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Document 32022R2236

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2236 der Kommission vom 20. Juni 2022 zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technischen Anforderungen an in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte vollautomatisierte Fahrzeuge und an Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sowie in Bezug auf die Softwareaktualisierung (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/3823

ABl. L 296 vom 16.11.2022, p. 1–176 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2236/oj

16.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2236 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2022

zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technischen Anforderungen an in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte vollautomatisierte Fahrzeuge und an Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sowie in Bezug auf die Softwareaktualisierung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 8 und Artikel 41 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Zwecke der CO2-Zertifizierung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission (2) ist es erforderlich, Anhänger und Sattelanhänger von Verbindungsanhängern zu unterscheiden, die in Kombinationen des Europäischen modularen Systems (EMS) verwendet werden. Um dem technischen Fortschritt und rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollten neue Aufbautypen in die Liste der Fahrzeuge der Klasse O in Anhang I Teil C Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858 aufgenommen werden.

(2)

Die Tabelle in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/858 enthält die Liste der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen sowie eine Liste der entsprechenden Rechtsakte. Es ist notwendig, technischen und rechtlichen Entwicklungen dadurch Rechnung zu tragen, dass einige Verweise in dieser Tabelle mit den Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten aktualisiert werden. Insbesondere sollte ein Verweis auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgenommen werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Vereinfachung ist es zudem zweckmäßig, die Aufmachung dieser Tabelle an das Format der Tabelle in Anhang II der genannten Verordnung anzupassen.

(3)

Die Tabelle in Anhang II Teil I Anlage 1 der Verordnung (EU) 2018/858 enthält die Liste der Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen nach Artikel 41 der genannten Verordnung. Es ist notwendig, die technischen Anforderungen für die EU-Typgenehmigung solcher Fahrzeuge in Bezug auf die in der Verordnung (EU) 2019/2144 und in den gemäß der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Systeme festzulegen. Ferner müssen die Anforderungen festgelegt werden, die für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten vollautomatisierten Fahrzeugen gelten sollten, um eine schrittweise, aber rasche Einführung der Technologie in Übereinstimmung mit den in der Verordnung (EU) 2019/2144 festgelegten Anwendungsfristen zu ermöglichen. In der nächsten Stufe wird die Kommission bis Juli 2024 die Arbeiten zur Weiterentwicklung und Annahme der erforderlichen Anforderungen für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von vollautomatischen Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden, fortsetzen.

(4)

Die Tabellen in Anhang II Teil III Anlagen 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2018/858 enthalten die spezifischen Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung. Diese Anforderungen sollten zur Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2019/2144 und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte geändert werden.

(5)

Bei der Festlegung der Anforderungen für Kleinserienfahrzeuge oder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung muss den Fällen Rechnung getragen werden, in denen die Anforderungen für Großserienfahrzeuge mit der Nutzung oder der Konstruktion dieser Fahrzeuge nicht vereinbar sind oder der hierdurch erforderliche zusätzliche Aufwand unverhältnismäßig wäre. Aus diesem Grund sollte den Herstellern von Kleinserienfahrzeugen und von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung zur Umsetzung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung eine ausreichende Vorlaufzeit eingeräumt werden. Des Weiteren sollten diese Anforderungen zunächst ab dem 7. Juli 2024 für neue Fahrzeugtypen und ab dem 7. Juli 2026 für alle neuen Fahrzeuge gelten.

(6)

Gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 sollten einige der in der Tabelle in Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten UN-Regelungen für die Zwecke der EU-Typgenehmigung gelten. Daher ist es nicht mehr erforderlich, diese UN-Regelungen als Alternative zu den in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Rechtsakten anzuerkennen, und folglich sollten sie aus der genannten Tabelle gestrichen werden.

(7)

Auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2020/848 des Rates (4) wurde im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa der Standpunkt vertreten, dass die UN-Regelung Nr. 156 — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Softwareaktualisierung und des Softwareaktualisierungsmanagementsystems [2021/388] (5) für die Zwecke der EU-Typgenehmigung angewendet werden sollte. Es ist erforderlich, die UN-Regelung Nr. 156 in die Liste der Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung aufzunehmen. Da Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/858 die Anforderungen in Bezug auf Vorkehrungen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion enthält, ist es angezeigt, in diesen Anhang einen Verweis auf die UN-Regelung Nr. 156 als Teil der Verfahren und Vorkehrungen aufzunehmen, die die Hersteller einführen müssen, um die Konformität und Sicherheit der Softwareaktualisierung sicherzustellen.

