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Document 32016R0651

Delegierte Verordnung (EU) 2016/651 der Kommission vom 5. April 2016 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

C/2016/1934

ABl. L 111 vom 27.4.2016, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/651/oj

27.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/651 DER KOMMISSION

vom 5. April 2016

zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 160,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2) wurden zwei Fehler festgestellt.

(2)

Der erste Fehler betrifft die Tatsache, dass gemäß Artikel 139 bestimmte Arten von Waren nach Artikel 136 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 als angemeldet gelten. Dadurch sollten dieselben Arten von Waren wie bei der derzeit geltenden Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (3) erfasst werden, namentlich Paletten, Container und Beförderungsmittel sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für diese Paletten, Container und Beförderungsmittel, persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren, Betreuungsgut für Seeleute, das auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff verwendet wird, medizinische, chirurgische und labortechnische Ausrüstung, Material für Katastropheneinsätze im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der das Zollgebiet der Union betreffenden Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen und tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden vorübergehend zur Verwendung als Berufsausrüstung eingeführt werden. Als die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 fertiggestellt wurde, wurde die Reihenfolge der in Artikel 136 aufgeführten Waren geändert, jedoch wurden die Querverweise auf diese Waren in Artikel 139 der Delegierten Verordnung irrtümlicherweise nicht aktualisiert. Die Querverweise sollten daher berichtigt werden.

(3)

Der zweite Fehler betrifft Artikel 141 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Der derzeit geltende Artikel 233 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sieht die Möglichkeit vor, dass das Überschreiten der Grenze in bestimmten und sehr spezifischen Fällen als Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung, Ausfuhr oder Wiederausfuhr gilt. Irrtümlicherweise wurde diese Bestimmung nicht in die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 aufgenommen, sodass es keine Möglichkeit gibt, Waren durch einfaches Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union anzumelden. Bei der Annahme der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wurde nicht beabsichtigt, die Bestimmung über die Art der Handlungen, die als Zollanmeldung gelten, zu ändern. Artikel 141 Absatz 1 sollte daher berichtigt werden.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(5)

Die Vorschriften dieser Verordnung sollten ab dem 1. Mai 2016 gelten, damit der Zollkodex uneingeschränkt gelten kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt berichtigt:

(1)

Artikel 139 erhält folgende Fassung:

„Artikel 139

(1)   Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Buchstaben h und i genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

(2)   Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Buchstabe h und i genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr mit Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.“;

(2)

in Artikel 141 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe d angefügt:

„d)

das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union in einer der folgenden Situationen:

i)

wenn ein Verzicht auf die Verpflichtung des Beförderns zum zugelassenen Ort gemäß den besonderen Vorschriften in Artikel 135 Absatz 5 des Zollkodex gilt;

ii)

wenn Waren gemäß Artikel 139 Absatz 2 dieser Verordnung als zur Wiederausfuhr angemeldet gelten;

iii)

wenn Waren gemäß Artikel 140 Absatz 1 dieser Verordnung als zur Ausfuhr angemeldet gelten.“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


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