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Document 32019R0876
Regulation (EU) 2019/876 of the European Parliament and of the Council of 20 May 2019 amending Regulation (EU) No 575/2013 as regards the leverage ratio, the net stable funding ratio, requirements for own funds and eligible liabilities, counterparty credit risk, market risk, exposures to central counterparties, exposures to collective investment undertakings, large exposures, reporting and disclosure requirements, and Regulation (EU) No 648/2012 (Text with EEA relevance.)
Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR.)
Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR.)
PE/15/2019/REV/1
ABl. L 150 vom 7.6.2019, p. 1–225
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 27/06/2020
7.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/1 |
VERORDNUNG (EU) 2019/876 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Mai 2019
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Zuge der Finanzkrise, die 2007-2008 ihren Anfang nahm, hat die Union eine grundlegende Reform des Regulierungsrahmens für Finanzdienstleistungen durchgeführt, mit der die Widerstandsfähigkeit der im Finanzsektor tätigen Institute gestärkt werden soll. Die Reform stützte sich weitgehend auf die internationalen Standards, die 2010 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basler Ausschuss) vereinbart wurden und die als der Basel-III-Rahmen bekannt sind. Zu den zahlreichen Maßnahmen des Reformpakets zählten die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5), mit denen strengere Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Institute) eingeführt wurden. |
(2) |
Auch wenn die Reform das Finanzsystem stabiler und widerstandsfähiger gegen vielerlei mögliche künftige Schocks und Krisen gemacht hat, wurden damit doch nicht alle festgestellten Probleme angegangen. Ein wichtiger Grund hierfür war, dass die internationalen Standardsetzungsgremien wie der Basler Ausschuss und der Rat für Finanzstabilität (FSB) ihre Arbeiten zu international vereinbarten Lösungen für diese Probleme zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen hatten. Inzwischen sind die Arbeiten zu wichtigen zusätzlichen Reformen abgeschlossen, sodass die noch ungelösten Probleme angegangen werden sollten. |
(3) |
In ihrer Mitteilung vom 24. November 2015„Auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion“ hat die Kommission anerkannt, dass eine weitere Risikominderung erforderlich ist, und sich dazu verpflichtet, einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, der sich auf international vereinbarte Standards stützt. Die Notwendigkeit, weitere konkrete legislative Maßnahmen zur Risikominderung im Finanzsektor zu ergreifen, wurde auch vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2016 und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 10. März 2016 zur Bankenunion — Jahresbericht 2015 (6) anerkannt. |
(4) |
Die Risikominderungsmaßnahmen sollten nicht nur die Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensystems und das Vertrauen der Märkte in dieses System weiter stärken, sondern auch die Grundlage für weitere Fortschritte bei der Vollendung der Bankenunion bilden. Darüber hinaus sollten diese Maßnahmen vor dem Hintergrund der übergeordneten Herausforderungen für die Wirtschaft der Union betrachtet werden, insbesondere der Notwendigkeit, in Zeiten unsicherer wirtschaftlicher Aussichten Wachstum und Beschäftigung zu fördern. In diesem Zusammenhang sind verschiedene wichtige politische Initiativen wie die Investitionsoffensive für Europa und die Kapitalmarktunion auf den Weg gebracht worden, um die Wirtschaft der Union zu stärken. Daher ist es wichtig, dass sämtliche Risikominderungsmaßnahmen reibungslos sowohl mit den genannten politischen Initiativen als auch mit den umfassenderen kürzlich durchgeführten Reformen im Finanzsektor ineinandergreifen. |
(5) |
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten international vereinbarten Standards gleichwertig sein und sicherstellen, dass die Richtlinie 2013/36/EU und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weiterhin dem Basel-III-Rahmen gleichwertig sind. Damit die Gesamtsolidität des Aufsichtsrahmens nicht beeinträchtigt wird, sollten die gezielten Anpassungen, die den unionsspezifischen Besonderheiten und allgemeineren politischen Erwägungen Rechnung tragen, in ihrem Umfang oder ihrer Dauer begrenzt sein. |
(6) |
Darüber hinaus sollten die bestehenden Risikominderungsmaßnahmen sowie insbesondere die Berichts- und Offenlegungspflichten verbessert werden, um sicherzustellen, dass sie auf verhältnismäßigere Weise angewendet werden können und insbesondere kleinere und weniger komplexe Institute nicht durch übermäßigen Befolgungsaufwand belasten. |
(7) |
Für gezielte Vereinfachungen der Anforderungen mit Blick auf die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist eine exakte Definition für kleine und nicht komplexe Institute notwendig. Ein einheitlicher absoluter Schwellenwert allein trägt den Besonderheiten der nationalen Bankenmärkte nicht Rechnung. Deshalb ist es geboten, dass die Mitgliedstaaten ihre Ermessensspielräume ausnutzen können, um den Schwellenwert mit nationalen Gegebenheiten in Einklang zu bringen und gegebenenfalls nach unten anzupassen. Da die Größe eines Instituts alleine nicht maßgeblich für sein Risikoprofil ist, ist es auch notwendig, durch zusätzliche qualitative Kriterien sicherzustellen, dass ein Institut nur als kleines und nicht komplexes Institut zu betrachten ist und in den Genuss verhältnismäßigerer Regeln kommen kann, wenn es alle einschlägigen Kriterien erfüllt. |
(8) |
Verschuldungsquoten tragen zur Wahrung der Finanzstabilität bei, indem sie als Letztsicherung bei risikobasierten Eigenkapitalanforderungen dienen und die Entstehung einer übermäßigen Verschuldung bei Konjunkturaufschwüngen begrenzen. Der Basler Ausschuss hat den internationalen Standard zur Verschuldungsquote überarbeitet, um bestimmte Aspekte der Ausgestaltung dieser Quote zu präzisieren. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte an den überarbeiteten Standard angepasst werden, um auf internationaler Ebene gleiche Wettbewerbsbedingungen für innerhalb der Union niedergelassene, jedoch außerhalb der Union tätige Institute sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Verschuldungsquote die risikobasierten Eigenmittelanforderungen weiterhin wirksam ergänzt. Daher sollte eine Anforderung an die Verschuldungsquote eingeführt werden, die die derzeitigen Vorschriften zur Meldung und Offenlegung der Verschuldungsquote ergänzt. |
(9) |
Um die Kreditvergabe der Institute an Unternehmen und private Haushalte nicht unnötig einzuschränken und ungerechtfertigte Beeinträchtigungen der Marktliquidität zu vermeiden, sollte die Anforderung an die Verschuldungsquote so festgesetzt werden, dass sie als glaubwürdige Letztsicherung gegen das Risiko einer übermäßigen Verschuldung dient, ohne das Wirtschaftswachstum zu bremsen. |
(10) |
Die Europäische Aufsichtsbehörde (die Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) errichtet wurde, kam in ihrem Bericht vom 3. August 2016 über die Anforderung an die Verschuldungsquote zu dem Schluss, dass eine Verschuldungsquote für das Kernkapital von 3 % für alle Arten von Kreditinstituten eine zuverlässige Letztsicherungsfunktion bieten würde. Auch auf internationaler Ebene wurde durch den Basler Ausschuss eine Anforderung an die Verschuldungsquote in Höhe von 3 % vereinbart. Daher sollte die Anforderung an die Verschuldungsquote bei 3 % festgelegt werden. |
(11) |
Bestimmte Geschäftsmodelle und Geschäftsfelder würden allerdings durch eine Anforderung an die Verschuldungsquote von 3 % stärker eingeschränkt als andere. So würden insbesondere die Kreditvergabe durch öffentliche Entwicklungsbanken sowie öffentlich unterstützte Exportkredite unverhältnismäßig betroffen. Folglich sollte die Verschuldungsquote für diese Arten von Risikopositionen angepasst werden. Deshalb sollten eindeutige Kriterien festgelegt werden, anhand deren sich der öffentliche Auftrag dieser Kreditinstitute ermitteln lässt und mit denen Aspekte erfasst werden wie etwa die Errichtung der Institute, die Art ihrer Tätigkeiten, ihre Ziele, die durch öffentliche Stellen getroffenen Sicherungsvorkehrungen und die Begrenzung des Einlagengeschäfts. Die Form und die Art der Errichtung solcher Kreditinstitute sollten jedoch im Ermessensspielraum des Zentralstaats bzw. der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben und können in der Gründung eines neuen Kreditinstituts, im Erwerb oder in der Übernahme — auch durch Zugeständnisse und im Rahmen von Abwicklungsverfahren — eines bereits bestehenden Unternehmens durch diese Körperschaften bestehen. |
(12) |
Eine Verschuldungsquote sollte außerdem nicht der Erbringung zentraler Clearingdienstleistungen durch Institute für Kunden im Wege stehen. Daher sollten die Ersteinschüsse für zentral geclearte Derivatgeschäfte, die Institute von ihren Kunden erhalten und an zentrale Gegenparteien (ZGP) weiterreichen, bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße unberücksichtigt bleiben. |
(13) |
Unter außergewöhnlichen Umständen, welche den Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken von der Verschuldungsquote rechtfertigen, und zur Erleichterung der Umsetzung geldpolitischer Maßnahmen sollten die zuständigen Behörden solche Risikopositionen bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße vorübergehend unberücksichtigt lassen können. Zu diesem Zweck sollten sie — nach Konsultation der jeweiligen Zentralbank — öffentlich erklären, dass solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Die Anforderung an die Verschuldungsquote sollte entsprechend neu kalibriert werden, um die Auswirkungen der Nichtberücksichtigung auszugleichen. Durch diese Neukalibrierung sollte sichergestellt werden, dass Risiken für die Finanzstabilität mit negativen Folgen für die relevanten Bankensektoren ausgeschlossen werden und dass die durch die Verschuldungsquote geschaffene Widerstandsfähigkeit erhalten wird. |
(14) |
Es ist zweckmäßig, eine Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote für als global systemrelevante Institute (G-SRI) ermittelte Institute gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und dem im Dezember 2017 veröffentlichten internationalen Standard des Basler Ausschusses zum Puffer der Verschuldungsquote für global systemrelevante Banken (G-SIB) einzuführen. Der Puffer der Verschuldungsquote wurde vom Basler Ausschuss für den besonderen Zweck kalibriert, die vergleichsweise größeren Risiken, welche die G-SIB für die Finanzstabilität darstellen, zu mindern, und er sollte vor diesem Hintergrund in diesem Stadium nur für die G-SRI gelten. Es sollte jedoch eine eingehendere Analyse durchgeführt werden, um festzustellen, ob es zweckmäßig wäre, die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote auf andere systemrelevante Institute (A-SRI), wie in der Richtlinie 2013/36/EU definiert, anzuwenden, und, falls dies zutrifft, in welcher Weise die Kalibrierung auf die besonderen Merkmale dieser Institute zugeschnitten sein sollte. |
(15) |
Am 9. November 2015 veröffentlichte der FSB das Term Sheet über die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit („Total Loss-Absorbing Capacity (TLAC) Standard“) (TLAC-Standard), das auf dem G20-Gipfel in der Türkei im November 2015 gebilligt wurde. Nach dem TLAC-Standard müssen G-SIB ausreichend hochgradig verlustabsorptionsfähige (bail-in-fähige) Verbindlichkeiten halten, um im Abwicklungsfall eine reibungslose und schnelle Verlustabsorption und Rekapitalisierung zu gewährleisten. Der TLAC-Standard sollte in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(16) |
Bei der Umsetzung des TLAC-Standards in Unionsrecht muss den bestehenden institutsspezifischen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL), die in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt sind, Rechnung getragen werden. Da der TLAC-Standard und die MREL dasselbe Ziel — die Gewährleistung einer ausreichenden Verlustabsorptionsfähigkeit von Instituten — verfolgen, sollten die beiden Anforderungen einander in einem gemeinsamen Rahmen ergänzen. Operativ sollte das harmonisierte Mindestniveau des TLAC-Standards anhand einer neuen Anforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt werden, während der institutsspezifische Aufschlag für G-SRI und die institutsspezifische Anforderung für Nicht-G-SRI durch gezielte Änderungen an der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingeführt werden sollten. Die Bestimmungen zur Aufnahme des TLAC-Standards in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten zusammen mit den Bestimmungen, die in die Richtlinie 2014/59/EU und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 aufgenommen werden, und mit der Richtlinie 2013/36/EU gelesen werden. |
(17) |
Im Einklang mit dem TLAC-Standard, der nur G-SIB abdeckt, sollte die mit dieser Verordnung eingeführte Mindestanforderung im Hinblick auf einen ausreichenden Betrag an Eigenmitteln und hochgradig verlustabsorptionsfähigen Verbindlichkeiten lediglich auf G-SRI Anwendung finden. Ebenso wie die ergänzenden Anpassungen und Anforderungen der Richtlinie 2014/59/EU sollten die mit dieser Verordnung eingeführten Vorschriften hinsichtlich berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten jedoch auf alle Institute anwendbar sein. |
(18) |
Nach Maßgabe des TLAC-Standards sollte die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten gelten, die entweder selbst G-SRI oder Teil einer als G-SRI eingestuften Gruppe sind. Die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sollte entweder auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis Anwendung finden, je nachdem, ob es sich bei solchen Abwicklungseinheiten um unabhängige Institute ohne Tochterunternehmen oder um Mutterunternehmen handelt. |
(19) |
Die Richtlinie 2014/59/EU sieht vor, dass Abwicklungsinstrumente nicht nur für Institute, sondern auch für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften verwendet werden können. Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften sollten daher genau wie Mutterinstitute über eine ausreichende Verlustabsorptionskapazität verfügen. |
(20) |
Um die Wirksamkeit der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu gewährleisten, ist es unabdingbar, dass die zur Einhaltung dieser Anforderung gehaltenen Instrumente eine hohe Verlustabsorptionsfähigkeit aufweisen. Bei Verbindlichkeiten, die von dem Bail-in-Instrument nach der Richtlinie 2014/59/EU ausgenommen sind, ist dies nicht der Fall, und auch bei anderen Verbindlichkeiten, die grundsätzlich bail-in-fähig sind, könnte sich ein Bail-in in der Praxis als schwierig erweisen. Aus diesem Grund sollten derartige Verbindlichkeiten bei der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nicht als berücksichtigungsfähig gelten. Kapitalinstrumente sowie nachrangige Verbindlichkeiten weisen hingegen eine hohe Verlustabsorptionsfähigkeit auf. Auch sollte das Verlustabsorptionspotenzial von Verbindlichkeiten, die bestimmten ausgenommenen Verbindlichkeiten gleichrangig sind, bis zu einem gewissen Umfang im Einklang mit dem TLAC-Standard anerkannt werden. |
(21) |
Um eine Doppelzählung von Verbindlichkeiten für die Zwecke der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu vermeiden, sollten Vorschriften eingeführt werden, in denen der Abzug von Positionen in berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten geregelt wird und die den entsprechenden bereits in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgearbeiteten Ansatz für den Abzug im Zusammenhang mit Kapitalinstrumenten widerspiegeln. Nach diesem Ansatz sollten Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zunächst von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten abgezogen werden; soweit keine ausreichenden Verbindlichkeiten vorhanden sind, sollten diese Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Ergänzungskapitalinstrumenten abgezogen werden. |
(22) |
Der TLAC-Standard enthält für die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten einige Kriterien, die strenger sind als die geltenden Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kapitalinstrumenten. Um Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kapitalinstrumenten im Hinblick auf die über Zweckgesellschaften begebenen Instrumente, die ab 1. Januar 2022 nicht mehr berücksichtigungsfähig sind, angepasst werden. |
(23) |
