprinzip wird eingehalten. Danach soll die Gemeinschaft nur dann tätig werden, wenn die angestrebten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können.

    Mit der Richtlinie 2000/46/EG wurde in der Europäischen Union ein harmonisierter Binnenmarkt für E-Geld geschaffen. Allerdings bestehen noch einige Hindernisse, die auf europäischer Ebene beseitigt werden müssen. E-Commerce ist naturgemäß ein globales Geschäft und nationale Alleingänge würden die E-Geld-Entwicklung behindern. Ein gemeinschaftsweiter Ansatz ist angemessen, weil Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer nur dann erreicht werden können, wenn in allen Mitgliedstaaten dieselben Regeln und Grundsätze gelten.

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er eine vollständige Harmonisierung nur in Punkten anstrebt, die zur Beseitigung der Hindernisse für die Entwicklung eines Binnenmarkts für E-Geld notwendig sind und während der Konsultation der beteiligten Kreise beanstandet wurden.

    Alle Regelungsvorschläge wurden auf ihre Verhältnismäßig geprüft und waren Gegenstand intensiver Konsultationen, um ihre Eignung und Angemessenheit zu gewährleisten. Dies kommt insbesondere in den vorgeschlagenen Aufsichtsanforderungen für E-Geld-Institute, den Ausnahmeregelungen und den Rücktauschvorschriften zum Ausdruck.

    Wahl des Instruments

    Um den notwendigen Rechtsrahmen für eine harmonisierte Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten soweit abzustecken, dass insbesondere eine solide und umsichtige Geschäftsführung sowie die finanzielle Integrität dieser Institute gewährleistet sind, bedarf es weiterhin regulatorischer Maßnahmen. Die Kommission schlägt daher vor, am bisherigen Rechtsinstrument (Richtlinie) festzuhalten.

    Die Kommission schlägt keine Verordnung, sondern eine Richtlinie vor, da sich diese für die Harmonisierung bestehender Rechtsvorschriften besser eignet. Außerdem entspricht dies dem bisher gewählten Instrument zur Harmonisierung in diesem Bereich und anderen Instrumenten in verbundenen Bereichen, wie der Zahlungsdiensterichtlinie.

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

    WEITERE ANGABEN

    Simulation, Pilotphase und Übergangszeit

    Für bestimmte bereits etablierte E-Geld-Institute wird es eine Übergangszeit für die Umstellung auf die Anforderungen des Titels II der Richtlinie geben.

    Vereinfachung

    Der Vorschlag sieht eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften, der Verwaltungsverfahren für nationale und EG-Behörden sowie der Verwaltungsverfahren für private Akteure vor.

    Die Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten wird nach einem harmonisierten und kohärenten Ansatz erfolgen, der auf die Vorschriften für Zahlungsinstitute abgestimmt ist und gleiche Regeln für alle Mitgliedstaaten vorsieht. Dies wird dazu beitragen, die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen.

    Der auf eine vollständige Harmonisierung abzielende Ansatz vereinfacht die Verfahren für private Akteure.

    Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

    Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben. Die Richtlinie wird die Richtlinie 2000/46/EG ersetzen.

    2008/0190 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom

    über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission[8],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[9],

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[10],

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Richtlinie 2000/46/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten[11] wurde in Reaktion auf die Entstehung neuer Arten von vorausbezahlten elektronischen Zahlungsmitteln erlassen und sollte einen klaren Rechtsrahmen abstecken, um den Binnenmarkt zu stärken und gleichzeitig eine angemessene Finanzaufsicht zu gewährleisten.

    2. Die Kommission legte einen Bericht[12] vor, der deutlich machte, dass die Richtlinie 2000/46/EG geändert werden muss, da einige ihrer Bestimmungen die Entstehung eines echten Binnenmarkts für E-Geld-Dienstleistungen offenbar verhindert haben.

