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Document 32024R0163

Delegierte Verordnung (EU) 2024/163 der Kommission vom 12. Dezember 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 durch Streichung der Kaimaninseln und Jordaniens aus der Tabelle in Abschnitt I des Anhangs

C/2023/8595

ABl. L, 2024/163, 18.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/163/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/163/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/163

18.1.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/163 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2023

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 durch Streichung der Kaimaninseln und Jordaniens aus der Tabelle in Abschnitt I des Anhangs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. Aus diesem Grund muss die Kommission nach der Richtlinie (EU) 2015/849 die Drittländer mit hohem Risiko ermitteln, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen (im Folgenden „Drittländer mit hohem Risiko“).

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission (2) werden Drittländer mit hohem Risiko aufgeführt, die strategische Mängel aufweisen.

(3)

Angesichts der hochgradigen Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des hohen Volumens an grenzüberschreitenden Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung stellt jedes Risiko, das von einem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für das internationale Finanzsystem ausgeht, auch ein Risiko für das Finanzsystem der Union dar.

(4)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 berücksichtigt die Kommission die letzten verfügbaren Informationen, insbesondere die jüngsten öffentlichen Bekanntgaben der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF), die FATF-Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung“ („Jurisdictions under Increased Monitoring“) und die Berichte der FATF-Gruppe für die Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit zu den von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.

(5)

Seit die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 zuletzt geändert wurde, hat die FATF ihre Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung“ aktualisiert. Auf ihrer Plenarsitzung vom Oktober 2023 hat die FATF die Kaimaninseln und Jordanien aus dieser Liste gestrichen. Angesichts dieser Änderungen hat die Kommission eine Bewertung zur Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 durchgeführt.

(6)

Die Kommission hat die Fortschritte der Kaimaninseln und Jordaniens bei der Beseitigung ihrer strategischen Mängel überprüft. Diese Länder sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 als Drittländer mit hohem Risiko aufgeführt, wurden im Oktober 2023 aber aus der FATF-Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung“ gestrichen.

(7)

Die FATF begrüßte die erheblichen Fortschritte, die die Kaimaninseln und Jordanien bei der Verbesserung ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erzielt haben, und stellte fest, dass diese Länder den erforderlichen Rechts- und Regulierungsrahmen geschaffen haben, um die Verpflichtungen, die sie in ihrem jeweiligen Aktionsplan mit Blick auf die von der FATF festgestellten strategischen Mängel eingegangen sind, zu erfüllen. Die Kaimaninseln und Jordanien unterliegen daher nicht mehr dem Monitoring, das die FATF mit dem Ziel durchführt, die Einhaltung der Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weltweit zu verfolgen, und werden weiterhin mit ihren FATF-ähnlichen regionalen Gremien zusammenarbeiten, um ihre Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu stärken.

(8)

Die Kaimaninseln und Jordanien haben die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbessert und die technischen Mängel beseitigt, um die in ihren Aktionsplänen enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf die von der FATF festgestellten strategischen Mängel zu erfüllen. Nach Bewertung der verfügbaren Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Kaimaninseln und Jordanien in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung keine strategischen Mängel mehr aufweisen. Die Kaimaninseln und Jordanien sollten daher aus der Tabelle in Abschnitt I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 gestrichen werden.

(9)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 wird die Tabelle in Abschnitt I durch die Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/1675/oj).


ANHANG

„Nr.

Drittland mit hohem Risiko (1)

1

Afghanistan

2

Barbados

3

Burkina Faso

4

Kamerun

5

Demokratische Republik Kongo

6

Gibraltar

7

Haiti

8

Jamaika

9

Mali

10

Mosambik

11

Myanmar/Birma

12

Nigeria

13

Panama

14

Philippinen

15

Senegal

16

Südafrika

17

Südsudan

18

Syrien

19

Tansania

20

Trinidad und Tobago

21

Uganda

22

Vereinigte Arabische Emirate

23

Vanuatu

24

Vietnam

25

Jemen


(1)  Unbeschadet des rechtlichen Standpunkts des Königreichs Spanien in Bezug auf Souveränität und gerichtliche Zuständigkeit in Verbindung mit dem Gebiet Gibraltars.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/163/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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