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Document 32018R0698
Council Implementing Regulation (EU) 2018/698 of 8 May 2018 implementing Article 17(3) of Regulation (EU) No 224/2014 concerning restrictive measures in view of the situation in the Central African Republic
Durchführungsverordnung (EU) 2018/698 des Rates vom 8. Mai 2018 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
Durchführungsverordnung (EU) 2018/698 des Rates vom 8. Mai 2018 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
ABl. L 117I vom 8.5.2018, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
8.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 117/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/698 DES RATES
vom 8. Mai 2018
zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 10. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 angenommen. |
(2) |
Am 26. April 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. ZAHARIEVA
ANHANG
Der Eintrag zu der nachstehend aufgeführten Person erhält folgende Fassung:
„8. |
Eugène BARRET NGAÏKOSSET (Aliasnamen: a) Eugene Ngaikosset, b) Eugene Ngaikoisset, c) Eugene Ngakosset, d) Eugene Barret Ngaikosse, e) Eugene Ngaikouesset; f) ‚The Butcher of Paoua‘ (‚Schlächter von Paoua‘), g) Ngakosset)
Funktion: a) ehemaliger Hauptmann, Präsidentengarde der Zentralafrikanischen Republik, b) ehemaliger Kapitän, Seestreitkräfte der Zentralafrikanischen Republik Geburtsdatum: 8. Oktober 1967 Nationale Kennziffer: Militärische Kennziffer 911-10-77 der Streitkräfte der Zentralafrikanischen Republik (FACA) Anschrift: Bangui, Zentralafrikanische Republik Tag der Benennung durch die VN: 17. Dezember 2015 Weitere Angaben: Hauptmann Eugène Barret Ngaïkosset ist ein ehemaliges Mitglied der Präsidentengarde des ehemaligen Präsidenten François Bozizé und mit der Anti-Balaka-Bewegung verbunden. Er ist am 17. Mai 2015 nach seiner Auslieferung aus Brazzaville aus der Haft geflohen und hat eine eigene Anti-Balaka-Fraktion gegründet, der auch ehemalige Kämpfer der zentralafrikanischen Streitkräfte (FACA) angehören. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/6217455. Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Eugène Barret Ngaïkosset wurde am 17. Dezember 2015 nach Nummer 11 und Nummer 12 Buchstaben b und f der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, ‚die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben‘, ‚an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen‘ und ‚an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Europäischen Union und die sie unterstützenden französischen Einsätze, beteiligt [ist]‘. Weitere Angaben: Ngaïkosset ist einer der Hauptverantwortlichen für die Ende September 2015 in Bangui ausgebrochene Gewalt. Ngaïkosset und andere ‚Anti-Balaka‘-Anhänger arbeiteten mit Randgruppen der Ex-Séléka zusammen in dem Bestreben, die Übergangsregierung der Zentralafrikanischen Republik zu destabilisieren. In der Nacht vom 27. zum 28. September 2015 unternahm Ngaïkosset zusammen mit anderen den erfolglosen Versuch, das Gendarmerielager ‚Izamo‘ zu stürmen, um Waffen und Munition zu stehlen. Am 28. September umzingelte die Gruppe die Büros des staatlichen zentralafrikanischen Rundfunks. Am 1. Oktober 2015 fand in dem Viertel PK5 ein Treffen zwischen Ngaïkosset und Haroun Gaye, einem der Anführer der Front Populaire pour la Renaissance de Centrafrique (FPRC), statt mit dem Ziel, einen gemeinsamen Angriff auf Bangui am Samstag, den 3. Oktober zu planen. Am 8. Oktober 2015 kündigte der Justizminister der Zentralafrikanischen Republik an, Ermittlungen gegen Ngaïkosset und andere Einzelpersonen aufgrund ihrer Mitwirkung an den Gewalthandlungen in Bangui von September 2015 einleiten zu wollen. Ngaïkosset und andere wurden namentlich beschuldigt, an ‚eklatanten Verhaltensweisen, die einen Verstoß gegen die innere Sicherheit des Staates, eine Verschwörung sowie eine Aufstachelung zum Bürgerkrieg, zu zivilem Ungehorsam und Hass sowie zur Mittäterschaft darstellen‘, beteiligt gewesen zu sein. Die Justizbehörden der Zentralafrikanischen Republik wurden angewiesen, Ermittlungen einzuleiten, um die Täter und Mittäter aufzuspüren und zu verhaften. Es wird vermutet, dass Ngaïkosset am 11. Oktober 2015 der unter seinem Kommando stehenden Anti-Balaka-Miliz den Befehl erteilt hat, Entführungen insbesondere von französischen Staatsbürgern, aber auch von Politikern der Zentralafrikanischen Republik und von VN-Vertretern, vorzunehmen, um so den Rücktritt der Übergangspräsidentin Catherine Samba-Panza zu erzwingen.“ |