(8)

Im Zuge der technologischen Entwicklung werden Kraftfahrzeuge durch den vermehrten Einsatz von elektronischen Systemen, die eine regelmäßige Softwareaktualisierung erfordern, immer komplexer. Da sich eine solche Softwareaktualisierung auf den Betrieb anderer genehmigter Systeme und Funktionen in den betreffenden Fahrzeugen auswirken kann, sollten die Hersteller im Rahmen ihres Verfahrens zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion ein Softwareaktualisierungsmanagementsystem einrichten. Den Herstellern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um diese Systeme in die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung zu integrieren, insbesondere in Bezug auf neue vollständige und neue vervollständigte Fahrzeuge.

(9)

Für die Zwecke der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 ist es erforderlich, in Anhang V der Verordnung (EU) 2018/858 die jährlichen Höchstgrenzen festzulegen, die für diese Fahrzeuge gelten sollten.

(10)

Die Anhänge I, II, IV und V der Verordnung (EU) 2018/858 sollten daher gemäß den Anhängen der vorliegenden Verordnung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2018/858

Die Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

3.

Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Anhang V wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsvorschriften

(1)   Mit Wirkung vom 6. Juli 2022 versagen die nationalen Behörden die Erteilung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, bei denen der Hersteller nach der Fahrzeugzulassung Softwareaktualisierungen durchführt, die sich auf die typgenehmigten Merkmale dieser Fahrzeuge auswirken, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.

(2)   Mit Wirkung vom 6. Juli 2022 dürfen die nationalen Behörden die Erteilung einer Erweiterung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge, bei denen der Hersteller nach der Fahrzeugzulassung Softwareaktualisierungen durchführt, die sich auf die typgenehmigten Merkmale dieser Fahrzeuge auswirken, nicht versagen, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung entsprechen.

(3)   Mit Wirkung vom 7. Juli 2024 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, bei denen der Hersteller nach der Fahrzeugzulassung Softwareaktualisierungen durchführt, die sich auf die typgenehmigten Merkmale dieser Fahrzeuge auswirken, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.

(4)   Mit Wirkung vom 7. Juli 2024 versagen die nationalen Behörden die Erteilung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.

(5)   Mit Wirkung vom 7. Juli 2024 versagen die nationalen Behörden die Erteilung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge oder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II Nummer 2 Tabelle 1 und Nummer 4 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung nicht entsprechen.

(6)   Mit Wirkung vom 7. Juli 2026 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Kleinserienfahrzeuge oder neue Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II Nummer 2 Tabelle 1 und Nummer 4 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung nicht entsprechen.

(7)   Mit Wirkung vom 7. Juli 2026 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue vollständige Fahrzeuge aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.

(8)   Mit Wirkung vom 7. Juli 2029 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue vervollständigte Fahrzeuge aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 145).

(3)  Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2020/848 des Rates vom 16. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 13, 14, 16, 22, 30, 41, 78, 79, 83, 94, 95, 101, 108, 109, 117, 129, 137, 138, 140 und 152, hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der globalen technischen Regelungen Nr. 3, 6, 7, 16 und 19, hinsichtlich des Vorschlags für Änderungen an der gemeinsamen Entschließung R.E.3 und hinsichtlich der Vorschläge für fünf neue UN-Regelungen bezüglich Sicherheit, Emissionen und Automatisierung im Bereich Kraftfahrzeuge zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 196 vom 19.6.2020, S. 5).

(5)   ABl. L 82 vom 9.3.2021, S. 60.


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil C Nummer 5 werden in der Tabelle folgende Einträge eingefügt:

„5.5.

DF

Sattelanhänger mit Kupplung

Ein Sattelanhänger mit einer hinten angebrachten Sattelkupplung zum Ziehen eines anderen Sattelanhängers.

5.6.

DG

Deichselanhänger mit Kupplung

Ein Deichselanhänger mit einer hinten angebrachten Sattelkupplung zum Ziehen eines anderen Sattelanhängers.“

2.

In Anlage 2 wird die folgende Reihe 32 eingefügt:

„32.

Bewegliche Plane;“.

ANHANG II

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:

1.

Teil I erhält folgende Fassung:

„TEIL I

Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen

ERLÄUTERUNGEN

zur Tabelle für in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge

X

:

Gilt für die Fahrzeugklasse, die selbstständige technische Einheit oder das Bauteil gemäß dem angegebenen Rechtsakt

IF

:

Gilt nur, wenn das System, die selbstständige technische Einheit oder das Bauteil in das Fahrzeug der jeweiligen Fahrzeugklasse eingebaut ist

Nr.

