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Document 32022R2236
Commission Delegated Regulation (EU) 2022/2236 of 20 June 2022 amending Annexes I, II, IV and V to Regulation (EU) 2018/858 of the European Parliament and of the Council as regards the technical requirements for vehicles produced in unlimited series, vehicles produced in small series, fully automated vehicles produced in small series and special purpose vehicles, and as regards software update (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/2236 der Kommission vom 20. Juni 2022 zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technischen Anforderungen an in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte vollautomatisierte Fahrzeuge und an Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sowie in Bezug auf die Softwareaktualisierung (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/2236 der Kommission vom 20. Juni 2022 zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technischen Anforderungen an in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte vollautomatisierte Fahrzeuge und an Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sowie in Bezug auf die Softwareaktualisierung (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2022/3823
ABl. L 296 vom 16.11.2022, p. 1–176
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
16.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2236 DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2022
zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technischen Anforderungen an in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte vollautomatisierte Fahrzeuge und an Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sowie in Bezug auf die Softwareaktualisierung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 8 und Artikel 41 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für die Zwecke der CO2-Zertifizierung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission (2) ist es erforderlich, Anhänger und Sattelanhänger von Verbindungsanhängern zu unterscheiden, die in Kombinationen des Europäischen modularen Systems (EMS) verwendet werden. Um dem technischen Fortschritt und rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollten neue Aufbautypen in die Liste der Fahrzeuge der Klasse O in Anhang I Teil C Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858 aufgenommen werden. |
(2) |
Die Tabelle in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/858 enthält die Liste der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen sowie eine Liste der entsprechenden Rechtsakte. Es ist notwendig, technischen und rechtlichen Entwicklungen dadurch Rechnung zu tragen, dass einige Verweise in dieser Tabelle mit den Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten aktualisiert werden. Insbesondere sollte ein Verweis auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgenommen werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Vereinfachung ist es zudem zweckmäßig, die Aufmachung dieser Tabelle an das Format der Tabelle in Anhang II der genannten Verordnung anzupassen. |
(3) |
Die Tabelle in Anhang II Teil I Anlage 1 der Verordnung (EU) 2018/858 enthält die Liste der Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen nach Artikel 41 der genannten Verordnung. Es ist notwendig, die technischen Anforderungen für die EU-Typgenehmigung solcher Fahrzeuge in Bezug auf die in der Verordnung (EU) 2019/2144 und in den gemäß der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Systeme festzulegen. Ferner müssen die Anforderungen festgelegt werden, die für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten vollautomatisierten Fahrzeugen gelten sollten, um eine schrittweise, aber rasche Einführung der Technologie in Übereinstimmung mit den in der Verordnung (EU) 2019/2144 festgelegten Anwendungsfristen zu ermöglichen. In der nächsten Stufe wird die Kommission bis Juli 2024 die Arbeiten zur Weiterentwicklung und Annahme der erforderlichen Anforderungen für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von vollautomatischen Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden, fortsetzen. |
(4) |
Die Tabellen in Anhang II Teil III Anlagen 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2018/858 enthalten die spezifischen Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung. Diese Anforderungen sollten zur Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2019/2144 und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte geändert werden. |
(5) |
Bei der Festlegung der Anforderungen für Kleinserienfahrzeuge oder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung muss den Fällen Rechnung getragen werden, in denen die Anforderungen für Großserienfahrzeuge mit der Nutzung oder der Konstruktion dieser Fahrzeuge nicht vereinbar sind oder der hierdurch erforderliche zusätzliche Aufwand unverhältnismäßig wäre. Aus diesem Grund sollte den Herstellern von Kleinserienfahrzeugen und von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung zur Umsetzung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung eine ausreichende Vorlaufzeit eingeräumt werden. Des Weiteren sollten diese Anforderungen zunächst ab dem 7. Juli 2024 für neue Fahrzeugtypen und ab dem 7. Juli 2026 für alle neuen Fahrzeuge gelten. |
(6) |
Gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 sollten einige der in der Tabelle in Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten UN-Regelungen für die Zwecke der EU-Typgenehmigung gelten. Daher ist es nicht mehr erforderlich, diese UN-Regelungen als Alternative zu den in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Rechtsakten anzuerkennen, und folglich sollten sie aus der genannten Tabelle gestrichen werden. |
(7) |
Auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2020/848 des Rates (4) wurde im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa der Standpunkt vertreten, dass die UN-Regelung Nr. 156 — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Softwareaktualisierung und des Softwareaktualisierungsmanagementsystems [2021/388] (5) für die Zwecke der EU-Typgenehmigung angewendet werden sollte. Es ist erforderlich, die UN-Regelung Nr. 156 in die Liste der Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung aufzunehmen. Da Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/858 die Anforderungen in Bezug auf Vorkehrungen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion enthält, ist es angezeigt, in diesen Anhang einen Verweis auf die UN-Regelung Nr. 156 als Teil der Verfahren und Vorkehrungen aufzunehmen, die die Hersteller einführen müssen, um die Konformität und Sicherheit der Softwareaktualisierung sicherzustellen. |
(8) |
Im Zuge der technologischen Entwicklung werden Kraftfahrzeuge durch den vermehrten Einsatz von elektronischen Systemen, die eine regelmäßige Softwareaktualisierung erfordern, immer komplexer. Da sich eine solche Softwareaktualisierung auf den Betrieb anderer genehmigter Systeme und Funktionen in den betreffenden Fahrzeugen auswirken kann, sollten die Hersteller im Rahmen ihres Verfahrens zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion ein Softwareaktualisierungsmanagementsystem einrichten. Den Herstellern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um diese Systeme in die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung zu integrieren, insbesondere in Bezug auf neue vollständige und neue vervollständigte Fahrzeuge. |
(9) |
Für die Zwecke der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 ist es erforderlich, in Anhang V der Verordnung (EU) 2018/858 die jährlichen Höchstgrenzen festzulegen, die für diese Fahrzeuge gelten sollten. |
(10) |
Die Anhänge I, II, IV und V der Verordnung (EU) 2018/858 sollten daher gemäß den Anhängen der vorliegenden Verordnung geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) 2018/858
Die Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
2. |
Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
3. |
Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
4. |
Anhang V wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Übergangsvorschriften
(1) Mit Wirkung vom 6. Juli 2022 versagen die nationalen Behörden die Erteilung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, bei denen der Hersteller nach der Fahrzeugzulassung Softwareaktualisierungen durchführt, die sich auf die typgenehmigten Merkmale dieser Fahrzeuge auswirken, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.
