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Document 32016Y0810(01)R(01)

Berichtigung der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 24. Juni 2016 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ESRB/2016/4) (ABl. C 290 vom 10.8.2016)

ABl. C 338 vom 15.9.2016, p. 16–16 (DE, EL, HR)

15.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/16


Berichtigung der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 24. Juni 2016 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ESRB/2016/4)

( Amtsblatt der Europäischen Union C 290 vom 10. August 2016 )

(2016/C 338/18)

Auf Seite 2, Abschnitt 1, Punkt 2:

Anstatt:

„II.

Gegenseitige Anerkennung

2.

Soweit die Mitgliedstaaten den Artikel 134 der Richtlinie 2013/36/EU in nationales Recht umgesetzt haben, wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die estnische Maßnahme für inländische Risikopositionen aller in Estland zugelassenen Institute gemäß Artikel 134 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ihrerseits anzuerkennen. Im Sinne dieses Absatzes findet die in der Empfehlung C Absatz 3 genannte Frist Anwendung.

3.

Soweit die Mitgliedstaaten den Artikel 134 der Richtlinie 2013/36/EU nicht in nationales Recht umgesetzt haben, wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die estnische Maßnahme für inländische Risikopositionen aller in Estland zugelassenen Institute gemäß der Empfehlung C Absatz 2 ihrerseits anzuerkennen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertigen Maßnahmen innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.“

muss es heißen:

„II.

Gegenseitige Anerkennung

2.

Soweit die Mitgliedstaaten den Artikel 134 der Richtlinie 2013/36/EU in nationales Recht umgesetzt haben, wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die estnische Maßnahme für Risikopositionen, die in Estland belegen sind, von im Inland zugelassenen Instituten gemäß Artikel 134 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ihrerseits anzuerkennen. Im Sinne dieses Absatzes findet die in der Empfehlung C Absatz 3 genannte Frist Anwendung.

3.

Soweit die Mitgliedstaaten den Artikel 134 der Richtlinie 2013/36/EU nicht in nationales Recht umgesetzt haben, wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die estnische Maßnahme für Risikopositionen, die in Estland belegen sind, von im Inland zugelassenen Instituten gemäß der Empfehlung C Absatz 2 ihrerseits anzuerkennen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertigen Maßnahmen innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.“.


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