Gegenstand

Rechtsakt

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

STE

Bauteil

A

RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG

A1

Innenausstattung

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A2

Sitze und Kopfstützen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

A3

Bussitze

Verordnung (EU) 2019/2144

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

X

A4

Sicherheitsgurtverankerungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

A5

Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

X

A6

Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

A7

Trennvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

A8

Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

IF X

IF X

IF X

IF X

IF X

 

 

 

 

 

 

A9

Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

X

A10

Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

X

A11

Vorderer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

X

X

A12

Hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

A13

Seitliche Schutzvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

X

X

 

 

X

X

 

 

A14

Sicherheit von Kraftstofftanks (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

A15

Sicherheit von Flüssiggas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

X

A16

Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

X

A17

Sicherheit von Wasserstoff (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

X

A18

Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

X

A19

Elektrische Betriebssicherheit (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

X

A20

Seitlich versetzter Frontalaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

A21

Frontalaufprall über volle Breite

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

A22

Lenkanlage bei Unfallstößen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

X

 

A23

Austausch-Airbagsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

A24

Aufprall an Fahrerhaus

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

A25

Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

A26

Pfahl-Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

A27

Heckaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

A28

Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme

Verordnung (EU) 2015/758

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

X

X

B

UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT

B1

Bein- und Kopfschutz von Fußgängern

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

B2

Erweiterter Kopfaufschlagsbereich

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

B3

Frontschutzsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

X

 

B4

Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

B5

Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer

Verordnung (EU) 2019/2144

 

X

X

 

X

X

 

 

 

 

X

 

B6

Totwinkel-Assistent

Verordnung (EU) 2019/2144

 

X

X

 

X

X

 

 

 

 

X

 

B7

Erkennung beim Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

B8

Sichtfeld nach vorn

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

B9

Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

 

X

X

 

X

X

 

 

 

 

 

 

B10

Sicherheitsglas

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

X

B11

Entfrostung/Trocknung

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

B12

Scheibenwischer/-wascher

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

B13

Einrichtungen für indirekte Sicht

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

X

B14

Akustische Fahrzeug-Warnsysteme

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

C

FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG

C1

Lenkanlagen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

C2

Spurhaltewarnung

Verordnung (EU) 2019/2144

 

X

X

 

X

X

 

 

 

 

 

 

C3

Notfall-Spurhalteassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

C4

Bremssystem

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

C5

Ersatzteile für Bremsen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

C6

Bremsassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

C7

Fahrdynamik-Regelsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

C8

Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

X

X

 

X

X

 

 

 

 

 

 

C9

Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

C10

Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

C11

Noträder und Notlaufsysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

C12

Luftreifen, runderneuert

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

C13

Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

C14

Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

 

X

X

 

X

X

 

 

X

X

 

 

C15

Montage der Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

C16

Nachrüsträder

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

D

MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN

D1

Schallzeichen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

X

D2

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

D3

Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

X

IF X

IF X

X

IF X

IF X

 

 

 

 

X

X

D4

Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

X

D5

Geschwindigkeitsmesser

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

D6

Kilometerzähler

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

D7

Geschwindigkeitsbegrenzer

Verordnung (EU) 2019/2144

 

X

X

 

X

X

 

 

 

 

 

X

D8

Intelligenter Geschwindigkeitsassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

D9

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

D10

Heizanlagen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

X

D11

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

D12

Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

D13

Retroreflektierende Einrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

D14

Lichtquellen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

D15

Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

D16

Notbremslicht

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

D17

Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

X

D18

Gangwechselanzeiger

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E

VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM

E1

Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

E2

Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

E3

Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

E4

System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

E5

Ereignisdatenspeicher

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

E6

Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

E7

Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

E8

Elektronische Deichseln (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

 

X

X

 

X

X

 

 

 

 

 

 

E9

Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

F

ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS

F1

Anbringungsstelle für das Kennzeichen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

F2

Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

F3

Türverriegelungen und -scharniere

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

F4

Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

F5

Vorstehende Außenkanten

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F6

Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

F7

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

F8

Abschleppeinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

F9

Radabdeckungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F10

Spritzschutzsysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

X

X

X

X

X

X

X

X

 

F11

Massen und Abmessungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

F12

Mechanische Verbindungseinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

IF X

IF X

IF X

IF X

IF X

IF X

X

X

X

X

X

X

F13

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

 

X

X

X

X

X

X

X

 

 

F14

Allgemeine Konstruktion von Bussen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F15