Es ist notwendig, ein klares und transparentes Erlaubnisverfahren für Instrumente des harten Kernkapitals vorzusehen, das zur Aufrechterhaltung der hohen Qualität dieser Instrumente beitragen kann. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden dafür verantwortlich sein, die Erlaubnis für diese Instrumente zu erteilen, bevor die Institute sie als Instrumente des harten Kernkapitals einstufen können. Jedoch sollte es nicht erforderlich sein, dass die zuständigen Behörden die vorherige Erlaubnis für Instrumente des harten Kernkapitals vorschreiben, die auf der Grundlage von bereits von der zuständigen Behörde zugelassenen rechtlichen Unterlagen emittiert werden und die im Wesentlichen denselben Bestimmungen unterliegen wie die Kapitalinstrumente, für die das Institut von der zuständigen Behörde die vorherige Erlaubnis erhalten hat, sie als Instrumente des harten Kernkapitals einzustufen. In einem solchen Fall sollte es für die Institute möglich sein, anstelle der Beantragung der vorherigen Erlaubnis ihren zu-ständigen Behörden mitzuteilen, dass sie beabsichtigen, solche Instrumente zu emittieren. Sie sollten dies hinreichend früh vor der Einstufung der Instrumente als Instrumente des harten Kernkapitals tun, um den zuständigen Behörden Zeit zu lassen, die Instrumente erforderlichenfalls zu überprüfen. In Anbetracht der Rolle der EBA bei der Förderung der Konvergenz der Aufsichtspraktiken und bei der Verbesserung der Qualität der Eigenmittelinstrumente sollten die zuständigen Behörden vor der Erteilung der Erlaubnis für etwaige neue Formen von Instrumenten des harten Kernkapitals die EBA konsultieren. |
(24) |
Kapitalinstrumente sind als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder Instrumente des Ergänzungskapitals nur in dem Maße berücksichtigungsfähig, wie sie die einschlägigen Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen. Solche Kapitalinstrumente können aus Eigenkapital oder Verbindlichkeiten bestehen, einschließlich nachrangiger Darlehen, welche diese Kriterien erfüllen. |
(25) |
Kapitalinstrumente oder Teile von Kapitalinstrumenten sollten nur in dem Maße als Eigenmittelinstrumente gelten können, wie sie eingezahlt sind. Solange Teile eines Instruments nicht eingezahlt sind, sollten diese Teile nicht als Eigenmittelinstrumente gelten können. |
(26) |
Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sollten keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen unterliegen, die ihre Verlustabsorptionsfähigkeit bei der Abwicklung beeinträchtigen würden. Dies sollte nicht bedeuten, dass die für die Verbindlichkeiten geltenden Vertragsbestimmungen eine Klausel beinhalten sollten, die ausdrücklich besagt, dass das Instrument keinen Aufrechnungs- oder Nettingrechten unterliegt. |
(27) |
Wegen der Entwicklung des Bankensektors in einem sogar noch stärker digitalen Umfeld wird Software zu einer immer wichtigeren Art von Vermögenswert. Vorsichtig bewertete Software-Vermögenswerte, deren Wert nicht wesentlich durch die Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation eines Instituts beeinträchtigt ist, sollten nicht Gegenstand des Abzugs immaterieller Vermögenswerte von den Posten des harten Kernkapitals sein. Diese Präzisierung ist wichtig, da Software ein weiter Begriff ist, unter den viele verschiedene Arten von Vermögenswerten fallen, von denen nicht alle im Insolvenzfall ihren Wert behalten. In diesem Zusammenhang sollten Unterschiede in der Bewertung und Amortisierung von Software-Vermögenswerten sowie die realisierten Verkäufe solcher Vermögenswerte berücksichtigt werden. Außerdem sollte internationalen Entwicklungen und Unterschieden in der regulatorischen Behandlung von Investitionen in Software, unterschiedlichen Aufsichtsvorschriften, die für Institute und Versicherungsunternehmen gelten, sowie der Vielfalt des Finanzsektors in der Union, einschließlich nicht beaufsichtigter Unternehmen wie etwa FinTech-Unternehmen, Beachtung geschenkt werden. |
(28) |
Um Klippeneffekten vorzubeugen, muss bei den bestehenden Instrumenten in Bezug auf bestimmte Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit Bestandsschutz gelten. Bei Verbindlichkeiten, die vor dem 27. Juni 2019 emittiert wurden, sollte auf bestimmte Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit für Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verzichtet werden. Ein solcher Bestandsschutz sollte für Verbindlichkeiten gelten, die gegebenenfalls auf den nachrangigen Anteil der Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit und den nachrangigen Anteil der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU angerechnet werden, sowie auch für Verbindlichkeiten, die gegebenenfalls auf den nicht nachrangigen Anteil der Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit und den nicht nachrangigen Anteil der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU angerechnet werden. Bei Eigenmittelinstrumenten sollte der Bestandsschutz am 28. Juni 2025 enden. |
(29) |
Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, einschließlich derjenigen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, können erst zurückgezahlt werden, nachdem die Abwicklungsbehörde ihre vorherige Erlaubnis erteilt hat. Diese vorherige Erlaubnis könnte auch eine allgemeine vorherige Erlaubnis sein; in diesem Fall müsste die Zurückzahlung innerhalb eines begrenzten Zeitraums erfolgen und einen im Voraus festgelegten Betrag, der von der allgemeinen vorherigen Erlaubnis gedeckt ist, betreffen. |
(30) |
Seit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde der internationale Standard über die aufsichtliche Behandlung der Risikopositionen von Instituten gegenüber ZGP geändert, um Risikopositionen von Instituten gegenüber qualifizierten ZGP besser zu stellen. Zu den nennenswerten Neuerungen dieses Standards zählte die Verwendung einer einheitlichen Methode zur Bestimmung der Eigenmittelanforderung für durch Beiträge zu Ausfallfonds entstandene Risikopositionen, eine explizite Obergrenze für die auf Risikopositionen gegenüber qualifizierten ZGP angewandten Eigenmittelanforderungen insgesamt sowie ein Ansatz mit höherer Risikosensitivität für die Erfassung des Werts von Derivaten bei der Berechnung der hypothetischen Mittel einer qualifizierten ZGP. Gleichzeitig blieb die Behandlung von Risikopositionen gegenüber nicht-qualifizierten ZGP unverändert. Da mit den überarbeiteten internationalen Standards eine Behandlung eingeführt wurde, die dem Umfeld des zentralen Clearings besser angepasst ist, sollte das Unionsrecht geändert werden, um diese Standards zu berücksichtigen. |
(31) |
Um zu gewährleisten, dass die Institute ihre Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) angemessen verwalten, sollten die Vorschriften für die Behandlung dieser Risikopositionen risikosensitiv sein und hinsichtlich der zugrunde liegenden Risikopositionen von OGA für mehr Transparenz sorgen. Der Basler Ausschuss hat daher einen überarbeiteten Standard angenommen, in dem eine klare Hierarchie der Ansätze für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für diese Risikopositionen festgelegt ist. Diese Hierarchie spiegelt den Grad der Transparenz hinsichtlich der zugrunde liegenden Risikopositionen wider. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte an diese international vereinbarten Regeln angepasst werden. |
(32) |
Für ein Institut, das eine Mindestwertzusage abgibt, deren Endbegünstigte Kleinanleger bei einer Anlage in einem Anteil an einem OGA sind, auch im Rahmen eines staatlich geförderten privaten Altersversorgungssystems, ist keine Zahlung durch das Institut oder das Unternehmen, das in denselben Geltungsbereich der aufsichtlichen Konsolidierung einbezogen ist, erforderlich, es sei denn, der Wert der OGA-Anteile des Kunden fällt zu einem Zeitpunkt oder zu mehreren Zeitpunkten unter den im Vertrag angegebenen garantierten Wert. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Zusage eingelöst werden muss, ist daher in der Praxis gering. Ist die Mindestwertzusage eines Instituts auf einen Prozentsatz des Betrags, den ein Anleger ursprünglich in Anteile eines OGA investiert hatte (Mindestwertzusage für einen bestimmten Betrag) oder auf einen Betrag, der von der Entwicklung von finanziellen Indikatoren oder Marktindizes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängt, beschränkt, so bildet die aktuelle positive Differenz zwischen dem Wert der Anteile des Anlegers und dem Gegenwartswert des garantierten Betrags zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Puffer und mindert das Risiko für das Institut, den garantierten Betrag auszahlen zu müssen. All diese Gründe rechtfertigen einen verringerten Umrechnungsfaktor. |
(33) |
Für die Berechnung des Risikopositionswerts von Derivatgeschäften im Rahmen der Regelung für das Gegenparteiausfallrisiko sind in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 derzeit drei verschiedene standardisierte Ansätze vorgesehen, die den Instituten zur Wahl stehen — die Standardmethode (SM), die Marktbewertungsmethode (MtMM) und die Ursprungsrisikomethode (OEM). |
(34) |
Bei diesen standardisierten Ansätzen werden jedoch die risikomindernden Eigenschaften von Sicherheiten in den Risikopositionen nicht angemessen anerkannt. Die Kalibrierungen sind veraltet und tragen nicht der hohen Volatilität Rechnung, die während der Finanzkrise zu beobachten war. Auch die positiven Auswirkungen von Netting werden nicht in angemessener Weise berücksichtigt. Um diese Unzulänglichkeiten anzugehen, hat der Basler Ausschuss beschlossen, die SM und die MtMM durch einen neuen standardisierten Ansatz für die Berechnung des Risikopositionswerts von Derivatgeschäften, den sogenannten Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko (SA-CCR), zu ersetzen. Da mit den überarbeiteten internationalen Standards ein neuer standardisierter Ansatz eingeführt wurde, der dem Umfeld des zentralen Clearings besser angepasst ist, sollte das Unionsrecht geändert werden, um diese Standards zu berücksichtigen. |
(35) |
Der SA-CCR weist eine höhere Risikosensitivität als die SM und die MtMM auf und dürfte daher dafür sorgen, dass die Eigenmittelanforderungen die mit den Derivatgeschäften der Institute verbundenen Risiken besser widerspiegeln. Zugleich könnte sich für einige Institute, die derzeit die MtMM verwenden, die Umsetzung des SA-CCR als zu komplex und aufwendig erweisen. Für Institute, die im Voraus festgelegte Berücksichtigungsfähigkeitskriterien einhalten, und für Institute, die Teil einer Gruppe sind, die diese Kriterien auf konsolidierter Basis einhält, sollte ein vereinfachter SA-CCR (im Folgenden „vereinfachter SA-CCR“) eingeführt werden. Da ein solcher vereinfachter Ansatz weniger risikosensitiv sein wird als der SA-CCR, sollte er angemessen kalibriert sein, damit gewährleistet ist, dass der Risikopositionswert von Derivatgeschäften nicht unterschätzt wird. |
(36) |
Für Institute mit Derivatepositionen in geringem Umfang, die derzeit die MtMM oder die OEM nutzen, könnte sowohl die Umsetzung des SA-CCR als auch die Umsetzung des vereinfachten SA-CCR zu komplex sein. Daher sollte den Instituten, die im Voraus festgelegte Berücksichtigungsfähigkeitskriterien einhalten, und Instituten, die Teil einer Gruppe sind, die diese Kriterien auf konsolidierter Basis einhält, weiterhin die Nutzung der OEM als alternativer Ansatz vorbehalten sein, allerdings in überarbeiteter Form, damit die wesentlichen Unzulänglichkeiten beseitigt werden. |
(37) |
Um den Instituten bei der Wahl der zulässigen Ansätze Orientierung zu bieten, sollten klare Kriterien eingeführt werden. Diese Kriterien sollten sich auf den Umfang des Derivatgeschäfts eines Instituts stützen, der ein Indikator dafür ist, wie komplex die Anforderungen an ein Institut hinsichtlich der Berechnung des Positionswerts sein dürfen. |
(38) |
Während der Finanzkrise sind bei einigen in der Union ansässigen Instituten wesentliche Handelsbuchverluste aufgelaufen. Bei manchen dieser Institute erwies sich die Höhe der Kapitalanforderungen, um diese Verluste aufzufangen, als unzureichend, was zur Folge hatte, dass diese Institute außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln beanspruchten. Diese Beobachtungen führten dazu, dass der Basler Ausschuss einige Schwachstellen in der aufsichtlichen Behandlung von Handelsbuchpositionen, nämlich die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, beseitigt hat. |
(39) |
Im Jahr 2009 wurde auf internationaler Ebene das erste Bündel von Reformen endgültig festgelegt und mit der Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Unionsrecht umgesetzt (10). Mit der Reform von 2009 wurden jedoch nicht die strukturellen Schwachstellen der Standards für die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko angegangen. Die unklare Abgrenzung zwischen Handels- und Anlagebuch gab Gelegenheit zur Aufsichtsarbitrage, während die mangelnde Risikosensitivität der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dazu führte, dass nicht sämtliche für die Institute bestehenden Risiken erfasst werden konnten. |
(40) |
Der Basler Ausschuss leitete die grundlegende Überarbeitung der Handelsbuchvorschriften (FRTB) ein, um die strukturellen Schwachstellen der Standards für die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko zu beseitigen. Diese Arbeit mündete im Januar 2016 in die Veröffentlichung des überarbeiteten Rahmenwerks hinsichtlich des Marktrisikos. Im Dezember 2017 kam die Gruppe der Notenbankpräsidenten und Leiter der Aufsichtsbehörden überein, die Umsetzungsfrist für das überarbeitete Rahmenwerk hinsichtlich des Marktrisikos zu verlängern, um den Instituten mehr Zeit für die Entwicklung der notwendigen System-Infrastruktur einzuräumen, jedoch auch, um dem Basler Ausschuss zu gestatten, auf einige spezifische Fragen im Zusammenhang mit dem Rahmenwerk einzugehen. Hierzu gehört eine Überprüfung der Kalibrierungen der Standardansätze und der auf internen Modellen basierenden Ansätze, um für Kohärenz mit den ursprünglichen Erwartungen des Basler Ausschusses zu sorgen. Sobald diese Überprüfung abgeschlossen ist und bevor eine Folgenabschätzung zur Bewertung der Auswirkungen der resultierenden Überarbeitungen des FRTB-Rahmens auf die Institute in der Union durchgeführt wird, sollten alle Institute, die dem FRTB-Rahmen in der Union unterliegen würden, mit der Meldung der Berechnung, die sich aus dem überarbeiteten Standardansatz ergibt, beginnen. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen Rechtsakt gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, um die Berechnung für die Meldepflichten im Einklang mit den internationalen Entwicklungen vollständig operativ umzusetzen. Die Kommission sollte diesen delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2019 erlassen. Die Institute sollten spätestens ein Jahr nach Erlass des genannten delegierten Rechtsakts mit der Meldung dieser Berechnung beginnen. Außerdem sollten Institute, die die Erlaubnis erhalten, den überarbeiteten auf internen Modellen basierenden Ansatz des FRTB-Rahmens für Meldezwecke zu verwenden, auch die Berechnung nach dem auf internen Modellen basierenden Ansatz drei Jahre nach ihrer vollständigen operativen Umsetzung melden. |
(41) |
Die Einführung der Meldepflichten für die FRTB-Ansätze sollte als ein erster Schritt auf dem Weg zur vollständigen Umsetzung des FRTB-Rahmens in der Union betrachtet werden. Unter Berücksichtigung der vom Basler Ausschuss vorgenommenen endgültigen Überarbeitungen des FRTB-Rahmens, der Ergebnisse der Auswirkungen dieser Überarbeitungen auf die Institute in der Union und auf die FRTB-Ansätze, die in dieser Verordnung bereits für die Meldepflichten genannt sind, sollte die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2020 einen Gesetzgebungsvorschlag über die Art und Weise vorlegen, wie der FRTB-Rahmen in der Union umgesetzt werden sollte, um die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko festzulegen. |
(42) |
Auch für Institute mit begrenzten Handelsbuchtätigkeiten sollte eine verhältnismäßige Behandlung des Marktrisikos gelten, damit mehr Institute mit Handelstätigkeiten von geringem Umfang den Kreditrisikorahmen für Anlagebuchpositionen, wie in einer überarbeiteten Fassung der Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang festgelegt, anwenden können. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte auch berücksichtigt werden, wenn die Kommission erneut bewertet, wie die Institute mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko berechnen sollten. Insbesondere sollte die Kalibrierung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Institute mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs im Lichte der Entwicklungen auf internationaler Ebene überprüft werden. In der Zwischenzeit sollten Institute mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs ebenso wie Institute mit Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang von den Meldepflichten gemäß der FRTB befreit werden. |
(43) |
Um die Verlustabsorptionskapazität der Institute zu verbessern und die Einhaltung der internationalen Standards zu erleichtern, sollte das Rahmenwerk für Großkredite gestärkt werden. Zu diesem Zweck sollte Kapital höherer Qualität als Kapitalbasis für die Berechnung der Obergrenze für Großkredite verwendet werden, und die Risikopositionen in Kreditderivaten sollten gemäß dem SA-CCR berechnet werden. Darüber hinaus sollte die Obergrenze für Risikopositionen, die G-SRI möglicherweise gegenüber anderen G-SRI halten, herabgesetzt werden, um systemische Risiken im Zusammenhang mit den zwischen großen Instituten bestehenden Verbindungen zu senken und die Auswirkungen zu verringern, die der Ausfall von Gegenparteien, bei denen es sich um G-SRI handelt, auf die Finanzstabilität haben könnte. |