    3. Mit der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt[13] wurde ein moderner und kohärenter Rechtsrahmen für Zahlungsdienste eingeführt, der auch die Abstimmung der nationalen Vorschriften für die aufsichtlichen Anforderungen an eine neue Kategorie von Zahlungsdienstleistern, die Zahlungsinstitute, vorsieht.

    4. Da Marktzutrittsschranken beseitigt und E-Geldinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit erleichtert werden sollen, müssen die für diese Institute geltenden Regelungen überarbeitet werden, damit für alle Zahlungsdienstleister gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen.

    5. Die Anwendung dieser Richtlinie sollte auf Zahlungsdienstleister, die E-Geld ausgeben, beschränkt werden. Nicht gelten sollte sie für vorausbezahlte Instrumente, die nur begrenzt einsetzbar sind, weil sie vom Inhaber entweder nur für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Emittenten oder nur für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Als innerhalb eines ‚begrenzten Netzes’ einsetzbar sollte ein Instrument dann gelten, wenn es nur für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen in einem bestimmten Geschäft, einer Geschäftskette oder unabhängig vom geografischen Standort der Verkaufsstelle nur für eine begrenzte Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann. Beispiele für solche Instrumente sind Kundenkarten, Tankkarten, Mitgliedskarten sowie Fahrkarten und Essensgutscheine. Instrumente, die für Einkäufe in den Geschäften der angeschlossenen Händler verwendet werden können, sollten nicht ausgenommen werden, da sie in der Regel für ein stetig wachsendes Netz von Dienstleistern gedacht sind. Nicht gelten sollte die Richtlinie schließlich für Zahlungsvorgänge zum Erwerb digitaler Waren oder Dienstleistungen, denen der Betreiber aufgrund der Art der Waren oder Dienstleistungen einen zusätzlichen immanenten Wert, z.B. in Form von Zugangs-, Such- oder Übertragungsmöglichkeiten verleiht, sofern die fragliche Ware oder Dienstleistung nur mit einem digitalen Gerät, etwa einem Mobiltelefon oder einem Computer, genutzt werden kann.

    6. Der Begriff „E-Geld“ sollte eindeutig und technisch neutral definiert werden. Diese Definition sollte alle Fälle abdecken, in denen ein Zahlungsdienstleister gegen Vorauszahlung ein Guthaben bereitstellt.

    7. Die Definition sollte E-Geld umfassen, das entweder auf einem im Besitz des Inhabers befindlichen Datenträger oder räumlich entfernt auf einem Server gespeichert ist und vom Inhaber über ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister verwaltet wird. Die Definition sollte weit genug sein, um technologische Innovation nicht zu behindern und nicht nur alle schon heute am E-Markt verfügbaren, sondern auch solche E-Geld-Systeme zu erfassen, die noch entwickelt werden könnten.

    8. Die Aufsichtsregelungen für E-Geld-Institute sollten überarbeitet und besser auf die Risiken dieser Institute abgestimmt werden. Außerdem sollten sie an die Aufsichtsregelungen angepasst werden, die im Rahmen der Richtlinie 2007/64/EG für Zahlungsinstitute gelten.

    9. Angesichts der spezifischen Eigenschaften von E-Geld als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten, der wahrscheinlich nur für kleinere Zahlungen und nicht zu Sparzwecken verwendet wird, stellt die Ausgabe von E-Geld als solche keine Entgegennahme von Einlagen im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG dar. Die Voraussetzungen für die Erteilung und den Fortbestand der Zulassung als E-Geld-Institut sollten Aufsichtsanforderungen einschließen, die in angemessenem Verhältnis zu den operationellen und finanziellen Risiken stehen, die diese Institute unabhängig von jeder anderen gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld eingehen.