Stärke der Aufbaustruktur des Busses

Verordnung (EU) 2019/2144

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F16

Schutz gegen Brandgefahr in Bussen

Verordnung (EU) 2019/2144

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

X

G

UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN

G1

Geräuschpegel

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

G2

Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

X

X

 

X

X

 

 

 

 

 

 

X

G2a

Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

X

X

 

X

X

 

 

 

 

 

 

X

G3

Auspuffemissionen des Motors im Labor

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

G3a

Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

 

 

X

 

X

X

 

 

 

 

 

 

G3b

Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

 

G4

Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

G5

Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

G6

Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

G7

Verdunstungsemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

X

X

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

G8

Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

X

X

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

G9

On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

G10

Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

G11

Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

 

G12

Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

G13

Recyclingfähigkeit

Richtlinie 2005/64/EG

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

G14

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

X

H

ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE AKTUALISIERUNGEN

H1

Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen

Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

H2

Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV

UN-Regelung Nr. 156

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

Die Einträge in der obigen Tabelle unter ‚Nr.‘ und ‚Gegenstand‘ gelten für die Zwecke der Informationen, die gemäß Anhang II Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission ab dem 6. Dezember 2022 für neue Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen und ab dem 6. Dezember 2024 für bestehende Genehmigungen zu übermitteln sind.

Die Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2019/2144 ist verbindlich, jedoch wird keine separate Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt, da die Verordnung die Kombination von Einzelpositionen abdeckt.

Die Übereinstimmung mit den Punkten G2 bis G12 ist verbindlich, jedoch wird je nach Anwendungsbereich nur eine Typgenehmigung, entweder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, erteilt.“

2.

Anlage 1 zu Teil I erhält folgende Fassung:

„Anlage 1

ERLÄUTERUNGEN

zu den Tabellen für in kleiner Serie hergestellte Fahrzeuge

Die Anforderungen in Tabelle 1 für ‚Kleinserienregelung I‘ gelten, sofern

der Fahrzeugtyp nicht auf einem in großer Serie hergestellten Fahrzeug (einschließlich Fahrzeuge, die für den EU-Markt oder für Drittmärkte bestimmt sind) basiert oder von diesem abgeleitet ist und

die Gesamtzahl der jährlich in der Union zugelassenen, auf dem Markt bereitgestellten oder in Betrieb genommenen Einheiten aller Fahrzeugtypen der Klassen M und N des Herstellers 1 500 nicht überschreitet.

In allen anderen Fällen gelten die Anforderungen in Tabelle 1 für ‚Kleinserienregelung II‘ und in Tabelle 2.

X

:

Vollständige Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

a)

Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist erforderlich.

b)

Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.

c)

Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.

d)

Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

A

:

Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

a)

Alle Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, sofern nichts anderes angegeben ist.

b)

Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich.

c)

Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.

d)

Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.

e)

Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

B

:

Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

Wie bei Erläuterung A, mit der Ausnahme, dass die Prüfungen und Kontrollen vom Hersteller selbst vorgenommen werden können, sofern die Typgenehmigungsbehörde zustimmt.

C

:

Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

a)

Die technischen Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, allerdings mit anderen Übergangsbestimmungen.

b)

Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich.

c)

Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.

d)

Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.

e)

Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

IF

:

Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile müssen den Anforderungen entsprechen, wenn sie in das Fahrzeug eingebaut sind.

k. A.

:

keine Angabe

Die besonderen Bestimmungen in Tabelle 1 und Tabelle 2 dürfen nicht gemischt oder kombiniert werden.

Tabelle 1

Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen mit manuellem Antrieb nach Artikel 41

 

Kleinserienregelung I

Kleinserienregelung II

Nr.

Gegenstand

Rechtsakt

M1

N1

M1

N1

A

RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG

A1

Innenausstattung

Verordnung (EU) 2019/2144

B

a)

Innenausstattung

i)

Radien und Bestimmungen über das Herausragen von Schaltern, Knöpfen u. Ä., Bedienelemente und allgemeine Teile der Innenausstattung Von den Anforderungen der Absätze 5.1 bis 5.6 der UN-Regelung Nr. 21 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.

Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5.2 der UN-Regelung Nr. 21 mit Ausnahme der Absätze 5.2.3.1, 5.2.3.2 und 5.2.4 der Regelung.

ii)

Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett werden nur dann durchgeführt, wenn das Fahrzeug nicht mit mindestens zwei Frontairbags oder zwei statischen Vierpunktgurten ausgestattet ist.

iii)

Energieaufnahmeprüfung an der Rückseite der Sitze: Entfällt

b)

Elektrisch betätigte Fenster, Dachsysteme und Trennwandsysteme Es gelten alle Anforderungen des Absatzes 5.8 der UN-Regelung Nr. 21.

außerhalb des Geltungsbereichs

B

außerhalb des Geltungsbereichs

A2

Sitze und Kopfstützen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

a)

Allgemeine Anforderungen

i)

Spezifikationen Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5.2 der UN-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.2.3 der genannten Regelung.

ii)

Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und der Kopfstützen Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6.2 der UN-Regelung Nr. 17.

iii)

Prüfung der Verriegelungs- und Verstelleinrichtungen Es ist eine Prüfung gemäß den Anforderungen des Anhangs 7 der UN-Regelung Nr. 17 durchzuführen.

b)

Kopfstützen

i)

Spezifikationen Es gelten die Anforderungen der Absätze 5.4, 5.5, 5.6, 5.10, 5.11 und 5.12 der UN-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.5.2 der Regelung.

ii)

Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Kopfstützen Die Prüfung nach Absatz 6.4 der UN-Regelung Nr. 17 ist durchzuführen.

c)

Besondere Vorschriften über den Schutz der Insassen vor verschobenen Gepäckstücken Von den Anforderungen des Anhangs 9 der UN-Regelung Nr. 17 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.

B

B

B

A3

Bussitze

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A4

Sicherheitsgurtverankerungen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

A5

Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

a)

Bauteile X

b)

Einbauvorschriften B

a)

Bauteile X

b)

Einbauvorschriften B

a)

Bauteile X

b)

Einbauvorschriften B

a)

Bauteile X

b)

Einbauvorschriften B

A6

Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

A7

Trennvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

A8

Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

IF B

B

IF B

A9

Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

A10

Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

A11

Vorderer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A12

Hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

A13

Seitliche Schutzvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

A14

Sicherheit von Kraftstofftanks (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

B

a)

Behälter für flüssigen Kraftstoff

b)

Einbau in das Fahrzeug

B

a)

Behälter für flüssigen Kraftstoff

b)

Einbau in das Fahrzeug

B

a)

Behälter für flüssigen Kraftstoff

b)

Einbau in das Fahrzeug

B

a)

Behälter für flüssigen Kraftstoff

b)

Einbau in das Fahrzeug

A15

Sicherheit von Flüssiggas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

A16

Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

A17

Sicherheit von Wasserstoff (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

A18

Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

A19

Elektrische Betriebssicherheit (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

A20

Seitlich versetzter Frontalaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

B

Gilt für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Nach Wahl des Herstellers stattdessen Übereinstimmung mit ‚A21 Frontalaufprall über volle Breite‘ möglich. Bei Fahrzeugen, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, muss die vollständige Übereinstimmung mit ‚A22 Lenkanlage bei Unfallstößen‘ gegeben sein.

B

Gilt für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Nach Wahl des Herstellers stattdessen Übereinstimmung mit ‚A21 Frontalaufprall über volle Breite‘ möglich. Bei Fahrzeugen, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, muss die vollständige Übereinstimmung mit ‚A22 Lenkanlage bei Unfallstößen‘ gegeben sein.

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

A21

Frontalaufprall über volle Breite

Verordnung (EU) 2019/2144

B

Auf freiwilliger Basis

B

Auf freiwilliger Basis

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

A22

Lenkanlage bei Unfallstößen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

Gilt für Fahrzeuge, die nicht in Übereinstimmung mit ‚A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall‘ und ‚A21 Frontalaufprall über volle Breite‘ stehen.

B

Gilt für Fahrzeuge, die nicht in Übereinstimmung mit ‚A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall‘ und ‚A21 Frontalaufprall über volle Breite‘ stehen.

B

B

A23

Austausch-Airbagsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

A24

Aufprall an Fahrerhaus

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

B

Prüfung A ist für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 1 500  kg oder mehr vorgeschrieben, wenn die Übereinstimmung mit ‚A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall‘, ‚A21 Frontalaufprall über volle Breite‘ oder ‚A22 Lenkanlage bei Unfallstößen‘ nicht nachgewiesen wurde.

Prüfung C ist nur für Fahrzeuge mit separatem Fahrerhaus vorgeschrieben.

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

außerhalb des Geltungsbereichs

B

Prüfung A gilt als erfüllt, wenn die Übereinstimmung mit ‚A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall‘, ‚A21 Frontalaufprall über volle Breite‘ oder ‚A22 Lenkanlage bei Unfallstößen‘ gegeben ist.

Prüfung C ist nur für Fahrzeuge mit separatem Fahrerhaus vorgeschrieben.