(44) |
Die Liquiditätsdeckungsquote (LCR) stellt zwar sicher, dass die Institute kurzfristig schwerwiegendem Stress standhalten, gewährleistet jedoch nicht, dass sie längerfristig eine stabile Refinanzierungsstruktur aufweisen. Folglich sollte auf Unionsebene eine detaillierte verbindliche Anforderung der stabilen Refinanzierung ausgearbeitet werden, die zu jedem Zeitpunkt einzuhalten ist, um übermäßige Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva sowie eine übermäßige Abhängigkeit von kurzfristigen Refinanzierungen am Interbankenmarkt zu vermeiden. |
(45) |
Im Einklang mit dem Standard des Basler Ausschusses für die stabile Refinanzierung sollten daher Vorschriften erlassen werden, um die Anforderung der stabilen Refinanzierung als Verhältnis zwischen dem Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung eines Instituts und dem Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung über einen Einjahreshorizont festzulegen. Diese verbindliche Anforderung sollte als die Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote (NSFR) bezeichnet werden. Der Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung sollte durch Multiplikation der Passiva und der Eigenmittel des Instituts mit geeigneten Faktoren berechnet werden, die deren Grad an Zuverlässigkeit über den Einjahreshorizont der NSFR widerspiegeln. Der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung sollte durch Multiplikation der Aktiva und außerbilanziellen Posten des Instituts mit geeigneten Faktoren berechnet werden, die deren Liquiditätseigenschaften und Restlaufzeiten über den Einjahreshorizont der NSFR widerspiegeln. |
(46) |
Die NSFR sollte als Prozentsatz ausgedrückt und ihre Mindesthöhe bei 100 % festgesetzt werden; diese Mindesthöhe zeigt an, dass ein Institut über eine ausreichend stabile Refinanzierung verfügt, um seinen Finanzierungsbedarf sowohl unter normalen als auch unter Stressbedingungen über einen Einjahreshorizont abdecken zu können. Fällt die NSFR unter 100 %, sollte das Institut die spezifischen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, um seine NSFR zeitnah wieder auf die Mindesthöhe anzuheben. Die Anwendung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Fällen der Nichteinhaltung der NSFR-Anforderung sollte nicht automatisch erfolgen. Die zuständigen Behörden sollten die Gründe für die Nichteinhaltung der NSFR bewerten, bevor potenzielle aufsichtsrechtliche Maßnahmen festgelegt werden. |
(47) |
Im Einklang mit den Empfehlungen, welche die EBA in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2015 über Anforderungen in Bezug auf stabile Refinanzierung gemäß Artikel 510 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt hat, sollten die Vorschriften für die Berechnung der NSFR eng auf die Standards des Basler Ausschusses, einschließlich der Entwicklungen bei diesen Standards hinsichtlich der Behandlung von Derivatgeschäften, abgestimmt werden. Allerdings müssen bestimmte europäische Besonderheiten berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die NSFR-Anforderung nicht die Finanzierung der europäischen Realwirtschaft beeinträchtigt; dies rechtfertigt, dass bei der Festlegung der europäischen NSFR-Anforderung einige Anpassungen an der vom Basler Ausschuss entwickelten NSFR vorgenommen werden. Diese Anpassungen an den europäischen Kontext werden von der EBA empfohlen und betreffen in erster Linie spezifische Behandlungen für Folgendes: Durchleit-Modelle (Pass-Through-Modelle) im Allgemeinen und Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen im Besonderen, Handelsfinanzierungstätigkeiten, zentralisierte regulierte Spareinlagen, garantierte Darlehen für Wohnimmobilien, Kreditgenossenschaften, zentrale Gegenparteien oder Zentralverwahrer, die keine Fristentransformationen in erheblichem Umfang durchführen. Diese vorgeschlagenen spezifischen Behandlungen spiegeln weitgehend die Vorzugsbehandlung wider, die diesen Tätigkeiten im Rahmen der europäischen LCR, aber nicht bei der vom Basler Ausschuss entwickelten LCR, gewährt wird. Da die NSFR die LCR ergänzt, sollten die beiden Quoten übereinstimmend definiert und kalibriert sein. Dies betrifft insbesondere die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, die zur Berechnung der NSFR auf die liquiden Aktiva hoher Qualität im Rahmen der LCR anzuwenden sind und die die Definitionen und Abschläge im Zusammenhang mit der europäischen LCR widerspiegeln sollten, unabhängig davon, ob die für die LCR-Berechnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen erfüllt sind, die für den Einjahreshorizont der NSFR-Berechnung nicht angemessen sind. |
(48) |
Abgesehen von den europäischen Besonderheiten könnte die Behandlung von Derivatgeschäften im Rahmen der vom Basler Ausschuss entwickelten NSFR wesentliche Auswirkungen auf das Derivatgeschäft der Institute und folglich auch auf die europäischen Finanzmärkte und den Zugang von Endnutzern zu bestimmten Tätigkeiten haben. Derivatgeschäfte und verschiedene damit zusammenhängende Geschäfte, darunter Clearingtätigkeiten, könnten in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden, wenn die vom Basler Ausschuss entwickelte NSFR ohne umfassende quantitative Folgenabschätzung und öffentliche Konsultation eingeführt würde. Die zusätzliche Anforderung, eine stabile Refinanzierung von zwischen 5 % und 20 % für die Brutto-Derivatverbindlichkeiten zu halten, gilt weithin als wenig ausgereift, um die zusätzlichen Finanzierungsrisiken im Zusammenhang mit dem potenziellen Anstieg der Derivatverbindlichkeiten über einen Einjahreshorizont zu erfassen, und wird auf Ebene des Basler Ausschusses überprüft. Diese Anforderung, die in einer Höhe von 5 % — entsprechend dem den Rechtsräumen vom Basler Ausschuss eingeräumten Ermessensspielraum für eine Senkung des Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung (RSF-Faktor) für die Brutto-Derivatverbindlichkeiten — eingeführt würde, könnte dann geändert werden, um den Entwicklungen auf Ebene des Basler Ausschusses Rechnung zu tragen und um möglichen unbeabsichtigten Auswirkungen vorzubeugen, wie einer Behinderung des guten Funktionierens der europäischen Finanzmärkte und der Bereitstellung von Instrumenten zur Risikoabsicherung für Institute und Endnutzer, einschließlich Unternehmen, sodass ihre Finanzierung im Einklang mit den Zielen der Kapitalmarktunion sichergestellt ist. |
(49) |
Die vom Basler Ausschuss vorgesehene asymmetrische Behandlung von kurzfristiger Refinanzierung, etwa in Form von Pensionsgeschäften (ohne anerkannte stabile Refinanzierung), und kurzfristiger Kreditvergabe, etwa in Form von umgekehrten Pensionsgeschäften (für die eine gewisse stabile Refinanzierung erforderlich ist — 10 % bei Absicherung durch liquide Aktiva hoher Qualität der Stufe 1 (HQLA) nach Maßgabe der LCR und 15 % für andere Geschäfte), im Zusammenhang mit Finanzkunden soll umfassenden, durch kurzfristige Finanzierungen bedingten Verbindungen zwischen Finanzkunden entgegenwirken, da solche Verbindungen zur Entstehung von Verflechtungen zwischen Finanzkunden beitragen und bei einem Ausfall erschweren, dass ein bestimmtes Institut ohne Ansteckungsgefahr für das übrige Finanzsystem abgewickelt werden kann. Die Asymmetrie ist jedoch konservativ kalibriert und kann die Liquidität der in der Regel als Sicherheiten für kurzfristige Geschäfte genutzten Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, beeinträchtigen, da die Institute voraussichtlich den Umfang ihrer Geschäfte auf Märkten für Pensionsgeschäfte verringern werden. Darüber hinaus könnte die Kalibrierung Market-Making-Tätigkeiten unterminieren, da die Märkte für Pensionsgeschäfte die Verwaltung der notwendigen Bestände erleichtern, was im Widerspruch zu den Zielen der Kapitalmarktunion stünde. Um den Instituten ausreichend Zeit für die schrittweise Anpassung an diese konservative Kalibrierung einzuräumen, sollte ein Übergangszeitraum, in dem die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung vorübergehend gesenkt würden, eingeführt werden. Der Umfang der vorübergehenden Senkung der Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung sollte von den Arten von Geschäften und der Art von Sicherheiten, die bei diesen Geschäften verwendet werden, abhängig sein. |
(50) |
Neben der vorübergehenden Neukalibrierung des vom Basler Ausschuss geforderten Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung, der auf durch Staatsanleihen besicherte kurzfristige umgekehrte Pensionsgeschäfte mit Finanzkunden anwendbar ist, haben sich einige weitere Anpassungen als notwendig erwiesen, um sicherzustellen, dass die Einführung der NSFR-Anforderung die Liquidität der Staatsanleihenmärkte nicht beeinträchtigt. Der vom Basler Ausschuss geforderte Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %, der auf HQLA der Stufe 1, einschließlich Staatsanleihen, anwendbar ist, bedeutet, dass die Institute ungeachtet der geplanten Haltedauer der betreffenden Staatsanleihen einen derartigen Prozentanteil an ohne Weiteres verfügbaren, langfristigen unbesicherten Finanzierungsmitteln halten müssten. Dies könnte für die Institute möglicherweise ein weiterer Anreiz sein, Bargeld bei der Zentralbank zu hinterlegen, statt als Primärhändler tätig zu werden und für Liquidität auf den Staatsanleihenmärkten zu sorgen. Darüber hinaus wäre dies nicht mit der LCR kohärent, in deren Rahmen selbst bei einer äußerst angespannten Liquiditätslage die vollständige Liquidität dieser Vermögenswerte anerkannt wird (Abschlag von 0 %). Der geforderte Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung für HQLA der Stufe 1 im Sinne der europäischen LCR, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, sollte daher von 5 % auf 0 % verringert werden. |
(51) |
Ferner sollten sämtliche HQLA der Stufe 1 im Sinne der europäischen LCR, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die bei Derivatkontrakten als Nachschüsse entgegengenommen werden, derivative Aktiva ausgleichen können, während nach der vom Basler Ausschuss entwickelten NSFR lediglich Barmittel, die die Bedingungen der Rahmenregelung für die Verschuldungsquote erfüllen, für den Ausgleich derivativer Aktiva anerkannt werden. Diese umfassendere Anerkennung von als Nachschüsse erhaltenen Vermögenswerten wird zur Liquidität der Staatsanleihenmärkte beitragen, eine Benachteiligung von Endnutzern, die hohe Mengen an Staatsanleihen, aber wenig Bargeld halten (etwa Pensionsfonds), verhindern und dafür sorgen, dass im Hinblick auf die Bargeldnachfrage auf den Repomärkten kein zusätzlicher Druck entsteht. |
(52) |
Die NSFR-Anforderung sollte für die Institute sowohl auf Einzel- als auch auf konsolidierter Basis gelten, es sei denn, die zuständigen Behörden gewähren auf Einzelbasis eine Ausnahme von der Anwendung der NSFR-Anforderung. Wurde keine Ausnahme von der Anwendung der NSFR-Anforderung auf Einzelbasis gewährt, sollten Geschäfte zwischen zwei Instituten, die derselben Gruppe oder demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, grundsätzlich symmetrische Faktoren für die verfügbare und die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten, damit die Refinanzierungsmöglichkeiten im Binnenmarkt nicht geschmälert werden und das wirksame Liquiditätsmanagement europäischer Gruppen, in denen die Liquidität zentral gesteuert wird, nicht beeinträchtigt wird. Eine derartige präferenzielle symmetrische Behandlung sollte lediglich gruppeninternen Geschäften, bei denen sämtliche erforderlichen Vorkehrungen vorhanden sind — wobei zusätzliche Kriterien für grenzüberschreitende Geschäfte gelten —, und nur mit vorheriger Zustimmung der beteiligten zuständigen Behörden gewährt werden, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass Institute, die Schwierigkeiten haben, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, stets Refinanzierungsunterstützung von anderen Unternehmen derselben Gruppe oder innerhalb desselben institutsbezogenen Sicherungssystems erhalten. |
(53) |
Für kleine und nicht komplexe Institute sollte die Möglichkeit geschaffen werden, eine vereinfachte Version der NSFR-Anforderung anzuwenden. Eine vereinfachte Version der NSFR sollte aufgrund ihrer geringeren Granularität die Erhebung einer geringeren Anzahl an Datenpunkten erfordern, was die Komplexität der Berechnung für diese Institute im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit reduzieren und zugleich sicherstellen würde, dass diese Institute durch eine Kalibrierung, die zumindest so konservativ sein sollte wie die einer vollständigen NSFR-Anforderung, dennoch über eine ausreichend stabile Refinanzierung verfügen. Die zuständigen Behörden sollten jedoch vorschreiben können, dass kleine und nicht komplexe Institute anstelle der vereinfachten Version die vollständige NSFR-Anforderung anwenden. |
(54) |
Bei der Konsolidierung von Tochterunternehmen in Drittländern sollten die in den jeweiligen Ländern anwendbaren Anforderungen der stabilen Refinanzierung gebührend berücksichtigt werden. Dementsprechend sollten die Konsolidierungsbestimmungen in der Union keine günstigere Behandlung für die verfügbare und die erforderliche stabile Refinanzierung in Tochterunternehmen in Drittländern vorsehen als die nationale Gesetzgebung der betreffenden Drittländer. |
(55) |
Zur Gewährleistung einer angemessenen Überwachung möglicher Währungsinkongruenzen sollten die Institute verpflichtet sein, den für sie zuständigen Behörden die verbindliche detaillierte NSFR für sämtliche Positionen in der Meldewährung und gesondert für auf die einzelnen signifikanten Währungen lautenden Positionen zu melden. Die NSFR-Anforderung sollte den Instituten keine doppelten oder sonstigen Meldepflichten verursachen, die nicht mit den geltenden Vorschriften in Einklang stehen, und den Instituten sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf das Inkrafttreten der neuen Meldepflichten vorzubereiten. |
(56) |
Da ein wichtiger Grundsatz eines soliden Bankensystems darin besteht, den Markt mit aussagekräftigen und vergleichbaren Informationen über die gemeinsamen zentralen Risikoparameter der Institute zu versorgen, ist es von wesentlicher Bedeutung, Informationsasymmetrien so weit wie möglich zu verringern und die Vergleichbarkeit der Risikoprofile von Kreditinstituten innerhalb von Rechtsräumen und über Rechtsräume hinweg zu erleichtern. Der Basler Ausschuss hat im Januar 2015 die überarbeiteten Standards für die Offenlegung (Säule 3) veröffentlicht, um die Vergleichbarkeit, Qualität und Kohärenz der aufsichtsrechtlichen Offenlegungen für den Markt zu verbessern. Daher ist es angebracht, die bestehenden Offenlegungspflichten zu ändern, um diese neuen internationalen Standards einzuführen. |
(57) |
Laut den Rückmeldungen auf die Sondierung der Kommission zum EU-Regelungsrahmen für Finanzdienstleistungen werden die geltenden Offenlegungspflichten als unverhältnismäßig und als Belastung für kleinere Institute betrachtet. Unbeschadet der stärkeren Anpassung der Offenlegung an internationale Standards sollten kleine und nicht komplexe Institute Informationen weniger häufig und weniger detailliert offenlegen müssen als große Institute, damit sie bürokratisch entlastet werden. |
(58) |
Was die Offenlegungen der Vergütung anbelangt, so sollten einige Aspekte klargestellt werden. Die Anforderungen an die Offenlegung der Vergütung in dieser Verordnung sollten mit den Zielen der Vergütungsregeln vereinbar sein, nämlich der Festlegung und Beibehaltung einer Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem wirksamen Risikomanagement zu vereinbaren ist, für die Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil von Instituten auswirkt. Darüber hinaus sollten Institute, die von bestimmten Vergütungsbestimmungen ausgenommen sind, Informationen über diese Ausnahme offenlegen müssen. |
(59) |
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für die Schaffung von wirtschaftlichem Wachstum und Arbeitsplätzen einer der Stützpfeiler der Wirtschaft der Union. Angesichts der Tatsache, dass von KMU ein geringeres systemisches Risiko ausgeht als von größeren Unternehmen, sollten die Eigenkapitalanforderungen für Risikopositionen gegenüber KMU geringer sein als für Risikopositionen gegenüber Großunternehmen, damit eine optimale Bankenfinanzierung für KMU sichergestellt werden kann. Derzeit unterliegen Risikopositionen gegenüber KMU von bis zu 1,5 Mio. EUR einer Verringerung des risikogewichteten Positionsbetrags um 23,81 %. Da der Schwellenwert von 1,5 Mio. EUR für Risikopositionen gegenüber KMU kein Richtwert ist, ab dem sich die Risikobehaftung des betreffenden KMU ändert, sollte die Verringerung der Eigenkapitalanforderungen für Risikopositionen gegenüber KMU mit einem Umfang von bis zu 2,5 Mio. EUR ausgeweitet werden und bei dem Teil einer Risikoposition gegenüber KMU, die 2,5 Mio. EUR übersteigt, sollten die Eigenkapitalanforderungen Gegenstand einer 15 %-igen Kürzung sein. |
(60) |
