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Document 32022R2419

Verordnung (EU) 2022/2419 der Europäischen Zentralbank vom 6. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/378 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (EZB/2022/43)

ECB/2022/43

ABl. L 318 vom 12.12.2022, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2419/oj

12.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/7


VERORDNUNG (EU) 2022/2419 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 6. Dezember 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/378 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (EZB/2022/43)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 19.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bisher wurden Mindestreserven zum Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) verzinst. Um die Verzinsung von Mindestreserven besser in Einklang mit den Bedingungen am Geldmarkt zu bringen, hat der EZB-Rat am 27. Oktober 2022 beschlossen, die Mindestreserven künftig zum Zinssatz für die Einlagefazilität des Eurosystems (Einlagesatz) zu verzinsen. Unter den vorherrschenden Markt- und Liquiditätsbedingungen spiegelt der Einlagesatz die Zinssätze besser wider, zu denen Mittel in Geldmarktinstrumenten angelegt werden können — sofern sie nicht als Mindestreserven gehalten werden —, und zu denen Banken Mittel am Geldmarkt aufnehmen können, um ihr Mindestreserve-Soll zu erfüllen. Durch die Änderung der Verzinsung der Mindestreserven soll gewährleistet werden, dass das Mindestreservesystem weder das Bankensystem im Euroraum belastet noch die effiziente Ressourcenallokation behindert. Zur Gewährleistung einer wirksamen Umstellung sollte die Änderung der Verzinsung mit der am 21. Dezember 2022 beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode wirksam werden.

(2)

Zur Gewährleistung von Rechtsklarheit und Transparenz ist es im Nachgang zum Beschluss des EZB-Rates vom 17. Februar 2022 zur Überprüfung der Verzinsung von nicht geldpolitischen Einlagen auf Ebene des Eurosystems angemessen, auch die Verzinsung von Mitteln festzulegen, die ursprünglich zu den Mindestreserven zählten, im Nachhinein aber von den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) vorgesehenen Beschränkungen erfasst sind (2) und somit nach jenem Rechtsakt von den Mindestreserven des Instituts ausgenommen sind.

(3)

Die vorliegende Verordnung gilt ab dem 21. Dezember 2022.

(4)

Daher sollte die Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Verzinsung

(1)   Die betreffende NZB verzinst die Mindestreserveguthaben auf den Mindestreservekonten zum durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität des Eurosystems (Einlagesatz) während der Mindestreserve-Erfüllungsperiode (gewichtet nach der Anzahl der Kalendertage) nach der folgenden Formel, wobei das Ergebnis auf den nächsten vollen Cent gerundet wird.

Image 1

Formula

Dabei entspricht:

Rt

=

die Zinsen, die für Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t anfallen;

Ht

=

die tagesdurchschnittlichen Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t;

nt

=

die Anzahl der Kalendertage der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t;

rt

=

der Zinssatz für Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t; der Zinssatz wird standardmäßig auf zwei Dezimalstellen gerundet;

i

=

der i-te Kalendertag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t;

DFRi

=

der Einlagesatz an jedem Tag i der Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

(2)   Die betreffende NZB zahlt die Zinsen für die Mindestreserveguthaben am zweiten TARGET2-Geschäftstag nach Ablauf der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der die Zinsen angefallen sind.

(3)   Mittel, die zu den Mindestreserveguthaben zählen, im Nachhinein aber nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d von den Mindestreserven ausgenommen sind, sind von der betreffenden NZB gemäß den für nicht geldpolitische Einlagen geltenden Vorschriften der Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/7) (*1) ab dem Datum zu verzinsen, ab dem die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehene spezifische Beschränkung gilt, wie von der betreffenden NZB festgelegt.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. Dezember 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. Dezember 2022.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1).


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