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Document 32019L0904

Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/11/2019/REV/1

OJ L 155, 12.6.2019, p. 1–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/904/oj

12.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/1


RICHTLINIE (EU) 2019/904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. Juni 2019

über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund seiner hohen Funktionalität und relativ niedrigen Kosten ist Kunststoff im Alltagsleben immer stärker präsent. Kunststoff spielt zwar eine nützliche Rolle in der Wirtschaft und bietet wesentliche Anwendungen in vielen Branchen, doch seine zunehmende Verwendung in kurzlebigen Artikeln, die nicht dazu bestimmt sind, wiederverwendet oder kosteneffizient recycelt zu werden, führt dazu, dass die damit einhergehenden Produktions- und Verbrauchsgewohnheiten immer ineffizienter und linearer werden. Im Kontext ihres Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft, nach der Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ gelangte die Kommission in der Europäischen Strategie für Kunststoffe, nach ihrer Mitteilung vom 16. Januar 2018 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ daher zu dem Schluss, dass dem steigenden Aufkommen an Kunststoffabfällen und deren Eintrag in die Umwelt und insbesondere in die Meeresumwelt entgegengesteuert werden muss, um einen kreislauforientierten Lebenszyklus für Kunststoffe zu erreichen. Die EU-Strategie für Kunststoffe ist ein Schritt hin zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft, in der bei der Gestaltung und Herstellung von Kunststoffen und Kunststoffprodukten den Erfordernissen in Bezug auf Wiederverwendung, Reparatur und Recycling in vollem Umfang Rechnung getragen wird und nachhaltigere Materialien entwickelt und gefördert werden. Aufgrund der erheblichen negativen Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte in den Bereichen Umwelt, Gesundheit und Wirtschaft ist die Festlegung eines spezifischen Rechtsrahmens für die wirksame Verringerung dieser negativen Auswirkungen erforderlich.

(2)

Diese Richtlinie fördert kreislauforientierte Ansätze, die nachhaltige und nichttoxische wiederverwendbare Artikel und Wiederverwendungssysteme gegenüber Einwegartikeln bevorzugen, wobei in erster Linie auf die Verringerung des Abfallaufkommens abgezielt wird. Diese Art der Abfallvermeidung steht in der Abfallhierarchie im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) an oberster Stelle. Die vorliegende Richtlinie wird dazu beitragen, das Ziel Nr. 12 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, das darin besteht, für nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster zu sorgen, was Teil des Ziels der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung ist, die am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Durch die möglichst lange Erhaltung des Wertes von Artikeln und Materialien und die Erzeugung von weniger Abfall kann die Wirtschaft der Union wettbewerbsfähiger und widerstandsfähiger werden, während zugleich der Druck auf wertvolle Ressourcen und die Umwelt abnimmt.

(3)

Meeresvermüllung ist naturgemäß grenzüberschreitend und wird als zunehmendes globales Problem anerkannt. Die Verminderung der Meeresvermüllung ist wichtig für die Verwirklichung des Ziels Nr. 14 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, das darin besteht, Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung zu erhalten und nachhaltig zu nutzen. Die Union muss zur Vermeidung und Bewältigung der Meeresvermüllung ihren Beitrag leisten und sich bemühen, einen globalen Standard zu setzen. In diesem Kontext arbeitet die Union in zahlreichen internationalen Foren wie der G20, der G7 und den Vereinten Nationen mit ihren Partnern zusammen, um ein konzertiertes Vorgehen zu fördern, und diese Richtlinie ist Teil der Arbeiten der Union in diesem Bereich. Damit diese Bemühungen wirkungsvoll sind, ist es auch wichtig, dass die Ausfuhr von Kunststoffabfällen aus der Union nicht zu einer Zunahme der Meeresvermüllung in anderen Teilen der Welt führt.

(4)

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (UNCLOS) (5), das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (im Folgenden „Londoner Übereinkommen“) und das dazugehörige Protokoll von 1996 (im Folgenden „Londoner Protokoll“), der Anhang V des internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL), in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen, das Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 (6) und das Abfallrecht der Union, insbesondere die Richtlinie 2008/98/EG und die Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verpflichten die Mitgliedstaaten, eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung zu gewährleisten, um die Meeresvermüllung aus see- und landseitigen Quellen zu vermeiden und zu reduzieren. Das Wasserrecht der Union, insbesondere die Richtlinien 2000/60/EG (8) und 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) verpflichtet die Mitgliedstaaten zudem, die Meeresvermüllung zu bekämpfen, wenn das Erreichen eines guten Umweltzustands ihrer Meeresgewässer, auch als Beitrag zur Erreichung des Ziels der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung Nr. 14, dadurch beeinträchtigt wird.

(5)

80 % bis 85 % des Meeresmülls (gemessen anhand von Müllzählungen an europäischen Stränden) in der Union sind Kunststoffe, wobei es sich zu 50 % um Einwegkunststoffartikel und zu 27 % um Gegenstände handelt, die mit der Fischerei zusammenhängen. Einwegkunststoffartikel umfassen eine breite Palette gängiger kurzlebiger Gebrauchsartikel, die nach einmaliger Verwendung zum vorgesehenen Zweck weggeworfen und nur selten recycelt werden und somit leicht zu Abfall werden. Ein erheblicher Teil der auf dem Markt erhältlichen Fanggeräte wird nicht zur Behandlung gesammelt. Im Kontext der Vermüllung der Meeresumwelt sind Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, daher ein besonders gravierendes Problem und eine große Gefahr für die marinen Ökosysteme, die biologische Vielfalt der Meere und die menschliche Gesundheit und schädigen Branchen wie den Tourismus, die Fischerei und den Seeverkehr.

(6)

Eine ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung ist nach wie vor unabdingbar, um jeder Art der Vermüllung, einschließlich der Meeresvermüllung, vorzubeugen. Die bestehenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere die Richtlinien 2008/98/EG, 2000/59/EG, 2000/60/EG und 2008/56/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (10) und politische Instrumente geben in gewissen Punkten bereits Antworten auf die Meeresvermüllung. So gelten die allgemeinen Maßnahmen und Ziele der Union für die Abfallbewirtschaftung, wie das in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Recyclingziel für Verpackungsabfälle aus Kunststoff (11) und wie das Ziel der europäischen Strategie für Kunststoff, dafür Sorge zu tragen, dass alle Kunststoffverpackungen bis 2030 wiederverwendbar oder leicht zu recyceln sind. Die Wirkung dieser Maßnahmen auf die Meeresvermüllung ist jedoch unzureichend; so gibt es Unterschiede bei Umfang und Ambitionsniveau der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Meeresvermüllung. Zudem führen einige dieser Maßnahmen, insbesondere Marktbeschränkungen für Einwegkunststoffartikel, möglicherweise zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Union.

(7)

Um die Maßnahmen auf die Bereiche zu konzentrieren, in denen sie am stärksten benötigt werden, sollte die vorliegende Richtlinie nur für die am häufigsten an den Stränden der Union vorkommenden Einwegkunststoffartikel sowie für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, und Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff gelten. Die Einwegkunststoffartikel, die unter Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie fallen, machen Schätzungen zufolge etwa 86 % aller Einwegkunststoffe aus, die bei Müllzählungen an Stränden in der Union vorgefunden wurden. Da sie nicht zu den am häufigsten an den Stränden der Union vorkommenden Einwegkunststoffartikeln zählen, sollten Getränkebehälter aus Glas und Metall nicht unter diese Richtlinie fallen.