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

A25

Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

B

Kopfform-Prüfung

Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.

Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.

In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden.

Alternativ kann eine vollständige Prüfung nach UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden.

B

Kopfform-Prüfung

Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.

Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.

In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden.

Alternativ kann eine vollständige Prüfung nach UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden.

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

A26

Pfahl-Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Pfahl-Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

A27

Heckaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Heckaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

A28

Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme

Verordnung (EU) 2015/758

k. A.

k. A.

k. A.

k. A.

 

 

 

 

 

 

 

B

UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT

B1

Bein- und Kopfschutz von Fußgängern

Verordnung (EU) 2019/2144

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

B2

Erweiterter Kopfaufschlagsbereich

Verordnung (EU) 2019/2144

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

B3

Frontschutzsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

B4

Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern

Verordnung (EU) 2019/2144

IF B

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

IF B

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B5

Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B6

Totwinkel-Assistent

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B7

Erkennung beim Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

B

B

B8

Sichtfeld nach vorn

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B

B

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B9

Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

B10

Sicherheitsglas

Verordnung (EU) 2019/2144

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

B11

Entfrostung/Trocknung

Verordnung (EU) 2019/2144

B

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B12

Scheibenwischer/-wascher

Verordnung (EU) 2019/2144

B

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B13

Einrichtungen für indirekte Sicht

Verordnung (EU) 2019/2144

a)

Bauteile X

b)

Einbau in das Fahrzeug B

a)

Bauteile X

b)

Einbau in das Fahrzeug B

a)

Bauteile X

b)

Einbau in das Fahrzeug B

a)

Bauteile X

b)

Einbau in das Fahrzeug B

B14

Akustische Fahrzeug-Warnsysteme

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

 

C

FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG

C1

Lenkanlagen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

C2

Spurhaltewarnung

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C3

Notfall-Spurhalteassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

IF B

IF B

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

C4

Bremssystem

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A

A

C5

Ersatzteile für Bremsen

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

C6

Bremsassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

IF B

IF B

B

B

C7

Fahrdynamik-Regelsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

IF B

IF B

B

B

C8

Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C9

Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

IF B

IF B

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

C10

Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

C11

Noträder und Notlaufsysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

C12

Luftreifen, runderneuert

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

C13

Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

B

B

C14

Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

C15

Montage der Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

C16

Nachrüsträder

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

 

 

 

 

 

 

 

D

MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN

D1

Schallzeichen

Verordnung (EU) 2019/2144

a)

Bauteile X

b)

Einbau in das Fahrzeug B

a)

Bauteile X

b)

Einbau in das Fahrzeug B

a)

Bauteile X

b)

Einbau in das Fahrzeug B

a)

Bauteile X

b)

Einbau in das Fahrzeug B

D2

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

D3

Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.

FAS:

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.

FAS:

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.

FAS:

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.

FAS:

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

D4

Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe

Verordnung (EU) 2019/2144

B

Nur für Fahrzeuge, die mit einem Spurhalteassistenten, einem adaptiven Geschwindigkeitsregelungssystem oder anderen ähnlichen Systemen ausgerüstet sind

B

Nur für Fahrzeuge, die mit einem Spurhalteassistenten, einem adaptiven Geschwindigkeitsregelungssystem oder anderen ähnlichen Systemen ausgerüstet sind

B

B

D5

Geschwindigkeitsmesser

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

D6

Kilometerzähler

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

D7

Geschwindigkeitsbegrenzer

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

D8

Intelligenter Geschwindigkeitsassistent

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

D9

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A

A

D10

Heizanlagen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

D11

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

D12

Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

D13

Retroreflektierende Einrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

D14

Lichtquellen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

X

D15

Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler

Verordnung (EU) 2019/2144

B

Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

B

Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

B

Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

B

Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

D16

Notbremslicht

Verordnung (EU) 2019/2144

B

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

B

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

B

B

D17

Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

IF B

IF B

IF B

IF B

D18

Gangwechselanzeiger

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

außerhalb des Geltungsbereichs

 

 

 

 

 

 

 

E

VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM

E1

Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

A

A

E2

Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

B

B

E3

Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers

Verordnung (EU) 2019/2144

Noch keine Anforderung

Noch keine Anforderung

Noch keine Anforderung

Noch keine Anforderung

E4

System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

IF B

IF B

IF B

IF B

E5

Ereignisdatenspeicher

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

B

B

E6

Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

IF B

Noch keine Anforderung

IF B

Noch keine Anforderung

E7

Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

IF B

Noch keine Anforderung

IF B

Noch keine Anforderung

E8

Elektronische Deichseln (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

Noch keine Anforderung

Noch keine Anforderung

Noch keine Anforderung

Noch keine Anforderung

E9

Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen)

