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Document 32016R0922

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/922 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf die Liste der Drittländer, Gebiete oder Teile davon, aus denen das Verbringen frischen Fleisches in die Union zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2016/3471

    ABl. L 154 vom 11.6.2016, p. 21–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/922/oj

    11.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 154/21


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/922 DER KOMMISSION

    vom 10. Juni 2016

    zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf die Liste der Drittländer, Gebiete oder Teile davon, aus denen das Verbringen frischen Fleisches in die Union zulässig ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und auf Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (2) enthält unter anderem die Bedingungen für das Verbringen von Sendungen mit frischem Fleisch bestimmter Huftiere in die Union. Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung enthält eine Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen, sowie die besonderen Bedingungen oder die von bestimmten Drittländern verlangten zusätzlichen Garantien.

    (2)

    Zum Zweck der Aufnahme in diese Liste wurde für Argentinien und Brasilien eine Abgrenzung von Gebieten vorgenommen. In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sind die abgegrenzten Gebiete als Teile der Länder aufgeführt, aus denen das Verbringen von Sendungen mit frischem Fleisch bestimmter Huftiere in die Union zulässig ist.

    (3)

    In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sind vier Teile des argentinischen Hoheitsgebiets aufgeführt, aus denen das Verbringen von Sendungen mit frischem Fleisch bestimmter Huftiere in die Union zulässig ist. Die Daten, ab denen diese Tiere geschlachtet werden dürfen, damit ihr frisches Fleisch in die Union verbracht werden darf, sind für die einzelnen Teile des argentinischen Hoheitsgebiets als „Anfangsdaten“ angegeben. Um bestimmte mit dem Verbringen des frischen Fleisches in die Union verbundene Tiergesundheitsrisiken auszuschließen, gelten für einige dieser Teile zusätzliche Garantien und besondere Bedingungen.

    (4)

    Argentinien hat beantragt, die Aufführung dieser Teile seines Hoheitsgebiets zu aktualisieren, um bestimmte Teile seines Hoheitsgebiets — abhängig davon, ob für sie zusätzliche Garantien und besondere Bedingungen gelten oder nicht — zusammenzulegen. Dadurch soll die Gebietsabgrenzung in Argentinien deutlicher werden. Da aufgrund der gegenwärtigen Abgrenzung verschiedene Anfangsdaten anwendbar sind, sollte das jüngste Anfangsdatum der zusammengelegten Teile des Hoheitsgebiets gelten. In einer Fußnote sollte angegeben werden, dass das Verbringen frischen Fleisches frei lebender Huftiere, auf die die Bescheinigung „RUW“ anwendbar ist, nicht aus allen dieser Teile Argentiniens zulässig ist.

    (5)

    Das festgelegte, streng überwachte Gebiet Argentiniens entlang der Grenze zu Bolivien und Paraguay gehört jetzt zu dem von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) als „frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) mit Impfung“ anerkannten argentinischen Hoheitsgebiet (3). Argentinien hat beantragt, dieses Gebiet für das Verbringen frischen Fleisches bestimmter als Haustiere gehaltener und frei lebender Huftiere in die Union zuzulassen. Da dieses Gebiet als „MKS-frei mit Impfung“ anerkannt ist und Argentinien zu seinem Antrag ausreichende Tiergesundheitsgarantien gegeben hat, sollte dieses Gebiet für das Verbringen frischen Fleisches bestimmter als Haustiere gehaltener und frei lebender Huftiere in die Union mit den gleichen zusätzlichen Garantien zugelassen werden, die für die übrigen Teile Argentiniens gelten, welche „MKS-frei mit Impfung“ sind.

    (6)

    Das festgelegte, streng überwachte Gebiet Brasiliens entlang der Grenze zu Paraguay gehört jetzt zu dem von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) als „frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) mit Impfung“ anerkannten brasilianischen Hoheitsgebiet (3). Brasilien hat beantragt, dieses Gebiet für das Verbringen frischen Fleisches von Hausrindern in die Union zuzulassen. Da dieses Gebiet als „MKS-frei mit Impfung“ anerkannt ist und Brasilien zu seinem Antrag ausreichende Tiergesundheitsgarantien gegeben hat, sollte dieses Gebiet für das Verbringen frischen Fleisches von Hausrindern in die Union mit den gleichen zusätzlichen Garantien zugelassen werden, die für die übrigen Teile Brasiliens gelten, welche „MKS-frei mit Impfung“ sind.

    (7)

    Daher sollte Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 entsprechend geändert werden.