(8)

Mikroplastik fällt nicht direkt in den Geltungsbereich dieser Richtlinie, trägt aber auch zur Meeresvermüllung bei; die Union sollte daher ein umfassendes Konzept für dieses Problem erstellen. Die Union sollte allen Herstellern nahelegen, Mikroplastik in ihren Formulierungen strikt zu begrenzen.

(9)

Durch größere Kunststoffteile und daraus resultierende Fragmente oder Mikroplastikpartikel kann es zu erheblicher Bodenverschmutzung und -kontamination kommen, und diese Kunststoffe können in die Meeresumwelt gelangen.

(10)

Die vorliegende Richtlinie ist „lex specialis“ gegenüber den Richtlinien 94/62/EG und 2008/98/EG. Bei Konflikten zwischen den genannten Richtlinien und der vorliegenden Richtlinie hat die vorliegende Richtlinie im Rahmen ihres Geltungsbereichs Vorrang. Das ist bei Beschränkungen des Inverkehrbringens der Fall. Insbesondere in Bezug auf Maßnahmen für die Verbrauchsminderung, Produktanforderungen, Kennzeichnungsvorschriften und die erweiterte Herstellerverantwortung ergänzt die vorliegende Richtlinie die Richtlinien 94/62/EG, 2008/98/EG und 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12).

(11)

Einwegkunststoffartikel können aus einer Vielzahl von Kunststoffen hergestellt werden. Kunststoffe sind gewöhnlich definiert als polymere Werkstoffe, denen eventuell Zusatzstoffe zugesetzt wurden. Bestimmte natürliche Polymere würden jedoch ebenfalls unter diese Definition fallen. Nicht modifizierte natürliche Polymere gemäß der Definition des Begriffs „nicht chemisch veränderter Stoff“ in Artikel 3 Nummer 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) sollten von der vorliegenden Richtlinie ausgeschlossen werden, da sie natürlich in der Umwelt vorkommen. Die Definition des Begriffs „Polymer“ gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie angepasst werden, und eine eigenständige Definition sollte eingeführt werden. Aus modifizierten natürlichen Polymeren oder aus biobasierten, fossilen oder synthetischen Ausgangsstoffen hergestellte Kunststoffe kommen in der Natur nicht vor und sollten daher in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Die angepasste Definition des Begriffs „Kunststoff“ sollte folglich polymerbasierte Kautschukartikel sowie biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe einschließen, und zwar unabhängig davon, ob sie aus Biomasse gewonnen werden und/oder sich mit der Zeit zersetzen sollen. Farben, Tinten und Klebstoffe sollten nicht unter diese Richtlinie fallen und folglich sollten diese polymeren Werkstoffe von der Definition ausgeschlossen werden.

(12)

Um den Geltungsbereich dieser Richtlinie klar abzugrenzen, sollte der Begriff „Einwegkunststoffartikel“ genau bestimmt werden. Von der Begriffsbestimmung auszuschließen sind Kunststoffprodukte, die konzipiert, entwickelt und auf den Markt gebracht wurden, um entsprechend ihrem ursprünglichen Verwendungszweck wiederbefüllt oder wiederverwendet zu werden, und somit während ihrer Lebensdauer mehrere Kreisläufe durchlaufen. Einwegkunststoffartikel sind in der Regel dazu bestimmt, nur einmal oder nur kurzzeitig verwendet zu werden, bevor sie entsorgt werden. Feuchttücher für Körper- und Haushaltspflege sollten ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, wohingegen Feuchttücher für industrielle Zwecke davon ausgenommen sein sollten. Um weiter zu präzisieren, ob ein Artikel als ein Einwegkunststoffartikel im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten ist, sollte die Kommission Leitlinien zu Einwegkunststoffartikeln erarbeiten. Mit Blick auf die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien sind Beispiele für Lebensmittelverpackungen, die für die Zwecke dieser Richtlinie als Einwegkunststoffartikel zu betrachten sind, Fast-Food-Verpackungen oder Boxen für Mahlzeiten, Sandwiches, Wraps und Salat mit kalten oder heißen Lebensmitteln, oder Lebensmittelbehälter für frische oder verarbeitete Lebensmittel, die keiner weiteren Verarbeitung bedürfen, wie Obst, Gemüse oder Desserts. Beispiele für Lebensmittelverpackungen, die für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als Einwegkunststoffartikel zu betrachten sind, sind Lebensmittelbehälter mit getrockneten Lebensmitteln oder kalt verkauften Lebensmitteln, die einer weiteren Zubereitung bedürfen, Behälter, die Lebensmittel in Portionsgrößen für mehr als eine Person enthalten, oder Behälter mit Lebensmitteln in Portionsgrößen für eine Person, bei denen mehr als eine Einheit verkauft wird.

Beispiele für Getränkebehälter, die als Einwegkunststoffartikel zu betrachten sind, sind Getränkeflaschen oder Verbundgetränkeverpackungen für Bier, Wein, Wasser, Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte und -nektare, Fertiggetränke oder Milch, nicht aber Getränkebecher, da diese für die Zwecke dieser Richtlinie als separate Kategorie von Einwegkunststoffartikeln gelten. Da Getränkebehälter aus Glas und Metall nicht zu den an den Stränden in der Union am häufigsten vorgefundenen Kunststoffartikeln gehören, sollten sie nicht unter diese Richtlinie fallen. Die Kommission sollte im Zusammenhang mit der Überarbeitung dieser Richtlinie jedoch unter anderem Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff für Getränkebehälter aus Glas und Metall bewerten.

(13)

Abhängig von Faktoren wie der Verfügbarkeit geeigneter und nachhaltigerer Alternativen, der Möglichkeit, Verbrauchsgewohnheiten zu ändern, sowie der Frage, inwieweit sie bereits von geltenden Vorschriften der Union abgedeckt sind, sollten Einwegkunststoffartikel, die unter diese Richtlinie fallen, durch eine oder mehrere Maßnahmen geregelt werden.

(14)

Für bestimmte Einwegkunststoffartikel gibt es noch keine leicht verfügbaren geeigneten und nachhaltigeren Alternativen, und für die meisten dieser Artikel muss mit einer Verbrauchszunahme gerechnet werden. Um dieser Tendenz entgegenzuwirken und die Entwicklung nachhaltigerer Lösungen zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, beispielsweise durch die Festsetzung nationaler Verbrauchsminderungsziele, um den Verbrauch dieser Artikel ehrgeizig und dauerhaft so zu verringern, dass Lebensmittelhygiene, Lebensmittelsicherheit, gute Hygienepraktiken, gute Herstellungspraktiken, die Information der Verbraucher oder die Rückverfolgbarkeitsauflagen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 (14), (EG) Nr. 852/2004 (15) und (EG) Nr. 1935/2004 (16) des Europäischen Parlaments und des Rates und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit, Hygiene und Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dabei möglichst ehrgeizige Maßnahmen anstreben, die eine deutliche Trendumkehr beim steigenden Verbrauch bewirken und zu einer messbaren quantitativen Minderung führen. Bei diesen Maßnahmen sollten die Auswirkungen der Artikel während ihres gesamten Lebenszyklus berücksichtigt werden, unter anderem wenn sie in der Meeresumwelt landen, und die Abfallhierarchie sollte eingehalten werden.

Wenn Mitgliedstaaten beschließen, diese Verpflichtung durch Marktbeschränkungen umzusetzen, sollten sie sicherstellen, dass die Beschränkungen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung von Artikeln fördern, die mehrfach verwendbar sind und, wenn sie zu Abfällen geworden sind, zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt werden können.