    10. Um einen angemessenen Verbraucherschutz und eine solide und umsichtige Geschäftsführung von E-Geld-Instituten zu gewährleisten, müssen deren Anfangskapital und laufende Eigenmittelausstattung geregelt werden. Angesichts der Besonderheiten von E-Geld sollte eine weitere Methode zur Berechnung der laufenden Eigenmittelausstattung zugelassen werden, wobei allerdings ein gewisser aufsichtlicher Ermessensspielraum erhalten bleiben sollte, um sicherzustellen, dass gleiche Risiken bei allen Zahlungsdienstleistern gleich behandelt werden. Außerdem sollte dafür gesorgt werden, dass Kundengelder von den Mitteln, die das E-Geld-Institut für andere Geschäftsfelder vorhält, getrennt werden. Auch sollten E-Geld-Institute wirksamen Vorschriften gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen.

    11. Aus aufsichtlichen Gründen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass E-Geld nur von E-Geld-Instituten mit ordnungsgemäßer Zulassung gemäß der vorliegenden Richtlinie, von Kreditinstituten mit Zulassung gemäß der Richtlinie 2006/48/EG und unter bestimmten Umständen von nationalen Zentralbanken und anderen nationalen Behörden ausgegeben werden darf.

    12. E-Geld muss rücktauschbar sein, um das Vertrauen der Inhaber zu sichern. Die Rücktauschbarkeit als solche impliziert nicht, dass die gegen E-Geld entgegengenommenen Geldbeträge als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG anzusehen sind. Der Rücktausch sollte jederzeit zum Nennwert möglich sein. Der Rücktausch in voller Höhe sollte stets gebührenfrei sein. Beim Teilrücktausch können dem Emittenten gewisse Kosten entstehen. Daher kann hierfür eine angemessene, kostenabhängige Gebühr in Rechnung gestellt werden. Dies gilt vorbehaltlich der nationalen Steuer- oder Sozialgesetzgebung sowie etwaiger Verpflichtungen des Emittenten aus einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, etwa gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Maßnahmen zur Einfrierung von Geldern oder spezifischen Maßnahmen zur Abwendung oder Aufklärung von Straftaten.

    13. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Institute, die nur in begrenztem Umfang Zahlungsgeschäfte anbieten, von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie auszunehmen. Institute, denen eine solche Ausnahmeregelung gewährt wurde, sollten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie kein Recht auf freie Niederlassung oder auf die Erbringung grenzübergreifender Dienstleistungen haben und diese Rechte auch nicht indirekt als Mitglieder eines Zahlungssystems wahrnehmen können. Allerdings ist es wünschenswert, dass Angaben zu allen Unternehmen, die E-Geld-Dienstleistungen anbieten, erfasst werden, auch wenn ihnen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten diese Unternehmen daher in das Register der E-Geld-Institute aufnehmen, ohne dass sie die Zulassungsvoraussetzungen ganz oder teilweise erfüllen müssen.

    14. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Übergangsregelungen getroffen werden, die es E-Geld-Instituten, die ihre Tätigkeit gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/46/EG aufgenommen haben, ermöglichen, diese Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum fortzusetzen. Für Institute, die unter die Freistellung nach Artikel 8 der Richtlinie 2000/46/EG fallen, sollte eine längere Übergangsfrist gelten.

    15. Mit der vorliegenden Richtlinie wird eine neue Definition für E-Geld eingeführt, dessen Ausgabe unter die Ausnahmeregelungen der Artikel 34 und 53 der Richtlinie 2007/64/EG fallen kann; daher sollten die vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die im Rahmen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[14]für E-Geld-Institute gelten, entsprechend geändert werden.

    16. Nach der Richtlinie 2006/48/EG gelten E-Geld-Institute als Kreditinstitute, auch wenn sie weder Einlagen des Publikums entgegennehmen noch Kredite aus diesen Einlagen gewähren dürfen. Angesichts der mit vorliegender Richtlinie eingeführten Regelung ist es angebracht, die Definition des Kreditinstituts in der Richtlinie 2006/48/EG zu ändern, um sicherzustellen, dass E-Geld-Institute nicht als Kreditinstitute gelten. Allerdings sollten Kreditinstitute weiterhin die Möglichkeit haben, E-Geld auszugeben und diese Tätigkeit - vorbehaltlich der gegenseitigen Anerkennung und der umfassenden Aufsichtsregelung, die nach dem Bankenrecht der Gemeinschaft für sie gilt - gemeinschaftsweit auszuüben.

