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Document 32017D0098

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/98 der Kommission vom 18. Januar 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/519/EU hinsichtlich der Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 123) (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/0123

OJ L 16, 20.1.2017, p. 37–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019D0294

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/98/oj

20.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/98 DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2017

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/519/EU hinsichtlich der Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 123)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG dürfen Hunde, Katzen und Frettchen nur aus zugelassenen Gebieten oder Drittländern in die Union eingeführt werden; darüber hinaus ist für solche Tiere eine Gesundheitsbescheinigung entsprechend einem Muster mitzuführen, das nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren erstellt wurde. Die Mustertiergesundheitsbescheinigung ist in Teil 1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/519/EU der Kommission (2) festgelegt.

(2)

Die Mustertiergesundheitsbescheinigung enthält eine Bezugnahme auf den erforderlichen erfolgreichen Test der Immunreaktion auf die Tollwutimpfung, der an Blutproben von Hunden, Katzen und Frettchen durchzuführen ist, die aus einem Gebiet oder Drittland kommen oder zur Durchfuhr durch ein Gebiet oder Drittland vorgesehen sind, das in Anhang I des Beschlusses 2004/211/EG der Kommission (3) oder in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (4) aufgeführt ist.

(3)

Nachdem es wiederholt zu Fälschungen von Laborberichten über die Ergebnisse des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern kam, ist es angezeigt, die bescheinigungsbefugten Beamten in den Gebieten oder Drittländern zu ersuchen, dass zufriedenstellende Ergebnisse bei diesem Test nur dann bescheinigt werden sollten, wenn die Echtheit des Laborberichts überprüft wurde. Zu diesem Zweck sollte ein spezieller erläuternder Hinweis in die Mustertiergesundheitsbescheinigung aufgenommen werden.

(4)

Des Weiteren wurde der Eintrag zum Datum der Implantierung oder der Ablesung der Tätowierung oder des Transponders von Hunden, Katzen oder Frettchen in Teil I der Mustertiergesundheitsbescheinigung von bescheinigungsbefugten Beamten in Drittländern falsch verstanden, was zu Problemen bei den Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen geführt hat. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Eintrag aus Teil I der Mustertiergesundheitsbescheinigung, der der Beschreibung der Tiere dient, entfernt und in Teil II der Bescheinigung, der die Bescheinigung für die Tiere betrifft, eingefügt werden. Ein spezieller erläuternder Hinweis zur Überprüfung der Kennzeichnung sollte ebenfalls in Teil II aufgenommen werden.

(5)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/519/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Um Störungen bei der Einfuhr von Sendungen mit Hunden, Katzen und Frettchen in die Union zu vermeiden, sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß den vor Geltungsbeginn dieses Beschlusses anwendbaren Unionsvorschriften ausgestellt wurden, während einer Übergangsfrist unter bestimmten Bedingungen weiterhin zugelassen werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/519/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2017 genehmigen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union, wenn mit diesen Tieren eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird, die spätestens am 31. Mai 2017 entsprechend dem Muster in Teil 1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/519/EU in der Fassung vor der Änderung durch diesen Beschluss ausgestellt wurde.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juni 2017.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Januar 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/519/EU der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr (ABl. L 281 vom 23.10.2013, S. 20).

(3)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).


ANHANG

Im Anhang erhält Teil 1 folgende Fassung:

„TEIL 1

Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union

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