(15)

Für andere Einwegkunststoffartikel sind bereits geeignete, nachhaltigere und zudem erschwingliche Alternativen vorhanden. Um die negativen Umweltauswirkungen dieser Einwegkunststoffartikel zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ihr Inverkehrbringen zu verbieten. Auf diese Weise würde die Verwendung dieser leicht verfügbaren, nachhaltigeren Alternativen sowie innovative Lösungen für nachhaltigere Geschäftsmodelle, Wiederverwendungsalternativen und Ersatzwerkstoffe gefördert. Die mit dieser Richtlinie eingeführten Beschränkungen des Inverkehrbringens sollten auch für Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff gelten, da diese Art von Kunststoff sich nicht hinreichend biologisch abbaut und so zur Verschmutzung der Umwelt durch Mikroplastik beiträgt, nicht kompostierbar ist, sich negativ auf das Recycling von herkömmlichen Kunststoffen auswirkt und nicht zu einem nachgewiesenen Umweltnutzen führt. Angesichts der starken Verbreitung von Abfällen, die expandiertes Polystyrol enthalten, in der Meeresumwelt und der Verfügbarkeit von Alternativen sollten auch Einweg-Lebensmittel- und Getränkeverpackungen sowie Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol beschränkt werden.

(16)

Kunststoffhaltige Filter für Tabakprodukte sind die am zweithäufigsten an den Stränden der Union vorgefundenen Einwegkunststoffartikel. Die enormen Umweltauswirkungen von Abfällen von Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern, die nach dem Konsum der Produkte entstehen und unmittelbar in die Umwelt entsorgt werden, müssen verringert werden. Es wird erwartet, dass Innovation und Produktentwicklung sinnvolle Alternativen für kunststoffhaltige Filter hervorbringen werden, und diese Prozesse müssen beschleunigt werden. Daneben sollten Regelungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern Innovationen anregen, die zur Entwicklung nachhaltiger Alternativen für kunststoffhaltige Filter für Tabakprodukte führen. Die Mitgliedstaaten sollten breitgefächerte Maßnahmen zur Verringerung der Vermüllung durch Abfälle der Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern fördern, die nach dem Konsum der Produkte entstehen.

(17)

Aus Kunststoff bestehende Verschlüsse und Deckel, die für Getränkebehälter benutzt werden, zählen zu den Einwegkunststoffartikeln, die an den Stränden der Union am häufigsten als Abfall vorgefunden werden. Daher sollte das Inverkehrbringen von Einweg-Getränkebehältern aus Kunststoff nur gestattet werden, wenn sie bestimmte Anforderungen an das Produktdesign erfüllen, damit Einträge von aus Kunststoff bestehenden Behälterverschlüssen und -deckeln in die Umwelt erheblich vermindert werden. Für Getränkebehälter, die sowohl Einweg-Kunststoffartikel als auch Verpackungen sind, ist dies eine zusätzliche Auflage zu den Grundanforderungen an die Zusammensetzung, Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit, einschließlich der Recycelbarkeit, von Verpackungen gemäß Anhang II der Richtlinie 94/62/EG.

Um die Erfüllung der Produktdesignanforderung zu erleichtern und um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, ist es angezeigt, eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) anzunehmende harmonisierte Norm zu entwickeln, und bei deren Einhaltung sollte davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen erfüllt sind. Daher muss die rasche Entwicklung einer harmonisierten Norm oberste Priorität haben, damit eine wirksame Umsetzung dieser Richtlinie sichergestellt werden kann. Es sollte genügend Zeit für die Entwicklung einer harmonisierten Norm vorgesehen werden, auch um es den Herstellern zu ermöglichen, ihre Produktionsketten zur Erfüllung der Anforderung an das Produktdesign umzustellen. Um für die kreislaufwirtschaftliche Verwendung von Kunststoffen zu sorgen, muss die Markteinführung von Recyclingmaterial gefördert werden. Daher sollte ein verbindlicher Mindestgehalt an recycelten Kunststoffen in Getränkeflaschen vorgeschrieben werden.

(18)

Bei der Herstellung von Kunststoffprodukten sollte ihre gesamte Lebensdauer berücksichtigt werden. Bei der Gestaltung von Kunststoffprodukten sollten immer die Herstellungs- und die Nutzungsphase sowie die Wiederverwendbarkeit und Recycelbarkeit des Produkts berücksichtigt werden. Im Rahmen der gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 94/62/EG durchzuführenden Überprüfung sollte die Kommission die jeweiligen Eigenschaften der verschiedenen Verpackungsmaterialien, einschließlich Verbundmaterialien, auf der Grundlage von Lebenszyklusbewertungen berücksichtigen, wobei insbesondere auf die Abfallvermeidung und kreislauforientiertes Design einzugehen ist.

(19)

Die Verwendung von gefährlichen Stoffen in Damenbinden, Tampons und Tamponapplikatoren sollte im Interesse der Gesundheit der Frauen vermieden werden. Im Rahmen des Beschränkungsverfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist es angezeigt, dass die Kommission weitere Beschränkungen solcher Stoffe prüft.

(20)

Bestimmte Einwegkunststoffartikel gelangen in die Umwelt, weil sie unsachgemäß über die Kanalisation oder auf andere unsachgemäße Weise entsorgt werden. Die Entsorgung über die Kanalisation kann darüber hinaus erhebliche wirtschaftliche Schäden an den Kanalisationsnetzen verursachen, indem Pumpen und Rohre verstopft werden. Bei diesen Artikeln besteht oft ein wesentlicher Mangel an Informationen über die Materialeigenschaften oder die sachgemäße Art der Abfallentsorgung. Daher sollten für Einwegkunststoffartikel, die häufig über die Kanalisation oder auf andere unzulängliche Weise entsorgt werden, Kennzeichnungsvorschriften festgelegt werden. Die Kennzeichnung sollte Verbraucher über die Möglichkeiten einer sachgemäßen Entsorgung für das Produkt bzw. die entsprechend der Abfallhierarchie zu vermeidenden Entsorgungsarten für das Produkt sowie über das Vorhandensein von Kunststoffen in dem Produkt und die daraus folgenden negativen Auswirkungen der Vermüllung oder einer anderen unsachgemäßen Entsorgung des Produkts informieren. Die Kennzeichnung sollte gegebenenfalls entweder auf der Verpackung des Artikels oder direkt auf dem Produkt selbst aufgebracht sein. Die Kommission sollte ermächtigt werden, einheitliche Spezifikationen für die Kennzeichnung festzulegen und dabei, soweit zweckdienlich, zu testen, wie die vorgeschlagene Kennzeichnung von repräsentativen Verbrauchergruppen wahrgenommen wird, um sicherzustellen, dass die Kennzeichnung wirksam und leicht verständlich ist. Die Kennzeichnungsanforderungen für Fanggeräte werden bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgeschrieben.

(21)

Für Einwegkunststoffartikel, für die es derzeit keine leicht verfügbaren geeigneten und nachhaltigeren Alternativen gibt, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend dem Verursacherprinzip auch Regime der erweiterten Herstellerverantwortung einführen, um die notwendigen Kosten der Abfallbewirtschaftung und von Reinigungsaktionen sowie die Kosten der Maßnahmen zu decken, mit denen für die Vermeidung und Verminderung dieser Art der Vermüllung sensibilisiert werden soll. Diese Kosten sollten die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung dieser Dienste erforderlich sind, nicht übersteigen und zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise festgelegt werden.