    17. Da die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/46/EG zur Gänze ersetzen, sollte Letztere aufgehoben werden.

    18. Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil hierfür die Harmonisierung einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten erforderlich ist, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem im selben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    19. Ob die Richtlinie reibungslos funktioniert, muss überprüft werden. Daher sollte die Kommission drei Jahre nach Ablauf der Frist für ihre Umsetzung einen Bericht vorzulegen haben.

    20. Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[15] beschlossen werden.

    21. Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsvorschriften zu erlassen, um technischen Entwicklungen und Entwicklungen am Markt Rechnung zu tragen. Da es sich bei diesen Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen zum Gegenstand haben, müssen sie gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    TITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1Gegenstand und Geltungsbereich

    22. Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten und für die gewerbliche Ausgabe von E-Geld fest.

    23. Mit Ausnahme von Artikel 5 gilt diese Richtlinie nicht für Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG.

    24. Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungen auf der Basis von Instrumenten, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Emittenten oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Emittenten entweder für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.

    25. Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungen auf der Basis eines Telekommunikations-, Digital- oder IT-Geräts, wenn die erworbenen Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht nur als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert.

    Artikel 2Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

    26. „E-Geld-Institut” eine juristische Person, die nach Titel II eine Zulassung für die Ausgabe von E-Geld erhalten hat;

    27. „elektronisches Geld“ einen monetären Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der elektronisch gespeichert und gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2007/64/EG durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen angenommen wird als dem Aussteller;

    28. „E-Geld-Umlauf“ den monatlichen Durchschnitt der aus E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten der vorangegangenen 12 Monate;

    29. „Zahlungsvolumen“ den monatlichen Durchschnitt aus sämtlichen Zahlungsvorgängen der vorangegangenen 12 Monate.

    TITEL II VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME UND AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT EINES E-GELDINSTITUTS

    Artikel 3Allgemeine Aufsichtsvorschriften

    Die Artikel 5, 10 bis 15 und 17 bis 25 der Richtlinie 2007/64/EG gelten für E-Geld-Institute entsprechend.

    Artikel 4Verbot der Ausgabe von E-Geld

    Die Mitgliedstaaten untersagen natürlichen und juristischen Personen die Ausgabe von E-Geld, wenn sie nicht Folgendes sind:

    1. ein E-Geld-Institut im Sinne des Artikels 2 Nummer 1,

    2. ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG,

    3. ein Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben e und f der Richtlinie 2007/64/EG.

    Artikel 5Rücktauschbarkeit

    30. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass E-Geld-Emittenten den monetären Wert des gehaltenen E-Gelds auf Verlangen des Inhabers jederzeit zum Nennwert erstatten.

    31. Im Vertrag zwischen Emittent und Inhaber sind die Rücktauschbedingungen eindeutig zu nennen.

    32. Erfolgt der Rücktausch vor Vertragsablauf, kann er sich auf einen Teil- oder den Gesamtbetrag des elektronisch gespeicherten Gelds erstrecken.

    33. Erfolgt der Rücktausch bei Vertragsablauf, wird der monetäre Wert des E-Geld-Guthabens gebührenfrei erstattet.

    34. Der Emittent darf nur bei anteiligem oder vollständigem Rücktausch vor Vertragsablauf eine Gebühr in Rechnung stellen. Die Höhe der Gebühr wird im Vertrag angegeben. Sie steht zu den tatsächlichen Kosten des Emittenten in angemessenem Verhältnis.

