This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32015R2446R(03)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015)
C/2017/1365
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–165
(DE)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–196
(FR, LT, NL, SL)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–194
(HU, MT)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–210
(EL)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–198
(LV)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–220
(PT)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–222
(SK)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–202
(DA)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–195
(CS, HR, IT, FI, SV)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–197
(BG)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–200
(ES, ET)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–314
(RO)
ABl. L 101 vom 13.4.2017, p. 164–199
(PL)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/corrigendum/2017-04-13/oj
13.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/164 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 29. Dezember 2015 )
Seite 18, Artikel 23 Absatz 2:
Anstatt:
„Gibt ein AEOS für eine andere Person, die ebenfalls AEOS ist, eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab,“
muss es heißen:
„Gibt ein AEOS für Rechnung einer anderen Person, die ebenfalls AEOS ist, eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab,“.
Seite 32, Artikel 55 Absatz 6 erster Unterabsatz:
Anstatt:
„Sofern sie zulässig ist, gelten bei der regionalen Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der Gruppe I oder der Gruppe II Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe,“
muss es heißen:
„Sofern sie zulässig ist, gelten bei der regionalen Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der Gruppe I oder der Gruppe III Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe,“.
Seite 81, Artikel 169 Absatz 6:
Anstatt:
„Abweichend von Artikel 223 Absatz 1 des Zollkodex gelten folgende Waren als Ersatzwaren für die aktive Veredelung:“
muss es heißen:
„Abweichend von Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex gelten folgende Waren als Ersatzwaren für die aktive Veredelung:“.
Seite 101, Artikel 238 Absatz 1:
Anstatt:
„Werden die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren anschließend in ein Zollverfahren übergeführt, mit dem die vorübergehende Verwendung gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt werden kann, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die Angabe „VV“ und gegebenenfalls die entsprechende Bewilligungsnummer enthalten.“
muss es heißen:
„Werden die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren anschließend in ein Zollverfahren übergeführt, mit dem die vorübergehende Verwendung gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt werden kann, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die Angabe „TA“ und gegebenenfalls die entsprechende Bewilligungsnummer enthalten.“
Seite 202, Anhang B Titel II Nr. 3/15. „Einführer“ Satz 2:
Anstatt:
„Name und Anschrift der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder in dessen Namen eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.“
muss es heißen:
„Name und Anschrift der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder für deren Rechnung eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.“
Seite 202, Anhang B Titel II Nr. 3/16. „Kennnummer des Einführers“ Satz 2:
Anstatt:
„Kennnummer der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder in dessen Namen eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.“
muss es heißen:
„Kennnummer der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder für deren Rechnung eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.“
Seite 203, Anhang B Titel II Nr. 3/22. „Inhaber des Versandverfahrens“ Satz 3:
Anstatt:
„Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der Versandanmeldung im Namen des Inhabers des Verfahrens vorlegt.“
muss es heißen:
„Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der die Versandanmeldung im Auftrag des Inhabers des Verfahrens vorlegt.“