(22)

Die Richtlinie 2008/98/EG enthält allgemeine Mindestanforderungen für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung. Diese Anforderungen sollten auch für die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie einzuführenden Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gelten, und zwar ungeachtet der Art ihrer Umsetzung, d. h. durch einen Rechtsakt oder durch Vereinbarungen gemäß dieser Richtlinie. Die Relevanz einiger Anforderungen ist abhängig von den Merkmalen des Produkts. Eine getrennte Sammlung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Behandlung ist entsprechend der Abfallhierarchie für Tabakprodukte, kunststoffhaltige Filter, Feuchttücher und Luftballons nicht erforderlich. Daher sollte die Einrichtung einer getrennten Sammlung dieser Produkte nicht zwingend vorgeschrieben werden. Die vorliegende Richtlinie sieht für die erweiterte Herstellerverantwortung Anforderungen zusätzlich zu den in der Richtlinie 2008/98/EG genannten vor, wie die Verpflichtung für die Hersteller bestimmter Einwegkunststoffartikel, die Kosten von Reinigungsaktionen zu übernehmen. Es sollte möglich sein, die Kosten für die Einrichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung von Abfällen von Tabakprodukten zu decken, die nach dem Konsum der Produkte entstehen, wie z. B. geeignete Abfallbehälter an allgemein zugänglichen Orten mit starker Vermüllung. Die Methode zur Berechnung der Kosten für Reinigungsaktionen sollten Verhältnismäßigkeitsaspekte berücksichtigt werden. Um die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich zu halten sollten die Mitgliedstaaten finanzielle Beiträge zu den Kosten für Reinigungsaktionen bestimmen können, indem sie angemessene mehrjährige feste Beträge festlegen.

(23)

Der große Prozentsatz an Kunststoffen aus Teilen weggeworfener Fanggeräte, einschließlich zurückgelassener und verlorener Fanggeräte, im Meeresmüll zeigt, dass die geltenden Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, 2000/59/EG und 2008/98/EG nicht genügend Anreize dafür bieten, diese Geräte an Land zu bringen, um sie dort zu sammeln und zu behandeln. Das System indirekter Gebühren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) für das Entladen von Abfällen von Schiffen bietet ein System, um den Anreiz zu nehmen, Abfälle auf See zu verklappen, und garantiert ein Entladerecht. Dieses System sollte jedoch ergänzt werden durch zusätzliche finanzielle Anreize für die Fischer, ihren Fanggeräte-Abfall an Land zurückzubringen, um einen potenziellen Anstieg der zu entrichtenden indirekten Abfallgebühr zu vermeiden. Da Kunststoffbestandteile von Fanggeräten hohes Recyclingpotenzial besitzen, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend dem Verursacherprinzip Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Fanggeräte und Bestandteile von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, einführen, um die getrennte Sammlung des daraus entstehenden Abfalls zu gewährleisten und dessen umweltgerechte Bewirtschaftung, insbesondere durch Recycling, finanzieren zu können.

(24)

Im Rahmen einer erweiterten Herstellerverantwortung für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, sollten die Mitgliedstaaten Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, entsprechend den Berichtspflichten gemäß dieser Richtlinie überwachen und bewerten.

(25)

Wenngleich alle Kunststoffabfälle im Meer die Umwelt und die menschliche Gesundheit gefährden und bekämpft werden sollten, dürfen Verhältnismäßigkeitsaspekte nicht außer Acht gelassen werden. In diesem Sinne sollten Fischer und handwerkliche Hersteller von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, nicht als Hersteller gelten und sollten nicht für die Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung verantwortlich gemacht werden.

(26)

Wirtschaftliche und andere Anreize, um nachhaltige Verbraucherentscheidungen zu unterstützen und ein verantwortungsvolles Verbraucherverhalten zu fördern, können ein wirksames Instrument zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie sein.

(27)

Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff zählen zu dem an den Stränden der Union am häufigsten vorgefundenen Meeresmüll. Grund sind ineffiziente Systeme der getrennten Abfallsammlung und die geringe Beteiligung der Verbraucher an diesen Systemen. Es müssen unbedingt wirksamere Systeme der getrennten Abfallsammlung eingerichtet werden. Für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff sollte daher eine Mindestquote für die Getrenntsammlung festgelegt werden. Zwar ist im Rahmen der Verpflichtung zur getrennten Sammlung vorgeschrieben, dass die Abfälle nach Art und Beschaffenheit getrennt zu halten sind, doch sollte es möglich sein, bestimmte Arten von Abfällen zusammen zu sammeln, sofern das nicht ein qualitativ hochwertiges Recycling entsprechend der Abfallhierarchie gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG beeinträchtigt. Die Festlegung der Quote zur getrennten Sammlung sollte auf der Grundlage der Menge der in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder alternativ auf der Grundlage des Abfallaufkommens an Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff in einem Mitgliedstaat erfolgen. Bei der Berechnung der Menge des Abfallaufkommens in einem Mitgliedstaat sollte das gesamte Abfallaufkommen an Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff berücksichtigt werden, einschließlich der achtlos weggeworfenen Flaschen, die nicht eingesammelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese Mindestquote erreichen können, indem sie im Rahmen der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung Getrenntsammelquoten für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff oder Pfandsysteme einführen oder andere Maßnahmen durchführen, die sie für zweckdienlich erachten. Das wird die Sammelrate, die Qualität des gesammelten Materials und die Qualität der Recyclate unmittelbar und positiv beeinflussen und für die Recyclingindustrie und den Recyclatemarkt Chancen eröffnen. Damit wird die Erreichung der in der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Recyclingziele für Verpackungsabfälle unterstützt.

(28)

Um achtloses Wegwerfen und andere unsachgemäße Mittel der Abfallentsorgung, die der Vermüllung der Meere durch Kunststoffabfälle Vorschub leisten, zu vermeiden, müssen Verbraucher von Einwegkunststoffartikel und Nutzer von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, richtig über die Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen und Wiederverwendungssystemen, die besten verfügbaren Abfallbewirtschaftungsmöglichkeiten und die zu vermeidenden Entsorgungsmöglichkeiten, über bewährte Verfahren der umweltgerechten Abfallbewirtschaftung sowie über die Umweltauswirkungen schlechter Entsorgungspraktiken und darüber, dass bestimmte Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte Kunststoff enthalten und über die Auswirkungen unsachgemäßer Arten der Entsorgung von Abfall auf die Kanalisation informiert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen, die gewährleisten, dass diese Verbraucher und Nutzer diese Informationen tatsächlich erhalten. Die Informationen sollten keinen Werbeinhalt zur Förderung des Gebrauchs von Einwegkunststoffartikeln beinhalten. Die Mitgliedstaaten sollten selbst entscheiden können, welche Maßnahmen sie je nach der Art des Artikels oder seiner Verwendung für die geeignetsten halten. Hersteller von Einwegkunststoffartikeln und kunststoffhaltiger Fanggeräte sollten im Rahmen ihrer erweiterten Herstellerverantwortung die Kosten der Sensibilisierungsmaßnahmen tragen.

(29)

Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit. Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, wäre es mit der verbindlichen Rechtswirkung, die einer Richtlinie in Artikel 288 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugewiesen wird, unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass eine von einer Richtlinie auferlegte Verpflichtung von den betroffenen Personen geltend gemacht werden kann. Diese Überlegung gilt ganz besonders für eine Richtlinie, die die Vermeidung und Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Meeresumwelt zum Ziel hat.