Infrastrukturinvestitionen sind von wesentlicher Bedeutung, um Europas Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu unterstützen. Die Konjunkturerholung und das künftige Wirtschaftswachstum in der Union hängen stark von der Verfügbarkeit von Kapital für strategische Investitionen von europäischer Bedeutung in Infrastruktur ab, insbesondere in Breitband- und Energienetze sowie Transportinfrastruktur, einschließlich Infrastruktur für Elektro-Mobilität, vor allem in Industriezentren, in Bildung, Forschung und Innovation sowie in erneuerbare Energien und Energieeffizienz. Die Investitionsoffensive für Europa zielt darauf ab, zusätzliche Finanzierungsmittel für tragfähige Infrastrukturprojekte zu mobilisieren, unter anderem indem zusätzliche private Finanzierungsquellen erschlossen werden. Für einige potenzielle Investoren liegt das Hauptproblem darin, dass es vermeintlich an tragfähigen Projekten mangelt und die Kapazitäten für eine angemessene Risikobewertung aufgrund der diesen Projekten innewohnenden Komplexität begrenzt sind. |
(61) |
Um private und öffentliche Investitionen in Infrastrukturprojekte zu fördern, ist es unabdingbar, ein Regelungsumfeld zu schaffen, das die Förderung von Infrastrukturprojekten hoher Qualität ermöglicht und die Risiken für Investoren verringert. Insbesondere sollten die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen aus Infrastrukturprojekten gesenkt werden, sofern die Projekte verschiedene Kriterien erfüllen, die ihr Risikoprofil absenken und die Planbarkeit der Cashflows verbessern können. Die Kommission sollte die Bestimmung betreffend Infrastrukturprojekte hoher Qualität überprüfen, um Folgendes zu bewerten: ihre Auswirkung auf den Umfang der Infrastrukturinvestitionen durch Institute und die Qualität der Investitionen mit Blick auf die Ziele der Union hinsichtlich des Übergangs zu einer klimaresistenten Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß und zur Kreislaufwirtschaft; und ihre Angemessenheit aus aufsichtlicher Sicht. Die Kommission sollte außerdem prüfen, ob der Anwendungsbereich der genannten Bestimmung auf Infrastrukturinvestitionen von Unternehmen ausgedehnt werden sollte. |
(62) |
Wie von der EBA, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) errichtet wurde, und der Europäischen Zentralbank empfohlen, sollten die ZGP wegen ihres gesonderten Geschäftsmodells von der Anforderung der Verschuldungsquote ausgenommen sein, da sie eine Bankzulassung nur benötigen, um Zugang zu Über-Nacht-Zentralbankfazilitäten zu erhalten und ihre Aufgaben als Schlüsselinstrumente zum Erreichen wichtiger politischer und regulatorischer Ziele im Finanzsektor wahrnehmen zu können. |
(63) |
Darüber hinaus sollten Risikopositionen von Zentralverwahrern, die als Kreditinstitute zugelassen sind, und Risikopositionen von Kreditinstituten, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) benannt sind, wie etwa Geldmittel aus der Bereitstellung von Geldkonten für Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem und Inhaber von Depotkonten und aus der Entgegennahme von Einlagen von diesen, von der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgenommen werden, da durch sie kein Risiko einer übermäßigen Verschuldung entsteht, da diese Geldmittel ausschließlich für den Zweck der Abwicklung von Transaktionen in Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen verwendet werden. |
(64) |
Da die Leitlinien für zusätzliche Eigenmittel gemäß der Richtlinie 2013/36/EU ein Eigenkapitalziel darstellen, das aufsichtliche Erwartungen widerspiegelt, sollten sie weder der zwingend vorgeschriebenen Offenlegung noch dem Verbot der Offenlegung durch die zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. der genannten Richtlinie unterliegen. |
(65) |
Um sicherzustellen, dass einige spezifische technische Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen festgelegt und mögliche Entwicklungen bei den Standards auf internationaler Ebene berücksichtigt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Produkte und Dienstleistungen zu ändern, deren Aktiva und Verbindlichkeiten als interdependent betrachtet werden können; um die Liste der multilateralen Entwicklungsbanken zu ändern; um die Meldepflichten für das Marktrisiko zu ändern; und um zusätzliche Liquiditätsanforderungen festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission vor dem Erlass der genannten Rechtsakte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (13) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(66) |
Technische Standards sollten eine kohärente Harmonisierung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten Anforderungen sicherstellen. Da die EBA über hoch spezialisierte Fachkräfte verfügt, sollte sie das Mandat erhalten, für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. Technische Regulierungsstandards sollten in folgenden Bereichen entwickelt werden: aufsichtliche Konsolidierung, Eigenmittel, Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC), Behandlung von Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert sind, Erwerb von Beteiligungen an Fonds, Berechnung von Verlustquoten bei Ausfall gemäß dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz in Bezug auf das Kreditrisiko, das Marktrisiko, Großkredite und die Liquidität. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese technischen Regulierungsstandards durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Die Kommission und die EBA sollten sicherstellen, dass diese Standards und Anforderungen von allen betroffenen Instituten auf eine Weise angewandt werden können, die der Art, dem Umfang und der Komplexität dieser Institute und ihrer Tätigkeiten angemessen ist. |
(67) |
Für eine bessere Vergleichbarkeit der Offenlegung sollte die EBA das Mandat erhalten, Entwürfe für technische Durchführungsstandards zur Festlegung standardisierter Bögen für die Offenlegung auszuarbeiten, die sämtliche wesentlichen Offenlegungspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abdecken. Bei der Ausarbeitung dieser Standards sollte die EBA der Größe und Komplexität der Institute sowie der Art und dem Umfang der mit ihren Tätigkeiten verbundenen Risiken Rechnung tragen. Die EBA sollte darüber Bericht erstatten, inwiefern die Verhältnismäßigkeit des Unionspakets zu den aufsichtlichen Meldepflichten in punkto Anwendungsbereich, Detailtiefe oder Meldeintervalle verbessert werden könnte, und zumindest konkrete Empfehlungen abgeben, wie die durchschnittlichen Befolgungskosten für kleine Institute durch angepasste reduzierte Anforderungen im Idealfall um 20 % oder mehr und mindestens 10 % reduziert werden können. Die EBA sollte das Mandat erhalten, Entwürfe für technische Durchführungsstandards auszuarbeiten, die dem genannten Bericht beizufügen sind. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese technischen Durchführungsstandards durch Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. |
(68) |
Um den Instituten die Einhaltung der in dieser Verordnung und in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Bestimmungen sowie der zu deren Umsetzung erlassenen technischen Regulierungsstandards, technischen Durchführungsstandards, Leitlinien und Meldebögen zu erleichtern, sollte die EBA ein IT-Instrument entwickeln, mit dem die Institute je nach Größe und Geschäftsmodell durch die entsprechenden einschlägigen Bestimmungen, Standards, Leitlinien und Meldebögen hindurchgeführt werden. |
(69) |
Zusätzlich zu dem Bericht über mögliche Kostensenkungen sollte die EBA bis zum 28. Juni 2020 — in Zusammenarbeit mit allen relevanten Behörden, namentlich den Behörden, die für die Beaufsichtigung, die Abwicklung und die Einlagensicherungssysteme zuständig sind, und insbesondere dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) — einen Durchführbarkeitsbericht über die Entwicklung eines einheitlichen und integrierten Systems zur Erhebung statistischer Daten, abwicklungsspezifischer Daten und aufsichtsrechtlicher Daten ausarbeiten. Unter Berücksichtigung der früheren Arbeit des ESZB zur integrierten Datenerhebung sollte dieser Bericht eine Kosten-Nutzen-Analyse in Bezug auf die Einrichtung einer zentralen Datensammelstelle für ein integriertes Meldesystem bezüglich statistischer und aufsichtsrechtlicher Daten für alle in der Union ansässigen Institute enthalten. Ein solches System sollte unter anderem einheitliche Definitionen und Standards für die zu erhebenden Daten verwenden und einen zuverlässigen und permanenten Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden garantieren, wodurch eine strenge Vertraulichkeit der erhobenen Daten, eine starke Authentifizierung und Verwaltung der Rechte auf Zugang zum System sowie Cybersicherheit sichergestellt wird. Ziel ist es, durch eine solche Zentralisierung und Vereinheitlichung der europäischen Meldestrukturen die mehrfache Abfrage ähnlicher oder identischer Daten durch verschiedene Behörden zu verhindern und damit den administrativen und finanziellen Aufwand sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Institute erheblich zu verringern. Die Kommission sollte gegebenenfalls — unter Berücksichtigung des Durchführbarkeitsberichts der EBA — dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. |
(70) |
Die jeweils zuständigen oder benannten Behörden sollten sich zum Ziel setzen, jede Form von sich überschneidenden oder nicht miteinander zu vereinbarenden Nutzungen der Befugnisse auf Makroebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU zu vermeiden. Insbesondere sollten die jeweils zuständigen oder benannten Behörden gebührend prüfen, ob von ihnen gemäß Artikel 124, 164 oder 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergriffene Maßnahmen sich mit anderen bestehenden oder künftigen Maßnahmen gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU überschneiden oder mit diesen nicht vereinbar sind. |
(71) |
Angesichts der Änderungen in Bezug auf die Behandlung von Risikopositionen gegenüber qualifizierten ZGP, insbesondere die Behandlung der Beiträge von Instituten zu den Ausfallfonds qualifizierter ZGP, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, sollten die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (14), die durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die genannte Verordnung eingeführt wurden und die Berechnung des hypothetischen Kapitals von ZGP regeln, welches von den Instituten sodann zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen verwendet wird, daher entsprechend geändert werden. |
(72) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung und Präzisierung bestehender Unionsvorschriften zur Gewährleistung einheitlicher aufsichtsrechtlicher Anforderungen an Institute in der gesamten Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(73) |
Um die ordnungsgemäße Abwicklung von Versicherungsholdingsgesellschaften, die keiner zusätzlichen Überwachung unterliegen, zu ermöglichen, sollte eine geänderte Fassung der Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Ausnahme vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen mit Rückwirkung zum 1. Januar 2019 angewandt werden. |
(74) |
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „Artikel 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für allgemeine Aufsichtsanforderungen fest, die im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigte Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im Hinblick auf folgende Punkte erfüllen müssen:
Diese Verordnung legt einheitliche Regeln hinsichtlich der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten fest, die Abwicklungseinheiten, bei denen es sich um global systemrelevante Institute (G-SRI) handelt oder die Teil von G-SRI sind, sowie bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI erfüllen müssen. Diese Verordnung gilt nicht für die Bekanntmachungspflichten der zuständigen Behörden im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Instituten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU. Artikel 2 Aufsichtsbefugnisse (1) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, werden die zuständigen Behörden mit den in der Richtlinie 2013/36/EU und in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet und wenden die darin beschriebenen Verfahren an. (2) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, werden die Abwicklungsbehörden mit den in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlamente und des Rates (*1) und in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet und wenden die darin beschriebenen Verfahren an. (3) Um die Einhaltung der Anforderungen an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu gewährleisten, arbeiten die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden zusammen. (4) Um die Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse zu gewährleisten, sorgen der durch Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) geschaffene Einheitliche Abwicklungsausschuss und die Europäische Zentralbank, wenn es um Angelegenheiten geht, welche die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (*3) übertragenen Aufgaben betreffen, für den regelmäßigen und zuverlässigen Informationsaustausch untereinander. (*1) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)." (*2) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1)." (*3) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).“" |
2. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
5. |
In Artikel 10 Absatz 1 erhält der Einleitungsteil des Unterabsatzes 1 folgende Fassung: „(1) Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des nationalen Rechts ein Institut oder mehrere Institute, die im selben Mitgliedstaat niedergelassen und ständig einer Zentralorganisation im selben Mitgliedstaat, die sie beaufsichtigt, zugeordnet sind, ganz oder teilweise von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 der vorliegenden Verordnung und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ausnehmen, vorausgesetzt dass“ |
6. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 12 wird gestrichen. |
8. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Konsolidierte Berechnung für G-SRI mit mehreren Abwicklungseinheiten Handelt es sich bei mindestens zwei G-SRI-Einheiten, die derselben G-SRI angehören, um Abwicklungseinheiten, so berechnet das EU-Mutterinstitut dieses G-SRI den Betrag der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung. Diese Berechnung erfolgt auf Basis der konsolidierten Lage des EU-Mutterinstituts so, als sei es die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI. Ist der im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag niedriger als die Summe der Beträge der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aller zu dem G-SRI gehörenden Abwicklungseinheiten, so gehen die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 45d Absatz 3 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vor. Ist der im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag höher als die Summe der Beträge der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aller zu dem G-SRI gehörenden Abwicklungseinheiten, so können die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 45d Absatz 3 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgehen.“ |
9. |
Die Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung: „Artikel 13 Anwendung der Offenlegungspflichten auf konsolidierter Basis (1) EU-Mutterinstitute müssen Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage erfüllen. Große Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten legen die in den Artikeln 437, 438, 440, 442, 450, 451, 451a und 453 spezifizierten Informationen auf Einzelbasis oder gegebenenfalls im Einklang mit dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basis offen. (2) Als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI sind, erfüllen Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h auf der Basis der konsolidierten Lage ihrer Abwicklungsgruppe. (3) Absatz 1 Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder Abwicklungseinheiten, wenn von einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland bereits gleichwertige Angaben auf konsolidierter Basis veröffentlicht werden. Absatz 1 Unterabsatz 2 findet Anwendung auf Tochterunternehmen von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland, wenn diese Tochterunternehmen als große Tochterunternehmen gelten. (4) Findet Artikel 10 Anwendung, so muss die Zentralorganisation im Sinne jenes Artikels Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage der Zentralorganisation erfüllen. Auf die Zentralorganisation findet Artikel 18 Absatz 1 Anwendung, die angeschlossenen Institute werden als Tochterunternehmen der Zentralorganisation behandelt. Artikel 14 Anwendung der Anforderungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 auf konsolidierter Basis (1) Die Mutterunternehmen und ihre Tochterunternehmen, soweit sie unter die vorliegende Verordnung fallen, müssen die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Pflichten auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis erfüllen, um sicherzustellen, dass die von ihnen aufgrund jener Bestimmungen eingeführten Regelungen, Verfahren und Mechanismen kohärent und gut aufeinander abgestimmt sind und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können. Sie stellen insbesondere sicher, dass die nicht unter die vorliegende Verordnung fallenden Tochterunternehmen Regelungen, Verfahren und Mechanismen schaffen, die die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleisten. (2) Institute setzen bei Anwendung von Artikel 92 der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis ein zusätzliches Risikogewicht gemäß Artikel 270a der vorliegenden Verordnung an, wenn auf Ebene eines in einem Drittland niedergelassenen und in die Konsolidierung gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung einbezogenen Unternehmens gegen die Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 verstoßen wird und es sich im Hinblick auf das Gesamtrisikoprofil der Gruppe dabei um einen wesentlichen Verstoß handelt.“ |
