EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32014D0736
2014/736/EU: Commission Implementing Decision of 22 October 2014 correcting the Annex to Implementing Decision 2014/461/EU on a temporary derogation from Council Decision 2013/755/EU, as regards the rules of origin for prepared and preserved shrimps and prawns from Greenland
2014/736/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Berichtigung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/461/EU über eine befristete Ausnahme vom Beschluss 2013/755/EU des Rates hinsichtlich der Ursprungsregeln für zubereitete und haltbar gemachte Garnelen aus Grönland
2014/736/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Berichtigung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/461/EU über eine befristete Ausnahme vom Beschluss 2013/755/EU des Rates hinsichtlich der Ursprungsregeln für zubereitete und haltbar gemachte Garnelen aus Grönland
OJ L 304, 23.10.2014, p. 102–103
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
23.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/102 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. Oktober 2014
zur Berichtigung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/461/EU über eine befristete Ausnahme vom Beschluss 2013/755/EU des Rates hinsichtlich der Ursprungsregeln für zubereitete und haltbar gemachte Garnelen aus Grönland
(2014/736/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (1), insbesondere auf Anhang VI Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In allen Sprachfassungen des Durchführungsbeschlusses 2014/461/EU der Kommission (2) fehlt in der Tabelle im Anhang des Beschlusses mit den Waren, für die die Ausnahme vom Beschluss 2013/755/EU gilt, ein Teil der laufenden Nummer. Die vollständige laufende Nummer sollte 09.0691 lauten. |
(2) |
Die Wirtschaftsbeteiligten in der Union können das Zollkontingent nur in Anspruch nehmen, wenn in Feld 39 des in Artikel 205 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) genannten Einheitspapiers die genaue laufende Nummer und in Feld 36 der Code für die Präferenz eingetragen sind. |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/461/EU ist am 15. Juli 2014 in Kraft getreten, galt jedoch rückwirkend ab dem 1. Januar 2014. Der vorliegende Beschluss sollte daher auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 gelten. |
(4) |
Um unnötige wirtschaftliche Folgen für die Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, muss das sofortige Inkrafttreten sichergestellt werden, damit die Wirtschaftsbeteiligten in der Union das Zollkontingent baldmöglichst in Anspruch nehmen können. |
(5) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/461/EU sollte daher entsprechend berichtigt werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In der Tabelle im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/461/EU wird die laufende Nummer „09.xxxx“ ersetzt durch „09.0691“.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
Brüssel, den 22. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss 2014/461/EU der Kommission vom 14. Juli 2014 über eine befristete Ausnahme vom Beschluss 2013/755/EU des Rates hinsichtlich der Ursprungsregeln für zubereitete und haltbar gemachte Garnelen aus Grönland (ABl. L 207 vom 15.7.2014, S. 20).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).