(30)

Zur Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie ist es wichtig, dass das Ausmaß der Meeresvermüllung in der Union überwacht wird. Gemäß der Richtlinie 2008/56/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, regelmäßig die Eigenschaften und Mengen von Meeresmüll, einschließlich der Kunststoffabfälle im Meer, zu überwachen. Diese Überwachungsdaten sind auch an die Kommission zu übermitteln.

(31)

Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall eines Verstoßes gegen die auf dieser Richtlinie beruhenden nationalen Vorschriften Sanktionen festlegen und alle erforderlichen Maßnahmen treffen um sicherzustellen, dass diese angewendet werden. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(32)

Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (19) sollte die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durchführen. Diese Bewertung sollte sich auf die Erfahrungen mit der Durchführung dieser Richtlinie sowie die Daten stützen, die im Zuge der Durchführung dieser Richtlinie sowie der Richtlinien 2008/56/EG und 2008/98/EG erhoben werden. Sie sollte die Grundlage für eine Prüfung etwaiger weiterer Maßnahmen — einschließlich der Festlegung unionsweiter Reduktionsziele für 2030 und darüber hinaus — sowie der Frage bilden, ob der Anhang, der eine Liste von Einwegkunststoffartikeln enthält, angesichts der Überwachung der Meeresvermüllung in der Union überprüft werden muss und ob der Geltungsbereich dieser Richtlinie auf andere Einwegartikel ausgeweitet werden kann.

(33)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden für die Festlegung der Methode zur Berechnung und Überprüfung des jährlichen Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln, für die Verbrauchsminderungsziele festgesetzt wurden, der Methode zur Berechnung und Überprüfung über die Zielerreichung zum Mindestgehalt an Recyclingmaterial für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, der Spezifikationen für die an bestimmten Einwegkunststoffartikeln anzubringende Kennzeichnung, der Methode für die Berechnung und Überprüfung der Ziele für die Sammlung von Einwegkunststoffartikeln, für die eine Quote zur getrennten Sammlung festgesetzt wurde, sowie des Formats, in dem die Daten und Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie vorzulegen sind. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) ausgeübt werden.

(34)

Es ist sachgemäß, den Mitgliedstaaten zu gestatten, sich dafür zu entscheiden, bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie im Wege von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umzusetzen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(35)

Die Bekämpfung der Vermüllung ist eine gemeinsame Aufgabe der zuständigen Behörden, der Hersteller und der Verbraucher. Öffentliche Behörden, einschließlich der Organe der Union, sollten mit gutem Beispiel vorangehen.

(36)

Da die Ziele dieser Richtlinie — nämlich die Auswirkungen von bestimmten Einwegkunststoffartikeln, Artikeln aus oxo-abbaubarem Kunststoff und Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern, und den Übergang zur Kreislaufwirtschaft sowie innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Artikel und Werkstoffe zu fördern, um auf diese Weise zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung des Vorhabens auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für die im Anhang aufgeführten Einwegkunststoffartikel, für Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff sowie für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten.

(2)   Im Falle einer Kollision dieser Richtlinie mit den Richtlinien 94/62/EG oder 2008/98/EG ist die vorliegende Richtlinie maßgeblich.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Kunststoff“: ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden;

2.

„Einwegkunststoffartikel“: ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehender Artikel, der nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem er zur Wiederbefüllung oder Wiederverwendung zum ursprünglichen Verwendungszweck an einen Hersteller zurückgegeben wird;

3.

„oxo-abbaubarer Kunststoff“: Kunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen;

4.

„Fanggerät“: jedes Gerät oder jeder Ausrüstungsgegenstand, das oder der in der Fischerei oder in der Aquakultur zum Orten, zum Fang oder zur Aufzucht biologischer Meeresressourcen oder, auf der Meeresoberfläche schwimmend, zum Anlocken und zum Fang oder zur Aufzucht dieser biologischen Meeresressourcen verwendet wird;

5.

„Fanggeräte-Abfall“: jedes unter die Abfalldefinition des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG fallende Fanggerät, einschließlich aller separaten Bestandteile, Stoffe oder Werkstoffe, die Teil des Fanggeräts oder daran befestigt waren, als dieses zu Abfall wurde, einschließlich, als es zurückgelassen wurde oder verloren ging;

6.

„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt eines Mitgliedstaats;

7.

„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

8.

„harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

9.

„Abfall“: Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG;

10.

„Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“: Regime der erweiterten Herstellerverantwortung im Sinne des Artikels 3 Nummer 21 der Richtlinie 2008/98/EG;

11.

„Hersteller“:

a)

jede natürliche oder juristische Person, die, in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, und unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich mittels Fernabsatzverträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21), Einwegkunststoffartikel oder befüllte Einwegkunststoffartikel oder Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, gewerbsmäßig herstellt, befüllt, verkauft oder importiert und in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, ausgenommen Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) nachgehen; oder

b)

jede natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffartikel, befüllte Einwegkunststoffartikel oder Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, mittels Fernabsatzverträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU direkt an private Haushalte oder an andere Nutzer in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, ausgenommen Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachgehen;

12.

„Sammlung“: Sammlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2008/98/EG;

13.

„getrennte Sammlung“: getrennte Sammlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Richtlinie 2008/98/EG;

14.

„Behandlung“: Behandlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie 2008/98/EG;

15.

„Verpackung“: Verpackung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG;

16.

„biologisch abbaubarer Kunststoff“: ein Kunststoff, der physikalisch und biologisch zersetzt werden kann, sodass er sich letztlich in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser aufspaltet und gemäß den europäischen Normen für Verpackungen durch Kompostierung und anaerobe Zersetzung verwertbar ist;

17.

„Hafenauffangeinrichtungen“: Hafenauffangeinrichtungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Richtlinie 2000/59/EG;

18.

„Tabakprodukte“: Tabakerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/40/EU.

Artikel 4

Verbrauchsminderung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um im Einklang mit den übergeordneten Zielen der Abfallpolitik der Union, insbesondere der Abfallvermeidung, eine ehrgeizige und dauerhafte Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel herbeizuführen, die zu einer deutlichen Trendumkehr beim steigenden Verbrauch führt. Diese Maßnahmen müssen bis 2026 gegenüber 2022 eine messbare quantitative Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats herbeiführen.

Bis zum 3. Juli 2021 erarbeiten die Mitgliedstaaten eine Beschreibung der Maßnahmen, die sie gemäß dem Unterabsatz 1 beschlossen haben, übermitteln sie der Kommission und machen sie öffentlich verfügbar. Die Mitgliedstaaten arbeiten die in der Beschreibung dargelegten Maßnahmen bei der ersten darauffolgenden Überarbeitung der in Artikel 11 genannten Pläne oder Programme gemäß den für diese Pläne oder Programme geltenden Rechtsakten der Union in diese Pläne oder Programme oder in alle sonstigen Programme, die speziell zu diesem Zweck aufgelegt werden, ein.

Die Maßnahmen können nationale Verbrauchsminderungsziele umfassen sowie Maßnahmen, die gewährleisten, dass dem Endverbraucher an der Verkaufsstelle wiederverwendbare Alternativen zu den in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikeln angeboten werden, wirtschaftliche Instrumente wie die Sicherstellung, dass diese Einwegkunststoffartikel an der Verkaufsstelle nicht kostenlos an den Endverbraucher abgegeben werden, und die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Vereinbarungen. Die Mitgliedstaaten können von Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG abweichende Vermarktungsbeschränkungen erlassen, um das achtlose Wegwerfen dieser Produkte zu verhindern und so sicherzustellen, dass sie durch Alternativen ersetzt werden, die wiederverwendbar sind oder keinen Kunststoff enthalten. Die Maßnahmen können je nach Umweltauswirkung dieser Einwegkunststoffartikel im Verlauf ihres Lebenszyklus, einschließlich nach dem achtlosen Wegwerfen, variieren.