10. |
In Artikel 15 Absatz 1 erhält der Einleitungsteil von Unterabsatz 1 folgende Fassung: „(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von der Anwendung des Teils 3, der zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A dieser Verordnung und des Titels VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU, mit Ausnahme von Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung, auf konsolidierter Basis absehen, vorausgesetzt“ |
11. |
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Ausnahme von der Anwendung der Anforderungen hinsichtlich der Verschuldungsquote auf konsolidierter Basis auf Wertpapierfirmengruppen Sind alle Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Mutterunternehmens, Wertpapierfirmen, die auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 Absatz 5 von der Anwendung der Anforderungen des Teils 7 ausgenommen sind, so kann die Mutterwertpapierfirma entscheiden, die Anforderungen gemäß Teil 7 und die zugehörigen Meldepflichten zur Liquidität gemäß Teil 7A auf konsolidierter Basis nicht anzuwenden.“ |
12. |
Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung (1) Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die den in Abschnitt 1 dieses Kapitels genannten Anforderungen auf Basis ihrer konsolidierten Lage unterliegen, nehmen eine Vollkonsolidierung aller Institute und Finanzinstitute vor, die ihre Tochterunternehmen sind. Die Absätze 3 bis 6 und 9 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung, wenn Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d auf Basis der konsolidierten Lage eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder bei einer Liquiditätsuntergruppe gemäß den Artikeln 8 und 10 auf teilkonsolidierter Basis angewandt werden. Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 3a gilt, dass Institute, die den in Artikel 92a oder 92b genannten Anforderungen auf Basis ihrer konsolidierten Lage unterliegen, eine Vollkonsolidierung aller Institute und Finanzinstitute vornehmen, bei denen es sich um ihre Tochterunternehmen in den einschlägigen Abwicklungsgruppen handelt. (2) Die Anbieter von Nebendienstleistungen werden in den Fällen und gemäß den Methoden, die in diesem Artikel festgelegt sind, in die Konsolidierung einbezogen. (3) Stehen Unternehmen untereinander in der in Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU bezeichneten Beziehung, so bestimmen die zuständigen Behörden, in welcher Form die Konsolidierung erfolgt. (4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde verlangt eine proportionale Konsolidierung entsprechend dem Kapitalanteil von Beteiligungen an Instituten und Finanzinstituten, die von einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen geleitet werden, wenn die Haftung der betreffenden Unternehmen auf ihren Kapitalanteil beschränkt ist. (5) In anderen als den in den Absätzen 1 und 4 genannten Fällen von Beteiligungen oder sonstigen Kapitalbeziehungen entscheiden die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Sie können insbesondere die Anwendung der Äquivalenzmethode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden. (6) Die zuständigen Behörden bestimmen in den folgenden Fällen, ob und in welcher Form die Konsolidierung vorzunehmen ist:
Die zuständigen Behörden können insbesondere die Anwendung der in Artikel 22 Absätze 7, 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebenen Methode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden. (7) Hat ein Institut ein Tochterunternehmen, das ein anderes Unternehmen als ein Institut, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen hält, so wendet es auf diese Tochtergesellschaft oder Beteiligung die Äquivalenzmethode an. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden. Abweichend von Unterabsatz 1 können zuständige Behörden Instituten gestatten oder ihnen vorschreiben, dass sie eine andere Methode auf solche Tochterunternehmen oder Beteiligungen anwenden, einschließlich der nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens erforderlichen Methode, sofern
(8) Die zuständigen Behörden können eine Vollkonsolidierung oder proportionale Konsolidierung eines Tochterunternehmens oder eines Unternehmens, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, vorschreiben, wenn dieses Tochterunternehmen oder Unternehmen kein Institut, Finanzinstitut oder Anbieter von Nebendienstleistungen ist, und wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für eine Konsolidierung in den in den Absätzen 3 bis 6 und 8 beschriebenen Fällen aus. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2020 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“ |
13. |
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern (1) Tochterinstitute wenden die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4, und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A auf teilkonsolidierter Basis an, wenn die betreffenden Institute ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten. (2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Tochterinstitute entscheiden, die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4 und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A nicht auf teilkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn die Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten ihrer Tochterunternehmen und Beteiligungen in Drittländern weniger als 10 % der Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten des Tochterinstituts ausmacht.“ |
14. |
Die Überschrift von Teil 2 erhält folgende Fassung: „EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN“ |
15. |
Artikel 26 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die zuständigen Behörden bewerten, ob die Emissionen von Kapitalinstrumenten die Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 erfüllen. Emissionen von Kapitalinstrumenten werden von den Instituten nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft, wenn die zuständigen Behörden zuvor die Erlaubnis gegeben haben. Abweichend von Unterabsatz 1 können Institute spätere Emissionen einer Art von Instrumenten des harten Kernkapitals als Instrumente des harten Kernkapitals einstufen, wenn sie für diese bereits diese Erlaubnis erhalten haben, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:
Bevor die zuständigen Behörden die Erlaubnis für die Einstufung neuer Arten von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals erteilen, holen sie die Stellungnahme der EBA ein. Die zuständigen Behörden berücksichtigen die Stellungnahme der EBA gebührend und richten in dem Fall, dass sie beschließen, hiervon abzuweichen, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Stellungnahme der EBA ein Schreiben an die EBA, in dem sie die Beweggründe für die Abweichung von der Stellungnahme darlegen. Dieser Unterabsatz gilt nicht für die in Artikel 31 genannten Kapitalinstrumente. Auf der Grundlage der Angaben der zuständigen Behörden erstellt, führt und veröffentlicht die EBA ein Verzeichnis sämtlicher Arten von Kapitalinstrumenten in jedem Mitgliedstaat, die als Instrumente des harten Kernkapitals akzeptiert werden. Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA alle Informationen im Zusammenhang mit Instrumenten des harten Kernkapitals einholen, die sie für erforderlich hält, um die Einhaltung der Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 der vorliegenden Verordnung zu überprüfen und das in diesem Unterabsatz genannte Verzeichnis zu führen und zu aktualisieren. Nach der Prüfung gemäß Artikel 80 kann die EBA, sofern es hinreichende Belege dafür gibt, dass die einschlägigen Kapitalinstrumente die Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht oder nicht mehr erfüllen, je nach Lage des Falls beschließen, diese Instrumente nicht in das Verzeichnis nach Unterabsatz 4 aufzunehmen oder sie aus diesem Verzeichnis zu streichen. Die EBA veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung, in der auch auf den diesbezüglich einschlägigen Standpunkt der zuständigen Behörde Bezug genommen wird. Dieser Unterabsatz gilt nicht für die in Artikel 31 genannten Kapitalinstrumente.“ |
16. |
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
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17. |
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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18. |
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
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19. |
In Artikel 37 wird folgender Buchstabe angefügt:
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20. |
In Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: „Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche beschränken sich auf latente Steueransprüche, die vor dem 23. November 2016 entstanden sind und die aus temporären Differenzen resultieren, wobei alle folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen:“ |
21. |
Artikel 45 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
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22. |
Artikel 49 wird wie folgt geändert:
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23. |
Artikel 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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24. |
In Artikel 54 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
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25. |
Artikel 59 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
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26. |
Artikel 62 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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27. |
Artikel 63 wird wie folgt geändert:
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28. |
Artikel 64 erhält folgende Fassung: „Artikel 64 Amortisierung von Ergänzungskapitalinstrumenten (1) Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren gelten in voller Höhe als Posten des Ergänzungskapitals. (2) In welchem Umfang Ergänzungskapitalinstrumente während der letzten fünf Jahre ihrer Laufzeit als Posten des Ergänzungskapitals gelten, wird durch Multiplikation des Ergebnisses aus der Berechnung nach Buchstabe a mit dem unter Buchstabe b genannten Betrag wie folgt ermittelt:
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29. |
In Artikel 66 wird folgender Buchstabe angefügt:
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30. |
Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
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31. |
Nach Artikel 72 wird folgendes Kapitel eingefügt: „KAPITEL 5a Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Artikel 72a Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (1) Sofern die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nicht in eine der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien der ausgenommenen Verbindlichkeiten fallen, und zwar in dem in Artikel 72c festgelegten Umfang, umfassen sie Folgendes:
(2) Die folgenden Verbindlichkeiten gelten nicht als Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe l werden Schuldinstrumente mit Optionen zur vorzeitigen Tilgung, die nach Ermessen des Emittenten oder des Inhabers ausgeübt werden können, und Schuldinstrumente mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in großem Umfang genutzten Referenzsatz, wie Euribor oder LIBOR, ableitet, nicht allein wegen dieser Merkmale als Schuldinstrumente, die eingebettete Derivate umfassen, betrachtet. Artikel 72b Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (1) Verbindlichkeiten gelten als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, sofern sie die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllen, und zwar lediglich in dem in diesem Artikel genannten Umfang. (2) Verbindlichkeiten gelten als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können nur die Teile von Verbindlichkeiten, die voll eingezahlt sind, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten. Wenn einige der in Artikel 72a Absatz 2 genannten ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß einzelstaatlichem Insolvenzrecht den gewöhnlichen unbesicherten Forderungen nachrangig sind, unter anderem da sie von einem Gläubiger gehalten werden, der enge Verbindungen zu dem Schuldner hat, da er ein Anteilseigner war oder ist, da er in einem Kontrollverhältnis oder Konzernverhältnis war oder ist, da er Mitglied eines Verwaltungsorgans war oder ist oder mit einer dieser Personen verwandt war oder ist, ist die Nachrangigkeit für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels nicht unter Bezugnahme auf Forderungen, die aus solchen ausgenommenen Verbindlichkeiten entstehen, zu beurteilen. (3) Zusätzlich zu den Verbindlichkeiten nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann die Abwicklungsbehörde gestatten, dass Verbindlichkeiten bis zu einem aggregierten Betrag, der 3,5 % des im Einklang mit Artikel 92 Absätze 3 und 4 berechneten Gesamtrisikobetrags nicht übersteigt, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, sofern
(4) Die Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass Verbindlichkeiten zusätzlich zu den Verbindlichkeiten nach Absatz 2 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, sofern
(5) Die Abwicklungsbehörde kann einem Institut nur gestatten, Verbindlichkeiten, auf die entweder in Absatz 3 oder in Absatz 4 Bezug genommen wird, als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einzubeziehen. (6) Bei der Überprüfung, ob die Bedingungen dieses Artikels erfüllt sind, konsultiert die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde. (7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards werden in vollem Umfang an den in Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe a und in Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakt*** angeglichen. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Artikel 72c Amortisierung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (1) Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr gelten in voller Höhe als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten. Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr gelten nicht als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten. (2) Umfasst ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eine Rückzahlungsoption für den Inhaber, die vor der ursprünglich festgelegten Laufzeit des Instruments ausübbar ist, so endet für die Zwecke von Absatz 1 die Laufzeit des Instruments zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem der Inhaber die Rückzahlungsoption ausüben und die Tilgung oder Rückzahlung des Instruments fordern kann. (3) Umfasst ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einen Anreiz für den Emittenten, das Instrument vor der ursprünglich festgelegten Fälligkeit des Instruments vorzeitig zu kündigen, zu tilgen, zurückzuzahlen oder zurückzukaufen, so wird für die Zwecke von Absatz 1 die Laufzeit des Instruments definiert als der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem der Emittent diese Option ausüben und die Tilgung bzw. Rückzahlung des Instruments fordern kann. (4) Umfasst ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Optionen zur vorzeitigen Tilgung, die nur nach Ermessen des Emittenten vor der ursprünglich festgelegten Fälligkeit des Instruments ausgeübt werden können, ohne dass jedoch in den für das Instrument geltenden Bestimmungen ein Anreiz, das Instrument vor seiner Fälligkeit zu kündigen, zu tilgen, zurückzuzahlen oder zurückzukaufen, oder eine in das Ermessen der Inhaber gestellte Tilgungs- bzw. Rückzahlungsoption vorgesehen ist, so wird für die Zwecke des Absatzes 1 die Laufzeit definiert als die ursprünglich festgelegte Fälligkeit. Artikel 72d Folgen der Nichterfüllung der Bedingungen für die Berücksichtigungsfähigkeit Sind hinsichtlich eines Instruments berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten die Bedingungen des Artikels 72b nicht länger erfüllt, so gelten die Verbindlichkeiten sofort nicht mehr als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten. Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 2 können weiter zu den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gerechnet werden, solange sie nach Artikel 72b Absatz 3 oder Absatz 4 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten.