    Artikel 6Anfangskapital

    (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass E-Geld-Institute zum Zeitpunkt der Zulassung über ein Anfangskapital von mindestens 125 000 EUR verfügen müssen, das sich aus den in Artikel 57 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG genannten Bestandteilen zusammensetzt.

    Artikel 7Eigenmittel

    (1) Zusätzlich zu der Anfangskapitalanforderung nach Artikel 6 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass E-Geld-Institute jederzeit über Eigenmittel im Sinne der Artikel 57 bis 61, 63, 64 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG verfügen müssen.

    (2) Die Eigenmittel der E-Geld-Institute werden entweder nach einer der drei in Artikel 8 der Richtlinie 2007/64/EG genannten Methoden (A, B, C) oder nach der in Absatz 3 dargelegten Methode D berechnet. Die geeignete Methode wird von den zuständigen Behörden auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften festgelegt.

    (3) Methode D: Entspricht E-Geld dem jeweils höchsten Betrag von E-Geld-Umlauf und Zahlungsvolumen, müssen sich die Eigenmittel der E-Geld-Institute mindestens auf die Summe folgender Komponenten belaufen:

    a) 5 % der E-Geld-Tranche bis 5 Mio. EUR,

    b) 2,5 % der E-Geld-Tranche über 5 Mio. EUR bis 10 Mio. EUR,

    c) 2 % der E-Geld-Tranche über 10 Mio. EUR bis 100 Mio. EUR,

    d) 1,5 % der E-Geld-Tranche über 100 Mio. EUR bis 250 Mio. EUR,

    e) 1 % der E-Geld-Tranche über 250 Mio. EUR.

    (4) Auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements, der Verlustdatenbanken und der internen Kontrollmechanismen des E-Geld-Instituts können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass die Eigenkapitalunterlegung des E-Geld-Instituts einem Betrag entsprechen muss, der bis zu 20 % höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Absatz 2 gewählten Methode ergeben würde, oder dem E-Geld-Institut gestatten, dass seine Eigenkapitalunterlegung einem Betrag entspricht, der bis zu 20 % niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Absatz 2 gewählten Methode ergeben würde.

    (5) Die Eigenmittel des E-Geld-Instituts dürfen nicht unter den nach Artikel 6 vorgeschriebenen Betrag absinken.

    (6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in Fällen, in denen ein E-Geld-Institut zur selben Gruppe gehört wie ein anderes E-Geld-Institut, ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen, zu verhindern, dass anrechenbare Eigenmittelbestandteile mehrfach angerechnet werden. Dieser Absatz gilt auch, wenn ein E-Geld-Institut anderen Tätigkeiten nachgeht als der Ausgabe von E-Geld.

    Artikel 8Tätigkeiten

    35. Neben der Ausgabe von E-Geld sind den E-Geld-Instituten folgende Tätigkeiten gestattet:

    a) Erbringung der im Anhang zur Richtlinie 2007/64/EG genannten Zahlungsdienste,

    b) Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten gemäß Nummer 4, 5 oder 7 des Anhangs zur Richtlinie 2007/64/EG, wenn die dort in Artikel 16 Absätze 3 und 5 genannten Bedingungen erfüllt sind,

    c) Erbringung von betrieblichen und damit verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld in engem Zusammenhang stehen,

    d) Betrieb von Zahlungssystemen,

    e) andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld im Rahmen der geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.

    36. Die Gelder, die E-Geldinstitute von den Zahlungsdienstnutzern für die Bereitstellung von E-Geld entgegennehmen, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2006/48/EG. Für alle anderen Zahlungsdienste entgegengenommene Gelder gelten weder als Einlagen bzw. sonstige rückzahlbare Gelder im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2006/48/EG noch als E-Geld im Sinne dieser Richtlinie.

    37. Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/48/EG betreiben E-Geld-Institute die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern nicht gewerbsmäßig.

    Artikel 9Sicherungsanforderungen

    38. Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden schreiben E-Geld-Instituten, die sowohl einer in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Tätigkeit als auch einer anderen Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e nachgehen, vor, die Geldbeträge, die sie von Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, gemäß Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 2007/64/EG zu sichern.