Die gemäß diesem Absatz beschlossenen Maßnahmen müssen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) mit, sofern jene Richtlinie es erfordert.

Zur Einhaltung des ersten Unterabsatzes des vorliegenden Absatzes überwacht jeder Mitgliedstaat die in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel, die in Verkehr gebracht werden, sowie die ergriffenen Maßnahmen für die Verbrauchsminderung und berichtet der Kommission gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 13 Absatz 1 über die erzielten Fortschritte, damit für die Union verbindliche quantitative Ziele für eine Verminderung des Verbrauchs festgelegt werden können.

(2)   Bis zum 3. Januar 2021 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung der ehrgeizigen und dauerhaften Verminderung des Verbrauchs an in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikeln. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

Artikel 5

Beschränkung des Inverkehrbringens

Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen der in Teil B des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel und von Artikeln aus oxo-abbaubarem Kunststoff.

Artikel 6

Produktanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Einwegkunststoffartikel, die in Teil C des Anhangs aufgeführt sind und deren Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff bestehen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese Verschlüsse und Deckel während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten Verschlüsse und Deckel mit Kunststoffdichtungen nicht als Gegenstände, die aus Kunststoff bestehen.

(3)   Die Kommission fordert die europäischen Normungsgremien auf, bis zum 3. Oktober 2019 harmonisierte Normen für die Anforderung gemäß Absatz 1 zu entwickeln. Diese Normen müssen insbesondere gewährleisten, dass die erforderliche Widerstandsfähigkeit, Verlässlichkeit und Sicherheit von Verschlüssen für Getränkebehälter, einschließlich der Verschlüsse für kohlensäurehaltige Getränke, erhalten bleibt.

(4)   Ab dem Tag der Veröffentlichung der Bezugsnummern der harmonisierten Normen gemäß Absatz 3 im Amtsblatt der Europäischen Union wird bei Einwegkunststoffartikeln, die in Teil C des Anhangs aufgeführt sind und diesen Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, auch die Konformität mit der Anforderung des Absatzes 1 vermutet.

(5)   Für Getränkeflaschen nach Teil F des Anhangs stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass

a)

ab 2025 die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehenden Getränkeflaschen („PET-Flaschen“), zu mindestens 25 % aus recyceltem Kunststoff bestehen, errechnet als Durchschnitt aller im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten PET-Flaschen;

b)

ab 2030 diese Getränkeflaschen zu mindestens 30 % aus recyceltem Kunststoff bestehen, errechnet als Durchschnitt aller im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen.

Bis zum 1. Januar 2022 erlässt die Kommission Durchführungsrechtakte, in denen die Regeln für die Berechnung und Überprüfung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Zielvorgabe festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

Artikel 7

Kennzeichnungsvorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jeder in Teil D des Anhangs aufgeführte und in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffartikel auf seiner Verpackung oder auf dem Produkt selbst eine deutlich sichtbare, gut lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung mit folgenden Verbraucherinformationen trägt:

a)

angemessene Entsorgungsmöglichkeiten für den betreffenden Artikel bzw. Hinweise über zu vermeidende Entsorgungsmethoden für diesen Artikel entsprechend der Abfallhierarchie,

b)

einen Hinweis darauf, dass der Artikel Kunststoff enthält und auf die daraus resultierenden negativen Auswirkungen der Vermüllung oder einer anderen Entsorgung des betreffenden Artikels auf unsachgemäße Art auf die Umwelt.

Die harmonisierten Vorgaben für die Kennzeichnung werden gemäß Absatz 2 von der Kommission festgelegt.

(2)   Die Kommission erlässt bis zum 3. Juli 2020 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der harmonisierten Vorgaben für die Kennzeichnung gemäß Absatz 1; in diesen Vorgaben

a)

wird vorgesehen, dass die Kennzeichnung der in Teil D Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikeln auf die Verkaufs- und Umverpackung dieser Artikel aufgebracht wird; werden mehrere Verkaufseinheiten an der Verkaufsstelle umverpackt, so muss die Verpackung jeder Verkaufseinheit gekennzeichnet sein. Die Notwendigkeit der Kennzeichnung entfällt für Verpackungen mit einer Oberfläche von weniger als 10 cm2;

b)

wird vorgesehen, dass die Kennzeichnung der in Teil D Nummer 4 des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikeln auf den Artikel selbst aufgebracht wird;

c)

werden bestehende sektorspezifische freiwillige Ansätze berücksichtigt und ist besonders darauf zu achten, dass Informationen vermieden werden, durch die Verbraucher irregeführt werden.

Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

(3)   Für Tabakprodukte ergänzen die Bestimmungen dieses Artikels die Bestimmungen der Richtlinie 2014/40/EU.

Artikel 8

Erweiterte Herstellerverantwortung

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für alle in Teil E des Anhangs aufgeführten und in dem jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG eingeführt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Hersteller der im Anhang Teil E Abschnitt I dieser Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffartikel die Kosten tragen, die sich aus den Bestimmungen über die erweiterte Herstellerverantwortung der Richtlinien 2008/98/EG und 94/62/EG ergeben, sowie, sofern sie noch nicht darin enthalten sind, folgende Kosten:

a)

die Kosten der in Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie genannten Sensibilisierungsmaßnahmen für diese Artikel;

b)

die Kosten der Sammlung der in öffentlichen Sammelsystemen entsorgten Abfällen dieser Artikel, einschließlich der Infrastruktur und ihres Betriebs, sowie die Kosten der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle;

c)

die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen dieser Artikel und der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller der im Anhang Teil E Abschnitte II und III genannten Einwegkunststoffartikel mindestens die folgenden Kosten tragen:

a)

die Kosten der in Artikel 10 genannten Sensibilisierungsmaßnahmen für diese Artikel;

b)

die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen dieser Artikel und der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle;

c)

die Kosten der Erhebung und Übermittlung der Daten gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/98/EG.

Für die im Anhang Teil E Abschnitt III der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffartikel sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Hersteller darüber hinaus die Kosten der Sammlung der in öffentlichen Sammelsystemen entsorgten Abfälle dieser Artikel tragen, einschließlich der Infrastruktur und ihres Betriebs, sowie die Kosten der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle. Die Kosten können die Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung von Abfällen dieser Artikel umfassen, wie z. B. geeigneter Abfallbehälter an allgemein zugänglichen Orten mit starker Vermüllung.

(4)   Die nach den Absätzen 2 und 3 zu tragenden Kosten dürfen die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung der darin genannten Dienste erforderlich sind, nicht übersteigen und sind zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise festzulegen. Die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen beschränken sich auf Aktivitäten, die von Behörden oder im Auftrag von Behörden durchgeführt werden. Die Berechnungsmethode ist so auszugestalten, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen in einer verhältnismäßigen Art und Weise bestimmt werden. Um die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich zu halten, können die Mitgliedstaaten die finanziellen Beiträge zu den Kosten für Reinigungsaktionen bestimmen, indem sie angemessene mehrjährige feste Beträge festlegen.

Die Kommission veröffentlicht in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen.

(5)   Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben und Zuständigkeiten aller einschlägigen beteiligten Akteure eindeutig fest.

Für Verpackungen werden diese Aufgaben und Zuständigkeiten in Übereinstimmung mit der Richtlinie 94/62/EG festgelegt.