Artikel 72e Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (1) Institute, die Artikel 92a unterliegen, ziehen von den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Folgendes ab:
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts werden sämtliche Instrumente, die Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gleichrangig sind, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten behandelt, ausgenommen Instrumente, die als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absätze 3 und 4 anerkannten Instrumenten gleichrangig sind. (3) Für die Zwecke dieses Abschnitts können die Institute den Betrag der Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 3 wie folgt berechnen:
dabei gilt:
(4) Hält ein EU-Mutterinstitut oder ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, das Artikel 92a unterliegt, direkte, indirekte oder synthetische Positionen in Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Tochterunternehmen, die nicht zur selben Abwicklungsgruppe wie das Mutterinstitut gehören, so kann die Abwicklungsbehörde dieses Mutterinstituts nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Abwicklungsbehörden etwaiger betroffener Tochterunternehmen dem Mutterinstitut erlauben, solche Positionen in Abzug zu bringen, indem ein von der Abwicklungsbehörde dieses Mutterinstituts festgelegter geringerer Betrag in Abzug gebracht wird. Dieser angepasste Betrag muss mindestens so hoch sein wie der wie folgt berechnete Betrag m:
Darf ein Mutterinstitut gemäß Unterabsatz 1 den angepassten Betrag in Abzug bringen, so zieht das Tochterunternehmen die Differenz zwischen dem Betrag der Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Unterabsatz 1 und diesem angepassten Betrag ab. Artikel 72f Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstabe a berechnen die Institute die Positionen auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
Artikel 72g Abzugsbasis für Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstaben b, c und d bringen die Institute die Bruttokaufpositionen vorbehaltlich der in den Artikeln 72h und 72i festgelegten Ausnahmen in Abzug. Artikel 72h Abzug von Positionen in berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von anderen G-SRI-Einheiten Institute, die nicht die Ausnahme nach Artikel 72j in Anspruch nehmen, nehmen die Abzüge nach Artikel 72e Absatz 1 Buchstaben c und d nach folgenden Regeln vor:
Artikel 72i Abzug von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, wenn das Institut keine wesentliche Beteiligung an G-SRI-Einheiten hält (1) Die Institute berechnen für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstabe c den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Betrags mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes abgeleiteten Faktor:
(2) Die Institute berücksichtigen bei den Beträgen nach Absatz 1 Buchstabe a und der Berechnung des Faktors gemäß Absatz 1 Buchstabe b keine mit Übernahmegarantie versehenen Positionen, die sie für höchstens fünf Geschäftstage halten. (3) Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einer G-SRI-Einheit, die von dem Institut gehalten werden, aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jedes Instruments der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes mit dem Anteil nach Buchstabe b des vorliegenden Absatzes:
(4) Der Betrag der Positionen nach Artikel 72e Absatz 1 Buchstabe c, der nach Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii des vorliegenden Artikels höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts entspricht, wird nicht in Abzug gebracht und unterliegt den anwendbaren Risikogewichten im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV. (5) Die Institute ermitteln den Betrag jedes Instruments der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der gemäß Absatz 4 ein Risikogewicht erhält, durch Multiplikation des für eine Risikogewichtung nach Absatz 4 erforderlichen Betrags der Positionen mit dem aus der Berechnung nach Absatz 3 Buchstabe b resultierenden Anteil. Artikel 72j Ausnahme von Abzügen von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Positionen des Handelsbuchs (1) Die Institute können beschließen, einen bestimmten Teil ihrer direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, der aggregiert und gemessen an den Bruttokaufpositionen nach Anwendung der Artikel 32 bis 36 höchstens 5 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts entspricht, nicht in Abzug zu bringen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Der Betrag der gemäß Absatz 1 nicht in Abzug gebrachten Posten unterliegt den Eigenmittelanforderungen für Posten im Handelsbuch. (3) Falls bei Positionen, die nicht gemäß Absatz 1in Abzug gebracht wurden, die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen nicht länger erfüllt sind, werden die Positionen im Einklang mit Artikel 72g ohne Anwendung der in den Artikeln 72h und 72i festgelegten Ausnahmeregelungen in Abzug gebracht.
Artikel 72k Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Instituts bestehen aus den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Instituts nach den Abzügen gemäß Artikel 72e. Artikel 72l Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Instituts ergeben sich aus der Summe seiner Eigenmittel und seiner berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. (*11) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)." (*12) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).“" |
32. |
In Teil 2 Titel I erhält die Überschrift des Kapitels 6 folgende Fassung: „ Allgemeine Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten “ |
33. |
Artikel 73 wird wie folgt geändert:
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34. |
In Artikel 75 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: „Die Laufzeitanforderungen für Verkaufspositionen gemäß Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a werden in Bezug auf solche Positionen als erfüllt betrachtet, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:“ |
35. |
In Artikel 76 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: „(1) Für die Zwecke von Artikel 42 Buchstabe a, Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 57 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 67 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a dürfen Institute den Betrag einer Kaufposition in einem Kapitalinstrument um den Anteil eines Indexes verringern, der aus derselben abgesicherten zugrunde liegenden Risikoposition besteht, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Ein Institut darf vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde eine konservative Schätzung seiner zugrunde liegenden Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Instrumenten als Alternative zur Berechnung der Risikopositionen aus den unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallenden Posten vornehmen:
(3) Die zuständigen Behörden geben die vorherige Erlaubnis nach Absatz 2 nur dann, wenn das Institut ihnen hinreichend nachgewiesen hat, dass die Überwachung seiner zugrunde liegenden Risikopositionen aus den in einem oder gegebenenfalls mehreren Buchstaben von Absatz 2 genannten Posten mit hohem betrieblichem Aufwand verbunden wäre.“ |
36. |
Artikel 77 erhält folgende Fassung: „Artikel 77 Bedingungen für die Verringerung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (1) Ein Institut holt für jede der folgenden Handlungen zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörde ein:
(2) Ein Institut holt die vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde ein, wenn es nicht unter Absatz 1 fallende Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor ihrer vertraglichen Fälligkeit kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen will.“ |
37. |
Artikel 78 erhält folgende Fassung: „Artikel 78 Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur Verringerung von Eigenmitteln (1) Die zuständige Behörde gibt einem Institut die Erlaubnis zu Verringerung, Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder zu Verringerung, Ausschüttung oder Neueinstufung des mit solchen Instrumenten verbundenen Agios, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Trifft ein Institut ausreichende Vorkehrungen hinsichtlich seiner Fähigkeit, mit Eigenmitteln, die die in dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen Beträge übersteigen, tätig zu sein, so kann die zuständige Behörde diesem Institut für jede der Handlungen nach Artikel 77 Absatz 1 dieser Verordnung eine allgemeine vorherige Erlaubnis erteilen, die Kriterien unterliegt, die sicherstellen, dass jede derartige künftige Handlung im Einklang mit den im vorliegenden Absatz unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen vonstattengeht. Diese allgemeine vorherige Erlaubnis darf nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden, der auf ein Jahr begrenzt ist und danach verlängert werden kann. Die allgemeine vorherige Erlaubnis wird für einen bestimmten vorab festgelegten Betrag gewährt, der von der zuständigen Behörde bestimmt wird. Bei Instrumenten des harten Kernkapitals ist dieser vorab festgelegte Betrag auf höchstens 3 % der einschlägigen Ausgabe beschränkt und darf 10 % des Betrags, um den das harte Kernkapital die Summe aus dem gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU vorzuhaltenden harten Kernkapital übersteigt, nicht um eine Spanne übersteigen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält. Bei Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitalinstrumenten ist dieser vorab festgelegte Betrag auf höchstens 10 % der einschlägigen Ausgabe beschränkt und darf 3 % des Gesamtbetrags der Umlaufinstrumente des zusätzlichen Eigenkapitals oder des Ergänzungskapitals, falls anwendbar, nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden entziehen einem Institut die allgemeine vorherige Erlaubnis, wenn es die für die Zwecke der Erlaubnis maßgeblichen Kriterien nicht mehr erfüllt. (2) Bei der Bewertung der Nachhaltigkeit der Ersatzinstrumente im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts gemäß Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigen die zuständigen Behörden das Ausmaß, in dem diese Ersatz-Kapitalinstrumente kostspieliger für das Institut wären als die Kapitalinstrumente oder Agios, die sie ersetzen würden. (3) Nimmt ein Institut eine in Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a genannte Handlung vor und ist die Verweigerung der Rückzahlung der in Artikel 27 genannten Instrumente des harten Kernkapitals nach einzelstaatlichem Recht verboten, so kann die zuständige Behörde eine Befreiung von den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen unter der Voraussetzung gewähren, dass sie vom Institut eine angemessene Beschränkung der Rückzahlung solcher Instrumente verlangt. (4) Die zuständigen Behörden können einem Institut die Kündigung, Tilgung bzw. Rückzahlung oder den Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder des damit verbundenen Agios innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ihrer Ausgabe gestatten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind sowie eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“ |
38. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 78a Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (1) Die Abwicklungsbehörde erteilt einem Institut die Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Trifft ein Institut ausreichende Vorkehrungen hinsichtlich seiner Fähigkeit, mit Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die den in den Anforderungen dieser Verordnung, der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU festgelegten Betrag übersteigen, tätig zu sein, so kann die Abwicklungsbehörde nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde diesem Institut vorab eine allgemeine Erlaubnis erteilen, Kündigungen, Tilgungen bzw. Rückzahlungen oder Rückkäufe von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vorzunehmen, die Kriterien unterliegen, die sicherstellen, dass jede derartige künftige Handlung im Einklang mit den in diesem Absatz unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen vonstattengeht. Diese allgemeine vorherige Erlaubnis darf nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden, der auf ein Jahr begrenzt ist und danach verlängert werden kann. Die allgemeine vorherige Erlaubnis wird für einen bestimmten vorab festgelegten Betrag gewährt, der von der Abwicklungsbehörde bestimmt wird. Die Abwicklungsbehörden unterrichten die zuständigen Behörden über jedwede erteilte allgemeine vorherige Erlaubnis. Die Abwicklungsbehörde entzieht einem Institut die allgemeine vorherige Erlaubnis, wenn es die für die Zwecke der Erlaubnis maßgeblichen Kriterien nicht mehr erfüllt. (2) Bei der Bewertung der Nachhaltigkeit der Ersatzinstrumente im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nach Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigen die Abwicklungsbehörden das Ausmaß, in dem diese Ersatz-Kapitalinstrumente oder diese als Ersatz dienenden berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten kostspieliger für das Institut wären als die Instrumente, die sie ersetzen würden. (3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes werden die Entwürfe technischer Regulierungsstandards in vollem Umfang an den in Artikel 78 genannten delegierten Rechtsakt angeglichen. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“ |
39. |
Artikel 79 wird wie folgt geändert:
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40. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 79a Bewertung der Einhaltung der Anforderungen an Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Die Institute müssen bei der Bewertung der Einhaltung der in Teil 2 festgelegten Anforderungen die wesentlichen Merkmale von Instrumenten und nicht nur deren rechtliche Form berücksichtigen. Bei der Bewertung der wesentlichen Merkmale eines Instruments muss allen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente Rechnung getragen werden, auch wenn diese nicht ausdrücklich in den Bedingungen der Instrumente selbst aufgeführt sind, damit bestimmt werden kann, dass die kombinierten wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Vereinbarungen mit der Zielsetzung der einschlägigen Bestimmungen in Einklang stehen.“ |
41. |
Artikel 80 wird wie folgt geändert:
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42. |
Artikel 81 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Minderheitsbeteiligungen umfassen die Summe der Posten des harten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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43. |
Artikel 82 erhält folgende Fassung: „Artikel 82 Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel umfassen die Minderheitsbeteiligungen und die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals bzw. des Ergänzungskapitals, zuzüglich der verbundenen einbehaltenen Gewinne und des Agios, eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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44. |
In Artikel 83 Absatz 1 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: „(1) Von einer Zweckgesellschaft begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals und das damit verbundene Agio zählen nur dann bis zum 31. Dezember 2021 zum qualifizierten zusätzlichen Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital bzw. den qualifizierten Eigenmitteln, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:“ |
45. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 88a Qualifizierte Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten, die von einem in der Union ansässigen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, ausgegeben werden, können den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts, das Artikel 92a unterliegt, zugerechnet werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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46. |
Artikel 92 wird wie folgt geändert:
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47. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 92a Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (1) Vorbehaltlich der Artikel 93 und 94 und der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ausnahmeregelungen müssen als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI oder Teile eines G-SRI handelt, zu jedem Zeitpunkt die folgenden Anforderungen an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen:
(2) Die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen finden in folgenden Zeiträumen keine Anwendung:
(3) Übersteigt der Gesamtbetrag, der aus der Anwendung der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels auf jede Abwicklungseinheit derselben G-SRI resultiert, die gemäß Artikel 12a dieser Verordnung berechnete Anforderung an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, so darf die Abwicklungsbehörde des EU-Mutterinstituts nach Rücksprache mit den anderen einschlägigen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 45d Absatz 4 oder Artikel 45h Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU vorgehen. Artikel 92b Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI (1) Institute, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die keine Abwicklungseinheiten sind, erfüllen zu jedem Zeitpunkt Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die 90 % der in Artikel 92a festgelegten Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten entsprechen. (2) Für den Zweck der Einhaltung von Absatz 1 werden Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, Ergänzungskapitalinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nur dann berücksichtigt, wenn diese Instrumente sich im Eigentum des obersten Mutterunternehmens des Nicht-EU-G-SRI befinden und direkt oder indirekt über andere Einheiten in derselben Gruppe ausgegeben wurden, vorausgesetzt, dass alle diese Einheiten ihren Sitz in demselben Drittland wie das oberste Mutterunternehmen oder in einem Mitgliedstaat haben. (3) Ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten wird für die Zwecke der Einhaltung des Absatzes 1 nur dann berücksichtigt, wenn es alle folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt:
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48. |
Artikel 94 erhält folgende Fassung: „Artikel 94 Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang (1) Abweichend von Artikel 92b Absatz 3 Buchstabe b dürfen Institute die Eigenmittelanforderung für ihre Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnen, sofern der Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Handelsbuchtätigkeiten des Instituts auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung, die unter Heranziehung der zum letzten Tag des Monats verzeichneten Daten erfolgt, die beiden folgenden Schwellenwerte nicht überschreitet:
(2) Sind die beiden in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen erfüllt, können die Institute die Eigenmittelanforderung für ihre Handelsbuchtätigkeiten wie folgt berechnen:
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 berechnen die Institute den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Handelsbuchtätigkeiten auf Grundlage der zum letzten Tag jedes Monats verzeichneten Daten im Einklang mit den folgenden Anforderungen:
(4) Sind die beiden Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels — unabhängig von den Verpflichtungen nach den Artikeln 74 und 83 der Richtlinie 2013/36/EU — erfüllt, so finden Artikel 102 Absätze 3 und 4 sowie die Artikel 103 und 104b dieser Verordnung keine Anwendung. (5) Die Institute unterrichten die zuständigen Behörden, wenn sie die Eigenmittelanforderungen für ihre Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 berechnen oder nicht mehr berechnen. (6) Ein Institut, das eine oder mehrere der Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt, teilt dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit. (7) Ein Institut stellt die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für seine Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten ein, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