    (8)

    Damit es zu keiner Unterbrechung beim Verbringen von Sendungen mit frischem Fleisch bestimmter Huftiere in die Union kommt, sollten Veterinärbescheinigungen mit dem Gebietscode AR-4, die vor den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 ausgestellt worden sind, übergangsweise weiterhin zugelassen sein.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Übergangsbestimmungen

    Sendungen mit frischem Fleisch bestimmter Huftiere aus Argentinien, denen eine vor den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen ausgestellte Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch mit dem Gebietscode AR-4 gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 beigefügt ist, werden übergangsweise bis 1. September 2016 weiterhin für ein Verbringen in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung nicht nach dem 1. August 2016 ausgestellt worden ist.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Juni 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

    (3)  http://www.oie.int/animal-health-in-the-world/official-disease-status/fmd/list-of-fmd-free-members/


    ANHANG

    Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Eintrag zu Argentinien erhält folgende Fassung:

    „AR — Argentinien

    AR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU

     

     

     

     

    AR-1

    Die Provinzen

     

    Buenos Aires,

     

    Catamarca,

     

    Corrientes (*),

     

    Entre Ríos,

     

    La Rioja,

     

    Mendoza,

     

    Misiones,

     

    Teile von Neuquén (ausgenommen die unter AR-2 genannten Gebiete),

     

    Teile von Río Negro (ausgenommen die unter AR-2 genannten Gebiete),

     

    San Juan,

     

    San Luis,

     

    Santa Fe,

     

    Tucumán,

     

    Córdoba,

     

    La Pampa,

     

    Santiago del Estero,

     

    Chaco,

     

    Formosa,

     

    Jujuy,

     

    Salta (ausgenommen die unter AR-3 genannten Gebiete)

    BOV

    RUF

    RUW (*)

    A

    1

     

    1. August 2010

    AR-2

    Die Provinzen

     

    Chubut,

     

    Santa Cruz,

     

    Tierra del Fuego,

     

    Teile von Neuquén (ausgenommen in Confluencia die Zone östlich der Provinzstraße 17 und in Picún Leufú die Zone östlich der Provinzstraße 17),

     

    Teile von Río Negro (ausgenommen in Avellaneda die Zone nördlich der Provinzstraße 7 und östlich der Provinzstraße 250, in Conesa die Zone östlich der Provinzstraße 2, in El Cuy die Zone nördlich der Provinzstraße 7 von deren Schnittpunkt mit der Provinzstraße 66 bis zur Grenze zum Bezirk Avellaneda, und in San Antonio die Zone östlich der Provinzstraßen 250 und 2)

    BOV

    OVI

    RUW

    RUF

     

     

     

    1. August 2008

    AR-3

    Teile von Salta: das 25 km breite Gebiet entlang der Grenze zu Bolivien und Paraguay, das sich vom Departamento Santa Catalina in der Provinz Jujuy bis zum Departamento Laishi in der Provinz Formosa erstreckt (ehemals eine streng überwachte Pufferzone)

    BOV

    RUF

    RUW

    A

    1

     

    1. Juli 2016

    2.

    Der Eintrag zu Brasilien erhält folgende Fassung:

    „BR — Brasilien

    BR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU

     

     

     

     

    BR-1

    Bundesstaat Minas Gerais,

    Bundesstaat Espírito Santo,

    Bundesstaat Goiás,

    Bundesstaat Mato Grosso,

    Bundesstaat Rio Grande do Sul,

    Bundesstaat Mato Grosso do Sul (ausgenommen die unter BR-4 genannten Gebiete)

    BOV

    A und H

    1

     

    1. Dezember 2008

    BR-2

    Bundesstaat Santa Catarina

    BOV

    A und H

    1

     

    31. Januar 2008

    BR-3

    Bundesstaaten Paraná und São Paulo

    BOV

    A und H

    1

     

    1. August 2008

    BR-4

    Teile des Bundesstaats Mato Grosso do Sul: das 15 km breite Gebiet entlang den Außengrenzen in den Gemeinden Porto Murtinho, Caracol, Bela Vista, Antônio João, Ponta Porã, Aral Moreira, Coronel Sapucaia, Paranhos, Sete Quedas, Japorã und Mundo Novo sowie das Gebiet in den Gemeinden Corumbá und Ladário (ehemals eine festgelegte, streng überwachte Zone)

    BOV

    A und H

    1

     

    1. Juli 2016“


    (*)  ‚RUW‘: Außer den folgenden Bezirken der Provinz Corrientes: die Bezirke Berón de Astrada, Capital, Empedrado, General Paz, Itati, Mbucuruyá, San Cosme und San Luís del Palmar.“


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