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Document 32015R2446R(03)

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015)

C/2017/1365

ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–165 (DE)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–196 (FR, LT, NL, SL)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–194 (HU, MT)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–210 (EL)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–198 (LV)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–220 (PT)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–222 (SK)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–202 (DA)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–195 (CS, HR, IT, FI, SV)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–197 (BG)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–200 (ES, ET)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–314 (RO)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–199 (PL)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/corrigendum/2017-04-13/oj

13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/164


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 29. Dezember 2015 )

Seite 18, Artikel 23 Absatz 2:

Anstatt:

„Gibt ein AEOS für eine andere Person, die ebenfalls AEOS ist, eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab,“

muss es heißen:

„Gibt ein AEOS für Rechnung einer anderen Person, die ebenfalls AEOS ist, eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab,“.

Seite 32, Artikel 55 Absatz 6 erster Unterabsatz:

Anstatt:

„Sofern sie zulässig ist, gelten bei der regionalen Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der Gruppe I oder der Gruppe II Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe,“

muss es heißen:

„Sofern sie zulässig ist, gelten bei der regionalen Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der Gruppe I oder der Gruppe III Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe,“.

Seite 81, Artikel 169 Absatz 6:

Anstatt:

„Abweichend von Artikel 223 Absatz 1 des Zollkodex gelten folgende Waren als Ersatzwaren für die aktive Veredelung:“

muss es heißen:

„Abweichend von Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex gelten folgende Waren als Ersatzwaren für die aktive Veredelung:“.

Seite 101, Artikel 238 Absatz 1:

Anstatt:

„Werden die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren anschließend in ein Zollverfahren übergeführt, mit dem die vorübergehende Verwendung gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt werden kann, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die Angabe „VV“ und gegebenenfalls die entsprechende Bewilligungsnummer enthalten.“

muss es heißen:

„Werden die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren anschließend in ein Zollverfahren übergeführt, mit dem die vorübergehende Verwendung gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt werden kann, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die Angabe „TA“ und gegebenenfalls die entsprechende Bewilligungsnummer enthalten.“

Seite 202, Anhang B Titel II Nr. 3/15. „Einführer“ Satz 2:

Anstatt:

„Name und Anschrift der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder in dessen Namen eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.“

muss es heißen:

„Name und Anschrift der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder für deren Rechnung eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.“

Seite 202, Anhang B Titel II Nr. 3/16. „Kennnummer des Einführers“ Satz 2:

Anstatt:

„Kennnummer der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder in dessen Namen eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.“

muss es heißen:

„Kennnummer der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder für deren Rechnung eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.“

Seite 203, Anhang B Titel II Nr. 3/22. „Inhaber des Versandverfahrens“ Satz 3:

Anstatt:

„Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der Versandanmeldung im Namen des Inhabers des Verfahrens vorlegt.“

muss es heißen:

„Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der die Versandanmeldung im Auftrag des Inhabers des Verfahrens vorlegt.“


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