Verordnung (EU) 2019/2144

Noch keine Anforderung

Noch keine Anforderung

Noch keine Anforderung

Noch keine Anforderung

 

 

 

 

 

 

 

F

ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS

F1

Anbringungsstelle für das Kennzeichen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

F2

Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2019/2144

B

Übereinstimmungserklärung

B

Übereinstimmungserklärung

B

Übereinstimmungserklärung

B

Übereinstimmungserklärung

F3

Türverriegelungen und -scharniere

Verordnung (EU) 2019/2144

B

a)

Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 11) Alle Anforderungen gelten.

b)

Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 11) Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 der UN-Regelung Nr. 11.

B

a)

Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 11) Alle Anforderungen gelten.

b)

Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 11) Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 der UN-Regelung Nr. 11.

B

B

F4

Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

F5

Vorstehende Außenkanten

Verordnung (EU) 2019/2144

B

a)

Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 26.

b)

Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 26.

außerhalb des Geltungsbereichs

B

a)

Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 26.

b)

Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 26.

außerhalb des Geltungsbereichs

F6

Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

B

a)

Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 61.

b)

Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 61.

außerhalb des Geltungsbereichs

B

a)

Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 61.

b)

Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 61.

F7

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

F8

Abschleppeinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

B

B

B

F9

Radabdeckungen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

außerhalb des Geltungsbereichs

B

außerhalb des Geltungsbereichs

F10

Spritzschutzsysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

B

außerhalb des Geltungsbereichs

B

F11

Massen und Abmessungen

Verordnung (EU) 2019/2144

B

Die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt B Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 beschriebene Prüfung des Anfahrvermögens an Steigungen kann auf Antrag des Herstellers entfallen.

B

Die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt B Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 beschriebene Prüfung des Anfahrvermögens an Steigungen kann auf Antrag des Herstellers entfallen.

B

B

F12

Mechanische Verbindungseinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

IF

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

IF

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

IF

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

IF

a)

Bauteile X

b)

Einbau B

F13

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

A

außerhalb des Geltungsbereichs

A

F14

Allgemeine Konstruktion von Bussen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F15

Stärke der Aufbaustruktur des Busses

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

F16

Schutz gegen Brandgefahr in Bussen

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

 

 

 

 

 

 

 

G

UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN

G1

Geräuschpegel

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

A

A

A

A

G2

Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

A

Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.

A

Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.

A

A

G2a

Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

A

A

A

A

G3

Auspuffemissionen des Motors im Labor

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A

Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.

A

Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.

A

A

G3a

Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A

A

A

A

G3b

Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

außerhalb des Geltungsbereichs

G4

Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A

A

A

A

G5

Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A

A

A

A

G6

Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A

A

A

A

G7

Verdunstungsemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

A

A

A

A

G8

Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

A

A

A

A

G9

On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein muss, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs Verschlechterungen oder Fehlfunktionen, mindestens aber die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems, zu erkennen.

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein muss, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs Verschlechterungen oder Fehlfunktionen, mindestens aber die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems, zu erkennen.

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.

A

A

G10

Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A

A

A

A

G11

Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A

A

A

A

G12

Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

A

A

A

A

G13

Recyclingfähigkeit

Richtlinie 2005/64/EG

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

G14

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

 

H

ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE AKTUALISIERUNGEN

H1

Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen

Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X

X

X

X

X

H2

Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858

UN-Regelung Nr. 156

X

X

X

X


Tabelle 2

Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung nach Artikel 41 von vollautomatisierten Fahrzeugen (gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2144), die in kleiner Serie hergestellt werden

Nr.

Gegenstand

Rechtsakt (der Geltungsbereich des Rechtsakts bleibt unverändert)

Vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 ohne Fahrersitz und ohne Insassen

Vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen N1, N2, N3, M1, M2, M3 ohne Fahrersitz, mit Insassen

Fahrzeuge mit dualem Fahrbetrieb: Fahrzeuge mit Fahrersitz, die so ausgelegt und gebaut sind, dass sie im ‚manuellen Fahrbetrieb‘ vom Fahrer und im ‚vollautomatisierten Fahrbetrieb‘ vom automatisierten Fahrsystem (automated driving system, ADS) ohne Überwachung durch den Fahrer gefahren werden können

Besondere Bestimmungen, die anzuwenden sind, wenn Buchstabe A verwendet wird (d. h., die Genehmigung ist nach dem Rechtsakt nicht möglich, da sie noch keine spezifischen Anforderungen für vollautomatisierte Fahrzeuge enthält)

Bei Fahrzeugklassen außerhalb des Geltungsbereichs des Basisrechtsakts gilt keine Bestimmung.

