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Document 32017R1018R(01)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1018 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind (ABl. L 155 vom 17.6.2017)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1018 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind (ABl. L 155 vom 17.6.2017)
C/2017/5692
ABl. L 210 vom 15.8.2017, pp. 17–19
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/1018/corrigendum/2017-08-15/oj
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15.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 210/17 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1018 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind
( Amtsblatt der Europäischen Union L 155 vom 17. Juni 2017 )
Seite 1, Erwägungsgrund 2 Satz 1:
Anstatt:
„Umfang und Inhalt der Angaben, die Wertpapierfirmen, Kreditinstitute oder Marktbetreiber, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen erbringen möchten, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln müssen, oder Regelungen zur Vereinfachung des Zugangs und des Handels variieren gemäß dem Zweck und der Form der Rechte im Rahmen des Europäischen Passes.“
muss es heißen:
„Umfang und Inhalt der Angaben, die Wertpapierfirmen, Kreditinstitute oder Marktbetreiber, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen erbringen oder Systeme zur Erleichterung des Zugangs und des Handels bereitstellen möchten, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln müssen, variieren gemäß dem Zweck und der Form der Rechte im Rahmen des Europäischen Passes.“
Seite 3, Artikel 2 Buchstabe c:
Anstatt:
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„c) |
‚Notifizierung für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF‘ eine Notifizierung gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU;“ |
muss es heißen:
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„c) |
‚Notifizierung für Systeme zur Erleichterung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF‘ eine Notifizierung gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU;“. |
Seite 3, Artikel 2 Buchstabe d:
Anstatt:
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„d) |
‚Notifizierung im Rahmen des Europäischen Passes‘ eine Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes, eine Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes, eine Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes oder eine Notifizierung für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF.“ |
muss es heißen:
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„d) |
‚Notifizierung im Rahmen des Europäischen Passes‘ eine Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes, eine Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes, eine Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes oder eine Notifizierung für Systeme zur Erleichterung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF.“. |
Seite 3, Artikel 5 Titel:
Anstatt:
„Angaben, die bezüglich der Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder OTF übermittelt werden müssen“
muss es heißen:
„Angaben, die für Systeme zur Erleichterung des Zugangs zu einem MTF oder OTF übermittelt werden müssen“.
Seite 3, Artikel 5 einleitender Satz:
Anstatt:
„Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die Notifizierungen bezüglich Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder OTF gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU übermitteln, stellen sicher, dass diese Notifizierung die folgenden Angaben enthält:“
muss es heißen:
„Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die Notifizierungen für Systeme zur Erleichterung des Zugangs zu einem MTF oder OTF gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU übermitteln, stellen sicher, dass diese Notifizierung die folgenden Angaben enthält:“.
Seite 4, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:
Anstatt:
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„b) |
Name, Anschrift und Kontaktangaben der Zweigniederlassung oder dem vertraglich gebundenen Vermittler, von dem Unterlagen eingeholt werden können, im Aufnahmemitgliedstaat;“ |
muss es heißen:
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„b) |
Name, Anschrift und Kontaktangaben der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers im Aufnahmemitgliedstaat, bei der bzw. dem Unterlagen eingeholt werden können;“. |
Seite 4, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e:
Anstatt:
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„e) |
Angaben zu Personen, die in der Zweigniederlassung oder bei dem vertraglich gebundenen Vermittler wesentliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der Personen, die für das Tagesgeschäft der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers, die Erfüllung der Anforderungen und die Bearbeitung von Beschwerden zuständig sind;“ |
muss es heißen:
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„e) |
Angaben zu Personen, die in der Zweigniederlassung oder bei dem vertraglich gebundenen Vermittler wesentliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der Personen, die für das Tagesgeschäft der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers, die Compliance und die Bearbeitung von Beschwerden zuständig sind;“. |
Seite 4, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii:
Anstatt:
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„ii) |
Vorkehrungen bezüglich der Einhaltung der Regeln zur Geschäftsführung und sonstiger Pflichten, die gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU in den Aufgabenbereich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sowie gemäß Artikel 16 Absatz 6 dieser Richtlinie unter die Berichtspflicht fallen;“ |
muss es heißen:
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„ii) |
Vorkehrungen bezüglich der Einhaltung der Regeln zur Geschäftsführung und sonstiger Pflichten, die gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU in den Aufgabenbereich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sowie gemäß Artikel 16 Absatz 6 dieser Richtlinie unter die Aufzeichnungspflicht fallen;“. |
Seite 4, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer vi:
Anstatt:
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„vi) |
Name, Anschrift und Kontaktangaben bezüglich des zugelassenen Ausgleichsplans, an dem die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut teilnimmt;“ |
muss es heißen:
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„vi) |
Name, Anschrift und Kontaktangaben des anerkannten Anlegerentschädigungssystems, dem die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut angeschlossen ist;“. |
Seite 4, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h:
Anstatt:
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„h) |
Vorschaurechnung sowohl für die Gewinn-und-Verlust-Rechnung als auch für die Cashflow-Rechnung über einen Zeitraum von zunächst 36 Monaten.“ |
muss es heißen:
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„h) |
Vorschaurechnung sowohl für die Gewinn-und-Verlust-Rechnung als auch für die Kapitalflussrechnung über einen Zeitraum von zunächst 36 Monaten.“. |
Seite 5, Artikel 7 Absatz 1:
Anstatt:
„1. Die Wertpapierfirmen und die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kreditinstitute stellen sicher, dass eine Notifizierung, in der eine Änderung der Angaben gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU mitgeteilt wird, Angaben zu jeder Änderung von Informationen umfasst, die in der ursprünglichen Notifizierung von Zweigstellendaten und der ursprünglichen Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes enthalten sind.“
muss es heißen:
„1. Die Wertpapierfirmen und die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kreditinstitute stellen sicher, dass eine Notifizierung, in der eine Änderung der Angaben gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU mitgeteilt wird, Angaben zu jeder Änderung von Informationen umfasst, die in der ursprünglichen Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes und der ursprünglichen Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes enthalten sind.“
Seite 5, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c:
Anstatt:
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„c) |
die Einzelheiten und vorgeschlagenen Verfahren, um die Geschäftstätigkeit zurückzufahren, einschließlich der Einzelheiten, wie die Interessen der Kunden zu schützen sind, wie Beschwerden beizulegen sind und ausstehende Verbindlichkeiten beglichen werden.“ |
muss es heißen:
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„c) |
die Einzelheiten und vorgeschlagenen Verfahren, um die Geschäftstätigkeit zurückzufahren, einschließlich der Einzelheiten, wie die Interessen der Kunden geschützt, Beschwerden beigelegt und ausstehende Verbindlichkeiten beglichen werden sollen.“. |