(6)   Jeder Mitgliedstaat gestattet den Herstellern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind und auf seinem Markt Artikel in Verkehr bringen, eine in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten zu benennen, um in seinem Hoheitsgebiet die mit den Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Verpflichtungen wahrzunehmen.

(7)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein in seinem Hoheitsgebiet niedergelassener Hersteller, der die in Teil E des Anhangs aufgeführten Artikel und Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, in dem er nicht niedergelassen ist, einen Bevollmächtigten in diesem anderen Mitgliedstaat benennt. Der Bevollmächtigte muss die Person sein, die für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Herstellers nach der vorliegenden Richtlinie im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

(8)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG für alle auf dem Markt des jeweiligen Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden.

Die Mitgliedstaaten, mit Meeresgewässern gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/56/EG legen eine nationale jährliche Mindestsammelquote für Fangeräte-Abfall, der recycelbaren Kunststoff enthält, fest.

Die Mitgliedstaaten überwachen die in den einzelnen Mitgliedstaaten in Verkehr gebrachten Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, sowie den gesammelten Fanggeräte-Abfall, der Kunststoff enthält, und unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie mit dem Ziel der Festlegung von für die Union verbindlichen quantitativen Zielen für die Sammlung.

(9)   Für die gemäß Absatz 8 dieses Artikels eingeführten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Hersteller von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, die Kosten der getrennten Sammlung der daraus entstehenden Abfälle tragen, die in geeigneten Hafenauffangeinrichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 oder anderen äquivalenten Sammelanlagen entladen wurden, die nicht unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich der Kosten der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle. Die Hersteller tragen auch die Kosten der Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten.

Die in diesem Absatz vorgesehenen Anforderungen gelten ergänzend zu den Anforderungen für Abfälle aus Fischereifahrzeugen gemäß den Vorschriften der Union für Hafenauffangeinrichtungen.

Unbeschadet technischer Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (24) fordert die Kommission die europäischen Normungsgremien auf, harmonisierte Normen für das kreislauforientierte Design von Fanggeräten zu erarbeiten, um die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Recyclingfähigkeit am Ende der Lebensdauer zu fördern.

Artikel 9

Getrennte Sammlung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass zum Zwecke des Recyclings Folgendes getrennt gesammelt wird:

a)

bis 2025: 77 Gewichtsprozent der Abfälle aus Einwegkunststoffartikeln gemäß Teil F des Anhangs gemessen an den in einem bestimmten Jahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln;

b)

bis 2029: 90 Gewichtsprozent der Abfälle aus Einwegkunststoffartikeln gemäß Teil F des Anhangs gemessen an den in einem bestimmten Jahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel gemäß Teil F des Anhangs dem Abfallaufkommen an solchen Artikeln, einschließlich der achtlos weggeworfenen Artikel, des gleichen Jahres in diesem Mitgliedstaat entsprechen.

Um dieses Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten unter anderem

a)

Pfandsysteme einführen,

b)

für die jeweiligen Regime der erweiterten Herstellerverantwortung Ziele für die getrennte Sammlung festsetzen.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG.

(2)   Die Kommission erleichtert den Austausch unter den Mitgliedstaaten von Informationen und Best-Practice-Beispielen zu angemessenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1, unter anderem zu Pfandsystemen. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse dieses Austauschs von Informationen und Best-Practice-Beispielen.

(3)   Die Kommission erlässt bis zum 3. Juli 2020 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung der Ziele für die getrennte Sammlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

Artikel 10

Sensibilisierungsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Verbraucher zu informieren und Anreize zu verantwortungsvollem Verbraucherverhalten zu schaffen, damit weniger der von der vorliegenden Richtlinie erfassten Artikel achtlos weggeworfen werden, und um die Verbraucher von Einwegkunststoffartikeln gemäß Teil G des Anhangs und die Nutzer von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, über Folgendes zu informieren:

a)

die Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen, Wiederverwendungssystemen und Abfallbewirtschaftungsoptionen für diese Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, sowie bewährte Verfahren für eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung im Sinne des Artikels 13 der Richtlinie 2008/98/EG;

b)

die Auswirkungen des achtlosen Wegwerfens und einer anderen unsachgemäßen Entsorgung dieser Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt; und

c)

die Auswirkungen einer unsachgemäßen Art der Abfallentsorgung dieser Einwegkunststoffartikel auf die Kanalisation.

Artikel 11

Maßnahmenkoordinierung

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der vorliegenden Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen integraler Bestandteil der folgenden Pläne und Programme sind und mit diesen übereinstimmen: die Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/56/EG für Mitgliedstaaten mit Meeresgewässern, die Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG, die Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme gemäß den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG und die Abfallbewirtschaftungspläne gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883.

Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung und Durchführung der Artikel 4 bis 9 der vorliegenden Richtlinie müssen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Union entsprechen, damit gewährleistet ist, dass die Lebensmittelhygiene und die Lebensmittelsicherheit nicht beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten fördern nach Möglichkeit die Verwendung nachhaltiger Alternativen zu Einwegkunststoff in Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

Artikel 12

Spezifikationen und Leitlinien zu Einwegkunststoffartikeln

Für die Bestimmung, ob eine Lebensmittelverpackung für die Zwecke dieser Richtlinie als Einwegkunststoffartikel zu betrachten ist, ist neben den im Anhang aufgeführten Kriterien für Lebensmittelverpackungen auch entscheidend, ob diese Verpackungen aufgrund ihres Volumens oder ihrer Größe — insbesondere wenn es sich um Einzelportionen handelt — tendenziell achtlos weggeworfen werden.

Die Kommission veröffentlicht bis zum 3. Juli 2020 in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Leitlinien, die gegebenenfalls Beispiele dafür enthalten, was als Einwegkunststoffartikel für die Zwecke dieser Richtlinie zu betrachten ist.

Artikel 13

Informationssysteme und Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission für jedes Kalenderjahr Folgendes:

a)

Daten zu den in Teil A des Anhangs aufgeführten und jährlich in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln, um die Verbrauchsminderung gemäß Artikel 4 Absatz 1 nachzuweisen;

b)

Informationen über die vom Mitgliedstaat für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen;

c)

Daten über die in Teil F des Anhangs aufgeführten und jährlich in dem Mitgliedstaat getrennt gesammelten Einwegkunststoffartikel, um die Erreichung der Quoten zur getrennten Sammlung des Artikels 9 Absatz 1 nachzuweisen;

d)

Daten über die in dem Mitgliedstaat jährlich in Verkehr gebrachten Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, und über den gesammelten Fanggeräte-Abfall;

e)

Angaben zum Recyclinganteil in den in Teil C des Anhangs aufgeführten Getränkeflaschen, um die Erreichung der Ziele des Artikels 6 Absatz 5 nachzuweisen; und

f)

Daten über die nach dem Konsum anfallenden Abfälle der in Teil E Abschnitt III des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 gesammelt wurden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und Informationen auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für das sie erhoben wurden. Die Daten und Informationen werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Format übermittelt.

Der erste Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr 2022, mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 Buchstaben e und f genannten Informationen, für die der erste Berichtszeitraum das Kalenderjahr 2023 ist.

(2)   Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und Informationen ist ein Qualitätskontrollbericht beizulegen. Die Daten und Informationen werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 4 festgelegten Format übermittelt.

(3)   Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und Informationen und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht enthält eine Bewertung der Organisation der Datenerhebung und der Informationssammlung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten und Informationen. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird nach der ersten Daten- und Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend in den in Artikel 12 Absatz 3c der Richtlinie 94/62/EG vorgesehenen Abständen erstellt.