A

RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG

A1

Innenausstattung

Verordnung (EU) 2019/2144

außerhalb des Geltungsbereichs

A

X für manuellen Fahrbetrieb.

A für vollautomatisierten Fahrbetrieb

Alle Fenster, Schiebe-/Hubdächer bzw. Trennwände/-scheiben zur Nutzung durch die Insassen müssen mit einer automatischen Reversiereinrichtung ausgerüstet sein, damit es keines Schalters mehr bedarf, der vom Fahrer betätigt werden muss.

Bidirektionale Fahrzeuge (d. h. Fahrzeuge, bei denen nicht zwischen Front und Heck unterschieden wird und die in beide Richtungen gefahren werden können) müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A2

Sitze und Kopfstützen

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A3

Bussitze

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A4

Sicherheitsgurtverankerungen

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

A

X

Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz. Die Absätze 5.1.6.2.1 und 5.1.6.2.2 der UN-Regelung Nr. 14 finden keine Anwendung.

A5

Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

A

X

Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz.

A6

Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

A

X

Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz.

Das Sicherheitsgurt-Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls an den Bediener der Fernsteuerungsanlage im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 übermittelt werden.

A7

Trennvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

 

A8

Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

X

X

 

A9

Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

X

X

 

A10

Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

X

X

 

A11

Vorderer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A12

Hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A13

Seitliche Schutzvorrichtungen

Verordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A14

Sicherheit von Kraftstofftanks (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

 

A15

Sicherheit von Flüssiggas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Die vorgeschriebene Störungs- oder Fehleranzeige muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird.

A16

Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

 

A17

Sicherheit von Wasserstoff (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

 

A18

Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

X

X

X

 

A19

Elektrische Betriebssicherheit (IF)

Verordnung (EU) 2019/2144

A

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Die Anforderungen für den Fahrgastraum gelten nicht für Fahrzeuge der Klasse N ohne Fahrgäste.

Die Hinweise, die dem Fahrer normalerweise angezeigt werden, müssen an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.

A20

Seitlich versetzter Frontalaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

keine Angabe

A

k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h

X

Der R-Punkt des Fahrers gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgasts.

Verfügt das Fahrzeug nicht über ein Lenkrad oder eine Pedaleinheit, so wird die Position des Lenkrads und der Pedaleinheit nicht berücksichtigt.

Verfügt das Fahrzeug nicht über einen Fahrer- und/oder Beifahrersitz, sollten diese Positionen nicht geprüft werden.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A21

Frontalaufprall über volle Breite

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

A

k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h

X

Der R-Punkt des Fahrers gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgasts.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A22

Lenkanlage bei Unfallstößen

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

X

 

A23

Austausch-Airbagsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

Ausrüstung

Ausrüstung

 

A24

Aufprall an Fahrerhaus

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A25

Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

A

k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h

X

Die Aufprallprüfung wird an der (den) Seite(n) durchgeführt, die zwischen dem Hersteller und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde(n).

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A26

Pfahl-Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

A

k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h

X

Der R-Punkt des Fahrersitzes gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgastsitzes.

Die dynamische Pfahl-Seitenaufprallprüfung wird an der (den) Seite(n) durchgeführt, die zwischen dem Hersteller und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde(n).

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A27

Heckaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A28

Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme

Verordnung (EU) 2015/758

k. A.

A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Im vollautomatisierten Fahrbetrieb wird die Funktion vom ADS übernommen.

 

 

 

 

 

 

 

B

UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT

B1

Bein- und Kopfschutz von Fußgängern

Verordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

B2

Erweiterter Kopfaufschlagsbereich

Verordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

B3

Frontschutzsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

Ausrüstung

Ausrüstung

Ausrüstung

 

B4

Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

 

B5

Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

 

B6

Totwinkel-Assistent

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

 

B7

Erkennung beim Rückwärtsfahren

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

 

B8

Sichtfeld nach vorn

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

 

B9

Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

 

B10

Sicherheitsglas

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

A

X

Nummer 4.1.3 von Anhang 24 ist nicht anwendbar (kein R-Punkt für den Einbau der Windschutzscheibe verfügbar).

Jegliche äußere, nach vorn gerichtete Verglasung ist als Windschutzscheibe zu betrachten.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

B11

Entfrostung/Trocknung

Verordnung (EU) 2019/2144

k. A.

k. A.