(8) Berechnet ein Institut die Eigenmittelanforderungen für seine Handelsbuchtätigkeiten nicht mehr gemäß diesem Artikel, so darf es die Eigenmittelanforderungen für seine Handelsbuchtätigkeiten erst dann wieder gemäß diesem Artikel berechnen, wenn es gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass alle Bedingungen von Absatz 1 während eines gesamten Jahres ununterbrochen erfüllt worden sind. (9) Die Institute gehen keine Handelsbuchposition ein noch kaufen oder verkaufen sie eine Handelsposition allein zum Zweck der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen während der monatlichen Bewertung,.“ |
49. |
In Teil 3 Titel I wird Kapitel 2 gestrichen. |
50. |
Artikel 102 wird wie folgt geändert:
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51. |
Artikel 103 erhält folgende Fassung: „Artikel 103 Führung des Handelsbuchs (1) Die Institute verfügen über klar definierte Regeln und Verfahren für die Gesamtführung ihres Handelsbuchs. Diese Regeln und Verfahren betreffen zumindest Folgendes:
(2) Das Institut erfüllt bei der Führung von Positionen bzw. Portfolios von Positionen im Handelsbuch alle folgenden Anforderungen:
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52. |
Artikel 104 Absatz 2 wird gestrichen. |
53. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 104a Neueinstufung einer Position (1) Die Institute verfügen über klar definierte Grundsätze, um die außergewöhnlichen Umstände festzustellen, die für die Zwecke der Bestimmung ihrer Eigenmittelanforderungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden die Neueinstufung einer Handelsbuchposition als Anlagebuchposition oder — im umgekehrten Fall — die Neueinstufung einer Anlagebuchposition als Handelsbuchposition rechtfertigen. Die Institute überprüfen diese Grundsätze mindestens einmal jährlich. Die EBA überwacht die Bandbreite der Aufsichtspraktiken und gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 28. Juni 2024 Leitlinien dazu heraus, was für die Zwecke von Unterabsatz 1 dieses Absatzes unter außergewöhnlichen Umständen zu verstehen ist. Bis die EBA diese Leitlinien herausgegeben hat, zeigen die zuständigen Behörden der EBA unter Angabe von Gründen an, wenn sie entscheiden, einem Institut die Neueinstufung einer Position gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu erlauben oder nicht zu erlauben. (2) Die zuständigen Behörden erteilen die Erlaubnis zur Neueinstufung einer Handelsbuchposition als Anlagebuchposition oder im umgekehrten Fall einer Anlagebuchposition als Handelsbuchposition für die Zwecke der Bestimmung ihrer Eigenmittelanforderungen nur dann, wenn das Institut den zuständigen Behörden schriftliche Nachweise übermittelt hat, die belegen, dass ihre Entscheidung zur Neueinstufung dieser Position auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist und im Einklang mit den Grundsätzen des Instituts gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels steht. Zu diesem Zweck bringt das Institut ausreichende Nachweise dafür bei, dass die Position nicht mehr die Bedingungen erfüllt, um gemäß Artikel 104 als Handelsbuch- bzw. Anlagebuchposition eingestuft zu werden. Die Entscheidung nach Unterabsatz 1 wird vom Leitungsorgan genehmigt. (3) Hat die zuständige Behörde die Erlaubnis zur Neueinstufung einer Position im Einklang mit Absatz 2 erteilt, so muss das Institut, dem diese Erlaubnis erteilt wurde,
(4) Das Institut berechnet die Nettoveränderung des Betrags seiner Eigenmittelanforderungen infolge der Neueinstufung der Position als Differenz zwischen den Eigenmittelanforderungen unmittelbar nach der Neueinstufung und den Eigenmittelanforderungen unmittelbar vor der Neueinstufung, die jeweils im Einklang mit Artikel 92 berechnet werden. Bei der Berechnung werden die Auswirkungen anderer Faktoren als der Neueinstufung nicht berücksichtigt. (5) Die Neueinstufung einer Position gemäß diesem Artikel ist unwiderruflich. Artikel 104b Anforderungen an Handelstische (1) Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 430b Absatz 3 richten die Institute Handelstische ein und ordnen jede ihrer Handelsbuchpositionen einem dieser Handelstische zu. Handelsbuchpositionen werden nur dann demselben Handelstisch zugeordnet, wenn sie der vereinbarten Geschäftsstrategie des Handelstischs entsprechen und stetig gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels verwaltet und überwacht werden. (2) Die Handelstische der Institute genügen zu jedem Zeitpunkt sämtlichen folgenden Anforderungen:
(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b kann ein Institut einen Händler mehr als einem Handelstisch zuordnen, sofern das Institut seiner zuständigen Behörde hinreichend nachweist, dass die Zuordnung aus geschäftlichen oder ressourcenbezogenen Erwägungen vorgenommen wurde und dass die anderen in diesem Artikel dargelegten qualitativen Anforderungen, die für Händler und Handelstische gelten, im Zuge dieser Zuordnung erhalten bleiben. (4) Die Institute unterrichten die zuständigen Behörden darüber, in welcher Form sie Absatz 2 genügen. Die zuständigen Behörden können von einem Institut verlangen, dass es die Struktur oder die Organisation seiner Handelstische ändert, um die Anforderungen dieses Artikels zu erfüllen.“ |
54. |
Artikel 105 wird wie folgt geändert:
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55. |
Artikel 106 wird wie folgt geändert:
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56. |
Artikel 107 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden Risikopositionen gegenüber einer Drittland-Wertpapierfirma, einem Drittland-Kreditinstitut und einer Drittland-Börse nur dann wie Risikopositionen gegenüber einem Institut behandelt, wenn die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen des Drittlands an das betreffende Unternehmen jenen der Union zumindest gleichwertig sind.“ |
57. |
Artikel 117 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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58. |
Artikel 118 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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59. |
In Artikel 123 wird folgender Absatz angefügt: „Risikopositionen, die aus Darlehen herrühren, die ein Kreditinstitut Rentenempfängern oder Beschäftigten mit einem unbefristeten Vertrag gegen die unbedingte Übertragung eines Teils der Rentenbezüge oder des Gehalts des Darlehensnehmers an dieses Kreditinstitut gewährt hat, wird ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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60. |
Artikel 124 erhält folgende Fassung: „Artikel 124 Durch Grundpfandrechte an Immobilien besicherte Risikopositionen (1) Risikopositionen oder Teilen einer Risikoposition, die durch Grundpfandrechte an Immobilien vollständig besichert sind — ausgenommen Teile der Risikoposition, die einer anderen Risikopositionsklasse zugeordnet sind —, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn die Bedingungen nach Artikel 125 oder Artikel 126 nicht erfüllt sind. Dem über den Wert des Grundpfandrechts an der Immobilie hinausgehenden Teil der Risikoposition wird das Risikogewicht für unbesicherte Risikopositionen gegenüber der beteiligten Gegenpartei zugewiesen. Der Teil einer Risikoposition, der als durch eine Immobilie vollständig besichert behandelt wird, übersteigt nicht den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts bzw. im Fall der Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, den Beleihungswert der betreffenden Immobilie. (1a) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für die Anwendung des Absatzes 2 zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde. Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde die zuständige Behörde, so stellt sie sicher, dass die relevanten nationalen Stellen und Behörden, die ein makroprudenzielles Mandat haben, gebührend darüber unterrichtet sind, dass die zuständige Behörde beabsichtigt, von diesem Artikel Gebrauch zu machen, und dass sie an der Bewertung der Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 2 in angemessener Weise beteiligt werden. Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde nicht die zuständige Behörde, so trifft der Mitgliedstaat die notwendigen Vorkehrungen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und einen ordnungsgemäßen Informationsaustausch zwischen der zuständigen und der benannten Behörde sicherzustellen, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewendet wird. Insbesondere müssen die Behörden eng zusammenarbeiten und alle Informationen gemeinsam nutzen, die für die angemessene Erfüllung der Pflichten, die der benannten Behörde gemäß diesem Artikel obliegen, erforderlich sein können. Mit dieser Zusammenarbeit soll jede Form von sich überschneidenden oder nicht miteinander zu vereinbarenden Maßnahmen zwischen der zuständigen und der benannten Behörde vermieden sowie auch sichergestellt werden, dass die Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen, insbesondere solchen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung und Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffen werden, gebührend berücksichtigt wird. (2) Auf der Grundlage der nach Artikel 430a erhobenen Daten und aller anderen maßgeblichen Indikatoren bewertet die gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels benannte Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, ob das Risikogewicht von 35 % für mit einem oder mehreren Immobiliensegmenten in Zusammenhang stehende und durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen nach Artikel 125, die in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegen sind, und das Risikogewicht von 50 % für durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen nach Artikel 126, die in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegen sind, sich in angemessener Weise auf Folgendes stützen:
Kommt die gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels benannte Behörde auf der Grundlage der Bewertung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu dem Schluss, dass die Risikogewichte nach Artikel 125 Absatz 2 oder Artikel 126 Absatz 2 die tatsächlichen Risiken nicht in angemessener Weise widerspiegeln, die mit einem oder mehreren Immobiliensegmenten von Risikopostionen verbunden sind, welche durch Grundpfandrechte an in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegenen Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien vollständig besichert sind, und ist sie der Auffassung, dass die Unangemessenheit der Risikogewichte sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnte, so kann sie die für diese Risikopositionen anwendbaren Risikogewichte innerhalb der in Unterabsatz 4 des vorliegenden Absatzes festgelegten Spannen erhöhen oder strengere Kriterien einführen als in Artikel 125 Absatz 2 oder Artikel 126 Absatz 2 festgelegt. Die gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels benannte Behörde teilt der EBA und dem ESRB jegliche Anpassungen der Risikogewichte und der angewandten Kriterien nach diesem Absatz mit. Innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung übermitteln die EBA und der ESRB dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Stellungnahme. Die EBA und der ESRB veröffentlichen die Risikogewichte und Kriterien für Risikopositionen nach den Artikeln 125 und 126 und Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a, wie sie von der jeweiligen Behörde umgesetzt werden. Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes kann die gemäß Absatz 1a benannte Behörde die Risikogewichte innerhalb der folgenden Spannen festsetzen:
(3) Setzt die gemäß Absatz 1a benannte Behörde gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 höhere Risikogewichte fest oder führt sie strengere Kriterien ein, so verfügen die Institute über einen sechsmonatigen Übergangszeitraum, um diese anzuwenden. (4) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die strengen Kriterien für die Bemessung des Beleihungswerts gemäß Absatz 1 und die Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Risikogewichte nach Absatz 2 Unterabsatz 1 berücksichtigt werden müssen, festgelegt sind. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2019 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. (5) Der ESRB kann den gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels benannten Behörden durch Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in enger Zusammenarbeit mit der EBA Orientierungen zu Folgendem vorgeben:
(6) Die Institute eines Mitgliedstaats wenden die Risikogewichte und Kriterien, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 festgelegt wurden, auf alle ihre entsprechenden Risikopositionen an, die durch Grundpfandrechte an in einem oder mehreren Teilen dieses anderen Mitgliedstaats belegenen Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert sind.“ |
61. |
In Artikel 128 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Die Institute weisen Risikopositionen, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, ein Risikogewicht von 150 % zu. (2) Für die Zwecke dieses Artikels behandeln die Institute jede der folgenden Risikopositionen als mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen:
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62. |
Artikel 132 erhält folgende Fassung: „Artikel 132 Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA (1) Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA durch Multiplikation der nach den in Absatz 2 Unterabsatz 1 beschriebenen Ansätzen berechneten risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionen eines OGA mit dem Prozentsatz der von dem betreffenden Institut gehaltenen Anteile. (2) Sind die Bedingungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt, so dürfen die Institute den Transparenzansatz gemäß Artikel 132a Absatz 1 oder den mandatsbasierten Ansatz gemäß Artikel 132a Absatz 2 anwenden. Vorbehaltlich des Artikels 132b Absatz 2 weisen Institute, die weder den Transparenzansatz noch den mandatsbasierten Ansatz anwenden, ihren Positionen in Form von Anteilen an OGA ein Risikogewicht von 1 250 % (’Ausweichkonzept’) zu. Die Institute können die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA durch eine Kombination von in diesem Absatz genannten Ansätzen berechnen, sofern die Bedingungen für die Verwendung dieser Ansätze erfüllt sind. (3) Die Institute dürfen den risikogewichteten Positionsbetrag von Risikopositionen eines OGA im Einklang mit den in Artikel 132a genannten Ansätzen bestimmen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes können multilaterale und bilaterale Entwicklungsbanken und andere Institute, die gemeinsam mit multilateralen oder bilateralen Entwicklungsbanken in einen OGA investieren, den risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen dieses OGA gemäß den in Artikel 132a festgelegten Ansätzen bestimmen, sofern die Bedingungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Absatzes erfüllt sind und das Anlagemandat des OGA die Arten von Vermögenswerten, in die der OGA investieren kann, auf Vermögenswerte beschränkt, die eine nachhaltige Entwicklung in Entwicklungsländern fördern. Die Institute teilen ihrer zuständigen Behörde die OGA mit, auf die sie die in Unterabsatz 2 genannte Behandlung anwenden. Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i gilt Folgendes: Bestimmt das Institut den risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen eines OGA gemäß dem mandatsbasierten Ansatz, so kann die Berichterstattung des OGA oder der OGA-Verwaltungsgesellschaft an das Institut auf das Anlagemandat des OGA und jegliche Änderungen dieses Mandats beschränkt sein und nur dann erfolgen, wenn das Institut erstmals die Risikoposition gegenüber dem OGA eingeht und wenn es eine Änderung beim Anlagemandat des OGA gibt. (4) Institute, die über keine ausreichenden Daten oder Informationen zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags der Risikopositionen eines OGA gemäß den in Artikel 132a festgelegten Ansätzen verfügen, können sich auf die Berechnungen von Dritten stützen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Institute, die sich auf die Berechnungen Dritter stützen, multiplizieren den aus diesen Berechnungen resultierenden risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen eines OGA mit dem Faktor 1,2. Abweichend von Unterabsatz 2 gilt Folgendes: Hat das Institut uneingeschränkten Zugriff auf die detaillierten Berechnungen des Dritten, so findet der Faktor 1,2 keine Anwendung. Das Institut stellt diese Berechnungen seiner zuständigen Behörde auf Anfrage bereit. (5) Wendet ein Institut für den Zweck der Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags der Risikopositionen eines OGA (’OGA der Stufe 1’) die in Artikel 132a genannten Ansätze an, und handelt es sich bei einer der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA der Stufe 1 um eine Risikoposition in Form von Anteilen an einem anderen OGA (’OGA der Stufe 2’), so darf der risikogewichtete Positionsbetrag der Risikopositionen des OGA der Stufe 2 unter Verwendung eines der drei in Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschriebenen Ansätze berechnet werden. Das Institut darf den Transparenzansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionen von OGA in Stufe 3 und darüber nur dann verwenden, wenn es diesen Ansatz für die Berechnung in der vorangegangenen Stufe verwendet hat. In jedem anderen Szenario verwendet es das Ausweichkonzept. (6) Für den nach dem Transparenzansatz und dem mandatsbasierten Ansatz gemäß Artikel 132a Absätze 1 und 2 berechneten risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen eines OGA besteht eine Obergrenze, die dem nach dem Ausweichkonzept berechneten risikogewichteten Betrag der Risikopositionen dieses OGA entspricht. (7) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Institute, die den Transparenzansatz nach Artikel 132a Absatz 1 anwenden, den risikogewichteten Positionsbetrag ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA durch Multiplikation der nach Artikel 111 berechneten Risikopositionswerte dieser Risikopositionen mit einem nach der Formel gemäß Artikel 132c berechneten Risikogewicht () berechnen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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63. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 132a Ansätze für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von OGA (1) Sind die Bedingungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt und verfügt das Institut über ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen eines OGA, berechnet das Institut die risikogewichteten Positionsbeträge des OGA mittels Durchschau auf diese Risikopositionen und nimmt die Risikogewichtung aller zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA so vor, als würden sie direkt von diesem Institut gehalten. (2) Sind die Bedingungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt, dürfen Institute, die über keine ausreichenden Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen eines OGA verfügen, um den Transparenzansatz zu verwenden, den risikogewichteten Positionsbetrag dieser Risikopositionen gemäß den im Mandat des OGA festgelegten Höchstgrenzen und den einschlägigen Rechtsvorschriften berechnen. Die Institute führen die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen unter der Annahme durch, dass der OGA zunächst bis zur laut seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften zulässigen Höchstgrenze in Risikopositionsklassen mit der höchsten Eigenmittelanforderung Risikopositionen eingeht und in der Folge Risikopositionen in absteigender Reihenfolge eingeht, bis die maximale gesamte Höchstgrenze für Risikopositionen erreicht ist, und dass der OGA eine Verschuldung bis zur laut seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften zulässigen Höchstgrenze eingeht, soweit dies in Frage kommt. Die Institute führen die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen nach den in diesem Kapitel, in Kapitel 5 und in Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 festgelegten Methoden durch. (3) Abweichend von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d können Institute, die den risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen eines OGA gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 berechnen, die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung von Derivate-Risikopositionen des betreffenden OGA als einen Betrag berechnen, der 50 % der Eigenmittelanforderungen für diese Derivate-Risikopositionen entspricht, die gemäß Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 dieses Titels berechnet wurden. Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Institut jene Derivate-Risikopositionen von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung ausnehmen, die dieser Anforderung nicht unterworfen wären, wenn sie direkt vom Institut gehalten würden. (4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, wie Institute den in Absatz 2 genannten risikogewichteten Positionsbetrag berechnen, wenn einer oder mehrere der für die Berechnung notwendigen Bestandteile nicht verfügbar sind. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Artikel 132b Ausnahmen von den Ansätzen zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von OGA (1) Die Institute können Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sowie Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die ein OGA hält und die gemäß Artikel 36 Absatz 1 und den Artikeln 56, 66 bzw. 72e abzuziehen sind, von den Berechnungen nach Artikel 132 ausnehmen. (2) Die Institute können in Artikel 150 Absatz 1 Buchstaben g und h genannte Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA von den Berechnungen nach Artikel 132 ausnehmen und diese stattdessen gemäß Artikel 133 behandeln. Artikel 132c Behandlung außerbilanzieller Risikopositionen in OGA (1) Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag für ihre außerbilanziellen Posten, die in Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA umgewandelt werden können, durch Multiplikation der nach Artikel 111 berechneten Risikopositionswerte dieser Risikopositionen mit dem folgenden Risikogewicht:
(2) Die Institute berechnen den Risikopositionswert einer Mindestwertzusage, die die Bedingungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt, als den abgezinsten Barwert des garantierten Betrags unter Verwendung eines ausfallrisikofreien Diskontierungsfaktors. Die Institute können den Risikopositionswert der Mindestwertzusage um etwaige erfasste Verluste in Bezug auf die Mindestwertzusage gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard verringern. Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag für außerbilanzielle Risikopositionen, die aus Mindestwertzusagen herrühren, die alle Bedingungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllen, indem sie den Risikopositionswert dieser Risikopositionen mit einem Umrechnungsfaktor von 20 % und dem gemäß Artikel 132 oder Artikel 152 abgeleiteten Risikogewicht multiplizieren. (3) Die Institute bestimmen den risikogewichteten Positionsbetrag für außerbilanzielle Risikopositionen, die aus Mindestwertzusagen herrühren, gemäß Absatz 2, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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64. |
Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
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65. |
Artikel 152 erhält folgende Fassung: „Artikel 152 Behandlung von Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA (1) Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA durch Multiplikation der nach den in den Absätzen 2 und 5 beschriebenen Ansätzen berechneten risikogewichteten Positionsbeträge von OGA mit dem Prozentsatz der von den betreffenden Instituten gehaltenen Anteile. (2) Sind die Bedingungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt und verfügt das Institut über ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen eines OGA, so berechnet das Institut die risikogewichteten Positionsbeträge des OGA mittels Durchschau auf diese zugrunde liegenden Risikopositionen und nimmt die Risikogewichtung aller zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA so vor, als würden sie direkt vom Institut gehalten. (3) Abweichend von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d können Institute, die den risikogewichteten Positionsbetrag des OGA gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnen, die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung von Derivate-Risikopositionen des betreffenden OGA als einen Betrag berechnen, der 50 % der Eigenmittelanforderungen für diese Derivate-Risikopositionen entspricht, die gemäß Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 dieses Titels berechnet wurden. Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Institut jene Derivate-Risikopositionen von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung ausnehmen, die dieser Anforderung nicht unterworfen wären, wenn sie direkt vom Institut gehalten würden. (4) Institute, die den Transparenzansatz gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels anwenden und die die Bedingungen für eine dauerhafte Teilanwendung gemäß Artikel 150 erfüllen oder die Bedingungen für die Anwendung der in diesem Kapitel beschriebenen Methoden oder einer oder mehrerer der in Kapitel 5 beschriebenen Methoden für alle oder einen Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA nicht erfüllen, berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den folgenden Grundsätzen:
Ist das Institut nicht in der Lage, für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a zwischen privaten Beteiligungsrisikopositionen und börsengehandelten sowie sonstigen Risikopositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Risikopositionen als sonstige Beteiligungsrisikopositionen. (5) Wenn die Bedingungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt sind, dürfen Institute, die über keine ausreichenden Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen eines OGA verfügen, den risikogewichteten Positionsbetrag für diese Risikopositionen gemäß dem mandatsbasierten Ansatz nach Artikel 132a Absatz 2 berechnen. Im Falle von Risikopositionen gemäß Absatz 4 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels wenden die Institute jedoch die dort beschriebenen Ansätze an. (6) Vorbehaltlich des Artikels 132b Absatz 2 wenden Institute, die nicht den Transparenzansatz gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels oder den mandatsorientierten Ansatz gemäß Absatz 5 anwenden, das in Artikel 132 Absatz 2 genannte Ausweichkonzept an. (7) Die Institute können die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA durch eine Kombination von im vorliegenden Artikel genannten Ansätzen berechnen, sofern die Bedingungen für die Verwendung dieser Ansätze erfüllt sind. (8) Institute, die über keine ausreichenden Daten oder Informationen zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags eines OGA gemäß den Ansätzen nach den Absätzen 2, 3, 4 und 5 verfügen, können sich auf die Berechnungen von Dritten stützen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Institute, die sich auf die Berechnungen Dritter stützen, multiplizieren die aus diesen Berechnungen resultierenden risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionen eines OGA mit dem Faktor 1,2. Abweichend von Unterabsatz 2 gilt Folgendes: Hat das Institut uneingeschränkten Zugriff auf die detaillierten Berechnungen des Dritten, so findet der Faktor 1,2 keine Anwendung. Das Institut stellt diese Berechnungen seiner zuständigen Behörde auf Anfrage bereit. (9) Für die Zwecke dieses Artikels finden Artikel 132 Absätze 5 und 6 und Artikel 132b Anwendung. Für die Zwecke dieses Artikels findet Artikel 132c Anwendung, unter Verwendung der gemäß Kapitel 3 dieses Titels berechneten Risikogewichte.“ |
66. |
In Artikel 158 wird folgender Absatz eingefügt: „(9a) Bei einer Mindestwertzusage, die alle Anforderungen gemäß Artikel 132c Absatz 3 erfüllt, wird der erwartete Verlustbetrag mit Null angesetzt.“ |
67. |
Artikel 164 erhält folgende Fassung: „Artikel 164 Verlustquote bei Ausfall (LGD) (1) Vorbehaltlich der Anforderungen des Abschnitts 6 dieses Kapitels und der Erlaubnis der zuständigen Behörden nach Artikel 143 legen die Institute eigene LGD-Schätzungen vor. Für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen wird ein LGD-Wert von 75 % angesetzt. Kann ein Institut seine EL-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen verlässlich in PD und LGD auflösen, darf es seine eigene LGD-Schätzung verwenden. (2) Eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann vorbehaltlich der Anforderungen des Artikels 183 Absätze 1, 2 und 3 und der entsprechenden Erlaubnis der zuständigen Behörden zur Unterlegung einer einzelnen Risikoposition oder eines Risikopositionen-Pools durch Anpassung der PD- oder LGD-Schätzungen als anerkennungsfähig anerkannt werden. Ein Institut darf garantierten Risikopositionen keine angepasste PD oder LGD zuweisen, wenn dies dazu führen würde, dass das angepasste Risikogewicht niedriger wäre als das einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber. (3) Für die Zwecke des Artikels 154 Absatz 2 ist die in Artikel 153 Absatz 3 genannte LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber die LGD, die entweder für eine nicht abgesicherte Fazilität für den Garantiegeber oder für die nicht abgesicherte Fazilität des Schuldners angesetzt ist, je nachdem, ob für den Fall, dass sowohl Garantiegeber als auch der Schuldner während der Laufzeit des abgesicherten Geschäfts ausfallen, die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Garantie darauf hindeuten, dass die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Garantiegebers bzw. des Schuldners abhängt. (4) Bei allen durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, für die keine Garantie eines Zentralstaats besteht, beträgt die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD mindestens 10 %. Bei allen durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, für die keine Garantie eines Zentralstaats besteht, beträgt die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD mindestens 15 %. (5) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für die Anwendung von Absatz 6 zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde. Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde die zuständige Behörde, so stellt sie sicher, dass die relevanten nationalen Stellen und Behörden, die ein makroprudenzielles Mandat haben, gebührend darüber unterrichtet sind, dass die zuständige Behörde beabsichtigt, von diesem Artikel Gebrauch zu machen, und dass sie an der Bewertung der Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 6 in angemessener Weise beteiligt werden. Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde nicht die zuständige Behörde, so trifft der Mitgliedstaat die notwendigen Vorkehrungen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und einen ordnungsgemäßen Informationsaustausch zwischen der zuständigen und der benannten Behörde sicherzustellen, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewendet wird. Insbesondere müssen die Behörden eng zusammenarbeiten und alle Informationen gemeinsam nutzen, die für die angemessene Erfüllung der Pflichten, die der benannten Behörde gemäß diesem Artikel obliegen, erforderlich sein können. Mit dieser Zusammenarbeit soll jede Form von sich überschneidenden oder nicht miteinander zu vereinbarenden Maßnahmen zwischen der zuständigen und der benannten Behörde vermieden sowie auch sichergestellt werden, dass die Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen, insbesondere solchen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung und Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffen werden, gebührend berücksichtigt wird. (6) Auf der Grundlage der nach Artikel 430a erhobenen Daten und aller anderen relevanten Indikatoren sowie unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Immobilienmarktentwicklungen bewertet die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels benannte Behörde regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, ob die LGD-Mindestwerte nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels für Risikopositionen angemessen sind, die durch Grundpfandrechte an in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegenen Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind. Kommt die gemäß Absatz 5 benannte Behörde auf der Grundlage der Bewertung nach Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die LGD-Mindestwerte nach Absatz 4 nicht angemessen sind, und ist sie der Auffassung, dass die Unangemessenheit der LGD-Werte sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnte, so kann sie höhere LGD-Mindestwerte für die betreffenden Risikopositionen, die in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegen sind, festsetzen. Diese höheren Mindestwerte können auch auf Ebene eines oder mehrerer Immobiliensegmente solcher Risikopositionen angewendet werden. Die gemäß Absatz 5 benannte Behörde informiert die EBA und den ESRB, bevor sie die Entscheidung nach diesem Absatz trifft. Innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung übermitteln die EBA und der ESRB dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Stellungnahme. Die EBA und der ESRB veröffentlichen diese LGD-Werte. (7) Setzt die gemäß Absatz 5 benannte Behörde gemäß Absatz 6 höhere LGD-Mindestwerte fest oder führt sie strengere Kriterien ein, so verfügen die Institute über einen sechsmonatigen Übergangszeitraum, um diese anzuwenden. (8) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Festlegung der Bedingungen aus, die die gemäß Absatz 5 benannte Behörde bei der Bewertung der Angemessenheit von LGD-Werten als Teil der Bewertung nach Absatz 6 zu berücksichtigen hat. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2019 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. (9) Der ESRB kann den gemäß Absatz 5 benannten Behörden durch Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in enger Zusammenarbeit mit der EBA Orientierungen zu Folgendem vorgeben:
(10) Die Institute eines Mitgliedstaats wenden die höheren LGD-Mindestwerte, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 6 festgelegt wurden, auf alle ihre entsprechenden Risikopositionen an, die durch Grundpfandrechte an in einem oder mehreren Teilen dieses anderen Mitgliedstaats belegenen Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert sind.“ |
68. |
Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
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69. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 204a Anerkennungsfähige Arten von Eigenkapitalderivaten (1) Die Institute dürfen Eigenkapitalderivate, die Gesamtrendite-Swaps sind oder wirtschaftlich vergleichbare Wirkung haben, als anerkennungsfähige Kreditbesicherung nur für die Zwecke interner Sicherungsgeschäfte verwenden. Erwirbt ein Institut eine Kreditbesicherung in Form eines Gesamtrendite-Swaps und erfasst die Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag, trägt jedoch dem den Zahlungen gegenüberstehenden Wertverlust der abgesicherten Forderung nicht durch Herabsetzung des beizulegenden Zeitwerts oder durch Erhöhung der Risikovorsorge Rechnung, so ist diese Kreditbesicherung nicht anerkennungsfähig. (2) Tätigt ein Institut mit Hilfe eines Eigenkapitalderivats ein internes Sicherungsgeschäft, kann das interne Sicherungsgeschäft für die Zwecke dieses Kapitels als Kreditbesicherung nur dann anerkannt werden, wenn das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko auf einen oder mehrere Dritte übertragen wird. Wurde ein internes Sicherungsgeschäft gemäß Unterabsatz 1 getätigt und sind die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt, so berechnen die Institute bei Erwerb einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Vorschriften der Abschnitte 4 bis 6 dieses Kapitels.“ |
70. |
Artikel 223 wird wie folgt geändert:
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71. |
Artikel 272 wird wie folgt geändert:
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72. |
Artikel 273 wird wie folgt geändert:
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73. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 273a Bedingungen für die Verwendung vereinfachter Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts (1) Ein Institut darf den Risikopositionswert seiner Derivatepositionen nach der in Abschnitt 4 beschriebenen Methode berechnen, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung unter Nutzung der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:
(2) Ein Institut darf den Risikopositionswert seiner Derivatepositionen nach der in Abschnitt 5 beschriebenen Methode berechnen, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung unter Nutzung der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der beiden folgenden Schwellenwerte überschreitet:
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berechnen die Institute den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage der Daten zum letzten Tag jeden Monats gemäß den folgenden Anforderungen:
(4) Übersteigen die Geschäfte mit Derivaten auf konsolidierter Basis nicht die Schwellenwerte nach Absatz 1 bzw. 2, so kann sich ein Institut, das in die Konsolidierung einbezogen ist und das die Methode nach Abschnitt 3 bzw. 4 anwenden müsste, weil es diese Schwellenwerte auf Einzelbasis überschreitet, abweichend von Absatz 1 bzw. 2 und vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden stattdessen für die Anwendung der Methode entscheiden, die auf konsolidierter Basis Anwendung finden würde. (5) Die Institute benachrichtigen die zuständigen Behörden über die Methoden nach Abschnitt 4 oder 5, die sie zur Berechnung des Risikopositionswerts ihrer Derivatepositionen anwenden bzw. nicht mehr anwenden. (6) Die Institute tätigen keine Derivatgeschäfte oder kaufen oder verkaufen keine Derivate zu dem alleinigen Zweck der Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen während der monatlichen Bewertung. Artikel 273b Nichteinhaltung der Bedingungen für die Verwendung vereinfachter Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts von Derivaten (1) Ein Institut, das eine oder mehrere der Bedingungen gemäß Artikel 273a Absatz 1 oder 2 nicht mehr erfüllt, teilt dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit. (2) Ein Institut stellt die Berechnung der Risikopositionswerte seiner Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 bzw. 5 innerhalb von drei Monaten ein, sobald eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
(3) Hat ein Institut die Berechnung der Risikopositionswerte seiner Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 bzw. 5 eingestellt, so darf es die Berechnung der Risikopositionswerte seiner Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 oder 5 nur dann wiederaufnehmen, wenn es gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass alle Bedingungen von Artikel 273a Absatz 1 oder 2 während eines Jahres ohne Unterbrechung erfüllt wurden.“ |
74. |
In Teil 3 Titel II Kapitel 6 erhalten die Abschnitte 3, 4 und 5 folgende Fassung: „
Artikel 274 Risikopositionswert (1) Ein Institut darf für alle Geschäfte, die unter eine vertragliche Nettingvereinbarung fallen, einen einzigen Risikopositionswert auf Ebene des Netting-Satzes berechnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Wird eine der in Unterabsatz 1 dargelegten Bedingungen nicht erfüllt, so behandelt das Institut jedes Geschäft wie seinen eigenen Netting-Satz. (2) Die Institute berechnen den Risikopositionswert eines Netting-Satzes gemäß dem Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko wie folgt:
(3) Der Risikopositionswert eines Netting-Satzes, der einer vertraglichen Nachschussvereinbarung unterliegt, darf nicht höher sein als der Risikopositionswert desselben Netting-Satzes, der keiner Form von Nachschussvereinbarung unterliegt. (4) Wenn für denselben Netting-Satz mehrere Nachschussvereinbarungen gelten, so ordnen die Institute jede Nachschussvereinbarung der Gruppe von Geschäften des Netting-Satzes zu, für den diese Nachschussvereinbarung vertraglich gilt, und berechnen für jedes dieser gruppierten Geschäfte einen getrennten Risikopositionswert. (5) Institute können den Risikopositionswert eines Netting-Satzes mit Null ansetzen, wenn dieser alle folgenden Bedingungen erfüllt:
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