    39. Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können vorschreiben, dass auch E-Geld-Institute, die keine anderen Geschäftstätigkeiten im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d ausüben, die Sicherungsanforderungen gemäß Absatz 1 erfüllen müssen.

    Artikel 10 Ausnahmemöglichkeiten

    40. Mit Ausnahme der Artikel 20, 22, 23 und 24 der Richtlinie 2007/64/EG können die Mitgliedstaaten ganz oder teilweise von der Anwendung der Verfahren und Bedingungen der Artikel 3, 6, 7 und 9 der vorliegenden Richtlinie absehen oder ihren zuständigen Behörden dies gestatten und die Eintragung juristischer Personen in das Register der E-Geld-Institute zulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) Die von der betreffenden Person, einschließlich der Agenten, für die sie unbeschränkt haftet, in den vorangegangenen 12 Monaten insgesamt ausgeführten Zahlungsvorgänge gingen im Monatsdurchschnitt nicht über 3 Mio. EUR hinaus.

    b) Keine der für die Leitung oder den Betrieb des Unternehmens verantwortlichen natürlichen Personen wurde wegen Verstoß gegen Geldwäschevorschriften, Terrorismusfinanzierung oder anderer Finanzstraftaten verurteilt.

    Der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird unter Zugrundelegung des im Geschäftsplan vorgesehenen Gesamtzahlungsvolumens geschätzt, sofern die zuständigen Behörden keine Anpassung dieses Plans verlangen.

    41. Bei juristischen Personen, die nach Absatz 1 registriert sind, muss sich die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat befinden, in dem sie ihrer Tätigkeit tatsächlich nachgehen.

    42. Juristische Personen im Sinne von Absatz 1 werden wie E-Geld-Institute behandelt. Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 25 der Richtlinie 2007/64/EG gelten für sie jedoch nicht.

    43. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass juristische Personen, die gemäß Absatz 1 registriert sind, nur bestimmte in Artikel 8 Absatz 1 genannte Tätigkeiten ausüben dürfen.

    44. Juristische Personen im Sinne von Absatz 1 melden den zuständigen Behörden jede Änderung ihrer Verhältnisse, die für die dort genannte Voraussetzung von Bedeutung sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen binnen 30 Kalendertagen eine Zulassung gemäß Artikel 3 beantragen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 4 nicht mehr erfüllt sind. Den Personen, die innerhalb dieses Zeitraums keine Zulassung beantragt haben, wird nach Artikel 4 die weitere Ausgabe von E-Geld untersagt.

    45. Dieser Artikel gilt nicht für die Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG oder einzelstaatliche Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche.

    TITEL III DURCHFÜHRUNGSMAßNAHMEN

    Artikel 11Durchführungsmaßnahmen

    46. Die Kommission kann folgende Maßnahmen erlassen:

    a) Maßnahmen zur Aktualisierung der in Artikel 10 genannten Beträge, um der Inflation Rechnung zu tragen,

    b) Maßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie,

    c) Maßnahmen zur Anpassung an die technologische Entwicklung oder die Marktentwicklung.

    47. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden gemäß dem in Artikel 12 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 12Ausschuss

    48. Die Kommission wird von dem mit Artikel 85 der Richtlinie 2007/64/EG eingesetzten Zahlungsverkehrsausschuss unterstützt.

    49. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 13Vollständige Harmonisierung

    Die Mitgliedstaaten dürfen keine anderen Bestimmungen beibehalten oder einführen als in dieser Richtlinie vorgesehen.

    Artikel 14Überprüfung

    Spätestens [drei Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Umsetzungstermin] legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäischen Zentralbank einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie und insbesondere über die Anwendung der Aufsichtsanforderungen für E-Geld-Institute sowie gegebenenfalls Änderungsvorschläge vor.