(4)   Die Kommission erlässt bis zum 3. Januar 2021 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Daten- und Informationsübermittlung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2.

Die Kommission erlässt bis zum 3. Juli 2020 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d und Absatz 2.

Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2022 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Daten- und Informationsübermittlung gemäß Absatz 1 Buchstaben e und f und Absatz 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen. Dabei wird dem Format Rechnung getragen, das gemäß Artikel 12 der Richtlinie 94/62/EG entwickelt wurde.

Artikel 14

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anwendung der Sanktionen zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 3. Juli 2021 mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen daran.

Artikel 15

Bewertung und Überprüfung

(1)   Die Kommission nimmt bis zum 3. Juli 2027 eine Bewertung dieser Richtlinie vor. Die Bewertung beruht auf den Angaben gemäß Artikel 13. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zusätzlichen Informationen, die für die Bewertung und die Erstellung des Berichts gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erforderlich sind.

(2)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung gemäß Absatz 1. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt. In diesem Vorschlag werden gegebenenfalls verbindliche quantitative Verbrauchsminderungsziele sowie verbindliche Sammelquoten für Fanggeräte-Abfall festgelegt.

(3)   Der Bericht enthält

a)

eine Beurteilung der Notwendigkeit, den Anhang mit der Liste der Einwegkunststoffartikel zu überprüfen, auch im Hinblick auf Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff für Getränkebehälter aus Glas oder Metall;

b)

eine Durchführbarkeitsstudie über die Festlegung von verbindlichen Sammelquoten für Fanggeräte-Abfall und über für die Union verbindliche quantitative Ziele für eine Verbrauchsminderung insbesondere der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel, wobei die Verbrauchswerte und die bereits erzielten Minderungen in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind;

c)

eine Beurteilung der Veränderung der Werkstoffe, die in den unter diese Richtlinie fallenden Einwegkunststoffartikeln verwendet werden, sowie neuer Verbrauchsgewohnheiten und Geschäftsmodelle auf der Grundlage wiederverwendbarer Alternativen; die Beurteilung enthält möglichst eine umfassende Lebenszyklusanalyse zur Beurteilung der ökologischen Auswirkungen dieser Artikel und ihrer Alternativen; und

d)

eine Beurteilung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts bei Kriterien oder einer Norm für die biologische Abbaubarkeit von Einwegkunststoffartikeln, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in der Meeresumwelt, und ihrer Einwegsubstitutionsartikel; diese Kriterien bzw. diese Norm müssen gewährleisten, dass sich die Kunststoffe innerhalb so kurzer Zeit vollständig in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser aufspalten, dass sie der marinen Tier- und Pflanzenwelt nicht schaden und nicht zur einer Anhäufung von Kunststoffen in der Umwelt führen.

(4)   Im Zuge der Bewertung gemäß Absatz 1 überprüft die Kommission die Maßnahmen, die im Rahmen dieser Richtlinie zu den in Teil E Abschnitt III des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikeln ergriffen wurden, und legt einen Bericht mit den wichtigsten Erkenntnissen vor. In dem Bericht werden auch die Möglichkeiten für verbindliche Maßnahmen zur Verringerung der nach dem Konsum anfallenden Abfälle der in Teil E Abschnitt III des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel geprüft, einschließlich der Möglichkeit, verbindliche Sammelquoten für die nach dem Konsum anfallenden Abfälle der in Teil E Abschnitt III des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel festzulegen. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Artikel 16

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 17

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 3. Juli 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten wenden jedoch die für die Erfüllung der folgenden Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen wie folgt an:

Artikel 5 ab dem 3. Juli 2021;

Artikel 6 Absatz 1 ab dem 3. Juli 2024;

Artikel 7 Absatz 1 ab dem 3. Juli 2021;

Artikel 8 spätestens ab dem 31. Dezember 2024, aber für die vor dem 4. Juli 2018 errichteten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und für Einwegkunststoffartikel gemäß Teil E Abschnitt III des Anhangs spätestens ab dem 5. Januar 2023.

Wenn die Mitgliedstaaten die in diesem Absatz genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)   Sofern die Abfallbewirtschaftungsziele der Artikel 4 und 8 erreicht werden, können die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 8 Absätze 1 und 8 — nicht jedoch für die in Teil E Abschnitt III des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel — im Wege von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen.

Diese Vereinbarungen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

die Vereinbarungen müssen durchsetzbar sein;

b)

die Vereinbarungen müssen die Ziele und die entsprechenden Fristen für ihre Verwirklichung benennen;

c)

die Vereinbarungen müssen im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer der Öffentlichkeit gleichermaßen zugänglichen offiziellen Quelle veröffentlicht und der Kommission übermittelt werden;

d)

die im Rahmen einer Vereinbarung erzielten Ergebnisse sind regelmäßig zu überwachen, den zuständigen Behörden und der Kommission mitzuteilen und der Öffentlichkeit unter den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zugänglich zu machen;

e)

die zuständigen Behörden sorgen für die Überprüfung der im Rahmen einer Vereinbarung erzielten Ergebnisse; und

f)

im Falle der Nichterfüllung einer Vereinbarung setzen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie durch den Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften um.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 19

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juni 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 207.

(2)  ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 210.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Mai 2019.

(4)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(5)  ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3.

(6)  ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3.

(7)  Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81).

(8)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(9)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(11)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(12)  Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(18)  Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116).

(19)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(20)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(21)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(23)  Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).


ANHANG

TEIL A

Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 4 (Verbrauchsminderung)

1.

Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel

2.

Lebensmittelverpackungen, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die:

a)

dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden;

b)

in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden; und

c)

ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,

einschließlich Lebensmittelverpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt

TEIL B

Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 5 (Beschränkungen des Inverkehrbringens)

1.

Wattestäbchen, es sei denn, sie fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG des Rates (1) oder der Richtlinie 93/42/EWG des Rates (2);

2.

Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen);

3.

Teller;

4.

Trinkhalme, es sei denn, sie fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG oder der Richtlinie 93/42/EWG;

5.

Rührstäbchen;

6.

Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Ballons (ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden) befestigt werden, einschließlich der Halterungsmechanismen;

7.

Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die:

a)

dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,

b)

in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und

c)

ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,

einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt;

8.

Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;

9.

Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.

TEIL C

Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 6 Absätze 1 bis 4 (Produktanforderungen)

Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d. h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht:

a)

Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;

b)

Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bestimmt sind und dafür verwendet werden.

TEIL D

Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 7 (Kennzeichnungsvorschriften)

1.

Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren;

2.

Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;

3.

Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden;

4.

Getränkebecher.

TEIL E

I.   Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 (Erweiterte Herstellerverantwortung)

1.

Lebensmittelverpackungen, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die

a)

dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,

b)

in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und

c)

ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,

einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt

2.

Aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen (Wrappers)mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf

3.

Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d. h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff

4.

Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel

5.

Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG.

II.   Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 (Erweiterte Herstellerverantwortung)

1.

Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;

2.

Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.

III.   Sonstige Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 (Erweiterte Herstellerverantwortung)

Tabakprodukte mit Filter sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden

TEIL F

Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 9 (getrennte Sammlung) und des Artikels 6 Absatz 5 (Produktanforderungen)

Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht:

a)

Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;

b)

Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und dafür verwendet werden.

TEIL G

Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 10 (Sensibilisierung)

1.

Lebensmittelverpackungen, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die

a)

dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,

b)

in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und

c)

ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,

einschließlich Lebensmittelverpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt;

2.

Aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf;

3.

Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d. h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;

4.

Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;

5.

Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden;

6.

Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;

7.

Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;

8.

Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG;

9.

Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren.

(1)  Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).

(2)  Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).


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