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Document 32018R2016

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/2016 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens geschälter Körner von Digitaria exilis als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2018/8450

    ABl. L 323 vom 19.12.2018, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2016/oj

    19.12.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 323/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2016 DER KOMMISSION

    vom 18. Dezember 2018

    zur Genehmigung des Inverkehrbringens geschälter Körner von Digitaria exilis als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland sind neuartige Lebensmittel gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/2283.

    (2)

    Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) zur Erstellung einer Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erlassen.

    (3)

    Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland in der Union.

    (4)

    Am 23. Januar 2018 teilte das Unternehmen Obà Food Srl. (im Folgenden der „Antragsteller“) der Kommission seine Absicht mit, geschälte Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf („Fonio“) in der Union als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verkehr zu bringen. Der Antragsteller macht geltend, dass geschälte Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf von der allgemeinen Bevölkerung als solche oder als Lebensmittelzutat verzehrt werden können.

    (5)

    Die vom Antragsteller vorgelegten dokumentierten Nachweise belegen, dass geschälte Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf in westafrikanischen Ländern, vor allem Guinea, Nigeria und Mali, eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel haben.

    (6)

    Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 leitete die Kommission die gültige Meldung am 28. Februar 2018 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weiter.

    (7)

    Bei der Kommission gingen innerhalb der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 vorgesehenen Frist von vier Monaten keine mit einer hinreichenden Begründung versehenen Einwände der Mitgliedstaaten oder der Behörde in Bezug auf die Sicherheit des Inverkehrbringens geschälter Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf in der Union ein.

    (8)

    Die Kommission sollte daher das Inverkehrbringen geschälter Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf in der Union genehmigen und die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aktualisieren.

    (9)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Geschälte Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung werden in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

    (2)   Der Eintrag in die in Absatz 1 genannte Unionsliste umfasst die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

    Artikel 2

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Dezember 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).


    ANHANG

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch passenden Stelle folgender Eintrag eingefügt:

    Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

    Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

    zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

    sonstige Anforderungen

    „Geschälte Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf

    (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

    Keine Angabe

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Geschälte Fonio-Körner (Digitaria exilis)‘“

     

    2.

    In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

    Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

    Spezifikationen

    „Geschälte Körner von Digitaria exilis (Kippist) Stapf (Fonio)

    (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

    Beschreibung/Definition

    Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um geschälte Körner (ohne Kleie) von Digitaria exilis (Kippist) Stapf.

    Digitaria exilis (Kippist) Stapf ist eine einjährige krautige Pflanze aus der Familie der Poaceae.

    Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner

    Kohlenhydrate: 76,1 g/100 g Fonio

    Wasser: 12,4 g/100 g Fonio

    Protein: 6,9 g/100 g Fonio

    Fett: 1,2 g/100 g Fonio

    Faser: 2,2 g/100 g Fonio

    Asche: 1,2 g/100 g Fonio

    Phytatgehalt: ≤ 2,1 mg/g“


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