(2) Mit Wirkung vom 6. Juli 2022 dürfen die nationalen Behörden die Erteilung einer Erweiterung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge, bei denen der Hersteller nach der Fahrzeugzulassung Softwareaktualisierungen durchführt, die sich auf die typgenehmigten Merkmale dieser Fahrzeuge auswirken, nicht versagen, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung entsprechen.
(3) Mit Wirkung vom 7. Juli 2024 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, bei denen der Hersteller nach der Fahrzeugzulassung Softwareaktualisierungen durchführt, die sich auf die typgenehmigten Merkmale dieser Fahrzeuge auswirken, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.
(4) Mit Wirkung vom 7. Juli 2024 versagen die nationalen Behörden die Erteilung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.
(5) Mit Wirkung vom 7. Juli 2024 versagen die nationalen Behörden die Erteilung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge oder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II Nummer 2 Tabelle 1 und Nummer 4 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung nicht entsprechen.
(6) Mit Wirkung vom 7. Juli 2026 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Kleinserienfahrzeuge oder neue Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II Nummer 2 Tabelle 1 und Nummer 4 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung nicht entsprechen.
(7) Mit Wirkung vom 7. Juli 2026 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue vollständige Fahrzeuge aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.
(8) Mit Wirkung vom 7. Juli 2029 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue vervollständigte Fahrzeuge aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juni 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 145).
(3) Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1).
(4) Beschluss (EU) 2020/848 des Rates vom 16. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 13, 14, 16, 22, 30, 41, 78, 79, 83, 94, 95, 101, 108, 109, 117, 129, 137, 138, 140 und 152, hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der globalen technischen Regelungen Nr. 3, 6, 7, 16 und 19, hinsichtlich des Vorschlags für Änderungen an der gemeinsamen Entschließung R.E.3 und hinsichtlich der Vorschläge für fünf neue UN-Regelungen bezüglich Sicherheit, Emissionen und Automatisierung im Bereich Kraftfahrzeuge zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 196 vom 19.6.2020, S. 5).
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil C Nummer 5 werden in der Tabelle folgende Einträge eingefügt:
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2. |
In Anlage 2 wird die folgende Reihe 32 eingefügt:
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ANHANG II
Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil I erhält folgende Fassung: „TEIL I Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen ERLÄUTERUNGEN zur Tabelle für in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge
Die Einträge in der obigen Tabelle unter ‚Nr.‘ und ‚Gegenstand‘ gelten für die Zwecke der Informationen, die gemäß Anhang II Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission ab dem 6. Dezember 2022 für neue Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen und ab dem 6. Dezember 2024 für bestehende Genehmigungen zu übermitteln sind. Die Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2019/2144 ist verbindlich, jedoch wird keine separate Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt, da die Verordnung die Kombination von Einzelpositionen abdeckt. Die Übereinstimmung mit den Punkten G2 bis G12 ist verbindlich, jedoch wird je nach Anwendungsbereich nur eine Typgenehmigung, entweder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, erteilt.“ |
2. |
Anlage 1 zu Teil I erhält folgende Fassung: „Anlage 1 ERLÄUTERUNGEN zu den Tabellen für in kleiner Serie hergestellte Fahrzeuge Die Anforderungen in Tabelle 1 für ‚Kleinserienregelung I‘ gelten, sofern
In allen anderen Fällen gelten die Anforderungen in Tabelle 1 für ‚Kleinserienregelung II‘ und in Tabelle 2.
Die besonderen Bestimmungen in Tabelle 1 und Tabelle 2 dürfen nicht gemischt oder kombiniert werden. Tabelle 1 Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen mit manuellem Antrieb nach Artikel 41
Tabelle 2 Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung nach Artikel 41 von vollautomatisierten Fahrzeugen (gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2144), die in kleiner Serie hergestellt werden
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