    Artikel 15Übergangsbestimmungen

    50. Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/46/EG im Mitgliedstaat ihrer Hauptverwaltung aufgenommen haben, diese Tätigkeit ohne die in Artikel 3 vorgesehene Zulassung fortzusetzen. Die Mitgliedstaaten verpflichten diese E-Geld-Institute, den zuständigen Behörden alle sachdienlichen Angaben zu übermitteln, damit diese innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Artikel 11 entscheiden können, ob die Institute die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, und andernfalls, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um dies sicherzustellen, oder ob die Zulassung entzogen werden muss. E-Geld-Institute, die die Anforderungen erfüllen, erhalten eine Zulassung und werden in das Register aufgenommen. Werden die Anforderungen sechs Monate nach [Termin für die Umsetzung der Richtlinie] noch immer nicht erfüllt, wird den betroffenen E-Geld-Instituten die Ausgabe von E-Geld untersagt.

    51. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein E-Geld-Institut automatisch eine Zulassung erhält und in das Register nach Artikel 3 aufgenommen wird, wenn den zuständigen Behörden bereits der Nachweis vorliegt, dass die Anforderungen der Artikel 3, 6 und 7 erfüllt sind. Die zuständigen Behörden setzen die betroffenen E-Geld-Institute in Kenntnis, bevor die Zulassung erteilt wird.

    52. Die Mitgliedstaaten gestatten juristischen Personen, die ihre Tätigkeit als Unternehmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 8 der Richtlinie 2000/46/EG vor dem [Datum der Annahme des Kommissionsvorschlags] aufgenommen haben, diese Tätigkeit im betreffenden Mitgliedstaat bis zum [12 Monate nach dem Umsetzungstermin] fortzusetzen, ohne nach Artikel 3 eine Zulassung zu beantragen. E-Geld-Instituten, denen in diesem Zeitraum weder eine Zulassung noch eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 10 gewährt wurde, wird die Ausgabe von elektronischem Geld untersagt.

    Artikel 16Änderung der Richtlinie 2005/60/EG

    53. Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe d der Richtlinie 2005/60/EG erhält folgende Fassung:

    „d) elektronisches Geld im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2009/../EG(*), sofern der auf dem Datenträger gespeicherte Betrag — falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann — nicht mehr als [500 EUR] beträgt oder sofern — falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann — sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als [3 000 EUR] belaufen darf, außer wenn ein Betrag von [1 000 EUR] oder mehr in demselben Kalenderjahr vom Inhaber im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2009/../EG rückgetauscht wird“.

    (*) ABl.

    Artikel 17Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

    54. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „„Kreditinstitut“: ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;“

    b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

    „„Finanzinstitut“: ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den Nummern 2 bis 12 und 15 der im Anhang I enthaltenen Liste aufgeführt sind;“

    55. Dem Anhang I wird folgende Nummer 15 angefügt:

    „ 15. Ausgabe von E-Geld“.

    Artikel 18Aufhebung

    Die Richtlinie 2000/46/EG wird mit Wirkung vom [in Artikel 19 Absatz 1 genannter Umsetzungstermin] aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf diese Richtlinie.

    Artikel 19Umsetzung

    56. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum […] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem an.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    57. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 20 Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 21

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den [...]

    Für die Kommission

    Mitglied der Kommission

    [1] ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.

    [2] SEK(2006) 1049, http://ec.europa.eu/internal_market/bank/docs/e-money/working-document_en.pdf.

    [3] ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

    [4] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

    [5] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

    [6] SEK(2006) 1049 vom 19.7.2006, http://ec.europa.eu/internal_market/bank/docs/e-money/working-document_en.pdf.

    [7] Siehe Fußnote 6.

    [8] ABl. C , S. .

    [9] ABl. C , S. .

    [10] ABl. C , S. .

    [11] ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.

    [12] SEK(2006) 1049 vom 19.7.2006.

    [13] ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

    [14] ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

    [15] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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